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Document 02003R1782-20090101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1782/2009-01-01

    2003R1782 — DE — 01.01.2009 — 013.002


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 DES RATES

    vom 29. September 2003

    mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001

    (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 21/2004 DES RATES vom 17. Dezember 2003

      L 5

    8

    9.1.2004

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 583/2004 DES RATES vom 22. März 2004

      L 91

    1

    30.3.2004

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2004 DES RATES vom 29. April 2004

      L 206

    20

    9.6.2004

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2217/2004 DES RATES vom 22. Dezember 2004

      L 375

    1

    23.12.2004

     M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 118/2005 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2005

      L 24

    15

    27.1.2005

    ►M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2183/2005 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2005

      L 347

    56

    30.12.2005

    ►M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2006 DES RATES vom 30. Januar 2006

      L 42

    1

    14.2.2006

    ►M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 319/2006 DES RATES vom 20. Februar 2006

      L 58

    32

    28.2.2006

    ►M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2006 DES RATES vom 19. Juni 2006

      L 175

    1

    29.6.2006

    ►M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2006 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2006

      L 208

    3

    29.7.2006

    ►M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/2006 DES RATES vom 18. September 2006

      L 265

    1

    26.9.2006

    ►M13

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2011/2006 DES RATES vom 19. Dezember 2006

      L 384

    1

    29.12.2006

    ►M14

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2012/2006 DES RATES vom 19. Dezember 2006

      L 384

    8

    29.12.2006

    ►M15

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2013/2006 DES RATES vom 19. Dezember 2006

      L 384

    13

    29.12.2006

    ►M16

    VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2007 DER KOMMISSION vom 22. Mai 2007

      L 131

    10

    23.5.2007

    ►M17

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2007 DES RATES vom 26. September 2007

      L 273

    1

    17.10.2007

     M18

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2007 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2007

      L 284

    11

    30.10.2007

    ►M19

    VERORDNUNG (EG) Nr. 146/2008 DES RATES vom 14. Februar 2008

      L 46

    1

    21.2.2008

    ►M20

    VERORDNUNG (EG) Nr. 293/2008 DER KOMMISSION vom 1. April 2008

      L 90

    5

    2.4.2008

    ►M21

    VERORDNUNG (EG) Nr. 470/2008 DES RATES vom 26. Mai 2008

      L 140

    1

    30.5.2008

    ►M22

    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/2008 DES RATES vom 29. April 2008

      L 148

    1

    6.6.2008

    ►M23

    VERORDNUNG (EG) Nr. 615/2008 DES RATES vom 23. Juni 2008

      L 168

    1

    28.6.2008

    ►M24

    VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2008 DES RATES vom 23. Juni 2008

      L 178

    1

    5.7.2008

    ►M25

    VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2008 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2008

      L 189

    5

    17.7.2008

    ►M26

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1009/2008 DES RATES vom 9. Oktober 2008

      L 276

    1

    17.10.2008


    Geändert durch:

     A1

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003

     

      L 093

    1

    ..

    ►A2

      L 157

    203

    21.6.2005


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 094 vom 31.3.2004, S. 70  (1782/03)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 279 vom 11.10.2006, S. 30  (1782/03)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 279 vom 11.10.2006, S. 31  (864/04)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 DES RATES

    vom 29. September 2003

    mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001



    INHALT

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    TITEL II

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Kapitel 1

    Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

    Kapitel 2

    Modulation und Haushaltsdisziplin

    Kapitel 3

    Landwirtschaftliche Betriebsberatung

    Kapitel 4

    Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Kapitel 5

    Sonstige allgemeine Bestimmungen

    TITEL III

    BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

    Kapitel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Kapitel 2

    Bestimmung des Beihilfebetrags

    Kapitel 3

    Zahlungsansprüche

    Abschnitt 1

    Flächenbezogene Zahlungsansprüche

    Abschnitt 2

    Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungenunterliegen

    Kapitel 4

    Flächennutzung im Rahmen der Betriebsprämienregelung

    Abschnitt 1

    Flächennutzung

    Abschnitt 2

    Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

    Kapitel 5

    Regionale und fakultative Durchführung

    Abschnitt 1

    Regionale Durchführung

    Abschnitt 2

    Partielle Durchführung

    Abschnitt 3

    Fakultative Ausschlüsse

    Abschnitt 4

    Fakultative Übergangsregelung

    Kapitel 6

    Umsetzung in den neuen Mitgliedstaaten

    TITEL IV

    ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN

    Kapitel 1

    Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

    Kapitel 2

    Prämie für Eiweißpflanzen

    Kapitel 3

    Kulturspezifische Zahlung für Reis

    Kapitel 4

    Flächenzahlung für Schalenfrüchte

    Kapitel 5

    Beihilfe für Energiepflanzen

    Kapitel 6

    Beihilfe für Stärkekartoffeln

    Kapitel 7

    Milchprämie und Ergänzungszahlungen

    Kapitel 8

    Spezifische Regionalbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Kapitel 9

    Beihilfe für Saatgut

    Kapitel 10

    Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Kapitel 10a

    Kulturspezifische zahlung für baumwolle

    Kapitel 10b

    Beihilfe für olivenhaine

    Kapitel 10c

    Tabakbeihilfe

    Kapitel 10d

    Flächenbeihilfe für hopfen

    Kapitel 10e

    Zahlungen für zucker

    Kapitel 10f

    Gemeinschaftsbeihilfe für zuckerrüben- und zuckerrohrerzeuger

    Kapitel 10g

    Übergangszahlungen für obst und gemüse

    Kapitel 10h

    Übergangszahlung für beerenfrüchte

    Kapitel 11

    Prämien für Schafe und Ziegen

    Kapitel 12

    Zahlungen für Rindfleisch

    Kapitel 13

    Beihilfe für Körnerleguminosen

    TITEL IVA

    DURCHFÜHRUNG VON STÜTZUNGSREGELUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

    TITEL IVB

    MITTELUMSCHICHTUNGEN

    TITEL V

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ANHANG I

    Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungendes Artikels 1 erfüllen

    ANHANG II

    Einzelstaatliche Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

    ANHANG III

    Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 3 und 4

    ANHANG IV

    Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5

    ANHANG V

    Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26

    ANHANG VI

    Liste der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33

    ANHANG VII

    Berechnung des Referenzbetrags gemäß Artikel 37

    ANHANG VIII

    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

    ANHANG VIIIA

    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

    ANHANG IX

    Liste der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen nach Artikel 66

    ANHANG X

    Traditionelle Hartweizen-Anbaugebiete gemäß Artikel 74

    ANHANG XI

    Liste der Saatenarten nach Artikel 99

    ANHANG XIA

    Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 99 Absatz 3

    ANHANG XIB

    Nationale Grundflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Referenzerträge in den neuen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 101 und 103

    ANHANG XII

    ANHANG XIII

    Staatliche beihilfen in Zypern

    ANHANG XIV

    Staatliche beihilfen in Lettland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 und Artikel 299 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden.

    (2)

    Die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. Diese Entziehung sollte bisher oder künftig geltende Sanktionen nach anderen Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften unberührt lassen.

    (3)

    Damit es nicht zur Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen kommt und um sicherzustellen, dass die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, sollten Standards erlassen werden, die sich auf Rechtsnormen der Mitgliedstaaten stützen können oder nicht. Daher ist ein Gemeinschaftsrahmen festzulegen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Standards unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme (Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen) und Betriebsstrukturen zu erlassen.

    (4)

    Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken.

    (5)

    Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und denen zur Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist ein gemeinschaftsweit verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen von 2005 bis 2012 einzuführen. Alle Direktzahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, sollten jährlich um bestimmte Prozentsätze gekürzt werden. Die Einsparungen sollten für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet und nach noch festzulegenden objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Allerdings sollte vorgesehen werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten, in denen die Einsparungen erzielt wurden, verbleibt. Bis 2005 können die Mitgliedstaaten weiterhin die bisherige Modulation auf freiwilliger Basis nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ) anwenden.

    (6)

    Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Teilrubrik 1a) die in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, sollte ein Finanzmechanismus geschaffen werden, mit dem die Direktzahlungen erforderlichenfalls angepasst werden können. Eine Anpassung der Direktbeihilfen sollte erfolgen, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass der Betrag der Teilrubrik 1a mit einer Sicherheitsmarge von 300 Millionen EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird.

    (7)

    In Anbetracht der sich infolge der Abschaffung der Intervention bei Roggen ergebenden Strukturanpassungszwänge sollten Übergangsmaßnahmen für bestimmte Roggen erzeugende Regionen vorgesehen werden, die teilweise mit den durch die Modulation erwirtschafteten Beträgen finanziert werden.

    (8)

    Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

    (9)

    Um die Einführung des landwirtschaftlichen Beratungssystems zu erleichtern, sollte den Mitgliedstaaten dafür ein gewisser Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme des Beratungssystems sollte für die Betriebsinhaber freiwillig sein, wobei diejenigen Vorrang haben sollten, deren Direktzahlungen einen bestimmten Jahresbetrag überschreiten. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht.

    (10)

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 5 ) müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden.

    (11)

    Um die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, müssen die Betriebsprämienregelung, die Stützungsregelungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte, Milch, Saatgut, Körnerleguminosen und spezifische Regionalbeihilfen, sowie Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die Modulation und die Betriebsberatung in das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ( 6 ) eingeführte System einbezogen werden. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen.

    (12)

    Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Identifizierung der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

    (13)

    Die verschiedenen Elemente des integrierten Systems haben eine effizientere Verwaltung und Kontrolle zum Ziel. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, auch bei Gemeinschaftsregelungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch die betreffenden Vorschriften zu verletzen.

    (14)

    Wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerlässlich. Das integrierte System sollte daher in jedem Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank, ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, ein harmonisiertes Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein System zur Identifizierung und Erfassung der Zahlungsansprüche umfassen.

    (15)

    Um die erhobenen Daten bearbeiten und zur Überprüfung der Beihilfeanträge verwenden zu können, ist eine leistungsfähige elektronische Datenbank erforderlich, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.

    (16)

    Die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung flächenbezogener Regelungen. Es hat sich gezeigt, dass die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen. Daher sollte ein Identifikationssystem vorgesehen werden, das gegebenenfalls durch die Fernerkundung unterstützt wird.

    (17)

    Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten einen Sammelantrag für mehrere Beihilferegelungen und anstelle des jährlichen Antrags einen Dauerantrag mit jährlicher Bestätigung zulassen können.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die durch die Kürzungen im Rahmen der Modulation verfügbar werdenden Beträge für bestimmte zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ( 7 ) zu verwenden.

    (19)

    Da die bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen verfügbar werdenden Beträge nicht so weit vorhersehbar sind, dass sie für zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung bereitgestellt werden können, sollten diese Beträge — abgesehen von einem bestimmten Prozentsatz, der von den Mitgliedstaaten einbehalten werden sollte — dem EAGFL, Abteilung Garantie gutgeschrieben werden.

    (20)

    Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind.

    (21)

    Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben.

    (22)

    Die Stützungsregelungen der Gemeinschaft müssen — erforderlichenfalls auch kurzfristig — an die Entwicklung angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen aufgrund von Marktentwicklungen vorbereitet sein.

    (23)

    Angesichts der bedeutenden Auswirkungen der Direktzahlungen auf den Haushalt und zur besseren Beurteilung ihrer Ergebnisse sollten die Gemeinschaftsregelungen einer geeigneten Bewertung unterzogen werden.

    (24)

    Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen.

    (25)

    Mit dieser Regelung sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum unter Berücksichtigung der vollen Anwendung der durch die Agenda 2000 eingeführten Maßnahmen und der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Beihilfebeträge zu bestimmen ist.

    (26)

    Da sich die Verwaltung der Regelung vereinfacht, je mehr Sektoren erfasst werden, sollten in einer ersten Phase alle Erzeugnisse aus der bisherigen Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie Körnerleguminosen, Saatgut, Rind- und Schaffleisch erfasst werden. Die revidierten Zahlungen für Reis und Hartweizen sowie, sobald die Reform vollständig umgesetzt ist, die Milchprämie sollten in die Regelung einbezogen werden. Die Zahlungen für Stärkekartoffeln und Trockenfutter sollten ebenfalls in die Regelung einbezogen werden, unter Beibehaltung einer getrennten Zahlung an die Verarbeitungsindustrie.

    (27)

    Für Hanf sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um zu verhindern, dass illegale Pflanzen zwischen den Pflanzen, die für die einheitliche Betriebsprämie in Frage kommen, versteckt werden und dadurch die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigt wird. Flächenbeihilfen sollten deshalb nur für den Anbau von Hanfsorten gezahlt werden, die eine gewisse Sicherheit in Bezug auf den Gehalt an psychotropischen Substanzen bieten. Die Bezugnahmen auf die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf ( 8 ) sollten entsprechend geändert werden.

    (28)

    Damit die Betriebsinhaber im Sinne einer besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren, einschließlich derjenigen, für die weiterhin produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden, sollte die einheitliche Betriebsprämie nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden sein. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten jedoch einige Erzeugnisse nicht auf beihilfefähigen Flächen erzeugt werden dürfen.

    (29)

    Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung sind die Beträge zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat. Zur Berücksichtigung besonderer Situationen sollte eine einzelstaatliche Reserve vorgesehen werden. Diese Reserve kann auch zur Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung verwendet werden. Die einheitliche Betriebsprämie sollte auf einzelbetrieblicher Basis berechnet werden.

    (30)

    Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden sowie die Möglichkeit vorzusehen, Übertragungen auf eine Region zu beschränken. Besondere Bestimmungen sollten für Beihilfen vorgesehen werden, die nicht direkt an ein Gebiet gebunden sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schaf- und Ziegenhaltung.

    (31)

    Um sicherzustellen, dass der Gesamtumfang der Stützung und der Zahlungsansprüche die geltenden Haushaltsgrenzen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen nicht übersteigt, sind einzelstaatliche Obergrenzen festzulegen, die als Summe aller Mittel berechnet werden, die in einem Mitgliedstaat im Bezugszeitraum im Rahmen der betreffenden Stützungsregelungen gewährt werden, wobei spätere Anpassungen zu berücksichtigen sind. Bei Überschreitung der einzelstaatlichen Obergrenzen sollten proportionale Kürzungen vorgesehen werden.

    (32)

    Um die Flächenstilllegung als Instrument der Angebotskontrolle zu erhalten und gleichzeitig ihren Umweltnutzen im Rahmen der neuen Stützungsregelung zu verstärken, sollten die Stilllegungsbedingungen für Ackerflächen beibehalten werden.

    (33)

    Um auf besondere Situationen flexibel reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den einzelbetrieblichen Zahlungsansprüchen und regionalen oder nationalen Durchschnittswerten und zwischen bestehenden Zahlungen und der einheitlichen Betriebsprämie herzustellen. Es sollte eine spezifische Ausnahme von dem Verbot des Anbaus von Obst und Gemüse, einschließlich Speisekartoffeln, vorgesehen werden, um zu verhindern, dass dies im Falle einer Regionalisierung zur Unterbrechung der Erzeugung führt, während die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb eingedämmt werden. Überdies sollte ein Mitgliedstaat mit Rücksicht auf seine besonderen landwirtschaftlichen Bedingungen die Möglichkeit haben, für die Anwendung der Betriebsprämienregelung eine Übergangszeit zu beantragen, in der die für diese Regelung festgesetzten Haushaltsobergrenzen allerdings weiterhin einzuhalten sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ernsthaften Wettbewerbsverzerrungen während der Übergangszeit gegebenenfalls zu begegnen und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu sorgen.

    (34)

    Im Falle fakultativer oder übergangsweiser Anwendung der Betriebsprämienregelung sollte zum Schutz des Vertrauens der Betriebsinhaber festgelegt werden, bis zu welchem Datum die Mitgliedstaaten zu beschließen haben, ob sie diese Regelung anwenden. Damit die derzeitigen Regelungen weiterhin angewandt werden können, sollten zudem bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden, wobei die Kommission befugt bleiben sollte, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    (35)

    Um die Bedeutung der Hartweizenerzeugung in den traditionellen Anbaugebieten zu berücksichtigen, und die Gewährung der Beihilfe für Hartweizen, der bestimmte Mindestqualitätskriterien einhält, zu fördern, ist es angebracht, den bisher geltenden Hartweizenzuschlag in traditionellen Anbaugebieten während einer Übergangszeit abzusenken und in Gebieten, in denen der Hartweizenanbau eingeführt ist, abzuschaffen. Die Beihilfe sollte nur beim Anbau von Hartweizen gewährt werden, der zur Herstellung von Gries und Teigwaren geeignet ist.

    (36)

    Um die Bedeutung eiweißhaltiger Pflanzen zu stärken und deren Anbau zu fördern, ist für die Betriebsinhaber, die diese Pflanzen anbauen, eine zusätzliche Zahlung vorzusehen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sollten bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden. Ferner sollte eine Garantiehöchstfläche mit proportionalen Kürzungen bei Überschreitung dieser Fläche vorgesehen werden.

    (37)

    Um die Bedeutung der Reiserzeugung in traditionellen Anbaugebieten zu berücksichtigen, ist eine zusätzliche Zahlung für Reiserzeuger vorzusehen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sollten bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden. Ferner sollten einzelstaatliche Grundflächen und entsprechende Kürzungen bei Überschreitung dieser Flächen vorgesehen werden.

    (38)

    Um der Einstellung der Schalenfruchterzeugung in traditionellen Anbaugebieten und den damit verbundenen negativen ökologischen, ländlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen entgegenzuwirken, sollte eine neue Stützungsregelung für Schalenfrüchte vorgesehen werden. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sollten bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden, einschließlich einer Mindestbestandsdichte und -fläche. Zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Gewährung einer Zusatzbeihilfe erhalten.

    (39)

    Um eine Überbeanspruchung der Haushaltsmittel zu vermeiden, sollte eine Garantiehöchstfläche mit proportionalen Kürzungen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die ihre Höchstfläche überschreiten. Um die ausgewogene Anwendung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten diese Flächen im Verhältnis zu den Anbauflächen für Schalenfrüchte der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die Aufteilung der Fläche in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sein. Die Beihilfe im Rahmen der neuen Regelung sollte in Gebieten mit Verbesserungsplänen erst nach deren Ablauf gewährt werden.

    (40)

    Um den Erfolg der Verbesserungspläne bei der Zusammenfassung des Angebots zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe und der einzelstaatlichen Beihilfe an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation zu knüpfen. Um Unterbrechungen zu vermeiden, sollte ein geeigneter Übergang zu der neuen Regelung vorgesehen werden.

    (41)

    Derzeit wird die Produktion von Energiepflanzen durch die Möglichkeit des Anbaus von Industriepflanzen auf stillgelegten Flächen gefördert. Energiepflanzen stellen dabei den größten Anteil der Non-food-Erzeugung auf stillgelegten Flächen. Eine besondere Beihilfe für Energiepflanzen mit dem Ziel einer CO2-Substitution sollte eingeführt werden. Es sollte eine garantierte Höchstfläche vorgegeben werden, bei deren Überschreitung die Stützung anteilsmäßig gekürzt werden sollte. Die Regelungen sollten nach einem bestimmten Zeitraum überprüft werden, um die Umsetzung der Biokraftstoffinitiative der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

    (42)

    Zur Erhaltung der Stärkeherstellung in traditionellen Produktionsgebieten und zur Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bedeutung des Kartoffelanbaus ist die Zahlung eines Zusatzbetrags bei der Erzeugung von Kartoffelstärke vorzusehen. Soweit das Zahlungssystem für Stärkekartoffelerzeuger darüber hinaus teilweise in die einheitliche Betriebsprämie einzubeziehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 30. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung ( 9 ) geändert werden.

    (43)

    Durch die Einbeziehung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und Rind- und Schaffleisch wird die Betriebsprämienregelung auf Prämien ausgedehnt, die in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft und auf den Ägäischen Inseln gewährt werden, um eine weitere Vereinfachung zu erreichen und keinen gesonderten Rechts- und Verwaltungsrahmen für eine begrenzte Zahl von Betriebsinhabern in diesen Gebieten fortbestehen zu lassen. Um jedoch die Rolle bestimmter Produktionsarten in diesen Gemeinschaftsregionen zu erhalten, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass sie diese Zahlungen nicht in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen brauchen. Diese Möglichkeit sollte auch bei den Ergänzungszahlungen in bestimmten Regionen Schwedens und Finnlands sowie bei Saatgutbeihilfen bestehen. In diesen Fällen sollten als Bedingung für die weitere Anwendung der derzeitigen Regelungen bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden, wobei die Kommission ermächtigt werden sollte, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    (44)

    Um den Übergang von den derzeitigen Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Tierprämien zur neuen Betriebsprämienregelung zu erleichtern, sollten bei den derzeitigen Direktzahlungen in diesen Sektoren einige Anpassungen vorgesehen werden.

    (45)

    Die Agrarwirtschaft auf den Azoren ist in starkem Maße von der Milchproduktion abhängig. Daher ist es ratsam, die Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras ( 10 ) zu verlängern und auszudehnen und für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 von einigen die Erzeugung einschränkenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den Bedingungen der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Während ihrer Laufzeit sollte diese Maßnahme es ermöglichen, den Milchsektor auf den Azoren weiter umzustrukturieren, ohne den Markt für Milcherzeugnisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen.

    (46)

    Das Programm Portugals zur Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 ( 11 ) wird mit dem Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung de facto hinfällig. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 bei Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung aufgehoben werden.

    (47)

    Aufgrund der genannten Änderungen und neuen Bestimmungen sollten die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 3508/92, (EG) Nr. 1577/96 vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen ( 12 ) und (EG) Nr. 1251/1999 vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ( 13 ) aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sollte auch aufgehoben werden, ausgenommen einige Bestimmungen, die spezielle befristete und fakultative Sonderregelungen vorsehen.

    (48)

    Die spezifischen Bestimmungen über Direktzahlungen in den Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2358/71 vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut ( 14 ), Nr. 2019/93 vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ( 15 ), (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 16 ), (EG) Nr. 1452/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements ( 17 ), (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln ( 18 ) und (EG) Nr. 2529/2001 vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ( 19 ) sind gegenstandslos geworden und sollten daher aufgehoben werden.

    (49)

    Bei Inkrafttreten dieser Verordnung besteht die Gemeinschaft aus 15 Mitgliedstaaten. Da gemäß dem Beitrittsvertrag von 2003 die neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beitreten sollen, ist diese Verordnung bis zum Beitrittszeitpunkt gemäß den im Beitrittsvertrag vorgesehenen Verfahren so anzupassen, dass sie auch für die neuen Mitgliedstaaten gilt.

    (50)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 20 ) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung enthält

      ►C1  gemeinsame Regeln für die in Anhang I aufgeführten Direktzahlungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, ausgenommen Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ◄ ;

     eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden „Betriebsprämienregelung“ genannt);

     eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“);

    ▼M4

     Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Schalenfrüchte, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln, Milch, Saatgut, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Körnerleguminosen, Baumwolle, Tabak und Hopfen erzeugen sowie für Betriebsinhaber, die Olivenhaine erhalten.

    ▼B

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

    ▼C2

    b) „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden;

    ▼B

    c) „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5;

    d) „Direktzahlung“ eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;

    e) „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen;

    f) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Baumwolle, jedoch ausgenommen Fischereierzeugnisse;

    ▼A2

    g) „neue Mitgliedstaaten“ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.

    ▼B



    TITEL II

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



    KAPITEL 1

    EINHALTUNG ANDERWEITIGER VERPFLICHTUNGEN

    Artikel 3

    Grundlegende Anforderungen

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten.

    (2)  Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber die einzuhaltenden Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

    Artikel 4

    Grundanforderungen an die Betriebsführung

    (1)  Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

     Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

     Umwelt,

     Tierschutz.

    (2)  Die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften gelten im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung.

    Artikel 5

    Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang IV vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Davon unberührt bleiben die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 geltenden Standards für die gute landwirtschaftliche Praxis und die Agrarumweltmaßnahmen, die über das Richtmaß der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfenanträge „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. ►M3  Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. ◄ ►A2  Bulgarien und Rumänien stellen hiervon abweichend sicher, dass Flächen als Dauergrünland erhalten bleiben, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden. ◄

    Jedoch können die Mitgliedstaaten in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergründland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

    Artikel 6

    Kürzung oder Ausschluss von Direktzahlungen

    ▼M19

    (1)  Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden als „betreffendes Kalenderjahr“ bezeichnet) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 10 und 11 diesem Betriebsinhaber zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

    Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

    Für die Zwecke der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 im Jahr 2008 entspricht das Kalenderjahr dem Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008.

    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

    ▼B

    (2)  Die Kürzungen oder Ausschlüsse nach Absatz 1 werden nur vorgenommen, wenn sich die Nichterfüllung bezieht auf

    a) eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder

    b) landwirtschaftliche Flächen des Betriebs einschließlich stillgelegter Parzellen.

    ▼M19

    (3)  Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

    ▼B

    Artikel 7

    Durchführungsbestimmungen zu Kürzungen und Ausschlüssen

    (1)  Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 6 werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

    (2)  Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

    ▼M19

    In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

    Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

    ▼B

    (3)  Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

    (4)  Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1.

    Artikel 8

    Überprüfung

    Die Kommission unterbreitet spätestens zum 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III.

    Artikel 9

    Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

    Die Beträge, die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben, werden dem EAGFL, Abteilung Garantie, gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.



    KAPITEL 2

    MODULATION UND HAUSHALTSDISZIPLIN

    Artikel 10

    Modulation

    (1)  Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

     2005: 3 %

     2006: 4 %,

     2007: 5 %,

     2008: 5 %,

     2009: 5 %,

     2010: 5 %,

     2011: 5 %,

     2012: 5 %.

    (2)  Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 nach Abzug der Gesamtbeträge im Sinne des Anhangs II ergeben, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

    (3)  Ein Betrag in Höhe von einem Prozentpunkt wird dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die betreffenden Einsparungen erzielt wurden. Die restlichen Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien zugewiesen:

     landwirtschaftliche Fläche,

     Beschäftigung in der Landwirtschaft,

     Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Kaufkraftparität.

    Jeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % des Gesamtbetrags, der bei ihm durch die Modulation erwirtschaftet wurde.

    (4)  Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 dem betreffenden Mitgliedstaat bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erwirtschafteten Modulationserträge wieder zugewiesen.

    In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeit gemäß Artikel 69 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den Roggen erzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.

    Im vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Getreide“ die in Anhang IX aufgeführten Getreidearten.

    (5)  Absatz 1 gilt nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras, der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

    Artikel 11

    Haushaltsdisziplin

    ▼M4

    (1)  Damit die derzeit in Teilrubrik 1a (Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen) eingestellten Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, die in dem Beschluss der im Rat (Tagung vom 18. November 2002) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Brüssel, 24./25. Oktober 2002) festgelegt wurden, wird ab dem Haushaltsplan 2007 eine Anpassung der Direktbeihilfen vorgenommen, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1a für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 143d und 143e ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 Mio. EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird. Dies gilt unbeschadet der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013.

    ▼B

    (2)  Der Rat nimmt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vor, für das die Anpassungen gelten.

    Artikel 12

    Zusätzlicher Beihilfebetrag

    (1)  Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

    Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

    (2)  Der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die in Anhang II festgesetzten nationalen Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Erforderlichenfalls wird der zusätzliche Beihilfebetrag von den Mitgliedstaaten um einen linearen Prozentsatz angepasst, um die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen einzuhalten.

    (3)  Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

    (4)  Ab dem Haushaltsplan 2007 überprüft die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen, um dem strukturellen Wandel der Betriebe Rechnung zu tragen.

    ▼M3

    (5)  Für die neuen Mitgliedstaaten werden die Obergrenzen gemäß Absatz 2 von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

    Artikel 12a

    Gültigkeit für die neuen Mitgliedstaaten

    (1)  Die Artikel 10 und 12 gelten für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht.

    (2)  Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 143a vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Artikel 11 für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht.

    ▼B



    KAPITEL 3

    LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG

    Artikel 13

    Errichtung des Systems

    (1)  Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2007 ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

    (2)  Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

    Artikel 14

    Teilnahmebedingungen

    (1)  Betriebsinhaber können auf freiwilliger Basis an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen.

    Artikel 15

    Aufgaben zugelassener privater Beratungsstellen und benannter Beratungsbehörden

    Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die privaten Stellen und benannten Behörden gemäß Artikel 13 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

    Artikel 16

    Überprüfung

    Die Kommission unterbreitet spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Überführung des Systems in eine verbindliche Regelung.



    KAPITEL 4

    INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

    Artikel 17

    Anwendungsbereich

    Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) ein.

    Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III und IV der vorliegenden Verordnung und Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999.

    Es gilt, soweit angebracht, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 3.

    Artikel 18

    Bestandteile des integrierten Systems

    (1)  Das integrierte System umfasst

    a) eine elektronische Datenbank,

    b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

    c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 21,

    d) die Beihilfeanträge,

    e) ein integriertes Kontrollsystem,

    f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

    ▼M2

    (2)  Im Falle der Anwendung der Artikel 67, 68, 69, 70 und 71 umfasst das integrierte System ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates ( 21 ) und gemäß der Verordnung(EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG ( 22 ) eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

    ▼B

    Artikel 19

    Elektronische Datenbank

    (1)  In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

    ▼M4

    Diese Datenbank ermöglicht es insbesondere, über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 10b gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998 direkt und sofort abzurufen.

    ▼B

    (2)  Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

    ▼M4

    Artikel 20

    System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

    (1)  Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

    ▼M14

    (2)  Für die Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine anwenden, umfasst das Identifizierungssystem ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das aus einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten grafischen Referenzdatenbank für die betreffenden Ölbäume und Flächen besteht.

    ▼M14

    (3)  Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine nicht anwenden, können beschließen, das in Absatz 2 genannte geografische Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufzunehmen.

    ▼B

    Artikel 21

    System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

    (1)  Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen muss die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglichen.

    (2)  Das System ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der drei letzten aufeinander folgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre.

    Artikel 22

    Beihilfeanträge

    (1)  Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

     alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

    ▼M14

     im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

    ▼B

     Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

     alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

    ▼M4

    (2)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus.

    ▼B

    (3)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

    Artikel 23

    Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfeanträge einschließlich der beihilfefähigen Flächen und der entsprechenden Zahlungsansprüche im Wege der Verwaltungskontrolle.

    (2)  Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

    Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung durchführen.

    (3)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist.

    Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit.

    Artikel 24

    Kürzungen und Ausschlüsse

    (1)  Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 nicht erfüllt, so werden unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 6 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. auf den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegte Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

    (2)  Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

    Artikel 25

    Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.

    ▼M2

    Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 0000/2004 müssen im Sinne von Artikel 26 der vorliegenden Verordnung mit dem integrierten System kompatibel sein.

    ▼B

    Artikel 26

    Kompatibilität

    Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang V stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

    a) die elektronische Datenbank,

    b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

    c) die Verwaltungskontrollen.

    Dazu müssen die betreffenden Systeme so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

    Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang V nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

    Artikel 27

    Information und Kontrolle

    (1)  Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

    Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

    (2)  Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission

     Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;

     Kontrollen bei den in Artikel 23 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.

    An den Kontrollen können Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen. Die genannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die befugten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Verdächtigen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

    (3)  Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.



    KAPITEL 5

    SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 28

    Zahlungen

    (1)  Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

    (2)  Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

    Jedoch wird der zusätzliche Beihilfebetrag nach Artikel 12 spätestens am 30. September des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahrs gezahlt.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren

    a) die Frist für die Ausführung der Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 23 ) verlängern;

    b) Vorschüsse vorsehen;

    c) die Mitgliedstaaten ermächtigen, in Regionen, in denen die Betriebsinhaber sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor dem 1. Dezember folgende Vorschüsse zu zahlen:

     bis zu 50 % der Zahlungen

     oder

     bis zu 80 % der Zahlungen, falls Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

    Artikel 29

    Beschränkung der Zahlungen

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

    Artikel 30

    Überprüfung

    Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

    Artikel 31

    Bewertung

    Um ihre Wirksamkeit abzuschätzen werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen einer Bewertung unterzogen, mit der ihre Auswirkungen im Hinblick auf ihre Zielsetzungen eingeschätzt und ihre Auswirkungen auf die jeweiligen Märkte analysiert werden können.

    Artikel 32

    Interventionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

    Die in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gelten als „Interventionen“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) und des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.



    TITEL III

    REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE („BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“)



    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Beihilfevoraussetzungen

    (1)  Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

    ▼M22

    a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen — im Fall von Olivenöl — in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie — im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben, sie — im Fall von Bananen — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben, sie — im Fall von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen — in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen waren oder sie — im Fall von Wein — einen Zahlungsanspruch gemäß Anhang VII Abschnitte N und O erhalten haben;

    ▼B

    b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

    c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.

    (2)  Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, so hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.

    (3)  Im Falle von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.

    Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.

    Artikel 34

    Anträge

    (1)  Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:

    a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden „Referenzbetrag“ genannt),

    b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,

    c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.

    (2)  Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.

    Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

    (3)  Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

    Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 42 zurück und können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 15. August des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, erneut zugewiesen werden.

    ▼M4

    Artikel 35

    Doppelbeantragungen

    (1)  Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

    (2)  Die Betriebsinhaber, die am Programm zum Tabakquotenrückkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben, haben Anspruch entweder auf die einheitliche Betriebsprämie oder auf den Quotenrückkaufpreis. Ist jedoch der Quotenrückkaufpreis höher als der für Tabak berechnet Betrag, der in den Referenzbetrag aufzunehmen ist, so hat der Betriebsinhaber zusätzlich zur einheitlichen Betriebsprämie Anspruch auf einen Teil des Quotenrückkaufpreises, der der Differenz zwischen dem Betrag des Preises und dem gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung Nummer 1 berechneten Betrag entspricht.

    ▼B

    Artikel 36

    Zahlungen

    (1)  Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Betriebsprämienregelung mit Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen zu kombinieren.



    KAPITEL 2

    BESTIMMUNG DES BEIHILFEBETRAGS

    Artikel 37

    Berechnung des Referenzbetrags

    (1)  Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

    ▼M4

    Für Olivenöl sollte die Referenzmenge jedoch der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme sein, die ein Erzeuger nach der in Anhang VII erwähnten Produktionsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 erhalten hat.

    ▼M9

    Für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt K berechnet und angepasst.

    ▼M15

    Für Bananen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt L berechnet und angepasst.

    ▼M17

    Für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt M berechnet und angepasst.

    ▼M22

    Für Wein wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitte N und O berechnet und angepasst.

    ▼B

    (2)  Abweichend von Absatz 1 wird, wenn ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, der Durchschnitt der Beihilfen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt wurden.

    Artikel 38

    Bezugszeitraum

    Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.

    Artikel 39

    Modulation und Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

    Im Fall der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 während des Bezugszeitraums verstehen sich die Referenzbeträge in Anhang VII der vorliegenden Verordnung als die Beträge, die vor Anwendung der genannten Artikel gewährt worden wären.

    Artikel 40

    Härtefälle

    (1)  Abweichend von Artikel 37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.

    ▼M17

    2.  War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet.

    Im Falle von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Bananen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt L gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt M gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.

    ▼B

    (3)  Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist schriftlich mitzuteilen.

    (4)  Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

    a) Tod des Betriebsinhabers,

    b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

    c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

    d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

    e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

    ▼M4

    (5)  Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 ( 24 ) und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen, für Hopfenerzeuger, die während desselben Zeitraums einer Rodungsverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates ( 25 ) unterlagen, und für Tabakerzeuger, die am Quotenrückkaufprogramm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben.

    In den Fällen, in denen sich die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sowohl auf den Bezugszeitraum als auch auf den Zeitraum nach Absatz 2 erstrecken, legen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den Durchführungsvorschriften, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, fest.

    ▼B

    Artikel 41

    Obergrenze

    (1)  Für jeden Mitgliedstaat darf die Summe der Referenzbeträge die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII nicht überschreiten.

    ▼M9

    Im Falle von Zichorien und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2006 zur Verfügung gestellt haben, kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 aufgeführten nationalen Beträge neu verteilen und die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII dementsprechend anpassen, ohne die Gesamtbeträge oder die Obergrenzen zu ändern.

    (1a)  Wurden in einem Mitgliedstaat bestimmte Mengen des Quotenzuckers oder des Quoteninulinsirups aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien erzeugt, die in einem anderen Mitgliedstaat in einem der Wirtschaftsjahre 2000/2001, 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 oder 2005/2006 angebaut wurden, so werden die in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen und die in den Anhängen VIII und VIIIa festgelegten nationalen Obergrenzen des betreffenden Mitgliedstaats angepasst, indem die Beträge, die den einschlägigen Mengen im Rahmen der nationalen Obergrenzen des Mitgliedstaats, in dem der Zucker oder der Inulinsirup erzeugt wurde, entsprechen, auf die Mengen desjenigen Mitgliedstaats übertragen werden, in dem die entsprechenden Mengen Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien angebaut wurden.

    Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens bis zum 31. März 2006 die betreffenden Mengen mit.

    Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren über die Übertragung.

    ▼M22

    (1b)  Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 26 ) zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.

    ▼B

    (2)  Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor.

    Artikel 42

    Nationale Reserve

    (1)  Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten — nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 — eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.

    (2)  Die nationale Reserve umfasst ferner die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIII und der Summe der Referenzbeträge, die den Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Kürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 zugewiesen werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig zur Gewährung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber, die nach dem 31. Dezember 2002 — oder im Jahr 2002, ohne jedoch Direktzahlungen erhalten zu haben — eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, verwenden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.

    (6)  In Anwendung der Absätze 3 bis 5 können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit innerhalb der Obergrenze des regionalen Durchschnitts des Werts der Ansprüche und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

    (7)  Die Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Ansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.

    (8)   ►M14  Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. ◄

    ▼C2

    Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.

    ▼M17

    Im Fall der Anwendung des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass im Jahr 2007 nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen werden.

    ▼B

    (9)  Werden der Betrieb oder ein Teil des Betriebs oder Prämienansprüche im Bezugszeitraum oder spätestens am ►M4  15. Mai 2004 ◄ verkauft oder für mindestens sechs Jahre verpachtet, so kann abweichend von den Artikeln 33 und 43 ein Teil der dem Verkäufer oder Verpächter zuzuweisenden Ansprüche unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, der nationalen Reserve zugeschlagen werden.



    KAPITEL 3

    ZAHLUNGSANSPRÜCHE



    Abschnitt 1

    Flächenbezogene Zahlungsansprüche

    Artikel 43

    Bestimmung der Zahlungsansprüche

    (1)  Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

    Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

    In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; ►C1  auf diese Zahlungsansprüche findet Artikel 42 Absatz 8 Anwendung. ◄

    (2)  Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

    ▼M17

    a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;

    aa) bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K Nummer 4;

    ab) bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt L;

    ac) bei Beihilfen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt M;

    ▼M22

    ad) bei Beihilfen für Wein die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitte N und O;

    ▼B

    b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

    (3)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet „Futterfläche“ die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ( 27 ) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

     Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

     Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

     Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

    (4)  Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.

    Artikel 44

    Nutzung der Zahlungsansprüche

    (1)  Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

    ▼M22

    (2)  Eine „beihilfefähige Fläche“ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

    ▼B

    (3)  Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. ►M19  Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen. ◄ September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

    Artikel 45

    Nicht genutzte Zahlungsansprüche

    (1)  Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

    (2)  Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen.

    ▼M17

    (3)  Jedoch werden im Jahr 2007 in den Mitgliedstaaten, die die Option gemäß Artikel 71 nicht angewendet haben und die Option gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 nicht anwenden, nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen.

    ▼B

    Artikel 46

    Übertragung von Zahlungsansprüchen

    (1)  Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

    Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie entstanden sind.

    Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

    (2)  Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

    Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

    (3)  Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.



    Abschnitt 2

    Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

    Artikel 47

    Zahlungen, die Zahlungsansprüche begründen, die besonderen Bedingungen unterliegen

    (1)  Abweichend von den Artikeln 43 und 44 werden folgende Zahlungen aus dem Bezugszeitraum nach Maßgabe des Artikels 48 und des Anhangs VII Abschnitt C in die Berechnung des Referenzbetrags aufgenommen:

    a) die Saisonentzerrungsprämie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;

    b) die Schlachtprämie nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;

    c) die Sonderprämie für männliche Rinder und die Mutterkuhprämie, wenn der Betriebsinhaber von den Besatzdichtevorschriften nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgenommen war und keine Extensivierungsprämie nach Artikel 13 jener Verordnung beantragt hat;

    d) die Ergänzungszahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, soweit sie zusätzlich zu den Beihilfen nach den Buchstaben a), b) und c) des vorliegenden Absatzes gezahlt wurden;

    e) die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen

     in den Kalenderjahren 2000 und 2001 nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 ( 28 );

     im Kalenderjahr 2002 nach Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

    (2)  Abweichend von den Artikeln 33, 43 und 44 werden die 2007 zu gewährenden Milchprämien und Ergänzungszahlungen ►C1  nach den Artikeln 95 und 96 ab 2007 ◄ nach den Modalitäten der Artikel 48 bis 50 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

    Artikel 48

    Bestimmung der Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

    Hat ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Zahlungen nach Artikel 47 ohne Flächen im Sinne des Artikels 43 bezogen oder ergibt der Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 5 000 EUR, so hat der Betriebsinhaber entsprechend ein Recht auf Zahlungsansprüche,

    a) die gleich dem Referenzbetrag sind, der den ihm im dreijährigen Durchschnittszeitraum gewährten Direktzahlungen entspricht, bzw.

    b) für jeden Betrag von 5 000 EUR oder jeden Bruchteil des Referenzbetrags, der den Direktzahlungen, die ihm in dem dreijährigen Durchschnittszeitraum gewährt wurden, entspricht.

    Artikel 49

    Bedingungen

    (1)  Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Zahlungsansprüche Anwendung, die besonderen Bedingungen unterliegen.

    (2)  Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche hat, für die er während des Bezugszeitraums keine entsprechenden Flächen hatte, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der während des Bezugszeitraums ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

    Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.

    (3)  Die gemäß Artikel 48 festgelegten Zahlungsansprüche werden nicht geändert.

    Artikel 50

    Milchprämie und Ergänzungszahlungen

    (1)  Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber abweichend von den Artikeln 37 und 43 für jeden Anspruch einen Zusatzbetrag, der sich errechnet, indem die ihm 2007 nach den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträge durch ►C2  die Anzahl der Ansprüche, die ihm im Jahr 2007 gehören, ◄ geteilt werden; ausgenommen sind Ansprüche bei Flächenstilllegung.

    ►C2  Für jeden Zahlungsanspruch, der ihm 2007 gehört, ◄ wird der Wert pro Einheit um diesen Zusatzbetrag erhöht.

    (2)  Hat der Betriebsinhaber keine Ansprüche, so gelten die Artikel 48 und 49 entsprechend. In diesem Fall bezeichnet der Ausdruck „Flächen“ für die Anwendung des Artikels 48 ►C2  die Flächen, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2007 gehören. ◄



    KAPITEL 4

    FLÄCHENNUTZUNG IM RAHMEN DER BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG



    Abschnitt 1

    Flächennutzung

    ▼M22

    Artikel 51

    Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

    Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bis 1. November 2007 beschließen, dass bis zu einem von ihnen festzulegenden Datum — höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 — die Parzellen in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats weiterhin für folgende Tätigkeiten nicht genutzt werden dürfen:

    a) die Produktion eines oder mehrerer der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum wird jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 für die Regionen geändert, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird;

    b) die Erzeugung von Lagerkartoffeln und/oder

    c) den Betrieb einer Baumschule.

    ▼M10

    Artikel 52

    Hanferzeugung

    1.  Beim Anbau von Hanf darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor. Führt ein Mitgliedstaat jedoch eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

    2.  Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.

    ▼B



    Abschnitt 2

    Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

    Artikel 53

    Bestimmung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

    (1)  War ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 im Bezugszeitraum zur Stilllegung eines Teils seiner Betriebsflächen verpflichtet, so wird abweichend von den Artikeln 37 und 43 der vorliegenden Verordnung der Dreijahresdurchschnittsbetrag, der dem gemäß Anhang VII berechneten und angepassten Zahlungsanspruch aus der obligatorischen Flächenstilllegung und der Dreijahresdurchschnittshektarzahl der obligatorisch stillgelegten Flächen entspricht, bei der Festlegung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43 der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt.

    (2)  Im Falle des Absatzes 1 erhält der Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar (im Folgenden „Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung“ genannt), der sich in der Weise errechnet, dass der durchschnittliche Dreijahres-Flächenstilllegungsbetrag durch die in Absatz 1 genannte Dreijahresdurchschnittshektarzahl der stillgelegten Flächen geteilt wird.

    Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung ist gleich der durchschnittlichen Hektarzahl der obligatorisch stillgelegten Flächen.

    Artikel 54

    Nutzung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

    (1)  Jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung für eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche begründet das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung festgelegt worden ist.

    (2)  Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 bedeutet „für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die aus Ackerland besteht, mit Ausnahme von Flächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten oder als Dauergrünland genutzt wurden. ►M3  Für die neuen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf den Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 als Bezugnahmen auf den 30. Juni 2003. ◄ ►A2  Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist der Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen der 30. Juni 2005. ◄

    Jedoch können aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags die folgenden Flächen als stillgelegt gelten:

     gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegte Flächen, die weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen stillgelegten Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

     Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforstet wurden.

    (3)  Die Betriebsinhaber legen die für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Hektarflächen still.

    (4)  Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. Aus hinreichend begründeten Umweltschutzgründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und einer und einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können unter Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Gesamtfläche, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommt, nicht nennenswert erhöht.

    (6)  Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 werden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen geltend gemacht.

    (7)  Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung findet auf übertragene Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung weiterhin Anwendung.

    Artikel 55

    Ausnahmen von der Stilllegungspflicht

    Ein Betriebsinhaber ist von der Pflicht nach Artikel 54 ausgenommen, wenn

    a) seine gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 29 ) genügt,

    b) die stillgelegten Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

    Artikel 56

    Nutzung der stillgelegten Flächen

    (1)  Die stillgelegten Flächen sind in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Artikel 5 zu erhalten.

    Unbeschadet des Artikels 55 dürfen sie nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

    (2)  Die stillgelegten Flächen dürfen in den Fruchtwechsel einbezogen werden.

    (3)  Werden ausgehend von den mit den Betriebsinhabern geschlossenen Verträgen infolge des Anbaus von Ölsaaten auf Flächen, die gemäß Artikel 55 Buchstabe b) stillgelegt sind, voraussichtlich — in Sojamehläquivalent ausgedrückt — jährlich über 1 Million Tonnen für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Nebenerzeugnisse erzeugt, so sind die voraussichtlichen Einzelmengen gemäß jedem Vertrag, die für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke verwendet werden können, so zu verringern, dass die Menge von 1 Million Tonne nicht überschritten wird.

    ▼M14

    (4)  Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.

    ▼B

    Artikel 57

    Anwendung anderer Bestimmungen

    Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Anwendung.



    KAPITEL 5

    REGIONALE UND FAKULTATIVE DURCHFÜHRUNG



    Abschnitt 1

    Regionale Durchführung

    Artikel 58

    Zuteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41 auf regionaler Ebene

    (1)  Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.

    Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.

    Artikel 59

    Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

    (1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich der Betriebsinhaber, die das Beihilfekriterium gemäß Artikel 33 nicht erfüllen.

    (2)  Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem die gemäß Artikel 58 festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

    (3)  Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze teilweise aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

    Stehen dem Betriebsinhaber auch Ansprüche aus dem übrigen Teil der regionalen Obergrenze zu, so wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Ansprüche mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen um einen Betrag erhöht, der dem Referenzbetrag, geteilt durch die Anzahl seiner Ansprüche gemäß Absatz 4, entspricht.

    Die Artikel 48 und 49 gelten entsprechend.

    (4)  Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.

    Artikel 60

    Flächennutzung

    ▼M14

    (1)  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so dürfen die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als den für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a.

    ▼B

    (2)  Der Mitgliedstaat legt die Hektarzahl fest, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels genutzt werden kann, indem er anhand objektiver Kriterien die durchschnittliche Hektarzahl, die für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf nationaler Ebene im Dreijahreszeitraum 2000-2002 genutzt wurde, auf die gemäß Artikel 58 Absatz 2 festgelegten Regionen aufteilt. Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler Ebene und die Hektarzahl auf regionaler Ebene werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Daten festgelegt.

    (3)  Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß Absatz 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen:

    a) innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat;

    b) im Falle der entsprechenden Anwendung von Artikel 40 und Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festzulegen ist.

    (4)  Innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach Anwendung des Absatzes 3 verbleibt, wird den Betriebsinhabern gestattet, die Erzeugnisse auf einer anderen Hektarfläche als der Hektarfläche im Sinne des Absatzes 3 innerhalb der Obergrenze einer Hektarzahl zu produzieren, die 2004 und/oder 2005 für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse genutzt wurde, wobei den Betriebsinhabern Vorrang eingeräumt wird, die die Erzeugnisse bereits 2004 innerhalb der Obergrenze der 2004 genutzten Hektarzahl produziert haben.

    Im Falle der Anwendung des Artikels 71 werden die Jahre 2004 und 2005 jeweils durch das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr und das Anwendungsjahr selbst ersetzt.

    (5)  Für die Festlegung der individuellen Obergrenzen im Sinne der Absätze 3 und 4 verwenden die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers — soweit vorhanden — oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers, die sie als hinreichenden Beleg ansehen.

    (6)  Die Hektarzahl, für die die Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, darf in keinem Fall die beihilfefähige Hektarzahl im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 übersteigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angegeben wird.

    (7)  Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.

    ▼M17

    (8)  Beschließt ein Mitgliedstaat, die Abweichung gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 anzuwenden, so kann er bis 1. November 2007 auch beschließen, im gleichen Zeitraum die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden. Die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels können in keinem anderen Fall angewendet werden.

    ▼B

    Artikel 61

    Grünland

    Im Fall der Anwendung des Artikels 59 können die Mitgliedstaaten zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, als Grünland genutzt werden und für sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

    Artikel 62

    Milchprämien und Ergänzungszahlungen

    ►C1  Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 ab 2005 auf nationaler oder regionaler Ebene ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. ◄ Die nach diesem Absatz ermittelten Ansprüche werden entsprechend geändert.

    Der Referenzbetrag für diese Zahlungen entspricht den gemäß den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden.

    Die Artikel 48 bis 50 gelten entsprechend.

    Artikel 63

    Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche

    ▼C2

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 59 dürfen die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden.

    ▼B

    (2)  Im Falle der Anwendung des Artikels 59 erhält jeder Betriebsinhaber in der betreffenden Region abweichend von Artikel 53 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen.

    Die Zahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen wird festgelegt, indem die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung ausgewiesene beihilfefähige Fläche eines Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 mit einem Flächenstilllegungssatz multipliziert wird.

    Der Flächenstilllegungssatz wird berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 % mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region im Bezugszeitraum zwischen der Fläche, für die im Bezugszeitraum Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne des Anhangs VI geleistet wurden, und der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 besteht.

    Der Wert der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen entspricht dem regionalen Wert für Zahlungsansprüche, wie er gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegt wird.

    Keine Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen erhalten Betriebsinhaber, die weniger als die Hektarzahl im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 angeben, die erforderlich wäre, um 92 Tonnen Getreideäquivalent gemäß Anhang IX auf der Basis der Erträge zu produzieren, die sich aus dem Regionalisierungsplan ergeben, der in der betreffenden Region in dem Jahr vor dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung galt, wobei diese Hektarzahl durch das in Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannte Verhältnis geteilt wird.

    (3)  Abweichend von Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten zudem bis spätestens 1. August 2004 unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven Kriterien nach und nach geändert werden.

    ▼M9

    Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.

    ▼M17

    Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2008 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.

    ▼M22

    Bezüglich der Einbeziehung von Wein in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2009 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.

    ▼B

    (4)  Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.



    Abschnitt 2

    Partielle Durchführung

    Artikel 64

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Modalitäten dieses Abschnitts auf nationaler oder regionaler Ebene anzuwenden.

    ▼M17

    (2)  Entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Direktzahlungen fest.

    Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 66 bis 69 anwenden.

    Der Gesamtbetrag der festgelegten Obergrenzen wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 von den nationalen Obergrenzen nach Artikel 41 abgezogen.

    ▼B

    (3)  Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Betriebsprämienregelung durch alle Mitgliedstaaten oder spätestens zum 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Rat einen Bericht darüber vor, wie sich die Durchführung der in den Abschnitten 2 und 3 vorgesehenen Optionen durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Bereich der Markt- und Strukturentwicklungen auswirkt; diesem Bericht sind gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

    Artikel 65

    Festsetzung der Ansprüche im Rahmen dieses Abschnitts

    ▼M17

    (1)  Für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern — gegebenenfalls nach einer Kürzung gemäß Artikel 41 — zuzuweisen sind, wird der Anteil des Referenzbetrags, der sich aus jeder der in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Direktzahlungen ergibt, um einen Prozentsatz gekürzt, der von den Mitgliedstaaten innerhalb der in jenen Artikeln vorgegebenen Grenzen festzulegen ist; für Direktzahlungen gemäß Artikel 68b gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel festgelegten Zeiträume.

    ▼B

    (2)  Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Ansprüche Anwendung, die in Bezug auf den verbleibenden Teil des Referenzbetrags festgelegt wurden.

    Artikel 66

    Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Bei den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen können die Mitgliedstaaten Folgendes einbehalten:

    a) bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Anhang VI mit Ausnahme der Zahlungen für obligatorische Flächenstilllegungen entfällt.

    In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die in Anhang IX genannte landwirtschaftliche Kulturpflanzen und — in Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist — Grassilage produzieren, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10 zu leistenden hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

    Oder alternativ:

    b) bis zu 40 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf den Hartweizenzuschlag gemäß Anhang VI entfällt.

    In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die in Anhang IX genannten Hartweizen produzieren, je Hektar in einer Höhe von bis zu 40 % des nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 10 zu zahlenden hektarbezogenen Hartweizenzuschlags nach Anhang VI gewährt.

    Artikel 67

    Zahlungen für Schafe und Ziegen

    Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für Schafe und Ziegen entfällt, einbehalten.

    In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, in einer Höhe von bis zu 50 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 11 für Schafe und Ziegen zu leistenden Zahlungen gemäß Anhang VI gewährt.

    Artikel 68

    Zahlungen für Rindfleisch

    (1)  Bei den Zahlungen für Rindfleisch können die Mitgliedstaaten bis zu 100 % des der Schlachtprämie für Kälber nach Anhang VI entsprechenden Anteils der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen einbehalten.

    In diesem Falle gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgelegten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Kälbern bis zu höchstens 100 % der Schlachtprämie für Kälber gemäß Anhang VI unter den Bedingungen des Titels IV Kapitel 12 gewährt.

    (2)  Ferner können die Mitgliedstaaten Folgendes einbehalten:

    a) 

    i) bis zu 100 % des der Mutterkuhprämie nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in einer Höhe von bis zu 100 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Mutterkuhprämie gemäß Anhang VI gewährt;

    und

    ii) bis zu 40 % des der Schlachtprämie nach Anhang VI für Rinder (ausgenommen Kälber) entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) in einer Höhe von bis zu 40 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) gemäß Anhang VI gewährt.

    Oder alternativ

    b) 

    i) bis zu 100 % des der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) in einer Höhe von bis zu 100 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) gemäß Anhang VI gewährt;

    oder alternativ

    ii) bis zu 75 % des der Sonderprämie für männliche Rinder nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird in Höhe von bis zu 75 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 12 zu zahlenden Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Anhang VI gewährt.

    ▼M4

    Artikel 68a

    Zahlungen für Hopfen

    Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung entfällt, einbehalten.

    In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung und/oder eine Zahlung an gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannte Erzeugergemeinschaften.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10d zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

    Die Zahlungen an anerkannte Erzeugergemeinschaften werden zur Finanzierung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Aktivitäten gewährt.

    ▼M17

    Artikel 68b

    Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

    1.  Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte zur Verarbeitung gelieferte Tomaten entfällt, die unter die Beihilferegelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fielen, einzubehalten.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die die entsprechenden Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.

    2.  Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen,

    a) bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten; und

    b) vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden, von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Obst- oder Gemüsekulturen erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen:

    a) frische Feigen,

    b) frische Zitrusfrüchte,

    c) Tafeltrauben,

    d) Birnen,

    e) Pfirsiche und Nektarinen,

    f) bestimmte Arten von Pflaumen aus „Prunes d'Ente“.

    3.  Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgelegt:



    Mitgliedstaat

    Betrag

    (Mio. EUR je Kalenderjahr)

    Bulgarien

    5,394

    Tschechische Republik

    0,414

    Griechenland

    35,733

    Spanien

    56,233

    France

    8,033

    Italien

    183,967

    Zypern

    0,274

    Malta

    0,932

    Ungarn

    4,512

    Rumänien

    1,738

    Polen

    6,715

    Portugal

    33,333

    Slowakei

    1,018

    4.  Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgelegt:



    Mitgliedstaat

    Betrag

    (Mio. EUR je Kalenderjahr)

    Bulgarien

    0,851

    Tschechische Republik

    0,063

    Griechenland

    153,833

    Spanien

    110,633

    France

    44,033

    Italien

    131,700

    Zypern

    2008: 4,793

    2009: 4,856

    2010: 4,919

    2011: 4,982

    2012: 5,045

    Ungarn

    0,244

    Rumänien

    0,025

    Portugal

    2,900

    Slowakei

    0,007

    ▼B

    Artikel 69

    Fakultative Anwendung bei besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion

    Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % des jedem der in Anhang VI aufgeführten Sektoren entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 einbehalten. Bei den Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Rindfleisch und Schaf- und Ziegenfleischerzeugung ist dieser Einbehalt bei der Anwendung der in den Artikeln 66, 67 bzw. 68 festgelegten Höchstprozentsätze zu berücksichtigen.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung in dem oder den vom Einbehalt betroffenen Sektor oder Sektoren.

    Die Ergänzungszahlung wird für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewährt, die für den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind; die Bedingungen hierfür werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.



    Abschnitt 3

    Fakultative Ausschlüsse

    Artikel 70

    Fakultativer Ausschluss bestimmter Arten von Direktzahlungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, folgende Direktzahlungen aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen:

    a) eine oder mehrere Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von

     Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

     Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71,

    gewährt wurden,

    In diesem Fall gelten die Artikel 64 und 65 entsprechend.

    ▼M12

    b) alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und den Ägäischen Inseln.

    (2)  Die Mitgliedstaaten gewähren die Direktzahlungen nach Absatz 1 innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen.

    ▼B

    Die Gesamtsumme der festgelegten Höchstbeträge wird von den nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren abgezogen.



    Abschnitt 4

    Fakultative Übergangsregelung

    Artikel 71

    Fakultative Übergangszeit

    (1)  Ein Mitgliedstaat kann bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung erst nach einer entweder am 31. Dezember 2005 oder am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, die einen solchen Beschluss rechtfertigen.

    Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Betriebsprämienregelung vor Ablauf der Übergangszeit anzuwenden, so muss er einen entsprechenden Beschluss bis zum 1. August des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämienregelung angewendet werden soll, vorausgeht, gefasst haben.

    ▼M4

    Für Hopfen endet die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2005. Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak.

    ▼M12

    (2)  Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 wendet der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen an, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt werden.

    ▼B

    Im Fall von Zahlungen für Trockenfutter gewähren die Mitgliedstaaten eine Beihilfe zu den nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Bedingungen im Rahmen der genannten Haushaltsgrenzen.

    (3)  Die Betriebsprämienregelung ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Übergangsregelung ausläuft.

    In diesem Fall fasst der betreffende Mitgliedstaat die Beschlüsse gemäß Artikel 58 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 70 bis 1. August 2005 oder 2006, entsprechend dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin.

    (4)  Die Kommission ergreift nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, falls diese Übergangszeit zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führt und um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

    ▼M3



    KAPITEL 6

    UMSETZUNG IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 71a

    (1)  Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen dieses Titels in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung.

    Die Artikel 33, 34, 37, 38, 39, Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 5, die Artikel 41, 42, 43, 47 bis 50, 53 und 58 bis 63 finden keine Anwendung.

    (2)  Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, trifft die Entscheidungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.

    ▼M9

    (3)  Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 44 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck „beihilfefähige Fläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

    Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann ferner vorsehen, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungsansprüche festzulegen und Zahlungen zu gewähren sind, der gemäß Artikel 143b Absatz 5 Unterabsatz 2 festgesetzten Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs entspricht.

    ▼M3

    Artikel 71b

    Anträge auf Fördermittel

    (1)  Der Antrag auf Fördermittel im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festlegen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.

    (2)  Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche zugewiesen, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

    (3)  Die den nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 71d zurück und können erneut zugewiesen werden.

    ▼M9

    Artikel 71c

    Obergrenze

    Die nationalen Obergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten sind in Anhang VIIIa festgelegt. Ausgenommen bei Trockenfutter, Zuckerrüben und Zichorien werden die Obergrenzen unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a berechnet und müssen daher nicht gesenkt werden.

    ▼M13

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens gelten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a für Zuckerrüben und Zichorien.

    ▼M9

    Artikel 41 Absatz 1a gilt entsprechend.

    ▼M22

    Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIIIa der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.

    ▼M3

    Artikel 71d

    Nationale Reserve

    ▼M9

    (1)  Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze vor. Diese Kürzung darf unbeschadet der Anwendung des Artikels 71b Absatz 3 nicht mehr als 3 % betragen. Sie darf jedoch 3 % überschreiten, wenn eine stärkere Kürzung zur Anwendung des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlich ist.

    ▼M3

    (2)  Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

    (3)  Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. Die Verteilung solcher Zahlungsansprüche erfolgt nach Regeln, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

    (4)  In Anwendung der Absätze 2 und 3 können die neuen Mitgliedstaaten den Wert der Ansprüche pro Einheit innerhalb der Obergrenze von 5 000 EUR und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

    (5)  Die neuen Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Ansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle zu berücksichtigen.

    ▼M14

    (6)  Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen von Betrieben oder bei Anwendung des Absatzes 3 werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.

    ▼M3

    Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der in keinem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.

    ▼M9

    (7)  Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.

    ▼M3

    Artikel 71e

    Zuteilung der Obergrenze gemäß Artikel 71c auf regionaler Ebene

    (1)  Die neuen Mitgliedstaaten wenden die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene an.

    (2)  Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.

    Neue Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

    ▼M9

    Neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können jedoch als eine einzige Region angesehen werden.

    ▼M3

    (3)  Jeder neue Mitgliedstaat teilt seine nationale Obergrenze gemäß Artikel 71c nach erfolgter Kürzung gemäß Artikel 71d nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.

    Artikel 71f

    Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

    (1)  Allen Betriebsinhabern, deren Betriebe sich in einer bestimmten Region befinden, werden Ansprüche zugeteilt, wobei der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet wird, indem die gemäß Artikel 71e festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

    (2)  Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.

    (3)  Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

    ▼M17 —————

    ▼M19

    Artikel 71h

    Grünland

    Die neuen Mitgliedstaaten können zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 71f Absatz 1 für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Grünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

    Für Bulgarien und Rumänien ist der Zeitpunkt der Ausweisung der Flächen jedoch der 1. Januar 2008.

    ▼M3

    Artikel 71i

    Milchprämien und Ergänzungszahlungen

    Ab 2007 werden die 2007 zu gewährenden Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

    Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 ab 2005 ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach diesem Absatz ermittelten Ansprüche werden entsprechend geändert.

    Der bei der Ermittlung von Ansprüchen auf diese Zahlungen zugrunde gelegte Betrag entspricht den gemäß den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden.

    Abweichend von Artikel 71a Absatz 1 gelten die Artikel 48, 49 und 50 entsprechend.

    Artikel 71j

    Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

    (1)  Die Betriebsinhaber erhalten einen Teil ihrer Zahlungsansprüche in Form von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung.

    (2)  Die Zahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen wird festgelegt, indem die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung ausgewiesene beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 mit dem geltenden Flächenstilllegungssatz multipliziert wird.

    Der Flächenstilllegungssatz wird berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 % mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region zwischen der regionalen Grundfläche oder den regionalen Grundflächen nach Artikel 101 Absatz 3 und der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 besteht.

    (3)  Der Wert der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen entspricht dem regionalen Wert für Zahlungsansprüche, wie er gemäß Artikel 71f Absatz 1 festgelegt wird.

    (4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als die Hektarzahl im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 angeben, die erforderlich wäre, um 92 Tonnen Getreideäquivalent gemäß Anhang IX auf der Basis der Referenzerträge gemäß Anhang XIb zu produzieren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten, in dem der Betrieb sich befindet, wobei diese Hektarzahl durch das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verhältnis geteilt wird.

    Artikel 71k

    Voraussetzungen für die Ansprüche

    (1)  Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 dürfen die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

    (2)  Die neuen Mitgliedstaaten können zudem bis spätestens 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven Kriterien nach und nach geändert werden.

    ▼M17

    Hinsichtlich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung können die neuen Mitgliedstaaten jedoch bis spätestens 1. April 2008 oder 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.

    ▼M3

    Artikel 71l

    Fakultative Anwendung

    (1)  Kapitel 5 Abschnitte 2, 3 und 4 gilt für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Abschnitt 4 gilt jedoch nicht für neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b anwenden.

    (2)  Wird in den Abschnitten 2 und 3 des Kapitels 5 — insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Obergrenze(n) — auf Artikel 41 Bezug genommen, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 71c.

    (3)  Der Bericht nach Artikel 64 Absatz 3 berücksichtigt die in diesem Kapitel vorgesehenen Optionen.

    ▼M9

    Artikel 71m

    Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen

    Abweichend von den Artikeln 36 und 44 Absatz 2 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungen nach Artikel 47 bezogen hat oder in einem Sektor gemäß Artikel 47 tätig war und Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71d erwirbt, jedoch im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung über keine beihilfefähigen Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 verfügt, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

    Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.

    ▼M14

    Für Malta gilt Absatz 2 jedoch nicht, und die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt für Malta ohne die Bedingung, dass der Betriebsinhaber mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehalten muss.

    ▼B



    TITEL IV

    ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN



    KAPITEL 1

    SPEZIFISCHE QUALITÄTSPRÄMIE FÜR HARTWEIZEN

    Artikel 72

    Anwendungsbereich

    Betriebsinhaber, die Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    Artikel 73

    Beihilfebetrag und -voraussetzungen

    (1)  Die Beihilfe beträgt 40 EUR/ha.

    (2)  Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Verwendung bestimmter Mengen von zertifiziertem Saatgut hochwertiger Sorten, die in dem betreffenden Anbaugebiet als besonders geeignet für die Herstellung von Grieß oder Teigwaren anerkannt sind.

    Artikel 74

    Beihilfeflächen

    ▼A2

    (1)  Die Beihilfe wird in den traditionellen Anbaugebieten nach Anhang X im Rahmen nationaler Grundflächen gewährt.

    Die Grundflächen betragen:



    Bulgarien

    21 800 ha

    Griechenland

    617 000 ha

    Spanien

    594 000 ha

    Frankreich

    208 000 ha

    Italien

    1 646 000 ha

    Zypern

    6 183 ha

    Ungarn

    2 500 ha

    Österreich

    7 000 ha

    Portugal

    118 000 ha.

    ▼B

    (2)  Der Mitgliedstaat kann seine Grundfläche nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

    Artikel 75

    Überschreitung der Grundfläche

    (1)  Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Grundfläche, so wird die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilsmäßig verringert.

    (2)  Unterteilt ein Mitgliedstaat seine Grundfläche in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenze nicht erreicht wurde, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenze überschritten wurde.



    KAPITEL 2

    PRÄMIE FÜR EIWEISSPFLANZEN

    Artikel 76

    Anwendungsbereich

    Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    Eiweißpflanzen sind

     Erbsen des KN-Codes 0713 10,

     Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,

     Süßlupinen des KN-Codes ex120929 50.

    Artikel 77

    Beihilfebetrag und -voraussetzungen

    Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.

    Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

    Artikel 78

    Beihilfefläche

    ▼A2

    (1)  Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 648 000 Hektar gewährt.

    ▼B

    (2)  Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.



    KAPITEL 3

    KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

    Artikel 79

    Anwendungsbereich

    Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    Artikel 80

    Beihilfebetrag und -voraussetzungen

    (1)  Die Beihilfe wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

    Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

    ▼A2

    (2)  Die Beihilfe wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:



     

    Wirtschaftsjahr 2004/2005 und bei Anwendung des Artikels 71

    (EUR/ha)

    Wirtschaftsjahr 2005/2006 und folgende Jahre

    (EUR/ha)

    Bulgarien

    345,225

    Griechenland

    1 323,96

    561,00

    Spanien

    1 123,95

    476,25

    Frankreich:

     
     

    — Mutterland

    971,73

    411,75

    — Französisch-Guayana

    1 329,27

    563,25

    Italien

    1 069,08

    453,00

    Ungarn

    548,70

    232,50

    Portugal

    1 070,85

    453,75

    Rumänien

    126,075

    Artikel 81

    Beihilfeflächen

    Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine nationale Grundfläche festgesetzt. Für Frankreich werden jedoch zwei Grundflächen festgesetzt. Die Grundflächen sind Folgende:



    Bulgarien

    4 166 ha

    Griechenland

    20 333 ha

    Spanien

    104 973 ha

    Frankreich:

    — Mutterland

    19 050 ha

    — Französisch-Guayana

    4 190 ha

    Italien

    219 588 ha

    Ungarn

    3 222 ha

    Portugal

    24 667 ha

    Rumänien

    500 ha

    Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

    ▼B

    Artikel 82

    Überschreitung der Grundfläche

    (1)  Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die nationale Grundfläche nach Artikel 81, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

    (2)  Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Grundfläche oder seine Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenze nicht erreicht wurde, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenze überschritten wurde.



    KAPITEL 4

    FLÄCHENZAHLUNG FÜR SCHALENFRÜCHTE

    Artikel 83

    Gemeinschaftsbeihilfe

    (1)  Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    Schalenfrüchte sind

     Mandeln der KN-Code 0802 11 und 0802 12,

     Haselnüsse der KN-Code 0802 21 und 0802 22,

     Walnüsse der KN-Code 0802 31 und 0802 32,

     Pistazien des KN-Codes 0802 50,

     Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 84 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 84 Absatz 1 nicht übersteigen.

    ▼A2

    Artikel 84

    Beihilfeflächen

    (1)  Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 120,75 EUR errechnet.

    (2)  Es wird eine Garantiehöchstfläche von 829 229 Hektar festgelegt.

    (3)  Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:



    Nationale Garantiefläche

    Belgien

    100 ha

    Bulgarien

    11 984 ha

    Deutschland

    1 500 ha

    Griechenland

    41 100 ha

    Spanien

    568 200 ha

    Frankreich

    17 300 ha

    Italien

    130 100 ha

    Zypern

    5 100 ha

    Luxemburg

    100 ha

    Ungarn

    2 900 ha

    Niederlande

    100 ha

    Österreich

    100 ha

    Polen

    4 200 ha

    Portugal

    41 300 ha

    Rumänien

    1 645 ha

    Slowenien

    300 ha

    Slowakei

    3 100 ha

    Vereinigtes Königreich

    100 ha

    (4)  Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, in Teilflächen unterteilen.

    ▼B

    Artikel 85

    Überschreitung der Teilgrundflächen

    Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wird die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.

    Artikel 86

    Beihilfevoraussetzungen

    (1)  Die Gemeinschaftsbeihilfe wird insbesondere ab einer bestimmten Mindestfläche und -baumbestandsdichte gezahlt.

    (2)  Flächen im Rahmen von Verbesserungsplänen im Sinne des Artikels 14 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 30 ) sind ab dem 1. Januar des Jahres nach Ablauf des Verbesserungsplans beihilfefähig.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne der Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.

    (4)  Findet Absatz 3 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Beihilfe nach Absatz 1 an eine Erzeugerorganisation zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. Der Betrag der bei der Erzeugerorganisation eingegangenen Beihilfe wird an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Gemeinschaftshilfe einzubehalten.

    Artikel 87

    Nationale Beihilfe

    (1)  Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe von bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr gewähren.

    (2)  Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne der Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.



    KAPITEL 5

    BEIHILFE FÜR ENERGIEPFLANZEN

    Artikel 88

    Beihilfe

    Erzeuger von Energiepflanzen erhalten eine Beihilfe von 45 EUR/ha Anbaufläche pro Jahr nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    Energiepflanzen sind Pflanzen, die im Wesentlichen zur Herstellung folgender Energieprodukte erzeugt werden:

     als Biokraftstoffe eingestufte Produkte, die in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ( 31 ) aufgeführt sind,

     elektrische und thermische Energie, die aus Biomasse gewonnen wird.

    ▼M14

    Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Energiepflanzen in der Gemeinschaft, wie sie am 1. Januar 2007 besteht.

    ▼B

    Artikel 89

    Garantiehöchstfläche

    ▼M14

    (1)  Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2 000 000 Hektar gewährt.

    ▼B

    (2)  Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.

    ▼M3

    Artikel 90

    Beihilfevoraussetzungen

    ▼M9

    Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie oder zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.

    ▼M3

    Flächen, für die die Anwendung der Energiepflanzenregelung beantragt wurde, können bei der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und in Artikel 54 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 71j und Artikel 107 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Stilllegungsquote nicht als stillgelegte Flächen berücksichtigt werden.

    ▼M14

    Artikel 90a

    Einzelstaatliche Beihilfe

    Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen auf Flächen entstehen, für die die Energiepflanzenbeihilfe beantragt wurde.

    ▼B

    Artikel 91

    Anpassung der Liste der Energiepflanzen

    Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren können Erzeugnisse in Artikel 88 aufgenommen oder gestrichen werden.

    Artikel 92

    Überprüfung der Regelung für Energiepflanzen

    Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung der Regelung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen unter Berücksichtigung der EU-Initiative für Biokraftstoffe.



    KAPITEL 6

    BEIHILFE FÜR STÄRKEKARTOFFELN

    Artikel 93

    Beihilfe

    Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, wird eine Beihilfe gewährt. Der Beihilfebetrag gilt für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Er wird auf

     110,54 EUR für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 und bei Anwendung des Artikels 71,

     66,32 EUR ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006

    festgesetzt.

    Der Betrag wird je nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

    ▼M3

    Artikel 94

    Voraussetzungen

    Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärkehersteller im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben.

    ▼B



    KAPITEL 7

    MILCHPRÄMIE UND ERGÄNZUNGSZAHLUNGEN

    Artikel 95

    Milchprämie

    (1)  Von 2004 bis 2007 kommen Milcherzeuger für eine Milchprämie in Betracht. Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt.

    (2)  Unbeschadet des Absatzes 3 und der Kürzungen aus der Anwendung des Absatzes 4 wird die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht, multipliziert mit

     8,15 EUR/t für das Kalenderjahr 2004,

     16,31 EUR/t für das Kalenderjahr 2005,

     24,49 EUR/t für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und

    im Fall der Anwendung des Artikels 70 für die folgenden Kalenderjahre.

    Für Polen und Slowenien wird der Betrag je Tonne für die Milchprämie 2004 mit der vorläufigen einzelbetrieblichen Referenzmenge multipliziert, die dem Betrieb am 1. Mai 2004 zur Verfügung steht.

    ▼B

    (3)  Einzelbetriebliche Referenzmengen, die bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ( 32 ) oder Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ( 33 ) waren, gelten als Mengen, die in diesem Kalenderjahr im Betrieb des Empfängers verfügbar sind.

    (4)  Für die Anwendung des Absatzes 2 gilt: Überschreitet am 31. März des betreffenden Kalenderjahres die Summe aller einzelbetrieblichen Referenzmengen in einem Mitgliedstaat die Summe der entsprechenden für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzten Gesamtmengen dieses Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, so trifft der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien die erforderlichen Maßnahmen, um den Gesamtbetrag der prämienfähigen einzelbetrieblichen Referenzmengen in seinem Hoheitsgebiet zu verringern.

    ▼M5

    Für Deutschland und Österreich beträgt die auf der Grundlage der Referenzmengen für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzte Obergrenze jedoch 27 863 827,288 bzw. 2 750 389,712 Tonnen.

    Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sind die in Unterabsatz 1 genannten Gesamtmengen in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates ( 34 ) angegeben.

    Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist der in Unterabsatz 1 genannte Zwölfmonatszeitraum der Zeitraum 2004/2005.

    ▼A2

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens werden die Gesamtmengen nach Unterabsatz 1 in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates festgesetzt und nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates überprüft.

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt als Zwölfmonatszeitraum nach Unterabsatz 1 der Zeitraum 2006/2007.

    ▼B

    Artikel 96

    Ergänzungszahlungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern von 2004 bis 2007 alljährlich Ergänzungszahlungen im Rahmen der jährlichen Gesamtbeträge nach Absatz 2. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger sowie der Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden.

    Die Prämienzuschläge werden nur in Form eines Ergänzungsbetrags zur Prämie nach Artikel 95 Absatz 2 gewährt.

    (2)  Ergänzungszahlungen: Gesamtbeträge in Mio. EUR:



     

    2004

    2005

    2006 und 2007 (1)

    Belgien

    12,12

    24,30

    36,45

    Tschechische Republik

    9,817

    19,687

    29,530

    Dänemark

    16,31

    32,70

    49,05

    Deutschland

    101,99

    204,53

    306,79

    Estland

    2,286

    4,584

    6,876

    Griechenland

    2,31

    4,63

    6,94

    Spanien

    20,38

    40,86

    61,29

    Frankreich

    88,70

    177,89

    266,84

    Irland

    19,20

    38,50

    57,76

    Italien

    36,34

    72,89

    109,33

    Zypern

    0,531

    1,066

    1,599

    Lettland

    2,545

    5,104

    7,656

    Litauen

    6,028

    12,089

    18,133

    Luxemburg

    0,98

    1,97

    2,96

    Ungarn

    7,127

    14,293

    21,440

    Malta

    0,178

    0,357

    0,536

    Niederlande

    40,53

    81,29

    121,93

    Österreich

    10,06

    20,18

    30,27

    Polen

    32,808

    65,796

    98,694

    Portugal

    6,85

    13,74

    20,62

    Slowenien

    2,051

    4,114

    6,170

    Slowakei

    3,709

    7,438

    11,157

    Finnland

    8,81

    17,66

    26,49

    Schweden

    12,09

    24,24

    36,37

    Vereinigtes Königreich

    53,40

    107,09

    160,64

    (1)   Und bei Anwendung von Artikel 70 für die folgenden Kalenderjahre.

    In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt.

    ▼B

    Artikel 97

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gilt für „Erzeuger“ die Begriffsbestimmung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.



    KAPITEL 8

    SPEZIFISCHE REGIONALBEIHILFEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

    Artikel 98

    Beihilfe

    Im Fall der Anwendung des Artikels 70 in Finnland und Schweden nördlich von 62o nördlicher Breite sowie in einigen angrenzenden Gebieten mit vergleichbaren Bedingungen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren, wird Betriebsinhabern, die Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf erzeugen, eine spezifische Beihilfe in Höhe von 24 EUR/t, multipliziert mit den im Regionalisierungsplan für die betreffende Region ausgewiesenen Erträgen, bis zu einer von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze, die dem Anteil dieser Beihilfe an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, gewährt.

    Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.



    KAPITEL 9

    BEIHILFE FÜR SAATGUT

    Artikel 99

    Beihilfe

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 70 gewähren die Mitgliedstaaten alljährlich eine Beihilfe nach Anhang XI für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut für eine oder mehrere der in Anhang XI aufgeführten Arten.

    (2)  Wird für die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche, für die eine Beihilfe für Saatgut beantragt wird, außerdem ein Antrag auf die einheitliche Betriebsprämie gestellt, so wird der Betrag der Saatgutbeihilfe außer bei den in Anhang XI Nummern 1 und 2 genannten Arten um den in einem bestimmten Jahr für die betreffende Fläche zu gewährenden Betrag der einheitlichen Betriebsprämie gekürzt, wobei jedoch auf höchstens null gekürzt werden darf.

    ▼M3

    (3)  Der Betrag der beantragten Beihilfe darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Saatgutbeihilfe für die betreffenden Arten an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze jedoch den in Anhang XIa genannten Beträgen.

    Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

    ▼B

    (4)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren fest, für welche Sorten von Cannabis sativa L. die Beihilfe nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann.



    KAPITEL 10

    FLÄCHENZAHLUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

    Artikel 100

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 66 gewähren die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen die Beihilfe, für die sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 entschieden hat, sofern nichts anderes geregelt ist.

    (2)  Im Sinne dieses Kapitels

     beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni,

     sind „landwirtschaftliche Kulturpflanzen“ die in Anhang IX aufgeführten Kulturpflanzen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist, können gestatten, dass für Grassilage unter denselben Bedingungen wie für landwirtschaftliche Kulturpflanzen die entsprechenden Flächenzahlungen gewährt werden.

    Artikel 101

    Grundflächen

    Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt.

    Die Flächenzahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt ist oder nach Artikel 107 der vorliegenden erordnung stillgelegt wurde und die die Gesamthektarzahl der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission ( 35 ) unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 ausgewiesenen regionalen Grundfläche bzw. Grundflächen nicht übersteigt.

    ▼M3

    Die regionale Grundfläche bzw. die regionalen Grundflächen in den neuen Mitgliedstaaten wird bzw. werden jedoch von der Kommission innerhalb der Grenzen der nationalen Grundflächen gemäß Anhang XIb nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

    ▼B

    Als Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats. Im Fall der Anwendung des Artikels 66 der vorliegenden Verordnung werden die Fläche oder Flächen nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 um die Hektarzahl verringert, die den gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in der betreffenden Region vorgesehenen Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht.

    Artikel 102

    Überschreitung der Grundflächen und Obergrenze

    (1)  Übersteigt die Summe der Flächen, für die nach der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen eine Zahlung beantragt wird — einschließlich der nach dieser Regelung stillgelegten Flächen bei Anwendung von Artikel 71 —, die Grundfläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber ein Anspruch auf Zahlung besteht, ►C1  für alle nach diesem Kapitel in der betreffenden Region und in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewährten Zahlungen ◄ anteilmäßig verringert.

    (2)  Die Summe der beantragten Zahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht übersteigen. Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

    (3)  Im Falle der Anwendung des Artikels 71 werden Flächen, für die keine Zahlung gemäß diesem Kapitel beantragt wird, die aber zur Begründung eines Beihilfeantrags gemäß Kapitel 12 herangezogen werden, bei der Berechnung der Flächen, für die eine Zahlung beantragt wird, ebenfalls berücksichtigt.

    (4)  Bezieht ein Mitgliedstaat die Grassilage in die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen ein, so wird eine gesonderte Grundfläche festgelegt. Wird die Grundfläche für landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder für Grassilage in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr der entsprechenden Grundfläche zugeschlagen.

    (5)  Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere nationale Grundflächen festzulegen, kann jede nationale Grundfläche nach von ihm festzulegenden objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

    Für die Anwendung dieses Absatzes verstehen sich die Grundflächen „Secano“ und „Regadío“ als nationale Grundflächen.

    Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 anwendbare Maßnahme anhand objektiver Kriterien ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren, bei denen eine Überschreitung festgestellt wurde.

    Mitgliedstaaten, die die Möglichkeiten dieses Absatzes in Anspruch nehmen wollen, unterrichten die Betriebsinhaber und die Kommission bis zum 15. September über die von ihnen getroffene Wahl und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.

    Artikel 103

    Regionalisierungsplan

    Der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erstellte Regionalisierungsplan findet Anwendung.

    ▼M3

    Alternativ dazu gilt für neue Mitgliedstaaten, die im Jahre 2004 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b anwenden und sich für die Anwendung des Artikels 66 entscheiden, dass der Regionalisierungsplan spätestens zum 1. August des letzten Jahres, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt wird, nach objektiven Kriterien zu erstellen ist. In diesen Fällen dürfen die gesamten regionalen Grundflächen und die gewichteten durchschnittlichen Referenzerträge in den Regionen die in Anhang XIb festgelegten Höchstwerte für die nationalen Grundflächen und Referenzerträge nicht überschreiten. ►A2   Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahre 2007 angewandt wird und entschieden wurde, Artikel 66 anzuwenden. ◄

    ▼B

    Ein Mitgliedstaat kann seinen Regionalisierungsplan anhand objektiver Kriterien auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus ändern.

    Artikel 104

    Grundbetrag

    (1)  Zur Berechnung der Flächenzahlung wird der Grundbetrag je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.

    (2)  Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrundegelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Faserflachs und -hanf der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrundegelegt.

    (3)  Der Grundbetrag für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und im Fall der Anwendung des Artikels 71 für Stilllegungen wird auf 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt.

    ▼M3

    Artikel 105

    Hartweizenzuschlag

    ▼A2

    (1)  Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang X aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird auf die Flächenzahlung ein Zuschlag gewährt von

     291 EUR/ha im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und von

     285 EUR/ha ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007;

    dabei sind folgende Höchstgrenzen einzuhalten:



    (in Hektar)

    Bulgarien

    21 800

    Griechenland

    617 000

    Spanien

    594 000

    Frankreich

    208 000

    Italien

    1 646 000

    Zypern

    6 183

    Ungarn

    2 500

    Österreich

    7 000

    Portugal

    118 000

    ▼M3

    (2)  Überschreitet in einem Wirtschaftsjahr die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die in Absatz 1 genannte Höchstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

    Unter Einhaltung der in Absatz 1 für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Höchstgrenzen können die Mitgliedstaaten jedoch die dort angegebenen Flächen nach dem jeweiligen Anteil des Hartweizenanbaus in den Jahren 1993 bis 1997 auf die in Anhang X genannten Anbaugebiete oder, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten bereits am 30. April 2004 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, gegebenenfalls auf die Erzeugungsregionen des Regionalisierungsplans übertragen. Übersteigt danach in einem Wirtschaftsjahr innerhalb einer Region die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die entsprechende regionale Höchstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Betriebsinhaber in der betreffenden Erzeugungsregion anteilmäßig verringert. Diese Verringerung wird vorgenommen, wenn in einem Mitgliedstaat die Flächen der Regionen, die ihre regionalen Obergrenzen nicht ausgeschöpft haben, den Regionen, in denen die Höchstgrenzen überschritten wurden, zugerechnet worden sind.

    (3)  In Regionen, in denen der Hartweizenanbau üblich ist und die nicht in Anhang × aufgeführt sind, wird für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 unter Einhaltung der nachstehenden Hektarzahlen eine Sonderbeihilfe von 46 EUR je Hektar gewährt.



    Deutschland

    10 000 ha

    Spanien

    4 000 ha

    Frankreich

    50 000 ha

    Italien

    4 000 ha

    Ungarn

    4 305 ha

    Slowakei

    4 717 ha

    Vereinigtes Königreich

    5 000 ha.

    ▼B

    Artikel 106

    Flachs und Hanf

    Für Faserflachs und -hanf wird eine Flächenzahlung gegebenenfalls nur dann gewährt, wenn der Vertrag oder die entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen oder eingegangen werden.

    Bei Faserhanf gelten für die Flächenzahlung auch die Voraussetzungen des Artikels 52 der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 107

    Stilllegung

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 71 müssen Betriebsinhaber, die die Flächenzahlung beantragen, einen Teil der Anbauflächen ihres Betriebs stilllegen und erhalten dafür die Ausgleichszahlung.

    (2)  Für jeden Betriebsinhaber, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stilllegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß diesem Kapitel stillgelegt.

    Der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung wird für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.

    (3)  Die stillgelegten Flächen können genutzt werden

     für die Erzeugung von Rohstoffen, die in der Gemeinschaft zu nicht unmittelbar für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern wirksame Kontrollsysteme angewandt werden,

     für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben, deren gesamte Erzeugung den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt.

    Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.

    (4)  Die Menge der für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die voraussichtlich infolge des Anbaus von Ölsaaten auf gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich stillgelegten Flächen zur Verfügung stehen, wird für die Einhaltung des Grenzwerts von 1 Million Tonnen gemäß Artikel 56 Absatz 3 berücksichtigt.

    (5)  Werden für bewässerte und nicht bewässerte Flächen unterschiedliche Erträge festgesetzt, so kommt der Stilllegungsausgleich für nicht bewässerte Flächen zur Anwendung.

    (6)  Die Betriebsinhaber können den Stilllegungsausgleich für Flächen erhalten, die sie über ihre Quote hinaus freiwillig stillgelegt haben. Die Mitgliedstaaten gestatten den Betriebsinhabern, mindestens 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellten Fläche stillzulegen, für die eine Zahlung beantragt wird und die gemäß diesem Artikel stillgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können höhere Prozentsätze festlegen, die den besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleisten.

    Im Fall der Anwendung des Artikels 66 findet der vorliegende Absatz entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Einzelbestimmungen Anwendung.

    (7)  Betriebsinhaber, die eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragen, die bei Zugrundelegung der für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittserträge höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche entspricht, sind von der Stilllegungsverpflichtung befreit. Absatz 6 findet auf diese Betriebsinhaber Anwendung.

    (8)  Unbeschadet von Artikel 108 können

     Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates) stillgelegt wurden und weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

     im Rahmen von Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) aufgeforstete Flächen

    aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags auf die in Absatz 1 genannte Stilllegungsverpflichtung bis zu einer Höchstgrenze je Betrieb, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt werden kann, angerechnet werden. Solche Höchstgrenzen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als dies erforderlich ist, um zu vermeiden, dass sich ein unverhältnismäßig hoher Anteil der für die betreffende Regelung verfügbaren Mittel auf nur wenige Betriebe konzentriert.

    Für diese Flächen wird jedoch die Flächenzahlung nach Artikel 104 der vorliegenden Verordnung nicht geleistet und werden die Beihilfen nach Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf einen Höchstbetrag beschränkt, der der Flächenzahlung für die Stilllegung gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung entspricht.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die im vorliegenden Absatz vorgesehene Regelung nicht auf neu hinzukommende Antragsteller in Regionen anzuwenden, in denen die regionale Grundfläche ständig in bedeutendem Umfang überschritten zu werden droht.

    (9)  Stillgelegte Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 Meter breit sein. Aus hinreichend begründeten ökologischen Gründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und mit einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.

    ▼M3

    Artikel 108

    Einen Zahlungsanspruch begründende Flächen

    Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die zu dem Zeitpunkt, der für Flächenbeihilfeanträge vorgesehen ist, als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

    Für die neuen Mitgliedstaaten können Anträge auf Zahlungen nicht für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2003 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. ►A2  Für Bulgarien und Rumänien können jedoch keine Anträge auf Zahlungen für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2005 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. ◄

    Die Mitgliedstaaten können nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass diese Abweichungen zu einer nennenswerten Ausweitung der Agrarfläche führen, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht.

    ▼B

    Artikel 109

    Aussaat und Antrag

    Anspruchsberechtigt sind Betriebsinhaber, die spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai die Aussaat vorgenommen und bis spätestens 15. Mai einen Antrag gestellt haben.

    Artikel 110

    Durchführungsbestimmungen

    Umfassende Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen; sie betreffen insbesondere

     die Festsetzung und Verwaltung der Grundflächen,

     die Erstellung von Regionalisierungsplänen für die Erzeugung,

     die Grassilage,

     die Gewährung der Flächenzahlung,

     die Mindestfläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht; diese Bestimmungen tragen den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der betreffenden Regelung besonders Rechnung,

     die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag zur Flächenzahlung sowie für die Sonderbeihilfe, und insbesondere die Ausweisung der zu berücksichtigenden Regionen,

     die Vorschriften über die Flächenstilllegung, insbesondere die Vorschriften in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3; diese Vorschriften legen fest, welche Futterleguminosen auf stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen und können im Zusammenhang mit Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich die Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, für die kein Anspruch auf Ausgleich besteht.

    Nach demselben Verfahren kann die Kommission

     entweder die Gewährung der Zahlungen davon abhängig machen, dass

     

    i) bestimmtes Saatgut,

    ii) zertifiziertes Saatgut im Fall von Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf,

    iii) Saatgut bestimmter Sorten im Fall von Ölsaaten, Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf

     verwendet wird,

     oder den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Gewährung der Zahlungen von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen,

     oder eine Verschiebung der in Artikel 109 genannten Termine für die Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

    ▼M24



    KAPITEL 10a

    KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

    Artikel 110a

    Anwendungsbereich

    Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt.

    Artikel 110b

    Beihilfefähigkeit

    (1)  Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähiger Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Nutzflächen gehören, für die der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet wird.

    Die Beihilfe gemäß Artikel 110a wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 festzulegen sind.

    Artikel 110c

    Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

    (1)  Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

     Bulgarien: 3 342 ha,

     Griechenland: 250 000 ha,

     Spanien: 48 000 ha,

     Portugal: 360 ha.

    (2)  Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

     Bulgarien: 1,2 t/ha,

     Griechenland: 3,2 t/ha,

     Spanien: 3,5 t/ha,

     Portugal: 2,2 t/ha.

    (3)  Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

     Bulgarien: 671,33 EUR,

     Griechenland: 251,75 EUR,

     Spanien: 400,00 EUR,

     Portugal: 252,73 EUR.

    (4)  Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.

    (5)  Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 110d

    Anerkannte Branchenverbände

    (1)  Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine juristische Person, der Inhaber von Baumwollerzeugerbetrieben und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

     insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,

     Standardvertragsformulare auszuarbeiten, die mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang sind,

     die Produktion auf Erzeugnisse auszurichten, die insbesondere unter Qualitäts- und Verbraucherschutzgesichtspunkten den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,

     die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,

     Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle durch Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

    (2)  Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe niedergelassen sind, erkennen alle Branchenverbände an, die die gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Kriterien erfüllen.

    Artikel 110e

    Zahlung der Beihilfe

    (1)  Betriebsinhabern wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c gewährt.

    (2)  Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche innerhalb der nach Maßgabe von Artikel 110c Absatz 1 festgesetzten Grundfläche, zuzüglich 2 EUR, gewährt.

    ▼M4



    KAPITEL 10b

    BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE

    Artikel 110g

    Anwendungsbereich

    Den Betriebsinhabern wird als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

    Artikel 110h

    Beihilfevoraussetzungen

    Für die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

    a) Der Olivenhain muss im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfasst sein.

    b) Beihilfefähig sind nur die Flächen, die entweder vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurden, mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurden oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen.

    c) Die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen.

    d) Der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird.

    e) Die beantragte Beihilfe muss sich auf mindestens 50 EUR je Antrag belaufen.

    Artikel 110i

    Betrag

    (1)  Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Ein Oliven-GIS-ha ist die Flächeneinheit, die im Rahmen einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, auf der Grundlage von Daten aus dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten geografischen Informationssystem für den Olivenanbau verwendet wird.

    (2)  Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest.

    Diese Kategorien werden anhand gemeinsamer ökologischer und sozialer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher und traditioneller Aspekte, bestimmt, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten zu achten.

    (3)  Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII H bestimmten Koeffizienten 0,6 ergebende Koeffizient 0,4 angewandt, gilt folgender Beihilfehöchstbetrag gemäß Absatz 2:

    ▼M16



    in Mio. EUR

    Spanien

    103,14

    Zypern

    2,93

    ▼M4

    Die Mitgliedstaaten teilen den Höchstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens den Erhaltungskosten abzüglich der Erntekosten entsprechen.

    Sollten die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6 beschließen, ist der in der obigen Liste sowie in den Anhängen VIII und VIIIa genannte Beihilfehöchstbetrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anzupassen.

    Für Zypern und Malta wurden vorläufige Beihilfehöchstbeträge festgesetzt. Nach Einführung des geografischen Informationssystems gemäß Artikel 20 Absatz 2 können sie im Jahre 2005 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft und entsprechend angepasst werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der in Absatz 3 genannten Beträge einbehalten, um die Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven ( 36 ) ausgearbeiteten Programme durch die Gemeinschaft zu gewährleisten.

    Falls ein Mitgliedstaat jedoch beschließt, einen höheren Koeffizienten als 0,6 gemäß Anhang VII Buchstabe H anzuwenden, so kann er bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 einbehalten, um die Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Programme durch die Gemeinschaft sicherzustellen. Dieser Höchstbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzt.



    KAPITEL 10c

    TABAKBEIHILFE

    Artikel 110j

    Anwendungsbereich

    Für die Erntejahre 2006, 2007, 2008 und 2009 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden.

    Artikel 110k

    Beihilfevoraussetzungen

    Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten erworben haben. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

    a) Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission ( 37 ) aufgeführten Produktionsgebiet stammen.

    b) Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.

    c) Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.

    d) Sie ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder die Produzierung von Sorten einer bestimmten Qualität.

    Artikel 110l

    Betrag

    (1)  Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII I bestimmten Koeffizienten von 0,4 ergebende Koeffizient 0,6 angewandt, wird der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 110m zu übertragenden Beträge, wie folgt festgesetzt:

    ▼M11



    (in Mio. EUR)

     

    2006—2009

    Deutschland

    21,287

    Spanien

    70,599

    Frankreich

    48,217

    Italien (außer Apulien)

    189,366

    Portugal

    8,468

    ▼M4

    Entscheiden die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6, so ist der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe aus obiger Tabelle und aus Anhang VIII gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 bestimmten Verfahren zu ändern.

    ▼M21

    Artikel 110m

    Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

    Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

    ▼M4



    KAPITEL 10d

    FLÄCHENBEIHILFE FÜR HOPFEN

    Artikel 110n

    Anwendungsbereich

    Den Betriebsinhabern, die Hopfen des KN-Codes 1210 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

    Artikel 110o

    Beihilfevoraussetzungen

    Beihilfefähige Flächen sind Flächen, die

     sich in einem von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ( 38 ) veröffentlichten Hopfenanbaugebiet befinden,

     mit Hopfen bepflanzt sind und

     tatsächlich abgeerntet werden.

    ▼M9



    KAPITEL 10e

    ZAHLUNGEN FÜR ZUCKER

    Artikel 110p

    Übergangszahlungen für Zucker

    (1)  Für das Jahr 2006 können Betriebsinhaber im Falle der Anwendung des Artikels 71 eine Übergangszahlung für Zucker erhalten. Diese wird bis zur Höhe der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Beträge gewährt.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der einzelbetrieblichen Übergangszahlung für Zucker anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise

     Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

     Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

     durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

    in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

    Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft ( 39 ) betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

    Wird das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gewählt, so werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Unterabsatz 1 durch Bezugnahmen auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 40 ) ersetzt.

    (3)  Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlungen für Zucker.



    KAPITEL 10f

    GEMEINSCHAFTSBEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER

    Artikel 110q

    Anwendungsbereich

    ▼M14

    (1)  In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

    ▼M9

    (2)  Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, höchstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/2014.

    Artikel 110r

    Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit

    Die Beihilfe wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.

    ▼M14

    Artikel 110s

    Beihilfebetrag

    Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das entsprechende Jahr durch die am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

    Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.

    ▼M17



    KAPITEL 10g

    ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE

    Artikel 110t

    Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

    1.  Im Falle der Anwendung von Artikel 68b Absatz 1 oder Artikel 143bc Absatz 1 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die bestimmte Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

    2.  Im Falle der Anwendung von Artikel 68b Absatz 2 oder Artikel 143bc Absatz 2 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die bestimmte, in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

    Artikel 110u

    Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

    1.  Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüsekulturen angebaut werden, anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest.

    2.  Der Gesamtbetrag der Zahlungen darf in keinem Fall die gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder Artikel 143bc festgelegte Obergrenze überschreiten.

    3.  Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

    4.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe von weiteren objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien abhängt; unter anderem können sie vorsehen, dass sie nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 4 bzw. des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor sind ( 41 ).

    5.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. November 2007 über ihren Beschluss, die Artikel 68b oder 143bc anzuwenden, über den gemäß den genannten Artikeln einbehaltenen Betrag und über die Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.



    KAPITEL 10h

    ÜBERGANGSZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE

    Artikel 110v

    Zahlung für Beerenfrüchte

    1.  Für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 00 und für Himbeeren des KN-Codes 0810 20 10, die zur Verarbeitung bestimmt sind, wird bis zum 31. Dezember 2012 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt.

    2.  Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

    3.  Die Gemeinschaftsbeihilfe beträgt 230 EUR/ha pro Jahr.

    4.  Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha pro Jahr nicht überschreiten.

    5.  Die Beihilfe wird nur für nationale Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:



    Mitgliedstaat

    Nationale Garantiefläche

    (in Hektar)

    Bulgarien

    2 400

    Ungarn

    1 700

    Lettland

    400

    Litauen

    600

    Polen

    48 000

    Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.

    6.  Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.

    ▼B



    KAPITEL 11

    PRÄMIEN FÜR SCHAFE UND ZIEGEN

    Artikel 111

    Anwendungsbereich

    Im Fall der Anwendung des Artikels 67 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien oder Ergänzungszahlungen, sofern nichts anderes geregelt ist.

    Artikel 112

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    a) „Mutterschaf“ jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

    b) „Mutterziege“ jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

    Artikel 113

    Mutterschaf- und Ziegenprämie

    (1)  Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterschafe hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

    (2)  Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterziegen hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die folgenden beiden Kriterien erfüllt:

    a) Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

    b) Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

    Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    (3)  Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Betriebsinhaber und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

    (4)  Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.

    (5)  Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.

    Artikel 114

    Zusatzprämie

    (1)  In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Betriebsinhabern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Betriebsinhabern gewährt, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

    (2)  Die Zusatzprämie wird auch Betriebsinhabern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

    a) mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten förderfähigen Gebiet und

    b) der Betrieb ist in einem genau umrissenen geografischen Gebiet gelegen, in dem der Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt hat, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig ist.

    (3)  Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Die Zusatzprämie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie die Mutterschaf- und Ziegenprämie.

    Artikel 115

    Gemeinsame Bestimmungen

    (1)  Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

    ▼M2

    (2)  Sobald die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Regeln gekennzeichnet und registriert sind.

    ▼B

    Artikel 116

    Individuelle Obergrenzen

    (1)  Ab 1. Januar 2005 entspricht die in Artikel 113 Absatz 3 genannte individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2004 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

    ▼M3

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 118 erhalten bleiben können.

    Außer in Fällen, in denen Artikel 143b zur Anwendung kommt, setzen die neuen Mitgliedstaaten individuelle Höchstgrenzen für die Betriebsinhaber fest und richten von der Gesamtmenge der für jeden dieser neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 bereitgestellten Prämienansprüche bis spätestens ein Jahr nach dem Datum des Beitritts die nationale Reserve ein.

    Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b und sofern Artikel 67 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die in Unterabsatz 2 genannte Bildung der nationalen Reserve spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

    ▼B

    (3)  Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

    ▼A2

    (4)  Die folgenden Obergrenzen finden Anwendung:



    Mitgliedstaat

    Ansprüche (x 1 000)

    Belgien

    70

    Bulgarien

    2 058,483

    Tschechische Republik

    66,733

    Dänemark

    104

    Deutschland

    2 432

    Estland

    48

    Griechenland

    11 023

    Spanien

    19 580

    Frankreich

    7 842

    Irland

    4 956

    Italien

    9 575

    Zypern

    472,401

    Lettland

    18,437

    Litauen

    17,304

    Luxemburg

    4

    Ungarn

    1 146

    Malta

    8,485

    Niederlande

    930

    Österreich

    206

    Polen

    335,88

    Portugal

    2 690

    Rumänien

    5 880,620

    Slowenien

    84,909

    Slowakei

    305,756

    Finnland

    80

    Schweden

    180

    Vereinigtes Königreich

    19 492

    Insgesamt

    89 607,008

    ▼B

    Artikel 117

    Übertragung von Prämienansprüchen

    (1)  Wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

    (2)  Ein Betriebsinhaber kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

    Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

    Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Betriebsinhabern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Betriebsinhaber entweder aus den nationalen Haushalten oder gemäß Artikel 119 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich erfolgen.

    Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche außerhalb problematischer Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

    Artikel 118

    Nationale Reserve

    (1)  Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

    (2)  Prämienansprüche, die gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

    Artikel 119

    Ergänzungszahlungen

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 71 gewähren die Mitgliedstaaten alljährlich Ergänzungszahlungen in Höhe der Globalbeträge gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Globalbeträge des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels durch eine Verringerung der Beträge der Zahlungen nach Artikel 113 zu ergänzen. Die Verringerung der Beträge, die auf regionaler Basis gewährt werden kann, darf 1 EUR nicht überschreiten.

    Die Zahlungen erfolgen jährlich nach objektiven Kriterien, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet und Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen keine Marktpreisschwankungen berücksichtigt werden. Sie können auf regionaler Basis erfolgen.

    (2)  Die Zahlungen können insbesondere Folgendes umfassen:

     Zahlungen an Betriebsinhaber, die sich auf bestimmte Produktionsarten, insbesondere mit Qualitätsbezug, spezialisiert haben, die für die örtliche Wirtschaft oder den Umweltschutz von Bedeutung sind;

     eine Erhöhung der Prämien gemäß Artikel 113. Die zusätzlichen Beträge können an die Erfüllung von Besatzdichteauflagen geknüpft sein, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach den örtlichen Bedingungen festzulegen sind;

     Stützungszahlungen für die Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bildung von Erzeugerorganisationen;

     flächenbezogene Zahlungen für Betriebsinhaber, die je Hektar Futterfläche gewährt werden, die einem Betriebsinhaber während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht und für die im gleichen Jahr keine Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen beantragt worden sind;

     Zahlungen an Betriebsinhaber, die ihre Ansprüche gemäß Artikel 117 Absatz 2 freiwillig aufgeben;

     Stützungszahlungen für die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch.

    ▼M3

    (3)  Die folgenden Gesamtbeträge finden Anwendung:



    (in Tausend EUR)

    Belgien

    64

    Tschechische Republik

    71

    Dänemark

    79

    Deutschland

    1 793

    Estland

    51

    Griechenland

    8 767

    Spanien

    18 827

    Frankreich

    7 083

    Irland

    4 875

    Italien

    6 920

    Zypern

    441

    Lettland

    19

    Litauen

    18

    Luxemburg

    4

    Ungarn

    1 212

    Malta

    9

    Niederlande

    743

    Österreich

    185

    Polen

    355

    Portugal

    2 275

    Slowenien

    86

    Slowakei

    323

    Finnland

    61

    Schweden

    162

    Vereinigtes Königreich

    20 162

    ▼M3

    (4)  In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt.

    ▼B

    Artikel 120

    Obergrenzen

    Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie oder Ergänzungszahlung darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

    Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.



    KAPITEL 12

    ZAHLUNGEN FÜR RINDFLEISCH

    Artikel 121

    Anwendungsbereich

    Im Fall der Anwendung des Artikels 68 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen die Beihilfe oder die Beihilfen, für die sie sich gemäß Artikel 68 entschieden haben, sofern nichts anderes geregelt ist.

    Artikel 122

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    a) „Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;

    b) „Bulle“ ein nicht kastriertes männliches Rind;

    c) „Ochse“ ein kastriertes männliches Rind;

    d) „Mutterkuh“ eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

    e) „Färse“ ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

    Artikel 123

    Sonderprämie

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

    (2)  Die Sonderprämie wird gewährt

    a) höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder

    b) höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

     erstmals ab dem Alter von neun Monaten,

     zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

    (3)  Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    a) Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines noch festzulegenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten.

    b) Für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder bis zur Ausfuhr ein Tierpass im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ( 42 ) mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder — falls nicht vorhanden — ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

    (4)  Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und 20 Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der regionalen Höchstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Zahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

    Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze“ die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4

     auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, den Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben und

     in diesem Fall beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

    (6)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a) durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

    Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

    Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Sonderprämie in Nordirland nach einer anderen Regelung zu gewähren als in seinem übrigen Hoheitsgebiet.

    (7)  Der Betrag der Sonderprämie wird

    a) für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,

    b) für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier

    festgesetzt.

    ▼A2

    (8)  Die folgenden regionalen Obergrenzen finden Anwendung:



    Belgien

    235 149

    Bulgarien

    90 343

    Tschechische Republik

    244 349

    Dänemark

    277 110

    Deutschland

    1 782 700

    Estland

    18 800

    Griechenland

    143 134

    Spanien

    713 999 (1)

    Frankreich

    1 754 732 (2)

    Irland

    1 077 458

    Italien

    598 746

    Zypern

    12 000

    Lettland

    70 200

    Litauen

    150 000

    Luxemburg

    18 962

    Ungarn

    94 620

    Malta

    3 201

    Niederlande

    157 932

    Österreich

    373 400

    Polen

    926 000

    Portugal

    175 075 (3)

    Rumänien

    452 000

    Slowenien

    92 276

    Slowakei

    78 348

    Finnland

    250 000

    Schweden

    250 000

    Vereinigtes Königreich

    1 419 811 (4)

    (1)   Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

    (2)   Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

    (3)   Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.

    (4)   Diese Obergrenze wird vorübergehend um 100 000 auf 1 519 811 angehoben, bis lebende Tiere unter sechs Monaten ausgeführt werden dürfen.

    ▼B

    Artikel 124

    Saisonentzerrungsprämie

    (1)  Überschreitet in einem Mitgliedstaat im Fall der Anwendung des Artikels 71

    a) die Zahl der Ochsen, die in einem bestimmten Jahr geschlachtet wurden, 60 % der jährlichen Gesamtschlachtungen männlicher Rinder und

    b) die Zahl der Ochsen, die zwischen dem 1. September und dem 30. November eines bestimmten Jahres geschlachtet wurden, 35 % der jährlichen Gesamtschlachtungen von Ochsen,

    so können die Betriebsinhaber auf Antrag über die Sonderprämie hinaus eine zusätzliche Prämie erhalten (Saisonentzerrungsprämie). Werden jedoch in Irland oder in Nordirland beide der vorgenannten Auslösungssätze erreicht, so gilt die Prämie in Irland und in Nordirland.

    Zur Anwendung dieses Artikels im Vereinigten Königreich wird Nordirland als gesonderte Einheit angesehen.

    (2)  Der Betrag dieser Prämie wird festgesetzt auf

     72,45 EUR je Tier, wenn es in den ersten 15 Wochen eines bestimmten Jahres geschlachtet wird,

     54,34 EUR je Tier, wenn es in der 16. und 17. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird,

     36,23 EUR je Tier, wenn es in der 18. bis 21. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird,

     18,11 EUR je Tier, wenn es in der 22. und 23. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird.

    (3)  Wird der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unter Berücksichtigung von Absatz 1 vorletzter Satz nicht erreicht, so können Mitgliedstaaten, deren Betriebsinhaber zuvor die Saisonentzerrungsprämie erhalten haben, beschließen, diese Prämie zum Satz von 60 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge zu gewähren.

    In diesem Fall

    a) kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, diese Prämiengewährung auf die ersten zwei oder drei der genannten Zeiträume zu begrenzen;

    b) stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Maßnahme in Bezug auf das entsprechende Haushaltsjahr finanziell neutral ist; zu diesem Zweck kürzt er

     den Betrag der Sonderprämie für die zweite Altersklasse der Ochsen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt wird, und/oder

     die gemäß Abschnitt 2 zu zahlenden Ergänzungsbeträge und teilt der Kommission die entsprechende Kürzung mit.

    Zur Anwendung dieser Maßnahme werden Irland und Nordirland hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und somit des Prämienanspruchs als eine Einheit angesehen.

    (4)  Um festzustellen, ob die in diesem Artikel festgesetzten Prozentsätze überschritten wurden, werden die Schlachtungen berücksichtigt, die im zweiten Jahr vor dem Jahr der Schlachtung des prämienfähigen Tieres durchgeführt wurden.

    Artikel 125

    Mutterkuhprämie

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

    (2)  Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

    a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

    Dabei steht die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

    b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben,

    sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

    Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

    (3)  Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 126 individuell begrenzt.

    (4)  Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.

    (5)  Im Fall der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche nationale Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, sofern dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern des betreffenden Mitgliedstaats führt.

    Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über den Strukturfonds ( 43 ) werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

    Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

    (6)  Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

    Artikel 126

    Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

    ▼M3

    (1)  Betriebsinhabern, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, wird im Rahmen der nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der für ihr Hoheitsgebiet geltenden Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Obergrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 128 erhalten werden können.

    Außer in Fällen, in denen Artikel 143b zur Anwendung kommt, setzen die neuen Mitgliedstaaten individuelle Höchstgrenzen für die Betriebsinhaber fest und richten von der Gesamtmenge der für jeden dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 bereitgestellten Prämienansprüche bis spätestens ein Jahr nach dem Datum des Beitritts die nationale Reserve ein.

    Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b und sofern Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die in Unterabsatz 2 genannte Bildung der nationalen Reserve spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

    ▼B

    (3)  Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung individueller Höchstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:

     den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2000 genutzt haben;

     die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

     besondere natürliche Gegebenheiten oder Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;

     weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

    (4)  Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

    ▼A2

    (5)  Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:



    Belgien

    394 253

    Bulgarien

    16 019

    Tschechische Republik

    90 300

    Dänemark

    112 932

    Deutschland

    639 535

    Estland

    13 416

    Griechenland

    138 005

    Spanien (1)

    1 441 539

    Frankreich (2)

    3 779 866

    Irland

    1 102 620

    Italien

    621 611

    Zypern

    500

    Lettland

    19 368

    Litauen

    47 232

    Luxemburg

    18 537

    Ungarn

    117 000

    Malta

    454

    Niederlande

    63 236

    Österreich

    375 000

    Polen

    325 581

    Portugal (3)

    416 539

    Rumänien

    150 000

    Slowenien

    86 384

    Slowakei

    28 080

    Finnland

    55 000

    Schweden

    155 000

    Vereinigtes Königreich

    1 699 511

    (1)   Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

    (2)   Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

    (3)   Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.

    ▼B

    Artikel 127

    Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

    (1)  Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. Er kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

    Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb ansässig ist.

    (2)  Die Mitgliedstaaten

    a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb problematischer Gebiete oder Regionen, in denen die Rindfleischerzeugung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden;

    b) können vorsehen, dass die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Betriebsinhabern oder über die nationale Reserve erfolgt.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst in Anspruch nehmen wollen, vorübergehend abtreten.

    Artikel 128

    Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

    (1)  Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

    (2)  Prämienansprüche, die gemäß Artikel 127 Absatz 1 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, gehen unbeschadet des Artikels 126 Absatz 4 in die nationale Reserve ein.

    (3)  Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um — innerhalb der Grenzen dieser Reserven — insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.

    Artikel 129

    Färsen

    (1)  Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden besonderen nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

    Diese besonderen nationalen Höchstgrenzen dürfen 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 126 Absatz 5 nicht überschreiten. Diese nationale Höchstgrenze wird um den Wert der besonderen nationalen Höchstgrenzen verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die besondere nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

    (2)  Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

    Artikel 130

    Schlachtprämie

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung förderfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

    Die Schlachtprämie kann gewährt werden

    a) für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten,

    b) für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg,

    sofern diese vom Betriebsinhaber während eines festzulegenden Zeitraums gehalten wurden.

    (2)  Der Prämienbetrag wird wie folgt festgelegt:

    a) 80 EUR für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a);

    b) 50 EUR für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b).

    (3)  Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in den Buchstaben a) und b) genannten Tiergruppen festgelegt. Jeder Höchstwert entspricht der Zahl der Tiere jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden, wobei die nach Drittländern ausgeführten Tiere hinzugerechnet werden; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.

    ▼A2

    Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Obergrenzen:



     

    Für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen

    Für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg

    Bulgarien

    22 191

    101 542

    Tschechische Republik

    483 382

    27 380

    Estland

    107 813

    30 000

    Zypern

    21 000

    Lettland

    124 320

    53 280

    Litauen

    367 484

    244 200

    Ungarn

    141 559

    94 439

    Malta

    6 002

    17

    Polen

    1 815 430

    839 518

    Rumänien

    1 148 000

    85 000

    Slowenien

    161 137

    35 852

    Slowakei

    204 062

    62 841

    ▼B

    (4)  Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) oder b) ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für diese Tiergruppe festgelegte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl aller im Rahmen dieser Gruppe je Betriebsinhaber in diesem Jahr prämienfähigen Tiere anteilmäßig verringert.

    Artikel 131

    Besatzdichtefaktor

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 71 wird die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, anhand eines Besatzdichtefaktors von zwei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Der Besatzdichtefaktor beträgt ab dem 1. Januar 2003 1,8 GVE. Der Besatzdichtefaktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor gilt jedoch nicht für einen Betriebsinhaber, dessen Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschreitet.

    (2)  Zur Bestimmung der Besatzdichte eines Betriebs werden berücksichtigt:

    a) 



    Über 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen, Mutterkühe und Milchkühe

    1,0 GVE

    6 bis 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen

    0,6 GVE

    Schafe

    0,15 GVE

    Ziegen

    0,15 GVE

    b) die Futterfläche, d. h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht

     Gebäude, Wälder, Teiche, Wege,

     Flächen, die für andere für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden, ausgenommen Dauergrünland, für das gemäß Artikel 136 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 96 flächenbezogene Zahlungen gewährt werden,

     Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber gefördert werden, die im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder die unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

    Zur Futterfläche gehören auch gemeinsam genutzte Flächen und Mischkulturflächen.

    Artikel 132

    Extensivierungsprämie

    (1)  Im Fall der Anwendung des Artikels 71 können Betriebsinhaber, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, für eine Extensivierungsprämie in Betracht kommen.

    (2)  Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha zu gewähren.

    (3)  Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:

    a) Abweichend von Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte der Betriebe die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) enthaltenen Tabelle in GVE umgerechnet.

    b) Unbeschadet des Artikels 131 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung der in Anhang IX genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen verwendet werden, nicht als „Futterfläche“.

    c) Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen.

    Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter „Weideland“ zu verstehen ist. In die Begriffsbestimmung wird mindestens das Kriterium einbezogen, dass Weideland Grünland ist, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Die Begriffsbestimmung schließt jedoch die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).

    (4)  Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.

    (5)  Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichenfalls eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 2 vor, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Tiere, die im vorangegangenen Kalenderjahr für die Prämie in Betracht gekommen sind.

    Artikel 133

    Ergänzungszahlungen

    (1)  Im Falle der Anwendung des Artikels 71 leisten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebsinhabern auf Jahresbasis Ergänzungszahlungen im Rahmen der Globalbeträge gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet sowie Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen keine Marktpreisschwankungen berücksichtigt werden.

    (2)  Ergänzungsbeträge können tierbezogen und/oder flächenbezogen gewährt werden.

    ▼M3

    (3)  Die folgenden Gesamtbeträge finden Anwendung:



    (in Mio. EUR)

    Belgien

    39,4

    Tschechische Republik

    8,776017

    Dänemark

    11,8

    Deutschland

    88,4

    Estland

    1,13451

    Griechenland

    3,8

    Spanien

    33,1

    Frankreich

    93,4

    Irland

    31,4

    Italien

    65,6

    Zypern

    0,308945

    Lettland

    1,33068

    Litauen

    4,942267

    Luxemburg

    3,4

    Ungarn

    2,936076

    Malta

    0,0637

    Niederlande

    25,3

    Österreich

    12,0

    Polen

    27,3

    Portugal

    6,2

    Slowenien

    2,964780

    Slowakei

    4,500535

    Finnland

    6,2

    Schweden

    9,2

    Vereinigtes Königreich

    63,8

    ▼B

    Artikel 134

    Tierbezogene Ergänzungszahlungen

    (1)  Tierbezogene Ergänzungszahlungen können gewährt werden für

    a) männliche Rinder,

    b) Mutterkühe,

    c) Milchkühe,

    d) Färsen.

    (2)  Tierbezogene Ergänzungszahlungen können — außer für Kälber — als Zusatzbetrag je Schlachtprämien-Einheit gemäß Artikel 130 Absatz 2 gewährt werden. In den anderen Fällen ist die Gewährung tierbezogener Ergänzungszahlungen gebunden an

    a) die besonderen Voraussetzungen des Artikels 135,

    b) von den Mitgliedstaaten festzulegende spezifische Besatzdichteauflagen.

    (3)  Die spezifischen Besatzdichteauflagen werden festgelegt

     auf der Grundlage der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Futterfläche, ausgenommen jedoch die Flächen, für die nach Artikel 136 flächenbezogene Ergänzungszahlungen gewährt werden,

     insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der betreffenden Produktionsart, der ökologischen Belastbarkeit der zur Rinderhaltung genutzten Flächen und der Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden.

    Artikel 135

    Voraussetzungen für tierbezogene Ergänzungszahlungen

    (1)  Tierbezogene Ergänzungszahlungen für männliche Rinder können je Kalenderjahr für höchstens die Zahl von Tieren in einem Mitgliedstaat gewährt werden,

     die der regionalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 123 Absatz 8 entspricht oder

     die der Zahl von männlichen Rindern entspricht, für die 1997 Prämien gewährt wurden, oder

     die der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten männlichen Rindern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden, oder

    ▼M3

     für die neuen Mitgliedstaaten: die der Obergrenze gemäß Artikel 123 Absatz 8 oder der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten männlichen Rindern in den Jahren 2001, 2002 und 2003 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden.

    ▼B

    Die Mitgliedstaaten können auch eine tierbezogene Höchstzahl von männlichen Rindern je Betrieb vorsehen, die von dem Mitgliedstaat national oder regional festzulegen ist.

    Förderfähig sind nur männliche Rinder im Alter von mindestens acht Monaten. Werden tierbezogene Ergänzungszahlungen zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Bedingung durch die Bedingung eines Schlachtkörpermindestgewichts von mindestens 180 kg zu ersetzen.

    (2)  Tierbezogene Ergänzungszahlungen für Mutterkühe und Färsen, die für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 125 Absatz 4 und Artikel 129 in Betracht kommen, können nur als Zusatzbetrag je Mutterkuh-Prämieneinheit gemäß Artikel 125 Absatz 4 gewährt werden.

    (3)  Tierbezogene Ergänzungszahlungen für Milchkühe können nur als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge gewährt werden, die im Betrieb verfügbar ist und gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegen ist.

    Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung.

    (4)  Tierbezogene Ergänzungszahlungen für andere Färsen als die in Absatz 2 genannten können je Mitgliedstaat und Kalenderjahr für höchstens die Zahl von Färsen gewährt werden, die der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten Färsen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrundegelegt werden. ►M3  Für die neuen Mitgliedstaaten sind die Bezugsjahre die Jahre 2001, 2002 und 2003. ◄

    Artikel 136

    Flächenbezogene Ergänzungszahlungen

    (1)  Flächenbezogene Ergänzungszahlungen werden je Hektar Dauergrünland gewährt,

    a) das einem Betriebsinhaber während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht,

    b) das nicht zur Erfüllung der spezifischen Besatzdichteauflagen gemäß Artikel 134 Absatz 3 genutzt wird und

    c) für das im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind.

    (2)  Das Dauergrünland einer Region, das für flächenbezogene Ergänzungszahlungen in Betracht kommt, darf die maßgebliche regionale Grundfläche nicht überschreiten.

    Regionale Grundflächen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt als die durchschnittliche Hektarfläche Dauergrünland, die 1995, 1996 und 1997 für die Rinderhaltung zur Verfügung stand. ►M3  Für die neuen Mitgliedstaaten sind die Bezugsjahre die Jahre 1999, 2000 und 2001. ◄

    (3)  Flächenbezogene Ergänzungsbeträge je Hektar, gegebenenfalls einschließlich flächenbezogener Zahlungen gemäß Artikel 96, dürfen 350 EUR nicht überschreiten.

    ▼M3

    Artikel 136a

    Voraussetzungen für die Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten

    In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge gemäß Artikel 133 Absatz 3 und die flächenbezogenen Ergänzungsbeträge je Hektar in Höhe von 350 EUR gemäß Artikel 136 Absatz 3 im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt.

    ▼B

    Artikel 137

    Unterrichtung

    Etwaige Änderungen der nationalen Regelungen für die Gewährung von Ergänzungszahlungen sind der Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mitzuteilen.

    Artikel 138

    Gemeinsame Bestimmungen

    Die Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

    ▼M26

    Die Direktzahlungen werden jedoch auch dann gewährt, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

    ▼B

    Artikel 139

    Obergrenzen

    Die Summe der Beträge jeder im Rahmen dieses Kapitels beantragten Direktzahlung darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil jeder dieser Direktzahlungen an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten. ►M3  Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht jedoch die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze dem Anteil der einzelnen Direktzahlungen an der in Artikel 71c genannten Obergrenze. ◄

    Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

    Artikel 140

    Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe

    (1)  Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Betriebsinhabers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates ( 44 ) Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates ( 45 ) verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach dieser Richtlinie zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Betriebsinhabers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Betriebsinhaber für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.

    Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre — von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde — verlängert werden.

    (2)  Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so findet der Ausschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung.



    KAPITEL 13

    BEIHILFE FÜR KÖRNERLEGUMINOSEN

    Artikel 141

    Anwendungsbereich

    Im Falle der Anwendung des Artikels 71 gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten eine Beihilfe für die Erzeugung der nachstehenden Körnerleguminosen:

    a) nicht zur Aussaat bestimmte Linsen des KN-Codes ex071340 00,

    b) nicht zur Aussaat bestimmte Kichererbsen des KN-Codes ex071320 00,

    c) Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. des KN-Codes ex071390 90 (andere).

    Artikel 142

    Beihilfe

    (1)  Die Beihilfe für die Erzeugung der in Artikel 141 genannten Körnerleguminosen wird je Wirtschaftsjahr gewährt. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

    Landwirtschaftlich genutzte Parzellen, für die eine Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 finanzierten Regelung beantragt worden ist, kommen für die Zahlung der in der vorliegenden Regelung vorgesehenen Beihilfe nicht in Betracht.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 143 wird der Beihilfebetrag auf 181 EUR/ha der eingesäten und abgeernteten Anbaufläche festgesetzt.

    ▼M3

    Artikel 143

    Obergrenze

    Die Summe der beantragten Beihilfen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, nicht übersteigen. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht jedoch die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 71c genannten nationalen Obergrenze.

    Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.



    TITEL IVA

    DURCHFÜHRUNG VON STÜTZUNGSREGELUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 143a

    Einführung von Stützungsregelungen

    In den neuen Mitgliedstaaten werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt werden:

     2004: 25 %,

     2005: 30 %,

     2006: 35 %,

     2007: 40 %,

     2008: 50 %,

     2009: 60 %,

     2010: 70 %,

     2011: 80 %,

     2012: 90 %,

     ab 2013: 100 %.

    ▼A2

    In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen jedoch nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt wurden:

     25 % im Jahr 2007,

     30 % im Jahr 2008,

     35 % im Jahr 2009,

     40 % im Jahr 2010,

     50 % im Jahr 2011,

     60 % im Jahr 2012,

     70 % im Jahr 2013,

     80 % im Jahr 2014,

     90 % im Jahr 2015,

     ab 2016: 100 %.

    Artikel 143b

    Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    ▼M17

    (1)  Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Beihilfen für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10h während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.

    (2)  Die einheitliche Flächenzahlung erfolgt einmal jährlich. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 3 festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 4 festgelegte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

    (3)  Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat wie folgt fest:

     als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel,

     nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf der Grundlage der in der Beitrittsakte und in späteren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen (GHM) sowie

    ▼M17

     korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143ba Absatz 4 zur Verfügung stehen, sowie die Beträge, die gemäß Artikel 68b Absätze 3 und 4 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143bb Absatz 4 und Artikel 143bc Absatz 3 auf den Obst- und Gemüsesektor entfallen.

    (4)  Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.

    Die „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ ist die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission (EUROSTAT) für statistische Zwecke ermittelt wurde.

    ▼A2

    Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist jedoch der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.

    (5)   ►M14  Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden und für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird. ◄

    Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.

    ▼M19

    Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß Unterabsatz 1 dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

    (6)  Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Für die Erzeugung von Hanf des KN-Codes 5302 10 00 gelten Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates ( 46 ), Artikel 7b der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission ( 47 ) sowie Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

    Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten.

    ▼M19

    Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

    a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.

    b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

    c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

    Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

    a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.

    b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

    c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

    Die neuen Mitgliedstaaten können von der Möglichkeit nach Unterabsatz 3 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.

    (7)  Würde die einheitliche Flächenzahlung für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen übersteigen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.

    (8)  Soweit erforderlich finden die Gemeinschaftsvorschriften für das integrierte System, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates ( 48 ), insbesondere in Artikel 2, bzw. in Titel II Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung, insbesondere deren Artikel 18, festgelegt sind, auf die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Anwendung. Jeder neue Mitgliedstaat, der sich für diese Regelung entscheidet, hat daher

     die jährlichen Beihilfeanträge der Betriebsinhaber in die Wege zu leiten und zu bearbeiten. Diese Anträge enthalten Angaben über die Antragsteller und über die gemeldeten landwirtschaftlichen Grundstücke (Registriernummer und Fläche);

     ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke einzurichten, um zu gewährleisten, dass die Grundstücke, für die Beihilfeanträge gestellt werden, identifizierbar sind und ihre Fläche bestimmt werden kann, dass sie landwirtschaftlicher Natur sind und dass für sie nicht weitere Beihilfeanträge gestellt wurden;

     eine computergestützte Datenbank für landwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Beihilfeanträge einzurichten;

     die Beihilfeanträge für das Jahr 2004 gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Beihilfeanträge für Jahre ab 2005 gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

    Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Richtlinie 92/102/EWG des Rates ( 49 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 50 ).

    ▼M14

    (9)   ►M19  Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden. ◄ Bulgarien und Rumänien können die einheitliche Flächenzahlung jedoch bis Ende 2011 anwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzen Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.

    ▼M19 —————

    (12)  Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in der Beitrittsakte ( 51 ) und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen (GHM), angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 143a für die jeweiligen Jahre festgelegten Prozentsätze.

    (13)  Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere nach Absatz 7, ergriffenen Maßnahmen.

    ▼M9

    Artikel 143ba

    Spezielle Zahlung für Zucker

    (1)   ►M14  Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006 bis 2010 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren. ◄ ►M13  Diese Zahlung wird unter Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann, und anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt, wie beispielsweise:

     Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden;

     Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;

     durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.

    Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/07 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/06 ersetzt.

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens

    a) ist das in Unterabsatz 1 genannte Datum des 30. April 2006 durch den 15. Februar 2007 zu ersetzen;

    b) kann die spezielle Zahlung für Zucker für die Jahre 2007 bis 2011 gewährt werden;

    c) kann der in Unterabsatz 1 genannte repräsentative Zeitraum aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 bestehen und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein;

    d) wird, sofern der repräsentative Zeitraum das Wirtschaftsjahr 2007/08 einschließt, dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2007/08 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2006/07 ersetzt.

     ◄

    (2)  Die spezielle Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen gewährt.

    ▼M14

    (3)  Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die spezielle Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die spezielle Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang VII Abschnitt K festgelegte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgelegten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend reduziert.

    ▼M13

    (3a)  Für Bulgarien und Rumänien ist für das Jahr 2007 das in Absatz 3 genannte Datum des 31. März durch den 15. Februar 2007 zu ersetzen.

    ▼M9

    (4)  Die Mittel, die für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen. Wird Absatz 3 des vorliegenden Artikels angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K und der tatsächlich angewendeten Obergrenze in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

    (5)  Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die spezielle Zahlung für Zucker.

    ▼M14

    (6)  Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die spezielle Zahlung für Zucker gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

    ▼M17

    Artikel 143bb

    Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

    1.  Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse zu gewähren. Diese Zahlung wird anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise der in Anhang VII Abschnitt M Absatz 1 genannten Kriterien, und unter Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum gemäß dem genannten Absatz gewährt.

    2.  Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst und Gemüse entfällt, gewährt.

    3.  Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 1. November 2007 anhand objektiver Kriterien beschließen, in Bezug auf die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse eine niedrigere Obergrenze als die in dem genannten Absatz festgelegte Obergrenze anzuwenden.

    4.  Die Mittel, die für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

    5.  Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse.

    6.  Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

    Artikel 143bc

    Übergangszahlung für Obst und Gemüse

    1.  Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, der auf Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 entfällt, bis zum 31. Dezember 2011 einzubehalten.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.

    2.  Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen,

    a) bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 entfällt, einzubehalten;

    b) vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 entfällt, einzubehalten;

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüsekulturen anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.

    3.  Die Mittel, die für die gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

    4.  Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlung für Obst und Gemüse.

    Artikel 143c

    Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen

    (1)  Im Rahmen dieses Artikels gilt Folgendes: Eine „mit der GAP vergleichbare nationale Regelung“ ist jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für einzelstaatliche Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

    ▼A2

    (2)  Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken:

    a) für alle Direktzahlungen: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2004, 60 % im Jahr 2005 und 65 % im Jahr 2006 und ab 2007 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2007, 60 % im Jahr 2008 und 65 % im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a Absatz 2 für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Kartoffelstärke auf bis zu 100 % des in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden Niveaus aufstocken. Für die in Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung genannten Direktzahlungen gelten die folgenden Höchsätze: 85 % im Jahr 2004, 90 % im Jahr 2005, 95 % im Jahr 2006 und ab 2007 100 %. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 85 % im Jahr 2007, 90 % im Jahr 2008, 95 % im Jahr 2009 und ab 2010 100 %.

    oder

    b) 

    (i) für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfe, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunke. Für Litauen ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte;

    (ii) in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

     dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 - bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 - zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte.

    und

     der in Anhang VIIIa aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 angepasst.

    Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die staatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der effektiven Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 c berücksichtigt wurden.

    Für jede betroffene Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder b entscheiden.

    Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die dem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entprechenden Direktzahlung Anspruch hätte.

    (3)  Zypern kann die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Direktzahlungen gewährten Direktbeihilfen bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

    Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 Anspruch hätte.

    Die ergänzenden staatlichen Direktzahlungen werden in der in Anhang XII angegebenen Gesamthöhe gewährt.

    Die ergänzenden staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlich werden.

    Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

    (4)  Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den in den Absätzen 5 und 8 genannten Bedingungen ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren.

    (5)  Für das Jahr 2004 wird der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung in diesem Jahr pro (Teil)sektor gewährten ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

     dem aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und

     dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

    Für die Jahre ab 2005 braucht die oben genannte Begrenzung nicht länger durch Anwendung von (teil)sektorspezifischen Finanzrahmen vorgenommen zu werden. Die neuen Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, (teil)sektorspezifische Finanzrahmen anzuwenden, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

     die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder

     eine oder mehrere der Direktzahlungen, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 möglich ist.

    (6)  Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden staatlichen Beihilfe festlegen.

    (7)  Die Kommission

     nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b) Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen,

     legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz die ergänzende staatliche Beihilfe ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf,

     erteilt ihre Genehmigungen vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen.

    (8)  Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende einzelstaatliche Zahlungen oder für eine Beihilfe nicht in Betracht.

    (9)  Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2010 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

    Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten staatlichen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XIII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

    Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

    Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

    (10)  Lettland kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2008 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

    Lettland kann für die in Anhang XIV genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

    Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

    Lettland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

    ▼M4



    TITEL IVB

    MITTELUMSCHICHTUNGEN

    Artikel 143d

    Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

    Ab dem Haushaltsjahr 2007 steht ein Betrag von 22 Mio. EUR je Kalenderjahr, der sich aus den durchschnittlichen Ausgaben für Baumwolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.

    Artikel 143e

    Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

    Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag zur Verfügung, der 50 % des durchschnittlichen Gesamtbeihilfebetrags der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den bezuschussten Tabak ausmacht und als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.

    ▼B



    TITEL V

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 144

    Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

    (1)  Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt; den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitpunkt nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 145

    Durchführungsbestimmungen

    Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren werden umfassende Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen. Dazu gehören insbesondere:

    a) umfassende Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

    b) umfassende Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erwirtschafteten Beträge;

    c) umfassende Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Anwendungs- und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen sowie der Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie umfassende Bestimmungen zum Entzug und der Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach den Kapiteln 11 und 12;

    ▼M3

    d) bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie umfassende Bestimmungen insbesondere über die Festlegung der nationalen Reserve, die Übertragung von Ansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 5 und 6 und die Liste der auf stillgelegten Flächen zulässigen Kulturen sowie umfassende Bestimmungen über die Einhaltung des mit Beschluss 93/355/EWG ( 52 ) angenommenen erläuternden Vermerks der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT;

    da) durchführungsbestimmungen zu Titel IVa;

    ▼M9

    db) umfassende Bestimmungen über die Einbeziehung der Beihilfe für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung und bezüglich der Zahlungen gemäß Kapitel 10e und Kapitel 10f;

    ▼M15

    dc) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung;

    ▼M17

    dd) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h;

    ▼M22

    de) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;

    ▼B

    e) bezüglich Hartweizen, umfassende Bestimmungen über die Mengen an zertifiziertem Saatgut und anerkannten Sorten;

    f) bezüglich Energiepflanzen, umfassende Bestimmungen zur Festlegung der unter die Regelung fallenden Pflanzen sowie über Mindestanforderungen an den Vertrag, die Kontrollmaßnahmen über die verarbeitete Menge und die Verarbeitung im Betrieb;

    g) bezüglich Faserhanf, umfassende Bestimmungen über besondere Kontrollmaßnahmen und Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts einschließlich der Regelungen für die in Artikel 52 genannten Verträge und Verpflichtungen;

    h) etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des Artikels 1;

    ▼M3

    i) etwa notwendige Änderungen der Anhänge II, VI, VII, IX, X und XI, insbesondere unter Berücksichtigung neuer Gemeinschaftsvorschriften und, sofern die Anhänge VIII und VIIIa betroffen sind, im Falle der Anwendung von Artikel 62 bzw. Artikel 71i und gegebenenfalls je nach Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil der Referenzbeträge, der den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen entspricht, sowie die Höchstbeträge als solche, die nach Maßgabe der Differenz zwischen der derzeit ausgewiesenen Fläche und der Fläche, für die in den Jahren 2000 und 2001 Prämien für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gezahlt wurden (nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission ( 53 )), innerhalb der Obergrenzen der Grundflächen (oder Garantiehöchstflächen für Hartweizen) unter Berücksichtigung der für die Berechnung gemäß Anhang VIII herangezogenen nationalen Durchschnittserträge anzuheben sind;

    ▼B

    j) die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Festlegung;

    k) alle Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;

    l) Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;

    m) Bestimmungen zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Fernerkundung;

    n) Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 3 und 24, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;

    ▼M22

    na) bezüglich Wein umfassende Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) gemäß den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;

    ▼B

    o) etwa notwendige Änderungen des Anhangs V unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 26;

    p) Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

    ▼M3

    q) Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 5 und 6 im Notfall erforderlich sind und entsprechend begründet werden müssen. Solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist;

    ▼M4

    r) bezüglich Baumwolle, umfassende Bestimmungen über

     die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 110c Absatz 3 und

     die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung;

    s) bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie, ausführliche Bestimmungen für die Berechnung und/oder Anpassung der Zahlungsansprüche zum Zwecke der Einbeziehung in die Produktionsbeihilfenregelung für Baumwolle, Olivenöl, Tabak und Hopfen.

    ▼M3

    Artikel 146

    Mitteilungen an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf Artikel 5, 13, 42, 58, 71d und 71e.

    ▼B

    Artikel 147

    Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001

    1. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)  Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 54 ) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung im Rahmen des Versorgungsbedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

    Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

    (2)  Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ( 55 ), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ( 56 ) an die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

    Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

    (3)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen, billigt und ändert das Programm und setzt die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren fest. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

    (4)  Die griechischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

    2. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    (1)  Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 57 ) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Frankreich der Kommission Programme zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements.

    Die Programme werden von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

    (2)  Die Gemeinschaft finanziert die Programme bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ( 58 ), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ( 59 ) an die in den französischen überseeischen Departements ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

    Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der in den französischen überseeischen Departements ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

    (3)  Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert die Programme und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

    (4)  Die französischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung der Programme.

    3. Die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird wie folgt geändert:

    a) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 13

    (1)  Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 60 ) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf Madeira.

    Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

    (2)  Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ( 61 ), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ( 62 ) an die auf Madeira ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

    Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf Madeira ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

    (3)  Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

    (4)  Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

    b) Artikel 22 Absätze 2 bis 5 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Azoren.

    Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

    (3)  Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 an die auf den Azoren ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

    Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der vorliegenden Verordnung, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den Azoren ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Mutterkuhprämien und der jeweiligen relevanten Proportion der nationalen Reserven, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

    Im Falle der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Behörden der Portugiesischen Republik die Obergrenze für Mutterkuhprämien für die Azoren durch Übertragung der Ansprüche auf Mutterkuhprämien von der nationalen Obergrenze erhöhen. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von der gemäß Artikel 67 Buchstabe a) Ziffer i) festgesetzten Obergrenze auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Obergrenzeübertragen.

    (4)  Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

    (5)  Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.“

    c) Artikel 22 Absatz 6 wird gestrichen.

    d) Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 23

    Für einen Übergangszeitraum während der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/2005 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ( 63 ) bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 9 Buchstabe c) der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

    Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Absatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

    Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73 000 Tonnen für den Zeitraum 1999/2000 bis 2003/2004 und 61 500 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.

    4. Die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird wie folgt geändert:

    a) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    (1)  Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 64 ) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Spanien der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Kanarischen Inseln.

    Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

    (2)  Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ( 65 ), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ( 66 ) an die auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

    Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen und der über Summe aller Prämienansprüche der auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

    (3)  Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

    (4)  Die Behörden des Königreichs Spanien unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

    b) Artikel 6 wird gestrichen.

    Artikel 148

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94

    Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

    1. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 4a

    Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird ab den Wirtschaftsjahren 2004/2005 auf 178,31 EUR pro Tonne festgesetzt.

    Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

    Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.“

    2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne für die im Rahmen des Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 hergestellte Kartoffelstärke, sofern sie den Kartoffelerzeugern für alle zur Stärkeerzeugung im Rahmen des Kontingents erforderlichen Kartoffeln den Mindestpreis nach Artikel 4a gezahlt haben.“

    3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Produktion von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 67 ) erhalten.

    Artikel 149

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999

    Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „für Eiweißpflanzen:

     63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005“

    .

    2. In Artikel 4 Absatz 4 wird der Betrag „19 EUR/t“ durch „24 EUR/t“ ersetzt.

    3. Artikel 5

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang II aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird unter Einhaltung der in Anhang III festgelegten Höchstgrenzen auf die Flächenzahlung ein Zuschlag von 313 EUR/ha für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 gewährt.“

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „In Regionen, in denen der Hartweizenanbau üblich ist und die nicht in Anhang II aufgeführt sind, wird unter Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Hektarzahl für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 eine Sonderbeihilfe von 93 EUR/ha gewährt.“

    Artikel 150

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

    Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wert „20 %“ durch „40 %“ ersetzt.

    2. In Anhang I wird in der Tabelle betreffend die Sonderprämie die Zahl für Österreich durch „373 400“ ersetzt.

    3. In Anhang II werden in der Tabelle betreffend die Mutterkuhprämie die Zahlen für Österreich und Portugal durch „375 000“ bzw. „416 539“ ersetzt.

    Artikel 151

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

    Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    „a) ‚Betriebsinhaber‘ der Betriebsinhaber nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 68 )

    b) In Absatz 3 wird der Wortlaut „der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999“ durch „Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ ersetzt.

    2. In Artikel 5 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich wird der Wortlaut „Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999“ jeweils durch „Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ ersetzt.

    ▼M4

    Artikel 151a

    Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 546/2002

    Die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 wird wie folgt geändert:

    1. In den Artikeln 1 und 2 sowie in Anhang I wird „Ernten 2002, 2003 und 2004“ durch „Ernten 2002, 2003, 2004 und 2005“ ersetzt.

    2. Die Überschrift der zweiten Tabelle in Anhang II wird durch Folgendes ersetzt:

    „Garantieschwellen für die Ernten 2003, 2004 und 2005“.

    Artikel 151b

    Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

    In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:

    „— 3 % der Prämie für die Ernte 2005“.

    ▼B

    Artikel 152

    Änderung anderer Verordnungen

    Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

    a) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2358/71,

    b) die Artikel 3 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

    c) die Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001,

    ▼M4

    d) die Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92. Diese Titel bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2005 weiterhin gültig,

    e) die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 ( 69 ). Diese Artikel bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2004 und für die Ernte 2005 weiterhin gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.

    ▼B

    Artikel 153

    Aufhebungen

    1.  Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Kalenderjahre vor 2005 weiterhin gültig.

    2.  Die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben.

    3.  Die Verordnungen (EG) Nr. 1577/96 und (EG) Nr. 1251/1999 werden aufgehoben. Sie bleiben jedoch für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 weiterhin gültig.

    4.  Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben. Jedoch bleiben die Artikel 2a und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sowie — für den Zweck der Anwendung dieser Artikel — der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bis zum 31. Dezember 2005 gültig. Ferner bleiben die Artikel 3, 4 und 5 sowie — für den Zweck der Anwendung dieser Artikel — der Anhang jener Verordnung bis zum 31. Dezember 2004 gültig.  Die vereinfachte Regelung gemäß Artikel 2a der genannten Verordnung gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten. ◄

    ▼M4

    4a.  Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ( 70 ) wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2005/06 weiterhin gültig.

    4b.  Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.

    ▼B

    5.  Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 154

    Übergangsbestimmungen für die vereinfachte Regelung

    Wendet ein Mitgliedstaat die vereinfachte Regelung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 an, so gelten folgende Bestimmungen:

    a) Die Einreichung neuer Anträge durch die Teilnehmer ist nur noch im Jahr 2003 möglich.

    b) Der im Rahmen der vereinfachten Regelung festgesetzte Betrag wird den Teilnehmern bis 2005 weiter gezahlt.

    c) Titel II Kapitel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Beträge, die während der Teilnahme an der vereinfachten Regelung gewährt wurden.

    d) Betriebsinhaber, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, können während der Dauer der Teilnahme an der vereinfachten Regelung keine einheitliche Betriebsprämie beantragen. Bei Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie wird der im Rahmen der vereinfachten Regelung gewährte Betrag in den Referenzbetrag nach Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einbezogen und gemäß Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung berechnet und angepasst.

    ▼M3

    Artikel 154a

    Übergangsregelung für neue Mitgliedstaaten

    (1)  Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um für die neuen Mitgliedstaaten den Übergang von der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung und anderen Beihilferegelungen gemäß Titel III und IV zu erleichtern, so sind sie nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.

    ▼A2

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können in einem Zeitraum getroffen werden, der am 1. Mai 2004 beginnt und am 30. Juni 2009 abläuft, wobei ihre Anwendbarkeit auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Für Bulgarien und Rumänien beginnt der Zeitraum jedoch am 1. Januar 2007 und läuft am 31. Dezember 2011 ab. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat diese Zeiträume mit qualifizierter Mehrheit verlängern.

    ▼M17

    Artikel 155

    Sonstige Übergangsbestimmungen

    Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen sowie den Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1260/2001 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.

    ▼M4

    Artikel 155a

    Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhaine, Tabak sowie Hopfen vor, wenn nötig zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

    ▼B

    Artikel 156

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)  Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)  Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens, mit folgenden Ausnahmen:

    a) Titel II Kapitel 4 und 5 finden auf Zahlungsanträge Anwendung, die für das Kalenderjahr 2005 und folgende gestellt werden. Artikel 28 Absatz 2 findet jedoch auf Zahlungsanträge im Rahmen von Titel IV Kapitel 1 bis 7 ab dem 1. Januar 2004 Anwendung.

    b) Titel IV Kapitel 1, 2, 3, 6 sowie Artikel 149 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 Anwendung.

    c) Titel IV Kapitel 4, 5, 7 sowie Artikel 150 finden ab dem 1. Januar 2004 Anwendung.

    d) Titel II Kapitel 1, Titel III, Titel IV Kapitel 8, 10, 11, 12 und 13 und Artikel 147 finden ab dem 1. Januar 2005 Anwendung, mit Ausnahme des Artikels 147 Nummer 3 Buchstabe b), der ab dem 1. April 2003 Anwendung findet.

    e) Titel IV Kapitel 9 findet ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung.

    f) Die Artikel 151 und 152 finden ab dem 1. Januar 2005 Anwendung, ausgenommen Artikel 152 Buchstabe a), der ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung findet.

    ▼M24

    g) Die Bestimmungen von Titel IV Kapitel 10a gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 für Baumwolle, die nach diesem Datum ausgesät wird.

    ▼M4

    h) Titel IV Kapitel 10b findet ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M8




    ANHANG I



    Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfüllen

    Sektor

    Rechtsgrundlage

    Anmerkungen

    Einheitliche Betriebsprämie

    Titel III der vorliegenden Verordnung

    Produktionsentkoppelte Zahlung (siehe Anhang VI) (1)

    Einheitliche Flächenzahlung

    Titel IVa Artikel 143b der vorliegenden Verordnung

    Produktionsentkoppelte Zahlung, die alle in diesem Anhang genannten Direktzahlungen ersetzt

    Hartweizen

    Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe (Qualitätsprämie)

    Eiweißpflanzen

    Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Reis

    Titel IV Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Schalenfrüchte

    Titel IV Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Energiepflanzen

    Titel IV Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Kartoffelstärke

    Titel IV Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Milch und Milcherzeugnisse

    Titel IV Kapitel 7 der vorliegenden Verordnung

    Milchprämie und Ergänzungszahlung

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Finnland und bestimmten Regionen Schwedens

    Titel IV Kapitel 8 der vorliegenden Verordnung (2) (5)

    Spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Saatgut

    Titel IV Kapitel 9 der vorliegenden Verordnung (2) (5)

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Titel IV Kapitel 10 der vorliegenden Verordnung (3) (5)

    Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (2), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

    Schafe und Ziegen

    Titel IV Kapitel 11 der vorliegenden Verordnung (3) (5)

    Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

    Rindfleisch

    Titel IV Kapitel 12 der vorliegenden Verordnung (5)

    Sonderprämie (3), Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung) (3), Schlachtprämie (3), Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

    Körnerleguminosen

    Titel IV Kapitel 13 der vorliegenden Verordnung (5)

    Flächenbezogene Beihilfe

    Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

    Artikel 69 der vorliegenden Verordnung (4)

     

    Trockenfutter

    Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung (5)

     

    Kleinerzeugerregelung

    Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

    Übergangsweise: flächenbezogene Beihilfe für Betriebsinhaber, die weniger als 1 250 EUR erhalten

    ▼M14

    Olivenöl

    Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfen

    Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1).

    Für Malta und Slowenien im Jahr 2006

    ▼M8

    Seidenraupen

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72

    Beihilfe zur Förderung der Zucht

    ▼M15 —————

    ▼M17 —————

    ▼M8

    Tabak

    Titel IV Kapitel 10c der vorliegenden Verordnung

    Produktionsbezogene Beihilfe

    ▼M14

    Hopfen

    Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung (3) (5)

    Flächenbezogene Beihilfen

    Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004

    Für Malta und Slowenien im Jahr 2006

    ▼M9

    Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup

    Titel IV Kapitel 10e dieser Verordnung (5)

    Titel IVa Artikel 143ba dieser Verordnung

    Entkoppelte Zahlungen

    Zuckerrüben und Zuckerrohr für die Erzeugung von Zucker

    Titel IV Kapitel 10f dieser Verordnung

    Produktionsbezogene Beihilfe

    ▼M17

    Zur Verarbeitung geliefertes Obst und Gemüse

    Titel IV Kapitel 10g der vorliegenden Verordnung

    Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

    Zur Verarbeitung gelieferte Erdbeeren und Himbeeren

    Titel IV Kapitel 10h der vorliegenden Verordnung

    Übergangszahlung für Beerenfrüchte

    Obst und Gemüse

    Artikel 143bb der vorliegenden Verordnung

    Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

    ▼M8

    Posei

    Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (6)

    Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden

    ▼M23

    Ägäische Inseln

    Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (7)

    Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden

    ▼M12 —————

    ▼M8

    Baumwolle

    Titel IV Kapitel 10a der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    (1)   Ab dem 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter in den Anhang I übernommen.

    (2)   Im Falle der Anwendung des Artikels 70.

    (3)   Im Falle der Anwendung der Artikel 66, 67, 68 oder 68a.

    (4)   Im Falle der Anwendung des Artikels 69.

    (5)   Im Falle der Anwendung des Artikels 71.

    (6)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

    (7)   ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 3.

    ▼M20




    ANHANG II



    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

    (in Mio. EUR)

    Mitgliedstaat

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    Belgien

    4,7

    6,4

    8,0

    7,9

    7,9

    7,9

    7,9

    7,9

    Dänemark

    7,7

    10,3

    12,9

    10,6

    10,6

    10,6

    10,6

    10,6

    Deutschland

    40,4

    54,6

    68,3

    62,7

    62,7

    62,7

    62,7

    62,7

    Irland

    15,3

    20,5

    25,6

    24,4

    24,4

    24,4

    24,4

    24,4

    Griechenland

    45,4

    61,1

    76,4

    79,0

    79,0

    77,6

    77,6

    77,4

    Spanien

    56,9

    77,3

    97,0

    98,3

    98,3

    97,8

    97,8

    97,8

    Frankreich

    51,4

    68,7

    85,9

    87,0

    87,0

    87,0

    87,0

    87,0

    Italien

    62,3

    84,5

    106,4

    96,9

    97,0

    95,6

    94,9

    94,9

    Luxemburg

    0,2

    0,3

    0,4

    0,4

    0,4

    0,4

    0,4

    0,4

    Niederlande

    6,8

    9,5

    12,0

    11,4

    11,4

    11,4

    11,4

    11,4

    Österreich

    12,4

    17,1

    21,3

    19,6

    19,6

    19,6

    19,6

    19,6

    Portugal

    10,8

    14,6

    18,2

    10,2

    10,2

    10,2

    10,2

    10,2

    Finnland

    8,0

    10,9

    13,7

    12,6

    12,6

    12,5

    12,5

    12,5

    Schweden

    6,6

    8,8

    11,0

    11,0

    11,0

    11,0

    11,0

    11,0

    Vereinigtes Königreich

    17,7

    23,6

    29,5

    29,5

    29,5

    29,5

    29,5

    29,5

    ▼B




    ANHANG III

    Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 3 und 4

    A.   Ab dem 1.1.2005 anwendbar ►A2   ( 71 ) ◄

    Umwelt



    1.

    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

    Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5, 7 und 8

    2.

    Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43)

    Artikel 4 und 5

    3.

    Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

    Artikel 3

    4.

    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

    Artikel 4 und 5

    5.

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

    Artikel 6, 13, 15 und Artikel 22 Buchstabe b)

    Gesundheit von Mensch und Tier

    Kennzeichnung und Registrierung von Tieren



    6.

    Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

    Artikel 3, 4 und 5

    7.

    Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19)

    Artikel 6 und 8

    8.

    Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

    Artikel 4 und 7

    ▼M2

    8a.

    Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

    Artikel 3, 4 und 5

    ▼B

    B.   Ab dem 1.1.2006 anwendbar ►A2   ( 72 ) ◄

    Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze



    9.

    Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

    Artikel 3

    10.

    Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

    Artikel 3, 4, 5 und 7

    11.

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

    Artikel 14, 15, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18, 19 und 20

    12.

    Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

    Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

    Meldung von Krankheiten



    13.

    Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11)

    Artikel 3

    14.

    Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

    Artikel 3

    15.

    Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)

    Artikel 3

    C.   Ab dem 1.1.2007 anwendbar ►A2   ( 73 ) ◄

    Tierschutz



    16.

    Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)

    Artikel 3 und 4

    17.

    Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33)

    Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1

    18.

    Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

    Artikel 4




    ANHANG IV

    Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5



    Gegenstand

    Standards

    Bodenerosion:

    Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

    — Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

    — An die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung

    — Keine Beseitigung von Terrassen

    Organische Substanz im Boden:

    Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

    — Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen

    — Weiterbehandlung von Stoppelfeldern

    Bodenstruktur:

    Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

    — Geeigneter Maschineneinsatz

    Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

    Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

    — Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

    — Schutz von Dauergrünland

    ►M4   ►C3  

    — Keine Beseitigung von Landschaftselementen, einschließlich, wenn dies angebracht ist, dem Verbot des Rodens von Olivenbäumen

    — Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftliche Flächen

    ►M22  

    — Erhaltung von Olivenhainen und Rebflächen in gutem vegetativem Zustand.

     ◄  ◄  ◄

    ▼M4




    ANHANG V

    Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26



    Sektor

    Rechtsgrundlage

    Anmerkungen

    ▼M17 —————

    ▼M4

    Agrarumweltmaßnahmen

    Titel II Kapitel VI (Artikel 22 bis 24) und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

    Flächenbezogene Beihilfe

    Forstwirtschaft

    Artikel 31 und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

    Flächenbezogene Beihilfe

    Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

    Titel II Kapitel V (Artikel 13 bis 21) und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

    Flächenbezogene Beihilfe

    Trockenfutter

    Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 603/95

    Produktionsbezogene Beihilfe

    ▼M17 —————

    ▼M4

    Wein

    Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    Umstrukturierungsbeihilfe

    ▼M8




    ANHANG VI



    Liste der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33

    Sektor

    Rechtsgrundlage

    Anmerkungen

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Artikel 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999

    Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (1), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

    Kartoffelstärke

    Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92

    Zahlung an Betriebsinhaber, die Kartoffeln zur Stärkeherstellung erzeugen

    Körnerleguminosen

    Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96

    Flächenbezogene Beihilfe

    Reis

    Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95

    Flächenbezogene Beihilfe

    Saatgut (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Rindfleisch

    Artikel 4, 5, 6, 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

    Sonderprämie für männliche Rinder, Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung), Schlachtprämie, Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

    Milch und Milcherzeugnisse

    Titel IV Kapitel 7 der vorliegenden Verordnung

    Milchprämie und Ergänzungszahlungen (2)

    Schaf- und Ziegenfleisch

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90, Artikel 4 und 5, Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

    Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

    ▼M12 —————

    ▼M8

    Trockenfutter

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95

    Zahlung für Verarbeitungserzeugnisse (Anwendung gemäß Anhang VII Punkt D dieser Verordnung

    Baumwolle

    Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 betreffend Baumwolle der Akte über den Beitritt Griechenlands

    Unterstützung mittels einer Zahlung für nicht entkörnte Baumwolle

    Olivenöl

    Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Tabak

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Hopfen

    Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

    Flächenbezogene Beihilfe

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98

    Beihilfe zur vorübergehenden Stilllegung

    ▼M9

    Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup

    Verordnung (EG) Nr. 1260/2001

    Marktstützung für Erzeuger von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup bestimmt sind

    ▼M15

    Bananen

    Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

    Ausgleich für Erlöseinbußen

    (1)   Ausgenommen im Falle der Anwendung des Artikels 70.

    (2)   Ab dem Jahr 2007, ausgenommen im Falle der Anwendung des Artikels 62.

    ▼B




    ANHANG VII

    Berechnung des Referenzbetrags gemäß Artikel 37

    A.   Flächenbezogene Beihilfen

    1.

    Hat ein Betriebsinhaber flächenbezogene Beihilfen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

    1.1.

    Für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Grassilage und Stilllegungsflächen:

     63 EUR/t multipliziert mit dem Ertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, der im Regionalisierungsplan des Kalenderjahres 2002 für die betreffende Region ausgewiesen ist.

    Dieser Punkt gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erlassen werden.

    Abweichend von Artikel 38 wird für Flachs und Hanf der Durchschnitt auf der Grundlage der Anzahl Hektar berechnet, für die in den Kalenderjahren 2001 und 2002 Zahlungen gewährt würden.

    1.2.

    Für Reis:

     



    Mitgliedstaaten

    Erträge (t/ha)

    Spanien

    6,35

    Frankreich:

    —  Mutterland

    5,49

    —  Französisch-Guayana

    7,51

    Griechenland

    7,48

    Italien

    6,04

    Portugal

    6,05

    1.3.

    Für Körnerleguminosen:

     bei Linsen und Kichererbsen 181 EUR/ha;

     bei Wicken 175,02 EUR/ha in 2000, 176,60 EUR/ha in 2001 bzw. 150,52 EUR/ha in 2002.

    2.

    Hat ein Betriebsinhaber den Zuschlag oder die Sonderbeihilfe für Hartweizen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

    In den Gebieten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

     291 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

     285 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2006 und die nachfolgenden Kalenderjahre zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

    In den Gebieten nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

     46 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

    3.

    Im Sinne der vorstehenden Nummern bedeutet „Anzahl Hektar“ die festgelegte Zahl der Hektar, die unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 auf jede einzelne Art der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten flächenbezogenen Beihilfen entfällt, bei denen alle in den Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Reis wird abweichend von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, falls im Bezugszeitraum die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat dessen garantierte Höchstfläche überschritten haben, der Betrag je Hektar anteilmäßig gekürzt.

    B.   Zahlung für Kartoffelstärke

    Hat ein Betriebsinhaber eine Zahlung für Kartoffelstärke erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit 44,22 EUR/t Kartoffelstärke multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugter Kartoffelstärke, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Bezugszeitraum einem Anbauvertrag unterlagen.

    C.   Tierprämien und Ergänzungszahlungen

    Hat ein Betriebsinhaber Tierprämien und/oder Ergänzungszahlungen erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bzw. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind.

    Abweichend von Artikel 38 wird bei den gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 gewährten Ergänzungsbeträgen für Schaf- und Ziegenfleisch der Durchschnitt anhand der Anzahl der Tiere berechnet, für die der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2002 gewährt wurde.

    Nicht berücksichtigt werden jedoch die Zahlungen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

    Abweichend von Artikel 38 darf ferner bei der Anwendung von Artikel 32 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission und von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2001 der Kommission die für die Berechnung des Referenzbetrags heranzuziehende Anzahl von Tieren, für die in dem Jahr, in dem solche Maßnahmen angewandt wurden, Zahlungen gewährt werden, nicht höher sein als die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die in dem Jahr/den Jahren, in dem/denen solche Maßnahmen nicht angewandt wurden, eine Zahlung gewährt wurde.

    D.   Trockenfutter



    Mitgliedstaat

    Obergrenze für Futter, das zu Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 verarbeitet (künstlich getrocknet) wurde

    Obergrenze für Futter, das zu Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 verarbeitet (sonnengetrocknet) wurde

    Obergrenze insgesamt

    BLWU

    0,049

     

    0,049

    Dänemark

    5,424

     

    5,424

    Deutschland

    11,888

     

    11,888

    Griechenland

    1,101

     

    1,101

    Spanien

    42,124

    1,951

    44,075

    Frankreich

    41,155

    0,069

    41,224

    Irland

    0,166

     

    0,166

    Italien

    17,999

    1,586

    19,585

    Niederlande

    6,804

     

    6,804

    Österreich

    0,070

     

    0,070

    Portugal

    0,102

    0,020

    0,122

    Finnland

    0,019

     

    0,019

    Schweden

    0,232

     

    0,232

    Vereinigtes Königreich

    1,950

     

    1,950

    Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der Referenzbeträge einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Trockenfutters, für das in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Bezugszeitraum einem Anbauvertrag oder einer Flächenerklärung unterlagen.

    E.   Regionalbeihilfen

    In den betreffenden Regionen werden in die Berechnung des Referenzbetrags folgende Beträge einbezogen:

     24 EUR/t multipliziert mit den Erträgen, die für die Flächenzahlungen bei Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf in den Regionen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zugrunde gelegt werden;

     der Betrag je Tier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die im Jahr 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde;

     der Betrag je Tier gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die im Jahr 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde.

    F.   Beihilfe für Saatgut

    Hat ein Betriebsinhaber eine Beihilfe für die Saatguterzeugung erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit dem gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 festgesetzten Betrag je Tonne multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zu der bei der Feldbesichtigung akzeptierten Fläche, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage des ihr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 mitgeteilten Gesamtumfangs der bei der Feldbesichtigung akzeptierten Fläche festgelegt wird. Diese Gesamtfläche schließt die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche für Reis (Oryza sativa L.), Dinkel (Triticum spelta L.) und Faser- und Öllein (Linum usitatissimum L.) und Hanf (Cannabis sativa L.), die bereits bei den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemeldet wurden, nicht ein.

    ▼M4

    G.   Baumwolle

    Hat ein Betriebsinhaber die mit Baumwolle eingesäten Flächen gemeldet, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, auf der Baumwolle erzeugt wurde, für die gemäß Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle ( 74 ) in jedem Jahr des Bezugszeitraums eine Beihilfe gewährt wurde, mit folgenden Beträgen je Hektar multiplizieren:

     966 EUR für Griechenland,

     1 509 EUR für Spanien,

     1 202 EUR für Portugal.

    H.   Olivenöl

    Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im Bezugszeitraum (d.h. in jedem der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1415/2001 ( 75 ), (EG) Nr. 1271/2002 ( 76 ), (EG) Nr. 1221/2003 ( 77 ) und ►M7  (EG) Nr. 1299/2004 ( 78 ) ◄ der Kommission festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch bis 1. August 2005 entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen. Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewandt, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,3 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau berechnet.

    Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/98 ( 79 ) beeinflusst, so wird die in Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:

     wurden die Maßnahmen ausschließlich auf ein einziges Wirtschaftsjahr angewandt, so ist die Anzahl Tonnen, die für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich der Anzahl Tonnen, für die ohne Anwendung der Maßnahmen eine Beihilfe gewährt worden wäre;

     wurden die Maßnahmen auf zwei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre angewandt, so wird die Anzahl Tonnen, die für das erste der betreffenden Jahre zu berücksichtigen ist, entsprechend dem ersten Gedankenstrich bestimmt, und die Anzahl Tonnen, die für das folgende Jahr zu berücksichtigen ist, ist gleich der Anzahl Tonnen, für die in Bezug auf das letzte, nicht von einer Anwendung der genannten Maßnahmen betroffene Wirtschaftsjahr vor dem Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde.

    Die Mitgliedstaaten berechnen die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, als die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach einer gemeinsamen Methode, welche nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau ermittelt wird, wobei die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, unberücksichtigt bleibt.

    I.   Rohtabak

    ►C3  Hat ein Betriebsinhaber eine Tabakprämie erhalten, so ist der in den Referenzbetrag einzubeziehende Betrag zu berechnen durch Multiplikation des 3-Jahres-Durchschnitts der Anzahl der Kilogramm, für die eine solche Zahlung gewährt wurde, mit dem gewichteten 3-Jahres-Durchschnittsbeihilfewert, der pro Kilogramm gewährt wurde, ◄ wobei von der Gesamtmenge des Rohtabaks aller Sorten auszugehen ist, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,4. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen.

    Ab 2010 ist der Koeffizient 0,5.

    Die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, entspricht der in den registrierten Anbauverträgen angegebenen Fläche, für die die Prämie in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission ( 80 ) mitgeteilten Gesamtfläche festzusetzen ist.

    Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2848/98 beeinflusst, so wird die im Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:

     Wurde die Prämie zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag, der ohne die Verringerung gewährt worden wäre;

     wurde die Erzeugungsquote zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag der Prämien, die im vorhergehenden Jahr ohne die Verringerung der Prämien gewährt worden wären, vorausgesetzt dass die im letzten Anbauvertrag ausgewiesene Fläche nicht zum Anbau einer Kultur genutzt wurde, die in dem betreffenden Jahr im Rahmen einer anderen Regelung für Direktzahlungen förderfähig war.

    J.   Hopfen

    Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Beihilfe in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.

    ▼M9

    K.   Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien

    1. Die Mitgliedstaaten legen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie beispielsweise

     Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

     Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

     durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

    in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/2007, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

    Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

    Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2006/2007 werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durch Bezugnahmen auf Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ( 81 ) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzt.

    2. Übersteigt in einem Mitgliedstaat die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Obergrenzen (ausgedrückt in Tausend EUR), so werden die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.



    Tabelle 1

    Obergrenzen für die Beträge, die in den Referenzbetrag für die Landwirte einzubeziehen sind

    (in 1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Belgien

    47 429

    60 968

    74 508

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    Bulgarien

    84

    121

    154

    176

    220

    264

    308

    352

    396

    440

    Tschechische Republik

    27 851

    34 319

    40 786

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    Dänemark

    19 314

    25 296

    31 278

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    Deutschland

    154 974

    203 607

    252 240

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    Griechenland

    17 941

    22 455

    26 969

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    Spanien

    60 272

    74 447

    88 621

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    Frankreich

    152 441

    199 709

    246 976

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    Irland

    11 259

    14 092

    16 925

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    Italien

    79 862

    102 006

    124 149

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    Lettland

    4 219

    5 164

    6 110

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    Litauen

    6 547

    8 012

    9 476

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    Ungarn

    26 105

    31 986

    37 865

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    Niederlande

    41 743

    54 272

    66 803

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    Österreich

    18 971

    24 487

    30 004

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    Polen

    99 135

    122 906

    146 677

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    Portugal

    3 940

    4 931

    5 922

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    Rumänien

    1 930

    2 781

    3 536

    4 041

    5 051

    6 062

    7 072

    8 082

    9 093

    10 103

    Slowenien

    2 284

    2 858

    3 433

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    Slowakei

    11 813

    14 762

    17 712

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    Finnland

    8 255

    10 332

    12 409

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    Schweden

    20 809

    26 045

    31 281

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    Vereinigtes Königreich

    64 340

    80 528

    96 717

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    3. Übersteigt in Finnland, Irland, Portugal, Spanien und im Vereinigten Königreich die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in Tabelle 1 und in nachstehender Tabelle 2 für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Obergrenzen, so werden abweichend von Nummer 2 die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.



    Tabelle 2

    Zusätzliche jährliche Beträge, die in den vier Jahren von 2006 bis 2009 in die Summe der einzelbetrieblichen Referenzbeträge einzubeziehen sind

    (in 1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    Zusätzliche jährliche Beträge

    Spanien

    10 123

    Irland

    1 747

    Portugal

    611

    Finnland

    1 281

    Vereinigtes Königreich

    9 985

    Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen jedoch bis zu 90 % des in Unterabsatz 1 Tabelle 2 genannten Betrags zurückbehalten und die sich daraus ergebenden Beträge gemäß Artikel 69 verwenden. In diesem Fall findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.

    4. Jeder Mitgliedstaat berechnet die Hektarzahl im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe a anteilmäßig zu dem Betrag, der gemäß Nummer 1 anhand eigens zu diesem Zweck gewählter objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien oder aufgrund der Hektarzahl Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, festgelegt wurde, die von den Betriebsinhabern während des gemäß Nummer 1 festgelegten repräsentativen Zeitraums angegeben wurde.

    ▼M15

    L.   Bananen

    Die Mitgliedstaaten bestimmen den in den Referenzbetrag jedes Betriebsinhabers einzubeziehenden Betrag anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z. B.

    a) der von dem betreffenden Betriebsinhaber vermarkteten Bananenmenge, für die während eines repräsentativen Zeitraums zwischen den Wirtschaftsjahren 2000 und 2005 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ein Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde,

    b) der Flächen, auf denen die in Buchstabe a genannten Bananen angebaut wurden,

    c) des Betrags, der dem Betriebsinhaber während des in Buchstabe a genannten Zeitraums als Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde.

    Die Mitgliedstaaten berechnen die anwendbare Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z. B. der in Buchstabe b genannten Flächen.

    ▼M17

    M.   Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

    Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise

     der Höhe der Marktunterstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen erhalten hat,

     der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Baumschulen genutzt werden,

     der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

    in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

    Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 43 Absatz 2 genannten anwendbaren Hektarzahlen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise der in Nummer 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen.

    Die Anwendung der diesbezüglichen Kriterien kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage ausreichend gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und die anwendbaren Hektarzahlen gemäß diesem Abschnitt vor Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen.

    Im Sinne dieser Verordnung sind „Obst und Gemüse“ die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse und sind „Speisekartoffeln“ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird.

    ▼M22

    N.   Wein (Rodung)

    Den Weinbauern, die sich an der Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, werden im Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Anzahl Hektar entsprechen, für die sie eine Rodungsprämie erhalten haben.

    Der Wert dieser Zahlungsansprüche pro Einheit entspricht dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.

    O.   Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

    Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag für jeden Weinbauern sowie die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen wie folgt fest:

     Sie legen nicht diskriminierende und objektive Kriterien zugrunde;

     sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahlen verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Referenzzeitraum zugrunde gelegt werden, bei dem Weinwirtschaftsjahre nach dem Weinwirtschaftsjahr 2007/08 berücksichtigt werden, in denen die Übertragung auf Stützungprogramme Ausgleichszahlungen an Weinbauern betrifft, die vordem eine Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol erhalten haben oder die wirtschaftliche Empfänger der Unterstützung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;

     sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

    ▼M17




    ANHANG VIII

    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41



    (in 1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010 und Folgejahre

    Belgien

    411 053

    580 376

    593 395

    606 935

    614 179

    611 805

    Dänemark

    943 369

    1 015 479

    1 021 296

    1 027 278

    1 030 478

    1 030 478

    Deutschland

    5 148 003

    5 647 175

    5 695 607

    5 744 240

    5 770 254

    5 774 254

    Griechenland

    838 289

    2 143 603

    2 171 217

    2 365 298

    2 367 713

    2 178 382

    Spanien

    3 266 092

    4 635 365

    4 649 913

    4 830 954

    4 838 536

    4 840 413

    Frankreich

    7 199 000

    8 236 045

    8 282 938

    8 382 272

    8 407 555

    8 415 555

    Irland

    1 260 142

    1 335 311

    1 337 919

    1 340 752

    1 342 268

    1 340 521

    Italien ►M22   (1)  ◄

    2 539 000

    3 791 893

    3 813 520

    4 151 330

    4 163 175

    4 184 720

    Luxemburg

    33 414

    36 602

    37 051

    37 051

    37 051

    37 051

    Niederlande

    386 586

    428 329

    833 858

    846 389

    853 090

    853 090

    Österreich

    613 000

    633 577

    737 093

    742 610

    745 561

    744 955

    Portugal

    452 000

    504 287

    571 377

    ►M25  608 221 ◄

    ►M25  608 751 ◄

    ►M25  608 447 ◄

    Finnland

    467 000

    561 956

    563 613

    565 690

    566 801

    565 520

    Schweden

    637 388

    670 917

    755 045

    760 281

    763 082

    763 082

    Vereinigtes Königreich

    3 697 528

    3 944 745

    3 960 986

    3 977 175

    3 985 834

    3 975 849

    (1)   Die Beträge für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt (siehe Fußnote in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008).




    ANHANG VIIIa

    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c



    (in 1 000 EUR)

    Kalenderjahr

    Bulgarien

    Tschechische Republik

    Estland

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Ungarn

    Malta

    Rumänien

    Polen

    Slowenien

    Slowakei

    2005

     

    228 800

    23 400

    8 900

    33 900

    92 000

    350 800

    670

     

    724 600

    35 800

    97 700

    2006

     

    294 551

    27 300

    12 500

    43 819

    113 847

    446 305

    830

     

    980 835

    44 184

    127 213

    2007

    200 384

    377 919

    40 400

    17 660

    60 764

    154 912

    540 286

    1 668

    441 930

    1 263 706

    59 026

    161 362

    2008

    246 766

    470 463

    50 500

    27 167

    75 610

    193 076

    677 521

    3 017

    532 444

    1 579 292

    73 618

    201 937

    2009

    287 399

    559 622

    60 500

    31 670

    90 016

    230 560

    807 366

    3 434

    623 399

    1 877 107

    87 942

    240 014

    2010

    327 621

    645 222

    70 600

    36 173

    103 916

    267 260

    933 966

    3 851

    712 204

    2 162 207

    101 959

    276 514

    2011

    407 865

    730 922

    80 700

    40 676

    117 816

    303 960

    1 060 666

    4 268

    889 814

    2 447 207

    115 976

    313 114

    2012

    488 209

    816 522

    90 800

    45 179

    131 716

    340 660

    1 187 266

    4 685

    1 067 425

    2 732 307

    129 993

    349 614

    2013

    568 553

    902 222

    100 900

    49 682

    145 616

    377 360

    1 313 966

    5 102

    1 245 035

    3 017 407

    144 110

    386 214

    2014

    648 897

    902 222

    100 900

    49 682

    145 616

    377 360

    1 313 966

    5 102

    1 422 645

    3 017 407

    144 110

    386 214

    2015

    729 241

    902 222

    100 900

    49 682

    145 616

    377 360

    1 313 966

    5 102

    1 600 256

    3 017 407

    144 110

    386 214

    2016 und Folgejahre

    809 585

    902 222

    100 900

    49 682

    145 616

    377 360

    1 313 966

    5 102

    1 777 866

    3 017 407

    144 110

    386 214

    ▼B




    ANHANG IX

    Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen nach Artikel 66



    KN-Code

    Beschreibung

    I.  Getreide

    1001 10 00

    Hartweizen

    1001 90

    Andere Weizensorten und anderes Menggetreide als Hartweizen

    1002 00 00

    Roggen

    1003 00

    Gerste

    1004 00 00

    Hafer

    1005

    Mais

    1007 00

    Körner-Sorghum

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    0709 90 60

    Zuckermais

    II.  Ölsaaten

    1201 00

    Sojabohnen

    ex12 05 00

    Rapssamen

    ex120600 10

    Sonnenblumensamen

    III.  Eiweißpflanzen

    0713 10

    Erbsen

    0713 50

    Ackerbohnen

    ex120929 50

    Süßlupinen

    IV.  Flachs

    ex12 04 00

    Leinsamen (Linum usitatissimum L.)

    ex530110 00

    Faserflachs, roh oder geröstet (Linum usitatissimum L.)

    V.  Hanf

    ex530210 00

    Faserhanf, roh oder geröstet (Cannabis sativa L.)




    ANHANG X

    Traditionelle Hartweizen-Anbaugebiete gemäß Artikel 74

    GRIECHENLAND

    „Nomoi“ (Verwaltungsbezirke) der folgenden Regionen:

    Mittelgriechenland

    Peloponnes

    Ionische Inseln

    Thessalien

    Mazedonien

    Ägäische Inseln

    Thrakien

    SPANIEN

    Provinzen

    Almería

    Badajoz

    Burgos

    Cádiz

    Córdoba

    Granada

    Huelva

    Jaén

    Málaga

    Navarra

    Salamanca

    Sevilla

    Toledo

    Zamora

    Saragossa

    ÖSTERREICH

    Pannonien

    1.   Gebiete der Bezirksbauernkammern

    2046 Tullnerfeld-Klosterneuburg

    2054 Baden

    2062 Bruck/Leitha-Schwechat

    2089 Baden

    2101 Gänserndorf

    2241 Hollabrunn

    2275 Tullnerfeld-Klosterneuburg

    2305 Korneuburg

    2321 Mistelbach

    2330 Krems/Donau

    2364 Gänserndorf

    2399 Mistelbach

    2402 Mödling

    2470 Mistelbach

    2500 Hollabrunn

    2518 Hollabrunn

    2551 Bruck/Leitha-Schwechat

    2577 Korneuburg

    2585 Tullnersfeld-Klosterneuburg

    2623 Wr. Neustadt

    2631 Mistelbach

    2658 Gänserndorf

    2.   Gebiete der Bezirksreferate

    3018 Neusiedl/See

    3026 Eisenstadt

    3034 Mattersburg

    3042 Oberpullendorf

    3.   Gebiete der Landwirtschaftskammer

    1007 Wien

    FRANKREICH

    Regionen

    Midi-Pyrénées

    Provence-Alpes-Côte d'Azur

    Languedoc-Roussillon

    Departements ( 82 )

    Ardèche

    Drôme

    ITALIEN

    Regionen

    Abruzzen

    Basilicata

    Kalabrien

    Kampanien

    Latium

    Marken

    Molise

    Umbrien

    Apulien

    Sardinien

    Sizilien

    Toskana

    PORTUGAL

    Bezirke

    Santarém

    Lissabon

    Setúbal

    Portalegre

    Évora

    Beja

    Faro.

    ▼M3

    ZYPERN

    UNGARN

    Regionen

    Dél Dunamenti síkság

    Dél-Dunántúl

    Közép-Alföld

    Mezőföld

    Berettyo-Kőrös-Maros vidéke

    Györi medence

    Hajúság

    ▼A2

    BULGARIEN

    Starosagorski

    Haskowski

    Sliwenski

    Jambolski

    Burgaski

    Dobritschki

    Plowdiwski

    ▼B




    ANHANG XI

    Liste der Saatenarten nach Artikel 99



    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Beschreibung

    Beihilfebetrag

    1.  Ceres

    1001 90 10

    Triticum spelta L.

    14,37

    1006 10 10

    Oryza sativa L. (1)

     

    — langkörnige Sorten mit einer Länge von mehr als 6,0 Millimetern und mit einem Längen/Dickenverhältnis von mindestens 3

    17,27

    — andere Sorten, deren Körner eine Länge von mehr als, weniger als oder gleich 6,0 Millimetern und ein Längen/Dickenverhältnis von weniger als 3 aufweisen

    14,85

    2.  Oleagineae

    ex120400 10

    Linum usitatissimum L. (Faserlein)

    28,38

    ex120400 10

    Linum usitatissimum L. (Leinsamen)

    22,46

    ex120799 10

    Cannabis sativa L. (2) (Sorten mit einem Tetrahydrocannabinol-Gehalt von höchstens 0,2 %)

    20,53

    3.  Gramineae

    ex120929 10

    Agrostis canina L.

    75,95

    ex120929 10

    Agrostis gigantea Roth.

    75,95

    ex120929 10

    Agrostis stolonifera L.

    75,95

    ex120929 10

    Agrostis capillaris L.

    75,95

    ex120929 80

    Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J.S. und K.B. Prest.

    67,14

    ex120929 10

    Dactylis glomerata L.

    52,77

    ex120923 80

    Festuca arundinacea Schreb.

    58,93

    ex120923 80

    Festuca ovina L.

    43,59

    1209 23 11

    Festuca pratensis Huds.

    43,59

    1209 23 15

    Festuca rubra L.

    36,83

    ex120929 80

    Festulolium

    32,36

    1209 25 10

    Lolium multiflorum Lam.

    21,13

    1209 25 90

    Lolium perenne L.

    30,99

    ex120929 80

    Lolium x boucheanum Kunth

    21,13

    ex120929 80

    Phleum Bertolinii (DC)

    50,96

    1209 26 00

    Phleum pratense L.

    83,56

    ex120929 80

    Poa nemoralis L.

    38,88

    1209 24 00

    Poa pratensis L.

    38,52

    ex120929 10

    Poa palustris und Poa trivialis L.

    38,88

    4.  Leguminosae

    ex120929 80

    Hedysarum coronarium L.

    36,47

    ex120929 80

    Medicago lupulina L.

    31,88

    ex120921 00

    Medicago sativa L. (Ökotypen)

    22,10

    ex120921 00

    Medicago sativa L. (Sorten)

    36,59

    ex120929 80

    Onobrichis viciifolia Scop.

    20,04

    ex071310 10

    Pisum sativum L. (partim) (Futtererbse)

    0

    ex120922 80

    Trifolium alexandrinum L.

    45,76

    ex120922 80

    Trifolium hybridum L.

    45,89

    ex120922 80

    Trifolium incarnatum L.

    45,76

    1209 22 10

    Trifolium pratense L.

    53,49

    ex120922 80

    Trifolium repens L.

    75,11

    ex120922 80

    Trifolium repens L. var. giganteum

    70,76

    ex120922 80

    Trifolium resupinatum L.

    45,76

    ex071350 10

    Vicia faba L. (partim) (Ackerbohnen)

    0

    ex120929 10

    Vicia sativa L.

    30,67

    ex120929 10

    Vicia villosa Roth.

    24,03

    (1)   Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

    i)  der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

    ii)  die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

    iii)  zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

    iv)  das Ergebnis wird in Millimeter, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt.

    (2)   Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) einer Sorte wird durch Analyse einer Probe konstanten Gewichts ermittelt. Das THC-Gewicht im Verhältnis zum Probengewicht darf für eine Gewährung der Beihilfe nicht mehr betragen als 0,2 %. Die vorgenannte Probe setzt sich zusammen aus dem oberen Drittel einer repräsentativen Zahl stichprobenweise zum Zeitpunkt der Abblüte ausgewählter Pflanzen, die von Stängeln und Samen befreit wurden.

    ▼M13




    ANHANG XIa



    Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 99 Absatz 3

    (in Mio. EUR)

    Kalenderjahr

    Bulgarien

    Tschechische Republik

    Estland

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Ungarn

    Malta

    Polen

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    2005

    0,87

    0,04

    0,03

    0,10

    0,10

    0,78

    0,03

    0,56

    0,08

    0,04

    2006

    1,02

    0,04

    0,03

    0,12

    0,12

    0,90

    0,03

    0,65

    0,10

    0,04

    2007

    0,11

    1,17

    0,05

    0,04

    0,14

    0,14

    1,03

    0,04

    0,74

    0,19

    0,11

    0,05

    2008

    0,13

    1,46

    0,06

    0,05

    0,17

    0,17

    1,29

    0,05

    0,93

    0,23

    0,14

    0,06

    2009

    0,15

    1,75

    0,07

    0,06

    0,21

    0,21

    1,55

    0,06

    1,11

    0,26

    0,17

    0,07

    2010

    0,17

    2,04

    0,08

    0,07

    0,24

    0,24

    1,81

    0,07

    1,30

    0,30

    0,19

    0,08

    2011

    0,22

    2,33

    0,10

    0,08

    0,28

    0,28

    2,07

    0,08

    1,48

    0,38

    0,22

    0,09

    2012

    0,26

    2,62

    0,11

    0,09

    0,31

    0,31

    2,33

    0,09

    1,67

    0,45

    0,25

    0,11

    2013

    0,30

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,53

    0,28

    0,12

    2014

    0,34

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,60

    0,28

    0,12

    2015

    0,39

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,68

    0,28

    0,12

    2016

    0,43

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,75

    0,28

    0,12

    Folgejahre

    0,43

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,75

    0,28

    0,12

    ▼A2




    ANHANG XIb

    Nationale Grundflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Referenzerträge in den neuen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 101 und 103



     

    Grundfläche

    (Hektar)

    Referenzerträge

    (t/ha)

    Bulgarien

    2 625 258

    2,90

    Tschechische Republik

    2 253 598

    4,20

    Estland

    362 827

    2,40

    Zypern

    79 004

    2,30

    Lettland

    443 580

    2,50

    Litauen

    1 146 633

    2,70

    Ungarn

    3 487 792

    4,73

    Malta

    4 565

    2,02

    Polen

    9 454 671

    3,00

    Rumänien

    7 012 666

    2,65

    Slowenien

    125 171

    5,27

    Slowakei

    1 003 453

    4,06




    ANHANG XII



    Tabelle 1  Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der normalen Regelungen für Direktzahlungen

    Steigerungsstufenschema

    25 %

    30 %

    35 %

    40 %

    50 %

    60 %

    70 %

    80 %

    90 %

    Sektor

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (außer Hartweizen)

    7 913 822

    7 386 234

    6 858 646

    6 331 058

    75 881

    4 220 705

    3 165 529

    2 110 353

    1 055 176

    Hartweizen

    2 256 331

    2 059 743

    1 888 505

    1 743 235

    1 452 696

    1 162 157

    871 618

    581 078

    290 539

    Körnerleguminosen

    30 228

    28 273

    26 318

    24 363

    20 363

    16 362

    12 272

    8 181

    4 091

    Milch und Milcherzeugnisse

    887 535

    1 759 243

    2 311 366

    2 133 569

    1 777 974

    1 422 379

    1 066 784

    711 190

    355 595

    Rindfleisch

    3 456 709

    3 226 262

    2 995 814

    2 765 367

    2 304 473

    1 843 578

    1 382 684

    921 789

    460 895

    Schaf- und Ziegenfleisch

    8 267 087

    7 715 948

    7 164 809

    6 613 669

    5 511 391

    4 409 113

    3 306 835

    2 204 556

    1 102 278

    Olivenöl

    5 951 250

    5 554 500

    5 157 750

    4 761 000

    3 967 500

    3 174 000

    2 380 500

    1 587 000

    793 500

    Tabak

    782 513

    730 345

    678 178

    626 010

    521 675

    417 340

    313 005

    208 670

    104 335

    Bananen

    3 290 625

    3 071 250

    2 851 875

    2 632 500

    2 193 750

    1 755 000

    1 316 250

    877 500

    0

    Getrocknete Weintrauben

    104 393

    86 562

    68 732

    50 901

    15 241

    0

    0

    0

    0

    Mandeln

    49 594

    30 878

    12 161

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    32 990 086

    31 649 237

    30 014 153

    27 681 672

    23 040 943

    18 420 634

    13 815 476

    9 210 317

    4 166 409

    Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung:

    Der Gesamtbetrag der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gezahlt werden kann, entspricht der Summe der sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dieser Tabelle bei den in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren, sofern die Stützung in diesen Sektoren produktionsentkoppelt ist.



    Tabelle 2  Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Direktzahlungen)

    Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    Sektor

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    ►M19  2009 ◄

    ►M19  2010 ◄

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (außer Hartweizen)

    6 182 503

    3 997 873

    2 687 095

    1 303 496

    0

    ►M19  0 ◄

    ►M19  0 ◄

    Hartweizen

    2 654 980

    2 469 490

    2 358 196

    2 240 719

    2 018 131

    ►M19  1 795 543 ◄

    ►M19  1 572 955 ◄

    Körnerleguminosen

    27 346

    20 566

    16 498

    12 204

    4 068

    ►M19  0 ◄

    ►M19  0 ◄

    Milch und Milcherzeugnisse

    1 153 380

    2 323 212

    3 501 948

    3 492 448

    3 474 448

    ►M19  3 456 448 ◄

    ►M19  3 438 488 ◄

    Rindfleisch

    4 608 945

    4 608 945

    4 608 945

    4 608 945

    4 608 945

    ►M19  4 608 945 ◄

    ►M19  4 608 945 ◄

    Schaf- und Ziegenfleisch

    10 932 782

    10 887 782

    10 860 782

    10 832 282

    10 778 282

    ►M19  10 724 282 ◄

    ►M19  10 670 282 ◄

    Olivenöl

    7 215 000

    6 855 000

    6 639 000

    6 411 000

    5 979 000

    ►M19  5 547 000 ◄

    ►M19  5 115 000 ◄

    Getrocknete Weintrauben

    182 325

    176 715

    173 349

    169 796

    163 064

    ►M19  156 332 ◄

    ►M19  149 600 ◄

    Bananen

    4 368 300

    4 358 700

    4 352 940

    4 346 860

    4 335 340

    ►M19  4 323 820 ◄

    ►M19  4 312 300 ◄

    Tabak

    1 049 000

    1 046 750

    1 045 400

    1 043 975

    1 041 275

    ►M19  1 038 575 ◄

    ►M19  1 035 875 ◄

    Insgesamt

    38 374 562

    36 745 034

    36 244 154

    34 461 726

    32 402 554

    ►M19  31 650 945 ◄

    ►M19  30 903 405 ◄




    ANHANG XIII



    STAATLICHE BEIHILFEN IN ZYPERN

    Sektor

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    Getreide (außer Hartweizen)

    7 920 562

    6 789 053

    5 657 544

    4 526 035

    3 394 527

    2 263 018

    1 131 509

    Milch und Milcherzeugnisse

    5 405 996

    3 161 383

    1 405 471

    1 124 377

    843 283

    562 189

    281 094

    Rindfleisch

    227 103

    194 660

    162 216

    129 773

    97 330

    64 887

    0

    Schaf- und Ziegenfleisch

    3 597 708

    3 083 750

    2 569 791

    2 055 833

    1 541 875

    1 027 917

    513 958

    Schweinesektor

    9 564 120

    8 197 817

    6 831 514

    5 465 211

    4 098 909

    2 732 606

    1 366 303

    Geflügel und Eier

    3 998 310

    3 427 123

    2 855 936

    2 284 749

    1 713 561

    1 142 374

    571 187

    Wein

    15 077 963

    12 923 969

    10 769 974

    8 615 979

    6 461 984

    4 307 990

    2 153 995

    Olivenöl

    7 311 000

    6 266 571

    5 222 143

    4 177 714

    3 133 286

    2 088 857

    1 044 429

    Weintrauben

    3 706 139

    3 176 691

    2 647 242

    2 117 794

    1 588 345

    1 058 897

    529 448

    Verarbeitete Tomaten

    411 102

    352 373

    293 644

    234 915

    176 187

    117 458

    58 729

    Bananen

    445 500

    381 857

    318 214

    254 571

    190 929

    127 286

    63 643

    Früchte von Laubbäumen einschl. Steinobst

    9 709 806

    8 322 691

    6 935 576

    5 548 461

    4 161 346

    2 774 230

    1 387 115

    Insgesamt

    67 375 310

    56 277 938

    45 669 267

    36 535 414

    27 401 560

    18 267 707

    9 101 410




    ANHANG XIV



    STAATLICHE BEIHILFEN IN LETTLAND

    Staatliche Beihilfe

    Sektor

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    Flachs

    654 000

    523 200

    392 400

    261 600

    130 800

    Schweinefleisch

    204 000

    163 200

    122 400

    81 600

    40 800

    Schaf- und Ziegenfleisch

    107 000

    85 600

    64 200

    42 800

    21 400

    Saatgut

    109 387

    87 510

    66 110

    44 710

    23 310

    Insgesamt

    1 074 387

    859 510

    645 110

    430 710

    216 310



    ( 1 ) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 2 ) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 64.

    ( 3 ) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 4 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 (ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1).

    ( 5 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ( 6 ) ABl. L 335 vom 5.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

    ( 7 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    ( 8 ) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission (ABl. L 101 vom 17.4.2002, S. 3).

    ( 9 ) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2002 (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 1).

    ( 10 ) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

    ( 11 ) ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2582/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 5).

    ( 12 ) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1).

    ( 13 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16).

    ( 14 ) ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2002 (ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 18).

    ( 15 ) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 4).

    ( 16 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 17 ) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

    ( 18 ) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2002 (ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 11).

    ( 19 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

    ( 20 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 21 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    ( 22 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

    ( 23 ) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

    ( 24 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

    ( 25 ) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.

    ( 26 ) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1

    ( 27 ) Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105).

    ( 28 ) ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

    ( 29 ) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 30 ) ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

    ( 31 ) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

    ( 32 ) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).

    ( 33 ) Siehe Seite 123 dieses Amtsblatts.

    ( 34 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

    ( 35 ) Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 24).

    ( 36 ) Siehe S. 97 dieses Amtsblatts.

    ( 37 ) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2002, S. 8).

    ( 38 ) ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 39 ) ABl. L 58, 28.2.2006, S. 42.

    ( 40 ) ABl. L 58, 28.2.2006, S. 1.

    ( 41 ) ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

    ( 42 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    ( 43 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

    ( 44 ) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 45 ) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

    ( 46 ) Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

    ( 47 ) Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43).

    ( 48 ) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1).

    ( 49 ) Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

    ( 50 ) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S.1).

    ( 51 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

    ( 52 ) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

    ( 53 ) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

    ( 54 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    ( 55 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 56 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.“

    ( 57 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    ( 58 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 59 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.“

    ( 60 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    ( 61 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 62 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 13.“

    ( 63 ) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).“

    ( 64 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    ( 65 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 66 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.“

    ( 67 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“

    ( 68 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“

    ( 69 ) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).

    ( 70 ) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

    ( 71 ) Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2005 als Bezugnahme auf das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.

    ( 72 ) Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2006 als Bezugnahme auf das zweite Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.

    ( 73 ) Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2007 als Bezugnahme auf das dritte Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.

    ( 74 ) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.

    ( 75 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 10.

    ( 76 ) ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 5.

    ( 77 ) ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 8.

    ( 78 ) ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.

    ( 79 ) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

    ( 80 ) ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 4.

    ( 81 ) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    ( 82 ) Jedes dieser Departements kann in eine der vorgenannten Regionen einbezogen werden.

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