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Document 02004R0282-20191017

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/282/2019-10-17

02004R0282 — DE — 17.10.2019 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 282/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2004

zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 049 vom 19.2.2004, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 585/2004 DER KOMMISSION vom 26. März 2004

  L 91

17

30.3.2004

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1714 DER KOMMISSION vom 30. September 2019

  L 261

1

14.10.2019




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 282/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2004

zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Ankündigung von Tiersendungen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE)

▼M2

(1)  Bei der Einfuhr von Tieren gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern in die Gemeinschaft muss der Beteiligte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 97/78/EG das voraussichtliche Eintreffen des Tieres oder der Tiere im Gebiet der Gemeinschaft mindestens einen Werktag im Voraus ankündigen. Diese Ankündigung ergeht an das Kontrollpersonal der betreffenden Grenzkontrollstelle mithilfe eines Dokuments nach einem der beiden Muster des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) in Anhang I bzw. Anhang III Teil 2.

▼B

(2)  Das GVDE wird nach den allgemeinen Bescheinigungsvorschriften der Gemeinschaft ausgestellt.

(3)  Das GVDE besteht aus einer Originalbescheinigung und so vielen Abschriften, wie die zuständige Behörde verlangt, um den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen. Der Beteiligte füllt Teil 1 des GVDE in der verlangten Anzahl Exemplare aus und übermittelt diese an den zuständigen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle.

(4)  Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 3 können die Angaben in den Dokumenten vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden des von der Sendung betroffenen Mitgliedstaats über ein Telekommunikationssystem oder ein anderes System der Datenübertragung im Voraus mitgeteilt werden. In diesem Falle muss es sich bei den elektronisch übermittelten Angaben um genau dieselben Angaben handeln, wie sie in Teil 1 des GVDE verlangt werden.

Artikel 2

Veterinärkontrollen

Veterinärkontrollen und Laboranalysen werden nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 97/794/EG der Kommission ( 1 ) durchgeführt.

Artikel 3

Verfahren im Anschluss an die Veterinärkontrollen

(1)  Nach Abschluss der Veterinärkontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG ist unter der Verantwortung des zuständigen amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle Teil 2 des GVDE auszufüllen und von diesem oder von einem seiner Verantwortung unterstehenden amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen.

Im Falle einer Einfuhrverweigerung ist, sobald zweckdienliche Informationen vorliegen, gegebenenfalls das Feld „Angaben zur Weiterversendung“ in Teil 3 des GVDE auszufüllen. Diese Informationen sind in das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates ( 2 ) einzugeben.

(2)  Das Original des GVDE besteht aus den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Teilen 1 und 2.

(3)  Der amtliche Tierarzt, der Einführer oder der Beteiligte übermittelt alsdann den die Sendung betreffenden veterinäramtlichen Bescheid durch Vorlage des GVDE-Originals oder per E-Mail an die für die betreffende Grenzkontrollstelle zuständige Zollbehörde.

(4)  Bei positivem Bescheid und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Zollbehörde begleitet das GVDE-Original die Tiersendung bis an den im Dokument angegebenen Bestimmungsort.

(5)  Der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle verwahrt eine Abschrift des GVDE.

(6)  Eine Abschrift des GVDE und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG gegebenenfalls je eine Abschrift der für die Einfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen wird dem Einführer oder dem Beteiligten ausgehändigt.

(7)  Der amtliche Tierarzt verwahrt das Original der Veterinärbescheinigung bzw. der Begleitpapiere der Tiere sowie eine Abschrift des GVDE während mindestens drei Jahren. Im Falle von Tieren, die zur Durchfuhr oder Umladung bestimmt sind und deren Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft liegt, begleitet das Original des Veterinärdokuments, das der Sendung bei der Ankunft beilag, die Sendung jedoch weiterhin; an der Grenzkontrollstelle werden ausschließlich Abschriften verwahrt.

Artikel 4

Verfahren bei Tiersendungen unter Zollaufsicht oder besonderer Überwachung

Im Falle von Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/496/EWG eine Ausnahme von der Verpflichtung der Nämlichkeitskontrolle und/oder der körperlichen Kontrolle gewährt wird, setzt der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung den amtlichen Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle darüber in Kenntnis. Diese Benachrichtigung erfolgt über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG. Der amtliche Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle stellt in diesem Falle ein GVDE aus, in dem die endgültige veterinäramtliche Entscheidung über die Annahme der Tiere vermerkt ist. Trifft die Sendung nicht ein oder werden bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt, so füllt die zuständige Behörde an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle Teil 3 des GVDE aus.

Im Falle der Durchfuhr gestellt der Beteiligte die Sendung dem amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle. Der für eine Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt, dem das Passieren von Transit-Tieren mit Drittlandbestimmung beim Ausgang der Tiere aus dem Gebiet der Gemeinschaft mitgeteilt wurde, ist verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufüllen. Er benachrichtigt mithilfe des GVDE den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Transit-Tiere im Gebiet der Gemeinschaft eingetroffen sind.

Amtliche Tierärzte der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, denen die Ankunft von Tieren, die für in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegende Schlachthöfe, im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission ( 3 ) zugelassene Quarantänestationen oder im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG des Rates ( 4 ) offiziell zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, angekündigt wird, sind verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufüllen, wenn die Sendung nicht eintrifft oder bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt werden.

Artikel 5

Koordinierung der Tätigkeit der zuständigen Kontrollbehörden

Um sicherzustellen, dass alle in die Gemeinschaft eingeführten Tiere der Veterinärkontrolle unterzogen werden, koordinieren die zuständige Behörde und die Veterinärbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit mit den anderen Kontrollstellen, um alle zweckdienlichen Informationen über die Einfuhr von Tieren zusammenzutragen. Dabei handelt es sich insbesondere um

a) den Zollstellen vorliegende Informationen;

b) Daten aus Schiffs-, Bahn- und Luftfrachtbriefen;

c) andere den Betreibern von Straßen-, Schienen-, See- und Lufttransporten zugängliche Informationsquellen.

Artikel 6

Zugang zu Datenbanken und Beteiligung an Informationssystemen

Zur Durchführung der Bestimmung gemäß Artikel 5 gewährleisten die zuständigen Behörden und Zollstellen der Mitgliedstaaten den Austausch einschlägiger Informationen aus ihren jeweiligen Datenbanken. Die von der zuständigen Behörde angewandten EDV-Systeme werden zur Erleichterung der Datenübertragung so weit wie möglich und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften mit den Systemen von Zollstellen und Handelsunternehmen koordiniert.

Artikel 7

Elektronische Bescheinigungen

Erstellung, Verwendung, Übertragung und Verwahrung von GVDE können vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde auch elektronisch erfolgen.

Die Übertragung von Informationen zwischen zuständigen Behörden erfolgt über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG.

▼M2

Artikel 7a

Anforderungen an das Ausfüllen eines elektronischen GVDE

(1)  Bei Verwendung eines elektronischen GVDE wird dieses im TRACES-System ausgefüllt und hat allen nachstehenden Anforderungen zu genügen:

a) es entspricht dem Muster in Anhang III Teil 2;

b) es ist mit der elektronischen Signatur des Unternehmers versehen, der für die Sendung zuständig ist;

c) es ist mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur des amtlichen Tierarztes an der Grenzkontrollstelle oder eines seiner Verantwortung unterstehenden amtlichen Tierarztes versehen;

d) es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde, der der amtliche Tierarzt an der Grenzkontrollstelle oder ein seiner Verantwortung unterstehender amtlicher Tierarzt angehört;

e) es wurde vom TRACES-System anhand eines fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels versiegelt.

(2)  Jeder in Absatz 1 genannte Vorgang erhält einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel.

▼M1

Artikel 8

Diese Verordnung gilt bis zum 1. Mai 2004 nicht für die in Anhang II genannten Grenzkontrollstellen, die mit dem Beitritt Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns abzuschaffen sind.

▼B

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 92/527/EWG wird aufgehoben.

Hinweise auf die aufgehobene Entscheidung sind als Hinweise auf diese Verordnung zu verstehen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

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▼B

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ANHANG II



País: Alemania — Land: Tyskland — Land: Deutschland — Χώρα: Γερμανία — Country: Germany — Pays: Allemagne — Paese: Germania — Land: Duitsland — País: Alemanha — Maa: Saksa — Land: Tyskland

1

2

3

4

5

6

Dresden Friedrichstadt

0153499

F

 

HC, NHC

 

Forst

0150399

R

 

HC, NHC-NT

U, E, O

Frankfurt/Oder

0150499

F

 

HC, NHC

 

Frankfurt/Oder

0150499

R

 

HC, NHC

U, E, O

Furth im Wald-Schafberg

0149399

R

 

HC, NHC

U, E, O

Ludwigsdorf Autobahn

0152399

R

 

HC, NHC

U, E, O

Pomellen

0151299

R

 

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

U, E, O

Schirnding-Landstraße

0149799

R

 

HC, NHC

O

Waidhaus

0150099

R

 

HC, NHC

U, E, O

Zinnwald

0152599

R

 

HC, NHC

U, E, O



País: Italia — Land: Italien — Land: Italien — Χώρα: Ιταλία — Country: Italy — Pays: Italie — Paese: Italia — Land: Italië — País: Itália — Maa: Italia — Land: Italien

1

2

3

4

5

6

Gorizia

0301199

R

 

HC, NHC

U, E, O

Prosecco-Fernetti

0302399

R

Prodotti HC

HC

 

 

Prodotti NHC

NHC

 

 

Altri Animali

 

O

 

Tomaso Prioglio Spa

 

U, E



País: Austria — Land: Østrig — Land: Österreich — Χώρα: Αυστρία — Country: Austria — Pays: Autriche — Paese: Austria — Land: Oostenrijk — País: Áustria — Maa: Itävalta — Land: Österrike

1

2

3

4

5

6

Berg

1300199

R

 

HC, NHC

U, E, O

Deutschkreutz

1300399

R

 

HC(2), NHC-NT

E, O, U(13)

Drasenhofen

1300499

R

 

HC, NHC

U, E, O

Heiligenkreuz

1300299

R

 

HC(2), NHC, (18)

 

Hohenau

1300799

F

 

 

U

Karawankentunnel

1300899

R

 

HC(2), NHC-NT

E, O, U(13)

Nickelsdorf

1301099

R

 

HC, NHC

U, E, O

Sopron

1301199

F

 

HC(2), NHC-NT

 

Spielfeld

1301299

R

 

HC, NHC

U, E, O

Villach-Süd

1301499

F

 

HC-NT, NHC-NT

 

Wien-ZB-Kledering

1300599

F

 

HC(2), NHC-NT

 

Wullowitz

1301699

F

 

NHC-NT(6)

 

Wullowitz

1301699

R

 

HC, NHC-NT

E, O, U(13)

Berg

1300199

R

 

HC, NHC

U, E, O

▼M2




ANHANG III

TEIL 1

Erläuterungen zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr von Tieren — Muster 2 (GVDE-A2)

ALLGEMEINES

Die Angaben in Teil I bilden die Grundlage der Datenwörterbücher für die elektronische Fassung des GVDE-A2.

Papierfassungen eines elektronischen GVDE-A2 müssen mit einem eindeutigen maschinenlesbaren optischen Etikett versehen sein, das Hyperlinks zur elektronischen Fassung enthält.

Wählen Sie eines der Felder I.20 bis I.26 und II.9 bis II.16; bitte bei jedem Feld eine Option auswählen.

Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden im elektronischen GVDE-A2 nur die von Ihnen ausgewählten Optionen angezeigt.

Ist das Ausfüllen eines Feldes nicht obligatorisch, so wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt.

Die Abfolge der Felder im Muster des GVDE-A2 sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung.

Wo ein Stempel erforderlich ist, dient als elektronisches Äquivalent ein elektronisches Siegel.



TEIL I — ANGABEN ZUR SENDUNG

Feld

Beschreibung

I.1

Versender/Ausführer

 

Geben Sie die Handelsorganisation an, die die Sendung (im Drittland) aufgibt.

I.2

GVDE-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code (wird in den Feldern II.2 und III.2 wiederholt).

I.3

Lokale Bezugsnummer

 

Geben Sie den von der zuständigen Behörde zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.

I.4

Grenzkontrollstelle

 

Geben Sie den Namen der Grenzkontrollstelle an.

I.5

Postcode der Grenzkontrollstelle

 

Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für die Grenzkontrollstelle (im Amtsblatt veröffentlicht).

I.6

Empfänger/Einführer

 

Geben Sie die Anschrift der in der Drittlandsbescheinigung genannten Person oder Handelsorganisation an. Diese Angaben sind verbindlich.

I.7

Bestimmungsort

 

Ort, an dem die Tiere endgültig entladen (Kontrollstellen ausgenommen) und nach geltendem Recht gehalten werden.

Geben sie Namen, Land, Anschrift und Postleitzahl an.

Der Bestimmungsort kann mit dem Ort übereinstimmen, an dem der Empfänger ansässig ist.

I.8

Für die Sendung verantwortliche Person

 

Dies ist die Person (auch Spediteur oder Anmelder), die für die Sendung zuständig ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und die den zuständigen Behörden im Namen des Einführers die erforderlichen Erklärungen abgibt: Name und Anschrift angeben.

Diese Person hat der Grenzkontrollstelle die Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/496/EWG zu machen.

Die für die Sendung verantwortliche Person und der Empfänger können identisch sein.

I.9

Begleitdokumente

 

Nummer: Geben Sie die individuelle amtliche Nummer der Bescheinigung an.

Ausstellungsdatum: das Datum, an dem die Bescheinigung/das Dokument vom amtlichen Tierarzt oder von der zuständigen Behörde unterzeichnet wurde.

Begleitdokumente: Dies betrifft hauptsächlich bestimmte Arten von Pferden (Pferdepass), zootechnische Dokumente oder CITES-Genehmigungen.

Bezugsnummer des Handelsdokuments: Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs.

I.10

Voranmeldung

 

Geben Sie Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle an.

Einführer oder ihre Vertreter sind gesetzlich verpflichtet (gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/496/EWG), dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, der die Tiere gestellt werden, einen Werktag vorher Anzahl und Art der Tiere sowie den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Ankunft mitzuteilen.

I.11

Herkunftsland

 

Land, in dem die Tiere während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums (drei Monate im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Schlacht-, Zucht- und Nutzequiden oder registrierten Equiden, Geflügel; sechs Monate im Fall von Zucht- und Nutzrindern, Zucht- und Nutzschweinen, Zucht-, Nutz- oder Mastschafen und -ziegen) gehalten wurden.

Im Fall wiedereingeführter Pferde entspricht das Herkunftsland dem Land, aus dem sie zuletzt versandt wurden.

I.12

Herkunftsregion

 

Region, in der die Tiere während des für das betreffende Land vorgeschriebenen Zeitraums gehalten wurden: gilt nur für regionalisierte Länder, bei denen Einfuhren nur aus einem Landesteil oder mehreren Landesteilen zulässig sind. Die Codes der betreffenden Regionen sind in der einschlägigen Gesetzgebung festgelegt.

I.13

Transportmittel

 

Machen Sie Angaben zum Transportmittel, mit dem die Beförderung zur Grenzkontrollstelle erfolgt:

Art des Transports (Luft-, See-, Schienen- oder Straßentransport).

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer, bei Straßentransport amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs, ggf. mit Kennzeichen des Anhängers.

I.14

Entfällt

I.15

Herkunftsbetrieb

 

In diesem Feld können Name und Anschrift (Straße, Stadt und ggf. Region/Provinz/Bundesland), Land und ISO-Ländercode des Herkunftsbetriebs bzw. der Herkunftsbetriebe angegeben werden.

Gegebenenfalls Register- oder Zulassungsnummer angeben.

I.16

Entfällt

I.17

Container-/Plombennummer

 

Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Bei amtlichen Plomben geben Sie die amtliche Plombennummer aus der amtlichen Bescheinigung an und wählen „amtliche Plombe“; bei etwaigen anderen Plomben machen Sie die betreffende Angabe entsprechend den Begleitdokumenten.

I.18

Zertifiziert als oder für

 

Machen Sie die in der Bescheinigung geforderten Angaben gemäß den geltenden Vorschriften.

„Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen“: amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren; „Quarantäne“: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2013 bei bestimmten Vögeln und gemäß der Richtlinie 92/65/EG (1) bei Vögeln, Katzen und Hunden; „Umsetzung“: bei Weichtieren; „Andere“: nicht unter diese Klassifizierung fallende Zwecke.

I.19

Entfällt

I.20

Zur Umladung

 

Dieses Feld gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 91/496/EWG verwenden, wenn eine Sendung nicht an dieser Grenzkontrollstelle eingeführt und die Tiere auf dem See- oder Luftweg mit demselben Schiff oder demselben Flugzeug zur Einfuhr in die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer anderen Grenzkontrollstelle weiterbefördert werden sollen. Geben Sie die von TRACES zugewiesene Nummer der Einheit an — siehe Feld I.5.

Dieses Feld kann auch verwendet werden, wenn Tiere aus einem Drittland auf ihrem Weg in ein anderes Drittland an Bord desselben Flugzeugs oder Schiffes in der EU/dem EWR eintreffen.

I.21

Entfällt

I.22

Zur Durchfuhr nach

 

Durchfuhr von Tieren aus einem Drittland durch die EU/den EWR in ein anderes Drittland gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/496/EWG. Geben Sie den ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes an.

Ausgangsgrenzkontrollstelle: Name der Grenzkontrollstelle, an der die Tiere das Gebiet der EU verlassen müssen.

I.23

Für den Binnenmarkt

 

Dies betrifft Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

I.24

Entfällt

I.25

Zur Wiedereinfuhr

 

Dies betrifft nur registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmte Pferde nach vorübergehender Ausfuhr (Verordnung (EU) 2018/659 (2)).

I.26

Zur zeitweiligen Zulassung

 

Dies betrifft nur registrierte Pferde. Geben Sie Ort und Datum des Ausgangs an (dieses Datum muss weniger als 90 Tage nach der Zulassung liegen).

I.27

Transportmittel nach der Grenzkontrollstelle

 

Transportart nach Passieren der Grenzkontrollstelle angeben und erläutern (siehe Erläuterung in Feld I.13).

„Andere“ bezeichnet nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (3) fallende Transportarten; diese Verordnung betrifft das Wohlergehen von Tieren beim Transport.

I.28

Transportunternehmer

 

Gemäß den geltenden Tierschutzvorschriften Zulassungsnummer des Transportunternehmers angeben und — bei Lufttransport — sicherstellen, dass das Transportunternehmen IATA-Mitglied ist.

I.29

Datum des Abtransports

 

Dieses Feld kann zur Angabe des voraussichtlichen Datums und der voraussichtlichen Uhrzeit des Abtransports aus der Grenzkontrollstelle verwendet werden.

I.30

Transportplan

 

Angabe, ob ein Transportplan vorliegt, der die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 begleiten soll.

I.31

Beschreibung der Sendung

 

Tierart: Art des Tieres angeben (Angabe des gemeinen Namens und gegebenenfalls der Rasse).

Wenn es sich nicht um Haustiere handelt (sondern insbesondere um Tiere, die für Zoos, Ausstellungen oder Forschungsinstitute bestimmt sind), die wissenschaftliche Bezeichnung angeben.

I.32

Anzahl Packstücke

 

Zahl der Kisten, Käfige oder Boxen angeben, in denen die Tiere befördert werden.

I.33

Gesamtmenge

 

Anzahl der Tiere oder Gewicht in kg angeben, wie in der Veterinärbescheinigung oder anderen Dokumenten vorgegeben.

I.34

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

 

Dieses Feld kann verwendet werden

zur Angabe des Gesamtnettogewichts (d. h. der Masse der Tiere selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen);

zur Angabe des Gesamtbruttogewichts (d. h. der Masse der Tiere einschließlich ihrer unmittelbaren Umschließungen und aller Verpackungen mit Ausnahme von Transportcontainern und sonstigem Beförderungsmaterial).

I.35

Erklärung

 

Der Unterzeichnete bestätigt in seiner Funktion als für die vorstehend beschriebene Sendung verantwortliche Person nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments korrekt und vollständig sind, und verpflichtet sich, den Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG und insbesondere den Vorschriften hinsichtlich der Finanzierung der Veterinärkontrollen, der Rücksendung von Sendungen, der Quarantänisierung, Absonderung oder Euthanasierung von Tieren und der Beseitigung der Tierkörper nachzukommen.

Dies verpflichtet den Unterzeichner, auch Durchfuhrsendungen zu akzeptieren, die nach Ablehnung durch ein Drittland zurückzubefördern sind.

(1)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).

(2)   Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).

(3)   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).



TEIL II — KONTROLLEN

Feld

Beschreibung

II.1

Früheres GVDE

 

Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GVDE, das für Teilsendungen oder im Fall einer Umladung (bei Durchführung amtlicher Kontrollen), eines Ersatzes oder einer Stornierung verwendet wird.

II.2

GVDE-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist.

II.3

Dokumentenprüfung

 

Für alle Sendungen auszufüllen. Dies umfasst auch die Prüfung der Einhaltung nationaler Vorschriften ungeachtet der Endbestimmung. Die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Einführer oder von dessen Vertreter vorzulegen.

II.4

Nämlichkeitskontrolle

 

Es ist ein Abgleich mit den Originalbescheinigungen und -dokumenten vorzunehmen.

Abweichung: Wählen Sie dieses Feld im Fall von Tieren, die an einer Grenzkontrollstelle zur Weiterbeförderung zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden und bei denen keine Nämlichkeitskontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 91/496/EWG stattgefunden hat.

II.5

Körperliche Kontrollen

 

Ergebnisse der durchgeführten klinischen Untersuchung, Angaben zur Mortalität und Morbidität der Tiere eintragen.

Abweichung: Wählen Sie dieses Feld im Fall von Tieren, die an einer Grenzkontrollstelle zur Weiterbeförderung zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden und bei denen keine körperliche Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 91/496/EWG stattgefunden hat. Zu verwenden ist dieses Feld auch bei nicht unter Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG fallenden Tierarten, die über eine Grenzkontrollstelle eines Mitgliedstaats eingeführt werden, der nicht Endbestimmung ist, und die gemäß Artikel 8 Teil A Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 91/496/EWG am Endbestimmungsort der körperlichen Kontrolle zu unterziehen sind.

II.6

Laboranalysen

 

Test zum Nachweis von: Geben Sie die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers an, der Gegenstand der Untersuchung ist.

Die Angabe „Zufallsstichprobe“ betrifft eine monatliche Probenahme gemäß der Entscheidung 97/794/EG.

Die Angabe „bei Verdacht“ umfasst Fälle, in denen Tiere krankheitsverdächtig sind oder Krankheitsanzeichen erkennen lassen oder auf der Grundlage geltender Schutzklausel getestet werden.

Die Angabe „stehen noch aus“ ist zu wählen, wenn die Tiere in Erwartung der Laborbefunde nicht weiterbefördert wurden.

II.7

Kontrolle des Befindens der Tiere

 

Beschreiben Sie die Transportbedingungen und das Befinden der Tiere bei der Ankunft.

Abweichung: Wählen Sie dieses Feld im Fall von Tieren, die an einer Grenzkontrollstelle zur Weiterbeförderung zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden und deren Befinden nicht kontrolliert wurde.

II.8

Auswirkungen des Transports auf die Tiere

 

Angabe der Zahl der verendeten und der transportunfähigen Tiere sowie der weiblichen Tiere, die während des Transports niedergekommen sind oder abortiert haben. Werden Tiere in großen Mengen transportiert, (Eintagsküken, Fische, Weichtiere usw.), schätzen Sie gegebenenfalls die Zahl der verendeten oder transportunfähigen Tiere.

II.9

Zulässig zur Umladung

 

Dieses Feld gegebenenfalls ausfüllen, um die Zulässigkeit der Umladung gemäß diesem Feld anzugeben. I.20

II.10

Entfällt

II.11

Zulässig zur Durchfuhr

 

Angabe der Durchfuhrmitgliedstaaten, gegebenenfalls im Einklang mit dem Transportplan.

II.12

Zulässig für den Binnenmarkt

 

Füllen Sie dieses Feld aus, wenn die Tiere zu einer kontrollierten Bestimmung (Schlachthof, zugelassene Einrichtung oder Quarantänestation gemäß Feld I.18) befördert werden, die unter bestimmten Bedingungen zur Einfuhr zugelassen ist.

II.13

Entfällt

II.14

Entfällt

II.15

Zulässig zur zeitweiligen Zulassung

 

Dies betrifft nur registrierte Pferde; diese dürfen nur bis zu dem in Feld I.26 genannten Termin, höchstens jedoch 90 Tage, im Gebiet der EU/des EWR verbleiben.

II.16

Nicht zulässig

 

Verwenden Sie dieses Feld für Sendungen, die den EU-Vorschriften nicht entsprechen oder verdächtig sind.

Bei Einfuhrverweigerung ist das anzuwendende Verfahren klar anzugeben. „Schlachtung“ bedeutet, dass das Fleisch der betreffenden Tiere nach zufriedenstellender Gesundheitskontrolle zum menschlichen Verzehr freigegeben werden könnte. „Euthanasie“ bedeutet, dass Tiere möglichst schmerzlos zu töten oder zu beseitigen sind und deren Fleisch nicht zum menschlichen Verzehr freigegeben werden darf.

II.17

Grund für die Ablehnung

 

Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Wählen Sie das entsprechende Feld.

„Keine/Ungültige Bescheinigung“ betrifft von Drittländern oder Mitgliedstaaten verlangte Einfuhr- oder Durchfuhrbescheinigungen.

II.18

Angaben zu kontrollierten Bestimmungen

 

Bei allen Bestimmungen, für die eine zusätzliche Veterinärkontrolle erforderlich ist, geben Sie Zulassungsnummer und Anschrift einschließlich Postleitzahl an. Dies betrifft die Felder II.9, II.11, II.12 und II.15. Bei Feld II.15 nur die Anschrift des ersten Betriebs angeben. Im Fall von Einrichtungen, die anonym bleiben müssen, sind nur die ihnen zugeteilten Nummern (ohne Anschrift) anzugeben.

II.19

Sendung neu verplombt

 

Dieses Feld ist zu verwenden, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine konsolidierte Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

II.20

Bezeichnung der Grenzkontrollstelle

 

Hier ist das Amtssiegel der Grenzkontrollstelle oder der zuständigen Behörde anzubringen.

II.21

Bescheinigungsbefugter

 

Namen und Unterschrift des amtlichen Tierarztes mit Datum angeben.

II.22

Inspektionsgebühren

 

Für interne Zwecke.

II.23

Bezugsnummer des Zolldokuments

 

Dieses Feld ist den Zollstellen für wichtige zusätzliche Angaben vorbehalten (z. B. die Nummern der Zolldokumente T1 oder T5), wenn Sendungen für bestimmte Zeit unter Zollaufsicht verbleiben. Grundsätzlich erfolgen Angaben dieser Art nach der Unterschrift des Tierarztes.

II.24

Weiteres GVDE

 

Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer „Tochter“-GVDE an.



TEIL III — FOLGEMASSNAHMEN

Feld

Beschreibung

III.1

Früheres GVDE

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld II.1 angegeben ist.

III.2

GVDE-Bezugsnummer

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist.

III.3

Weiteres GVDE

Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GVDE aus Feld II.24 an.

III.4

Angaben zur Rücksendung

Geben Sie das/die genutzte/n Transportmittel, dessen/deren Kennzeichnungsdetails, das Land und dessen ISO-Ländercode an.

Geben Sie das Datum der Rücksendung und den Namen der Ausgangsgrenzkontrollstelle an, sobald diese Angaben bekannt sind.

III.5

Folgemaßnahmen von

Geben Sie die Behörde an, die die Ankunft der im GVDE bezeichneten Sendung und deren Konformität bescheinigt: die Ausgangsgrenzkontrollstelle, die Grenzkontrollstelle am Ort der Endbestimmung oder die Kontrolleinheit.

Geben Sie die weitere Bestimmung und/oder die Gründe für die Nichtkonformität oder für die Änderung des Status der Tiere an (z. B. ungültige Bestimmung, fehlende oder ungültige Bescheinigung, nichtkonforme Dokumente, fehlende oder vorschriftswidrige Kennzeichnung, unbefriedigende Laborbefunde, krankheitsverdächtige Tiere, verendete Tier, verlorene Tiere oder Umwandlung in eine endgültige Zulassung).

III.6

Bescheinigungsbefugter

Hier ist im Fall der Rücksendung von Sendungen und Folgemaßnahmen dazu die Unterschrift des Bescheinigungsbefugten der zuständigen Behörde einzusetzen.

TEIL 2

Muster des GVDE-A2

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( 1 ) ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31.

( 2 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

( 3 ) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.

( 4 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

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