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Document 02002R0843-20050106

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 843/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erdbeeren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 899/87

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/843/2005-01-06

2002R0843 — DE — 06.01.2005 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 843/2002 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2002

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erdbeeren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 899/87

(ABl. L 134, 22.5.2002, p.24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2003 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003

  L 7

61

11.1.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 163

50

30.4.2004


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 27  (46/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 843/2002 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2002

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erdbeeren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 899/87



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erdbeeren sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97 ( 4 ), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2)

In dem Bemühen um Klarheit sollte die Regelung für Erdbeeren von derjenigen für die anderen Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 899/87 getrennt werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Erdbeeren zu berücksichtigen. Daher sollte die Regelung für Erdbeeren neu gefasst und die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 entsprechend geändert werden.

(3)

Die Anwendung der neuen Normen hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4)

Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse „Extra“ um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(5)

Der ausreichende Reifegrad ist eine der Mindestanforderungen, die Erdbeeren erfüllen müssen, um der Vermarktungsnorm zu entsprechen. Anhand der zurzeit verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten kann jedoch kein zuverlässiges, objektives Reifekriterium festgelegt werden.

(6)

Die Vermarktung von Erdbeeren bestimmter Sorten, die ihren Kelch bei der Ernte leicht verlieren, ohne Kelch ist in den Erzeugungsgebieten in Finnland und Dänemark üblich. Diese beiden Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragt, dass in den betreffenden Erzeugungsgebieten erzeugte und konsumierte Erdbeeren nicht der Norm entsprechen müssen. Daher ist eine diesbezügliche Abweichung in die Verordnung aufzunehmen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 00 ist im Anhang festgelegt.

Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

a) einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

b) geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse „Extra“.

Artikel 2

(1)  Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen in Finnland und Dänemark erzeugte Erdbeeren bestimmter Sorten, die ihren Kelch bei der Ernte leicht verlieren, im Erzeugungsgebiet ohne Kelch verkauft werden.

(2)  Für die Anwendung von Absatz 1 muss jedes Packstück oder jede Partie zusätzlich zu den anderen vorgeschriebenen Angaben folgende Angabe tragen:

 in finnischer Sprache:

 

„myydään ainoastaan … (Erzeugungsgebiet)“

;

 in dänischer Sprache:

 

„må kun sælges i … (Erzeugungsgebiet)“

;

 in schwedischer Sprache:

 

„får endast säljas i … (Erzeugungsgebiet)“

.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festlegung der Qualitätsnorm für Kirschen“.

b) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Qualitätsnormen für Kirschen des KN-Codes 0809 20 95 ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.“

c) Anhang II wird gestrichen.

d) Anhang I wird zu „Anhang“.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

NORM FÜR ERDBEEREN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

 ganz;

 gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

 sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

 von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen;

 praktisch frei von Schädlingen;

 praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

 versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein;

 frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

 frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt worden sein.

Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie

 Transport und Hantierung aushalten und

 in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Klasseneinteilung

Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse Extra

Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben.

Sie müssen frei von Erde sein.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

 ein leichter Formfehler,

 eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

 leichte oberflächliche Druckstellen.

Sie müssen praktisch frei von Erde sein.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

 Formfehler,

 eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

 leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiter entwickeln werden,

 leichte Spuren von Erde.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.

Die Erdbeeren müssen folgende Mindestgröße aufweisen:

 Klasse Extra: 25 mm,

 Klassen I und II: 18 mm.

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i) Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

ii) Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

iii) Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht der geforderten Mindestgröße entsprechen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

▼M1

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission ( 5 ) in Verkaufsverpackungen  mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm ◄ mit frischem Obst und Gemüse ►C1  anderer Arten gemischt werden. ◄

▼B

B.   Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Die Früchte der Klasse Extra müssen besonders sorgfältig aufgemacht sein.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

▼M3

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

▼B

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

▼M3

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

 bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

 nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

▼B

B.   Art des Erzeugnisses

 „Erdbeeren“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

 Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

 Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

 Klasse.

B.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

▼M3

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.



( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

( 2 ) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

( 3 ) ABl. L 88 vom 31.3.1987, S. 17.

( 4 ) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

( 5 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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