Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02003R2345-20130604

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2345/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierten Nomenklatur

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2345/2013-06-04

    02003R2345 — DE — 04.06.2013 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2345/2003 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2003

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierten Nomenklatur

    (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 41)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 441/2013 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2013

      L 130

    1

    15.5.2013




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2345/2003 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2003

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierten Nomenklatur



    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

    Artikel 2

    Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG



    Warenbezeichnung

    Einreihung KN-Code

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ungefüttertes eng anliegendes Kleidungsstück, das den ganzen Körper von der Schulter bis zum Knöchel bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt. Mit langen Ärmeln. An den Ärmel- und Beinabschlüssen gesäumt. Mit einer teilweisen Öffnung im Rückenteil, die bis zur Hüfte reicht und mit einem Reißverschluss geschlossen wird. Mit einem eng anliegenden Kragen, der im Rücken mit einem Klettband verschlossen wird

    Das Kleidungsstück besteht aus mehren Teilen, die durch Nähen zusammengefügt wurden

    Das Kleidungsstück besteht überwiegend aus Zellkautschukteilen, die auf beiden Seiten mit einem einfarbigen gewirkten Spinnstoff (synthetische Chemiefasern) überzogen sind

    Nur ein kleiner Einsatz an der Brust, zwei der vier Rückeneinsätze und die Einsätze an den Unterarmen bestehen aus geprägtem Zellkautschuk, der nur auf einer Seite (auf der Innenseite des Kleidungsstücks) mit einem einfarbigen gewirkten Spinnstoff überzogen ist

    (Surf-/Tauchanzug)

    (siehe Fotografie Nr. 631 A und 631 B) (*1)

    6113 00 10

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der ►M1  Anmerkung 7 f) ◄ zum Abschnitt XI, der Anmerkung 2a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 4 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 61 und der Anmerkung 1e) zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6113 und 6113 00 10

    Die Ware ist im Sinne der ►M1  Anmerkung 7 f) ◄ zum Abschnitt XI konfektioniert und besteht überwiegend aus Zellkautschukteilen, die auf beiden Seiten mit einem Spinnstoff überzogen sind. Diese aus mehreren Lagen bestehenden Teile verleihen dem Kleidungsstück seinen wesentlichen Charakter (Allgemeine Vorschrift 3b)

    Da der Zellkautschuk auf beiden Seiten mit einem Spinnstoff überzogen ist, geht die Funktion des Spinnstoffes über die einer reinen Verstärkung hinaus, denn er verleiht dem Material den wesentlichen Charakter eines Gewirkes. Da das vorliegende Gewirke nicht nur der Verstärkung im Sinne der Anmerkung 4, letzter Absatz zu Kapitel 59 dient, wird es als charakterbestimmendes Material der Ware betrachtet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4008 , dritter Absatz und vierter Absatz Buchstabe A)

    Somit handelt es sich bei der Ware um ein Kleidungsstück, das aus Gewirken der Position 5906 konfektioniert wurde, und die Ware gehört gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 61 in die Unterposition 6113 00 10

    Die Einreihung in Position 4015 ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b) ausgeschlossen, da nur geringe Teile des Kleidungsstücks aus Zellkautschukteilen bestehen, die nur auf einer Seite mit einem nur der Verstärkung dienenden Spinnstoff überzogen sind (Position 4008 )

    (*1)   Die Fotos dienen nur zur Illustration.

    image

    image

    Top