Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02002R2375-20060331

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2375/2006-03-31

    2002R2375 — DE — 31.03.2006 — 004.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2375/2002 DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 2002

    über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

    (ABl. L 358, 31.12.2002, p.88)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 531/2003 DER KOMMISSION vom 25. März 2003

      L 79

    3

    26.3.2003

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2003 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2003

      L 158

    21

    27.6.2003

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2004 DER KOMMISSION vom 26. April 2004

      L 123

    50

    27.4.2004

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2006 DER KOMMISSION vom 27. März 2006

      L 89

    3

    28.3.2006


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 083 vom 1.4.2003, S. 74  (2375/02)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 39  (1111/03)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2375/2002 DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 2002

    über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (3) , insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung eines ab 1. Januar 2003 gültigen Einfuhrkontingents die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität, d. h. von Weichweizen einer anderen als hoher Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2002 ( 5 ), geändert.

    (2)

    Dieses Zollkontingent hat ein jährliches Höchstvolumen von 2 981 600 Tonnen; davon sind 572 000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und 38 000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada festgelegt.

    (3)

    Die Eröffnung dieses Kontingents macht die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erforderlich. Damit die Eröffnung dieses Kontingents am 1. Januar 2003 möglich wird, ist für eine Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten der Änderung der genannten Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2003 endet, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.

    (4)

    Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Kontingente fallenden Weichweizens zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.

    (5)

    Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorzusehen.

    (6)

    Zur Erfüllung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.

    (7)

    Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 ( 7 ), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Mengen.

    (8)

    Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002 ( 9 ), verhältnismäßig hoch anzusetzen

    (9)

    Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird das Recht auf Einfuhr von Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität gemäß dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

    Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 3 vorgesehenen Mengen hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.

    Artikel 2

    (1)  Ein Zollkontingent von 2 981 600 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird am 1. Januar 2003 eröffnet.

    (2)  Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 12 EUR/Tonne.

    Artikel 3

    ▼M4

    (1)  Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:

    a) Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

    b) Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 000 Tonnen für Kanada;

    c) Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 371 600 Tonnen für die anderen Drittländer.

    ▼B

    (2)  Wird festgestellt, dass die Ausschöpfung der Subkontingente I und II im Laufe eines Jahres in erheblichem Umfang unterschritten wird, kann die Kommission nach Einwilligung der betreffenden Drittländer beschließen, dass die nicht ausgeschöpften Mengen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 auf andere Subkontingente übertragen werden.

    (3)  Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Tranchen von je 592 900 Tonnen für die folgenden Zeiträume unterteilt:

    a) Tranche Nr. 1 — 1. Januar bis 31. März;

    b) Tranche Nr. 2 — 1. April bis 30. Juni;

    c) Tranche Nr. 3 — 1. Juli bis 30. September;

    d) Tranche Nr. 4 — 1. Oktober bis 31. Dezember.

    (4)  Von der Tranche Nr. 4 gemäß Absatz 3 Unterabsatz d) abgesehen, werden die nicht genutzten Mengen einer Tranche automatisch auf die jeweils nächste Tranche übertragen. Ist eine Tranche ausgeschöpft, kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 die vorgezogene Eröffnung der folgenden Tranche vorsehen.

    Artikel 4

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist für sämtliche Einfuhren im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Vorlage einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilten Einfuhrlizenz erforderlich.

    ▼M4

    Artikel 4a

    Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Lizenzantrag je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und verfallen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

    ▼B

    Artikel 5

    ▼M4

    (1)  Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten an jedem Montag spätestens um 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Der Antragsteller leistet eine Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in Höhe des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags.

    In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die in dem betreffenden Zeitraum je Subkontingent bzw. je Tranche verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

    Im Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist nur ein einziges Ursprungsland genannt.

    ▼M2

    (2)  Am Tage der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang und die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit ►M4  auf elektronischem Wege ◄ . Eine Mitteilung wird auch dann gemacht, wenn in einem Mitgliedstaat keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

    Senden die Mitgliedstaaten innerhalb der Frist keine Mitteilung über Lizenzanträge an die Kommission, geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden.

    ▼M4

    (3)  Überschreiten die seit Beginn des Zeitraums gewährten Mengen und die Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Subkontingentmenge bzw. Tranchenmenge, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.

    (4)  Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung.

    Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.

    ▼M1 —————

    ▼M2

    Artikel 6

    Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 45 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    ▼B

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

    Artikel 9

    Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

    ▼M1

    a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes des Erzeugnisses, und das Kästchen „JA“ ist anzukreuzen;

    ▼M3

    b) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

     Reglamento (CE) no 2375/2002

     Nařízení (EC) č. 2375/2002

     Forordning (EF) nr. 2375/2002

     Verordnung (EG) Nr. 2375/2002

     Määrus (EÜ) nr 2375/2002

     Κανονισμός (EK) αριθ. 2375/2002

     Regulation (EC) No 2375/2002

     Règlement (CE) no 2375/2002

     2375/2002/EK rendelet

     Regolamento (CE) n. 2375/2002

     Reglamentas (EB) Nr. 2375/2002

     Regula (EK) Nr. 2375/2002

     Regolament (KE) Nru 2375/2002

     Verordening (EG) nr. 2375/2002

     Rozporządzenie (WE) nr 2375/2002

     Regulamento (CE) n.o 2375/2002

     Nariadenie (ES) č. 2375/2002

     Uredba (ES) št. 2375/2002

     Asetus (EY) N:o 2375/2002

     Förordning (EG) nr 2375/2002

    ▼B

    c) in Feld 24 die Angabe „12 EUR/t“.

    ▼M1

    Die Lizenzen gelten nur für die Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land.

    ▼B

    Artikel 10

    Abweichend von Artikel 10 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/Tonne.

    ▼M1

    Artikel 11

    Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 10 ) vorgelegt wird.

    ▼B

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

    ▼M2 —————

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M4




    ANHANG



    Muster der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4

    Einfuhrkontingent für Weichweizen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002

    Subkontingent

    Laufende Nummer

    Nummer des Marktteilnehmers

    Beantragte Menge

    (t)

    Ursprungsland

    Gelieferte Menge

    (t)(*)

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    Beantragte Mengen insgesamt (t):

    Gelieferte Mengen insgesamt (t) ( 11 ):



    ( 1 ) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    ( 2 ) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

    ( 3 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    ( 4 ) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

    ( 5 ) ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15.

    ( 6 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

    ( 8 ) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

    ( 9 ) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.

    ( 10 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ( 11 ) Nur für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 auszufüllen.

    Top