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Document 02003R2287-20041109

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2287/2004-11-09

2003R2287 — DE — 09.11.2004 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2287/2003 DES RATES

vom 19. Dezember 2003

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)

(ABl. L 344, 31.12.2003, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 867/2004 DES RATES vom 29. April 2004

  L 206

57

9.6.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 820/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 231

65

30.6.2004

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1645/2004 DER KOMMISSION vom 20. September 2004

  L 296

3

21.9.2004

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1691/2004 DES RATES vom 24. September 2004

  L 305

3

1.10.2004

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1811/2004 DES RATES vom 11. Oktober 2004

  L 319

1

20.10.2004

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1928/2004 DES RATES vom 25. Oktober 2004

  L 332

5

6.11.2004




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2287/2003 DES RATES

vom 19. Dezember 2003

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte 2003 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 21 sowie die Anhänge VI, VIII, IX und XII,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis ( 3 ), insbesondere auf Artikel 21,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und besonders des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten ( 4 ), ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(6)

Gemäß dem in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fischerei mit Norwegen ( 5 ), den Färöern ( 6 ), Grönland ( 7 ), Island ( 8 ), Lettland ( 9 ), Litauen ( 10 ) und Estland ( 11 ) geführt.

(7)

Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte 1994 wird die Verwaltung der vom Königreich Schweden und der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit Polen geführt.

(8)

Nach der Beitrittsakte 2003 müssen die Bestimmungen über Fangmöglichkeiten für Estland, Lettland, Litauen und Polen ab dem Zeitpunkt des Beitritts dem Beitrittsvertrag entsprechen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Beitrittsdatum sollte jedoch auf derselben Grundlage erfolgen.

(9)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Daher sollten diese Empfehlungen von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(10)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung des atlantischen Thunfischs (ICCAT) hat auf ihrem Jahrestreffen Tabellen angenommen, die die Unter- und die Überausnutzung der Fischereimöglichkeiten der ICCAT-Mitgliedstaaten aufzeigen. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2002 ihre Fangquoten für verschiedene Fischbestände nicht voll ausgeschöpft habe.

(11)

Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach der vorliegenden Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern.

(12)

Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen ( 12 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 13 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 14 ), der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ( 15 ), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 16 ), der Verordnung (EG) Nr. 66/98, der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ( 17 ), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ( 18 ), und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr ( 19 ).

(13)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2004 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

(14)

Es ist notwendig, nach den Leitlinien in der Beitrittsakte von 2003 Vorschriften über die Fischerei im Golf von Riga zu erlassen. Es ist angezeigt, den Zugang zu diesen Gewässern vom Besitz einer speziellen Fangerlaubnis abhängig zu machen.

(15)

Die interamerikanische Tropen-Thunfisch-Kommission (IATTC) beschloss auf ihrem Treffen im Oktober 2003 eine besondere Schließung der Fischerei für die Ringwadenfischereiflotte sowie technische Maßnahmen für das Behalten aller Fänge, Bestimmungen über Beifänge und über Seeschildkröten. Auch wenn die Gemeinschaft nicht Mitglied dieser Organisation ist, müssen diese Fangbegrenzungen umgesetzt werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen zu gewährleisten.

(16)

Die TAC für Bestände, für die bereits 2004 Wiederauffüllungspläne umgesetzt werden können, sollten den Wiederauffüllungsstrategien in diesen Plänen entsprechen. Für Bestände, für die 2004 noch nicht mit der Durchführung von Wiederauffüllungsplänen begonnen werden kann, sollten kurzfristig restriktivere Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten.

(17)

Bis zur Verabschiedung von Wiederauffüllungsplänen und zur Anwendung der hierin enthaltenen Aufwandsregelungen ist es notwendig, zumindest für die am stärksten gefährdeten Bestände, für die der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) 2004 eine Null-TAC empfiehlt, vorläufige Aufwandsregelungen zu treffen.

(18)

In Befolgung des ICES-Gutachtens muss für die Industriefischerei auf Sandaal im ICES-Gebiet IV (Skagerrak und Nordsee) eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.

(19)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Dieser Plan sieht zur Erreichung seines Ziels Kürzungen der TAC bis 2007 sowie weitere Maßnahmen zu seiner wirksamen Umsetzung vor. Es ist daher notwendig, diese Maßnahmen schon 2004 durchzuführen, bis eine Ratsverordnung zur Umsetzung der mehrjährigen Maßnahmen zur Bestandsauffüllung bei Schwarzem Heilbutt verabschiedet sein wird.

(20)

Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, einschließlich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer angenommenen TAC für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zusammen mit den jeweiligen Anwendungszeiträumen angewandt werden.

(21)

Die CCAMLR hat auf ihrer 22. Jahrestagung 2003 die Teilnahme von Schiffen unter EG-Flagge an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp in den Gebieten FAO 88.1 und FAO 48.6 genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von den Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls Anwendung finden.

(22)

Um den Lebensunterhalt der Gemeinschaftsfischer sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2004 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2004 fest.

Für bestimmte antarktische Bestände werden die Fangmöglichkeiten jedoch für die in Anhang IF genannten Zeiträume festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt) und

b) Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe“ genannt, in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats (nachstehend „EG-Gewässer“ genannt).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:

a) „Fangmöglichkeiten“ sind

i) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung;

ii) Gemeinschaftsanteile an den TAC;

iii) Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden;

iv) die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Ziffern ii und iii auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten;

v) Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden;

b) „Internationale Gewässer“ sind solche Gewässer, die außerhalb der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;

c) der „NAFO-Regelungsbereich“ ist der Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt;

d) das „Skagerrak“ ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

e) das „Kattegat“ ist ein Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

f) die „Nordsee“ umfasst das ICES-Untergebiet IV und den Teil der ICES-Division IIIa, der nach Buchstabe d nicht zum Skagerrak gehört;

g) das „Management-Gebiet 3“ umfasst die ICES-Unterdivisionen 30 und 31 und den Teil der Unterdivision 29, der nördlich von 59° 30′ N liegt;

h) der „Golf von Riga“ ist ein Gebiet, das im Westen von einer Linie vom Leuchtturm Ovisi (57° 34.1234′ N, 21° 42.9574′ E) an der Westküste Lettlands bis zur südlichen Spitze von Kap Loode (57° 57.4760′ N, 21° 58.2789′ E) auf der Insel Saaremaa, von dort nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa, und im Norden von einer Linie von 58°30.0′ N, 23°13.2′E nach 58°30.0′N, 23°41′1E begrenzt wird;

i) „neue Mitgliedstaaten“ sind die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen:

a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;

b) die CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt;

c) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 festgelegt;

d) die CCAMLR-Gebiete (Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 66/98 festgelegt.



KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 5

Fangmöglichkeiten und Aufteilung

(1)  Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in den Anhängen I und II festgelegt.

(2)  Gemeinschaftsschiffen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den Gewässern zu fischen, die unter die Fischereigerichtsbarkeit Estlands, der Färöer, Grönlands, Islands, Lettlands, Litauens, Norwegens, Polens, der Fischereizone um Jan Mayen und der Russischen Föderation fallen.

(3)  Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 70 % des grönländischen Anteils an der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht. Nach der Übertragung von 30 000 t an Island, 10 000 t an die Färöer und 6 700 t an Norwegen steht die Restmenge allen Mitgliedstaaten offen.

(4)  Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.

Artikel 6

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I und Anhang II lässt Folgendes unberührt:

a) den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96,

d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 7

Flexible Quotenregelung

Für 2004 sind die Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten, sowie die Bestände, für die die flexible Handhabung der Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, und die Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)  Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder

c) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder

d) es handelt sich um Hering, der nach den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gefangen wurde, oder

e) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert, oder

f) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

(2)  Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f ausgenommen.

(3)  Ist eine der Fangmöglichkeiten nach Anhang II ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die in Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, unbeschadet Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4)  Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98.

Artikel 9

Zugangsbeschränkungen

(1)  Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

(2)  Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

Südwestliches Gebiet

1. 63°12′N, 23°05′W bis 62°00′N, 26°00′W

2. 62°58′N, 22°25′W

3. 63°06′N, 21°30′W

4. 63°03′N, 21°00′W und von dort 180°00′S

Südöstliches Gebiet

1. 63°14′N, 10°40′W

2. 63°14′N, 11°23′W

3. 63°35′N, 12°21′W

4. 64°00′N, 12°30′W

5. 63°53′N, 13°30′W

6. 63°36′N, 14°30′W

7. 63°10′N, 17°00′W und von dort 180°00′S

Artikel 10

Sonderbestimmungen für Nordseehering

Die Maßnahmen in Anhang III gelten für den Fang, das Sortieren und Anlanden von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat.

Artikel 11

Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen

Für das Jahr 2004 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang IV zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 1626/94 und (EG) Nr. 973/2001.

Durchführungsbestimmungen zu Anhang IV Nummern 11 und 12 können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.

Artikel 12

Aufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

(1)  Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2004 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Skagerrak, Kattegat, in der Nordsee und westlich von Schottland die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ( 20 ).

(2)  Für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Skagerrak, Kattegat, in der Nordsee und im östlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang V.

(3)  Für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im ICES-Untergebiet IV (Skagerrak und Nordsee) gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang VI.

(4)  Durchführungsbestimmungen zu Anhang VI Nummer 6 können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.



KAPITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

Artikel 13

Genehmigung

Schiffe unter der Flagge von Barbados, Estland, Guyana, Japan, Südkorea, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen, der Russischen Föderation, von Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 14, 5, 18, 19, 20 21, 22, 23 und 24 tätigen.

Artikel 14

Geografische Einschränkungen

Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge

a) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat, der Ostsee und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets; im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge von Norwegen jedoch in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet;

b) von Estland, Lettland und Litauen ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59° 30′ N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten liegen;

c) von Polen und der Russischen Föderation ist auf die Teile des schwedischen Teils der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59° 30′ N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien Schwedens liegen;

d) von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.

Artikel 15

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge von Schiffen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.



KAPITEL IV

LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 16

Lizenzen und begleitende Bedingungen

(1)  Ungeachtet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Schiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger,

b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,

c) schwedische Schiffe nach gängiger Praxis.

(2)  Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VII Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

(3)  Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

Artikel 17

Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.



KAPITEL V

LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

Artikel 18

Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

(1)  Ungeachtet des Artikels 28b der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind norwegische Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.

(2)  Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

(3)  Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2003 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des Jahres 2004 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

Artikel 19

Beantragung einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

Einem an die Kommission gerichteten Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands sind folgende Angaben beizufügen:

a) Name des Schiffes,

b) Registriernummer,

c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

d) Registrierhafen,

e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,

f) Bruttoraumzahl und Länge über alles,

g) Maschinenleistung,

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

i) vorgesehene Fangmethode,

j) vorgesehenes Fanggebiet;

k) Arten, die gefangen werden sollen;

l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

Artikel 20

Anzahl Lizenzen

Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VII Teil II festgelegt.

Artikel 21

Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

(1)  Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

(2)  Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

(3)  Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

Artikel 22

Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

(1)  Für Fischereifahrzeuge, bei denen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

(2)  Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauffolgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

Artikel 23

Verpflichtungen der Lizenzinhaber

(1)  Drittlandschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften,die in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet für Gemeinschaftsschiffe gelten, namentlich die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

(2)  Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VIII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

(3)  Drittlandschiffe mit Ausnahme von norwegischen Schiffen im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang IX die dort genannten Angaben.

Artikel 24

Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana

(1)  Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der betreffende Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

(2)  Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Departements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VII Teil III. Der Schiffskapitän haftet für ihre Richtigkeit. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Logbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.

(3)  Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang VIII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.

(4)  Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.



KAPITEL VI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH



ABSCHNITT 1

Gemeinschaftsbeteiligung

Artikel 25

Schiffsliste

(1)  Nur EG-Schiffe mit einer Tonnage von über 50 BRZ, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat, dürfen unter den in dieser Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in computerlesbarer Form eine Liste aller Schiffe mit mehr als 50 BRZ, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Liste wird der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt und im Falle von Änderungen der Liste mindestens fünf Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4)  Die Liste nach Absatz 2 enthält folgende Angaben:

a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ( 21 );

b) das internationale Rufzeichen;

c) gegebenenfalls den Schiffscharterer;

d) den Schiffstyp.

(5)  Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben:

a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;

b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;

c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt;

d) Name des Schiffes,

e) von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;

g) Name des Schiffseigners oder -charterers;

h) die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;

j) vorgesehene Fanggebiete.



ABSCHNITT 2

Technische Maßnahmen

Artikel 26

Maschenöffnungen

Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang X genannten Arten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Bei der direkten Fischerei auf Rochen (Rajidae) erhöht sich die Maschenöffnung auf mindestens 280mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes.

Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

Artikel 27

Netzzubehör

(1)  Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

(2)  Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.

(3)  An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang XI aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.

(4)  Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Division 3L fangen, verwenden überdies Klotjeketten mit einer Mindestlänge von 72 cm.

Artikel 28

Beifänge

(1)  Schiffskapitäne dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

(2)  Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2 500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten ist, dürfen die Beifänge der in Anhang ID genannten Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.

(3)  Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die Grenzen nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols besagte Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.

(4)  Für die Garnelenfischerei gilt (Fang von Pandalus borealis), dass die Schiffe unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols entfernten Fangplatz anlaufen, sobald die Gesamtbeifänge aller in Anhang ID aufgeführten Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Division 3M und 2,5 % in der Division 3L übersteigen.

Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Artikel 29

Mindestfischgröße

Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XII festgelegte Größe aufweist, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols , bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang XII festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.



ABSCHNITT 3

Kontrollmaßnahmen

Artikel 30

Logbuch und Stauplan

(1)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jeden Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIV bezeichneten Beständen mit und übermitteln alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihnen eingegangen sind.

(3)  Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten:

a) ein Logbuch, das aufgeschlüsselt nach Arten und Verarbeitungserzeugnissen, den Gesamtertrag angibt, oder

b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist.

(4)  Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.

Artikel 31

Netze

Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang X genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt:

a) die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und

b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt.

Artikel 32

Umladungen

Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

Artikel 33

Überwachung des Fischereiaufwands

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner in Artikel 25 genannten Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die diesem Mitgliedstaat im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar 2004 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich die betreffende Art fischen. Dieser Plan enthält unter anderem Angaben zur Identifizierung des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen. Der Fangplan gibt Aufschluss über den Gesamtaufwand, der in diesen Fischereien eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

Spätestens am 31. Dezember 2004 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage.



ABSCHNITT 4

Sonderbestimmungen für Garnelen

Artikel 34

Garnelenfang

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Division 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind jederzeit auf ein Fischereifahrzeug je Fangmenge des Mitgliedstaats beschränkt.



ABSCHNITT 5

Sonderbestimmungen für Schwarzen Heilbutt

Artikel 35

Spezielle Fangerlaubnis für Schwarzen Heilbutt

(1)  Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die nicht auf der Liste nach Absatz 2 geführt sind, ist es untersagt, Schwarzen Heilbutt zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste aller Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die der betreffende Mitgliedstaat über Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis ermächtigt, im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Liste muss die interne Nummer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 2090/98 enthalten.

(4)  Diese Liste wird der Kommission in computerlesbarer Form binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Falle von Änderungen der Liste mindestens fünf Tage vor Einfahrt des neuen Schiffes in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat.

(5)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf seine zum Fang auf Schwarzen Heilbutt ermächtigten Schiffe aufzuteilen, die in Absatz 2 genannt sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Information über die Aufteilung der Quoten binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 36

Meldungen

(1)  Die Kapitäne der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Schiffe melden dem Flaggenmitgliedstaat Folgendes:

a) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor der Einfahrt des Schiffes in dieses Gebiet;

b) die wöchentlichen Fänge an Schwarzem Heilbutt. Dieser Bericht wird erstmals spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Fischereifahrzeugs in den Unterbereich 2 und die Divisionen 3 KLMNO übermittelt oder, wenn die Fangreise länger als sieben Tage dauert, spätestens am Montag für Fänge, die in Unterbereich 2 und in den Divisionen 3 KLMNO während der vorangegangenen Woche, die am Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufen ist, erfolgt sind;

c) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO verlässt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt des Schiffes aus diesem Gebiet, unter Angabe der Anzahl Fangtage und der Gesamtfänge in diesem Gebiet;

d) die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNN übernommenen und abgegebenen Mengen. Diese Meldung erfolgt spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung.

(2)  Die Mitgliedstaaten leiten die Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) unmittelbar nach Erhalt an die Kommission weiter.

(3)  Wenn die den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 70 % ausgeschöpft gelten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Überwachung der Fänge zu verstärken, und unterrichten die Kommission von diesen Maßnahmen.

Artikel 37

Bezeichnete Häfen

(1)  Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.

(2)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4)  Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten (umgehend) eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.

Artikel 38

Hafenkontrollen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von Schwarzem Heilbutt anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterziehen.

(2)  Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrollbeamten anwesend sind.

(3)  Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Hafenkontrollbericht, mit Kopie an die Kommission, binnen sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.

Artikel 39

Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.

Artikel 40

Follow-up

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 34 bis 39 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.



ABSCHNITT 6

Sonderbestimmungen für den Rotbarsch

Artikel 41

Rotbarschfang

(1)  Jeden zweiten Montag melden die Kapitäne eines Gemeinschaftsschiffs, das in Untergebiet 2 und Division IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.

Wenn die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht haben, muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.

Sobald die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht haben, muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.



KAPITEL VII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH



ABSCHNITT 1

Beschränkungen

Artikel 42

Fangverbote und -beschränkungen

(1)  Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XV aufgeführten Arten ist in den in diesem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)  Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XVI genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten/Divisionen.



ABSCHNITT 2

Versuchsfischerei

Artikel 43

Teilnahme an Versuchsfischerei

(1)  Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen und in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 48.6 und FAO-Untergebiet 88.1 an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Im Untergebiet 48.6 darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen. Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen je Untergebiet und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der beiden Untergebiete sind in Anhang XVI festgelegt.

(2)  Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird der Fischfang in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

Artikel 44

Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 43 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

a) dem Fünf-Tage-Meldesystem gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 66/98;

b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 66/98;

c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

Artikel 45

Sonderbestimmungen

(1)  Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 wird, was die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei anbelangt, nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 durchgeführt. Außerdem ist in dieser Fischerei das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.

(2)  Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78;

ii) Müll;

iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;

iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);

v) Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten.

b) In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden.

c) In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

Artikel 46

Begriffsbestimmung des Hols

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

(2)  Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jeden Hols, durchgeführt werden;

b) werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

Artikel 47

Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRUs, in die die FAO-Untergebiete 48.6 und 88.1 unterteilt sind, das nachstehende Forschungsprogamme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den unter Artikel 46 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;

b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie den Anforderungen des Artikels 46 Absatz 2 genügen;

c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols in demselben SSRU weiterfischen;

e) in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km2 umfasst, finden die Unterabsätze b), c) und d) keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen;

Artikel 48

Datenerhebungsprogramme

(1)  Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRUs, in die die FAO-Untergebiete 48.6 und 88.1 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst folgende Daten:

a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

d) Anzahl ausgesetzter Haken;

e) Art des Köders;

f) Erfolg der Köderung (%);

g) Art der verwendeten Haken und

h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

(2)  Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; alle Fische in einem Forschungshol bis zu 100 Fischen sind zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sollten Stichproben genommen werden.

Artikel 49

Markierungsprogramm

Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei nach Artikel 43 teilnimmt, führt außerdem folgendes Markierungsprogramm durch:

a) Während der gesamten Saison wird pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;

b) erfasst werden sollten kleinere Exemplare unter 100 cm, wenngleich notfalls auch größere Exemplare markiert werden können, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar pro Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare sollten doppelt markiert werden und die Tiere über ein möglichst breites geografisches Gebiet freigelassen werden;

c) alle Kennzeichnungsmarken sollten eine einmalige Seriennummer und eine Adresse tragen, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden,

d) alle einschlägigen Markierungsdaten und alle Wiederfänge von markierten Dissostichus spp. in der Fischerei werden der CCAMLR binnen zwei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischerei verlassen hat, in durch Computer lesbarer Form gemeldet.

Artikel 50

Wissenschaftliche Beobachter

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.



KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Datenübertragung

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über angelandete Mengen in durch Computer lesbarer Form unter Verwendung der in jeder Bestandstabelle genannten Bestandscodes.

Artikel 52

Quoten für die neuen Mitgliedstaaten

Fänge von Schiffen der neuen Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Beitritts werden gegen die in Anhang I festgesetzten Quoten aufgerechnet.

Innerhalb von 15. Tagen nach dem Zeitpunkt des Beitritts melden die neuen Mitgliedstaaten der Kommission den Umfang ihrer Fänge zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Beitritts.

Artikel 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Falls für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2004 beginnen, gilt Artikel 42 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der TAC-Anwendung.

Anhang IV Abschnitt 12 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft, ausgenommen Nummer 12.3 und Nummer 12.7 Absatz 2, die am 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Für Estland, Lettland, Litauen und Polen gelten die Artikel 13 und 14 ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder nicht mehr.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN SOWIE FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (IN TONNEN LEBENDGEWICHT, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN)

Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 9 und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

Die Bestände sind in diesen Anhängen nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen:



Name

3-Alpha-Code

Wissenschaftlicher Name

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterigia

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Flunder

FLX

Platichthys flesus

Gabeldorsche

FOX

Phycis spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gestreifter Katfisch

CAT

Anarhichas lupus

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadier

GRV

Macrourus spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Krebse

PAI

Paralomis spp.

Kurzflossen-Kalmar

SQI

Ilex illecebrosus

Lachs

SAL

Salmo salar

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Laternenfisch

LAC

Lampanyctus achirus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Mittelmeer-Leng

SLI

Molva macrophthalma

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesischer Hundshai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Rochen

SRX-RAJ

Rajidae

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytidae

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Hundfisch

ETX

Etmopterus spinax

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOL

Solea solea

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarki

Stöcker

JAX

Trachurus spp.

Tiefseegarnelen

PRA

Pandalus borealis

Vogelschnabel-Dornhai

DCA

Deania calcea

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus alba

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

 

ETP

Etmopterus pusillus




ANHANG IA

OSTSEE

Sämtliche TAC in diesem Gebiet, Scholle ausgenommen, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Management-Gebiet 3

HER/MU3

Finnland

50 175

 
 

Schweden

11 025

 
 

EG

61 200

 
 

TAC

61 200

 
 

▼M1



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

IIIb, c, d (EG-Gewässer), ausgenommen Management-Gebiet 3 und Golf von Riga

Dänemark

8 279

 
 

Deutschland

25 106

 
 

Estland

10 406 (1)

 
 

Finnland

9 386

 
 

Lettland

2 704 (1)

 
 

Litauen

2 568

 
 

Polen

28 870

 
 

Schweden

36 499

 
 

EG

123 820

 
 

TAC

132 090

 
 

(1)   Darf in der Bucht von Riga gefischt werden (HER/03D-RG).

▼M1



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Golf von Riga

HER/03D-RG

Estland

18 130

 
 

Lettland

21 130

 
 

EG

39 260

 
 

TAC

39 260

 
 

▼M1



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Untergebiet 25-32 (Gemeinschaftsgewässer)

COD/25/32

Dänemark

12 040 (1)

 
 

Deutschland

5 265 (1)

 
 

Estland

781 (1)

 
 

Finnland

625 (1)

 
 

Lettland

2 968 (1) (2)

 
 

Litauen

1 951 (1)

 
 

Polen

9 251 (1)

 
 

Schweden

8 770 (1)

 
 

EG

41 650

 
 

TAC

45 400

 

Analytische TAC, wo Abzüge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Dürfen in den Untergebieten 22-24 gefischt werden.

(2)   Davon können 350 t in den Gewässern der Russischen Föderation in Gebiet IIId gefischt werden.

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer) (1)

COD/22/24-

Dänemark

8 557 (7)

 
 

Deutschland

3 742 (7)

 
 

Estland

555 (2) (7)

 
 

Finnland

444 (7)

 
 

Lettland

2 109 (3) (7)

 
 

Litauen

1 387 (4) (7)

 
 

Polen

6 574 (5) (7)

 
 

Schweden

6 233 (7)

 
 

EG

29 600 (6)

 
 

TAC

29 600 (8)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-Gewässer und polnische Gewässer.

(2)   Können im Rahmen einer Gesamtquote von 650 t für die Untergebiete 22-24 in EG-Gewässern gefischt werden.

(3)   Können im Rahmen einer Gesamtquote von 1 450 t für die Untergebiete 22-32 in EG-Gewässern gefischt werden.

(4)   Können im Rahmen einer Gesamtquote von 1 100 t für die Untergebiete 22-32 in EG-Gewässern gefischt werden.

(5)   Dürfen nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(6)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 18 975 t.

(7)   Können in den Untergebieten 25-32 gefischt werden.

(8)   Die TAC müssen anhand neuer Voraussagen des Internationalen Rates für Meeresangelegenheiten überprüft werden.

Die Fußnoten 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

IIIbcd (EG-Gewässer) (1)

PLE/3BCD-C

Dänemark

2 697

 
 

Deutschland

300

 
 

Schweden

203

 
 

Polen

565 (2)

 
 

EG

3 766 (3)

 
 

TAC

entfällt

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-Gewässer und polnische Gewässer.

(2)   Darf nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(3)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 3 200 t.

Fußnote 2 gilt bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.



Art:

Lachs

Salmo salar

Gebiete:

IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32 (1)

SAL/3BCD-C

Dänemark

93 512 (2) (3) (5)

 
 

Deutschland

10 404 (2) (3) (5)

 
 

Estland

9 504 (2) (4)

 
 

Finnland

116 603 (2) (3) (5)

 
 

Lettland

59 478 (2) (6)

 
 

Litauen

6 992 (2) (7)

 
 

Polen

28 368 (2) (7)

 
 

Schweden

126 400 (2) (3) (5)

 
 

EG

451 260 (2) (8)

 
 

TAC

460 000 (2)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-, estnische, lettische, litauische und polnische Gewässer.

(2)   In Stückzahl ausgedrückt.

(3)   Ausschließlich in EG-Gewässern zu fischen bis auf 2 000 Stück, die im Rahmen einer Gesamt-EG-Quote von 2 000 Stück in estnischen Gewässern (SAL/03D-E) gefischt werden dürfen.

(4)   Davon dürfen 2 000 Stück in EG-Gewässern gefischt werden.

(5)   Ausschließlich in EG-Gewässern zu fischen bis auf 3 000 Stück, die im Rahmen einer Gesamt-EG-Quote von 3 000 Stück in lettischen Gewässern (SAL/03D-LA) gefischt werden dürfen.

(6)   Davon dürfen 3 000 Stück in EG-Gewässern gefischt werden.

(7)   Dürfen nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(8)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 346 918 Stück.

Die Fußnoten 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.



Art:

Lachs

Salmo salar

Gebiete:

IBSFC-Unterbereich 32 (1)

SAL/03D-32

Finnland

28 490 (2)

 
 

Estland

3 255 (2) (3)

 
 

EG

31 745 (2) (4)

 
 

TAC

35 000 (2)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-Gewässer und estnische Gewässer.

(2)   In Stückzahl ausgedrückt.

(3)   Dürfen nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(4)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 28 490 Stück.

Fußnote 3 gilt bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.

▼M1



Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiete:

IIIb, c, d (EG-Gewässer)

SPR/3BCD-C

Dänemark

37 254

 
 

Deutschland

23 601

 
 

Estland

43 260

 
 

Finnland

19 501

 
 

Lettland

52 249

 
 

Litauen

18 901

 
 

Polen

110 880

 
 

Schweden

72 019

 
 

EG

377 665

 
 

Russische Föderation

3 000 (1)

 
 

TAC

420 000

 

Analytische TAC, wo Abzüge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   In der lettischen Zone der EG-Gewässer, einschließlich bis zu 150 t Heringsbeifängen, zu fischen.

▼B




ANHANG IB

SKAGERRAK UND KATTEGAT, NORDSEE UND WESTLICHE GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER

ICES-Bereiche Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch Guayana



Art:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiete:

IV (Norwegische Gewässer),

SAN/04-N.

Dänemark

124 450

 
 

Vereinigtes Königreich

6 550

 
 

EG

131 000 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼M1



Art:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiete:

IIa  (1), Skagerrak, Kattegat, Nordsee (1)

SAN/24

Dänemark

727 472

 
 

Vereinigtes Königreich

15 901

 
 

Alle Mitgliedstaaten

27 826 (2)

 
 

EG

771 200

 
 

Norwegen

45 000 (3)

 
 

Färöer

20 000 (3) (4)

 
 

TAC

836 200

 

Vorsorge-TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Gemeinschaftsgewässer, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)   Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

(3)   In der Nordsee zu fischen.

(4)   Einschließlich Stintdorsch und höchstens 4 000 t Sprotte. Die Sprotten und höchstens 6 000 t Stintdorsch dürfen in der Division VIa nördlich von 56°30'N gefischt werden.

▼B



Art:

Riesenhai

Cetorhinus maximus

Gebiete:

EG-Gewässer der Gebiete IV, VI und VII

BSK/467

EG

0

 
 

TAC

0

 
 

▼M1



Art:

Hering  (1)

Clupea harengus

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat

HER/03/A

Dänemark

29 177 (2)

 
 

Deutschland

467 (3)

 
 

Schweden

30 521 (3)

 
 

EG

60 164

 
 

Färöer

500 (3)

 
 

TAC

70 000

 

Analytische TAC, wo Abzüge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.

(2)   Im Skagerrak zu fangen.

(3)   Davon dürfen als einmalige Maßnahme im Jahr 2004 50 % in der Nordsee (EG-Gewässer) südlich von 60°N und östlich von 4°E gefischt werden.

▼B



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete:

Nordsee nördlich von 53°30′ N

HER/4AB.

Dänemark

77 196

 
 

Deutschland

48 208

 
 

Frankreich

18 250

 
 

Niederlande

50 068

 
 

Schweden

4 680

 
 

Vereinigtes Königreich

62 100

 
 

EG

260 502

 
 

Norwegen

50 000 (2)

 
 

TAC

460 000 (3)

 
 

(1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Bereichen IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A. und HER/04B.).

(2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(3)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-NFS)

EG

50 000 ()

▼M1



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

HER/04-N

Schweden

1 076

 
 

EG

1 076

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die betreffenden Quoten angerechnet.

▼B



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete:

IVc (2), VIId

HER/4CXB7D

Belgien

9 159 (3)

 
 

Dänemark

1 526 (3)

 
 

Deutschland

953 (3)

 
 

Frankreich

17 178 (3)

 
 

Niederlande

30 621 (3)

 
 

Vereinigtes Königreich

6 662 (3)

 
 

EG

66 098

 
 

TAC

460 000 (4)

 
 

(1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.

(2)   Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56′ N, 1°19,1′ O) genau nach Süden bis 51°33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(3)   Bis zu 50 % dieser Quote kann auf den ICES-Bereich IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(4)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Vb, VIaN (1), VIb

HER/5B6ANB

Deutschland

3 280

 
 

Frankreich

621

 
 

Irland

4 432

 
 

Niederlande

3 280

 
 

Vereinigtes Königreich

17 727

 
 

EG

29 340

 
 

Färöer

660 (2)

 
 

TAC

30 000

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Bereich VIa nördlich von 56°00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07°00′ W und nördlich von 55°00′ N, Clyde ausgenommen.

(2)   Diese Quote darf nur im Bereich VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

VIaS (1),VIIbc

HER/6AS7BC

Irland

12 727

 
 

Niederlande

1 273

 
 

EG

14 000

 
 

TAC

14 000

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Bereich VIa südlich von 56°00′ N und westlich von 07° 00′ W.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

VIa Clyde (1)

HER/06ACL.

Vereinigtes Königreich

1 000

 
 

EG

1 000

 
 

TAC

1 000

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Clyde-Bestand: es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

VIIa (1)

HER/07A/MM

Irland

1 250

 
 

Vereinigtes Königreich

3 550

 
 

EG

4 800

 
 

TAC

4 800

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   ICES-Bereich VIIa abzüglich des dem ICES-Bereich VIIg,h,j,k zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

VIIe,f

HER/7EF.

Frankreich

500

 
 

Vereinigtes Königreich

500

 
 

EG

1 000

 
 

TAC

1 000

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

VIIg,h,j,k (1)

HER/7GK.

Deutschland

144

 
 

Frankreich

802

 
 

Irland

11 235

 
 

Niederlande

802

 
 

Vereinigtes Königreich

16

 
 

EG

13 000

 
 

TAC

13 000

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   ICES-Bereich VIIg,h,j,k wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:



Art:

Sardellen

Engraulis encrasicolus

Gebiete:

VIII

ANE/08.

Spanien

29 700

 
 

Frankreich

3 300

 
 

EG

33 000

 
 

TAC

33 000 (1)

 
 

(1)   Diese TAC wird vor Ende 2004 unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Gutachten überprüft.



Art:

Sardellen

Engraulis encrasicolus

Gebiete:

IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

ANE/9/3411

Spanien

3 826

 
 

Portugal

4 174

 
 

EG

8 000

 
 

TAC

8 000

 
 



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Skagerrak

COD/03AN.

Belgien

10

 
 

Dänemark

3 119

 
 

Deutschland

78

 
 

Niederlande

20

 
 

Schweden

546

 
 

EG

3 773

 
 

TAC

3 900 (1)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Kattegat

COD/03AS.

Dänemark

841

 
 

Deutschland

17

 
 

Schweden

505

 
 

EG

1 363

 
 

TAC

1 363

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee

COD/2AC4.

Belgien

807

 
 

Dänemark

4 635

 
 

Deutschland

2 939

 
 

Frankreich

997

 
 

Niederlande

2 619

 
 

Schweden

31

 
 

Vereinigtes Königreich

10 631

 
 

EG

22 659

 
 

Norwegen

4 641 (1)

 
 

TAC

27 300 (2)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(2)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(COD/04-NFS)

EG

19 694 ()

▼M1



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

COD/04-N

Schweden

516 (1)

 
 

EG

516 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Quote laut Protokoll der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (im Namen Schwedens) und Norwegen für 2004.

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

COD/561214

Belgien

1

 
 

Deutschland

13

 
 

Frankreich

135

 
 

Irland

191

 
 

Vereinigtes Königreich

508

 
 

EG

848

 
 

TAC

848

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Vb (EG-Gebiet), VIa

(COD/5BC6A.)

Belgien

3

Deutschland

24

Frankreich

258

Irland

101

Vereinigtes Königreich

428

EG

814



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

VIIa

COD/07A.

Belgien

29

 
 

Frankreich

79

 
 

Irland

1 416

 
 

Niederlande

7

 
 

Vereinigtes Königreich

620

 
 

EG

2 150

 
 

TAC

2 150

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

VIIb-k, VIII, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

COD/7X7A34

Belgien

242

 
 

Frankreich

4 149

 
 

Irland

824

 
 

Niederlande

35

 
 

Vereinigtes Königreich

450

 
 

EG

5 700

 
 

TAC

5 700

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiete:

EG-Gewässer der Gebiete IV, VI and VII

POR/467.

EG

keine Beschränkung

 
 

Norwegen

pm

 
 

Färöer

125 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Darf nur mit Langleinen gefischt werden.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

LEZ/2AC4-C

Belgien

6

 
 

Dänemark

5

 
 

Deutschland

5

 
 

Frankreich

31

 
 

Niederlande

24

 
 

Vereinigtes Königreich

1 819

 
 

EG

1 890

 
 

TAC

1 890

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

LEZ/561214

Spanien

409

 
 

Frankreich

1 596

 
 

Irland

466

 
 

Vereinigtes Königreich

1 129

 
 

EG

3 600

 
 

TAC

3 600

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiete:

VII

LEZ/07.

Belgien

489

 
 

Spanien

5 430

 
 

Frankreich

6 589

 
 

Irland

2 996

 
 

Vereinigtes Königreich

2 595

 
 

EG

18 099

 
 

TAC

18 099

 

Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiete:

VIIIabde

LEZ/8ABDE.

Spanien

1 163

 
 

Frankreich

938

 
 

EG

2 101

 
 

TAC

2 101

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiete:

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

LEZ/8C3411

Spanien

1 233

 
 

Frankreich

62

 
 

Portugal

41

 
 

EG

1 336

 
 

TAC

1 336

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

D/F/2AC4-C

Belgien

533

 
 

Dänemark

2 003

 
 

Deutschland

3 004

 
 

Frankreich

208

 
 

Niederlande

12 112

 
 

Schweden

7

 
 

Vereinigtes Königreich

1 684

 
 

EG

19 551

 
 

TAC

19 551

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

ANF/2AC4-C

Belgien

247

 
 

Dänemark

546

 
 

Deutschland

266

 
 

Frankreich

51

 
 

Niederlande

187

 
 

Schweden

6

 
 

Vereinigtes Königreich

5 697

 
 

EG

7 000

 
 

TAC

7 000

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

ANF/561214

Belgien

114

 
 

Deutschland

130

 
 

Spanien

122

 
 

Frankreich

1 408

 
 

Irland

318

 
 

Niederlande

110

 
 

Vereinigtes Königreich

978

 
 

EG

3 180

 
 

TAC

3 180

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiete:

VII

ANF/07.

Belgien

1 931

 
 

Deutschland

215

 
 

Spanien

768

 
 

Frankreich

12 395

 
 

Irland

1 584

 
 

Niederlande

250

 
 

Vereinigtes Königreich

3 759

 
 

EG

20 902

 
 

TAC

20 902

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiete:

VIIIa,b,d,e

ANF/8ABDE.

Spanien

883

 
 

Frankreich

4 915

 
 

EG

5 798

 
 

TAC

5 798

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiete:

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

ANF/8C3411

Spanien

1 917

 
 

Frankreich

2

 
 

Portugal

381

 
 

EG

2 300

 
 

TAC

2 300

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

▼M1



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat, IIIb, c, d (EG-Gewässer)

HAD/3A/BCD

Belgien

18

 
 

Dänemark

3 096

 
 

Deutschland

197

 
 

Niederlande

4

 
 

Schweden

366

 
 

EC

3 681 (1)

 
 

TAC

4 755

 
 

(1)   Ausgenommen geschätzte 874 t Beifang in der Industriefischerei.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee

HAD/2AC4

Belgien

625

 
 

Dänemark

4 300

 
 

Frankreich

4 769

 
 

Deutschland

2 736

 
 

Niederlande

469

 
 

Schweden

303

 
 

Vereinigtes Königreich

45 773 (1)

 
 

EG

58 975 (2)

 
 

Norwegen

15 391

 
 

TAC

77 000

 
 

(1)   Davon müssen 29 500 t von Schiffen gefangen und angelandet werden, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 sind.

(2)   Ausgenommen geschätzte 2 634 t Beifang in der Industriefischerei.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(HAD/04-NFS)

EG

45 828



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

HAD/04-N

Schweden

956

 
 

EG

956

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼B



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

VIb, XII, XIV

HAD/61214.

Belgien

2

 
 

Deutschland

2

 
 

Frankreich

77

 
 

Irland

55

 
 

Vereinigtes Königreich

566

 
 

EG

702

 
 

TAC

702

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

Vb, VIa (EG-Gewässer),

HAD/5BC6A.

Belgien

12

 
 

Deutschland

14

 
 

Frankreich

571

 
 

Irland

1 010

 
 

Vereinigtes Königreich

4 897

 
 

EG

6 503

 
 

TAC

6 503

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

VII, VIII, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

HAD/7/3411

Belgien

107

 
 

Frankreich

6 400

 
 

Irland

2 133

 
 

Vereinigtes Königreich

960

 
 

EG

9 600

 
 

TAC

9 600 (1)

 
 

(1)   Wird 2004 im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten überprüft.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in Division VIIa (HAD/07A) gefischt werden:



 

VIIa (HAD/07A.):

Belgien

24

Frankreich

109

Irland

649

Vereinigtes Königreich

718

EG

1 500

In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die in VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der in Division VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn sie eine Gesamtmenge 1 500 t übersteigen.

 



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

Skagerrak and Kattegat

WHG/03A.

Dänemark

651

 
 

Niederlande

2

 
 

Schweden

70

 
 

EG

723 (1)

 
 

TAC

1 500 (2)

 
 

(1)   Ausgenommen geschätzte 750 t Beifang in der Industriefischerei.

(2)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee

WHG/2AC4.

Belgien

376

 
 

Dänemark

1 626

 
 

Deutschland

423

 
 

Frankreich

2 443

 
 

Niederlande

940

 
 

Schweden

2

 
 

Vereinigtes Königreich

6 484

 
 

EG

12 294 (1)

 
 

Norwegen

1 600 (2)

 
 

TAC

16 000 (3)

 
 

(1)   Ausgenommen geschätzte 2 106 t Beifang in der Industriefischerei.

(2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(3)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(WHG/04-NFS)

EG

9 756 ()



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

WHG/561214

Deutschland

5

 
 

Frankreich

98

 
 

Irland

466

 
 

Vereinigtes Königreich

1 032

 
 

EG

1 600

 
 

TAC

1 600

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

VIIa

WHG/07A.

Belgien

1

 
 

Frankreich

18

 
 

Irland

296

 
 

Niederlande

0

 
 

Vereinigtes Königreich

199

 
 

EG

514

 
 

TAC

514

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

VIIb-k

WHG/7X7A.

Belgien

263

 
 

Frankreich

16 200

 
 

Irland

7 507

 
 

Niederlande

132

 
 

Vereinigtes Königreich

2 898

 
 

EG

27 000

 
 

TAC

27 000

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

VIII

WHG/08.

Spanien

1 800

 
 

Frankreich

2 700

 
 

EG

4 500

 
 

TAC

4 500

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete:

IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

WHG/9/3411

Portugal

1 020

 
 

EG

1 020

 
 

TAC

1 020

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiete:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

W/F/04-N.

Schweden

190 (1)

 
 

EG

190 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat, IIIb,c,d (EG-Gewässer)

HKE/3A/BCD

Dänemark

1 086

 
 

Schweden

92

 
 

EG

1 178

 
 

TAC

1 178 (1)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 39 100 t für den nördlichen Seehechtbestand.



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

HKE/2AC4-C

Belgien

20

 
 

Dänemark

792

 
 

Deutschland

91

 
 

Frankreich

176

 
 

Niederlande

46

 
 

Vereinigtes Königreich

248

 
 

EG

1 373

 
 

TAC

1 373 (1)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 39 100 t für den nördlichen Seehechtbestand.



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV

HKE/571214

Belgien

202

 
 

Spanien

6 463

 
 

Frankreich

9 982

 
 

Irland

1 209

 
 

Niederlande

130

 
 

Vereinigtes Königreich

3 940

 
 

EG

21 926

 
 

TAC

21 926 (1)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 39 100 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIIabde

(HKE/8ABDE.)

Belgien

26

Spanien

1 043

Frankreich

1 043

Irland

130

Niederlande

13

Vereinigtes Königreich

586

EG

2 841



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete:

VIIIa,b,d,e

HKE/8ABDE.

Belgien

7

 
 

Spanien

4 499

 
 

Frankreich

10 104

 
 

Niederlande

13

 
 

EG

14 623

 
 

TAC

14 623 (1)

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 39 100 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV

(HKE/571214)

Belgien

1

Spanien

1 303

Frankreich

2 346

Niederlande

4

EG

3 655



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete:

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

HKE/8C3411

Spanien

3 807

 
 

Frankreich

366

 
 

Portugal

1 777

 
 

EG

5 950

 
 

TAC

5 950

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

▼M2



Art

Blauer Wittling

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

 

Micromesistius poutassou

WHB/2AC4-C

Dänemark

97 058

 
 
 
 
 
 
 

Deutschland

160

 
 
 
 
 
 
 

Niederlande

294

 
 
 
 
 
 
 

Schweden

313

 
 
 
 
 
 
 

Vereinigtes Königreich

2 141

 
 
 
 
 
 
 

EG

99 966

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Norwegen

40 000

 (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 120 000 t in EG-Gewässern.



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete:

IV (norwegische Gewässer)

Dänemark

18 050

 
 

Vereinigtes Königreich

950

 
 

EG

19 000 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼M2



Art

Blauer Wittling

Gebiete:

V, VI, VII, XII und XIV

 

Micromesistius poutassou

WHB/571214

Dänemark

8 031

 
 
 
 
 
 
 

Deutschland

31 087

 
 
 
 
 
 
 

Spanien

51 812

 (1)

 
 
 
 
 
 

Frankreich

43 263

 
 
 
 
 
 
 

Irland

62 174

 
 
 
 
 
 
 

Niederlande

97 665

 
 
 
 
 
 
 

Portugal

3 886

 (1)

 
 
 
 
 
 

Vereinigtes Königreich

90 671

 
 
 
 
 
 
 

EG

388 589

 
 
 
 
 
 
 

Norwegen

120 000

 (2) (3)

 
 
 
 
 
 

Färöer

45 000

 (4) (5)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Davon dürfen bis zu 75 % in den Gebieten VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) gefangen werden.

(2)   Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56° 30' N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.

(3)   Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs sein (Argentina spp.).

(4)   Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs einschließen (Argentina spp.)

(5)   Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56° 30' N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.

Besondere Bedingungen:



Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 
 

IVa

WHB/04A-C

Norwegen

 
 

40 000

 
 
 
 
 



Art

Blauer Wittling

Gebiete:

VIIIa, b, d, e

 

Micromesistius poutassou

WHB/8ABDE

Spanien

19 993

 
 
 
 
 
 
 

Frankreich

15 513

 
 
 
 
 
 
 

Portugal

2 999

 
 
 
 
 
 
 

Vereinigtes Königreich

14 477

 
 
 
 
 
 
 

EG

52 982

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Besondere Bedingungen

Alle Teilmengen der vorstehend genannten Quoten dürfen in der ICES-Division Vb (EG-Gewässer), den Untergebieten VI, VII, XII und XIV gefangen werden.



Art

Blauer Wittling

Gebiete:

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

 

Micromesistius poutassou

WHB/8C3411

Spanien

87 970

 
 
 
 
 
 
 

Portugal

21 993

 
 
 
 
 
 
 

EG

109 963

(1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

 
 
 
 
 
 
 
 
 

▼B



Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

L/W/2AC4-C

Belgien

380

 
 

Dänemark

1 048

 
 

Deutschland

135

 
 

Frankreich

287

 
 

Niederlande

872

 
 

Schweden

12

 
 

Vereinigtes Königreich

4 289

 
 

EG

7 023

 
 

TAC

7 023

 
Analytische TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Blauleng

Molva dypterigia

Gebiete:

EG-Gewässer der Gebiete VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb

BLI/6AN6B.

Färöer

900 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Mit Schleppnetz zu fischen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.



Art:

Leng

Molva molva

Gebiete:

EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

LIN/2A47-C

Norwegen

9 500 (1) (2) ►M1   ◄

 
 

Färöer

800 (3) (4)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Davon ist in den Untergebieten VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Untergebieten VI und VII dürfen pm t nicht überschreiten.

(2)   Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 9 500 t Leng und 5 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Bereich Vb und den Untergebieten VI und VII gefischt werden.

(3)   Einschließlich Blauleng und Lumb. Dürfen nur mit Langleinen in VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIb gefischt werden.

(4)   Davon ist in Untergebiet VI jederzeit an Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat (EG-Gewässer), IIIbcd (EG-Gewässer)

NEP/3A/BCD

Dänemark

3 380

 
 

Deutschland

10

 
 

Schweden

1 210

 
 

EG

4 600

 
 

TAC

4 600

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

NEP/2AC4-C

Belgien

993

 
 

Dänemark

993

 
 

Deutschland

15

 
 

Frankreich

29

 
 

Niederlande

511

 
 

Vereinigtes Königreich

16 446

 
 

EG

18 987

 
 

TAC

18 987 (1)

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Diese TAC ist auf 21 350 t zu korrigieren und auf die Mitgliedstaaten zu verteilen, wenn der Rat Verwaltungsbestimmungen für Kontrollfänge in dem Nephrops- und Schellfischfang erlässt.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI

NEP/5BC6.

Spanien

23

 
 

Frankreich

92

 
 

Irland

153

 
 

Vereinigtes Königreich

11 032

 
 

EG

11 300

 
 

TAC

11 300

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

VII

NEP/07.

Spanien

1 047

 
 

Frankreich

4 243

 
 

Irland

6 436

 
 

Vereinigtes Königreich

5 724

 
 

EG

17 450

 
 

TAC

17 450

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

VIIIa,b,d,e

NEP/8ABDE.

Spanien

189

 
 

Frankreich

2 961

 
 

EG

3 150

 
 

TAC

3 150

 
Vorsorgliche TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

VIIIc

NEP/08C.

Spanien

173

 
 

Frankreich

7

 
 

EG

180

 
 

TAC

180

 
Vorsorgliche TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete:

IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

NEP/9/3411

Spanien

150

 
 

Portugal

450

 
 

EG

600

 
 

TAC

600

 
Vorsorgliche TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat

PRA/03A.

Dänemark

3 717

 
 

Schweden

2 002

 
 

EG

5 719

 
 

TAC

10 710 (1)

 
 

(1)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

PRA/2AC4-C

Dänemark

3 626

 
 

Niederlande

34

 
 

Schweden

146

 
 

Vereinigtes Königreich

1 074

 
 

EG

4 880

 
 

Norwegen

100 (1) ►M1   ◄

 
 

TAC

4 980

 
 

(1)   Im Gebiet IV zu fangen.

▼M1



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

PRA/04-N.

Dänemark

900

 
 

Schweden

151 (1)

 
 

EG

1 051

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die betreffenden Quoten angerechnet.

▼B



Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp

Gebiete:

französisch Guayana

PEN/FGU.

Frankreich

4 000 (1)

 
 

EG

4 000 (1)

 
 

Barbados

24 (1)

 
 

Guayana

24 (1)

 
 

Suriname

(1)

 
 

Trinidad und Tobago

60 (1)

 
 

TAC

4 108 (1)

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

Skagerrak

PLE/03AN.

Belgien

57

 
 

Dänemark

7 397

 
 

Deutschland

38

 
 

Niederlande

1 422

 
 

Schweden

396

 
 

EG

9 310

 
 

TAC

9 500 (1)

 
 

(1)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

Kattegat

PLE/03AS.

Dänemark

1 658

 
 

Deutschland

19

 
 

Schweden

186

 
 

EG

1 863

 
 

TAC

1 863

 
 

▼M1



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee

PLE/2AC4

Belgien

3 624

 
 

Dänemark

11 778

 
 

Deutschland

3 397

 
 

Frankreich

680

 
 

Niederlande

22 649

 
 

Vereinigtes Königreich

16 761

 
 

EG

58 889

 
 

Norwegen

2 111

 
 

TAC

61 000

 

Analytische TAC, wo Abzüge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(PLE/04-NFS)

EG

30000

▼B



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

PLE/561214

Frankreich

34

 
 

Irland

447

 
 

Vereinigtes Königreich

746

 
 

EG

1 227

 
 

TAC

1 227

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

VIIa

PLE/07A.

Belgien

34

 
 

Frankreich

15

 
 

Irland

876

 
 

Niederlande

10

 
 

Vereinigtes Königreich

404

 
 

EG

1 340

 
 

TAC

1 340

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

VIIb,c

PLE/7BC.

Frankreich

16

 
 

Irland

144

 
 

EG

160

 
 

TAC

160

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

VIId,e

PLE/7DE.

Belgien

992

 
 

Frankreich

3 305

 
 

Vereinigtes Königreich

1 763

 
 

EG

6 060

 
 

TAC

6 060

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

VIIf,g

PLE/7FG.

Belgien

139

 
 

Frankreich

251

 
 

Irland

39

 
 

Vereinigtes Königreich

131

 
 

EG

560

 
 

TAC

560

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

VIIh,j,k

PLE/7HJK.

Belgien

29

 
 

Frankreich

58

 
 

Irland

203

 
 

Niederlande

117

 
 

Vereinigtes Königreich

58

 
 

EG

466

 
 

TAC

466

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1(EG-Gewässer)

PLE/8/3411

Spanien

75

 
 

Frankreich

298

 
 

Portugal

75

 
 

EG

448

 
 

TAC

448

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

POL/561214

Spanien

10

 
 

Frankreich

337

 
 

Irland

99

 
 

Vereinigtes Königreich

258

 
 

EG

704

 
 

TAC

704

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete:

VII

POL/07.

Belgien

529

 
 

Spanien

32

 
 

Frankreich

12 177

 
 

Irland

1 298

 
 

Vereinigtes Königreich

2 964

 
 

EG

17 000

 
 

TAC

17 000

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete:

VIIIa,b,d,e

POL/8ABDE.

Spanien

286

 
 

Frankreich

1 394

 
 

EG

1 680

 
 

TAC

1 680

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete:

VIIIc

POL/08C.

Spanien

369

 
 

Frankreich

41

 
 

EG

410

 
 

TAC

410

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete:

IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

POL/9/3411

Spanien

348

 
 

Portugal

12

 
 

EG

360

 
 

TAC

360

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Skagerrak und Kattegat, IIIb,c,d (EG-Gewässer), Nordsee

POK/2A34-

Belgien

66

 
 

Dänemark

7 879

 
 

Deutschland

19 896

 
 

Frankreich

46 823

 
 

Niederlande

199

 
 

Schweden

1 083

 
 

Vereinigtes Königreich

15 254

 
 

EG

91 200

 
 

Norwegen

98 800 (1)

 
 

TAC

190 000 (2)

 
 

(1)   Dürfen nur in IV (EG-Gewässern) und im Skagerrak gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(2)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer

(POK/04-NFS)

EG

91 200 ()

▼M1



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

POK/04-N

Schweden

1 190

 
 

EG

1 190

 
 

TAC

190 000

 
 

▼B



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

POK/561214

Deutschland

1 441

 
 

Frankreich

14 307

 
 

Irland

478

 
 

Vereinigtes Königreich

3 488

 
 

EG

19 713

 
 

TAC

19 713 (1)

 
Analytische TAC, bei denen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

VII, VIII, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

POK/7X1034

Belgien

18

 
 

Frankreich

3 921

 
 

Irland

1 960

 
 

Vereinigtes Königreich

1 069

 
 

EG

6 968

 
 

TAC

6 968

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima and Scopthalmus rhombus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

T/B/2AC4-C

Belgien

358

 
 

Dänemark

764

 
 

Deutschland

195

 
 

Frankreich

92

 
 

Niederlande

2 710

 
 

Schweden

5

 
 

Vereinigtes Königreich

753

 
 

EG

4 877

 
 

TAC

4 877

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Rochen

Rajidae

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

SRX/2AC4-C

Belgien

590

 
 

Dänemark

23

 
 

Deutschland

29

 
 

Frankreich

92

 
 

Niederlande

503

 
 

Vereinigtes Königreich

2 266

 
 

EG

3 503

 
 

TAC

3 503

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), VI

GHL/2AC6-

EG

keine Beschränkung

 
 

Norwegen

950 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Fischfang in VI nur mit Langleinen.

▼M1



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Skagerrak und Kattegat, IIIb, c, d (EG-Gewässer), Nordsee

MAC/2A34

Belgien

453

 
 

Dänemark

11 951

 
 

Deutschland

473

 
 

Frankreich

1 428

 
 

Niederlande

1 437

 
 

Schweden

4 262 (1) (2) (3)

 
 

Vereinigtes Königreich

1 331

 
 

EG

21 335 (2) (4) (5)

 
 

Norwegen

37 246 (6)

 
 

TAC

545 500 (7)

 

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Einschließlich Fangrechten dieses Mitgliedstaats von 1 865 t Makrele in ICES-Division IIIa und den EG-Gewässern von ICES-Division IVa, b (MAC/3A/4AB).

(2)   Einschließlich 214 t, die in den norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets IV gefischt werden (MAC/04-N.).

(3)   Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(4)   Einschließlich 1 865 t gemäß Fußnote 2 des Anhangs zu den Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 9. Dezember 1995 in Brüssel.

(5)   Einschließlich 636 t nach der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2004 über die Bewirtschaftung des gemeinsamen Anteils EU-Norwegen an der zulässigen Fangmenge NEAFC.

(6)   Wird vom Anteil Norwegens an der TAC abgezogen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Division IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Division IIIa.

(7)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

IIIa

MAC/03A.

IIIa, IVb, c

MAC/3A/4BC

IVb

MAC/04B

IVc

MAC/04C

IIa (Nicht-EG-Gewässer), VI, vom 1. Januar bis 31.März 2004

MAC/2A6

Dänemark

 

4 130

 
 

Frankreich

 

440

 
 
 

Niederlande

 

440

 
 
 

Schweden

 
 

340

10

 

Vereinigtes Königreich

 

440

 
 
 

Norwegen

3 000

 
 
 
 

▼B



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb(EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV

MAC/2CX14-

Deutschland

18 965

 
 

Spanien

20

 
 

Estland

150

 
 

Frankreich

12 644

 
 

Irland

63 216

 
 

Niederlande

27 656

 
 

Polen

1 096

 
 

Vereinigtes Königreich

173 848

 
 

EG

297 595 (4) (5) ►M1   ◄

 
 

Norwegen

12 020 (1) ►M1   ◄

 
 

Färöer

4 314 (2)

 
 

TAC

545 500 (3)

 
Analytische TAC, bei denen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Darf nur in IIa, IVa, VIa (nördlich von 56°30′ N), VIId,e,f,h gefischt werden.

(2)   Davon dürfen 1 301 t im ICES-Bereich IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 3 589 t der Quote der Färöer dürfen im ICES-Bereich VIa (nördlich von 56°30′N) ganzjährig und/oder in den ICES-Bereichen VIIe,f,h und/oder im ICES-Bereich IVa gefischt werden.

(3)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

(4)   Einschließlich 9 784 t nach der Vereinbarung zwischen Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung des gemeinsamen Anteils EU-Norwegen an der zulässigen Fangmenge NEAFC 2004.

(5)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 296 349 Tonnen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.



 

IVa (EG-Gewässer)

MAC/04A-C.

Deutschland

5 690

Frankreich

3 794

Irland

18 966

Niederlande

8 297

Vereinigtes Königreich

52 158

Norwegen

12 020 ►M1   ◄

Färöer

1 301 (1)

(1)   Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

MAC/8C3411

Spanien

26 625 (1)

 
 

Frankreich

177 (1)

 
 

Portugal

5 503 (1)

 
 

EG

32 305

 
 

TAC

32 305

 
Analytische TAC, bei denen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in einem Umfang bis zu 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats in den ICES-Bereichen VIIIa,b,d gefischt werden (MAC/8ABD.).

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

VIIIb

(MAC/08B.)

Spanien

3 000

Frankreich

20

Portugal

5 000



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat, IIIb,c,d (EG-Gewässer)

SOL/3A/BCD

Dänemark

436

 
 

Deutschland

25

 
 

Niederlande

42

 
 

Schweden

16

 
 

EG

520

 
 

TAC

520

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

▼M1



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

II, Nordsee

SOL/24

Belgien

1 417

 
 

Dänemark

648

 
 

Deutschland

1 133

 
 

Frankreich

283

 
 

Niederlande

12 790

 
 

Vereinigtes Königreich

729

 
 

EG

17 000

 
 

TAC

17 000

 

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

▼B



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

SOL/561214

Irland

68

 
 

Vereinigtes Königreich

17

 
 

EG

85

 
 

TAC

85

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIIa

SOL/07A.

Belgien

394

 
 

Frankreich

5

 
 

Irland

98

 
 

Niederlande

125

 
 

Vereinigtes Königreich

178

 
 

EG

800

 
 

TAC

800

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIIb,c

SOL/7BC.

Frankreich

10

 
 

Irland

55

 
 

EG

65

 
 

TAC

65

 
Vorsorgliche TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIId

SOL/07D.

Belgien

1 588

 
 

Frankreich

3 177

 
 

Vereinigtes Königreich

1 135

 
 

EG

5 900

 
 

TAC

5 900

 
Analytische TAC, bei denen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIIe

SOL/07E.

Belgien

11

 
 

Frankreich

113

 
 

Vereinigtes Königreich

176

 
 

EG

300

 
 

TAC

300

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIIf,g

SOL/7FG.

Belgien

656

 
 

Frankreich

66

 
 

Irland

33

 
 

Vereinigtes Königreich

295

 
 

EG

1 050

 
 

TAC

1 050

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIIh,j,k

SOL/7HJK.

Belgien

32

 
 

Frankreich

65

 
 

Irland

176

 
 

Niederlande

52

 
 

Vereinigtes Königreich

65

 
 

EG

390

 
 

TAC

390

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiete:

VIIIa,b

SOL/8AB.

Belgien

45

 
 

Spanien

8

 
 

Frankreich

3 300

 
 

Niederlande

247

 
 

EG

3 600

 
 

TAC

3 600

 
Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiete:

VIIIc,d,e, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

SOX/8CDE34

Spanien

572

 
 

Portugal

948

 
 

EG

1 520

 
 

TAC

1 520

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Sprotte

Sprattus Sprattus

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat

SPR/03A.

Dänemark

33 504 (1)

 
 

Deutschland

70 (1)

 
 

Schweden

12 676 (1)

 
 

EG

46 250 (1)

 
 

TAC

50 000 (2)

 
 

(1)   Diese Quote darf mit Schleppnetzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 16 mm gefischt werden und unterliegt nicht Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98.

(2)   Vorläufige TAC vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Sprotte

Sprattus Sprattus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

SPR/2AC4-C

Belgien

2 738

 
 

Dänemark

216 683

 
 

Deutschland

2 738

 
 

Frankreich

2 738

 
 

Niederlande

2 738

 
 

Schweden

1 330 (1)

 
 

Vereinigtes Königreich

9 035

 
 

EG

238 000 ►M1   ◄

 
 

Norwegen

15 000 (2) ►M1   ◄

 
 

Färöer

4 000 (3)

 
 

TAC

257 000

 
 

(1)   Einschließlich Sandaal.

(2)   Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

(3)   Wird auf die Quote für Sandaal in der Nordsee angerechnet.



Art:

Sprotte

Sprattus Sprattus

Gebiete:

VIIde

SPR/7DE.

Belgien

50

 
 

Dänemark

3 120

 
 

Deutschland

50

 
 

Frankreich

670

 
 

Niederlande

670

 
 

Vereinigtes Königreich

5 040

 
 

EG

9 600

 
 

TAC

9 600

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

DGS/2AC4-C

Belgien

76

 
 

Dänemark

435

 
 

Deutschland

79

 
 

Frankreich

139

 
 

Niederlande

119

 
 

Schweden

6

 
 

Vereinigtes Königreich

3 618

 
 

EG

4 472 ►M1   ◄

 
 

Norwegen

200 (1) ►M1   ◄

 
 

TAC

4 672

 
 

(1)   Einschließlich Fänge mit Langleinen von Haien der Arten Galeorhinus galeus und Etmopterus spinax, Deania calcea, Etmopterus princeps, Etmopterus pusillus, Leipdhorhinus squamosus und Centroscymnus coelolepis. Diese Quote darf nur in den ICES-Untergebieten IV, VI und VII gefangen werden.



Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)

JAX/2AC4-C

Belgien

74

 
 

Dänemark

31 811

 
 

Deutschland

2 399

 
 

Frankreich

51

 
 

Irland

1 846

 
 

Niederlande

5 161

 
 

Schweden

750

 
 

Vereinigtes Königreich

4 696

 
 

EG

46 788 ►M1   ◄

 
 

Norwegen

1 600 (1) ►M1   ◄

 
 

Färöer

7 000 (2)

 
 

TAC

50 267

 
 

(1)   Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

(2)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 7 000 t in ICES-Untergebieten IV, VIa nördlich von 56°30′N, VII e,f,h.



Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV

JAX/578/14

Dänemark

11 966

 
 

Deutschland

9 564

 
 

Spanien

13 062

 
 

Frankreich

6 320

 
 

Irland

31 137

 
 

Niederlande

45 631

 
 

Portugal

1 264

 
 

Vereinigtes Königreich

12 935

 
 

EG

131 879

 
 

Färöer

7 000 (1) (2)

 
 

TAC

137 000

 
Analytische TAC, bei denen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Diese Quote darf nur in den ICES-Bereichen IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe,f,h gefischt werden.

(2)   Im Rahmen einer Gesamtquote 7 000 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56°30′N) und VIIe,f,h.



Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

VIIIc, IX

JAX/8C9.

Spanien

29 587 (1)

 
 

Frankreich

377 (1)

 
 

Portugal

25 036 (1)

 
 

EG

55 000

 
 

TAC

55 000

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % Stöcker eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.



Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

X, CECAF (1)

JAX/X34PRT

Portugal

3 200

 
 

EG

3 200

 
 

TAC

3 200

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um die Azoren.



Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

CECAF (EG-Gewässer) (1)

JAX/341PRT

Portugal

1 600

 
 

EG

1 600

 
 

TAC

1 600

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um Madeira.



Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

CECAF (EG-Gewässer) (1)

JAX/341SPN

Spanien

1 600

 
 

EG

1 600

 
 

TAC

1 600

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehende Gewässer um die Kanarischen Inseln.



Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Skagerrak und Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer),

NOP/2A3A4-

Dänemark

172 840

 
 

Deutschland

33

 
 

Niederlande

127

 
 

EG

173 000 ►M1   ◄

 
 

Norwegen

5 000 (1) (2) ►M1   ◄

 
 

Färöer

20 000 (3) (4)

 
 

TAC

198 000

 
Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Diese Menge darf im ICES-Bereich VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.

(2)   Bis zu 5 000 t dürfen als Sandaal gefischt werden.

(3)   Wird auf die Quote für Sandaal in IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer) angerechnet.

(4)   Bis zu 6 000 t dürfen im Bereich VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden.



Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiete:

IV (Norwegische Gewässer),

NOP/04-N.

Dänemark

47 500 (1) (2)

 
 

Vereinigtes Königreich

2 500 (1) (2)

 
 

EG

50 000 (1) (2) ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Einschließlich untrennbar vermengter Stöcker.

(2)   80 % dieser Quote dürfen als Sandaal gefischt werden.



Art:

Industriefisch

Gebiete:

IV (Norwegische Gewässer),

I/F/04-N.

Schweden

800 (1) (2)

 
 

EG

800 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Seelachs und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(2)   Davon höchstens 400 Tonnen Stöcker.



Art:

Kombinierte Quote

Gebiete:

EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

R/G/5B67-C

EG

keine Beschränkung

 
 

Norwegen

600 (1) ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.



Art:

Andere Arten

Gebiete:

IV (Norwegische Gewässer),

OTH/04-N.

Belgien

60

 
 

Dänemark

5 500

 
 

Deutschland

620

 
 

Frankreich

255

 
 

Niederlande

440

 
 

Schweden

pm (1)

 
 

Vereinigtes Königreich

4 125

 
 

EG

11 000 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.

▼M1



Art:

Andere Arten

Gebiete:

EG-Gewässer - Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56°30'N

OTH/2A46AN

EG

keine Begrenzungen

 
 

Norwegen

5 000 (1)

 
 

Färöer

400 (2)

 
 
 
 
 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Begrenzt auf Gebiete IIa und IV. Schließt nicht besonders erwähnte Fangrechte ein, wovon bis zu 350 t Seezunge gefangen werden können.

(2)   Begrenzt auf Weißfisch-Beifänge in den Gebieten IV und VIa.

▼B




ANHANG IC

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

(ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer)

▼M4



Art: Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiete: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

PRC/NO1GRN

Irland

125

 

Spanien

875

 

EG

1 000

 

TAC

Entfällt

 

▼B



Art:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

RNG/514GRN

Deutschland

1 629

 
 

Vereinigtes Königreich

86

 
 

EG

2 000 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Hiervon 285 t an Norwegen bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.



Art:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

RNG/N01GRN

Deutschland

1 035

 
 

EG

1 350 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Hiervon 315 t an Norwegen bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

▼M1



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete:

I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

HER/1/2

Belgien

25

 
 

Dänemark

24 946

 
 

Deutschland

4 368

 
 

Spanien

82

 
 

Frankreich

1 076

 
 

Irland

6 458

 
 

Niederlande

8 927

 
 

Polen

1 262

 
 

Portugal

82

 
 

Finnland

386

 
 

Schweden

9 244

 
 

Vereinigtes Königreich

15 948

 
 

EG

72 804

 
 

Färöer

6 997 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Darf in EG-Gewässern gefischt werden.

Besondere Bedingungen:

In den Grenzen der genannten Quoten dürfen in dem besonders bezeichneten Gebiet nicht mehr als die nachstehenden Mengen gefangen werden.



 

II, Vb nördlich von 62oN (Färöer-Gewässer)

HER/2A5B-F

Belgien

2

Dänemark

2 398

Deutschland

420

Spanien

8

Frankreich

103

Irland

621

Niederlande

858

Polen

121

Portugal

8

Finnland

37

Schweden

888

Vereinigtes Königreich

1 533

▼M4



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

COD/1N2AB-

Deutschland

2 431

 

Griechenland

301

 

Spanien

2 712

 

Irland

301

 

Frankreich

2 232

 

Portugal

2 712

 

Vereinigtes Königreich

9 431

 

EG

20 120

 

TAC

486 000

 

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

I, II b

COD/1/2B.

Deutschland

3 216

 
 

Spanien

8 313

 
 

Frankreich

1 372

 
 

Polen

1 507

 
 

Portugal

1 755

 
 

Vereinigtes Königreich

2 059

 
 

Alle Mitgliedstaaten

100 (1)

 
 

EG

18 322 (2) (3)

 
 

TAC

486 000

 
 

(1)   Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und Vereinigtes Königreich.

(2)   Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(3)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 18 618 t.

▼M4



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Grönländische Gewässer

COD/N01514

Deutschland

z.E.

 

Vereinigtes Königreich

z.E.

 

EG

z.E.

 

TAC

Entfällt

 

▼B



Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

C/H/05B-F.

Deutschland

10

 
 

Frankreich

60

 
 

Vereinigtes Königreich

430

 
 

EG

500

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼M4



Art: Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

HAL/514GRN

Portugal

800

 

EG

1 000 (1) (2)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

(2)   Wird diese Quote aufgrund der Heilbuttbeifänge in der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.

▼B



Art:

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiete:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

HAL/N01GRN

EG

200 (1) (2)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

(2)   Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiete:

IIb

CAP/02B.

EG

(1)

 
 

TAC

(2)

 
 

(1)   Lässt die Gemeinschaftsrechte unberührt.

(2)   Vorbehaltlich einer Überprüfung im Anschluss an wissenschaftliche Gutachten.

▼M3



Art: Lodde

Mallotus villosus

Zone: V, XIV (Grönländische Gewässer)

CAP/514/GRN

Alle Mitgliedstaaten

(1)

 

EG

25 795 (2)

 

TAC

entfällt

 

(1)   Für alle Mitgliedstaaten.

(2)   Die gesamte Quote ist durch bilaterale Fischereiabkommen den Färöern, Island und Norwegen zugeteilt.

▼M1



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete:

I, II (Norwegische Gewässer)

HAD/1N2AB

Deutschland

428

 
 

Frankreich

257

 
 

Vereinigtes Königreich

1 315

 
 

EG

2 000

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼M2



Art

Blauer Wittling

Gebiete:

I, II (internationale Gewässer)

 

Micromesistius poutassou

 
 
 
 
 

EG

70 000

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

TAC

Entfällt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete:

I, II (Norwegische Gewässer)

WHB/1/2-N.

Deutschland

500

 
 

Frankreich

500

 
 

EG

1 000 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

WHB/05B-F.

Dänemark

7 040

 
 

Vereinigtes Königreich

7 040

 
 

Alle Mitgliedstaaten

1 920

 
 

EG

16 000

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterigia

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

B/L/05B-F.

Deutschland

950 (1)

 
 

Frankreich

2 106 (1)

 
 

Vereinigtes Königreich

184 (1)

 
 

EG

3 240 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch bis zu 1 080 t werden auf diese Quote angerechnet.

▼M1



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

PRA/514GRN

Dänemark

848

 
 

Frankreich

848

 
 

EG

5 675 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Hiervon 2 830 t an Norwegen und 1 150 t an die Färöer.

▼M4



Art: Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

PRA/NO1GRN

Dänemark

2 000

 

Vereinigtes Königreich

2 000

 

EG

4 000

 

TAC

Entfällt

 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

I, II (Norwegische Gewässer)

POK/1N2AB-

Deutschland

2 880

 
 

Frankreich

463

 
 

Vereinigtes Königreich

257

 
 

EG

3 600 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

I, II (internationale Gewässer)

POK/1/2INT

EG

0

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

POK/05B-F.

Belgien

50

 
 

Deutschland

310

 
 

Frankreich

1 510

 
 

Niederlande

50

 
 

Vereinigtes Königreich

580

 
 

EG

2 500

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete:

I, II (Norwegische Gewässer)

GHL/1N2AB-

Deutschland

50

 
 

Vereinigtes Königreich

50

 
 

EG

100 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete:

I, II (internationale Gewässer)

GHL/1/2INT

EG

0

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼M4



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

GHL/514GRN

Deutschland

7 647

 

Vereinigtes Königreich

403

 

EG

9 000 (1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.

▼B



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

GHL/N01GRN

Deutschland

550

 
 

EG

1 500 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Hiervon 800 t an Norwegen bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004 und 150 t an die Färöer.

▼M1



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

IIa (Norwegische Gewässer)

MAC/02A-N

Dänemark

11 100 (1)

 
 

EG

11 100 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Darf auch in Untergebiet IV (Norwegische Gewässer) und in Abteilung IIa (Nicht-EG-Gewässer) gefischt werden.

▼B



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

MAC/05B-F

Dänemark

3 589 (1)

 
 

EG

3 589

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Darf in IVa (EG-Gewässer) gefischt werden.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

V, XII, XIV (1) (2)

RED/51214.

Estonia

350

 
 

Deutschland

11 175 (2)

 
 

Spanien

1 963 (2)

 
 

Frankreich

1 044 (2)

 
 

Irland

(2)

 
 

Niederlande

(2)

 
 

Polen

1 007 (2)

 
 

Portugal

2 346 (2)

 
 

Vereinigtes Königreich

27 (2)

 
 

EG

16 563 (2) (3)

 
 

TAC

120 000 (2)

 
 

(1)   EG-Gewässer und internationale Gewässer.

(2)   Darf im NAFO-Regelungsbereich Untergebiet 2, Abteilungen IF und 3K gefischt werden, wird aber im Rahmen einer Gesamtquote von 25 000 t auf die Quote für V, XII, XIV angerechnet.

(3)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 16 563 t.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

I, II (Norwegische Gewässer)

RED/1N2AB-

Deutschland

512

 
 

Spanien

63

 
 

Frankreich

56

 
 

Portugal

269

 
 

Vereinigtes Königreich

100

 
 

EG

1 000 ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

▼M1



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

RED/514 GRN

Deutschland

19 533

 
 

Frankreich

99

 
 

Vereinigtes Königreich

138

 
 

EG

25 500 (2) (3)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Höchstens 20 000 t dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Östlicher oder westlicher Bestand.

(2)   5 230 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.

(3)   500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.

▼B



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

Va (Isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

100 (1) (2)

 
 

Deutschland

1 690 (1) (2)

 
 

Frankreich

50 (1) (2)

 
 

Vereinigtes Königreich

1 160 (1) (2)

 
 

EG

3 000 (1) (2)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(2)   Von Juli bis Dezember zu fangen.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

Vb (FäröischeGewässer)

RED/05B-F.

Belgien

45

 
 

Deutschland

5 796

 
 

Frankreich

392

 
 

Vereinigtes Königreich

67

 
 

EG

6 300

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Andere Arten (1)

Gebiete:

I, II (Norwegische Gewässer)

OTH/1N2AB-

Deutschland

150 (1)

 
 

Frankreich

60 (1)

 
 

Vereinigtes Königreich

240 (1)

 
 

EG

450 (1) ►M1   ◄

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Nur als Beifang.



Art:

Andere Arten (1)

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

OTH/05B-F.

Deutschland

305

 
 

Frankreich

275

 
 

Vereinigtes Königreich

180

 
 

EG

760

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Ausgenommen Fischarten ohne Marktwert.



Art:

Plattfische

Gebiete:

Vb (Färöische Gewässer)

FLX/05B-F.

Deutschland

180

 
 

Frankreich

140

 
 

Vereinigtes Königreich

680

 
 

EG

1 000 (1)

 
 

TAC

entfällt

 
 

(1)   Einschließlich Schwarzer Heilbutt.

▼M4



Art: Beifänge

Gebiete: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

XBC/NO1GRN

EG

2 000 (1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Kombinierte Beifänge von Kabeljau, Seewolf, Rochen, Leng und Lumb. Der Kabeljaubeifang darf höchstens 100 t betragen. Es darf in den Untergebieten XIV und V (Grönländische Gewässer) gefangen werden.

▼B




ANHANG ID

NORDWESTATLANTIK

NAFO-Bereich

Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

NAFO 2J3KL

COD/N2J3KL

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

NAFO 3NO

COD/N3NO.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

NAFO 3M

COD/N3M.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete

NAFO 2J3KL

WIT/N2J3KL

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete

NAFO 3NO

WIT/N3NO.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete

NAFO 3M

PLA/N3M.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete

NAFO 3LNO

PLA/N3LNO.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Kurzflossen-Kalmar

Ilex illecebrosus

Gebiete

NAFO-Gebiete 3 und 4

SQI/N34.

Estland

128 (2)

 
 

Lettland

128 (2)

 
 

Litauen

128 (2)

 
 

Polen

227 (2)

 
 

EG

 (1) (2)

 
 

TAC

34 000

 
 

(1)   Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert, Kanada und den Mitgliedstaaten der EG außer Estland, Lettland, Litauen und Polen steht eine Menge von 29 467 t zur Verfügung.

(2)   Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember zu fischen.



Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiete

NAFO 3LNO

YEL/N3LNO.

Estland

 (2) (3)

 
 

Lettland

 (2) (3)

 
 

Litauen

 (2) (3)

 
 

Polen

 (2) (3)

 
 

EG

290 (1)

 
 

TAC

14 500

 
 

(1)   Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen und nur als Beifänge zu fischen. Der Fischfang wird eingestellt, wenn die Gesamtquote ausgeschöpft ist.

(2)   Für die Fischereifahrzeuge dieser neuen Mitgliedstaaten stehen insgesamt 73 t zur Verfügung; sie sind nur als Beifänge zu fischen.

(3)   Die zuständigen Behörden Estlands, Lettlands, Litauens und Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden im Voraus von der Absicht ihrer Schiffe, in den NAFO-Bereich einzufahren und nach den NAFO-Vorschriften auf diese Quote zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiete

NAFO 3NO

CAP/N3NO.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete

NAFO 3L (1)

PRA/N3L.

Estland

144 (2)

 
 

Lettland

144 (2)

 
 

Litauen

144 (2)

 
 

Polen

144 (2)

 
 

EG

144 (2) (3)

 
 

TAC

13 000

 
 

(1)   Ausschließlich der Schutzzone, die durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

(2)   Zwischen dem 1. Januar und 31. März, dem 1. Juli und 14. September sowie dem 1. Dezember und 31. Dezember zu fischen.

(3)   Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete

NAFO 3M (1)

PRA/N3M.

TAC

 (2)

 
 

(1)   Dieser Bestand darf auch in Abteilung 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

(2)   Entfällt. Steuerung über Kontrolle des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete

NAFO 3LMNO

GHL/N3LMNO

Estland

 (1) (2)

 
 

Deutschland

408

 
 

Lettland

 (1) (2)

 
 

Litauen

 (1) (2)

 
 

Polen

 (1) (2)

 
 

Spanien

5 482

 
 

Portugal

2 313

 
 

EG

8 203

 
 

TAC

14 820

 
 

(1)   Den Fischereifahrzeugen dieser neuen Mitgliedstaaten stehen insgesamt 985 t zur Verfügung.

(2)   Die zuständigen Behörden Estlands, Lettlands, Litauens und Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden vor der Einfahrt ihrer Schiffe in den NAFO-Bereich davon, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 beabsichtigen, nach den NAFO-Vorschriften auf die Quoten der anderen für Schwarzen Heilbutt zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

NAFO 3M

RED/N3M.

Estland

1 571 (1)

 
 

Deutschland

513 (1)

 
 

Spanien

233 (1)

 
 

Lettland

1 571 (1)

 
 

Litauen

1 571 (1)

 
 

Portugal

2 354 (1)

 
 

EG

7 813 (1) (2)

 
 

Polen

124 (1) (3) (4)

 
 

TAC

5 000 (1)

 
 

(1)   Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 5 000 t, die für diesen Bestand festgelegt wurde. Ist die TAC erschöpft, muss die gezielte Befischung dieses Bestands unabhängig von der Fangmenge eingestellt werden.

(2)   Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 3 100 t.

(3)   Darf im Rahmen einer Gesamtquote von 124 t gefischt werden.

(4)   Die zuständigen Behörden Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden im Voraus von der Absicht ihrer Schiffe, in den NAFO-Bereich einzufahren und nach den NAFO-Vorschriften auf diese Quote zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

NAFO 3LN

RED/N3LN.

EG

(1)

 
 

TAC

(1)

 
 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

NAFO Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K

RED/N1F3K.

Estland

 (1)

 
 

Lettland

 (1)

 
 

Litauen

 (1)

 
 

TAC

32 500

 
 

(1)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 7 500 t zu fischen und mit Kanada, Kuba, Frankreich (St. Pierre et Miquelon), Japan, Korea, Ukraine und USA zu teilen.




ANHANG IE

WEIT WANDERNDE FISCHE

Alle Gebiete

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.



Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiete:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

BFT/AE045W

Zypern

 (1)

 
 

Griechenland

326

 
 

Spanien

6 317

 
 

Frankreich

6 233

 
 

Italien

4 920

 
 

Malta

 (1)

 
 

Portugal

594

 
 

Alle Mitgliedstaaten

60 (2)

 
 

EG

18 450

 
 

TAC

32 000

 
 

(1)   Zypern und Malta dürfen in Übereinstimmung mit den auf der ICCAT-Jahresversammlung von 2003 angenommenen Übereinstimmungstabellen im Rahmen der ICCAT-Quote „Sonstige“ fischen.

(2)   Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal und nur als Beifang.



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiete:

Atlantik, nördlich von 5° N

SWO/AN05N

Spanien

5 682,4

 
 

Portugal

1 010,4

 
 

Alle Mitgliedstaaten

148,5 (1)

 
 

EG

6 841,3

 
 

TAC

14 000

 
 

(1)   Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiete:

Atlantik, südlich von 5° N

SWO/AS05N

Spanien

5 488,5

 
 

Portugal

361,5

 
 

EG

5 850

 
 

TAC

15 776

 
 



Art:

nördlicher Weißer Thun

Germo alalunga

Gebiete:

Atlantik, nördlich von 5° N

ALB/AN05N

Irland

5 216,1 (1) (3)

 
 

Spanien

26 649,1 (1) (3)

 
 

Frankreich

6 909,1 (1) (3)

 
 

Vereinigtes Königreich

402,1 (1) (3)

 
 

Portugal

1 953,1 (1) (3)

 
 

EG

41 129,5 (1) (2)

 
 

TAC

34 500

 
 

(1)   Die Verwendung von Kiemen-, Stell-, Trammel- und Verwickelnetzen ist verboten.

(2)   Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 auf 1 253 Schiffe festgesetzt.

(3)   Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:



Art:

südlicher Weißer Thun

Germo alalunga

Gebiete:

Atlantik, südlich von 5° N

ALB/AS05N

Spanien

1 216,6

 
 

Frankreich

223,6

 
 

Portugal

474,5

 
 

EG

1 914,7

 
 

TAC

29 200

 
 



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiete:

Atlantik,

BET/ATLANT

Spanien

18 838,2

 
 

Frankreich

8 177

 
 

Portugal

8 922

 
 

EG

35 937,2

 
 

TAC

durchschnittliche Fangerträge im Zeitraum 1991-1992

 
 



Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiete:

Atlantik,

BUM/ATLANT

EG

103

 
 

TAC

entfällt

 
 



Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus alba

Gebiete:

Atlantik,

WHM/ATLANT

EG

46,5

 
 

TAC

entfällt

 
 




ANHANG IF

ANTARKTIS

CCAMLR-Bereich

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.



Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

SSI/F483.

TAC

2 200 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

LIC/F5852.

TAC

150 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

ANI/F483.

TAC

2 887 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004. Vom 1. März bis 31. Mai 2004 ist die Befischung dieses Bestands auf 722 t begrenzt.



Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis (2)

ANI/F5852.

TAC

292 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

(2)   Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

TOP/F483.

TAC

4 420 (1) (2)

 
 

(1)   Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2004 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2004.

(2)   Einschließlich 221 t Rochen und 221 t Macrorus spp. als Beifang.



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete

FAO 48.4 Antarktis

TOP/F484.

TAC

28 (1) (2)

 
 

(1)   Nur mit Langleinen.

(2)   Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

TOP/F5852.

TAC

2 873 (1) (2)

 
 

(1)   Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2004.

(2)   Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).



Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete

FAO 48

KRI/F48.

TAC

4 000 000 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens folgende Mengen gefangen werden:



Untergebiet 48.1 (KRI/F481.)

1 008 000

Untergebiet 48.2 (KRI/F482.)

1 104 000

Untergebiet 48.3 (KRI/F483.)

1 056 000

Untergebiet 48.4 (KRI/F484.)

832 000



Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete

FAO 58.4.1 Antarktis

KRI/F5841.

TAC

440 000 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens folgende Mengen gefangen werden:



Bereich 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/F5 841W)

277 000

Bereich 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/F5 841E)

163 000



Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete

FAO 58.4.2 Antarktis

KRI/F5842.

TAC

450 000 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.



Art:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

NOG/F483.

TAC

1 470 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

NOS/F483.

TAC

300 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

NOS/F5852.

TAC

80 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

NOR/F483.

TAC

300 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art:

Krebse

Paralomis spp.

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

PAI/F483.

TAC

1 600 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.



Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthus georgianus

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

SGI/F483.

TAC

300 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art:

Grenadier

Macrourus spp.

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

GRV/F5852.

TAC

360 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



Art:

Andere Arten

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

OTH/F5852.

TAC

50 (1)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



Art:

Rochen

Rajae

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

SRX/F5852.

TAC

120 (1) (2)

 
 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, müsste die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(2)   Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.



Art:

Squid

Martialia hyadesi

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

SQS/F483.

TAC

2 500 (1)

 
 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.




ANHANG II

FANGMÖGLICHKEITEN IM JAHR 2004 FÜR HERING, DER UNSORTIERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DEN MENSCHLICHEN KONSUM ANGELANDET WIRD (IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 7 und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete:

Skagerrak und Kattegat

HER/03A-BC

Dänemark

17 950

 
 

Deutschland

160

 
 

Schweden

2 890

 
 

EG

21 000

 
 

TAC

21 000 (2)

 
 

(1)   Heringsbeifänge bei der Fischerei auf andere Arten, unsortiert angelandet.

(2)   Vorläufige TAC bis zum Abschluss der Fischereiberatungen mit Norwegen für das Jahr 2004.

▼M1



Art:

Hering ()

Clupea harengus

Gebiete:

IIa (EG-Gewässer), Nordsee, VIId

HER/2A47DX

Belgien

214

 
 

Dänemark

41 356

 
 

Deutschland

214

 
 

Frankreich

214

 
 

Niederlande

214

 
 

Schweden

202

 
 

Vereinigtes Königreich

786

 
 

EG

43 200

 
 

TAC

43 200

 
 

Bemerkungen:

(1)   Unsortiert angelandete Beifänge von Hering beim Fang anderer Arten.

▼B




ANHANG III

BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NORDSEEHERING

1. Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen und besonders der Beschränkungen nach Anhang II zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Fang, das Sortieren und die Anlandung von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat. Diese Maßnahmen schließen insbesondere Folgendes ein:

 besondere Überwachungs- und Kontrollprogramme;

 Fischereiaufwandspläne einschließlich Listen der zugelassenen Schiffe und — falls dies aufgrund einer über 70 %igen Ausschöpfung der Quote erforderlich erscheint — eine Beschränkung der Tätigkeit der zugelassenen Fischereifahrzeuge;

 Überwachung der Umladungen und bestimmter Praktiken, die zu Rückwürfen führen;

 nach Möglichkeit vorübergehende Fangverbote in Gebieten, in denen hohe Beifangraten an Hering und besonders an Jungfischen bekannt sind.

2. Wenn Hering vermengt mit anderen Fängen angelandet wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um alle angelandeten Heringsbeifänge wirksam zu überwachen. Es ist verboten, Fänge mit unsortiertem Hering in Häfen anzulanden, in denen es keine derartigen Stichprobenkontrollen gibt.

3. Inspektoren der Kommission nehmen nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in allen Fällen, in denen die Kommission dies im Sinne der Nummern 1 und 2 für notwendig hält, unabhängige Inspektionen vor, um die Anwendung der Stichprobenkontrollen und der einzelnen Maßnahmen nach Nummer 1 durch die zuständigen Stellen zu überprüfen.

4. Die Kommission untersagt die Anlandung von Hering, wenn davon auszugehen ist, dass mit den Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 nicht in allen Fischereien eine strenge Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit bei Hering erreicht wird.

5. Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die während ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm oder mehr an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang I angerechnet.

6. Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die bei ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 32 mm an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang II angerechnet. Heringsanlandungen von Fischereifahrzeugen, die diesen Bedingungen genügen, werden nicht zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten.




ANHANG IV

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.   Zulässiges Fanggerät für die Dorschfischerei in der Ostsee

1.1.   Zugnetze

1.1.1.   Ohne Fluchtfenster

Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten.

1.1.2.   Mit Fluchtfenster

Abweichend von den Bestimmungen über besondere Selektierungsvorschriften gemäß Anhang V der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 gelten die Bestimmungen des vorliegenden Anhangs Anlage 1.

▼M1

1.1.3.    Ein-Netz-Regel

Bei Einsatz eines Zugnetzes mit Fluchtfenster darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.

▼B

1.2.   Kiemennetze

Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm.

Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles bis zu einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen.

Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen.

Die Stellzeit der Netze darf vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs 48 Stunden nicht übersteigen.

2.   Dorschbeifänge in der Ostsee

Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden. Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit einer Maschenöffnung von 32mm oder weniger dürfen abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 jener Verordnung einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.

Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit Schleppnetzen und Snurrewaden, außer denen gemäß Ziffer 1.1.2. dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen.

3.   Mindestgröße für Dorsch

Abweichend von den Bestimmungen über Mindestgrößen gemäß Anhang III der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm.

4.   Sommerdorschfangverbot in der Ostsee

Der Dorschfang ist in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vom 1. Juni bis 31. August 2004 einschließlich verboten.

5.   Schließung des Bornholm-Beckens

Jeglicher Fischfang ist vom 15. Mai bis 31. August 2004 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

 55° 30′N, 15° 30′E,

 55° 30′N, 16° 30′E.

 55° 00′N, 16° 30′E.

 55° 00′N, 16° 00′E.

 55° 15′N, 16° 00′E.

 55° 15′N, 15° 30′E.

 55° 30′N, 15° 30′E.

▼M1 —————

▼B

7.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall)

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in EG-Gewässern und internationalen Gewässern in der Schutzzone verboten, die durch folgende Koordinaten begrenzt ist:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

57°00′N

15°00′W

2

57°00′N

14°00′W

3

56°30′N

14°00′W

4

56°30′N

15°00′W

8.   Heringsfischerei im Gebiet IIa (EG-Gewässer)

Das Fischen mit Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 54 mm oder Ringwaden in Gebiet IIa (EG-Gewässer) ist nur zwischen dem 1. März und dem 15. Mai erlaubt.

9.   Technische Erhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer

Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 fischen, dürfen ihre Tätigkeit 2004 vorerst fortsetzen.

10.   Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei

Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und eine Linie durch folgende Koordinaten abgegrenzt ist:

 Ostküste Englands bei 55°30′N,

 55°30′N, 1°00′W,

 58°00′N, 1°00′W,

 58°00′N, 2°00′W,

 die Ostküste Schottlands bei 2°00′W,

In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

11.   Sonderbestimmungen für den Golf von Riga

11.1.   Spezielle Fangerlaubnis

1. Um im Golf von Riga Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die in den Jahren 2000-2001 im Golf von Riga festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen;

b) die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

11.2.   Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen

1. Jedes Schiff auf der Liste gemäß Ziffer 11.1.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a) sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Ziffer 11.1.2 Buchstabe a) für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

b) die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

2. Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Ziffer 11.1.2 kann ausgetauscht werden, sofern

a) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und

b) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Ziffer 11.1.2 Buchstabe a) kommt.

12.   Fanggewicht von Hering, Makrele und Stöcker

12.1. Für Anlandungen von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe in der Europäischen Gemeinschaft gelten folgende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

bei Hering aus den ICES-Untergebieten I und II und den Abteilungen III a Nord, IV, V b, VI und VII b, c, d,

bei Makrele und Stöcker aus dem ICES-Untergebiet II a und den Abteilungen III a, b, d, IV, VI und VII.

12.2. Anlandungen im Sinne der Nummer 12.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.

12.3. Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Januar 2004 die Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, und teilen ihr innerhalb von weiteren 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 12.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten.

12.4. Der Kapitän eines in Nummer 12.1 genannten Fischereifahrzeugs teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens 4 Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats folgendes mit:

a) den Hafen, den er anlaufen will,

b) den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen

c) die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht.

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung nicht begonnen wird, bevor die Genehmigung dazu erteilt wird.

12.5. Abweichend von den Bestimmungen in Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor, wie von der zuständigen Behörde im Anlandehafen verlangt.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 12.4 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 7 %.

12.6. Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, wiegen alle erhaltenen Mengen. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert oder weiterverkauft wird.

Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage ( 22 ) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments. Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Informationen und wird auf Ersuchen oder innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens vorgelegt.

12.7. Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.

Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten gefroren Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fisches aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen vor dem 31. Januar 2004 ihre Methoden zur Stichprobennahme mit, die dann von der Kommission gebilligt werden.

12.8. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates sorgen dafür, dass der Fisch in Anwesenheit eines Kontrolleurs gewogen wird.

▼M1

13.   Begrenzung des Kabeljaufangs westlich von Schottland

a) Bis zum 31. Dezember 2004 ist jede Fangtätigkeit in dem Gebiet verboten, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

 59°05'N, 06°45'W

 59°30'N, 06°00'W

 59°40'N, 05°00'W

 60°00'N, 04°00'W

 59°30'N, 04°00'W

 59°05'N, 06°45'W.

b) Abweichend von Buchstabe a) darf Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

i) keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

ii) keine anderen Arten als Weich- und Krebstiere an Bord behalten werden.

c) Abweichend von Buchstabe a) darf Fischfang unter Einsatz von Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i) keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder darüber an Bord mitgeführt werden und

ii) keine anderen Arten als Hering, Makrele, Stöcker, Blauer Wittling, Sardine, Sardinelle, Sprotte und Glasaugen an Bord behalten werden.

▼B

14.   Maschenweitenbereiche, Zielarten und vorgeschriebene Fanganteile für den Einsatz eines einheitlichen Maschenweitenbereichs bei geschlepptem Fanggerät im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von den Bestimmungen für geschlepptes Fangerät gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen in Anlage 2 dieses Anhangs ab 1. März 2004.

15.   Ringwaden im östlichen Pazifik (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)).

Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacora), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) durch Ringwadenfischer ist vom 1. August bis 11. September 2004 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

die amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe für nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den letzten Hol einer Fangreise.

Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-Mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden ersucht, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die die rasche und sichere Aussetzung dieser Tiere erleichtern.

Für Meeresschildkröten, die ins Netz geraten sind oder sich darin verfangen haben, gelten folgende spezifische Maßnahmen:

Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.

Wenn sich eine Schildkröte im Netz verfangen hat, sollte das Einholen des Netzes unterbrochen werden, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortgesetzt werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, bevor sie unversehrt und vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt wird.

Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

16.   Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

Die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 werden im Jahr 2004 vorübergehend angewandt.

17.   Besondere Bedingungen für die Fischerei von Schellfisch in der Nordsee

▼M1

a) Im Sinne dieser Nummer ist „Kabeljauschutzgebiet“ der in den folgenden ICES-Rechtecken enthaltene Teil der ICES-Division IV, der weiter als 12 Seemeilen von den Küstenbasislinien entfernt ist:

49E6, 48E6, 47E6, 50E7, 49E7, 48E7, 50E8, 51E9, 50E9, 49E9, 50F0, 49F0, 48F0, 47F0, 46F0, 45F0, 51F1, 50F1, 49F1, 48F1, 47F1, 46F1, 45F1, 44F1, 50F2, 49F2, 48F2, 47F2, 46F2, 45F2, 44F2, 46F3, 45F3, 44F3, 45F4, 44F4, 43F5, 43F6, 43F7, 42F7, 38E9, 37E9, 37F0.

▼B

b) Fischereifahrzeuge, denen ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für das gezielte Fangen von Schellfisch im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt hat, haben die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

i) Sie teilen den einzelstaatlichen Behörden mindestens vier Stunden vor der Anlandung der Fische den Ort und den Zeitpunkt einer derartigen Anlandung mit, es sei denn, derartige Anlandungen erfolgen innerhalb der von den Mitgliedstaaten angegebenen Zeiträume.

ii) Sie nehmen derartige Anlandungen ausschließlich in Häfen vor, die vom Flaggenmitgliedstaat bezeichnet wurden.

iii) Vor dem Beginn der Entladung der an Bord befindlichen Fänge legen sie den einzelstaatlichen Behörden das (die) einschlägige(n) Logbuchblatt (Logbuchblätter) vor.

iv) Sie entladen die an Bord befindlichen Fische erst, nachdem ihnen dazu die Erlaubnis der zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilt worden ist.

v) Sie bewahren an Bord nicht mehr als 5 % Kabeljau auf, berechnet als Anteil am Lebendgewicht der auf dem Schiff befindlichen Meerestiere.

vi) Sie laden auf See keine Fische um.

vii) Sie fangen ausschließlich außerhalb des Kabeljauschutzgebietes.

viii) Sie fahren nur durch das Kabeljauschutzgebiet hindurch, wenn das Fanggerät an Bord sicher festgezurrt und verstaut ist.

ix) Sie führen an Bord kein Schleppnetz mit, das eine Maschengröße von weniger als 100 mm aufweist, und setzen auch kein derartiges Schleppnetz ein.

c) Spezielle Fangerlaubnisse nach Buchstabe b dürfen nicht für einen Zeitraum von über drei Monaten erteilt werden.

d) Eine spezielle Fangerlaubnis für den Dreimonatszeitraum nach Ablauf der Gültigkeit einer vorherigen speziellen Fangerlaubnis für das gleiche Fischereifahrzeug darf nicht erteilt werden, wenn eines der folgenden Ereignisse während der Gültigkeit der Erlaubnis eingetreten ist:

i) Bei einer Kontrolle durch die einzelstaatlichen Fischereikontrollstellen wird festgestellt, dass das Fischereifahrzeug mehr als 5 % Kabeljau an Bord hat, und zwar gemessen in Lebendgewicht als Prozentanteil vom gesamten Fang an Bord des Fischereifahrzeugs.

ii) Das Fischereifahrzeug legt keinen VMS-Bericht oder — im Falle eines Ausfalls des Satellitenüberwachungssystems (VMS) — keinen manuellen Positionsbericht vor oder es legt einen falschen Positionsbericht vor.

iii) Bei der Kontrolle einer Anlandung durch die einzelstaatliche Fischereikontrollstelle wird festgestellt, dass das Fischereifahrzeug über 10 % mehr Fische einer Art (in Lebendgewicht) angelandet oder noch an Bord hat als auf dem (den) gemäß Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iii vorgelegten Logbuchblatt (Logbuchblättern) angegeben ist.

iv) Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass das Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See umlädt.

v) Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass das Fischereifahrzeug Fisch anlandet, ohne dass ihm eine Erlaubnis nach Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv erteilt wurde.

vi) Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass sich das Fischereifahrzeug in dem Kabeljauschutzgebiet befindet und sein Fanggerät nicht festgezurrt und verstaut ist.

vii) Bei einer Kontrolle durch eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle wird festgestellt, dass das Fischereifahrzeug gegen die Verordnung Nr. 850/98 des Rates verstößt.

viii) Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass das Fischereifahrzeug Fisch entlädt, ohne zuvor das (die) Logbuchblatt (Logbuchblätter) nach Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iii vorgelegt zu haben.

▼M1

e) Ein Mitgliedstaat kann die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 21. April 2004 gefangenen Mengen Schellfisch getrennt danach erfassen, ob sie innerhalb oder außerhalb des in Buchstabe a) definierten Gebiets gefangen wurden.

18.   Wissenschaftliche Überwachung

a) Die unter den Nummern 5, 7, 13 und 16 genannten Maßnahmen gelten nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betroffenen Mitgliedstaats ausgeübt werden und über die die Kommission und der Mitgliedstaat, in dessen Gewässern die Forschung unternommen wird, im Voraus unterrichtet wurden.

b) 

Meerestiere, die zu dem unter Buchstabe a) genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie

den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

▼M5

19.   Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira

In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten innerhalb des geografischen Gebiets, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.

a)  Azoren



36° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge

42° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge

42° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge

36° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge

b)  Kanarische Inseln und Madeira



27° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge

26° 00′ nördlicher Breite

15° 00′ westlicher Länge

29° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge

36° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge

36° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge.

▼B




Anhang IV Anlage 1

Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“

Fluchtfenster mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 110 mm (Innendurchmesser) in einem Steert mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr in Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen.

Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

Steert, Tunnel und hinteres Ende des Schleppnetzes

Der Steert besteht aus zwei Netzblättern gleicher Größe, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung verbunden sind.

Es ist verboten, an Bord ein Netz mitzuführen, das im Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungen oder Laschverstärkungen, mehr als 100 offene Rautenmaschen aufweist.

Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts und des hinteren Endes des verjüngten Teils des Netzes, Laschverstärkungen ausgenommen (Abbildung 1).

Anbringung des Fensters

Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 2).

Größe des Fensters

Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Notfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 3).

Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m.

Netztuch des Fensters

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Nutztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von mindestens 4,9 mm auf.

Sonstige Vorschriften

Die Konstruktion ist den Abbildungen 4a, 4b und 4c zu entnehmen. Die Länge des Teilstropps beträgt mindestens 4 m.

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Abbildung 1

Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil mit einer Länge von 10-40 m; der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil mit einer gestreckten Länge von 6-12 m, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern mit einer Länge von 49,5 Maschen gearbeitet ist; und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht; der Steert hat oft eine Länge von 49,5 Maschen, d.h. ungefähr 6 m (bei kleineren Schiffen sind auch Steerte zwischen 2 und 4 m möglich). Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden.

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Abbildung 2

Der Abstand zwischen Fenster und Steertleine beträgt 4 Maschen: 3,5 Rautenmaschen im oberen Netzteil und eine „Steertleinenreihe“, die eine halbe handgeflochtene Masche breit ist.

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Abbildung 3

Im oberen Netzblatt können 20 % der Rautenmaschen parallel zur Laschverstärkung stehen bleiben. Beispiel (Abbildung): beträgt die Breite des oberen Netzblattes 30 offene Maschen, so sind 20 % davon 6 Maschen. Also auf jeder Seite des Fluchtfensters 3 Maschen. Folglich beträgt die Breite des Fluchtfensters 12 Maschenseiten (30 − 6 = 24 Rautenmaschen, geteilt durch 2 = 12 Maschenseiten)

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Abbildung 4a

Konstruktion des unteren Netzblattes (49.5 Maschen).

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Abbildung 4b

Konstruktion des oberen Netzblatts, Größe und Anbringung des Fensters, wenn es von Lasche zu Lasche reicht.

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Abbildung 4c

Konstruktion des oberen Netzblatts, wenn 20 % der Rautenmaschen zu gleichen Teilen an beiden Seiten des Fensters stehen bleiben.

▼M1




Anhang IV Anlage 2

Schleppgeräte: Skagerrak und Kattegat

Maschenöffnungsbereiche, Zielarten und vorgeschriebene Mindestanteile bei Verwendung eines Maschenöffnungsbereichs



Art

Maschenöffnung (mm)

< 16

16-31

32-69

32-69

35-69

70-89 (5)

≥ 90

Mindestanteil der Zielart(en)

50 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

20 % (7)

30 % (8)

Kein Mindest-anteil

Sandaal (Ammodytidae) (3)

x

x

x

x

x

x

x

x

Sandaal (Ammodytidae) (4)

 

x

 

x

x

x

x

x

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

 

x

 

x

x

x

x

x

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 

x

 

x

x

x

x

x

Petermännchen (Trachinus draco) (1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Weichtiere (außer Sepia) (1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Hornhecht (Belone belone) (1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus) (1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Goldlachse (Argentina spp.)

 
 
 

x

x

x

x

x

Sprotte (Sprattus sprattus)

 

 

x

x

x

x

x

Aal (Anguilla anguilla)

 
 

x

x

x

 

x

x

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (2)

 
 

x

x

x

 

x

x

Makrele (Scomber spp.)

 
 
 

x

 
 

x

x

Stöcker (Trachurus spp.)

 
 
 

x

 
 

x

x

Hering (Clupea harengus)

 
 
 

x

 
 

x

x

Grönlandgarnele (Pandalus borealis)

 
 
 
 
 

x

x

x

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (1)

 
 
 
 

x

 

x

x

Wittling (Merlangius merlangus)

 
 
 
 
 
 

x

x

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

 
 
 
 
 
 

x

x

Alle sonstigen Meerestiere

 
 
 
 
 
 
 

x

(1)   Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(2)   Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(3)   Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

(4)   Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

(5)   Bei Einsatz dieses Maschenweitenbereichs müssen der Steert und das Erweiterungsstück aus Quadratmaschennetz bestehen.

(6)   Die an Bord behaltenen Fänge bestehen zu höchstens 10 % aus einer beliebigen Mischung von Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Kliesche, Seelachs, Kaisergranat und Hummer.

(7)   Die an Bord behaltenen Fänge bestehen zu höchstens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Kliesche, Seelachs, Kaisergranat und Hummer.

(8)   Die an Bord behaltenen Fänge bestehen zu höchstens 60 % aus einer beliebigen Mischung von Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Kliesche, Seelachs und Hummer.

▼M6




ANHANG V

VORÜBERGEHENDE BEGRENZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND ZUSÄTZLICHE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSVORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER FISCHBESTÄNDE

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m über alles und darüber.

2. Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

a) Kattegat (ICES-Bereich III a Süd),

Skagerrak und Nordsee (ICES-Bereich IV a, b, c, III a Nord und II a EG),

Westlich von Schottland (ICES-Bereich VI a),

Östlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VII d) und

Irische See (ICES-Bereich VII a).

b) Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland (ICES-Bereich VI a):

ICES-Gebiet VI a mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

60° 00′ N, 04° 00′ W

59° 45′ N, 05° 00′ W

59° 30′ N, 06° 00′ W

59° 00′ N, 07° 00′ W

58° 30′ N, 08° 00′ W

58° 00′ N, 08° 00′ W

58° 00′ N, 08° 30′ W

56° 00′ N, 08° 30′ W

56° 00′ N, 09° 00′ W

55° 00′ N, 09° 00′ W

55° 00′ N, 10° 00′ W

54° 30′ N, 10° 00′ W.

3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens:

a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb eines der unter Nummer 2 genannten Gebiete und außerhalb des Hafens aufhält, oder

b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb eines der unter Nummer 2 genannten Gebiete und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

Falls ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b) verwenden will, teilt er der Kommission mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b) sicherzustellen.

4. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren;

b) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

c) stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

d) Grundleinen;

e) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm;

f) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm, außer Baumkurren.

Fischereiaufwand

5. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6. 

a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.



Tabelle I

Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2

Fanggerätgruppe gemäß Nummer

4 Buchstabe a)

4 Buchstabe b)

4 Buchstabe c)

4 Buchstabe d)

4 Buchstabe e)

4 Buchstabe f)

2a. Kattegat, Skagerrak und Nordsee, westlich von Schottland, östlicher Ärmelkanal, Irische See

10

14

14

17

22

20

b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Monaten ansammeln. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, dass sie beabsichtigen, Bewirtschaftungszeiträume zusammenzufassen.

c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Berichten über die Ergebnisse ihrer abgeschlossenen Stilllegungsprogramme ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a) für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

d) Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit der Gewährung einer höheren Anzahl von Tagen in Anspruch nehmen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen die Zuteilung gewährt wird, und über deren Fangberichte.



Tabelle II

Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet gemäß Nummer 2

Fanggerät gemäß Nummer 4

Fangberichte des Schiffes 2002 (1)

Tage

Buchstabe a)

Buchstaben a) und e)

jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle

unbegrenzt (3)

Buchstabe a)

Buchstaben a) und b)

unter 5 %

bei 100 bis < 120 mm bis zu 14 bei ≥ 120 mm bis zu 15

Buchstabe a): Kattegat (ICES-Bereich III a Süd), Nordsee

Buchstabe c): Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm

unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt oder Seehase

bis zu 16 Tage

Buchstabe a): östlicher Ärmelkanal ICES-Bereich VII d

Buchstabe c): Gerät mit einer Maschenöffnung von bis zu 110 mm

Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 15 m, die mehr als 35 % nicht geregelte Arten anlanden und sich nicht länger als 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten (2)

bis zu 20 Tage

(1)   Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

(2)   Unbeschadet dieser Bestimmung gilt diese Abweichung auch für maximal 6 Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen und in der Gemeinschaft registriert sind, mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr. Eine Liste dieser Schiffe wird der Kommission vor dem 1. Februar 2004 vorgelegt.

(3)   Die Schiffe dürfen sich in dem Gebiet so lange aufhalten, wie der betreffende Monat Tage hat.

Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff zu keiner Zeit mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein. Erfüllt ein Schiff diese Bedingung nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

e) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in Bezug auf die Seelachsfischerei eine Ausnahme von der ersten Zeile der Tabelle II gewähren, ohne die Auflage, dass in den Fangberichten der vorhergehenden Jahre weniger als jeweils 5 % Beifänge an Kabeljau, Seezunge und Scholle verzeichnet wurden. Mit seinem Antrag unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat genaue Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen die Ausnahme gewährt werden soll, mit Belegen über deren Quoten und geplante Tätigkeiten. Der Antrag wird der Kommission mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Bewirtschaftungszeitraums, in dem die Tage zugeteilt werden sollen, übermittelt.

Fischereifahrzeuge, denen im Rahmen dieser Bestimmung zusätzliche Tage zugeteilt werden, dürfen zu keiner Zeit mehr als jeweils 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle an Bord behalten.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bestimmung nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

f) In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, werden für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a) und b), die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, zwei zusätzliche Tage zugeteilt.

7. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welche(s) Fanggerät(e) er im bevorstehenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen beabsichtigt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug mit keinem der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte in den Gebieten gemäß Nummer 2 fischen.

Teilt der Kapitän des Schiffes oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im bevorstehenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würde, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen als in Tabelle I für dieses Fanggerät angegeben.

Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, ist nur dann gegeben, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

 Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte an Bord mitführen.

 Vor jeder Fahrt teilt der Kapitän des Schiffes oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden mit, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, sofern für die vorherige Fahrt eine andere Art von Fanggerät gemeldet wurde.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bestimmungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt ist, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Diese Fischereifahrzeuge müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

8. Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.

9. 

a) Ein Schiff, das die ihm zustehende Anzahl Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.

b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass die entsprechende Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Mitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

10. 

a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage erhält, nicht höher ist als das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

b) Die Gesamtanzahl nach Buchstabe a) übertragener Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a) ist nur zwischen Schiffen zulässig, die in demselben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a) einsetzen.

d) Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstaben d) und e) und Nummer 7 eingeräumt wurden, ist nicht zulässig.

e) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen von Tagen außerhalb des Hafens.

11. Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein ( 23 ).

12. Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002 oder 2003 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

13. Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission binnen einem Monat nach einer entsprechenden Entscheidung die Gründe hierfür mit und belegt den Notfall durch entsprechende Informationen der zuständigen Behörden.

Überwachung und Kontrollen

14. Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k derselben Verordnung für Schiffe, die in den unter Nummer 2 definierten Gebieten die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen.

15. Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 14 dieses Anhangs sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

16. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter teilt, bevor er nach einem Aufenthalt in einem der Gebiete gemäß Tabelle III in einen Hafen oder einen Anlandeort eines Mitgliedstaats mit einer größeren Fangmenge als in derselben Tabelle angegeben einläuft, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor dieser Einfahrt Folgendes mit:

 den Namen des Hafens oder Anlandeortes,

 die geschätzte Zeit der Ankunft im Hafen oder Anlandeort,

 die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art, von der sich mehr als 50 kg an Bord befinden.

17. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn besagte Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben.



Tabelle III

Anlandemengen in Tonnen nach Arten und Gebieten mit speziellen Anlandevorschriften

Gebiet gemäß Nummer

Menge je Art in Tonnen

Kabeljau

PN

DP

2 Buchstabe a) Kattegat, Nordsee und Skagerrak, westlich von Schottland, östlicher Ärmelkanal, Irische See

1

2

PN — vorherige Anmeldung gemäß Nummer 16

DP — bezeichnete Häfen gemäß Nummer 19

18. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der Fänge auf See umladen oder entladen oder Fänge in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt dem Flaggenmitgliedstaat mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Entladung auf See oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Nummer 16 mit.

19. Anlandungen über die in Tabelle III angegebenen Mengen hinaus aus dem in derselben Tabelle (unter der Rubrik DP) bezeichneten Gebiet dürfen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiteren 30 Tagen die Überwachungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Aufzeichnung und Meldung der Mengen der in Artikel 12 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung für diese Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

20. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 24 ) beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 14 genannten Schiffe 8 %.

21. Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, unabhängig von der Art des Behältnisses, Kabeljau unabhängig von dessen Menge, mit anderen marinen Arten gemischt, aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau sind im Laderaum getrennt von anderen Behältnissen zu verstauen.

22. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Kabeljau, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird. Von jeder Menge Kabeljau, die zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Nummer 19 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der Anlandung ausmachen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden beabsichtigen.

23. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

24. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten über länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

▼B




ANHANG VI

FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DER NORDSEE UND IM SKAGERRAK SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für alle Gemeinschaftsschiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag außerhalb des Hafens

a) der Zeitraum von 24 Stunden zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums;

b) ein ununterbrochener Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im EG-Logbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt in jedem Teil dieses Zeitraums.

3. Jeder Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2004 eine Datenbank ein, in die für die Nordsee und das Skagerrak für die Jahre 2001, 2002 und 2003 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a) Name und interne Registriernummer des Schiffes;

b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge ( 25 );

c) die Anzahl Tage außerhalb des Hafens beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;

d) die Kilowatt-Tage als Produkt von Anzahl Tage außerhalb des Hafens und installierter Maschinenleistung in Kilowatt.

4. Jeder Mitgliedstaat errechnet

a) für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;

b) die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2001 bis 2003.

5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage 2004 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, die nach Nummer 4 Buchstabe a errechnete Anzahl für 2003 nicht übersteigt.

6. Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 wird von der Kommission so früh wie möglich, spätestens aber am 15. Juni auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses über die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 bei Nordsee-Sandaal nach folgenden Regeln überprüft:

a) Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 auf 500 000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2004 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage;

b) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 auf 300 000 Mio. bis 500 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen;

c) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2004 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in der Nordsee und im Skagerrak sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.




ANHANG VII

▼M1



Fanggebiet

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62°00'N

75

55

Grundfischarten, nördlich von 62°00'N

80

50

Makrele, südlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei

11

entfällt

Makrele, südlich von 62°00'N, Schleppnetzfischerei

19

entfällt

Makrele, nördlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei

11  (1)

entfällt

Industriefischerei, südlich von 62°00'N

480

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28'N und östlich von 6°30'W

8

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20'N und 62°00'N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

70

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30'N und westlich von 9°00' W und im Gebiet zwischen 7°00'W und 9°00'W südlich von 60°30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30'N, 7°0'W und 60°00'N, 6°00'W

70

20

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

22

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden

34

20

Leinenfischerei

10

6

Makrelenfischerei

12

12

Heringsfischerei nördlich von 62°N

21

21

Island

Alle Fischereien

18

5

Gewässer der Russischen Föderation

Alle Fischereien

pm

pm

Kabeljaufischerei

(2)

pm

Sprottenfischerei

pm

pm

(1)   Von den elf Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00'N.

(2)   Gilt nur für Schiffe unter lettischer Flagge“



Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen (1)

Hering, nördlich von 62°00'N

18

18

Färöer

Makrele, VIa (nördlich 56°30'N), VIIe, f, h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56°30'N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56°30'N)

14

14

Hering, nördlich von 62°00'N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich 56°30'N) und Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, VIa (nördlich 56°30'N), VIb, VII (westlich 12°00'W)

20

20

Blauleng

16

16

Heringshai (alle Gebiete außer NAFO 3PS)

3

3

Russische Föderation

Hering IIId (Schwedische Gewässer)

pm

pm

Hering IIId (Schwedische Gewässer, nichtfischende Mutterschiffe)

pm

pm

Sprotte

(2)

pm

Barbados

Geißelgarnelen Penaeus (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

pm (4)

Schnapper (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

pm

Guyana

Geißelgarnelen Penaeus (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm (4)

Surinam

Geißelgarnelen Penaeus (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

pm (6)

Trinidad und Tobago

Geißelgarnelen Penaeus (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

8

pm (7)

Japan

Thun (8) (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

 

Korea

Thun (8) (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm (7)

Venezuela

Schnapper (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

pm

 

Haie (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

pm

(1)   Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

(2)   Gilt nur für die lettische Zone der Gemeinschaftsgewässer.

(3)   Lizenzen für den Garnelenfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, der von den Behörden des betreffenden Drittstaates vorgelegt und von der Kommission genehmigt wird. Die Geltungsdauer der einzelnen Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem der Lizenz zugrunde gelegten Fangplan genannt ist.

(4)   Die jährliche Anzahl Seetage ist auf 200 begrenzt.

(5)   Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in genannten Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.

(6)   Die jährliche Anzahl Seetage ist auf pm begrenzt.

(7)   Die jährliche Anzahl Seetage ist auf 350 begrenzt.

(8)   Ausschließlich mit Langleinen zu fischen.

▼B

TEIL III

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2

image




ANHANG VIII

TEIL I

VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

Nach jedem Hol:

1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3. die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4. die verwendete Fangmethode.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1. der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

2.2. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.

2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1. Name des Hafens;

3.2. die angelandete Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

TEIL II

LOGBUCH-MUSTER

image




ANHANG IX

INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der unter Nummer 1.1 genannten Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

d) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind;

e) die seit der Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -nummer des Schiffes, auf das umgeladen wurde;

f) die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrelen alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind.

1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einer ICES-Division in eine andere:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind.

1.5. 

a) Name, Rufzeichen, äußere Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt;

c) laufende Nummer der Meldung für die betreffende Fangreise;

d) Kennzeichnung der Art der Meldung;

e) Datum, Uhrzeit und geographische Position des Schiffes.

2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreiber: 24189 FISEU-B) über eine der Funkstationen unter Nummer 3 in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3. 



Name der Funkstation

Rufzeichen der Funkstation

Lyngby

OXZ

Land's End

GLD

Valentia

EJK

Malin Head

EJM

Torshavn

OXJ

Bergen

LGN

Farsund

LGZ

Florø

LGL

Rogaland

LGQ

Tjøme

LGT

Ålesund

LGA

Ørlandet

LFO

Bodø

LPG

Svalbard

LGS

Blåvand

OXB

Gryt

GRYT RADIO

Göteborg

SOG

Turku

OFK

4.   Form der Mitteilungen

Die Angaben nach Nummer 1 müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

 Name des Schiffes,

 Rufzeichen,

 äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

 laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise,

 Art der Meldung nach folgenden Codes:

 

 Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Ziffer 1.1 bezeichneten Zonen: „IN“,

 Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Ziffer 1.1 bezeichneten Zonen: „OUT“,

 Meldung bei Wechsel von einer ICES-Division in eine andere: „ICES“,

 wöchentliche Meldung: „WKL“,

 dreitägliche Meldung: „2 WKL“,

 Datum, Uhrzeit und geographische Position,

 ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fischerei beginnen soll,

 das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll,

 im Fischraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes unter Nummer 5,

 die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes unter Nummer 5,

 ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fänge getätigt wurden,

 Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen oder auf andere Schiffe umgeladen wurden;

 Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das und/oder von dem umgeladen wurde,

 seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht),

 Name des Kapitäns.

5. 



Blauer Wittling (Micromesistius poutassou),

WHB

Blauleng (Molva dypterygia),

BLI

Brachsenmakrele (Brama brama),

POA

Butte (Lepidorhombus spp.),

LEZ

Dornhai (Squalus acanthias),

DGS

Gabeldorsche (Phycis spp.),

FOR

Garnele (Crangon crangon),

CSH

Garnelen (Xyphopenaeus kroyerii),

BOB

Geißelgarnelen (Penaeidae),

PEZ

Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),

YEL

Goldlachs (Argentina silus),

ARG

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus),

ORY

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris),

RNG

Haifisch (Selachii, Pleurotremata),

SKH

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),

HAL

Hering (Clupea harengus),

HER

Heringshai (Lamma nasus),

POR

Kabeljau (Gadus morhua),

COD

Kaiserbarsch (Beryx spp.),

ALF

Kaisergranat (Nephrops norvegicus),

NEP

Kalmare (Illex spp.),

SQX

Kalmare (Loligo spp.),

SQC

Lachs (Salmo salar),

SAL

Leng (Molva molva),

LIN

Lumb (Brosme brosme),

USK

Makrele (Scomber scombrus),

MA

Pollack (Pollachius pollachius),

POL

Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides),

PLA

Riesenhai (Cetorinhus maximus),

BSK

Rotbarsche (Sebastes spp.)

RED

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo),

SBR

Sandaale (Ammodytes spp.),

SAN

Sardelle (Engraulis encrasicholus),

ANE

Sardine (Sardina pilchardus),

PIL

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

HA

Scholle (Pleuronectes platessa),

PLE

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo),

BSF

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides),

GHL

Seehecht (Merluccius merluccius),

HKE

Seelachs (Pollachius virens),

POK

Seeteufel (Lophius spp.),

MN

Sonstige

OTH

Sprotte (Sprattus sprattus),

SPR

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii),

NOP

Stöcker (Trachurus trachurus),

HO

Thun (Thunnidae),

TUN

Tiefseegarnele (Pandalus borealis),

PRA

Wittling (Merlangus merlangus),

WH




ANHANG X

ARTENLISTE



gebräuchlicher Name

wissenschaftlicher Name

3-Alpha Code

Grundfische

Kabeljau

Gadus morhua

COD

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Rotbarsch

Sebastes sp.

RED

Goldbarsch

Sebastes marinus

REG

Tiefenbarsch

Sebastes mentella

REB

Rotbarsch

Sebastes fasciatus

REN

Silberhecht

Merluccius bilinearis

HKS

Roter Gabeldorsch (1)

Urophycis chuss

HKR

Seelachs

Pollachius virens

POK

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

PLA

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

YEL

Polardorsch

Boreogadus saida

POC

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

RNG

Nordatlantikgrenadier

Macrourus berglax

RHG

Sandaal

Ammodytes sp.

SAN

Seeskorpione

Myoxocephalus sp.

SCU

Nordamerikanische Brasse

Stenotomus chrysops

SCP

Tautog

Tautoga onitis

TAU

Blauer Ziegelbarsch

Lopholatilus chamaeleonticeps

TIL

Weißer Gabeldorsch (1)

Urophycis tenuis

HKW

Seewölfe

Anarhicas sp.

CAT

Steinbeißer

Anarhichas lupus

CAA

Gefleckter Katfisch

Anarhichas minor

CAS

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Winterflunder

Pseudopleuronectes americanus

FLW

Sommerflunder

Paralichthys dentatus

FLS

Sandbutt

Scophthalmus aquosus

FLD

Plattfische

Pleuronectiformes

FLX

Amerikanischer Seeteufel

Lophius americanus

ANG

Nordamerik. Knurrhähne

Prionotus sp.

SRA

Atlantischer Tomcod

Microgadus tomcod

TOM

Blauhecht

Antimora rostrata

ANT

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WHB

Amerik. Lippfisch

Tautogolabrus adspersus

CUN

Lumb

Brosme brosme

USK

Grönland-Dorsch

Gadus ogac

GRC

Blauleng

Molva dypterygia

BLI

Leng

Molva molva

LIN

Grundfische

 

GRO

Pelagische Arten

Hering

Clupea harengus

HER

Makrele

Scomber scombrus

MAC

Amerikanischer Butterfisch

Peprilus triacanthus

BUT

Menhaden

Brevoortia tyrannus

MHA

Makrelenhecht

Scomberesox saurus

SAU

Nordwestatlant. Sardelle

Anchoa mitchilli

ANB

Blaufisch

Pomatomus saltatrix

BLU

Pferde-Stachelmakrele

Caranx hippos

CVJ

Fregatten-makrele

Auxis thazard

FRI

Königsmakrele

Scomberomourus cavalla

KGM

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomourus maculatus

SSM

Pazifischer Segelfisch

Istiophorus platypterus

SAI

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

WHM

Blauer Marlin

Makaira nigricans

BUM

Seehase

Cyclopterus lumpus

LUM

Königs-Umberfisch

Menticirrhus saxatilis

KGF

Nördlicher Kugelfisch

Sphoeroides maculatus

PUF

Wolffisch

Lycodes sp.

ELZ

Nordamerik. Aalmutter

Macrozoarces americanus

OPT

Schwertfisch

Xiphias gladius

SWO

Weißer Thun

Thunnus alalunga

ALB

Pelamide

Sarda sarda

BON

Falscher Bonito

Euthynnus alletteratus

LTA

Großaugenthun

Thunnus obesus

BET

Roter Thun

Thunnus thynnus

BFT

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

SKJ

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

YFT

Thunfische

Scombridae

TUN

Pelagische Fische

 

PEL

Wirbellose

Langflossen-Schelfkalmar

Loligo pealei

SQL

Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

SQI

Kalmare

Loliginidae, Ommastrephidae

SQU

Amerik. Schwertmuschel

Ensis directus

CLR

Venusmuschel

Mercenaria mercenaria

CLH

Meereswürmer

Polycheata

WOR

Atlantischer Schwertschwanz

Limulus polyphemus

HSC

Wirbellose

Invertebrata

INV

Sonstige

Nordamerik. Flusshering

Alosa pseudoharengus

ALE

Stachelmakrelen

Seriola sp.

AMX

Amerik. Meeraal

Conger oceanicus

COA

Amerikan. Aal

Anguilla rostrata

ELA

Schleimaal

Myxine glutinosa

MYG

Amerik. Maifisch

Alosa sapidissima

SHA

Goldlachse

Argentina sp.

ARG

Islandmuschel

Arctica islandica

CLQ

Sandklaffmuschel

Mya arenaria

CLS

Riesentrogmuschel

Spisula solidissima

CLB

Trogmuschel

Spisula polynyma

CLT

Herzmuschel

Prionodesmacea, Teleodesmacea

CLX

Karibik-Pilgermuschel

Argopecten irradians

SCB

Calico-Pilgermuschel

Argopecten gibbus

SCC

Isländische Kammmuschel

Chylamys islandica

ISC

Atlant. Tiefseescallop

Placopecten magellanicus

SCA

Kammmuscheln

Pectinidae

SCX

Amerikanische Auster

Crassostrea virginica

OYA

Miesmuschel

Mytilus edulis

MUS

Helmschnecken

Busycon sp.

WHX

Strandschnecken

Littorina sp.

PER

Weichtiere

Mollusca

MOL

Atlantischer Umberfisch

Micropogonias undulatus

CKA

Atlantischer Hornhecht

Strongylura marina

NFA

Lachs

Salmo salar

SAL

Gezeiten-Ährenfisch

Menidia menidia

SSA

Atlantischer Fadenhering

Opisthonema oglinum

THA

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

ALC

Trommelfisch

Pogonias cromis

BDM

Schwarzer Sägebarsch

Centropristis striata

BSB

Kanadische Alse

Alosa aestivalis

BBH

Lodde

Mallotus villosus

CAP

Saiblinge

Salvelinus sp.

CHR

Königsbarsch

Rachycentron canadum

CBA

Gemeiner Pampano

Trachinotus carolinus

POM

Fadenflossige Alse

Dorosoma cepedianum

SHG

Süßlippen

Pomadasyidae

GRX

Felsenkrabbe

Cancer irroratus

CRK

Blaukrabbe

Callinectes sapidus

CRB

Strandkrabbe

Carcinus maenas

CRG

Jonahkrabbe

Cancer borealis

CRJ

Arktische Seespinne

Chionoecetes opilio

CRQ

Rote Tiefseekrabbe

Geryon quinquedens

CRR

Steinkrabbe

Lithodes maia

KCT

Krabben

Reptantia

CRA

Hummer

Homarus americanus

LBA

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

PRA

Rosa Garnele

Pandalus montagui

AES

Geißelgarnelen

Penaeus sp.

PEN

Tiefseegarnelen

Pandalus sp.

PAN

Krebstiere

Crustacea

CRU

Seeigel

Strongylocentrotus sp.

URC

Westatlant. Alse

Alosa mediocris

SHH

Laternenfisch

Notoscopelus sp.

LAX

Meeräschen

Mugilidae

MUL

Amerikan. Butterfisch

Peprilus alepidotus (=paru)

HVF

Gelbflossen-Süßlippe

Orthopristis chrysoptera

PIG

Regenbogen-Stint

Osmerus mordax

SMR

Augenfleck-Umberfisch

Sciaenops ocellatus

RDM

Gewöhnliche Sackbrasse

Pagrus pagrus

RPG

Raue Bastardmakrele

Trachurus lathami

RSC

Sandbarsch

Diplectrum formosum

PES

Schafskopf-Brasse

Archosargus probatocephalus

SPH

Punkt-Umberfisch

Leiostomus xanthurus

SPT

Gefleckter Umberfisch

Cynoscion nebulosus

SWF

Königs-Corvina

Cynoscion regalis

STG

Felsenbarsch

Morone saxatilis

STB

Störe

Acipenseridae

STU

Atlantischer Tarpun

Tarpon (=megalops) atlanticus

TAR

Forellen

Salmo sp.

TRO

Amerikanischer Streifenbarsch

Morone americana

PEW

Kaiserbarsch

Beryx sp.

ALF

Dornhai

Squalus acantias

DGS

Dornhaie

Squalidae

DGX

Sandhai

Odontaspis taurus

CCT

Heringshai

Lamna nasus

POR

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

SMA

Sandbankhai

Carcharhinus obscurus

DUS

Großer Blauhai

Prionace glauca

BSH

Große Haie

Squaliformes

SHX

Atlantischer Spitzmaulhai

Rhizoprionodon terraenova

RHT

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

CFB

Eishai, Grönlandhai

Sonmnousus microcephalus

GSK

Riesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Rochen

Raja sp.

SKA

Igelrochen

Leucoraja erinacea

RJD

Arctic skate

Amblyraja hyperborea

RJG

Barndoor skate

Dipturus laevis

RJL

Winterrochen

Leucoraja ocellata

RJT

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

RJR

Smooth skate

Malcoraja senta

RJS

Grönlandrochen

Bathyraja spinicauda

RJO

Fische

 

FIN

(1)   Nach einer Empfehlung von STACRES auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Part I, Page 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tennuis; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch bezeichnet, Urophycischuss.




ANHANG XI

ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER OBERSEITE

1.   ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes

Ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für den Steert in Artikel 10 angegeben;

b) das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

c) die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

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2.   Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ)

Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts, an dem sie befestigt sind, falls:

i) jedes Netzwerkstück:

a) nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt ist;

b) mindestens der Breite des Steerts entspricht (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen);

c) nicht mehr als zehn Maschen lang ist;

ii) die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet.

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POLNISCHER SCHEUERSCHUTZ

3.   Weitmaschiger Oberseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)

Ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das an dem hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.

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ANHANG XII



MINDESTFISCHGRÖSSEN (1)

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit und ohne Haut;

frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen

Ganz

Ohne Kopf

Ohne Kopf und Schwanz

Ohne Kopf und gespalten

Kabeljau

41 cm

27 cm

22 cm

27/25 1 cm (2)

Schwarzer Heilbutt

30 cm

o.A.

o.A.

o.A.

Raue Scharbe

25 cm

19 cm

15 cm

o.A.

Gelbschwanzflunder

25 cm

19 cm

15 cm

o.A.

(1)   Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei den anderen Arten Gesamtlänge.

(2)   Geringere Größe bei grünen Salzfischen.




ANHANG XIII

VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH



Angaben

Code

Name des Schiffes

01

Staatszugehörigkeit des Schiffes

02

Registriernummer des Schiffes

03

Registrierhafen

04

Verwendetes Fanggerät (getrennte Eintragungen für verschiedenes Fanggerät)

10

Art des Fanggeräts

 

Datum:

— Tag

20

— Monat

21

— Jahr

22

Position:

— Breitengrad

31

— Längengrad

32

— statistisches Gebiet

33

Anzahl Hols pro 24 Stunden (1)

40

Anzahl Fangstunden mit Fanggerät pro 24 Stunden (1)

41

Bezeichnung der Arten (Anhang II)

 

Tägliche Fangmengen je Art (in Tonnen Lebendgewicht)

50

Tägliche Fangmengen je Art, zum Verzehr bestimmt

61

Tägliche Fangmengen je Art, zur Fischmehlherstellung

62

Tägliche Rückwürfe je Art

63

Ort(e) der Umladung

70

Zeitpunkt(e) der Umladung

71

Unterschrift des Kapitäns

80

(1)   Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.

FANGGERÄTECODES



Fanggerät-Kategorie

Standard Abkürzung

Code

Umschließungsnetze

 

mit Schließleine (Ringwaden)

PS

— von einem Boot bedient

PS1

— von zwei Booten bedient

PS2

ohne Schließleine (Lampara)

LA

Wadennetze

SB

Boot- oder Schiffwaden

SV

— Snurrewaden

SDN

— Schottisches Wadennetz

SSC

— Zwei-Schiff-Wadennetz

SPR

Wadennetze (allgemein)

SX

Schleppnetze

 

Korbreusen

FPO

Grundschleppnetze

 

— Baumkurren

TBB

— Scherbrettnetze ()

OTB

— Zwei-Schiff-Grundschleppnetze

PTB

— Kaisergranat-Schleppnetze

TBN

— Garnelen-Schleppnetze

TBS

— Grundschleppnetze (allgemein)

TB

pelagische Schleppnetze

 

— Scherbrettnetze

OTM

— pelagisches Zwei-Schiff-Schleppnetz

PTM

— Garnelen-Schleppnetze

TMS

— pelagische Schleppnetze (allgemein)

TM

Scherbretten-Hosennetz

OTT

Scherbrettnetze (allgemein)

OT

Gespannschleppnetze (allgemein)

PT

Andere Schleppnetze (allgemein)

TX

Dredgen

 

Bootdredgen

DRB

Handdredgen

DRH

Senk- und Hebenetze

 

Handsenknetze

LNP

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Senk- und Hebenetze (allgemein)

LN

Fallende Netze

 

Wurfnetze

FCN

Fallende Netze (allgemein)

FG

Kiemen- und Verwickelnetze

 

Stellnetze (verankert)

GNS

Treibnetze

GND

Umschließende Kiemennetze

GNC

Einwandige Kiemennetze (an Stangen)

GNF

Trammelnetze

GTR

Kombinierte Kiemen/Trammelnetze

GTN

Kiemen- und Verwickelnetze (allgemein)

GEN

Kiemennetze (allgemein)

GN

Fallen

 

nicht bedeckte stationäre Reusen

FPN

Garnreusen

FYK

Ankerhamen

FSN

Fangbauten, Labyrinthbauten, Fischzäune usw.

FWR

Sprungfischreusen

FAR

Fallen (allgemein)

FIX

Haken und Leinen

 

Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) (2)

LHP

Handleinen und Angelleinen (mechanisiert) (2)

LHM

Grundleinen

LLS

Treibleinen

LLD

Langleinen (allgemein)

LL

Schleppangeln

LTL

Haken und Leinen (allgemein) (3)

LX

Greifende und verletzende Geräte

 

Harpunen

HAR

Erntegeräte

 

Pumpen

HMP

Mechanisierte Dredgen

HMD

Erntegeräte (allgemein)

HMX

Verschiedenes Fanggerät (4)

MIS

Sportfanggerät

RG

Unbekanntes Fanggerät

NK

(1)   Zur Unterscheidung zwischen Seiten- und Hecktrawlern kann OTB-1 und OTB-2 sowie OTM-1 und OTM-2 angegeben werden.

(2)   Einschließlich Reißangeln.

(3)   Der Code LDV für die Angelfischerei mit Dory-Booten wird für historische Datenreihen beibehalten.

(4)   Hierzu gehören: Kescher, Drive-in-Netz, das Einsammeln von Hand mit oder ohne Tauchausrüstung, Gift und Sprengstoff, abgerichtete Tiere, Elektrofischerei.

FISCHEREIFAHRZEUGCODES

A.   Wichtigste Schiffstypen



FAO-Code

Schiffstyp

BO

Schutzschiff

CO

Ausbildungsschiff

DB

Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen

DM

Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen

DO

Baumkurrenfänger

DOX

Dredgenfischer o.n.A.

FO

Fischtransporter

FX

Fischereifahrzeug o.n.A.

GO

Kiemennetzfänger

HOX

Mutterschiff o.n.A.

HSF

Fabrikmutterschiff

KO

Krankenhausschiff

LH

Handleinenfischer

LL

Langleinenfischer

LO

Leinenfischer

LP

Angelfischereifahrzeug

LT

Schleppangelfischer

MO

Mehrzweckschiff

MSN

Waden-Leinenfischer (Handleine)

MTG

Trawler/Treibnetz-fischer

MTS

Trawler/Ringwaden-fischer

NB

Senknetzfischer /Begleitschiff

NO

Senknetzfischer

NOX

Senknetzfischer o.n.A.

PO

Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge

SN

Wadenfischer, Grundzugnetz

SO

Wadenfischer

SOX

Wadenfischer o.n.A.

SP

Ringwadenfischer

SPE

Ringwadenfischer, europäischer Typ

SPT

Thunfischwadenfänger

TO

Trawler

TOX

Trawlers o.n.A.

TS

Trawler, Seitenfänger

TSF

Seitenfänger, Froster

TSW

Seitenfänger, Frischfisch

TT

Trawler, Heckfänger

TTF

Heckfänger, Froster

TTP

Heckfänger, Fabrikschiff

TU

Trawler mit Ausleger

WO

Fallensteller

WOP

Reusenfischer

WOX

Fallensteller o.n.A.

ZO

Fischereiforschungsschiff

DRN

Treibnetzfischer

o.n.A. = ohne nähere Angaben

B.   Hauptbetriebsarten/Tätigkeiten



Alpha Code

Betriebsart/Tätigkeit

ANC

Ankern

DRI

Treiben

FIS

Fischfang

HAU

Einholen/Ziehen

PRO

Verarbeiten

STE

Fahrt

TRX

Umladen

OTH

Sonstige (anzugeben)




ANHANG XIV

NAFO-BEREICH

Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 30 Absatz 2 gemeldet werden müssen.



ANG/N3NO.

Lophius americanus

Seeteufel

CAA/N3LMN.

Anarhichas lupus

gestreifter Katfisch

CAT/N3LMN.

Anarhichas spp.

Seewölfe

HAD/N3NO.

Melanogrammus aeglefinus

Schellfisch

HAL/N23KL.

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3M.

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3NO.

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HKR/N2J3KL

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKR/N3MNO.

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKS/N3NLMO

Merlucius bilinearis

Silberhecht

HKW/N2J3KL

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

RED/N3O.

Sebastes spp.

Rotbarsch

RHG/N23.

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

SKA/N2J3KL

Raja spp.

Rochen

SKA/N3M.

Raja spp.

Rochen

SKA/N3NO.

Raja spp.

Rochen

VFF/N3LMN.

Fische, unbekannt, unsortiert

WIT/N3M.

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

YEL/N3M.

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder




ANHANG XV

FANGVERBOT IM CCAMLR-BEREICH



Zielart

Gebiet

Dauer des Verbots

Notothenia rossii

FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

ganzjährig

FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

Fische

FAO 48.1 Antarktis (1)

ganzjährig

FAO 48.2 Antarktis (1)

Gobionotothen gibberifrons

FAO 48.3

ganzjährig

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Dissosti ch us spp

FAO 48.5 Antarktis

1.12.2003 bis 30.11.2004

Dissosti ch us spp

FAO 88.3 Antarktis (1)

ganzjährig

FAO 58.4.1 Antarktis

FAO 58.5.1 Antarktis (1) (2)

FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79°20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79°20′E (1)

FAO 88 2 Antarktis nördlich von 65°S (1)

FAO 58.4.4 Antarktis (1)

FAO 58.6 Antarktis (1)

FAO 58.7 Antarktis (1)

 

Lepidonotothen squamifro ns

FAO 58.4.4 (1)

ganzjährig

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2 Antarktis

1.12.2003 bis 30.11.2004

Dissostichus maw so ni

FAO 48.4 Antarktis (2)

ganzjährig

(1)   Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)   Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).




ANHANG XVI

BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-BEREICH 2003/04



Untergebiet/Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp.

(in t)

Beifanggrenze

(in t)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

48.6

nördlich von 60°S

1.3. bis 31.8.2004

A

455

50

73

20

südlich von 60°S

15.2 bis 15.10.2004

alle

455

50

73

20

88.1

gesamtes Untergebiet

1.12.2003 bis 31.8.2004

A

0

 (1)

 (1)

0

B

80

 (1)

 (1)

20

C

223

 (1)

 (1)

20

D

0

 (1)

 (1)

0

E

57

 (1)

 (1)

20

F

0

 (1)

 (1)

0

G

83

 (1)

 (1)

20

H

786

 (1)

 (1)

20

I

776

 (1)

 (1)

20

J

316

 (1)

 (1)

20

K

749

 (1)

 (1)

20

L

180

 (1)

 (1)

20

gesamtes Untergebiet

3 250

163

520

 
(1)   


Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

— Echte Rochen:

5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t.

Macrourus spp.:

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

— Andere Arten:

20 t je SSRU.



( 1 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 1.

( 2 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 3 ) ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 (ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1).

( 4 ) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

( 5 ) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

( 6 ) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

( 7 ) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

( 8 ) ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 1.

( 9 ) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 1.

( 10 ) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 6.

( 11 ) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 16.

( 12 ) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

( 13 ) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

( 14 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

( 15 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

( 16 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

( 17 ) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 1).

( 18 ) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

( 19 ) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen. (ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 (ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 1).

( 21 ) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2002 der Kommission (ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 5).

( 22 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8).

( 23 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

( 24 ) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

( 25 ) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

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