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Document 02001R2380-20131112

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2380/2013-11-12

2001R2380 — DE — 12.11.2013 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2380/2001 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2001

über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321, 6.12.2001, p.18)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2008 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2008

  L 158

3

18.6.2008

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 406/2011 DER KOMMISSION vom 27. April 2011

  L 108

11

28.4.2011

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 118/2012 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2012

  L 38

36

11.2.2012

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2013 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2013

  L 281

1

23.10.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2380/2001 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2001

über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Kokzidiostatika an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen derselben gebunden.

(2)

Artikel 9 der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein Stoff zugelassen werden kann, sofern sämtliche Bedingungen des Artikels 3a der genannten Richtlinie erfüllt sind.

(3)

Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das im Anhang beschriebene Kokzidiostatikum alle Anforderungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EG erfüllt, sofern es bei der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Tierkategorie und unter den dort genannten Bedingungen verwendet wird; daher sollte der Stoff für diese Bedingungen zugelassen werden.

(4)

Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass die Zulassung der betreffenden Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der endgültigen Zulassung gilt.

(5)

Die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor Exposition gegenüber dem Zusatzstoff möglicherweise bestimmte Verfahren erforderlich sind. Dieser Schutz sollte jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 3 ) gewährleistet werden.

(6)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Futtermittel“ hat zur Sicherheit und zur positiven Wirkung des Kokzidiostatikums auf die tierische Produktion unter den im Anhang beschriebenen Bedingungen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführte und zu den „Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln“ zählende Zusatzstoff wird zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. Dezember 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG



Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 770

►M4  Zoetis Belgium SA ◄

Maduramicin-Ammonium

Alpha 1 g/100 g

(Cygro 1 %)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Maduramicin-Ammonium-Alpha: 1 g/100 g

Carboxymethylcellulose-Natrium: 2 g/100 g

Calciumsulfat-Dihydrat: 97 g/100 g

Wirkstoff

Maduramicin-Ammonium-α C47H83O17N

CAS-Nummer: 84878-61-5, Monocarboxylsäure-Polyether-Ammoniumsalz, durch Gärung aus dem Stamm Actinomadura yumaensis gewonnen (ATCC 31585) (NRRL 12515)

Verwandte Verunreinigungen:

Maduramicin-Ammonium-β: < 10 %

Truthühner

16 Wochen

5

5

1.  Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

2.  Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Gefährlich für Equiden“.

„Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung mit bestimmten Arzneimitteln (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.“

15.12.2011



( 1 ) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

( 2 ) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

( 3 ) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

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