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Document 02004R0273-20230220
Regulation (EC) No 273/2004 of the European Parliament and of the Council of 11 February 2004 on drug precursors (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02004R0273 — DE — 20.02.2023 — 007.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 047 vom 18.2.2004, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 |
L 87 |
109 |
31.3.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 |
L 330 |
21 |
10.12.2013 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016 |
L 235 |
6 |
1.9.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/729 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018 |
L 123 |
4 |
18.5.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 |
L 392 |
1 |
23.11.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1518 DER KOMMISSION vom 29. März 2022 |
L 236 |
1 |
13.9.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/196 DER KOMMISSION vom 25. November 2022 |
L 27 |
1 |
31.1.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 282 vom 5.8.2021, S. 38 ((EU) 2020/1737) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004
betreffend Drogenausgangsstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„erfasste Stoffe“ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„nicht erfasste Stoffe“ alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind;
„Inverkehrbringen“ jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Union, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Union;
„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt;
„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das Amt, das durch das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde;
„Sondererlaubnis“ eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird;
„Sonderregistrierung“ eine Registrierung, die für eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten gilt;
„Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet;
„Naturprodukt“ jede Form von Organismus oder Teilen davon oder ein Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
Artikel 3
Anforderungen an das Inverkehrbringen erfasster Stoffe
Wird eine Gebühr erhoben, ziehen die zuständigen Behörden eine Anpassung der Höhe der Gebühr entsprechend der Größe des Unternehmens in Betracht. Die Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.
Die Kommission wird die Befugnis überragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen die Anforderungen und Bedingungen für:
die Erteilung der Erlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der anzugebenden personenbezogenen Daten;
die Erteilung der Registrierung, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der anzugebenden personenbezogenen Daten;
die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank nach Artikel 13a, gemäß Absatz 7 dieses Artikels.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten dürfen keine in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten besonderen Kategorien von Daten enthalten.
Artikel 4
Erklärung des Kunden
Anstelle der vorstehend genannten Erklärung für einen einmaligen Vorgang kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der einen Kunden regelmäßig mit einem erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs I beliefert, eine einzige Erklärung für mehrere Vorgänge betreffend denselben erfassten Stoff akzeptieren, die in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr stattfinden, sofern er davon ausgehen kann, dass die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
der Wirtschaftsbeteiligte hat den Kunden in den vorausgegangenen zwölf Monaten mindestens drei Mal mit dem betreffenden Stoff beliefert,
der Wirtschaftsbeteiligte hat keinen Anlass zu der Vermutung, dass der betreffende Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet wird,
die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch dieses Kunden.
Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 2 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.
Artikel 5
Unterlagen
Die Handelspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Verwaltungsunterlagen, Fracht- und sonstige Versandpapiere müssen ausreichende Angaben zur eindeutigen Feststellung folgender Punkte enthalten:
Bezeichnung des erfassten Stoffs entsprechend den Angaben in den Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,
Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, sofern es sich um eine Mischung oder ein Naturprodukt handelt, gegebenenfalls Menge und Gewicht der Mischung oder des Naturprodukts sowie Menge und Gewicht bzw. prozentualer Gewichtsanteil jedes in der Mischung enthaltenen Stoffes der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,
Namen und Anschrift des Lieferanten, des Händlers, des Empfängers und nach Möglichkeit der anderen Wirtschaftsbeteiligten, die nach Artikel 2 Buchstaben c) und d) unmittelbar an dem Vorgang beteiligt sind.
Die Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Es ist zu gewährleisten, dass die gespeicherten Daten
mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und
in dem in Absatz 5 genannten Zeitraum jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Artikel 6
Ausnahmen
Die Pflichten gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 gelten nicht für Vorgänge mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I, wenn die betreffenden Mengen in einem Zeitraum von einem Jahr die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten.
Artikel 7
Kennzeichnung
Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass an den erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I vor deren Abgabe eine Kennzeichnung angebracht wird. Eine solche Kennzeichnung muss die Bezeichnung des Stoffes entsprechend den Angaben in Anhang I tragen. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Kennzeichnung von Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 8
Meldung an die zuständigen Behörden
Artikel 9
Leitlinien
Die Leitlinien enthalten insbesondere
Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,
eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,
sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.
Artikel 10
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3 bis 8 zu gewährleisten, erlässt jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der Lage sind, insbesondere:
Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,
die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,
erforderlichenfalls Sendungen, die gegen diese Verordnung verstoßen, aufzuhalten und zu beschlagnahmen.
Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, und zwar insbesondere, indem diese
Auskunft über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen erhalten können,
die Geschäftsräume betreten können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.
gegebenenfalls Sendungen aufhalten und beschlagnahmen können, um zu verhindern, dass bestimmte nicht erfasste Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden.
Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Artikel 12
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 13
Mitteilungen von Mitgliedstaaten
Artikel 13a
Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe
Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen ein:
erleichterte Übermittlung von Informationen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form, gemäß Artikel 13 Absatz 1, erleichterte Synthese und Analyse dieser Informationen auf Unionsebene und erleichterte Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 13 Absatz 3;
Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung gemäß sind,
Ermöglichung der Übermittlung von Informationen in elektronischer Form durch die Wirtschaftsbeteiligten über die von ihnen abgewickelten Vorgänge gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die zuständigen Behörden gemäß den nach Artikel 14 erlassenen Durchführungsmaßnahmen.
Personenbezogene Daten dürfen erst nach Erlass der in Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte in die Europäische Datenbank aufgenommen werden.
Artikel 13b
Datenschutz
Artikel 14
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission kann folgende Durchführungsrechtsakte erlassen:
gegebenenfalls Vorschriften für die Abgabe von Kundenerklärungen gemäß Artikel 4 in elektronischer Form,
Vorschriften für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 an eine europäische Datenbank, einschließlich gegebenenfalls in elektronischer Form;
Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen, Registrierungen und für die Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der europäischen Datenbank gemäß Artikel 3 Absätze 2, 6 und 7.
Artikel 14a
Ausschussverfahren
Artikel 15
Anpassung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen und Änderungen der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu folgen.
Artikel 15a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 16
Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen
Artikel 17
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. August 2005 in Kraft; davon ausgenommen sind die Artikel 9, 14 und 15, die am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen erlassen werden können. Diese Maßnahmen treten frühestens am 18. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der erfassten Stoffe
KATEGORIE 1
Stoff |
KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) |
KN-Code (1) |
CAS-Nr. (2) |
1-Phenyl-2-Propanon |
Phenylaceton |
2914 31 00 |
103-79-7 |
Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD) |
|
2918 30 00 |
20320-59-6 |
Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) |
|
2918 30 00 |
16648-44-5 |
Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) (4) |
|
Ex 2918 30 00 |
5413-05-8 |
Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat) |
|
2918 99 90 |
80532-66-7 |
2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure) |
|
2918 99 90 |
25547-51-7 |
N-Acetylanthranilsäure |
2-Acetamidobenzoesäure |
2924 23 00 |
89-52-1 |
Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA) |
|
2924 29 70 |
4433-77-6 |
Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN) |
|
2926 40 00 |
4468-48-8 |
Isosafrol (cis + trans) |
|
2932 91 00 |
120-58-1 |
3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on |
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on |
2932 92 00 |
4676-39-5 |
Piperonal |
|
2932 93 00 |
120-57-0 |
Safrol |
|
2932 94 00 |
94-59-7 |
Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat) |
|
2932 99 00 |
28578-16-7 |
Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat) |
|
2932 99 00 |
13605-48-6 |
Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) (5) |
Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat |
Ex 2932 99 00 |
1369021-80-6 |
3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) |
|
2932 99 00 |
2167189-50-4 |
N-Phenyl-1-(2-phenylethyl)piperidin-4-amin |
4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) |
2933 36 00 |
21409-26-7 |
1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-on |
N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) |
2933 37 00 |
39742-60-4 |
N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP) |
|
2933 39 99 |
23056-29-3 |
Tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP) |
|
2933 39 99 |
125541-22-2 |
N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) |
|
2933 39 99 |
1609-66-1 |
Ephedrin |
|
2939 41 00 |
299-42-3 |
Pseudoephedrin |
|
2939 42 00 |
90-82-4 |
Norephedrin |
|
►M2 2939 44 00 ◄ |
14838-15-4 |
Ergometrin |
|
2939 61 00 |
60-79-7 |
Ergotamin |
|
2939 62 00 |
113-15-5 |
Lysergsäure |
|
2939 63 00 |
82-58-6 |
Die stereoisomerischen Formen der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe außer Cathin (3), sofern das Vorhandensein solcher Formen möglich ist. |
|||
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Cathin handelt. |
|||
(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin |
|
►M5 2939 79 90 ◄ |
110925-64-9 |
(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin |
|
►M5 2939 79 90 ◄ |
1384199-95-4 |
(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin |
|
►M5 2939 79 90 ◄ |
73393-61-0 |
(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin |
|
►M5 2939 79 90 ◄ |
771434-80-1 |
(1)
ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
(2)
Die CAS-Nummer ist die „Chemical Abstracts Service Registry Number“, bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Es versteht sich, dass die CAS-Nummern für die Salze der vorstehend aufgeführten Stoffe von den angegebenen Nummern abweichen.
(3)
Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00 , CAS-Nr. 492-39-7.
(4)
Nach der IUPAC (internationale Union für reine und angewandte Chemie) auch als Ethyl-3-oxo-2-phenylbutonat bezeichnet.
(5)
Nach der IUPAC auch als Methyl-2-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-3-oxobutonat bezeichnet. |
KATEGORIE 2
UNTERKATEGORIE 2A
Stoff |
KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) |
KN-Code (14) |
CAS-Nr. (15) |
Roter Phosphor |
|
2804 70 00 |
7723-14-0 |
Essigsäureanhydrid |
|
2915 24 00 |
108-24-7 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. |
UNTERKATEGORIE 2B
Stoff |
KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) |
KN-Code (14) |
CAS-Nr. (15) |
Phenylessigsäure |
|
2916 34 00 |
103-82-2 |
Anthranilsäure |
|
118-92-3 |
|
Piperidin |
|
2933 32 00 |
110-89-4 |
Kaliumpermanganat |
|
2841 61 00 |
7722-64-7 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. |
KATEGORIE 3
Stoff |
KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) |
KN-Code (1) |
CAS-Nr. (2) |
Salzsäure |
Chlorwasserstoff |
2806 10 00 |
7647-01-0 |
Schwefelsäure |
|
►M5 2807 00 00 ◄ |
7664-93-9 |
Toluol |
|
2902 30 00 |
108-88-3 |
Ethylether |
Diethylether |
2909 11 00 |
60-29-7 |
Aceton |
|
2914 11 00 |
67-64-1 |
Methylethylketon |
Butanon |
2914 12 00 |
78-93-3 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Salzsäure und Schwefelsäure handelt. |
|||
(1)
ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
(2)
Die CAS-Nummer ist die „Chemical Abstracts Service Registry Number“, bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Es versteht sich, dass die CAS-Nummern für die Salze der vorstehend aufgeführten Stoffe von den angegebenen Nummern abweichen. |
ANHANG II
Stoff |
Schwellenwert |
Essigsäureanhydrid |
100 l |
Kaliumpermanganat |
100 kg |
Anthranilsäure und ihre Salze |
1 kg |
Phenylessigsäure und ihre Salze |
1 kg |
Piperidin und seine Salze |
0,5 kg |
Roter Phosphor |
0,1 kg |
ANHANG III
1. Muster einer Erklärung für einmalige Vorgänge (Kategorie 1 oder 2)
2. Muster einer Erklärung für mehrmalige Vorgänge (Kategorie 2)
( 1 ) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
( 2 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
( 5 ) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 9 ) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
( 10 ) Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.