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Document 02001R0761-20070101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/761/2007-01-01

2001R0761 — DE — 01.01.2007 — 003.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2001

über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(ABl. L 114, 24.4.2001, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 196/2006 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2006

  L 32

4

4.2.2006

►M2

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 10  (761/01)

 C2

Berichtigung, ABl. L 060 vom 27.2.2007, S. 1  (03T0/R)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2001

über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 20. Dezember 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. In der Entschließung vom 1. Februar 1993 ( 4 ) wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben.

(2)

In dem von der Kommission vorgelegten Programm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“, das in der Entschließung vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligt wurde, wird die Rolle und die Verantwortung der Organisationen für die Stärkung der Wirtschaft und den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen.

(3)

In dem Programm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ wird gefordert, die Instrumente des Umweltschutzes zu diversifizieren und Organisationen mit Hilfe von Marktmechanismen dazu zu bewegen, ein vorausschauendes Umweltverhalten anzunehmen, das über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften hinausgeht.

(4)

Die Kommission sollte bei den gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten im Bereich des Umweltschutzes für ein kohärentes Konzept Sorge tragen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( 5 ) hat ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen unter Beweis gestellt.

(6)

Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gewonnenen Erfahrungen sollten genutzt werden, damit das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend „EMAS“ genannt) in noch stärkerem Maße eine Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen bewirken kann.

(7)

Alle Organisationen mit Umweltauswirkungen sollten sich an EMAS beteiligen können, um so über ein Instrument zur Bewältigung dieser Auswirkungen und zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung zu verfügen.

(8)

In Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrages kann besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, dass EMAS wirksam zur Verbesserung der Umweltleistung europäischer Organisationen beiträgt. Diese Verordnung soll lediglich eine einheitliche Anwendung von EMAS in der gesamten Gemeinschaft durch gemeinsame Regeln, Verfahren und wesentliche Anforderungen für EMAS sicherstellen, während die Maßnahmen, die zufrieden stellend auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführt werden können, den Mitgliedstaaten überlassen werden.

(9)

Organisationen sollten zu einer freiwilligen Beteiligung an EMAS bewegt werden; sie können aus dieser Beteiligung Vorteile hinsichtlich der ordnungspolitischen Kontrolle, der Kosteneinsparung und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit ziehen.

(10)

Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an EMAS ist wichtig und sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, bestehenden Unterstützungsfonds und öffentlichen Einrichtungen erleichtert wird und Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen und gefördert werden.

(11)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten von der Kommission zur Beurteilung der Notwendigkeit von spezifischen Maßnahmen mit dem Ziel einer größeren EMAS-Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, genutzt werden.

(12)

Die Glaubwürdigkeit und Transparenz von Organisationen, die mit einem Umweltmanagementsystem arbeiten, werden verstärkt, wenn ihr Managementsystem, ihr Umweltbetriebsprüfungsprogramm und ihre Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin geprüft und die Umwelterklärungen und deren aktualisierte Fassungen von zugelassenen Umweltgutachtern für gültig erklärt werden.

(13)

Deshalb muss die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter gewährleistet und ständig verbessert werden, und zwar anhand eines unabhängigen und neutralen Zulassungssystems, durch Fortbildung und durch angemessene Überwachung ihrer Tätigkeiten, um die Glaubwürdigkeit von EMAS sicherzustellen. Daher ist für eine enge Zusammenarbeit der nationalen Zulassungsstellen zu sorgen.

(14)

Organisationen sollten dazu ermutigt werden, in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen, um die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltleistung zu informieren.

(15)

Um Organisationen zu ermutigen, sich an EMAS zu beteiligen, könnten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen.

(16)

Die Kommission sollte den Beitrittsländern bei der Schaffung der Strukturen, die für die Anwendung von EMAS notwendig sind, technische Unterstützung leisten.

(17)

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Umweltmanagementsystems misst EMAS Folgendem besondere Bedeutung zu: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Verbesserung der Umweltleistung sowie externe Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer.

(18)

Die Kommission sollte die Anhänge dieser Verordnung — mit Ausnahme des Anhangs V — anpassen, europäische und internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anerkennen und Leitlinien in Partnerschaft mit an EMAS interessierten Kreisen erstellen, um eine einheitliche Anwendung der EMAS-Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Ausarbeitung derartiger Leitlinien sollte die Kommission die gemeinschaftliche Umweltpolitik und insbesondere die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie die internationalen Verpflichtungen, soweit diese relevant sind, berücksichtigen.

(19)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(20)

Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Zeit anhand der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls überarbeitet werden.

(21)

Die europäischen Institutionen sollten bestrebt sein, die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen.

(22)

Diese Verordnung übernimmt und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, die infolgedessen aufzuheben ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem und seine Ziele

(1)  Es wird ein — nachstehend „EMAS“ genanntes — Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zur Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise geschaffen, an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können.

(2)  Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch

a) die Schaffung und Anwendung von Umweltmanagementsystemen durch Organisationen, wie in Anhang I beschrieben;

b) eine systematische, objektive und regelmäßige Bewertung der Leistung dieser Systeme, wie in Anhang I beschrieben;

c) die Information der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise über die Umweltleistung und einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen;

d) die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Organisation sowie eine adäquate Aus- und Fortbildung, die die aktive Mitwirkung bei den unter Buchstabe a angeführten Aufgaben ermöglicht. Auf Antrag werden auch Arbeitnehmervertreter einbezogen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Umweltpolitik“ die umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze einer Organisation, einschließlich der Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften und der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung; die Umweltpolitik bildet den Rahmen zur Festlegung und Prüfung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele;

b) „kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung“ einen Prozess jährlicher Verbesserungen der messbaren Ergebnisse des Umweltmanagementsystems, bezogen auf die Managementmaßnahmen der Organisation hinsichtlich ihrer wesentlichen Umweltaspekte auf der Grundlage ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele, wobei diese Verbesserungen nicht in allen Tätigkeitsbereichen zugleich erfolgen müssen;

c) „Umweltleistung“ die Ergebnisse des Managements der Organisation hinsichtlich ihrer Umweltaspekte;

d) „Vermeidung von wesentlichen Umweltbelastungen“ den Einsatz von Verfahren, Verhaltensweisen, Materialien oder Produkten, die zur Vermeidung, Verringerung oder Kontrolle von Umweltbelastungen beitragen, wozu auch die stoffliche Verwertung, die Behandlung, Änderung von Betriebsabläufen, Kontrollmechanismen, ein wirksamer Ressourceneinsatz und die Substitution von Materialien gehören;

e) „Umweltprüfung“ eine erste umfassende Untersuchung der Umweltfragen, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Organisation (Anhang VII);

f) „Umweltaspekt“ einen Aspekt der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Anhang VI); ein wesentlicher Umweltaspekt ist ein Umweltaspekt, der wesentliche Umweltauswirkungen hat bzw. haben kann;

g) „Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise aufgrund der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation eintritt;

h) „Umweltprogramm“ eine Beschreibung der zur Erreichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffenen oder geplanten Maßnahmen (Verantwortlichkeiten und Mittel) und der zur Erreichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele festgelegten Fristen;

i) „Umweltzielsetzung“ ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat;

j) „Umwelteinzelziel“ eine detaillierte Leistungsanforderung, die nach Möglichkeit zu quantifizieren ist, für die gesamte Organisation oder Teile davon gilt, sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen;

k) „Umweltmanagementsystem“ den Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik betrifft;

l) „Umweltbetriebsprüfung“ ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt umfasst und folgenden Zielen dient:

i) Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen, die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können;

ii) Beurteilung der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation, einschließlich ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (Anhang II);

m) „Betriebsprüfungszyklus“ den Zeitraum, innerhalb dessen alle Tätigkeiten in einer Organisation einer Betriebsprüfung unterzogen werden (Anhang II);

n) „Betriebsprüfer“ eine Person oder eine Gruppe, die zur Belegschaft der Organisation gehört oder von außerhalb kommt, im Namen der Organisationsleitung handelt, einzeln oder als Gruppe über die in Anhang II Abschnitt 2.4 genannten fachlichen Qualifikationen verfügt und deren Unabhängigkeit gegenüber den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten;

o) „Umwelterklärung“ die Informationen nach Anhang III Abschnitt 3.2 Buchstaben a bis g;

p) „interessierte Kreise“ Personen oder Gruppen, auch Behörden, die die Umweltleistung einer Organisation betrifft oder die hiervon berührt sind;

q) „Umweltgutachter“ eine von der zu begutachtenden Organisation unabhängige Person oder Organisation, die gemäß den Bedingungen und Verfahren des Artikels 4 zugelassen worden ist;

r) „Zulassungssystem“ ein System für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über sie, das von einer unparteiischen Stelle oder Organisation betrieben wird, die von einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde (Zulassungsstelle), mit ausreichenden Mitteln und fachlichen Qualifikationen sowie geeigneten Verfahren, um die in dieser Verordnung für ein solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können;

s) „Organisation“ eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

Die Frage, welche Einheit als Organisation in das EMAS-Verzeichnis eingetragen werden soll, wird mit dem Umweltgutachter und gegebenenfalls den zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission abgesprochen, wobei jedoch keine Grenze eines Mitgliedstaates überschritten werden darf. Die kleinste in Betracht zu ziehende Einheit ist der Standort. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festzustellen sind, kann die für die EMAS-Eintragung in Betracht zu ziehende Einheit kleiner als der Standort sein, z. B. eine Subdivision mit eigener Funktion;

t) „Standort“ das gesamte Gelände an einem geographisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien;

u) „zuständige Stellen“ die gemäß Artikel 5 von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben benannten Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.

Artikel 3

Beteiligung an EMAS

(1)  An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern möchte.

(2)  Zur EMAS-Eintragung müssen Organisationen

a) ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf die in Anhang VI genannten Aspekte einer Umweltprüfung gemäß Anhang VII unterziehen und auf der Grundlage dieser Prüfung ein Umweltmanagementsystem schaffen, das alle in Anhang I genannten Anforderungen berücksichtigt, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften.

Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß den Anforderungen von Artikel 9 anerkannten Umweltmanagementsystem brauchen beim Übergang zu EMAS jedoch keine formelle Umweltprüfung durchzuführen, sofern das zertifizierte Umweltmanagementsystem die Informationen, die zur Beschreibung und Bewertung der in Anhang VI beschriebenen Umweltaspekte benötigt werden, bereitstellen kann;

b) eine Umweltbetriebsprüfung gemäß den Anforderungen von Anhang II durchführen bzw. durchführen lassen, bei welcher die Umweltleistung der Organisation bewertet wird;

c) eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellen, die insbesondere darauf eingeht, welche Ergebnisse die Organisation im Hinblick auf ihre Umweltzielsetzungen und -einzelziele erzielt, und die besonderen Wert auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung legt, wobei das Informationsbedürfnis der einschlägigen interessierten Kreise zu berücksichtigen ist;

d) die Umweltprüfung (sofern eine solche durchgeführt wurde), das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und die Umwelterklärung begutachten lassen, um festzustellen, ob die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, und ferner die Umwelterklärung durch den Umweltgutachter für gültig erklären lassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Anhang III eingehalten werden;

e) die für gültig erklärte Umwelterklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem die Organisation, die die Eintragung anstrebt, niedergelassen ist, übermitteln und nach der Eintragung öffentlich zugänglich machen.

(3)  Zur Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen

a) das Umweltmanagementsystem und das Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß den Anforderungen von Anhang V Abschnitt 5.6 begutachten lassen;

b) die erforderlichen jährlichen für gültig erklärten Aktualisierungen der Umwelterklärung der zuständigen Stelle übermitteln und sie öffentlich zugänglich zu machen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in den Fällen abgewichen werden, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, insbesondere bei kleinen Organisationen und kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission ( 7 ) und wenn es keine Änderungen beim Betrieb des Umweltmanagementsystems gibt.

Artikel 4

Zulassungssystem

(1)  Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 5 beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechendem Status schaffen oder benennen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung dieser Systeme eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungssysteme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffenen Kreise bei der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme in geeigneter Weise angehört werden.

(4)  Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V.

(5)  Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen in Übereinstimmung mit den in Anhang V festgelegten Anforderungen in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden. Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Mitgliedstaat, in dem die gutachterliche Tätigkeit erfolgt, zu notifizieren, und die Tätigkeit unterliegt der Aufsicht des Zulassungssystems dieses Mitgliedstaats.

(6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und teilen Änderungen der Struktur und der Verfahren des Zulassungssystems mit.

(7)  Die Kommission fördert gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit insbesondere Unstimmigkeiten zwischen Anhang V und den Kriterien, Bedingungen und Verfahren, die die einzelstaatlichen Zulassungsstellen bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über sie anwenden, vermieden werden und somit eine einheitliche Qualifikation der Umweltgutachter sichergestellt wird.

(8)  Die Zulassungsstellen schaffen ein Forum aller Zulassungsstellen, um der Kommission Informationen und Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7 zu liefern. Das Forum kommt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.

Das Forum erstellt, soweit angebracht, Leitlinien zu Fragen der Zulassung und fachlichen Qualifikation der Umweltgutachter sowie der Aufsicht über sie. Für Dokumente mit solchen Leitlinien gilt das Verfahren von Artikel 14 Absatz 2.

Um die Tätigkeit der Zulassungsstellen und das Prüfungsverfahren in allen Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten, erarbeitet das Forum Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen (peer review). Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Zulassungssysteme der Mitgliedstaaten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Kommission wird ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen übermittelt; die Kommission leitet diesen Bericht zur Information an den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss weiter und macht ihn öffentlich zugänglich.

Artikel 5

Zuständige Stellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung — insbesondere in den Artikeln 6 und 7 — festgelegten Aufgaben verantwortlich ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung der zuständigen Stellen deren Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einheitlich anwenden.

(3)  Die Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Stellen Leitlinien für die Aussetzung und die Streichung der Eintragung von Organisationen. Die zuständigen Stellen müssen insbesondere über Verfahren verfügen, die es ermöglichen,

 Bemerkungen der interessierten Kreise zu eingetragenen Organisationen zu berücksichtigen und

 die Eintragung von Organisationen zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.

(4)  Die zuständigen Stellen sind für die EMAS-Eintragung von Organisationen verantwortlich. Sie überwachen daher die Eintragung und weitere Führung von Organisationen in dem entsprechenden Verzeichnis.

(5)  Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist. Durch diese Sitzungen sollen einheitliche Verfahren für die EMAS-Eintragung von Organisationen sowie auch für die Aussetzung oder Streichung der Eintragung sichergestellt werden. Um in der Praxis zu einem einheitlichen Konzept für die Eintragung zu gelangen, erarbeiten die zuständigen Stellen ein Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen (peer review). Ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen wird der Kommission übermittelt, die diesen Bericht zur Information an den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss weiterleitet und ihn öffentlich zugänglich macht.

Artikel 6

Eintragung von Organisationen

Die Eintragung von Organisationen erfolgt bei den zuständigen Stellen, wobei folgende Fälle zu unterscheiden sind:

1. Wenn eine zuständige Stelle

 eine für gültig erklärte Umwelterklärung erhalten hat,

 von der Organisation ein ausgefülltes Formular erhalten hat, das wenigstens die in Anhang VIII genannten Mindestangaben enthält,

 die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 zu entrichtende Gebühr erhalten hat und

 aufgrund der vorgelegten Informationen und insbesondere aufgrund von Erkundigungen bei der zuständigen vollziehenden Behörde über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Organisation davon ausgehen kann, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

trägt die zuständige Stelle die betreffende Organisation ein und vergibt eine Eintragungsnummer. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Eintragung der Organisation in das Verzeichnis.

2. Wenn der zuständigen Stelle von der Zulassungsstelle ein Aufsichtsbericht übermittelt wird, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichend gründlich durchgeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die Organisation, die eine Eintragung beantragt, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wird die Eintragung verweigert oder, je nach Sachlage, ausgesetzt, bis nachgewiesen wird, dass die Organisation die EMAS-Vorschriften einhält.

3. Wenn eine Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung

 die jährliche für gültig erklärte Aktualisierung der Umwelterklärung vorzulegen oder

 ein von der Organisation ausgefülltes Formular vorzulegen, das wenigstens die in Anhang VIII genannten Mindestangaben enthält, oder

 gegebenenfalls zu entrichtende Gebühren zu zahlen,

wird die Eintragung je nach Art und Umfang des Versäumnisses ausgesetzt oder gestrichen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe für diese Maßnahmen.

4. Wenn eine zuständige Stelle zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Organisation eine oder mehrere Bedingungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, wird die Eintragung der Organisation je nach Art und Umfang des Versäumnisses ausgesetzt oder gestrichen.

Wenn eine zuständige Stelle von der zuständigen vollziehenden Behörde über einen Verstoß der Organisation gegen einschlägige Umweltvorschriften unterrichtet wird, verweigert sie je nach Sachlage die Eintragung der betreffenden Organisation oder setzt die Eintragung aus.

5. Die Verweigerung, Aussetzung oder Streichung der Eintragung von Organisationen erfordert die Anhörung der beteiligten interessierten Kreise, damit die zuständige Stelle die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen hat. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe für diese Maßnahmen und über die Gespräche mit der zuständigen vollziehenden Behörde.

6. Die Verweigerung oder Aussetzung einer Eintragung wird rückgängig gemacht, wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert worden ist, dass die Organisation die EMAS-Vorschriften einhält, oder sie von der zuständigen vollziehenden Behörde hinreichend darüber informiert worden ist, dass der Verstoß abgestellt wurde und dass die Organisation hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Situation nicht erneut eintritt.

Artikel 7

Verzeichnis der eingetragenen Organisationen und Liste der Umweltgutachter

(1)  Die Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter und ihres Zulassungsbereichs in ihren Mitgliedstaaten und teilen der Kommission und der zuständigen Stelle direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.

(2)  Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihren Mitgliedstaaten eingetragenen Organisationen und bringen dieses Verzeichnis monatlich auf den neuesten Stand. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission entweder direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen des Verzeichnisses mit und können innerhalb des Netzes der beauftragten örtlichen Stellen ein nach Wirtschaftszweigen und Zuständigkeitsbereichen aufgeschlüsseltes Informationsaustauschsystem einrichten.

(3)  Die Liste der Umweltgutachter und das Verzeichnis der in EMAS eingetragenen Organisationen werden von der Kommission geführt und öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 8

Zeichen

(1)  Organisationen, die sich an EMAS beteiligen, dürfen das Zeichen gemäß Anhang IV nur verwenden, wenn sie eine laufende EMAS-Eintragung besitzen. Technische Spezifikationen betreffend die Wiedergabe des Zeichens werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgelegt und von der Kommission veröffentlicht.

(2)  Das EMAS-Zeichen darf von Organisationen in folgenden Fällen verwendet werden:

a) auf für gültig erklärten Informationen gemäß Anhang III Abschnitt 3.5 in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird, festgelegt sind (in diesem Fall wird die Version 2 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);

b) auf für gültig erklärten Umwelterklärungen (in diesem Fall wird die Version 2 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);

c) auf Briefköpfen der eingetragenen Organisation (in diesem Fall wird die Version 1 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);

d) auf Unterlagen, in denen die Beteiligung der Organisation an EMAS mitgeteilt wird (in diesem Fall wird die Version 1 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);

e) auf oder in der Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, und zwar nur in den Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird, festgelegt sind.

(3)  Das Zeichen darf nicht verwendet werden

a) auf Produkten oder ihrer Verpackung,

b) in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen.

Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 prüft die Kommission jedoch, wann das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf, und verabschiedet für diese Fälle Regeln nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird.

Artikel 9

Beziehung zu europäischen und internationalen Normen

(1)  Bei Organisationen, die europäische oder internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anwenden und denen nach geeigneten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie diese Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, vorausgesetzt, dass

a) die Normen von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 anerkannt wurden;

b) die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Zulassungsanforderungen von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 anerkannt wurden.

Angaben zu den anerkannten Normen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte von EMAS) und zu den anerkannten Zulassungsanforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2)  Für eine EMAS-Eintragung müssen die in Absatz 1 genannten Organisationen dem Umweltgutachter lediglich nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die nicht durch die betreffenden Normen abgedeckt sind.

Artikel 10

Beziehung zu anderen Umweltvorschriften in der Gemeinschaft

(1)  Von EMAS unberührt bleiben im Bereich der Umweltkontrollen geltende

a) Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder

b) einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder technische Normen, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, und

c) Verpflichtungen der Organisationen aus diesen Rechtsvorschriften und Normen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie der EMAS-Eintragung nach dieser Verordnung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den entsprechenden Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar sind, zumindest aber alle drei Jahre.

Artikel 11

Förderung der Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen

(1)  Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung von Organisationen an EMAS und prüfen insbesondere, inwiefern es für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) erforderlich ist, dass

 der Zugang zu Informationen, Unterstützungsfonds, öffentlichen Einrichtungen und — unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das Beschaffungswesen — zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert wird,

 Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen oder gefördert werden, insbesondere im Zusammenhang mit Initiativen branchenspezifischer oder lokaler Kontaktstellen (z. B. lokale Behörden, Handelskammern und Berufsverbände),

 sie dafür sorgen, dass vernünftig gestaltete Eintragungsgebühren zu einer höheren Beteiligung führen.

Um die Teilnahme von KMU, auch solchen, die vor allem in bestimmten geografischen Gebieten ansässig sind, zu fördern, können lokale Behörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen bei der Identifizierung von wesentlichen Umweltauswirkungen behilflich sein. Die KMU können dies dann bei der Festlegung ihres Umweltprogramms und der Umweltzielsetzungen und -einzelziele ihres EMAS-Umweltmanagementsystems nutzen. Zusätzlich können Programme zur Förderung der Teilnahme von KMU, z. B. Programme für ein schrittweises Vorgehen, das schließlich zu einer EMAS-Eintragung führt, auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene entwickelt werden. Bei der Anwendung des Systems sind unnötige Verwaltungsbelastungen für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.

(2)  Um die Beteiligung von Organisationen an EMAS zu fördern, sollte von der Kommission und anderen Institutionen der Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen Stellen auf einzelstaatlicher Ebene unbeschadet des Gemeinschaftsrechts geprüft werden, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar sind, zumindest aber alle drei Jahre.

Artikel 12

Information

(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung unterrichtet werden,

b) die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Elemente von EMAS unterrichtet wird.

Die Mitgliedstaaten benutzen — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit unter anderem Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften und lokalen Institutionen — insbesondere Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit EMAS zu fördern.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(3)  Die Kommission ist für die Förderung von EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig. Sie prüft insbesondere im Benehmen mit den Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses, wie vorbildliche Verfahren mit geeigneten Mitteln verbreitet werden können.

Artikel 13

Verstöße

Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen und teilen diese der Kommission mit.

Artikel 14

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Überarbeitung

(1)  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und der internationalen Entwicklungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.

(2)  Alle Anhänge dieser Verordnung, ausgenommen Anhang V, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen angepasst, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen festgestellt wird.

(3)  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten insbesondere die Verwendung, die Anerkennung und die Auslegung des EMAS-Zeichens speziell durch die Öffentlichkeit und die anderen interessierten Kreise und wägt ab, ob das Zeichen und die Anforderungen für seine Verwendung einer Änderung bedürfen.

Artikel 16

Kosten und Gebühren

(1)  Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für Organisationen und der Zulassung von Umweltgutachtern sowie der Aufsicht über Umweltgutachter anfallenden Verwaltungskosten und anderer damit verbundener Kosten von EMAS kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

Artikel 17

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93

(1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

(2)  Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 geschaffenen einzelstaatlichen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen und zuständigen Stellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.

(3)  Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter können ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiterhin ausüben.

(4)  Standorte, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen wurden, verbleiben im EMAS-Verzeichnis. Die neuen Anforderungen dieser Verordnung werden bei der nächsten Begutachtung eines Standorts angewandt. Hat die nächste Begutachtung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.

(5)  Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter und eingetragenen Standorte, sofern die verantwortlichen Zulassungsstellen und die zuständigen Stellen übereingekommen sind, dass die Umweltgutachter und die eingetragenen Standorte alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllen, und sie der Kommission dies mitteilen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




▼M1

ANHANG I

A.   ANFORDERUNGEN AN EIN UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm ( 8 ) EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:

I-A.   Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem

I-A.1   Allgemeine Anforderungen

Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.

Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.

I-A.2   Umweltpolitik

Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems:

a) in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;

b) eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;

c) eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;

d) den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;

e) dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;

f) allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten; und

g) für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

I-A.3   Planung

I-A.3.1   Umweltaspekte

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,

a) um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln; und

b) um jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte).

Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten.

Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden.

I-A.3.2   Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um

a) geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben;

b) zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind.

Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.

I-A.3.3   Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)

Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung.

Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten. Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen.

Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten:

a) Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation; und

b) die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen.

I-A.4   Verwirklichung und Betrieb

I-A.4.1   Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis

Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen. Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel.

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.

Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um

a) sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird;

b) über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten.

I-A.4.2   Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein

Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.

Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist. Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren.

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über:

a) die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;

b) die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung;

c) ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems; und

d) die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen.

I-A.4.3   Kommunikation

Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation ein Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für:

a) die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation;

b) die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise.

Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren. Wenn die Entscheidung fällt, zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen.

I-A.4.4   Dokumentation

Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten:

a) die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele;

b) eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems;

c) eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente;

d) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden; und

e) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen.

I-A.4.5   Lenkung von Dokumenten

Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in I-A.5.4 gelenkt werden.

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um:

a) Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe freizugeben;

b) Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut freizugeben;

c) sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Status von Dokumenten gekennzeichnet werden;

d) sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind;

e) sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;

f) sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird;

g) die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.

I-A.4.6   Ablauflenkung

Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch:

a) Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte;

b) Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren; und

c) Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.

I-A.4.7   Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.

Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.

Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen.

Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.

I-A.5   Überprüfung

I-A.5.1   Überwachung und Messung

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen. Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen.

Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden.

I-A.5.2   Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften

I-A.5.2.1

Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.

I-A.5.2.2

Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten. Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter I-A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.

Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.

I-A.5.3   Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum:

a) Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en);

b) Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden;

c) Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern;

d) Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen; und

e) Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein.

Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden.

I-A.5.4   Lenkung von Aufzeichnungen

Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten.

Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben.

I-A.5.5   Internes Audit

Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden um

a) festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem

 die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; und

 ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird; und

b) Informationen dem Management über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.

(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind.

(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten):

 die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen;

 die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise.

Die Auswahl der Auditoren und die Audit-Durchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.

I-A.6   Managementbewertung

Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten.

Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden.

Der Input für die Bewertung muss enthalten:

a) Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat;

b) Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden;

c) die Umweltleistung der Organisation;

d) den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;

e) Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;

f) Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;

g) sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation; und

h) Verbesserungsvorschläge.

Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten.

LISTE DER NATIONALEN NORMUNGSGREMIEN

B

:

IBN/BIN (Institut belge de normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie)

▼M2

BG

:

BDS (Български институт по стандартизация)

▼M1

CZ

:

ČNI (Český normalizační institut)

DK

:

DS (Dansk Standard)

D

:

DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.)

EE

:

EVS (Eesti Standardikeskus)

EL

:

ELOT (Ελληνικός Οργανισμός Τυποποίησης)

E

:

AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación)

F

:

AFNOR (Association française de normalisation)

IRL

:

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

I

:

UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificazione)

CY

:

Κυπριακός Οργανισμός Προώθησης Ποιότητας

LV

:

LVS (Latvijas Standarts)

LT

:

LST (Lietuvos standartizacijos departamentas)

L

:

SEE (Service de l’Energie de l’Etat) (Luxembourg)

HU

:

MSZT (Magyar Szabványügyi Testület)

MT

:

MSA (Awtorità Maltija dwar l-Istandards/Malta Standards Authority)

NL

:

NEN (Nederlands Normalisatie-Instituut)

A

:

ON (Österreichisches Normungsinstitut)

PL

:

PKN (Polski Komitet Normalizacyjny)

P

:

IPQ (Instituto Português da Qualidade)

▼M2

RO

:

ASRO (Asociația de Standardizare din România)

▼M1

SI

:

SIST (Slovenski inštitut za standardizacijo)

SK

:

SÚTN (Slovenský ústav technickej normalizácie)

FIN

:

SFS (Suomen Standardisoimisliitto ry.)

S

:

SIS (Swedish Standards Institute)

UK

:

BSI (British Standards Institution).

▼B

B.   FRAGEN, AUF DIE AN EMAS TEILNEHMENDE ORGANISATIONEN EINGEHEN MÜSSEN

1.   Einhaltung von Rechtsvorschriften

Organisationen müssen nachweisen können,

a) dass sie alle relevanten Umweltvorschriften ermittelt haben und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennen,

b) dass sie für die Einhaltung der Umweltvorschriften sorgen und

c) über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen.

2.   Umweltleistung

Organisationen müssen nachweisen können, dass das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich im Hinblick auf die in Anhang VI genannten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung orientieren. Die Bewertung der Umweltleistung der Organisation, gemessen an ihren Umweltzielsetzungen und -einzelzielen, ist Teil des Managementprüfverfahrens. Die Organisation muss sich ferner dazu verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Den entsprechenden Maßnahmen kann sie lokale, regionale und nationale Umweltprogramme zugrunde legen.

Die Mittel, um die Umweltzielsetzungen und -einzelziele zu erreichen, können nicht Umweltzielsetzungen sein. Umfasst die Organisation einen oder mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, die EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zu kontinuierlicher Verbesserung der Umweltleistung nach Artikel 2 Buchstabe b, erfüllen.

3.   Externe Kommunikation und Beziehungen

Organisationen müssen in der Lage sein nachzuweisen, dass sie mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften und Kunden, einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führen, um die Anliegen der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise zu kennen.

4.   Einbeziehung der Arbeitnehmer

Ergänzend zu den Anforderungen von Teil A sind in den Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation die Arbeitnehmer einzubeziehen. Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Teilnahme wie z. B. das Vorschlagswesen („suggestion-book“-System) oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltausschüsse zurückgegriffen werden. Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über vorbildliche Verfahren in diesem Bereich. Auf Antrag werden auch Arbeitnehmervertreter einbezogen.




ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG

2.1.   Allgemeine Anforderungen

Durch interne Umweltbetriebsprüfungen wird gewährleistet, dass eine Organisation die festgelegten Verfahren einhält. Bei der Umweltbetriebsprüfung kann ferner festgestellt werden, ob im Zusammenhang mit diesen Verfahren Probleme auftreten oder ob sich Verbesserungsmöglichkeiten bieten. Der Umfang der internen Umweltbetriebsprüfung kann von einfachen Verfahren bis zu komplexen Tätigkeiten reichen. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums sind alle Tätigkeiten einer Organisation einer Umweltbetriebsprüfung zu unterziehen. Der Betriebsprüfungszyklus bezeichnet den Zeitraum, der für die Umweltbetriebsprüfung aller Tätigkeiten einer bestimmten Organisation benötigt wird. Bei kleinen Organisationen, die nicht sehr komplex aufgebaut sind, kann die Umweltbetriebsprüfung unter Umständen alle Tätigkeiten gleichzeitig erfassen. Bei solchen Organisationen bezeichnet der Betriebsprüfungszyklus den Zeitraum zwischen den Umweltbetriebsprüfungen.

Bei internen Umweltbetriebsprüfungen müssen die Betriebsprüfer gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können. In Frage kommen Angestellte der betreffenden Organisation oder externe Betriebsprüfer (Angestellte anderer Organisationen oder anderer Teile der gleichen Organisation oder Berater).

2.2.   Zielsetzungen

Im Umweltbetriebsprüfungsprogramm der Organisation sind die Zielsetzungen jeder Umweltbetriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, in schriftlicher Form festzulegen.

Zu den Zielsetzungen gehören insbesondere die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Prüfung, ob diese mit der Politik und dem Programm der Organisation übereinstimmen und ob die einschlägigen Umweltvorschriften eingehalten werden.

2.3.   Umfang der Umweltbetriebsprüfung

Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Phasen eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:

1. die erfassten Bereiche,

2. die zu prüfenden Tätigkeiten,

3. die zu berücksichtigenden Umweltkriterien,

4. der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.

2.4.   Organisation und Ressourcen

Umweltbetriebsprüfungen sind von Personen oder Personengruppen durchzuführen, die über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der geprüften Sektoren und Bereiche, einschließlich Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf einschlägige Umwelt- und Managementfragen sowie technische und rechtliche Fragen, verfügen und deren Ausbildung und Erfahrung in der spezifischen Prüftätigkeit gewährleisten, dass die gesetzten Ziele erreicht werden. Die Zeit und die Mittel, die für die Umweltbetriebsprüfung angesetzt werden, sind auf den Umfang und die Ziele dieser Umweltbetriebsprüfung abzustimmen.

Die oberste Leitung der Organisation leistet bei der Umweltbetriebsprüfung Hilfestellung.

Die Betriebsprüfer müssen gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können.

2.5.   Planung und Vorbereitung der Umweltbetriebsprüfung

Bei der Planung und Vorbereitung jeder Umweltbetriebsprüfung sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:

 es muss gewährleistet sein, dass die benötigten Mittel bereitgestellt werden;

 es muss gewährleistet sein, dass alle Beteiligten (einschließlich der Betriebsprüfer, der Leitung der Organisation sowie des Personals) ihre Rolle und Aufgaben im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung verstehen.

Die Betriebsprüfer müssen sich zur Vorbereitung mit den Tätigkeiten der Organisation und mit dem bestehenden Umweltmanagementsystem vertraut machen und die Ergebnisse und Schlussfolgerungen früherer Umweltbetriebsprüfungen überprüfen.

2.6.   Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte System funktioniert.

Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Verständnis des Managementsystems;

b) Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;

c) Erfassung relevanter Nachweise;

d) Bewertung der bei der Umweltbetriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse;

e) Formulierung von Schlussfolgerungen;

f) Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.

2.7.   Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

1. Nach jeder Umweltbetriebsprüfung und nach jedem Betriebsprüfungszyklus wird von den Betriebsprüfern ein schriftlicher Umweltbetriebsprüfungsbericht in geeigneter Form und mit angemessenem Inhalt zur förmlichen Vorlage erstellt, der sämtliche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung enthält.

Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung sind der Organisationsleitung förmlich mitzuteilen.

2. Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,

a) den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;

b) die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten;

c) die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;

d) gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.

2.8.   Folgemaßnahmen

Im Anschluss an die Umweltbetriebsprüfung erfolgt die Erstellung und Umsetzung eines Plans für Korrekturmaßnahmen.

Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und angewandt werden, die gewährleisten können, dass die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung durch entsprechende Maßnahmen weiterverfolgt werden.

2.9.   Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus ist in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen, abzuschließen. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

a) Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;

b) Wesentlichkeit der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

c) Bedeutung und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;

d) Vorgeschichte der Umweltprobleme.

Komplexere Tätigkeiten mit wesentlicheren Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.

Die Organisationen erstellen ihr eigenes Umweltbetriebsprüfungsprogramm und legen die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen fest, wobei die nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission zu berücksichtigen sind.




ANHANG III

UMWELTERKLÄRUNG

3.1.   Einleitung

Ziel der Umwelterklärung ist es, die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen und die Umweltleistung der Organisation sowie über die kontinuierliche Verbesserung dieser Umweltleistung zu informieren. Sie ist auch ein Mittel, den Anliegen der interessierten Kreise, die gemäß Anhang I Teil B Abschnitt 3 durch die Organisation ermittelt und als wesentlich anerkannt wurden (Anhang VI Abschnitt 6.4), Rechnung zu tragen. Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in gedruckter Form für Interessenten vorzulegen, die keine Möglichkeit haben, diese Informationen auf andere Weise zu erlangen. Bei der ersten Eintragung und danach alle drei Jahre muss die Organisation die Informationen nach Abschnitt 3.2 in einer konsolidierten gedruckten Fassung zur Verfügung stellen.

Die Kommission verabschiedet Leitlinien zur Umwelterklärung nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2.

3.2.   Umwelterklärung

Eine Organisation legt bei ihrer ersten Eintragung unter Berücksichtigung der Kriterien des Abschnittes 3.5 Umweltinformationen vor, die als Umwelterklärung bezeichnet werden und vom Umweltgutachter für gültig zu erklären sind. Diese Informationen müssen nach der Gültigkeitserklärung der zuständigen Stelle übermittelt und anschließend öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Umwelterklärung ist ein Instrument für die Kommunikation und den Dialog mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen in Bezug auf die Umweltleistung. Bei der Abfassung und Ausgestaltung der Umwelterklärung trägt die Organisation dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise Rechnung.

Die Informationen umfassen mindestens:

a) eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS eintragen lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Muttergesellschaft;

b) die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation;

c) eine Beschreibung aller wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu wesentlichen Umweltauswirkungen der Organisation führen, und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang VI);

d) eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den wesentlichen Umweltaspekten und -auswirkungen;

e) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen; die Zusammenfassung kann Zahlenangaben über die Emission von Schadstoffen, das Abfallaufkommen, den Verbrauch von Rohstoffen, Energie und Wasser, Lärm sowie andere Aspekte gemäß Anhang VI enthalten; die Daten sollten einen Vergleich auf Jahresbasis ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;

f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen;

g) Name und Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Gültigkeitserklärung.

3.3.   Kriterien für die Berichterstattung über die Umweltleistung

Die in einem Umweltmanagementsystem gesammelten Ausgangsdaten werden auf verschiedene Art und Weise genutzt, um die Umweltleistung der Organisation darzustellen. Hierfür können die Organisationen bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung benutzen, wobei sie sicherstellen, dass die gewählten Indikatoren

a) die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen,

b) verständlich und unzweideutig sind,

c) einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt,

d) einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Benchmark-Bewertungen ermöglichen,

e) wo angemessen, einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

3.4.   Verwaltung öffentlich zugänglicher Informationen

Die Organisation muss die in Abschnitt 3.2 beschriebenen Informationen jährlich aktualisieren und jegliche Änderungen von einem Umweltgutachter jährlich für gültig erklären lassen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden. Nach der Gültigkeitserklärung müssen diese Änderungen ferner der zuständigen Stelle übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.5.   Veröffentlichung von Informationen

Organisationen möchten Umweltinformationen aus ihrem Umweltmanagementsystem eventuell an verschiedene Zielgruppen oder interessierte Kreise richten und nur bestimmte Informationen der Umwelterklärung verwenden. Auf den von einer Organisation veröffentlichten Umweltinformationen kann das EMAS-Zeichen angebracht werden, sofern die Informationen von einem Umweltgutachter für gültig erklärt wurden als

a) korrekt und nicht irreführend,

b) begründet und nachprüfbar,

c) relevant und im richtigen Kontext verwendet,

d) repräsentativ für die Umweltleistung der Organisation insgesamt,

e) unmissverständlich und

f) wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen;

ferner ist auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung der Organisation, der die Informationen entnommen sind, zu verweisen.

3.6.   Öffentlicher Zugang zu Informationen

Die gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben a bis g erstellten Informationen, aus der sich die Umwelterklärung einer Organisation zusammensetzt, und die gemäß Abschnitt 3.4 aktualisierten Informationen müssen der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen zugänglich sein. Die Umwelterklärung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Organisationen werden dazu ermutigt, dabei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen (elektronische Veröffentlichungen, Büchereien usw.). Sie müssen dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben a bis g und Abschnitt 3.4 vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.

3.7.   Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich in EMAS eintragen lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst. Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die wesentlichen Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.




ANHANG IV

Zeichen



Version 1

Version 2

image

image

▼M2

Das Zeichen kann von einer Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt, in jeder beliebigen der 22 Sprachen verwendet werden, jedoch mit folgendem Wortlaut:



 

Version 1

Version 2

Bulgarisch:

„Проверено управление по околна среда“

„валидирана информация“

Spanisch:

„Gestión ambiental verificada“

„información validada“

Tschechisch:

„ověřený systém environmentálního řízení“

„platná informace“

Dänisch:

„verificeret miljøledelse“

„bekræftede oplysninger“

Deutsch:

„geprüftes Umweltmanagement“

„geprüfte Information“

Estnisch:

„Tõendatud keskkonnajuhtimine“

„kinnitatud informatsioon“

Griechisch:

„επιθεωρημένη περιβαλλοντική διαχείριση“

„επικυρωμένες πληροφορίες“

Französisch:

„Management environnemental vérifié“

„nformation validée“

Italienisch:

„Gestione ambientale verificata“

„informazione convalidata“

Lettisch:

„verificēta vides pārvaldība“

„apstiprināta informācija“

Litauisch:

„įvertinta aplinkosaugos vadyba“

„patvirtinta informacija“

Ungarisch:

„hitelesített környezetvédelmi vezetési rendszer“

„hitelesített információ“

Maltesisch:

„Immaniġġjar Ambjentali Verifikat“

„Informazzjoni Konvalidata“

Niederländisch:

„Geverifieerd milieuzorgsysteem“

„gevalideerde informatie“

Polnisch:

„zweryfikowany system zarządzania środowiskowego“

„informacja potwierdzona“

Portugiesisch:

„Gestão ambiental verificada“

„informação validada“

Rumänisch:

„Management de mediu verificat“

„Informatii validate“

Slowakisch:

„overený systém environmentálneho riadenia“

„platná informácia“

Slowenisch:

„Preverjen sistem ravnanja z okoljem“

„preverjene informacije“

Finnisch:

„todennettu ympäristöasioiden hallinta“

„vahvistettua tietoa“

Schwedisch:

„Kontrollerat miljöledningssystem“

„godkänd information“

Beide Versionen des Zeichens müssen stets die Eintragungsnummer der Organisation aufweisen.

Das Zeichen ist in folgenden Farben abzubilden:

 entweder in drei Farben (Pantone Nr. 355 Grün; Pantone Nr. 109 Gelb; Pantone Nr. 286 Blau)

 oder Schwarz auf Weiß

 oder Weiß auf Schwarz.

▼B




ANHANG V

ZULASSUNG, ÜBERWACHUNG UND AUFGABEN DER UMWELTGUTACHTER

5.1.   Allgemeines

Die Zulassung der Umweltgutachter basiert auf den in diesem Anhang genannten allgemeinen Prinzipien für die fachliche Qualifikation. Die Zulassungsstellen können Einzelpersonen, Organisationen oder beide als Umweltgutachter zulassen. Die Anforderungen an die Verfahren und detaillierte Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern werden gemäß Artikel 4 im Rahmen der nationalen Zulassungssysteme in Einklang mit diesen Prinzipien festgelegt. Die Prüfung durch Fachkollegen gemäß Artikel 4 soll die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien gewährleisten.

5.2.   Anforderungen an die Zulassung von Umweltgutachtern

5.2.1.   Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind als Mindestanforderungen an Umweltgutachter (Einzelpersonen oder Organisationen) zu betrachten:

a) Kenntnis und Verständnis dieser Verordnung, der allgemeinen Funktionsweise des Umweltmanagementsystems, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;

b) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit;

c) Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;

d) Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu begutachtenden Tätigkeit;

e) Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems;

f) Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die UmweltUmweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden;

g) Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung).

Ein entsprechender Nachweis der Kenntnisse des Gutachters und seiner einschlägigen Berufserfahrung und technischen Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen sollte der Zulassungsstelle erbracht werden, bei der der Gutachter einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.

Außerdem muss der Umweltgutachter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig — insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation —, unparteiisch und objektiv sein.

Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation muss die Gewähr bieten, dass er oder die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden.

Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung.

Im Falle von Umweltgutachterorganisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Umweltgutachterorganisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

5.2.2.   Umfang der Zulassung

Der Umfang der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates ( 9 ) geschaffenen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Codes) beschrieben. Der Umfang der Zulassung wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt. Gegebenenfalls ist hierbei auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird durch die Beaufsichtigung sichergestellt.

5.2.3.   Zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Einzelgutachtern, die eigenständig Begutachtungen durchführen

Für Einzelgutachter, die eigenständig Begutachtungen durchführen, gilt, dass sie zunächst zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2

 in vollem Umfang über die fachliche Qualifikation verfügen müssen, die für Begutachtungen in Bereichen, für die sie zugelassen werden, erforderlich ist,

 eine im Umfang begrenzte Zulassung entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation erhalten.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die vor der Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.

5.3.   Aufsicht über die Umweltgutachter

5.3.1.   Aufsicht über die Umweltgutachter durch die Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat

Der Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle unmittelbar über alle Veränderungen zu unterrichten, die Einfluss auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung haben.

In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate ist sicherzustellen, dass der Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; zu diesem Zweck ist die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu kontrollieren. Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office-Audit), durch eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witness-Audit), durch Fragebogen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern für gültig erklärten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte erfolgen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren.

Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

5.3.2.   Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchführen

Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, teilt vor der Aufnahme von Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaates spätestens vier Wochen im Voraus Folgendes mit:

 Einzelheiten der Zulassung, fachliche Qualifikationen sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung des Teams,

 Ort und Zeit der Begutachtung: Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, gegebenenfalls Maßnahmen zur Regelung der rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.

Die Zulassungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den rechtlichen und sprachlichen Kenntnissen ersuchen.

Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung erneut zu übermitteln.

Die Zulassungsstelle stellt keine sonstigen Anforderungen, die das Recht des Umweltgutachters einschränken würden, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Zulassung erteilt wurde. Insbesondere werden keine diskriminierenden Gebühren für das Mitteilungsverfahren erhoben. Die Zulassungsstelle darf das Mitteilungsverfahren auch nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Gutachtertätigkeit zu verzögern. Jegliche Schwierigkeiten, den Umweltgutachter an dem angegebenen Datum zu kontrollieren, sind angemessen zu begründen. Entstehen Kosten durch die Beaufsichtigung, so darf die Zulassungsstelle angemessene Gebühren erheben.

Wenn die Aufsicht führende Zulassungsstelle mit der Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden ist, wird der Aufsichtsbericht dem betreffenden Umweltgutachter, der Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der zuständigen Stelle, in deren Gebiet die geprüfte Organisation ansässig ist, und, bei weiteren Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen zugeleitet.

Die Organisationen können sich nicht dagegen wenden, dass die Zulassungsstellen den Umweltgutachter durch Beobachtung seiner Begutachtungstätigkeit beaufsichtigen.

5.4.   Aufgaben der Umweltgutachter

5.4.1.

Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Vollzugsbefugnisse des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen Folgendes zu überprüfen:

a) die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung: in Bezug auf die erste Umweltprüfung (sofern durchgeführt), das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung;

b) die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Informationen

 der Umwelterklärung (Anhang III Abschnitte 3.2 und 3.3),

▼C1

 der für gültig zu erklärenden Umweltinformationen (Anhang III Abschnitt 3.5).

▼B

Der Umweltgutachter untersucht mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt insbesondere die technische Eignung der ersten Umweltprüfung (sofern durchgeführt), der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet. Der Umweltgutachter sollte unter anderem stichprobenartig prüfen, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind.

5.4.2.

Bei der ersten Begutachtung untersucht der Umweltgutachter insbesondere, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:

a) Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang I;

b) es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang II, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so dass zumindest die Bereiche mit den wesentlichsten Umweltauswirkungen erfasst sind;

c) es wurde eine Bewertung durch die Organisationsleitung vorgenommen;

d) es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellt.

5.4.3.

Einhaltung der Rechtsvorschriften

Der Umweltgutachter hat sicherzustellen, dass die Organisation über die nötigen Verfahren verfügt, um diejenigen Einzelaspekte ihrer Tätigkeit kontrollieren zu können, die unter einschlägiges Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht fallen, und dass diese Verfahren ausreichen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die bei der Umweltbetriebsprüfung durchgeführten Untersuchungen müssen insbesondere den Nachweis erbringen, dass dank der geschaffenen Verfahren die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist.

Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während der Begutachtung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt, dass die Organisation Rechtsvorschriften nicht einhält.

5.4.4.

Beschreibung der Organisation

Bei der Prüfung des Umweltmanagementsystems und der Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung hat der Umweltgutachter dafür zu sorgen, dass die Bereiche der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Tätigkeiten entspricht. Die Umwelterklärung muss die verschiedenen Teilbereiche der Organisation, für die EMAS gilt, klar angeben.

5.5.   Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des Umweltgutachters

5.5.1. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit entsprechend dem Umfang seiner Zulassung auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeiten fest und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell und unabhängig zu handeln. Sie verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen Umfang.

5.5.2. Die Begutachtung umfasst die Einsichtnahme in die Unterlagen, einen Besuch bei der Organisation, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, die Erstellung eines Berichts für die Leitung der Organisation und die von der Organisation herbeigeführte Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.

5.5.3. Die vor dem Besuch einzusehenden Unterlagen umfassen die grundlegenden Informationen über die Organisation und ihre dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems, Einzelheiten der durchgeführten Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung.

5.5.4. Der Umweltgutachter erstellt einen Bericht für die Leitung der Organisation. Dieser umfasst

a) alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte,

b) die Ausgangssituation der Organisation im Hinblick auf die Anwendung eines Umweltmanagementsystems,

c) generell die festgestellten Verstöße gegen diese Verordnung und insbesondere

 die bei der Methode der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder allen sonstigen relevanten Verfahren aufgetretenen technischen Mängel;

 Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung aufgenommen werden sollten,

d) den Vergleich mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung der Organisation.

5.6.   Häufigkeit der Prüfungen

In Abstimmung mit der Organisation erstellt der Umweltgutachter ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die EMAS-Eintragung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb von 36 Monaten überprüft werden. Darüber hinaus erklärt der Umweltgutachter in Abständen von höchstens 12 Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung für gültig. Von der Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden.




ANHANG VI

UMWELTASPEKTE

6.1.   Allgemeines

Die Organisation prüft alle Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen und entscheidet dann anhand von Kriterien, die den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, welche Umweltaspekte wesentliche Auswirkungen haben und daher die Grundlage für die Festlegung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden müssen. Diese Kriterien sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dabei hat die Organisation sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

6.2.   Direkte Umweltaspekte

Diese betreffen die Tätigkeiten der Organisation, deren Ablauf sie kontrolliert, und können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a) Emissionen in die Atmosphäre,

b) Einleitungen und Ableitungen in Gewässer,

c) Vermeidung, Verwertung, Wiederverwendung, Verbringung und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen,

d) Nutzung und Verunreinigung von Böden,

e) Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie),

f) lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.),

g) Verkehr (sowohl im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen als auch auf die Arbeitnehmer),

h) Gefahren von Umweltunfällen und von Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben können,

i) Auswirkungen auf die Biodiversität.

6.3.   Indirekte Umweltaspekte

Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen einer Organisation können auch zu wesentlichen Umweltauswirkungen führen, die die Organisation unter Umständen nicht in vollem Umfang kontrollieren kann.

Diese können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a) produktbezogene Auswirkungen (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwertung/Entsorgung von Abfall),

b) Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen,

c) neue Märkte,

d) Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Verkehr oder Gaststättengewerbe),

e) Verwaltungs- und Planungsentscheidungen,

f) Zusammensetzung des Produktangebots,

g) Umweltleistung und Umweltverhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten.

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass wesentliche Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihrem Beschaffungswesen ermittelt worden sind und wesentliche Umweltauswirkungen, die sich auf diese Aspekte beziehen, im Managementsystem berücksichtigt werden. Die Organisation sollte bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass die Lieferanten und alle im Auftrag der Organisation Handelnden bei der Ausführung ihres Auftrags der Umweltpolitik der Organisation genügen.

Bei der Bewertung dieser indirekten Umweltaspekte muss die Organisation prüfen, inwiefern sie diese Aspekte beeinflussen kann und welche Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen getroffen werden können.

6.4.   Wesentlichkeit der Umweltaspekte

Die Organisation muss Kriterien festlegen, anhand deren bewertet werden kann, wie wesentlich die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sind, damit ermittelt werden kann, welche Aspekte wesentliche Umweltauswirkungen haben. Die von der Organisation festgelegten Kriterien müssen umfassend, unabhängig nachprüfbar und reproduzierbar sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Bei der Festlegung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltaspekte einer Organisation kann unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:

a) Informationen über den Umweltzustand, um festzustellen, welche Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation Umweltauswirkungen haben können,

b) vorhandene Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf die damit verbundene Umweltgefahr,

c) Standpunkte der interessierten Kreise,

d) rechtlich geregelte Umwelttätigkeiten der Organisation,

e) Beschaffungstätigkeiten,

f) Design, Entwicklung, Herstellung, Verteilung, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und Entsorgung der Produkte der Organisation,

g) Tätigkeiten der Organisation mit den wesentlichsten Umweltkosten und positive Ergebnisse für die Umwelt.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten berücksichtigt die Organisation nicht nur die normalen Betriebsbedingungen, sondern auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Dabei fließen vergangene, gegenwärtige und geplante Tätigkeiten ein.




ANHANG VII

UMWELTPRÜFUNG

7.1.   Allgemeines

Eine Organisation, die nicht die Informationen vorgelegt hat, die zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Umweltaspekte nach Anhang VI erforderlich sind, muss ihr Umweltverhalten zunächst in einer Umweltprüfung analysieren. Die gesamten Umweltaspekte der Organisation sollen dann als Grundlage für die Schaffung eines Umweltmanagementsystems dienen.

7.2.   Anforderungen

Bei der Prüfung sind fünf Schlüsselbereiche zu berücksichtigen:

a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Vorschriften, zu deren Einhaltung sich die Organisation verpflichtet;

b) Erfassung aller Umweltaspekte, die wesentliche Umweltauswirkungen nach Anhang VI haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, wobei ein Verzeichnis der als wesentlich ausgewiesenen Aspekte zu erstellen ist;

c) Beschreibung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltauswirkung gemäß Anhang VI Abschnitt 6.4;

d) Untersuchung aller angewandten Techniken und Verfahren des Umweltmanagements;

e) Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.




ANHANG VIII

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( 1 ) ABl. C 400 vom 22.12.1998, S. 7, und ABl. C 212 E vom 25.7.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 43.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 385), bestätigt am 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 253), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. C 128 vom 8.5.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001.

( 4 ) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1).

( 5 ) ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1.

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

( 8 ) Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des CEN. Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden. Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.

( 9 ) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

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