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Document 02002R2090-20040824

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2090/2004-08-24

    2002R2090 — DE — 24.08.2004 — 004.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2090/2002 DER KOMMISSION

    vom 26. November 2002

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

    (ABl. L 322, 27.11.2002, p.4)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2003 DER KOMMISSION vom 11. März 2003

      L 67

    3

    12.3.2003

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/2003 DER KOMMISSION vom 11. August 2003

      L 203

    13

    12.8.2003

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 909/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

      L 163

    61

    30.4.2004

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1454/2004 DER KOMMISSION vom 16. August 2004

      L 269

    9

    17.8.2004


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 225 vom 9.9.2003, S. 6  (1429/03)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2090/2002 DER KOMMISSION

    vom 26. November 2002

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2655/1999 ( 4 ), ist in wesentlichen Punkten geändert worden. In dem Bemühen um Klarheit und Verwaltungseffizienz ist die Verordnung daher neu zu fassen, wobei bestimmte Änderungen vorzunehmen sind, die aufgrund der gemachten Erfahrungen wünschenswert sind.

    (2)

    Es sind die Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen, die insbesondere bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse ( 5 ), und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 ( 7 ), anwendbar sind.

    (3)

    In ihrem Ergänzenden Bericht an den Rat über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 ( 8 ) hat die Kommission ihre Absicht bekundet, den Begriff der „Warenkontrolle“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 klar zu definieren, um zu einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsregelung in den Mitgliedstaaten zu gelangen.

    (4)

    Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, ist vorzusehen, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen geringen Erstattungsbetrag bei der Berechnung des Mindestkontrollsatzes nicht zu berücksichtigen.

    (5)

    Bei einer Prüfung der Laboruntersuchungen wurde festgestellt, dass die Auflagen für obligatorische Laboruntersuchungen gelockert werden sollten, wenn aufgrund mehrmaliger zufrieden stellender Ergebnisse am gleichen Produkt desselben Ausführers eine zuverlässige Sicherheit gegeben ist.

    (6)

    Außerdem ist zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn eine Zollstelle nur wenige Ausfuhren abwickelt.

    (7)

    Im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Erstattungen entfällt auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse nur ein geringer Anteil, während der Umfang der Warenkontrollen bei diesen Erzeugnissen erheblich ist. Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, sollte dieses Ungleichgewicht behoben werden, insbesondere, indem der Kontrollsatz für die nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnisse gesenkt wird.

    (8)

    Es gibt einen großen Unterschied zwischen der zollrechtlichen Behandlung von zur Ausfuhr bestimmten Waren in großen Häfen, die mit sehr verschiedenen Erzeugnissen und zahlreichen Ausführern zu tun haben, und bei den Zollstellen, in denen nur eine begrenzte Reihe von Erzeugnissen behandelt wird, die von nur wenigen Ausführern stammen. In letzterem Fall werden die Waren in einem viel intensiveren Maße kontrolliert. In solchen Zollstellen muss bei der Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Waren der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Kontrolle anhand einer kleineren repräsentativen Stichprobe erfolgt.

    (9)

    Um das Risiko einer Substitution möglichst gering zu halten, müssen alle Transportmittel oder Packstücke zollamtlich verschlossen werden mit Ausnahme der Fälle, in denen die Nämlichkeit der Erzeugnisse auf andere Art und Weise gewährleistet werden kann.

    (10)

    Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die es erlauben, jederzeit festzustellen, ob der Kontrollsatz von 5 % erreicht worden ist.

    (11)

    In Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 ( 10 ), ist die Bestimmungsstelle festgelegt, in der das Kontrollexemplar T5 zur Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren vorgelegt werden muss. Daher ist klarzustellen, dass die Substitutionskontrolle von der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 vorgenommen werden muss, wenn die Ausgangszollstelle und die Bestimmungsstelle nicht ein und dieselbe sind.

    (12)

    Um bei Ausfuhranmeldungen, die bei einer Binnenzollstelle eines Mitgliedstaats angenommen wurden, der Gefahr einer Substitution vorzubeugen, ist dafür zu sorgen, dass die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Mindestanzahl von „Substitutionskontrollen“ durchführt. Dabei muss es sich mit Rücksicht auf den Ort, an dem diese Kontrolle durchgeführt wird, um eine weniger intensive Kontrolle handeln.

    (13)

    Die Beurteilung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 erfordert, dass die Mitgliedstaaten jährliche Bewertungen der Durchführung und der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß derselben Verordnung sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren vorlegen, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind.

    (14)

    Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass diese Maßnahmen notwendig und angemessen sind und einheitlich angewandt werden müssen.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Warenkontrolle und zur Substitutionskontrolle gemäß Artikel 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 festgelegt.

    (2)  Diese Verordnung gilt nicht für die Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder nationalen Nahrungsmittelhilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

    (3)  Im Sinne dieser Verordnung sind:

     die „Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

     die „Ausgangszollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

     die „Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5“: die Bestimmungsstelle gemäß Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    Artikel 2

    (1)  Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten bei Lieferungen gemäß den Artikeln 36 und 44 derselben Verordnung von der Warenkontrolle und der Substitutionskontrolle gemäß der vorliegenden Verordnung absehen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten lassen bei der Berechnung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 anzuwendenden Mindestkontrollsätze diejenigen Ausfuhranmeldungen unberücksichtigt,

    a) deren Menge

    i) 5 000 kg bei Getreide oder Reis bzw.

    ii) 1 000 kg bei Obst und Gemüse sowie den nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnissen bzw.

    iii) 500 kg bei den übrigen Erzeugnissen

    nicht überschreitet oder

    b) die Erstattungsbeträge von weniger als 200 EUR betreffen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen und Missbrauch hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu verhindern. Wird eine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt, so kann sie für die Berechnung der Einhaltung der Mindestkontrollsätze gemäß Absatz 2 verbucht werden.

    Artikel 3

    Bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für den Prozentsatz, der bei der Durchführung der Warenkontrollen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 einzuhalten ist, gilt als „Zollstelle“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung jede für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse zuständige Dienststelle.

    Artikel 4

    Alle Erzeugnisse, die unter dieselbe Marktorganisation für Agrarerzeugnisse fallen, gelten als Bestandteil eines Erzeugnissektors im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 386/90.

    Jedoch bilden die Erzeugnisse, die unter die gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis fallen, sowie die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren jeweils einen einzigen Sektor.

    Artikel 5

    (1)  Unter „Warenkontrolle“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 ist die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung — samt den dazugehörigen Papieren — und der Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit zu verstehen.

    In den in Anhang I genannten Fällen werden die dort beschriebenen Methoden angewendet.

    Die Ausfuhrzollstelle sorgt für die Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Gibt die gesunde und handelsübliche Qualität eines Erzeugnisses insbesondere zu einem konkreten Verdacht Anlass, so überprüft die Zollstelle, ob die Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, vor allem diejenigen betreffend die Gesundheit und den Pflanzenschutz. Falls die Zollstelle dies für notwendig erachtet, führt sie Laboruntersuchungen unter Angabe des Ziels der Untersuchung durch oder lässt solche Untersuchungen durchführen.

    (2)  Eine Kontrolle, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurde, darf nicht als Warenkontrolle angerechnet werden.

    Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn eine Prüfung der Geschäftsunterlagen eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a) durchgeführt wird.

    (3)  Nimmt eine Ausfuhrzollstelle jährlich weniger als zwanzig Ausfuhranmeldungen je Sektor an, so muss mindestens eine Ausfuhranmeldung je Sektor einer Warenkontrolle unterzogen werden.

    Diese Verpflichtung muss nicht erfüllt werden, wenn die Ausfuhrzollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die beiden ersten Anmeldungen nicht kontrolliert hat und wenn anschließend keine Ausfuhr in diesem Sektor stattgefunden hat.

    (4)  Hängt der Erstattungssatz von einem spezifischen Gehalt ab, so nimmt die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben und veranlasst eine Analyse der Bestandteile beim zuständigen Laboratorium.

    Artikel 6

    Wenden die Mitgliedstaaten ein System der Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so gilt Folgendes:

    a) Der Prozentsatz der Warenkontrollen, der bei den nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren vorgenommen wird, wird bei der Berechnung des für alle Sektoren einzuhaltenden globalen Prozentsatzes von 5 % nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist ein Mindestprozentsatz von 0,5 % für die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren vorgeschrieben.

    b) Hängt der Erstattungssatz vom Gehalt eines Bestandteils ab und wird ein Erzeugnis mit demselben Erstattungscode oder KN-Code regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt und sind in den letzten sechs Monaten keine Nichtübereinstimmungen bei der Laboruntersuchung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgetreten, so genügt es, abweichend von Artikel 5 Absatz 4 bei nur 50 % der Warenkontrollen repräsentative Stichproben zu nehmen. Wird bei der Laboruntersuchung eine Nichtübereinstimmung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgedeckt, so müssen in den folgenden sechs Monaten bei allen Warenkontrollen repräsentative Stichproben genommen werden.

    c) Bei Ausfuhrzollstellen, in denen eine auf höchstens zwei Erzeugnissektoren begrenzte Reihe von Erzeugnissen, die von höchstens fünf Ausführern stammen, zur Ausfuhr gestellt werden, können die Warenkontrollen auf 2 % je Erzeugnissektor verringert werden. Sektoren mit weniger als zwanzig Ausfuhranmeldungen pro Jahr werden bei der Feststellung der Anzahl der Sektoren nicht berücksichtigt. Die Zollstellen können von dieser Möglichkeit auf der Grundlage der statistischen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr während eines vollen Kalenderjahres Gebrauch machen, auch wenn im Laufe des Jahres Ausfuhranmeldungen von zusätzlichen Ausführern oder für zusätzliche Erzeugnissektoren eingereicht werden.

    Artikel 7

    Um die Nämlichkeit der Ausfuhrwaren zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5, falls diese nicht dieselbe Stelle ist wie die Ausgangszollstelle, sicherzustellen, sind die Transportmittel oder Packstücke gemäß Artikel 357 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verschließen.

    Artikel 8

    (1)  Jede Ausfuhrzollstelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt festzustellen, ob der Globalsatz von 5 % der Kontrolle erreicht worden ist.

    Diese Maßnahmen ermöglichen es, je Sektor

    a) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, die für die Warenkontrolle in Anrechnung gebracht werden,

    b) die Zahl der durchgeführten Warenkontrollen

    darzustellen.

    (2)  Der zuständige Beamte fertigt über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Bericht an.

    Der Bericht trägt das Datum sowie den Namen des zuständigen Beamten. Er wird bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen Dienststelle drei Jahre lang nach dem Jahr der Ausfuhr so aufbewahrt, dass ein einfacher Zugriff möglich ist.

    (3)  Auf dem Kontrollexemplar T5, das die Ware begleitet, ist folgender Vermerk in Feld D anzubringen:

    a) „Verordnung (EWG) Nr. 386/90“, wenn die Ausfuhrzollstelle eine Warenkontrolle vorgenommen hat;

    b) „Verordnung (EG) Nr. 2298/2001“, wenn es sich um eine Ausfuhr im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe handelt.

    Befindet sich die Ausgangszollstelle in demselben Mitgliedstaat wie die Ausfuhrzollstelle, so wird der vorstehende Vermerk auf dem nationalen Dokument angebracht, das die Ware begleitet.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 10

    (1)  Wurde die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Ausfuhrzollstelle als der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 angenommen, so nimmt die Ausgangszollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen eine Substitutionskontrolle vor. Ist die Ausgangszollstelle nicht die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5, so muss die Substitutionskontrolle von der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 vorgenommen werden.

    (2)   ►M2  Hat die Ausfuhrzollstelle das Transportmittel oder das Packstück nicht verschlossen, so ist die Substitutionskontrolle unbeschadet von Absatz 2a sowie von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung — soweit wie möglich — einer Risikoanalyse durchzuführen. ◄

    ▼M4

    Die Anzahl der Substitutionskontrollen je Kalenderjahr darf nicht unter der Anzahl Tage liegen, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Unterabsatz 1 nicht verschlossen worden sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.

    Betrifft die Substitutionskontrolle nur einen Ausführer, so darf diese Anzahl nicht unter der Hälfte der Anzahl Tage liegen, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Unterabsatz 1 nicht verschlossen worden sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.

    ▼M2

    (2a)  Stellt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 fest, dass die beim Abgang angebrachten ►C1  Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt worden ist, so muss eine besondere Substitutionskontrolle vorgenommen werden.

    Die Anzahl der gemäß dem vorangehenden Unterabsatz vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen wird für die Berechnung der Anzahl der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 durchzuführenden Substitutionskontrollen zu 50 % berücksichtigt.

    ▼B

    (3)  Wurden mit Blick auf die Erfordernisse eines Bestimmungsdrittlandes ein tierärztliches Siegel und ein Zollsiegel angebracht, so ist nur dann eine Substitutionskontrolle durchzuführen, wenn Betrugsverdacht besteht.

    (4)   ►M2  Die Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ist eine Sichtkontrolle, mit der überprüft wird, ob die Ware mit dem Papier übereinstimmt, das sie von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zur Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 begleitet hat. ◄

    Eine Probe für eine Analyse wird nur genommen, wenn die Ausgangszollstelle anhand der Angaben auf der Verpackung und der Papiere nicht visuell feststellen kann, ob die Ware mit dem Dokument übereinstimmt. Artikel 5 Absatz 4 findet keine Anwendung.

    ▼M2

    (4a)  Im Fall der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2a entscheidet die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 anhand einer Risikoanalyse darüber, ob die Kontrolle sich auf eine Sichtkontrolle im Sinne von Absatz 4 beschränkt oder eine Warenkontrolle im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 4 umfasst.

    ▼B

     

    Jede Ausgangszollstelle oder Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 trifft die Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt

    a) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, die für die Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2 in Anrechnung gebracht werden,

    b) die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2,

    c) die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2a

    festzustellen.

     ◄

    ▼M3

    Hat die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 eine Probe genommen, so ist auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls auf dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, eine der folgenden Angaben zu vermerken:

     

    muestra recogida

     

    odebraný vzorek

     

    udtaget prøve

     

    Probe gezogen

     

    võetud proov

     

    ελήφθη δείγμα

     

    Sample taken

     

    échantillon prélevé

     

    campione prelevato

     

    paraugs paņemts

     

    Bandinys paimtas

     

    ellenőrzési mintavétel megtörtént

     

    kampjun meħud

     

    monster genomen

     

    pobrana próbka

     

    Amostra colhida

     

    odobratá vzorka

     

    vzorec odvzet

     

    näyte otettu

     

    varuprov.

    ▼B

    Die Ausgangszollstelle oder gegebenenfalls die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T 5 bewahrt eine Durchschrift oder Kopie des amtlichen Dokuments auf.

    ▼M2

    (5a)  Über jede Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 und jede besondere Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2a ist von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle vorgenommen hat, ein Bericht zu erstellen. Der Bericht muss es ermöglichen, die Art der durchgeführten Kontrollen nachzuvollziehen, und hat das Kontrolldatum und den Namen des Beamten zu tragen.

    Der Bericht wird bei der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 während drei Jahren nach dem Ausfuhrjahr so aufbewahrt, dass er leicht eingesehen werden kann.

    ▼B

    (6)  Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 unterrichtet die nach Absatz 5 zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung einer Kopie des Originaldokuments über das Ergebnis der Analyse, indem sie Folgendes vermerkt:

    ▼M3

    a) entweder eine der folgenden Angaben:

     

    resultado del análisis conforme

     

    výsledek analýzy je v souladu

     

    analyseresultat i orden

     

    konformes Analyseergebnis

     

    vastav analüüsitulemus

     

    αποτέλεσμα της ανάλυσης σύμφωνο

     

    Results of tests conform

     

    résultat d'analyse conforme

     

    risultato di analisi conforme

     

    analīzes rezultāti atbilst

     

    Tyrimų rezultatai atitinka eksporto deklaraciją

     

    ellenőrzési eredmény megfelelő

     

    riżultat ta'l-analiżi konformi

     

    analyseresultaat conform

     

    wynik analizy zgodny

     

    Resultado da análise conforme

     

    výsledok testu je v súlade

     

    rezultat analize je v skladu z/s

     

    analyysin tulos yhtäpitävä

     

    Analysresultatet överensstämmer med exportdeklarationen

    ▼B

    b) oder das Analyseergebnis, falls dieses nicht dem angemeldeten Erzeugnis entspricht.

    (7)  Wurde bei der Substitutionskontrolle ein Verstoß gegen die Erstattungsregelung aufgedeckt, so unterrichtet die Zahlstelle die in Absatz 5 genannte Zollstelle auf deren Antrag über die entsprechenden Folgemaßnahmen.

    ▼M3

    In diesem Fall bringt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, einen der folgenden Vermerke an:

     

    Solicitud de aplicación del apartado 7 del artículo 10 del Reglamento (CE) no 2090/2002. Oficina de aduana de salida o de destino del T5:…

     

    Žádost o použití čl. 10 odst. 7 nařízení (ES) č. 2090/2002. Identifikace celního úřadu výstupu nebo celního úřadu určení T5:

     

    Anmodning om anvendelse af artikel 10, stk. 7, i forordning (EF) nr. 2090/2002. Identifikation af udgangstoldstedet eller bestemmelsestoldstedet for T5:…

     

    Antrag auf Anwendung von Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002. Identifizierung der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5:…

     

    Määruse (EÜ) nr 2090/2002 artikli 10 lõike 7 kohaldamise taotlus. Väljumistolliasutus või tolliasutus, kuhu saadetakse kontrolleksemplar T5:…

     

    Αίτηση εφαρμογής του άρθρου 10 παράγραφος 7 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2090/2002. Εξακρίβωση του τελωνείου εξόδου ή του τελωνείου προορισμού του T5: …

     

    Request for application of Article 10(7) of Regulation (EC) No 2090/2002. Identity of the customs office of exit or customs office receiving the control copy T5:…

     

    Demande d'application de l'article 10, paragraphe 7, du règlement (CE) no 2090/2002. Identification du bureau de douane de sortie ou de destination du T5:…

     

    Domanda di applicazione dell'articolo 10, paragrafo 7, del regolamento (CE) n. 2090/2002. Identificazione dell'ufficio doganale di uscita o di destinazione del T5:…

     

    Pieprasījums piemērot Regulas (EK) Nr. 2090/2002 10. panta 7. punktu. Nobeiguma muitas punkta vai muitas punkta, kas saņem T5 kontroleksemplāru, identitāte:…

     

    Prašymas taikyti Reglamento (EB) Nr. 2090/2002 10 straipsnio 7 dalį. Išvykimo muitinės įstaiga arba įstaiga, kuriai išsiunčiamas T5 kontrolinis egzempliorius:…

     

    A 2090/2002/EK rendelet 10. cikke (7) bekezdésének alkalmazására irányuló kérelem. A kilépési vámhivatal vagy a T5 ellenőrző példányt átvevő hivatal azonosítója:

     

    Talba għall-applikazzjoni ta' l-Artikolu 10, paragrafu 7, tar-Regolament (KE) nru 2090/2002. Identifikazzjoni ta'l-uffiċċju tad-dwana tat-tluq jew tal-wasla tat-T5:…

     

    Verzoek om toepassing van artikel 10, lid 7, van Verordening (EG) nr. 2090/2002. Identificatie van het kantoor van uitgang of van bestemming van de T5:…

     

    Wniosek o stosowanie art. 10 ust. 7 rozporządzenia (WE) nr 2090/2002. Identyfikacja urzędu celnego wyjścia lub przeznaczenia T5.

     

    Pedido de aplicação do n.o 7 do artigo 10.o do Regulamento (CE) n.o 2090/2002. Identificação da estância aduaneira de saída ou de destino do T5:…

     

    Žiadosť o uplatňovanie článku 10 odsek 7 nariadenia (ES) č. 2090/2002. Identifikácia colného úradu výstupu alebo colného úradu určenia T5:

     

    Zahteva se uporaba člena 10, odstavka 7, Uredbe(ES) št. 2090/2002. Identifikacija carinskega urada izvoza ali namembnega kraja T5:

     

    Asetuksen (EY) N:o 2090/2002 10 artiklan 7 kohdan soveltamista koskeva pyyntö. Poistumistullitoimipaikan tai toimipaikan, johon T5-valvontakappale toimitetaan, tunnistustiedot:…

     

    Begäran om tillämpning av artikel 10.7 i förordning (EG) nr 2090/2002. Uppgift om utfartstullkontor eller bestämmelsetullkontor enligt kontrollexemplaret T5:…

    ▼M4

    Artikel 11

    Vor dem 1. Mai jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit der im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Kontrollen sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind. Der Bericht enthält die in Anhang III festgelegten Angaben für die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommenen Ausfuhranmeldungen.

    Die Berichte sind sowohl auf einer ISO 9660-kompatiblen CD-ROM bzw. einem gleichwertigen elektronischen Datenträger als auch im Papierformat vorzulegen.

    Beim Jahresbericht 2005, der sich auf die in 2004 angenommenen Ausfuhranmeldungen bezieht, können die Mitgliedstaaten jedoch auf folgende Angaben verzichten:

     hinsichtlich der Nummern 1.5, 2.5 und 10.3 des Anhangs III auf die finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten, soweit diese zwischen 200 EUR und 4 000 EUR betragen;

     hinsichtlich von Nummer 1.7 des Anhangs III auf die dort verlangten Angaben.

    ▼B

    Artikel 12

    (1)  Die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 wird ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

    (2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2003 für die ab diesem Zeitpunkt angenommenen Ausfuhranmeldungen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER WARENKONTROLLE ZU BEACHTENDE METHODEN

    1. 

    a) Verwendet der Ausführer geschlossene automatische Ladevorrichtungen mit geeichten automatischen Waagen für das Verladen loser Ware, so wird die Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und dieser Ware überprüft, indem die Menge mittels der geeichten automatischen Waage festgestellt wird und die Beschaffenheit der Ware anhand von repräsentativen Stichproben überprüft wird.

    Darüber hinaus überzeugt sich die Ausfuhrzollstelle stichprobenweise davon, ob

     das Wiege- und Verladesystem es erlaubt, Waren in den geschlossenen Kreisläufen umzuleiten oder andere Manipulationen vorzunehmen,

     die Nacheichfristen der Waagen abgelaufen und bei geschlossenen Waagen die Verschlüsse intakt sind,

     die gewogenen Warenpartien tatsächlich in das vorgesehene Transportmittel verladen werden,

     die in den Wiegebüchern bzw. Wiegebescheinigungen eingetragenen Angaben mit den Angaben in den Ladepapieren übereinstimmen.

    b) In Ausnahmefällen, in denen die Menge der losen Waren nicht mittels einer geeichten automatischen Waage bestimmt wird, wendet die Zollstelle jedes andere, vom kommerziellen Standpunkt her zufrieden stellende Kontrollverfahren an.

    2. 

    a) Meldet der Ausführer Waren an, die mittels automatischer Abfüllanlagen in Säcke, Kartons, Flaschen usw. abgefüllt werden, wobei das Gewicht bzw. die Dosierung durch geeichte automatische Einrichtungen festgehalten werden oder durch Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der Richtlinien 75/106/EWG ( 11 ), 75/107/EWG ( 12 ) und 76/211/EWG ( 13 ) des Rates bestimmt sind, so ist die Anzahl der Säcke, Kartons, Flaschen usw. in der Regel vollständig zu zählen und die Beschaffenheit der Ware anhand repräsentativer Stichproben durch die Ausfuhrzollstelle zu überprüfen. Das Gewicht bzw. die Dosierung wird mittels der geeichten automatischen Waage bzw. Dosieranlage oder der Fertigverpackungen oder Flaschen im Sinne der oben genannten Richtlinien festgestellt. Die Ausfuhrzollstelle kann einen Sack, einen Karton oder eine Flasche messen oder wiegen.

    Ist die Anlage mit einer geeichten Zählautomatik ausgestattet, so können die Ergebnisse der Zählautomatik für die Mengenkontrolle herangezogen werden.

    Nummer 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz gilt sinngemäß.

    Verwendet der Ausführer mit Kisten, Kartons usw. beladene Paletten, so wählt die Ausfuhrzollstelle repräsentative Paletten aus und überprüft die Anzahl der darauf befindlichen angemeldeten Kisten, Kartons usw. Aus diesen Paletten wählt sie eine Reihe repräsentativer Kisten, Kartons usw. aus und überprüft die Anzahl der darin befindlichen Flaschen, Einzelstücke usw.

    b) Verwendet der Ausführer keine der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Anlagen und Einrichtungen, so zählt die Ausfuhrzollstelle die Anzahl der Säcke, Kartons usw. Beschaffenheit, Gewicht bzw. Dosierung werden anhand repräsentativer Stichproben überprüft. Der vorstehende Unterabsatz gilt sinngemäß.

    Abweichend vom zweiten Satz des vorstehenden Unterabsatzes gilt Folgendes: Sind der Inhalt und das genaue Gewicht auf der unmittelbaren Umhüllung der Ware angegeben, so müssen diese Angaben nur bei 50 % der Warenkontrollen überprüft werden, wenn diese Waren in für den Großhandel bestimmten Behältnissen oder Verpackungen aufgemacht sind, es sich um eine Ware handelt, die regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt wird, und in den letzten sechs Monaten kein Fall der Nichtübereinstimmung festgestellt worden ist, der finanzielle Auswirkungen in Höhe von mehr als 200 EUR hatte.

    3. 

    a) Im Fall von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die für den Einzelhandel abgepackt sind oder auf deren unmittelbaren Umschließungen in geeigneter Weise Inhalts- und Gewichtsangaben angebracht sind und die entweder die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission erfüllen oder für deren Herstellung die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführten Mengen verwendet wurden, kann die Ausfuhrzollstelle zuerst das Gewicht und den Inhalt der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in unmittelbarer Umschließung anhand der Angaben auf dieser unmittelbaren Umschließung überprüfen. Sie kann ein Einzelstück ohne Verpackung verwiegen. Anschließend zählt und/oder wiegt sie in der Regel die Gesamtmenge der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in unmittelbarer Umschließung.

    Nummer 2 Buchstaben a) und b) gelten sinngemäß.

    Sie kann eine Probe ziehen, um feststellen zu lassen, dass keine Substitution stattgefunden hat. Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung findet keine Anwendung.

    Die Zusammensetzung dieser nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware kann von der Ausfuhrzollstelle als richtig unterstellt werden, wenn die Beschreibung und der Inhalt, die auf der unmittelbaren Umschließung angegeben sind, mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder der registrierten Herstellererklärung übereinstimmen.

    Haben die zuständigen Behörden die Herstellererklärung noch nicht geprüft, so veranlasst die Ausfuhrzollstelle, dass die Herstellererklärung und die Nämlichkeit so schnell wie möglich nachträglich durch den Betriebsprüfer der zuständigen Behörde überprüft wird.

    Für die Anwendung dieses Verfahrens zur Überprüfung der Zusammensetzung einer nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware führt der Mitgliedstaat zuvor ein Verfahren ein, das Folgendes gewährleistet:

     Die Zusammensetzung der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware kann über die Buchführung und die einschlägigen Herstellungsunterlagen überprüft werden;

     die Nämlichkeit zwischen der hergestellten nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware, der Ausfuhranmeldung, der Herstellererklärung und der auszuführenden Ware kann anhand der Produktionsunterlagen des Unternehmens festgestellt werden und

     die Nämlichkeit zwischen der ausgeführten Ware, der betreffenden Ausfuhranmeldung, der Herstellererklärung und der hergestellten Ware kann nachträglich vom zuständigen Betriebsprüfer überprüft werden.

    b) Die Unternehmen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Herstellung einer nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware drei Jahre nach dem Jahr der Ausfuhr aufbewahren.

    c) In dem Fall, in dem das Verfahren gemäß Nummer 3 Buchstabe a) nicht angewandt wird, zieht die Ausfuhrzollstelle unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 repräsentative Proben.




    ANHANG II



    ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

    Diese Verordnung

    Verordnung (EG) Nr. 2221/95

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 5a

    Artikel 7

    Artikel 6

    Artikel 8

    Artikel 7

    Artikel 9

    Artikel 8

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 11

    Artikel 9a

    Artikel 12

    Artikel 10

    Artikel 13

    Artikel 11

    ▼M4




    ANHANG III

    ANGABEN IM JAHRESBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 11

    1   Durchführung von Warenkontrollen bei den Ausfuhrzollstellen

    1.1

    Zahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 2 ausgeschlossen wurden.

    1.2

    Angabe, ob Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) ausgeschlossen wurden.

    1.3

    Zahl der vorgenommenen Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.

    1.4

    Gegebenenfalls Liste der Zollstellen, die verringerte Kontrollsätze gemäß Artikel 6 Buchstabe c) anwenden.

    1.5

    Zahl der Kontrollen je Sektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates ( 14 ).

    1.6

    Gegebenenfalls Aktualisierung der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die der Kommission in den vorangegangenen Jahresberichten mitgeteilt wurden.

    1.7

    Höhe der beantragten Erstattungen je Sektor für die Ausfuhranmeldungen, bei denen eine Warenkontrolle vorgenommen wurde.

    2   Durchführung von Substitutionskontrollen bei den Ausgangszollstellen

    2.1

    Zahl der Tage je Ausgangszollstelle, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht verschlossen wurden, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen haben.

    2.2

    Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Substitutionskontrollen je Ausgangszollstelle.

    2.3

    Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Ausfuhrzollstelle das Transportmittel oder das Packstück nicht verschlossen hat.

    Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde.

    2.4

    Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2a vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen je Zollstelle.

    2.5

    Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Substitutionskontrollen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.

    Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2a vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.

    2.6

    Gegebenenfalls Aktualisierung der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die der Kommission im vorangegangenen Jahresbericht mitgeteilt wurden.

    2.7

    Umfang, in dem die Zollstellen auf Artikel 10 Absatz 7 zurückgegriffen haben, sowie Art der Unterrichtung durch die betreffenden Zahlstellen über Folgemaßnahmen.

    3   Verfahren für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen

    3.1

    Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen angewendet wurden, und ihrer Wirksamkeit.

    4   Änderungen des Systems oder der Strategie für die Risikoanalyse

    Die Angaben unter Nummer 4.1 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die eine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 durchführen.

    4.1

    Beschreibung aller Änderungen an den der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission ( 15 ) notifizierten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikoanalyse.

    5   Detaillierte Angaben zu den Systemen für die Auswahl und die Risikoanalyse

    Die Angaben unter den Nummern 5.1—5.4 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die eine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchführen. Die Angaben sind jedoch nur erforderlich, falls seit dem letzten Bericht Änderungen eingetreten sind.

    Die Angaben unter Nummer 5.5 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die keine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchführen.

    5.1

    Beschreibung des einheitlichen Systems, falls vorhanden, zur Aufzeichnung der Gewichtungssätze für die bei den einzelnen Sendungen gegebenen Risiken.

    5.2

    Beschreibung der Zeitabstände für die regelmäßige Neubewertung und Anpassung der eingeschätzten Risiken.

    5.3

    Beschreibung des Systems zur Überwachung und Rückmeldung, das gewährleistet, dass entweder gezielte Kontrollen vorgenommen oder aber hinreichende Gründe für deren Unterbleiben aufgezeichnet werden.

    5.4

    Wurde die Risikoeinschätzung (siehe Nummer 5.2) in den letzten Berichtszeiträumen nicht angepasst, bitte erläutern, warum die bestehende Einschätzung weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

    5.5

    Wird keine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchgeführt, bitte erläutern, warum das bestehende Kontrollsystem weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

    6   Koordinierung mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

    6.1

    Beschreibung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

    7   Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 oder der vorliegenden Verordnung

    7.1

    Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 oder der vorliegenden Verordnung aufgetreten sind, sowie der getroffenen Abhilfemaßnahmen oder der diesbezüglichen Vorschläge.

    8   Beurteilung der vorgenommenen Kontrollen

    8.1

    Beurteilung, ob die Kontrollen in zufrieden stellender Weise durchgeführt wurden.

    8.2

    Angabe, ob die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission ( 16 ) in ihrem letzten Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung etwaige Bemerkungen zur Durchführung der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen gemacht hat, und Verweis auf die entsprechende Stelle in dem genannten Bericht (Kapitel, Seite usw.). Enthält der Bericht Empfehlungen zur Verbesserung des Systems der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen, bitte angeben, welche Maßnahmen zur Systemverbesserung daraufhin getroffen wurden.

    8.3

    Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen im Sinne von Nummer 8.2 zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts noch nicht umgesetzt haben, sind gehalten, die erforderlichen Angaben über die Umsetzung bis spätestens 31. Juli des Jahres der Vorlage des Jahresberichts zu übermitteln.

    9   Verbesserungsvorschläge

    9.1

    Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge entweder für die Anwendung der Verordnung oder aber für die Bestimmungen der Verordnung selbst.

    10   Warenkontrollen bei den der Vorfinanzierung gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unterstellten Erzeugnissen oder Waren

    Für die aufgrund von Zahlungserklärungen vorgenommenen Warenkontrollen im Rahmen der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 17 ) sind folgende Angaben zu machen:

    10.1

    Zahl der Zahlungserklärungen je Sektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 2 ausgeschlossen wurden.

    10.2

    Zahl der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.

    10.3

    Zahl der Kontrollen je Sektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.



    ( 1 ) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

    ( 2 ) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

    ( 3 ) ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

    ( 4 ) ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 12.

    ( 5 ) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

    ( 6 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    ( 7 ) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

    ( 8 ) ABl. C 218 vom 12.8.1993, S. 14.

    ( 9 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ( 10 ) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

    ( 11 ) ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

    ( 12 ) ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

    ( 13 ) ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

    ( 14 ) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

    ( 15 ) ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

    ( 16 ) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

    ( 17 ) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

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