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Document 02004D0739-20080729

Consolidated text: Beschluss BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2004/739/GASP)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/739/2008-07-29

2004D9003 — DE — 29.07.2008 — 003.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS BiH/3/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. September 2004

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/739/GASP)

(ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS BiH/5/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 3. November 2004

  L 357

39

2.12.2004

 M2

BESCHLUSS BiH/8/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 15. März 2006

  L 96

14

5.4.2006

►M3

BESCHLUSS BiH/13/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 29. Juli 2008

  L 237

90

4.9.2008


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 121 vom 13.5.2005, S.  90 (BiH/3/2004)




▼B

BESCHLUSS BiH/3/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. September 2004

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/739/GASP)



DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 11 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza am 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel am 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation eine Schlüsselrolle übernehmen; er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen; das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

(4)

Nach Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, in der er festgehalten hat, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „der Ausschuss“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000) und Brüssel (24. und 25. Oktober 2002) festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)  Mitglieder des Ausschusses sind

▼C1

 die Mitgliedstaaten, die an Operationen der EU teilnehmen, die unter Rückgriff auf gemeinsame NATO-Mittel und Fähigkeiten durchgeführt werden, sowie Dänemark;

▼B

 Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten, sowie Vertreter anderer Drittstaaten, die im Anhang aufgeführt sind.

(2)  Der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union (DGEUMS) und der Operation Commander der EU sind ebenfalls berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.

Artikel 4

Vorsitz

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Nizza und unbeschadet der Vorrechte des Ratsvorsitzes führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz, der vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter unterstützt wird, den Vorsitz in dem Ausschuss für diese Operation.

Artikel 5

Sitzungen

(1)  Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)  Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweiligen Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

(3)  Vertreter der Kommission und weitere Personen können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Artikel 6

Verfahren

(1)  Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und der Aufgaben des Operation Commanders der EU

 ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen;

 ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen bei Zielen, abgibt.

Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

(2)  Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

(3)  Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4)  Dänemark wirkt an keinem Beschluss des Ausschusses mit.

Artikel 7

Vertraulichkeit

(1)  Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)  Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M3




ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

 Albanien

 Argentinien

 Chile

 Dominikanische Republik

 El Salvador

 ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 Guatemala

 Honduras

 Schweiz

 Türkei.



( 1 ) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

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