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Document 02002R1019-20090701

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1019/2009-07-01

2002R1019 — DE — 01.07.2009 — 008.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1019/2002 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2002

mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

(ABl. L 155, 14.6.2002, p.27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1964/2002 DER KOMMISSION vom 4. November 2002

  L 300

3

5.11.2002

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1176/2003 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2003

  L 164

12

2.7.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 406/2004 DER KOMMISSION vom 4. März 2004

  L 67

10

5.3.2004

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1750/2004 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2004

  L 312

7

9.10.2004

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2006 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2006

  L 187

20

8.7.2006

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 632/2008 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2008

  L 173

16

3.7.2008

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2008 DER KOMMISSION vom 28. November 2008

  L 319

51

29.11.2008

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2009 DER KOMMISSION vom 6. März 2009

  L 63

6

7.3.2009


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 013 vom 18.1.2003, S. 39  (1019/02)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1019/2002 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2002

mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Olivenöl besitzt Geschmacks- und Ernährungseigenschaften, die ihm — unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten — ein Marktsegment mit verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation bedarf es für Olivenöl neuer Vermarktungsvorschriften mit besonderen Etikettierungsregeln in Ergänzung zu der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission ( 4 ), insbesondere zu den grundlegenden Bestimmungen in deren Artikel 2.

(2)

Um die Echtheit der vermarkteten Olivenöle zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss versehen sind. Den Mitgliedstaaten ist jedoch die Möglichkeit einzuräumen, größere Verpackungen für die Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen.

(3)

Neben den verbindlichen Bezeichnungen für die einzelnen Olivenölkategorien nach Artikel 35 der Verordnung 136/66/EWG sollten die Verbraucher über die Art des angebotenen Olivenöls genauer informiert werden.

(4)

Qualität und Geschmack unmittelbar marktfähiger nativer Olivenöle können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen. Innerhalb ein und derselben Olivenölkategorie können sich dadurch marktverzerrende Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf, und die Angabe des Ursprungs auf der Einzelhandelspackung könnte die Verbraucher zu der Annahme verleiten, es bestünden solche Unterschiede. Zur Vermeidung von Marktverzerrungen sind daher Gemeinschaftsbestimmungen vorzusehen, nach denen die Angabe des Ursprungs den Kategorien „natives Olivenöl extra“ und „natives Olivenöl“ vorbehalten ist, die ganz bestimmte Bedingungen erfüllen. Es wird angestrebt, die Angabe des Ursprungs bei diesen Kategorien verbindlich vorzuschreiben. Solange es jedoch keine systematische Herkunftssicherung und Kontrolle aller vermarkteten Olivenölmengen gibt, muss die Ursprungsangabe für „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“ fakultativ bleiben.

(5)

Bestehende Markennamen mit geografischen Hinweisen können weiter verwendet werden, wenn sie gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 5 ), geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG ( 6 ), oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ( 7 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 ( 8 ), amtlich eingetragen wurden.

(6)

Die Angabe eines regionalen Ursprungs kann in Form einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission ( 10 ), erfolgen. Um Verwechslungen beim Verbraucher und damit Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten g.U. und g.g.A. der regionalen Ebene vorbehalten bleiben. Bei importierten Olivenölen sind die Bestimmungen über den nicht präferenziellen Ursprung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ), einzuhalten.

(7)

Bezieht sich die Ursprungsangabe bei nativen Olivenölen auf die Gemeinschaft oder auf einen Mitgliedstaat, so ist davon auszugehen, dass die verwendeten Oliven, aber auch die Extraktionsverfahren und -techniken die Qualität und den Geschmack des Öls beeinflussen. Die Ursprungsangabe muss daher dem geografischen Herstellungsgebiet, d. h. im Allgemeinen dem Gebiet, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, entsprechen. Erfolgt die Extraktion des Öls jedoch nicht im Erntegebiet der Oliven, so muss dies auf der Verpackung bzw. im Etikett angeben sein, damit Irreführungen der Verbraucher und Störungen auf dem Markt vermieden werden.

(8)

In der Gemeinschaft bzw. in den Mitgliedstaaten handelt es sich bei den vermarkteten nativen Olivenölen zumeist um Verschnitte, bei denen eine gleichmäßige Qualität und die typischen organoleptischen Merkmale entsprechend den Markterwartungen sichergestellt sind. Die typischen Merkmale nativer Olivenöle aus dem betreffenden Gebiet bleiben also trotz — oder mitunter dank — des Zusatzes geringer Olivenölmengen aus einem anderen Gebiet erhalten. Um angesichts der zyklischen Produktionsschwankungen im Ölbau eine regelmäßige Versorgung des Marktes über die herkömmlichen Handelsströme zu erlauben, ist daher an der Ursprungsangabe mit Bezug auf die Gemeinschaft bzw. auf einen Mitgliedstaat festzuhalten, auch wenn es sich bei dem Erzeugnis um einen Verschnitt mit geringen Anteilen von Olivenöl aus anderen Gebieten handelt. In diesem Fall sollte der Verbraucher jedoch darüber aufgeklärt werden, dass das Erzeugnis nicht gänzlich aus dem Gebiet stammt, das als Ursprung angegeben ist.

(9)

Nach der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, so über die Eigenschaften des Olivenöls bzw. durch Angabe von Eigenschaften, die es nicht besitzt, oder indem ihm vermeintlich besondere Eigenschaften zugeschrieben werden. Ferner sind harmonisierte Regeln für bestimmte häufig gebrauchte freiwillige Angaben bei Olivenöl vorzusehen, um diese genau zu definieren und ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Demnach müssen Begriffe wie „Kaltpressung“ oder „Kaltextraktion“ einer technisch definierten traditionellen Herstellungsweise entsprechen und angegebene organoleptische Merkmale auf objektiven Ergebnissen beruhen. Ebenso darf durch isolierte Hinweise auf den Säuregehalt beim Verbraucher nicht der fälschliche Eindruck eines absoluten Qualitätskriteriums erweckt werden, da dieser nur zusammen mit anderen Merkmalen des Öls einen qualitativen Aussagewert hat. Wegen der zunehmenden Verbreitung bestimmter Angaben und deren wirtschaftlicher Bedeutung bedarf es objektiver Kriterien für ihre Verwendung, um klare Marktverhältnisse zu schaffen.

(10)

Es ist zu verhindern, dass die Verbraucher durch Lebensmittel, die Olivenöl enthalten, getäuscht werden, indem dessen guter Ruf herausgestellt wird, ohne die genaue Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben. So muss das Etikett einen deutlichen Hinweis auf den prozentualen Anteil des Olivenöls sowie entsprechende Angaben bei Erzeugnissen tragen, die ausschließlich aus einer Mischung verschiedener Pflanzenfette bestehen. Ferner müssen die in den Verordnungen für andere olivenölhaltige Erzeugnisse vorgesehenen Bestimmungen berücksichtigt werden.

(11)

Die Bezeichnungen der Olivenölkategorien entsprechen physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die im Anhang der Verordnung 136/66/EWG und in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung ( 13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 ( 14 ), genau festgelegt sind. Andere Angaben auf dem Etikett müssen durch objektive Fakten belegt sein, um Missbräuchen zu Lasten der Verbraucher und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt vorzubeugen.

(12)

Im Rahmen des Kontrollsystems nach Artikel 35a Absatz 2 der Verordnung 136/66/EWG müssen die Mitgliedstaaten die für die jeweiligen Etikettierungsangaben vorzuweisenden Belege und etwa fälligen Sanktionen festlegen. Bei den Belegen kann es sich unter anderem um feststehende Tatsachen, sichere Analyse- oder Aufzeichnungsergebnisse, Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen handeln.

(13)

Da die Kontrollen am Betriebssitz der für die Etikettierung verantwortlichen Unternehmen vom jeweils zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen sind, ist ein Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorzusehen, in denen das betreffende Olivenöl vermarktet wird.

(14)

Zur Beurteilung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die bei der Anwendung gemachten Feststellungen und aufgetretenen Schwierigkeiten mitteilen.

(15)

Um die Anpassung an die neuen Vorschriften und die Schaffung der zu ihrer Anwendung erforderlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für Olivenöl ( 15 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2001 ( 16 ) verlängert und das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verschoben werden.

(16)

Der Verwaltungsausschuss für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M8

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ( 17 ) sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

▼B

(2)  Im Sinne dieser Verordnung ist „Einzelhandel“ der Verkauf an den Endverbraucher von Ölen nach Absatz 1 in unverändertem Zustand oder als Bestandteil eines Lebensmittels.

Artikel 2

Die Öle nach Artikel 1 Absatz 1 werden dem Endverbraucher vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss und mit einem Etikett gemäß Artikel 3 bis 6 versehen sein.

▼C1

Jedoch für Öle, die zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten je nach Fall ein Höchstvolumen für Verpackungen von über 5 l festlegen.

▼B

Artikel 3

▼M8

Eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.

▼M8

Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

▼B

a) natives Olivenöl extra:

„erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“

;

b) natives Olivenöl:

„— direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“

;

c) Olivenöl — bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl:

„— enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“

;

d) Oliventresteröl:

„— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“

oder

„— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“

.

Artikel 4

 

Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

 ◄

„Ursprungsangabe“ im Sinne dieser Verordnung ist die Angabe eines geografischen Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls.

▼M8

(2)  Ursprungsangaben gemäß Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben:

a) im Falle von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Gemeinschaft oder auf ein Drittland oder

b) im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:

i) „Mischung von Olivenölen aus der Gemeinschaft“ oder einem Verweis auf die Gemeinschaft,

ii) „Mischung von Olivenölen aus Drittländern“ oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung,

iii) „Mischung von Olivenölen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern“ oder einem Verweis auf den Gemeinschafts- und Drittlandsursprung oder

c) einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Übereinstimmung mit der betreffenden Produktspezifikation.

▼B

(3)  Nicht als Ursprungsangabe im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Namen von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung gemäß der Richtlinie 89/104/EWG spätestens am 31. Dezember 1998 bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 spätestens am 31. Mai 2002 beantragt worden ist.

(4)  Die Ursprungsangabe bei Einfuhren aus Drittländern unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(5)  Bezieht sich die Ursprungsangabe auf einen Mitgliedstaat oder auf die Gemeinschaft, so entspricht sie dem geografischen Gebiet, in dem die betreffenden Oliven geerntet wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.

Sind die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet worden als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet die Ursprungsangabe folgenden Wortlaut: „Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (Bezeichnung der Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats), aus Oliven geerntet in (Bezeichnung der Gemeinschaft, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlandes)“.

▼M8 —————

▼B

Artikel 5

Für etwaige zusätzliche Angaben in der Etikettierung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Angabe „erste Kaltpressung“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.

b) Die Angabe „Kaltextraktion“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.

▼M8

c) Die Angabe organoleptischer Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig; die Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur in der Etikettierung angegeben werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren.

▼C1

d) Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

▼M8

Erzeugnisse, die unter Markennahmen verkauft werden, deren Eintragung spätestens am 1. März 2008 beantragt worden ist und die mindestens einen der Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthalten, können die Anforderungen von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erst ab dem 1. November 2011 erfüllen.

▼B

Artikel 6

(1)  Wenn bei einer Mischung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 und anderen Pflanzenölen durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste auf den Olivenölgehalt hingewiesen wird, so muss diese Mischung die Handelsbezeichnung „Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl“ zusammen mit dem Prozentsatz des Olivenölanteils tragen.

Bei Mischungen nach Unterabsatz 1 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn er mehr als 50 % beträgt.

▼M8

Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Absatz 1 auf ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern auf ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.

▼B

 

Wenn auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in anderen Lebensmitteln als nach Absatz 1 dieses Artikels durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss unmittelbar nach der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels der Anteil der Öle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts angegeben sein; ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates ( 18 ) und Sardinen in Olivenöl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates ( 19 ).

 ◄

Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.

▼M8

(3)  Die Bezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können durch das Wort „Olivenöl“ in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse ersetzt werden.

Bei Vorhandensein von Oliventresteröl wird jedoch das Wort „Olivenöl“ durch „Oliventresteröl“ ersetzt.

▼M8

(4)  Die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 sind in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse nicht erforderlich.

▼B

Artikel 7

Der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter begründet auf Aufforderung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Betriebssitz befindet, die Angaben nach Artikel 4, 5 und 6 durch einen oder mehrere Belege folgender Art:

a) feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen,

b) Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen Proben,

c) Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten.

Der betreffende Mitgliedstaat räumt eine Toleranz zwischen den Angaben in der Etikettierung nach den Artikeln 4, 5 und 6 und den Schlussfolgerungen aus den vorgewiesenen Belegen und/oder unabhängigen Gutachten ein, wobei die Genauigkeit und Reproduzierbarkeit der betreffenden Methoden und Unterlagen sowie gegebenenfalls der unabhängigen Gutachten zu berücksichtigen ist.

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Name und Anschrift der mit der Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen an die Kommission, die diese den anderen Mitgliedstaaten sowie den Betroffenen auf Antrag mitteilt.

(2)  Der Mitgliedstaat, in dem sich der Betriebssitz des in der Etikettierung angegebenen Herstellers, Verpackers oder Anbieters befindet, überprüft auf entsprechende Anfrage die Richtigkeit fraglicher Angaben und nimmt geeignete Proben vor Ablauf des auf die Anfrage folgenden Monats. Die Anfrage kann ausgehen von

a) den zuständigen Dienststellen der Kommission,

▼M8

b) einer Marktteilnehmerorganisation des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

▼B

c) der Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats.

(3)  Zusammen mit der Anfrage nach Absatz 2 sind alle für die beantragte Überprüfung zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere

a) das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls,

b) Name bzw. Firma und Anschrift des Betriebs, bei dem die Probenahme bzw. der Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat,

c) die Nummern der betreffenden Partien,

d) Kopien aller Etiketten der unmittelbaren Verpackung des fraglichen Olivenöls,

e) die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des betreffenden Labors oder Sachverständigen,

f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Olivenöls entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat teilt der anfragenden Stelle vor Ablauf des dritten Monats nach der Anfrage die Bezugsnummer des Vorgangs und die getroffenen Folgemaßnahmen mit.

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen und legen unter anderem eine Sanktionsregelung fest, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens zum 31. Dezember 2002 und spätere Änderungen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.

▼M3

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens zum 31. Dezember 2004 und spätere Änderungen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.

▼B

 

Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 4, 5 und 6 können die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.

 ◄

Die Zulassung mit einer entsprechenden alphanumerischen Kennzeichnung wird auf Antrag jedem Unternehmen erteilt, das

a) über eine Verpackungsanlage verfügt;

b) sich zur Erfassung und Aufbewahrung der vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege nach Artikel 7 verpflichtet;

c) gegebenenfalls über ein Lagerhaltungssystem verfügt, das es ermöglicht, die Herkunft der mit einer Ursprungsangabe versehenen Olivenöle nach den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats zu kontrollieren.

Die alphanumerische Kennzeichnung des zugelassenen Verpackungsunternehmens wird in der Etikettierung des Olivenöls angegeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die Verpackungsunternehmen, die für die Ursprungsangabe nach der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 zugelassen wurden und im Wirtschaftsjahr 2001/02 den Zulassungsvoraussetzungen genügen, weiterhin als zugelassen betrachten.

Artikel 10

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht mit folgenden Informationen zum jeweils vorhergehenden Jahr:

a) eingegangene Anfragen auf Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2,

b) neu eingeleitete und noch laufende Überprüfungen aus früheren Wirtschaftsjahren,

c) aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen und verhängte Sanktionen.

Die Informationen werden jeweils nach Jahr der Einleitung der Überprüfungen und nach Art der Verstöße dargestellt. Gegebenenfalls werden etwa aufgetretene besondere Schwierigkeiten sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen aufgeführt.

Artikel 11

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 wird das Datum „30. Juni 2002“ durch „31. Oktober 2002“ ersetzt.

Artikel 12

(1)  Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

▼M2

(2)  Sie gilt ab 1. November 2002.

Die Artikel 2 und 3, der Artikel 5 Buchstaben a), b) und d) sowie der Artikel 6 gelten ab 1. November 2003.

▼M7

Artikel 5 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2009.

▼M2

Artikel 11 gilt ab 1. Juli 2002.

Erzeugnisse, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

( 2 ) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

( 3 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 4 ) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

( 5 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

( 6 ) ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35.

( 7 ) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

( 8 ) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

( 9 ) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

( 10 ) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.

( 11 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 12 ) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

( 13 ) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

( 14 ) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.

( 15 ) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 56.

( 16 ) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 36.

( 17 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

( 18 ) ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

( 19 ) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

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