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Document 02003R1954-20140101
Council Regulation (EC) No 1954/2003 of 4 November 2003 on the management of the fishing effort relating to certain Community fishing areas and resources and modifying Regulation (EC) No 2847/93 and repealing Regulations (EC) No 685/95 and (EC) No 2027/95
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95
Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95
02003R1954 — DE — 01.01.2014 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1954/2003 DES RATES vom 4. November 2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 |
L 354 |
22 |
28.12.2013 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1954/2003 DES RATES
vom 4. November 2003
zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICES-Gebieten V, VI, VII, VIII, IX und X und COPACE-Bereichen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Die ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben ( 1 ), definierten Gebiete.
b) „Fischereiaufwand“ ist das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fische reifahrzeugen ist das die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge der Gruppe.
KAPITEL II
REGELUNG ZUR STEUERUNG DES FISCHEREIAUFWANDS
Artikel 3
Maßnahmen für den Fang von Grundfischarten sowie bestimmten Weichtieren und Krustentieren
(1) Außer bei dem in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Gebiet verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) Sie ermitteln den Fischereiaufwand, der von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in jedem der in Artikel 1 genannten ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche betrieben wurde, für die Fischerei auf Grundfischarten — mit Ausnahme von Grundfischarten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände ( 2 ) genannt sind — sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung. Für die Berechnung des Fischereiaufwands wird die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs, als installierte Maschinenleistung, ausgedrückt in Kilowatt (kW), gemessen.
b) Sie nehmen die Aufteilung des gemäß Buchstabe a) in jedem ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich ermittelten Fischereiaufwands für jede der in Buchstabe a) genannten Fischereien vor.
(2) Von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Absatz 1 bleiben die vom Rat gegebenenfalls zu erlassenden Regelungen in den Wiederauffüllungsplänen unberührt.
(3) Verabschiedet der Rat einen Wiederauffüllungsplan, der eine Steuerung des Fischereiaufwands in den Gebieten oder Bereichen gemäß Artikel 1 oder in Teilen davon umfasst, so sieht der Plan gleichzeitig alle erforderlichen Änderungen an dieser Verordnung vor.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht mit einer Bewertung der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Absatz 1 vor. Der Rat beschließt auf der Grundlage dieses Berichts über jede erforderliche Anpassung dieser Regelung.
Artikel 4
Fischereifahrzeuge bis 15 Meter Länge
(1) Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 15 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.
(2) Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 10 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der von diesen Fischereifahrzeugen betriebene Fischereiaufwand auf den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Fischereiaufwand beschränkt bleibt.
▼M1 —————
Artikel 6
Bestimmungen für das biologisch empfindliche Gebiet
(1) Eine besondere Fischereiaufwandsregelung gilt für das Gebiet, das durch die Küste Irlands südlich von 53° 30' N und westlich von 07° 00' W sowie durch gerade Linien begrenzt wird, die folgende geografische Koordinaten miteinander verbinden:
— — einen Punkt an der Küste Irlands bei 53° 30' nördlicher Breite
— — 53° 30' nördlicher Breite, 12° 00' westlicher Länge,
— — 53° 00' nördlicher Breite, 12° 00' westlicher Länge,
— — 51° 00' nördlicher Breite, 11° 00' westlicher Länge,
— — 49° 30' nördlicher Breite, 11° 00' westlicher Länge,
— — 49° 00' nördlicher Breite, 07° 00' westlicher Länge,
— — einen Punkt an der Küste Irlands bei 07° 00' westlicher Länge.
(2) Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten — mit Ausnahme der Arten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erfasst sind — sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei, und nehmen die Aufteilung des so ermittelten Fischereiaufwands für jede dieser Fischereien vor.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Bericht mit einer Bewertung der Fischereiaufwandsregelung der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit anderen Steuerungsmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet vor. Der Rat beschließt auf der Grundlage dieses Berichts über jede erforderliche Anpassung dieser Regelung.
Artikel 7
Schiffslisten
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Listen der in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge auf ihrer Liste später ersetzen, wenn dadurch der Gesamtfischereiaufwand der Fischereifahrzeuge in keinem der in den Artikeln 3 und 6 genannten Gebieten und Fischereien erhöht wird.
Artikel 8
Regulierung des Fischereiaufwands
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, wenn der Fischereiaufwand, der sich bei freiem Zugang der auf den Schiffslisten gemäß Artikel 7 erfassten Fischereifahrzeuge ergibt, den zugeteilten Fischereiaufwand übersteigt.
(2) Zur Regulierung des Fischereiaufwands überwachen die Mitgliedstaaten die Tätigkeit ihrer Flotte und treffen geeignete Vorkehrungen, wenn sich der Fischereiaufwand dem gemäß Artikel 11 zulässigen Wert nähert, um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Aufwandsgrenzen nicht überschritten werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat erteilt Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 3 ).
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten können die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge auf bestimmte Fanggeräte, Fangzeiten oder Teile eines ICES-Gebiets oder eines COPACEBereichs beschränken.
Artikel 10
Mitteilungspflichten
(1) Vor dem 30. November 2003 übermitteln die Mitglied staaten der Kommission
a) die Schiffslisten gemäß Artikel 7,
b) den festgestellten Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 3 und 6 und
c) die Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 8.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 1 mit.
(3) Die Kommission leitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Die Mitgliedstaaten kennzeichnen bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 7 alle Änderungen gegenüber der Liste, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft ( 4 ) zuletzt übermittelt wurde.
Artikel 11
Entscheidungsverfahren
(1) Auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 10 unter breitet die Kommission nach enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten dem Rat bis 29. Februar 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.
(2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis 31. Mai 2004 über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden Mitgliedstaat und für jede Fischerei.
In der Verordnung des Rates kann der Erlass von Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen werden.
(3) Trifft der Rat bis 31. Mai 2004 keine Entscheidung, so erlässt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags bis 31. Juli 2004 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.
Artikel 12
Anpassungen
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann der in Artikel 11 Absätze 2 und 3 festgesetzte höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand von der Kommission entweder durch eine Anhebung des höchstzulässigen Fischereiaufwands in einem bestimmten Gebiet oder Bereich oder durch eine Umverteilung des Fischereiaufwands zwischen Gebieten oder Bereichen angepasst werden, damit der Mitgliedstaat im Falle von TAC-gebundenen Arten seine Fangmöglichkeiten voll ausschöpfen bzw. Fischereien betreiben können, die keinen solchen Beschränkungen unterliegen. Dem Ersuchen sind Angaben über die unvollständige Nutzung von Quoten, und bei Beständen, die keinen TAC unterliegen, wissenschaftliche Informationen über die Lage des Bestands beizufügen. Die Kommission beschließt binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 11 wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie Neuzuweisungen und/oder Abzügen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 unter Beachtung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels angepasst.
(3) Beschließen Mitgliedstaaten, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen, so teilen sie der Kommission nicht nur den vereinbarten Tausch, ausgedrückt in Fangquoten, mit, sondern auch ausgedrückt als hiermit verbundener Fischereiaufwand.
Bei Neuzuweisungen und/oder Abzügen von Quoten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Fischereiaufwand mit, der solchen Neuzuweisungen und/oder Abzügen entspricht.
KAPITEL III
KONTROLLE
Artikel 13
Besondere Kontrollvorschriften
Für die Zwecke dieser Verordnung findet Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Anwendung
a) in dem in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gebiet,
b) in allen Gebieten — mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Gebiets — unter Ausschluss des Artikels 19a Absatz 3, der Artikel 19b, 19c und 19d sowie des Artikels 19e Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.
Artikel 14
Änderung von Rechtsakten
Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 19a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚die betreffenden Fanggebiete‘ die ICES-Gebiete oder COPACE-Bereiche, für welche die Regelungen zur Beschränkung des Fischereiaufwands gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gelten.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in den betreffenden Fanggebieten keine Fangtätigkeiten durchführen, wenn das betreffende Fischereifahrzeug vom Flaggenmitgliedstaat hierfür nicht die entsprechende Genehmigung erhalten hat.“
2. Artikel 19g erhält folgende Fassung:
„Artikel 19g
Jeder Mitgliedstaat erfasst anhand der vorliegenden Eintragungen in den Logbüchern und der gemäß Artikel 19e Absatz 4 durchgeführten Erhebungen den Fischereiaufwand, den die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in jedem der betreffenden Fanggebiete entfalten.“
3. Artikel 19h erhält folgende Fassung:
„Artikel 19h
Jeder Mitgliedstaat nimmt eine umfassende Einschätzung des Fischereiaufwands vor, den Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit weniger als 15 m Länge über alles in jedem der betreffenden Fanggebiete sowie Fischereifahrzeuge mit weniger als 10 m Länge über alles in dem Gebiet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft ( *1 ) entfalten.
4. Artikel 19i erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„— im Laufe des Vormonats in jedem Fanggebiet für den Fang von Grundfischarten entfaltet wurde, vor dem 15. eines jeden Monats;“
5. Nach Artikel 19i wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 19j
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit, für welche die Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten in einer oder mehreren der in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 Rates genannten Fischereien ausgesetzt oder entzogen wurde.“
6. Artikel 19j wird Artikel 19k.
7. Artikel 20a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Unter Titel IIa fallende Fischereifahrzeuge, die Fangtätigkeiten in den betreffenden Fanggebieten ausüben, dürfen nur die entsprechenden Fanggeräte mitführen und verwenden.
(2) Fischereifahrzeuge allerdings, die während ein und derselben Fangreise auch in anderen als in Absatz 1 genannten Fanggebieten fischen, dürfen die für die Fangtätigkeit in den betreffenden Gebieten benötigten Geräte unter der Bedingung mitführen, dass die an Bord befindlichen Fanggeräte, die in den in Absatz 1 genannten Fanggebieten nicht eingesetzt werden dürfen, gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 so verstaut werden, dass sie nicht ohne weiteres benutzbar sind.“
8. Artikel 21a erhält folgende Fassung:
„Artikel 21a
Jeder Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, für ein Fanggebiet im Sinne der Verordnung in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 als erreicht gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf Weiteres die Fangtätigkeiten der genannten Schiffe in diesem Gebiet. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.“
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Aufhebung von Rechtsakten
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 werden aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom
a) Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 genannten Verordnung
oder
b) 1. August 2004,
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
A
Fischerei |
|
Zielarten |
ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich |
Grundfischarten mit Ausnahme der in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 genannten Arten |
ICES V, VI |
ICES VII |
|
ICES VIII |
|
ICES IX |
|
ICES X |
|
COPACE 34.1.1 |
|
COPACE 34.1.2 |
|
COPACE 34.2.0 |
B
Fischerei |
|
Zielarten |
ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich |
Kammmuscheln |
ICES V, VI |
ICES VII |
|
ICES VIII |
|
ICES IX |
|
ICES X |
|
COPACE 34.1.1 |
|
COPACE 34.1.2 |
|
COPACE 34.2.0 |
C
Fischerei |
|
Zielarten |
ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich |
Taschenkrebse und Seespinnen |
ICES V, VI |
ICES VII |
|
ICES VIII |
|
ICES IX |
|
ICES X |
|
COPACE 34.1.1 |
|
COPACE 34.1.2 |
|
COPACE 34.2.0 |
( 1 ) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).
( 2 ) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
( 3 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
( 4 ) ABl. L 226 vom 1.10.1998, S. 47.
( *1 ) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.“