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Document 02001R0539-20070119

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/539/2007-01-19

    2001R0539 — DE — 19.01.2007 — 005.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES

    vom 15. März 2001

    zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    (ABl. L 081, 21.3.2001, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2414/2001 DES RATES vom 7. Dezember 2001

      L 327

    1

    12.12.2001

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2003 DES RATES vom 6. März 2003

      L 69

    10

    13.3.2003

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2005 DES RATES vom 2. Juni 2005

      L 141

    3

    4.6.2005

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006

      L 363

    1

    20.12.2006

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember 2006

      L 405

    23

    30.12.2006


    Geändert durch:

    ►A1

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 029 vom 3.2.2007, S. 10  (1932/06)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES

    vom 15. März 2001

    zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufzustellen. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen.

    (2)

    Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt. Sie berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ( 3 ) festgelegt ist.

    (3)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 4 ) gehören.

    (4)

    In Anwendung von Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich.

    (5)

    Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.

    (6)

    Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, sind diese Länder nicht in der Liste in Anhang II enthalten.

    (7)

    Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten „Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge“ muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, ob für diese Personengruppen die Visumpflicht gilt, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

    (8)

    In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen.

    (9)

    Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

    (10)

    Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

    (11)

    Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.

    ▼M1

    (12)

    Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind —

    ▼B

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

    ▼C1

    Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

    ▼B

    (2)   ►M1  Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. ◄

    ▼M5

     Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ( 5 ) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

     Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/EG des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ( 6 ) anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

     Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.

    ▼B

    (3)  Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.

    ▼M3

    (4)  Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

    a) Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen neunzig Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit; diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. In der Mitteilung werden der Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme sowie die Art der betroffenen Reisedokumente und Visa angegeben.

    Beschließt das Drittland noch vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung der betreffenden Visumpflicht, so wird die Mitteilung überflüssig.

    b) Die Kommission unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien Reiseverkehrs.

    c) Die Kommission erstattet dem Rat binnen neunzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden. Die Kommission kann den Vorschlag auch nach den Beratungen des Rates über ihren Bericht vorlegen. Der Rat beschließt binnen dreier Monate mit qualifizierter Mehrheit über einen solchen Vorschlag.

    d) Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ohne vorherigen Bericht einen Vorschlag für die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des in Buchstabe c genannten Drittlands vorlegen. Auf diesen Vorschlag findet das Verfahren gemäß Buchstabe c Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat kann mitteilen, ob er es wünscht, dass die Kommission von der vorübergehenden Wiedereinführung einer solchen Visumpflicht ohne vorherigen Bericht absieht.

    e) Unbeschadet der Buchstaben c und d kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, um das betreffende Drittland aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen. Wurde eine vorübergehende Maßnahme gemäß den Buchstaben c oder d beschlossen, so unterbreitet die Kommission den Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorübergehenden Maßnahme. Ein solcher Vorschlag enthält ferner Bestimmungen über die Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen, die gegebenenfalls nach Buchstaben c oder d eingeführt worden sind. Die Kommission wird inzwischen weiterhin auf die Behörden des betreffenden Drittlands einwirken, damit sie den visumfreien Reiseverkehr für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats wieder einführen.

    f) Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Alle gemäß Buchstabe d beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen laufen sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt aus. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so läuft die vorübergehende Maßnahme erst nach der letzten Veröffentlichung aus.

    ▼M3

    (5)  Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.

    ▼B

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für

     die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;

     die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits.

    ▼M5 —————

    ▼B

    Artikel 4

    (1)  Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:

    ▼C1

    a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden ( 7 ) vorgesehen sind;

    ▼B

    b) ziviles Flug- und Schiffspersonal;

    c) Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen;

    d) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

    e) Inhaber von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen.

    ▼M5

    (2)  Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:

    a) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

    b) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;

    c) Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind.

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen.

    Artikel 5

    (1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Maßnahmen werden binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt.

    (2)  Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 6

    Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

    Artikel 7

    (1)  Die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates ( 8 ) wird durch diese Verordnung ersetzt.

    (2)  Die endgültige Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluss des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99) 13) ergibt, wird wie folgt geändert:

    1. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil I der GKI sowie von Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:

    „I. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten visumpflichtig sind“

    2. Die Liste in Anhang 1 Teil I des GKI sowie in Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang I dieser Verordnung.

    3. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil II der GKI sowie von Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:

    „II. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind“

    4. Die Liste in Anhang 1 Teil II der GKI sowie in Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang II dieser Verordnung.

    5. Teil III der Anhang 1 der GKI sowie Teil III der Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs werden gestrichen.

    (3)  Die Beschlüsse des Exekutivausschusses von Schengen vom 15. Dezember 1997 (SCH/Com-ex(97) 32) und vom 16. Dezember 1998 (SCH/Com-ex(98) 53 REV 2) werden aufgehoben.

    ▼M1

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1

    1. STAATEN

    Afghanistan

    Ägypten

    Albanien

    Algerien

    Angola

    ▼M5 —————

    ▼B

    Äquatorialguinea

    Armenien

    Aserbaidschan

    Äthiopien

    ▼M5 —————

    ▼B

    Bahrain

    Bangladesch

    ▼M5 —————

    ▼B

    Belarus

    Belize

    Benin

    Bhutan

    Birma/Myanmar

    ▼M5

    Bolivien

    ▼B

    Bosnien-Herzegowina

    Botsuana

    Burkina Faso

    Burundi

    China

    Côte d'Ivoire

    Demokratische Republik Kongo

    Dominica

    Dominikanische Republik

    Dschibuti

    ▼M2

    Ecuador

    ▼B

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    Eritrea

    Fidschi

    Gabun

    Gambia

    Georgien

    Ghana

    Grenada

    Guinea

    Guinea-Bissau

    Guyana

    Haiti

    Indien

    Indonesien

    Irak

    Iran

    Jamaika

    Jemen

    Jordanien

    Kambodscha

    Kamerun

    Kap Verde

    Kasachstan

    Katar

    Kenia

    Kirgisistan

    Kiribati

    Kolumbien

    Komoren

    Kongo

    Kuba

    Kuwait

    Laos

    Lesotho

    Libanon

    Liberia

    Libyen

    Madagaskar

    Malawi

    Malediven

    Mali

    Marokko

    Marshallinseln

    Mauretanien

    ▼M5 —————

    ▼B

    Mikronesien

    Moldau

    Mongolei

    ▼M5

    Montenegro

    ▼B

    Mosambik

    Namibia

    Nauru

    Nepal

    Niger

    Nigeria

    Nordkorea

    Nördliche Marianen

    Oman

    Pakistan

    Palau

    Papua-Neuguinea

    Peru

    Philippinen

    Ruanda

    Russland

    Salomonen

    Sambia

    ▼M5

    Samoa

    ▼B

    São Tomé und Principe

    Saudi-Arabien

    Senegal

    ▼M5

    Serbien

    ▼M5 —————

    ▼B

    Sierra Leone

    Simbabwe

    Somalia

    Sri Lanka

    ▼M5 —————

    ▼B

    St. Lucia

    St. Vincent und die Grenadinen

    Südafrika

    Sudan

    Suriname

    Swasiland

    Syrien

    Tadschikistan

    Tansania

    Thailand

    ▼M5

    Timor-Leste

    ▼B

    Togo

    Tonga

    Trinidad und Tobago

    Tschad

    Tunesien

    Türkei

    Turkmenistan

    Tuvalu

    Uganda

    Ukraine

    Usbekistan

    Vanuatu

    Vereinigte Arabische Emirate

    Vietnam

    Zentralafrikanische Republik

    2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

    Taiwan

    Palästinensische Behörde

    ▼M2 —————

    ▼M5

    3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

    Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

    britische Überseebürger (British Overseas Citizens),

    britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

    Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons).

    ▼B




    ANHANG II

    Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2

    1. STAATEN

    Andorra

    ▼M5

    Antigua und Barbuda ( 9 )

    ▼B

    Argentinien

    Australien

    ▼M5

    Bahamas (9) 

    Barbados (9) 

    ▼M5 —————

    ▼B

    Brasilien

    ▼M5

    Brunei Darussalam

    ▼M4 —————

    ▼B

    Chile

    Costa Rica

    ▼M2 —————

    ▼B

    El Salvador

    ▼A1

    ▼B

    Guatemala

    Honduras

    Israel

    Japan

    Kanada

    Kroatien

    ▼A1

    ▼B

    Malaysia

    ▼A1

    ▼M5

    Mauritius (9) 

    ▼B

    Mexiko

    Monaco

    Neuseeland

    Nicaragua

    Panama

    Paraguay

    ▼A1

    ▼M4 —————

    ▼B

    San Marino

    ▼M2 —————

    ▼M5

    Seychellen (9) 

    ▼B

    Singapur

    ▼A1

    ▼B

    Südkorea

    ▼A1

    ▼B

    Uruguay

    Vatikanstadt

    Venezuela

    Vereinigte Staaten

    ▼A1

    ▼B

    2. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

    SAR Hongkong ( 10 )

    SAR Macau ( 11 )

    ▼M5

    3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

    britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)).



    ( 1 ) ABl. C 177 E vom 27.6.200, S. 66.

    ( 2 ) Stellungnahme vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 3 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    ( 5 ) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2. Geändert durch den Beschluss 2004/927/EG (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).

    ( 8 ) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2.

    ( 9 ) Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

    ( 10 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.

    ( 11 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.

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