This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02001R2535-20130223
Commission Regulation (EC) No 2535/2001 of 14 December 2001 laying down detailed rules for applying Council Regulation (EC) No 1255/1999 as regards the import arrangements for milk and milk products and opening tariff quotas
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
2001R2535 — DE — 23.02.2013 — 027.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/2001 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2001 (ABl. L 341, 22.12.2001, p.29) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/2001 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2001
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 594/2001 ( 4 ), ist mehrmals in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt sich der Klarheit und Verständlichkeit halber die genannte Verordnung neu zufassen und dabei auch die Bestimmungen folgender Verordnungen aufzunehmen: Verordnung (EWG) Nr. 2967/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verarbeitung bestimmter Käsesorten, denen eine bevorzugte Einfuhrbehandlung zugute kommt ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/95 ( 6 ), Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/2000 ( 8 ), sowie Verordnung (EG) Nr. 2414/98 der Kommission vom 9. November 1998 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 ( 9 ). |
(2) |
In Anwendung der Artikel 26 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort der Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt werden, wobei unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Einführern zu vermeiden ist. |
(3) |
Um einigen Besonderheiten bei der Einfuhr von Milcherzeugnissen Rechnung zu tragen, sollten ergänzende Bestimmungen und gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 ( 11 ), vorgesehen werden. |
(4) |
Es sind besondere Bestimmungen vorzusehen für Milcherzeugnisse, die im Rahmen der in folgenden Texten vorgesehenen Zollzugeständnisse zum ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden: a) Liste CXL der Zugeständnisse, aufgestellt nach Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union geführten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (nachstehend: „Liste CXL der Zugeständnisse“); b) Zollabkommen mit der Schweiz über bestimmte Käsesorten der Tarifnummer ex 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, geschlossen im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 69/352/EWG des Rates ( 12 ), zuletzt geändert durch das mit Beschluss 95/582/EG des Rates ( 13 ) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (nachstehend: „Abkommen mit der Schweiz“); c) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, genehmigt durch den Beschluss 95/582/EG (nachstehend: „Abkommen mit Norwegen“); d) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse ( 14 ); e) Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 ( 15 ); f) Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika vereinbart und mit dem Beschluss 1999/753/EG des Rates ( 16 ) genehmigt wurde (nachstehend: „Abkommen mit Südafrika“); g) Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 ( 17 ) des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/2000 ( 18 ), sowie Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000 ( 19 ), (EG) Nr. 2290/2000 ( 20 ), (EG) Nr. 2341/2000 ( 21 ), (EG) Nr. 2433/2000 ( 22 ), (EG) Nr. 2434/2000 ( 23 ), (EG) Nr. 2435/2000 ( 24 ), (EG) Nr. 2475/2000 ( 25 ), (EG) Nr. 2766/2000 ( 26 ) und (EG) Nr. 2851/2000 ( 27 ) des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Europa-Abkommen mit Estland, Ungarn, Bulgarien, Lettland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Slowenien, Litauen bzw. Polen; h) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, unterzeichnet am 19. Dezember 1972 und geschlossen im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 1246/73 des Rates ( 28 ), insbesondere das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, unterzeichnet am 19. Dezember 1987 und geschlossen mit dem Beschluss 87/607/EWG des Rates ( 29 ) (nachstehend: „Abkommen mit Zypern“). |
(5) |
In der Liste CXL der Zugeständnisse sind bestimmte Zollkontingente im Rahmen der Regelungen für den „üblichen Zugang“ und den „Mindestzugang“ vorgesehen. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen und ihre Verwaltung ist zu regeln. |
(6) |
Zur ordnungsgemäßen und ausgewogenen Verwaltung der nicht nach Ländern spezifizierten Zollkontingente, die in der Liste CXL aufgeführt sind, sowie der Zollkontingente mit ermäßigtem Zollsatz für die Einfuhren aus den mittel- und osteuropäischen Ländern, den AKP-Staaten, der Türkei und der Republik Südafrika sind bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung der Lizenzen sowie eine höhere Sicherheitsleistung als bei normalen Einfuhren vorzusehen. Ferner müssen die Kontingente über das ganze Jahr verteilt sowie das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer geregelt werden. |
(7) |
Um sicherzustellen, dass die Anträge auf Einfuhrlizenzen begründet sind, um Spekulationsgeschäfte zu verhindern und zu gewährleisten, dass die eröffneten Kontingente voll ausgeschöpft werden, sind folgende Maßnahmen angebracht: Mengenbegrenzung je Antrag auf 10 % des betreffenden Kontingents; Abschaffung der Möglichkeit, bei einem Zuteilungskoeffizienten unter 0,8 auf die Lizenzen zu verzichten; Beschränkung des Zugangs zum Kontingent auf Marktteilnehmer, die bereits Erzeugnisse, die Gegenstand der Kontingente sind, ein- oder ausgeführt haben; Festlegung der Kriterien, die zur Beantragung von Lizenzen berechtigen, wie die Auflage für den Antragsteller, den Nachweis zu erbringen, dass er den Händlerberuf ausübt und seinen Tätigkeiten regelmäßig nachgeht; Begrenzung der Zahl der Anträge je Marktteilnehmer auf einen Lizenzantrag je Kontingent. Um den nationalen Behörden das Verfahren für die Auswahl und Zulassung der in Betracht kommenden Marktteilnehmer zu erleichtern, ist ein Verfahren zur Anerkennung der in Betracht kommenden Antragsteller und die Aufstellung einer Liste der anerkannten Antragsteller vorzusehen, die ein Jahr lang gültig ist. Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Vorschriften über die Antragshöchstzahl sind Sanktionen im Falle der Überschreitung dieser Höchstzahl vorzusehen. |
(8) |
Im Rahmen von Vorgängen des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs werden die Erzeugnisse weder eingeführt und folglich in den freien Verkehr überführt noch ausgeführt und wurden somit noch nie bei der Beurteilung der Gültigkeit von Anträgen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 berücksichtigt. Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, dass diese Vorgänge bei der Berechnung der Referenzmenge gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt werden können. |
(9) |
Für die Verwaltung der nach Ländern festgelegten Zollkontingente, die in der Liste CXL aufgeführt sind, sowie der Zollkontingente im Rahmen des Abkommens mit Norwegen, und insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der betreffenden Warenbezeichnung und der Einhaltung der Zollkontingente ist die Regelung heranzuziehen, bei der die Einfuhrlizenzen unter der Verantwortlichkeit des Ausfuhrlandes in der vorgeschriebenen Form gegen Vorlage der Bescheinigungen „IMA 1“ (Inward Monitoring Arrangements) erteilt werden. Durch diese Regelung, bei der das Ausfuhrland garantiert, dass die ausgeführten Erzeugnisse der Warenbeschreibung entsprechen, wird das Einfuhrverfahren erheblich vereinfacht. Diese Regelung wird auch von Drittländern angewandt, um die Einhaltung der Zollkontingente zu überwachen. |
(10) |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte jedoch für das System der Bescheinigungen IMA 1 eine Überprüfung der Erklärungen vorgesehen werden, bei der die einzelnen Partien unter Heranziehung international anerkannter Analysemethoden und statistischer Verfahren auf Gemeinschaftsebene Stichprobenkontrollen unterzogen werden. |
(11) |
Die praktische Durchführung des Systems der Bescheinigungen IMA 1 bedarf zusätzlicher Erläuterungen, insbesondere was das Ausfüllen, die Ausstellung, die Annullierung, die Änderung und das Ersetzen der Bescheinigungen durch die ausstellende Stelle, ihre Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für ihre Verwendung zusammen mit einer entsprechenden Einfuhrlizenz betrifft. Im Zusammenhang mit den üblichen Versandzeiten sind außerdem Jahresendbestimmungen für die Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr festzulegen, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wurde und die für die Einfuhr im folgenden Jahr bestimmt sind. Um die Einhaltung der Kontingente sicherzustellen, sind die Überwachung aller so getätigten Einfuhren sowie eine Jahresabschlussprüfung vorzusehen. |
(12) |
Neuseeländische Butter, die im Rahmen der Regelung für den „üblichen Zugang“ eingeführt wird, ist zu kennzeichnen, damit die Gewährung der ungekürzten Ausfuhrerstattung sowie bestimmter Beihilfen vermieden wird. Dazu ist es angebracht, Begriffsbestimmungen einzuführen und festzulegen, wie die Bescheinigung IMA 1 auszufüllen ist, wie die Kontrollen von Gewicht und Fettgehalt durchzuführen sind und welches Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Zusammensetzung der Butter anzuwenden ist. |
(13) |
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sollten zusätzliche Bestimmungen für die Einfuhr neuseeländischer Butter im Rahmen der Regelung für den „üblichen Zugang“ festgelegt werden, damit die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wird, mit der Menge übereinstimmt, für die die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt wird, und diese beiden Dokumente nur einmal für eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr verwendet werden. |
(14) |
Kanadischer Cheddar ist nunmehr das einzige Erzeugnis im Rahmen des Systems der Bescheinigungen IMA 1, bei dem ein Mindestwert frei Grenze einzuhalten ist. Zu diesem Zweck müssen der Käufer und der Bestimmungsmitgliedstaat auf der Bescheinigung IMA 1 angegeben werden. |
(15) |
Aufgrund einer unzulänglichen Verwaltung des Systems der Bescheinigungen IMA 1 durch die erteilenden Stellen und der daraus resultierenden Quotenüberschreitung hat Norwegen darum gebeten, die beiden in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 aufgeführten Einrichtungen durch eine einzige Einrichtung zu ersetzen, die direkt dem Landwirtschaftsministerium unterstellt ist. Um diesem Wunsch nachzukommen, sind somit die notwendigen Änderungen vorzunehmen. |
(16) |
Marktteilnehmer, die bestimmten Käse mit Ursprung in der Schweiz einführen wollen, müssen sich zur Einhaltung eines Mindestwerts frei Grenz verpflichten, um für diesen Käse die Präferenzregelung in Anspruch nehmen zu können. Bisher wurde die entsprechende Angabe in Feld 17 der verpflichtend vorgeschriebenen Bescheinigung IMA 1 eingetragen, was nun nicht mehr der Fall ist. Der Klarheit halber ist es angezeigt, den Frei-Grenze-Wert zu definieren und die Bedingungen zur Sicherstellung seiner Einhaltung zu definieren. |
(17) |
Im Rahmen der besonderen Bestimmungen für die nichtkontingentierten präferenziellen Einfuhren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1706/98, in Anhang I des Protokolls Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, in Anhang IV zum Abkommen mit Südafrika sowie im Abkommen mit der Schweiz vorgesehen sind, ist zu präzisieren, dass der ermäßigte Zollsatz nur gegen Vorlage des Ursprungsnachweises gewährt wird, der in den Protokollen der entsprechenden Abkommen vorgesehen ist. |
(18) |
Um den Schutz der Eigenmittel zu verbessern, ist es angesichts der bisherigen Erfahrungen erforderlich, die Modalitäten der Einfuhrkontrollen im Einzelnen festzulegen. Insbesondere ist das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn die Partie, die Gegenstand einer Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist, nicht den Angaben dieser Anmeldung entspricht, näher zu definieren, um eine angemessene Überwachung der in den freien Verkehr überführten Kontingentsmengen zu gewährleisten. |
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt dieser Titel für alle Einfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse (nachstehend: „Milcherzeugnisse“), einschließlich der Einfuhren ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Rahmen der besonderen Handelsmaßnahmen der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete.
Artikel 2
Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission ( 30 ) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen unbeschadet des Artikels 24 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.
Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission ( 31 ) Anwendung.
Artikel 3
▼M25 —————
(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur (nachstehend: KN-Code), gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“, tragen. Die Lizenz ist nur für das darin bezeichnete Erzeugnis gültig.
Werden jedoch Lizenzen im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 2 erteilt, so sind sie unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gültig.
▼M25 —————
(4) Die Lizenz wird spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.
Artikel 4
(1) Der KN-Code 0406 90 01, unter dem für die Verarbeitung bestimmter Käse eingereiht ist, bezieht sich nur auf Einfuhren.
(2) Die KN-Codes 0406 20 10 und 0406 90 19 beziehen sich nur auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz gemäß Artikel 20.
▼M19 —————
TITEL 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINFUHREN ZUM ERMÄSSIGTEN ZOLLSATZ
KAPITEL I
Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz
Abschnitt 1
Artikel 5
Dieses Kapitel gilt für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen folgender Zollkontingente:
a) Kontingente für alle Ursprungsländer gemäß der Liste der Zugeständnisse CXL;
▼M16 —————
▼M24 —————
▼M27 —————
▼M24 —————
f) das Kontingent gemäß Anhang 2 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 32 );
▼M13 —————
h) die Kontingente gemäß Anhang V des mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates ( 33 ) genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „das Abkommen mit Norwegen“ genannt);
i) die Kontingente gemäß Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates ( 34 );
j) das Kontingent Nr. 09.4210 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates ( 35 ).
Artikel 6
►M17 ►C11 Die Zollkontingente, die anwendbaren Zollsätze, die einzuführenden Jahreshöchstmengen, die Einfuhrkontingentszeiträume sowie die gleichmäßige Aufteilung auf zwei Halbjahreszeiträume sind in Anhang I aufgeführt. ◄ ◄
Die in Anhang I Teile B, D und F festgesetzten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf zwei Halbjahreszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar, aufgeteilt.
Abschnitt 2
Artikel 7
Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muss zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, zugelassen werden.
Diese Behörde teilt jedem zugelassenen Marktteilnehmer eine Zulassungsnummer zu.
Artikel 8
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erhält die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. April jedes Jahres bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt hat.
Artikel 9
Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem ►M22 1. Mai ◄ das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Mai gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen ab dem 1. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.
(2) Auf Antrag der beitrittswilligen Länder, für die ein Einfuhrkontingent eröffnet worden ist, kann die Kommission diesen eine Liste der zugelassenen Marktteilnehmer übermitteln, sofern die darin aufgeführten Marktteilnehmer dieser geplanten Übermittlung zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Zustimmung der Marktteilnehmer einzuholen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, aufgeschlüsselt nach denjenigen zugelassenen Marktteilnehmern, die ihre Zustimmung gemäß Absatz 2 erteilt haben, und den übrigen zugelassenen Marktteilnehmern. Die übermittelte Liste enthält Zulassungsnummer, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zugelassenen Marktteilnehmer.
Abschnitt 3
Artikel 11
Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.
▼M17 —————
Artikel 13
(1) Der Lizenzantrag darf sich für ein Kontingent auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes beziehen. Außerdem muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben sein.
Eine Lizenz wird jedoch je Code erteilt.
(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und nicht mehr als die Menge zu stellen, die für das Kontingent in dem jeweiligen Halbjahreszeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.
Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstabe a ist der Lizenzantrag jedoch für höchstens 10 % der verfügbaren Menge zu stellen.
▼M17 —————
Artikel 14
(1) Der Lizenzantrag kann nur gestellt werden:
a) vom 20. bis 30. November des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres;
b) vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR/100 kg Nettowarengewicht.
Abschnitt 4
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung enthält die beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer und KN-Code. Die Meldungen werden für jedes der Kontingente auf separaten Formblättern vorgenommen.
Artikel 16
(1) Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem fünften Arbeitstag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 erteilt.
▼M17 —————
(3) Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten Einfuhrlizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang XX aufgeführten Eintragungen.
(4) Die gemäß diesem Kapitel erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Abschnitt 2 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Bei der Übertragung der Lizenz teilt der Übertragende der erteilenden Stelle die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.
(5) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf des Zeitraums für die Erteilung der Lizenzen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die sie Einfuhrlizenzen ausgestellt haben.
Artikel 17
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die eingeführte Menge im Rahmen dieses Kapitels die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.
Artikel 18
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
a) in Feld 8 das Ursprungsland;
b) in Feld 15 die Beschreibung des in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses bzw. die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur für den im betreffenden Kontingent angegebenen KN-Code;
c) in Feld 16 den KN-Code gemäß den Angaben für das betreffende Kontingent, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“;
d) in Feld 20, einen der in Anhang XV aufgeführten Vermerke.
(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land, ausgenommen bei Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil A.
▼M17 —————
Artikel 19
(1) Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und — im Fall der nachstehenden Einfuhren — des in Anwendung der folgenden Rechtsinstrumente jeweils erteilten Ursprungsnachweises angewendet:
▼M16 —————
▼M24 —————
▼M27 —————
▼M24 —————
e) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( 36 );
f) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Jordanien;
g) Regeln gemäß Nummer 9 des Abkommens mit Norwegen;
h) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Island;
i) die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 55/2008.
(2) Die eingeführten Erzeugnisse werden gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Abkommen entweder auf Vorlage der Bescheinigung EUR.1 oder einer gemäß den Bestimmungen dieser Protokolle abgegebenen Erklärung des Ausführers zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
▼M26 —————
KAPITEL Ia
Einfuhren im Rahmen der nach den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) nr. 2454/93 verwalteten Kontingente
Artikel 19a
(1) Die Artikel 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die in Anhang VIIa aufgeführten Kontingente, die vorgesehen sind in
a) der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates ( 37 );
b) der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates ( 38 );
c) Anhang IV Liste 4 zum Abkommen mit Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit ( 39 );
d) Protokoll 1 Anhang 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei ( 40 ).
(2) Für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist keine Einfuhrlizenz erforderlich.
(2a) Für das in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Kontingent gilt Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht im Kontingentszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010.
(4) Die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ist abhängig von der Vorlage des Ursprungsnachweises gemäß
a) Anhang III des Abkommens mit der Republik Chile,
b) Protokoll 4 des Abkommens mit Israel,
c) Protokoll 1 des Abkommens mit Südafrika ( 41 ),
d) Protokoll 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei.
KAPITEL II
Nichtkontingentierte Einfuhren auf der Grundlage der Einfuhrlizenz
Artikel 20
(1) Dieses Kapitel gilt für
a) nichtkontingentierte präferentielle Einfuhren gemäß
i) dem Protokoll Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, Anhang I;
ii) dem Abkommen mit Südafrika, Anhang IV;
iii) Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
b) alle anderen nichtkontingentierten präferentiellen Einfuhren der Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
(2) Die betreffenden Erzeugnisse und die geltenden Zollsätze für die Einfuhren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 21
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
a) in Feld 8 das Ursprungsland;
b) in Feld 20 einen der Vermerke gemäß Anhang XVI.
(2) Die Lizenz enthält in Feld 24 den geltenden ermäßigten Zollsatz.
(3) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.
Artikel 22
Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Einfuhrlizenz bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Ursprungsnachweises angewendet.
KAPITEL IIa
Nichtkontingentierte einfuhren ohne vorlage einer einfuhrlizenz
Artikel 22a
(1) Dieser Artikel gilt für präferenzielle Einfuhren gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2) Alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz sind vom Einfuhrzoll und von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz befreit.
(3) Die Zollbefreiung wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt, der der Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnet wurde, beigefügt ist.
KAPITEL III
Einfuhren im Rahmen von Einfuhrlizenzen, für die eine Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) ausgestellt wurde
Abschnitt 1
Artikel 24
(1) Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen der für bestimmte Ursprungsländer nach der Liste CXL festgelegten Zollkontingente gemäß Anhang III.B.
(2) Die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum sind In Anhang III.B aufgeführt.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 10 EUR/100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.
(4) Die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.
Artikel 25
(1) Eine Lizenz für die Einfuhr der in Anhang III.B aufgeführten Erzeugnisse zu dem dort angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung IMA 1 für die darin angegebene Nettogesamtmenge erteilt.
Die Bescheinigung IMA 1 muss die Bedingungen der Artikel 29 bis 33 erfüllen. Auf der Lizenz sind die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung IMA 1 zu vermerken.
(2) Die Einfuhrlizenz kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten worden ist.
Die lizenzerteilende Stelle übermittelt der Kommission am Tag der Beantragung bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Kopie der mit jedem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz hinterlegten Bescheinigung IMA 1.
Die lizenzerteilende Stelle erteilt die Einfuhrlizenz am vierten darauf folgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen ergriffen hat.
Die lizenzerteilende Stelle bewahrt die Originale sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.
Artikel 26
(1) Die Bescheinigung IMA 1 ist vom Tag ihrer Ausstellung bis Ablauf des achten darauf folgenden Monats gültig, keinesfalls jedoch länger als die entsprechende Einfuhrlizenz oder als bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahrs, für das sie ausgestellt wurde.
(2) Jeweils ab 1. November können ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres gültige Bescheinigungen IMA 1 für Mengen im Rahmen des Kontingents für das betreffende Einfuhrjahr ausgestellt werden. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Einfuhrjahrs beantragt werden.
▼M18 —————
(3) Die Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann, sind in Anhang VIII aufgeführt.
Artikel 27
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.
Artikel 28
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
a) in den Feldern 7 und 8 das Herkunftsland und das Ursprungsland;
b) in Feld 15 die Beschreibung der Erzeugnisse entsprechend Anhang III;
c) in Feld 16 den KN-Code gemäß Anhang III, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“;
d) in Feld 20 gegebenenfalls die Kontingentnummer, die Nummer der Bescheinigung IMA 1 und ihr Ausstellungsdatum in Form eines der Vermerke gemäß Anhang XVII.
(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.
▼M17 —————
Artikel 29
(1) Die Bescheinigung IMA 1 wird — ausgenommen für neuseeländische Butter — entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt.
(2) Feld 3 der Bescheinigung IMA 1 betreffend den Käufer und Feld 6 betreffend das Bestimmungsland werden ausgenommen für Cheddar der Kontingentnummer 09.4513 des Anhangs III nicht ausgefüllt.
Artikel 30
(1) Das Formblatt nach Artikel 29 wird im Format 210 x 297 mm auf weißem Papier mit einer Stärke von mindestens 40 g/m2 hergestellt.
(2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Zusätzlich könne sie in einer Amtssprache des Ausfuhrlands gedruckt und ausgefüllt werden.
(3) Das Formblatt wird maschinengeschrieben oder handschriftlich in Druckbuchstaben ausgefüllt.
(4) Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet.
Artikel 31
(1) Für jede Art und Aufmachungsform der Erzeugnisse in Anhang III ist eine Bescheinigung IMA 1 auszustellen.
(2) Die Bescheinigung IMA 1 muss — ausgenommen für neuseeländische Butter — für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die Angaben nach Anhang XI enthalten.
Artikel 32
(1) Eine ordnungsmäßig beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Unbeschadet Artikel 26 Absatz 1 wird die Bescheinigung außer im Falle höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt.
(2) Die Bescheinigung IMA 1 ist nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XII genannten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde.
(3) Die Bescheinigung IMA 1 ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen trägt.
Artikel 33
(1) Eine erteilende Stelle darf in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie
a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
b) sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen;
c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;
d) sich verpflichtet, in Bezug auf die in Anhang III Teil A aufgeführten Erzeugnisse die Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge auszustellen, für die sie gilt, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird;
e) sich verpflichtet, der Kommission per Telefax eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden;
f) sich hinsichtlich der Erzeugnisse des KN-Codes 0406 verpflichtet, der Kommission bis 15. Januar für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:
i) die Anzahl der für das vorangegangene Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihren Nummern und den Mengen, für die sie gelten, sowie die Gesamtanzahl der ausgestellten Bescheinigungen und die Gesamtmenge für das betreffende Kontingentsjahr;
ii) die Annullierung, Berichtigung oder Änderung der Bescheinigungen IMA 1 sowie die Ausstellung von Kopien von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang VIII Absätze 1 bis 5 und Artikel 32 Absatz 1 sowie sämtliche einschlägigen Angaben.
(2) Anhang XII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.
Abschnitt 2
Artikel 34
(1) Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren neuseeländischer Butter im Rahmen der Kontingentnummern 09.4195 und 09.4182 gemäß Anhang III.A.
(2) Die Vorschriften von Artikel 27 und 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden Anwendung.
(3) Die in der Beschreibung des Kontingents neuseeländischer Butter aufgeführte Bezeichnung „mindestens sechs Wochen alt“ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt wird.
(4) In Anhang III.A sind die Zollkontingente, die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum oder -unterzeitraum aufgeführt.
Artikel 34a
(1) Die Zollkontingente werden, wie in Anhang III.A vorgesehen, in zwei Teile unterteilt:
a) Das Kontingent Nr. 09.4195 (nachstehend: Teil A) wird auf die Einführer in der Gemeinschaft aufgeteilt, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind und Folgendes nachweisen können:
i) für das Kontingentsjahr 2007: Einfuhren im Rahmen des Kontingents 09.4589 im Jahr 2006;
ii) für das Kontingentsjahr 2008: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007;
iii) für die folgenden Kontingentsjahre: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht;
b) Das Kontingent Nr. 09.4182 (nachstehend: Teil B) ist folgenden Antragstellern vorbehalten:
i) Antragsteller, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind, oder
ii) für den Zeitraum Januar bis Juni 2007: in Bulgarien oder Rumänien niedergelassene Antragsteller, die die Vorschriften von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2018/2006 der Kommission ( 42 ) erfüllen,
und
iii) die nachweisen können, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, mindestens 100 Tonnen Milch oder Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in mindestens vier getrennten Geschäftsvorgängen in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben.
Für die Kontingentsjahre 2007 und 2008 ist der genannte Zwölfmonatszeitraum das Kalenderjahr 2006 bzw. 2007.
(2) Die Handelsnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern ii und iii sind für beide Halbjahreszeiträume des Kontingentsjahrs gültig.
(3) Die Lizenzanträge können nur in den in Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeiträumen gestellt werden.
(4) Die Einfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn sie je Antragsteller folgende Mengen betreffen:
a) für Teil A
i) für Einfuhren im Kontingentsjahr 2007 höchstens 125 % der Menge an Erzeugnissen, die sie 2006 im Rahmen des Kontingents 09.4589 eingeführt haben;
ii) für Einfuhren im Kontingentsjahr 2008 höchstens 125 % der Gesamtmenge an Erzeugnissen, die sie 2006 und 2007 im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 eingeführt haben;
iii) für die folgenden Kontingentsjahre höchstens 125 % der Mengen, die sie im Rahmen des Kontingents 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, eingeführt haben;
b) für Teil B mindestens 20 Tonnen und höchstens 10 % der für den Teilzeitraum verfügbaren Menge, wenn die Antragsteller der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen können, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Die obengenannten Nachweise sind zusammen mit den Lizenzanträgen vorzulegen.
Antragsteller können gleichzeitig für beide Teile des Kontingents Anträge stellen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.
Für Teil A und Teil B sind getrennte Lizenzanträge zu stellen.
Der Nachweis der Ein- oder Ausfuhren ist gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zu erbringen.
(5) Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.
Artikel 35
Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.
Artikel 35a
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisse gestellten Anträge mit.
(2) Die Mitteilungen enthalten die für die einzelnen Kontingente beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes.
Spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Namen und Anschriften der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.
(3) Die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Mitteilungszeitraum gemäß Absatz 1, in welchem Umfang die Anträge angenommen werden können. Wenn die beantragten Mengen die verfügbaren Kontingentsmengen nicht übersteigen, trifft die Kommission keine Entscheidung, und es werden Lizenzen für die beantragten Mengen ausgestellt.
Übersteigen die Lizenzanträge im Rahmen eines Unterkontingents die für den betreffenden Kontingentszeitraum verfügbare Menge, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an. Der Teil der Sicherheit, der den nicht zugeteilten Mengen entspricht, wird freigegeben.
Sollte die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für eines der Unterkontingente dazu führen, dass Lizenzen für weniger als 20 Tonnen je Antrag zugeteilt würden, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die verfügbaren Mengen durch Auslosung von Lizenzen zu je 20 Tonnen unter den Antragstellern auf, denen infolge der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 20 Tonnen zugeteilt worden wären.
Bleibt nach der Auslosung der Partien zu 20 Tonnen eine Restmenge von weniger als 20 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.
Die Sicherheit für die Anträge, die bei der Zuteilung durch Auslosung nicht berücksichtigt wurden, wird unverzüglich freigegeben.
(4) Die Lizenzen werden spätestens fünf Arbeitstage nach der Entscheidung gemäß Absatz 3 erteilt.
(5) Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum letzten Tag des in Anhang III.A angegebenen Halbjahreszeitraums gültig.
(6) Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Artikel 7 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Der Übertragende teilt der lizenzerteilenden Stelle mit dem Antrag auf Übertragung die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.
Artikel 35b
Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten die in Artikel 28 vorgesehenen Angaben, ausgenommen die Angaben zur Bescheinigung IMA 1.
In Feld 16 des Lizenzantrags kann einer oder mehrere der in Anhang III.A aufgeführten KN-Codes angegeben werden.
In Feld 20 der Lizenz wird der Unterkontingentszeitraum angegeben, für den die Lizenzen erteilt werden.
Enthält ein Lizenzantrag mehr als einen KN-Code, so muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben werden, wobei für jeden Code eine eigene Lizenz erteilt wird.
Artikel 36
Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt.
Sobald der Mangel festgestellt ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgesetzten Einfuhrzoll, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurde. Zu diesem Zweck wird für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz erteilt.
Die Menge wird nicht auf die Lizenz angerechnet.
Artikel 37
(1) Der Zollsatz gemäß Anhang III.A wird auf die gemäß diesem Abschnitt eingeführte neuseeländische Butter nur angewendet, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, eine gemäß den Vorschriften des Artikels 35a erteilte Einfuhrlizenz und eine von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilte Bescheinigung IMA 1 vorgelegt werden, mit denen der Marktteilnehmer die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachweist. Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.
(2) Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge entspricht der in der Zollanmeldung angegebenen Menge.
(3) Die Bescheinigung IMA 1 ist ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum letzten Tag des Kontingentsjahrs gültig.
(4) Die Einfuhrlizenz kann für eine oder mehrere Einfuhranmeldungen verwendet werden.
▼M23 —————
▼M32 —————
Artikel 40
(1) Anhang IV enthält die Regeln für das Ausfüllen der Bescheinigung IMA 1, die Kontrolle von Gewicht und Fettgehalt der Butter und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
▼M23 —————
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum zehnten Tag nach dem Quartal die Ergebnisse ihrer Kontrollen gemäß Anhang IV im vorangegangenen Quartal. Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
a) Allgemeine Angaben:
i) Name des Herstellers der Butter;
ii) Nummer der Partie;
iii) Menge der Partie in kg;
iv) Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);
b) Gewichtskontrolle:
i) Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
ii) Angaben zum Mittelwert:
— arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);
— arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
— Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, Y = ja);
iii) Angaben zur Standardabweichung:
— Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);
— Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
— Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, Y = ja);
c) Kontrolle des Fettgehalts:
i) Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
ii) Angaben zum Mittelwert:
— arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;
— Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).
Artikel 41
(1) Die in die Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel eingeführte neuseeländische Butter muss auf allen Vermarktungsstufen auf der Verpackung und auf den entsprechenden Rechnungen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen.
(2) Wird neuseeländische Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g abgepackt, so muss der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter abweichend von Absatz 1 nur auf der entsprechenden Rechnung angegeben werden.
(3) In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 trägt die Rechnung außerdem folgenden Vermerk:
„Butter eingeführt gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission; kommt für die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission oder gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission oder einer Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 31 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates nicht in Betracht, es sei denn, dies ist in Artikel 31 Absatz 12 der genannten Verordnung oder in Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vorgesehen.“
Artikel 42
Die Bescheinigung IMA 1 wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts und des Artikels 40 Absatz 1 nach dem Muster in Anhang X ausgestellt.
KAPITEL IV
Bestimmungen für die Kontrolle der Einfuhren zu ermässigten Zollsätzen
Artikel 43
(1) Die Zollstellen der Gemeinschaft, bei denen die Erzeugnisse in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden, nehmen eine Überprüfung der Unterlagen vor, die zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr und zur Beantragung eines ermäßigten Zollsatzes eingereicht werden.
Sie führen darüber hinaus Warenkontrollen der Erzeugnisse auf der Grundlage der genannten Unterlagen durch.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines Systems für die unangekündigte Durchführung von Warenkontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
Bis zum Ende des Jahres 2003 wird jedoch im Rahmen des Systems gewährleistet, dass mindestens 3 % der in jedem Mitgliedstaat und je Kalenderjahr angenommenen Zollanmeldungen für die Überführung in den freien Verkehr einer Warenkontrolle unterzogen werden.
Für die Berechnung des Mindestkontrollsatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, Einfuhranmeldungen über Mengen von bis zu 500 kg unberücksichtigt zu lassen.
Artikel 44
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission ( 43 ) gilt hinsichtlich der Referenzmethoden, die für die Analyse der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, um die Übereinstimmung ihrer Zusammensetzung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festzustellen.
(2) Die Zollämter erstellen über jede Warenkontrolle ein detailliertes Protokoll. Dieses Protokoll enthält das Datum der Warenkontrolle und wird mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt.
(3) ►M16 Wurde eine Warenkontrolle durchgeführt, so wird in Feld 32 der Einfuhrlizenz bzw. bei elektronischen Lizenzen in der Dialogbox einer der Vermerke gemäß Anhang XIX eingetragen. ◄
Binnen 20 Arbeitstagen nach Durchführung der Warenkontrolle wertet die Zollbehörde die erste Analyse aus. Binnen zehn Arbeitstagen nach der Feststellung der endgültig nichtkonformen Ergebnisse werden die betreffenden Ergebnisse und gegebenenfalls die Lizenz der lizenzerteilenden Behörde übermittelt.
Unbeschadet des Artikels 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 44 ) wird in Fällen, in denen die Warenkontrolle zur Feststellung der Zusammensetzung des Erzeugnisses ohne vorherige Vorlage der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Einfuhrlizenz durchgeführt wird, die Sicherheit freigegeben.
(4) Wird die Nichtübereinstimmung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festgestellt, so ist dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtübereinstimmung von den Zollbehörden festgestellt wurde, unter Angabe der Art der Nichtübereinstimmung und des aufgrund dieser Feststellung angewandten Zollsatzes mitzuteilen.
Artikel 45
Im Rahmen der Einfuhrzollkontingente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.
Artikel 45a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, außer denjenigen gemäß ihrem Artikel 15, Artikel 35a Absatz 1 und Artikel 45, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 45 ).
TITEL 3
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungsregelung.
Artikel 47
Die Zulassung gemäß Artikel 7 ist für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 nicht erforderlich.
Für diesen Zeitraum können die Lizenzanträge für die Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Sie sind nur gültig, wenn die Nachweise gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erbracht sind.
Die Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel I, die während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 erteilt werden, können ohne die Beschränkungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 übertragen werden.
Für die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 ist das Bezugsjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) das Jahr 2001 oder das Jahr 2000, wenn der betreffende Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er im Jahr 2001 aus außergewöhnlichen Gründen die angegebenen Milcherzeugnismengen nicht ein- oder ausführen konnte.
Artikel 48
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2967/79, (EG) Nr. 2508/97, (EG) Nr. 1374/98 und (EG) Nr. 2414/98 werden aufgehoben.
Sie gelten weiterhin für die vor dem 1. Januar 2002 beantragten Einfuhrlizenzen.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 49
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für die ab 1. Januar 2002 beantragten Einfuhrlizenzen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
I TEIL A
NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE
Kontingentsnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (2) |
Ursprungsland |
Jahreskontingent (in Tonnen) |
Halbjahreskontingent (in Tonnen) |
Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht) |
09.4590 |
0402 10 19 |
Magermilchpulver |
Alle Drittländer |
68 537 |
34 268,5 |
47,50 |
09.4599 |
0405 10 11 0405 10 19 0405 10 30 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch |
Alle Drittländer |
11 360 |
5 680 |
94,80 |
0405 10 50 0405 10 90 0405 90 10 (1) 0405 90 90 (1) |
in Butteräquivalent |
|||||
09.4591 |
ex040610 20 ex040610 80 |
Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr |
Alle Drittländer |
5 360 |
2 680 |
13,00 |
09.4592 |
ex040630 10 |
Schmelzkäse aus Emmentaler |
Alle Drittländer |
18 438 |
9 219 |
71,90 |
0406 90 13 |
Emmentaler |
85,80 |
||||
09.4593 |
ex040630 10 |
Schmelzkäse aus Greyerzer |
Alle Drittländer |
5 413 |
2 706,5 |
71,90 |
0406 90 15 |
Greyerzer, Sbrinz |
85,80 |
||||
09.4594 |
0406 90 01 |
Käse für die Verarbeitung (3) |
Alle Drittländer |
20 007 |
10 003,5 |
83,50 |
09.4595 |
0406 90 21 |
Cheddar |
Alle Drittländer |
15 005 |
7 502,5 |
21,00 |
09.4596 |
ex040610 20 |
Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnr. 09.4591 |
Alle Drittländer |
19 525 |
9 762,5 |
92,60 |
ex040610 80 |
106,40 |
|||||
0406 20 90 |
Anderer Käse, gerieben oder in Pulverform |
94,10 |
||||
0406 30 31 |
Anderer Schmelzkäse |
69,00 |
||||
0406 30 39 |
71,90 |
|||||
0406 30 90 |
102,90 |
|||||
0406 40 10 0406 40 50 0406 40 90 |
Käse mit Schimmelbildung im Teig und andere Käse, die Schimmelbildung durch Penicillium roqueforti enthalten |
70,40 |
||||
0406 90 17 |
Bergkäse und Appenzeller |
85,80 |
||||
0406 90 18 |
Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine |
75,50 |
||||
0406 90 23 |
Edamer |
|||||
0406 90 25 |
Tilsiter |
|||||
0406 90 27 |
Butterkäse |
|||||
0406 90 29 |
Kashkaval |
|||||
0406 90 32 |
Feta |
|||||
0406 90 35 |
Kefalo-Tyri |
|||||
0406 90 37 |
Finlandia |
|||||
0406 90 39 |
Jarlsberg |
|||||
0406 90 50 |
Schaf- oder Büffelkäse |
|||||
ex040690 63 |
Pecorino |
94,10 |
||||
0406 90 69 |
andere |
|||||
0406 90 73 |
Provolone |
75,50 |
||||
ex040690 75 |
Caciocavallo |
|||||
ex040690 76 |
Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø |
|||||
0406 90 78 |
Gouda |
|||||
ex040690 79 |
Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Paulin |
|||||
ex040690 81 |
Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey |
|||||
0406 90 82 |
Camembert |
|||||
0406 90 84 |
Brie |
|||||
0406 90 86 |
mehr als 47 bis 52 GHT |
|||||
0406 90 87 |
mehr als 52 bis 62 GHT |
|||||
0406 90 88 |
mehr als 62 bis 72 GHT |
|||||
0406 90 93 |
mehr als 72 GHT |
92,60 |
||||
0406 90 99 |
andere |
106,40 |
||||
(1) 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter. (2) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. (3) Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. |
▼M16 —————
▼M24 —————
▼M27 —————
▼M24 —————
I TEIL F
ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN VON ANHANG II DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
Kontingent-nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Kontingent vom 1. Juli bis 30. Juni (in Tonnen) |
09.4155 |
ex04 01 40 |
— mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 bis 10 GHT |
frei |
2 000 |
ex04 01 50 |
— mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT |
|||
0403 10 |
Joghurt |
▼M13 —————
I TEIL H
ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG I DES ABKOMMENS MIT NORWEGEN
Kontingent von Januar bis Dezember
Kontingentsnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Kontingent vom 1. März bis 30. Juni 2012 (in Tonnen) |
Kontingent vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (in Tonnen) |
Kontingent ab 1. Januar 2013 (in Tonnen) |
|
jährlich |
halbjährlich |
||||||
09.4179 |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
frei |
1 600 |
3 600 |
7 200 |
3 600 |
I TEIL I
ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG II DES MIT DEM BESCHLUSS 2007/138/EG GENEHMIGTEN ABKOMMENS MIT ISLAND
Jahreskontingent vom 1. Juli bis 30. Juni
Kontingentnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Geltender Zollsatz (% MBZ) |
Mengen (in Tonnen) |
||
Jahresmenge |
Vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 |
Halbjahresmenge ab 1.1.2008 |
||||
09.4205 |
0405 10 11 0405 10 19 |
Natürliche Butter |
Frei |
350 |
262 |
175 |
09.4206 |
ex040610 20 (2) |
„Skyr“ |
Frei |
380 |
285 |
190 |
(1) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. (2) Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht. |
ANHANG I TEIL J
ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DES ANHANGS I DER VERORDNUNG (EG) Nr. 55/2008
Kontingentsnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Ursprungsland |
Einfuhrjahr |
Jahreskontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (in Tonnen) (in Erzeugnisgewicht) |
Einfuhrzoll (in EUR/100 kg Nettogewicht) |
|
Jährlich |
Halbjährlich |
||||||
09.4210 |
0401 bis 0406 |
Republik Moldau |
0 |
||||
Milcherzeugnisse |
Vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 |
1 000 |
|||||
2009 |
1 000 |
500 |
|||||
2010 bis 2015 |
1 500 |
750 |
|||||
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. |
ANHANG II
▼M24 —————
II TEIL B
PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — TÜRKEI
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungsland |
Einfuhrzollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nicht anders angegeben) |
1 |
0406 90 29 |
Kashkaval |
Türkei |
67,19 |
2 |
ex040690 32 |
Feta, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell |
Türkei |
67,19 |
ex040690 50 |
Anderer Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell |
|||
3 |
ex040690 86 ex040690 87 ex040690 88 |
Tulum peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg |
Türkei |
67,19 |
II TEIL C
PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — SÜDAFRIKA
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Ursprungsland |
Einfuhrzollsatz in % des Ausgangssatzes |
||||||||||
Jahr |
||||||||||||||
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
||||
14 |
0401 0403 10 11 0403 10 13 0403 10 19 0403 10 31 0403 10 33 0403 10 39 |
Republik Südafrika |
91 |
82 |
73 |
64 |
55 |
45 |
36 |
27 |
18 |
9 |
0 |
|
0402 91 0402 99 0403 90 51 0403 90 53 0403 90 59 0403 90 61 0403 90 63 0403 90 69 |
Republik Südafrika |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
83 |
67 |
50 |
33 |
17 |
0 |
||
0404 10 48 0404 10 52 0404 10 54 0404 10 56 0404 10 58 0404 10 62 0404 10 72 0404 10 74 0404 10 76 0404 10 78 0404 10 82 0404 10 84 |
||||||||||||||
0406 10 20 0406 10 80 0406 20 90 0406 30 0406 40 90 0406 90 01 0406 90 21 0406 90 50 0406 90 69 0406 90 78 0406 90 86 0406 90 87 0406 90 88 0406 90 93 0406 90 99 |
|
|||||||||||||
1702 11 00 1702 19 00 |
||||||||||||||
2106 90 51 |
||||||||||||||
2309 10 15 2309 10 19 2309 10 39 2309 10 59 2309 10 70 2309 90 35 2309 90 39 2309 90 49 2309 90 59 2309 90 70 |
||||||||||||||
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. |
II TEIL D
VERRINGERTE ZOLLSÄTZE IM RAHMEN VON ANHANG 2 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht) ab 1. Juni 2007 |
0402 29 11 ex040490 83 |
Milch zur Ernährung von Säuglingen (1), in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT |
43,80 |
(1) Als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten. |
ANHANG ΙII
IΙI TEIL A
ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELÄNDISCHE BUTTER
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungsland |
Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember (in Tonnen) |
Höchstmenge Halbjahreskontingent (in Tonnen) |
Kontingent Teil A Kontingentnummer 09,4195 |
Kontingent Teil B Kontingentnummer 09,4182 |
Einfuhrzollsatz (in Euro/100 kg Nettogewicht) |
Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1 |
ex040510 11 ex040510 19 |
Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren |
Neuseeland |
74 693 Tonnen |
Halbjahreskontingent ab Januar 2008 37 346,5 Tonnen |
20 540,5 Tonnen |
16 806 Tonnen |
70,00 |
Siehe Anhang IV |
ex040510 30 |
Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“ und „Spreadable“-Verfahren) |
▼M7 —————
IΙI TEIL B
ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: SONSTIGE
Kontingentnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungsland |
Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember (in Tonnen) |
Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht) |
Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1 |
09.4522 |
0406 90 01 |
Käse für die Verarbeitung (1) |
Australien |
500 |
17,06 |
Siehe Anhang XI Buchstaben C und D |
09.4521 |
ex040690 21 |
Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten |
Australien |
3 711 |
17,06 |
Siehe Anhang XI Buchstabe B |
09.4513 |
ex040690 21 |
Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von mindestens neun Monaten und einem Frei-Grenze-Wert (2) für 100 kg Eigengewicht von mindestens: 334,20 EUR für ganze Standardformen, 354,83 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr, 368,58 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g. |
Kanada |
4 000 |
13,75 |
Siehe Anhang XI Buchstabe A |
Als „ganze Standardformen“ gelten Käse: in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg, in Laiben oder parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr. |
||||||
09.4515 |
0406 90 01 |
Käse für die Verarbeitung (3) |
Neuseeland |
4 000 |
17,06 |
Siehe Anhang XI Buchstaben C und D |
09.4514 |
ex040690 21 |
Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten |
Neuseeland |
7 000 |
17,06 |
Siehe Anhang XI Buchstabe B |
(1) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. (2) Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für die Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht. (3) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. |
▼M11 —————
ANHANG IV
▼M32 —————
▼M17 —————
ANHANG VIIa
1. Zollkontingent im Rahmen des Anhangs I des Assoziationsabkommens mit der Republik Chile
Jahresmengen (in Tonnen) (Grundlage: Kalenderjahr) |
||||||
Kontingentnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Anwendbarer Zollsatz (% des MBZ) |
1.2.2003—31.12.2003 |
2004 |
Jährliche Erhöhung ab 2005 |
09.1924 |
0406 |
Käse und Quark |
frei |
1 375 |
1 500 |
75 |
2. Zollkontingent im Rahmen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 betreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel
Kontingentnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Anwendbarer Zollsatz |
Jahresmenge in Tonnen (Grundlage: Kalenderjahr) |
09.1302 |
0404 10 |
Molke und modifizierte Molke |
frei |
1 300 |
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
3. Zollkontingente im Rahmen des Anhangs IV des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika
Kontingentnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Ursprungsland |
Einfuhrjahr |
Jahreskontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (in Tonnen) |
Einfuhrzollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht) |
|
09.1810 (ab dem 1. Juli 2008) |
0406 10 0406 20 90 0406 30 0406 40 90 0406 90 01 0406 90 21 0406 90 50 0406 90 69 0406 90 78 0406 90 86 0406 90 87 0406 90 88 0406 90 93 0406 90 99 |
Käse |
Südafrika |
0 |
|||
2008 |
7 000 |
||||||
2009 |
7 250 |
||||||
2010 |
unbegrenzt |
||||||
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. |
4. Zollkontingente im Rahmen des Protokolls 1 Anhang 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei
Kontingentnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Ursprungsland |
Jahresmenge 1. Januar bis 31. Dezember (in Tonnen) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht) |
09.0243 |
0406 90 29 |
Kashkaval |
Türkei |
2 300 |
0 |
0406 90 50 |
Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell |
||||
ex040690 86 ex040690 87 ex040690 88 |
Tulum peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg |
||||
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden Ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. |
ANHANG VIII
UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN
1. Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen an die Zusammensetzung der Butter der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird
Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen. Die Zollbehörde behält die entsprechende Einfuhrlizenz ein und reicht sie der lizenzerteilenden Behörde zurück, die sie für die fragliche Menge gemäß Artikel 36 in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz umwandelt.
2. Erzeugung vernichtet oder zum Verkauf ungeeignet
Die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung IMA 1 ausgestellt werden. Bei neuseeländischer Butter gemäß Anhang III Teil A ist hierfür die ursprüngliche Produktliste zu verwenden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000“ eingetragen.
Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
3. Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats
Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
4. Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
5. Wenn aus außerordentlichen Gründen und unter Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, die für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenen Erzeugnisse nicht mehr verwendet werden können und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehene Erzeugnisse zu ersetzen, kann die ausstellende Behörde am sechsten Arbeitstag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise aufzuhebenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.
Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen fünf Arbeitstagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge durch die gesamte oder gegebenenfalls die teilweise Annullierung der folgenden Bescheinigung IMA 1 erzielt werden.
Alle Mengen, für die für das betreffenden Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.
Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
ANHANG IX
ANHANG X
ANHANG XI
VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN
Außer den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
A. Für Cheddar der Kontingentnummer 09.4513 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex040690 21:
1. Feld Nr. 3 mit der Angabe des Käufers;
2. Feld Nr. 6 mit der Angabe des Bestimmungslandes;
3. Feld Nr. 7 mit der fallweisen Angabe:
— „Cheddar in ganzen Standardformen“,
— „Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr“,
— „Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.“;
4. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich nicht pasteurisierte Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
5. Feld Nr. 11 mit der Angabe „mindestens 50 %“;
6. Feld Nr. 14 mit der Angabe „mindestens neun Monate“;
7. Felder Nr. 15 und 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.
B. Für Cheddar der Kontingentnummern 09.4514 und 09.4521 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex040690 21:
1. Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;
2. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
3. Feld Nr. 11 mit der Angabe „mindestens 50 %“;
4. Feld Nr. 14 mit der Angabe „mindestens drei Monate“;
5. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.
C. Für Cheddar der Kontingentnummern 09.4515 und 09.4522 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex040690 01:
1. Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;
2. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
3. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.
D. Für zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar der Kontingentnummern 09.4515 und 09.4522 des Anhangs III Teil A des KN-Codes ex040690 01:
1. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
2. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.
▼M11 —————
▼M7 —————
ANHANG XII
ERTEILENDE STELLEN
Drittland |
KN-Code und Warenbezeichnung |
Erteilende Stelle |
||
Bezeichnung |
Sitz |
|||
Australien |
0406 90 01 0406 90 21 |
Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse |
Australian Quarantine Inspection Service |
PO Box 60World Trade CentreMelbourne, VIC 3005AustraliaTelefon: (61-3) 92 46 67 10Telefax: (61-3) 92 46 68 00 |
Cheddar |
Departement of Agriculture, Fisheries and Forestry |
|||
Kanada |
0406 90 21 |
Cheddar |
Canadian Dairy Commission Commission canadienne du lait |
Building 55, NCC DrivewayCentral Experimental Farm960 Carling AvenueOttawa,Ontario K1A 0Z2Telefon: 1 (613) 792-2000Telefax: 1 (613) 792-2009 ◄ |
▼M12 ————— |
||||
▼M7 ————— |
||||
Neuseeland |
ex040510 11 |
Butter |
Ministry for Primary Industries |
Pastoral House25 The TerracePO Box 2526Wellington 6140Tel. +64 4 894 0100Fax + 64 4 894 0720www.mpi.govt.nz |
ex040510 19 |
Butter |
|||
ex040510 30 |
Butter |
|||
ex040690 01 |
Zur Verarbeitung bestimmter Käse |
|||
ex040690 21 |
Cheddar |
▼M26 —————
▼M32 —————
ANHANG XV
Vermerke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d
— Bulgarisch: Регламент (ЕО) No 2535/2001, член 5,
— Spanisch: Reglamento (CE) no 2535/2001, artículo 5,
— Tschechisch: Článek 5 nařízení (ES) č. 2535/2001,
— Dänisch: Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 5,
— Deutsch: Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Artikel 5,
— Estnisch: Määruse (EÜ) nr 2535/2001 artikkel 5,
— Griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ 2535/2001, άρθρο 5,
— Englisch: Article 5 of Regulation (EC) No 2535/2001,
— Französisch: Règlement (CE) no 2535/2001, article 5,
— Italienisch: Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 5,
— Lettisch: Regulas (EK) Nr. 2535/2001 5.pants,
— Litauisch: Reglamento (EB) Nr. 2535/2001 5 straipsnis,
— Ungarisch: 2535/2001/EK rendelet 5. cikk,
— Maltesisch: Artikolu 5 tar-Regolament (KE) Nru 2535/2001,
— Niederländisch: Verordening (EG) nr. 2535/2001, artikel 5,
— Polnisch: Artykuł 5 Rozporządzenia (WE) nr 2535/2001,
— Portugiesisch: Regulamento (CE) no 2535/2001 artigo 5.o,
— Rumänisch: Regulamentul (CE) nr. 2535/2001, articolul 5,
— Slowakisch: Článok 5 nariadenia (ES) č. 2535/2001,
— Slowenisch: Člen 5 Uredbe (ES) št. 2535/2001,
— Finnisch: Asetus (EY) N:o 2535/2001, artikla 5,
— Schwedisch: Förordning (EG) nr 2535/2001, artikel 5.
ANHANG XVI
Vermerke gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d
— Bulgarisch: Регламент (ЕO) no 2535/2001, член 20,
— Spanisch: Reglamento (CE) no 2535/2001 artículo 20,
— Tschechisch: Článek 20 nařízení (ES) č. 2535/2001,
— Dänisch: Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 20,
— Deutsch: Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Artikel 20,
— Estnisch: Määruse (EÜ) nr 2535/2001 artikkel 20,
— Griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001, άρθρο 20,
— Englisch: Article 20 of Regulation (EC) No 2535/2001,
— Französisch: Règlement (CE) no 2535/2001, article 20,
— Italienisch: Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 20,
— Lettisch: Regulas (EK) Nr. 2535/2001 20.pants,
— Litauisch: Reglamento (EB) Nr. 2535/2001 20 straipsnis,
— Ungarisch: 2535/2001/EK rendelet 20. cikk,
— Maltesisch: Artikolu 20 tar-Regolament (KE) Nru 2535/2001,
— Niederländisch: Verordening (EG) nr. 2535/2001, artikel 20,
— Polnisch: Artykuł 20 Rozporządzenia (WE) nr 2535/2001,
— Portugiesisch: Regulamento (CE) no 2535/2001, artigo 20.o,
— Rumänisch: Regulamentul (CE) nr. 2535/2001, articolul 20,
— Slowakisch: Clánok 20 nariadenia (ES) č. 2535/2001,
— Slowenisch: Člen 20 Uredbe (ES) št. 2535/2001,
— Finnisch: Asetus (EY) N:o 2535/2001, artikla 20,
— Schwedisch: Förordning (EG) nr 2535/2001, artikel 20.
ANHANG XVII
Vermerke gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d
— Bulgarisch: Валидно, ако е придружено от IMA 1 сертификат No ..., издаден на ...,
— Spanisch: Válido si va acompañado del certificado IMA 1 no … expedido el …,
— Tschechisch: Platné pouze při současném předložení osvědčení IMA 1 č. …. Vydaného dne ….,
— Dänisch: Kun gyldig ledsaget af IMA 1-certifikat nr. …, udstedt den …,
— Deutsch: Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr. …, ausgestellt am …,
— Estnisch: Kehtiv, kui on kaasas IMA 1 sertifikaat nr …, välja antud …,
— Griechisch: Έγκυρο μόνο εφόσον συvοδεύεται από το πιστοποιητικό IMA 1 αριθ. … που εξεδόθη στις …,
— Englisch: Valid if accompanied by the IMA 1 certificate No ... issued on ...,
— Französisch: Valable si accompagné du certificat IMA no ..., délivré le ...,
— Italienisch: Valido se accompagnato dal certificato IMA 1 n. …, rilasciato il …,
— Lettisch: Derīgs kopā ar IMA 1 sertifikātu Nr. …, kas izdots …,
— Litauisch: Galioja tik kartu su IMA 1 sertifikatu Nr. …, išduotu …,
— Ungarisch: Csak a … -án/én kiállított … számú IMA 1 bizonyítvánnyal együtt érvényes,
— Maltesisch: Validu jekk akkumpanjat b'ċertifikat IMA 1 Nru ... maħruġ fl-...,
— Niederländisch: Geldig indien vergezeld van een certificaat IMA nr. … dat is afgegeven op …,
— Polnisch: Ważne razem z certyfikatem IMA 1 nr ... wydanym dnia...,
— Portugiesisch: Válido quando acompanhado do certificado IMA 1 com o número … emitido …,
— Rumänisch: Valabil doar însoțit de certificatul IMA 1 nr. ….. eliberat la ……
— Slowakisch: Platné v prípade, že je pripojené osvedčenie IMA 1 č. … vydané dňa…,
— Slowenisch: Veljavno, če ga spremlja potrdilo IMA 1 št. …., izdano dne….,
— Finnisch: Voimassa vain … myönnetyn IMA 1-todistuksen N:o.. kanssa,
— Schwedisch: Gäller endast tillsammans med IMA 1-intyg nr … utfärdat den … .
ANHANG XVIII
Vermerke gemäß Artikel 37 Absatz 1
— Bulgarisch: Сертификат за внос при намалено мито за продукта, съответстващ на нареждане no…, превърнат в сертификат за внос при пълно мито, за който ставката на приложимото мито от …/100 кг е била начислена и е платена; сертификатът вече е издаден,
— Spanisch: Certificado de importación con tipo reducido para el producto con el número de orden … que se ha convertido en un certificado de importación con tipo pleno para el que se adeudaba, y se ha abonado, el tipo de derecho de …/100 kg; certificado ya anotado,
— Tschechisch: Změněno z dovozní licence se sníženým clem pro produkt pod pořadovým č. … na dovozní licenci s plným clem, na základě které bylo vyměřeno a uhrazeno clo v hodnotě …/100 kg; licence již byla započtena,
— Dänisch: Ændret fra en importlicens med nedsat toldsats for et produkt under nr … til en importlicens med fuld toldsats, hvor den skyldige importtold på …/100 kg er betalt; licensen er allerede afskrevet,
— Deutsch: Umwandlung einer Einfuhrlizenz zum ermäßigten Zollsatz für das Erzeugnis mit der lfd. Nr. … in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz von …/100 kg, der entrichtet wurde; Lizenz abgeschrieben,
— Estnisch: Ümber arvestatud vähendatud tollimaksuga impordilitsentsist, mis on välja antud tellimusele nr …… vastavale tootele, täieliku tollimaksuga impordilitsentsiks, mille puhul tuli maksta ja on makstud tollimaks … 100 kilogrammi kohta; litsents juba lisatud,
— Griechisch: Μετατροπή από πιστοποιητικό εισαγωγής με μειωμένο δασμό για προϊόν βάσει του αύξοντος αριθμού … της ποσόστωσης, σε πιστοποιητικό εισαγωγής με πλήρη δασμό για το οποίο το ποσοστό δασμού ποσού …/100 kg οφείλετο και πληρώθηκε· Το πιστοποιητικό ήδη χορηγήθηκε,
— Englisch: Converted from a reduced duty import licence for product under order No … to a full duty import licence on which the rate of duty of …/100 kg was due and has been paid; licence already attributed,
— Französisch: Certificat d'importation à droit réduit pour le produit correspondant au contingent …, converti en un certificat d'importation à taux plein, pour lequel le taux du droit applicable de …/100 kg a été acquitté; certificat déjà imputé,
— Italienisch: Conversione da un titolo d'importazione a dazio ridotto per il prodotto corrispondente al contingente … ad un titolo d'importazione a dazio pieno, per il quale è stata pagata l'aliquota di …/100 kg; titolo già imputato,
— Lettisch: Pāreja no samazināta nodokļa importa licences par produktu ar kārtas nr. … uz pilna apjoma nodokļa importa licenci ar nodokļu likmi …/100 kg, kas ir samaksāta; licence jau izdota,
— Litauisch: Licencija, pagal kurią taikomas sumažintas importo muitas, išduota produktui, kurio užsakymo Nr. …, pakeista į licenciją, pagal kurią taikomas visas importo muitas, kurio norma yra …/100 kg, muitas sumokėtas; licencija jau priskirta,
— Ungarisch: …kontingensszámú termék csökkentett vám hatálya alá tartozó importengedélye teljes vám hatálya alá tartozó importengedéllyé átalakítva, melyen a …/100 kg vámtétel kiszabva és leróva, az engedély már kiadva,
— Maltesisch: Konvertit minn liċenzja tad-dazju fuq importazzjoni mnaqqsa għall-prodott li jaqa' taħt in-Nru … għal dazju sħiħ fuq importazzjoni bir-rata tad-dazju ta' …/100 kg kien dovut u ġie imħallas; liċenzja diġà attribwita,
— Niederländisch: Invoercertificaat met verlaagd recht voor onder volgnummer … vallend product omgezet in een invoercertificaat met volledig recht waarvoor het recht van …/100 kg verschuldigd was en is betaald; hoeveelheid reeds op het certificaat afgeschreven,
— Polnisch: Pozwolenie na przywóz produktu nr … po obniżonej stawce należności celnych zmienione na pozwolenie na przywóz po pełnej stawce należności celnych, która to stawka wynosi …/100kg i została uiszczona; pozwolenie zostało już przyznane,
— Portugiesisch: Obtido por conversão de um certificado de importação com direito reduzido para o produto com o número de ordem … num certificado de importação com direito pleno, relativamente ao qual a taxa de direito aplicável de …/100 kg foi paga; certificado já imputado,
— Rumänisch: Licență de import cu taxe vamale reduse pentru produsul din contingentul … transformată în licență de import cu taxe vamale întregi, pentru care taxa vamală aplicabilă de …/100 kg a fost achitată; licență atribuită deja,
— Slowakisch: Osvedčenie na znížené dovozné clo na tovar č. …zmenené na osvedčenie na riadne dovozné clo, ktorého sadzba za…/100 kg bola zaplatená; osvedčenie udelené,
— Slowenisch: Spremenjeno iz uvoznega dovoljenja z znižanimi dajatvami za proizvod iz naročila št. … v uvozno dovoljenje s polnimi dajatvami, v katerem je stopnja dajatev v višini …/100 kg zapadla in bila plačana; dovoljenje že podeljeno,
— Finnisch: Muutettu etuuskohteluun oikeuttavasta kiintiötuontitodistuksesta vakiotuontitodistukseksi tavaralle, joka kuuluu järjestysnumeroon … ja josta on kannettu tariffin mukainen tulli …/100 kg; vähennysmerkinnät tehty,
— Schwedisch: Omvandlad från importlicens med sänkt tull för produkt med löpnummer … till importlicens med hel tullavgift för vilken gällande tullsats …/100 kg har betalats. Redan avskriven licens.
ANHANG XIX
Vermerke gemäß Artikel 44 Absatz 3
— Bulgarisch: Извършена физическа проверка [Регламент (ЕО) No 2535/2001],
— Spanisch: Se ha realizado el control material [Reglamento (CE) no 2535/2001],
— Tschechisch: Fyzická kontrola provedena [nařízení (ES) č. 2535/2001],
— Dänisch: Fysisk kontrol [forordning (EF) nr. 2535/2001],
— Deutsch: Warenkontrolle durchgeführt [Verordnung (EG) Nr. 2535/2001],
— Estnisch: Füüsiline kontroll tehtud [määrus (EÜ) nr 2535/2001],
— Griechisch: Πραγματοποιήθηκε φυσικός έλεγχος [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001],
— Englisch: Physical check carried out [Regulation (EC) No 2535/2001],
— Französisch: Contrôle physique effectué [règlement (CE) no 2535/2001],
— Italienisch: Controllo fisico effettuato [regolamento (CE) n. 2535/2001],
— Lettisch: Fiziska pārbaude veikta [Regula (EK) Nr. 2535/2001],
— Litauisch: Fizinis patikrinimas atliktas [Reglamentas (EB) Nr. 2535/2001],
— Ungarisch: Fizikai ellenőrzés elvégezve [2535/2001/EK rendelet],
— Maltesisch: Iċċekjar fiżiku mwettaq [Regolament (KE) Nru 2535/2001],
— Niederländisch: Fysieke controle uitgevoerd [Verordening (EG) nr. 2535/2001],
— Polnisch: Przeprowadzono kontrolę fizyczną [Rozporządzenie (WE) nr 2535/2001],
— Portugiesisch: Controlo físico em conformidade com [Regulamento (CE) no 2535/2001],
— Rumänisch: Control fizic efectuat [Regulamentul (CE) nr. 2535/2001],
— Slowakisch: Fyzická kontrola vykonaná [Nariadenie (ES) č. 2535/2001],
— Slowenisch: Fizični pregled opravljen [Uredba (ES) št. 2535/2001],
— Finnisch: Fyysinen tarkastus suoritettu [asetus (EY) N:o 2535/2001],
— Schwedisch: Fysisk kontroll utförd [förordning (EG) nr 2535/2001].
ANHANG XX
Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 3:
Bulgarisch |
: |
валидно от [дата на първия ден от подпериода] до [дата на последния ден от подпериода] |
Spanisch |
: |
válido desde el [fecha del primer día del subperíodo] hasta el [fecha del último día del subperíodo] |
Tschechisch |
: |
platné od [první den podobdobí] do [poslední den podobdobí] |
Dänisch |
: |
gyldig fra [datoen for den første dag i delperioden] til [datoen for den sidste dag i delperioden] |
Deutsch |
: |
gültig vom [Datum des ersten Tages des Teilzeitraums] bis [Datum des letzten Tages des Teilzeitraums] |
Estnisch |
: |
kehtiv alates [alaperioodi alguskuupäev] kuni [alaperioodi lõpukuupäev] |
Griechisch |
: |
ισχύει από [ημερομηνία της πρώτης ημέρας της υποπεριόδου] έως [ημερομηνία της τελευταίας ημέρας της υποπεριόδου] |
Englisch |
: |
valid from [date of the first day of the subperiod] to [date of the last day of the subperiod] |
Französisch |
: |
valable du [date du premier jour de la sous-période] au [date du dernier jour de la sous-période] |
Italienisch |
: |
valido dal [data del primo giorno del sottoperiodo] al [data dell’ultimo giorno del sottoperiodo] |
Lettisch |
: |
spēkā no [apakšperioda pirmās dienas datums] līdz [apakšperioda pēdējās dienas datums] |
Litauisch |
: |
galioja nuo [pirmoji laikotarpio diena] iki [paskutinė laikotarpio diena] |
Ungarisch |
: |
érvényes [az alidőszak első napja]-tól/től [az alidőszak utolsó napja]-ig |
Maltesisch |
: |
Validu mid-[data ta’ l-ewwel jum tas-subperjodu] sad-[data ta’ l-aħħar jum tas-subperjodu] |
Niederländisch |
: |
geldig van [begindatum van de deelperiode] tot en met [einddatum van de deelperiode] |
Polnisch |
: |
ważne od [data – pierwszy dzień podokresu] do [data – ostatni dzień podokresu] |
Portugiesisch |
: |
eficaz de [data do primeiro dia do subperíodo] até [data do último dia do subperíodo] |
Rumänisch |
: |
valabilă de la [data primei zile a subperioadei] până la [data ultimei zile a subperioadei] |
Slowakisch |
: |
platná od [dátum prvého dňa čiastkového obdobia] do [dátum posledného dňa čiastkového obdobia] |
Slowenisch |
: |
velja od [datum prvega dne podobdobja] do [datum zadnjega dne podobdobja] |
Finnisch |
: |
voimassa [osajakson ensimmäinen päivä]–[osajakson viimeinen päivä] |
Schwedisch |
: |
gäller från och med [delperiodens första dag] till och med [delperiodens sista dag]. |
( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
( 2 ) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.
( 3 ) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21.
( 4 ) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 7.
( 5 ) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 23.
( 6 ) ABl. L 151 vom 1.7.1995, S. 10.
( 7 ) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31.
( 8 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 49.
( 9 ) ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 7.
( 10 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
( 11 ) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.
( 12 ) ABl. L 257 vom 13.10.1969, S. 3.
( 13 ) ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17.
( 14 ) ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.
( 15 ) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.
( 16 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.
( 17 ) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1.
( 18 ) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 7.
( 19 ) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.
( 20 ) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.
( 21 ) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.
( 22 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.
( 23 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.
( 24 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.
( 25 ) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15.
( 26 ) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8.
( 27 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.
( 28 ) ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 1.
( 29 ) ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 1.
( 30 ) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
( 31 ) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
( 32 ) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.
( 33 ) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1.
( 34 ) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.
( 35 ) ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.
( 36 ) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
( 37 ) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S.1.
( 38 ) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.
( 39 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.
( 40 ) ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.
( 41 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 298.
( 42 ) Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.
( 43 ) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.
( 44 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
( 45 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
( 46 ) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.