EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02002L0057-20220901
Council Directive 2002/57/EC of 13 June 2002 on the marketing of seed of oil and fibre plants
Consolidated text: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
02002L0057 — DE — 01.09.2022 — 009.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2002/57/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
L 195 |
32 |
24.7.2002 |
||
L 138 |
40 |
5.6.2003 |
||
L 165 |
23 |
3.7.2003 |
||
L 14 |
18 |
18.1.2005 |
||
L 166 |
40 |
27.6.2009 |
||
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/11 DER KOMMISSION vom 5. Januar 2016 |
L 3 |
48 |
6.1.2016 |
|
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION vom 3. März 2016 |
L 60 |
72 |
5.3.2016 |
|
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2020/177 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2020 |
L 41 |
1 |
13.2.2020 |
|
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2021/971 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2021 |
L 214 |
62 |
17.6.2021 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2002/57/EG DES RATES
vom 13. Juni 2002
über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.
Sie gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
a) |
Inverkehrbringen : der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abziehlt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:
—
die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
—
die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Diensleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. |
b) |
Öl- und Faserpflanzen : Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:
|
c) |
Basissaatgut (andere als Hybriden) : Samen,
i)
der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
ii)
der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ oder der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung“ beziehungsweise „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ oder gegebenenfalls „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ bestimmt ist.
iii)
der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind. |
d) |
Basissaatgut (Hybriden) :
1)
Basissaatgut von Inzuchtlinien: Samen,
i)
der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und
ii)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Ziffer i) erfüllt sind.
2)
Basissaatgut von Einfachhybriden: Samen,
i)
der zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder Doppel-Hybriden bestimmt ist;
ii)
der vorbehaltlich Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und
iii)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfüllt sind. |
e) |
Zertifiziertes Saatgut (Rübsen, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, diözischer Hanf, Saflor, Kümmel, Sonnenblume, Mohn, Weißer Senf) : Samen,
i)
der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
ii)
der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;
iii)
der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind. |
f) |
Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Erdnuss, monözischer Hanf, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) : Samen,
i)
der unmittelbar vom Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
ii)
der zur Erzeugung entweder von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ oder gegebenenfalls der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ oder von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;
iii)
der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind. |
g) |
Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Erdnuss, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) : Samen,
i)
der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
ii)
der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut oder gegebenenfalls zur Erzeugung der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ bestimmt ist;
iii)
der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind. |
h) |
Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (monözischer Hanf) : Samen,
i)
der unmittelbar von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und der besonders im Hinblick auf die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung hergerichtet und amtlich geprüft worden ist;
ii)
der für die Erzeugung von Hanf bestimmt ist, welcher zur Zeit der Blüte geerntet wird,
iii)
der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind. |
i) |
Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung (Faserlein, Öllein) : Samen,
i)
der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
ii)
der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;
iii)
der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind. |
j) |
Handelssaatgut : Samen,
i)
der artecht ist,
ii)
der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen des Anhangs II für Handelssaatgut erfüllt und
iii)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfüllt sind. |
k) |
Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden:
i)
durch die Behörden eines Staates oder
ii)
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
iii)
bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben. |
Die Mitgliedstaaten können
bei Leinsaatgut mehrere Generationen in die Kategorie „Basissaatgut“ einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;
vorsehen, dass sich die amtliche Prüfung zur Feststellung ob die in Anhang II Teil I Nummer 4 in Bezug auf Brassica napus gestellte Anforderung erfüllt wird, im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, dass Zweifel an der Erfüllung dieser Anforderung bestehen.
Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Feldbesichtigung
Die Inspektoren
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Saatgutprüfung
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.
Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.
Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.
Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.
Das Saatgutprüflabor muss
ein unabhängiges Labor
oder
das Labor eines Saatgutunternehmens
sein.
In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
▼M4 —————
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von
nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.
Artikel 4
Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 3 gestatten,
dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
dass Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“, „Zertifiziertes Saatgut“ aller Art oder „Handelssaatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.
Mit Ausnahme der in Artikel 18 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.
Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.
Artikel 6
Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:
kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;
angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- und Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.
Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II, zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.
Artikel 9
Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:
Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.
Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.
Saatgutprobennehmer müssen sein:
unabhängige natürliche Personen;
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,
oder
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.
In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.
Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.
Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Artikel 10
Artikel 11
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut
an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung, rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung und Zertifiziertem Saatgut der dritten Vermehrung und braun bei Handelssaatgut. ►M1 Bei zertifiziertem Saatgut einer Verbundsorte ist das Etikett blau mit einer diagonalen grünen Linie. ◄ Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 5 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4, 5 und 6 und für Handelssaatgut in Buchstabe b) Nummern 2, 5 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.
Artikel 13
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, dass Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 14
Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.
Artikel 16
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
Artikel 18
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das
auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 2002/53/EG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen des Anhangs I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind.
Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss
Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind, oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Das Saatgut wurde direkt gewonnen
von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Generation, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, oder
durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;
es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;
die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.
Artikel 19a
Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verbundsorte“: Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride, die gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen ist, mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermaßen zugelassener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der genannten Komponenten gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitgeteilt worden ist;
„bestäuberabhängige Hybride“: männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente);
„Bestäuber“: Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).
Artikel 20
Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,
ob im Falle des Artikels 18 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;
ob in einem Drittland geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 21
Artikel 22
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:
Art,
Sorte,
Kategorie,
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,
Versandland,
Einführer,
Saatgutmenge.
Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 23
Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:
Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
Artikel 24
Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
Artikel 25
Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 26
Vorbehaltlich der in Anhang II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 27
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;
Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch die in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG aufgeführten Arten enthalten und die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.
Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:
die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.
Artikel 28
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 17 in Bezug auf folgende Arten befreit werden:
Saflor,
andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht wird.
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 30
Die Kommission legt spätestens am 1. Februar 2004 eine ausführliche Evaluierung der mit Artikel 5 der Richtlinie 98/96/EG eingeführten Vereinfachungen der Anerkennungsverfahren vor. Bei dieser Evaluierung werden insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Qualität des Saatguts geprüft.
Artikel 31
Artikel 32
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS
1. |
Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen. Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden. |
2. |
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden. |
3. |
Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestandes einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration. Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen oder Anforderungen genügen:
A.
Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
—
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.
—
1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
B.
Hybriden von Helianthus annuus
a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
b)
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder sonstige Anforderungen erfüllt:
aa)
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
bb)
wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,5 %;
cc)
bei der Erzeugung von Basissaatgut beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf diese Komponente identifizieren lassen und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, insgesamt nicht mehr als 0,5 %;
dd)
kann die in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 genannte Anforderung nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts umfasst die genutzte männlich-sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Fertilität wiederherstellt, sodass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut hervorgegangenen Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal erscheint.
C.
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität
a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
b)
Der Grad der männlichen Sterilität beträgt bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens 99 % und bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts mindestens 98 %. Er wird ermittelt, indem die Blüten auf das Fehlen fertiler Antheren untersucht werden.
D.
Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense
a)
Bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,8 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,9 %;
b)
bei Feldbeständen zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense weisen sowohl die samentragende Elternlinie als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,5 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,7 %. |
3a. |
Sollten nach Anwendung der Nummern 1 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden. |
4. |
Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 ( 2 ) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Feldbeständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
|
5. |
Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
A.
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
B.
Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung. Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen. Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit. Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit.
C.
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS
I. BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT
1. |
Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft. |
2. |
Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d.
a)
Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b)
Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt
—
bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %,
—
bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %,
—
bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %,
—
bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %.
c)
Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat. Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden.
d)
Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden. |
3. |
Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1. |
4. |
Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Tabelle:
B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird:
a)
Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten;
b)
die Bestimmung der Gesamtzahl von Körnern anderer Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind;
c)
die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind;
d)
ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält;
e)
das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält. |
5. |
Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
|
II. HANDELSSAATGUT
Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.
ANHANG III
GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN
Art |
Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) |
Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) |
Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 5 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A des Anhangs II (in Gramm) |
1 |
2 |
3 |
4 |
Arachis hypogaea |
30 |
1 000 |
1 000 |
Brassica juncea |
10 |
100 |
40 |
Brassica napus |
10 |
200 |
100 |
Brassica nigra |
10 |
100 |
40 |
Brassica rapa |
10 |
200 |
70 |
Cannabis sativa |
10 |
600 |
600 |
Carthamus tinctorius |
25 |
900 |
900 |
Carum carvi |
10 |
200 |
80 |
Glycine max |
30 |
1 000 |
1 000 |
Gossypium spp. |
25 |
1 000 |
1 000 |
Helianthus annuus |
25 |
1 000 |
1 000 |
Linum usitatissimum |
10 |
300 |
150 |
Papaver somniferum |
10 |
50 |
10 |
Sinapis alba |
10 |
400 |
200 |
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
ANHANG IV
ETIKETT
A. Vorgeschriebene Angaben
Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:
„EG-Norm“
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
Amtlich zugeteilte Kennnummer
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr) oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr)
Bezugsnummer der Partie
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
Kategorie
Erzeugerland
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden
Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:
Für Handelssaatgut:
„EG-Norm“
„Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)“
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
Amtlich zugeteilte Kennnummer
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung … (Monat und Jahr)“
Bezugsnummer der Partie
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
Aufwuchsgebiet
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden
Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
B. Mindestgröße
110 mm × 67 mm
ANHANG V
ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE
A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben
Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
B. Etikettfarbe
Das Etikett ist grau.
C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben
ANHANG VI
TEIL A
AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
(nach Artikel 31)
Richtlinie 69/208/EWG (ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3) |
|
Richtlinie 71/162/EWG des Rates (ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37) |
nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/208/EWG |
Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 75/444/EWG des Rates (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 78/55/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 78/388/EWG der Kommission (ABl. L 113 vom 25.4.1978, S. 20) |
|
Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13) |
nur Artikel 6 |
Richtlinie 78/1020/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27) |
nur Artikel 3 |
Richtlinie 79/641/EWG der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.1979, S. 13) |
nur Artikel 3 |
Richtlinie 80/304/EWG der Kommission (ABl. L 68 vom 14.3.1980, S. 33) |
|
Richtlinie 81/126/EWG der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.1981, S. 36) |
nur Artikel 4 |
Richtlinie 82/287/EWG der Kommission (ABl. L 131 vom 13.5.1982, S. 24) |
nur die Artikel 3 und 4 |
Richtlinie 82/727/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 6.11.1982, S. 21) |
|
Richtlinie 82/859/EWG der Kommission (ABl. L 357 vom 18.12.1982, S. 31) |
|
Richtlinie 86/155/EWG des Rates (ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23) |
nur Artikel 4 |
Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (ABl. L 49 vom 18.2.1987, S. 39) |
nur Artikel 4 |
Richtlinie 87/480/EWG der Kommission (ABl. L 273 vom 26.9.1987, S. 43) |
nur Artikel 2 |
Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82) |
nur Artikel 7 |
Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48) |
nur hinsichtlich der in Artikel 2 und in Anhang II.1.5 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/208/EWG |
Richtlinie 92/9/EWG der Kommission (ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 25) |
|
Richtlinie 92/107/EWG der Kommission (ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 1) |
|
Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 21) |
nur Artikel 2 |
Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10) |
nur Artikel 1 Nummer 5 |
Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1) |
nur Artikel 5 |
Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27) |
nur Artikel 5 |
TEIL B
LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT
(nach Artikel 31)
Richtlinie |
Zeitpunkt der Umsetzung |
69/208/EWG |
|
71/162/EWG |
1. Juli 1970 (Artikel 5 Nummern 1, 2 und 7) |
1. Juli 1972 (Artikel 5 Nummer 3) |
|
1. Juli 1971 (alle anderen Bestimmungen) (1) |
|
72/274/EWG |
1. Juli 1972 (Artikel 1) |
1. Januar 1973 (Artikel 2) |
|
72/418/EWG |
1. Juli 1973 |
73/438/EWG |
1. Juli 1973 (Artikel 5 Nummer 3) |
1. Januar 1974 (Artikel 5 Nummer 4) |
|
1. Juli 1974 (alle anderen Bestimmungen) |
|
75/444/EWG |
1. Juli 1975 (Artikel 5 Nummer 2) |
1. Juli 1977 (alle anderen Bestimmungen) |
|
78/55/EWG |
1. Juli 1978 (Artikel 5 Nummer 2) |
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen) |
|
78/388/EWG |
|
1. Juli 1980 (alle anderen Bestimmungen) |
|
78/692/EWG |
1. Juli 1977 (Artikel 6) |
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen) |
|
78/1020/EWG |
1. Juli 1977 |
79/641/EWG |
1. Juli 1980 |
80/304/EWG |
1. Juli 1980 |
81/126/EWG |
1. Juli 1982 |
82/287/EWG |
1. Januar 1983 |
82/727/EWG |
1. Juli 1982 |
82/859/EWG |
1. Juli 1983 |
86/155/EWG |
1. März 1986 (Artikel 4 Nummern 3 bis 5) |
1. Juli 1987 (alle anderen Bestimmungen) |
|
87/120/EWG |
1. Juni 1988 |
87/480/EWG |
1. Juli 1990 |
88/332/EWG |
|
88/380/EWG |
1. Juli 1992 (Artikel 5 Nummern 10, 19, 23 und 25 (5) und Artikel 5 Nummer 12) |
1. Juli 1990 (alle anderen Bestimmungen) |
|
90/654/EWG |
|
92/9/EWG |
30. Juni 1992 |
92/107/EWG |
1. Juli 1994 |
96/18/EG |
1. Juli 1996 |
96/72/EG |
1. Juli 1997 (6) |
98/95/EG |
1. Februar 2000 (Berichtigung ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23) |
98/96/EG |
1. Februar 2000 |
(1)
Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich der 1. Juli 1973 für Artikel 14 Absatz 1, der 1. Juli 1974 für die übrigen Bestimmungen betreffend Basissaatgut und der 1. Juli 1976 für die verbleibenden Bestimmungen.
(2)
Der 1. Januar 1986 für Griechenland, der 1. März 1986 für Spanien und der 1. Januar 1991 für Portugal.
(3)
Betreffend Anhang I Nummer 3.
(4)
Betreffend Anhang II Teil I Nummer 1.
(5)
Soweit diese Bestimmungen die Angabe der botanischen Bezeichnung einer Art auf dem Etikett des Saatguts verlangen.
(6)
Die verbleibenden Etikettenbestände mit der Aufschrift „EWG“ dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden. |
ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 69/208/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 17 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1a |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil A |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 1 Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 1 Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 2 Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 2 Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil G Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil G Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil G Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil H Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil H Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 1 Teil H Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 1a |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1b |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe a) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer ii) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer iii) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer iv) |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d) |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer v) |
Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 3a |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 4a |
Artikel 6 |
Artikel 5 |
Artikel 7 |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 |
Artikel 11 |
Artikel 13 |
Artikel 11a |
Artikel 14 |
Artikel 12 |
Artikel 15 |
Artikel 12a |
Artikel 16 |
Artikel 13 |
Artikel 17 |
Artikel 14 |
Artikel 19 |
Artikel 14a |
Artikel 18 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 20 Buchstabe a) |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 20 Buchstabe b) |
Artikel 16 |
Artikel 21 |
Artikel 18 |
Artikel 22 |
Artikel 19 |
Artikel 23 |
Artikel 20a |
Artikel 24 |
Artikel 20 |
Artikel 25 |
Artikel 21 |
Artikel 26 |
Artikel 21a Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 21a Absatz 2 Ziffer i) |
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 21a Absatz 2 Ziffer ii) |
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 22 |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 (1) |
— |
Artikel 30 (2) |
— |
Artikel 31 |
— |
Artikel 32 |
— |
Artikel 33 |
ANHANG I |
ANHANG I |
ANHANG II Teil I Nummer 1 |
ANHANG II Teil I Nummer 1 |
ANHANG II Teil I Nummer 1a |
ANHANG II Teil Nummer 2 |
ANHANG II Teil I Nummer 2 |
ANHANG II Teil I Nummer 3 |
ANHANG II Teil I Nummer 3 |
ANHANG II Teil I Nummer 4 |
ANHANG II Teil II |
ANHANG II Teil II |
ANHANG III |
ANHANG III |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10a |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 12 |
ANHANG IV Teil A Buchstabe b) |
ANHANG IV Teil A Buchstabe b) |
ANHANG IV Teil B |
ANHANG IV Teil B |
ANHANG V |
ANHANG V |
— |
ANHANG VI |
— |
ANHANG VII |
(1)
Richtlinie 98/95/EG, Artikel 9 Absatz 2 und Richtlinie 98/96/EG, Artikel 8 Absatz 2.
(2)
Richtlinie 98/96/EG, Artikel 9. |
( 1 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.
( 2 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).