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Document 02003R1535-20040314

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1535/2004-03-14

2003R1535 — DE — 14.03.2004 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1535/2003 DER KOMMISSION

vom 29. August 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. L 218, 30.8.2003, p.14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2004 DER KOMMISSION vom 1. März 2004

  L 64

25

2.3.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2004 DER KOMMISSION vom 10. März 2004

  L 72

54

11.3.2004




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1535/2003 DER KOMMISSION

vom 29. August 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 6b Absatz 3, Artikel 6c Absatz 7, Artikel 25, Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Beihilferegelung eingeführt, und zwar zum einen eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen, die Tomaten/Paradeiser ( 3 ), Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung und Herstellung eines der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse liefern, und zum anderen eine Beihilfe für die Herstellung von Trockenpflaumen oder getrocknete Feigen. Diese Verarbeitungserzeugnisse müssen aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse gewonnen worden sein.

(2)

In dem Bemühen um eine einfachere und klarere Regelung sind einige Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung angesichts der gemachten Erfahrungen zu ändern. In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/2002 ( 5 ), aufzuheben und zu ersetzen.

(3)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Beihilferegelung sind die Verarbeitungserzeugnisse, die in Artikel 6a Absatz 1 bzw. in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführt sind, zu definieren sowie ihre Wirtschaftsjahre und die Lieferzeiträume für die Ausgangserzeugnisse festzusetzen.

(4)

Innerhalb der Gemeinschaft gibt es eine Erzeugung von Früchten in Zuckersirup mit einem Gesamtzuckergehalt von weniger als 14° Brix. Der Zuckeranteil in den beihilfefähigen Erzeugnissen ist zu senken. Bei dieser Begriffsbestimmung ist der Begriffsbestimmung der Kommission des Codex Alimentarius Rechnung zu tragen.

(5)

Die Regelung sollte mit einer ausreichenden Anzahl von Erzeugerorganisationen arbeiten und daher sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2206/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission ( 7 ), der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verwendete Begriff der „vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen“ auch die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( 9 ), abdecken.

(6)

Die Beihilferegelung stützt sich auf Verarbeitungsverträge, die zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und -gruppierungen einerseits und den Verarbeitern andererseits geschlossen werden. Die Erzeuger oder Erzeugerorganisationen können in bestimmten Fällen gleichfalls als Verarbeiter auftreten. Die Art der Verträge und die darin aufzunehmenden Einzelheiten sind zur Anwendung der Beihilferegelung genau zu bestimmen.

(7)

Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, muss jede Erzeugerorganisation, die die Erzeugung ihrer Mitglieder oder aber der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen sowie von Einzelerzeugern, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, vermarktet, bei den zuständigen Behörden gemeldet sein. Die Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge schließen, müssen den zuständigen Behörden ebenfalls gemeldet sein und ihnen die zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben zukommen lassen. Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen dürfen nur zugelassene Verarbeiter Verträge schließen können.

(8)

Die Verarbeitungsverträge müssen für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen vor einem bestimmten Zeitpunkt und für die anderen Ausgangserzeugnisse vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Damit die Regelung möglichst wirksam arbeitet, ist den Vertragsparteien jedoch zu gestatten, durch eine Zusatzvereinbarung die ursprünglichen Vertragsmengen in gewissem Umfang aufzustocken.

(9)

Die Zahl der von den Erzeugerorganisationen oder den Verarbeitern einzureichenden Beihilfeanträge muss entsprechend dem betreffenden Verarbeitungsverfahren festgesetzt werden. Die Beihilfeanträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung ihrer Begründetheit erforderlich sind. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Erzeugerorganisationen durch die ihnen auferlegten Aufgaben ist eine Vorauszahlung der Beihilfe zu ermöglichen, für die die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, damit bei Nichtvorliegen der Gewährungsvoraussetzungen die Wiedereinziehung der Vorauszahlung gewährleistet ist.

(10)

Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen, müssen die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter sachdienliche Angaben übermitteln sowie für die als notwendig erachteten Inspektions- und Kontrollmaßnahmen geeignete Aufzeichnungen führen und auf dem aktuellen Stand halten; insbesondere sind hierin die Anbauflächen für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission ( 11 ), und der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ( 12 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2550/2001 ( 13 ), genau anzugeben.

(11)

Unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und aus Marktgründen ist den Verarbeitern bei der Herstellung von Obstmischungen und Saucen aus Ausgangserzeugnissen, für die die Beihilfe gewährt wird, mehr Spielraum zu geben.

(12)

Zur Verwaltung der Beihilferegelung müssen zum einen die Verfahren für die Waren- und die Dokumentenkontrolle der Anlieferung und der Verarbeitung festgelegt werden, wobei vorzuschreiben ist, dass die Überprüfungen eine ausreichend repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen erfassen, und müssen zum anderen gegen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die insbesondere durch unrichtige Erklärungen oder Nichtverarbeitung der gelieferten Erzeugnisse gegen die Regelung verstoßen, bestimmte Sanktionen verhängt werden.

(13)

Unter Beibehaltung der Garantien und der Qualität der durchgeführten Kontrollen ist die Last der vorgeschriebenen Kontrollen der tatsächlich vorhandenen Bestände zu verringern. Bei den gerade erst zugelassenen Verarbeitungsunternehmen sind jedoch im ersten Wirtschaftsjahr der Teilnahme an der Regelung weiterhin zwei Kontrollen pro Jahr vorzunehmen.

(14)

Zur Gewährleistung der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind die Angaben, auf die sich die Berechnung der Überschreitung der Gemeinschaftsschwelle für Pfirsiche, Birnen und Tomaten bezieht, genau festzulegen.

(15)

Um die Anpassung der Regelung zur Berechnung der Überschreitung der Gemeinschaftsschwelle zu erleichtern, ist eine Übergangszeit vorzusehen, die sich auf die Angaben über die Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2003/04 bezieht.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND WIRTSCHAFTSJAHRE

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) „Erzeugerorganisation“: Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung;

b) „Erzeuger“: jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und dieser ihre Erzeugung zur Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 übergibt;

c) „Einzelerzeuger“: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die zur Verarbeitung bestimmten Ausgangserzeugnisse anbaut und keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist;

d) „Verarbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Betriebe, die mit Anlagen zur Herstellung eines oder mehrerer der in Artikel 2 Nummern 1 bis 15 aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse ausgerüstet sind, eigenständig gewerblich bewirtschaftet und gegebenenfalls gemäß Artikel 5 zugelassen ist;

e) „Menge“: in Nettogewicht ausgedrückte Menge, sofern nichts anderes angegeben wird;

f) „zuständige Behörden“: die vom Mitgliedstaat für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Stelle(n).

(2)  Im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Verweis auf Erzeugerorganisationen gemäß der Begriffsbestimmung von Absatz 1 auch als Verweis auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die auf Betreiben der gemäß der genannten Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet und von diesen beaufsichtigt werden.

Artikel 2

Fertigerzeugnisse

Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind:

1. „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“: Pfirsiche, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex200870 61, ex200870 69, ex200870 71, ex200870 79, ex200870 92 ►M1   und ex200870 98 ◄ ;

2. „Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“: Birnen der Sorten Williams oder Rocha, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex200840 51, ex200840 59, 2008 40 71, ex200840 79 ►M1   und ex200840 90 ◄ ;

3. „Fruchtmischungen“: Mischungen von ganzen Früchten oder Fruchtstücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 60 % des Nettogewichts aus Pfirsichen und Williams- und Rocha-Birnen bestehen, der KN-Codes ex20 08 92 und ex20 08 99, wobei die Fruchtmischungen während eines der Zeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) unmittelbar aus frischen Pfirsichen und/oder Williams- und Rocha-Birnen hergestellt werden müssen;

4. „Trockenpflaumen“: Pflaumen, getrocknet, der Sorte „Prune d'Ente“, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex081320 00, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht und zum Verzehr geeignet sind;

5. „getrocknete Feigen“: Feigen, getrocknet, einschließlich Feigenpaste, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex080420 90, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht und zum Verzehr geeignet sind;

6. „geschälte Tomaten, ganz, gefroren“: geschälte Tomaten länglicher Sorten, gefroren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex071080 70, bei denen mindestens 90 % des Nettogewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen. Dieser Prozentsatz wird nach dem Auftauen der Erzeugnisse bestimmt;

7. „geschälte Tomaten, in Stücken, gefroren“: geschälte Tomaten in Stücken, von länglichen Sorten und von runden Sorten, die mindestens ebenso schälfreundlich wie die vorgenannten Sorten sind, gefroren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex07 10 80;

8. „geschälte Tomaten, ganz, haltbar gemacht“: geschälte Tomaten länglicher Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex200210 10, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Nettogewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen;

9. „geschälte Tomaten, in Stücken, haltbar gemacht“: geschälte Tomaten in Stücken oder teilweise zerstoßen, von länglichen Sorten und von runden Sorten, die mindestens ebenso schälfreundlich wie die vorgenannten Sorten sind, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex200210 10. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;

10. „Tomatenflocken“: durch Trocknen von zuvor in Scheiben oder kleine Würfel geschnittenen Tomaten gewonnene Flocken, in einer geeigneten Verpackung aufgemacht, des KN-Codes ex071290 30;

11. „Tomatensaft“: unmittelbar aus frischen Tomaten gewonnener Saft, ohne Schale, Kerne oder andere grobe Teile von Tomaten, gegebenenfalls nach Eindickung mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 12 GHT, abgefüllt in luftdicht verschlossenen Behältnissen, der KN-Codes ex200290 11, ex200290 19, 2009 50 10 und 2009 50 90. Saftzubereitungen mit einem Trockenstoffgehalt von 7 GHT oder mehr können einen Anteil Schale und Kerne von höchstens 4 % des Erzeugnisgewichts aufweisen. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;

12. „Tomatenkonzentrat“: durch Eindicken von Tomatensaft gewonnenes Erzeugnis, aufgemacht in geeigneten Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 12 GHT, der KN-Codes ex200290 31, ex20 02 90, ex200290 39, ex200290 91 und ex200290 99. Zubereitungen von Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt bis zu 18 GHT oder zwischen 18 und 24 GHT können einen Anteil Schale und Kerne von höchstens 4 % bzw. 7 % des Erzeugnisgewichts aufweisen;

13. „ungeschälte Tomaten, ganz, haltbar gemacht“: ungeschälte Tomaten länglicher Sorten und runder Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, versetzt mit einer schwachen Lake (natürliche Zubereitung) oder mit Püree aus Tomaten (Zubereitung mit Tomatenpüree oder Saft), bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Nettogewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen, des KN-Codes ex200210 90. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;

14. „ungeschälte Tomaten, in Stücken, haltbar gemacht“: Tomaten in Stücken oder teilweise zerstoßen, von länglichen Sorten und runden Sorten, schwach passiert, leicht eingedickt oder nicht, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt zwischen 4,5 und 14 GHT, mit vorhandenen Schalen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1764/86 der Kommission ( 14 ) festgesetzten Grenzwerte, des KN-Codes ex200210 90. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;

15. „Fertigsaucen“: spezielle Zubereitungen auf Tomatenbasis durch Mischung von einem oder mehreren der Erzeugnisse gemäß dem Nummern 9, 11, 12, 13 oder 14 mit anderen Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Ausnahme frischer Tomaten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei mindestens 60 % des Nettogewichts der Fertigsauce aus Erzeugnissen gemäß den Nummern 9, 11, 12, 13 oder 14 bestehen muss. Die Fertigsaucen müssen während des Zeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 2 von demselben Verarbeiter wie die verwendeten Erzeugnisse gemäß den Nummern 9, 11, 12, 13 oder 14 hergestellt werden;

16. „Zuckersirup“: eine Flüssigkeit, bestehend aus mit Zucker versetztem Wasser, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von mindestens 10° Brix bei Früchten in Sirup;

17. „natürlicher Fruchtsaft“: Aufgussflüssigkeit mit mindestens 9,5° Brix, ausschließlich bestehend aus gärfähigem, aber unvergorenem Fruchtsaft, der mittels mechanischer Verfahren gewonnen wurde, oder aber aus konzentriertem Fruchtsaft, der durch die Wiederzufügung der dem Saft bei der Konzentrierung gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates ( 15 ) entzogenen Wassermenge ohne Zuckerzusatz rückverdünnt wurde.

Artikel 3

Wirtschaftsjahre und Lieferzeiträume

(1)  Die Wirtschaftsjahre gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die in Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I derselben Verordnung genannten Verarbeitungserzeugnisse erstrecken sich auf folgende Zeiträume:

a) vom 15. Juni bis zum 14. Juni des nachfolgenden Jahres für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten und Verarbeitungserzeugnisse aus Pfirsichen;

b) vom 15. Juli bis zum 14. Juli des nachfolgenden Jahres für Verarbeitungserzeugnisse aus Birnen;

c) vom 1. August bis zum 31. Juli des nachfolgenden Jahres für getrocknete Feigen;

d) vom 15. August bis zum 14. August des nachfolgenden Jahres für Trockenpflaumen.

(2)  Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn die jeweiligen Ausgangserzeugnisse den Verarbeitungsunternehmen in den folgenden Lieferzeiträumen angeliefert werden:

a) Tomaten: zwischen dem 15. Juni und dem 15. November;

b) Pfirsiche: zwischen dem 15. Juni und dem 25. Oktober;

c) Birnen: zwischen dem 15. Juli und dem 15. Dezember;

d) unverarbeitete getrocknete Feigen: zwischen dem 1. August und dem 15. Juni,

e) unverarbeitete getrocknete Pflaumen der Sorte „Prunes d'Ente“: zwischen dem 15. August und dem 15. Januar.

(3)  Vor jedem Wirtschaftsjahr veröffentlicht die Kommission die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfebeträge bis spätestens:

a) 31. Januar für Tomaten,

b) 31. Mai für Pfirsiche,

c) 15. Juni für Birnen.



KAPITEL II

VERTRÄGE

Artikel 4

Form der Verträge

(1)  Die Verarbeitungsverträge gemäß den Artikeln 3 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 (nachstehend „die Verträge“ genannt) bedürfen der Schriftform. Sie tragen eine Kennnummer.

(2)  Die Verträge können folgende Formen annehmen:

a) Vertrag zwischen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einerseits und einem Verarbeiter andererseits,

b) Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auftritt.

Zwischen einer Erzeugerorganisation und einem Verarbeiter kann nur ein einziger Vertrag geschlossen werden.

Artikel 5

Zulassung der Verarbeiter von Tomaten, Pfirsichen und Birnen

(1)  Im Fall von Tomaten, Pfirsichen und Birnen können nur zugelassene Verarbeiter Verträge schließen.

(2)  Verarbeiter von Tomaten, Pfirsichen oder Birnen, die an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alljährlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Vertragsabschluss die Liste der zugelassenen Verarbeiter.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen die Zulassungsbedingungen auf und teilen sie der Kommission mit.

Artikel 6

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

(1)  Die Verträge werden alljährlich spätestens geschlossen für:

a) Tomaten bis 15. Februar,

b) Pfirsiche bis 15. Juli und sieben Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen,

c) Birnen bis 31. Juli und sieben Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen,

d) die anderen Erzeugnisse vor Beginn des Wirtschaftsjahres.

Die Mitgliedstaaten können den unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt bis zum 10. März hinausschieben.

(2)  Ist der Beihilfebetrag für Tomaten nicht bis zu dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, so wird der Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels auf den 15. Tag nach der Veröffentlichung verschoben.

(3)  Ist der an die Erzeuger von unverarbeiteten getrockneten Pflaumen oder Feigen zu zahlende Mindestpreis nicht 15 Tage vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Buchstabe d) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, so wird letzterer Zeitpunkt auf den 15. Tag nach der Veröffentlichung verschoben.

Artikel 7

Inhalt der Verträge

▼M2

(1)  Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

a) Name und Anschrift der unterzeichnenden Erzeugerorganisation;

b) Name und Anschrift des Verarbeiters;

c) die Mengen der zur Verarbeitung zu liefernden Ausgangserzeugnisse;

d) den betreffenden Zeitraum und den vorläufigen Zeitplan für die Lieferungen an die Verarbeiter;

e) die Verpflichtung des Verarbeiters, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten;

f) den der Erzeugerorganisation zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferzeitraum, der durch Bank- oder Postüberweisung gezahlt werden muss;

g) die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch eine der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Zahlung des vollen Vertragspreises, der Zahlungsfrist sowie der Pflicht zur Lieferung oder Abnahme der Vertragsmengen.

Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis gemäß Buchstabe f) bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Eine etwaige Zahlungsfrist darf nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen.

▼B

(2)  Im Fall von unverarbeiteten getrockneten Pflaumen und Feigen schließt ►M2  der Preis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) dieses Artikels ◄ und Artikel 9 Absatz 3 keine Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Entladekosten und keine Abgaben ein, so dass diese Beträge gegebenenfalls gesondert auszuweisen sind. Der Preis darf nicht niedriger sein als der Mindestpreis gemäß Artikel 6b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Artikel 8

Zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verträge erlassen, namentlich über die von dem Verarbeiter oder von der Erzeugerorganisation zu zahlende Entschädigung bei Nichterfüllung der Vertragspflichten.

Artikel 9

Zusatzvereinbarungen

(1)  Die Vertragsparteien können eine schriftliche Zusatzvereinbarung schließen, um die im Verarbeitungsvertrag ursprünglich festgesetzten Mengen aufzustocken.

Diese Zusatzvereinbarungen tragen die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich beziehen, und werden spätestens geschlossen bis:

 15. August für Pfirsiche,

 15. September für Tomaten und für Birnen,

 15. November für unverarbeitete getrocknete Pflaumen der Sorte „Prunes d'Ente“ und für unverarbeitete getrocknete Feigen.

(2)  Die Zusatzvereinbarungen gemäß Absatz 1 dürfen höchstens 30 % der ursprünglichen Vertragsmengen betreffen.

Bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 dürfen jedoch bei den Verträgen für unverarbeitete getrocknete Feigen zur Herstellung von Feigenpaste die Zusatzvereinbarungen, die bis spätestens 31. Mai geschlossen werden können, höchstens 100 % der ursprünglichen Vertragsmengen betreffen.

▼M2

(3)  Der Preis der in der Zusatzvereinbarung festgesetzten Menge kann von dem Preis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) abweichen.

▼B

Artikel 10

Vertragsabschluss im Fall von Lieferverpflichtungen

Bei Lieferverpflichtungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) gilt der Vertrag für die Erzeugung der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation als geschlossen, sobald den zuständigen Behörden folgende Angaben übermittelt worden sind:

a) Name und Anschrift aller Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen,

b) die geschätzte Gesamternte,

c) die zur Verarbeitung bestimmte Menge,

d) die Verpflichtung der Erzeugerorganisation, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten.

Diese Mitteilung hat für Tomaten spätestens am 31. Mai und für die anderen Erzeugnisse innerhalb der Frist von Artikel 11 Absatz 3 zu erfolgen.

Artikel 11

Übermittlung der Verträge an die zuständigen Behörden

(1)  Die Vertrag schließende Erzeugerorganisation, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zu liefern hat, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes ein Exemplar jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen. Gegebenenfalls übermittelt sie auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung ein Exemplar.

Die Gesamtmenge in allen von einer Erzeugerorganisation geschlossenen Verträgen darf für jedes einzelne Erzeugnis nicht höher sein als die von dieser Erzeugerorganisation im Rahmen von Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 angegebene Menge der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugung.

(2)  Der Verarbeiter, dem unverarbeitete getrocknete Pflaumen oder Feigen zu liefern sind, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung ein Exemplar jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen.

(3)  Die Exemplare gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluss der Verträge oder Zusatzvereinbarungen und spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der in den Verträgen und Zusatzvereinbarungen vorgesehenen Anlieferung zugehen.

▼M2

(4)  Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Verträge bzw. Zusatzvereinbarungen, die den zuständigen Behörden nach der in Absatz 3 genannten Frist zugegangen sind, noch annehmen, sofern die verspätete Übermittlung die Kontrollmöglichkeiten nicht in Frage stellt.

Bei Zusatzvereinbarungen zu Verträgen über Tomaten können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine kürzere Frist als die in Absatz 3 vorgesehene Frist von fünf Tagen vorsehen, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Produktionsbeihilferegelung nicht in Frage stellt.

▼B

Artikel 12

Übermittlung von Angaben an die zuständigen Behörden

(1)  Die Vertrag schließende Erzeugerorganisation, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zu liefern hat, übermittelt den in Artikel 11 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, die folgenden Angaben:

a) Name und Anschrift aller unter den jeweiligen Vertrag fallenden Erzeuger,

b) Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen,

c) die geschätzte Gesamternte,

d) die zur Verarbeitung bestimmte Menge,

e) für Tomaten die durchschnittlichen Hektarerträge der Erzeugerorganisation bei runden und/oder länglichen Sorten in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei den unter Buchstabe b) dieses Absatzes genannten Angaben nur die durch Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verfügbaren Angaben zu verwenden, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Beihilferegelung nicht in Frage stellt.

(2)  Die Angaben gemäß Absatz 1 sind für Pfirsiche und Birnen der Übermittlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 beizufügen.

Die Angaben gemäß Absatz 1 sind für Tomaten spätestens am 31. Mai zuzuleiten. Nach diesem Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Hinzufügung von noch nicht angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Änderungen ihrer Verwendung zulassen. Diese Hinzufügungen oder Änderungen werden den zuständigen Behörden spätestens am 30. Juni schriftlich mitgeteilt.

(3)  Sofern eine in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisation die zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vermarktet, teilen die anderen Erzeugerorganisationen der Vertrag schließenden Erzeugerorganisation die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Angaben mit.

Sofern eine in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisation die Beihilferegelung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf Einzelerzeuger anwendet, teilen die Einzelerzeuger der Vertrag schließenden Erzeugerorganisation die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Angaben mit.

(4)  Die Erzeugerorganisationen, die keinen Vertrag unterzeichnet haben, und die Einzelerzeuger gemäß Absatz 3 schließen mit der in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisation entsprechende Vereinbarungen.

Diese Vereinbarungen erstrecken sich für das betreffende Erzeugnis auf die gesamte von den genannten Erzeugerorganisationen und Einzelerzeugern zur Verarbeitung gelieferte Erzeugung und umfassen folgende Angaben:

a) die Zahl der von der Vereinbarung abgedeckten Wirtschaftsjahre,

b) die zur Verarbeitung zu liefernden Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Erzeugnissen,

c) die Folgen einer Nichterfüllung der Vereinbarung.

Die Übermittlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 muss eine Kopie der Vereinbarungen umfassen.

Artikel 13

Parzellenidentifizierung

Für die Anwendung von Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 bei Tomaten dient zur Parzellenidentifizierung das in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Identifizierungssystem. Die Flächen sind in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 findet Anwendung bei der Ermittlung der Fläche der Parzellen anlässlich der Flächenkontrollen vor Ort gemäß Artikel 31 der vorlegenden Verordnung.

Bei Pfirsichen und Birnen sind die Identifizierungsangaben der Parzellen die Katasterangaben oder jede andere Angabe, die von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannt wird.



KAPITEL III

MITTEILUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 14

Mitteilungen über die Teilnahme an der Beihilferegelung

Verarbeiter und Erzeugerorganisationen, die an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zu einem von diesen festzusetzenden Zeitpunkt hierüber in Kenntnis. Sie übermitteln dabei alle von den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung benötigten Angaben. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Mitteilungen

a) nur von den neuen Regelungsteilnehmern zu machen sind, wenn die zuständigen Behörden für die anderen Teilnehmer bereits über die erforderlichen Angaben verfügen;

b) sich auf ein einziges Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder einen unbegrenzten Zeitraum erstrecken.

Artikel 15

Unterrichtung über den Beginn der Lieferung bzw. der Verarbeitung

(1)  Für jedes Wirtschaftsjahr unterrichten die an der Beihilferegelung teilnehmenden Erzeugerorganisationen oder Verarbeiter die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes der Erzeugerorganisation und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verabeitung darüber, in welcher Woche die Lieferung bzw. die Verarbeitung beginnen soll, und diese Unterrichtung muss mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferung bzw. der Verarbeitung erfolgen. Die betreffende Verpflichtung der Erzeugerorganisation und des Verarbeiters gilt als erfüllt, wenn sie nachweisen, dass sie die Mitteilung mindestens acht Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferung bzw. der Verarbeitung abgeschickt haben.

(2)  In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Mitteilungen von Erzeugerorganisationen und Verarbeitern auch nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist noch annehmen. In solchen Fällen wird jedoch keine Beihilfe für die Mengen gewährt, die bereits geliefert wurden oder deren Lieferung gerade erfolgt und bei denen die erforderliche Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt werden kann.

Artikel 16

Mitteilungen über Fruchtmischungen und Fertigsaucen

Beabsichtigt ein Verarbeiter, Fruchtmischungen oder Fertigsaucen gemäß Artikel 2 Nummer 3 bzw. 15 herzustellen, so teilt er den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres die Zusammensetzung der herzustellenden Erzeugnisse unter Angabe des Nettogewichts der einzelnen Bestandteile mit. Diese Zusammensetzung kann nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres geändert werden. Jegliche Änderung wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Voraus innerhalb einer Frist mitgeteilt, die von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Verarbeiter seinen Sitz hat.

Artikel 17

Meldung der Mengen bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen

(1)  Für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen melden die Verarbeiter den zuständigen Behörden alljährlich bis spätestens 1. Februar Folgendes:

a) die Menge Ausgangserzeugnisse, die zu Fertigerzeugnissen gemäß Artikel 2 verarbeitet wurden, aufgeschlüsselt nach:

i) angelieferter Menge im Rahmen der Verträge,

ii) angelieferter Menge außerhalb der Verträge;

b) die Menge Fertigerzeugnisse, die aus jeder der unter Buchstabe a) genannten Mengen hergestellt wurden;

c) die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager gehaltene Menge Fertigerzeugnisse.

(2)  Bei Erzeugnissen aus Tomaten ist die gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) zu meldende Menge Fertigerzeugnisse wie folgt aufzuschlüsseln:

a) Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28 GHT, jedoch weniger als 30 GHT,

b) Tomaten länglicher Sorten, ganz, geschält und haltbar gemacht,

c) jedes andere Erzeugnis aus Tomaten.

Außerdem wird die unter Absatz 1 Buchstabe c) genannte auf Lager gehaltene Menge Fertigerzeugnisse aus Tomaten aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen.

Die Mengen des den haltbar gemachten Tomaten zugesetzten Tomatensafts und Tomatenkonzentrats ist in den Mengen der geschälten oder nicht geschälten Tomaten inbegriffen.

(3)  In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß den Nummern 3 und 15 desselben Artikels verwendet wurden, gesondert aufgeführt.

In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) werden die hergestellten Mengen der Erzeugnisse gemäß den vorgenannten Nummern 3 und 15 gesondert aufgeführt und nach den verwendeten Erzeugnissen gemäß den vorgenannten Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14 aufgeschlüsselt.

Artikel 18

Meldung der Mengen bei unverarbeiteten getrockneten Pflaumen und Feigen

Für unverarbeitete getrocknete Pflaumen oder Feigen melden die Verarbeiter den zuständigen Behörden alljährlich bis spätestens 15. Mai Folgendes:

a) die Menge Ausgangserzeugnisse, die bis zum 1. Mai verwendet wurden;

b) die Menge Fertigerzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Erzeugnissen sowie nach Qualitätskategorien;

c) die Menge der unter den Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse, die zum 1. Mai auf Lager gehalten wurden.



KAPITEL IV

AUSGANGSERZEUGNISSE

Artikel 19

Qualität der Ausgangserzeugnisse

Unbeschadet der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten oder festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen müssen die dem Verarbeiter im Rahmen der Verträge gelieferten Ausgangserzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität und zur Verarbeitung geeignet sein.

Artikel 20

Lieferscheine

(1)  Für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen ist im Verarbeitungsbetrieb bei Abnahme jeder im Rahmen eines Vertrags angelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie ein Lieferschein auszustellen, der folgende Angaben enthält:

a) Datum und Uhrzeit der Entladung,

b) die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels,

c) die Kennnummer des Vertrags, zu dem Partie gehört,

d) das Brutto- und das Nettogewicht,

e) den etwaigen Abschlagssatz, berechnet aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission ( 16 ).

Der Lieferschein wird vom Verarbeiter bzw. seinem Vertreter und von der Erzeugerorganisation bzw. ihrem Vertreter unterzeichnet. Jeder Lieferschein trägt eine Kennnummer.

(2)  Der Verarbeiter und die Erzeugerorganisation bewahren jeweils ein Exemplar des Lieferscheins auf.

Ein weiteres Exemplar des Lieferscheins bzw. eine diesbezügliche fernschriftliche oder elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 aufgeführten Angaben wird von der Erzeugerorganisation spätestens am fünften Arbeitstag, der auf die Lieferwoche folgt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung zu Kontrollzwecken zugeleitet.

(3)  Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

(4)  Ist die Partie ganz oder teilweise Eigentum von Erzeugern gemäß Artikel 12 Absatz 3, so übermittelt die Vertrag schließende Erzeugerorganisation eine Kopie des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lieferscheins an jede der betreffenden Erzeugerorganisationen bzw. jeden der Einzelerzeuger.

Artikel 21

Meldung von Lieferungen in einem anderen Mitgliedstaat

(1)  Findet die Verarbeitung bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen statt, in dem die Erzeugung erfolgte, so melden die Erzeugerorganisationen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung jede Lieferung spätestens 24 Stunden vor dem Tag der Anlieferung.

Diese Meldung enthält insbesondere die Liefermenge, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Kennnummer des Vertrags, unter den diese Lieferung fällt. Die Meldung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübermittlung; ein schriftlicher Beleg dieser Meldung ist von der unterrichteten Stelle mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Warenkontrolle der Lieferungen für erforderlich halten.

Werden die in Absatz 1 genannten Angaben nach ihrer Übermittlung geändert, so sind die geänderten Angaben unter den gleichen Bedingungen wie bei der Erstmeldung vor dem Abgang der Lieferung zu melden. Nach der Erstmeldung ist nur eine einzige Änderung zulässig.

▼M2

(2)  Aufgrund einer die Erzeugerorganisationen und Verarbeiter betreffenden, vom Mitgliedstaat der Verarbeitung oder vom Mitgliedstaat, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, vorgenommenen Risikoanalyse kann der Mitgliedstaat beschließen, bestimmte Erzeugerorganisationen von den Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels freizustellen.

▼B

Auf der Grundlage der vorgenannten Analyse kann der Mitgliedstaat auch beschließen, weniger detaillierte Angaben anzufordern, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Beihilferegelung nicht in Frage stellt.

Artikel 22

Zahlungen

(1)  Folgende Zahlungen des Preises der Ausgangserzeugnisse werden per Bank- oder Postüberweisung geleistet:

a) durch den Verarbeiter an die Erzeugerorganisation,

b) durch die Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder bzw. an die Erzeuger gemäß Artikel 12 Absatz 3,

c) falls die Mitglieder einer Erzeugerorganisation juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, durch diese juristischen Personen an die Erzeuger.

In dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Zahlung jedoch durch Gutschrift erfolgen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten und gegebenenfalls die Fristen für die Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) fest, die mit den Kontrollanforderungen, insbesondere hinsichtlich von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b) und c), vereinbar sind.

Bei unverarbeiteten getrockneten Pflaumen oder Feigen erstrecken sich die Zahlungen auf die gesamte Zahlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a).



KAPITEL V

BEIHILFEANTRÄGE UND ZAHLUNG DER BEIHILFE

Artikel 23

Antragstellung

(1)  Die Erzeugerorganisationen, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung liefern, beantragen die Beihilfe bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes, sofern dieser Mitgliedstaat über eine Verarbeitungsschwelle für das betreffende Erzeugnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verfügt. Die beantragte Menge wird auf die Schwelle des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet.

Die Verarbeiter, die Trockenpflaumen oder getrocknete Feigen herstellen, beantragen die Beihilfe bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung.

(2)  Für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen darf nur ein einziger Beihilfeantrag je Wirtschaftsjahr gestellt werden. Dieser Beihilfeantrag muss den zuständigen Behörden für jedes Wirtschaftsjahr zugehen bis spätestens:

 30. November für Tomaten. Die Mitgliedstaaten können die Antragsfrist jedoch bis zum 15. Dezember verlängern;

 31. Januar für Pfirsiche oder Birnen.

Unter den Bedingungen von Artikel 25 kann ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gestellt werden.

(3)  Für Trockenpflaumen kann der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge stellen:

a) den ersten für Verarbeitungserzeugnisse, die bis zum 15. Januar hergestellt worden sind;

b) den zweiten für Erzeugnisse, die zwischen dem 16. Januar und dem 30. April hergestellt worden sind;

c) den dritten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Mai und dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres hergestellt worden sind.

Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a) und b) sind binnen 30 Tagen nach Ende des Verarbeitungszeitraums, der Beihilfeantrag nach Buchstabe c) bis spätestens 14. August des laufenden Wirtschaftsjahres zu stellen.

(4)  Für getrocknete Feigen kann der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge stellen:

a) den ersten für Verarbeitungserzeugnisse, die bis zum 30. November hergestellt worden sind;

b) den zweiten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Dezember und Ende Februar hergestellt worden sind;

c) den dritten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. März und dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres hergestellt worden sind.

Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a) und b) sind binnen 30 Tagen nach Ende des Verarbeitungszeitraums, der Beihilfeantrag nach Buchstabe c) bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres zu stellen.

(5)  Werden die Beihilfeanträge nach den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Fristen eingereicht, so wird die Beihilfe mit jedem Verspätungstag um 1 % gekürzt, und bei einer Verspätung von mehr als 15 Tagen wird keinerlei Beihilfe gewährt.

(6)  In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten jedoch Beihilfeanträge, die nach Ablauf der genannten Fristen gestellt wurden, noch als zulässig ansehen, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Beihilferegelung nicht in Frage stellt. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 5 keine Anwendung.

Artikel 24

Inhalt der Beihilfeanträge für Tomaten, Pfirsiche und Birnen

Für Tomaten, Pfirsiche und Birnen muss der je Erzeugnis gestellte Beihilfeantrag mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift der Erzeugerorganisation;

b) die gelieferte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt, wobei diese nach den einzelnen Verträgen aufzuschlüsselnde Menge nicht höher sein darf als die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung der Abschlagssätze;

c) den durchschnittlichen Verkaufspreis der im Rahmen der Verträge gelieferten Menge;

d) die Menge, die während desselben Zeitraums außerhalb der Verträge geliefert wurde, und ihren durchschnittlichen Verkaufspreis.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben festlegen, die zusammen mit den Anträgen übermittelt werden müssen.

Artikel 25

Vorauszahlung der Beihilfe bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen

(1)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bis zum 30. September ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gestellt werden kann, der sich auf die gesamte bis zum 15. September zur Verarbeitung gelieferte Menge Tomaten, Pfirsiche oder Birnen erstreckt.

(2)  Der Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe im Sinne von Absatz 1 muss die Angaben gemäß Artikel 24 Buchstaben a) und b) enthalten.

(3)  Nach Prüfung des Antrags auf Vorauszahlung der Beihilfe insbesondere anhand der Lieferscheine gemäß Artikel 20, zahlen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den zustehenden Betrag zwischen dem 16. und dem 31. Oktober aus.

(4)  Die Vorauszahlung der Beihilfe ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags geknüpft.

Wird festgestellt, dass die beantragte Vorauszahlung höher als der zustehende Betrag ist, so wird die Sicherheit anteilig zum doppelten Differenzbetrag einbehalten.

Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 2 wird die Sicherheit freigegeben, wenn die Beihilfe aufgrund des Antrags gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 von den zuständigen Behörden ausgezahlt wird.

(5)  Wurde eine Vorauszahlung der Beihilfe beantragt, so sind die in Artikel 24 Buchstaben b) und d) genannten Mengen zusätzlich nach den beiden Zeiträumen bis zum 15. September bzw. ab dem 16. September aufzuschlüsseln.

Artikel 26

Inhalt der Beihilfeanträge für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen

Für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen müssen die je Erzeugnis gestellten Beihilfeanträge mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Verarbeiters;

b) die hergestellte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt, aufgeschlüsselt nach den unterschiedlichen anwendbaren Beihilfesätzen, sowie die Menge, die während desselben Zeitraums außerhalb der Beihilferegelung hergestellt wurde;

c) die verwendete Menge Ausgangserzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verträgen, zur Herstellung der verschiedenen unter Buchstabe b) genannten Erzeugniskategorien;

d) eine Erklärung, mit der der Verarbeiter versichert, dass die Fertigerzeugnisse die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Normen einhalten;

e) die Kopien der Überweisungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a). Im Fall einer Lieferverpflichtung kann anstelle dieser Kopien die Erklärung des Erzeugers beigefügt werden, in der die Gutschrift eines mindestens dem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird. Die Kopien und Erklärungen müssen die Verträge erkennen lassen, auf die sie sich beziehen.

Der Beihilfeantrag ist nur zulässig, wenn der Mindestpreis für die gesamten Ausgangserzeugnisse gezahlt wurde, die zur Herstellung des Fertigerzeugnisses, für das die Beihilfe beantragt wird, verwendet wurden.

Artikel 27

Zahlung der Beihilfe

(1)  Die Beihilfe für Tomaten, Pfirsiche und Birnen wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Vertrag schließende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ausgezahlt, sobald diese Behörden den Beihilfeantrag geprüft und insbesondere anhand der Kontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) festgestellt haben, dass die Erzeugnisse, für die die Beihilfe beantragt worden ist, dem Verarbeitungsbetrieb angeliefert und zur Verarbeitung übernommen wurden.

Findet die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat statt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat des Sitzes der Vertrag schließenden Erzeugerorganisation den Nachweis darüber, dass das Erzeugnis tatsächlich angeliefert und zur Verarbeitung übernommen worden ist.

Binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe gibt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge ohne Abzüge durch Bank- oder Postüberweisung an ihre Mitglieder oder gegebenenfalls an die Erzeuger gemäß Artikel 12 Absatz 3 weiter. In dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Weitergabe durch Gutschrift erfolgen.

Setzt sich eine Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus Mitgliedern zusammen, die ihrerseits juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, so geben diese juristischen Personen ihrerseits binnen 15 Arbeitstagen die in Unterabsatz 3 genannten Beträge an die Erzeuger weiter.

(2)  Die Beihilfe für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt wurden, ausgezahlt, sobald diese Behörden festgestellt haben, dass die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.

Findet die Verarbeitung außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Ausgangserzeugnisse angebaut wurden, statt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat der Beihilfeauszahlung den Nachweis darüber, dass der Mindestpreis an den Erzeuger gezahlt worden ist. Wird der Preis innerhalb der Eurozone gezahlt, so kann der Verarbeiter den Zahlungsnachweis durch den Beleg über die vorgenommene Banküberweisung erbringen.

(3)  Für die Mengen, die nicht den notwendigen Kontrollen auf Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen unterzogen werden konnten, wird keine Beihilfe gezahlt.

(4)  Die Beihilfe wird den Erzeugerorganisationen oder Verarbeitern

a) für Tomaten, Pfirsiche, Birnen und getrocknete Feigen spätestens binnen 60 Tagen nach Stellung des Antrags ausgezahlt, der alle in den Artikeln 24 und 26 verlangten Angaben enthalten muss;

b) für Trockenpflaumen spätestens binnen 90 Tagen nach Antragstellung ausgezahlt.



KAPITEL VI

KONTROLLEN UND SANKTIONEN

Artikel 28

Einzelstaatliche Kontrollmaßnahmen

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

a) die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen;

b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen anzuwenden;

c) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen;

d) die Register gemäß den Artikeln 29 und 30 und ihre Übereinstimmung mit der von den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Buchführung zu überprüfen;

e) die Kontrollen gemäß den Artikeln 31 und 32 unangekündigt während geeigneter Zeiträume vorzunehmen;

f) die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen der Tomatenanbauflächen nach der Anpflanzung und vor der Ernte vorzunehmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten erstellen das Programm ihrer Übereinstimmungskontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) dieses Artikels, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 32 Absatz 1 ausgehend von einer Risikoanalyse, bei der u. a. folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a) Feststellungen bei den Kontrollen in den Vorjahren,

b) Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr,

c) Ertrag an Ausgangserzeugnissen je homogenes Erzeugungsgebiet,

d) Verhältnis zwischen den Liefermengen und der geschätzten Gesamternte,

e) Ausbeutesatz zwischen den Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen.

Die Kriterien für die Risikoanalyse werden regelmäßig aktualisiert.

(3)  Die Mitgliedstaaten erhöhen die Häufigkeit und den Prozentsatz der Kontrollen gemäß den Artikeln 31 und 32, falls Unregelmäßigkeiten oder Anomalien festgestellt werden und nach Maßgabe der Schwere der Feststellungen.

Artikel 29

Register und Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen

(1)  Die Erzeugerorganisation muss eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern für jedes auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 zur Verarbeitung gelieferte Erzeugnis mindestens Folgendes hervorgeht:

a) für die im Rahmen der Verträge angelieferten Mengen:

i) die Partien, die an jedem Tag geliefert wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;

ii) die Menge jeder gelieferten Partie sowie für Tomaten, Pfirsiche und Birnen die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung des Abschlagssatzes, und die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins;

b) für die außerhalb der Verträge angelieferten Mengen:

i) die Partien, die an jedem Tag geliefert wurden, mit Angabe des jeweiligen Verarbeiters;

ii) die Menge jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie;

c) die auf dem Markt für Frischerzeugnisse verkauften Mengen, die aus dem Markt genommenen Mengen und die Lagerbestände an den betreffenden Erzeugnissen.

(2)  Die Erzeugerorganisation hält für die nationalen Kontrollbehörden alle zweckdienlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, die für die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen erforderlich sind.

Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen müssen es diese Aufzeichnungen ermöglichen, für jeden Erzeuger den Zusammenhang zwischen den Anbauflächen, den gelieferten Mengen, den Lieferscheinen, den Beihilfezahlungen und den gezahlten Preisen festzustellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die Form für die Register und Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Register auf dieselbe Art und Weise beglaubigt werden müssen wie die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen.

(4)  Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Die Erzeugerorganisation unterliegt allen von dem Mitgliedstaat für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von dem Mitgliedstaat für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register.

Artikel 30

Register und Aufzeichnungen der Verarbeiter

(1)  Der Verarbeiter muss eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern mindestens Folgendes hervorgeht:

a) für die im Rahmen der Verträge gekauften Mengen:

i) die Partien, die gekauft und an jedem Tag im Betrieb zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;

ii) die Menge jeder zur Verarbeitung übernommenen Partie sowie bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins;

b) für die außerhalb der Verträge gekauften Mengen:

i) die Partien, die an jedem Tag eingingen, mit Angabe von Name und Anschrift des Verkäufers;

ii) die Menge jeder zur Verarbeitung übernommenen Partie;

c) die Mengen der einzelnen Fertigerzeugnisse gemäß Artikel 2, die an jedem Tag hergestellt wurden, und die entsprechenden Mengen Ausgangserzeugnisse, unter gesonderter Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen der Verträge zur Verarbeitung übernommen wurden;

d) die Mengen und Preise der einzelnen Fertigerzeugnisse, die vom Verarbeiter an jedem Tag zugekauft wurden, sowie Name und Anschrift des Verkäufers. In den Registern kann hier ein Verweis auf die Belege erscheinen, sofern Letztere die genannten Angaben enthalten;

e) die Mengen und Preise der einzelnen Fertigerzeugnisse, die den Betrieb des Verarbeiters an jedem Tag verlassen haben, sowie Name und Anschrift des Empfängers. In den Registern kann hier ein Verweis auf die Belege erscheinen, sofern Letztere die genannten Angaben enthalten.

Bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen weisen die Aufzeichnungen nach Buchstabe c) gesondert die beihilfefähige Menge Fertigerzeugnisse aus.

(2)  Über die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die zur Herstellung von Fruchtmischungen und Fertigsaucen gemäß den Nummern 3 und 15 desselben Absatzes verwendet wurden, führt der Verarbeiter ein besonderes Register, aus dem neben den Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieses Artikels Folgendes hervorgeht:

a) die Mengen an Fruchtmischungen und Fertigsaucen, die an jedem Tag hergestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse im Sinne von Artikel 16;

b) die Mengen und Preise der Fruchtmischungen und der Fertigsaucen, die den Betrieb des Verarbeiters verlassen haben, je Partie unter Angabe des Empfängers;

c) die Mengen und Preise der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die zugekauft wurden und an jedem Tag beim Betrieb eingingen, unter Angabe des Verkäufers.

(3)  Der Verarbeiter hält für jeden seiner Betriebe die Aufzeichnungen über die Lagerbestände an Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) sowie gemäß Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) täglich auf dem aktuellen Stand.

(4)  Der Verarbeiter hat die Zahlungsbelege für alle im Rahmen der Verträge gekauften Ausgangserzeugnisse sowie die Zahlungsbelege über jeden Verkauf oder Zukauf von Fertigerzeugnissen fünf Jahre lang nach Ende des Wirtschaftsjahres der Verarbeitung aufzubewahren.

(5)  Der Verarbeiter unterliegt allen von dem Mitgliedstaat für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von dem Mitgliedstaat für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register.

(6)  Die Mitgliedstaaten können die Form für die Register und Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Register auf dieselbe Art und Weise beglaubigt werden müssen wie die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen.

(7)  Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Artikel 31

Kontrollen bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen

(1)  Bei allen Erzeugerorganisationen, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung liefern, werden für jedes Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:

a) Waren- und Parzellenkontrollen, die sich erstrecken auf:

 mindestens 5 % der Anbauflächen gemäß Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 5;

 mindestens 7 % der zur Verarbeitung gelieferten Mengen, um die Übereinstimmung mit den Lieferscheinen gemäß Artikel 20 und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen zu überprüfen;

b) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger abdecken, um für den jeweiligen Erzeuger insbesondere die Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Menge, der zur Verarbeitung gelieferten Menge und der in den Lieferscheinen aufgeführten Menge einerseits und den gezahlten Preisen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 andererseits zu überprüfen;

c) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um die Übereinstimmung zwischen den von den Erzeugern gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 3 an die Erzeugerorganisation gelieferten Gesamtmengen, den zur Verarbeitung gelieferten Gesamtmengen, den Gesamtlieferscheinen gemäß Artikel 20 und den im Beihilfeantrag aufgeführten Gesamtmengen einerseits und den gezahlten Preisen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 andererseits zu überprüfen;

d) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 5 % der Vereinbarungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 abdecken;

e) Überprüfungen, die sämtliche Beihilfeanträge und Belege erfassen, sowie bei Tomaten Gegenkontrollen in Bezug auf die Gesamtheit der gemeldeten Parzellen.

(2)  Bei allen Verarbeitern, die Erzeugnisse aus Tomaten, Pfirsichen oder Birnen herstellen, werden für jeden Betrieb, jedes Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:

a) Kontrollen, die sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse erstrecken, um die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen zu überprüfen;

▼M2

b) Waren- und/oder Buchführungskontrollen, die sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse erstrecken, um den Ausbeutesatz zwischen den verarbeiteten Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen, die im Rahmen der Verträge und außerhalb der Verträge hergestellt wurden, zu überprüfen;

▼B

c) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um auf der Grundlage der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen sowie der Buchführungsdaten die Übereinstimmung zwischen der Menge der aus den eingegangenen Ausgangserzeugnissen gewonnenen Fertigerzeugnissen, den Mengen der zugekauften Fertigerzeugnisse und den Mengen der verkauften Fertigerzeugnisse andererseits zu überprüfen;

d) Waren- und Buchführungskontrollen der Bestandssituation, die mindestens einmal im Jahr stattfinden und sämtliche Lagerbestände an Fertigerzeugnissen erfassen müssen, um ihre Übereinstimmung mit den hergestellten, den zugekauften und den verkauften Fertigerzeugnissen zu überprüfen;

e) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 10 % der Preisüberweisungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 abdecken.

Bei gerade erst zugelassenen Betrieben werden die unter Buchstabe d) dieses Absatzes genannten Kontrollen im ersten Jahr mindestens zwei Mal durchgeführt.

Artikel 32

Kontrollen bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen

(1)  Bei allen Erzeugerorganisationen, die unverarbeitete getrocknete Pflaumen oder Feigen liefern, werden Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger abdecken, durchgeführt, um die Übereinstimmung zu überprüfen zwischen

a) den Ausgangserzeugnissen, die von dem jeweiligen Erzeuger zur Verarbeitung geliefert wurden, und

b) den Zahlungen gemäß Artikel 22 Absatz 1.

(2)  Für jeden Betrieb, jedes Fertigerzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr werden folgende Kontrollen durchgeführt:

a) unangekündigte Warenkontrollen,

b) Dokumenten- und Buchführungskontrollen.

Die unangekündigten Warenkontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse, für die eine Produktionsbeihilfe beantragt werden kann, um zu überprüfen, ob die anwendbaren Mindestqualitätsanforderungen erfüllt sind. Weichen die Analyseergebnisse der amtlich entnommenen Proben von den im Register des Verarbeiters verzeichneten Ergebnissen ab und lassen sie den Schluss zu, dass die gemeinschaftlichen Mindestqualitätsanforderungen nicht eingehalten worden sind, so wird für die betreffende Verarbeitung keine Beihilfe gezahlt.

Die Dokumenten- und Buchführungskontrollen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob

a) die Mengen Ausgangserzeugnisse, die zur Verarbeitung verwendet wurden, mit den im Beihilfeantrag angegebenen Mengen übereinstimmen;

b) der gezahlte Preis für die Ausgangserzeugnisse, die zur Verarbeitung zu den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen verwendet wurden, mindestens dem festgesetzten Mindestpreis entspricht;

c) die Überweisungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 ordnungsgemäß getätigt wurden.

Artikel 33

Kürzung der Beihilfe im Fall von Differenzen zwischen der beantragten Beihilfe und dem zustehenden Betrag

▼M2

(1)  Wird festgestellt, dass die für ein bestimmtes Erzeugnis und Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe den zustehenden Betrag überschreitet, so wird dieser, außer wenn die Differenz auf einem offensichtlichen Fehler beruht, gekürzt. Diese Kürzung entspricht dem Differenzbetrag. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt, so hat der Begünstigte das Doppelte des Differenzbetrags zu erstatten, zuzüglich Zinsen gemäß Artikel 35a Absatz 2.

▼B

(2)  Beträgt die in Absatz 1 genannte Differenz mehr als 20 % des zustehenden Betrags, so verliert der Begünstigte seinen Beihilfeanspruch und hat, falls die Beihilfe bereits ausgezahlt worden ist, diese in ihrer Gesamtheit, erhöht um die gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zurückzuerstatten.

Beträgt die Differenz mehr als 30 % des zustehenden Betrags, so wird die Erzeugerorganisation oder der Verarbeiter darüber hinaus für die folgenden drei Wirtschaftsjahre bei dem betreffenden Erzeugnis von der Beihilferegelung ausgeschlossen.

(3)  Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

▼M2

Artikel 33a

Vertragskündigung aufgrund des Verschuldens der anderen Partei

Kann eine der Vertragsparteien gemäß den Artikeln 3 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Verschuldens der anderen Partei nicht nachkommen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die betreffende Partei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigen, diese Verträge zu kündigen oder unverändert auf einen anderen zugelassenen Verarbeiter zu übertragen, falls die betreffende Partei eine Erzeugerorganisation ist, oder auf eine andere Erzeugerorganisation zu übertragen, falls die betreffende Partei ein Verarbeiter ist.

▼B

Artikel 34

Kürzung der Beihilfe im Rahmen der Flächenkontrollen

(1)  Wird im Fall von Tomaten bei den gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a) und c) vorgenommenen Kontrollen der Anbauflächen, bezogen auf die kontrollierte Gesamtfläche, eine Abweichung zwischen der gemeldeten und der tatsächlich ermittelten Fläche festgestellt, so wird die der Erzeugerorganisation zustehende Beihilfe, außer wenn die Abweichung auf einem offensichtlichen Fehler beruht, wie folgt gekürzt:

a) um den Prozentsatz der festgestellten Abweichung, wenn diese mehr als 5 %, jedoch höchstens 20 % der ermittelten Fläche beträgt;

b) um 30 %, wenn die festgestellte Abweichung mehr als 20 % der ermittelten Fläche beträgt.

Ist die gemeldete Fläche kleiner als die tatsächlich ermittelte Fläche und beträgt die Abweichung mehr als 10 % der ermittelten Fläche, so wird die der Erzeugerorganisation zustehende Beihilfe um die Hälfte des Prozentsatzes der festgestellten Abweichung gekürzt.

(2)  Die in Absatz 1 vorgesehenen Kürzungen finden keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass sie keine Schuld trifft.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Kürzungen finden keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder die zuständigen Behörden schriftlich darüber informiert hat/haben, dass Angaben fehlerhaft sind oder seit den Übermittlungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder hat/haben von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihr eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat die Erzeugerorganisation bereits über die festgestellten Unregelmäßigkeiten unterrichtet.

(3)  Bei wiederholtem Verstoß durch eine Erzeugerorganisation entzieht der Mitgliedstaat der Erzeugerorganisation die Anerkennung bzw. der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung die vorläufige Anerkennung.

Artikel 35

Sanktionen im Fall von Differenzen zwischen den zur Verarbeitung zugelassenen und den tatsächlich verarbeiteten Mengen

▼M2

(1)  Wird — außer im Fall höherer Gewalt — festgestellt, dass ein Verarbeiter die Menge Tomaten, Pfirsiche oder Birnen, die von ihm im Rahmen der Verträge zur Verarbeitung übernommen wurde, nicht vollständig zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verarbeitet hat, so hat er den zuständigen Behörden einen Betrag zu entrichten, der sich auf das Doppelte des Beihilfesatzes je Einheit, multipliziert mit der Menge der nicht verarbeiteten Ausgangserzeugnisse, zuzüglich der gemäß Artikel 35a Absatz 2 berechneten Zinsen, beläuft.

▼B

Ferner wird die in Artikel 5 genannte Zulassung des Verarbeiters außer in den zur Zufriedenstellung des Mitgliedstaats begründeten Fällen ausgesetzt, und zwar:

a) für das Wirtschaftsjahr nach der Feststellung, wenn die Differenz zwischen der zur Verarbeitung zugelassenen und der tatsächlich verarbeiteten Menge mehr als 10 %, jedoch höchstens 20 % der zur Verarbeitung zugelassenen Menge beträgt;

b) für die zwei Wirtschaftsjahre nach der Feststellung, wenn die festgestellte Differenz mehr als 20 % beträgt.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 werden die Mengen zur Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendeten Ausgangserzeugnisse, die die Mindestqualitätsanforderungen nicht erfüllen, jenseits einer Freimarge von 8 % den nicht verarbeiteten Mengen gleichgestellt.

▼M2

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verarbeiter von der Beihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ausgeschlossen wird, wenn

a) die Erzeugerorganisation unter Beteiligung des betreffenden Verarbeiters falsche Erklärungen abgibt;

b) der Verarbeiter wiederholt den Preis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) der vorliegenden Verordnung nicht bezahlt;

c) der Verarbeiter wiederholt die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Frist für die Zahlung nicht einhält;

d) der Verarbeiter nicht den Sanktionsbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels entrichtet;

e) der Verarbeiter seine Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2, 3, 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung nicht einhält.

Die Dauer des Ausschlusses des Verarbeiters von der Beihilferegelung beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und wird vom Mitgliedstaat entsprechend der Schwere der Nichteinhaltung festgelegt.

▼M2 —————

▼M2

Artikel 35a

Zahlung der wiedereingezogenen Beträge

(1)  Die wiedereingezogenen Beträge nebst den gemäß diesem Kapitel geschuldeten Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

(2)  Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

▼B

Artikel 36

Prüfung der Einhaltung der Verarbeitungsschwellen

Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen in allen betreffenden Mitgliedstaaten anhand der Mengen, für die in den letzten drei Wirtschaftsjahren, für die endgültige Angaben vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

Im Fall nachgewiesener oder mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten oder im Fall laufender Ermittlungen der Verwaltung oder der Gerichte betreffend die Begründetheit der Beihilfeanträge werden die in Frage stehenden Mengen bei der Prüfung der Einhaltung der Schwellen nicht berücksichtigt.

Artikel 37

Einzelstaatliche Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Zahlung der Preise bzw. Beihilfen unter den Bedingungen von Artikel 22 bzw. 27 zu gewährleisten. Sie sehen insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen der Erzeugerorganisationen vor.

Artikel 38

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.



KAPITEL VII

MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION

Artikel 39

Mitteilungen

(1)  Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres übermittelt jeder betreffende Mitgliedstaat der Kommission gegebenenfalls eine Meldung über die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und die Mengen der beiden Unterschwellen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. April für Tomaten und Pfirsiche, bis spätestens 15. Mai für Birnen und bis spätestens 1. Juni für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen folgende Angaben:

a) die Menge Ausgangserzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wird, einschließlich der Menge an Ausgangserzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet wurden, gegebenenfalls in Unterschwellen unterteilt;

b) die Menge Fertigerzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 15, bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen aufgeschlüsselt nach vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen Mengen und bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Mengen;

▼M2

c) die Menge an Ausgangserzeugnissen, die zur Herstellung jedes der Erzeugnisse nach Buchstabe b) verwendet wurde;

d) die Menge Erzeugnisse nach Buchstabe b), die bei Erzeugnissen aus Tomaten, Pfirsichen oder Birnen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf Lager gehalten wurde, bei Tomaten aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen;

▼B

e) die Menge, die bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen zum 1. Mai auf Lager gehalten wurde;

f) für Tomaten folgende weitere Angaben:

 die Gesamtanbaufläche in Hektar während des Wirtschaftsjahres,

 den Durchschnittsertrag in Tonnen/Hektar während des Wirtschaftsjahres,

 Fläche und Ertrag, aufgeschlüsselt nach länglichen Sorten und runden Sorten,

 den durchschnittlichen löslichen Trockenstoff der Tomaten, die für die Herstellung von Tomatenkonzentrat bestimmt sind;

g) die Gesamtmenge der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 3 und 15, aufgeschlüsselt nach den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14.

Die Angaben nach den Buchstaben b), c) und d) müssen die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Nummern 3 und 15 verwendet wurden, mit einschließen.

▼M2

(3)  Bis spätestens 30. September übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen, aus dem die Zahl der Kontrollen und deren Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach der Art der Feststellungen, hervorgehen.

▼B

(4)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens 60 Tage nach Ablauf der Frist für den Vertragsabschluss eine Meldung über die Mengen Tomaten, die Gegenstand von Verträgen sind.

▼M2

(5)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in den Meldungen und Berichten an die Kommission gemäß den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Daten korrekt, vollständig und endgültig sind und vor ihrer Übermittlung an die Kommission von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überprüft wurden.

▼B



KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Prüfung der Einhaltung der Verarbeitungsschwellen für das Wirtschaftsjahr 2004/05

Bei Tomaten erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 anhand der Angaben betreffend die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 sowie der Mengen, für die im Wirtschaftsjahr 2003/04 eine Beihilfe beantragt wurde.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 10. Dezember 2003 die Gesamtmenge Tomaten mit, auf die sich die Beihilfeanträge beziehen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den geltenden Unterschwellen.

Artikel 41

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 449/2001 wird aufgehoben. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2003/04 anwendbar.

▼M2

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der im Anhang enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

▼B

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG



ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 449/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 10

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 13

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 9 Nummer 1 Ziffer i) und Ziffer ii) Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 9 Nummer 1 Ziffer ii) Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 9 Nummer 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 9 Nummer 2

Artikel 18

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 26

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 3, 4 und 5

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 30 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 30 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 37

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 35a

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 36

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 23

Artikel 39

Artikel 24

Artikel 40

Artikel 25

Artikel 41

Artikel 26

Artikel 42



( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

( 2 ) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

( 3 ) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

( 4 ) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

( 5 ) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 4.

( 6 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

( 7 ) ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6.

( 8 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

( 9 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

( 10 ) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

( 11 ) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

( 12 ) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

( 13 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.

( 14 ) ABl. L 153 vom 7.6.1986, S. 1.

( 15 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

( 16 ) ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 11.

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