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Document 02004R2007-20140717

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2007/2014-07-17

    2004R2007 — DE — 17.07.2014 — 004.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2004 DES RATES

    vom 26. Oktober 2004

    zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    (ABl. L 349, 25.11.2004, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 863/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007

      L 199

    30

    31.7.2007

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1168/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011

      L 304

    1

    22.11.2011

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1052/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013

      L 295

    11

    6.11.2013

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 656/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

      L 189

    93

    27.6.2014




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2004 DES RATES

    vom 26. Oktober 2004

    zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 66,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außengrenzen der EU zielt auf einen integrierten Grenzschutz ab, der ein einheitliches und hohes Kontroll- und Überwachungsniveau gewährleistet; dies ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zu diesem Zweck ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen vorgesehen.

    (2)

    Für eine wirksame Durchführung der gemeinsamen Vorschriften ist eine verstärkte Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich.

    (3)

    Unter Berücksichtigung der Erfahrungen der im Rahmen des Rates tätigen Gemeinsamen Fachinstanz „Außengrenzen“ sollte daher eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Agentur“ genannt) als spezielle Fachinstanz zur Verbesserung der Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedstaaten errichtet werden.

    (4)

    Die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen obliegt den Mitgliedstaaten. Die Agentur sollte die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Außengrenzen erleichtern, indem sie die Aktionen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Maßnahmen koordiniert.

    (5)

    Eine wirksame Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ist für die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer geografischen Lage außerordentlich wichtig. Daher muss die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen gestärkt werden. Die Errichtung der Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, stellt einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar.

    (6)

    Zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen sollte die Agentur — auf der Grundlage eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells — Risikoanalysen durchführen, damit die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten über hinreichende Informationen verfügen, um geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. den festgestellten Gefahren und Risiken begegnen zu können.

    (7)

    Die Agentur sollte Schulungen auf europäischer Ebene für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten sowie zusätzliche Fortbildung und Seminare über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, für Beamte der zuständigen nationalen Dienste anbieten. Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen.

    (8)

    Die Agentur sollte die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung verfolgen, die in diesem Bereich maßgeblich sind, und diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterleiten.

    (9)

    Die Agentur sollte ein Inventar der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten technischen Ausrüstungsgegenstände führen und damit zu einer Bündelung der Sachmittel beitragen.

    (10)

    Die Agentur sollte Mitgliedstaaten auch in Situationen unterstützen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert.

    (11)

    In den meisten Mitgliedstaaten obliegen die operativen Aspekte der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, den Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind. Da die Durchführung dieser Aufgaben auf europäischer Ebene einen deutlichen Mehrwert bietet, sollte die Agentur nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, ermitteln.

    (12)

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur in dem hierfür erforderlichen Umfang mit Europol, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags geschlossen wurden. Die Agentur sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union erleichtern.

    (13)

    Die Agentur kann — ausgehend von den Erfahrungen der Gemeinsamen Fachinstanz „Außengrenzen“ sowie der von den Mitgliedstaaten errichteten operativen Zentren und Ausbildungszentren für die verschiedenen Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen — selbst Fachaußenstellen einrichten, die für die Land-, Luft- und Seegrenzen zuständig sind.

    (14)

    Die Agentur sollte in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, dass die Agentur eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt, die die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.

    (15)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um die Tätigkeit der Agentur wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der für den Grenzschutz zuständigen nationalen Behörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters ausgestattet sein.

    (16)

    Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

    (17)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 3 ) sollte uneingeschränkt auf die Agentur Anwendung finden, die der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 4 ) beitreten sollte.

    (18)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 5 ) sollte auf die Agentur Anwendung finden.

    (19)

    Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 6 ) Anwendung.

    (20)

    Die Ausarbeitung von politischen Konzepten und Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen fällt weiterhin in die Zuständigkeit der EU-Organe, insbesondere des Rates. Eine enge Koordinierung zwischen der Agentur und diesen Organen sollte gewährleistet sein.

    (21)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Notwendigkeit der Schaffung einer integrierten Verwaltung der operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (22)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben.

    (23)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ( 7 ) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. Daher sollten Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen dem Verwaltungsrat der Agentur als Mitglieder — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht — angehören. Die weiteren Bedingungen für eine uneingeschränkte Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten festgelegt werden.

    (24)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (25)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden ( 8 ), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

    (26)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland ( 9 ) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

    (27)

    Die Agentur sollte die Durchführung von operativen Maßnahmen erleichtern, bei denen die Mitgliedstaaten das Fachwissen und die Einrichtungen, die Irland und das Vereinigte Königreich möglicherweise zur Verfügung zu stellen bereit sind, nutzen können, wobei die Einzelheiten der Nutzung von Fall zu Fall vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Deshalb sollten Vertreter Irlands und des Vereinigten Königreichs zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit sie an den Beratungen zur Vorbereitung solcher operativer Maßnahmen uneingeschränkt teilnehmen können.

    (28)

    Zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich bestehen unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der Grenzen Gibraltars.

    (29)

    Die Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars stellt keinerlei Änderung der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Staaten dar —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    KAPITEL I

    GEGENSTAND

    Artikel 1

    Errichtung der Agentur

    (1)  Es wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (nachstehend „Agentur“ genannt) zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichtet.

    ▼M2

    (2)  In dem Bewusstsein, dass die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen den Mitgliedstaaten obliegt, erleichtert die Agentur als Einrichtung der Union gemäß Artikel 15 und im Einklang mit Artikel 19 dieser Verordnung die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, insbesondere des durch Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ( 10 ) geschaffenen Schengener Grenzkodexes, und fördert ihre Wirksamkeit. Dies erfolgt durch die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen, womit sie zu einem effizienten, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beiträgt.

    Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechte-Charta“), dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich des am 28. Juli 1951 in Genf geschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (im Folgenden „Genfer Konvention“), der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte, wobei die Berichte des in Artikel 26a genannten Konsultationsforums zu berücksichtigen sind.

    (3)  Die Agentur steht der Kommission und den Mitgliedstaaten außerdem mit der notwendigen technischen Unterstützung und dem notwendigen Fachwissen im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zur Seite und fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für jene, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

    ▼M1 —————

    ▼M1

    Artikel 1a

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „Außengrenzen der Mitgliedstaaten“ die Land- und Seegrenzen der Mitgliedstaaten sowie ihre Flug- und Seehäfen, auf die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen Anwendung finden;

    ▼M2

    1a. „europäische Grenzschutzteams“ für die Zwecke von Artikel 3, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 8 und Artikel 17 für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte eingesetzte Teams, für die Zwecke von Artikel 8a bis 8g für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken (im Folgenden „Soforteinsätze“) gemäß Verordnung (EG) Nr. 863/2007 ( 11 ) eingesetzte Teams und für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben ea und g und Artikel 5 für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte und Soforteinsätze eingesetzte Teams;

    ▼M2

    2. „Einsatzmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Pilotprojekt oder ein Soforteinsatz stattfindet oder eingeleitet wird;

    ▼M1

    3. „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, zu dessen Grenzschutz ein Teammitglied oder der abgestellte Beamte gehört;

    ▼M2

    4. „Teammitglieder“ Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten, die in den europäischen Grenzschutzteams Dienst tun und nicht Grenzschutzbeamte des Einsatzmitgliedstaats sind;

    5. „anfordernder Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden die Agentur ersuchen, Teams für Soforteinsätze in seinem Hoheitsgebiet einzusetzen;

    ▼M1

    6. „abgestellte Beamte“ die Beamten des Grenzschutzes anderer Mitgliedstaaten als des Einsatzmitgliedstaats, die an gemeinsamen Operationen und Pilotprojekten teilnehmen.

    ▼B



    KAPITEL II

    AUFGABEN

    Artikel 2

    Wesentliche Aufgaben

    (1)  Die Agentur hat folgende Aufgaben:

    a) Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen;

    b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten einschließlich der Festlegung gemeinsamer Ausbildungsnormen;

    ▼M2

    c) Durchführung von Risikoanalysen, einschließlich der Bewertung der Kapazitäten, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Gefahren und Belastungen an den Außengrenzen zur Verfügung stehen;

    d) Beteiligung an der Entwicklung der für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Forschung;

    ▼M2

    da) Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu auch humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen gehören können;

    ▼M2

    e) Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, insbesondere jener Mitgliedstaaten, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;

    ▼M2

    ea) Zusammenstellung europäischer Grenzschutzteams, die für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte und Soforteinsätze eingesetzt werden;

    ▼M2

    f) Bereitstellung der notwendigen Unterstützung für die Mitgliedstaaten, einschließlich — auf deren Ersuchen — Koordinierung oder Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen;

    g) Einsatz von Grenzschutzbeamten der europäischen Grenzschutzteams in den Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte oder Soforteinsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 863/2007;

    ▼M2

    h) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen, die einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch über entstehende Risiken an den Außengrenzen ermöglichen, einschließlich des durch die Entscheidung 2005/267/EG ( 12 ) des Rates eingerichteten Informations- und Koordinierungsnetzes;

    ▼M3

    i) Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen Grenzüberwachungssystems und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, einschließlich für die Interoperabilität der Systeme, insbesondere durch Einrichtung, Betreuung und Koordinierung des EUROSUR-Rahmens im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).

    ▼M2

    (1a)  Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem Völkerrecht darf keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ausgeschifft oder auf andere Weise den Behörden eines Landes überstellt werden, in dem die Gefahr der Ausweisung oder Rückführung in ein anderes Land unter Verstoß gegen diesen Grundsatz besteht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen und anderen schutzbedürftigen Personen wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und dem Völkerrecht Rechnung getragen.

    ▼B

    (2)  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittländern an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

    Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

    ▼M2

    Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese nicht im Rahmen der Agentur erfolgenden operativen Maßnahmen an den Außengrenzen. Der Exekutivdirektor der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“) unterrichtet den Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Maßnahmen.

    ▼M2

    Artikel 2a

    Verhaltenskodex

    Die Agentur erarbeitet für sämtliche von ihr koordinierten Einsätze einen Verhaltenskodex und entwickelt diesen weiter. In dem Verhaltenskodex werden für alle Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind, Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei unbegleiteten Minderjährigen, schutzbedürftigen Menschen sowie Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, besonderes Augenmerk gilt.

    Die Agentur erarbeitet den Verhaltenskodex in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 26a genannten Konsultationsforum.

    ▼M2

    Artikel 3

    Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

    (1)  Die Agentur bewertet, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich Ersuchen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Situationen, die eine verstärkte technische oder operative Unterstützung erfordern, insbesondere in Fällen von besonderem und unverhältnismäßigem Druck.

    Die Agentur kann selbst Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und im Einvernehmen mit den Einsatzmitgliedstaaten ergreifen und diese durchführen.

    Sie kann auch beschließen, ihre technische Ausrüstung den Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

    Gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten sollte eine sorgfältige Risikoanalyse vorangehen.

    (1a)  Die Agentur darf nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte beenden, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind.

    Die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten können die Agentur zur Beendigung dieser gemeinsamen Aktionen oder dieses Projekts auffordern.

    Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift bei Verstößen gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Aktion oder eines Pilotprojekts ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts.

    Der Exekutivdirektor setzt gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte ganz oder teilweise aus oder beendet sie ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass solche Verstöße schwerwiegend sind oder voraussichtlich weiter anhalten werden.

    (1b)  Die Agentur richtet im Einklang mit Artikel 3b einen Pool aus Grenzschutzbeamten, so genannte europäische Grenzschutzteams, für einen möglichen Einsatz im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten nach Absatz 1 ein. Sie entscheidet über den Einsatz personeller Ressourcen und technischer Ausrüstung im Einklang mit den Artikeln 3a und 7.

    (2)  Die Agentur kann sich für die praktische Organisation gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen nach Artikel 16 bedienen.

    (3)  Die Agentur evaluiert die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung dieser Aktionen und Projekte die ausführlichen Evaluierungsberichte, denen die Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 26a beigefügt sind. Die Agentur erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte zu verbessern; sie nimmt diese Analyse in ihren allgemeinen Tätigkeitsbericht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b auf.

    (4)  Die Agentur finanziert oder kofinanziert die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Agentur.

    (5)  Die Absätze 1a und 4 gelten auch für Soforteinsätze.

    ▼M2

    Artikel 3a

    Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte

    (1)  Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Artikel 3 Absatz 1 auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in Absprache mit den an einer gemeinsamen Aktion oder einem Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem geplanten Beginn dieser gemeinsamen Aktion oder dieses Pilotprojekt einen Einsatzplan, in dem die genauen organisatorischen Aspekte niedergelegt sind.

    Der Einsatzplan enthält alle Angaben, die für die Durchführung gemeinsamer Aktionen oder Pilotprojekte als notwendig erachtet werden, einschließlich der folgenden:

    a) eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Ziels der Aktion;

    b) die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts;

    c) das räumliche Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfinden wird;

    d) eine Beschreibung der Aufgaben und besonderen Anweisungen für die Gastbeamten, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat;

    e) die Zusammensetzung der Teams aus Gastbeamten und der Einsatz sonstigen relevanten Personals;

    f) Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Gastbeamten und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Gastbeamten in der Befehlskette;

    g) die technische Ausrüstung, die während der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

    h) nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Zwischenfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die zuständigen nationalen Behörden;

    i) Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht und mit dem gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

    j) bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfindet, einschließlich Verweise auf Völkerrecht und die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen. ►M4  Diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) erstellt; ◄

    k) Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen.

    (2)  Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats voraus. Eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans wird von der Agentur sofort an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt.

    (3)  Die Agentur gewährleistet im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgabe die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte während der in diesem Artikel genannten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich der Anwesenheit eines Bediensteten der Agentur.

    Artikel 3b

    Zusammensetzung und Einsatz von europäischen Grenzschutzteams

    (1)  Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die europäischen Grenzschutzteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Pool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den europäischen Grenzschutzteams, indem sie Grenzschutzbeamte entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen benennen.

    (2)  Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das folgende Jahr für bestimmte gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte bereitzustellenden Grenzschutzbeamten wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen muss mindestens 45 Tage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer seines Einsatzes bleibt unberührt.

    (3)  Die Agentur leistet mit qualifizierten Grenzschutzbeamten, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 als nationale Experten abgeordnet wurden, ebenfalls einen Beitrag zu den europäischen Grenzschutzteams. Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das folgende Jahr zur Agentur abzuordnenden Grenzschutzbeamten wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant.

    Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Grenzschutzbeamten für die Abordnung zur Verfügung, es sei denn, dies würde die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen. In solchen Situationen können die Mitgliedstaaten ihre abgeordneten Grenzschutzbeamten zurückrufen.

    Die Höchstdauer einer solchen Abordnung beträgt sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die abgeordneten Grenzschutzbeamten als Gastbeamte betrachtet und haben die in Artikel 10 aufgeführten Aufgaben und Befugnisse. Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 3c, 10 und 10b wird der Mitgliedstaat, der die entsprechenden Grenzschutzbeamten abgeordnet hat, als „Herkunftsmitgliedstaat“ gemäß Artikel 1a Nummer 3 betrachtet. Anderes befristet beschäftigtes Personal der Agentur, das nicht für die Ausübung von Grenzkontrollfunktionen qualifiziert ist, wird im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten lediglich für Koordinierungsaufgaben eingesetzt.

    (4)  Die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, darunter Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

    (5)  Im Einklang mit Artikel 8g benennt die Agentur einen Koordinierungsbeamten für jede gemeinsame Aktionen und jedes Pilotprojekte, für die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams eingesetzt werden.

    Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

    (6)  Die Agentur trägt nach Maßgabe von Artikel 8h die Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten gemäß Absatz 1 dieses Artikels für europäische Grenzschutzteams entstehen.

    (7)  Die Agentur informiert das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der Grenzschutzbeamten, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für die europäischen Grenzschutzteams zur Verfügung gestellt haben.

    Artikel 3c

    Anweisungen für die europäischen Grenzschutzteams

    (1)  Während des Einsatzes von europäischen Grenzschutzteams erteilt der Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem Einsatzplan nach Artikel 3a Absatz 1 den Teams Anweisungen.

    (2)  Die Agentur kann über ihren Koordinierungsbeamten nach Artikel 3b Absatz 5 dem Einsatzmitgliedstaat ihren Standpunkt zu den Anweisungen nach Absatz 1 übermitteln. In diesem Fall berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat diesen Standpunkt.

    (3)  Der Einsatzmitgliedstaat gewährt nach Artikel 8g dem Koordinierungsbeamten jede notwendige Unterstützung; dazu gehört auch, dass dieser während des gesamten Einsatzes uneingeschränkten Zugang zu den europäischen Grenzschutzteams erhält.

    (4)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse bleiben die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.

    ▼M2

    Artikel 4

    Risikoanalyse

    Die Agentur entwickelt ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell und wendet es an.

    Sie erstellt sowohl allgemeine als auch spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

    Für die Zwecke der Risikoanalyse kann die Agentur nach vorheriger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten deren Kapazitäten zur Bewältigung anstehender Herausforderungen bewerten, einschließlich aktueller und künftiger Bedrohungen und Belastungen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten; dies gilt besonders für jene Mitgliedstaaten, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck kann die Agentur eine Bewertung der Ausrüstung und der Ressourcen der Mitgliedstaaten im Bereich des Grenzschutzes vornehmen. Die Bewertung stützt sich auf von den betroffenen Mitgliedstaaten erteilten Informationen sowie auf die Berichte und Ergebnisse von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen und anderen Tätigkeiten der Agentur. Diese Bewertungen erfolgen unbeschadet des Schengen-Bewertungsmechanismus.

    Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Verwaltungsrat vorgelegt.

    Für die Zwecke dieses Artikels versorgen die Mitgliedstaaten die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage und zu potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen.

    Die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells fließen in die von der Agentur konzipierten gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten gemäß Artikel 5 ein.

    ▼B

    Artikel 5

    Ausbildung

    ▼M2

    Entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für Aufbaulehrgänge und Übungen bietet die Agentur den europäischen Grenzschutzteams angehörenden Grenzschutzbeamten Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit diesen Grenzschutzbeamten regelmäßige Übungen durch.

    Die Agentur unternimmt außerdem die erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass sämtliche Grenzschutzbeamte und andere Bedienstete der Mitgliedstaaten, die an den europäischen Grenzschutzteams beteiligt sind, sowie das Agenturpersonal vor ihrer Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, auch betreffend Grundrechte und internationalen Schutz sowie Leitlinien für die Identifizierung schutzsuchender Personen und deren Zuleitung zu geeigneten Einrichtungen, teilgenommen haben.

    Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz sowie das einschlägige Seerecht behandelt werden.

    Die Agentur erarbeitet die gemeinsamen zentralen Lehrpläne nach Konsultation des in Artikel 26a genannten Konsultationsforums.

    Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung ihrer nationalen Grenzschutzbeamten.

    ▼B

    Die Agentur bietet auch Fortbildungskurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und der Rückführung von Drittstaatsangehörigen für Beamte der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten an.

    Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Ausbildungsmaßnahmen durchführen.

    ▼M2

    Die Agentur organisiert ein Austauschprogramm, dass es den an den europäischen Grenzschutzteams beteiligten Grenzschutzbeamten ermöglicht, bei der Arbeit mit Grenzschutzbeamten in einem anderem als ihrem eigenen Mitgliedstaat Wissen oder Spezialwissen aus Erfahrungen und empfehlenswerten Praktiken im Ausland zu erwerben.

    ▼M2

    Artikel 6

    Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit

    Die Agentur verfolgt aktiv die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Entwicklungen in der Forschung, zu der sie auch selbst aktiv beiträgt, und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

    Artikel 7

    Technische Ausrüstung

    (1)  Die Agentur darf gemäß den für die Agentur geltenden Finanzvorschriften technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze, gemeinsame Rückführungsaktionen oder Projekte zur fachlichen Unterstützung für sich selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen. Dem Erwerb oder Leasen von kostenintensiven Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. Ausgaben dieser Art müssen im Haushaltsplan der Agentur, wie er vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 29 Absatz 9 festgelegt wird, ausgewiesen sein. Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen wie hochseetauglichen Patrouillenbooten, Küstenwachschiffen oder Fahrzeugen gelten folgende Bedingungen:

    a) Im Falle eines Erwerbs und einer Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat förmlich darauf, dass dieser die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften vornimmt.

    b) Wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert sein.

    Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten Modellvereinbarung verständigen sich die Agentur und der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, auf Modalitäten, mit denen die Zeiten sichergestellt werden, in denen der Ausrüstungsgegenstand, der in Miteigentum steht, der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung steht, und auf die Bedingungen für die Nutzung des Ausrüstungsgegenstands.

    Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, muss die Fachleute und Mannschaften bereitstellen, die nötig sind, um dessen Betrieb unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten.

    (2)  Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der Ausrüstung in einem Ausrüstungspool; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenständen, die zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen eingesetzt werden können. Der Ausrüstungspool muss für jede einzelne der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten von technischen Ausrüstungsgegenständen ein Mindestkontingent enthalten. Die technischen Ausrüstungsgegenstände, die im Ausrüstungspool aufgeführt sind, kommen bei den in den Artikeln 3, 8a und 9 genannten Aktivitäten zum Einsatz.

    (3)  Die Mitgliedstaaten tragen zum Ausrüstungspool gemäß Absatz 2 bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen gehört, stellen die Mitgliedstaaten die technische Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen ist mindestens 45 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. Die Beiträge zum Ausrüstungspool werden jedes Jahr erneut überprüft.

    (4)  Das Register des Ausrüstungspools wird von der Agentur wie folgt geführt:

    a) Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;

    b) Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);

    c) benötigte Kontingente;

    d) ggf. benötigtes Personal;

    e) sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Wartungsvorschriften, anwendbare nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige einschlägige Hinweise zur korrekten Bedienung.

    (5)  Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind. Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.

    Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf jährlicher Basis die Einzelheiten hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung betrifft. Aus haushaltstechnischen Gründen sollte der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 31. März jeden Jahres fassen.

    Die Agentur schlägt ein ihrem Bedarf entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen vor, das sie in die Lage versetzt, die in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze und gemeinsamen Rückführungsaktionen durchzuführen.

    Ist das Mindestkontingent von Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen oder gemeinsamen Rückführungsaktionen, die im Einsatzplan vereinbart wurden, nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage der tatsächlichen Bedürfnisse und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

    (6)  Die Agentur erstattet dem Verwaltungsrat monatlich Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zum Ausrüstungspool gehörenden technischen Ausrüstungsgegenstände. Wird das Mindestkontingent von Ausrüstungsgegenständen gemäß Absatz 5 nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Er informiert die Kommission über die festgestellten Defizite und die eingeleiteten Schritte. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt hierbei auch ihre eigene Einschätzung mit.

    (7)  Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für den Ausrüstungspool zur Verfügung gestellt haben.

    ▼B

    Artikel 8

    Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert

    ▼M2

    (1)  Unbeschadet des Artikels 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) können ein oder mehrere Mitgliedstaaten, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind und sich mit einer Situation konfrontiert sehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordert, die Agentur um Unterstützung ersuchen. Die Agentur organisiert gemäß Artikel 3 die technische und operative Unterstützung für den/die ersuchenden Mitgliedstaat(en).

    ▼B

    (2)  In einer Situation nach Absatz 1 kann die Agentur

    a) bei der Koordinierung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Unterstützung mit dem Ziel leisten, die Probleme an den Außengrenzen zu bewältigen;

    b) ihre Experten zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden des/der betroffenen Mitgliedstaats/en für einen angemessenen Zeitraum abstellen;

    ▼M2

    c) Grenzschutzbeamte der europäischen Grenzschutzteams einsetzen.

    ▼M2

    (3)  Die Agentur kann technische Ausrüstungsgegenstände zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen für die Verwendung durch ihre Experten und im Rahmen von Soforteinsätzen während deren Dauer erwerben.

    Artikel 8a

    Soforteinsätze

    Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck ausgesetzt ist, insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, kann die Agentur gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 zeitlich befristet ein oder mehrere europäische Grenzschutzteams (im Folgenden „Team(s)“ genannt) im Hoheitsgebiet des anfordernden Mitgliedstaats für einen angemessenen Zeitraum einsetzen.

    ▼M1

    Artikel 8b

    Zusammensetzung der Teams

    (1)  In dem in Artikel 8a beschriebenen Fall teilen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Agentur unverzüglich die Zahl, die Namen und die Profile der Grenzschutzbeamten ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von fünf Tagen als Mitglieder eines Teams zur Verfügung stellen können. Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

    (2)  Bei der Zusammenstellung eines Teams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der anfordernde Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 8e zusammengestellt.

    Artikel 8c

    Lehrgänge und Übungen

    Die Agentur bietet den dem Soforteinsatzpool gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 angehörenden Grenzschutzbeamten Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit diesen Grenzschutzbeamten regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für Aufbaulehrgänge und Übungen durch.

    Artikel 8d

    Entscheidung über den Einsatz der Teams

    (1)  Ein Ersuchen um Entsendung von Teams gemäß Artikel 8a enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz. Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des anfordernden Mitgliedstaats einzuschätzen.

    (2)  Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Entsendung von Teams.

    (3)  Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem anfordernden oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.

    (4)  Der Exekutivdirektor trifft die Entscheidung über das Ersuchen um Entsendung von Teams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Er teilt dem anfordernden Mitgliedstaat und dem Verwaltungsrat gleichzeitig seine Entscheidung schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

    ▼M2

    (5)  Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Teams zu entsenden, so erstellt die Agentur zusammen mit dem anfordernden Mitgliedstaat sofort und in jedem Fall nicht später als fünf Arbeitstage nach der Entscheidung einen Einsatzplan gemäß Artikel 8e.

    ▼M1

    (6)  Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile der Grenzschutzbeamten, die in den Teams eingesetzt werden sollen. Dies wird den gemäß Artikel 8f benannten nationalen Kontaktstellen schriftlich mitgeteilt; ihnen wird auch mitgeteilt, wann der geplante Einsatz stattfinden soll. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

    (7)  Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so werden die Entscheidungen über die Entsendung der Teams vom stellvertretenden Exekutivdirektor getroffen.

    (8)  Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

    (9)  Der Einsatz der Teams erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der anfordernde Mitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben.

    Artikel 8e

    Einsatzplan

    (1)  Der Exekutivdirektor und der anfordernde Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen des Einsatzes der Teams niedergelegt sind. Er enthält:

    a) eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes einschließlich des Operationsziels;

    b) die voraussichtliche Dauer des Einsatzes der Teams;

    c) das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem anfordernden Mitgliedstaat, in dem die Teams eingesetzt werden;

    d) eine Beschreibung der Aufgaben und besonderen Anweisungen für die Teammitglieder einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in dem Einsatzmitgliedstaat;

    ▼M2

    e) die Zusammensetzung der Teams und Einsatz sonstigen relevanten Personals;

    f) Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teams zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während der Dauer des Einsatzes die Befehlsgewalt über die Teams innehaben, sowie die Stellung der Teams in der Befehlskette;

    g) die zusammen mit den Teams einzusetzende technische Ausrüstung, mit den entsprechenden Spezifierungen wie Nutzungsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung der finanziellen Aspekte;

    ▼M2

    h) detaillierte Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Zwischenfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die zuständigen nationalen Behörden;

    i) Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht und dem gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

    j) bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem der Soforteinsatz stattfindet, einschließlich Verweise auf Völkerrecht und die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen. ►M4  Diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) erstellt; ◄

    k) Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen.

    ▼M1

    (2)  Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des anfordernden Mitgliedstaats voraus. Eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans wird von der Agentur unverzüglich an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt.

    Artikel 8f

    Nationale Kontaktstellen

    Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die Teams betreffen. Die nationale Kontaktstelle muss jederzeit erreichbar sein.

    Artikel 8g

    Koordinierungsbeamter

    (1)  Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur einen oder mehrere Experten, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.

    (2)  Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Der Koordinierungsbeamte hat insbesondere die Aufgabe,

    a) als Schnittstelle zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;

    b) als Schnittstelle zwischen der Agentur und den Teammitgliedern zu fungieren und Letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

    c) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen;

    d) der Agentur über alle Aspekte des Einsatzes der Teams zu berichten.

    (3)  Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, dabei behilflich zu sein, etwaige Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans und hinsichtlich der Entsendung der Teams zu lösen.

    (4)  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Koordinierungsbeamte Anweisungen ausschließlich von der Agentur entgegen.

    Artikel 8h

    Kosten

    ▼M2

    (1)  Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten für die in Artikel 3 Absatz 1b sowie den Artikeln 8a und 8c genannten Zwecke entstehen:

    ▼M1

    a) Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat;

    b) Impfkosten;

    c) Kosten für besondere Versicherungen;

    d) Kosten für die Gesundheitsfürsorge;

    e) Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten;

    f) Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.

    (2)  Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Teammitglieder werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

    ▼M2

    Artikel 9

    Zusammenarbeit bei der Rückführung

    (1)  Die Agentur leistet nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Union und insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 16 ), und ohne auf die Rückkehrentscheidungen Einfluss zu nehmen, die erforderliche Unterstützung und gewährleistet auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen gehört. Die Agentur finanziert oder kofinanziert Aktionen und Projekte im Zusammenhang mit diesem Absatz mit Mitteln aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzvorschriften. Sie kann hierfür auch die für Rückführungszwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen. Die Agentur stellt sicher, dass sie in ihren Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte-Charta zur Bedingung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung macht.

    (1a)  Die Agentur erarbeitet einen Verhaltenskodex für die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen, der für alle von der Agentur koordinierten gemeinsamen Rückführungsaktionen gilt und die Standardverfahren beschreibt, die die Durchführung gemeinsamer Rückführungsaktionen vereinfachen und eine humane Rückführung unter Beachtung der Grundrechte, darunter vor allem der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde und des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.

    (1b)  Der Verhaltenskodex berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung, ein wirksames System zur Überwachung von zwangsweisen Rückführungen zu schaffen, sowie auf die in Artikel 26a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Grundrechtsstrategie. Die Überwachung der gemeinsamen Rückführungsaktionen erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erfasst die komplette gemeinsame Rückführungsaktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der Rückkehrer im Bestimmungsland.

    (1c)  Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur regelmäßig mit, inwieweit sie die Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. Die Agentur erarbeitet einen fortlaufenden Einsatzplan, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Unterstützung einschließlich technischer Ausrüstung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erhalten. Der Verwaltungsrat entscheidet gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans.

    (2)  Die Agentur arbeitet mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten zusammen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, um bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen zu ermitteln.

    ▼M1

    Artikel 10

    Aufgaben und Befugnisse der abgestellten Beamten

    (1)  Die abgestellten Beamten müssen alle Aufgaben und Befugnisse für Grenzübertrittskontrollen oder Grenzüberwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 17 ) wahrnehmen können und die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung erforderlich sind.

    ▼M2

    (2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Gastbeamten das Unionsrecht und das Völkerrecht sowie die Grundrechte und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.

    ▼M1

    (3)  Die abgestellten Beamten dürfen nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen.

    (4)  Die abgestellten Beamten müssen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform tragen. Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Operation oder eines Pilotprojekts auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats und seinen Bürgern ausweisen zu können, tragen die abgestellten Beamten stets einen Sonderausweis nach Artikel 10a bei sich, der auf Aufforderung vorzulegen ist.

    (5)  Abweichend von Absatz 2 dürfen die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Der Einsatzmitgliedstaat kann jedoch das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt seine eigenen Rechtsvorschriften sehen das gleiche Verbot für die eigenen Grenzschutzbeamten vor. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der abgestellten Beamten über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (6)  Abweichend von Absatz 2 dürfen die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunfts- und des Einsatzmitgliedstaats in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats und gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats Gewalt anwenden, einschließlich des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung.

    (7)  Abweichend von Absatz 6 dürfen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für abgestellte Beamte oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden.

    (8)  Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Einsatzmitgliedstaat die abgestellten Beamten ermächtigen, seine nationalen und europäischen Datenbanken abzufragen, die für Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung erforderlich sind. Die abgestellten Beamten fragen nur diejenigen Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der abgestellten Beamten über die nationalen und europäischen Datenbanken, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (9)  Die Datenbankabfrage nach Absatz 8 erfolgt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats im Bereich des Datenschutzes.

    (10)  Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats getroffen.

    Artikel 10a

    Sonderausweis

    (1)  Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die abgestellten Beamten ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 10 Absatz 1 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum abgestellten Beamten:

    a) Name und Staatsangehörigkeit,

    b) Dienstgrad und

    c) ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums.

    (2)  Nach Abschluss der gemeinsamen Operation oder des Pilotprojekts ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.

    Artikel 10b

    Zivilrechtliche Haftung

    (1)  Beim Einsatz von abgestellten Beamten in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für die von ihnen während ihrer Operationen verursachten Schäden.

    (2)  Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge zu verlangen.

    (3)  Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadenersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

    (4)  Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird gemäß Artikel 239 des Vertrags von diesen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht.

    (5)  Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an Ausrüstungen der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

    Artikel 10c

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit

    Während der Durchführung einer gemeinsamen Operation oder eines Pilotprojekts werden abgestellte Beamte in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

    ▼M2

    Artikel 11

    Systeme für den Informationsaustausch

    Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den in Artikel 13 genannten Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können, einschließlich der in den Artikeln 11a, 11b und 11c genannten personenbezogenen Daten.

    Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit dem Vereinigten Königreich und Irland zu erleichtern, sofern sie im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen sie gemäß Artikel 12 und Artikel 20 Absatz 5 beteiligt sind.

    ▼M2

    Artikel 11a

    Datenschutz

    Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur anzuwenden.

    Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest. Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt. Unbeschadet der Artikel 11b und 11c kann die Agentur personenbezogene Daten für Verwaltungszwecke verarbeiten.

    Artikel 11b

    Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit gemeinsamen Rückführungsaktionen

    (1)  Die Agentur kann bei der Erfüllung ihrer in Artikel 9 genannten Aufgaben im Bereich der Organisation und Koordinierung der gemeinsamen Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die im Rahmen solcher gemeinsamer Aktionen rückgeführt werden.

    (2)  Bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sind die Prinzipien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Insbesondere ist sie auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die Zwecke der gemeinsamen Rückführungsaktion benötigt werden.

    (3)  Die personenbezogenen Daten müssen, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht wurde, und spätestens zehn Tage nach dem Ende der gemeinsamen Rückführungsaktion, gelöscht werden.

    (4)  In dem Fall, dass die personenbezogenen Daten dem Beförderungsunternehmen nicht durch einen Mitgliedstaat übermittelt werden, kann die Agentur diese Daten übermitteln.

    (5)  Dieser Artikel wird im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewendet.

    Artikel 11c

    Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen erfasst wurden

    (1)  Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen kann die Agentur personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen solcher operativer Maßnahmen erfasst und der Agentur übermittelt wurden, um zur Sicherheit der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beizutragen.

    (2)  Diese Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur ist auf personenbezogene Daten von Personen beschränkt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichend begründet der Beteiligung an grenzüberschreitenden kriminellen Handlungen, der Beihilfe zur illegalen Einwanderung oder Aktivitäten in Bezug auf den Menschenhandel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ( 18 ) verdächtigt werden.

    (3)  Die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten werden durch die Agentur ausschließlich für folgende Zwecke weiterverarbeitet:

    a) die Übermittlung von Fall zu Fall an Europol oder andere Strafverfolgungsbehörden der Union gemäß Artikel 13,

    b) die Verwendung für die Erstellung von in Artikel 4 genannten Risikoanalysen. Im Ergebnis der Risikoanalyse werden die Daten anonymisiert.

    (4)  Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie an Europol oder andere Agenturen der Union übermittelt oder für die Erstellung von in Artikel 4 genannten Risikoanalysen verwendet wurden. Die Speicherzeit darf keinesfalls länger sein als drei Monate nach der Erhebung dieser Daten.

    (5)  Bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sind die Prinzipien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Die personenbezogenen Daten werden von der Agentur nicht zum Zweck von Ermittlungen verwendet; diese unterliegen weiterhin der Verantwortung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

    Insbesondere ist die Verarbeitung auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind.

    (6)  Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist die Weiterleitung oder anderweitige Mitteilung der personenbezogenen Daten, die von der Agentur verarbeitet wurden, an Drittländer oder andere Dritte verboten.

    (7)  Dieser Artikel wird im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewendet.

    ▼M3

    Artikel 11ca

    Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR

    Die Agentur kann personenbezogene Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 verarbeiten, der im Einklang mit den in Artikel 11a der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen angewandt wird. Bei der Verarbeitung solcher Daten werden insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit eingehalten; die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Drittländer ist untersagt.

    ▼M2

    Artikel 11d

    Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

    (1)  Die Agentur wendet die im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung ( 19 ) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften werden unter anderem auf den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen angewendet.

    (2)  Die Agentur wendet die in dem in Absatz 1 genannten Beschluss dargelegten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen in der von der Kommission durchgeführten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.

    ▼B

    Artikel 12

    Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

    (1)  Die Agentur erleichtert die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist.

    (2)  Zu der von der Agentur nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von gemeinsamen Rückführungsaktionen, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Staaten beteiligen.

    (3)  Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist.

    ▼M2

    Artikel 13

    Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen

    Die Agentur kann mit Europol, der Europäischen Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Grundrechte-Agentur“) und anderen Agenturen und Einrichtungen der Union sowie internationalen Organisationen mit Zuständigkeiten auf den von dieser Verordnung geregelten Gebieten zusammenarbeiten, sofern mit diesen Stellen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung geschlossen wurde und die einschlägigen Bestimmungen des AEUV sowie die Vorschriften über die Zuständigkeiten dieser Stellen dabei beachtet werden. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament systematisch über solche Vereinbarungen.

    Die Weiterleitung oder andere Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Agentur verarbeitetet werden, an andere Agenturen oder Einrichtungen der Union unterliegen gesonderten Arbeitsvereinbarungen betreffend den Austausch von personenbezogenen Daten und der vorherigen Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    Mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur auch Beobachter von Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen einladen, an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Praktiken beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 5 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan gemäß Artikel 3a Absatz 1 enthalten. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.

    Artikel 14

    Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten

    (1)  Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf die Menschenrechte.

    Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten Normen und Standards ein, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind.

    Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung europäischer Grenzschutznormen, auch was die Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde betrifft.

    (2)  Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV zusammenarbeiten. Diese Arbeitsvereinbarungen beziehen sich ausschließlich auf die Durchführung der operativen Zusammenarbeit.

    (3)  Die Agentur kann ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen ( 20 ) geschaffenen örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Einwanderungsfragen eingebunden. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Grenzschutzmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen. Ihre Entsendung muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen sollten Entsendungen vorrangig in diejenigen Drittstaaten erfolgen, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. Auf Basis der Gegenseitigkeit kann die Agentur für eine begrenzte Zeit auch Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten empfangen. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und gemäß Artikel 24 die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest.

    (4)  Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsendet werden, um in Übereinstimmung mit dem Recht der Union und den Grundrechten einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückführung illegaler Einwanderer zu leisten.

    (5)  Die Agentur kann über die einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung von Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen auf den Weg bringen und finanzieren.

    (6)  Mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur auch Beobachter aus Drittländern einladen, sich an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Praktiken beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 5 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan gemäß Artikel 3a Absatz 1 enthalten. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.

    (7)  Die Mitgliedstaaten können in bilaterale Abkommen mit Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Bestimmungen zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Agentur einfügen, vor allem was die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch von der Agentur entsandte Teammitglieder während der gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte gemäß Artikel 3 betrifft.

    (8)  Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Tätigkeiten bedürfen einer vorherigen Stellungnahme der Kommission und das Europäische Parlament ist schnellstmöglich und umfassend über diese Tätigkeiten zu informieren.

    ▼B



    KAPITEL III

    AUFBAU

    Artikel 15

    Rechtsstellung und Sitz

    ▼M2

    Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

    ▼B

    Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    Die Agentur ist in technischen Fragen unabhängig.

    Sie wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

    Über den Sitz der Agentur entscheidet der Rat einstimmig.

    ▼M2

    Artikel 15a

    Sitzabkommen

    Die Einzelheiten zur Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und zu den von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen wie auch die speziellen Regelungen, die in diesem Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten sollen, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Das Sitzabkommen wird erst nach Zustimmung des Verwaltungsrats geschlossen. Der Sitzmitgliedstaat der Agentur sollte bestmögliche Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Agentur schaffen; hierzu gehört auch ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot sowie eine angemessene Verkehrsanbindung.

    ▼B

    Artikel 16

    Fachaußenstellen

    Der Verwaltungsrat der Agentur beurteilt die Frage, ob es einen Bedarf an Fachaußenstellen in den Mitgliedstaaten gibt und entscheidet nach deren Zustimmung über die Einrichtung einer solchen Stelle; er berücksichtigt dabei, dass den bereits errichteten und in den verschiedenen Aspekten der Kontrolle bzw. Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen spezialisierten operativen Zentren und Ausbildungszentren gebührender Vorrang eingeräumt werden sollte.

    Die Fachaußenstellen der Agentur ermitteln bewährte Praktiken in Bezug auf die besonderen Arten von Außengrenzen, für die sie zuständig sind. Die Agentur gewährleistet die Kohärenz und Einheitlichkeit dieser bewährten Praktiken.

    Jede Fachaußenstelle übermittelt dem Exekutivdirektor der Agentur einen umfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit und alle anderen Informationen, die für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit relevant sind.

    Artikel 17

    Personal

    (1)  Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen und Beschäftigungsbestimmungen.

    (2)  Die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse werden von der Agentur gegenüber ihrem Personal ausgeübt.

    ▼M2

    (3)  Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 5 kommen als Koordinierungsbeamte im Sinne von Artikel 8g ausschließlich Bedienstete der Agentur, die dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen, in Frage. Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 3 dürfen nur von einem Mitgliedstaat abgeordnete nationale Experten in die europäischen Grenzschutzteams entsandt werden. Die Agentur bestimmt die nationalen Experten, die gemäß dem vorgenannten Artikel den europäischen Grenzschutzteams zugewiesen werden.

    ▼M2

    (4)  Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

    (5)  Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, wonach nationale Experten aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. Diese Regelungen müssen die Erfordernisse von Artikel 3b Absatz 3 berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass sie als Gastbeamte betrachtet werden und die in Artikel 10 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen.

    ▼B

    Artikel 18

    Vorrechte und Befreiungen

    Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

    Artikel 19

    Haftung

    (1)  Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    (2)  Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

    (3)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    (4)  Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

    (5)  Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 20

    Befugnisse des Verwaltungsrats

    (1)  Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.

    (2)  Der Verwaltungsrat

    a) ernennt den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe des Artikels 26;

    b) nimmt vor dem 31. März jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

    c) legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; dieses Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und ihrem Gesetzgebungsprogramm in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen festgelegt;

    d) legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die operativen Aufgaben der Agentur fest;

    e) nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur nach Artikel 28, Artikel 29 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 32 wahr;

    f) übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über den stellvertretenden Exekutivdirektor aus;

    g) gibt sich eine Geschäftsordnung;

    ▼M2

    h) legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur; er entwirft insbesondere einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 21 ) wird dieser mehrjährige Personalentwicklungsplan der Kommission sowie, nachdem diese eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, der Haushaltsbehörde vorgelegt;

    ▼M2

    i) nimmt den Mehrjahresplan der Agentur mit einer Beschreibung der langfristigen Strategie der Agentur in Bezug auf ihre Tätigkeiten an.

    ▼B

    (3)  Bei Vorschlägen für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, ist zu ihrer Annahme die Zustimmung des diesen Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats erforderlich.

    ▼M2

    (4)  Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption der operativen Verwaltung der Außengrenzen einschließlich der in Artikel 6 genannten forschungsbezogenen Tätigkeiten betreffen.

    ▼B

    (5)  Bei einem Antrag Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an Maßnahmen der Agentur beschließt der Verwaltungsrat über diesen Antrag.

    Der Verwaltungsrat beschließt von Fall zu Fall mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei seinem Beschluss prüft der Verwaltungsrat, ob die Beteiligung Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs zur Ausführung der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.

    (6)  Der Verwaltungsrat übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der Evaluierungsverfahren maßgeblich sind.

    (7)  Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten unterstützt und bei Bedarf in dringenden Fällen im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fasst.

    Artikel 21

    Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    (1)  Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Kommission benennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. ►M2  Wiederernennung ist zulässig. ◄

    (2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit beim Grenzschutz ernannt.

    ▼M2

    (3)  Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung wurden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.

    ▼B

    Artikel 22

    Vorsitz des Verwaltungsrats

    (1)  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

    (2)  Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden zwei Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

    Artikel 23

    Sitzungen

    (1)  Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

    (2)  Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil.

    (3)  Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

    (4)  Irland und das Vereinigte Königreich werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

    (5)  Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

    (6)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen.

    (7)  Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

    Artikel 24

    Abstimmungen

    (1)  Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe c) sowie des Artikels 26 Absätze 2 und 4 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

    (2)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

    (3)  In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

    Artikel 25

    Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

    (1)  Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

    ▼M2

    (2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten, insbesondere über die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den allgemeinen Bericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i genannten Mehrjahresplan der Agentur.

    ▼B

    (3)  Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

    a) Er bereitet die vom Verwaltungsrat der Agentur anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor und führt sie durch.

    b) Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten.

    c) Er erstellt jährlich den Entwurf eines Arbeitsprogramms und einen Tätigkeitsbericht und legt diese dem Verwaltungsrat vor.

    d) Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Befugnisse aus.

    e) Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 29 auf und führt den Haushaltsplan nach Artikel 30 durch.

    f) Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g) genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.

    ▼M2

    g) Er stellt die Durchführung der Einsatzpläne nach den Artikeln 3a und 8e sicher.

    ▼B

    (4)  Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

    Artikel 26

    Ernennung von Bediensteten in leitender Funktion

    (1)  Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Bewerberliste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der Presse oder im Internet erstellt wird, Bewerber für den Posten des Exekutivdirektors vor.

    (2)  Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

    Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor nach demselben Verfahren seines Amtes entheben.

    (3)  Der Exekutivdirektor wird vom einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.

    (4)  Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

    Der Verwaltungsrat kann den stellvertretenden Exekutivdirektor nach demselben Verfahren seines Amtes entheben.

    (5)  Die Amtszeit des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um bis zu fünf Jahre verlängern.

    ▼M2

    Artikel 26a

    Grundrechtsstrategie

    (1)  Die Agentur erstellt eine Grundrechtsstrategie, entwickelt sie weiter und führt sie durch. Die Agentur führt einen wirksamen Mechanismus ein, mit dem die Einhaltung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur überwacht wird.

    (2)  Die Agentur setzt ein Konsultationsforum ein, das den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Grundrechtsfragen unterstützt. Die Agentur lädt die Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, die Grundrechte-Agentur, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere einschlägige Organisationen zur Teilnahme am Konsultationsforum ein. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat die Zusammensetzung und die Arbeitsmethoden des Konsultationsforums und die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.

    Das Konsultationsforum wird zur Weiterentwicklung und Durchführung der Grundrechtsstrategie, des Verhaltenskodex und der gemeinsamen zentralen Lehrpläne konsultiert.

    Das Konsultationsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

    (3)  Der Verwaltungsrat benennt einen Grundrechtsbeauftragten, der über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Grundrechtsbereich verfügt. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Grundrechtsbeauftragter unabhängig und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Konsultationsforum unmittelbar Bericht. Er erstattet regelmäßig Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei.

    (4)  Der Grundrechtsbeauftragte und das Konsultationsforum haben Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.

    ▼B

    Artikel 27

    Übersetzung

    (1)  Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 22 ).

    (2)  Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.

    (3)  Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

    Artikel 28

    Transparenz und Kommunikation

    (1)  Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Vorordnung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (2)  Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

    (3)  Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.

    (4)  Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in der gleichen Sprache.

    (5)  Gegen die Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.



    KAPITEL IV

    FINANZVORSCHRIFTEN

    Artikel 29

    Haushaltsplan

    (1)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel

     einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

     einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind;

     Gebühren für erbrachte Dienstleistungen;

     etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

    (2)  Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

    (3)  Der Exekutivdirektor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

    (4)  Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

    (5)  Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms und übermittelt ihn zum 31. März der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.

    (6)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

    (7)  Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde nach Artikel 272 des Vertrags vorlegt.

    (8)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur.

    Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

    (9)  Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

    (10)  Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen demselben Verfahren.

    (11)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission sowie die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, von diesen Vorhaben in Kenntnis.

    Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

    Artikel 30

    Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

    (1)  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

    (2)  Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 23 ) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

    (3)  Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

    (4)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der Agentur nach Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

    (5)  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

    (6)  Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Exekutivdirektor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Ländern zu, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.

    (7)  Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

    (8)  Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

    (9)  Das Europäische Parlament erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

    Artikel 31

    Betrugsbekämpfung

    (1)  Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung Anwendung.

    (2)  Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

    (3)  Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

    Artikel 32

    Finanzregelung

    Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission ( 24 ) betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur speziell erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.



    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Bewertung

    (1)  Der Verwaltungsrat gibt binnen drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme der Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.

    (2)  Im Rahmen der Bewertung wird geprüft, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfüllt. Desgleichen werden der Nutzeffekt der Agentur und ihre Arbeitspraktiken beurteilt. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

    ▼M2

    (2a)  In der ersten Evaluierung nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 25 ) wird auch der Bedarf für eine weiter verstärkte Koordinierung der Verwaltung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten analysiert, einschließlich der Frage, ob ein europäisches System von Grenzschutzbeamten geschaffen werden kann.

    (2b)  Die Evaluierung befasst sich auch mit der Frage, inwieweit die Grundrechte-Charta bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurde.

    ▼B

    (3)  Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitspraktiken vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Rat übermittelt. Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung werden veröffentlicht.

    Artikel 34

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Mai 2005 auf.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



    ( 1 ) Stellungnahme vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 2 ) ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 97.

    ( 3 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    ( 5 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    ( 6 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    ( 8 ) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    ( 9 ) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    ( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

    ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

    ( 12 ) Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48).

    ( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Einrichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

    ( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93)

    ( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).

    ( 16 ) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

    ( 17 ) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

    ( 18 ) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.

    ( 19 ) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

    ( 20 ) ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.

    ( 21 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    ( 22 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 23 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    ( 24 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    ( 25 ) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1.

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