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Document 02001D0405-20070403

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1175) (2001/405/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/405/2007-04-03

2001D0405 — DE — 03.04.2007 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2001

über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1175)

(2001/405/EG)

(ABl. L 142, 29.5.2001, p.10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Mai 2005

  L 127

20

20.5.2005

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. März 2007

  L 92

16

3.4.2007




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2001

über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1175)

(2001/405/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 3, 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für dioe Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe festgelegten Kriterien zu überprüfen und dementsprechend ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung zu unterbreiten.

(4)

Durch die Entscheidung 98/94/EG ( 2 ) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier aufgestellt, deren Gültigkeit gemäß Artikel 3 derselben, durch die Entscheidung 2000/413/EG ( 3 ) geänderten Entscheidung am 31. Dezember 2001 abläuft.

(5)

Die Definition der Produktgruppe und die Umweltkriterien, die durch die Entscheidung 98/94/EG festgelegt wurden, müssen überarbeitet werden, um mit den Entwicklungen des Marktes Schritt zu halten.

(6)

Es ist angebracht, eine neue Kommissionsentscheidung mit den spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe zu erlassen, die dann für fünf Jahre gelten sollen.

(7)

Es ist zweckmäßig, dass sich die Gültigkeit der durch diese Entscheidung festgelegten neuen Kriterien und die der früher durch die Entscheidung 98/94/EG festgelegten Kriterien für begrenzte Zeit, höchstens jedoch für zwölf Monate, überlappt, damit den Unternehmen, denen das Umweltzeichen vor Erlass dieser neuen Entscheidung für ihre Produkte verliehen worden ist, genügend Zeit bleibt, diese Produkte den neuen Kriterien anzupassen.

(8)

Die in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen wurden nach den Verfahren zur Festlegung der Kriterien für die Umweltzeichenvergabe, wie sie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorschreibt, entwickelt und verabschiedet.

(9)

Die in dieser Entscheidung dargelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Produktgruppe „Hygienepapier“ (im Folgenden „die Produktgruppe“ genannt) umfasst Folgendes:

Hygienepapiertücher und -rollen, die für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten und/oder zur Reinigung verschmutzter Oberflächen geeignet sind. Die Produkte bestehen in der Regel aus ein- oder mehrlagigem, gekrepptem oder geprägtem Papier. Der Fasergehalt des Produkts beträgt mindestens 90 %. Beschichtete Papierprodukte und feuchte Wischtücher fallen nicht in diese Produktgruppe.

Artikel 2

Die Umweltbelastung durch die in Artikel 1 definierte Produktgruppe wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

▼M2

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Hygienepapier sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 4. Mai 2008.

▼B

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel „004“.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

ALLGEMEINES

Um für ein Umweltzeichen in Frage zu kommen, muss das in Artikel 1 definierte Produkt den Kriterien dieses Anhangs genügen, wobei die Prüfungen bei Antragstellung, wie unter den Umweltkriterien und im technischen Anhang angegeben, durchgeführt werden. Gegebenenfalls können andere Prüfverfahren angewendet werden, wenn die zuständige Stelle, die die Anträge prüft, sie als gleichwertig anerkennt (beispielsweise wenn die Gleichwertigkeit durch eine Eichkurve mit 95 % Signifikanz festgestellt wurde). Sind keine Prüfverfahren erwähnt oder sind sie nur zu Überprüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, sollten sich die zuständigen Stellen, soweit angemessen, auf die vom Antragsteller eingereichten Erklärungen und Unterlagen und/oder unabhängige Überprüfungen stützen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Anwendung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Anwendung solcher Managementkonzepte.)

Mit diesen Kriterien soll insbesondere Folgendes gefördert werden:

 Reduzierung der Ableitungen toxischer oder auf andere Weise umweltschädlicher Stoffe in Wasser,

 Reduzierung der durch Energieumwandlung und Energieverbrauch entstehenden Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Ausbeutung nichterneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Emissionen in die Luft,

 Selbstverpflichtung zu einem verantwortungsbewussten Management zum Schutz der Wälder,

 Verringerung der durch gefährliche Chemikalien entstehenden Gesundheitsrisiken, Umweltschäden und -gefahren,

 möglichst weitgehende Abfallreduzierung und effiziente Abfallnutzung.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass sie die Kennzeichnung von Hygienepapier fördern, dessen Herstellung die Umwelt nur wenig belastet.

UMWELTKRITERIEN

1.   EMISSIONEN IN WASSER UND LUFT

i) Die Umweltbelastung durch die Parameter CSB, AOX, CO2, fossil und SO2 wird in Form von Belastungspunkten im Verhältnis zu einem Bezugswert ausgedrückt (dieser für jeden Parameter ermittelte Bezugswert wird als Koeffizient bezeichnet).

Die durch das Papierprodukt verursachten Gesamtemissionen in Wasser und Luft sind die Summe der Emissionen aus den einzelnen Phasen der Zellstoff- und Hygienepapierproduktion.



Tabelle 1

Koeffizienten und Höchstwerte für die einzelnen Emissionsparameter

 

Koeffizient (C), kg/ADT  (1)

Höchstwert (H), kg/ADT  (1)

1. Organische Stoffe in Wasser, CSB

C1 = 15

H1 = 40

2. Chlorierte organische Stoffe, AOX

C2 = 0,2

H2 = 0,5

3. Kohlendioxid, CO2, fossil

C3 = 1 500

H3 = 3 750

4. Schwefeloxide als S

C4 = 1,0

H4 = 2,5

(1)   ADT = air dried tonne (Tonne luftgetrocknetes Papier).

ii) Die Belastungspunkte (L) werden nach Gleichung 1 berechnet. die tatsächlichen Emissionen sollten für jeden Parameter durch den entsprechenden Koeffizienten dieses Parameters dividiert werden.

Li = (Emission des Parameters i)/Ci (Gleichung 1)

iii) Die Summe der Belastungspunkte (P) wird nach Gleichung 2 berechnet, indem die Belastungspunkte eines jeden Parameters addiert werden.

P = L1 + L2 + L3 + L4 (Gleichung 2)

iv) Überschreitet einer der Emissionswerte der Parameter CSB, AOX, CO2, fossil und SO2 bei einem Produkt die in Tabelle 1 angegebenen Höchstwerte, kommt das Produkt für das Umweltzeichen nicht in Frage.

v) Für die Vergabe des Umweltzeichens darf die Summe der Belastungspunkte (P) bei einem Produkt vier Punkte nicht überschreiten.

Die von einem einzelnen Zellstoffwerk abgegebene Menge an AOX (bestimmt als Cl) darf 0,5 kg pro ADT Zellstoff nicht übersteigen.

Werden im Endprodukt Papierschnitzel mitverarbeitet, sind die bei ihrer Herstellung innerhalb oder außerhalb des Werks erzeugten Emissionen in die Berechnung der Belastungspunkte einzubeziehen.

Für jede Tonne Zellstoff und Papier, die bei der Zellstoff- und Hygienepapierherstellung produziert wird, ist der Wasserverbrauch anzugeben (Anmerkung: Die Angaben werden zur Beurteilung der Berechnungen der Abwassermengen und der Konzentrationen benötigt).

Schwefelverbindungen: Die Emissionen aus der Stromerzeugung brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

Kohlendioxid: aus fossilen Quellen je Tonne produziertes Papier, einschließlich der Emissionen aus der Stromerzeugung (innerhalb oder außerhalb des Werks).

2.   ENERGIEVERBRAUCH

Der durch das Hygieneprodukt bedingte Gesamtstromverbrauch entspricht der Summe des Stromverbrauchs in den einzelnen Phasen der Zellstoff- und Hygienepapierproduktion und darf folgenden Wert nicht übersteigen:

 11 G Joule (3 000 kWh) Strom je Tonne produzierten Papiers.

 Der Antragsteller hat den gesamten Strom zu berechnen, der während der Zellstoff- und Hygienepapierherstellung zugeführt wird, einschließlich des Stroms für das Deinking von Papierabfällen zur Herstellung von Recyclingpapier.

 Strom bedeutet der aus dem öffentlichen Netz und der internen Erzeugung zugeführte elektrische Nettostrom. Der für die Abwasserbehandlung und die Luftreinhaltung benötigte Strom braucht nicht eingerechnet zu werden.

3.   FASERN — NACHHALTIGE FORSTWIRTSCHAFT

Bei den Fasern kann es sich um Holzfasern, rezyklierte Fasern ( 4 ) oder Fasern aus anderen Stoffen als Holz handeln.

Bei der Verwendung von Primärholzfasern aus Wäldern müssen die Verantwortlichen für diese Forste, aus denen die Fasern stammen, Grundsätze und Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Forstwirtschaft aufstellen bzw. treffen. Hierüber haben diese Verantwortlichen und/oder die Papierfabrik eine Erklärung, eine Charta, einen Verhaltenskodex, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung zu erbringen.

In Europa müssen die oben erwähnten Grundsätze und Maßnahmen den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Forstwirtschaft entsprechen, die auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, die vom 2.-4. Juni 1998 in Lissabon stattfand, aufgestellt wurden. Außerhalb Europas gelten die von der UNCED im Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedeten forstwirtschaftlichen Grundsätze sowie gegebenenfalls die im Rahmen entsprechender internationaler oder regionaler Initiativen (ITTO, Montrealer Prozess, Tarapoto-Prozess, UNEP/FAO-Initiative für die Trockenregionen Afrikas) festgelegten Kriterien und Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft.

4.   GEFÄHRLICHE CHEMISCHE STOFFE

Bleichen: Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Dies gilt nicht für Chlorgas, das bei der Produktion und beim Einsatz von Chlordioxid entsteht. (Anmerkung: Zwar gilt diese Vorschrift auch für das Bleichen rezyklierter Fasern, doch wird akzeptiert, dass die Fasern in ihrem vorangegangenen Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können.)

Deinking: Alkylphenolethoxylate (APEO) oder andere Alkylpehnolderivate dürfen Deinking-Chemikalien nicht beigemischt werden. Alkylphenolderivate sind laut Definition Stoffe, die von Alkylphenolen abstammen.

Nassverfestigungsmittel: Nassverfestigungsmittel dürfen — bezogen auf den Trockensubstanzgehalt — nicht mehr als 1 % jener chlororganischen Stoffe enthalten, denen eine der folgenden Gefahrenkennzeichnungen (R-Sätze), wie sie in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission ( 6 ), aufgeführt sind, zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann: R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann das Erbgut schädigen), R50/53 (sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen). Beispiele für solche chlororganischen Stoffe sind Epichlorhydrin (ECH), 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Monochlor-1,2-propandiol (MCPD).

5.   ABFALLENTSORGUNG

Hersteller von Zellstoff, Papier und verarbeitetem Hygienepapier müssen über ein Handhabungssystem für die in den Produktionsanlagen anfallenden Abfälle ( 7 ) und Rückstände verfügen. Das System ist im Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens zu dokumentieren oder zu erläutern und muss mindestens Folgendes umfassen:

 Verfahren zur Trennung und Verwendung rezyklierbaren Materials aus dem Abfallstrom,

 Verfahren zur Rückgewinnung von Material für andere Zwecke, wie die Verbrennung zur Erzeugung von Betriebsdampf, oder für die landwirtschaftliche Nutzung,

 Verfahren zur Handhabung gefährlicher Abfälle (7) .

6.   PRODUKTSICHERHEIT

Produkte aus rezyklierten Fasern oder Mischungen aus rezyklierten und neuen Fasern müssen folgende Hygieneanforderungen erfüllen:



Formaldehyd:

1 mg/dm2, geprüft nach EPA 8315A

Glyoxal:

1,5 mg/dm2, geprüft nach EPA 8315A

PCB:

2 mg/kg, geprüft nach EPA 8270.



Schleimverhütungsmittel und antimikrobielle Stoffe:

keine Wachstumsverzögerung bei Mikroorganismen, geprüft nach EN 1104

Farbstoffe und optische Aufheller:

kein Auslaufen, geprüft nach EN 646/648 (Niveau 4 erforderlich)

Farbstoffe und Druckfarben:

bei der Herstellung von Hygienepapier verwendete Farbstoffe und Druckfarben dürfen keinen Azostoff enthalten, der sich in eines der in Tabelle 3 des technischen Anhangs aufgeführten Amine spalten kann.

GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

Die Produkte müssen für die vorgesehene Verwendung geeignet sein.

VERBRAUCHERINFORMATION

Kästchen 2 des Umweltzeichens muss folgende Angabe enthalten:

 geringe Wasserverschmutzung

 geringe Luftverschmutzung

 geringe Treibhausgasemissionen und geringer Stromverbrauch.

Außerdem kann der Hersteller neben dem Umweltzeichen den Mindestgehalt an rezyklierten Fasern angeben.

Technischer Anhang: Begriffsbestimmungen, Prüfvorschriften und Unterlagen

Emissionsparameter allgemein

Den Messungen oder Mengenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zu Grunde zu legen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Messungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zu Grunde zu legen. Die Messungen müssen für den jeweiligen Zeitraum repräsentativ sein.

Wird ein Produkt aus unterschiedlichen Zellstoffqualitäten hergestellt, sind die durch die Zellstoffproduktion bedingten Emissionen als gewichteter Durchschnitt aller verwendeten Zellstoffarten zu berechnen. Die Gesamtemission ist durch Addition der Emissionen aus der Zellstoff- und der Hygienepapierproduktion zu ermitteln.

Die Messungen sind von akkreditierten Laboratorien oder unabhängigen Prüfinstituten nach der Norm EN 45001 durchzuführen.

Auch das Labor des Zellstoff- oder Papierherstellers kann für die Analyse etwaiger Ableitungen unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

 Die zuständigen Aufsichtsbehörden akzeptieren die in diesem Labor vorgenommenen Probenahmen und Messungen, oder

 der Hersteller verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das eine Überwachung der Probenahmen und Analysen einschließt und nach ISO 9001 oder ISO 9002 zertifiziert ist, oder

 es handelt sich um ein amtlich zugelassenes Labor, das nach den Grundsätzen der guten Laborpraxis (GLP) arbeitet.

Die Emissionen in Wasser sind anhand ungefilterter und nicht abgesetzter Proben zu messen, und zwar entweder nach der Behandlung im Werk oder bei Einleitung in die öffentliche Kanalisation vor Behandlung in einer öffentlichen Kläranlage. Im letztgenannten Fall ist der vor der öffentlichen Kläranlage gemessene Wert um den Faktor zu reduzieren, der der durchschnittlichen Verringerung in der Kläranlage entspricht. Die im Frischwasser des Werks gemessenen Werte können von den während des Verfahrens entstehenden und das Werk verlassenden Emissionen abgezogen werden.

Die CSB-Bestimmung erfolgt nach ISO 6060, 2. Ausgabe 1989.

Die AOX-Bestimmung erfolgt nach ISO 9562.

Andere Prüfmethoden könen akzeptiert werden, wenn die zuständige Stelle, die den Antrag prüft, sie als gleichwertig anerkennt (beispielsweise wenn die Gleichwertigkeit durch eine Eichkurve mit 95 % Signifikanz festgestellt wurde).

Die AOX sind bei Verfahren zu bestimmen, bei denen Chlorverbindungen zum Bleichen des Zellstoffs eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass die AOX nicht gemessen zu werden brauchen

 bei Abwasser aus nicht integrierter Papierproduktion oder

 bei Abwasser aus bleichfreier Zellstoffproduktion oder

 bei chlorfreiem Bleichen.

Schwefeloxide

Der Antragsteller hat über die Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft eine Bilanz vorzulegen. In dieser Bilanz sind alle bei der Zellstoff- und Papierherstellung entstehenden Emissionen zu berücksichtigen, ausgenommen Emissionen aus der Stromerzeugung. Die Messungen müssen sich gegebenenfalls auch auf Hausdampfkessel, Kalkbrennöfen, Dampfkessel und Öfen zur Vernichtung geruchsintensiver Gase erstrecken. Diffuse Emissionen sind ebenfalls einzubeziehen.

Kohlendioxid

Der Antragsteller hat über die Kohlendioxidemissionen in die Luft eine Bilanz vorzulegen. In dieser Bilanz sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch nicht erneuerbare, in der Zellstoff- und Papierproduktion eingesetzte Brennstoffe entstanden sind, einschließlich der Emissionen aus der Netzstromerzeugung. Bei der Berechnung der CO2, fossil-Emissionen aus Brennstoffen sind die in der Tabelle 2 aufgeführten Emissionsfaktoren zu verwenden.



Tabelle 2

CO2, fossil-Äquivalenzwerte für nicht erneuerbare Brennstoffe

Brennstoff

CO2, fossil-Emission

Einheit

Kohle

95

g CO2, fossil/MJ

Rohöl

73

g CO2, fossil/MJ

Heizöl 1

74

g CO2, fossil/MJ

Heizöl 2-5

77

g CO2, fossil/MJ

Gas

69

g CO2, fossil/MJ

Erdgas

56

g CO2, fossil/MJ

Netzstrom  (1)

400

g CO2, fossil/MJ

(1)   Europäischer Durchschnitt.

Bei Strom aus dem öffentlichen Netz ist für alle Werke innerhalb der Europäischen Union der in der Tabelle angegebene Wert zu verwenden. Für Werke außerhalb der Europäischen Union kann der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen der Durchschnittswert seines/seiner Stromlieferanten hervorgeht, und diesen Durchschnittswert statt des in der Tabelle angegebenen Werts verwenden.

Forstwirtschaft siehe Kriterium 3.

Gefährliche chemische Verbindungen

Der Antragsteller muss von jedem Zellstofflieferanten eine Erklärung darüber vorlegen, dass zum Bleichen des Zellstoffs kein Chlorgas verwendet wurde.

Der Antragsteller muss von jedem Zellstofflieferanten eine Erklärung darüber vorlegen, dass zum Deinken keine Alkylphenolethoxylate oder andere Alkylphenolderivate verwendet wurden.

Der Antragsteller muss eine Liste der Produkte vorlegen, die bei der Papierherstellung zur Gewährleistung der Nassfestigkeit des Endprodukts eingesetzt wurden. Die Liste muss den Handelsnamen der Produkte, den Anwendungsbereich sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten enthalten. Außerdem ist eine Erklärung vorzulegen über den Gehalt an chlororganischen Stoffen wie Epichlorhydrin (ECH), 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Monochlor-1,2-propandiol (MCPD), die nach der Richtlinie 67/548/EWG als umwelt- oder gesundheitsgefährlich eingestuft sind.

Abfallentsorgung siehe Kriterium 5.

Produktsicherheit

Der Hygienepapierhersteller hat die Ergebnisse der Prüfung des fertiggestellten Hygienepapiers auf Formaldehyd, Glyoxal, PCB, Schleimverhütungsmittel, antimikrobielle Stoffe, Farbstoffe und optische Aufheller vorzulegen.



Tabelle 3

Unter Kriterium 6 fallende Amine

Amin

CAS-Nr.

4-Aminoazobenzol

60-09-3

o-Anisidin

90-04-0

Biphenyl-4-ylamin

92-67-1

Benzidin

92-87-5

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

2-Naphthylamin

91-59-8

4-o-Tolylazo-o-toluidin

97-56-3

5-Nitro-o-toluidin

99-55-8

4-Chloranilin

106-47-8

4-Methoxy-m-phanylendiamin

615-05-4

4,4′-Methylendianilin

101-77-9

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

3,3′-Dimethoxybenzidin

119-90-4

4,4′-Bi-o-toluidin

119-93-7

4,4′-Methylendi-o-toluidin

838-88-0

6-Methoxy-m-toluidin

120-71-8

4,4′-Methylenbis[2-chloranilin]

101-14-4

4,4′-Oxydianilin

101-80-4

4,4′-Thiodianilin

139-65-1

o-Toluidin

95-53-4

4-Methyl-m-phenylendiamin

95-80-7

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

2,4-Xylidin

95-68-1

4,6-Xylidin

87-62-7

Gebrauchstauglichkeit

Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass das Produkt den vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt. Dies kann anhand von Daten geschehen, die bei geeigneten ISO- oder CEN-Prüfungen oder bei nationalen oder werksinternen Prüfungen gewonnen wurden. Einzelheiten der Prüfverfahren sind mit den Antragsunterlagen einzureichen.



( 1 ) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 19 vom 24.1.1998, S. 77.

( 3 ) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 63.

( 4 ) Rezyklierte Fasern sind Fasern, die von gebrauchten Papierprodukten oder von Papierverarbeitungsabfällen stammen; die Sorten sind in der „European list of standard grades of recovered paper and board“ (CEPI, Februar 1999) definiert. Fertigungsausschuss aus Papierfabriken fällt nicht unter diese Definition.

( 5 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

( 6 ) ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90.

( 7 ) Nach den Vorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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