Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02003R0147-20070609

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/147/2007-06-09

    2003R0147 — DE — 09.06.2007 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

    vom 27. Januar 2003

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    (ABl. L 024, 29.1.2003, p.2)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES vom 7. Juni 2007

      L 146

    1

    8.6.2007




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

    vom 27. Januar 2003

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia ( 1 ),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. Januar 1992 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als „Waffenembargo“ bezeichnet) verhängt wurde.

    (2)

    Am 19. Juni 2001 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

    (3)

    Am 22. Juli 2002 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1425(2002) an, mit der das Waffenembargo erweitert wurde, indem untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

    (4)

    Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

    (5)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen und mit dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 733(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.

    (6)

    Im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Sanktionen wegen Verstößen gegen diese Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten Verfahren gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einleiten, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und gegen diese Verordnung verstoßen haben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt,

     für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen,

     technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen und damit verbundenem Material jeglicher Art, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

    Artikel 2

    Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

    ▼M1

    Artikel 2a

    Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den im Anhang aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

    a) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten Mission (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

    b) die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, und

    ii) der betreffende Mitgliedstaat hat dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie die Absicht seiner zuständigen Behörde, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben.

    ▼B

    Artikel 3

    (1)  Artikel 1 findet keine Anwendung auf

     die Bereitstellung von Finanzmitteln bzw. die Gewährung finanzieller Unterstützung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist, sowie auf Material, das für im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführte Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, einschließlich im Bereich der Sicherheit, bestimmt ist,

     die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen militärischen Gerät,

    sofern Aktivitäten dieser Art im Voraus von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

    (2)  Artikel 1 findet auch keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

    (3)  Artikel 2 findet keine Anwendung auf die Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zwecke oder Wirkung in der Förderung von Aktivitäten besteht, die von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

    Artikel 4

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.

    Artikel 5

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 6

    Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

    ▼M1

    Artikel 6a

    Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

    ▼B

    Artikel 7

    (1)  Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia ( 2 ) festgelegten Sanktionen zu verhängen.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

    ▼M1

    Artikel 7a

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im Anhang aufgeführten Websites aus.

    (2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

    ▼B

    Artikel 8

    Diese Verordnung gilt

     im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

     an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

     für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie

     für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG

    Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2a und 7a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.government.bg

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

    DÄNEMARK

    http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    GRIECHENLAND

    http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

    SPANIEN

    http://www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

    MALTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

    NIEDERLANDE

    http://www.minbuza.nl/sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.min-nestrangeiros.pt

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

    SLOWAKEI

    http://www.foreign.gov.sk

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Außenbeziehungen

    Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

    Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktprävention

    CHAR 12/106

    B-1049 Bruxelles/Brussel

    E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    Tel.: (32-2) 295 55 85, 299 11 76

    Fax: (32-2) 299 08 73



    ( 1 ) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.

    Top