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Document 02002L0032-20120101

    Consolidated text: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/32/2012-01-01

    2002L0032 — DE — 01.01.2012 — 014.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 2002/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. Mai 2002

    über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

    (ABl. L 140, 30.5.2002, p.10)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    RICHTLINIE 2003/57/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Juni 2003

      L 151

    38

    19.6.2003

     M2

    RICHTLINIE 2003/100/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 31. Oktober 2003

      L 285

    33

    1.11.2003

     M3

    RICHTLINIE 2005/8/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Januar 2005

      L 27

    44

    29.1.2005

     M4

    RICHTLINIE 2005/86/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Dezember 2005

      L 318

    16

    6.12.2005

     M5

    RICHTLINIE 2005/87/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Dezember 2005

      L 318

    19

    6.12.2005

     M6

    RICHTLINIE 2006/13/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. Februar 2006

      L 32

    44

    4.2.2006

     M7

    RICHTLINIE 2006/77/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. September 2006

      L 271

    53

    30.9.2006

     M8

    RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. Juli 2008

      L 198

    37

    26.7.2008

     M9

    RICHTLINIE 2009/8/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Februar 2009

      L 40

    19

    11.2.2009

    ►M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

      L 87

    109

    31.3.2009

     M11

    RICHTLINIE 2009/124/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. September 2009

      L 254

    100

    26.9.2009

     M12

    RICHTLINIE 2009/141/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 23. November 2009

      L 308

    20

    24.11.2009

     M13

    RICHTLINIE 2010/6/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. Februar 2010

      L 37

    29

    10.2.2010

    ►M14

    VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2011 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2011

      L 159

    7

    17.6.2011


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 107 vom 29.4.2010, S. 26  (2010/6)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 290 vom 9.11.2011, S. 7  (574/2011)




    ▼B

    RICHTLINIE 2002/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. Mai 2002

    über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. März 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ( 4 ) muss in zahlreichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte eine Neufassung der genannten Richtlinie vorgenommen werden.

    (2)

    Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Umwelt sowie der finanziellen Verhältnisse der Tiererzeuger hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

    (3)

    Eine die Tierernährung betreffende Regelung ist zur Sicherstellung der Produktivität und der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes notwendig. Außerdem besteht ein Bedarf an einer umfassenden Hygieneregelung, um in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben die gute Qualität von Futtermitteln zu garantieren, selbst wenn sie nicht kommerziell hergestellt werden.

    (4)

    Für Wasser zum Tränken der Tiere müssen die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten wie für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. Obgleich die Begriffsbestimmung für Futtermittel nicht ausschließt, dass Wasser als Futtermittel angesehen wird, ist es doch in der nichterschöpfenden Liste der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung ( 5 ) nicht enthalten. Die Frage, inwieweit Wasser als Futtermittel zu betrachten ist, muss im Rahmen der genannten Richtlinie geprüft werden.

    (5)

    Es wurde festgestellt, dass Zusatzstoffe unerwünschte Stoffe enthalten können. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Zusatzstoffe ausgedehnt werden.

    (6)

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse können unerwünschte Stoffe enthalten, die der Gesundheit der Tiere oder — wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen — der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt abträglich sein können.

    (7)

    Das Vorkommen unerwünschter Stoffe lässt sich nicht völlig ausschließen; aber es ist wichtig, ihren Gehalt in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen unter gebührender Berücksichtigung der akuten Toxizität der Stoffe, ihrer Bioakkumulationsfähigkeit und ihrer Abbaubarkeit so herabzusetzen, dass keine unerwünschten und schädlichen Folgen eintreten. Dieser Gehalt sollte gegenwärtig nicht unterhalb der Nachweisgrenze der für die Gemeinschaft zu bestimmenden Analyseverfahren festgesetzt werden.

    (8)

    Die Verfahren zur Bestimmung von Rückständen unerwünschter Stoffe werden zunehmend verfeinert, so dass selbst für die tierische und menschliche Gesundheit unbedenkliche Mengen an Rückständen nachgewiesen werden können.

    (9)

    Unerwünschte Stoffe dürfen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen nur unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen enthalten sein; außerdem dürfen sie zur Ernährung der Tiere nicht auf andere Weise verabreicht werden. Diese Richtlinie sollte daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen, gelten.

    (10)

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse ab deren Einfuhr in die Gemeinschaft gelten. Es muss daher festgelegt werden, dass die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen festgesetzten Höchstwerte im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse oder ihrer Verwendung auf allen Stufen und im Besonderen ab ihrer Einfuhr anwendbar sind.

    (11)

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse müssen unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein und dürfen somit, wenn sie richtig verwendet werden, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen so hoch ist, dass er die in Anhang I vorgesehenen Höchstwerte überschreitet, muss deshalb untersagt werden.

    (12)

    Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, müssen geeignete Höchstgehalte festgesetzt werden.

    (13)

    In einigen Fällen wird ein Höchstwert unter Berücksichtigung der derzeitigen Grundbelastung festgesetzt; es sollten jedoch die Bemühungen fortgesetzt werden, das Vorhandensein bestimmter unerwünschter Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen so weit wie möglich zu begrenzen, damit sie in der Futter- und Lebensmittelkette weniger präsent sind. Daher ist in dieser Richtlinie die Möglichkeit vorzusehen, einen Aktionsgrenzwert festzusetzen, der deutlich unter dem festgesetzten Höchstwert liegt. Bei Überschreitung dieses Aktionsgrenzwerts müssen Untersuchungen vorgenommen werden, um die Quellen der unerwünschten Stoffe zu ermitteln, und Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder Beseitigung getroffen werden.

    (14)

    Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit oder für die Umwelt die festgesetzten Höchstgehalte vorläufig herabzusetzen, für andere Stoffe einen Höchstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu untersagen. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung ist es geboten, etwaige Änderungen des Anhangs I in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips zu beschließen.

    (15)

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen nur den Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen ( 6 ) festgelegt sind.

    (16)

    Damit bei der Verwendung von und im Verkehr mit zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen die hinsichtlich der unerwünschten Stoffe geltenden Bedingungen erfüllt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 95/53/EG vorsehen.

    (17)

    Zur Anpassung der technischen Bestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist es unerlässlich, dass ein geeignetes Gemeinschaftsverfahren eingeführt wird.

    (18)

    Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluss 70/372/EWG ( 7 ) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.

    (19)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Diese Richtlinie betrifft unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen.

    (2)  Diese Richtlinie berührt nicht

    a) die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 9 );

    b) die Richtlinie 96/25/EG des Rates und die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ( 10 );

    c) die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse ( 11 ), die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide ( 12 ), die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 13 ) und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse ( 14 ), sofern diese Rückstände nicht von Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfasst werden;

    d) gemeinschaftliche Veterinärrechtsvorschriften, die auf die Gesundheit von Mensch und Tier abstellen;

    e) die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung ( 15 );

    f) die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke ( 16 ).

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind:

    a) „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

    b) „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form bei der Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

    c) „Zusatzstoffe“: Zusatzstoffe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG;

    d) „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

    e) „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

    f) „Ergänzungsfuttermittel“: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

    g) „Alleinfuttermittel“: Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

    h) „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Vormischungen, Zusatzstoffe, Futtermittel und alle anderen für die Tierernährung bestimmten oder in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse;

    i) „Tagesration“: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;

    j) „Tiere“: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

    k) „Inverkehrbringen (‚Verkehr‘)“: das Vorrätighalten von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie den Verkauf oder die anderweitige Abgabe als solche;

    l) „unerwünschte Stoffe“: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können.

    Artikel 3

    (1)  Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse dürfen nur dann zur Verwendung in der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt, in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und/oder in der Gemeinschaft verwendet werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und somit bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen können.

    (2)  Insbesondere werden zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, als Erzeugnisse angesehen, die nicht mit Absatz 1 im Einklang stehen.

    Artikel 4

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Anhang I aufgeführten unerwünschten Stoffe nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zulässig sind.

    (2)  Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu beseitigen, führen die Mitgliedstaaten, falls die Höchstgehalte überschritten und erhöhte Gehalte an diesen Stoffen nachgewiesen werden, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln; den Hintergrundwerten wird dabei Rechnung getragen. Für ein einheitliches Vorgehen bei erhöhten Gehalten kann es erforderlich sein, Aktionsgrenzwerte für die Auslösung solcher Untersuchungen vorzusehen. Diese Aktionsgrenzwerte können in Anhang II festgesetzt werden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen und Ergebnisse im Zusammenhang mit der ermittelten Ursache und den ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an unerwünschten Stoffen. Diese Informationen werden im Rahmen der der Kommission nach Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG jährlich zu übermittelnden Berichte vorgelegt, es sei denn, die Informationen sind für die übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar von Bedeutung. In diesem Fall sind die Informationen sofort zu übermitteln.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden dürfen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

    Artikel 7

    (1)  Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen nach dem Erlass der entsprechenden Bestimmungen Gründe für die Annahme, dass ein in Anhang I festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

    ▼M10

    (2)  Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

    ▼B

    Solange der Rat oder die Kommission keine Entscheidung gefällt hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

    Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Entscheidung veröffentlicht wird.

    Artikel 8

    ▼M10

    (1)  Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ändert die Kommission die Anhänge I und II. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Änderungen auf das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

    (2)  Außerdem

     erstellt die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren regelmäßig konsolidierte Fassungen der Anhänge I und II, die die nach Absatz 1 vorgenommenen Änderungen einschließen;

     kann die Kommission zusätzlich zu den Kriterien für die Zulässigkeit von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die Entgiftungsverfahren unterworfen wurden, Kriterien für die Zulässigkeit von solchen Entgiftungsverfahren bestimmen; diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass zulässige Entgiftungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 ordnungsgemäß angewendet werden und die entgifteten zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I entsprechen.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in Bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen als denjenigen, die sich aus dieser Richtlinie sowie aus der Richtlinie 95/53/EG ergeben.

    Artikel 10

    Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt auswirken können, werden nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses/der zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse angenommen.

    ▼M10

    Artikel 11

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates ( 17 ) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    ▼M10 —————

    ▼B

    Artikel 13

    (1)  Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.

    (2)  Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 18 ) zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

    Artikel 14

    (1)  Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B jener Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil A der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien zum 1. August 2003 aufgehoben.

    (2)  Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Mai 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. August 2003 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 16

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 17

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M14




    ANHANG I

    HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2



    ABSCHNITT I:  ANORGANISCHE VERUNREINIGUNGEN UND STICKSTOFFVERBINDUNGEN

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Arsen (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    2

    ausgenommen:

     

    —  Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel

    4

    —  Palmkernexpeller

    (2)

    —  Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

    10

    —  Calciumcarbonat

    15

    —  Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat

    20

    —  Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

    25 (2)

    —  Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    40 (2)

    Als Tracer verwendete Eisenpartikel

    50

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppen der Verbindungen von Spurenelementen,

    30

    ausgenommen:

     

    —  Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat und Kupfer(II)-carbonat

    50

    —  Zinkoxid, Mangan(II)-oxid und Kupfer(II)-oxid

    100

    Ergänzungsfuttermittel,

    4

    ausgenommen:

     

    —  Mineralfuttermittel

    12

    Alleinfuttermittel,

    2

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

    10 (2)

    2.  Cadmium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    1

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

    2

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs,

    2

    ausgenommen:

     

    —  Phosphate

    10

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

    10

    ausgenommen:

     

    —  Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat

    30

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

    2

    Vormischungen (6)

    15

    Ergänzungsfuttermittel,

    0,5

    ausgenommen:

     

    —  Mineralfuttermittel

     

    – –  mit < 7 % Phosphor (8)

    5

    – –  mit ≥ 7 % Phosphor (8)

    0,75 je 1 % Phosphor (8), höchstens 7,5

    —  Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere

    2

    Alleinfuttermittel,

    0,5

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische

    1

    —  Alleinfuttermittel für Heimtiere

    2

    3.  Fluor (7)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    150

    ausgenommen:

     

    —  Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

    500

    —  Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

    3 000

    —  Phosphate

    2 000

    —  Calciumcarbonat

    350

    —  Magnesiumoxid

    600

    —  kohlensaurer Algenkalk

    1 000

    Vermiculit (E 561)

    3 000

    Ergänzungsfuttermittel

     

    —  mit ≤ 4 % Phosphor (8)

    500

    —  mit > 4 % Phosphor (8)

    125 je 1 % Phosphor (8)

    Alleinfuttermittel,

    150

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Schweine

    100

    —  Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fisch

    350

    —  Alleinfuttermittel für Küken

    250

    —  Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

     

    – –  laktierend

    30

    – –  sonstige

    50

    4.  Blei

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    10

    ausgenommen:

     

    —  Grünfutter (3)

    30

    —  Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

    15

    —  Calciumcarbonat

    20

    —  Hefen

    5

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

    100

    ausgenommen:

     

    —  Zinkoxid

    400

    —  Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat

    200

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,

    30

    ausgenommen:

     

    —  Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs

    60

    Vormischungen (6)

    200

    Ergänzungsfuttermittel,

    10

    ausgenommen:

     

    —  Mineralfuttermittel

    15

    Alleinfuttermittel

    5

    5.  Quecksilber (4)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    0,1

    ausgenommen:

     

    —  Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

    0,5

    —  Calciumcarbonat

    0,3

    Mischfuttermittel,

    0,1

    ausgenommen:

     

    —  Mineralfuttermittel

    0,2

    —  Mischfuttermittel für Fische

    0,2

    —  Mischfuttermittel für Hunde, Katzen und Pelztiere

    0,3

    6.  Nitrit (5)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    15

    ausgenommen:

     

    —  Fischmehl

    30

    —  Silagefutter

    —  Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung

    Alleinfuttermittel,

    15

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %

    7.  Melamin (9)

    Futtermittel

    2,5

    ausgenommen die Futtermittelzusatzstoffe:

     

    —  Guanidinoessigsäure

    —  Harnstoff

    —  Biuret

    (1)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

    (2)   Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.

    (3)   Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.

    (4)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.

    (5)   Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt.

    (6)   Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.

    (7)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

    (8)   Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    (9)   Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.



    ABSCHNITT II:  MYCOTOXINE

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Aflatoxin B1

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    0,02

    Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel

    0,005

    —  Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel)

    0,02

    2.  Mutterkorn (Claviceps purpurea)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten

    1 000



    ABSCHNITT III:  PFLANZENEIGENE TOXINE

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Freies Gossypol

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    20

    ausgenommen:

     

    —  Baumwollsaat

    5 000

    —  Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl

    1 200

    Alleinfuttermittel,

    20

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern)

    500

    —  Alleinfuttermittel für Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

    300

    —  Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Legegeflügel) und Kälber

    100

    —  Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (außer Ferkeln)

    60

    2.  Blausäure

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    50

    ausgenommen:

     

    —  Leinsamen

    250

    —  Leinkuchen

    350

    —  Maniok-Erzeugnisse und Mandelkuchen

    100

    Alleinfuttermittel,

    50

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen)

    10

    3.  Theobromin

    Alleinfuttermittel,

    300

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Schweine

    200

    —  Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere

    50

    4.  Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion)

    Alleinfuttermittel für Geflügel,

    1 000

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Legehennen

    500

    5.  Senföl, flüchtig (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    100

    ausgenommen:

     

    —  Rapskuchen

    4 000

    Alleinfuttermittel,

    150

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

    1 000

    —  Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel

    500

    (1)   Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.



    ABSCHNITT IV:  ORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN (AUSGENOMMEN DIOXINE UND PCB)

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Aldrin (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01 (2)

    2.  Dieldrin (1)

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,1 (2)

    —  Mischfuttermittel für Fische

    0,02 (2)

    3.  Camphechlor (Toxaphen) — Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62 (3)

    Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse,

    0,02

    ausgenommen:

     

    —  Fischöl

    0,2

    — Alleinfuttermittel für Fische

    0,05

    4.  Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,02

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,05

    5.  DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,05

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,5

    6.  Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,1

    ausgenommen:

     

    —  Mais und bei dessen Verarbeitung gewonnene Produkte

    0,2

    —  Ölsaaten und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Pflanzenöl

    0,5

    —  rohes Pflanzenöl

    1,0

    —  Alleinfuttermittel für Fische

    0,005

    7.  Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,05

    8.  Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,2

    9.  Hexachlorbenzol (HCB)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,2

    10.  Hexachlorcyclohexan (HCH)

    —  alpha-Isomere

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,02

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,2

    —  beta-Isomere

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,1

    Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Milchrinder

    0,005

    —  gamma-Isomere

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,2

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    2,0

    (1)   Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

    (2)   Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

    (3)   Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix „CHB“ oder „Parlar“

    CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan,

    CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,

    CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan.



    ABSCHNITT V:  DIOXINE UND PCB

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) ( (1)(2)), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (4))

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

    0,75

    ausgenommen:

     

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

    0,75

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    1,0

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    2,0

    —  Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    0,75

    —  Fischöl

    6,0

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (3)

    1,25

    —  Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

    2,25

    Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel

    0,75

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

    1,0

    Vormischungen

    1,0

    Mischfuttermittel,

    0,75

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    2,25

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

    2.  Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (4))

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    1,25

    ausgenommen:

     

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

    1,5

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    1,5

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    3,0

    —  Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    1,25

    —  Fischöl

    24,0

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (3)

    4,5

    —  Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

    11,0

    Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel

    1,5

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

    1,5

    Vormischungen

    1,5

    Mischfuttermittel,

    1,5

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    7,0

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

    (1)   Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

    (2)   Der gesonderte Höchstwert für Dioxine (PCDD/F) behält vorübergehend seine Gültigkeit. Die zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse, die unter Punkt 1 aufgeführt sind, müssen in diesem Zeitraum sowohl den Höchstwerten für Dioxine als auch den Höchstwerten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB genügen.

    (3)    ►C2  Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Frischfisch und von 25,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. ◄ Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

    (4)   TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation vom 15.–18. Juni 1997 in Stockholm, Schweden (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife, Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).


    Kongener

    TEF-Wert

    Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF)

    2,3,7,8-TCDD

    1

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    0,01

    OCDD

    0,0001

    2,3,7,8-TCDF

    0,1

    1,2,3,7,8-PeCDF

    0,05

    2,3,4,7,8-PeCDF

    0,5

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    0,1

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    0,01

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    0,01

    OCDF

    0,0001

    „Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

     
     

    Non-ortho PCBs

    PCB 77

    0,0001

    PCB 81

    0,0001

    PCB 126

    0,1

    PCB 169

    0,01

    Mono-ortho PCBs

    PCB 105

    0,0001

    PCB 114

    0,0005

    PCB 118

    0,0001

    PCB 123

    0,0001

    PCB 156

    0,0005

    PCB 157

    0,0005

    PCB 167

    0,00001

    PCB 189

    0,0001

     
     
     
     

    Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlorodibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.



    ABSCHNITT VI:  SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Unkrautsamen und ungemahlene und unzerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon:

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    3 000

    —  Datura sp.

     

    1 000

    2.  Crotalaria spp.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    100

    3.  Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (1), einzeln oder insgesamt

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    10 (2)

    4.  Buchecker, ungeschält — Fagus silvatica L.

    5.  Purgierstrauch — Jatropha curcas L.

    6.  Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

    7.  Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp juncea

    8.  Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

    9.  Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

    10.  Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein

    ▼M14

    11.  Samen von Ambrosia spp.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    50

    ausgenommen:

     

    —  Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind

    200

    Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

    50

    (1)   Soweit mikroskopisch bestimmbar.

    (2)   Einschließlich Teile von Samenschalen

    ▼M14



    ABSCHNITT VII:  INFOLGE VON UNVERMEIDBARER VERSCHLEPPUNG IN FUTTERMITTELN FÜR NICHTZIELTIERARTEN ZULÄSSIGE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE

    Kokzidiostatikum

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (1)

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Decoquinat

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,4

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,4

    —  Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter)

    0,4

    —  sonstige Tierarten

    1,2

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf

     (2)

    2.  Diclazuril

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,01

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel, Junghennen (> 16 Wochen) und Mastputen (> 12 Wochen)

    0,01

    —  Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter)

    0,01

    —  sonstige Tierarten außer Junghennen (< 16 Wochen), Masthühner, Mastperlhühner und Mastputen (< 12 Wochen)

    0,03

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf

     (2)

    3.  Halofuginon-Hydrobromid

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,03

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel, Junghennen und Puten (> 12 Wochen)

    0,03

    —  Masthühner und Puten (< 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter)

    0,03

    —  sonstige Tierarten

    0,09

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf

     (2)

    4.  Lasalocid-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    1,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Hunde, Kälber, Kaninchen, Equiden, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (> 16 Wochen) und Junghennen (> 16 Wochen)

    1,25

    —  Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    1,25

    —  sonstige Tierarten

    3,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    5.  Maduramicin-Ammonium-Alpha

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,05

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Kaninchen, Puten (> 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,05

    —  Masthühner und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)

    0,05

    —  sonstige Tierarten

    0,15

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf

     (2)

    6.  Monensin-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    1,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen)

    1,25

    —  Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    1,25

    —  sonstige Tierarten

    3,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    7.  Narasin

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,7

    Mischfuttermittel für

     

    —  Puten, Kaninchen, Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,7

    —  sonstige Tierarten

    2,1

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf

     (2)

    8.  Nicarbazin

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    1,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    1,25

    —  sonstige Tierarten

    3,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf

     (2)

    9.  Robenidin-Hydrochlorid

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,7

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,7

    —  Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter)

    0,7

    —  sonstige Tierarten

    2,1

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin-Hydrochlorid nicht verwendet werden darf

     (2)

    10.  Salinomycin-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,7

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Puten, Legegeflügel und Junghennen (> 12 Wochen)

    0,7

    —  Masthühner, Junghennen (< 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    0,7

    —  sonstige Tierarten

    2,1

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    11.  Semduramicin-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,25

    —  Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    0,25

    —  sonstige Tierarten

    0,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    (1)   Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) zugelassen werden.

    (2)   Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird.




    ANHANG II



    AKTIONSGRENZWERTE, DEREN ÜBERSCHREITUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERSUCHUNGEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN AUSLÖST

    ABSCHNITT:  DIOXINE UND PCB

    Unerwünschte Stoffe

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Aktionsgrenzwert in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) (2)(3) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)

    1.  Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (1))

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

    0,5

     (4)

    ausgenommen:

     
     

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

    0,5

     (4)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    0,5

     (4)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     
     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    1,0

     (4)

    —  Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    0,5

     (4)

    —  Fischöl

    5,0

     (5)

    —  Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (3)

    1,0

     (5)

    —  Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

    1,75

     (5)

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

    0,5

     (5)

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

    0,5

     (4)

    Vormischungen

    0,5

     (4)

    Mischfuttermittel,

    0,5

     (4)

    ausgenommen:

     
     

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    1,75

     (5)

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

     

    2.  Dioxin-ähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (1))

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

    0,35

     (4)

    ausgenommen:

     
     

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

    0,5

     (4)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    0,35

     (4)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     
     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    0,75

     (4)

    —  Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    0,35

     (4)

    —  Fischöl

    14,0

     (5)

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (3)

    2,5

     (5)

    —  Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

    7,0

     (5)

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

    0,5

     (4)

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

    0,35

     (4)

    Vormischungen

    0,35

     (4)

    Mischfuttermittel,

    0,5

     (4)

    ausgenommen:

     
     

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    3,5

     (5)

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

     

    (1)   TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation vom 15.–18. Juni 1997 in Stockholm, Schweden (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife, Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

    (2)   Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

    (3)   Die Kommission wird diese Aktionsgrenzwerte gleichzeitig mit den Höchstwerten für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB überprüfen.

    (4)   Ermittlung der Kontaminationsquelle. Wenn eine Kontaminationsquelle identifiziert wurde, sind nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontamination zu verringern oder zu beseitigen.

    (5)   In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangsstoffen beherrschen zu können.


    Kongener

    TEF-Wert

    Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF)

    2,3,7,8-TCDD

    1

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    0,01

    OCDD

    0,0001

    2,3,7,8-TCDF

    0,1

    1,2,3,7,8-PeCDF

    0,05

    2,3,4,7,8-PeCDF

    0,5

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    0,1

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    0,01

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    0,01

    OCDF

    0,0001

    „Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

     
     

    Mono-ortho PCB

    PCB 77

    0,0001

    PCB 81

    0,0001

    PCB 126

    0,1

    PCB 169

    0,01

    Mono-ortho PCB

    PCB 105

    0,0001

    PCB 114

    0,0005

    PCB 118

    0,0001

    PCB 123

    0,0001

    PCB 156

    0,0005

    PCB 157

    0,0005

    PCB 167

    0,00001

    PCB 189

    0,0001

     
     
     
     

    Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlorodibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.

    ▼B




    ANHANG III



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 1999/29/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Buchstabe a)

    Artikel 2 Buchstabe a)

    Artikel 2 Buchstabe b)

    Artikel 2 Buchstabe b)

    Artikel 2 Buchstabe c)

    Artikel 2 Buchstabe g)

    Artikel 2 Buchstabe d)

    Artikel 2 Buchstabe f)

    Artikel 2 Buchstabe e)

    Artikel 2 Buchstabe e)

    Artikel 2 Buchstabe f)

    Artikel 2 Buchstabe i)

    Artikel 2 Buchstabe g)

    Artikel 2 Buchstabe j)

    Artikel 2 Buchstabe h)

    Artikel 2 Buchstabe c)

    Artikel 2 Buchstabe d)

    Artikel 2 Buchstabe h)

    Artikel 2 Buchstabe k)

    Artikel 2 Buchstabe l)

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 5

    Artikel 8

    Artikel 6

    Artikel 9

    Artikel 7

    Artikel 10

    Artikel 8

    Artikel 11

    Artikel 9

    Artikel 12

    Artikel 10

    Artikel 13

    Artikel 11

    Artikel 14

    Artikel 12

    Artikel 15

    Artikel 13

    Artikel 16

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 18

    Artikel 17

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang II



    ( 1 ) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 70, und ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 346.

    ( 2 ) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 9.

    ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 160), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 4 vom 7.1.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 und Beschluss des Rates vom 22. April 2002.

    ( 4 ) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

    ( 5 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36).

    ( 6 ) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

    ( 7 ) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 9 ) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 3).

    ( 10 ) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23).

    ( 11 ) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 76).

    ( 12 ) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG der Kommission (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13).

    ( 13 ) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

    ( 14 ) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

    ( 15 ) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

    ( 16 ) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

    ( 17 ) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

    ( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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