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Document 02002R2150-20080101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2150/2008-01-01

    2002R2150 — DE — 01.01.2008 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. November 2002

    zur Abfallstatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 332, 9.12.2002, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 574/2004 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2004

      L 90

    15

    27.3.2004

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 783/2005 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2005

      L 131

    38

    25.5.2005

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

      L 393

    1

    30.12.2006




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. November 2002

    zur Abfallstatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können.

    (2)

    Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.

    (3)

    Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.

    (4)

    Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 4 ).

    (5)

    Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.

    (6)

    Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union ( 5 ) geschaffenen ►M3  NACE Rev. 2 ◄ , für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern.

    (8)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

    (9)

    Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Ziel

    (1)  Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung zu erstellen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.

    (3)  Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:

    a) Abfallaufkommen gemäß Anhang I;

    b) Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II;

    c) nach den Pilotstudien gemäß Artikel 5: Einfuhr und Ausfuhr der Abfälle, über die nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ( 7 ) Daten erfasst werden, gemäß Anhang III.

    (4)  Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III.

    (5)  Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 eine Äquivalenztabelle für die statistische Nomenklatur des Anhangs III und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ( 8 ) eingeführte Abfallverzeichnis.

    Artikel 2

    Definitionen

    Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Abfall“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 9 );

    b) „getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen“ Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;

    c) „Recycling“ die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( 10 );

    d) „Verwertung“ die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

    e) „Beseitigung“ die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG;

    f) „Verwertungs- oder Beseitigungsanlage“ eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG erforderlich ist;

    g) „gefährliche Abfälle“ alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 11 );

    h) „ungefährliche Abfälle“ Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen;

    i) „Verbrennung“ die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen ( 12 );

    j) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 13 );

    k) „Kapazität der Abfallverbrennungsanlage“ die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule;

    l) „Kapazität der Abfallrecyclinganlage“ die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;

    m) „Kapazität der Deponie“ die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;

    n) „Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage“ die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.

    Artikel 3

    Datenerhebung

    (1)  Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der Merkmale, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; dies geschieht mit Hilfe eines der folgenden Mittel:

     Erhebungen,

     administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte,

     statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder

     einer Kombination dieser Mittel.

    Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.

    (2)  Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.

    (3)  Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.

    (4)  Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.

    (5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.

    (6)  Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

    Artikel 4

    Übergangszeit

    (1)  Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten:

    a) zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 16 (Dienstleistungen) und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2;

    b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und Posten 2 (Fischerei).

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden.

    (3)  Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

    Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.

    Artikel 5

    Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

    (1)  Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

    (2)  Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.

    (3)  Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.

    (4)  Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.

    (5)  Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.

    Artikel 6

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt; sie betreffen Folgendes:

    a) Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse;

    b) Maßnahmen zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen;

    c) Maßnahmen zur Erstellung der Statistiken gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat; im Rahmen dieser Maßnahmen kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln;

    d) Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung und des Inhalts der Berichte über die Qualität gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II;

    e) binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffende Maßnahmen zur Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind;

    f) Maßnahmen zur Erstellung der Liste der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 eingeräumten Übergangszeiten und Abweichungen;

    g) Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.

    Artikel 7

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 14 ) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

    (2)  Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)  Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss die Entwürfe der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.

    Artikel 8

    Bericht

    (1)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

    (2)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.

    (3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 beschlossen werden.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    ABFALLAUFKOMMEN

    ▼M3

    ABSCHNITT 1

    Erfassungsbereich

    Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

    Dieser Anhang erfasst auch

    a) Abfälle aus Haushalten,

    b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

    ▼M1

    ABSCHNITT 2

    Abfallkategorien

    1.

    Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:



    Verzeichnis der Abfallkategorien

     

    EAK-Stat/3. Fassung

     

    Posten Nr.

    Code

    Bezeichnung

    Gefährlicher/Ungefährlicher Abfall

    1

    01.1

    Verbrauchte Lösemittel

    Gefährlich

    2

    01.2

    Säuren, Laugen oder Salze

    Ungefährlich

    3

    01.2

    Säuren, Laugen oder Salze

    Gefährlich

    4

    01.3

    Gebrauchte Öle

    Gefährlich

    5

    01.4

    Verbrauchte chemische Katalysatoren

    Ungefährlich

    6

    01.4

    Verbrauchte chemische Katalysatoren

    Gefährlich

    7

    02

    Abfälle chemischer Zubereitungen

    Ungefährlich

    8

    02

    Abfälle chemischer Zubereitungen

    Gefährlich

    9

    03.1

    Chemische Ablagerungen und Rückstände

    Ungefährlich

    10

    03.1

    Chemische Ablagerungen und Rückstände

    Gefährlich

    11

    03.2

    Schlämme von Industrieabwässern

    Ungefährlich

    12

    03.2

    Schlämme von Industrieabwässern

    Gefährlich

    13

    05

    Medizinische und biologische Abfälle

    Ungefährlich

    14

    05

    Medizinische und biologische Abfälle

    Gefährlich

    15

    06

    Metallische Abfälle

    Ungefährlich

    16

    06

    Metallische Abfälle

    Gefährlich

    17

    07.1

    Glasabfälle

    Ungefährlich

    18

    07.1

    Glasabfälle

    Gefährlich

    19

    07.2

    Papier- und Pappeabfälle

    Ungefährlich

    20

    07.3

    Gummiabfälle

    Ungefährlich

    21

    07.4

    Kunststoffabfälle

    Ungefährlich

    22

    07.5

    Holzabfälle

    Ungefährlich

    23

    07.5

    Holzabfälle

    Gefährlich

    24

    07.6

    Textilabfälle

    Ungefährlich

    25

    07.7

    PCB-haltige Abfälle

    Gefährlich

    26

    08

    Ausrangierte Geräte

    Ungefährlich

    27

    08

    Ausrangierte Geräte

    Gefährlich

    28

    08.1

    Ausrangierte Kraftfahrzeuge

    Ungefährlich

    29

    08.1

    Ausrangierte Kraftfahrzeuge

    Gefährlich

    30

    08.41

    Batterien und Akkumulatoren

    Ungefährlich

    31

    08.41

    Batterien und Akkumulatoren

    Gefährlich

    32

    09

    Tierische und pflanzliche Abfälle (ausgenommen tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen, tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist)

    Ungefährlich

    33

    09.11

    Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

    Ungefährlich

    34

    09.3

    Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist

    Ungefährlich

    35

    10.1

    Hausmüll und ähnliche Abfälle

    Ungefährlich

    36

    10.2

    Gemischte und undifferenzierte Stoffe

    Ungefährlich

    37

    10.2

    Gemischte und undifferenzierte Stoffe

    Gefährlich

    38

    10.3

    Sortierrückstände

    Ungefährlich

    39

    10.3

    Sortierrückstände

    Gefährlich

    40

    11

    Gewöhnliche Schlämme (außer Baggergut)

    Ungefährlich

    41

    11.3

    Baggergut

    Ungefährlich

    42

    12.1 + 12.2 + 12.3 + 12.5

    Mineralische Abfälle (außer Verbrennungsrückständen, kontaminierten Böden und Baggergut)

    Ungefährlich

    43

    12.1 + 12.2 + 12.3 + 12.5

    Mineralische Abfälle (außer Verbrennungsrückständen, kontaminierten Böden und Baggergut)

    Gefährlich

    44

    12.4

    Verbrennungsrückstände

    Ungefährlich

    45

    12.4

    Verbrennungsrückstände

    Gefährlich

    46

    12.6

    Kontaminierte Böden und verunreinigtes Baggergut

    Gefährlich

    47

    13

    Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle

    Ungefährlich

    48

    13

    Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle

    Gefährlich

    ▼B

    2.

    Unter Berücksichtigung der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 94/62/EG stellt die Kommission ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und Aufschluss darüber geben sollen, ob es sich empfiehlt, den Eintrag „Verpackungsabfälle“ (EWC-Stat, 2. Fassung) in das Verzeichnis gemäß Nummer 1 aufzunehmen. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung.

    ABSCHNITT 3

    Merkmale

    1.

    Merkmale für die Abfallkategorien:

    Für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie ist die erzeugte Abfallmenge zu erheben.

    2.

    Regionale Merkmale:

    Bevölkerung oder Wohnstätten, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen sind (NUTS-2-Ebene).

    ABSCHNITT 4

    Berichtseinheit

    1.

    Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1 000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien „Schlamm“ sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.

    2.

    Als Berichtseinheit für die regionalen Merkmale sollte der Prozentsatz der Bevölkerung oder der Wohnstätten gelten.

    ABSCHNITT 5

    Erstes Bezugsjahr und Periodizität

    1.

    Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    2.

    Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.

    ABSCHNITT 6

    Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

    Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.

    ABSCHNITT 7

    Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

    1.

    Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

    2.

    Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die gesammelten Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.

    3.

    Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

    ABSCHNITT 8

    Erstellung der Ergebnisse

    1.

    Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:

    ▼M3

    1.1.

    Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:



    Nummer des Postens

    NACE-Rev.-2-Kode

    Bezeichnung

    1

    Abteilung 01

    Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

     

    Abteilung 02

    Forstwirtschaft und Holzeinschlag

    2

    Abteilung 03

    Fischerei und Aquakultur

    3

    Abschnitt B

    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    4

    Abteilung 10

    Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

     

    Abteilung 11

    Getränkeherstellung

     

    Abteilung 12

    Tabakverarbeitung

    5

    Abteilung 13

    Herstellung von Textilien

     

    Abteilung 14

    Herstellung von Bekleidung

     

    Abteilung 15

    Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

    6

    Abteilung 16

    Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

    7

    Abteilung 17

    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

     

    Abteilung 18

    Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

    8

    Abteilung 19

    Kokerei und Mineralölverarbeitung

    9

    Abteilung 20

    Herstellung von chemischen Erzeugnissen

     

    Abteilung 21

    Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

     

    Abteilung 22

    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

    10

    Abteilung 23

    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

    11

    Abteilung 24

    Metallerzeugung und -bearbeitung

     

    Abteilung 25

    Herstellung von Metallerzeugnissen

    12

    Abteilung 26

    Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

     

    Abteilung 27

    Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

     

    Abteilung 28

    Maschinenbau

     

    Abteilung 29

    Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

     

    Abteilung 30

    Sonstiger Fahrzeugbau

    13

    Abteilung 31

    Herstellung von Möbeln

     

    Abteilung 32

    Herstellung von sonstigen Waren

     

    Abteilung 33

    Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

    14

    Abschnitt D

    Energieversorgung

    15

    Abteilung 36

    Wasserversorgung

     

    Abteilung 37

    Abwasserentsorgung

     

    Abteilung 39

    Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

    16

    Abteilung 38

    Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

    17

    Abschnitt F

    Baugewerbe/Bau

    18

     

    Dienstleistungen:

     

    Abschnitt G außer 46.77

    Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

     

    Abschnitt H

    Verkehr und Lagerei

     

    Abschnitt I

    Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

     

    Abschnitt J

    Information und Kommunikation

     

    Abschnitt K

    Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

     

    Abschnitt L

    Grundstücks- und Wohnungswesen

     

    Abschnitt M

    Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

     

    Abschnitt N

    Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

     

    Abschnitt O

    Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

     

    Abschnitt P

    Erziehung und Unterricht

     

    Abschnitt Q

    Gesundheits- und Sozialwesen

     

    Abschnitt R

    Kunst, Unterhaltung und Erholung

     

    Abschnitt S

    Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

     

    Abschnitt T

    Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

     

    Abschnitt U

    Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

    19

    Klasse 46.77

    Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

    ▼B

    1.2.

    Haushalte



    20

     

    Abfallaufkommen aus Haushalten

    2.

    Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten (FE) gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 15 ) und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaates.

    In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der ►M3  NACE Rev. 2 ◄ auswirkt.




    ANHANG II

    ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG

    ABSCHNITT 1

    Erfassungsbereich

    1.

    Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten ►M3  NACE Rev. 2 ◄ -Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

    2.

    Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

    ▼M2

    ABSCHNITT 2

    Abfallkategorien

    Für folgende Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen:



    Verbrennung

    Nummer des Postens

    EAK-Stat/3. Fassung

    Gefährlicher/Ungefährlicher Abfall

    Code

    Bezeichnung

    1

    01 + 02 + 03

    Chemische Abfälle

    (Chemische Verbindungen + Abfälle chemischer Zubereitungen + andere chemische Abfälle)

    Ungefährlich

    2

    01 + 02 + 03 ausgenommen 01.3

    Chemische Abfälle, ausgenommen gebrauchte Öle

    (Chemische Verbindungen + Abfälle chemischer Zubereitungen + andere chemische Abfälle)

    Gefährlich

    3

    01.3

    Gebrauchte Öle

    Gefährlich

    4

    05

    Medizinische und biologische Abfälle

    Ungefährlich

    5

    05

    Medizinische und biologische Abfälle

    Gefährlich

    6

    07.7

    PCB-haltige Abfälle

    Gefährlich

    7

    10.1

    Hausmüll und ähnliche Abfälle

    Ungefährlich

    8

    10.2

    Gemischte und undifferenzierte Materialien

    Ungefährlich

    9

    10.2

    Gemischte und undifferenzierte Materialien

    Gefährlich

    10

    10.3

    Sortierrückstände

    Ungefährlich

    11

    10.3

    Sortierrückstände

    Gefährlich

    12

    11

    Gewöhnliche Schlämme

    Ungefährlich

    13

    06 + 07 + 08 + 09 + 12 + 13

    Sonstige Abfälle

    (Metallische Abfälle + nichtmetallische Abfälle + ausrangierte Geräte + tierische und pflanzliche Abfälle + mineralische Abfälle + verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle)

    Ungefährlich

    14

    06 + 07 + 08 + 09 + 12 + 13 ausgenommen 07.7

    Sonstige Abfälle

    (Metallische Abfälle + nichtmetallische Abfälle, ausgenommen PCB-haltige Abfälle + ausrangierte Geräte + tierische und pflanzliche Abfälle + mineralische Abfälle + verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle)

    Gefährlich



    Verfahren, die zur Verwertung führen können

    (energetische Verwertung ausgenommen)

    Nummer des Postens

    EAK-Stat/3. Fassung

    Gefährlicher/ Ungefährlicher Abfall

    Code

    Bezeichnung

    1

    01.3

    Gebrauchte Öle

    Gefährlich

    2

    06

    Metallische Abfälle

    Ungefährlich

    3

    06

    Metallische Abfälle

    Gefährlich

    4

    07.1

    Glasabfälle

    Ungefährlich

    5

    07.1

    Glasabfälle

    Gefährlich

    6

    07.2

    Papier- und Pappeabfälle

    Ungefährlich

    7

    07.3

    Gummiabfälle

    Ungefährlich

    8

    07.4

    Kunststoffabfälle

    Ungefährlich

    9

    07.5

    Holzabfälle

    Ungefährlich

    10

    07.6

    Textilabfälle

    Ungefährlich

    11

    09 ausgenommen 09.11, 09.3

    Tierische und pflanzliche Abfälle

    (ausgenommen tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen sowie tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist)

    Ungefährlich

    12

    09.11

    Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

    Ungefährlich

    13

    09.3

    Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist

    Ungefährlich

    14

    12

    Mineralische Abfälle

    Ungefährlich

    15

    12

    Mineralische Abfälle

    Gefährlich

    16

    01 + 02 + 03 + 05 + 08 + 10 + 11 + 13

    Sonstige Abfälle

    (Zusammengesetzte chemische Abfälle + chemische Reaktionsrückstände + sonstige chemische Abfälle + medizinische und biologische Abfälle + ausrangierte Geräte + gemischte gewöhnliche Abfälle + gewöhnliche Schlämme + verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle)

    Ungefährlich

    17

    01 + 02 + 03 + 05 + 07.5 + 07.7 + 08 + 10 + 11 + 13 ausgenommen 01.3

    Sonstige Abfälle

    (Zusammengesetzte chemische Abfälle, ausgenommen gebrauchte Öle + chemische Reaktionsrückstände + sonstige chemische Abfälle + medizinische und biologische Abfälle + Holzabfälle + PCB-haltige Abfälle + ausrangierte Geräte + gemischte gewöhnliche Abfälle + gewöhnliche Schlämme + verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle)

    Gefährlich



    Beseitigung (anders als durch Verbrennung)

    Nummer des Postens

    EAK-Stat/3. Fassung

    Gefährlicher/Ungefährlicher Abfall

    Code

    Bezeichnung

    1

    01 + 02 + 03

    Chemische Abfälle

    (Chemische Verbindungen + Abfälle chemischer Zubereitungen + andere chemische Abfälle)

    Ungefährlich

    2

    01 + 02 + 03 ausgenommen 01.3

    Chemische Abfälle, ausgenommen gebrauchte Öle

    (Chemische Verbindungen + Abfälle chemischer Zubereitungen + andere chemische Abfälle)

    Gefährlich

    3

    01.3

    Gebrauchte Öle

    Gefährlich

    4

    09 ausgenommen 09.11, 09.3

    Tierische und pflanzliche Abfälle

    (ausgenommen tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen sowie tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist)

    Ungefährlich

    5

    09.11

    Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und –erzeugnissen

    Ungefährlich

    6

    09.3

    Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist

    Ungefährlich

    7

    10.1

    Hausmüll und ähnliche Abfälle

    Ungefährlich

    8

    10.2

    Gemischte und undifferenzierte Materialien

    Ungefährlich

    9

    10.2

    Gemischte und undifferenzierte Materialien

    Gefährlich

    10

    10.3

    Sortierrückstände

    Ungefährlich

    11

    10.3

    Sortierrückstände

    Gefährlich

    12

    11

    Gewöhnliche Schlämme

    Ungefährlich

    13

    12

    Mineralische Abfälle

    Ungefährlich

    14

    12

    Mineralische Abfälle

    Gefährlich

    15

    05 + 06 + 07 + 08 + 13

    Sonstige Abfälle

    (Medizinische und biologische Abfälle + metallische Abfälle + nichtmetallische Abfälle + ausrangierte Geräte + verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle)

    Ungefährlich

    16

    05 + 06 + 07 + 08 + 13

    Sonstige Abfälle

    (Medizinische und biologische Abfälle + metallische Abfälle + nichtmetallische Abfälle + ausrangierte Geräte + verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle)

    Gefährlich

    ▼B

    ABSCHNITT 3

    Merkmale

    Die Merkmale, für die die Statistiken über Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 zu erstellen sind, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.



    Zahl und Kapazität der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren je Region

    Nummer des Postens

    Bezeichnung

    1

    Zahl der Anlagen, auf NUTS-2-Ebene

    2

    Kapazität in Einheiten je nach Verfahren, auf NUTS-2-Ebene

    Pro Verwertungs- und Beseitigungsverfahren behandelte Abfälle einschließlich Einfuhr

    3

    Gesamtmenge der behandelten Abfälle je nach den speziellen in Abschnitt 2 aufgeführten Abfallkategorien, ausgenommen Recycling von Abfällen am Ort des Abfallaufkommens, auf NUTS-1-Ebene

    ABSCHNITT 4

    Berichtseinheit

    Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1 000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien „Schlamm“ sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.

    ABSCHNITT 5

    Erstes Bezugsjahr und Periodizität

    1.

    Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    2.

    Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen.

    ABSCHNITT 6

    Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

    Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.

    ABSCHNITT 7

    Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

    1.

    Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

    2.

    Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der gesammelten Daten an.

    3.

    Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

    ABSCHNITT 8

    Erstellung der Ergebnisse

    1.

    Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.

    2.

    Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen der Richtlinie 75/442/EWG.



    Nummer des Postens

    Code

    Arten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren

    Verbrennung

    1

    R1

    Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

    2

    D10

    Verbrennung an Land

    Verfahren, die zur Verwertung führen können (energetische Verwertung ausgenommen):

    3

    R2 +

    Wiedergewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

    R3 +

    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

    R4 +

    Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

    R5 +

    Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

    R6 +

    Regenerierung von Säuren und Basen

    R7 +

    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

    R8 +

    Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

    R9 +

    Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

    R10 +

    Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

    R11

    Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

    Beseitigungsverfahren

    4

    D1 +

    Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

    D3 +

    Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

    D4 +

    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)

    D5 +

    Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

    D12

    Dauerlagerung (z. B. Lagerung in Behältern in einem Bergwerk usw.)

    5

    D2 +

    Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

    D6 +

    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

    D7

    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

    3.

    Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Sammlung von Daten über die Abfallmengen, die bei Verfahren zur Vorbehandlung von Abfällen gemäß den Anhängen II.A und II.B der Richtlinie 75/442/EWG anfallen, zu bewerten. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

    4.

    Bei den statistischen Einheiten handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.

    In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der ►M3  NACE Rev. 2 ◄ auswirkt.

    ▼M1




    ANHANG III



    ÄQUIVALENZTABELLE

    gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zwischen EAK-Stat, 3. Fassung (substanzbezogene statistische Abfallnomenklatur) und dem durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführten Abfallverzeichnis

    01  Chemische Verbindungen

    01.1  Verbrauchte Lösemittel

    01.11  Halogenierte Lösemittel

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    07 01 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 02 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 03 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 04 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 05 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 06 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 07 03*

    halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    14 06 01*

    Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

     
     
     
     

    14 06 02*

    andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

     
     
     
     

    14 06 04*

    Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

    01.12  Nicht halogenierte Lösemittel

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    07 01 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 02 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 03 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 04 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 05 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 06 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 07 04*

    andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    14 06 03*

    andere Lösemittel und Lösemittelgemische

     
     
     
     

    14 06 05*

    Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

     
     
     
     

    20 01 13*

    Lösemittel

    01.2  Säuren, Laugen oder Salze

    01.21  Säuren

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    06 01 99

    Abfälle a. n. g.

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    06 01 01*

    Schwefelsäure und schweflige Säure

     
     
     
     

    06 01 02*

    Salzsäure

     
     
     
     

    06 01 03*

    Flusssäure

     
     
     
     

    06 01 04*

    Phosphorsäure und phosphorige Säure

     
     
     
     

    06 01 05*

    Salpetersäure und salpetrige Säure

     
     
     
     

    06 01 06*

    andere Säuren

     
     
     
     

    06 07 04*

    Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

     
     
     
     

    08 03 16*

    Abfälle von Ätzlösungen

     
     
     
     

    09 01 04*

    Fixierbäder

     
     
     
     

    09 01 05*

    Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

     
     
     
     

    10 01 09*

    Schwefelsäure

     
     
     
     

    11 01 05*

    saure Beizlösungen

     
     
     
     

    11 01 06*

    Säuren a. n. g.

     
     
     
     

    16 06 06*

    getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

     
     
     
     

    20 01 14*

    Säuren

    01.22  Laugen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 03 09

    Kalkschlammabfälle

     
     
     
     

    06 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    11 01 14

    Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    05 01 11*

    Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

     
     
     
     

    06 02 01*

    Calciumhydroxid

     
     
     
     

    06 02 03*

    Ammoniumhydroxid

     
     
     
     

    06 02 04*

    Natrium- und Kaliumhydroxid

     
     
     
     

    06 02 05*

    andere Basen

     
     
     
     

    09 01 01*

    Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

     
     
     
     

    09 01 02*

    Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

     
     
     
     

    09 01 03*

    Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

     
     
     
     

    11 01 07*

    alkalische Beizlösungen

     
     
     
     

    11 01 13*

    Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    11 03 01*

    cyanidhaltige Abfälle

     
     
     
     

    19 11 04*

    Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

     
     
     
     

    20 01 15*

    Laugen

    01.24  Andere salzhaltige Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    05 01 16

    schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

     
     
     
     

    05 07 02

    schwefelhaltige Abfälle

     
     
     
     

    06 03 14

    feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

     
     
     
     

    06 03 16

    Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

     
     
     
     

    06 03 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    06 04 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    06 06 03

    sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

     
     
     
     

    06 06 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    11 02 06

    Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    06 03 11*

    feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

     
     
     
     

    06 03 13*

    feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

     
     
     
     

    06 03 15*

    Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

     
     
     
     

    06 04 03*

    arsenhaltige Abfälle

     
     
     
     

    06 04 04*

    quecksilberhaltige Abfälle

     
     
     
     

    06 04 05*

    Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

     
     
     
     

    06 06 02*

    Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

     
     
     
     

    10 03 08*

    Salzschlacken aus der Zweitschmelze

     
     
     
     

    10 04 03*

    Calciumarsenat

     
     
     
     

    11 01 08*

    Phosphatierschlämme

     
     
     
     

    11 02 05*

    Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    11 03 02*

    andere Abfälle

     
     
     
     

    11 05 04*

    gebrauchte Flussmittel

     
     
     
     

    16 09 01*

    Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

     
     
     
     

    16 09 02*

    Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

    01.3  Gebrauchte Öle

    01.31  Gebrauchte Motoröle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    13 02 04*

    chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

     
     
     
     

    13 02 05*

    nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

     
     
     
     

    13 02 06*

    synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

     
     
     
     

    13 02 07*

    biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

     
     
     
     

    13 02 08*

    andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    01.32  Andere gebrauchte Öle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    05 01 02*

    Entsalzungsschlämme

     
     
     
     

    05 01 03*

    Bodenschlämme aus Tanks

     
     
     
     

    05 01 04*

    saure Alkylschlämme

     
     
     
     

    05 01 12*

    säurehaltige Öle

     
     
     
     

    08 03 19*

    Dispersionsöl

     
     
     
     

    08 04 17*

    Harzöle

     
     
     
     

    12 01 06*

    halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

     
     
     
     

    12 01 07*

    halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

     
     
     
     

    12 01 08*

    halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

     
     
     
     

    12 01 09*

    halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

     
     
     
     

    12 01 10*

    synthetische Bearbeitungsöle

     
     
     
     

    12 01 12*

    gebrauchte Wachse und Fette

     
     
     
     

    12 01 18*

    ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

     
     
     
     

    12 01 19*

    biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

     
     
     
     

    13 01 04*

    chlorierte Emulsionen

     
     
     
     

    13 01 05*

    nichtchlorierte Emulsionen

     
     
     
     

    13 01 09*

    chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

     
     
     
     

    13 01 10*

    nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

     
     
     
     

    13 01 11*

    synthetische Hydrauliköle

     
     
     
     

    13 01 12*

    biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

     
     
     
     

    13 01 13*

    andere Hydrauliköle

     
     
     
     

    13 03 06*

    chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

     
     
     
     

    13 03 07*

    nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

     
     
     
     

    13 03 08*

    synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

     
     
     
     

    13 03 09*

    biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

     
     
     
     

    13 03 10*

    andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

     
     
     
     

    13 05 06*

    Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

     
     
     
     

    20 01 26*

    Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

    01.4  Verbrauchte chemische Katalysatoren

    01.41  Verbrauchte chemische Katalysatoren

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    16 08 01

    gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

     
     
     
     

    16 08 03

    gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

     
     
     
     

    16 08 04

    gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 08 02*

    gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

     
     
     
     

    16 08 05*

    gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

     
     
     
     

    16 08 06*

    gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

     
     
     
     

    16 08 07*

    gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    02  Abfälle chemischer Zubereitungen

    02.1  Nicht spezifikationsgerechte chemische Abfälle

    02.11  Abfälle agrochemischer Produkte

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 09

    Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    02 01 08*

    Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    06 13 01*

    anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

     
     
     
     

    20 01 19*

    Pestizide

    02.12  Ungebrauchte Arzneimittel

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    07 05 14

    feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

     
     
     
     

    18 01 09

    Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

     
     
     
     

    18 02 08

    Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

     
     
     
     

    20 01 32

    Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    07 05 13*

    feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    18 01 08*

    zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

     
     
     
     

    18 02 07*

    zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

     
     
     
     

    20 01 31*

    zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

    02.13  Abfälle von Farben, Lacken, Tinten und Klebstoffen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    04 02 17

    Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

     
     
     
     

    08 01 12

    Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

     
     
     
     

    08 01 14

    Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

     
     
     
     

    08 01 16

    wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

     
     
     
     

    08 01 18

    Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

     
     
     
     

    08 01 20

    wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

     
     
     
     

    08 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    08 02 01

    Abfälle von Beschichtungspulver

     
     
     
     

    08 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    08 03 07

    wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

     
     
     
     

    08 03 08

    wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

     
     
     
     

    08 03 13

    Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

     
     
     
     

    08 03 15

    Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

     
     
     
     

    08 03 18

    Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

     
     
     
     

    08 03 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    08 04 10

    Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

     
     
     
     

    08 04 12

    klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

     
     
     
     

    08 04 14

    wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

     
     
     
     

    08 04 16

    wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

     
     
     
     

    08 04 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    20 01 28

    Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    04 02 16*

    Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 01 11*

    Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 01 13*

    Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 01 15*

    wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

     
     
     
     

    08 01 17*

    Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 01 19*

    wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

     
     
     
     

    08 03 12*

    Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 03 14*

    Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 03 17*

    Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 04 09*

    Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 04 11*

    klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 04 13*

    wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

     
     
     
     

    08 04 15*

    wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

     
     
     
     

    20 01 27*

    Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

    02.14  Andere Abfälle chemischer Zubereitungen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 07 03

    Abfälle aus der chemischen Behandlung

     
     
     
     

    03 02 99

    Holzschutzmittel a. n. g.

     
     
     
     

    04 01 09

    Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

     
     
     
     

    04 02 15

    Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

     
     
     
     

    06 07 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    06 08 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    06 10 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    06 11 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    07 02 15

    Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

     
     
     
     

    07 02 17

    siliconhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen

     
     
     
     

    10 09 16

    Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

     
     
     
     

    10 10 14

    Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

     
     
     
     

    10 10 16

    Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

     
     
     
     

    11 05 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    16 01 15

    Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

     
     
     
     

    16 05 05

    Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

     
     
     
     

    18 01 07

    Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

     
     
     
     

    18 02 06

    Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

     
     
     
     

    20 01 30

    Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    03 02 01*

    halogenfreie organische Holzschutzmittel

     
     
     
     

    03 02 02*

    chlororganische Holzschutzmittel

     
     
     
     

    03 02 03*

    metallorganische Holzschutzmittel

     
     
     
     

    03 02 04*

    anorganische Holzschutzmittel

     
     
     
     

    03 02 05*

    andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    04 02 14*

    Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

     
     
     
     

    05 07 01*

    quecksilberhaltige Abfälle

     
     
     
     

    06 08 02*

    gefährliche chlorsilanhaltige Abfälle

     
     
     
     

    06 10 02*

    Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 02 14*

    Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 02 16*

    siliconhaltige Abfälle

     
     
     
     

    07 04 13*

    feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    08 01 21*

    Farb- oder Lackentfernerabfälle

     
     
     
     

    08 05 01*

    Isocyanatabfälle

     
     
     
     

    10 09 13*

    Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 09 15*

    Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 10 13*

    Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 10 15*

    Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    11 01 16*

    gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

     
     
     
     

    11 01 98*

    andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 01 13*

    Bremsflüssigkeiten

     
     
     
     

    16 01 14*

    Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 05 04*

    gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

     
     
     
     

    16 09 03*

    Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

     
     
     
     

    16 09 04*

    oxidierende Stoffe a. n. g.

     
     
     
     

    18 01 06*

    Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

     
     
     
     

    18 02 05*

    Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

     
     
     
     

    20 01 17*

    Fotochemikalien

     
     
     
     

    20 01 29*

    Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    02.2  Ungebrauchte Sprengstoffe

    02.21  Abfälle von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 04 02*

    Feuerwerkskörperabfälle

     
     
     
     

    16 04 03*

    andere Explosivabfälle

    02.22  Munitionsabfälle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 04 01*

    Munition

    02.3  Gemischte chemische Abfälle

    02.31  Kleine Mengen chemischer Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    16 05 09

    gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 05 06*

    Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

     
     
     
     

    16 05 07*

    gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

     
     
     
     

    16 05 08*

    gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

    02.32  Andere gemischte chemische Abfälle zur Behandlung

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    19 02 04*

    vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

     
     
     
     

    19 02 08*

    flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 02 09*

    feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 02 11*

    sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    02.33  Verpackungen, durch gefährliche Stoffe verunreinigt

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    15 01 10*

    Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    03  Andere chemische Abfälle

    03.1  Chemische Ablagerungen und Rückstände

    03.11  Teere und kohlehaltige Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    05 01 17

    Bitumen

     
     
     
     

    05 06 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    06 13 03

    Industrieruß

     
     
     
     

    10 01 25

    Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

     
     
     
     

    10 03 02

    Anodenschrott

     
     
     
     

    10 03 18

    Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

     
     
     
     

    10 08 13

    Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

     
     
     
     

    10 08 14

    Anodenschrott

     
     
     
     

    11 02 03

    Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

     
     
     
     

    20 01 41

    Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    05 01 07*

    Säureteere

     
     
     
     

    05 01 08*

    andere Teere

     
     
     
     

    05 06 01*

    Säureteere

     
     
     
     

    05 06 03*

    andere Teere

     
     
     
     

    06 13 05*

    Ofen- und Kaminruß

     
     
     
     

    10 03 17*

    teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

     
     
     
     

    10 08 12*

    Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

     
     
     
     

    19 11 02*

    Säureteere

    3.12  Öle/wässrige Emulsionen oder Schlämme

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    05 01 06*

    ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

     
     
     
     

    13 04 01*

    Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

     
     
     
     

    13 04 02*

    Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

     
     
     
     

    13 04 03*

    Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

     
     
     
     

    13 05 01*

    feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

     
     
     
     

    13 05 02*

    Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

     
     
     
     

    13 05 03*

    Schlämme aus Einlaufschächten

     
     
     
     

    13 05 07*

    öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

     
     
     
     

    13 05 08*

    Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

     
     
     
     

    13 07 01*

    Heizöl und Diesel

     
     
     
     

    13 07 02*

    Benzin

     
     
     
     

    13 07 03*

    andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

     
     
     
     

    13 08 01*

    Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

     
     
     
     

    13 08 02*

    andere Emulsionen

     
     
     
     

    13 08 99*

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    16 07 09*

    Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 02 07*

    Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

    03.13  Chemische Reaktionsrückstände

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 03 02

    Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

     
     
     
     

    04 01 04

    chromhaltige Gerbbrühe

     
     
     
     

    04 01 05

    chromfreie Gerbereibrühe

     
     
     
     

    06 09 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    06 13 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 01 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 02 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 03 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 04 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 05 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 06 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    07 07 99

    Abfälle a.n.g.

     
     
     
     

    11 01 12

    wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    04 01 03*

    Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

     
     
     
     

    06 07 03*

    quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

     
     
     
     

    07 01 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 01 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 01 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 02 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 02 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 02 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 03 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 03 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 03 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 04 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 04 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 04 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 05 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 05 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 05 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 06 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 06 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 06 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 07 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

     
     
     
     

    07 07 07*

    halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    07 07 08*

    andere Reaktions- und Destillationsrückstände

     
     
     
     

    09 01 13*

    wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

     
     
     
     

    11 01 11*

    wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 04 03*

    nicht verglaste Festphase

    03.14  Verbrauchte Filter- und Aufsaugmaterialien

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 02 03

    Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

     
     
     
     

    19 09 03

    Schlämme aus der Dekarbonatisierung

     
     
     
     

    19 09 04

    gebrauchte Aktivkohle

     
     
     
     

    19 09 05

    gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

     
     
     
     

    19 09 06

    Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    05 01 15*

    gebrauchte Filtertone

     
     
     
     

    06 07 02*

    Aktivkohle aus der Chlorherstellung

     
     
     
     

    06 13 02*

    gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

     
     
     
     

    07 01 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 01 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 02 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 02 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 03 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 03 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 04 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 04 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 05 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 05 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 06 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 06 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 07 09*

    halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    07 07 10*

    andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

     
     
     
     

    11 01 15*

    Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    15 02 02*

    Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

     
     
     
     

    19 01 10*

    gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    19 08 06*

    gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

     
     
     
     

    19 08 07*

    Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

     
     
     
     

    19 08 08*

    schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

     
     
     
     

    19 11 01*

    verbrauchte Filtertone

    03.2  Schlämme von Industrieabwässern

    03.21  Schlämme aus industriellen Verfahren und aus der Abwasserbehandlung

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 03 05

    Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling

     
     
     
     

    04 01 06

    chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    04 01 07

    chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    04 02 20

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

     
     
     
     

    05 01 10

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

     
     
     
     

    05 01 14

    Abfälle aus Kühlkolonnen

     
     
     
     

    05 06 04

    Abfälle aus Kühlkolonnen

     
     
     
     

    06 05 03

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

     
     
     
     

    07 01 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

     
     
     
     

    07 02 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

     
     
     
     

    07 03 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

     
     
     
     

    07 04 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

     
     
     
     

    07 05 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

     
     
     
     

    07 06 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

     
     
     
     

    07 07 12

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

     
     
     
     

    10 01 21

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

     
     
     
     

    10 01 23

    wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

     
     
     
     

    10 01 26

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 02 12

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

     
     
     
     

    10 02 15

    andere Schlämme und Filterkuchen

     
     
     
     

    10 03 28

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

     
     
     
     

    10 04 10

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

     
     
     
     

    10 05 09

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

     
     
     
     

    10 06 10

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

     
     
     
     

    10 07 08

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

     
     
     
     

    10 08 20

    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

     
     
     
     

    10 11 20

    feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

     
     
     
     

    10 12 13

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    11 01 10

    Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

     
     
     
     

    11 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    12 01 15

    Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

     
     
     
     

    16 10 02

    wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

     
     
     
     

    16 10 04

    wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

     
     
     
     

    19 02 06

    Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

     
     
     
     

    19 04 04

    wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

     
     
     
     

    19 06 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 07 03

    Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

     
     
     
     

    19 08 12

    Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

     
     
     
     

    19 08 14

    Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

     
     
     
     

    19 08 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 11 06

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

     
     
     
     

    19 13 04

    Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

     
     
     
     

    19 13 06

    Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

     
     
     
     

    19 13 08

    wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    04 02 19*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    05 01 09*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    06 05 02*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 01 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 02 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 03 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 04 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 05 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 06 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    07 07 11*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 01 20*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 01 22*

    wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 11 19*

    feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    11 01 09*

    Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    11 02 07*

    sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    12 01 14*

    Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 10 01*

    wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 10 03*

    wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 02 05*

    Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 07 02*

    Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    19 08 11*

    Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 08 13*

    Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

     
     
     
     

    19 11 05*

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 13 03*

    Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 13 05*

    Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 13 07*

    wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

    03.22  Schlämme, Kohlenwasserstoffe enthaltend

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    05 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    05 07 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 11 99

    Abfälle a. n. g.

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    01 05 05*

    ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

     
     
     
     

    10 02 11*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 03 27*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 04 09*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 05 08*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 06 09*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 07 07*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    10 08 19*

    ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

     
     
     
     

    12 03 01*

    wässrige Waschflüssigkeiten

     
     
     
     

    12 03 02*

    Abfälle aus der Dampfentfettung

     
     
     
     

    16 07 08*

    ölhaltige Abfälle

     
     
     
     

    19 08 10*

    Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

     
     
     
     

    19 11 03*

    wässrige flüssige Abfälle

    05  Medizinische und biologische Abfälle

    05.1  Infizierte medizinische Abfälle

    05.11  Infizierte Abfälle aus der Humanmedizin

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    18 01 03*

    Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

    05.12  Infizierte Abfälle aus der Tiermedizin

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    18 02 02*

    Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

    05.2  Nichtinfizierte medizinische Abfälle

    05.21  Nichtinfizierte Abfälle aus der Humanmedizin

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    18 01 01

    spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

     
     
     
     

    18 01 02

    Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

     
     
     
     

    18 01 04

    Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

    05.22  Nichtinfizierte Abfälle aus der Tiermedizin

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    18 02 01

    spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 02 02)

     
     
     
     

    18 02 03

    Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

    06  Metallische Abfälle

    06.1  Eisenschrott, ausgenommen Verpackungen

    06.11  Eisenabfälle und -schrott

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    10 02 10

    Walzzunder

     
     
     
     

    10 12 06

    verworfene Formen

     
     
     
     

    12 01 01

    Eisenfeil- und -drehspäne

     
     
     
     

    12 01 02

    Eisenstaub und -teile

     
     
     
     

    16 01 17

    Eisenmetalle

     
     
     
     

    17 04 05

    Eisen und Stahl

     
     
     
     

    19 01 02

    Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

     
     
     
     

    19 10 01

    Eisen- und Stahlabfälle

     
     
     
     

    19 12 02

    Eisenmetalle

    06.2  Nichteisenabfälle und -schrott

    06.21  Edelmetallabfälle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    09 01 06*

    silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

     
     
     
     

    18 01 10*

    Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

    06.23  Andere Aluminiumabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    17 04 02

    Aluminium

    06.24  Kupferabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    17 04 01

    Kupfer, Bronze, Messing

    06.25  Bleiabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    17 04 03

    Blei

    06.26  Andere metallische Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    11 05 01

    Hartzink

     
     
     
     

    17 04 04

    Zink

     
     
     
     

    17 04 06

    Zinn

    06.3  Gemischte metallische Abfälle

    06.31  Gemischte metallische Verpackungsabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 01 04

    Verpackungen aus Metall

    06.32  Andere gemischte metallische Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 10

    Metallabfälle

     
     
     
     

    10 10 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    12 01 03

    NE-Metallfeil- und -drehspäne

     
     
     
     

    12 01 04

    NE-Metallstaub und -teilchen

     
     
     
     

    16 01 18

    Nichteisenmetalle

     
     
     
     

    17 04 07

    gemischte Metalle

     
     
     
     

    17 04 11

    Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

     
     
     
     

    19 10 02

    NE-Metallabfälle

     
     
     
     

    19 12 03

    Nichteisenmetalle

     
     
     
     

    20 01 40

    Metalle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    17 04 09*

    Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

     
     
     
     

    17 04 10*

    Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    07  Nichtmetallische Abfälle

    07.1  Glasabfälle

    07.11  Verpackungen aus Glas

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 01 07

    Verpackungen aus Glas

    07.12  Andere Glasabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    10 11 12

    Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

     
     
     
     

    16 01 20

    Glas

     
     
     
     

    17 02 02

    Glas

     
     
     
     

    19 12 05

    Glas

     
     
     
     

    20 01 02

    Glas

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    10 11 11*

    Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)

    07.2  Papier- und Pappeabfälle

    07.21  Verpackungen aus Papier oder Karton

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 01 01

    Verpackungen aus Papier und Pappe

    07.23  Andere Abfälle aus Papier und Karton

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 03 10

    Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

     
     
     
     

    03 03 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 12 01

    Papier und Pappe

     
     
     
     

    20 01 01

    Papier und Pappe/Karton

    07.3  Gummiabfälle

    07.31  Gebrauchte Reifen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    16 01 03

    Altreifen

    07.4  Kunststoffabfälle

    07.41  Kunststoffverpackungen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 01 02

    Verpackungen aus Kunststoff

    07.42  Andere Abfälle aus Kunststoffen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 04

    Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

     
     
     
     

    07 02 13

    Kunststoffabfälle

     
     
     
     

    12 01 05

    Kunststoffspäne und -drehspäne

     
     
     
     

    16 01 19

    Kunststoffe

     
     
     
     

    17 02 03

    Kunststoff

     
     
     
     

    19 12 04

    Kunststoff und Gummi

     
     
     
     

    20 01 39

    Kunststoffe

    07.5  Holzabfälle

    07.51  Holzverpackungen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 01 03

    Verpackungen aus Holz

    07.52  Sägemehlabfälle und Holzspäne

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 01 05

    Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    03 01 04*

    Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

    07.53  Andere Holzabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 01 01

    Rinden- und Korkabfälle

     
     
     
     

    03 03 01

    Rinden- und Holzabfälle

     
     
     
     

    17 02 01

    Holz

     
     
     
     

    19 12 07

    Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

     
     
     
     

    20 01 38

    Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    19 12 06*

    Holz, das gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    20 01 37*

    Holz, das gefährliche Stoffe enthält

    07.6  Textilabfälle

    07.61  Gebrauchte Kleidung

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    20 01 10

    Bekleidung

    07.62  Sonstige Textilien

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    04 02 09

    Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

     
     
     
     

    04 02 10

    organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

     
     
     
     

    04 02 21

    Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

     
     
     
     

    04 02 22

    Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

     
     
     
     

    15 01 09

    Verpackungen aus Textilien

     
     
     
     

    19 12 08

    Textilien

     
     
     
     

    20 01 11

    Textilien

    07.63  Lederabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    04 01 01

    Fleischabschabungen und Häuteabfälle

     
     
     
     

    04 01 02

    geäschertes Leimleder

     
     
     
     

    04 01 08

    chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

     
     
     
     

    04 01 99

    Abfälle a. n. g.

    07.7  PCB-haltige Abfälle

    07.71  Öle, die PCB enthalten

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    13 01 01*

    Hydrauliköle, die PCB enthalten

     
     
     
     

    13 03 01*

    Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

    07.72  Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 01 09*

    Bestandteile, die PCB enthalten

     
     
     
     

    16 02 09*

    Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

     
     
     
     

    16 02 10*

    gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

    07.73  Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    17 09 02*

    Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

    08  Ausrangierte Geräte

    08.1  Ausrangierte Kraftfahrzeuge

    08.12  Andere ausrangierte Kraftfahrzeuge

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    16 01 06

    Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 01 04*

    Altfahrzeuge

    08.2  Ausrangierte elektrische und elektronische Geräte

    08.21  Ausrangierte große Haushaltsgeräte

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 02 11*

    gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

     
     
     
     

    20 01 23*

    gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

    08.23  Andere ausrangierte elektrische und elektronische Haushaltsgeräte

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    09 01 10

    Einwegkameras ohne Batterien

     
     
     
     

    09 01 12

    Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

     
     
     
     

    16 02 14

    gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

     
     
     
     

    20 01 36

    gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    09 01 11*

    Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

     
     
     
     

    16 02 13*

    gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

     
     
     
     

    20 01 35*

    gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

    08.4  Ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

    08.41  Batterien und Akkumulatoren

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    16 06 04

    Alkalibatterien (außer 16 06 03)

     
     
     
     

    16 06 05

    andere Batterien und Akkumulatoren

     
     
     
     

    20 01 34

    Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 06 01*

    Bleibatterien

     
     
     
     

    16 06 02*

    Ni-Cd-Batterien

     
     
     
     

    16 06 03*

    Quecksilber enthaltende Batterien

     
     
     
     

    20 01 33*

    Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

    08.43  Andere ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    16 01 12

    Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

     
     
     
     

    16 01 16

    Flüssiggasbehälter

     
     
     
     

    16 01 22

    Bauteile a. n. g.

     
     
     
     

    16 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    16 02 16

    aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 01 07*

    Ölfilter

     
     
     
     

    16 01 08*

    quecksilberhaltige Bestandteile

     
     
     
     

    16 01 10*

    explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

     
     
     
     

    16 01 21*

    gefährliche Bauteile, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

     
     
     
     

    16 02 15*

    aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

     
     
     
     

    20 01 21*

    Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

    09  Tierische und pflanzliche Abfälle

    09.1  Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

    09.11  Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 02

    Abfälle aus tierischem Gewebe

     
     
     
     

    02 02 01

    Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

     
     
     
     

    02 02 02

    Abfälle aus tierischem Gewebe

    09.12  Pflanzliche Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 01

    Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

     
     
     
     

    02 01 03

    Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

     
     
     
     

    02 03 01

    Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

     
     
     
     

    02 03 03

    Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

     
     
     
     

    02 03 04

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

     
     
     
     

    02 03 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 04 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 07 01

    Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

     
     
     
     

    02 07 02

    Abfälle aus der Alkoholdestillation

    09.13  Gemischte Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 02 03

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

     
     
     
     

    02 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 03 02

    Abfälle von Konservierungsstoffen

     
     
     
     

    02 05 01

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

     
     
     
     

    02 05 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 06 01

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

     
     
     
     

    02 06 02

    Abfälle von Konservierungsstoffen

     
     
     
     

    02 07 04

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

     
     
     
     

    19 08 09

    Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten

     
     
     
     

    20 01 08

    biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

     
     
     
     

    20 01 25

    Speiseöle und -fette

     
     
     
     

    20 03 02

    Marktabfälle

    09.2  Grünabfälle

    09.21  Grünabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 07

    Abfälle aus der Forstwirtschaft

     
     
     
     

    20 02 01

    kompostierbare Abfälle

    09.3  Gülle und Stallmist

    09.31  Gülle und Stallmist

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 01 06

    tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

    10  Gemischte gewöhnliche Abfälle

    10.1  Hausmüll und ähnliche Abfälle

    10.11  Hausmüll

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    20 03 01

    gemischte Siedlungsabfälle

     
     
     
     

    20 03 07

    Sperrmüll

     
     
     
     

    20 03 99

    Siedlungsabfälle a. n. g.

    10.12  Abfälle aus der Straßenreinigung

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    20 03 03

    Straßenkehricht

    10.2  Gemischte und undifferenzierte Stoffe

    10.21  Gemischte Verpackungen

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    15 01 05

    Verbundverpackungen

     
     
     
     

    15 01 06

    gemischte Verpackungen

    10.22  Andere gemischte und undifferenzierte Stoffe

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 06 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 07 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    04 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    09 01 07

    Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

     
     
     
     

    09 01 08

    Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

     
     
     
     

    09 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 06 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 07 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 08 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    11 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    12 01 13

    Schweißabfälle

     
     
     
     

    12 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    16 03 04

    anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

     
     
     
     

    16 03 06

    organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

     
     
     
     

    16 07 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 02 03

    vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen

     
     
     
     

    19 02 10

    brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

     
     
     
     

    19 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    20 01 99

    sonstige Fraktionen a. n. g.

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    16 03 03*

    anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 03 05*

    organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    10.3  Sortierrückstände

    10.32  Andere Sortierrückstände

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    03 03 07

    mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

     
     
     
     

    03 03 08

    Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

     
     
     
     

    19 05 01

    nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

     
     
     
     

    19 05 02

    nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

     
     
     
     

    19 05 03

    nicht spezifikationsgerechter Kompost

     
     
     
     

    19 05 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 08 01

    Sieb- und Rechenrückstände

     
     
     
     

    19 10 04

    Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

     
     
     
     

    19 10 06

    andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

     
     
     
     

    19 12 10

    brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

     
     
     
     

    19 12 12

    sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    19 10 03*

    Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 10 05*

    andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 12 11*

    sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

    11  Gewöhnliche Schlämme

    11.1  Schlämme aus der Abwasserbehandlung

    11.11  Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    19 06 03

    Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

     
     
     
     

    19 06 04

    Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

     
     
     
     

    19 06 05

    Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

     
     
     
     

    19 06 06

    Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

     
     
     
     

    19 08 05

    Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

    11.12  Biologisch abbaubare Schlämme aus der Behandlung anderer Abwässer

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 02 04

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    02 03 05

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    02 04 03

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    02 05 02

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    02 06 03

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    02 07 05

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

     
     
     
     

    03 03 11

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

    11.2  Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

    11.21  Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    05 01 13

    Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

     
     
     
     

    19 09 02

    Schlämme aus der Wasserklärung

     
     
     
     

    19 09 99

    Abfälle a. n. g.

    11.3  Nicht verunreinigtes Baggergut

    11.31  Nicht verunreinigtes Baggergut

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    17 05 06

    Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

    11.4  Senkgrubeninhalte

    11.41  Senkgrubeninhalte

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    20 03 04

    Fäkalschlamm

     
     
     
     

    20 03 06

    Abfälle aus der Kanalreinigung

    12  Mineralische Abfälle

    12.1  Bauschutt

    12.11  Beton-, Ziegel- und Gipsabfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    10 12 08

    Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

     
     
     
     

    10 12 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 13 14

    Betonabfälle und Betonschlämme

     
     
     
     

    10 13 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    17 01 01

    Beton

     
     
     
     

    17 01 02

    Ziegel

     
     
     
     

    17 01 03

    Fliesen, Ziegel und Keramik

     
     
     
     

    17 01 07

    Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

     
     
     
     

    17 08 02

    Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    17 01 06*

    Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    17 08 01*

    Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    12.12  Abfälle von kohlenwasserstoffhaltigen Materialien für Straßenbeläge

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    17 03 02

    Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    17 03 01*

    kohlenteerhaltige Bitumengemische

     
     
     
     

    17 03 03*

    Kohlenteer und teerhaltige Produkte

    12.13  Gemischter Bauschutt

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    17 06 04

    Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

     
     
     
     

    17 09 04

    gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    17 02 04*

    Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

     
     
     
     

    17 06 03*

    anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

     
     
     
     

    17 09 01*

    Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

     
     
     
     

    17 09 03*

    sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

    12.2  Asbestabfälle

    12.21  Asbestabfälle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    06 07 01*

    asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

     
     
     
     

    06 13 04*

    Abfälle aus der Asbestverarbeitung

     
     
     
     

    10 13 09*

    asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

     
     
     
     

    15 01 11*

    Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

     
     
     
     

    16 01 11*

    asbesthaltige Bremsbeläge

     
     
     
     

    16 02 12*

    gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

     
     
     
     

    17 06 01*

    Dämmmaterial, das Asbest enthält

     
     
     
     

    17 06 05*

    asbesthaltige Baustoffe

    12.3  Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

    12.31  Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    01 01 01

    Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

     
     
     
     

    01 01 02

    Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

     
     
     
     

    01 03 06

    Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

     
     
     
     

    01 03 08

    staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

     
     
     
     

    01 03 09

    Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

     
     
     
     

    01 03 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    01 04 08

    Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

     
     
     
     

    01 04 09

    Abfälle von Sand und Ton

     
     
     
     

    01 04 10

    staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

     
     
     
     

    01 04 11

    Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

     
     
     
     

    01 04 12

    Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

     
     
     
     

    01 04 13

    Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

     
     
     
     

    01 04 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    01 05 04

    Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

     
     
     
     

    01 05 07

    barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

     
     
     
     

    01 05 08

    chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

     
     
     
     

    01 05 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    02 04 01

    Rübenerde

     
     
     
     

    08 02 02

    wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

     
     
     
     

    10 11 10

    Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

     
     
     
     

    10 12 01

    Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

     
     
     
     

    10 13 01

    Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

     
     
     
     

    17 05 04

    Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

     
     
     
     

    17 05 08

    Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

     
     
     
     

    19 01 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    19 08 02

    Sandfangrückstände

     
     
     
     

    19 09 01

    feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

     
     
     
     

    19 12 09

    Mineralien (z. B. Sand, Steine)

     
     
     
     

    19 13 02

    feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

     
     
     
     

    20 02 02

    Boden und Steine

     
     
     
     

    20 02 03

    andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    01 03 04*

    Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

     
     
     
     

    01 03 05*

    andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    01 03 07*

    andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

     
     
     
     

    01 04 07*

    gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

     
     
     
     

    01 05 06*

    Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 11 09*

    Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

     
     
     
     

    19 13 01*

    feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

    12.4  Verbrennungsrückstände

    12.41  Rückstände aus der Rauchgasreinigung

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    10 01 05

    Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

     
     
     
     

    10 01 07

    Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

     
     
     
     

    10 01 19

    Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

     
     
     
     

    10 02 08

    Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

     
     
     
     

    10 02 14

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

     
     
     
     

    10 03 20

    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 19 fällt

     
     
     
     

    10 03 24

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

     
     
     
     

    10 03 26

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 25 fallen

     
     
     
     

    10 07 03

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 07 05

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 08 16

    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

     
     
     
     

    10 08 18

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

     
     
     
     

    10 09 10

    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

     
     
     
     

    10 10 10

    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

     
     
     
     

    10 11 16

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

     
     
     
     

    10 11 18

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

     
     
     
     

    10 12 05

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 12 10

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

     
     
     
     

    10 13 07

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 13 13

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    10 01 18*

    Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 02 07*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 02 13*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 03 19*

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    10 03 23*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 03 25*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 04 04*

    Filterstaub

     
     
     
     

    10 04 06*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 04 07*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 05 03*

    Filterstaub

     
     
     
     

    10 05 05*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 05 06*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 06 03*

    Filterstaub

     
     
     
     

    10 06 06*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 06 07*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    10 08 15*

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    10 08 17*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 09 09*

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    10 10 09*

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    10 11 15*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 11 17*

    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 12 09*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 13 12*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 14 01*

    quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

     
     
     
     

    11 05 03*

    feste Abfälle aus der Gasreinigung

     
     
     
     

    19 01 05*

    Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    19 01 06*

    wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

     
     
     
     

    19 01 07*

    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    19 04 02*

    Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

     
     
     
     

    19 11 07*

    Abfälle aus der Abgasreinigung

    12.42  Schlacken und Aschen aus thermischer Behandlung und Verbrennung

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    06 09 02

    phosphorhaltige Schlacke

     
     
     
     

    10 01 01

    Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

     
     
     
     

    10 01 02

    Filterstäube aus Kohlefeuerung

     
     
     
     

    10 01 03

    Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz

     
     
     
     

    10 01 15

    Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen

     
     
     
     

    10 01 17

    Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

     
     
     
     

    10 01 24

    Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

     
     
     
     

    10 02 01

    Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

     
     
     
     

    10 02 02

    unverarbeitete Schlacke

     
     
     
     

    10 03 16

    Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

     
     
     
     

    10 03 22

    Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

     
     
     
     

    10 03 30

    Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

     
     
     
     

    10 05 01

    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 05 04

    andere Teilchen und Staub

     
     
     
     

    10 05 11

    Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

     
     
     
     

    10 06 01

    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 06 02

    Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 06 04

    andere Teilchen und Staub

     
     
     
     

    10 07 01

    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 07 02

    Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 07 04

    andere Teilchen und Staub

     
     
     
     

    10 08 04

    Teilchen und Staub

     
     
     
     

    10 08 09

    andere Schlacken

     
     
     
     

    10 08 11

    Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

     
     
     
     

    10 09 03

    Ofenschlacke

     
     
     
     

    10 09 12

    Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

     
     
     
     

    10 10 03

    Ofenschlacke

     
     
     
     

    10 10 12

    Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

     
     
     
     

    10 12 03

    Teilchen und Staub

     
     
     
     

    11 05 02

    Zinkasche

     
     
     
     

    19 01 12

    Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

     
     
     
     

    19 01 14

    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

     
     
     
     

    19 01 16

    Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

     
     
     
     

    19 01 18

    Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

     
     
     
     

    19 01 19

    Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    10 01 04*

    Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

     
     
     
     

    10 01 13*

    Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

     
     
     
     

    10 01 14*

    Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 01 16*

    Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 03 04*

    Schlacken aus der Erstschmelze

     
     
     
     

    10 03 09*

    schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

     
     
     
     

    10 03 15*

    Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

     
     
     
     

    10 03 21*

    andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 03 29*

    gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

     
     
     
     

    10 04 01*

    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 04 02*

    Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 04 05*

    andere Teilchen und Staub

     
     
     
     

    10 05 10*

    Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

     
     
     
     

    10 08 08*

    Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

     
     
     
     

    10 08 10*

    Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

     
     
     
     

    10 09 11*

    andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 10 11*

    andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 01 11*

    Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    19 01 13*

    Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    19 01 15*

    Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

     
     
     
     

    19 01 17*

    Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    12.5  Verschiedene mineralische Abfälle

    12.51  Abfälle künstlicher Mineralien

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    02 04 02

    nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

     
     
     
     

    06 09 04

    Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

     
     
     
     

    06 11 01

    Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

     
     
     
     

    08 02 03

    wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

     
     
     
     

    10 02 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 03 05

    Aluminiumoxidabfälle

     
     
     
     

    10 03 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 04 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 05 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 09 14

    Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

     
     
     
     

    10 11 03

    Glasfaserabfall

     
     
     
     

    10 11 05

    Teilchen und Staub

     
     
     
     

    10 11 14

    Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

     
     
     
     

    10 11 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 12 12

    Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

     
     
     
     

    10 13 04

    Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

     
     
     
     

    10 13 06

    Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

     
     
     
     

    10 13 10

    Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

     
     
     
     

    10 13 11

    Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

     
     
     
     

    12 01 17

    Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

     
     
     
     

    12 01 21

    gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    06 09 03*

    Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind

     
     
     
     

    10 11 13*

    Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    10 12 11*

    Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

     
     
     
     

    11 02 02*

    Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

     
     
     
     

    12 01 16*

    Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    12 01 20*

    gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    12.52  Abfälle aus feuerfesten Materialien

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    10 09 06

    Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

     
     
     
     

    10 09 08

    Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

     
     
     
     

    10 09 99

    Abfälle a. n. g.

     
     
     
     

    10 10 06

    Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

     
     
     
     

    10 10 08

    Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

     
     
     
     

    16 11 02

    Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

     
     
     
     

    16 11 04

    Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

     
     
     
     

    16 11 06

    Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    10 09 05*

    gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

     
     
     
     

    10 09 07*

    gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

     
     
     
     

    10 10 05*

    gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

     
     
     
     

    10 10 07*

    gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

     
     
     
     

    16 11 01*

    Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 11 03*

    andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    16 11 05*

    Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

    12.6  Kontaminierte Böden und verunreinigtes Baggergut

    12.61  Kontaminierte Böden und kontaminierter Bauschutt

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    05 01 05*

    verschüttetes Öl

     
     
     
     

    17 05 03*

    Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

     
     
     
     

    17 05 07*

    Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

    12.62  Verunreinigtes Baggergut

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    17 05 05*

    Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

    13  Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle

    13.1  Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

    13.11  Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    19 03 05

    stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

     
     
     
     

    19 03 07

    stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

    1  Gefährlich

     
     
     
     

    19 03 04*

    als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle

     
     
     
     

    19 03 06*

    als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

    13.2  Verglaste Abfälle

    13.21  Verglaste Abfälle

    0  Ungefährlich

     
     
     
     

    19 04 01

    verglaste Abfälle



    ( 1 ) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 22, ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 2 ) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 17.

    ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002.

    ( 4 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

    ( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 7 ) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1)

    ( 8 ) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

    ( 9 ) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

    ( 10 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

    ( 11 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

    ( 12 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

    ( 13 ) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

    ( 14 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ( 15 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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