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Document 02001R1936-20171203
Council Regulation (EC) No 1936/2001 of 27 September 2001 laying down control measures applicable to fishing for certain stocks of highly migratory fish
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten
Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten
02001R1936 — DE — 03.12.2017 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2001 DES RATES vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 162 |
8 |
30.4.2004 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES vom 29. September 2008 |
L 286 |
1 |
29.10.2008 |
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L 96 |
1 |
15.4.2009 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 |
L 315 |
1 |
30.11.2017 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2001 DES RATES
vom 27. September 2001
mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I und findet auf Fischereifahrzeuge Anwendung, die in einem der in Artikel 2 festgelegten Gebiete operieren, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, nachstehend „Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft“ genannt.
Artikel 2
Gebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
a) Gebiet 1:
sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT gemäß Artikel 1 der ICCAT-Konvention;
b) Gebiet 2:
sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Regelungsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 des Übereinkommens;
c) Gebiet 3:
sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm festgelegt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „an Bord gehen“: das Betreten eines Fischereifahrzeugs im Übereinkommensgebiet einer Organisation durch einen bzw. mehrere befugte Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion;
b) „Umladung“: das Umladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Schiff auf See oder im Hafen, ohne dass die Erzeugnisse von einem Hafenstaat als angelandet registriert werden;
c) „Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder an Land;
d) „Verstoß“: jede in einem Inspektionsbericht festgestellte mutmaßliche Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den dringenden Verdacht weckt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder einer anderen Verordnung zur Umsetzung von Empfehlungen einer regionalen Organisation für eines der Gebiete nach Artikel 2 verletzt worden sind;
e) „Schiff einer Nicht-Vertragspartei“: ein Schiff, das die Flagge einer Nicht-Vertragspartei der betreffenden regionalen Organisation führt und bei Fangtätigkeiten in einem der Gebiete nach Artikel 2 beobachtet und identifiziert wurde;
f) „staatenloses Schiff“: ein Schiff, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt;
g) „Mast“: Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern;
h) „Hälterung“: Einsetzen von Wildfischen gleich welcher Größe in geschlossene Strukturen (Netzkäfige) zum Zweck der Mast;
i) „Mastbetrieb“: Betrieb, der Wildfische zur Mast in Netzkäfigen hält;
j) „Transportschiff“: Schiff, das Wildfische übernimmt und sie lebend zu Mastbetrieben befördert.
KAPITEL I
ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 1
ABSCHNITT 1
Überwachungsmaßnahmen
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Artikel 4a
Beteiligung von Schiffen an der Thunfischmast (Roter Thun)
(1) Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der zur Mast bestimmten Roten Thun auf ein Transportschiff umlädt, vermerkt im Logbuch Folgendes:
— die Mengen umgeladenen Roten Thuns und die Stückzahl;
— das Fanggebiet;
— das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns;
— den Namen des Transportschiffs, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer sowie sein internationales Rufzeichen;
— den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die umgeladenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.
(2) Jeder Kapitän eines Transportschiffs, auf die Roter Thun umgeladen wird, registriert
a) die Mengen übernommenen Roten Thuns je Fischereifahrzeug und die Stückzahl;
b) den Namen des Fischereifahrzeugs, das die Mengen gemäß Buchstabe a) gefangen hat, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer und sein internationales Rufzeichen;
c) das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Übernahme des Roten Thuns;
d) den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die übernommenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.
(3) Der betreffende Kapitän ist von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 entbunden, wenn der Vermerk durch eine Kopie der Umladeerklärung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder eine Kopie des Dokuments T 2 M gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ersetzt wird, die die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels enthält.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Mengen von Rotem Thun erfassen, der von Schiffen unter ihrer Flagge in Netzkäfige eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Mengen Roten Thuns, der von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen und in Netzkäfige eingesetzt wurde, nachArtikel 5 (ICCAT-Aufgabe I).
Wird zur Mast bestimmter Roter Thun aus- oder eingeführt, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils Nummer und Datum der von ihnen bestätigten statistischen Dokumente gemäß der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft ( 1 ) und geben an, welches Drittland Bestimmungsland ist.
▼M3 —————
Artikel 4b
Thunfischmastbetriebe (Roter Thun)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe für Roten Thun, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, ihren zuständigen Behörden 72 Stunden nach Beendigung einer Hälterung durch ein Fischereifahrzeug oder Transportschiff eine Hälterungserklärung gemäß Anhang Ia vorlegen. Für die Vorlage dieser Erklärung, die alle nach diesem Artikel geforderten Angaben enthält, sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Mastbetriebe zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe nach Absatz 1 spätestens zum 1. Juli jeden Jahres eine Vermarktungserklärung für den gemästeten Roten Thun vorlegen.
(3) Die Vermarktungserklärung für gemästeten Roten Thun nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:
— Betriebsname,
— Betriebsadresse,
— Betriebsinhaber,
— im Vorjahr vermarktete Mengen Roten Thuns (in t),
— Bestimmung der vermarkteten Mengen (Name des Käufers, Land, Verkaufsdatum),
— bei Aus- und Einfuhren die jeweilige Nummer und das Datum der Bestätigung der statistischen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1984//2003,
— soweit möglich, Dauer der Mast der vermarkteten Fische (in Monaten),
— durchschnittliche Größe der vermarkteten Fische.
(4) Anhand der Informationen nach den Absätzen 1 und 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Datenträger spätestens zum 1. August jeden Jahres folgende Angaben:
— die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns,
— die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns.
Artikel 4 c
Verzeichnis der Mastbetriebe für Roten Thun
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Datenträger vor dem 30. April jeden Jahres die Liste der seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Mastbetriebe, die von ihm eine Genehmigung für die Mast von Rotem Thun erhalten haben, der im Geltungsbereich der Konvention gefangen wurde.
(2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben zu den einzelnen Betrieben:
— Name und einzelstaatliche Registriernummer,
— Standort,
— Kapazität (in t).
(3) Die Kommission übermittelt diese Informationen vor dem 31. August 2004 dem Exekutivsekretariat der ICCAT, damit die betreffenden Mastbetriebe in das ICCAT-Verzeichnis der Betriebe aufgenommen werden, denen es gestattet ist, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenen Roten Thun zu mästen.
(4) Alle an der in Absatz 1 genannten Liste vorzunehmenden Änderungen sind der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren zu übermitteln, und zwar mindestens zehn Tage vor Aufnahme der Mast von Rotem Thun im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch die betreffenden Betriebe.
(5) Der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehenden Mastbetrieben, die nicht in die Liste gemäß Absatz 1 eingetragen sind, ist die Mast von im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenem Roten Thun untersagt.
▼M4 —————
▼M2 —————
▼M4 —————
ABSCHNITT 2
Kontrollen im Hafen
▼M4 —————
ABSCHNITT 3
Staatenlose Schiffe oder Schiffe von Nicht-Vertragsparteien
▼M4 —————
▼M2 —————
KAPITEL II
ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMECHANISMEN IM GEBIET 2
ABSCHNITT 1
Kontrollmaßnahmen
Artikel 20
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.
Artikel 20a
Register der zur Fischerei im IOTC-Bereich zugelassenen Schiffe
Artikel 8a gilt sinngemäß.
Artikel 20b
Umladungen
Artikel 8c gilt sinngemäß.
Artikel 20c
Kennzeichnung von Fanggeräten
(1) Die Fanggeräte, die die zur Fischerei im Bereich zugelassenen Gemeinschaftsfischereifahrzeuge einsetzen, sind wie folgt zu kennzeichnen: Netze, Leinen und anderes Fanggerät müssen bei Tag mit beflaggten Bojen oder mit Radarreflektoren und bei Nacht mit Leuchtbojen markiert sein, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind.
(2) Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.
(3) Fischsammelvorrichtungen müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.
Artikel 20d
Mitteilung statistischer Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg folgende Statistiken und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:
a) Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
b) Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
c) Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammelvorrichtungen.
(2) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf.
ABSCHNITT 2
Kontrollen im Hafen
Artikel 20e
Die Artikel 10, 12, 13, 14 und 15 gelten sinngemäß.
ABSCHNITT 3
Staatenlose Schiffe und Schiffe von Nichtvertragsparteien
▼M2 —————
Artikel 21a
Fischereikontrolle
Artikel 18 gilt sinngemäß.
▼M2 —————
KAPITEL III
ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 3
Artikel 22
Allgemeiner Grundsatz
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die in Gemeinschaftsrecht umgesetzten ICCAT-Maßnahmen und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
Artikel 24
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 wird aufgehoben.
(2) Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER ARTEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG
— Weißer Thun: Thunnus alalunga
— Roter Thun: Thunnus thynnus
— Großaugenthun: Thunnus obesus
— Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
— Pelamide: Sarda sarda
— Gelbflossenthun: Thunnus albacares
— Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus
— Falscher Bonito: Euthynnus spp.
— Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii
— Fregattmakrelen: Auxis spp.
— Brachsenmakrelen:Bramidae
— Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.
— Segelfische:Istiophorus spp.
— Schwertfisch: Xiphias gladius
— Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.
— Goldmakrele; Gemeine Goldmakrele: Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis
— Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Rhincodon typus; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae
— Wale: Physeteridae; Belaenopteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae.
ANHANG Ia
ANHANG II
LISTE DER ARTEN, DIE DER ICCAT MITZUTEILEN SIND
Lateinischer Name |
Deutscher Name |
Thunnus thynnus |
Roter Thun |
Thunnus maccoyii |
Südlicher Blauflossenthun |
Thunnus albacares |
Gelbflossenthun |
Thunnus alalunga |
Weißer Thun |
Thunnus obesus |
Großaugenthun |
Thunnus atlanticus |
Schwarzflossenthun |
Eythynnus alleteratus |
Falscher Bonito |
Katsuwonus pelamis |
Echter Bonito |
Sarda sarda |
Pelamide |
Auxis thazard |
Fregattmakrele |
Orcynopsis unicolor |
Ungestreifte Pelamide |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
Scomberomorus maculatus |
Gefleckte Königsmakrele |
Scomberomorus cavalla |
Königsmakrele |
Istiophorus albicans |
Atlantischer Segelfisch |
Makaira indica |
Schwarzer Marlin |
Makaira nigricans |
Blauer Marlin |
Tetrapturus albidus |
Weißer Marlin |
Xiphias gladius |
Schwertfisch |
Tetrapturus pfluegeri |
Langschnauziger Speerfisch |
Scomberomorus tritor |
Ostatlantische Königsmakrele |
Scomberomorus regalis |
Falsche Königsmakrele |
Auxis rochei |
Melvera-Fregattmakrele |
Scomberomorus brasiliensis |
Serra-Makrele |
ANHANG III
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1,2 und 3 |
Artikel 8 |
Artikel 4 |
Artikel 18 |
Artikel 5 |
Artikel 17 |
ANHANG IV
ANHANG V
Fang- und Aufwandsdaten
Oberflächenfischerei: Die Fangdaten in Fanggewicht und die Aufwandsdaten in Fangtagen (Ringwaden, Angeln, Schleppleinen und Treibnetze) sollten der IOTC geschichtet nach 1° monatlich übermittelt werden. Bei der Ringwadenfischerei ist eine Schichtung nach Fischschwärmen vorzunehmen. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die nationalen monatlichen Fangmengen je Fanggerät hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC systematisch mitgeteilt werden.
Langleinenfischerei: Die Fang- und Aufwandsdaten für die Langleinenfischerei (Anzahl und Gewicht) sollten der IOTC geschichtet nach 5° monatlich übermittelt werden; für den Fischereiaufwand sind die Anzahl Haken anzugeben. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die monatlichen Gesamtfänge des Landes hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC regelmäßig mitgeteilt werden.
Handwerkliche, halbindustrielle und Sportfischerei: Die Fang-, Aufwands- und Größendaten sind der IOTC ebenfalls monatlich mitzuteilen, unter Bezug auf die für die Datenerhebung und -verarbeitung geeignetsten geografischen Angaben.
Größenangaben
Da die Größenangaben für die meisten Thunfischarten ein entscheidender Faktor zur Bestandsabschätzung sind, werden diese Daten und besonders Angaben zur Gesamtzahl der gemessenen Fische regelmäßig geschichtet nach 5° je Monat, Fanggerät und Befischungsmethode (Beispiel: Befischung künstlicher Flösse oder freier Schwärme bei der Ringwadenfischerei) übermittelt, und zwar für alle für die IOTC relevanten Fangmethoden und Fischarten. Diese Größenproben sind vorzugsweise nach einem methodischen, sehr genauen Stichprobenplan zu ziehen, der für die unverfälschte Schätzung der gefangenen Größen unerlässlich ist. Die genaue Anzahl verlangter Stichproben kann je nach Art (nach Maßgabe verschiedener Parameter) schwanken, doch obliegt es der ständigen Arbeitsgruppe für Datenerhebung und Statistiken, den erforderlichen Umfang festzulegen. Detailliertere Angaben wie etwa die Größen je Stichprobe sollten der IOTC vorbehaltlich absoluter Vertraulichkeit mitgeteilt werden müssen, wenn die betreffende Arbeitsgruppe diese Forderung begründen kann.
Thunfischfang unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammlern (FAD)
Damit sich die IOTC einen besseren Überblick über die Entwicklung des tatsächlichen Fischereiaufwands der einzelnen Fangflotten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschaffen kann, ist die Sammlung weiterer Angaben unerlässlich. Da der Einsatz von Hilfsschiffen und von Fischsammlern (FAD) untrennbarer Bestandteil des Fischereiaufwands ist, der von Ringwadenfischern betrieben wird, müssen der IOTC regelmäßig die nachstehenden Angaben übermittelt werden:
Anzahl der Hilfsschiffe und technische Daten dieser Schiffe: i) die unter der Flagge des betreffenden Landes tätig sind, ii) die Ringwadenfischer unter der Flagge des betreffenden Landes unterstützen oder iii) die zum Einsatz in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes berechtigt sind und im Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig waren.
Tätigkeit der Hilfsschiffe: unter anderem Anzahl Seetage in Schichten von 1° pro Monat.
Darüber hinaus geben sich die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien alle erdenkliche Mühe, um Angaben über die Gesamtzahl eingesetzter Fischsammler (FAD) und die Art von Gerät, die von den einzelnen Fangflotten eingesetzt werden, in Schichten von 5° pro Monat zu übermitteln.
Rechtzeitige Übermittlung der Daten an die IOTC
Damit die Bestandsentwicklungen überwacht und die Daten ausgewertet werden können, ist es unerlässlich, dass die Angaben rechtzeitig beim Sekretariat eingehen. Außerdem wird empfohlen, die nachstehenden allgemeinen Regeln als verbindlich vorzuschreiben.
Oberflächenfischer und Fischer, die in Küstengebieten tätig sind (einschließlich Hilfsschiffe) sollten ihre Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr.
Hochsee-Langleinenfischer sollten vorläufige Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Junijeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Die endgültigen Schätzungen für ihre Fischerei sollten vor dem 30. Dezember jeden Jahres (Daten des vorausgegangenen Jahres) vorliegen.
In Zukunft könnten möglicherweise kürzere Fristen für die Übermittlung der Daten gesetzt werden, da die Kommunikationsmittel und Datenverarbeitungssysteme immer schneller arbeiten, so dass die Übertragungszeit verkürzt werden kann.
( 1 ) ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1.