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Document 02003R0450-20090807

Consolidated text: Verordnung (EG) nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/450/2009-08-07

2003R0450 — DE — 07.08.2009 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) nr. 450/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Februar 2003

über den Arbeitskostenindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 069, 13.3.2003, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

  L 393

1

30.12.2006

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009




▼B

VERORDNUNG (EG) nr. 450/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Februar 2003

über den Arbeitskostenindex

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe von Statistiken, bei denen die Arbeitskostenindizes einen wesentlichen Teil ausmachen, ist für das Verständnis der Inflationsentwicklung und der Arbeitsmarktdynamik von Bedeutung.

(2)

Die Gemeinschaft und insbesondere ihre für Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Währungsfragen zuständigen Stellen benötigen regelmäßige, zeitnahe Arbeitskostenindizes, um Veränderungen bei den Arbeitskosten beobachten zu können.

(3)

Der Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion, den die Europäische Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank erarbeitet hat, nennt als Priorität die Erarbeitung einer Rechtsgrundlage für kurzfristige Arbeitskostenstatistiken.

(4)

Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegenüber den Berichtsmöglichkeiten und der Meldelast für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abzuwägen.

(5)

Diese Verordnung ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags vereinbar. Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für Arbeitskostenindizes ist nur auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts durchführbar, weil nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Information auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann; hingegen kann die Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Arbeitskostenindizes von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 5 ) ist der allgemeine Rahmen für die Erstellung der Arbeitskostenindizes nach dieser Verordnung vorgegeben.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(8)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 7 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) ist gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung, Übermittlung und Bewertung vergleichbarer Arbeitskostenindizes in der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten erstellen Arbeitskostenindizes für die in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige.

Artikel 2

Definitionen

(1)  Der Arbeitskostenindex (AKI) ist als jährlich verketteter Laspeyres-Index der Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde auf der Grundlage einer festgelegten Struktur von Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ definiert; die ►M1  NACE Rev. 2 ◄ ist die Systematik gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( 8 ). Weitere in die festgelegte Struktur aufzunehmende Untergliederungen der Abschnitte der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 definiert. Die Formel für die Berechnung des AKI ist im Anhang enthalten.

(2)  Arbeitskosten sind die gesamten vierteljährlichen Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitskräften entstehen. Die Bestandteile der Arbeitskosten und die Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden gemäß Anhang II Abschnitte A und D (Positionen D1, D4 und D5 sowie deren Teilbestandteile, ohne D2 und D3) der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definitionen und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten ( 9 ) festgelegt.

(3)  Die geleisteten Arbeitsstunden werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 10 ) Anhang A Kapitel 11 Ziffern 11.26-11.31 festgelegt.

▼M2

(4)  Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um die technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, neu festzulegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M1

Artikel 3

Erfassungsbereich

1.  Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.

▼M2

(2)  Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Aufgliederung der Variablen

(1)  Die Daten werden nach den Wirtschaftszweigen der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach weiteren von der Kommission definierten Untergliederungen — jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus — unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgegliedert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Arbeitskostenindizes werden getrennt für die drei nachstehenden Kategorien von Arbeitskosten bereitgestellt:

a) Arbeitskosten insgesamt,

b) Bruttolöhne und -gehälter gemäß Position D.11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999,

c) Sozialbeiträge der Arbeitgeber zuzüglich Steuern zulasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers, definiert als Summe der Positionen D.12 und D.4 minus D.5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(2)  Ein Index der Arbeitskosten insgesamt, ohne die Prämien im Sinne der Definition in Position D.11112 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999, wird — aufgegliedert nach den von der Kommission definierten Wirtschaftszweigen, die auf der Systematik der NACE Rev. 2 beruhen — vorgelegt, wobei die Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M1

Artikel 5

Häufigkeit und Rückrechnungen

1.  Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.

2.  Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.

▼B

Artikel 6

Übermittlung der Ergebnisse

(1)  Die in Artikel 4 genannten Daten werden in Indexform geliefert. Gleichzeitig werden die im Anhang definierten Gewichte für die Berechnung des Index zur Veröffentlichung bereit-gestellt.

Das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 und die Verfahren zur Anpassung der Daten werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten in der in Artikel 4 angegebenen Aufgliederung innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Bezugszeitraums. Zusammen mit den Daten werden Metadaten geliefert, bei denen es sich um die Erläuterungen handelt, die zur Interpretation von Änderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Änderungen oder infolge von Änderungen auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden.

▼M1

3.  Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.

▼B

Artikel 7

Quellen

Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schätzungen durch Kombination einzelner, nachstehend aufgeführter Quellen erstellen:

a) Erhebungen, bei denen statistische Einheiten, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert sind, um zeitnahe, genaue und vollständige Angaben zu ersuchen sind,

b) sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,

c) geeignete statistische Schätzverfahren.

▼M2

Artikel 8

Qualität

(1)  Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen die von der Kommission festgelegten gesonderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Der Inhalt dieser Berichte wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 9

Übergangszeiträume und Ausnahmeregelungen

(1)  Für die Durchführung dieser Verordnung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangszeiträume von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt werden.

(2)  Während der Übergangszeiträume kann die Kommission Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung gewähren, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer Anpassungen bedürfen.

Artikel 10

Durchführbarkeitsstudien

(1)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien fest, die von den Mitgliedstaaten auszuführen sind, insbesondere von denjenigen Mitgliedstaaten, welche die Daten für die Abschnitte L, M, N und O der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ (Artikel 3 Absatz 2) oder die Aufschlüsselung des Index für die Schätzung der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien (Artikel 4 Absatz 2) nicht vorlegen können.

(2)  Die Durchführbarkeitsstudien werden unter Berücksichtigung der Vorteile der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Wirtschaft durchgeführt, um Folgendes festzustellen:

a) wie der vierteljährliche Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 für die Abschnitte L, M, N und O der NACE ermittelt werden kann und

b) wie der Index der Arbeitskosten insgesamt ohne die Prämien gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelt werden kann.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die die Durchführbarkeitsstudien vornehmen, unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Zwischenbericht über deren Ergebnisse. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Schlussbericht über die Durchführbarkeitsstudien.

(4)  In den Durchführbarkeitsstudien bezüglich Absatz 2 Buchstabe a) sind die Ergebnisse der in den Anhängen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik ( 11 ) genannten Pilotuntersuchungen zu berücksichtigen.

(5)  Bei Maßnahmen, die nach Artikel 11 Buchstabe h) infolge der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien erlassen werden, wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.

(6)  Mit der Durchführung der Maßnahmen, die nach Artikel 11 Buchstabe h) aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien erlassen werden, wird die Übermittlung von Daten für das erste Quartal 2007 ermöglicht, soweit aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien kostenwirksam Daten von ausreichender Qualität vorgelegt werden können.

▼M2

Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden von der Kommission erlassen:

a) die Festlegung der Untergliederungen nach Artikel 4 Absatz 1, die in die festgelegte Struktur aufgenommen werden,

b) die technischen Spezifikationen des Index (Artikel 2),

c) die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),

d) die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen (Artikel 4),

e) das Format für die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassungsverfahren (Artikel 6),

f) die gesonderten Qualitätsanforderungen an die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen sowie den Inhalt der Qualitätsberichte (Artikel 8),

g) der Übergangszeitraum (Artikel 9),

h) die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien und die Beschlussfassung auf der Grundlage ihrer Ergebnisse (Artikel 10) und

i) die Methodik für die Verkettung des Index (Anhang).

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben e, g und h Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben a, b, c, d, f und i Bezug genommen wird und bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom ( 12 ) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 13

Berichte

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht ist insbesondere die Qualität der übermittelten AKI-Datenserien und die der übermittelten Rückrechnungen zu bewerten.

Der erste Bericht wird zum 31. Dezember des Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Er bezieht sich lediglich auf die von den Mitgliedstaaten zur Vorbereitung der Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Formel für die Berechnung des AKI:

1. Es sind:

wi t = Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig i im Zeitraum t

hi t = geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig i im Zeitraum t

Wi j = wi j * hi j = Arbeitskosten der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig i im Jahreszeitraum j

2. Die Laspeyres-Grundformel für die Berechnung des AKI für den Zeitraum t bei einem jährlichen Basiszeitraum j lautet:

image

▼M2

3. Die Methodik für die Verkettung des Index wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

4. Die bei der Berechnung des Index zu verwendenden, in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gewichte sind die Werte von:

image

wobei Wi j, i und j in Nummer 1 dieses Anhangs definiert sind. Diese Gewichte sollten für die Berechnung des Index innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitraum, auf den sie sich beziehen, verwendet werden.



( 1 ) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 184.

( 2 ) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 107.

( 3 ) ABl. C 295 vom 20.10.2001, S. 5.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 (ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 20), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. September 2002 (ABl. C 269 E vom 5.11.2002, S. 10) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 5 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 8 ) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

( 9 ) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28.

( 10 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

( 11 ) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2056/2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

( 12 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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