Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02002R1030-20080519

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1030/2008-05-19

    2002R1030 — DE — 19.05.2008 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1030/2002 DES RATES

    vom 13. Juni 2002

    zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

    (ABl. L 157, 15.6.2002, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 380/2008 DES RATES vom 18. April 2008

      L 115

    1

    29.4.2008




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1030/2002 DES RATES

    vom 13. Juni 2002

    zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Vertrag von Amsterdam wurde der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgesehen und der Kommission ein nicht ausschließliches Initiativrecht übertragen, um die erforderlichen Maßnahmen für eine harmonisierte Einwanderungspolitik zu ergreifen.

    (2)

    Der Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ( 3 ) sieht unter Nummer 38 Buchstabe c) Ziffer ii) die Ausarbeitung von Regeln für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten vor.

    (3)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 betont, dass diese harmonisierte Einwanderungspolitik insbesondere im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen erforderlich ist.

    (4)

    In der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel ( 4 ) wird die Notwendigkeit der Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten für Drittstaatenangehörige ausgestellten Aufenthaltstitel bestätigt. Daher sollte die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI nun durch einen Gemeinschaftsrechtsakt ersetzt werden.

    (5)

    Es ist wesentlich, dass der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere an den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt. Dadurch wird zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beigetragen. Der einheitliche Aufenthaltstitel sollte zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare harmonisierte Sicherheitsmerkmale tragen.

    (6)

    Damit der Schutz der Aufenthaltstitel vor Fälschungen und Verfälschungen verstärkt werden kann, prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission in regelmäßigen Abständen, entsprechend dem technischen Fortschritt, welche Änderungen an den Sicherheitsmerkmalen des Titels, insbesondere was die Einbeziehung und Verwendung neuer biometrischer Merkmale angeht, vorzunehmen sind.

    (7)

    Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese sollten durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern und die keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen dürfen. Die Befugnis zum Erlass dieser zusätzlichen technischen Spezifikationen sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung unterstützt wird ( 5 ). In diesem Zusammenhang ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bruch der Kontinuität mit den Aufenthaltstiteln auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates vom 17. Dezember 1997 und vom 8. Juni 2001 vermieden wird.

    (8)

    Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat eine einzige Stelle für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel bestimmt, jedoch die Befugnis behält, die Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 6 ) vorgesehene Schutzniveau eingehalten wird.

    (10)

    Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden.

    (11)

    Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt wurden.

    (12)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des dritten Teils des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (13)

    Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 8 ) fällt.

    (14)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

    (15)

    Gemäß Artikel 1 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. ►M1  Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. ◄ Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die Rechtsstellung der betreffenden Person, insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen.

    (2)  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von

    i) Visa,

    ▼M1

    ii) Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,

    ▼M1

    iia) Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,

    ▼B

    iii) Genehmigungen für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ( 9 ) nicht anwenden;

    b) „Drittstaatenangehöriger“ jede Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist.

    Artikel 2

    (1)  Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:

    a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich erhöhter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

    b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels;

    c) die übrigen beim Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels zu beachtenden Modalitäten;

    ▼M1

    d) technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;

    e) Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;

    f) eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.

    ▼B

    (2)  Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.

    Artikel 3

    ▼M1

    Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

    ▼B

    Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat behält die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Er unterrichtet hierüber die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Personen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, das Recht, die Personaldaten im Aufenthaltstitel zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

    ▼M1

    Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.

    Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um

    a) die Echtheit des Dokuments zu prüfen;

    b) die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.

    ▼M1

    Artikel 4a

    Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

    Artikel 4b

    Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.

    Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.

    Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:

     ein Lichtbild, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird, und

     zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

    Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ( 10 ) ausstellen, festgelegt.

    Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.

    Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

    ▼B

    Artikel 5

    Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die

     Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,

     Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,

     von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.

    ▼M1

    Artikel 5a

    Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.

    ▼B

    Artikel 6

    Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

    Artikel 7

    (1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2)  Sofern auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Nummer 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 8

    Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten führen den einheitlichen Aufenthaltstitel nach Artikel 1 spätestens ein Jahr nach der Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sicherheitselementen und -anforderungen ein.

    Ab diesem Zeitpunkt ersetzt diese Verordnung die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI in dem betreffenden Mitgliedstaat.

    ▼M1

    Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.

    Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

    Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.

    ▼B

    Die Gültigkeit von bereits anhand anderer Vordrucke ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Aufenthaltstitels nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




    ANHANG

    a)   Beschreibung

    ▼M1

    Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 3). Der Aufenthaltstitel in Aufkleberform darf nur noch zwei Jahre lang nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellt werden. Er enthält folgende Angaben:

    ▼B

    1. Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats ( 11 ).

    2. Dokumentennummer — besonders gesichert ►M1  ————— ◄ .

    3.1. Name: Name und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge) (11) .

    4.2. „Gültig bis“: Eingetragen wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe über die unbefristete Gültigkeit.

    5.3. „Ausstellungsort und Datum des Beginns der Gültigkeit“: Hier werden der Ausstellungsort und das Datum des Beginns der Gültigkeit eingetragen (11) .

    6.4. „Art des Titels“: Hier wird spezifiziert, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem Drittstaatenangehörigen erteilt hat (11) . ►M1  Für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist „Familienangehöriger“ anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ( 12 ), können die Mitgliedstaaten „Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG“ eintragen. ◄

    7.5.-9. „Anmerkungen“: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige erforderlich sind, insbesondere Angaben zur Arbeitserlaubnis, eintragen (12) .

    8. „Datum, Unterschrift, Sichtvermerk“: Hier können gegebenenfalls Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder die Unterschrift des Inhabers angebracht werden.

    ▼M1

    8.a Der unter Nummer 1 genannte Titel des Dokuments kann ferner auch am unteren Rand der Karte in zwei weiteren Sprachen wiedergegeben werden. Die unter den Nummern 2 bis 8 genannten Überschriften sollten in der (den) Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben werden. Der ausstellende Mitgliedstaat kann entweder in derselben Zeile oder in der Zeile darunter eine andere Amtssprache der Organe der Europäischen Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.

    ▼B

    9. Hier erscheint zur Unterscheidung des Aufenthaltstitels und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild.

    10. Maschinenlesbare Zone. Die maschinenlesbare Zone muss den ICAO-Richtlinien entsprechen.

    ▼M1

    11. Diese Zone soll Druckzeichen im Untergrunddruck enthalten, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.

    ▼B

    12. Metallisierter Kippeffekt mit Ländercode des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn ein Aufkleber verwendet wird.

    13. Optisch variables Zeichen (OVD = Optical Variable Device), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht.

    14. Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgeführt, so wird in diesem Feld das Lichtbild integriert und durch den Kartenaufbau oder mit einem Heißsiegellaminat, die jeweils das optisch variable Element enthalten, gesichert.

    Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers gestaltet, so enthält dieses Feld ein Lichtbild, das gemäß hohen Sicherheitsstandards hergestellt wird.

    15. Bei einem eigenständigen Dokument werden auf der Rückseite folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

     Geburtsdatum/-ort (12) ,

     Staatsangehörigkeit (12) ,

     Geschlecht (12) ,

     Anmerkungen (12) ,

    Auch die Anschrift des Inhabers kann angegeben werden (12) .

    ▼M1

    16. Als Datenträger gemäß Artikel 4a wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke Daten in diesen aufzunehmen oder für diese Zwecke ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen, das bzw. der auf der Rückseite der Karte anzubringen ist, den ISO-Normen entspricht und keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip bewirkt.

    17. ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD).

    ▼B

    b)   Farbe, Drucktechnik

    Die Mitgliedstaaten legen Farbe und Druck nach dem Muster in diesem Anhang und den nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Verordnung festzulegenden technischen Spezifikationen fest.

    c)   Material

    Das Papier für den Aufenthaltstitel mit personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben muss folgende Mindestkriterien erfüllen:

     keine optischen Aufheller,

     zweistufiges Wasserzeichen,

     Sicherheitsreagenzien gegen chemische Rasurmanipulationen,

     Melierfasern (teilweise sichtbar, teilweise unter UV-Strahlung fluoreszierend),

     UV-fluoreszierende Planchetten.

    Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers ausgeführt, ist das Wasserzeichen nicht erforderlich.

    Besteht eine Karte für die Aufnahme von persönlichen Daten ausschließlich aus Kunststoff, lassen sich die für Papier einsetzbaren Echtheitszeichen in der Regel nicht realisieren. Daher sind die fehlenden Zeichen durch Sicherheitsdrucktechniken, durch Verwendung optisch variabler Zeichen (OVD) oder durch Ausstellungstechniken zu kompensieren, die über die nachfolgenden Mindeststandards hinausgehen. Die wesentlichen Sicherheitsmerkmale der Materialien sind einheitlich zu gestalten.

    d)   Drucktechniken

    Es stehen folgende Drucktechniken zur Verfügung:

     Untergrunddruck:

     

    zweifarbig verarbeitete Guillochen,

    Iriseinfärbung mit Fluoreszenzfarbe,

    UV-fluoreszierender Aufdruck,

    als sicherer Fälschungsschutz entworfene Motivgestaltung,

    Verwendung von Reagenzfarben auf Papierkarten und Aufklebern.

    Die Gestaltung der Vorderseite muss sich von der Gestaltung der Rückseite unterscheiden.

     Formulardruck:

     

    mit integrierter Mikroschrift (falls nicht schon im Untergrunddruck enthalten).

     Nummerierung:

     

    drucktechnisch (möglichst mit besonderer Zifferncharakteristik bzw. Schriftart und mit UV-fluoreszierender Farbe) oder, bei Karten, integriert mit derselben Technik wie die Personaldaten. Bei Aufklebern ist die Verwendung von Fluoreszenzfarbe und besonderen Schriftzeichen für die Aufbringung der Nummerierung vorgeschrieben.

    Wenn Aufkleber verwendet werden, ist darauf zusätzlich Stichtiefdruck mit Kippeffekt, Mikroschrift und optisch variabler Tinte anzubringen. Auf Vollkunststoffkarten sind ebenfalls zusätzliche optisch variable Sicherheitsmerkmale einzusetzen, und zwar mindestens durch Verwendung von Druckfarbe mit optisch variablen Eigenschaften oder gleichwertige Maßnahmen. Die wesentlichen Merkmale des Sicherheitsdrucks sind einheitlich zu gestalten.

    e)   Kopierschutztechnik

    Der Aufkleber oder die Vorderseite der Karte des Aufenthaltstitels trägt ein optisch variables Element (OVD), dessen Identifizierungsqualität und Sicherheitsniveau dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht. Dieses OVD ist in den Kartenaufbau oder das Heißsiegellaminat integriert oder als OVD-Overlay bzw. auf Aufklebern als metallisiertes OVD platziert (mit Stichtiefdruck überdruckt).

    f)   Ausstellungstechnik

    Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in Zukunft in das Dokumentenmaterial integriert. Die herkömmliche Anbringung eines Lichtbilds ist ausgeschlossen.

    Es können folgende Ausstellungstechniken verwendet werden:

     Laserdruck,

     Thermotransferverfahren,

     Tintenstrahldruck,

     fotografisches Verfahren,

     Lasergravur.

    Um einen ausreichenden Schutz der personenbezogenen Daten gegen Manipulationsversuche zu gewährleisten, ist bei Laserdruck-, Thermotransfer- und fotografischem Ausstellungsverfahren eine Heißsiegellaminierung mit OVD-Sicherheitsfolie zwingend vorgeschrieben. Bei Aufenthaltstiteln in Kartenform ist dies auch bei Ausstellung mit Tintenstrahldruck vorzusehen. Da im Zusammenhang mit der Anbringung von Aufenthaltstiteln in Form von Aufklebern eine gegebenenfalls mehrfache Heißsiegellaminierung des Reisedokuments nicht möglich ist, kommt für Aufkleber als Ausstellungstechnik nur Tintenstrahldruck in Frage. Lasergravur wird bei Kunststoffkarten (vollständig oder teilweise aus Kunststoffmaterialien aufgebaut) angewandt.

    g)

    Die Mitgliedstaaten haben bezüglich der Buchstaben c), d) und e) die Möglichkeit, darüber hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen, soweit sie in Einklang mit den hierzu bereits gefassten Beschlüssen stehen.

    Die technischen Anforderungen und die Sicherheitsmerkmale müssen den Anforderungen und Spezifikationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung festgelegt sind, entsprechen.

    ▼M1

    h)

    Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind und sofern diese mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der folgenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.

    ▼B

    image image

    image

    ▼M1

    image

    image

    image



    ( 1 ) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 304.

    ( 2 ) Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 3 ) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 7 vom 10.1.1997, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7).

    ( 6 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    ( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 8 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    ( 9 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

    ( 10 ) ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.

    ( 11 ) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

    ( 12 ) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

    Top