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Document 02003R0147-20230125

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/147/2023-01-25

    02003R0147 — DE — 25.01.2023 — 012.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

    vom 27. Januar 2003

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    (ABl. L 024 vom 29.1.2003, S. 2)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES vom 7. Juni 2007

      L 146

    1

    8.6.2007

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2010 DES RATES vom 7. Dezember 2010

      L 322

    2

    8.12.2010

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2012 DES RATES vom 16. Juli 2012

      L 187

    8

    17.7.2012

     M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 941/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012

      L 282

    1

    16.10.2012

     M5

    VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 129

    12

    14.5.2013

     M6

    VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    1

    10.6.2013

     M7

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1153/2013 DES RATES vom 15. November 2013

      L 306

    1

    16.11.2013

     M8

    VERORDNUNG (EU) Nr. 478/2014 DES RATES vom 12. Mai 2014

      L 138

    1

    13.5.2014

     M9

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

      L 182

    33

    8.7.2019

    ►M10

    VERORDNUNG DES RATES (EU) 2020/169 vom 6. Februar 2020

      L 36

    1

    7.2.2020

    ►M11

    VERORDNUNG (EU) 2021/48 DES RATES vom 22. Januar 2021

      L 23

    1

    25.1.2021

    ►M12

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022

      L 114

    60

    12.4.2022

    ►M13

    VERORDNUNG (EU) 2023/154 DES RATES vom 23. Januar 2023

      L 22

    1

    24.1.2023


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

    vom 27. Januar 2003

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia



    ▼M11

    Artikel 1

    (1)  

    Es ist untersagt,

    a) 

    für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,

    b) 

    technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

    ▼M11

    Artikel 1a

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

    b) 

    „Finanzmittel oder finanzielle Hilfe“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;

    c) 

    „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der mit Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;

    d) 

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    ▼B

    Artikel 2

    Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

    ▼M13 —————

    ▼M13

    Artikel 3

    (1)  

    Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich für Folgendes bestimmt sind:

    a) 

    Unterstützung von oder Nutzung durch Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM),

    b) 

    Unterstützung der oder Nutzung durch die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden,

    c) 

    Unterstützung der oder Nutzung durch die nachstehenden Akteure: Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die für die Zwecke der Resolution 2662 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia tätig sind oder ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Bundesregierung Somalias geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über den Abschluss solcher Abkommen benachrichtigen,

    d) 

    Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf lokaler und nationaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung.

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d unterliegt die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen der Bedingung,

    a) 

    dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er eine Benachrichtigung von Somalia oder einem Hilfe leistenden Mitgliedstaat oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation erhalten hat, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,

    b) 

    dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien zu Informationszwecken mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation benachrichtigt wird.

    (3)  

    Benachrichtigungen durch die Europäische Union oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

    a) 

    genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und des militärischen Geräts, einschließlich der Seriennummern,

    b) 

    eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,

    c) 

    den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie

    d) 

    alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

    (4)  
    Die Europäische Union oder der liefernde Mitgliedstaat, die bzw. der die Hilfe in Form von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien leistet, legt dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art eine Benachrichtigung nach erfolgter Lieferung in Form einer schriftlichen Bestätigung des Abschlusses jeder Lieferung vor, die die Seriennummern der gelieferten Rüstungsgüter und des sonstigen gelieferten Wehrmaterials, Lieferinformationen, Konnossemente, Ladungsverzeichnisse oder Versandlisten sowie den genauen Lagerort enthält.
    (5)  

    Artikel 1 findet keine Anwendung auf

    a) 

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,

    b) 

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen.

    ▼M2

    Artikel 3a

    (1)  
    Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia ( 2 ) sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

    ▼M10

    (2)  
    Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Zollgesetzgebung ( 3 ).

    ▼M2

    (3)  
    Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.
    (4)  
    Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.
    (5)  
    Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

    ▼M3

    Artikel 3b

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    Holzkohle in die Union einzuführen,

    i) 

    bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder

    ii) 

    die aus Somalia ausgeführt wurde,

    b) 

    Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,

    c) 

    Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,

    d) 

    unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und

    e) 

    wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.

    (2)  
    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Holzkohle“ die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.
    (3)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.

    ▼M10

    Artikel 3c

    (1)  
    Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

    ▼B

    Artikel 4

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.

    Artikel 5

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 6

    Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

    ▼M1

    Artikel 6a

    Die Kommission ändert den ►M3  Anhang I ◄ auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

    ▼B

    Artikel 7

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia ( 5 ) festgelegten Sanktionen zu verhängen.

    (2)  
    Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

    ▼M1

    Artikel 7a

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im ►M3  Anhang I ◄ aufgeführten Websites aus.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

    ▼B

    Artikel 8

    Diese Verordnung gilt

    — 
    im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
    — 
    an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
    — 
    für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie
    — 
    für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M3




    ANHANG I

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    ▼M12

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue de Spa 2/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    ▼M3




    ANHANG II



    Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    4402

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

    ▼M10




    ANHANG III

    Liste der Gegenstände Gemäß Artikel 3c

    (1) Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates ( 6 ) aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

    (2) „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 7 ).)

    ▼M11

    (3) Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:



    Bezeichnung des Stoffes

    Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO)

    6484-52-2 (Ammoniumnitrat)

    3102 30 90

    3102 40

    Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff)

    9004-70-0

    ex 3912 20

    Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt.

    55-63-0

    ex 2920 90 70

    Nitroglykol

    628-96-6

    ex 2920 90 70

    Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    78-11-5

    ex 2920 90 70

    Pikrylchlorid

    88-88-0

    ex 2904 99 00

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

    118-96-7

    2904 20 00

    (1)   

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    ▼M10

    (4) Vorprodukte von Explosivstoffen:



    Bezeichnung des Stoffes

    Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

    Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)

    Ammoniumnitrat

    6484-52-2

    3102 30

    Kaliumnitrat

    7757-79-1

    2834 21 00

    Natriumchlorat

    7775-09-9

    2829 11 00

    Salpetersäure

    7697-37-2

    ex 2808

    Schwefelsäure

    7664-93-9

    ex 2807

    ▼M13




    ANHANG IV

    LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE a FALLENDEN GEGENSTÄNDE

    1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

    2. Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

    3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

    4. Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

    5. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

    6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;

    7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

    8. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge („Wasserfahrzeuge“ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

    9. unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).




    ANHANG V

    LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE b FALLENDEN GEGENSTÄNDE

    1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;

    2. RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

    3. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;

    4. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

    5. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

    6. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

    7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.



    ( 1 ) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    ( 4 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

    ( 5 ) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.

    ( 6 ) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

    ( 7 ) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

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