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Document 02004D0211-20150408

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5242) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/211/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/211/2015-04-08

    2004D0211 — DE — 08.04.2015 — 019.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Januar 2004

    zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5242)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/211/EG)

    (ABl. L 073, 11.3.2004, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

      L 362

    1

    20.12.2006

    ►M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2008

      L 277

    36

    18.10.2008

    ►M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. August 2009

      L 227

    7

    29.8.2009

    ►M4

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2010

      L 117

    85

    11.5.2010

     M5

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Juni 2010

      L 150

    53

    16.6.2010

    ►M6

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. August 2010

      L 220

    74

    21.8.2010

    ►M7

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010

      L 332

    38

    16.12.2010

    ►M8

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Mai 2011

      L 114

    5

    4.5.2011

    ►M9

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. August 2011

      L 214

    22

    19.8.2011

     M10

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2011

      L 269

    37

    14.10.2011

     M11

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. September 2012

      L 264

    15

    29.9.2012

     M12

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. April 2013

      L 95

    19

    5.4.2013

    ►M13

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Mai 2013

      L 150

    28

    4.6.2013

    ►M14

    VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

      L 158

    74

    10.6.2013

     M15

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2013

      L 326

    49

    6.12.2013

    ►M16

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Februar 2014

      L 45

    24

    15.2.2014

     M17

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Marz 2014

      L 70

    28

    11.3.2014

    ►M18

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4.Juni 2014

      L 167

    52

    6.6.2014

    ►M19

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Juli 2014

      L 222

    16

    26.7.2014

    ►M20

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. August 2014

      L 233

    33

    6.8.2014

    ►M21

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/557 DER KOMMISSION vom 31. März 2015

      L 92

    107

    8.4.2015




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Januar 2004

    zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5242)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/211/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 sowie Artikel 19 Ziffern i) und ii),

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 2 ), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG müssen eingeführte Equiden aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, welche in die Drittlandliste gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 3 ) zu übernehmen ist.

    (2)

    Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen zulassen ( 4 ), wird umfassend und insbesondere dahin gehend geändert, dass Einhufer künftig von ihrem Geltungsbereich auszuschließen sind. In Entscheidungen der Kommission, die auf der Grundlage der Richtlinie 90/426/EWG erlassen wurden und Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Equiden betreffen, sind jedoch Listen von Drittländern, die zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen sind, vorgesehen, die auf der Entscheidung 79/542/EWG beruhen.

    (3)

    Die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Tiere im Rahmen der Richtlinie 72/462/EWG und insbesondere ihres Artikels 3, in dem eine Liste von Drittländern vorgesehen ist, die zur Ausfuhr lebender Tiere zugelassen sind, werden zurzeit überprüft. Entsprechend hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates ( 5 ) zur Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Tiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 72/462/EWG, 90/426/EWG, 92/65/EWG und 97/78/EG ersetzt. In diesem Kontext wird Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG um Grundregeln für die Erstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Equiden zugelassen ist, ergänzt.

    (4)

    In Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde ( 6 ) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaten die zeitweilige Zulassung dieser Tiere genehmigen, und die betreffenden Drittländer werden entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt.

    (5)

    In der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr ( 7 ) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr dieser Tiere zulassen.

    (6)

    In Anhang II Fußnote 3 der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden ( 8 ) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Tiere zulassen.

    (7)

    In Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden ( 9 ) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Tiere zulassen.

    (8)

    Es empfiehlt sich, die Listen der Drittländer, aus denen Equiden in die Gemeinschaft eingeführt werden können, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

    (9)

    Gemäß der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission vom 5. März 1992 zur Festlegung einer Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern ( 10 ) sind in gewissen Fällen nur bestimmte Kategorien von Equiden oder nur besondere Arten von Einfuhren aus bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets eines Drittlands zugelassen, und aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten diese Regionalisierungsmaßnahmen zusammen mit der Liste zugelassener Drittländer zusammengefasst und die Entscheidung 92/160/EWG sollte aufgehoben werden.

    (10)

    Da es sich bei dieser Drittlandliste um eine grundsätzliche Liste handelt, sollte auf spezifische gemeinschaftsrechtliche Einfuhrbedingungen oder -beschränkungen für Equiden verwiesen werden.

    (11)

    Die Entscheidung 95/461/EWG der Kommission ( 11 ) enthält Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Venezuela und in Kolumbien und verbietet die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr von registrierten Pferden aus Venezuela und Kolumbien. Die Drittlandliste sollte entsprechend angepasst werden.

    (12)

    Die Entscheidung 97/10/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft ( 12 ) enthält spezifische Einfuhrbedingungen und Regionalisierungsmaßnahmen.

    (13)

    In Teil II des Anhangs der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen ( 13 ), wird auf Teil 1 und 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG verwiesen. Diese Liste wurde auf der Grundlage von Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG für eine Übergangszeit von drei Jahren festgelegt.

    (14)

    Die Entscheidung 2000/284/EG der Kommission vom 31. März 2000 mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen und zur Änderung der Entscheidungen 96/539/EG und 96/540/EG ( 14 ) enthält eine Liste von Drittländern und Stationen, aus denen die Einfuhr von Equidensperma zugelassen ist.

    (15)

    In den Entscheidungen 96/539/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma ( 15 ) und 96/540/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden ( 16 ) sind die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen festgelegt, und in der konsolidierten Drittlandliste sollte auch auf diese Bestimmungen verwiesen werden.

    (16)

    Es ist angezeigt, die spezifischen Länderverzeichnisse und die Regionalisierungsmaßnahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/160/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/63/EG in einer konsolidierten Liste zusammenzufassen, die betreffenden Drittländer entsprechend ihres Tiergesundheitsstatus in Gruppen einzureihen und gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Einfuhr von Equiden und von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tierart aus den betreffenden Drittländern festzulegen.

    (17)

    Die Entscheidungen 92/160/EWG und 95/461/EWG sollten aufgehoben und die Entscheidungen 94/63/EG und 93/195/EWG entsprechend geändert werden.

    (18)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Diese Entscheidung enthält die Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen.

    Artikel 2

    Definitionen

    Zum Zweck dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:

    „Equidenkategorie“ : Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 90/426/EWG sowie registrierte Pferde;

    „Einfuhr“ : das Verbringen lebender Equiden in das Gebiet der Gemeinschaft unter den eigens für die jeweilige Art der Einfuhr — namentlich die vorübergehende Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr im eigentlichen Sinne — festgelegten Bedingungen.

    Artikel 3

    Einfuhr lebender Equiden

    Die Mitgliedstaaten genehmigen folgende Arten der Einfuhr lebender Equiden aus den in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelisteten Drittländern bzw. Teilen von Drittländern unter den Bedingungen gemäß Anhang I:

     die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (Spalte 6),

     die Wiedereinfuhr von Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Spalte 7),

     die Einfuhr registrierter Pferde (Spalte 8),

     die Einfuhr von Schlachtequiden (Spalte 9),

     die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Spalte 10).

    Artikel 4

    Einfuhr von Equidensperma

    Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelistet sind und aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden ebenfalls zugelassen ist. Einfuhren dieser Art werden unter der Voraussetzung genehmigt, dass das zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Sperma nur von Equiden gewonnen wurde, die in die Kategorie zur endgültigen Einfuhr zugelassenen lebenden Equiden fallen, und dass die Bedingungen gemäß Anhang I Spalten 11, 12 und 13 erfüllt sind.

    Artikel 5

    Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen

    Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelistet sind und aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ebenfalls zugelassen ist. Einfuhren dieser Art werden unter der Voraussetzung genehmigt, dass die Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 14 erfüllt sind.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern

    Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equiden nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Die Equiden genügen den in der entsprechenden Musterbescheinigung gemäß den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG festgelegten Gesundheitsanforderungen für die jeweilige Equidenkategorie, die Art der Einfuhr und die Gruppen gemäß Anhang I Spalte 5, in die das betreffende Ausfuhrdrittland oder der betreffende Teil des Ausfuhrdrittlands entsprechend seinem Tiergesundheitsstatus eingeteilt wurde;

    b) die Einfuhr von Equiden wird gegebenenfalls von der Erfüllung der zusätzlichen Garantien oder Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 15 dieser Entscheidung abhängig gemacht;

    c) die Equiden werden nicht in ein und demselben Transportmittel zusammen mit Equiden befördert, die nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind;

    d) soweit in den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht anders geregelt, werden Equiden nicht in ein und demselben Transportmittel zusammen mit Equiden befördert, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen;

    e) während der Beförderung in die Gemeinschaft werden die Equiden nicht im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teil eines Drittlands entladen, aus dem die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist;

    f) während der Beförderung in die Gemeinschaft werden die Equiden nicht auf dem Straßen- oder Schienenweg transportiert oder zu Fuß durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teil eines Drittlands getrieben, aus dem nicht zumindest eine Art der Einfuhr von mindestens einer Equidenkategorie zugelassen ist;

    g) die Equiden kommen innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der für die Beförderung oder Verbringung in die Gemeinschaft erforderlichen Gesundheitsbescheinigung an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Gebiet der Gemeinschaft an. Im Fall des Seetransports wird diese Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf See verlängert.

    Artikel 7

    Bedingungen für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern

    Die Einfuhr von Equidensperma in die Gemeinschaft wird nur genehmigt, wenn das Sperma in einer gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und in der Entscheidung 2000/284/EG aufgelisteten Besamungsstation gewonnen wurde und die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/539/EG festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Artikel 8

    Bedingungen für die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen aus Drittländern

    Die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen in die Gemeinschaft wird nur genehmigt, wenn die Eizellen und/oder Embryonen die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/540/EG festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Artikel 9

    Änderungen

    (1)  Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/195/EWG werden nach Maßgabe von Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

    (2)  Die Entscheidung 94/63/EG wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen“

    .

    b) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

    c) Teil II des Anhangs wird gestrichen.

    Artikel 10

    Aufhebungen

    Die Entscheidungen 92/160/EWG und 95/461/EG werden aufgehoben.

    Artikel 11

    Anwendungsdatum

    Die Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I



    ISO-Code

    Land

    Gebiets-Code

    Abgrenzung

    SG

    ZZ

    WE

    Einfuhr

    Einfuhr

    Besondere Bedingungen

    RP

    RP

    RP

    SE

    RP + ZNE

    Sperma

    EI/EM

    RP

    ES

    ZNE

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    AE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    AR

    Argentinien

    AR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    AU

    Australien

    AU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    BB

    Barbados

    BB-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M1 —————

    ▼M13

    BH

    Bahrain

    BH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

     

    ▼B

    BM

    Bermuda

    BM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    BO

    Bolivien

    BO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M19

    BR

    Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    BR-1

    Die Bundesstaaten:

    Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal, Rio de Janeiro

    D

    X

    X

    X

     

    ▼B

    BY

    Belarus

    BY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CA

    Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CH

    Schweiz

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CL

    Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M13

    CN

    China

    CN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    CN-1

    Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist (Details siehe Feld 3)

    C

    X

    X

    X

     

    CN-2

    Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Nr. 15 Parkplatz sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des neuen Pudong-Gebiets und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Feld 5)

    C

    X

    ►M21  Gültig vom 25. April bis 25. Mai 2015 ◄

    ▼M19

    CR

    Costa Rica

    CR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

     

    CR-1

    Stadtgebiet von San José

    D

    X

     

    CR-2

    Stadtgebiet von San José

    D

    X

    Betrifft nur für die Weltreiterspiele in Frankreich qualifizierte Pferde. Gültig bis 15. Oktober 2014

    ▼B

    CU

    Kuba

    CU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    DZ

    Algerien

    DZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M6

    EG

    Ägypten

    EG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EG-1

    Regierungsbezirke Alexandria, Beheira, Krafr el Sheikh, Damietta, Dakahlia, Port-Said, Sharkia, Gharbia, Menoufia, Kalioubia, Ishmailia, Nordsinai, Südsinai, Kairo (Großkairo, einschl. Giseh-Stadt), Suez, Marsa Martrouh, Fayoum, Giseh und Beni Suef

    ▼B

    FK

    Falkland Inseln

    FK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    GL

    Grönland

    GL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    HK

    Hong Kong

    HK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M14 —————

    ▼B

    IL

    Israel

    IL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M18

    IN

    Indien

    IN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

     

    IN-1

    Von Equidenkrankheiten freie Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh, einschließlich der Straßenverbindung vom und zum Flughafen New Delhi

    (Einzelheiten siehe Feld 6)

    C

    X

    X

    Gültig bis 31. Oktober 2014

    ▼B

    IS

    Island

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    JM

    Jamaika

    JM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    JO

    Jordanien

    JO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    JP

    Japan

    JP-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

     

    KG

    Kirgisistan

    KG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    KG-1

    Region Issyk-Kul

    B

    X

    X

     

    KR

    Republik Korea

    KR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M20

    KW

    Kuwait

    KW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

     

    ▼M9

    LB

    Libanon

    LB-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

     

    ▼B

    LY

    Libyen

    LY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

     

    MA

    Marokko

    MA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M2

    ME

    Montenegro

    ME-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼B

    MK (1)

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    MO

    Macao

    MO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

     

    MY

    Malaysia

    MY-0

    Peninsula

    C

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M3

    MU

    Mauritius

    MU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

     

    ▼M16

    MX

    Mexiko

    MX-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

     

    MX-1

    Stadtgebiet von Mexiko-Stadt

    D

    X

    Gültig bis 15. April 2014

    ▼B

    NZ

    Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    OM

    Oman

    OM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    PE

    Peru

    PE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    PE-1

    Region Lima

    D

    X

    X

    X

    X

     

    PM

    St Pierre & Miquelon

    PM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    PY

    Paraguay

    PY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    QA

    Katar

    QA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M1 —————

    ▼M2

    RS

    Serbien

    RS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼B

    RU

    Russland

    RU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    RU-1

    Provinzen Kaliningrad, Arkhangelsk, Vologda, Murmansk, Leningrad, Novgorod, Pskov, Briansk, Vladimir, Ivanovo, Tver, Kaluga, Kostroma, Moskva, Orjol, Riasan, Smolensk, Tula, Jaroslavl, Nijninovgorod, Kirov, Belgorod, Woronesh, Kursk, Lipezk, Tambov, Astrahan, Wolgograd, Penza, Saratov, Uljanovsk, Rostov, Orenburg, Perm und Kurgan

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    RU-2

    Regionen Stavropol und Krasnodar

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    RU-3

    Republiken Karelia, Marij-El, Mordovia, Chuvachia, Kalmykia, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkaria, Severnaya Osetia, Ingushetia und Karachaevo-Cherkesia

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    SA

    Saudi-Arabien

    SA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    SA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Schutz- und Überwachungszonen (siehe FELD 1 für Einzelheiten)

    E

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M2 —————

    ▼B

    SG

    Singapur

    SG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M7

    SY

    Syrien

    SY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

     

    ▼B

    TH

    Thailand

    TH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

     

    TN

    Tunisien

    TN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    TR

    Türkei

    TR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    TR-1

    Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kirklareli und Tekirdag

    E

    X

    X

    X

    X

     

    UA

    Ukraine

    UA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    UY

    Uruguay

    UY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ▼M8

    ZA

    Südafrika

    ZA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    ZA-1

    Stadtgebiet von Kapstadt (siehe Kasten 2 mit ausführlicheren Erläuterungen)

    F

    Entscheidung 2008/698/EG

    ▼B

    (1)   Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.

    Anmerkung:


    Felder

    X

    Einfuhr grundsätzlich gestattet

     

    Einfuhr verboten

     

    Spalten

    Spalten 1-4:

    Gebietsabgrenzung

     

    Spalte 5 (SG):

    Statusgruppe

     

    Spalte 6 (ZZ):

    Zeitweilige Zulassung registrierter Pferde

    (Entscheidung 92/260/EWG)

    Spalte 7 (WE):

    Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr

    (Entscheidung 93/195/EWG)

    Spalte 8

    Einfuhr registrierter Pferde

    (Entscheidung 93/197/EWG)

    Spalte 9

    Einfuhr vom Schlachtequiden

    (Entscheidung 93/196/EWG)

    Spalte 10

    Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

    (Entscheidung 93/197/EWG)

    Spalte 11

    Einfuhr von Sperma registrierter Pferde

    (Entscheidung 96/539/EG)

    Spalte 12

    Einfuhr von Sperma registrierter Equiden

    (Entscheidung 96/539/EG)

    Spalte 13

    Einfuhr von Sperma von Zucht- und Nutzequiden

    (Entscheidung 96/539/EG)

    Spalte 14

    Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen

    (Entscheidung 96/540/EG)

    Spalte 15

    Verweis auf besondere Bedingungen/zusätzliche Garantien

     

    Tier/Erzeugnis:

    Kategorien/Bedingungen

     

    RP

    Registrierte Pferde

     

    SE

    Schlachtequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/426/EWG

     

    RE

    Registrierte Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG

     

    ZNE

    Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 90/426/EWG

     

    SPERMA

    Equidensperma, nach Maßgabe der Richtlinie 92/65/EG gewonnen

     

    EI/EM

    Equideneizellen und -embryonen, nach Maßgabe der Richtlinie 92/65/EG gewonnen

     



    FELD 1:

    SA

    Saudi Arabien

    SA-1

    Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen (FELD 1):

    1.  Provinz Jizan

    — Schutzzone: gesamte Provinz, ausgenommen der Teil nördlich des Straßenkontrollpostens in As-Shuqaiq an der Straße Nr. 5 und nördlich der Straße Nr. 10;

    — Überwachungszone: der Teil der Provinz nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash-Shuqaiq an der Straße Nr. 5, kontrolliert durch den Straßenkontrollposten in Al Qahmah, und der Teil nördlich der Straße Nr. 10.

    2.  Provinz Asir

    — Schutzzone: der nördlich durch die Straße Nr. 10 zwischen Ad Darb, Abha und Kamis Mushayt begrenzte Teil der Provinz, mit Ausnahme der Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, und der nördlich durch die Straße Nr. 15 von Kamis Mushayt über Jarash, Al Utfah und Dhahran Al Janoub zur Grenze mit der Provinz Najran begrenzte Teil der Provinz und der nördlich durch die Straße von Al Utfah über Al Fayd nach Badr Al Janoub (Provinz Najran) begrenzte Teil der Provinz;

    — Überwachungszone: die Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, der Teil der Provinz zwischen der Grenze der Schutzzone und der Straße Nr. 209 von Ash Shuqaiq zum Straßenkontrollposten Muhayil an der Straße Nr. 211, der Teil der Provinz zwischen dem Kontrollposten an der Straße Nr. 20 südlich von Abha, der Stadt Abha und dem Straßenkontrollposten Ballasmer 65 km von Abha an der Straße Nr. 15 nach Norden, der Teil der Provinz zwischen Khamis Mushayt und dem Straßenkontrollposten 90 km von Abha an der Straße Nr. 255 nach Samakh und dem Straßenkontrollposten in Yarah, 90 km von Abha, an der Straße Nr. 10 nach Riad und der Teil der Provinz südlich einer virtuellen Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 bis zur Grenze mit der Provinz Najran.

    3.  Provinz Najran

    — Schutzzone: der nördlich durch die Straße von Al Utfah (Provinz Asir) nach Badr Al Janoub und nach As Sebt sowie von Sebt entlang Wadi Habunah bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 177 zwischen Najran und Riyadh und von dieser Kreuzung durch die Straße Nr. 177 Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 15 von Najran nach Sharourah begrenzte Teil der Provinz und der Teil der Provinz südlich der Straße Nr. 15 zwischen Najran und Sharourah und der Grenze zu Jemen.

    — Überwachungszone: der Teil der Provinz südlich einer Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 von der Grenze der Provinz Najran bis zum Straßenkontrollposten Khashm Ghurab, 80 km von Najran, und westlich der Straße Nr. 175 nach Sharourah.



    FELD 2:

    ZA

    Süd-Afrika

    ZA-1

    Das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen: (ZA-1):

    Nördliche Grenze: Blaauwberg Road (M14);

    Östliche Grenze: Koeberg Road (M14), Plattekloof Road (M14), N7 Highway, N1 Highway und M5 Highway

    Südliche Grenze: Ottery Road, Prince George's Drive, Wetton Road, Riverstone Road, Tennant Road, Newlands Drive, Paradise Road, Union Drive, Rhodes Drive bis zur Newslands Forststation über Echo Gorge des Table Mountain bis Camps Bay;

    Westliche Grenze: Küstenlinie von Camps Bay bis Blaauwberg Road.

    ▼M4



    FELD 3:

    CN

    China

    CN-1

    Die spezifische von Equidenkrankheiten freie Zone in der Provinz Guangdong mit folgender Abgrenzung:

    Kernzone: Pferdehaltungsbetrieb im Dorf Reshui, Kommune Lingkou der Stadt Conghua, einschl. des Gebiets in einem Umkreis von 5 km; Kontrolle durch den Straßenkontrollposten an der Staatsstraße 105;

    Überwachungszone: alle Verwaltungsbezirke der Stadt Conghua, die die Kernzone mit einer Fläche von 2 009 km2 umgeben;

    Schutzzone: Außengrenzen folgender angrenzender Verwaltungsbezirke, die die Überwachungszone umgeben:

    — Distrikt Baiyun, Distrikt Luogang der Stadt Conghua,

    — Distrikt Huadu der Stadt Guangzhou,

    — Stadt Zengcheng,

    — Verwaltungsbezirke im Distrikt Qingcheng der Stadt Qingyuan,

    — Bezirk Fogang,

    — Bezirk Xinfeng,

    — Bezirk Longmen;

    Straße mit Biosicherheitsgewähr:

    Quarantäne vor dem Eingang: die Quarantäneeinrichtungen in der Schutzzone, die von den zuständigen Behörden für die Vorbereitung von Equiden aus anderen Teilen Chinas auf die Verbringung in die von Equidenkrankheiten freie Zone bestimmt wurden.

    ▼M13 —————

    ▼M13



    FELD 5:

    CN

    China

    CN-2

    Abgrenzung der Zone in der Großstadtregion Shanghai:

    Westliche Begrenzung: der Huangpu-Fluss von seinem Ästuar im Norden bis zur Abzweigung des Dazhi-Flusses

    Südliche Begrenzung: der Dazhi-Fluss von seiner Abzweigung vom Huangpu-Fluss bis zu seinem Ästuar im Osten

    Nördliche und östliche Begrenzung: Küstenlinie

    ▼M18



    FELD 6:

    IN

    Indien

    IN-1

    Die von Equidenkrankheiten freie Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh (geografische Koordinaten: 29,028893, 77,731018 bzw. +29° 01′ 44,01″, +77° 43′ 51,66″), umgeben von einer Überwachungszone mit einem Radius von 10 km, einschließlich der Zufahrt über die Roorkee Road, die Mawana Road und die Delhi Road zum National Highway Nr. 58, anschließend Hapur Road (57), GT Road, Dharampura Road, Eastern Approach Road, Yudister Setu, Lala Hardev Sahai Marg, Mahatma Road, Vandemataram Marg, National Highway Nr. 8, Airport Road, Ullan Batar Marg zum Indira Gandhi International Airport New Delhi.

    ▼B




    ANHANG II

    Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

    1. Die Liste der Drittländer gemäß Anhang I Gruppe D erhält folgende Fassung:

    „Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), (1) (BR), Chile (CL), Costa Rica (1) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (1) (MX), Peru (1) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)“.

    2. Die Liste der Drittländer der Gruppe D im Titel der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II erhält folgende Fassung:

    „Argentinien, Barbados, Bermuda, Bolivien, Brasilien (1), Chile, Costa Rica (1), Kuba, Jamaika, Mexiko (1), Peru (1), Paraguay, Uruguay“.



    ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 2 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission (ABL. L 198 vom 6.8.2003, S. 3).

    ( 3 ) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    ( 4 ) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/212/EG (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

    ( 5 ) KOM(2003) 570.

    ( 6 ) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG (ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 41).

    ( 7 ) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG (ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 49).

    ( 8 ) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG.

    ( 9 ) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG.

    ( 10 ) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/635/EG (ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 20).

    ( 11 ) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 40.

    ( 12 ) ABl. L 3 vom 7.4.1997, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG.

    ( 13 ) ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/734/EG (ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 19).

    ( 14 ) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/574/EG (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 27).

    ( 15 ) ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35).

    ( 16 ) ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG.

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