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Document 02003E0495-20230216
Council Common Position 2003/495/CFSP of 7 July 2003 on Iraq and repealing Common Positions 96/741/CFSP and 2002/599/CFSP
Consolidated text: Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP
Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP
02003E0495 — DE — 16.02.2023 — 009.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2003/495/GASP DES RATES vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2003/735/GASP DES RATES vom 13. Oktober 2003 |
L 264 |
40 |
15.10.2003 |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/553/GASP DES RATES vom 19. Juli 2004 |
L 246 |
32 |
20.7.2004 |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/186/GASP DES RATES vom 3. März 2008 |
L 59 |
31 |
4.3.2008 |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/175/GASP DES RATES vom 5. März 2009 |
L 62 |
28 |
6.3.2009 |
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L 51 |
22 |
2.3.2010 |
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L 41 |
9 |
15.2.2011 |
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L 352 |
54 |
21.12.2012 |
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L 217 |
38 |
23.7.2014 |
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L 47 |
50 |
15.2.2023 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2003/495/GASP DES RATES
vom 7. Juli 2003
zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP
Artikel 1
Artikel 2
Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen
der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 1518 (2003) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren, oder
die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des Sanktionsausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden,
werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für den Irak, die von der irakischen Regierung nach den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen eingerichtet wurden, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfüllung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden.
Artikel 2a
Den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugutekommen.
Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und deren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig sind;
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder;
für die Deckung außergewöhnlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die jeweils zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Artikel 2b
Die Artikel 2 und 2a finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.
Artikel 3
Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um dafür zu sorgen, dass irakisches Kulturgut und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller und religiöser Bedeutung und wissenschaftlichem Seltenheitswert, die seit der Verabschiedung der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates unrechtmäßig aus dem Irakischen Nationalmuseum, der Nationalbibliothek und von anderen Orten in Irak entfernt wurden, wohlbehalten an die irakischen Institutionen zurückgelangen, einschließlich durch die Verhängung eines Verbots des Handels mit oder der Weitergabe von solchen Gegenständen sowie Gegenständen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie unrechtmäßig entfernt wurden.
Artikel 4
Alle seit dem 22. Mai 2003 durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten, die denen der Vereinten Nationen entsprechen, gelten für
Erlöse und Verpflichtungen, die aus Verkäufen der Produkte nach Absatz 1 hervorgehen;
den Entwicklungsfonds für Irak und
Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 an den Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen sind.
Artikel 6
Die Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP des Rates werden aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt ab dem 22. Mai 2003.
Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 30. Juni 2011.
Artikel 8
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.