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Document 02000R1623-20070101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1623/2007-01-01

    2000R1623 — DE — 01.01.2007 — 018.002


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1623/2000 DER KOMMISSION

    vom 25. Juli 2000

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    (ABl. L 194, 31.7.2000, p.45)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2409/2000 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2000

      L 278

    3

    31.10.2000

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2786/2000 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2000

      L 323

    4

    20.12.2000

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2001 DER KOMMISSION vom 20. März 2001

      L 81

    21

    21.3.2001

     M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2001 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2001

      L 176

    14

    29.6.2001

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1660/2001 DER KOMMISSION vom 16. August 2001

      L 221

    8

    17.8.2001

     M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2022/2001 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2001

      L 273

    17

    16.10.2001

     M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2047/2001 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2001

      L 276

    15

    19.10.2001

    ►M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2429/2001 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2001

      L 328

    28

    13.12.2001

    ►M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2464/2001 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2001

      L 331

    25

    15.12.2001

     M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1315/2002 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2002

      L 192

    24

    20.7.2002

    ►M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1795/2002 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2002

      L 272

    15

    10.10.2002

    ►M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 625/2003 DER KOMMISSION vom 2. April 2003

      L 90

    4

    8.4.2003

    ►M13

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2003 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2003

      L 165

    20

    3.7.2003

    ►M14

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1411/2003 DER KOMMISSION vom 7. August 2003

      L 201

    12

    8.8.2003

    ►M15

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1710/2003 DER KOMMISSION vom 26. September 2003

      L 243

    98

    27.9.2003

    ►M16

    VERORDNUNG (EG) Nr. 908/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

      L 163

    56

    30.4.2004

    ►M17

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2004 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2004

      L 316

    61

    15.10.2004

     M18

    VERORDNUNG (EG) Nr. 535/2005 DER KOMMISSION vom 6. April 2005

      L 88

    9

    7.4.2005

    ►M19

    VERORDNUNG (EG) Nr. 616/2005 DER KOMMISSION vom 21. April 2005

      L 103

    15

    22.4.2005

    ►M20

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1219/2005 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2005

      L 199

    45

    29.7.2005

    ►M21

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1820/2005 DER KOMMISSION vom 8. November 2005

      L 293

    8

    9.11.2005

    ►M22

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2006 DER KOMMISSION vom 11. August 2006

      L 221

    3

    12.8.2006

    ►M23

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION vom 20. November 2006

      L 321

    11

    21.11.2006

    ►M24

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2016/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006

      L 384

    38

    29.12.2006


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 72  (625/03)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1623/2000 DER KOMMISSION

    vom 25. Juli 2000

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 24, 25, 26, 33, 34, 35, 36 und 80,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Marktmechanismen im Weinsektor und verweist für weiere Angaben auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen.

    (2)

    Bisher waren diese Durchführungsbestimmungen über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Verwaltungen, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, empfiehlt es sich, diese Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

    (3)

    Diese Verordnung muß die bestehende Regelung enthalten und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Jedoch sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk in diesem Bereich zu schaffen. Auch sind einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu präzisieren.

    (4)

    Mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde eine Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen eingeführt.

    (5)

    Diese anderen genießbaren Erzeugnisse sind zu präzisieren.

    (6)

    Wirtschaftlich dient die Beihilferegelung dem Zweck, die Verwendung von Grundstoffen aus Weinreben mit Ursprung in der Gemeinschaft anstelle eingeführter Grundstoffe zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen zu fördern. Die Beihilfe ist daher den Verwendern von Grundstoffen, d. h. den Verarbeitungsbetrieben, zu gewähren.

    (7)

    Die Beihilfe wird nur für Grundstoffe gewährt, die die für die Verarbeitung zu Traubensaft erforderlichen qualitativen Merkmale aufweisen. Es ist daher insbesondere vorzuschreiben, daß die Trauben und der Traubenmost, für die eine Erklärung abgegeben wird, bei 20 oC eine Dichte zwischen 1,055 und 1,100 Gramm je Kubikzentimeter aufweisen müssen.

    (8)

    Für die Anwendung der Beihilferegelung sind Verwaltungsvorschriften erforderlich, die sowohl die Kontrolle des Ursprungs als auch die Kontrolle der Zweckbestimmung des Erzeugnisses ermöglichen, für das die Beihilfe gewährt werden kann.

    (9)

    Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung und der Kontrollen sicherzustellen, ist vorzusehen, daß die interessierten Verarbeitungsbetriebe eine schriftliche Erklärung vorlegen, die die notwendigen Angaben für die Kontrolle der Verarbeitungsverfahren enthält.

    (10)

    Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die betreffenden Verarbeiter als auch für die Verwaltung zu vermeiden, muß die vorherige schriftliche Erklärung nicht von Verarbeitern abgegeben werden, die nur eine begrenzte Menge Trauben oder Traubenmost je Wirtschaftsjahr verwenden. Diese Menge ist festzusetzen. Die betreffenden Verarbeiter müssen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats jedoch zu Beginn des Wirtschaftsjahres über ihre Absicht unterrichten, eine bestimmte Menge Trauben oder Traubenmost zu verarbeiten.

    (11)

    Ist der Verarbeiter nicht selber der Verwender des betreffenden Erzeugnisses, so ist für die Kontrollbehörden, besonders wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als der Verarbeiter befinden, nicht immer deutlich, ob es sich um einen Traubenmost, für den die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe noch nicht gezahlt wurde, oder um einen Traubensaft handelt, für den bereits ein Beihilfeantrag gestellt wurde. Daher ist im Begleitdokument des betreffenden Erzeugnisses eine Angabe über die etwaige Stellung eines Beihilfeantrags vorzusehen.

    (12)

    Damit sich die Beihilferegelung mengenmäßig nachhaltig auf die Verwendung von aus der Gemeinschaft stammenden Grundstoffen auswirken kann, ist für jedes Erzeugnis, für das eine Erklärung abgegeben werden kann, eine Mindestmenge festzusetzen.

    (13)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist ein Teil der Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Zur Finanzierung dieser Kampagnen ist der Prozentsatz der Beihilfe so festzusetzen, daß ausreichende Mittel für eine erfolgreiche Förderung des Erzeugnisses zur Verfügung stehen.

    (14)

    Die Verarbeitung erfolgt sowohl in Betrieben, die diese Tätigkeit nur gelegentlich übernehmen, als auch in Betrieben, die ständig damit beschäftigt sind. Die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung müssen diesen Strukturunterschieden Rechnung tragen.

    (15)

    Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollen durchführen können, sollten die Verpflichtungen des Verarbeitungsbetriebs hinsichtlich der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern präzisiert werden.

    (16)

    Zur Vermeidung unnötiger Ausgaben und aus Gründen der Kontrolle ist es angezeigt, einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem eingesetzten Grundstoff und dem mit den üblichen Verarbeitungstechniken gewonnenen Traubensaft vorzuschreiben.

    (17)

    Aus kommerziellen Gründen müssen einige Marktteilnehmer den Traubensaft vor der Abfüllung lange Zeit lagern. Aus diesem Grunde ist eine Vorauszahlungsregelung mit dem Ziel einzuführen, daß den Betrieben die Beihilfen im voraus gezahlt werden, wobei die zuständigen Stellen durch eine geeignete Sicherheitsleistung gegen das Risiko einer unrechtmäßigen Zahlung abzusichern sind. Es empfiehlt sich daher, die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der geleisteten Sicherheit festzulegen.

    (18)

    Betriebe, die die Beihilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag stellen, dem eine Reihe von Belegen beizufügen ist. Um eine einheitliche Anwendung des Systems in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Fristen für die Antragstellung sowie für die Zahlung der Beihilfe an die Verarbeitungsbetriebe vorzusehen.

    (19)

    Gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Weinbereitung und die Weinanreicherung mit Traubensaft untersagt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sind die Verpflichtungen und die besonderen Kontrollen, denen die Verarbeitungsbetriebe und die Abfüller von Traubensaft unterliegen, zu präzisieren.

    (20)

    Mit Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde eine Regelung zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemeinschaftlicher Erzeugung zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinen eingeführt.

    (21)

    Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten die Durchführungsbestimmungen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe umfassen. Auf dieser Grundlage ist die Maßnahme für die Kleinerzeuger zu präzisieren. Es sollte ferner vorgesehen werden, daß nur Erzeuger, die ihre Gemeinschaftsverpflichtungen während eines bestimmten Zeitraums erfüllt haben, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können.

    (22)

    Die Anreicherung durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat sowie die vorrätigen Mengen dieser Erzeugnisse müssen den zuständigen Stellen gemeldet werden. Die Mengen dieser Erzeugnisse, die für die Anreicherung verwendet werden oder verwendet worden sind, müssen in den in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Ein- und Ausgangsbüchern eingetragen werden. Infolgedessen brauchen keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht zu werden, um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen.

    (23)

    Damit die betreffende Beihilferegelung einheitlich angewandt wird, sollte die Festsetzung des potentiellen Alkoholgehalts des Mostes auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht werden.

    (24)

    Der Gestehungspreis von Traubenmost für die Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat hängt von dessen potentiellem natürlichem Alkoholgehalt ab. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Störungen der Handelsströme zu vermeiden, ist es unerläßlich, die Beihilfe zu differenzieren, indem für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat von den südlichsten Rebflächen der Gemeinschaft, die herkömmlicherweise Traubenmost mit dem höchsten natürlichen Alkoholgehalt erzeugen, ein höherer Betrag festgesetzt wird.

    (25)

    Mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost aus den Weinbauzonen C III a) und C III b), die im Vereinigten Königreich und in Irland zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der Unterposition 2206 00 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, sowie für in der Gemeinschaft erzeugten konzentrierten Traubenmost, der zur Herstellung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer Anweisung für die Zubereitung eines Nachahmungserzeugnisses von Wein in Verkehr gebrachter Erzeugnisse verwendet wird, eine Beihilferegelung eingeführt.

    (26)

    Die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgezählten Erzeugnisse, die unter die Unterposition 2206 00 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden gegenwärtig ausschließlich aus konzentriertem Traubenmost hergestellt. Es empfiehlt sich daher, z.Z. nur eine Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost festzusetzen.

    (27)

    Für die Durchführung der Beihilferegelung sind Verwaltungsvorschriften erforderlich, die sowohl die Kontrolle des Ursprungs als auch die Kontrolle der Bestimmung des beihilfefähigen Erzeugnisses ermöglichen.

    (28)

    Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Beihilfe- und Überwachungsregelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, daß die betreffenden Verarbeiter und Hersteller einen schriftlichen Antrag mit den zur Identifizierung des Erzeugnisses und für eine Überwachung der Arbeiten notwendigen Angaben einreichen.

    (29)

    Damit sich die Beihilferegelung mengenmäßig nachhaltig auf die Verwendung von Gemeinschaftserzeugnissen auswirken kann, ist für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt werden kann, eine Mindestmenge festzusetzen.

    (30)

    Es ist klarzustellen, daß die Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt wird, die den qualitativen Mindestanforderungen für ihre Verwendung zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken entsprechen.

    (31)

    Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollen durchführen können, sollten die Verpflichtungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern präzisiert werden.

    (32)

    Es sollte vorgesehen werden, daß der Anspruch auf Beihilfe zu dem Zeitpunkt erworben wird, zu dem die Verarbeitungsvorgänge abgeschlossen sind. Um den Verlusten bei der Verarbeitung Rechnung zu tragen, sollte für die tatsächlich verarbeitete Menge eine Abweichung von 10 % nach unten gegenüber der im Antrag genannten Menge zulässig sein.

    (33)

    Aus technischen Gründen müssen die Marktteilnehmer abgesetzte Erzeugnisse lange vor der Herstellung einlagern. Unter diesen Umständen ist eine Vorschußregelung mit dem Ziel einzuführen, daß den Betrieben die Beihilfen im voraus gezahlt werden, wobei die zuständigen Stellen durch eine angemessene Sicherheit gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung geschützt werden. Daher sind die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der Sicherheit genau festzulegen.

    (34)

    In Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat vorgesehen. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung ist Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, daß Lagerverträge abgeschlossen werden. Es sind Durchführungsbestimmungen für Abschluß, Inhalt, Geltungsdauer und Wirkungen dieser Verträge zu erlassen.

    (35)

    Der Begriff des Erzeugers ist zu definieren, und es ist — unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, denen er unterworfen werden muß — zu fordern, daß er Eigentümer des eingelagerten Erzeugnisses ist.

    (36)

    Eine wirksame Kontrolle der den Lagerverträgen unterliegenden Erzeugnisse ist unerläßlich. Dafür ist u.a. vorzusehen, daß eine Interventionsstelle eines Mitgliedstaats Verträge nur für in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelagerte Mengen abschließen kann und daß sie über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen unterrichtet werden muß.

    (37)

    Zur Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Abschluß der Verträge sind diese nach einem für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Schema abzuschließen, das hinreichend genau ist, um die Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses zu ermöglichen.

    (38)

    Die bisherigen Erfahrungen mit den einzelnen Regelungen der privaten Lagerhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zeigen, daß festgelegt werden muß, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates für die Festlegung der bei diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Terminen Anwendung findet; außerdem müssen die Anfangs- und Endtermine der vertragsmäßigen Lagerhaltung genau bestimmt werden.

    (39)

    In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 ist vorgesehen, daß die Fristen, bei denen der letzte Tag ein Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags enden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Lagerverträge kann unter Umständen nicht im Interesse der Lagerhalter liegen; sie kann nämlich zu einer ungleichen Behandlung führen, wenn die letzten Lagertage verschoben werden. Es muß daher bei der Festsetzung des letzten Tages der vertragsmäßigen Lagerhaltung von dieser Vorschrift abgewichen werden.

    (40)

    Um sicherzustellen, daß der Abschluß der Verträge die Entwicklung der Marktpreise beeinflußt, ist vorzuschreiben, daß Verträge nur über nennenswerte Mengen abgeschlossen werden dürfen.

    (41)

    Die Lagerbeihilfe muß auf Erzeugnisse begrenzt werden, welche die Entwicklung der Marktpreise beeinflussen. Sie darf daher nur für nicht abgefüllte Erzeugnisse gewährt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen die Verträge nur Erzeugnisse einer ausreichenden Qualitätsstufe betreffen. In bezug auf Tafelweine muß zum einen der Abschluß der Lagerverträge auf Weine beschränkt werden, deren Bereitung bereits fortgeschritten ist; zum anderen dürfen die für die Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren während der Vertragsdauer nicht behindert werden.

    (42)

    Um die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse zu fördern, empfiehlt es sich, den Mindestalkoholgehalt für Wein und Traubenmost festzusetzen, die Gegenstand von Lagermaßnahmen sein können. Zu dem gleichen Zweck ist außerdem die Möglichkeit vorzusehen, für Tafelwein, der Gegenstand von Lagerverträgen ist, je nach Qualität der Weinlese strengere Bedingungen festzusetzen.

    (43)

    Um Mißbräuchen vorzubeugen, sollte präzisiert werden, daß ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, nicht als Qualitätswein b.A. anerkannt werden kann.

    (44)

    Um zu vermeiden, daß die von einem Vertrag erfaßten Erzeugnisse die Marktlage beeinflussen, müssen ihre Vermarktung sowie bestimmte vorbereitende Maßnahmen während der Vertragsdauer untersagt werden.

    (45)

    Gemäß Artikel 26 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Vertragslaufzeit zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden. Da es sich bei dieser Verarbeitung um einen üblichen Vorgang handelt, ist diese Möglichkeit als Dauerlösung vorzusehen.

    (46)

    Die Interventionsstelle ist über jede Verarbeitung von vertraglich eingelagertem Traubenmost zu unterrichten, damit sie die erforderlichen Kontrollen durchführen kann.

    (47)

    Die Verarbeitung von Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bewirkt volumenmäßig eine Verringerung des eingelagerten Erzeugnisses und damit eine Senkung der Lagerhaltungskosten. Da andererseits das gewonnene Erzeugnis einen größeren Wert besitzt, wird die Senkung der Lagerhaltungskosten durch eine Erhöhung der Zinsen ausgeglichen. Bei Verarbeitung des Erzeugnisses erscheint es daher gerechtfertigt, während der gesamten Laufzeit des Vertrages den Beihilfebetrag auf der Höhe zu belassen, die auf der Grundlage der vor der Verarbeitung im Rahmen eines Vertrages eingelagerten Traubenmostmengen berechnet wird. Die gewonnenen Erzeugnisse müssen außerdem die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.

    (48)

    Die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen festzusetzen. Diese Kosten können für die verschiedenen Arten von Erzeugnissen unterschiedlich sein, während sich die Zinsen nach dem Wert der betreffenden Erzeugnisse bemessen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und außerdem die Verwaltung der Verträge zu vereinfachen, empfiehlt es sich, den Beihilfebetrag je Tag und Hektoliter nach Tafelwein- und Traubenmostgruppen festzusetzen. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Beihilfe für konzentrierten Traubenmost festzusetzen, indem auf den Betrag der Beihilfe für Traubenmost ein Koeffizient von 1,5 angewendet wird. Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge können jedoch geändert werden, wenn deutliche Schwankungen der Marktpreise der Erzeugnisse oder der Zinssätze auftreten.

    (49)

    Ferner ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Lagerzeit vorzusehen, falls die ausgelagerten Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind. Der Nachweis, daß die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, ist wie im Falle von Erstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 2 ) zu erbringen.

    (50)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten und gleichzeitig den Verwaltungsnotwendigkeiten der Interventionsstellen Rechnung zu tragen, sollte die Auszahlung der Beihilfen innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Um jedoch die Erzeuger bei langfristigen Verträgen finanziell zu entlasten, ist es zweckmäßig, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Vorschußregelung, die mit entsprechenden Sicherheitsleistungen verbunden ist, zu ermächtigen.

    (51)

    Sind bei Ablauf eines Lagervertrags für Tafelwein die Voraussetzungen für den Abschluß eines neuen Vertrages für dasselbe Erzeugnis gegeben, so können die Vertragsabschlußformalitäten auf Antrag des Erzeugers vereinfacht werden.

    (52)

    Auf dem Markt für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, der zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ergeben sich Veränderungen. Zur Begünstigung der Verwendung der Rebenerzeugnisse für andere Zwecke als die Weinbereitung sollte Traubenmost und konzentrierter Traubenmost, der vertraglich gebunden und zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ab dem fünften Monat der Vertragslaufzeit auf Antrag des Erzeugers bei der Interventionsstelle vermarktet werden dürfen. Diese Möglichkeit sollte auch zur Förderung der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse geschaffen werden.

    (53)

    Es empfiehlt sich, die Erzeugnisse festzulegen, die durch Destillation gewonnen werden können, und im besonderen die Mindestqualitätsmerkmale für neutralen Alkohol zu definieren. Bei der Festlegung dieser Merkmale ist einerseits dem derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung und andererseits der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Erzeugung von Alkohol sicherzustellen, der unter normalen Bedingungen für verschiedene Verwendungszwecke vermarktet werden kann.

    (54)

    Die Kontrolle der zur Destillation vorgesehenen Erzeugnisse muß verstärkt werden.

    (55)

    Für die in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Destillationen sollte vorgesehen werden, daß die Erzeuger mit den Brennereien Lieferverträge schließen, die der Genehmigung der Interventionsstelle unterliegen, damit der Destillationsablauf und die Einhaltung der den beiden Parteien obliegenden Verpflichtungen kontrolliert werden können. Eine solche Regelung bietet außerdem die Möglichkeit, die quantitativen Auswirkungen der Destillation auf den Markt besser zu verfolgen. Eine Anpassung des Vertragsvorschriften ist jedoch erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es einerseits Erzeuger gibt, die eine Destillationsmaßnahme in Lohnarbeit vornehmen wollen, und andererseits Erzeuger, die selber über Brennereianlagen verfügen.

    (56)

    Durch besondere Vorschriften ist unter anderem sicherzustellen, daß der zu einer freiwilligen Destillation gelieferte Wein vom Erzeuger selbst erzeugt wurde. Hierfür hat der Erzeuger nachzuweisen, daß er den für die Lieferung bestimmten Wein tatsächlich erzeugt und im Besitz hat. Es bedarf ferner einer Regelung für eine ausreichende Kontrolle der wesentlichen Merkmale der Destillationsverträge.

    (57)

    Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muß eine gewisse zulässige Abweichung von der Weinmenge und dem vorhandenen Alkoholgehalt des Weins, die im Liefervertrag angegeben sind, vorgesehen werden.

    (58)

    Für die Zahlung der Beihilfen an die Brenner durch die Interventionsstelle sind Fristen vorzusehen. Es empfiehlt sich ferner vorzusehen, daß die Beihilfe dem Brenner im voraus gezahlt werden kann. Damit die Interventionsstellen nicht ungerechtfertigten Risiken ausgesetzt sind, sind Regeln über eine Sicherheitsleistung vorzusehen.

    (59)

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß es bei der in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillation für die Erzeuger nicht immer einfach ist, genau die Erzeugnismengen zu berechnen, die sie liefern müssen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Der Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist darf für die Erzeuger, die fast die Gesamtheit der erforderlichen Mengen geliefert haben und nur noch kleinere Anpassungen vornehmen müssen, nicht Folgen nach sich ziehen, die in keinem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß stehen. Deshalb erscheint es angebracht, die Verpflichtung der Erzeuger als fristgerecht erfüllt zu betrachten, sofern sie die Restmengen nachliefern.

    (60)

    Die in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen sind für die Herstellung des Gleichgewichts auf dem Tafelweinmarkt und indirekt für die strukturelle Anpassung des Weinpotentials an die Nachfrage von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grunde ist dafür Sorge zu tragen, daß sie streng nach Vorschrift durchgeführt werden und alle Beteiligten tatsächlich die Mengen liefern, die ihrer Destillationsverpflichtung entsprechen. Es zeigte sich, daß der Ausschluß von den Interventionsmaßnahmen in einigen Fällen nicht als Garantie dafür ausreicht, daß der Betreffende seinen Verpflichtungen nachkommt. Daher muß die Möglichkeit zum Erlaß zusätzlicher Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall vorgesehen werden, daß ein Erzeuger seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist, aber vor einem noch zu bestimmenden anderen Zeitpunkt nachkommt.

    (61)

    Durch die verschiedenen Destillationen im Weinsektor kann neutraler Alkohol gewonnen werden, der im Anhang dieser Verordnung anhand von Kriterien für seine Zusammensetzung definiert ist. Um die Einhaltung dieser Kriterien überprüfen zu können, sind gemeinschaftliche Analysemethoden festzulegen.

    (62)

    Diese Methoden müssen für alle Handelsgeschäfte und alle Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, eine beschränkte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Bestandteile des neutralen Alkohols ermöglichen.

    (63)

    Als gemeinschaftliche Analysemethoden sind solche zu wählen, die allgemein anerkannt sind, um ihre einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

    (64)

    Um die Ergebnisse der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Analysemethoden vergleichen zu können, empfiehlt es sich, die Begriffe für die Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der mit diesen Methoden erzielten Ergebnisse zu definieren.

    (65)

    Der Ankaufspreis gilt bei der obligatorischen Destillation frei Brennerei. In bestimmten Fällen übernimmt der Brenner aus praktischen Gründen die Beförderung. Damit diese oftmals notwendige Praxis nicht behindert wird, sollte festgelegt werden, daß in diesem Fall der Ankaufspreis um die Beförderungskosten vermindert wird.

    (66)

    Die Verpflichtung zur Destillation stellt eine erhebliche Belastung für die nicht zusammengeschlossenen Erzeuger dar, die nur eine geringe Weinmenge erzeugen. Aufgrund dieser Verpflichtung müßten sie für die Beförderung ihres Traubentresters und ihres Weintrubs Kosten tragen, die in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen, die sie aus dem gewonnenen Alkohol erhalten würden. Diesen Erzeugern ist somit die Lieferungspflicht zu erlassen.

    (67)

    Es ist darauf hinzuweisen, daß die Erzeuger für den tatsächlich an eine der Brennereien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Teil ihrer Weinerzeugung nur verpflichtet sind, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung zu liefern.

    (68)

    In bestimmten Anbaugebieten bedeutet die Destillation der Nebenerzeugnisse für die dieser Verpflichtung unterliegenden Erzeuger geringer Mengen eine unverhältnismäßig große Belastung. Auf Antrag des für sie zuständigen Mitgliedstaats sollte ihnen gestattet werden, sich von ihrer Verpflichtung dadurch zu befreien, daß sie die Nebenerzeugnisse unter Kontrolle beseitigen.

    (69)

    Die Erzeuger, die ihren Traubentrester zur Herstellung von Önocyanin anliefern, liefern im allgemeinen nicht fermentierten Traubentrester. Die Behandlungen, denen dieser Trester zur Extraktion von Önocyanin unterworfen wird, machen ihn in der Folge zur Gärung und Destillation ungeeignet. Diese Erzeuger sind also nach Maßgabe ihrer für diese Herstellung bestimmten Traubentresterlieferungen freizustellen.

    (70)

    Die Verwendung von im Rahmen der obligatorischen Destillation zu lieferndem Wein zur Weinessigherstellung kann die an die Interventionsstellen gelieferten Alkoholmengen verringern. Die Erzeuger können also von der Verpflichtung, den zur vollständigen Abwicklung der obligatorischen Destillation gegebenenfalls erforderlichen Wein zu destillieren, unter der Voraussetzung befreit werden, daß sie diesen Wein an die Essigindustrie liefern.

    (71)

    Werden Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter Kontrolle beseitigt, so ist die vollständige Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Traubenverarbeitung vor Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie gewonnen wurden, zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine angemessene Kontrollregelung vorzusehen, ohne daß dadurch insbesondere in Mitgliedstaaten mit sehr geringer Weinerzeugung unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten anfallen.

    (72)

    Bei der Erbringung des Nachweises über die Lieferung des Traubentresters, Weintrubs und Weins an die Brenner ist danach zu unterscheiden, ob der Brenner im selben Mitgliedstaat wie der Erzeuger oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

    (73)

    Die Brenner können gemäß Artikel 27 Absatz 11 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten oder der Interventionsstelle das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis liefern. Die Höhe der Beihilfe ist nach Maßgabe des Marktpreises für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus der Destillation gewonnen werden können, festzusetzen.

    (74)

    Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, müssen die Betreffenden einen Antrag einreichen und gleichzeitig bestimmte Nachweise vorlegen. Art und Anzahl der verlangten Nachweise müssen die vorhandenen Unterschiede zwischen Wein und Weintrub einerseits und Traubentrester andererseits berücksichtigen. Um ein einheitliches Funktionieren der Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß bei der Einreichung des Antrags sowie der Zahlung der den Brennern geschuldeten Beihilfe noch festzusetzende Fristen einzuhalten sind. Ferner ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für den Fall zu sichern, daß der Brenner seine Hauptpflichten zwar eingehalten, den Nachweis jedoch zu spät erbracht hat.

    (75)

    Der von den Interventionsstellen für die ihnen gelieferten Erzeugnisse zu zahlende Preis muß nach Maßgabe der durchschnittlichen Beförderungs- und Destillationskosten für das betreffende Erzeugnis festgesetzt werden.

    (76)

    Für Erzeugnisse, die den Interventionsstellen im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geliefert werden, ist ein einheitlicher Pauschalpreis festzusetzen, der für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Grundstoff gilt.

    (77)

    In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft bedingt das Verhältnis zwischen den Traubentrestermengen einerseits und den Wein- und Weintrubmengen andererseits, daß die durchschnittlichen Destillationskosten von denjenigen abweichen, die zur Festsetzung des Pauschalpreises angewandt wurden. Diese Lage führt in bestimmten dieser Gebiete dazu oder droht dazu zu führen, daß es wirtschaftlich unmöglich wird, die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu erfüllen. Es erweist sich also als notwendig, zusammen mit dem Pauschalpreis Preise festzusetzen, die nach dem Grundstoff und Ursprung des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses gestaffelt sind, wobei den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit gelassen wird, die Anwendung letzterer Preise in denjenigen Gebieten zu beschließen, in denen die Anwendung des Pauschalpreises die genannten Schwierigkeiten zur Folge hat.

    (78)

    Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit darf keine Mehrausgaben für die Interventionsstelle und damit den EAGFL mit sich bringen. Die nach dem Ursprung des Alkohols gestaffelten Preise und der Pauschalpreis sind deshalb so aufeinander abzustimmen, daß das gewogene Mittel der nach dem Ursprung des Alkohols gestaffelten Preise nicht höher ist als der Pauschalpreis.

    (79)

    Solange es noch keine Marktorganisation für Äthylalkohol auf Gemeinschaftsebene gibt, müssen die Interventionsstellen, die mit der Vermarktung des Alkohols beauftragt sind, den sie im Rahmen der Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übernehmen, ihn zu einem Preis weiterverkaufen, der unter dem Ankaufspreis liegt. Es ist vorzusehen, daß die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis für diesen Alkohol im Rahmen eines Pauschalbetrags vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen wird.

    (80)

    Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht eine Destillation vor, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung von Teilen des Trinkalkoholsektors mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern. Zur Berücksichtigung der Überschüsse am Ende des Wirtschaftsjahres empfiehlt es sich, diese Maßnahme am 1. September jedes Wirtschaftsjahres auszulösen.

    (81)

    Damit die Kommission ihrer Aufgabe gerecht werden kann, für den Absatz von bestimmtem, aus Wein gewonnenem Alkohol Sorge zu tragen, bedarf sie einer besseren Kenntnis über die Transaktionen auf dem Markt für Alkohol. Deshalb haben die Mitgliedstaaten der Kommission nicht nur über Alkohol aus der obligatorischen Destillation Angaben zu machen, sondern in gleicher Weise auch über Alkohol aus der freiwilligen Destillation im Besitz der Interventionsstellen.

    (82)

    Die Merkmale, denen die Erzeugnisse für die Destillation entsprechen müssen, sind genauer festzulegen.

    (83)

    Die physische Kontrolle der bei der Brennerei eingehenden Erzeugnisse muß hinreichend repräsentativ sein.

    (84)

    Es ist festzulegen, welche Folgen die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Erzeuger hat. Es erscheint jedoch zweckmäßig, daß die Kommission Bestimmungen darüber erläßt, inwieweit Brennereien, die gewisse Verwaltungsfristen nicht eingehalten haben, Anspruch auf Beihilfe haben, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    (85)

    Es sind Maßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Fälle höherer Gewalt zu berücksichtigen, welche die vorgesehene Destillation verhindern können.

    (86)

    Um eine entsprechende Kontrolle der Destillationsmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Brenner einem Zulassungssystem zu unterstellen.

    (87)

    Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Marktlage bei dem zur Destillation bestimmten Wein sollte dieser Wein sowohl von den Brennern als auch von den Herstellern zu Brennwein verarbeitet werden dürfen. Außerdem ist die allgemeine Regelung anzupassen.

    (88)

    Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Orte, an denen Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen können, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.

    (89)

    Die Bedingungen für die Zahlung des Ankaufspreises für Wein, die Auszahlung der Beihilfe an den Hersteller von Brennwein, die Gewährung des Vorschusses auf diese Beihilfe sowie für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit sind genauer festzulegen.

    (90)

    Der Zusatz eines Indikators zu dem zur Destillation bestimmten Wein stellt ein wirksames Kontrollelement dar. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Vorhandensein eines solchen Indikators das Inverkehrbringen dieses Weins und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nicht verhindern darf.

    (91)

    Um den Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, die in einigen Mitgliedstaaten für den Transport der Erzeugnisse, insbesondere in geringeren Mengen, zur Brennerei bestehen, sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Beförderung zulassen können.

    (92)

    Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für bestimmte Destillationen der Ankaufspreis für Wein gesenkt, der Erzeugern zu zahlen ist, die den Alkoholgehalt durch Zugabe von Saccharose oder von konzentriertem Traubenmost erhöht haben, für den die Beihilfe nach Artikel 34 dieser Verordnung beantragt oder gewährt wurde.

    (93)

    Es ist äußerst schwierig, den Zusammenhang zwischen der Erhöhung des Alkoholgehalts durch den einzelnen Erzeuger und dem zur Destillation gelieferten Wein festzustellen. Aus diesem Grund läßt sich der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Erzeugers nur um den Preis eines übermäßigen, die Zahlung der Beihilfen verzögernden und die Interventionsmaßnahmen insgesamt in Frage stellenden Verwaltungsaufwands genau bestimmen. Es ist angezeigt, eine Verringerung des Ankaufspreises vorzusehen, die sich auf die durchschnittliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den einzelnen Weinbauzonen stützt. Zur Vermeidung eines übermäßigen, mit einer systematischen Kontrolle sämtlicher Erzeuger hinsichtlich der Erhöhung des Alkoholgehalts verbundenen Verwaltungsaufwands muß eine pauschale Senkung des Ankaufspreises für den innerhalb einer Zone oder eines Teils einer Zone zur Destillation gelieferten Wein vorgesehen werden.

    (94)

    Es ist angemessen, daß Erzeuger den vollen Preis erhalten, die den Alkoholgehalt bei keinem Teil ihrer Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose oder konzentriertem Traubenmost, für den die Beihilfe nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt wurde, erhöht haben. Außerdem sollten Erzeuger, die dieses Verfahren nur auf einen Teil ihrer zur Destillation gelieferten Erzeugung angewandt haben, den vollen Preis für eine Menge erhalten, die dem Unterschied zwischen der gelieferten Menge und der angereicherten Menge entspricht.

    (95)

    Die Beihilfe für das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis sowie der Preis des von der Interventionsstelle im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übernommenen Erzeugnisses müssen angepaßt werden, um der Verringerung des Ankaufspreises für den Wein Rechnung zu tragen.

    (96)

    Der Alkoholmarkt in der Gemeinschaft ist durch die Bestände aus den Interventionen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gekennzeichnet.

    (97)

    Damit die Käufer gleich behandelt werden, empfiehlt es sich, für jede Ausschreibung besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    (98)

    Es erscheint zweckmäßig, daß die Alkoholbestände je nach Verwendung und Zweckbestimmung des betreffenden Alkohols sowie des ausgeschriebenen Alkohols mit 100 % vol im Wege verschiedener Ausschreibungsverfahren abgesetzt werden.

    (99)

    Da durch die Ausschreibung der bestmögliche Preis erzielt werden soll, muß, wenn die Kommission beschließt, den Angeboten stattzugeben, der Zuschlag dem Bieter erteilt werden, der den höchsten Preis bietet. Außerdem ist der Fall zu regeln, daß mehrere Angebote auf den gleichen Preis lauten und sich auf ein und dieselbe Partie beziehen.

    (100)

    Damit neue, von den Wirtschaftsbeteiligten in Betracht gezogene Verwendungszwecke in bestimmtem Umfang in Industriebetrieben erprobt und längerfristig Möglichkeiten für den Absatz von gemeinschaftlichem Alkohol ohne Störung des Marktes für alkoholische Getränke erschlossen werden können, sollten unter gewissen Voraussetzungen Angebote über höchstens 5 000 hl eingereicht werden können.

    (101)

    Von den im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für die Ausfuhr vorgenommenen Verarbeitungen sollten diejenigen festgelegt werden, die der tatsächlichen industriellen Verwendung vergleichbar sind.

    (102)

    Um sicherzustellen, daß die tatsächliche Verwendung des aufgrund einer Ausschreibung verkauften Alkohols den Alkoholmarkt nicht beeinträchtigt, muß die vorgesehene Verwendung in den diesbezüglichen Angeboten klar ausgewiesen werden.

    (103)

    Außerdem sollte ein Bieter ein Angebot je Alkoholsorte, Art der Endverwendung und Ausschreibung abgeben können. Es sind die rechtlichen Folgen darzustellen, die sich ergeben, wenn ein Bieter mehr als ein Angebot einreicht.

    (104)

    Damit der Wettbewerb mit Erzeugnissen, die sich durch den Alkohol ersetzen lassen, nicht beeinträchtigt wird, muß die Kommission die Angebote ablehnen können.

    (105)

    Damit dem größtmöglichen Teil der eingereichten Angebote, bei denen die gebotenen Preise ausreichend sind und sich für die vorgesehene Endverwendung neue industrielle Absatzmärkte erschließen lassen, entsprochen werden kann, sollten Bieter, die entsprechende Angebote eingereicht haben, innerhalb bestimmter Grenzen Ersatzpartien erhalten können. Auf diese Weise könnten der Verkauf von Gemeinschaftsalkohol gesteigert und die Bestände abgebaut werden, deren Verwaltung hohe Kosten aufwirft.

    (106)

    Trotz der für die ausgeschriebene Gesamtmenge Alkohol geltenden Toleranz muß der vor der Übergabe des Übernahmescheins zu zahlende Preis unter Zugrundelegung einer auf 1 hl genau bestimmten Alkoholmenge von 100 % vol berechnet werden.

    (107)

    Es sind regelmäßig Verkäufe im Wege der Ausschreibung an Länder im karibischen Raum zur ausschließlichen Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols im Kraftstoffsektor durchzuführen, um eine kontinuierliche Versorgung dieser Länder zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß solche Verkäufe kaum zu Marktstörungen führen können und eine wichtige Absatzmöglichkeit darstellen.

    (108)

    Der Umfang der Partien, die im Wege der Ausschreibung an Länder des karibischen Raums verkauft werden, ist auf die normalerweise eingesetzten Kapazitäten der Seetransportmittel abzustimmen, um so die Kosten für die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zu verringern. Die Fristen für die Übernahme des zugeschlagenen Alkohols sind entsprechend anzupassen.

    (109)

    Bestimmte Bedingungen für den Verkauf von Weinalkohol im Wege der öffentlichen Versteigerung zur Verwendung als Kraftstoff innerhalb der Gemeinschaft sind festzulegen, um die Belieferung der Unternehmen in bestimmtem Maß zu gewährleisten und den für diesen Verwendungszweck erforderlichen Kosten für Investitionen in den Verarbeitungsbetrieben Rechnung zu tragen, ohne daß hierdurch die Bewegung der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge behindert wird.

    (110)

    Es ist vorzusehen, daß sich eine öffentliche Versteigerung dieser Art auf mehrere Alkoholpartien beziehen kann, wenn erhebliche Mengen für diese Art der öffentlichen Versteigerung vorbehalten sind, und daß Alkohol in den diesbezüglichen Behältnissen bis zur Ausstellung eines entsprechenden Übernahmescheins nicht mehr bewegt werden darf.

    (111)

    Im Falle einer Ausschreibung oder einer öffentlichen Versteigerung zur Verwendung als Kraftstoff, die materielle Übernahmen und Verarbeitungen über mehrere Jahre erfordert, empfiehlt es sich, den vom Bieter gebotenen Preis je Hektoliter Alkohol von 100 % vol jeden dritten Monat durch Anwendung eines in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Koeffizienten zu berichtigen, damit für den zugeschlagenen Alkohol Preise gezahlt werden, die den Schwankungen der Weltmarktpreise für Kraftstoffe besser gerecht werden.

    (112)

    Unter Berücksichtigung der Größe einiger Behälter, in denen aus der obligatorischen Destillation gewonnener Alkohol aufbewahrt wird, und der Länge der Lagerzeit dieses Alkohols läßt sich in der Praxis die Menge des in einigen Behältern befindlichen, absetzbaren Alkohols nicht genau feststellen.

    (113)

    Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß jede Ausschreibung, die sich auf eine vermarktete Menge Alkohol zwischen 99 und 101 % der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge erstreckt, als durchgeführt gilt.

    (114)

    Es ist klarzustellen, daß sich die Erklärung des Bieters, auf jegliche Beschwerden hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des ausgeschriebenen Alkohols zu verzichten, nicht auf etwaige verborgene Mängel erstreckt, die der Bieter als solche nicht durch eine Voruntersuchung feststellen kann und die das Erzeugnis für die vorgesehene Verwendung untauglich machen.

    (115)

    Überdies ist für bestimmte Ausschreibungsverkäufe vorzusehen, daß der zugeschlagene Alkohol gegebenenfalls durch Zusatz von Benzin denaturiert werden muß, um seine Verwendung zu anderen Zwecken auszuschließen.

    (116)

    Es empfiehlt sich, Sicherheiten vorzusehen, damit die effiziente Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens sowie die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zweck gewährleistet sind. Die Sicherheiten sind so hoch festzusetzen, daß der Markt für Alkohol und Spirituosen, die in der Gemeinschaft gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erzeugt werden, nicht durch eine zweckfremde Verwendung gestört wird. Daher sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse Bezug genommen werden. Da die genannte Verordnung auch den Wein betrifft, sind die entsprechenden Hauptpflichten festzulegen.

    (117)

    Bei der Beförderung auf dem Land- und Seeweg sowie bei der Verarbeitung von Alkohol vor der Endverwendung kann es zu Alkoholverlusten kommen. Dabei ist den einschlägigen technischen Normen Rechnung zu tragen, um diese Veränderungen des Alkoholvolumens, die beim Laden und Entladen des Alkohols festgestellt werden, zu beurteilen und für jeden der vorgenannten Verluste eine spezifische Toleranzgrenze festzusetzen.

    (118)

    Es ist eine allgemeine Toleranzgrenze vorzuschreiben für Alkoholverluste infolge vielfacher Beförderungen auf dem Land- und Seeweg im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Alkohol, der in einem der in dieser Verordnung genannten Drittländer verarbeitet wird. Außerdem ist für Alkoholverluste infolge von Verarbeitungsvorgängen in einem dieser Drittländer eine höhere Toleranzgrenze als für dieselben Vorgänge in der Gemeinschaft vorzuschreiben, um den operationellen, Witterungs- und anderen Bedingungen sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Anlagen in diesen Ländern weniger leistungsfähig sind.

    (119)

    Die Alkoholverluste, die die festgesetzten Toleranzgrenzen überschreiten, sind durch den Einzug eines Pauschalbetrags der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung zu bestrafen, die den Gestehungspreis des Alkohols deckt, der im Rahmen der Destillationen nach den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an die Interventionsstelle geliefert wird. Es ist angebracht, einen Teil der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung erst freizugeben, nachdem der Zuschlagsempfänger Nachweise über alle bei der betreffenden Ausschreibung aufgetretenen Verluste erbracht hat, so daß ein ausreichender Sicherheitsbetrag einbehalten wird, um die nicht den Vorschriften entsprechenden Alkoholverluste zu bestrafen.

    (120)

    Bestimmte, im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Verwendungszwecke setzen voraus, daß der zugeschlagene Alkohol ganz oder teilweise rektifiziert wird. Bestimmte vorgesehene Verwendungszwecke des verkauften Alkohols erfordern eine vorherige Rektifizierung oder einen vorherigen Wasserentzug. Diese beiden Vorgänge haben die Erzeugung von Alkohol schlechten Geschmacks zur Folge, der nicht mehr zu den ursprünglich für diese Ausschreibungen vorgesehenen Zwecken verwendet werden kann. Die Bedingungen, unter denen die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung freigegeben wird, sind daher anzupassen.

    (121)

    Die Kontrolle der Verwendung des Alkohols zu dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zweck muß Überprüfungen umfassen, die mindestens den bei der Überwachung von heimischem Alkohol üblichen Überprüfungen entsprechen. Es empfiehlt sich, die Kontrolle bestimmter Verwendungen oder Bestimmungen einer Gesellschaft zu übertragen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung international überwacht. Im Zuge des fortschreitenden Ausbaus des Binnenmarkts sollten an den Ausgangs- und Bestimmungsorten der Alkoholtransporte Bestandskontrollen vorgenommen werden.

    (122)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand dieser Verordnung

    Die Gemeinschaftsregelung für die Marktmechanismen im Weinsektor besteht aus Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und aus der vorliegenden Verordnung.

    Diese Verordnung betrifft die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere bezüglich der Beihilfen für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost (Titel I), der Beihilfen für die private Lagerhaltung (Titel II) und der Beihilfen für die Destillation (Titel III).

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    (1)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zum ersten Mal ausüben, Anspruch auf die Beihilfen gemäß dieser Verordnung nur für die Erzeugnisse haben, die aus der Verarbeitung von Trauben aus eigener Ernte stammen.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 30 dieser Verordnung können Erzeuger, für die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 galten, nur dann die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen, daß sie in dem genannten Wirtschaftsjahr ihren Verpflichtungen in bezug auf Lieferung oder kontrollierte Rücknahme nachgekommen sind.

    ▼M1

    Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

    ▼B



    TITEL I

    BEIHILFEN FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBEN, TRAUBENMOST, KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ODER REKTIFIZIERTEM TRAUBENMOSTKONZENTRAT

    ▼M12



    KAPITEL I

    HERSTELLUNG VON TRAUBENSAFT

    Artikel 3

    Gegenstand der Beihilfe

    Die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird Verarbeitern gewährt,

    a) die selbst Erzeuger oder Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind und die aus ihrer eigenen Ernte stammenden Trauben sowie den Traubenmost und den konzentrierten Traubenmost, die ausschließlich aus Trauben ihrer eigenen Ernte gewonnen worden sind, zu Traubensaft verarbeiten oder verarbeiten lassen, oder

    b) die direkt oder indirekt von den Erzeugern oder den Mitgliedern einer Erzeugergemeinschaft die in der Gemeinschaft erzeugten Trauben sowie den Traubenmost und den konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft ankaufen.

    Der verwendete Traubenmost und konzentrierte Traubenmost muss aus in der Gemeinschaft erzeugten Weintrauben stammen.

    Artikel 4

    Herstellung anderer, aus Traubensaft gewonnener genießbarer Erzeugnisse

    Der gewonnene Traubensaft bzw. konzentrierte Traubensaft kann zu jedem anderen genießbaren Erzeugnis als den Erzeugnissen der Weinbereitung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und den Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) derselben Verordnung verarbeitet werden.

    Artikel 5

    Technische Anforderungen an die Erzeugnisse

    (1)  Die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Grundstoffe für die Herstellung von Traubensaft müssen von einwandfreier, handelsüblicher Qualität und für die Verarbeitung zu Traubensaft geeignet sein.

    (2)  Der verwendete Traubenmost und der aus den verwendeten Trauben gewonnene Most müssen bei 20 oC eine Dichte zwischen 1,055 und 1,100 Gramm je Kubikzentimeter aufweisen.

    (3)  Bei der Verwendung zur Herstellung genießbarer Erzeugnisse muss der Traubensaft der Richtlinie 2001/112/EG des Rates ( 3 ) entsprechen.

    Artikel 6

    Für die Verarbeiter im Hinblick auf die Kontrolle geltende Verwaltungsvorschriften

    (1)  Der Verarbeiter, der während des gesamten Wirtschaftsjahres Traubensaft herstellt, legt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor Beginn jedes Wirtschaftsjahrs ein Programm für die Verarbeitung zu Traubensaft vor. Beginnt der Verarbeiter mit der Herstellung des Traubensaftes, nachdem das Wirtschaftsjahr bereits begonnen hat, so muss das Programm vor Beginn dieser Herstellung ausgearbeitet werden.

    Das Verarbeitungsprogramm enthält folgende Angaben:

    a) die Art der zur Verarbeitung bestimmten Grundstoffe (Trauben, Traubenmost oder konzentrierter Traubenmost);

    b) den Lagerort der für die Verarbeitung bestimmten Traubenmoste und konzentrierten Traubenmoste;

    c) den Verarbeitungsort.

    (2)  Der Verarbeiter, der nur zu bestimmten Zeitpunkten Traubensaft herstellt, legt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats spätestens drei Arbeitstage vor Beginn dieser Herstellung eine Verarbeitungserklärung vor.

    Die Verarbeitungserklärung enthält folgende Angaben:

    a) die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2;

    b) die zur Verarbeitung vorgesehene Menge Weintrauben oder Traubenmost bzw. konzentrierten Traubenmost;

    c) die Dichte des Traubenmostes und des konzentrierten Traubenmostes;

    d) den Zeitpunkt des Beginns der Verarbeitungsvorgänge und ihre voraussichtliche Dauer.

    Die Erklärung muss folgende Mindestmengen betreffen:

    a) 1,3 Tonnen für Weintrauben,

    b) 10 Hektoliter für Traubenmost,

    c) 3 Hektoliter für konzentrierten Traubenmost.

    (3)  Zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten von den Verarbeitern ergänzende Angaben verlangen.

    (4)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats versieht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Programme und Erklärungen mit einem Sichtvermerk und sendet eine Kopie an den Verarbeiter zurück.

    (5)  Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für Verarbeiter, die je Wirtschaftsjahr nur eine Höchstmenge von 5 Tonnen Trauben, 40 Hektolitern Traubenmost bzw. 12 Hektolitern konzentrierten Traubenmost verwenden, vereinfachte Verfahren vorsehen.

    (6)  Der Verarbeiter führt Bestandsbücher. Darin werden insbesondere folgende aus den Begleitdokumenten oder Büchern gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammende Angaben vermerkt:

    a) die Menge und Dichte der Grundstoffe, die täglich in seinem Betrieb eintreffen, und gegebenenfalls Name und Anschrift des Verkäufers;

    b) die Menge und Dichte der täglich verarbeiteten Grundstoffe;

    c) die täglich hergestellte Traubensaftmenge;

    d) die Traubensaftmengen, die täglich seinen Betrieb verlassen, sowie Name und Anschrift des Empfängers oder die täglich von ihm selbst verwendeten Traubensaftmengen.

    Die Belege für die Bestandsbuchführung werden den Kontrollinstanzen bei jeder Überprüfung vorgelegt.

    Artikel 7

    Für die Verwender im Hinblick auf die Kontrolle geltende Verwaltungsvorschriften

    (1)  Im Sinne dieses Kapitels ist der „Verwender“ jeder Marktteilnehmer, der einen der folgenden Arbeitsgänge durchführt: Abfüllung, Verpackung oder Aufmachung des Traubensaftes oder konzentrierten Traubensaftes, Lagerhaltung zum Verkauf an einen oder mehrere Betriebe, die mit den vorgenannten oder im Folgenden genannten Arbeitsgängen beauftragt sind, oder Zubereitung anderer genießbaren Erzeugnisse aus diesem Saft.

    Diese Arbeitsgänge können auch von dem in Artikel 3 genannten Verarbeiter vorgenommen werden.

    (2)  Der Verwender legt der zuständigen Behörde des Entladeorts eine schriftliche Verpflichtung vor, den Traubensaft nicht zu den Erzeugnissen der Weinbereitung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder den Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) derselben Verordnung zu verarbeiten.

    Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage dieser Verpflichtung fest. Die Verpflichtung muss jedoch vor der Verwendung des Traubensaftes oder konzentrierten Traubensaftes und spätestens vier Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 8 dieser Verordnung vorgelegt werden.

    Die Ausfuhr gilt als eine mit dieser Verpflichtung vereinbare Verwendung.

    (3)  Wird der Traubensaft von einem Verarbeiter innerhalb der Gemeinschaft an einen Verwender versandt, so

    a) gibt der Verarbeiter auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an, ob er für die Herstellung des Traubensaftes bereits einen Beihilfeantrag gemäß diesem Kapitel gestellt hat oder stellen will, und gibt den tatsächlichen bzw. vorhergesehenen Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags an;

    b) übersendet der Verwender dieses Begleitdokument spätestens 15 Tage nach Erhalt des Erzeugnisses an die zuständige Behörde des Entladeorts;

    c) überzeugt sich ein Verwender, der den von ihm erhaltenen Traubensaft an einen anderen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft weiterversendet, von der Unterzeichnung der schriftlichen Verpflichtung durch diesen anderen Marktteilnehmer und legt der zuständigen Behörde diese Verpflichtung innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 vor;

    d) versieht die zuständige Behörde, nachdem sie diese schriftliche Verpflichtung erhalten hat, das Begleitdokument mit ihrem Sichtvermerk und sendet die Kopie des mit dem Sichtvermerk versehenen Begleitdokuments spätestens dreißig Tage nach Erhalt der Verpflichtung an den Verarbeiter des betreffenden Traubensaftes zurück.

    (4)  In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission ( 4 ) führen die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen während des Wirtschaftsjahres durch, um sich zu vergewissern, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingehalten wird. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % Mengen, auf die sich die Sichtvermerksanträge gemäß Absatz 3 Buchstabe d) dieses Artikels betreffend die im vergangenen Wirtschaftsjahr eingegangenen Begleitdokumente beziehen.

    Artikel 8

    Beihilfeantrag

    (1)  Der Verarbeiter gemäß Artikel 6 Absatz 1 stellt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Beihilfeantrag, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:

    a) eine Kopie des betreffenden Verarbeitungsprogramms;

    b) eine Kopie der Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 oder eine zusammenfassende Übersicht dieser Unterlagen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kopie oder diese zusammenfassende Übersicht mit dem Sichtvermerk einer Kontrollinstanz versehen wird.

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen verlangen.

    (2)   ►C1  Der Verarbeiter gemäß Artikel 6 Absatz 2 stellt spätestens sechs Monate nach Abschluss der Verarbeitungsverfahren ◄ bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Beihilfeantrag, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:

    a) eine Kopie der betreffenden Verarbeitungserklärung;

    b) eine Kopie der Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 oder eine zusammenfassende Übersicht dieser Unterlagen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kopie oder diese zusammenfassende Übersicht mit dem Sichtvermerk einer Kontrollinstanz versehen wird.

    In dem Beihilfeantrag sind die Menge der tatsächlich verarbeiteten Grundstoffe sowie der Tag anzugeben, an dem die Verarbeitungsvorgänge abgeschlossen worden sind.

    (3)  Der betreffende Verarbeiter legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats spätestens sechs Monate nach Stellung des Beihilfeantrags folgende Unterlagen vor:

    a) die Kopie des von der zuständigen Behörde mit einem Sichtvermerk versehenen Begleitdokuments gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d);

    b) die Kopie des Begleitdokuments mit dem die Ausfuhr bestätigenden Stempel der Zollbehörde.

    (4)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten für Verarbeiter, die je Wirtschaftsjahr nur eine Höchstmenge von 5 Tonnen Trauben, 40 Hektolitern Traubenmost bzw. 12 Hektolitern konzentrierten Traubenmost verwenden, vereinfachte Verfahren vorsehen. Diese Verfahren müssen spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

    Artikel 9

    Beträge und Modalitäten der Beihilfe

    (1)  Die Beihilfen für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost werden je Mengeneinheit des tatsächlich verwendeten Grundstoffs in folgender Höhe festgesetzt:



    a)  Trauben:

    4,952 EUR je 100 kg;

    b)  Traubenmost:

    6,193 EUR je Hektoliter;

    c)  konzentrierter Traubenmost:

    21,655 EUR je Hektoliter.

    (2)  Außer in Fällen höherer Gewalt wird keine Beihilfe für die Grundstoffmengen gezahlt, die folgende Verhältnisse zwischen dem Grundstoff und dem gewonnenen Traubensaft überschreiten:

    a) 1,3 für 100 kg Weintrauben auf einen Hektoliter Traubensaft;

    b) 1,05 für einen Hektoliter Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft;

    c) 0,30 für einen Hektoliter konzentrierten Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft.

    Bei der Herstellung von konzentriertem Traubensaft werden diese Koeffizienten mit 5 multipliziert.

    Artikel 10

    Zahlung der Beihilfe

    Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Artikel 8 genannten erforderlichen Unterlagen.

    Artikel 11

    Gewährung eines Vorschusses

    (1)  Sofern der Verarbeiter eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Behörde geleistet hat, kann er einen Vorschuss in Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 9 beantragen, berechnet nach den Grundstoffen, für die er den Nachweis erbringt, dass sie in seinen Verarbeitungsanlagen eingetroffen sind. Die Sicherheit beläuft sich auf 120 % des genannten Betrages.

    (2)  Der Vorschuss wird von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Nachweises für die Hinterlegung der Sicherheit gezahlt. Die Vorauszahlung erfolgt jedoch nicht vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres.

    (3)  Nach Überprüfung aller in Artikel 8 genannten erforderlichen Unterlagen durch die zuständige Behörde wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

    Artikel 11a

    Sanktionen und Fälle höherer Gewalt

    (1)  Legt der Verarbeiter die in Artikel 8 genannten erforderlichen Unterlagen mit Verspätung, aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in demselben Artikel genannten Frist vor, so verringert sich die Beihilfe um 30 %.

    Legt der Verarbeiter die Unterlagen mit einer Verspätung von mehr als sechs Monaten nach Ablauf der Frist vor, so wird keine Beihilfe gezahlt.

    (2)  Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Verwender die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird die Beihilfe beim Verarbeiter wiedereingezogen. Hat der Verwender seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Verarbeiter, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die Nichteinhaltung unverzüglich dem Mitgliedstaat mit, in dem der Verarbeiter seinen Sitz hat.

    (3)  Wird festgestellt, dass die dem Verarbeiter nach diesem Kapitel obliegenden Verpflichtungen außer der Verpflichtung, die im Beihilfeantrag aufgeführten Grundstoffe zu Traubensaft zu verarbeiten, nicht eingehalten worden sind, so wird — außer im Fall höherer Gewalt — die Beihilfe gekürzt. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Höhe der Kürzung fest.

    (4)  Liegt die Menge der wirklich verarbeiteten Grundstoffe zwischen 95 und 99,9 % der Menge, für die der Vorschuss gezahlt wurde, so verfällt die in Artikel 11 genannte Sicherheit für den Teil, der im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht verarbeitet worden ist.

    Liegt die Menge der wirklich verarbeiteten Grundstoffe unter 95 % der Menge, für die der Vorschuss gezahlt wurde, so verfällt — außer im Fall höherer Gewalt — die gesamte Sicherheit.

    (5)  Im Fall höherer Gewalt gemäß diesem Kapitel legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Maßnahmen fest, die sie nach Maßgabe der angeführten Gründe für angemessen erachtet. Sie unterrichtet die Kommission davon.

    ▼B



    KAPITEL II

    BEIHILFEN FÜR DIE VERWENDUNG VON MOST ZUR ERHÖHUNG DES ALKOHOLGEHALTS DER WEINBAUERZEUGNISSE

    Artikel 12

    Gegenstand der Beihilfe

    (1)  Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird Erzeugern von Tafelwein oder Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) gewährt, die in der Gemeinschaft hergestellten konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Anhang V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse verwenden.

    (2)  In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, daß die Beihilfe bei einem Volumen von höchstens 10 hl konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat dem Verarbeiter von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gewährt werden kann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Einzelerzeuger handelt, der das Erzeugnis ausschließlich zur Anreicherung seiner Erzeugnisse verwendet.

    Die Mitgliedstaaten legen die Maßnahmen zur Durchführung dieser Regelung fest und teilen sie der Kommission mit.

    Artikel 13

    Beihilfebetrag

    (1)  Der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Beihilfebetrag wird je potentiellem % vol und je Hektoliter für folgende Erzeugniskategorien festgesetzt:

    a) Konzentrierter Traubenmost aus Trauben, die in folgenden Gebieten geerntet wurden:

     in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) 1,699 EUR/ % vol/hl,

     anderswo 1,446 EUR/ % vol/hl;

    b) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat aus Trauben, die in folgenden Gebieten geerntet wurden:

     in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) 2,206 EUR/ % vol/hl,

     anderswo 1,955 EUR/ % vol/hl.

    ▼M14

    ►M20  Für die Weinwirtschaftsjahre 2003/04 bis 2006/07 ◄ entspricht der Betrag für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, das aus nicht in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) geernteten Trauben gewonnen und in Anlagen hergestellt wurde, die mit der Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in Spanien vor dem 1. Januar 1986 und anderswo vor dem 30. Juni 1982 begonnen haben, jedoch dem für die Erzeugnisse der Weinbauzonen CIII vorgesehenen Betrag.

    ▼M12

    (2)  Der potenzielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang I dieser Verordnung auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission ( 5 ) bei 20 oC ermittelten Zahlenwerte angewandt werden.

    Bei den Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist ein Toleranzwert von 0,2 zulässig.

    ▼B

    Artikel 14

    Beihilfeantrag

    Erzeuger, die in den Genuß der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Beihilfe gelangen möchten, stellen bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag für sämtliche Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß dem genannten Artikel 34. Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb der zwei Monate zugehen, die auf den Zeitpunkt folgen, zu dem die letzte Maßnahme durchgeführt wurde.

    Diesem Antrag sind die Unterlagen über die Vorgänge beizufügen, für welche die Beihilfe beantragt wird.

    ▼M12

    Die Mitgliedstaaten können jedoch die Möglichkeit vorsehen, mehrerer Beihilfeanträge zu stellen, die sich jeweils auf einen Teil der Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts beziehen.

    Artikel 14a

    Kontrollen

    (1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten und insbesondere die Nämlichkeit und Menge des Erzeugnisses, das zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendet wird, sowie die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang V Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu überprüfen.

    (2)  Die Erzeuger müssen die Kontrolle gemäß Absatz 1 jederzeit zulassen.

    ▼B

    Artikel 15

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1)  Führt ein Erzeuger den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Vorgang nicht gemäß Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus, so steht ihm, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.

    (2)  Kommt ein Erzeuger einer der ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, außer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (3)  Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

    ▼M12

    Artikel 16

    Zahlung der Beihilfe

    Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe spätestens am 31. August, der auf das Ende des laufenden Wirtschaftsjahres folgt.

    ▼B

    Artikel 17

    Gewährung eines Vorschusses

    (1)  Mit Wirkung vom 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger beantragen, daß ihm für die zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnisse ein der Beihilfe entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

    Dem Antrag sind die verfügbaren Unterlagen gemäß Artikel 14 Absatz 2 beizufügen. Die fehlenden Unterlagen sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachzureichen.

    (2)  Die Interventionsstelle zahlt den Vorschuß innerhalb von drei Monaten nach der Sicherheitsleistung.

    (3)  Nach Überprüfung aller Unterlagen durch die zuständige oder die ermächtigte Stelle und unter Berücksichtigung des zu zahlenden Beihilfebetrags wird die Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben.



    KAPITEL III

    BEIHILFEN ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN IRLAND

    Artikel 18

    Gegenstand der Beihilfe und Beihilfebetrag

    (1)  Die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gewährt

    a) an Verarbeiter, die konzentrierten Traubenmost, der ausschließlich aus Trauben aus den Weinbauzonen C III a) und C III b) gewonnen wurde, verwenden, um im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse der Unterposition 2206 00 der Kombinierten Nomenklatur herzustellen, für die gemäß Anhang VII Buchstabe C Punkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung, die das Wort „Wein“ enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann, nachstehend „Verarbeiter“ genannt; der Betrag dieser Beihilfe beläuft sich auf 0,2379 EUR/kg;

    b) an Marktteilnehmer, die ausschließlich aus Trauben aus der Gemeinschaftserzeugung gewonnenen konzentrierten Traubenmost als Hauptbestandteil einer Reihe von Erzeugnissen verwenden, die im Vereinigten Königreich und in Irland von diesen Marktteilnehmern mit einer sichtbaren Anweisung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das ein Nachahmungserzeugnis von Wein ist, in den Verkehr gebracht werden, nachstehend „Marktteilnehmer“ genannt. Der Betrag dieser Beihilfe beläuft sich auf 0,3103 EUR/kg.

    (2)  Der konzentrierte Traubenmost, für den die Beihilfe beantragt wird, muß von gesunder, handelsüblicher Qualität und für die Verwendung zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken geeignet sein.

    Artikel 19

    Beihilfeantrag

    (1)  Verarbeiter oder Marktteilnehmer, die in den Genuß der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Beihilfe gelangen wollen, müssen diese zwischen dem 1. August und dem 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres schriftlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragen, in dem der konzentrierte Traubenmost verwendet wird.

    Der Antrag muß mindestens sieben Arbeitstage vor Beginn der Verarbeitung oder Herstellung gestellt werden.

    Die Frist von sieben Arbeitstagen kann jedoch unter der Voraussetzung verkürzt werden, daß die zuständige Stelle dies schriftlich genehmigt.

    (2)  Ein Beihilfeantrag muß für mindestens 50 kg konzentrierten Traubenmost gestellt werden.

    (3)  Der Beihilfeantrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

    a) Name oder Firmenname sowie Anschrift des Verarbeiters oder Marktteilnehmers,

    b) Angabe der Weinbauzone gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, aus der der konzentrierte Traubenmost stammt,

    c) folgende technische Angaben:

    i) Ort der Lagerung,

    ii) Menge (in kg oder, wenn der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte konzentrierte Traubenmost in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg abgefüllt ist, Anzahl der Behältnisse),

    iii) Dichte,

    iv) gezahlte Preise,

    v) Ort, an dem die Arbeitsgänge gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stattfinden.

    Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des konzentrierten Traubenmostes zusätzliche Angaben verlangen.

    (4)  Dem Beihilfeantrag ist eine Kopie des oder der von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten Begleitdokumente(s) über den Transport des konzentrierten Traubenmostes zum Betrieb des Verarbeiters oder des Marktteilnehmers beizufügen.

    Die Weinbauzone, in der die zur Verarbeitung bestimmten frischen Trauben geerntet wurden, wird in Spalte 8 des Begleitdokuments eingetragen.

    Artikel 20

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1)  Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer muß zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes verwenden, für die die Beihilfe beantragt wurde. Gegenüber der im Antrag genannten Menge ist eine Abweichung von 10 % nach unten zulässig.

    (2)  Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer führt Ein- und Ausgangsbücher, aus denen unter anderem folgendes hervorgeht:

    a) die gekauften und täglich in seinem Betrieb eingegangenen Partien von konzentriertem Traubenmost unter Angabe der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Verordnung geforderten Einzelheiten sowie Namen und Anschrift des oder der Verkäufer(s),

    b) die täglich zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken verwendeten Mengen von konzentriertem Traubenmost,

    c) die Menge der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten täglich hergestellten Fertigerzeugnisse sowie die Mengen, die täglich seinen Betrieb verlassen, mit Angabe von Namen und Anschrift des oder der Empfänger(s).

    (3)  Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer meldet der zuständigen Stelle binnen einem Monat schriftlich, zu welchem Zeitpunkt die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes, auf den sich ein Beihilfeantrag bezieht, zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken unter Berücksichtigung der Abweichung nach Absatz 1 verwendet worden ist.

    (4)  Kommt ein Verarbeiter oder Marktteilnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nach, so steht ihm, außer im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.

    (5)  Kommt ein Verarbeiter oder Marktteilnehmer einer der ihm kraft dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, außer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, außer im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (6)  Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

    Artikel 21

    Zahlung der Beihilfe

    Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe für die Menge des tatsächlich verwendeten konzentrierten Traubenmostes spätestens drei Monate nach Erhalt der in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Meldung aus.

    Artikel 22

    Gewährung eines Vorschusses

    (1)  Die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Verarbeiter und Marktteilnehmer können beantragen, daß ihnen ein Vorschuß in Höhe der Beihilfe gezahlt wird, sofern sie im Namen der zuständigen Stelle eine Sicherheit geleistet haben, die 120 % dieses Betrages entspricht.

    (2)  Der in Absatz 1 genannte Vorschuß wird innerhalb von drei Monaten nach Hinterlegung der Sicherheit und unter der Voraussetzung, daß der Nachweis für die Zahlung des konzentrierten Traubenmostes erbracht wurde, gezahlt.

    (3)  Nach Überprüfung aller in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Unterlagen durch die zuständige Stelle und unter Berücksichtigung des zu zahlenden Beihilfebetrags wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben.



    TITEL II

    BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

    Artikel 23

    Gegenstand dieses Titels

    Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt.

    Artikel 24

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Titels gelten — unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Erzeugung — als „Erzeugnisse“ Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Tafelwein.

    Artikel 25

    Beihilfebetrag

    Die für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Beihilfe zur Lagerhaltung wird je Tag und Hektoliter wie folgt pauschal festgesetzt:

    a) für Traubenmost: 0,01837 EUR,

    b) für konzentrierte Traubenmost: 0,06152 EUR,

    c) für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 0,06152 EUR,

    d) für Tafelwein: 0,01544 EUR.

    Artikel 26

    Vorschriften bezüglich der Beihilfeempfänger

    (1)  Die Interventionsstellen schließen Verträge über private Lagerhaltung nur mit Erzeugern ab.

    Als Erzeuger im Sinne dieses Titels gilt jede natürliche oder juristische Person oder jeder Zusammenschluß dieser Personen, die/der

    a) frische Trauben zu Traubenmost,

    b) Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

    c) frische Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost zu Tafelwein

    verarbeitet oder verarbeiten läßt. Den Erzeugern gleichgestellt sind Zusammenschlüsse gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezüglich der von den zusammengeschlossenen Erzeugern produzierten Mengen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung gelten weiterhin für die Mitglieder, die die Weine geliefert haben, die Gegenstand des Vertrags sind.

    (2)  Ein Erzeuger kann einen Vertrag nur für ein Erzeugnis abschließen, das

     von ihm selber

     oder unter seiner Verantwortung hergestellt wurde und dessen Eigentümer er ist,

     oder das im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Zusammenschlüsse unter der Verantwortung der Mitglieder dieser Zusammenschlüsse hergestellt wurde.

    (3)  Die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats kann Verträge nur für in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingelagerte Erzeugnisse schließen.

    ▼M23 —————

    ▼B

    Artikel 27

    Merkmale der beihilfefähigen Erzeugnisse

    Beim Abschluß eines Vertrages gelten folgende Bedingungen:

    a) Traubenmoste müssen ausschließlich von Sorten stammen, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als Rebsorten klassifiziert worden sind, und ihr natürlicher Alkoholgehalt darf nicht niedriger sein als der natürliche Mindestalkoholgehalt, der für die Weinbauzone, aus der sie stammen, vorgesehenen festgelegt ist.

    b) Tafelweine müssen

    i) den in Anhang II dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Mindestqualitätsanforderungen der Kategorie entsprechen, für die der Vertrag geschlossen wird;

    ii) einen Gehalt an reduzierenden Zuckern von höchstens 2 g/l aufweisen, ausgenommen Tafelweine aus Portugal, für die ein Gehalt an reduzierenden Zuckern von 4g/l zulässig ist;

    iii) eine gute Luftbeständigkeit während 24 Stunden aufweisen;

    iv) frei von Geschmacksfehlern sein.

    c) Die Erzeugnisse gemäß Artikel 24 dieser Verordnung dürfen die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Das Ausmaß der radioaktiven Verseuchung des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur solange, wie es für notwendig befunden wird.

    Artikel 28

    Beihilfefähige Erzeugnismengen

    (1)  Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger Lagerverträge abschließt, darf nicht die in der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das betreffende Wirtschaftsjahr angegebene Menge zuzüglich der Menge überschreiten, die der Erzeuger selbst nach dem Zeitpunkt für die Abgabe dieser Meldung gewonnen hat und die in den Büchern gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ausgewiesen ist.

    (2)  Die Verträge gelten für eine Mindestmenge von 50 Hektolitern bei Tafelwein, 30 Hektolitern bei Traubenmost und 10 Hektolitern bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

    Artikel 29

    Abschluß der Verträge

    (1)  Ein Vertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn der Erzeuger folgende Angaben für jeden Behälter liefert, in dem das betreffende Erzeugnis gelagert ist:

    a) Angaben zu dessen Identifizierung,

    b) folgende analytische Daten:

    i) Farbe,

    ii) Schwefeldioxidgehalt,

    iii) Sortenreinheit von roten Erzeugnissen, nachgewiesen mit Hilfe von Malvidoldiglucosid.

    Handelt es sich um Traubenmost, konzentrierten Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, so enthält der Vertrag ferner:

    ▼M12

    c) den bei 20 oC durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 ermittelten Wert. Folgende Toleranzwerte sind zulässig: 0,5 für Traubenmost und 1 für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

    ▼B

    Handelt es sich um Tafelwein, so werden darüber hinaus folgende analytische Daten angegeben:

    d) gesamter Alkoholgehalt,

    e) Gehalt an vorhandenem Alkohol,

    f) Gesamtsäuregehalt in g Weinsäure/l oder in Milliäquivalent/l; bei Weißwein können die Mitgliedstaaten jedoch auf diese Angabe verzichten;

    g) Gehalt an flüchtiger Säure in g Essigsäure/l oder Milliäquivalent/l; bei Weißwein können die Mitgliedstaaten jedoch auf diese Angabe verzichten;

    h) Gehalt an reduzierenden Zuckern;

    i) Beständigkeit an der Luft während 24 Stunden;

    j) etwaiges Auftreten von Geschmacksfehlern.

    Diese analytischen Daten werden von einem amtlichen Labor gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb von 30 Tagen vor Vertragsabschluß ermittelt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger pro Wirtschaftsjahr unterzeichnen kann.

    (3)  Verträge für Tafelwein dürfen nicht vor dem Zeitpunkt des ersten Abstichs des betreffenden Weins abgeschlossen werden.

    (4)  Erzeuger, die Lagerhaltungsverträge für Tafelwein abschließen wollen, teilen der Interventionsstelle bei Beantragung des Vertragsabschlusses die Gesamtmenge Tafelwein mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.

    Zu diesem Zweck legen sie eine Kopie der Erzeugungsmeldung(en) gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und gegebenenfalls der Bücher gemäß Artikel 28 dieser Verordnung vor. Ist die Meldung noch nicht verfügbar, so kann eine vorläufige Bescheinigung vorgelegt werden.

    (5)  Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind im Vertrag zumindest anzugeben:

    a) Name und Anschrift der betreffenden Erzeuger,

    b) Name und Anschrift der Interventionsstelle,

    c) Art des Erzeugnisses entsprechend den in Artikel 25 dieser Verordnung genannten Kategorien,

    d) Menge,

    e) Lagerort,

    f) erster Tag der Lagezeit;

    g) Höhe der Beihilfe, ausgedrückt in Euro.

    Handelt es sich um Tafelwein, so enthält der Vertrag ferner

    h) die Erklärung, daß der erste Abstich vorgenommen wurde;

    i) eine Klausel, nach der die Menge um einen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festzusetzenden Prozentsatz verringert werden kann, wenn die Gesamtmenge, über die Verträge abgeschlossen wurden, den Durchschnitt der Mengen der letzten drei Wirtschaftsjahre spürbar überschreitet. Durch diese Verringerung dürfen die gelagerten Mengen allerdings nicht die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Mindestmengen unterschreiten. Erfolgt eine Verringerung, so besteht für den Zeitraum dieser Verringerung nach wie vor Anspruch auf die gesamte Beihilfe.

    (6)  Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses zusätzliche Angaben verlangen.

    Artikel 30

    Abweichung von Artikel 2 dieser Verordnung

    Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung der Verträge noch vor Erbringen des Nachweises gemäß Artikel 2 dieser Verordnung durch den Erzeuger zulassen, sofern diese Verträge eine Erklärung des Erzeugers enthalten, in der dieser bescheinigt, daß er den Verpflichtungen gemäß dem genannten Artikel 2 nachgekommen ist oder daß er die Voraussetzungen gemäß Titel III Artikel … dieser Verordnung erfüllt, und sich verpflichtet, die seinen Verpflichtungen entsprechenden Restmengen innerhalb der von der zuständigen nationalen Behörde festgesetzten Frist nachzuliefern.

    Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird vor dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres erbracht.

    Artikel 31

    Beginn der Lagerzeit

    (1)  Der erste Tag der Lagerzeit ist der Tag, der auf den Tag des Vertragsabschlusses folgt.

    (2)  Wird jedoch ein Vertrag für eine Lagerzeit abgeschlossen, die später als am Tag nach Vertragsabschluß beginnt, so darf der erste Tag der Lagerzeit nicht später sein als der 16. Februar.

    Artikel 32

    Ende der Lagerzeit

    (1)  Verträge über die Lagerung von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat werden zwischen dem 1. August und 30. November nach ihrem Abschluß ungültig.

    (2)  Verträge über die Lagerung von Tafelwein werden zwischen dem 1. September und 30. November nach ihrem Abschluß ungültig.

    (3)  Zur Bestimmung des Datums, an dem die Verträge ungültig werden, übermitteln die Erzeuger der Interventionsstelle mindestens 15 Tage im voraus eine Anmeldung, in der der letzte Gültigkeitstag vermerkt ist. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage dieser Anmeldung fest.

    Das Datum, an dem die genannten Verträge ungültig werden, ist andernfalls der 30. November.

    (4)  Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 40 dieser Verordnung beantragt haben, dürfen ab Beginn des fünften Lagerhaltungsmonats Traubenmost und konzentrierten Traubenmost für die Ausfuhr oder für die Herstellung von Traubensaft auf den Markt bringen.

    In diesem Fall unterrichten die Erzeuger die Interventionsstelle gemäß Absatz 3.

    Die Interventionsstelle überzeugt sich, daß das Erzeugnis für den angemeldeten Zweck verwendet wurde.

    Artikel 33

    Vorzeitige Beendung des Vertrags auf Antrag des Erzeugers

    (1)  Sofern die Kommission angesichts der Entwicklung der Marktlage, der Informationen über die Lagerbestände und der Erntevorausschätzungen die diesbezügliche Genehmigung erteilt, können die Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 38 dieser Verordnung beantragt haben, die Lagerhaltungsverträge ab 1. Juni beenden.

    (2)  Beschließt die Kommission außerdem eine Verringerung der Mengen gemäß Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe i) dieser Verordnung, so können die Erzeuger den Vertrag in dem Monat, der auf den der Veröffentlichung dieses Beschlusses folgt, ganz oder teilweise einseitig kündigen.

    Artikel 34

    Durchführungsbestimmungen zur Lagerhaltung

    (1)  Für die Lagerzeit und bis zum letzten Tag der Geltungsdauer eines Vertrags gilt für die eingelagerten Erzeugnisse, daß sie

    a) den jeweiligen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen müssen,

    b) zumindest den bei Abschluß des Vertrags für die betreffende Tafelweinkategorie vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufweisen müssen,

    c) nicht in Behältnissen von weniger als 50 Liter Inhalt aufgemacht sein dürfen,

    d) nicht weiter abgefüllt werden dürfen und

    e) sofern es sich um Wein handelt, geeignet sein müssen, um nach Ablauf der Lagerzeit zum direkten Verzehr angeboten oder geliefert zu werden.

    ▼M12

    (2)  Unbeschadet von Absatz 6 dürfen die Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrags sind, nur den für ihre einwandfreie Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren unterzogen werden. Eine Veränderung des im Vertrag festgesetzten Volumens ist zulässig. Diese Veränderung beläuft sich auf höchstens 2 % bei Wein und 3 % bei Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat. Falls die Erzeugnisse in andere Behältnisse umgefüllt werden, beträgt die zulässige Veränderung des Volumens 3 % beziehungsweise 4 %.

    ▼M17

    (3)  Unbeschadet des Artikels 33 und der Absätze 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels darf der Erzeuger während der Geltungsdauer des Vertrags das Erzeugnis, das Gegenstand des Vertrags ist, weder in den Handel bringen noch an einen Dritten versenden.

    Abweichend vom vorhergehenden Unterabsatz darf der Erzeuger während der Geltungsdauer des Lagervertrags für das gelagerte Erzeugnis einen Kaufvertrag abschließen, der bei Ablauf des Lagervertrags in Kraft tritt. Außerdem kann er sich verpflichten, den Wein bei Ablauf des Lagervertrags zu einer Destillationsmaßnahme gemäß Titel III dieser Verordnung zu liefern.

    ▼B

    (4)  Der Erzeuger setzt innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist die Interventionsstelle im voraus von allen während der Geltungsdauer des Vertrags eintretenden Veränderungen in Kenntnis, die folgendes betreffen:

    a) den Lagerort oder

    b) die Aufmachung des Erzeugnisses. In diesem Fall gibt er die Behälter an, in denen das Erzeugnis endgültig gelagert wird.

    (5)  Beabsichtigt der Erzeuger, das Erzeugnis, das Gegenstand des Vertrags ist, an einen Lagerort, der in einer anderen Ortschaft gelegen ist, oder an einen ihm nicht gehörenden Lagerplatz zu verbringen, so kann er diesen Transport erst durchführen, wenn ihn die gemäß Absatz 4 in Kenntnis gesetzte Interventionsstelle genehmigt hat.

    (6)  Erzeuger, die einen Vertrag zur privaten Lagerhaltung von Traubenmost geschlossen haben, können diesen Most während der Gültigkeitsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiten.

    Erzeuger, die einen Vertrag zur privaten Lagerhaltung von konzentriertem Traubenmost geschlossen haben, können diesen während der Gültigkeitsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiten.

    Die Erzeuger können die Verarbeitungsvorgänge gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen von Dritten durchführen lassen, sofern die betreffenden Erzeugnisse ihr Eigentum bleiben und sie eine vorherige Erklärung abgegeben haben. Die Kontrolle dieser Vorgänge erfolgt durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

    (7)  Die betreffenden Erzeuger teilen der Interventionsstelle schriftlich den Beginn der in Absatz 6 genannten Verarbeitungsvorgänge, den Lagerort und die Art der Abfüllung mit.

    Diese Mitteilung muß mindestens 15 Tage vor Beginn der Verarbeitungsvorgänge bei der Interventionsstelle vorliegen.

    Die Erzeuger übermitteln der Interventionsstelle innerhalb eines Monats nach dem Abschlußtag der Verarbeitungsvorgänge ein Analysebulletin zu dem gewonnenen Erzeugnis, in dem zumindest die in Artikel 29 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

    (8)  Für die Verarbeitung gemäß Absatz 6 beläuft sich die Beihilfe zur Lagerhaltung des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrags ist, auf

    a) den Betrag gemäß Artikel 25 Buchstabe a) dieser Verordnung bei Verarbeitung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1,

    b) den Betrag gemäß Artikel 25 Buchstabe b) dieser Verordnung bei Verarbeitung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2.

    Die Beihilfe wird für die gesamte Lagerdauer auf der Grundlage der Erzeugnismengen berechnet, die vor der Verarbeitung Gegenstand des Vertrags waren.

    Artikel 35

    Veränderungen des Erzeugnisses während der Lagerung

    (1)  Erfüllt ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags ist, während der Geltungsdauer des Vertrags ganz oder teilweise nicht mehr die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 dieser Verordnung, so setzt der Erzeuger unbeschadet des Absatzes 3 die Interventionsstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis. Zur Begründung wird der Mitteilung ein Analysebulletin beigefügt. Die Interventionsstelle beendet den Vertrag für die Menge des betreffenden Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Erstellung des Analysebulletins.

    (2)  Wird bei einer Kontrolle durch die Interventionsstelle oder eine andere Kontrollstelle festgestellt, daß ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags ist, während der Geltungsdauer des Vertrages ganz oder teilweise die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, so beendet die Interventionsstelle den Vertrag für die Menge des betreffenden Erzeugnisses zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt.

    ▼M12

    Artikel 35a

    Kontrollen

    (1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten und insbesondere die Nämlichkeit und Menge des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrags ist, sowie die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 34 zu überprüfen.

    (2)  Die Erzeuger müssen die Kontrolle gemäß Absatz 1 jederzeit zulassen.

    ▼B

    Artikel 36

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1)  Außer im Falle höherer Gewalt

    a) wird die Beihilfe nicht fällig, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen nach Artikel 34 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung nicht erfüllt oder sich weigert, sich Kontrollen zu unterwerfen;

    b) wird die Beihilfe, wenn der Erzeuger eine seiner Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder dem Vertrag, ausgenommen die unter Buchstabe a) genannten Verpflichtungen, nicht erfüllt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Behörde je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (2)  In anerkannten Fällen höherer Gewalt legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie angesichts der Umstände für notwendig erachtet.

    ▼M12

    Artikel 37

    Zahlung der Beihilfe

    (1)  Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsablaufs.

    (2)  Bei Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 33 oder 35 besteht ein Beihilfeanspruch anteilmäßig für die tatsächliche Vertragsdauer. Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Vertragsbeendigung.

    Artikel 38

    Gewährung eines Vorschusses

    (1)  Erzeuger erhalten auf Antrag einen Vorschuss, sofern sie bei der Interventionsstelle eine Sicherheit von 120 % des Vorschussbetrags geleistet haben. Unbeschadet von Artikel 32 wird der Vorschussbetrag auf der Grundlage der in Artikel 25 genannten Beihilfe für das betreffende Erzeugnis berechnet.

    (2)  Der Vorschuss wird von der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach dem Nachweis der Sicherheitsleistung gezahlt.

    (3)  Unmittelbar nach Zahlung der Beihilfe durch die zuständige Behörde wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben.

    Wird die Beihilfe gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) nicht fällig, so verfällt die Sicherheit in voller Höhe.

    Führt die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b) zur Festsetzung eines Beihilfebetrags, der unter dem bereits ausgezahlten Betrag liegt, so wird der Sicherheitsbetrag um 120 % des zuviel bezahlten Beihilfebetrags gekürzt. Die so gekürzte Sicherheit wird spätestens drei Monate nach dem Tag des Vertragsablaufs freigegeben.

    Im Fall der Anwendung der Klausel von Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe i) nehmen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen vor.

    ▼B

    Artikel 39

    Bezug zu den Qualitätsweinen

    Ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, darf später weder als Qualitätswein b.A. anerkannt noch für die Herstellung eines Qualitätsweins b.A., eines Qualitätsschaumweins b.A., eines Qualitätslikörweins b.A. oder eines Qualitätsperlweins b.A. gemäß den Definitionen in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verwendet werden.



    TITEL III

    DESTILLATION

    Artikel 40

    Gegenstand dieses Titels

    Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zu den Destillationen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt.

    Artikel 41

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Im Sinne dieses Titels sind

    a) Erzeuger:

    i) nach Kapitel I dieses Titels: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat, sowie jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die den Verpflichtungen von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegt;

    ii) nach den Kapiteln II und III dieses Titels: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat.

    b) Brenner: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die

    i) Wein, Brennwein, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse destilliert und

    ii) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Gebiet sich die Brennereianlagen befinden;

    c) Brennweinhersteller: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brenners, die

    i) Wein zu Brennwein verarbeitet und

    ii) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Gebiet sich ihr Betrieb befindet;

    d) zuständige Interventionsstelle:

    i) für die Annahme und Genehmigung der Verträge oder Erklärungen über die Lieferung zur Herstellung von Brennwein: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet sich der Wein zum Zeitpunkt der Vorlage des Vertrags oder der Erklärung befindet;

    ii) für die Zahlung der Beihilfe an den Brennweinhersteller gemäß Artikel 69: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet die Brennweinherstellung erfolgt;

    iii) in allen anderen Fällen: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet die Destillation erfolgt.

    (2)  Im Sinne dieses Titels werden dem Brenner jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brennweinherstellers, gleichgestellt, die

    a) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet sie niedergelassen ist, anerkannt ist;

    b) bei einem Erzeuger gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Wein oder Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse kauft, um sie auf eigene Rechnung durch einen anerkannten Brenner destillieren zu lassen, und

    c) dem Erzeuger für das von ihm gekaufte Erzeugnis zumindest den für die betreffende Destillation festgesetzten Mindestankaufspreis zahlt.

    Die dem Brenner gleichgestellte Person oder Vereinigung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Bestimmungen vorsehen, daß zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen sowie der Lieferung von Wein zur Destillation den Erzeugern auf Antrag die Vereinigungen von Genossenschaftskellereien für die Weinmengen gleichgestellt werden, die von den angeschlossenen Genossenschaftskellereien erzeugt und angeliefert werden. Anspruchsberechtigt und verantwortlich für die Erfüllung der Auflagen im Sinne der Gemeinschaftsregelung bleiben jedoch weiterhin die Kellereien.

    Will die Vereinigung im Einvernehmen mit den betreffenden Genossenschaftskellereien für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr eine der in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Destillationen in Anspruch nehmen, so unterrichtet sie die Interventionsstelle schriftlich davon. In diesem Fall

    a) können die angeschlossenen Genossenschaftskellereien einzeln weder Destillationsverträge abschließen noch Wein zu der betreffenden Destillation anliefern;

    b) werden die von der Vereinigung zur Destillation gelieferten Weinmengen den angeschlossenen Genossenschaftskellereien angerechnet, für deren Rechnung die Lieferung erfolgt.

    Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 dieser Verordnung führt die Nichteinhaltung der darin genannten Verpflichtungen durch eine oder mehrere angeschlossene Genossenschaftskellereien, unbeschadet der Folgen für diese Kellereien selbst, dazu, daß die Vereinigung für die Weinmengen, die für die Rechnung der Genossenschaftskellereien geliefert wurden, die den Verstoß begangen haben, von den Lieferungen zu der betreffenden Destillation ausgeschlossen wird.

    Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit dieses Absatzes Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit und unterrichten sie über die von ihnen zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Die Kommission sorgt für die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten.

    ▼M17

    Artikel 42

    Zulassung der Brenner

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen den Brennern, deren Destillationsanlagen sich in ihrem Gebiet befinden, auf Antrag eine Zulassung.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung zeitweilig oder endgültig entziehen, wenn ein Brenner den ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

    (3)  Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der zugelassenen Brenner und übermitteln es auf elektronischem Wege der Kommission. Außerdem übermitteln sie unverzüglich jede spätere Änderung dieses Verzeichnisses.

    Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihren Webseiten.

    ▼B

    Artikel 43

    Durch Destillation gewonnener Alkohol

    Durch die in diesem Titel genannten Destillationen dürfen nur folgende Erzeugnisse gewonnen werden:

    a) ein neutraler Alkohol, der der Begriffsbestimmung in Anhang III dieser Verordnung entspricht, oder

    b) ein Branntwein oder Trester, der der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d) oder f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 6 ) entspricht, oder

    c) ein Destillat oder ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol.

    Bei Gewinnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisses darf dieses Erzeugnis nur unter amtlicher Kontrolle und zu folgenden Zwecken verwendet werden:

    i) zur Herstellung eines alkoholischen Getränks,

    ii) zur Verarbeitung zu einem der unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Branntwein aus Traubentrester,

    iii) zur Herstellung von Alkohol für industrielle Zwecke.

    ▼M12

    Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der Durchführung der Destillationen gemäß diesem Titel die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Verpflichtung zu gewährleisten.

    ▼B

    Artikel 44

    Analysemethode für neutralen Alkohol

    Die gemeinschaftliche Analysemethode für den in Anhang IV dieser Verordnung definierten neutralen Alkohol ist in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.



    KAPITEL I

    OBLIGATORISCHE DESTILLATION



    Abschnitt I —

    Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung

    Artikel 45

    Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation

    (1)  Die Erzeuger, die einer der beiden in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verpflichtungen zur Destillation unterliegen, kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie spätestens am 15. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres folgende Erzeugnisse an einen Brenner liefern:

    a) die Gesamtmenge an Traubentrester und Weintrub an eine zugelassene Brennerei und

    b) gegebenenfalls den Wein an eine zugelassene Brennerei oder einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb.

    ▼M12

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Lieferung vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin erfolgen muss.

    ▼B

    Liefert der Erzeuger an einen Brenner, dem die Zulassung entzogen wurde, so können die gelieferten Mengen verbucht werden, jegliche Unterstützung durch die Gemeinschaft ist jedoch ausgeschlossen.

    ▼M22

    Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

    ▼M12 —————

    ▼B

    Artikel 46

    Merkmale der zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse

    (1)  In Abweichung von Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beträgt die Alkoholmenge in den zur Destillation gelieferten Erzeugnissen für Erzeuger, die Traubentrester zur Herstellung von Önocyanin liefern, mindestens 5 % der in dem Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol. Bei Weißweinen entspricht diese Menge mindestens 7 %.

    (2)  Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol, die in Form der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse zur Destillation zu liefern sind, wird der in den verschiedenen Weinbauzonen zu berücksichtigende natürliche pauschale Alkoholgehalt festgesetzt auf:

    a) 8,5 % für die Zone B,

    b) 9,0 % für die Zone C I,

    c) 9,5 % für die Zone C II,

    d) 10,0 % für die Zone C III.

    (3)  Die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung müssen bei ihrer Ablieferung zur Destillation mindestens folgende durchschnittliche Merkmale aufweisen, damit die Destillationskosten in akzeptablen Grenzen gehalten werden:

    a) Traubentrester:

    i) in der Weinbauzone B: 2 Liter reiner Alkohol/100 kg,

    ▼M12

    ii) in der Weinbauzone C: 2 Liter reiner Alkohol (vorhanden oder potenziell)/100 kg, wenn sie aus Sorten gewonnen worden sind, die in der Rebsortenklassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit als andere als Keltertraubensorten eingetragen sind; 2,8 Liter reiner Alkohol (vorhanden oder potenziell)/100 kg, wenn sie aus Sorten gewonnen worden sind, die in der Klassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit lediglich als Keltertraubensorten eingetragen sind;

    ▼B

    b) Weintrub:

    i) in der Weinbauzone B: 3 Liter reiner Alkohol/100 kg, 45 % Feuchtigkeit,

    ii) in der Weinbauzone C: 4 Liter reiner Alkohol/100 kg, 45 % Feuchtigkeit.

    (4)  Für die Erzeuger, die Wein ihrer Erzeugung an die Essigindustrie liefern, wird die in reinem Alkohol ausgedrückte Alkoholmenge, die in den für diese Zwecke gelieferten Weinen enthalten ist, von der in reinem Alkohol ausgedrückten Alkoholmenge abgezogen, die in dem Wein enthalten ist, der in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Destillation zu liefern ist.

    ▼M3

    Für die Erzeuger, die ihren Wein oder ihre Nebenerzeugnisse für von den Mitgliedstaaten kontrollierte Versuche liefern, gelten die Bestimmungen der Artikel 45, 46 und 47, und die Beihilfe, die der zur Durchführung des Versuchts befugten Person gezahlt wird, beträgt 0,277 EUR/% vol/hl.

    ▼B

    Im Falle von Versuchen darf der Mitgliedstaat pro Versuch die Menge von 100 Tonnen Traubentrester und 100 Tonnen Weintrub nicht überschreiten.

    Artikel 47

    Ankaufspreis

    (1)  Der in Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis gilt für nicht abgefüllte Ware frei Brennerei.

    (2)  Der Brenner zahlt dem Erzeuger den in Absatz 1 genannten Ankaufspreis für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Lieferung dieser Menge an die Brennerei

    Falls der Erzeuger keinen Einspruch erhebt, kann der Brenner jedoch

    a) dem Erzeuger spätestens drei Monate nach Lieferung der Erzeugnisse einen Vorschuß in Höhe von 80 % des Ankaufspreises zahlen oder

    b) den unter Buchstabe a) genannten Vorschuß nach Lieferung der Erzeugnisse und spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung zahlen, die für die betreffenden Erzeugnisse vor dem 31. August auszustellen ist, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.

    Der Restbetrag wird dem Erzeuger vom Brenner spätestens am darauffolgenden 31. Oktober ausgezahlt.

    ▼M12

    Artikel 48

    Beihilfe für den Brenner

    (1)  Der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

    a) neutraler Alkohol:

     Beihilfe für Traubentrester: 0,8453 EUR,

     Beihilfe für Wein und Weintrub: 0,4106 EUR;

    b) Branntwein aus Traubentrester und Destillat oder Rohalkohol aus Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol: 0,3985 EUR;

    c) Branntwein aus Wein und Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,2777 EUR.

    Erbringt der Brenner den Nachweis, dass das Destillat oder der Rohalkohol, das bzw. den er durch die Destillation von Traubentrester erhalten hat, nicht zur Herstellung von Branntwein aus Traubentrester verwendet wurde, so wird ihm ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 0,3139 EUR/% vol/hl gezahlt.

    (2)  Für die zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 45 hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt.

    ▼B

    Artikel 49

    Befreiung von der Lieferpflicht

    (1)  Den Verpflichtungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind nicht unterworfen:

    a) die Erzeuger, die die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle und unter den Bedingungen von Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung beseitigen,

    b) die Erzeuger von aromatischen Qualitätsschaumweinen, aromatischen Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete und aromatischen Qualitätsperlweinen bestimmter Anbaugebiete, die diese Weine aus angekauftem, zur Eliminierung des Trubs stabilisiertem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt haben.

    ▼M12

    (2)  Die Erzeuger, die im Laufe des betreffenden Weinwirtschaftsjahres selber in ihren eigenen Anlagen nicht mehr als 25 Hektoliter Wein oder Traubenmost gewinnen, brauchen ihre Erzeugung nicht abzuliefern.

    ▼B

    (3)  Für den Teil ihrer im Rahmen der Destillationen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 tatsächlich an die Brennerei gelieferten Weinerzeugung brauchen die Erzeuger für die Destillation nach Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung nur die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu liefern.

    ▼M17

    (4)  In Anwendung von Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten für die Gesamtheit oder einen Teil ihres Gebiets vorsehen, dass folgende Erzeuger ihre Verpflichtung zur Lieferung der in den Absätzen 3 und 6 desselben Artikels genannten Nebenerzeugnisse durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen:

    a) Erzeuger, die in ihren eigenen Anlagen nicht mehr als 80 Hektoliter gewonnen haben;

    b) Erzeuger, die ökologischen Weinbau betreiben.

    ▼B

    Artikel 50

    Beseitigung

    (1)  Von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen nur Erzeuger Gebrauch machen,

    a) die in Erzeugungsgebieten ansässig sind, in denen die Destillation für sie eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Das Verzeichnis dieser Erzeugungsgebiete wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgestellt. Diese setzen die Kommission davon in Kenntnis;

    b) die keine Weinbereitung oder andere Verarbeitung von Trauben in Genossenschaftseinrichtungen vorgenommen haben und für die der geringe Umfang oder die besonderen Merkmale der Erzeugung und die Lage der Destillationsanlagen zu unverhältnismäßig hohen Destillationskosten führen.

    Die Mitgliedstaaten legen die Anwendungsbedingungen fest und teilen sie der Kommission mit.

    (2)  Zur Anwendung von Artikel 27 Ansatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Nebenerzeugnisse unverzüglich, spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie angefallen sind, zu beseitigen. Die Beseitigung wird mit Angabe der geschätzten Mengen entweder in der Buchführung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt oder durch die zuständige Behörde bescheinigt.

    Die Beseitigung des betreffenden Weintrubs gilt als erfolgt, wenn der Trub denaturiert wird, um seine Verwendung bei der Weinbereitung unmöglich zu machen, und wenn die Lieferung des so denaturierten Trubs an Dritte in der im vorstehenden Unterabsatz genannten Buchführung vermerkt wird. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle dieser Transaktionen zu gewährleisten.

    Die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung 25 000 hl/Jahr übersteigt, kontrollieren stichprobenweise mindestens, ob der in Artikel 51 genannte durchschnittliche Mindestalkoholgehalt eingehalten und die Nebenerzeugnisse rechtzeitig und vollständig beseitigt wurden.

    Artikel 51

    Merkmale der zu beseitigenden Nebenerzeugnisse

    Der Mindestalkoholgehalt der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, die gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter Kontrolle beseitigt werden, beträgt:

    a) Traubentrester:

    i) 2,1 Liter/100 kg bei weißem Qualitätswein b.A.,

    ii) 3 Liter/100 kg in anderen Fällen.

    b) Weintrub:

    i) 3,5 Liter/100 kg bei weißem Qualitätswein b.A.,

    ii) 5 Liter/100 kg in anderen Fällen.



    Abschnitt II —

    Destillation von Weinen aus Sorten mit doppelter Klassifizierung

    ▼M9

    Artikel 52

    Bestimmung der normalen Weinbereitungsmenge

    (1)  Bei Weinen aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für einen anderen Verwendungszweck gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführt sind, wird die gesamte normale Weinbereitungsmenge je Region einzeln bestimmt.

    Die gesamte normale Weinbereitungsmenge umfasst

     die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von Tafelweinen und für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen bestimmt sind;

     die Traubenmoste, die zur Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zwecke der Anreicherung bestimmt sind;

     die Traubenmoste, die zur Herstellung von Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind;

     die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind.

    Der Bezugszeitraum besteht aus den folgenden Weinwirtschaftsjahren:

     Zehnergemeinschaft: 1974/75 bis 1979/80,

     Spanien und Portugal: 1978/79 bis 1983/84,

     Österreich: 1988/89 bis 1993/94,

    ▼M16

     Tschechische Republik, Zypern, Ungarn, Malta, Slowenien und Slowakei: 1997/98 bis 2002/03,

    ▼M24

     Rumänien 1999/2000 bis 2004/05.

    ▼M14

    Bei Weinen aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung aufgeführt sind, wird die diesem Bezugszeitraum entsprechende gesamte normale Weinbereitungsmenge der Region jedoch um die Mengen verringert, die in demselben Zeitraum Gegenstand einer anderen Destillation waren als derjenigen, mit der Branntwein mit Ursprungsbezeichnung erzeugt werden sollte. Außerdem wird diese gesamte normale Weinbereitungsmenge ►M20  in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2006/07 ◄ um 1,4 Mio. hl verringert, wenn die normale Weinbereitungsmenge der Region 5 Mio. hl übersteigt.

    ▼M9

    (2)  In den in Absatz 1 genannten Regionen werden die normalen Weinbereitungsmengen pro ha von den beteiligten Mitgliedstaaten selbst festgesetzt. Sie bestimmen zu diesem Zweck für den in demselben Absatz genannten Bezugszeitraum die Weinanteile aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung einer Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmte Sorten geführt werden.

    Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 sind die Mitgliedstaaten bei Weinen aus Trauben, die in der Klassifizierung derselben Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmte Sorten geführt werden, ermächtigt, für einen Erzeuger, der ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 für einen Teil der Rebfläche seines Betriebs die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhalten hat, während der fünf auf die Rodung folgenden Wirtschaftsjahre die normal bereitete Weinmenge in der Höhe beizubehalten, die sie vor der Rodung erreicht hatte.

    Artikel 53

    Bestimmung der zu destillierenden Weinmenge

    (1)  Ein Erzeuger, der der Verpflichtung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegt, lässt seine für die Weinbereitung bestimmte Gesamterzeugung, vermindert um die normal bereitete Menge gemäß Artikel 52 Absatz 2 und die im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Ausfuhr bestimmte Menge, destillieren.

    Der Erzeuger darf darüber hinaus die sich bei dieser Berechnung ergebende Menge um höchstens 10 hl verringern.

    (2)  Beläuft sich die auf regionaler Ebene normal bereitete Weinmenge auf über 5 Mio. hl, bestimmt der Mitgliedstaat für jede Region die Gesamtmenge des gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu destillierenden Weins. Sie umfasst die gesamte im betreffenden Wirtschaftsjahr zur Weinbereitung bestimmte Menge abzüglich der normalen Weinbereitungsmenge gemäß Artikel 52 und der aus der Gemeinschaft ausgeführten Mengen.

    Für die genannten Regionen gilt Folgendes:

     Der Mitgliedstaat teilt die in der betreffenden Region zu destillierende Weinmenge nach objektiven Kriterien ohne Diskriminierung auf die einzelnen Weinerzeuger der jeweiligen Region auf und unterrichtet die Kommission darüber.

     Die Destillation ist nur zulässig, wenn in der jeweiligen Region die gesamte zur Weinbereitung bestimmte Menge im betreffenden Wirtschaftsjahr die gesamte normale Weinbereitungsmenge der Region übersteigt.

     Der Unterschied zwischen der auf regionaler Ebene zu destillierenden Mengen und der Summe der Einzelmengen darf je Wirtschaftsjahr höchstens 200 000 hl betragen.

    Artikel 54

    Termine für die Lieferung des zu destillierenden Weins

    Der Wein ist spätestens am 15. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres an eine zugelassene Brennerei zu liefern.

    In dem in Artikel 68 dieser Verordnung genannten Fall ist der Wein spätestens am 15. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres an einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb zu liefern.

    Die zu destillierende Weinmenge darf um die Menge verringert werden, die spätestens am 15. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres ausgeführt wird.

    Artikel 55

    Ankaufspreis

    (1)  Der in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis wird dem Erzeuger vom Brenner für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Ablieferung in der Brennerei gezahlt. Dieser Preis gilt für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb.

    (2)  Für Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein aufgeführt sind, kann der Ankaufspreis vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Hektarertrags für die Destillationspflichtigen unterschiedlich festgesetzt werden. Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Bestimmungen gewährleisten, dass sich der für alle destillierten Weine tatsächlich gezahlte Durchschnittspreis auf 1,34 EUR/hl/% vol beläuft.

    Artikel 56

    Beihilfe für den Brenner

    Der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:



    a) Neutraler Alkohol

    0,7728 EUR

    b) Branntwein, Rohalkohol und Weindestillat

    0,6401 EUR.

    Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der in Unterabsatz 1 genannten Beihilfen in der gleichen Weise zu staffeln.

    Für Alkohol aus den zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 53 dieser Verordnung hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt.

    Artikel 57

    Ausnahmen vom Verbot der Verbringung der Weine

    Gemäß der Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in demselben Artikel genannten Weine verbracht werden

    a) in eine Zollstelle, um dort den Ausfuhrzollförmlichkeiten unterzogen zu werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft anschließend zu verlassen oder

    b) in die Anlagen eines zugelassenen Brennweinherstellers, um dort zu Brennwein verarbeitet zu werden.

    ▼B



    Abschnitt III —

    Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte I und II dieses Kapitels

    Artikel 58

    Teillieferungen

    ▼M12

    Die einer der Destillationsverpflichtungen gemäß den Artikeln 45 und 54 unterliegenden Erzeuger, die spätestens am 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres mindestens 90 % der ihrer Verpflichtung entsprechenden Menge geliefert haben, können diese Verpflichtung dadurch erfüllen, dass sie die Restmenge vor einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festzusetzenden Zeitpunkt liefern, der nicht nach dem 31. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres liegen darf.

    ▼B

    In diesem Fall

    ▼M14

    a) werden der Ankaufspreis der in Absatz 1 genannten Restmengen sowie der Preis des daraus gewonnenen und der Interventionsstelle gelieferten Alkohols um einen Betrag von 0,6279 EUR je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für die Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und von 0,7728 EUR je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für die Destillation gemäß Artikel 28 derselben Verordnung verringert,

    ▼B

    b) wird keine Beihilfe für Destillationserzeugnisse gezahlt, die nicht an die Interventionsstelle geliefert werden,

    ▼M14 —————

    ▼B

    d) werden die Destillationsfristen, die Fristen für den Nachweis der Zahlung des Preises gemäß Buchstabe a) und die Fristen für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle von der zuständigen Behörde der Verlängerung der Lieferfrist angepaßt.

    Artikel 59

    Nachweis der Lieferung

    Der Brenner stellt dem Erzeuger vor dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres als Nachweis der Lieferung eine Bescheinigung aus, in der mindestens die Art, die Menge und der vorhandene Alkoholgehalt des gelieferten Erzeugnisses sowie die Lieferdaten angegeben sind.

    Liefert jedoch ein Erzeuger die Erzeugnisse, die er destillieren lassen muß, an eine Brennerei in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden, so läßt der Brenner von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Destillation stattfindet, in dem in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Dokument bescheinigen, daß diese Erzeugnisse von der Brennerei übernommen worden sind. Eine Abschrift dieses mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Dokuments wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Erhalts der zu destillierenden Erzeugnisse vom Brenner an den Erzeuger übersandt.

    ▼M22

    Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

    ▼B

    Artikel 60

    Der Interventionsstelle vom Brenner vorzulegende Nachweise

    (1)  Um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen, reicht der Brenner spätestens am 30. November, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, bei der Interventionsstelle einen Antrag ein, dem er für die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, folgendes beifügt:

    a) 

    i) bei Wein und Weintrub eine Aufstellung der Lieferungen der einzelnen Erzeuger mit mindestens folgenden Angaben:

     Art, Menge, Farbe und Alkoholgehalt,

     Nummer des Dokuments gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, wenn dieses Dokument für die Beförderung der Erzeugnisse bis zu den Anlagen der Brennerei erforderlich ist, andernfalls den Hinweis auf das gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen verwendete Dokument;

    ii) bei Traubentrester eine Namensliste der Erzeuger, die ihm Trester geliefert haben, sowie Angaben über die Alkoholmengen, die in dem für die Destillation nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Trester enthalten sind;

    b) eine Erklärung, die von der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen ist und mindestens folgende Angaben enthält:

    i) die aus der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, aufgeteilt nach den Gruppen von Erzeugnissen gemäß Artikel 44 dieser Verordnung,

    ii) die Zeitpunkte der Gewinnung dieser Erzeugnisse.

    c) den Nachweis dafür, daß dem Erzeuger innerhalb der vorgesehenen Frist der für die betreffende Destillation vorgesehene Mindestankaufspreis gezahlt wurde.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch nach vorheriger Zustimmung der Kommission vereinfachte Verfahren für die Vorlage des Nachweises der Zahlung des Mindestankaufspreises für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung vorsehen.

    (2)  Wird die Destillation vom Erzeuger selbst durchgeführt, so werden die Unterlagen nach Absatz 1 durch eine Erklärung ersetzt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen wird und mindestens folgende Angaben enthält:

    a) Art, Menge, Farbe und Alkoholgehalt des zu destillierenden Erzeugnisses,

    b) die Mengen der aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisse, aufgeteilt nach den Gruppen von Erzeugnissen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung,

    c) die Zeitpunkte der Gewinnung dieser Erzeugnisse.

    (3)  Anstelle eines Nachweises der Zahlung des Mindestpreises kann der Nachweis der Stellung einer Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle erbracht werden. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

    In diesem Fall ist der Nachweis dafür, daß der Brenner den in Artikel 27 Absatz 9 oder Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Ankaufspreis vollständig bezahlt hat, der Interventionsstelle spätestens am letzten Tag des Monats Februar vorzulegen, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.

    (4)  In dem in Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten Fall wird der Nachweis für die Zahlung des Ankaufspreises durch den Nachweis für die Zahlung des Vorschusses ersetzt.

    (5)  Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner oder — in den Fällen des Absatzes 2 — dem Erzeuger die Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden.

    ▼M12

    Für die Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beträgt die in Unterabsatz 1 genannte Frist für den Fall, dass der Mitgliedstaat den Ankaufspreis gemäß Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung nach Maßgabe des Hektarertrags unterschiedlich festsetzt, sieben Monate.

    ▼M12 —————

    ▼B

    Artikel 61

    Termine der Destillationsmaßnahmen

    (1)  Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferter Wein darf erst ab 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.

    (2)  Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung über die destillierten Weinmengen und die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, wobei die Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung gesondert aufzuführen sind.

    (3)  Die Destillationsmaßnahmen dürfen erst nach dem 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres durchgeführt werden.

    ▼M22

    Für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

    ▼B

    Artikel 62

    Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle

    (1)  Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 Absatz 12 und Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann der Brenner der Interventionsstelle bis spätestens 30. November nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Erzeugnis liefern, das einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

    Die Maßnahmen, die zur Gewinnung des in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses erforderlich sind, können entweder in den Anlagen des Brenners, der das genannte Erzeugnis an die Interventionsstelle liefert, oder in den Anlagen eines die Destillation in Lohnarbeit vornehmenden Brenners durchgeführt werden.

    Außer bei Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels darf der Brenner, der an die Interventionsstelle liefert, den gelieferten Alkohol physisch nicht in seinen eigenen Räumlichkeiten aufbewahren. Dieser Alkohol muß vielmehr in Räumlichkeiten aufbewahrt werden, die von der Interventionsstelle verwaltet werden.

    ▼M8

    Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Portugal und für das Wirtschaftsjahr 2000/01, dass die Brennerei der Interventionsstelle bis spätestens 31. Dezember nach dem betreffende Wirtschaftsjahr das Erzeugnis liefern kann, das einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

    ▼M12

    (2)  Der von der zuständigen Behörde für das gelieferte Erzeugnis zu zahlende Preis wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter folgendermaßen festgesetzt:

    a) Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

     für Rohalkohol aus Traubentrester: 1,872 EUR,

     für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 1,437 EUR;

    b) Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

     für Rohalkohol aus Wein: 1,799 EUR.

    Wird der Alkohol in den Räumlichkeiten gelagert, in denen er gewonnen wurde, so werden diese Preise um 0,5 EUR/hl Erzeugnis gekürzt.

    ▼M12 —————

    ▼B

    (4)  Hat der Brenner die Beihilfe gemäß den Artikeln 48 und 56 dieser Verordnung in Anspruch genommen, so werden die in Absatz 2 aufgeführten Preise um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Beihilfe entspricht.

    (5)  Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner den Preis spätestens drei Monate nach der Lieferung des Alkohols, sofern die Unterlagen und Nachweise gemäß Artikel 60 erbracht wurden.

    ▼M11



    KAPITEL II

    FREIWILLIGE DESTILLATION

    Artikel 63

    Gegenstand

    Dieses Kapitel enthält die Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Destillation von Wein zu Trinkalkohol gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

    Artikel 63a

    Eröffnung der Destillation

    ▼M15

    (1)  In jedem Wirtschaftsjahr ist die Destillation von Tafelwein und von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für den Zeitraum ►M17  vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember ◄ eröffnet.

    ▼M11

    (2)   ►M15  Die Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, für die jeder Erzeuger Verträge schließen kann, ist auf einen festzusetzenden Prozentsatz seiner Erzeugung dieser Weine begrenzt, die in einem der letzten drei Wirtschaftsjahre gemeldet wurde, einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres, wenn bereits eine Meldung darüber vorliegt. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger das Erzeugungsjahr, das bei der Berechnung dieses Prozentsatzes als Bezugsjahr zugrunde gelegt wurde, nicht ändern. ►M22  Für die Wirtschaftsjahre 2003/04 und 2005/06 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt. ◄  ◄

    Die erzeugte Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein ist ausschließlich die in der Spalte „Tafelwein“ der Erzeugungsmeldung gemäß Tabelle C der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission ( 7 ) aufgeführte Menge Wein.

    (3)  Jeder Erzeuger, der im laufenden Wirtschaftsjahr Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein erzeugt hat, kann einen oder mehrere Verträge abschließen bzw. eine oder mehrere Erklärungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung vorlegen. Dem Vertrag bzw. der Erklärung muss der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 EUR/hl beiliegen. Diese Verträge bzw. diese Erklärungen sind nicht übertragbar.

    ▼M17

    (4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres die Gesamtmenge mit, die in den für die Destillation im Zeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Verträgen bzw. Erklärungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 angegeben ist.

    ▼M11

    (5)  Überschreiten die Mengen, für die Verträge abgeschlossen oder Erklärungen vorgelegt wurden und die der Kommission an dem gemäß Absatz 4 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden die mit den verfügbaren Haushaltsmitteln zu vereinbarenden Mengen oder gehen sie weit über die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors hinaus oder droht eine dieser beiden Gefahren, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmeprozentsatz für die in den betreffenden Verträgen oder Erklärungen angegebenen Mengen fest. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Sicherheit für die vereinbarten, aber nicht akzeptierten Mengen freigegeben.

    (6)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die betreffenden Verträge bzw. Erklärungen ►M17  zwischen dem 30. Januar und dem 20. Februar ◄

     für die gesamten Mengen, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 5 festgesetzt hat;

     für die Menge, die sich, falls ein solcher Prozentsatz festgesetzt wurde, aus dessen Anwendung ergibt.

    Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird dieses Datum jedoch auf den 1. Februar bzw. 20. Februar verlegt.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. März des laufenden Wirtschaftsjahres die Gesamtweinmenge mit, die in den genehmigten Verträgen angegeben ist.

    Die Verträge bzw. Erklärungen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt, der Kommission jedoch nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 mitgeteilt worden sind, können nicht genehmigt werden.

    ▼M17

    (7)  Abweichend von Absatz 6 können die Mitgliedstaaten die Verträge vor dem 30. Januar für eine Menge genehmigen die 40 % der in diesen Verträgen bzw. Erklärungen vorgesehenen Menge nicht übersteigt.

    ▼M11

    (8)  Die in jedem Vertrag vereinbarten Weinmengen müssen spätestens am 15. Juli des Wirtschaftsjahres an die Brennerei geliefert werden.

    ▼M13

    Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wird das in Unterabsatz 1 vorgesehene Datum auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahrs verschoben.

    ▼M11

    (9)  Die Sicherheit gemäß Absatz 3 wird nach Maßgabe der gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt. Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, sobald der Vertrag zu 95 % der vereinbarten Mengen ausgeführt ist.

    (10)  Der dem Brenner gelieferte Wein muss spätestens am 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.

    ▼M13

    Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wird das in Unterabsatz 1 vorgesehene Datum auf den 15. November des folgenden Wirtschaftsjahrs verschoben.

    ▼M11

    Artikel 64

    Beihilfebeträge und -modalitäten

    (1)  Die in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte primäre Beihilfe, die dem Brenner oder in den Fällen gemäß Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung dem Erzeuger für den im Rahmen der in diesem Kapitel behandelten Destillation gebrannten Wein zu zahlen ist, wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

     1,751 EUR pro %-vol pro hl für Rohalkohol, Weindestillat und Branntwein,

     1,884 EUR pro %-vol pro hl für neutralen Alkohol.

    Der Beihilfeantrag muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres eingereicht werden.

    Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage der Nachweise gemäß Artikel 65 Absatz 8 dieser Verordnung.

    (2)  Die in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte sekundäre Beihilfe für die Lagerung der Destillationserzeugnisse wird auf 0,00042 EUR pro Tag pro %-vol pro hl festgesetzt.

    Der Antrag auf Lagerung muss bei der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn der Lagerhaltung eingereicht werden. Der Antrag darf nur für bereits destillierte Erzeugnisse eingereicht werden. Er muss zumindest die Menge und die Merkmale des zu lagernden Erzeugnisses sowie das voraussichtliche Datum des Beginns und des Endes der Lagerung enthalten.

    Das voraussichtliche Datum des Beginns der Lagerung gilt als das tatsächliche Datum, es sei denn, die zuständige Behörde erhebt innerhalb der vorgenannten Frist von einem Monat Einspruch.

    Die sekundäre Beihilfe wird ausschließlich dem Brenner gezahlt und nur

     für eine Menge von Destillationserzeugnissen von nicht weniger als 100 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht weniger als 100 hl;

     während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten und eines Höchstzeitraums von zwölf Monaten. Ab dem 7. Monat kann der Brenner, der den Vorschuss gemäß Artikel 66 dieser Verordnung nicht beantragt hat, den Vertrag vorzeitig beenden, indem er der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus den Endtermin mitteilt.

    Die Menge von Destillationserzeugnissen, für die der Brenner im Laufe eines Weinwirtschaftsjahres einen Vertrag abschließen kann, ist auf die Menge begrenzt, die von diesem Brenner im Rahmen der Destillation gemäß diesem Kapitel im selben Wirtschaftsjahr oder während eines der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre gewonnen wurde.

    Die Destillationserzeugnisse, für die Lagerhaltungsverträge geschlossen werden können, wurden vom Brenner in den Wirtschaftsjahren gemäß dem vorigen Unterabsatz oder gegebenenfalls in früheren Wirtschaftsjahren selbst gewonnen.

    Für die gelagerte Menge von Destillationserzeugnissen ist eine Abweichung von monatlich 0,2 %, bezogen auf den Alkoholgehalt, zulässig. Wird dieser Prozentsatz nicht überschritten, bleibt der Anspruch auf die Beihilfe bestehen. Bei einer Überschreitung verfällt der Anspruch auf Beihilfe.

    Der Beihilfeantrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Lagerzeit einzureichen. Die entsprechenden Einzelheiten werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

    Die zuständige Behörde zahlt die sekundäre Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags.

    ▼M17

    Zwischen der Einreichung des Antrags auf Lagerung und dem Ende der Lagerzeit dürfen die Behältnisse oder Lagerorte nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde geändert werden.

    ▼M11

    (3)  Destillationserzeugnisse, für die die Beihilfen nach diesem Artikel gezahlt werden, können später nicht von den staatlichen Behörden gekauft werden. Möchte der Brenner trotzdem seinen Alkohol an die staatlichen Behörden verkaufen, so muss er zuvor die betreffenden Beihilfen zurückzahlen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 gilt jedoch Folgendes: Wenden die staatlichen Behörden ein Alkoholverkaufsprogramm an, das die traditionellen Verwendungen nicht behindert, wie zum Beispiel ein Agrarumweltprogramm zum Alkoholverkauf im Kraftstoffsektor, so gilt Unterabsatz 1 nicht für die im Rahmen eines solchen Programms verkauften Alkoholmengen.

    ▼B



    KAPITEL III

    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE KAPITEL I UND II



    Abschnitt I —

    Allgemeines

    Artikel 65

    Liefervertrag

    (1)  Jeder Erzeuger, der Wein seiner eigenen Erzeugung zu der in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillation zu liefern beabsichtigt, schließt mit einem oder mehreren Brennern einen oder mehrere Lieferverträge (nachstehend „Vertrag“ genannt) ab. Dieser Vertrag wird der zuständigen Interventionsstelle vor zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Genehmigung vorgelegt.

    Gleichzeitig mit dem Vertrag wird der Interventionsstelle der Nachweis dafür vorgelegt, daß der Erzeuger die zur Lieferung bestimmte Menge Wein tatsächlich erzeugt und im Besitz hat. Dieser Nachweis braucht in den Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltung darüber schon in anderem Rahmen verfügt, nicht erbracht zu werden.

    Die Erzeuger, für die die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten, legen den Brennern ferner den Nachweis dafür vor, daß sie diesen Verpflichtungen während des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums nachgekommen sind.

    (2)  In dem Vertrag ist für den betreffenden Wein mindestens folgendes anzugeben:

    a) die Menge; diese Menge darf nicht kleiner sein als 10 Hektoliter,

    b) die verschiedenen Merkmale, insbesondere die Farbe.

    Der Erzeuger darf den Wein nur zur Destillation liefern, wenn der Vertrag von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden ist. Die zuständige Behörde kann die von jedem Erzeuger abgeschlossene Anzahl Verträge begrenzen.

    Erfolgt die Destillation in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag genehmigt wurde, so übermittelt die Interventionsstelle, die den Vertrag genehmigt hat, eine Kopie an die Interventionsstelle des ersten Mitgliedstaats.

    ▼M11

    (3)  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeuger, die selbst über Brennereianlagen verfügen und beabsichtigen, die in diesem Kapitel genannte Destillation durchzuführen, legen der zuständigen Behörde vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend „Erklärung“ genannt) zur Genehmigung vor.

    Die Erzeuger in der Weinbauzone A, im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinbauflächen in Österreich gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Destillation gemäß diesem Kapitel in den Anlagen einer zugelassenen Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen lassen. Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend „Erklärung“ genannt) zur Genehmigung vor.

    ▼B

    Die Erzeuger, für die die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten, legen der zuständigen Interventionsstelle ferner den Nachweis darüber vor, daß sie diesen Verpflichtungen während des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Bezugszeitraums nachgekommen sind.

    ▼M17

    (4)  Für die Zwecke von Absatz 3 wird der Vertrag wie folgt ersetzt:

    a) in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fall durch die Erklärung,

    b) in dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall durch die Erklärung und einen zwischen dem Erzeuger und dem Brenner für die Destillation geschlossenen Liefervertrag.

    ▼B

    (5)  Die Merkmale des zur Destillation bestimmten Weins dürfen nicht von den im Vertrag oder der Erklärung gemäß diesem Artikel genannten Merkmalen abweichen.

    In folgenden Fällen wird keine Beihilfe gewährt:

    a) wenn die tatsächlich zur Destillation gelieferte Weinmenge 95 % der im Vertrag oder der Erklärung aufgeführten Menge unterschreitet;

    b) für die Weinmenge, die 105 % der im Vertrag oder der Erklärung aufgeführten Menge überschreitet;

    c) für die Weinmenge, die die bei der betreffenden Destillation einzuhaltende Höchstmenge überschreitet.

    (6)  Der Brenner zahlt dem Erzeuger für den ihm gelieferten Wein die gemäß Artikel 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Preise je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter. Dieser Preis gilt für nicht abgefüllte Ware ab Betrieb des Erzeugers.

    (7)  Der Brenner zahlt dem Erzeuger den in Absatz 6 genannten Mindestankaufspreis innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung, sofern der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung des Weins den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels erbracht hat. Wird dieser Nachweis erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten erbracht, so zahlt der Brenner innerhalb von einem Monat. ►M11  Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist oder ein genaues Datum für die Erbringung dieses Nachweises bei der zuständigen Behörde festsetzen. ◄

    ▼M17

    Bei begründeten Zweifeln, ob der Wein für die betreffende Destillationsmaßnahme infrage kommt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Zahlungsfrist gemäß Unterabsatz 1 um höchstens drei Monate verlängern.

    ▼M11

    (8)  Der Brenner teilt der zuständigen Behörde innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist Folgendes mit und übermittelt ihr folgende Unterlagen:

    a) für jeden Erzeuger, der ihm Wein geliefert hat, und für jede Lieferung die Menge, die Farbe und den vorhandenen Alkoholgehalt des Weins sowie die Nummer des Begleitdokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung des Weins in die Anlagen des Brenners;

    b) den Nachweis dafür, dass innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die gesamte im Vertrag oder in der Erklärung aufgeführte Weinmenge destilliert worden ist;

    c) den Nachweis dafür, dass er dem Erzeuger innerhalb der vorgeschrieben Fristen den in Absatz 6 genannten Ankaufspreis gezahlt hat.

    ▼B

    In dem in Absatz 9 dargestellten Fall wird der Interventionsstelle nur der unter Buchstabe b) genannte Nachweis vorgelegt.

    Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung über die destillierten Weinmengen und die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, wobei die Erzeugnisklassen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung gesondert aufzuführen sind.

    (9)  Erfolgt die Destillation durch den Erzeuger selbst in seiner Funktion als Brenner oder durch einen Brenner, der für die Rechnung des Erzeugers handelt, so macht auch der Erzeuger gegenüber der zuständigen Interventionsstelle die in Absatz 8 aufgeführten Angaben.

    (10)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Weine, die in den Verträgen aufgeführt sind, anhand repräsentativer Stichproben zumindest der folgenden Elemente:

    a) tatsächliche Erzeugung und tatsächlicher Besitz der zur Lieferung bestimmten Menge Wein durch den Erzeuger,

    b) Zugehörigkeit des Weins gemäß der Angabe im Vertrag zu der Kategorie, für die die Destillation eröffnet wurde.

    Die Kontrolle wird zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Vorlage des Vertrages und der Ankunft in die Brennerei vorgenommen. Die Mitgliedstaaten. die über ein wirksameres Kontrollsystem für die Überprüfung der Einhaltung von Unterabsatz 1 Buchstabe a) verfügen, können die Kontrolle auf die Ankunft in der Brennerei beschränken.

    ▼M1

    Wird im Vertrag der vorhandene Alkoholgehalt angegeben, so ist zwischen dieser Angabe und dem zum Kontrollzeitpunkt festgestellten Alkoholgehalt eine Abweichung von 1 % vol. zulässig.

    Artikel 65a

    Merkmale des durch Destillation bestimmter Weine gewonnenen Alkohols

    Aus der direkten Destillation von Wein, der aus Traubensorten gewonnen wurde, die in der Klassifizierung für eine Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. gewonnen werden.

    ▼B

    Artikel 66

    Vorschuß

    (1)  Der Brenner oder, in dem in Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fall, der Erzeuger, kann beantragen, daß ihm ein der Beihilfe für die betreffende Destillation entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % des genannten Betrags.

    Der in Absatz 1 genannte Betrag wird je Volumenprozent Alkohol, wie es für den Wein im Vertrag oder der Liefererklärung angegeben ist, und je Hektoliter dieses Weins oder je Hektoliter reinen Alkohols im Rahmen der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung genannten sekundären Beihilfe berechnet. Der Vorschuß wird von der Interventionsstelle innerhalb der drei Monate gezahlt, die auf die Vorlage des Nachweises für die Sicherheit folgen, sofern der Vertrag genehmigt wird.

    ▼M17

    (2)  Die Sicherheit wird von der Interventionsstelle nach fristgerechter Vorlage der in Artikel 65 Absatz 8 genannten Nachweise freigegeben.

    ▼B

    Artikel 67

    Beteiligung des EAGFL an den Kosten für die Destillationsmaßnahmen

    (1)  Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, beteiligt sich an den Ausgaben der Interventionsstellen für die Übernahme des Alkohols.

    Der Betrag dieser Beteiligung entspricht der gemäß den Artikeln 48, 56 und 68 Buchstabe a) dieser Verordnung sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Beihilfe.

    ▼M12

    Der Vorschuss, der dem Erzeuger im Rahmen der Anwendung der Destillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf den ihm von der Interventionsstelle zu zahlenden Preis gewährt werden kann, wird den in Unterabsatz 2 genannten Beihilfen gleichgestellt.

    ▼B

    (2)  Die Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ( 8 ) gelten für diese Beteiligung.



    Abschnitt II —

    Brennwein

    Artikel 68

    Verarbeitung zu Brennwein

    (1)  Der zu einer der Destillationen gemäß dieser Verordnung bestimmte Wein kann zu Brennwein verarbeitet werden. In diesem Fall darf aus der Destillation des Brennweins nur ein Branntwein gewonnen werden.

    (2)  Die Herstellung des Brennweins erfolgt unter amtlicher Kontrolle.

    Zu diesem Zweck:

    a) müssen das oder die Dokumente und das oder die Bücher nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent unter Angabe des entsprechenden Gehalts vor und nach Hinzufügung des Destillats zum Wein enthalten,

    b) wird unter Aufsicht einer amtlichen Stelle vor der Verarbeitung zu Brennwein eine Probe des Weins zur Bestimmung des vorhandenen Alkoholgehalts in einem amtlichen oder einem unter amtlicher Aufsicht arbeitenden Laboratorium entnommen,

    c) werden zwei Analysebulletins über die unter Buchstabe b) genannte Analyse dem Brennweinhersteller übermittelt, der eines davon der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übersendet, in dem der Brennwein hergestellt worden ist.

    (3)  Die Herstellung des Brennweins erfolgt während des Zeitraums, der für die betreffende Destillation festgesetzt worden ist.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Orte, an denen Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.

    Artikel 69

    Herstellung von Brennwein

    (1)  Wird von der in Artikel 68 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und wird der Brennwein nicht vom Brenner oder für seine Rechnung hergestellt, so schließt der Erzeuger einen Liefervertrag mit einem zugelassenen Brennweinerzeuger und legt ihn der zuständigen Interventionsstelle zur Genehmigung vor.

    Ist der Erzeuger jedoch als Hersteller von Brennwein zugelassen und beabsichtigt er, die Brennweinherstellung selbst vorzunehmen, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Vertrag durch eine Erklärung über die Lieferung ersetzt.

    (2)  Für die in Absatz 1 genannten Verträge und Erklärungen gelten die von den Mitgliedstaaten erlassenen Bestimmungen.

    (3)  Der Brennweinhersteller zahlt dem Erzeuger für den gelieferten Wein mindestens den für die Destillationen der Artikel 27, 28, 29 bzw. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Mindestankaufspreis für Wein, wobei dieser Preis für nicht abgefüllte Ware gilt:

    a) im Falle der Destillation nach Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ab Erzeugerbetrieb.

    b) in den übrigen Fällen ab Erzeugerbetrieb.

    Vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen ist der Brennweinhersteller den Verpflichtungen unterworfen, die nach diesem Titel für den Brenner gelten.

    Der Betrag der dem Brennweinhersteller zu zahlenden Beihilfe wird je Volumenprozent vorhandener Alkohol und je Hektoliter Wein wie folgt festgesetzt:

     für die Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,2657 EUR,

     für die Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) 1493/1999: 0,6158 EUR,

     für die Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,1715 EUR.

    ▼M1

    Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der unter dem zweiten Gedankenstrich des vorangehenden Unterabsatzes genannten Beihilfe in der gleichen Weise zu staffeln.

    ▼B

    Die Beihilfe wird dem Brennweinhersteller von der zuständigen Interventionsstelle unter der Bedingung gezahlt, daß er eine Sicherheit in Höhe von 120 % der zu erhaltenden Beihilfe leistet. Diese Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe bereits erfüllt werden.

    Nimmt der Hersteller die Brennweinherstellung im Rahmen von unter verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallenden Destillationen vor, so steht es ihm frei, nur eine Sicherheit zu leisten. In diesem Fall entspricht die Sicherheit 120 % aller dem Brennweinhersteller für die genannten Destillationen zu zahlenden Beihilfen.

    Die Sicherheit wird von der Interventionsstelle freigegeben, nachdem innerhalb der vorgesehenen Frist folgende Nachweis erbracht wurden:

    a) der Nachweis für die Destillation der im Vertrag oder der Erklärung angegebenen Gesamtmenge Brennwein innerhalb der vorgesehenen Fristen,

    b) der Nachweis für die Zahlung des Mindestankaufspreises gemäß den Artikeln 27, 28 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb der vorgesehenen Fristen.

    Im Falle von Absatz 1 Unterabsatz 2 erbringt der Erzeuger der Interventionsstelle lediglich den unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Nachweis.

    Artikel 70

    Destillation in einem anderen Mitgliedstaat

    (1)  Erfolgt die Destillation von Brennwein in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist, so kann abweichend von Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung die Beihilfe für die verschiedenen Destillationen an den Brenner gezahlt werden, sofern dieser innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der zur Durchführung der betreffenden Destillationen vorgesehenen Frist einen Antrag bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats stellt, auf dessen Gebiete diese Destillation vorgenommen wurde.

    (2)  Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

    a) ein Dokument, in dem der Brennweinhersteller den Beihilfeanspruch an den Brenner abtritt, mit Angabe der betreffenden Brennweinmengen und des Betrags der betreffenden Beihilfe; das Dokument muß einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen, auf dessen Gebiet die Brennweinherstellung erfolgt ist;

    b) eine Abschrift des Vertrages oder der Erklärung gemäß Artikel 69 Absatz 1, die von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden sein müssen;

    c) eine Abschrift des in Artikel 68 genannten Analysebulletins;

    d) der Nachweis über die Zahlung des Mindestankaufspreises des Weins an den Erzeuger;

    e) das Dokument gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung von Brennwein in die Brennerei, aus dem die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts, ausgedrückt in % vol, durch Angabe des entsprechenden Alkoholgehalts vor und nach dem Zusatz des Destillats zum Wein ersichtlich ist;

    f) der Nachweis für die Destillation des betreffenden Brennweins.

    (3)  In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall ist die Sicherheitsleistung gemäß Artikel 69 Absatz 4 durch den Brennweinhersteller nicht erforderlich.

    (4)  Die Interventionsstelle zahlt die Beihilfe spätestens drei Monate nach Vorlage des Antrags und der in Absatz 2 genannten Unterlagen aus.

    Artikel 71

    Spezifische Bestimmungen

    (1)  In dem in Artikel 74 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fall wird der Liefervertrag oder die Erklärung über die Herstellung von Brennwein der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 31. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum der Einreichung des Vertrags oder der Erklärung mit.

    (2)  Im Falle der Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Brennweinherstellung frühestens ab dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, wobei der Vertrag oder die Erklärung auf jeden Fall genehmigt worden sein müssen.

    (3)  Der Hersteller sendet der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung der ihm im Verlauf des Vormonats angelieferten Weinmengen.

    (4)  Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, reicht der Hersteller spätestens am 30. November nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag ein, dem er den Nachweis über die Leistung einer Sicherheit nach Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung beifügt.

    Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach Vorlage des im vorherigen Abschnitt erwähnten Nachweises über die Leistung einer Sicherheit und auf jeden Fall erst nach der Genehmigung des Vertrags oder der Erklärung gezahlt.

    (5)  Vorbehaltlich Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung wird die Sicherheit nur freigegeben, wenn die in Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Unterlagen innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung des Antrags bei der zuständigen Interventionsstelle vorgelegt werden.

    (6)  Erweist sich, daß der Brennweinhersteller dem Erzeuger nicht den Ankaufspreis gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni des Wirtschaftsjahres, das auf das der Weinlieferung folgt, einen Betrag in Höhe der Beihilfe, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats.



    Abschnitt III —

    Verwaltungsvorschriften

    Artikel 72

    Fälle höherer Gewalt

    (1)  Kann aus Gründen höherer Gewalt das zu destillierende Erzeugnis in seiner Gesamtheit oder teilweise nicht destilliert werden, so

    a) unterrichtet der Erzeuger, falls der Fall höherer Gewalt das zu destillierende Erzeugnis zu einem Zeitpunkt betroffen hat, als er rechtlich darüber verfügen konnte, unverzüglich die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich seine Kellerei befindet;

    b) unterrichtet der Brenner in allen anderen Fällen unverzüglich die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Brennereianlagen befinden.

    In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen legt die unterrichtete Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die ihrer Ansicht nach aufgrund des angegebenen Umstandes erforderlich sind. Sie kann insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Fristen gewähren.

    (2)  In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall arbeiten, falls sich die Kellerei des Erzeugers und die Brennereianlagen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, die Interventionsstellen der beiden betreffenden Mitgliedstaaten zur Anwendung des Absatzes 1 im Rahmen eines unmittelbaren Informationsaustausches zusammen.

    In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann die unterrichtete Interventionsstelle auch den Brenner bei einer Destillation in Lohnarbeit — unter Vorbehalt der Zustimmung des Erzeugers — ermächtigen, seine Rechte und Pflichten für die noch nicht destillierte Erzeugnismenge an einen anderen Brenner abzutreten.

    Artikel 73

    Kontrolle der Destillationsmaßnahmen

    (1)  Die Kontrolle der Merkmale der zur Destillation gelieferten Erzeugnisse, insbesondere der Menge, Farbe und des Alkoholgehalts, erfolgt auf der Grundlage:

    a) des Dokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, das die Beförderung begleitet;

    b) einer Analyse von Stichproben, die beim Eingang des Erzeugnisses bei der Brennerei unter Kontrolle einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Brennerei befindet, entnommen werden. Diese Entnahme kann mittels repräsentativer Stichproben erfolgen;

    c) gegebenenfalls der nach diesem Titel geschlossenen Verträge.

    Die Analysen werden von zugelassenen Laboratorien gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchgeführt, die das Ergebnis der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Destillation stattfindet.

    Wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen das in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Dokument nicht ausgestellt, so erfolgt die Kontrolle der Merkmale des zur Destillation bestimmten Erzeugnisses auf der Grundlage der Analysen gemäß Buchstabe b) desselben Absatzes.

    Ein Vertreter einer amtlichen Stelle überprüft die Menge des destillierten Erzeugnisses, den Destillationszeitpunkt sowie die Mengen und Eigenschaften der gewonnenen Erzeugnisse.

    ▼M12 —————

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten können ferner die Verwendung eines Indikators vorsehen. Die Mitgliedstaaten dürfen sich nicht unter Berufung auf das Vorhandensein eines Indikators dem Inverkehrbringen eines zur Destillation bestimmten Erzeugnisses oder der aus diesem Erzeugnis gewonnenen Destillate auf ihrem Gebiet widersetzen.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Beförderung gemeinsam erfolgt, wenn in dieser Verordnung genannte Erzeugnisse von mehreren Erzeugern zur Destillation geliefert werden. In diesem Fall wird die Kontrolle der Merkmale der Erzeugnisse gemäß Artikel 70 dieser Verordnung nach den von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten vorgenommen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Absatz 3 Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit und unterrichten sie über die von ihnen zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. In dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fall sorgt die Kommission für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 74

    Verstöße gegen diesen Titel

    (1)  Geht aus der Überprüfung des Sachverhalts hervor, daß der Erzeuger für die Gesamtheit oder einen Teil der gelieferten Erzeugnisse die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Interventionsstelle dies dem Brenner und dem Erzeuger mit.

    (2)  Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen braucht der Brenner nicht den in den Artikeln 27, 28, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Preis einzuhalten.

    (3)  Unbeschadet des Artikels 2 dieser Verordnung gilt folgendes: Erfüllen der Erzeuger oder der Brenner für die Gesamtheit oder einen Teil der an die Brennerei gelieferten Erzeugnisse nicht die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Destillation, so

    a) besteht für die betreffenden Mengen kein Anspruch auf Beihilfe;

    b) darf der Brenner die aus der Destillation der betreffenden Mengen gewonnenen Erzeugnisse nicht an die Interventionsstelle abliefern.

    Wurde die Beihilfe bereits gezahlt, so zieht die Interventionsstelle die Beihilfe beim Brenner wieder ein.

    Ist die Lieferung der aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisse bereits erfolgt, so zieht die Interventionsstelle von der Brennerei einen Betrag ein, der dem Betrag der für die betreffende Destillation vorgesehenen Beihilfe entspricht.

    Werden jedoch die in dieser Verordnung vorgesehenen jeweiligen Fristen überschritten, so kann eine Verringerung der Beihilfe beschlossen werden.

    ▼M12

    (4)  Die Interventionsstelle zieht beim Erzeuger einen Betrag in Höhe eines Teils oder der Gesamtheit der dem Brenner gezahlten Beihilfe bzw. des dem Brenner zu zahlenden Vorschusses ein, wenn der Erzeuger die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt:

    a) Der Erzeuger hat die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung nicht fristgerecht vorgelegt.

    b) Der Erzeuger hat eine Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung vorgelegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als unvollständig oder unrichtig beurteilt wurde, wobei die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Maßnahme wesentlich ist.

    c) Der Erzeuger ist den Verpflichtungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht nachgekommen, und der Verstoß ist erst festgestellt oder dem Brenner mitgeteilt worden, nachdem die Zahlung des Mindestpreises aufgrund von früheren Meldungen bereits erfolgt war.

    In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) wird der einzubehaltende Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission ( 9 ) festgesetzt.

    In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird der einzubehaltende Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 festgesetzt.

    In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c) besteht der einzubehaltende Betrag in der gesamten dem Brenner gezahlten Beihilfe bzw. dem gesamten dem Brenner gezahlten Vorschuss.

    ▼M12

    (5)  Wird festgestellt, dass der Brenner den Ankaufspreis dem Erzeuger nicht ►M17  innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist gemäß Artikel 65 Absatz 7 ◄ gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Mitgliedstaats des Erzeugers einen Betrag in Höhe der Beihilfe bzw. des Vorschusses. In diesem Fall erhält der Brenner keine Beihilfe bzw. keinen Vorschuss.

    ▼B

    Artikel 75

    Strafmaßnahmen

    (1)  Außer im Falle höherer Gewalt gilt folgendes:

    a) wenn der Brenner die ihm nach diesem Titel obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder sich weigert, Kontrollen vornehmen zu lassen, wird die Beihilfe nicht gezahlt;

    b) wenn der Brenner eine der ihm obliegenden Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtung von Buchstabe a) nicht erfüllt, verringert die zuständige Behörde die Beihilfe je nach Schwere des begangenen Verstoßes um einen festen Betrag.

    (2)  In den Fällen höherer Gewalt entscheidet die zuständige Behörde über die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der geltend gemachten Umstände.

    (3)  In dem Fall, in dem der Brenner seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkommt, verringert sich die Beihilfe wie folgt:

    a) Bezüglich der Zahlung des Ankaufspreises an den Erzeuger gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 65 Absatz 7 wird die Beihilfe einen Monat lang pro Tag Verspätung um 1 % gekürzt. Nach Ablauf dieses Monats wird keine Beihilfe mehr gezahlt.

    b) Bezüglich

    i) der Übermittlung des Nachweises der Zahlung des Ankaufspreises gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 8,

    ii) der Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 65 Absatz 8

    iii) der Lieferung des Alkohols gemäß Artikel 62 Absatz 1,

    iv) der Übermittlung einer Aufstellung der destillierten Mengen und der gewonnenen Erzeugnisse gemäß Artikel 61 Absatz 2,

    v) der Übermittlung einer Aufstellung der zur Brennweinherstellung gelieferten Mengen gemäß Artikel 71 Absatz 3

    wird die Beihilfe zwei Monate lang um 0,5 % pro Tag gekürzt.

    Nach Ablauf dieser zwei Monate wird keine Beihilfe mehr gezahlt.

    Wurde eine Beihilfe im voraus gezahlt, so wird die entsprechende Sicherheit anteilsmäßig zur fälligen Beihilfe freigegeben. Ist keine Beihilfe fällig, so verfällt die Sicherheit.

    (4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendungsfälle von Absatz 1 sowie über die Entscheidungen bei Anträgen auf Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt.



    Abschnitt IV —

    Verringerung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    Artikel 76

    Verringerung des Ankaufspreises bestimmter angereicherter Weine

    (1)  Der Ankaufspreis für den zu einer Destillation gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Wein wird um folgende Beträge verringert:

     Zone A: 0,3626 EUR,

     Zone B: 0,3019 EUR,

     Zone C: 0,1811 EUR.

    Die Verringerung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht:

    a) für Wein, der von Erzeugern der Gebiete geliefert wird, in denen die Erhöhung des Alkoholgehalts nur durch Zusatz von Traubenmost erfolgen darf, und die für das fragliche Wirtschaftsjahr auf jegliche Beihilfe gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verzichten. In diesem Fall legt der Erzeuger der Brennerei eine Kopie über den Verzicht auf die betreffende Beihilfe vor, die von der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörde ordnungsgemäß abgezeichnet worden ist;

    b) für Wein, der bei der Brennerei nach den für die einzelnen Weinbauzonen in Anhang V Absatz G Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Zeitpunkten eintrifft und von einem Erzeuger geliefert wird, der den zuständigen Behörden den Nachweis erbringt, daß er im Laufe des Wirtschaftsjahres weder den Alkoholgehalt seiner Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose erhöht noch für diese Erzeugung einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung gestellt hat;

    c) für Weine und Weinkategorien, für die die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Alkoholgehalts nicht zulassen oder für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht zugelassen haben.

    (2)  Ein Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Absatz 1 für die an eine der Brennereien gemäß besagtem Absatz gelieferte Menge Wein wird an die Erzeuger gezahlt, die dies vor dem 1. August bei der zuständigen Behörde entweder unmittelbar oder durch eine Brennerei beantragt und im betreffenden Wirtschaftsjahr weder den Alkoholgehalt ihrer Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose erhöht noch für diese Erzeugung einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gestellt haben.

    Erzeugern, die vor dem 1. August einen Antrag stellen und die im Laufe des Wirtschaftsjahres den Alkoholgehalt durch Zugabe von Saccharose nicht erhöht haben oder die die genannte Beihilfe nur für einen Teil der an sämtliche Brennereien im Laufe des Wirtschaftsjahres gelieferten Mengen ihres Tafelweins beantragt haben, wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 für die Menge gezahlt, die dem Unterschied zwischen der Tafelweinmenge entspricht, die diese Erzeuger zur Destillation liefern und der Menge Tafelwein, deren Alkoholgehalt erhöht wurde.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können von diesen Erzeugern Belege verlangen, mit denen sich die Begründetheit des Antrags nachprüfen läßt.

    Artikel 77

    Verringerung der Beihilfen gemäß Artikel 76

    Bei Wein, der für eine der Destillationen gemäß Artikel 76 dieser Verordnung geliefert wird und auf den die Verringerung angewandt wurde, wird

    a) die an die Brennereien zu zahlende Beihilfe,

    b) der den Brennereien für die Lieferung an eine Interventionsstelle gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu zahlende Preis,

    c) die Beteiligung des EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) an den Ausgaben der Interventionsstelle für die Übernahme des Alkohols gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    um einen Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Artikel 76 gesenkt.



    KAPITEL IV

    ABSATZ VON ALKOHOL AUS DER DESTILLATION GEMÄSS KAPITEL I DIESES TITELS UND GEGEBENENFALLS ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1493/1999

    Artikel 78

    Gegenstand dieses Abschnitts und Begriffsbestimmungen

    (1)  Dieser Abschnitt enthält die Durchführungsbestimmungen zum Absatz von Alkohol aus der Destillation gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (nachstehend „Alkohol“ genannt).

    Der Absatz kann entweder zu neuen industriellen Verwendungen (Unterabschnitt I) oder zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern (Unterabschnitt II) oder zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft (Unterabschnitt III) erfolgen.

    (2)  Eine Ausschreibung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Aufforderung an Kaufinteressenten, sich durch Einreichung von Angeboten oder daraus abgeleitete Verfahren zu bewerben, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der unter Beachtung dieser Verordnung das günstigste Angebot eingereicht hat.



    Unterabschnitt I —

    Absatz des Alkohols zu neuen industriellen Verwendungen

    Artikel 79

    Bestimmung des Begriffs „neue industrielle Verwendungen“

    Unbeschadet von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Kommission eine Ausschreibung für in der Gemeinschaft durchzuführende Kleinprojekte eröffnen, unter anderem mit dem Ziel neuer industrieller Verwendungen, wie:

    a) Beheizung von Gewächshäusern,

    b) Trocknung von Futtermitteln,

    c) Brennstoff für Kesselanlagen, insbesondere von Zementfabriken,

    sowie zur Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke durch einen Unternehmer, der in den letzten beiden Jahren mindestens einmal am aktiven Veredelungsverkehr beteiligt war, ausgenommen Vorgänge, die nur in erneuter Destillation, Rektifizierung, Wasserentzug, Reinigung oder Denaturierung des Alkohols bestehen.

    Ist der Alkohol für die Ausfuhr in Form von bestimmten Waren in Drittländer bestimmt, so muß nachgewiesen werden, daß in den zwei Vorjahren Alkohol aus Drittländern zur Herstellung derselben Ausfuhrwaren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden durfte.

    Artikel 80

    Eröffnung der Ausschreibung

    Die Kommission eröffnet gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Ausschreibung für den Absatz von Alkohol aus den Destillationen gemäß Artikel 27, 28 und 30 besagter Verordnung zu neuen industriellen Verwendungen. Für den Zuschlag im Rahmen dieser Ausschreibung stehen jährlich höchstens 400 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Verfügung.

    Artikel 81

    Bekanntmachung der Ausschreibung

    Die Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

    Diese Bekanntmachung betrifft:

    a) die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie Name und Anschrift der betreffenden Interventionsstellen,

    b) die in hl Alkohol von 100 % vol ausgedrückte Alkoholmenge, die Gegenstand der Ausschreibung ist,

    c) je Mitgliedstaat ein Behältnis oder mehrere eine Partie bildende Behältnisse,

    d) den Mindestpreis, zu dem Angebote eingereicht werden können, gegebenenfalls differenziert nach Endverwendungen,

    e) die Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 5 und die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung.

    Artikel 82

    Bedingungen für die Angebote

    (1)  Zusätzlich zu den in Artikel 97 dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthält das Angebot:

    a) die Alkoholmenge, auf die sich das Angebot bezieht, aufgeteilt nach Lagerbehältnissen und ausgedrückt in hl Alkohol von 100 % vol;

    b) die Nummer der Lagerbehältnisse des Alkohols, auf den sich das Angebot bezieht; diese Lagerbehältnisse befinden sich in einem einzigen Mitgliedstaat;

    c) den genauen industriellen Verwendungszweck des Alkohols;

    d) die Art der auszuführenden Ware, wenn die für den Alkohol vorgeschriebene Verwendung seine Ausfuhr in Form von Waren in Drittländer ist.

    (2)  Das Angebot kann den Hinweis enthalten, daß es nur dann als eingereicht gilt, wenn der Zuschlag die ganze vom Bieter in seinem Angebot angegebenen Menge betrifft.

    (3)  Der Bieter darf je Alkoholsorte, Art der Endverwendung und Ausschreibung nur ein Angebot einreichen. Reicht er jeweils mehrere Angebote ein, so sind alle Angebote ungültig.

    (4)  Das Angebot muß bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannten Tages für die Einreichung der Angebote eingehen. Dieser Tag muß zwischen dem 15. und 25. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung liegen.

    (5)  Das Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß eine Teilnahmesicherheit zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet worden ist.

    (6)  Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist für die bei ihr eingereichten Angebote das Namensverzeichnis der Bieter, deren Angebot gemäß Artikel 97 dieser Verordnung berücksichtigt werden kann, die gebotenen Preise, die beantragten Mengen, den Lagerort, die Art des betreffenden Alkohols und die vorgesehene Verwendung mit.

    Artikel 83

    Annahme oder Ablehnung der Angebote

    (1)  Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe der eingereichten Angebote und gegebenenfalls je nach der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

    (2)  Die Kommission erstellt das Verzeichnis der angenommenen Angebote und berücksichtigt dabei die höchsten Angebote in abnehmender Reihenfolge, bis die in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannte Alkoholmenge ausgeschöpft ist.

    (3)  Erstrecken sich mehrere Angebote, denen stattgegeben werden kann, ganz oder teilweise auf dieselben Behältnisse, so schlägt die Kommission die betreffende Alkoholmenge dem Bieter zu, der das absolut höchste Angebot eingereicht hat.

    Die Kommission kann in dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beschluß vorsehen, daß den Bietern, deren Angeboten gemäß dem ersten Unterabsatz nicht stattgegeben werden kann, vorgeschlagen wird, die betreffende Menge Alkohol durch eine Menge Alkohol derselben Art zu ersetzen. In diesem Fall werden die betreffenden Angebote berücksichtigt, sofern die Bieter einen solchen Ersatz nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Absatz 5 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Mitteilung der Kommissionsbeschlüsse bei der zuständigen Interventionsstelle schriftlich ablehnen.

    Zu diesem Zweck gibt die Kommission in ihrem Beschluß im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle an, in welchem Behälter die Ersatzalkoholmenge gelagert ist.

    (4)  Sind mehrere preisgleiche Angebote eingereicht worden, mit denen die ausgeschriebene Alkoholmenge überschritten wird, so erteilt die betreffende Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge:

    a) entweder im Verhältnis zu den jeweiligen Angebotsmengen

    b) oder durch einvernehmliche Aufteilung der Menge auf die Bieter

    c) oder durch Auslosung.

    (5)  Die Kommission

    a) teilt die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Beschlüsse lediglich den Mitgliedstaaten und Interventionsstellen mit, die über Alkohol verfügen, für den ein Angebot berücksichtigt wurde;

    b) veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 84

    Zuschlagserklärung

    (1)  Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich durch Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

    (2)  Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde.

    Wird der von der Kommission in Anwendung von Artikel 83 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschlagene Ersatz vom Bieter nicht abgelehnt, so erstellt die betreffende Interventionsstelle die in Unterabsatz 1 genannte Zuschlagserklärung am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz.

    (3)  Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 und, bei Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels, nach Erstellung der Zuschlagserklärung

    a) läßt sich der Zuschlagsempfänger von der Interventionsstelle die Zuschlagserklärung gemäß Absatz 2 aushändigen;

    b) weist der Zuschlagsempfänger bei der zuständigen Interventionsstelle die Leistung einer Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung nach, deren Zweck es ist, die Verwendung des Alkohols für den in seinem Angebot vorgesehenen Zweck zu gewährleisten.

    Artikel 85

    Übernahme des Alkohols

    (1)  Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

    (2)  Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt worden ist, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der nicht später als fünf Tage nach Ausstellung des Scheins liegen darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

    (3)  In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des bezahlten Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß.

    (4)  Die Übernahme des Alkohols muß vier Monate nach dem Datum des Empfangs der Mitteilung abgeschlossen sein.

    (5)  Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muß in den zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.



    Unterabschnitt II —

    Absatz des Alkohols zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern

    ▼M12

    Artikel 86

    Eröffnung der Ausschreibung

    Jedes Vierteljahr kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine oder mehrere Ausschreibungen für die Ausfuhr nach bestimmten Drittländern zur ausschließlichen Endverwendung als Kraftstoff eröffnen. Dieser Alkohol muss in ein Drittland eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen und darf nur als Kraftstoff in einem Drittland verwendet werden.

    ▼B

    Artikel 87

    Bekanntmachung der Ausschreibung

    (1)  Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Diese Bekanntmachung betrifft:

    a) die Formalitäten für die Einreichung des Angebots;

    b) die für den Alkohol vorgesehene Verwendung und/oder endgültige Zweckbestimmung;

    c) den Mindestpreis, zu dem Angebote eingereicht werden können;

    d) die Anschrift der Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind;

    e) die Übernahmefrist gemäß Artikel 91 Absatz 10 dieser Verordnung;

    f) die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;

    g) die Zahlungsbedingungen;

    h) Angaben darüber, ob der Alkohol denaturiert werden muß.

    (2)  Jede Bekanntmachung bezieht sich auf eine einzelne Partie, wobei der Alkohol dieser Partie in mehreren Mitgliedstaaten gelagert sein kann.

    (3)  In der Ausschreibungsbekanntmachung können gewisse der in Artikel 86 Nummer 1 aufgeführten Bestimmungsländer ausgeschlossen werden.

    Artikel 88

    Angebote

    (1)  Jeder Bieter darf je Ausschreibung gemäß diesem Unterabschnitt II nur ein Angebot einreichen. Reicht er mehrere Angebote ein, so sind alle Angebote ungültig.

    (2)  Um berücksichtigt zu werden, muß das Angebot die Angabe des Ortes für die Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols und die Verpflichtung des Bieters enthalten, diese Bestimmung einzuhalten.

    (3)  Das Angebot muß ferner nach der Bekanntmachung der Ausschreibung erstellte Nachweise darüber enthalten, daß der Bieter bindende Verpflichtungen mit einem Wirtschaftsbeteiligten aus dem Kraftstoffsektor in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer eingegangen ist, der sich verpflichtet, dem zugeschlagenen Alkohol in einem dieser Länder das Wasser zu entziehen sowie ihn zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff auszuführen.

    (4)  Das Angebot muß bei der zuständigen Dienststelle der Kommission spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Tages für die Abgabe der Angebote eingehen.

    (5)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß die Teilnahmesicherheit zugunsten der jeweiligen Interventionsstelle geleistet worden ist.

    Die betreffende Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol und muß für die gesamte zum Verkauf stehende Menge geleistet werden.

    (6)  Zur Anwendung von Absatz 5

    a) bescheinigen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzüglich die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen, mit denen die jeweilige Interventionsstelle befaßt ist;

    b) übermitteln die betreffenden Interventionsstellen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist das Verzeichnis der überprüften und angenommenen Teilnahmesicherheiten.

    (7)  Für die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr und/oder der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.

    Artikel 89

    Annahme oder Ablehnung der Angebote

    (1)  Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb kürzester Zeit nach Maßgabe der eingereichten Angebote, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

    (2)  Bei Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag durch Losentscheid.

    (3)  Die Kommission

    a) unterrichtet die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, durch Einschreiben mit Rückschein;

    b) unterrichtet die Mitgliedstaaten, die über Alkohol verfügen, sowie den Zuschlagsempfänger über ihren Beschluß;

    c) veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    (4)  Die in Artikel 88 Absatz 5 dieser Verordnung genannte Teilnahmesicherheit wird freigegeben, wenn das Angebot nicht berücksichtigt wurde oder der Zuschlagsempfänger die gesamte Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr und die gesamte Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung für die betreffende Ausschreibung geleistet hat.

    Artikel 90

    Zuschlagserklärung

    Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde.

    Diese Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 89 Absatz 3 dieser Verordnung zu erteilen.

    Artikel 91

    Übernahme des Alkohols

    (1)  Die Interventionsstelle, die über den Alkohol verfügt, und der Zuschlagsempfänger erstellen einvernehmlich einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.

    (2)  Vor jeglicher Übernahme des Alkohols und spätestens am Tag der Erteilung des Übernahmescheins leistet der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle eine Sicherheit zur Gewährleistung der fristgerechten Ausfuhr sowie eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung.

    (3)  Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

    (4)  Die Sicherheit zur Gewährleistung der fristgerechten Ausfuhr beläuft sich auf 3 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol; sie ist für jede einzelne Alkoholmenge zu leisten, die Gegenstand eines Übernahmescheins ist.

    (5)  Vor der Übernahme des zugeschlagenen Alkohols entnehmen die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger jeweils eine Stichprobe des Alkohols, die auf ihren in Volumenprozent ausgedrückten Alkoholgehalt untersucht wird.

    Zeigt das endgültige Analyseergebnis dieser Stichprobe einen Unterschied zwischen dem Alkoholgehalt des zu übernehmenden Alkohols und dem Alkoholgehalt des in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Alkohols, so gelten nachstehende Bestimmungen:

    a) Die Interventionsstelle setzt die Dienststellen der Kommission sowie den Lagerhalter und den Zuschlagsempfänger noch am selben Tag davon in Kenntnis;

    b) der Zuschlagsempfänger kann:

    i) entweder die Partie mit den festgestellten Merkmalen vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission übernehmen

    ii) oder die Übernahme der betreffenden Partie ablehnen.

    In beiden Fällen setzt der Zuschlagsempfänger die Interventionsstelle und die Kommission gemäß Anhang V dieser Verordnung noch am selben Tag davon in Kenntnis.

    Sobald diese Verpflichtung erfüllt ist, wird der Zuschlagsempfänger bei Ablehnung der Übernahme der betreffenden Partie unverzüglich von allen mit der betreffenden Partie zusammenhängenden Verpflichtungen befreit.

    (6)  Im Falle der in Absatz 5 erwähnten Ablehnung der Ware durch den Zuschlagsempfänger stellt ihm die betreffende Interventionsstelle innerhalb von höchstens acht Tagen eine andere Menge Alkohol der vorgesehenen Qualität ohne zusätzliche Kosten bereit.

    (7)  Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die den Alkohol besitzende Interventionsstelle nach Bezahlung der übernommenen Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

    Der Übernahmeschein wird über eine Mindestmenge von 2 500 Hektolitern ausgestellt; ausgenommen hiervon ist die jeweils letzte Übernahme in einem Mitgliedstaat.

    ▼M12

    In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf jedoch acht Tage ab der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25 000 hl, so kann diese Frist acht Tage, darf aber nicht 15 Tage überschreiten.

    ▼M14

    (8)  Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt auf den Zuschlagsempfänger über, wobei dieser Termin spätestens den in Absatz 7 Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkten entspricht.

    (9)  Tritt bei der materiellen Übernahme des Alkohols eine dem Zuschlagsempfänger anzulastende Überschreitung der im Übernahmeschein angegebenen Frist ein, so trägt dieser die Lagerkosten sowie das Risiko von Diebstahl, Verlust oder Vernichtung.

    Tritt bei der materiellen Übernahme des Alkohols eine der Interventionsstelle anzulastende Überschreitung der im Übernahmeschein angegebenen Frist ein, so übernimmt der Mitgliedstaat die Entschädigung.

    ▼M12

    (10)  Die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle muss innerhalb einer Frist abgeschlossen sein, die nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei der Eröffnung einer Ausschreibung festzusetzen ist.

    ▼B

    (11)  Die Verwendung des Alkohols muß in den zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

    ▼M5

    (12)  Die Sicherheit für die Gewährleistung der Ausfuhr des Alkohols wird von der Interventionsstelle, in dessen Besitz sich der Alkohol befindet, jeweils für die Alkoholmenge freigegeben, für die der Nachweis geliefert wird, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt worden ist. In Abweichung von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und abgesehen von Fällen höherer Gewalt verfällt bei Überschreitung der Ausfuhrfrist die Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr in Höhe von 3 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol

    a) zu 15 % auf jeden Fall,

    b) nach Abzug dieser 15 % zu 0,33 % des Restbetrags je Tag Überschreitung der betreffenden Ausfuhrfrist.

    ▼B

    (13)  Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird gemäß Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung freigegeben.



    Unterabschnitt III —

    Absatz zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

    ▼M19

    Artikel 92

    Eröffnung der Ausschreibung

    (1)  Die Kommission kann jedes Vierteljahr nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine oder mehrere Ausschreibungen für die ausschließliche Verwendung in der Gemeinschaft als Bioethanol im Kraftstoffsektor eröffnen.

    Im Rahmen jeder Ausschreibung darf eine Alkoholmenge von höchstens 700 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol zugeschlagen werden.

    (2)  Der Alkohol wird in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen zugeschlagen und muss im Kraftstoffsektor verwendet werden.

    Zu diesem Zweck lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen und die einen Antrag gestellt haben, der folgende Unterlagen und Angaben enthält:

    a) Erklärung des Unternehmens, wonach es fähig ist, jährlich mindestens 50 000 Hektoliter Alkohol zu verwenden;

    b) Geschäftssitz des Unternehmens;

    ▼M21

    c) Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;

    ▼M19

    d) Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen und

    ▼M21

    e) die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird.

    ▼M19

    (3)  Die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft.

    (4)  Die Unternehmen, die am 1. März 2005 eine Zulassung der Kommission haben, gelten als zugelassene Unternehmen im Sinne dieser Verordnung.

    ▼M21

    (5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Neuzulassung oder jeden Zulassungsentzug unter Angabe des genauen Datums der Entscheidung mit.

    ▼M19

    (6)  Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Unternehmen.

    Artikel 93

    Bekanntmachung der Ausschreibung

    Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Diese Bekanntmachung betrifft:

    a) die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie die Namen und Anschriften der zuständigen Interventionsstellen;

    b) die ausgeschriebene Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

    c) die Partien;

    d) die Zahlungsbedingungen;

    e) die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;

    f) die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 4 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3.

    Artikel 94

    Angebotsbedingungen

    ▼M21

    (1)  Die Angebote müssen von Unternehmen stammen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung zugelassen sind.

    (2)  Jeder Bieter darf je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.

    ▼M19

    (3)  Das Angebot muss bei der zuständigen Interventionsstelle des jeweiligen Mitgliedstaats spätestens bis 12.00 Uhr Brüsseler Zeit an dem in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Schlusstermin für die Angebotsabgabe eingehen.

    (4)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht wird, dass der Bieter bei der zuständigen Interventionsstelle für die gesamte ausgeschriebene Partie eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat.

    Zu diesem Zweck bescheinigt jede zuständige Interventionsstelle den Bietern unverzüglich die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen, mit denen sie jeweils befasst ist.

    (5)  Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Bezug auf die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung.

    Artikel 94a

    Auskünfte zu den Angeboten

    Die zuständige Interventionsstelle legt der Kommission binnen zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist, eine Aufstellung vor, die anonym zu jedem eingegangenen Angebot folgende Angaben enthält:

    a) die gebotenen Preise,

    b) die gewünschten Partien.

    ▼M21 —————

    ▼M19

    Artikel 94b

    Annahme oder Ablehnung der Angebote

    (1)  Aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb kürzester Zeit, die Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

    (2)  Bei Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot je Partie den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag für die betreffende Menge durch Losentscheid.

    ▼M21

    (3)  Die Kommission teilt die nach diesem Artikel getroffenen Beschlüsse den Mitgliedstaaten und den Interventionsstellen mit, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, für den Angebote eingereicht wurden.

    ▼M19

    (4)  Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Union.

    ▼M21

    Artikel 94c

    Zuschlagserklärung und Mitteilungen an die Kommission

    (1)  Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

    (2)  Die Interventionsstelle teilt der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 94b Absatz 3 den Namen und die Anschrift der Bieter mit, die die einzelnen Angebote eingereicht haben.

    (3)  Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, die bescheinigt, dass sein Angebot berücksichtigt wurde.

    (4)  Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er bei der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, um zu gewährleisten, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol für die Zwecke gemäß Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird.

    ▼M19

    Artikel 94d

    Übernahme des Alkohols

    (1)  Die Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und der Zuschlagsempfänger einigen sich auf einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.

    (2)  Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 Hektoliter Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

    Außer für die letzte Abholung in jedem Mitgliedstaat wird für eine Menge von mindestens 2 500 Hektolitern ein Übernahmeschein ausgestellt.

    In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf acht Tage ab der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25 000 Hektoliter, so kann diese Frist mehr als acht, höchstens jedoch 15 Tage betragen.

    (3)  Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der nicht später als acht Tage nach Ausstellung des Scheins liegen darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Diebstahls-, Verlust- oder Vernichtungsrisiko sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

    (4)  Die Übernahme des Alkohols muss sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Mitteilung abgeschlossen sein.

    (5)  Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss binnen zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

    ▼B



    Unterabschnitt IV —

    Allgemeine und Kontrollbestimmungen

    Artikel 95

    Bedingungen für den Alkohol

    (1)  Für die Erstellung der Ausschreibungsbekanntmachungen bzw. der Bekanntmachungen über die öffentliche Versteigerung des Alkohols übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen, in dem folgendes angegeben ist:

    a) die in Hektolitern Alkohol von 100 % vol ausgedrückte Alkoholmenge, deren Ausschreibung möglich ist;

    b) die betreffende Alkoholart;

    c) die Qualität der Partie unter Festsetzung einer Mindest- und einer Höchstgrenze für die in Artikel 96 Absatz 4 Buchstabe d) Ziffern i) und ii) dieser Verordnung genannten Eigenschaften.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwölf Tagen nach Eingang dieses Ersuchens die Standorte und die genauen Bezugsnummern der verschiedenen Behältnisse des Alkohols mit, der die vorgeschriebenen qualitativen Eigenschaften für eine Gesamtmenge aufweist, die mindestens der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Alkoholmenge entspricht.

    (2)  Nach der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 darf der in den betreffenden Behältnissen befindliche Alkohol nicht mehr bewegt werden, bis für ihn ein Übernahmeschein ausgestellt worden ist.

    ▼M5

    Dieses Verbot gilt nicht für Alkohol in Behältnissen, die in den betreffenden Ausschreibungsbekanntmachungen, Bekanntmachungen über die öffentliche Versteigerung des Alkohols oder in dem Beschluss der Kommission gemäß den Artikeln 83 bis 93 dieser Verordnung nicht genannt sind.

    Der Alkohol in den Behältnissen, die in der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt sind, kann von den Interventionsstellen, in deren Besitz er sich befindet, durch einen Alkohol gleichen Typs ersetzt werden oder insbesondere aus logistischen Gründen bis zur Ausstellung eines ihn betreffenden Übernahmescheins mit anderem der Interventionsstelle geliefertem Alkohol gemischt werden. Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Ersatz des Alkohols.

    ▼M12 —————

    ▼B

    Artikel 96

    Bedingungen für die Partien

    (1)  Der Alkohol wird partieweise abgegeben.

    (2)  Eine Partie besteht aus einer Alkoholmenge ausreichend homogener Qualität, die auf mehrere Behältnisse, mehrere Orte und mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt sein kann.

    (3)  Jede Partie trägt eine Nummer. Bei der Numerierung der Partien werden den Ziffern die Buchstaben „EG“ vorangestellt.

    (4)  Jede Partie enthält eine Beschreibung. Diese enthält mindestens folgende Angaben:

    a) den Lagerort der Partie, einschließlich der Bezugsnummern zur Identifizierung des Behältnisses, in dem sich der Alkohol befindet, und der in jedem Behältnis enthaltenen Alkoholmenge;

    b) die Gesamtmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Diese Menge ist auf etwa 1 % genau zu bestimmen;

    c) für jedes Behältnis den Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent und

    d) wenn möglich, die Qualität der Partie, wobei für folgende Parameter eine Mindest- und eine Höchstgrenze angegeben wird:

    i) den Säuregehalt, ausgedrückt in Gramm Essigsäure je Hektoliter Alkohol von 100 % vol,

    ii) den Methanolgehalt, ausgedrückt in Gramm je Hektoliter Alkohol von 100 % vol,

    e) die Angabe, welche Interventionsmaßnahme der Alkoholerzeugung zugrunde liegt sowie der einschlägige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

    (5)  Besteht eine Ausschreibung aus mehreren Partien, so wird nur die erste Partie bzw. werden nur die beiden ersten Partien bis zu einer Höchstmenge von 1 Million Hektoliter reinem Alkohol von 100 % vol gemäß Absatz 4 beschrieben.

    Artikel 97

    Allgemeine Bedingungen für die Angebote

    ▼M19

    (1)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich eingereicht wird und neben den Angaben gemäß den Unterabschnitten I, II oder III folgende Angaben enthält:

    ▼B

    a) die Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung;

    b) Name und Anschrift des Bieters;

    c) den vorgeschlagenen Preis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter reinen Alkohol von 100 % vol;

    d) die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;

    e) eine Erklärung des Bieters, wonach er

    i) auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des gegebenenfalls zugeschlagenen Erzeugnisses verzichtet,

    ii) mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist,

    iii) bereit ist, den Nachweis der Verwendung des Alkohols gemäß den in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen zu erbringen.

    (2)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn

    a) der Bieter in der Gemeinschaft ansässig ist;

    b) es die gesamte Partie betrifft.

    (3)  Ein gültiges Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

    (4)  Ein Angebot kann abgelehnt werden, wenn der Bieter nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen bietet.

    Artikel 98

    Proben

    ▼M19

    (1)  Nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und bis zum Ablauf der dort genannten Angebotsfrist kann jeder Interessent gegen Zahlung von 10 EUR/Liter Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Dabei darf die jedem Interessenten gelieferte Menge fünf Liter je Behältnis nicht überschreiten.

    (2)  Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen Proben des zugeschlagenen Alkohols erhalten.

    Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter, dem gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise vorgeschlagenen Alkohol erhalten.

    Diese Proben sind bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 10 EUR/Liter erhältlich, wobei die Menge auf fünf Liter je Behältnis begrenzt ist.

    ▼B

    (3)  Die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Alkohol gelagert ist, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Rechtes gemäß Absatz 2 zu ermöglichen.

    (4)  Stellt der Zuschlagsempfänger oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen innerhalb der in Artikel 85, 91 oder 94 dieser Verordnung vorgesehenen Höchstfrist für die Übernahme der betreffenden Alkoholpartie fest, daß eine zugeschlagene Alkoholmenge für die vorgesehenen Verwendungszwecke untauglich ist aufgrund verdeckter Mängel, die als solche nicht durch eine Kontrolle vor der Zuteilung des Alkohols entdeckt werden konnten, und wird diese Feststellung von der betreffenden Interventionsstelle bestätigt, so kann die Kommission beschließen, dem Zuschlagsempfänger ein Ersatzalkoholmenge vorzuschlagen. Im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle wird das Behältnis bezeichnet, in dem die Ersatzmenge gelagert ist. Erhebt der Zuschlagsempfänger binnen zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des einschlägigen Kommissionsbeschlusses über die Ersatzalkoholmenge schriftlich keinen Einspruch gegen diese Ersetzung, so wird davon ausgegangen, daß er damit einverstanden ist.

    Artikel 99

    Anforderungen bezüglich der Denaturierung und/oder der Kennzeichnung

    (1)  Ist die Denaturierung des Alkohols vorgesehen, so muß die Menge denaturiert werden, die der Menge entspricht, die zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung des Übernahmescheins und der materiellen Übernahme dieses Alkohols unter der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten übernommen wurde. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

    (2)  Die Denaturierung erfolgt durch Zusatz von jeweils 1 % Benzin zu der Menge Alkohol von 100 % vol.

    (3)  Die Denaturierung kann in einem für diesen Zweck vorgesehenen Behältnis erfolgen.

    Artikel 100

    Anforderungen bezüglich der Sicherheiten

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgendes:

    1) 

    a) Für die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85;

    b) für die Sicherheit über die ordnungsgemäße Durchführung sind die tatsächliche Verwendung des übernommenen Alkohols zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken und die vollständige materielle Übernahme des Alkohols aus den Lagern jeder betreffenden Interventionsstelle vor Ablauf der Frist die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    2) 

    a) Der zugeschlagene Alkohol muß ohne Berücksichtigung etwaiger Alkoholverluste während der Beförderung und der für die Endverwendung des Alkohols notwendigen Verarbeitungsvorgänge vollständig zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

    Jeder etwaige Alkoholverlust ist nur zulässig, wenn er am Ort der Endverwendung bzw. bei zur Ausfuhr bestimmtem Alkohol an dem Ort, an dem der Alkohol das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, überprüft und von der zuständigen Kontrollbehörde und/oder, wenn eine internationale Überwachungsgesellschaft gemäß Artikel 102 dieser Verordnung bestimmt worden ist; von dieser Gesellschaft bescheinigt wurde; sofern der Verlust die Grenzwerte von Buchstabe b) nicht überschreitet.

    b) Außer im Falle höherer Gewalt wird ein Betrag von 96 EUR/hl der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung einbehalten, wenn die bei den nachstehend genannten Vorgängen aufgetretenen Alkoholverluste die folgenden Grenzwerte überschreiten:

    i) 0,05 % der gelagerten Alkoholmengen je Lagermonat im Fall eines Alkoholverlustes durch Verdunstung;

    ii) 0,4 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer oder mehrerer Beförderungen auf dem Landweg;

    iii) 1 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall von Alkoholverlusten aufgrund einer oder mehrerer Beförderungen auf dem Landweg zusammen mit einer oder mehreren Beförderungen auf dem See- oder Flußweg;

    iv) 2 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall von Alkoholverlusten aufgrund der Beförderungen auf dem Land- oder Seeweg, die im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Alkohol nach einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer erforderlich sind;

    v) 0,9 % der rektifizierten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer Rektifizierung in der Gemeinschaft;

    vi) 0,9 % der Alkoholmengen, denen Wasser entzogen wurde, im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund eines Wasserentzugs in der Gemeinschaft;

    vii) 1,2 % der rektifizierten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer Rektifizierung in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer;

    viii) 1,2 % der Alkoholmengen, denen Wasser entzogen wurde, im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund eines Wasserentzugs in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer.

    Der fünfte und/oder der sechste Prozentsatz kann mit dem zweiten und dem dritten Prozentsatz kumuliert werden.

    Der siebte und/oder der achte Prozentsatz kann mit dem vierten Prozentsatz kumuliert werden.

    Für die Anwendung der vorgenannten Prozentsätze werden die Alkoholmengen anhand der von den zuständigen Kontrollbehörden erteilten Meßbriefe oder entsprechenden Unterlagen bestimmt.

    ▼M19

    c) Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung im Wege von Ausschreibungen zugeschlagen wurde, die der Verwendung von Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft dienen, und der vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muss, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden.

    Der Zuschlagsempfänger, der sich zum Ankauf des Alkohols bereit erklärt hat, unterrichtet die Interventionsstelle über die Menge, die Zweckbestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse.

    Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

    ▼B

    3) 

    a) Die Teilnahmesicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen wurde oder wenn der Zuschlagsempfänger die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erfüllt hat.

    b) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird von jeder beteiligten Interventionsstelle unverzüglich freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der jeweiligen Interventionsstelle für die ihn betreffende übernommene Menge die nach den Nummern 2 und 3 sowie nach Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 erforderlichen Nachweise erbringt.

    c) In Abweichung von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird ein Betrag in Höhe von 10 % der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung erst dann freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger bei jeder betreffenden Interventionsstelle für die sie betreffende übernommene Alkoholmenge die Nachweise über die Verwendung des Alkohols erbringt, aus denen alle gegebenenfalls im Rahmen der betreffenden Ausschreibung aufgetretenen Alkoholverluste hervorgehen. Werden diese Nachweise nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem vorgesehenen Termin für die Endverwendung des Alkohols erbracht, so verfällt ein Betrag von 96 EUR/hl für die Alkoholverluste, die die in Nummer 2 festgesetzten Grenzwerte überschreiten.

    Artikel 101

    Kontrollmaßnahmen

    (1)  Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorgänge zu unterstützen und die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Sie bezeichnen eine oder mehrere Stellen, die sie mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragen.

    Die Kontrolle beinhaltet Nachprüfungen, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Überwachung von heimischem Alkohol angewendet werden, in jedem Fall aber mindestens

    a) eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge;

    b) eine Überwachung der Verwendung des Alkohols durch unangemeldete und häufige, mindestens einmal monatlich stattfindende Nachprüfungen;

    c) eine Kontrolle der Buchführung, der Register, der Verwendungsverfahren und der Lagerbestände.

    Bei denaturiertem Alkohol finden die Nachprüfungen mindestens alle zwei Monate statt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten legen die Unterlagen, Register und sonstigen Belege bzw. Angaben fest, die vom Zuschlagsempfänger beizubringen sind. Sie setzen die Kommission von den zur Anwendung von Absatz 1 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen in Kenntnis. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls die zur Gewährleistung der wirksamen Kontrolle notwendigen Informationen mit.

    (3)  Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Vorkehrungen werden der Kommission vor Beginn der Kontrolle mitgeteilt.

    ▼M12

    (4)  Unbeschadet von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird der Alkohol zur ausschließlichen Verwendung im Kraftstoffsektor in Drittländern abgesetzt, so werden die Kontrollen seiner tatsächlichen Verwendung bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen, an dem dieser Alkohol im Bestimmungsland mit einem Denaturierungsmittel vermischt wird.

    Beim Absatz des Alkohols im Hinblick auf eine Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft werden diese Kontrollen bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen, an dem dieser Alkohol von einem das Bioethanol verwendenden Mineralölunternehmen oder einem in Artikel 92 genannten zugelassenen Unternehmen in Empfang genommen wird, sofern die Überwachung gemäß Unterabsatz 3 ab Eingang des Weinalkohols in dem zugelassenen Unternehmen gewährleistet ist.

    In den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 muss der betreffende Alkohol unter der Überwachung einer amtlichen Stelle verbleiben, die seine Verwendung im Kraftstoffsektor gewährleistet, da eine besondere Steuerregelung gilt, die diese Endbestimmung vorschreibt.

    ▼B

    Artikel 102

    Heranziehung einer internationalen Überwachungsgesellschaft

    In der Ausschreibungsbekanntmachung kann die Heranziehung einer internationalen Gesellschaft zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Ausschreibung und insbesondere der endgültigen Bestimmung und/oder Endverwendung des Alkohols vorgeschrieben werden. Die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten für die gemäß Artikel 99 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Analysen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.



    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ▼M12

    Artikel 102a

    Abweichung von den Zahlungsfristen

    Abweichend von den Bestimmungen für die Fristen der Zahlungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung nehmen diese Behörden, falls sie begründete Zweifel am Beihilfeanspruch haben, die erforderlichen Kontrollen vor und erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung dieses Anspruchs.

    ▼M17

    Artikel 102b

    Information über die zuständigen Behörden

    Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden oder Stellen und übermitteln dieses Verzeichnis auf elektronischem Wege der Kommission. Außerdem übermitteln sie unverzüglich jede spätere Änderung dieses Verzeichnisses.

    Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben auf ihren Webseiten.

    ▼M12

    Artikel 103

    Mitteilungen an die Kommission

    (1)  Bezüglich der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

    a) spätestens am 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt, die während der Laufzeit des Vertrages zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiteten Traubenmostmengen sowie die gewonnenen Mengen;

    b) spätestens am 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres die Erzeugnismengen, die am 16. Februar unter Vertrag eingelagert waren.

    ▼M19

    (2)  Bezüglich der Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

    a) die im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein;

    b) die Alkoholmengen, aufgeschlüsselt nach neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein:

     die im Vormonat erzeugt wurden,

     die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden,

     die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise,

     die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.

    ▼M12

    (3)  Bezüglich des Absatzes des von den Interventionsstellen übernommenen Alkohols gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

    a) die im Vormonat aufgrund einer Ausschreibung materiell übernommenen Alkoholmengen;

    b) die im Vormonat aufgrund einer öffentlichen Versteigerung materiell übernommenen Alkoholmengen.

    (4)  Bezüglich der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

    a) die im Vormonat destillierten Weinmengen;

    b) die Alkoholmengen, die im Vormonat Gegenstand der sekundären Beihilfe waren.

    (5)  Bezüglich der Beihilfen für zur Anreicherung verwendeten konzentrierten Traubenmost bzw. verwendetes rektifiziertes Traubenmostkonzentrat gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf das laufende Wirtschaftsjahr folgt, Folgendes mit:

    a) die Anzahl der Erzeuger, die die Beihilfe erhalten haben;

    b) die Weinmengen, die einer Anreicherung unterzogen wurden;

    c) die Mengen des hierfür verwendeten konzentrierten Traubenmostes und rektifizierten Traubenmostkonzentrats, ausgedrückt in % vol potenzieller Alkoholgehalt und Hektoliter und aufgeschlüsselt nach den Weinbauzonen, aus denen sie stammen.

    (6)  Bezüglich der Beihilfen für die Herstellung von Traubensaft und anderen, aus diesem Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

    a) die Grundstoffmengen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind;

    b) die Grundstoffmengen, für die eine Beihilfe gewährt worden ist, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind.

    (7)  Bezüglich der Beihilfen für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

    a) die Mengen von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen;

    b) die Mengen von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen;

    c) die von den Verarbeitern und Marktteilnehmern gezahlten Preise für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

    (8)  Die Mitgliedstaaten teilen Folgendes mit:

    a) spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Fälle, in denen Brenner oder Brennweinhersteller ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind sowie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen;

    b) zehn Tage vor Ablauf eines jeden Quartals die Entscheidungen bei Anträgen auf Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und die diesbezüglich von den zuständigen Stellen getroffenen Maßnahmen in den Fällen gemäß dieser Verordnung.

    ▼B

    Artikel 104

    Fristen und Daten

    Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 festgesetzt. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit gemäß Titel II dieser Verordnung.

    Artikel 105

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2682/77, 1059/83, 3461/85, 441/88, 2598/88, 2640/88, 2641/88, 2721/88, 2728/88, 3105/88, 1238/92, 377/93 et 2192/93 werden aufgehoben.

    Artikel 106

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. August 2000.

    Die nachstehend aufgeführten Verordnungen bleiben jedoch für die Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 1999/2000 bis zum 31. August 2000 gültig:

     Verordnung (EWG) Nr. 1059/83,

     Verordnung (EWG) Nr. 2640/88,

     Verordnung (EWG) Nr. 2641/88,

     Verordnung (EWG) Nr. 2728/88,

     Verordnung (EWG) Nr. 2721/88,

     Verordnung (EWG) Nr. 3105/88.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    ▼M12

    Umrechnungstabelle für den potenziellen Alkoholgehalt und den bei 20 °C durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 ermittelten Zahlenwert

    ▼B

    (Artikel 13 dieser Verordnung)



    Refraktometer-Wert

    % (p/p)

    Potentieller Alkoholgehalt

    (% vol)

    Most

    Konsentrierter Most

    50,9

    34,62

     

    51,0

    34,69

     

    51,1

    34,76

     

    51,2

    34,82

     

    51,3

    34,89

     

    51,4

    34,96

     

    51,5

    35,06

     

    51,6

    35,16

     

    51,7

    35,25

     

    51,8

    35,35

     

    51,9

    35,45

    39,07

    52,0

    35,55

    39,17

    52,1

    35,63

    39,26

    52,2

    35,70

    39,35

    52,3

    35,77

    39,45

    52,4

    35,85

    39,54

    52,5

    35,95

    39,63

    52,6

    36,05

    39,73

    52,7

    36,14

    39,83

    52,8

    36,23

    39,93

    52,9

    36,32

    40,02

    53,0

    36,41

    40,12

    53,1

    36,49

    40,22

    53,2

    36,56

    40,30

    53,3

    36,63

    40,40

    53,4

    36,71

    40,50

    53,5

    36,81

    40,59

    53,6

    36,91

    40,69

    53,7

    37,01

    40,79

    53,8

    37,11

    40,89

    53,9

    37,20

    40,99

    54,0

    37,30

    41,09

    54,1

    37,38

    41,18

    54,2

    37,45

    41,28

    54,3

    37,53

    41,37

    54,4

    37,60

    41,47

    54,5

    37,69

    41,56

    54,6

    37,78

    41,66

    54,7

    37,87

    41,76

    54,8

    37,94

    41,86

    54,9

    38,02

    41,95

    55,0

    38,09

    42,04

    55,1

    38,16

    42,14

    55,2

    38,26

    42,23

    55,3

    38,36

    42,33

    55,4

    38,46

    42,44

    55,5

    38,56

    42,54

    55,6

    38,66

    42,64

    55,7

    38,76

    42,74

    55,8

    38,86

    42,83

    55,9

    38,95

    42.93

    56,0

    39,06

    43.04

    56,1

    39,12

    43.13

    56,2

    39,19

    43.23

    56,3

    39,26

    43.32

    56,4

    39,32

    43.42

    56,5

    39,42

    43.52

    56,6

    39,52

    43.62

    56,7

    39,62

    43.72

    56,8

    39,72

    43.81

    56,9

    39,82

    43.92

    57,0

    39,92

    44.02

    57,1

    39,99

    44.12

    57,2

    40,07

    44.22

    57,3

    40,14

    44.31

    57,4

    40,21

    44.41

    57,5

    40,31

    44.51

    57,6

    40,41

    44.61

    57,7

    40,51

    44.71

    57,8

    40,60

    44.81

    57,9

    40,69

    44.91

    58,0

    40,78

    45.01

    58,1

    40,85

    45.11

    58,2

    40,93

    45.21

    58,3

    40,99

    45.30

    58,4

    41,08

    45.40

    58,5

    41,17

    45.50

    58,6

    41,27

    45.61

    58,7

    41,37

    45.71

    58,8

    41,47

    45.80

    58,9

    41,57

    45.91

    59,0

    41,67

    46,01

    59,1

    41,77

    46.11

    59,2

    41,87

    46.22

    59,3

    41,97

    46.32

    59,4

    42,06

    46,43

    59,5

    42,14

    46.53

    59,6

    42,23

    46.64

    59,7

    42,31

    46.74

    59,8

    42,38

    46.83

    59,9

    42,46

    46.93

    60,0

    42,53

    47.03

    60,1

    42,63

    47.12

    60,2

    42,73

    47.23

    60,3

    42,83

    47.34

    60,4

    42,93

    47.44

    60,5

    43,03

    47.55

    60,6

    43,12

    47.65

    60,7

    43,20

    47.75

    60,8

    43,27

    47.85

    60,9

    43,35

    47,94

    61,0

    43,42

    48,04

    61,1

    43,51

    48,14

    61,2

    43,60

    48,25

    61,3

    43,69

    48,36

    61,4

    43,79

    48,46

    61,5

    43,89

    48,57

    61,6

    43,99

    48,67

    61,7

    44,08

    48,79

    61,8

    44,18

    48,89

    61,9

    44,28

    48,99

    62,0

    44,38

    49,10

    62,1

    44,48

    49,20

    62,2

    44,58

    49,30

    62,3

    44,65

    49,40

    62,4

    44,73

    49,50

    62,5

    44,80

    49,60

    62,6

    44,88

    49,71

    62,7

    44,97

    49,81

    62,8

    45,05

    49,91

    62,9

    45,14

    50,02

    63,0

    45,24

    50,12

    63,1

    45,34

    50,23

    63,2

    45,44

    50,34

    63,3

    45,54

    50,45

    63,4

    45,64

    50,56

    63,5

    45,74

    50,67

    63,6

    45,84

    50,77

    63,7

    45,94

    50,88

    63,8

    46,03

    50,99

    63,9

    46,11

    51,08

    64,0

    46,18

    51,18

    64,1

    46,26

    51,29

    64,2

    46,33

    51,39

    64,3

    46,42

    51,49

    64,4

    46,51

    51,60

    64,5

    46,60

    51,71

    64,6

    46,70

    51,81

    64,7

    46,80

    51,92

    64,8

    46,90

    52,03

    64,9

    46,99

    52,14

    65,0

    47,09

    52,25

    65,1

    47,21

    52,36

    65,2

    47,31

    52,46

    65,3

    47,41

    52,57

    65,4

    47,51

    52,68

    65,5

    47,61

    52,79

    65,6

    47,71

    52,90

    65,7

    47,82

    53,01

    65,8

    47,92

    53,12

    65,9

    48,02

    53,22

    66,0

    48,12

    53,34

    66,1

    48,21

    53,44

    66,2

    48,30

    53,54

    66,3

    48,40

    53,64

    66,4

    48,49

    53,75

    66,5

    48,58

    53,86

    66,6

    48,67

    53,96

    66,7

    48,76

    54,08

    66,8

    48,86

    54,18

    66,9

    48,95

    54,29

    67,0

    49,04

    54,40

    67,1

    49,14

    54,51

    67,2

    49,23

    54,62

    67,3

    49,33

    54,73

    67,4

    49,42

    54,83

    67,5

    49,52

    54,95

    67,6

    49,61

    55,06

    67,7

    49,71

    55,17

    67,8

    49,81

    55,28

    67,9

    49,90

    55,40

    68,0

    50,00

    55,50

    68,1

    50,10

    55,61

    68,2

    50,20

    55,72

    68,3

    50,30

    55,83

    68,4

    50,40

    55,94

    68,5

    50,50

    56,06

    68,6

    50,60

    56,16

    68,7

    50,70

    56,28

    68,8

    50,80

    56,38

    68,9

    50,90

    56,50

    69,0

    50,99

    56,61

    69,1

    51,09

    56,72

    69,2

    51,19

    56,83

    69,3

    51,28

    56,94

    69,4

    51,38

    57,06

    69,5

    51,47

    57,17

    69,6

    51,57

    57,28

    69,7

    51,66

    57,39

    69,8

    51,76

    57,51

    69,9

    51,86

    57,62

    70,0

    51,95

    57,72

    70,1

    52,05

    57,84

    70,2

    52,14

    57,95

    70,3

    52,24

    58,07

    70,4

    52,33

    58,18

    70,5

    52,43

    58,29

    70,6

    52,53

    58,41

    70,7

    52,62

    58,52

    70,8

    52,72

    58,63

    70,9

    52,81

    58,74

    71,0

    57,91

    58,86

    71,1

    53,01

    58,97

    71,2

    53,11

    59,09

    71,3

    53,21

    59,20

    71,4

    53,31

    59,31

    71,5

    53,41

    59,42

    71,6

    53,51

    59,53

    71,7

    53,61

    59,65

    71,8

    53,71

    59,76

    71,9

    53,81

    59,88

    72,0

    53,91

    59,99

    72,1

    54,00

    60,11

    72,2

    54,10

    60,22

    72,3

    54,20

    60,33

    72,4

    54,30

    60,45

    72,5

    54,40

    60.56

    72,6

    54,50

    60.68

    72,7

    54,60

    60.79

    72,8

    54,70

    60.91

    72,9

    54,80

    61.02

    73,0

    54,90

    61.14

    73,1

    55,00

    61.25

    73,2

    55,10

    61.37

    73,3

    55,20

    61.48

    73,4

    55,30

    61.60

    73,5

    55,40

    61.72

    73,6

    55,50

    61.83

    73,7

    55,60

    61.94

    73,8

    55,70

    62.06

    73,9

    55,80

    62.18

    74,0

    55,90

    62.28

    74,1

    56,00

    62.41

    74,2

    56,09

    62.52

    74,3

    56,19

    62.64

    74,4

    56,29

    62.76

    74,5

    56,39

    62.87

    74,6

    56,49

    62,99

    74,7

    56,59

    63.10

    74,8

    56,69

    63,23

    74,9

    56,79

    63.33

    75,0

    56,89

    63.46

    75,1

     

    63.58

    75,2

     

    63.69

    75,3

     

    63.81

    75,4

     

    63.93

    75,5

     

    64.05

    75,6

     

    64.16

    75,7

     

    64.28

    75,8

     

    64.41

    75,9

     

    64.54

    76,0

     

    64.66

    76,1

     

    64.78

    76,2

     

    64.89

    76,3

     

    65,02

    76,4

     

    65,13

    76,5

     

    65,25

    76,6

     

    65,37

    76,7

     

    65,49

    76,8

     

    65,61

    76,9

     

    65,74

    77,0

     

    65,87

    77,1

     

    65,99

    77,2

     

    66,09

    77,3

     

    66,21

    77,4

     

    66,31

    77,5

     

    66,45

    77,6

     

    66,58

    77,7

     

    66,71

    77,8

     

    66,82

    77,9

     

    66,94

    78,0

     

    67,06

    78,1

     

    67,19

    78,2

     

    67,29

    78,3

     

    67,41

    78,4

     

    67,52

    78,5

     

    67,65

    78,6

     

    67,77

    78,7

     

    67,89

    78,8

     

    68,02

    78,9

     

    68,14

    79,0

     

    68,26

    79,1

     

    68,38

    79,2

     

    68,51

    79,3

     

    68,62

    79,4

     

    68,75

    79,5

     

    68,87

    79,6

     

    69,00

    79,7

     

    69,12

    79,8

     

    69,24

    79,9

     

    69,35




    ANHANG II

    Qualitative Mindestanforderungen an Tafelweine gemäß Artikel 27 Buchstabe b) Ziffer i) dieser Verordnung

    I.   Weißweine

    a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: 10,5% vol

    b) Höchstgehalt an flüchtiger Säure: 9 Milliäquivalent je Liter

    c) Schwefeldioxidhöchstgehalt: 155 je Liter

    II.   Rotweine

    a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: 10,5 % vol

    b) Höchstgehalt an flüchtiger Säure: 11 Milliäquivalent je Liter

    c) Schwefeldioxidhöchstgehalt: 115 mg je Liter

    Roséweine müssen den vorstehenden Anforderungen für Rotweine entsprechen, abgesehen vom Schwefeldioxidgehalt; der Schwefeldioxidhöchstgehalt ist der für Weißweine geltende Höchstgehalt.

    Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und c) gelten jedoch nicht für rote Tafelweine, die aus Rebsorten der Art Portugieser gewonnen wurden, und weiße Tafelweine, die aus Rebsorten der Arten Sylvaner, Müller-Thurgau oder Riesling gewonnen wurden.




    ANHANG III

    Definition des in Artikel 43 dieser Verordnung genannten neutralen Alkohols



    1.  Organoleptische Eigenschaften

    Kein festzustellender Fremd geschmack im Grundstoff

    2.  Vorhandener Mindestalkoholgehalt:

    96 % vol

    3.  Höchstwerte für Rückstände

     

    — Gesamtsäuregehalt

    — ausgedrückt in Essigsäure g/hl Alkohol von 100 % vol

    1,5

    — Ester

    — ausgedrückt in Etylazetat g/hl Alkohol von 100 % vol

    1,3

    — Aldehyde

    — ausgedrückt in Azetaldehyd g/hl Alkohol von 100 % vol

    0,5

    — Höhere Alkohole

    — ausgedrückt in Methyl-2-propanol-1 g/hl Alkohol von 100 % vol

    0,5

    — Methanol

    — g/hl Alkohol von 100 % vol

    50

    — Trockenextrakt

    — g/hl Alkohol von 100 % vol

    1,5

    — Flüchtige Stickstoffbasen

    — ausgedrückt in g Stickstoff/hl Alkohol von 100 % vol

    0,1

    — Furfural

    Nicht zu ermitteln

    ▼M12




    ANHANG IV

    GEMEINSCHAFTLICHE ANALYSEMETHODE FÜR NEUTRALEN ALKOHOL

    I.   ALLGEMEINES

    Im Sinne dieses Anhangs sind:

    a) Wiederholgrenze: derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter denselben Bedingungen (derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit erwarten darf;

    b) Vergleichgrenze: derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter verschiedenen Bedingungen (verschiedene Prüfer, verschiedene Geräte und/oder verschiedene Labors und/oder verschiedene Zeiträume) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit erwarten darf.

    Unter einem „einzelnen Prüfergebnis“ versteht man denjenigen Wert, den man erhalten hat, indem man ein genormtes Prüfverfahren zur Gänze auf eine einzelne Probe angewandt hat. Wenn nichts anderes angegeben ist, so ist die Wahrscheinlichkeit 95 %.

    II.   VERFAHREN

    Einleitung

    1.   VORBEREITUNG DER PROBEN ZUR UNTERSUCHUNG

    1.1.

    Allgemeines

    Die Menge der Untersuchungsprobe beträgt in der Regel 1,5 Liter, wenn nicht für spezielle Bestimmungen eine größere Menge erforderlich ist.

    1.2.

    Probenvorbereitung

    Die Probe muss vor der Untersuchung durchgemischt werden (Durchschnittsprobe).

    1.3.

    Aufbewahrung der Proben

    Die vorbereitete Probe ist stets in einem luft- und wasserdichten Behältnis aufzubewahren und so zu lagern, dass keine Beeinträchtigung möglich ist; vor allem dürfen Verschlüsse aus Kork, Gummi oder Kunststoffen nicht unmittelbar mit dem Alkohol in Berührung kommen; die Verwendung von Siegellack ist ausdrücklich untersagt.

    2.   REAGENZIEN

    2.1.

    Wasser

    2.1.1.

    In allen Fällen, in denen Wasser für Lösungen, Verdünnungen oder zur Spülung benötigt wird, ist destilliertes oder demineralisiertes Wasser von mindestens gleicher Reinheit zu verwenden.

    2.1.2.

    Wenn von einer „Lösung“ oder „Verdünnung“ ohne Angabe weiterer Hinweise gesprochen wird, ist eine wässrige Lösung gemeint.

    2.2.

    Chemikalien

    Alle Chemikalien müssen die Reinheit p. A. haben, ausgenommen dort, wo sie anders spezifiziert werden.

    3.   AUSRÜSTUNG

    3.1.

    Geräteverzeichnis

    Das Geräteverzeichnis enthält nur solche Geräte, die für einen speziellen Gebrauch oder für besondere Anforderungen benötigt werden.

    3.2.

    Analysenwaagen

    Analysenwaagen sind Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,1 mg.

    4.   ANGABE DER ERGEBNISSE

    4.1.

    Ergebnisse

    Das Ergebnis, das im Analysenzeugnis angegeben wird, ist der Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen, deren Wiederholbarkeit (r-Faktor) ausreichend ist.

    4.2.

    Berechnung der Ergebnisse

    Mit Ausnahme der Fälle, in denen etwas anderes bestimmt ist, werden die Ergebnisse in g/hl reinem Alkohol (r. A.) ausgedrückt.

    4.3.

    Anzahl der signifikanten Stellen

    Das Ergebnis soll nicht mehr Stellen enthalten, als der Genauigkeit der verwendeten Methode entsprechen.

    Methode Nr. 1:   Bestimmung des Alkoholgehalts

    Der Alkoholgehalt in % vol wird nach den bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften oder in Streitfällen mit Hilfe der Alkoholometer oder Aräometer bestimmt, die der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol ( 10 ) entsprechen.

    Die Angabe des Alkoholgehalts in % vol erfolgt nach der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln ( 11 ).

    Methode Nr. 2:   Bestimmung der Farbe und der Klarheit

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode werden die Farbe und die Klarheit von Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Farbe und Klarheit der Probe, wie diese nach der angegebenen Methode bestimmt werden.

    3.   PRINZIP

    Die Farbe und die Klarheit werden visuell durch Vergleich mit Wasser gegen eine weiße Unterlage und gegen eine schwarze Unterlage festgestellt.

    4.   GERÄTE

    Glaszylinder, farblos, mindestens 40 cm hoch.

    5.   ARBEITSGANG

    Man stellt zwei Glaszylinder (4) auf die weiße bzw. schwarze Unterlage und füllt einen Zylinder mit der Probe bis zu ca. 40 cm Höhe und den anderen mit destilliertem Wasser bis zur gleichen Höhe.

    Die Probe wird von oben — d. h. in der Längsachse des Zylinders — beobachtet und mit dem Inhalt im Vergleichszylinder verglichen.

    6.   AUSWERTUNG

    Angabe von Farbe und Klarheit der Probe gemäß Methode Nr. 5.

    Methode Nr. 3:   Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird die Permanganat-Entfärbungszeit von Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Die Permanganat-Entfärbungszeit ist die nach der angegebenen Methode ermittelte Anzahl der Minuten, die vergeht, bis die Farbe der Probe, der zuvor 1 ml einer 1 mmol/l Kaliumpermanganatlösung zugegeben worden ist, der Standardfarbe entspricht.

    3.   PRINZIP

    Die Zeit bis zur Farbgleichheit einer Probe, der KMnO4-Lösung zugegeben worden ist, mit einem Farbstandard wird bestimmt und ist definiert als Permanganat-Entfärbungszeit.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Kaliumpermanganat-Lösung 1 mmol/l, Bereitung unmittelbar vor der Anwendung.

    4.2.

    Farblösung A (rot)

     59,50 g CoCl2 · 6 H2O genau abwiegen

     Mischung aus 25 ml Salzsäure (Dichte 20 oC = 1,19 g/ml) und 975 ml Wasser herstellen

     abgewogene Menge Kobaltchlorid mit einem Teil der HCl-Wasser-Mischung in 1 000-ml-Messkolben überspülen und bei 20 oC mit dem Rest der Mischung bis zur Marke auffüllen.

    4.3.

    Farblösung B (gelb)

     45,00 g FeCl3 · 6 H2O genau abwiegen

     Mischung aus 25 ml Salzsäure (Dichte 20 oC = 1,19 g/ml) und 975 ml Wasser herstellen und mit der abgewogenen Menge Eisenchlorid weiter wie bei Farblösung A verfahren.

    4.4.

    Standardfarblösung

    13 ml Farblösung A und 5,5 ml Farblösung B werden in einen 100-ml-Messkolben pipettiert und bei 20 oC mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt.

    Anmerkung:

    Die Farblösungen A und B sind bei Aufbewahrung im Dunkeln bei 4 oC über mehrere Monate haltbar, der Farbstandard sollte von Zeit zu Zeit neu angesetzt werden.

    5.   GERÄTE

    5.1.

    Neßler-Zylinder, 100 ml, farbloses transparentes Glas, graduiert bei 50 ml, mit Norm-Schliffstopfen oder Reagenzgläser farblos, ca. 20 mm Durchmesser.

    5.2.

    Pipetten 1, 2, 5, 10 und 50 ml.

    5.3.

    Thermometer, bis 50 oC, unterteilt in 0,1 oder 0,2 oC.

    5.4.

    Analysenwaage

    5.5.

    Wasserbad, thermostatisch geregelt auf 20 oC ± 0,5 oC.

    5.6.

    Messkolben, 1 000 ml und 100 ml, mit Norm-Schliffstopfen.

    6.   ARBEITSGANG

    6.1.

     10 ml Probe in ein Reagenzglas oder 50 ml Probe in einen Neßler-Zylinder pipettieren

     im Wasserbad auf 20 oC einstellen

     1 ml oder 5 ml, je nach der verwendeten Probemenge, 1/mmol/l KMnO4-Lösung zugeben, mischen und im Wasserbad bei 20 oC belassen

     Startzeit notieren

     10 ml Farbstandard in ein Reagenzglas von gleichem Durchmesser oder 50 ml Farbstandard in einen Neßler-Zylinder pipettieren

     Farbänderung der Probe beobachten und von Zeit zu Zeit mit Farbstandard gegen eine weiße Unterlage vergleichen

     bei Farbgleichheit der Probe mit dem Farbstandard abgelaufene Zeit feststellen.

    Anmerkung:

    Die Probelösung darf während des Tests nicht der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden.

    7.   ANGABE DER ERGEBNISSE

    7.1.

    Auswertung

    Die Permanganat-Entfärbungszeit ist die Zeit, die verstreicht, bis sich die Farbe des Probenzylinders der des Standardzylinders angeglichen hat. Bei neutralem Alkohol dauert dies bei einer Temperatur von 20 oC mindestens 18 Minuten.

    7.2.

    Wiederholbarkeit

    Der Zeitunterschied bei zwei entweder gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen durchgeführten Versuchen darf nicht mehr als 2 Minuten betragen.

    8.   ANMERKUNGEN

    8.1.

    Spuren von Mangandioxid haben katalysierende Wirkung auf die Reaktion; es ist darauf zu achten, dass Pipetten und Neßler-Zylinder oder Reagenzgläser benutzt werden, die sorgfältig gereinigt worden sind und nur diesem Bestimmungszweck dienen. Man reinigt sie mit Salzsäure und spült gründlich mit Wasser nach; auf den Glasgeräten darf keine braune Färbung zu sehen sein.

    8.2.

    Die Qualität des Wassers, das für die Bereitung der verdünnten Permanganatlösung (4.1) verwendet wird, ist sorgfältig zu kontrollieren; es darf in keinem Falle Permanganat verbrauchen. Sollte die erforderliche Qualität nicht verfügbar sein, so ist destilliertes Wasser zum Kochen zu bringen und eine geringe Menge Permanganat hinzuzufügen, um eine schwach lachsfarbige Tönung zu erreichen. Danach abkühlen lassen und zur Verdünnung verwenden.

    8.3.

    Bei manchen Proben kann sich die Entfärbung entwickeln, ohne über die genaue Tönung der Vergleichslösung zu verlaufen.

    8.4.

    Der Permanganattest kann verzerrt werden, wenn die zu analysierende Alkoholprobe nicht in einem einwandfrei sauberen Glaskolben aufbewahrt wurde, der mit einem in Alkohol gespülten Glasstopfen oder einem anderen, von Aluminium oder Zinn umhüllten Stopfen verschlossen war.

    Methode Nr. 4:   Bestimmung der Aldehyde

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode werden die Aldehyde (ausgedrückt als Acetaldehyd) in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Aldehyd-Gehalt ist der Gehalt (ausgedrückt als Acetaldehyd), wie er nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Die nach der Reaktion mit Schiffs-Reagenz erhaltene Farbe wird mit den Farben von Standardlösungen verglichen, die einen bekannten Acetaldehydgehalt haben.

    4.   REAGENZIEN

    p-Rosanilin (basisches Fuchsin).

    Natriumsulfit oder Natriummetadisulfit, wasserfrei.

    Salzsäure, Dichte (20 oC) 1,19 g/ml.

    Aktivkohle, gepulvert.

    Stärkelösung, hergestellt aus 1 g löslicher Stärke und 5 mg HgJ2 (Konservierung), die in wenig kaltem Wasser aufgeschlämmt werden, mit 500 ml kochendem Wasser versetzt, 5 Minuten lang gekocht und nach dem Erkalten filtriert wird.

    Jodlösung, 0,05 mol/l.

    1-Amino-Äthanol CH3CH (NH2)OH (MG 61.08).

    Herstellung des Schiffs-Reagenz

     5,0 g pulverisiertes p-Rosanilin mit ca. 1 000 ml heißem Wasser in einem 2 000-ml-Messkolben lösen

     gegebenenfalls bis zur vollständigen Lösung auf dem Wasserbad stehen lassen

     30 g Natriumsulfit (oder äquivalente Menge Natriummetadisulfit) wasserfrei, in ca. 200 ml Wasser lösen und zu der erkalteten p-Rosanilin-Lösung geben

     ca. 10 Minuten stehen lassen

     60 ml Salzsäure (Dichte 20 oC = 1,19 g/ml) hinzufügen

     nach Entfärben der Lösung — eine geringe Braunfärbung kann dabei unberücksichtigt bleiben — mit Wasser bis zur Marke auffüllen

     wenn nötig mit wenig Aktivkohle über Faltenfilter filtrieren, so dass die Lösung farblos wird.

    Anmerkungen

    1. Das Schiffs-Reagenz soll mindestens 14 Tage vor der Verwendung hergestellt werden.

    2. Der Gehalt an freiem SO2 im Reagenz soll zwischen 2,8 und 6,0 mmol/100 ml, der pH-Wert muss bei 1 liegen.

    Bestimmung des Gehalts an freiem SO2

     10 ml Schiffs-Reagenz in 250 ml Erlenmeyerkolben pipettieren

     200 ml Wasser dazufügen

     5 ml Stärkelösung hinzufügen

     mit 0,05 mol/l Jodlösung bis Stärkeendpunkt titrieren

    liegt der Gehalt an freiem SO2 außerhalb der angegebenen Grenzen, so ist er

     entweder mit einer berechneten Menge Natriumsulfit (oder Natriummetadisulfit) anzuheben (0,126 g Na2SO3/100 ml Reagenz je fehlendes mol SO2)

     oder durch Einblasen von Luft zu senken.

    Berechnung des freien SO2 im Reagenz:

    mmol freies SO2/100 ml Reagenz

    image

    image

    Wichtiger Hinweis:

    Falls das Schiffs-Reagenz nach einem anderen Verfahren zubereitet worden ist, ist es angebracht, seine Reaktionsempfindlichkeit vor Beginn des Versuchs zu testen:

     es darf keine Färbung auftreten bei Zugabe zur Aldehyd-freien Alkoholvergleichsprobe;

     eine rosa-Färbung muss erkennbar sein bei einem Acetaldehydgehalt der Probe von 0,1 g je hl reinem Alkohol (r. A.).

    3. Reinigung von handelsüblichem 1-Amino-Äthanol

     5 g 1-Amino-Äthanol in ca. 15 ml entwässertem Alkohol vollständig lösen

     ca. 50 ml trockenen Diäthyläther hinzufügen (Ausfällung des 1-Amino-Äthanols)

     für mehrere Stunden in Kühlschrank stellen

     Kristalle abfiltrieren und mit trockenem Diäthyläther waschen

     im Exsikkator unter leichtem Vakuum über Schwefelsäure 3-4 Stunden lang trocknen.

    Anmerkung:

    Das gereinigte 1-Amino-Äthanol muss weiß sein, anderenfalls ist die Umkristallisation zu wiederholen.

    5.   GERÄTE

    5.1.

    Spezialzylinder mit je einem Mattglasstopfen, Kapazität 20 ml.

    5.2.

    Pipetten zu 1, 2, 3, 4, 5 und 10 ml.

    5.3.

    Wasserbad, thermostatisch eingestellt auf 20 oC ± 0,5 oC.

    5.4.

    Spektralphotometer mit Küvetten von 50 mm Schichtdicke.

    6.   ARBEITSGANG

    6.1.

    Vorbemerkung

    Bei der Ermittlung des Aldehydgehalts nach dieser Methode ist darauf zu achten, dass der Alkoholgehalt der Probe mindestens 90,0 % vol beträgt. Andernfalls ist der Alkoholgehalt durch entsprechende Zugabe von aldehydfreiem Äthanol anzuheben.

    6.2.

    Eichkurve

     1,3860 g gereinigtes, trockenes 1-Amino-Äthanol genau auf Analysenwaage abwiegen (= 1,0000 g Acetaldehyd)

     mit aldehydfreiem Alkohol in 1 000-ml-Messkolben überspülen und bei 20 oC bis zur Marke auffüllen; die Lösung enthält 1 g Acetaldehyd per Liter

     Verdünnungsreihe in zwei Stufen herstellen, so dass 10 Eichlösungen mit einem Gehalt von 0,1 bis 1,0 mg Acetaldehyd je 100 ml Lösung entstehen

     von diesen Eichlösungen gemäß 6.3 Absorptionswerte ermitteln und Diagramm anfertigen.

    6.3.

    Bestimmung des Aldehydgehalts

     5 ml Probe in Spezialzylinder pipettieren

     5 ml Wasser hinzumischen und auf 20 oC temperieren

     parallel hierzu Blindwert mit 5 ml aldehydfreiem Äthanol von 96 % vol ansetzen, 5 ml Wasser hinzumischen und ebenfalls auf 20 oC temperieren

     anschließend je 5 ml Schiffs-Reagenz in die Zylinder hinzugeben, mit Schliffstopfen verschließen und gut durchschütteln

     20 Minuten bei 20 °C im Wasserbad temperieren

     Inhalte in Küvetten füllen

     Absorption bei 546 nm bestimmen.

    Anmerkungen:

    1. Für die Ermittlung der Aldehyd-Werte ist es erforderlich, bei jeder Untersuchung die Gültigkeit der Eichkurve durch Vergleich mit Testlösungen zu überprüfen, andernfalls ist die Eichkurve neu anzufertigen.

    2. Es ist darauf zu achten, dass der Blindwert in jedem Fall farblos ist.

    7.   AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

    7.1.

    Formel und Methode der Berechnung

    In einer grafischen Darstellung ist die optische Dichte der Acetaldehydkonzentration gegenüberzustellen und hieraus die Konzentration der Probe zu bestimmen.

    Der Gehalt der Probe an Aldehyden (ausgedrückt als Acetaldehyd) in g/hl r. A. ist gegeben als

    image

    A

    =

    der Gehalt an Acetaldehyd in g pro hl in der Probelösung, wie durch Vergleich mit der Standardkurve bestimmt.

    T

    =

    die nach Methode Nr. 1 bestimmte Volumenkonzentration des Alkohols.

    7.2.

    Wiederholbarkeit

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei entweder gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen durchgeführten Bestimmungen darf nicht mehr als 0,1 g Aldehyd pro hl r. A. betragen.

    Methode Nr. 5:   Bestimmung der höheren Alkohole

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode werden höhere Alkohole (ausgedrückt als 2-Methylpropanol-1) in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Gehalt an höheren Alkoholen (ausgedrückt als 2-Methylpropanol-1) ist der Gehalt, wie er nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Die Absorbierungen der farbigen Produkte, die aus der Reaktion von höheren Alkoholen mit einem aromatischen Aldehyd in heißer Schwefelsäure hervorgehen (Komarowsky-Reaktion), werden bei 560 nm — berichtigt um den möglichen Gehalt an Aldehyd in der Probe — bestimmt und mit denen aus der Reaktion von 2-Methylpropanol-1 unter den gleichen Bedingungen verglichen.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Salicylaldehyd-Lösung, 1 % mas. Diese wird bereitet, in dem man 1 g Salicyladehyd zu 99 g Äthanol von 96 % vol hinzugibt (das kein Fuselöl enthält).

    4.2.

    Konzentrierte Schwefelsäure (Dichte 1,34 g/ml) mit Plastikstopfen.

    4.3.

    2-Methylpropanol-1.

    4.4.

    2-Methylpropanol-1-Standardlösungen:

    Man verdünnt 2-Methylpropanol-1 (4.3) mit Äthanol von 96 % vol, um eine Serie von Standards zu erhalten, die 0,1, 0,2, 0,4, 0,6 und 1,0 g 2-Methylpropanol-l je hl Lösung enthalten.

    4.5.

    Acetaldehyd-Standardlösungen.

    Man bereitet die Acetaldehyd-Standardlösungen wie unter 6.2 der Methode Nr. 4 beschrieben.

    4.6.

    Äthanol, 96 % vol, frei von höheren Alkoholen und Aldehyden.

    5.   GERÄTE

    5.1.

    UV-VIS-Spektralphotometer. Zur Messung der Absorption von Lösungen bei 560 nm.

    5.2.

    Küvetten mit 10, 20 und 50 mm Schichtdicke.

    5.3.

    Wasserbad, thermostatisch eingestellt auf 20 oC ± 0,5 °C.

    5.4.

    Spezialzylinder aus starkwandigem Glas (PYREX oder ähnliches Glas) mit Schliffstopfen, ca. 50 ml Inhalt.

    6.   ARBEITSGANG

    6.1.

    Gehalt an Aldehyden

    Man bestimmt den Gehalt an Aldehyden (ausgedrückt als Acetaldehyd) in der Probe durch Anwendung der Methode Nr. 4.

    6.2.

    Eichkurve: 2-Methylpropanol-1

    Man pipettiert in die Spezialzylinder 10 ml von jeder der 2-Methylpropanol-1-Standardlösungen (4.4), 1 ml der Salicylaldehyd-Lösung (4.1) und danach 20 ml Schwefelsäure (4.2). Der Inhalt wird durch mehrmaliges vorsichtiges Kippen der Zylinder gut durchgemischt (Achtung! Stopfen lüften), 10 Minuten bei Zimmertemperatur belassen und darauf in ein themostatisch auf 20 oC ± 0,5 oC eingestelltes Wasserbad (5.3) gestellt. Nach 20 Minuten wird der Inhalt in eine Reihe von Spektralphotometer-Küvetten gebracht.

    Genau 30 Minuten nach Zusatz der Schwefelsäure wird die Absorption der Lösung bei 560 nm unter Verwendung von Wasser in der Vergleichsküvette bestimmt.

    Die Absorption wird in einer Eichkurve gegen die 2-Methylpropanol-1-Konzentration aufgetragen.

    6.3.

    Eichkurve: Aldehyde

    Man wiederholt den Vorgang nach 6.2, ersetzt jedoch die 10 ml von jeder der 2-Methylpropanol-1-Standardlösungen durch 10 ml von jeder der Acetaldehyd-Standardlösungen.

    Die Absorption wird in einer Eichkurve bei 560 nm gegen die Acetaldehydkonzentration aufgetragen.

    6.4.

    Bestimmung der Probe

    Man wiederholt den Vorgang nach 6.2, ersetzt jedoch die 10 ml der 2-Methylpropanol-1-Standardlösungen durch 10 ml der Probe.

    Man bestimmt die Absorption der Probe.

    7.   ANGABE DER ERGEBNISSE

    7.1.

    Formeln und Methoden der Berechnung

    7.1.1.

    Man berichtigt die Absorption der Probe durch Abzug des Absorptionswertes, der mit der Aldehydkonzentration in der Probe übereinstimmt (erhalten durch die gemäß 6.3 angefertigte Eichkurve).

    7.1.2.

    Man bestimmt die Konzentration an höheren Alkoholen (ausgedrückt als 2-Methylpropanol-1) in der Probe aus der nach 6.2 angefertigten Eichkurve, jedoch unter Verwendung der berichtigten Absorption (7.1.1).

    7.1.3.

    Der Gehalt der Probe an höheren Alkoholen (ausgedrückt als 2-Methylpropanol-1) in g/hl reinen Alkohols ist gegeben durch

    image

    A

    =

    die nach 7.1.2 berechnete Konzentration in der Probe.

    T

    =

    die nach Methode 1 bestimmte Volumenkonzentration des Alkohols.

    7.2.

    Wiederholbarkeit

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen aufgeführten Bestimmungen darf nicht mehr als 0,2 g pro hl, bezogen auf reinen Alkohol, betragen.

    Methode Nr. 6:   Bestimmung der Gesamtsäure

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird die Gesamtsäure (ausgedrückt als Essigsäure) in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Gehalt an Gesamtsäure (ausgedrückt als Essigsäure) ist der Gehalt, wie er nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Die Probe wird nach Entgasung gegen eine Standard-Natriumhydroxidlösung titriert und die Gesamtsäure als Essigsäure berechnet.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Natriumhydroxidlösung 0,01 mol/l und 0,1 mol/l so aufbewahrt, dass der Kontakt mit der Luft auf ein Minimum beschränkt wird.

    4.2.

    Indigokarmin-Lösung (A)

     0,2 g Indigokarmin abwiegen

     in 40 ml Wasser lösen und mit Äthanol zu 100 g aufwiegen

    Phenolrotlösung (B)

     0,2 g Phenolrot abwiegen

     in 6 ml Natronlauge 0,1 mol/l lösen und mit Wasser im 100 ml Messkolben bis zur Marke auffüllen.

    5.   GERÄTE

    5.1.

    Bürette oder Titrierautomat.

    5.2.

    Pipette 100 ml.

    5.3.

    Rundkolben 250 ml mit Schliff.

    5.4.

    Rückflusskühler mit Schliff.

    6.   ARBEITSGANG

     100 ml Probe in 250-ml-Rundkolben pipettieren

     Siedesteinchen zusetzen und am Rückflusskühler kurz bis zum Sieden erhitzen

     in die heiße Lösung je einen Tropfen der Indikator-Lösungen A und B zugeben

     anschließend mit Natronlauge 0,01 mol/l bis zum ersten Umschlag von grünlich-gelb nach violett titrieren.

    7.   AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

    7.1.

    Formeln und Methoden zur Berechnung

    Der Gehalt der Probe an Gesamtsäure, berechnet als Essigsäure, in g/hl r. A. ist gegeben durch

    image

    V

    =

    die Zahl der ml von 0,01 mol/l Natriumhydroxid, das zur Neutralisierung benötigt wird.

    T

    =

    die nach Methode 1 bestimmte Volumenkonzentration des Alkohols.

    7.2.

    Wiederholbarkeit

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen ausgeführten Bestimmungen darf nicht mehr als 0,1 g/hl, bezogen auf reinen Alkohol, betragen.

    Methode Nr. 7:   Bestimmung der Ester

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode werden Ester (ausgedrückt als Äthylacetat) in neutralem Alkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Gehalt an Estern (ausgedrückt als Äthylacetat) ist der Gehalt, wie er nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Ester reagieren quantitativ mit Hydroxylamin-Hydrochlorid in alkalischer Lösung unter Bildung von Hydroxamin-Säuren. Diese bilden mit Eisen-(III)-chlorid in saurer Lösung gefärbte Komplexe. Die Absorption dieser Komplexe wird bei 525 nm gemessen.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Salzsäure, 4 mol/l.

    4.2.

    Eisen-(III)-Chlorid-Lösung, 0,37 mol/l in 1 mol/l Salzsäure.

    4.3.

    Hydroxylamin-Hydrochlorid-Lösung, 2 mol/1, Aufbewahrung im Kühlschrank.

    4.4.

    Natriumhydroxyd-Lösung, 3,5 mol/l.

    4.5.

    Standardlösungen von Äthylacetat mit 0,0, 0, 0,2, 0,4, 0,6, 0,8 und 1,0 g Äthylacetat pro hl in esterfreiem Äthanol von 96 % vol.

    5.   GERÄTE

    5.1.

    Spektralphotometer zur Messung der Absorption von Lösungen mit Küvetten von 50 mm Schichtdicke.

    6.   ARBEITSGANG

    6.1.

    Eichkurve

     1,0 g Äthylacetat genau auf Analysenwaage abwiegen

     mit esterfreiem Alkohol in 1 000-ml-Messkolben überspülen und bei 20 oC bis zur Marke auffüllen

     Verdünnungsreihe in zwei Stufen herstellen, so dass 20 Eichlösungen mit einem Gehalt von 0,1 bis 2,0 mg Äthylacetat je 100 ml Lösung entstehen

     von dieser Eichlösung gemäß 6.2. Extinktionswerte ermitteln und Diagramm anfertigen.

    6.2.

    Bestimmung des Estergehalts

     10 ml Probe in Zylinder mit Schliffstopfen pipettieren

     2 ml Hydroxylaminhydrochlorid-Lösung dazugeben

     parallel hierzu Blindwert mit 10 ml esterfreiem 96%igem Äthanol und 2 ml Hydroxylaminhydrochlorid-Lösung ansetzen

     anschließend je 2 ml Natronlauge hinzugeben, Zylinder mit Schliffstopfen verschließen und gut durchschütteln

     15 min bei 20 oC im Wasserbad temperieren

     jedem Zylinder 2 ml Salzsäure hinzufügen, kurz umschütteln

     2 ml Eisen-(III)-Chlorid-Lösung zugeben, gut durchmischen

     Inhalte in Küvetten füllen

     Bestimmung der Absorption bei 525 nm.

    7.   ANGABE DER RESULTATE

    7.1.

    Formeln und Berechnungsmethode

    Die Absorptionswerte der Standardlösungen werden gegen deren Konzentration aufgetragen.

    Der der Absorption entsprechende Gehalt an Estern (ausgedrückt als Äthylacetat = A) wird aus dem Diagramm abgelesen und nach der Formel

    image

    errechnet und in g/hl reinem Alkohol angegeben.

    T

    =

    Alkoholgehalt der Probe in % vol, bestimmt nach der Methode A.

    7.2.

    Wiederholbarkeit

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen ausgeführten Bestimmungen darf nicht mehr als 0,1 g Ester (Äthylacetat) pro hl, bezogen auf reinen Alkohol, betragen.

    Methode Nr. 8:   Bestimmung der flüchtigen Basen

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird der Gehalt an flüchtigen Basen ausgedrückt als Stickstoff in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Gehalt an flüchtigen Basen, ausgedrückt als Stickstoff, ist der Gehalt, wie er nach dieser Methode festgelegt wird.

    3.   PRINZIP

    Die mit Schwefelsäure versetzte Probe wird bis zu einer geringen Menge eingedampft und dann der Ammoniakgehalt nach der Conway-Mikrodiffusionstechnik bestimmt.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Schwefelsäure, 1 mol/l.

    4.2.

    Borsäureindikatorlösung. Es werden 10 g Borsäure, 8 mg Bromkresolgrün und 4 mg Methylrot in Propanol-2 von 30 % vol aufgelöst und bis zu 1 000 ml mit Propanol-2 von 30 % vol aufgefüllt.

    4.3.

    Kaliumhydroxid-Lösung, 500 g/l, frei von Kohlendioxid.

    4.4.

    Salzsäure, 0,02 mol/l.

    5.   GERÄTE

    5.1.

    Abdampfschale, die für 50 ml der Probe ausreicht.

    5.2.

    Wasserbad.

    5.3.

    Conway-Reaktionsgefäß mit dicht schließendem Deckel; Beschreibung und vorgeschlagene Abmessungen siehe Abbildung 1.

    5.4.

    Bang-Bürette (Mikrobürette für 2-5 ml, unterteilt in 0,01 ml).

    6.   ARBEITSGANG

    6.1.

    Man pipettiert 50 ml der Probe — oder 200 ml bei einem zu erwartenden Stickstoffgehalt von weniger als 0,2 g per hl der Probe — in eine Glasschale und fügt 1 ml einer 1 mol/l Schwefelsäure (4.1) hinzu; die Schale (5.1) wird dann auf ein Wasserbad (5.2) gesetzt und der Inhalt bis auf etwa 1 ml eingedampft.

    6.2.

    In die innere Kammer des Conway-Gefäßes (5.3) wird 1 ml Borsäureindikatorlösung (4.2) gegeben, und in die äußere Kammer wird der Rückstand des eingedampften Alkohols (6.1) überspült. Das Conway-Gefäß wird leicht gekippt, und man gibt ca. 1 ml der Kaliumhydroxid-Lösung (4.3) in die äußere Kammer, und zwar so schnell wie möglich und so weit wie möglich von der Hauptmenge der Flüssigkeit in der äußeren Kammer entfernt. Das Conway-Gefäß wird dann sogleich mit dem Deckel, der eingefettet ist, dicht verschlossen.

    6.3.

    Man vermischt die beiden Lösungen in der äußeren Kammer; es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Flüssigkeit von der einen Kammer in die andere gelangt. Danach zwei Stunden lang stehen lassen.

    6.4.

    Man titriert das Ammoniak aus einer Bang-Bürette (5.4) mit 0,02 mol/Salzsäure (4.4) bis zur Neutralisierung. Die angewandte Säuremenge sollte zwischen 0,2 und 0,9 ml liegen; die verbrauchte Säuremenge sei V1 ml.

    6.5.

    Man führt eine Leer-Titration unter Wiederholung der in den Nummern 6.1 bis 6.4 genannten Vorgänge und Bedingungen aus, ersetzt dabei jedoch die 50 ml der Probe nach 6.1 durch die gleiche Menge an Wasser. Das verbrauchte Volumen an Salzsäure sei V2 ml.

    7.   ANGABE DER ERGEBNISSE

    7.1.

    Formel und Berechnungsmethode

    Der Gehalt der Probe an flüchtigen Basen in g/hl r. A., berechnet und ausgedrückt als Stickstoff, ist gegeben durch:

    image

    wobei

    V1

    =

    die Menge der zur Neutralisierung der Probe verbrauchten Salzsäure in ml,

    V0

    =

    die Menge der im Leertest verbrauchten Salzsäure in ml,

    T

    =

    die nach Methode Nr. 1 bestimmte Volumenkonzentration des Alkohols und

    E

    =

    die eingesetzte Probenmenge in ml ist.

    7.2.

    Wiederholbarkeit

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen ausgeführten Bestimmungen darf, nicht mehr als 0,05 g pro hl, bezogen auf reinen Alkohol, betragen.

    image

    Abbildung 1: Reaktionsgefäß nach Conway

    Methode Nr. 9:   Bestimmung des Methanols

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird der Methanolgehalt in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Methanolgehalt ist der Gehalt, wie er nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Die Methanolkonzentration wird bestimmt durch direkte Einspritzung der Probe in ein GC-Gerät.

    4.   ARBEITSGANG

    Jede GC-Methode ist geeignet, sofern mit der gaschromatographischen Säule und den eingehaltenen Bedingungen eine klare Trennung zwischen Methanol, Acetaldehyd, Äthanol und Äthylacetat erreicht werden kann. Die Erfassungsgrenze für Methanol in Äthanol muss unter 2 g/hl liegen.

    5.   WIEDERHOLBARKEIT

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei entweder gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen durchgeführten Bestimmungen darf nicht mehr als 2 g Methanol pro hl, bezogen auf reinen Alkohol, betragen.

    Methode Nr. 10:   Bestimmung des Abdampfrückstandes

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird der Gehalt an Abdampfrückstand in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Der Abdampfrückstand ist der Rückstand, wie er nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Eine genau gewogene Menge der Probe wird bei 103 oC getrocknet und der Rückstand gewichtsmäßig ermittelt.

    4.   GERÄTE

    4.1.

    Wasserbad (zum Sieden).

    4.2.

    Abdampfschale mit ausreichendem Fassungsvermögen.

    4.3.

    Exsikkator, mit frischaktiviertem Silicagel (oder einem gleichwertigen Trockenmittel) und Indikator zur Feuchtigkeitsanzeige.

    4.4.

    Analysenwaage.

    4.5.

    Trockenofen, der thermostatisch auf 103 oC ± 2 oC eingestellt ist.

    5.   ARBEITSGANG

    Eine saubere trockene Abdampfschale (4.2) wird auf 0,1 mg genau gewogen (M0), dann eine angemessene passende Menge (ca. 100-250 ml) (V0 ml) eventuell schrittweise einpipettieren. Auf das Wasserbad stellen (4.1) und abdampfen; danach 30 Minuten lang in den Trockenofen (4.5) bei 103 oC ± 2 oC und anschließend in Exskikkator stellen (4.3) und 30 Minuten abkühlen lassen; danach die Schale mit Rückstand auf 0,1 mg genau wiegen (M1).

    6.   ANGABE DES ERGEBNISSES

    6.1.

    Formel und Berechnungsmethode

    Der Gehalt an Abdampfrückstand in g/hl reinem Alkohol beträgt

    image

    M0

    =

    Masse in g der Abdampfschale;

    M1

    =

    Masse in g der Schale und Rückstand nach Trocknen;

    V0

    =

    Volumen der Probe vor dem Eindampfen;

    T

    =

    Volumenkonzentration des Alkohols in % vol bestimmt nach Methode Nr. 1.

    6.2.

    Wiederholbarkeit

    Die Differenz zwischen den Ergebnissen aus zwei entweder gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen durchgeführten Bestimmungen darf nicht mehr als 0,5 g/hl, bezogen auf reinen Alkohol, betragen.

    Methode Nr. 11:   Bestimmung von Furfural

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird Furfural in Neutralalkohol bestimmt.

    2.   DEFINITION

    Die Grenzwertkonzentration von Furfural ist das Ergebnis des Grenzwerttests, wie es nach der angegebenen Methode bestimmt wird.

    3.   PRINZIP

    Die Alkoholprobe wird mit Anilin und Eisessig gemischt. Eine lachsfarbene Tönung innerhalb von 20 Minuten nach dem Mischen weist auf das Vorhandensein von Furfural hin.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Anilin, frisch destilliert.

    4.2.

    Eisessig.

    5.   GERÄTE

    Röhrchen mit Norm-Schliffstopfen.

    6.   ARBEITSGANG

    Man pipettiert 10 ml der Probe in ein Röhrchen (5); fügt 0,5 ml Anilin und 2 ml Eisessig hinzu. Das Röhrchen wird zum Mischen geschüttelt.

    7.   ANGABE DER ERGEBNISSE

    7.1.

    Auswertung des Grenzwerttests

    Tritt in weniger als 20 Minuten eine lachsfarbene Tönung im Röhrchen auf, so ist der Test positiv und enthält die Probe Furfural.

    7.2.

    Anmerkungen

    Die Ergebnisse aus zwei gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person mit derselben Probe und unter den gleichen Bedingungen ausgeführten Bestimmungen müssen identisch sein.

    Methode Nr 12:   Absorptionstest im ultravioletten Licht

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Nach dieser Methode wird die optische Durchlässigkeit von Neutralalkohol bestimmt.

    2.   PRINZIP

    Die optische Durchlässigkeit der Probe im Wellenlängenbereich von 270 bis 220 nm wird gegen eine definierte Vergleichssubstanz hoher optischer Durchlässigkeit gemessen.

    3.   GERÄTE

    3.1.

    UV-VIS-Spektralphotometer zur Messung der Absorption von Lösungen.

    3.2.

    Quarzküvetten, 10 mm Schichtdicke, gleicher spektraler Durchlässigkeit.

    4.   REAGENZIEN

    n-Hexan für Spektroskopie.

    5.   ARBEITSGANG

     saubere Küvette mit Probenlösung vorspülen und Probe einfüllen, Küvette außen trocknen

     Vergleichsküvette(n) mit n-Hexan in gleicher Weise behandeln und füllen

     Absorptionswerte bestimmen und Diagramm anfertigen.

    6.   AUSWERTUNG UND ERGEBNIS

    Die bei 270, 240, 230 und 220 nm festgestellten Absorptionswerte dürfen folgende Werte nicht übersteigen: 0,02, 0,08, 0,18 und 0,3.

    Die Absorptionskurve muss einen glatten und gleichmäßigen Verlauf nehmen.

    Methode Nr. 13:   Bestimmung des 14C-Gehalts in Äthanol

    1.   VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER ALKOHOLART

    Die Ermittlung des 14C-Gehalts in Äthanol ermöglicht die Unterscheidung von Alkohol aus fossilen Rohstoffen (sogenanntem Synthesealkohol) und Alkohol aus rezenten Rohstoffen (sogenanntem Gärungsalkohol).

    2.   BEGRIFF

    Unter dem 14C-Gehalt von Äthanol wird der nach dem hier beschriebenen Verfahren ermittelte 14C-Gehalt verstanden.

    Der natürliche 14C-Gehalt der Atmosphäre (Referenzwert), der über die Assimilation von den lebenden Pflanzen aufgenommen wird, ist kein konstanter Wert. Der Referenzwert wird deshalb an Äthanol aus Rohstoffen der jeweils letzten Wachstumsperiode bestimmt. Dieser Referenzwert, der sogenannte Jahresreferenzwert, wird jedes Jahr durch Analysen festgestellt, die in Zusammenarbeit des Referenzbüros der Gemeinschaft mit der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra erstellt werden.

    3.   KURZBESCHREIBUNG

    In alkoholhaltigen Proben mit mindestens 85 % mas Äthanol wird der 14C-Gehalt direkt durch Flüssigszintillationszählung ermittelt.

    4.   REAGENZIEN

    4.1.

    Toluolszintillator

    5,0 g 2,5-Diphenyloxazol (PPO).

    0,5 g p-Bis-[4-methyl-5-phenyloxazolyl(2)]-benzol (Dimethyl-POPOP) in 1 Liter Toluol p.a.

    Es können auch handelsübliche, gebrauchsfertige Toluolszintillatoren dieser Zusammensetzung verwendet werden.

    4.2.

    14C-Standard.

    n-Hexadecan 14C mit einer Aktivität von etwa 1 × 106 dpm/g (etwa 1,67 · 106 cBq/g) und einer garantierten Genauigkeit der bestimmten Aktivität von ± 2 % rel.

    4.3.

    14C-freies Äthanol.

    Synthesealkohol aus Rohstoffen fossiler Herkunft mit mindestens 85 % mas Äthanol zur Bestimmung des Nulleffekts.

    4.4.

    Alkohol aus rezenten Rohstoffen der jeweils letzten Wachstumsperiode mit mindestens 85 % mas Äthanol als Referenzmaterial.

    5.   GERÄTE UND HILFSMITTEL

    5.1.

    Mehrkanal-Flüssigszintillationsspektrometer mit Rechner und automatischer externer Standardisierung und Angabe des sogenannten Externen-Standard-Kanal-Verhältnisses (übliche Ausführung: 3 Messkanäle und 2 Externe-Standard-Kanäle).

    5.2.

    Kaliumarme Zählfläschchen zum Gerät passend, mit dunklen Schraubkappen, die eine Polyäthyleneinlage aufweisen.

    5.3.

    Vollpipetten 10 ml.

    5.4.

    Automatische Dosiereinrichtung 10 ml.

    5.5.

    250 ml Rundkolben mit Schliff.

    5.6.

    Alkoholdestillationsapparatur mit Heizhaube z. B. nach Micko.

    5.7.

    Mikroliterspritze 50 μl.

    5.8.

    Pyknometertrichter, Pyknometer 25 ml und 50 ml.

    5.9.

    Thermostat mit einer Temperaturkonstanz von ± 0,01 oC.

    5.10.

    Gebrauchsalkoholtafeln nach Maßgabe der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), herausgegeben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ISBN 92-825-0146-9).

    6.   VORBEREITUNG DER MESSUNG

    6.1.

    Geräteeinstellung

    Die Geräteeinstellung wird nach der Vorschrift des jeweiligen Herstellers vorgenommen. Optimale Messbedingungen liegen vor, wenn der Wert E2/B, die sogenannte Gütezahl, ein Maximum aufweist.

    E

    =

    Efficiency (Zählausbeute),

    B

    =

    Background (Nulleffekt).

    Es werden nur 2 Messkanäle optimiert. Der 3. Messkanal bleibt für Kontrollzwecke voll geöffnet.

    6.2.

    Selektierung der Zählfläschchen

    Eine größere Anzahl von Zählfläschchen als später benötigt, wird mit je 10 ml 14C-freiem Syntheseäthanol und 10 cm3 Toluolszintillator gefüllt und jeweils mindestens 4 × 100 Minuten vermessen. Fläschchen, die im Nulleffekt um mehr als ± 1 % rel. vom Mittelwert abweichen, werden ausgesondert. Zur Selektierung werden nur fabrikneue Zählfläschchen aus ein und derselben Charge verwendet.

    6.3.

    Ermittlung des Externen-Standard-Kanal-Verhältnisses [ESKV]

    Bei der unter 6.1 vorgenommenen Kanal-Einstellung wird gleichzeitig bei der Ermittlung der Zählausbeute mit Hilfe des entsprechenden Rechenprogramms das Externe-Standard-Kanal-Verhältnis [ESKV] bestimmt. Als externer Stand ist 137Cäsium zu verwenden, welches vom Gerätehersteller bereits fest eingebaut ist.

    6.4.

    Vorbereitung der Probe

    Zur Vermessung kommen Proben, die mindestens einen Äthanolgehalt von 85 % mas aufweisen und frei von Verunreinigungen sind, die unter 450 nm absorbieren. Der geringe Restgehalt an Aldehyden und Estern wirkt nicht störend. Nach Verwerfen einiger cm3 Vorlauf wird direkt ins Pyknometer destilliert und der Alkoholgehalt der Probe pyknometrisch bestimmt. Die zu ermittelnden Werte werden aus den Amtlichen Alkoholtafeln entnommen.

    7.   MESSUNG DER PROBEN MIT EXTERNEM STANDARD

    7.1.

    Schwach gelöschte Proben, wie sie praktisch die unter 6.4 beschriebenen darstellen, mit einem ESKV-Wert von etwa 1,8, können über das Externe-Standard-Kanal-Verhältnis, welches ein Maß für die Zählausbeute ist, vermessen werden.

    7.2.

    Durchführung der Messung

    Je 10 ml der nach 6.4 vorbereiteten Proben werden in ein Null-Effekt kontrolliertes (selektiertes) Zählfläschchen abpipettiert und jeweils 10 cm3 Toluolszintillator mittels einer automatischen Dosiervorrichtung dazugegeben. Durch geeignete Drehbewegungen werden die Proben im Zählfläschchen homogenisiert, wobei die Flüssigkeit den Polyäthyleneinsatz des Schraubverschlusses nicht benetzen darf. Auf die gleiche Art wird zur Ermittlung des Nulleffekts ein Zählfläschchen mit 14C-freiem fossilem Äthanol vorbereitet. Zur Überprüfung des jeweiligen 14C-Jahreswertes wird ein Duplikat von rezentem Äthanol der letzten Wachstumsperiode angesetzt, wobei ein Zählfläschchen mit internem Standard gemäß 8. versetzt wird.

    Die, Kontrollproben, sowie die Nulleffektprobe werden an den Anfang der Messreihe gestellt. Die Messreihe soll nicht mehr als 10 Analysenproben umfassen. Die Gesamtmesszeit pro Probe beträgt mindestens 2 × 100 Minuten, wobei die Vermessung der einzelnen Probe in Teilschritten von jeweils 100 Minuten vorzunehmen ist, um eine eventuell vorhandene Gerätedrift oder anderweitige Störung erkennen zu können. (Ein Zyklus umfasst demnach pro Probe jeweils ein Messintervall von 100 Minuten).

    Nulleffekt- und Kontrollproben sind nach 4 Wochen zu erneuern.

    Dieses Messverfahren erfordert nur geringen Material- und Zeitaufwand. Es ist besonders geeignet für Routinelabors mit erhöhtem Probenanfall.

    Bei schwach gelöschten Proben (ESKV-Wert etwa 1,8) wird die Zählausbeute durch die Änderung dieses Wertes nur unwesentlich beeinflusst. Liegt diese Änderung innerhalb ± 5 % rel., kann mit gleicher Zählausbeute gerechnet werden. Bei stärker gelöschten Proben, wie sie z. B. vergällte Alkohole darstellen, kann die Zählausbeute über die sogenannte Löschkorrekturkurve ermittelt werden. Steht kein entsprechendes Rechenprogramm zur Verfügung, muss mit internem Standard vermessen werden, wodurch die Zählausbeute eindeutig bestimmt ist.

    8.   MESSUNG DER PROBEN MIT INTERNEM STANDARD HEXADECAN 14C

    8.1.

    Durchführung der Messung

    Kontroll- und Nulleffektprobe (rezentes und fossiles Äthanol) sowie das unbekannte Material werden je als Duplikat vermessen. Eine Probe des Duplikats wird in einem nicht selektierten Fläschchen angesetzt, der eine genau dosierte Menge (30 μl) Hexadecan 14C als interner Standard zugesetzt wurde (zugesetzte Aktivität etwa 26 269 dpm/g C (etwa 43 782 cBq/gC)). Hinsichtlich der übrigen Probenvorbereitung und Messzeit ist wie in 7.2 beschrieben zu verfahren, wobei bei den Proben mit internem Standard die Messzeit durch die eingestellte Vorwahl von 105 Impulsen auf etwa 5 Minuten begrenzt wird. Pro Messreihe (10 Analysenproben) wird je ein Duplikat an Kontroll- und Nulleffektproben angesetzt und an den Anfang der Messreihe gestellt.

    8.2.

    Handhabung des internen Standards und der Zählfläschchen

    Bei Messungen mit internem Standard muss zur Vermeidung von Kontaminationen die Lagerung und Handhabung desselben räumlich streng getrennt vom Zubereiten und Vermessen der Analysenproben erfolgen. Nach der Messung können die Null-Effekt kontrollierten Fläschchen wieder verwendet werden. Die Schraubkappen und die den internen Standard enthaltenden Fläschchen werden verworfen.

    9.   AUSWERTUNG

    9.1.

    Die Einheit der Aktivität einer radioaktiven Substanz ist das Becquerel, 1 Bq = 1 Zerfall/sec

    Die Angabe der spezifischen Radioaktivität erfolgt in Becquerel bezogen auf 1 Gramm Kohlenstoff = Bq/gC

    Um praxisnähere Werte zu erhalten, ist es vorteilhaft, das Ergebnis in Zenti-Becquerel = cBq/g C anzugeben.

    Die bisher in der Literatur angegebenen Bezeichnungen und Berechnungsformeln, die auf dpm-Angaben beruhen, können vorerst beibehalten werden. Um den entsprechenden Wert in Zenti-Becquerel zu erhalten, braucht lediglich das gefundene dpm-Ergebnis mit dem Faktor 100/60 multipliziert zu werden.

    9.2.

    Auswertung mit externem Standard

    image

    9.3.

    Auswertung mit internem Standard

    image

    9.4.

    Es bedeutet

    cpmpr

    =

    die über die gesamte Messzeit gemittelte Probenzählrate

    cpmNE

    =

    die ebenso gemittelte Impulsrate des Nulleffekts

    cpmIS

    =

    die Zählrate der mit internem Standard versehenen Probe

    dpmIS

    =

    die Menge an zugesetztem internem Standard (Eichradioaktivität dpm)

    V

    =

    das Volumen der eingesetzten Proben in cmj

    F

    =

    der Gehalt an Gramm Reinalkohol je cm3 entsprechend seiner Konzentration

    Z

    =

    die Zählausbeute entsprechend dem ESKV-Wert

    1,918

    =

    Gramm Alkohol/1 g Kohlenstoff.

    10.   ZUVERLÄSSIGKEIT DER METHODE

    10.1.

    Wiederholbarkeit (r)

    r = 0,632 cBq/g C; S(r) = ± 0,223 cBq/g C.

    10.2.

    Vergleichbarkeit (R)

    R = 0,821 cBq/gC; S(R) = ± 0,290 cBq/g C.

    ▼B




    ANHANG V

    Mitteilung über Ablehnung oder Annahme von Partien im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Weinalkohol

     Name des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde:

     Datum der Ausschreibung:

     Datum der Ablehnung oder Annahme der Partie durch den Zuschlagsempfänger:

    image



    ( 1 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    ( 3 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

    ( 4 ) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16.

    ( 5 ) ABl. L 58 vom 11.3.1993, S. 50.

    ( 6 ) ABl. L 160 vom 27.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

    ( 7 ) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

    ( 8 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ( 9 ) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

    ( 10 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143.

    ( 11 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149.

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