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Document 02003E0495-20230216

Consolidated text: Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2003/495/2023-02-16

02003E0495 — DE — 16.02.2023 — 009.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2003/495/GASP DES RATES

vom 7. Juli 2003

zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP

(ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2003/735/GASP DES RATES vom 13. Oktober 2003

  L 264

40

15.10.2003

►M2

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/553/GASP DES RATES vom 19. Juli 2004

  L 246

32

20.7.2004

►M3

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/186/GASP DES RATES vom 3. März 2008

  L 59

31

4.3.2008

 M4

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/175/GASP DES RATES vom 5. März 2009

  L 62

28

6.3.2009

 M5

BESCHLUSS 2010/128/GASP DES RATES vom 1. März 2010

  L 51

22

2.3.2010

►M6

BESCHLUSS 2011/100/GASP DES RATES vom 14. Februar 2011

  L 41

9

15.2.2011

 M7

BESCHLUSS 2012/812/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2012

  L 352

54

21.12.2012

►M8

BESCHLUSS 2014/484/GASP DES RATES vom 22. Juli 2014

  L 217

38

23.7.2014

►M9

BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES vom 14. Februar 2023

  L 47

50

15.2.2023




▼B

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2003/495/GASP DES RATES

vom 7. Juli 2003

zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP



▼M2

Artikel 1

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an bzw. nach Irak durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2)  
Unbeschadet der für die Mitgliedstaaten geltenden Verbote oder Verpflichtungen betreffend die unter den Nummern 8 und 12 der UNSCR 687 (1991) des Sicherheitsrates vom 3. April 1991 aufgeführten Punkte und die unter Nummer 3 Buchstabe f der UNSCR 707 (1991) vom 15. August 1991 genannten Aktivitäten gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates benötigt werden.
(3)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial gemäß Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

▼M9

Artikel 2

Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 1518 (2003) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren, oder

b) 

die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des Sanktionsausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden,

werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für den Irak, die von der irakischen Regierung nach den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen eingerichtet wurden, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfüllung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden.

▼M8

Artikel 2a

Den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugutekommen.

Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) 

zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und deren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig sind;

b) 

ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder;

d) 

für die Deckung außergewöhnlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die jeweils zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

▼M9

Artikel 2b

Die Artikel 2 und 2a finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b) 

internationalen Organisationen,

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f) 

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

▼B

Artikel 3

Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um dafür zu sorgen, dass irakisches Kulturgut und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller und religiöser Bedeutung und wissenschaftlichem Seltenheitswert, die seit der Verabschiedung der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates unrechtmäßig aus dem Irakischen Nationalmuseum, der Nationalbibliothek und von anderen Orten in Irak entfernt wurden, wohlbehalten an die irakischen Institutionen zurückgelangen, einschließlich durch die Verhängung eines Verbots des Handels mit oder der Weitergabe von solchen Gegenständen sowie Gegenständen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie unrechtmäßig entfernt wurden.

▼M3

Artikel 4

Alle seit dem 22. Mai 2003 durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.

▼B

Artikel 5

(1)  
Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas aus Irak genießen bis zum Eigentumsübergang an den Erstkäufer Immunität in Bezug auf Rechtsverfahren und unterliegen keiner Form von Pfändung, Forderungspfändung oder Zwangsvollstreckung.
(2)  

Vorrechte und Immunitäten, die denen der Vereinten Nationen entsprechen, gelten für

a) 

Erlöse und Verpflichtungen, die aus Verkäufen der Produkte nach Absatz 1 hervorgehen;

b) 

den Entwicklungsfonds für Irak und

c) 

Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 an den Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen sind.

(3)  
Die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 2 Buchstabe a) finden auf Rechtsverfahren keine Anwendung, in denen ein Rückgriff auf solche Erlöse oder Verpflichtungen notwendig ist, um Haftungsansprüche für Schäden im Zusammenhang mit Umweltunfällen, namentlich dem Auslaufen von Erdöl, zu befriedigen, die sich nach dem 22. Mai 2003 ereignen.

▼M3

(4)  
Die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingegangen ist.

▼B

Artikel 6

Die Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP des Rates werden aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt ab dem 22. Mai 2003.

▼M6

Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 30. Juni 2011.

▼B

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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