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Document 02000R1291-20050101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1291/2005-01-01

    2000R1291 — DE — 01.01.2005 — 006.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2000 DER KOMMISSION

    vom 9. Juni 2000

    mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    (ABl. L 152, 24.6.2000, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2299/2001 DER KOMMISSION vom 26. November 2001

      L 308

    19

    27.11.2001

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 325/2003 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2003

      L 47

    21

    21.2.2003

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 322/2004 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2004

      L 58

    3

    26.2.2004

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 636/2004 DER KOMMISSION vom 5. April 2004

      L 100

    25

    6.4.2004

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/2004 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2004

      L 311

    17

    8.10.2004


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 254 vom 22.9.2001, S. 7  (1291/00)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 043 vom 18.2.2003, S. 47  (1291/00)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 253 vom 7.10.2003, S. 26  (325/03)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 242 vom 14.7.2004, S. 6  (636/04)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2000 DER KOMMISSION

    vom 9. Juni 2000

    mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 23 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1127/1999 ( 4 ), die die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 ( 5 ) ersetzt hat, die ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 193/75 ( 6 ) ersetzt hat, die ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 ( 7 ) ersetzt hatte, wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wurden mehrfach erheblich geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist eine Neufassung im Interesse der Klarheit angebracht.

    (2)

    Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen eingeführt worden sind, schreiben für jede Einfuhr und jede Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen solche Lizenzen vor. Demzufolge muß der Anwendungsbereich dieser Lizenzen genau festgelegt werden, um Warenbewegungen auszuschließen, die keine Einfuhren oder Ausfuhren im eigentlichen Sinne darstellen.

    (3)

    Für Erzeugnisse im aktiven Veredelungsverkehr können die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen zulassen, daß die Erzeugnisse entweder unverändert oder nach der Be- oder Verarbeitung in den freien Verkehr überführt werden. Um eine reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, muß in diesem Fall eine Einfuhrlizenz für das Erzeugnis verlangt werden, das tatsächlich in den freien Verkehr überführt wird. Wurde das tatsächlich in den freien Verkehr überführte Erzeugnis jedoch aus Grunderzeugnissen hergestellt, die teils aus Drittländern und teils aus der Gemeinschaft stammen, so sind nur die Grunderzeugnisse aus Drittländern oder die sich aus der Be- oder Verarbeitung von Grunderzeugnissen aus Drittländer ergebenden Erzeugnisse zu berücksichtigen.

    (4)

    Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen sollen eine ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten. Manche Geschäfte beziehen sich nur auf geringe Mengen, so daß aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen werden sollte, daß für diese Geschäfte keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorgelegt werden müssen.

    (5)

    Für die Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen innerhalb der Gemeinschaft sind keine Ausfuhrlizenzen erforderlich. Diese Regel sollte wegen der gleichgearteten Rechtfertigungsgründe auch auf Lieferungen zur Bevorratung von Plattformen und Kriegsschiffen sowie auf Bevorratungslieferungen in Drittländern Anwendung finden. Aus den gleichen Gründen sollten auch für die Lieferungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94 ( 9 ), keine Lizenzen vorgelegt werden müssen.

    (6)

    In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen oder Waren empfiehlt es sich, eine gewisse Toleranz hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, einzuräumen.

    (7)

    Um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage ein und derselben Lizenz zu ermöglichen, empfiehlt es sich, die Erteilung von Teillizenzen mit gleicher Rechtswirkung wie die ursprünglichen Lizenzen vorzusehen.

    (8)

    Die Gemeinschaftsregelung für die verschiedenen Marktorganisationen bestimmt, daß die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für in der Gemeinschaft getätigte Geschäfte gelten. Dies erfordert den Erlaß gemeinsamer Vorschriften über die Ausstellung und Verwendung dieser Lizenzen, über die Einführung gemeinschaftlicher Formblätter und über die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

    (9)

    Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Datenerfassung von Hand; daher ist es wünschenswert, die elektronischen Verfahren auch bei der Ausstellung und Verwendung der Lizenzen einsetzen zu können.

    (10)

    Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen diese Lizenzen eingeführt worden sind, bestimmen, daß die Erteilung der Lizenzen von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht wird, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen. Es ist angebracht, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt gilt.

    (11)

    Die zu verwendende Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung richtet sich nach der Einreihung des betreffenden Erzeugnisses. Bei einigen Gemischen hängt die Festsetzung des Erstattungssatzes jedoch nicht von der Einreihung des Erzeugnisses, sondern von den dafür vorgesehenen besonderen Regeln ab. Für den Fall, daß der Bestandteil, anhand dessen die Ausfuhrerstattung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Einreihung des Gemisches entspricht, ist daher vorzusehen, daß das ein- oder ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes kommen kann.

    (12)

    Manchmal werden Einfuhrlizenzen verwendet, um mengenmäßige Einfuhrregelungen zu verwalten. Diese Verwaltung ist nur möglich, wenn die anhand der erteilten Lizenzen durchgeführten Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit bekannt sind. In diesen Fällen wird die Vorlage der Nachweise für die Verwendung der Lizenzen nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt, sondern ist unerläßlicher Bestandteil der Verwaltung dieser Mengenregelungen. Der Nachweis wird durch die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls der Teillizenzen erbracht. Es ist möglich, diesen Nachweis innerhalb einer relativ kurzen Frist zu erbringen. Es ist daher eine Frist vorzusehen, die in den Fällen gilt, in denen in der Gemeinschaftsregelung für Lizenzen, die zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrregelungen verwendet werden, darauf Bezug genommen wird.

    (13)

    Die Sicherheit, die bei der Beantragung einer Lizenz geleistet werden muß, kann in bestimmten Fällen sehr niedrig sein; um die zuständigen Verwaltungsdienststellen nicht zu überlasten, ist in diesen Fällen von der Leistung der Sicherheit abzusehen.

    (14)

    Da in der Praxis die Person, die die Lizenz verwendet, nicht mit dem Lizenzinhaber identisch sein muß, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Verwaltung anzugeben, welche Personen zur Verwendung der Lizenz befugt sind. Daher ist zu bestimmen, welche Verbindung zwischen dem Inhaber der Lizenz und der Person, die die Zollanmeldung vornimmt, bestehen muß.

    (15)

    Da die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch auf die Einfuhr bzw. Ausfuhr begründet, muß sie zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.

    (16)

    Bei den vereinfachten Einfuhr- oder Ausfuhrverfahren kann von der Vorlage der Lizenz bei den Zollbehörden abgesehen bzw. die nachträgliche Vorlage gestattet werden; dennoch muß der Einführer oder Ausführer zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung im Besitz der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz sein.

    (17)

    Der Einfachheit halber ist es möglich, die bestehende Regelung zu lockern und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ein vereinfachtes Verfahren für die verwaltungsmäßige Behandlung der Lizenzen einzuführen, bei dem die Lizenzen bei der lizenzerteilenden Stelle bzw. im Falle von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung gegebenenfalls bei der Zahlstelle aufbewahrt werden.

    (18)

    Zwar dürfen aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Lizenzen und Teillizenzen nach ihrer Erteilung nicht geändert werden. Es empfiehlt sich jedoch, für Zweifelsfälle, die mit Irrtümern der lizenzerteilenden Stelle oder mit offensichtlichen Ungenauigkeiten bei den Angaben in der Lizenz oder Teillizenz zusammenhängen, ein Verfahren einzuführen, das die Einziehung fehlerhafter und die Ausgabe berichtigter Lizenzen bzw. Teillizenzen ermöglicht.

    (19)

    Wird ein Erzeugnis einem der vereinfachten Verfahren gemäß Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 ( 11 ), oder gemäß Titel X Kapitel I des Anhangs I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinschaftliches Versandverfahren ( 12 ) unterstellt, so sind bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll. Für die Fälle, in denen eines dieser Verfahren Anwendung findet, sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung besondere Bestimmungen für die Freigabe der Sicherheit vorzusehen.

    (20)

    Mitunter kann aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten hat, das Dokument, das als Nachweis dafür dient, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nicht vorgelegt werden, obwohl das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder in Fällen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission ( 13 ) seine Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.

    (21)

    Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die genannten Lizenzen eingeführt worden sind, bestimmen, daß die Sicherheit ganz oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nur zum Teil während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. Hierzu müssen nähere Bestimmungen insbesondere für den Fall vorgesehen werden, daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall kann die genannte Verpflichtung für annulliert erklärt oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert werden. Damit jedoch eine Störung der Marktverwaltung ausgeschlossen ist, sollte diese Verlängerung in jedem Fall auf sechs Monate, vom Ende der ursprünglichen Gültigkeitsdauer an gerechnet, beschränkt werden.

    (22)

    Zur Verwaltungsvereinfachung ist vorzusehen, daß die Sicherheit ganz freigegeben werden kann, wenn der verfallene Gesamtbetrag unerheblich ist.

    (23)

    Die Sicherheit, die bei Erteilung der Lizenzen geleistet wurde, wird freigegeben, sobald gegenüber den zuständigen Stellen der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen haben.

    (24)

    Es kann vorkommen, daß die Sicherheit aus verschiedenen Gründen freigegeben wird, ohne daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr tatsächlich erfüllt wurde. Für diese Falle ist vorzusehen, daß die zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut gestellt werden muß.

    (25)

    Um die Ausfuhrmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Erstattungen gewährt werden, in vollem Umfang ausschöpfen zu können, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die nicht verwendeten Lizenzen umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen. Außerdem ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die Lizenzen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen umgehend wiederverwendet werden können.

    (26)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 14 ) gilt folgendes: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. Diese Bestimmung hat in einigen Fällen die Verlängerung der Verwendungsfrist für die Lizenz zur Folge. Eine solche Maßnahme, durch die der Handelsverkehr erleichtert werden soll, darf nicht dazu führen, daß sich die wirtschaftlichen Bedingungen für die Einfuhr oder Ausfuhr ändern.

    (27)

    In einigen Agrarmarktorganisationen ist vorgesehen, daß die Ausfuhrlizenzen erst nach Ablauf einer Bedenkzeit erteilt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, die Marktlage zu beurteilen und gegebenenfalls, insbesondere beim Auftreten von Schwierigkeiten, die noch nicht erledigten Anträge mit der Folge auszusetzen, daß diese ungültig werden. Es ist zu präzisieren, daß diese Aussetzungsmöglichkeit auch für die im Rahmen von Artikel 49 dieser Verordnung beantragten Lizenzen gilt und daß der Lizenzantrag nach Ablauf der Bedenkzeit nicht erneut Gegenstand einer Aussetzungsmaßnahme sein darf.

    (28)

    Gemäß Artikel 844 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt die Rückwarenregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt wurden, nur, wenn die Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Lizenzen eingehalten worden sind. Daher ist es erforderlich, besondere Durchführungsvorschriften zur Lizenzregelung für diejenigen Erzeugnisse zu erlassen, für die die Rückwarenregelung gelten soll.

    (29)

    Gemäß Artikel 896 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 können die Einfuhrabgaben für Waren, die unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in den freien Verkehr überführt werden, nur erstattet bzw. erlassen werden, wenn nachgewiesen wird, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Rechtswirkungen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die betreffende Lizenz rückgängig zu machen.

    (30)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sieht in Artikel 880 bestimmte allgemeine Durchführungsvorschriften zu ihrem Artikel 896 und insbesondere die Ausstellung einer Bestätigung durch die für die Erteilung der Lizenzen zuständigen Behörden vor.

    (31)

    In der vorliegenden Verordnung sind alle Bestimmungen festzulegen, die zur Anwendung von Artikel 896 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 notwendig sind. In einigen Fällen ist es möglich, den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzukommen, ohne daß die in ihrem Artikel 880 vorgesehen Bestätigung ausgestellt werden muß.

    (32)

    Wird eine Einfuhrlizenz für ein landwirtschaftliches Erzeugnis auch für die Verwaltung eines Zollkontingent verwendet, für da eine Präferenzregelung gilt, so wird diese Präferenzregelung den Einführen auf der Grundlage der Lizenz gewährt, der in bestimmten Fällen ein Dokument eines Drittlandes beizufügen ist. Damit das Kontingent nicht überschritten wird, ist die Präferenzregelung bis zu der Menge anzuwenden, für die die Lizenz erteilt wurde. Um das Einfuhrgeschäft zu erleichtern, ist die Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 zulässig, wobei gleichzeitig zu präzisieren ist, daß die Teilmenge, um die wegen der Toleranz die in der Lizenz angegebene Menge überschritten wird, nicht in den Genuß der Präferenzregelung kommt und zum vollen Zollsatz eingeführt werden muß.

    (33)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    TITEL I

    GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG

    ▼M3

    Artikel 1

    Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse legt diese Verordnung die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen — nachstehend Lizenzen genannt — fest, die eingeführt oder vorgesehen wurden durch:

     Artikel 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates ( 15 ) (Fette),

     Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates ( 16 ) (lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels),

     Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates ( 17 ) (Saatgut),

     Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates ( 18 ) (Schweinefleisch),

     Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates ( 19 ) (Eier),

     Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates ( 20 ) (Geflügelfleisch),

     Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates ( 21 ) (Eieralbumin und Milchalbumin),

     Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (Getreide),

     Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates ( 22 ) (Bananen),

     Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates ( 23 ) (Reis),

     Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates ( 24 ) (Obst und Gemüse),

     Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates ( 25 ) (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse),

     Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates ( 26 ) (Rindfleisch),

     Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates ( 27 ) (Milch und Milcherzeugnisse),

     Artikel 59 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates ( 28 ) (Wein),

     Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission ( 29 ) (landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden),

     Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates ( 30 ) (Zucker, Isoglucose und Inulinsirup),

     Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2529/2001 des Rates ( 31 ) (Schaf- und Ziegenfleisch),

     Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates ( 32 ) (Alkohol).

    ▼B



    TITEL II

    ANWENDUNGSBEREICH DER LIZENZEN

    Artikel 2

    Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen bei Erzeugnissen, die

    a) nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen oder

    b)  ►C1  ————— ◄ ausgeführt werden im Rahmen

     eines Zollverfahrens, das die Einfuhr unter Aussetzung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung ermöglicht, oder

     der Sonderregelung gemäß Artikel 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ►C1  ————— ◄ , die die Ausfuhr ohne Erhebung von Ausfuhrabgaben ermöglicht.

    Artikel 3

    (1)  Werden im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, die keine unter Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Grunderzeugnisse enthalten, in den freien Verkehr überführt, so muß für das tatsächlich in den freien Verkehr gelangende Erzeugnis eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, sofern für dieses Erzeugnis eine Lizenz vorgeschrieben ist.

    (2)  Werden Erzeugnisse, die unter eine der in Absatz 1 genannten Regelungen fallen und zugleich

    a) ein oder mehrere Grunderzeugnisse, die sich in einer der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslagen befanden, jedoch infolge ihrer Verarbeitung zu dem tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnis nicht mehr darin befinden, und

    b) ein oder mehrere Grunderzeugnisse, die sich nicht in einer der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen befinden,

    enthalten, in den freien Verkehr überführt, so ist abweichend von Artikel 8 Absatz 1 für jedes der unter Buchstabe b) genannten und in den freien Verkehr überführten Grunderzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, sofern für diese Erzeugnisse eine Lizenz vorgeschrieben ist.

    Eine Einfuhrlizenz muß jedoch nicht vorgelegt werden, wenn für das tatsächlich in den freien Verkehr überführte Erzeugnis eine Lizenz nicht vorgeschrieben ist.

    (3)  Die für Erzeugnisse in den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Fällen bei der Überführung in den freien Verkehr vorgelegten Einfuhrlizenzen dürfen keine Vorausfestsetzung enthalten.

    (4)  Bei der Ausfuhr eines Erzeugnisses in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen, das ein oder mehrere der in Absatz 2 Buchstabe a) aufgeführten Grunderzeugnisse enthält, ist für jedes Grunderzeugnis eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, sofern für diese Erzeugnisse eine Lizenz vorgeschrieben ist.

    Eine Ausfuhrlizenz muß jedoch nicht vorgelegt werden, wenn für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis unbeschadet der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Unterabsatz 3 eine Lizenz nicht vorgeschrieben ist.

    Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, bei denen die im voraus festgesetzte Ausfuhrerstattung für einen oder mehrere ihrer Bestandteile gewährt wird, wird für die Anwendung der Lizenzregelung nur der zollrechtliche Status jedes einzelnen Bestandteils berücksichtigt.

    Artikel 4

    (1)  Bei Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 33 ) richtet sich die Ausfuhrlizenz bzw. die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach dem auszuführenden Verarbeitungserzeugnis.

    (2)  Bei Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 richtet sich die Ausfuhrlizenz bzw. die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach dem Erzeugnis, das diesem Verfahren unterworfen wird.

    (3)  Fällt das auszuführende Erzeugnis unter die Verordnung (EG) Nr. 1222/94, so ist in den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Lizenz gemäß der genannten Verordnung vorzulegen.

    Artikel 5

    (1)  Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen für

     Vorgänge gemäß den Artikeln 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999,

     Vorgänge ohne kommerziellen Charakter,

     Vorgänge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 und

     Vorgänge, die sich auf Mengen beziehen, die höchstens den im Anhang III aufgeführten Mengen entsprechen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 muß eine Lizenz vorgelegt werden, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr im Rahmen einer Präferenzregelung erfolgt, deren Vorteil nur bei Verwendung der Lizenz gewährt wird.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Mißbräuche bei der Anwendung dieses Absatzes zu verhindern, vor allem, wenn für einen Ein- bzw. Ausfuhrvorgang mehrere Ein- bzw. Ausfuhranmeldungen vorgelegt werden, die offensichtlich jeder wirtschaftlichen oder sonstigen Begründung entbehren.

    (2)  Für die Anwendung von Absatz 1 gelten als Vorgänge ohne kommerziellen Charakter

    a) Einfuhren, die von Privatpersonen getätigt werden, oder, im Falle von Sendungen, die an Privatpersonen gerichtet sind und den Kriterien in den Einführenden Vorschriften zu Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen;

    b) Ausfuhren, die natürliche Personen tätigen und die mutatis mutandis die Kriterien unter Buchstabe a) erfüllen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten sind befugt, für die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen nach Drittländern gelieferten Erzeugnisse oder Waren keine Ausfuhrlizenz zu verlangen, wenn die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

    a) Die Beteiligten, die von dieser Freistellung Gebrauch machen wollen, beantragen keine Erstattung;

    b) bei den betreffenden Lieferungen handelt es sich um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse oder Waren in einer Menge von insgesamt höchstens 30 000 kg je Transportmittel, und

    c) die zuständigen Behörden verfügen über hinreichende Nachweise hinsichtlich der Bestimmung der Erzeugnisse oder Waren und des guten Zwecks der Maßnahme.

    In Feld 44 der Ausfuhranmeldung wird folgender Vermerk eingetragen: „Ausfuhr ohne Erstattung — Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000“.

    Artikel 6

    Werden Erzeugnisse, für die Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 betreffend die „Rückwarenreglung“ gilt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so ist eine Einfuhrlizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen.

    Artikel 7

    (1)  Bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung für Erzeugnisse, für die der Ausführer nachweist, daß bezüglich dieser Erzeugnisse ein Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlaß der Einfuhrabgaben gemäß Titel VII Kapitel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ergangen ist, ist eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen.

    (2)  Unterliegen Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr der Vorlage einer Ausfuhrlizenz und nehmen die zuständigen Behörden die Wiederausfuhranmeldung an, bevor über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabgaben entschieden worden ist, so ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. Diese Ausfuhrlizenz darf keine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung oder -abschöpfung enthalten.



    ▼C1

    TITEL III

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    ▼B



    Abschnitt 1

    Geltungsbereich der Lizenzen und der Teillizenzen

    Artikel 8

    (1)  Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen bzw. auszuführen.

    Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ( 34 ).

    (2)  Die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz und ausgenommen im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge der bezeichneten Erzeugnisse auszuführen.

    Ist für die Ausfuhr der Erzeugnisse eine Ausfuhrlizenz erforderlich, so bestimmt die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung das Recht auf Ausfuhr und den Erstattungsanspruch.

    Ist für die Ausfuhr der Erzeugnisse keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so bestimmt die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung lediglich den Erstattungsanspruch.

    Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    (3)  Die Lizenzen verpflichten dazu, aus dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe einzuführen oder nach dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe auszuführen, falls eine solche Verpflichtung in den für den betreffenden Erzeugnisbereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, ►C1  sowie in den in Artikel 49 genannten Fällen. ◄

    (4)  Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v. H. über der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt sie als aufgrund dieser Lizenz eingeführt oder ausgeführt.

    (5)  Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v. H. unter der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt die Einfuhr- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt.

    (6)  Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 wird, wenn die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt werden, das Ergebnis der Berechnung der dort genannten 5 v. H. gegebenenfalls auf die nächsthöhere Stückzahl aufgerundet.

    (7)  Wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ►C1  (EWG, Euratom) ◄ Nr. 1182/71 eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe oder der Ausfuhrerstattung am ersten Arbeitstag nach dem letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet, so wird sie hinsichtlich der im voraus festgesetzten Beträge als am letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet angesehen.

    Artikel 9

    (1)  Die Pflichten aus den Lizenzen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Lizenzen können während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden. Diese Übertragung kann nur zugunsten eines Übernehmers je Lizenz und Teillizenz stattfinden. Nur die noch nicht auf der Lizenz oder der Teillizenz abgeschriebenen Mengen können übertragen werden.

    (2)  Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiter- sondern kann es nur auf den Lizenzinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Lizenz bzw. der Teillizenz noch nicht abgeschriebene Menge.

    ▼M4

    In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Lizenz einen der folgenden Vermerke ein:

     

    Retrocesión al titular el …

     

    Zpětný převod držiteli dne …

     

    tilbageføring til indehaveren den …

     

    Rückübertragung auf den Lizenzinhaber am …

     

    õiguste tagasiandmine litsentsi/sertifikaadi omanikule …

     

    εκ νέου παραχώρηση στο δικαιούχο στις …

     

    rights transferred back to the titular holder on [date]

     

    rétrocession au titulaire le …

     

    Visszátruházás az eredeti engedélyesre …-án/-én

     

    retrocessione al titolare in data …

     

    teisės perleidžiamos savininkui [data]…

     

    tiesības nodotas atpakaļ to nominālajam īpašniekam [datums]

     

    Retroċessjoni għas-sid il-

     

    aan de titularis geretrocedeerd op …

     

    Retrocesja na właściciela tytularnego

     

    retrocessão ao titular em …

     

    spätný prevod na oprávneného držitel'a dňa …

     

    Ponoven odstop nosilcu pravic dne …

     

    palautus todistuksenhaltijalle …

     

    återbördad till licensinnehavaren den …

    ▼B

    (3)  Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die erteilende Stelle oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurde, in der Lizenz oder gegebenenfalls in der Teillizenz folgendes ein:

     Name und Anschrift des Übernehmers oder den in Absatz 2 genannten Vermerk,

     das Datum dieser Eintragung, bestätigt durch den Dienststempel.

    (4)  Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam.

    Artikel 10

    Die Teillizenzen haben für die Menge, über die sie erteilt werden, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechenden Lizenzen.

    Artikel 11

    Die erteilten Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Lizenzen und Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke.

    Artikel 12

    (1)  Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr eines Gemisches verwendet, so kommt das ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes, wenn die Einreihung des Bestandteils, anhand dessen die Ausfuhrerstattung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Einreichung des Gemisches entspricht.

    (2)  Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr einer Warenzusammenstellung verwendet, so gilt der im voraus festgesetzte Satz nur für den Bestandteil, dessen Einreichung derjenigen der Warenzusammenstellung entspricht.



    Abschnitt 2

    Beantragung und Erteilung von Lizenzen

    Artikel 13

    (1)  Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist auf dem gemäß Artikel 18 gedruckten und ausgefüllten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; anderenfalls ist er nicht zulässig.

    Die zuständige Stelle kann jedoch einen fernschriftlich oder elektronisch übermittelten Antrag berücksichtigen, sofern dieser alle auf dem Formblatt vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß der Antrag nach der fernschriftlichen und/oder elektronischen Übermittlung auf dem gemäß Artikel 18 gedruckten und ausgefüllten Formblatt bei der zuständigen Stelle nachzureichen ist. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der fernschriftlichen oder elektronischen Übermittlung als Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Erfordernis beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des fernschriftlich oder elektronisch übermittelten Antrags.

    Werden die Lizenzanträge elektronisch übermittelt, so bestimmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, auf welche Weise die handschriftliche Unterschrift gegebenenfalls unter Verwendung von Codes ersetzt werden kann.

    (2)  Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz kann nur schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege widerrufen werden, wobei die betreffende Mitteilung außer im Fall höherer Gewalt spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung bei der zuständigen Stelle eingehen muß.

    Artikel 14

    Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung und die Lizenz enthalten in Feld 16 den zwölfstelligen Erzeugniscode aus der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen.

    Ist jedoch der Erstattungssatz für mehrere Codes, die sich in ein- und derselben nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu bestimmenden Kategorie befinden, identisch, so können diese Codes auf den Lizenzanträgen und den Lizenzen zusammen aufgeführt werden.

    Richtet sich der Erstattungssatz nach der Bestimmung, so ist das Bestimmungsland oder gegebenenfalls das Bestimmungsgebiet in Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

    Wurde eine Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bestimmt, so dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 die zu dieser Gruppe gehörenden Erzeugniscodes in dem Lizenzantrag und in Feld 22 der Lizenz unter Voranstellung der Angabe „Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“ aufgeführt werden.

    Artikel 15

    (1)  Anträge, die Bedingungen enthalten, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, werden abgelehnt.

    (2)  Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr keine ausreichende Sicherheit bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.

    Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs des Euro, der zur Berechnung der Sicherheit dient, ist der Tag der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1.

    (3)  Beläuft sich der Gesamtbetrag der Garantie für eine Lizenz auf höchstens ►M3  100 EUR ◄ oder wird die Lizenz auf den Namen einer Interventionsstelle ausgestellt, so muß keine Sicherheit geleistet werden.

    (4)  Machen die Mitgliedstaaten von den Möglichkeiten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Gebrauch, so wird der Betrag der Sicherheit nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz gefordert.

    (5)  Für Lizenzen, die für Ausfuhren im Rahmen von nicht gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfslieferungen nach Drittländern erteilt werden, ist keine Sicherheit zu stellen, wenn diese von humanitären Organisationen durchgeführt werden, die hierzu vom Ausfuhrmitgliedstaat zugelassen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend Name und Anschrift der zugelassenen humanitären Organisationen mit.

    (6)  Bei Anwendung der Absätze 3 bis 5 gelten die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.

    ▼M1

    Artikel 16

    ▼M4

    Lizenzanträge und Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ausgestellt werden, enthalten in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

     

    Certificado GATT — Ayuda alimentaria

     

    Licence GATT — potravinová pomoc

     

    GATT-licens — fødevarehjælp

     

    GATT-Lizenz, Nahrungsmittelhilfe

     

    GATTi alusel välja antud litsents — toiduabi

     

    Πιστοποιητικό GATT — επισιτιστική βοήθεια

     

    Licence under GATT — food aid

     

    Certificat GATT — aide alimentaire

     

    GATT-engedély – élelmiszersegély

     

    Titolo GATT — Aiuto alimentare

     

    GATT licencija — pagalba maistu

     

    Licence saskaņā ar GATT — pārtikas palīdzība

     

    Ċertifikat GATT — għajnuna alimentari

     

    GATT-certificaat — Voedselhulp

     

    Świadectwo GATT — pomoc żywnościowa

     

    Certificado GATT — ajuda alimentar

     

    Licencia podľa GATT — potravinová pomoc

     

    Licenca za GATT — pomoč v hrani

     

    GATT-todistus — elintarvikeapu

     

    GATT-licens – livsmedelsbistånd.

    .

    ▼M1

    Feld 7 enthält die Angabe des Bestimmungslands. Diese Lizenz gilt nur für eine Ausfuhr im Rahmen der genannten Nahrungsmittelhilfe.

    ▼B

    Artikel 17

    (1)  Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Lizenz bis spätestens um 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unabhängig davon, ob der Antrag bei dieser Stelle abgegeben oder schriftlich, fernschriftlich bzw. elektronisch gestellt wurde.

    (2)  Lizenzanträge, die bei der zuständigen Stelle an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag oder an einem Arbeitstag, aber nach 13.00 Uhr eingehen, gelten als an dem Arbeitstag gestellt, der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt.

    (3)  Ist für die Einreichung der Anträge ein besonderer, in Tagen ausgedrückter Zeitraum vorgesehen und fällt der letzte Tag dieses Zeitraums auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet dieser Zeitraum am ersten darauffolgenden Arbeitstag um 13.00 Uhr.

    Für die Berechnung der in der Lizenz festgesetzten Beträge oder die Festsetzung ihrer Gültigkeitsdauer wird diese Verlängerung jedoch nicht berücksichtigt.

    (4)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Zeitgrenzen entsprechen der belgischen Zeit.

    Artikel 18

    (1)  Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 19 Absatz 1 werden die Lizenzanträge, die Lizenzen und die Teillizenzen auf Formblättern gemäß den Mustern in Anhang I ausgestellt. Diese Formblätter sind gemäß den darin enthaltenen Angaben und gemäß den besonderen Gemeinschaftsvorschriften für den betreffenden Erzeugnissektor auszufüllen.

    (2)  Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefaßt, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die Antragsteller nicht den gesamten in Unterabsatz 1 genannten Formblattsatz, sonder lediglich den Antrag ausfüllen.

    Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Gemeinschaftsvorschrift niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so müssen die beantragte Menge und die entsprechende Sicherheit nur in dem Lizenzantrag angegeben werden.

    Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefaßt, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1 und dem Exemplar Nr. 2 besteht.

    (3)  Für die Formblätter einschließlich der Zusatzblätter ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Sie haben das Format 210 mm × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und höchstens 8 mm mehr betragen darf. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6''); die Einteilung der Vordrucke ist strikt einzuhalten. Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1 sowie die Seite der Zusatzblätter, die für die Abschreibungen vorgesehen ist, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder auf chemischem Wege vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. Der guillochierte Überdruck ist bei den Einfuhrformblättern grün und bei den Ausfuhrformblättern braun.

    ▼M4

    (4)  Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formblätter können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, hierzu zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Formblatt auf diese Zulassung hinzuweisen. Die Formblätter müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Kennzeichen, das ihre Identifizierung ermöglicht, sowie mit Ausnahme des Antrags und der Zusatzblätter eine Seriennummer tragen. Der Seriennummer sind entsprechend dem Mitgliedstaat, der das Dokument erteilt, folgende Buchstaben voranzustellen: „AT“ für Österreich, „BE“ für Belgien, „CZ“ für die Tschechische Republik, „CY“ für Zypern, „DE“ für Deutschland, „DK“ für Dänemark, „EE“ für Estland, „EL“ für Griechenland, „ES“ für Spanien, „FI“ für Finnland, „FR“ für Frankreich, „HU“ für Ungarn, „IE“ für Irland, „IT“ für Italien, „LU“ für Luxemburg, „LT“ für Litauen, „LV“ für Lettland, „MT“ für Malta, „NL“ für die Niederlande, „PL“ für Polen, „PT“ für Portugal, „SE“ für Schweden „SI“ für Slowenien, „SK“ für die Slowakei und „UK“ für das Vereinigte Königreich.

    ▼B

    Die erteilende Stelle kann die Lizenzen und die Teillizenzen bei ihrer Erteilung mit einer Ausstellungsnummer versehen.

    (5)  Die Anträge, Lizenzen und Teillizenzen sind mit Schreibmaschine oder elektronisch auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Stellen des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Antragstellern gestatten, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.

    (6)  Die erteilenden und die abschreibenden Stellen haben zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel, zu verwenden. Der Stempel der erteilenden Stelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz ersetzt werden.

    (7)  Soweit erforderlich, können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Lizenzen und Teillizenzen in die oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

    Artikel 19

    (1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18 können für die Erteilung und Verwendung der Lizenzen EDV-Verfahren gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften eingesetzt werden. Diese Lizenzen werden nachstehend EDV-Lizenzen genannt.

    Der Inhalt dieser Lizenzen muß mit dem Inhalt der schriftlich erteilten Lizenzen übereinstimmen.

    (2)  Muß der Lizenzinhaber oder der Übernehmer die Lizenz in einem Mitgliedstaat verwenden, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen nicht angeschlossen ist, so beantragt der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Teillizenz.

    Diese Teillizenz wird unverzüglich und unentgeltlich in Form des in Artikel 18 genannten Formblatts erteilt.

    Diese Teillizenz wird in einem Mitgliedstaat, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen angeschlossen ist, in Form der Papierlizenz verwendet.

    Artikel 20

    (1)  Haben die Beträge, die sich aus der Umrechnung von Euro in Landeswährung ergeben, drei oder mehr Dezimalstellen, so sind in den Formblättern nur die beiden ersten Dezimalstellen anzugeben. In diesem Fall wird die zweite Dezimalstelle aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder höher ist, und beibehalten, wenn die dritte Dezimalstelle niedriger ist als fünf.

    (2)  Werden die in Euro ausgedrückten Beträge jedoch in Pfund Sterling umgerechnet, so sind nicht die ersten beiden, sondern die ersten vier Dezimalstellen anzugeben. In diesem Fall wird die vierte Dezimalstelle aufgerundet, wenn die fünfte Dezimalstelle fünf oder höher ist, und beibehalten, wenn die fünfte Dezimalstelle niedriger ist als fünf.

    Artikel 21

    (1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 über die EDV-Lizenzen werden die Lizenzen in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.

    (2)  Wird die Lizenz für eine geringere als die beantragte Menge erteilt, so trägt die erteilende Stelle folgendes ein:

     in die Felder 17 und 18 der Lizenz die Menge, für die die Lizenz erteilt wird,

     in Feld 11 der Lizenz den entsprechenden Sicherheitsbetrag.

    Die Sicherheit für die Menge, für die einem Antrag nicht stattgegeben wurde, wird umgehend freigegeben.

    Artikel 22

    (1)  Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und gegen Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz können die erteilende Stelle oder die von jedem Mitgliedstaat benannte(n) Stelle(n) eine oder mehrere Teillizenzen erteilen.

    Die Teillizenzen werden in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als „Exemplar für den Inhaber“ bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt oder zugesandt wird, und das zweite, das als „Exemplar für die erteilende Stelle“ bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.

    Die Stelle, die die Teillizenz erteilt, schreibt auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz die Menge ab, für die die Teillizenz erteilt wurde, erhöht um die Toleranz. Dabei trägt sie neben der in dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz abgeschriebenen Menge den Vermerk „Teillizenz“ ein.

    (2)  Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.

    (3)  Die Exemplare Nr. 1 der Teillizenzen, die verwendet wurden oder abgelaufen sind, werden vom Lizenzinhaber zusammen mit dem dazugehörigen Exemplar Nr. 1 der Lizenz an die erteilende Stelle zurückgeschickt, damit sie die Abschreibungen auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz entsprechend den Abschreibungen auf den Exemplaren Nr. 1 der Teillizenzen berichtigen kann.

    Artikel 23

    (1)  Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird. Die Lizenz kann jedoch erst ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung verwendet werden.

    (2)  Falls jedoch vorgesehen wird ►C1  , dass die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung läuft, ◄ wird der Tag der tatsächlichen Ausstellung in die Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen.



    Abschnitt 3

    Verwendung der Lizenzen

    Artikel 24

    (1)  Das Exemplar Nr. 1 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der

    a) im Falle einer Einfuhrlizenz die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr,

    ▼M1

    b) im Falle einer Ausfuhrlizenz oder einer Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung die Anmeldung:

     für die Ausfuhr oder

     für ein Verfahren nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80

    angenommen wird.

    ▼B

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muß die Zollanmeldung vom Inhaber bzw. vom Übernehmer der Lizenz bzw. von ihrem Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgelegt werden.

    (2)  Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz ist bei Annahme der in Absatz 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörden bereitzuhalten.

    (3)  Nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle wird das Exemplar Nr. 1 dem Beteiligten zurückgegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, daß der Beteiligte die Lizenz abschreibt; diese Abschreibung wird in jedem Fall von der zuständigen Stelle überprüft und bestätigt.

    (4)  Entspricht die eingeführte bzw. die ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz abgeschriebenen Menge, so wird die Abschreibung berichtigt, um die tatsächlich ein- bzw. ausgeführte Menge bis zu der Menge zu berücksichtigen, für die die Lizenz erteilt wurde.

    Artikel 25

    (1)  Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 24 kann der Mitgliedstaat gestatten, daß die Lizenz bei der erteilenden Stelle oder gegebenenfalls bei der Stelle eingereicht wird, die die Ausfuhrerstattungen zahlt.

    (2)  Der Mitgliedstaat bestimmt die Anwendungsfälle von Absatz 1 und die Bedingungen, die der Beteiligte zu erfüllen hat, um von den Verfahren nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können. Darüber hinaus müssen die vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften ►C1  die gleichmäßige Behandlung ◄ aller in der Gemeinschaft erteilten Lizenzen sicherstellen.

    (3)  Der Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Stelle, die die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vornimmt.

    Die Abschreibung und die Bestätigung gelten jedoch auch dann als erfolgt, wenn die ausgeführten Mengen auf einem EDV-erstellten Dokument ausgewiesen sind. Außer beim Einsatz eines elektronischen Kontrollsystems ist dieses Dokument an die Lizenz anzuheften und mit ihr zusammen aufzubewahren.

    Als Datum der Abschreibung gilt das Datum der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1.

    (4)  Zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muß der Beteiligte insbesondere in dem betreffenden Dokument erklären, daß er von diesem Artikel Gebrauch macht und die Nummer der verwendeten Lizenz angeben.

    (5)  Bei Lizenzen, mit denen die Einfuhr oder die Ausfuhr genehmigt wird, wird die Ware erst freigegeben, wenn der Zollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, daß die in dem Zollpapier angegebene Lizenz für das betreffende Erzeugnis gültig ist und abgeschrieben wurde.

    (6)  Im Falle von nicht ausfuhrlizenzpflichtigen Erzeugnissen, für die jedoch die Erstattung mit einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung festgesetzt wurde, kann, wenn das bei der Ausfuhr für die Erlangung der Ausfuhrerstattung verwendete Dokument irrtümlicherweise keinen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Artikels und/oder auf die Nummer der Lizenz enthält oder wenn die Informationen nicht richtig sind, der Vorgang regularisiert werden, wenn die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

    a) der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle liegt eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für das betreffende Erzeugnis vor, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung gültig ist;

    b) den zuständigen Behörden liegen ausreichende Beweise vor, um eine Verbindung zwischen der ausgeführten Menge und der betreffenden Ausfuhrlizenz herstellen zu können;

    Artikel 26

    (1)  Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.

    (2)  Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder Teillizenz, so veranlaßt der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat.

    Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz bzw. die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzüglich eine berichtigte Teillizenz bzw. eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus. Auf diesen neuen Dokumenten, die auf jedem Exemplar den Vermerk „am … berichtigte Lizenz“ beziehungsweise „am … berichtigte Teillizenz“ tragen, werden die früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt.

    Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder der Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie „nachgeprüft am … gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000“ und stempelt die Lizenz ab.

    Artikel 27

    (1)  Der Inhaber ist verpflichtet, die Lizenz und die Teillizenz auf Verlangen der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat.

    (2)  Senden die zuständigen stellen der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 26 ein beanstandetes Dokument zurück oder ziehen sie es ein, so stellen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus.

    Artikel 28

    Reicht der Platz für die Abschreibungen auf der Lizenz oder Teillizenz nicht aus, so kann die Stelle, die die Abschreibungen vornimmt, ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Abschreibungsfelder enthalten wie die Rückseite des Exemplars Nr. 1 der Lizenz oder Teillizenz, mit der Lizenz oder Teillizenz fest verbinden. ►C1  Die abschreibende Stelle ◄ stempelt die Lizenz oder Teillizenz so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Lizenz oder Teillizenz ►C1  und zur anderen Hälfte ◄ auf dem Zusatzblatt oder im Falle mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint.

    Artikel 29

    (1)  Bei Zweifeln an der Echtheit einer Lizenz oder Teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke senden die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument oder eine Fotokopie dieses Dokuments zur Nachprüfung an die betreffenden Stellen zurück.

    Dokumente können auch stichprobenweise zurückgesandt werden; in diesem Fall wird nur ►C1  eine Fotokopie des Dokuments ◄ eingesandt.

    (2)  Wenn die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument nach Maßgabe von Absatz 1 zurücksenden, erteilen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung.

    Artikel 30

    (1)  Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, erteilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einander Auskünfte über die Lizenzen und Teillizenzen sowie über etwaige, sie betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.

    (2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Stellen mit, die die Lizenzen und Teillizenzen ausstellen, die Ausfuhrabgaben erheben und die Ausfuhrerstattungen zahlen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    (4)  Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten.



    Abschnitt 4

    Freigabe der Sicherheit

    Artikel 31

    Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    a) gilt die Verpflichtung zur Einfuhr an dem Tag als erfüllt und das Recht auf Einfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Anmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) angenommen worden ist, vorbehaltlich des Übergangs des Erzeugnisses in den freien Verkehr;

    b) gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr an dem Tag als erfüllt und das Recht auf Ausfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Anmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) angenommen worden ist.

    Artikel 32

    (1)  Die Erfüllung einer Hauptpflicht wird folgendermaßen nachgewiesen:

    a) bei der Einfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis;

    b) bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis; ferner ist

    i) bei Ausfuhren oder bei Lieferungen, die im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung ►C1  — außer im Falle höherer Gewalt — ◄ seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder — in allen anderen Fällen — das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- und Förderplattformen einschließlich Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützender Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, werden im Sinne dieser Verordnung als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;

    ii) bei Unterstellung des Erzeugnisses unter das Vorratslagerverfahren gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 außerdem der ►C1  Nachweis zu erbringen, daß es innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Anmeldung zur Unterstellung unter das betreffende Verfahren — außer im Fall höherer Gewalt — in ein Vorratslager verbracht wurde. ◄

    ►C1  ————— ◄ Ist jedoch die unter Ziffer i) genannte Frist von 60 Tagen oder die unter Ziffer ii) genannte Frist von 30 Tagen verstrichen, so wird die Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

    ▼M2

    Die Einbehaltung der Sicherheit gemäß Unterabsatz 2 erfolgt nicht bei den Mengen, bei denen eine Kürzung der Erstattung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung vorgenommen wird.

    ▼B

    (2)  Sind Erzeugnisse einem der Verfahren nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterstellt worden, so gilt die Hauptpflicht als erfüllt, wenn die Annahme der für die Unterstellung der Erzeugnisse unter die genannten Verfahren erforderliche Zahlungserklärung nachgewiesen ist. Die freigegebene Sicherheit ist jedoch gemäß Artikel 47 dieser Verordnung in den dort genannten Fällen erneut zu leisten.

    Artikel 33

    (1)  Der Nachweis gemäß Artikel 32 ist wie folgt zu erbringen:

    a) in den Fällen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 versehen sind;

    b) in den Fällen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 durch Vorlage des Exemplars ►C2  ————— ◄ Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 versehen sind.

    (2)  Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Artikel 40 derselben Verordnung ►C1  ist ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen. ◄

    Dieser zusätzliche Nachweis

    a) liegt im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats, wenn folgende Vorgänge in demselben Mitgliedstaat stattfinden:

    i) die Lizenz erteilt wird;

    ii) die Anmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) angenommen wird und

    iii) das Erzeugnis entweder

     das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt — für die Anwendung dieser Verordnung werden Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützenden — Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder —

     an eine der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Bestimmungen geliefert wird oder

     in ein Vorratslager gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verbracht wird;

    b) wird in den übrigen Fällen wie folgt erbracht:

     durch das oder die Kontrollexemplar(e) T 5 gemäß Artikel 472 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Kontrollexemplars T 5 bzw. der Kontrollexemplare T 5 oder

     durch eine Bescheinigung der für die Zahlung der Erstattungen zuständigen Stelle, daß die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt sind, oder

     durch einen gleichwertigen Nachweis gemäß Absatz 4.

    Dient das Kontrollexemplar T 5 nur der Freigabe der Sicherheit, so muss es im Feld 106 eine der nachstehenden Angaben enthalten:

     

    Se utilizará para liberar la garantía

     

    K použití pro uvolnění záruky

     

    Til brug ved frigivelse af sikkerhed

     

    Zu verwenden für die Freistellung der Sicherheit

     

    Kasutada tagatise vabastamiseks

     

    Προς χρησιμοποίηση για την αποδέσμευση της εγγύησης

     

    To be used to release the security

     

    À utiliser pour la libération de la garantie

     

    A biztosíték feloldására használandó

     

    Da utilizzare per lo svincolo della cauzione

     

    Naudotinas užstatui grąžinti

     

    Izmantojams drošības naudas atbrīvošanai

     

    Biex tiġi użata għar-rilaxx tal-garanzija

     

    Te gebruiken voor vrijgave van de zekerheid

     

    Do wykorzystania w celu zwolnienia zabezpieczenia

     

    A utilizar para liberar a garantia

     

    Použiť na uvol'nenie záruky

     

    Uporabiti za sprostitev jamstva

     

    Käytettäväksi vakuuden vapauttamiseen

     

    Att användas för frisläppande av säkerhet

    Wird jedoch eine Teillizenz, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz verwendet, so sind außer der vorgenannten Angabe die Nummer der ursprünglichen Lizenz sowie Name und Anschrift der erteilenden Stelle anzugeben.

    Die unter Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich genannten Unterlagen sind der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, auf dem Verwaltungsweg zu übermitteln.

    ▼M4

    (3)  Wird das Erzeugnis nach Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Ausfuhranmeldung zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder Empfänger einem vereinfachten Verfahren gemäß Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder gemäß Titel X Kapitel I des Anhangs I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren unterstellt, so wird das Kontrollexemplar T 5 gemäß Absatz 2 Buchstabe b) der erteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zugesandt, wobei in das Feld „J“ des Kontrollexemplars T 5 unter „Bemerkungen“ einer der folgenden Vermerke einzutragen ist:

     

    Salida del territorio aduanero de la Comunidad bajo el régimen de tránsito comunitario simplificado por ferrocarril o en contenedores grandes

     

    Opuštění celního území Společenství ve zjednodušeném tranzitním režimu Společenství pro přepravu po železnici nebo ve velkých kontejnerech

     

    Udgang fra Fællesskabets toldområde i henhold til ordningen for den forenklede procedure for fællesskabsforsendelse med jernbane eller store containere

     

    Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern

     

    Ühenduse tolliterritooriumilt väljaviimine ühenduse lihtsustatud transiidiprotseduuri kohaselt raudteed mööda või suurtes konteinerites

     

    Έξοδος από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας υπό το απλοποιημένο καθεστώς της κοινοτικής διαμετακόμισης με σιδηρόδρομο ή μεγάλα εμπορευματοκιβώτια

     

    Exit from the customs territory of the Community under the simplified Community transit procedure for carriage by rail or large containers

     

    Sortie du territoire douanier de la Communauté sous le régime du transit communautaire simplifié par chemin de fer ou par grands conteneurs

     

    A Közösség vámterületét elhagyta egyszerűsített közösségi szállítási eljárás keretében vasúton vagy konténerben

     

    Uscita dal territorio doganale della Comunità in regime di transito comunitario semplificato per ferrovia o grandi contenitori

     

    Išvežama iš Bendrijos muitų teritorijos pagal supaprastintą Bendrijos tranzito geležinkeliu arba didelėse talpyklose tvarką

     

    Izvešana no Kopienas muitas teritorijas, izmantojot Kopienas vienkāršoto tranzīta procedūru pārvadājumiem pa dzelzceļu vai lielos konteineros

     

    Ħierġa mit-territorju tad-dwana tal-Komunità taħt ir-reġim tat-transitu komunitarju simplifikat bil-ferroviji jew b' kontejners kbar

     

    Vertrek uit het douanegebied van de Gemeenschap onder de regeling vereenvoudigd communautair douanevervoer per spoor of in grote containers

     

    Opuszczenie obszaru celnego Wspólnoty zgodnie z uproszczoną procedurą tranzytu wspólnotowego w przewozie koleją lub w wielkich kontenerach

     

    Saída do território aduaneiro da Comunidade ao abrigo do regime do trânsito comunitário simplificado por caminho-de-ferro ou em grandes contentores

     

    Opustenie colného územia spoločenstva na základe zjednodušeného postupu spoločenstva pri tranzite v prípade prepravy po železnici alebo vo vel'kých kontajneroch

     

    Izstop iz carinskega območja Skupnosti pod skupnostnim poenostavljenim tranzitnim režimom po železnici ali z velikimi zabojniki

     

    Vienti yhteisön tullialueelta yhteisön yksinkertaistetussa passitusmenettelyssä rautateitse tai suurissa konteissa

     

    Utförsel från gemenskapens tullområde enligt det förenklade transiteringssförfarandet för järnvägstransporter eller transporter i stora containrar.

    ▼B

    In dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall darf die Abgangszollstelle eine Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen,

     wenn die Sicherheit für das Erzeugnis, sofern sie bereits freigegeben wurde, erneut geleistet worden ist oder

     wenn die beteiligten Stellen alle Maßnahmen getroffen haben, damit die für das Erzeugnis geleistete Sicherheit nicht freigegeben wird.

    Wurde die Sicherheit freigegeben, das Erzeugnis jedoch nicht ausgeführt, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen.

    (4)  Kann der Beteiligte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Kontrollexemplar T 5 nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Erteilung vorlegen, so kann er bei der zuständigen Stelle unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.

    Bei diesen Belegen handelt es sich um die in Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bezeichneten Schriftstücke.

    Artikel 34

    Bei Anwendung von Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt der letzte Tag des Monats als Tag der Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Anmeldung.

    Artikel 35

    (1)  Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Inhabers der Lizenz die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die die Nachweise nach Artikel 32 erbracht sind, sofern nachgewiesen wurde, daß mindestens 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge ein- oder ausgeführt worden sind.

    (2)  Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 49 verfällt die Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ein- bzw. Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied zwischen

    a) 95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und

    b) der tatsächlich ein- bzw. ausgeführten Menge entspricht.

    Werden die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt, wird das Ergebnis der Berechnung der genannten 95 v. H. gegebenenfalls auf die nächstniedrigere Stückzahl abgerundet.

    Beträgt die eingeführte oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig.

    Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Lizenz auf ►M3  100 EUR ◄ oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

    Wurde die Sicherheit zu Unrecht ganz oder teilweise freigegeben, so muß sie bei der erteilenden Stelle für die betreffenden Mengen erneut gestellt werden.

    Die neuerlicher Stellung der Sicherheit kann jedoch nur innerhalb einer Frist von vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Freigabe, gefordert werden, vorausgesetzt, der Beteiligte hat in gutem Glauben gehandelt;

    (3)  Wird bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung

     die Lizenz oder eine Teillizenz der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 v. H. verringert. Hierbei gilt ein angebrochener Tag als ganzer Tag;

     die Lizenz oder eine Teillizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 v. H. verringert.

    Der vorstehende Unterabsatz gilt nur für Lizenzen und Teillizenzen, die der erteilenden Stelle mindestens 30 Tage vor Ende des GATT-Jahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.

    ▼M2

    Der erste Unterabsatz gilt nur vorbehaltlich der etwaigen Aussetzung seiner Anwendung. Die Kommission kann seine Anwendung nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder den Bestimmungen anderer gemeinsamer Marktorganisationen im Fall einer Erhöhung der Erstattung für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse aussetzen bei den Lizenzen, die vor der Erstattungserhöhung beantragt und der ausstellenden Stelle bis am Tag vor dem Tag dieser Erhöhung nicht zurückgegeben wurden.

    Eine gemäß Artikel 25 eingereichte Lizenz gilt als bei der ausstellenden Stelle an dem Tag eingegangen, an dem bei dieser Stelle ein Antrag des Lizenzinhabers auf Freigabe der Sicherheit eingeht.

    ▼B

    (4)  

    a) 

     Der Nachweis der Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ist außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen.

     Der Nachweis gemäß Artikel 33 Absatz 2 über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft oder über eine Lieferung im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder über die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung ist außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen.

    b) Der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis betreffend die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe a) erster Gedankenstrich erbracht wurde, wird wie folgt vermindert:

     um 90 v. H., wenn der Nachweis im dritten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;

     um 50 v. H., wenn der Nachweis im vierten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;

     um 30 v. H., wenn der Nachweis im fünften Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;

     um 20 v. H., wenn der Nachweis im sechsten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird.

    c) In den nicht unter Buchstabe b) genannten Fällen beläuft sich der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe a), aber spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wurde, auf 15 v. H. des Betrags, der endgültig einbehalten worden wäre, wenn die Erzeugnisse nicht ein- bzw. ausgeführt worden wären. Gibt es für ein bestimmtes Erzeugnis Lizenzen, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, so wird für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags der niedrigste für die Einfuhr oder Ausfuhr geltende Satz zugrunde gelegt.

    d) Die zuständigen Behörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise gemäß Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich absehen, wenn ihnen die erforderlichen Informationen bereits vorliegen.

    (5)  Ist aufgrund einer Gemeinschaftsbestimmung mit Verweis auf diesen Absatz vorgesehen, daß diese Verpflichtung durch den Nachweis erbracht werden kann, daß das Erzeugnis eine besondere Bestimmung erreicht hat, so ist dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu erbringen; wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wird die Lizenzsicherheit für die betreffende Menge einbehalten.

    Dieser Nachweis ist ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Lizenz zu erbringen. Können die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Unterlagen jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung dieser Unterlagen eingeräumt werden.

    6.  Für Einfuhrlizenzen, bei denen dieser Absatz aufgrund einer Gemeinschaftsbestimmung anzuwenden ist, muß abweichend von Absatz 4 der Nachweis über die Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erbracht werden.

    Wird der Nachweis über die Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) nach Ablauf der vorgesehenen Frist erbracht, so gilt folgendes:

    a) Wird die Lizenz während ihrer Gültigkeitsdauer unter Einbeziehung der negativen Toleranz verwendet, so werden pauschal 15 v. H. des in der Lizenz ausgewiesenen Gesamtbetrags der Sicherheit einbehalten;

    b) wird die Lizenz während ihrer Gültigkeitsdauer teilweise verwendet, so verfällt die Sicherheit

     um den Betrag, der dem Unterschied zwischen 95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und der tatsächlich eingeführten Mengen entspricht, und

     15 v. H. der nach dem pauschalen Abzug gemäß dem ersten Gedankenstrich verbleibenden Restsicherheit und

     3 v. H. der nach dem Abzug gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich verbleibenden Restsicherheit für jeden Tag, um den die Frist für die Vorlage des Nachweises überschritten wurde.



    Abschnitt 5

    Verlust von Lizenzen

    Artikel 36

    (1)  Dieser Artikel gilt bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, deren Satz höher ist als Null.

    (2)  Die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Unterabsatzes 2 auf Antrag des Inhabers oder des Übernehmers, wenn die Rechte aus der Lizenz oder Teillizenz übertragen worden sind, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatzteillizenz aus.

    Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Ersatzlizenz oder einer Ersatzteillizenz verweigern, wenn

     die Person des Antragstellers nicht gewährleisten kann, daß das mit den Bestimmungen dieses Artikels verfolgte Ziel eingehalten wird. Diese Befugnis wird in jedem Mitgliedstaat gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Grundsätzen über die Nichtdiskriminierung von Antragstellern und die Handels- und Gewerbefreiheit ausgeübt;

     der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, daß er die nötige Sorgfalt hat walten lassen, um den Verlust der Lizenz oder der Teillizenz zu verhindern.

    (3)  Die im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung ist eine im voraus festgesetzte Erstattung.

    (4)  Die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt. Sie wird für eine Erzeugnismenge erteilt, die zuzüglich der Toleranz der Menge entspricht, die auf dem verlorengegangenen Dokument noch verfügbar war. Der Antragsteller gibt diese verfügbare Menge schriftlich an. Erweist sich nach den Informationen der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die vom Antragsteller genannte verfügbare Menge als zu hoch, so wird diese Menge unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechend verringert.

    ▼M4

    Die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz enthält ferner in Feld 22 rot unterstrichen eine der folgenden Angaben:

     

    Certificado (o extracto) de sustitición de un certificado (o extracto) perdido — número del certificado inicial …

     

    Náhradní licence (osvědčení nebo výpis) za ztracenou licenci (osvědčení nebo výpis) číslo původní licence …

     

    Erstatningslicens/-attest (eller erstatningspartiallicens) for bortkommen licens/attest (eller partiallicens) — Oprindelig licens/attest (eller partiallicens) nr. …

     

    Ersatzlizenz (oder Teillizenz) einer verlorenen Lizenz (oder Teillizenz) — Nummer der ursprünglichen Lizenz …

     

    Kaotatud litsentsi/sertifikaati (või väljavõtet) asendav litsents/sertifikaat (või väljavõte) — esialgse litsentsi/sertifikaadi number …

     

    Πιστοποιητικό (ή απόσπασμα) αντικαταστάσεως του απωλεσθέντος πιστοποιητικού (ή αποσπάσματος πιστοποιητικού) αριθ. …

     

    Replacement licence (certificate or extract) of a lost licence (certificate or extract) — Number of original licence (certificate) …

     

    Certificat (ou extrait) de remplacement d'un certificat (ou extrait de) perdu — numéro du certificat initial …

     

    Helyettesítő engedély (vagy kivonat) elveszett engedély (vagy kivonat) pótlására – az eredeti engedély száma

     

    Titolo (o estratto) sostitutivo di un titolo (o estratto) smarrito — numero del titolo originale …

     

    Pamesto sertifikato (licencijos, išrašo) pakaitinis sertifikatas (licencija, išrašas) — sertifikato (licencijos, išrašo) originalo numeris …

     

    Nozaudētās licences (sertifikāta vai izraksta) aizstājēja licence (sertifikāts vai izraksts). Licences (sertifikāta) oriģināla numurs

     

    Ċertifikat (jew estratt) tas-sostituzzjoni ta' ċertifikat (jew estratt) mitluf – numru ta'l-ewwel ċertifikat

     

    Certificaat (of uittreksel) ter vervanging van een verloren gegaan certificaat (of uittreksel) — nummer van het oorspronkelijke certificaat …

     

    Świadectwo zastępcze (lub wyciąg) świadectwa (lub wyciągu) utraconego numer świadectwa początkowego

     

    Certificado (ou extracto) de substituição de um certificado (ou extracto) perdido — número do certificado inicial

     

    Náhradná licencia (certifikát alebo výpis) za stratenú licenciu (certifikát alebo výpis) — číslo pôvodnej licencie (certifikátu) …

     

    Nadomestna licenca (ali delna licenca) za izgubljeno licenco (ali delno licenco) — številka izvirne licence …

     

    Kadonneen todistuksen (tai otteen) korvaava todistus (tai ote). Alkuperäisen todistuksen numero …

     

    Ersättningslicens (licens eller dellicens) för förlorad licens (licens eller dellicens). Nummer på ursprungslicensen …

    ▼B

    Bei Verlust der Ersatzlizenz oder der Ersatz-Teillizenz wird keine neue Ersatzlizenz oder Ersatz-Teillizenz ausgestellt.

    (5)  Die Erteilung einer Ersatzlizenz oder einer Ersatz-Teillizenz unterliegt der Leistung einer Sicherheit. Der Betrag dieser Sicherheit wird berechnet durch Multiplikation

     des Satzes der im voraus festgesetzten Erstattung und zwar gegebenenfalls des höchsten Satzes für die betreffenden Bestimmungen, erhöht um 20 v. H.,

     mit

     der Menge, für die die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz erteilt wird, zuzüglich der Toleranz.

    Die Erhöhung der Sicherheit darf nicht weniger als 3 Euro je 100 kg Eigengewicht ausmachen. Die Sicherheit wird bei der Stelle geleistet oder nachgewiesen, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat.

    (6)  Ist die im Rahmen einer Lizenz und einer Ersatzlizenz oder einer Teillizenz und einer Ersatz-Teillizenz ausgeführte Warenmenge größer als die Warenmenge, die im Rahmen der Lizenz oder der Teillizenz hätte ausgeführt werden dürfen, so wird die in Absatz 5 genannte Sicherheit für die Mehrmenge als Rückzahlung der Erstattung einbehalten.

    (7)  Ist bei Anwendung von Absatz 6 am Tage der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) auf die Mehrmenge eine Ausfuhrabgabe anwendbar, so muß außerdem die an diesem Tag geltende Ausfuhrabgabe erhoben werden.

    Die Mehrmenge

     wird gemäß Absatz 6 ermittelt;

     ist die Menge, für die im Rahmen der ursprünglichen Lizenz, einer Teillizenz, einer Ersatzlizenz oder einer Ersatz-Teillizenz zuletzt die Anmeldung angenommen worden ist. Liegt die Menge der letzten Ausfuhr unter der Mehrmenge, so sind bis zur Erreichung der Mehrmenge die unmittelbar davor getätigten Ausfuhren zu berücksichtigen.

    Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission ( 35 ) gilt nicht für den in diesem Absatz genannten Fall.

    (8)  Wird die Sicherheit gemäß Absatz 5 nicht gemäß Absatz 6 einbehalten, so wird sie 15 Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz freigegeben.

    (9)  Wird die verlorene Lizenz oder Teillizenz wiedergefunden, so darf dieses Dokument nicht mehr verwendet werden, sondern ist an die Stelle, die die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz erteilt hat, zurückzusenden. Ist in diesem Fall die auf der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz noch verfügbare Menge größer oder genauso groß ist wie die Menge, für welche die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz erteilt worden ist, wird die in Absatz 5 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

    Ist die verfügbare Menge jedoch größer, so wird auf Antrag des Beteiligten eine Teillizenz für diejenige Menge erteilt, die zuzüglich der Toleranz der Menge entspricht, die noch beansprucht werden kann.

    (10)  Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten teilen einander die zur Anwendung dieses Artikels notwendigen Informationen mit.

    ►C1  Teilen diese Stellen die Informationen ◄ auf dem Kontrollexemplar T 5 gemäß Artikel 472 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit, das als Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ausgestellt wurde, so ist die Nummer der ursprünglichen Lizenz in Feld 105 des Kontrollexemplars T 5 einzutragen. Wird eine Teillizenz, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz verwendet, so ist die Nummer der ursprünglichen Lizenz in Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 einzutragen.

    Artikel 37

    (1)  Der Antrag auf eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz für ein Erzeugnis ist — außer in den Fällen gemäß Absatz 2 — unzulässig, wenn die Erteilung von Lizenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt ist oder wenn die Lizenz im Rahmen eines mengenmäßigen Kontingents erteilt wird.

    (2)  Weist der Inhaber oder der Übernehmer einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung zur Zufriedenheit der zuständigen Stellen nach, daß eine Lizenz oder eine Teillizenz nicht oder nur teilweise verwendet wurde ►C2  und insbesondere wegen ihrer vollständigen oder teilweisen Vernichtung nicht mehr ausgenutzt werden kann, ◄ so erteilt die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz für die Menge, die, gegebenenfalls zuzüglich der Toleranz, der verfügbaren Menge entspricht. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 4 erster Satz Anwendung.

    Artikel 38

    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vierteljährlich folgende Angaben mit:

    a) die Zahl der Ersatzlizenzen oder Ersatz-Teillizenzen, die während des vorangegangenen Vierteljahrs erteilt wurden

     in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 und

     in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 37;

    b) Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Sätze der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe.

    Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

    Artikel 39

    (1)  Bei Verlust einer ganz oder teilweise ausgenutzten Lizenz oder Teillizenz können die erteilenden Stellen dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die die gleichen Angaben und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Zweitschrift“ trägt.

    (2)  Die Zweitschrift berechtigt nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.

    (3)  Die Zweitschrift ist den Zollstellen vorzulegen, die die in Artikel 24 genannten Anmeldungen unter Vorlage der verlorenen Lizenz oder Teillizenz angenommen haben, oder einer anderen zuständigen Stelle, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstellen befinden, benannt worden ist.

    (4)  Die zuständige Stelle schreibt auf der Zweitschrift ab und versieht sie mit einem Sichtvermerk.

    (5)  Die mit einem Sichtvermerk versehene Zweitschrift gilt anstelle des verlorenen Exemplars Nr. 1 der Lizenz oder Teillizenz als Nachweis für die Freigabe der Sicherheit.



    Abschnitt 6

    Höhere Gewalt

    Artikel 40

    (1)  Kann die Einfuhr oder Ausfuhr infolge eines Umstands, den der Marktteilnehmer als Fall höherer Gewalt geltend macht, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht durchgeführt werden, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats entweder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz oder deren Annullierung. Er erbringt den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz.

    Falls dieser Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt werden konnte, obwohl der Marktteilnehmer alles in seiner Macht Stehende für seine Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung eingeräumt werden.

    (2)  Wird der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt, so ist er nicht zulässig.

    (3)  Wird ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht, der bei Einfuhren das Versendungs- und/oder Ursprungsland und bei Ausfuhren das Bestimmungsland betrifft, so kann dieser Umstand nur anerkannt werden, wenn der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, oder einer anderen Dienststelle im gleichen Mitgliedstaat die betreffenden Länder schriftlich rechtzeitig mitgeteilt worden sind.

    Die Angabe des Versendungs-, Ursprungs- und/oder Bestimmungslands gilt als rechtzeitig mitgeteilt, wenn der Antragsteller das Eintreten des geltend gemachten falls höherer Gewalt zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht voraussehen konnte.

    (4)  Die in Absatz 1 genannte Stelle entscheidet, ob ein als Fall höherer Gewalt angesehener Umstand vorliegt.

    Artikel 41

    (1)  Ist der geltend gemachte Umstand tatsächlich ein Fall höherer Gewalt, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, daß entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Sicherheit freigegeben wird oder daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz um den Zeitraum verlängert wird, der unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls erforderlich ist, ohne daß eine Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz überschritten werden kann. Die Verlängerung ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer möglich.

    (2)  Die Entscheidung der zuständigen Stelle kann von dem Antrag des Lizenzinhabers abweichen.

    Beantragt der Lizenzinhaber die Annullierung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung, so kann die zuständige Stelle, auch wenn der Antrag später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingereicht worden ist, die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, wenn der im voraus festgesetzte Satz einschließlich etwaiger Anpassungen bei einem zu gewährenden Betrag geringer ist als der Tagessatz oder bei einem zu erhebenden Betrag höher ist als der Tagessatz.

    (3)  Die Entscheidung über die Annullierung oder über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz ist auf die Menge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht eingeführt oder ausgeführt werden konnte.

    (4)  Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird von der erteilenden Stelle durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lizenz und gegebenenfalls auf den Teillizenzen kenntlich gemacht.

    (5)  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 sind die sich aus der Lizenz ergebenden Rechte im Fall der Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung nicht übertragbar. Sofern es jedoch die Umstände des betreffenden Falls rechtfertigen ►C1  , ist diese Übertragung zulässig, ◄ wenn sie gleichzeitig mit der Verlängerung beantragt wird.

    (6)  Der Mitgliedstaat, dem die zuständige Stelle angehört, unterrichtet die Kommission über den Fall höherer Gewalt; die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 42

    (1)  Hat ein Marktteilnehmer infolge eines Falls höherer Gewalt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe oder der Ausfuhrerstattung beantragt und hat die zuständige Stelle über diesen Antrag noch nicht entschieden, so kann der Marktteilnehmer bei dieser Stelle eine zweite Lizenz beantragen. Diese zweite Lizenz wird unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen erteilt, jedoch

     wird sie höchstens für die nicht verwendete Menge der ersten Lizenz erteilt, für die die Verlängerung beantragt wurde, und

    ▼M4

     muß in Feld 20 einer der folgenden Vermerke eingetragen werden:

     

     

    Certificado emitido en las condiciones del artículo 42 del Reglamento (CE) no 1291/2000; certificado inicial no

     

    Licence vydaná podle článku 42 nařízení (ES) č. 1291/2000; č. původní licence …

     

    Licens udstedt på de i artikel 42 i forordning (EF) nr. 1291/2000 fastsatte betingelser; oprindelig licens nr. …

     

    Unter den Bedingungen von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilte Lizenz; ursprüngliche Lizenz Nr. …

     

    Määruse (EÜ) nr 1291/2000 artikli 42 kohaselt väljaantud litsents; esialgne litsents nr …

     

    Πιστοποιητικό που εκδίδεται υπό τους όρους του άρθρου 42 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1291/2000· αρχικό πιστοποιητικό αριθ. …

     

    License issued in accordance with Article 42 of Regulation (EC) No 1291/2000; original licence No …

     

    Certificat émis dans les conditions de l'article 42 du règlement (CE) no 1291/2000; certificat initial no

     

    Az 1291/2000/EK rendelet 42. cikkében foglalt feltételek szerint kiállított engedély; az eredeti engedély száma: …

     

    Titolo rilasciato alle condizioni dell'articolo 42 del regolamento (CEE) n. 1291/2000; titolo originale n. …

     

    Licencija išduota Reglamento (EB) Nr. 1291/2000 42 straipsnyje nustatytomis sąlygomis; licencijos originalo Nr. …

     

    Licence, kas ir izsniegta saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 1291/2000 42. pantu; licences oriģināla Nr. …

     

    Ċertifikat maħruġ taħt il-kundizzjonijiet ta'l-artikolu 42 tar-regolament (CE) nru 1291/2000; l-ewwel ċertifikat nru…

     

    Certificaat afgegeven overeenkomstig artikel 42 van Verordening (EG) nr. 1291/2000; oorspronkelijk certificaat nr. …

     

    Świadectwo wydane zgodnie z warunkami art. 42 rozporządzenia (WE) nr 1291/2000; Pierwsze świadectwo nr..

     

    Certificado emitido nas condições previstas no artigo 42g do Regulamento (CE) n.o 1291/2000; certificado inicial n.o

     

    Licencia vydaná v súlade s článkom 42 nariadenia (ES) č. 1291/2000; číslo pôvodnej licencie …

     

    Licenca, izdana pod pogoji člena 42 Uredbe (ES) št. 1291/2000; izvirna licenca št. …

     

    Todistus myönnetty asetuksen (EY) N:o 1291/2000 42 artiklan mukaisesti; alkuperäinen todistus N:o …

     

    Licens utfärdad i enlighet med artikel 42 i förordning (EG) nr 1291/2000; ursprunglig licens nr …

    ▼B

    (2)  Hat die zuständige Stelle beschlossen, die Gültigkeitsdauer der ersten Lizenz zu verlängern, so

    a) werden auf der ersten Lizenz die Mengen abgeschrieben, für die die zweite Lizenz verwendet wurde, sofern diese zweite Lizenz

     von dem Lizenzinhaber verwendet wurde, der Anspruch auf Verwendung der ersten Lizenz hat, und

     während der verlängerten Gültigkeitsdauer verwendet wurde;

    b) wird die Sicherheit der zweiten Lizenz betreffend diese Menge freigegeben;

    c) unterrichtet gegebenenfalls die die Lizenz erteilende Stelle die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die zweite Lizenz verwendet wurde, damit der erhobene oder gewährte Betrag berichtigt wird.

    Stellt die zuständige Stelle fest, daß kein Fall höherer Gewalt vorliegt, oder beschließt sie gemäß Artikel 41, daß die erste Lizenz zu annullieren ist, so bleiben die sich aus der zweiten Lizenz ergebenden Rechte und Pflichten bestehen.



    TITEL IV

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    Artikel 43

    (1)  Auf Erzeugnisse, die einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die die Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im voraus festgesetzt werden kann, darf die Rückwarenregelung gemäß Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nur angewendet werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten worden sind:

    ▼M4

    a) Wurde die Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, so ist bei Verwendung des Auskunftsblatts INF 3 gemäß Artikel 850 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Feld A einer der folgenden Vermerke einzutragen:

     

    Exportación realizada sin certificado

     

    Vývoz bez licence nebo bez osvědčení

     

    Udførsel uden licens/attest

     

    Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung

     

    Eksporditud ilma litsentsita/sertifikaadita

     

    Εξαγωγή πραγματοποιούμενη άνευ αδείας ή πιστοποιητικού

     

    Exported without licence or certificate

     

    Exportation réalisée sans certificat

     

    Kiviteli engedély használata nélküli export

     

    Esportazione realizzata senza titolo

     

    Eksportuota be licencijos ar sertifikato

     

    Eksportēts bez licences vai sertifikāta

     

    Esportazzjoni magħmula mingħajr ċertifikat

     

    Uitvoer zonder certificaat

     

    Wywóz dokonany bez świadectwa

     

    Exportação efectuada sem certificado

     

    Vyvezené bez licencie alebo certifikátu

     

    Izvoz, izpeljan brez licence

     

    Viety ilman todistusta

     

    Exporterad utan licens;

    ▼B

    b) Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, gelten die Bestimmungen des Artikels 44.

    (2)  Werden Rückwaren

    a) über eine in einem anderen als dem Ausfuhrmitgliedstaat gelegene Zollstelle wiedereingeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) durch das Auskunftsblatt INF 3 gemäß Artikel 850 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzuweisen;

    b) über eine Zollstelle desselben Mitgliedstaats wiedereingeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) auf die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehene Weise nachzuweisen.

    (3)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) finden in den Fällen gemäß Artikel 844 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 keine Anwendung.

    Artikel 44

    (1)  Wurde in den in Artikel 43 genannten Fällen die Verpflichtung zur Ausfuhr nicht eingehalten, so treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

    a) Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, wenn der Beteiligte die Anwendung der Rückwarenregelung beantragt, so gilt folgendes:

     Die Abschreibung der betreffenden Ausfuhr auf der Lizenz wird annulliert,

     die Lizenzsicherheit für die betreffende Ausfuhr darf noch nicht freigegeben werden oder muß, falls sie bereits freigegeben wurde, anteilig für die betreffenden Mengen bei der lizenzerteilenden Stelle erneut gestellt werden, und

     die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung wird dem Inhaber des Titels zurückgereicht.

    b) Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, deren Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, wenn der Beteiligte die Anwendung der Rückwarenregelung beantragt, so gilt folgendes:

     Ist die Lizenzsicherheit für die betreffende Ausfuhr noch nicht freigegeben worden, so verfällt sie nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

     Ist die Lizenzsicherheit bereits freigegeben worden, so muß der Lizenzinhaber sie anteilig für die betreffenden Mengen bei der lizenzerteilenden Stelle erneut stellen. Diese Sicherheit verfällt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

    (2)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) finden keine Anwendung, wenn die Rückkehr aufgrund eines Falls höherer Gewalt erfolgt oder wenn einer der Fälle gemäß Artikel 844 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt.

    Artikel 45

    (1)  Folgt auf die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der sogenannten Rückwarenregelung eine Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse derselben Unterposition der Kominierten Nomenklatur und würde die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz der wiedereingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 44 verfallen, so wird diese Sicherheit auf Antrag der Beteiligten freigegeben.

    (2)  Es muß sich um eine Ausfuhr handeln,

    a) für die die Anmeldung folgendermaßen angenommen wurde:

     innerhalb von höchstens 20 Tagen nach Annahme der Wiedereinfuhranmeldung für die Rückwaren und

    ▼M3 —————

    ▼B

     unter Vorlage einer neuen Ausfuhrlizenz, falls die ursprüngliche Ausfuhrlizenz an dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die gleichartigen Erzeugnisse abgelaufen ist;

    b) die folgende Voraussetzungen erfüllt:

     Sie muß die gleiche Erzeugnismenge betreffen, und

     die Erzeugnisse müssen außer in den in Artikel 844 Absatz 2 Buchstabe c) oder d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fällen für den bei der Erstausfuhr angegebenen Abnehmer bestimmt sein.

    ▼M3

     Der Ausführer muss der Ausfuhrzollstelle die erforderlichen Angaben über die Merkmale des Erzeugnisses und seine Bestimmung übermitteln.

    ▼B

    (3)  Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen gegenüber der lizenzerteilenden Stelle nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist zu erbringen

    ▼M4

    a) durch die Anmeldung über die Ausfuhr gleichartigerErzeugnisse oder eine von der zuständiger Dienststellebeglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung dieser Anmeldung,die eine der folgenden Angaben enthalten muss:

     

    Condiciones previstas en el artículo 45 del Reglamento (CE) no 1291/2000 cumplidas

     

    Byly dodrženy podmínky stanovené v článku 45 nařízení (ES) č. 1291/2000

     

    Betingelserne i artikel 45 i forordning (EF) nr. 1291/2000 er opfyldt

     

    Bedingungen von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wurden eingehalten

     

    Määruse (EÜ) nr 1291/2000 artiklis 45 ettenähtud tingimused on täidetud

     

    Τηρουμένων των προϋποθέσεων του άρθρου 45 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1291/2000

     

    Conditions laid down in Article 45 of Regulation (EC) No 1291/2000 fulfilled

     

    Conditions prévues à l'article 45 du règlement (CE) no 1291/2000 respectées

     

    Az 1291/2000/EK rendelet 45. cikkében foglalt feltételek teljesítve

     

    Condizioni previste dall'articolo 45 del regolamento (CE) n. 1291/2000 ottemperate

     

    Įvykdytos Reglamento (EB) Nr. 1291/2000 45 straipsnyje numatytos sąlygos

     

    Regulas (EK) Nr. 1291/2000 45. pantā paredzētie nosacījumi ir izpildīti

     

    Kundizzjonijiet previsti fl-artikolu 45 tar-regolament (CE) nru 1291/2000 rispettivament

     

    in artikel 45 van Verordening (EG) nr. 1291/2000 bedoelde voorwaarden nageleefd

     

    Warunki przewidziane w art. 45 rozporządzenia (WE) nr 1291/2000 spełnione

     

    Condições previstas no artigo 45.o do Regulamento (CE) n.o 1291/2000 cumpridas.

     

    Podmienky ustanovené v článku 45 nariadenia (ES) č. 1291/2000 boli splnené

     

    Pogoji, predvideni v členu 45 Uredbe (ES) št. 1291/2000, spoštovani

     

    Asetuksen (EY) N:o 1291/2000 45 artiklassa säädetyt edellytykset on täytetty

     

    Villkoren i artikel 45 i förordning (EG) nr 1291/2000 är uppfyllda.

    Dieser Vermerk muß durch den Stempelabdruck der betreffenden Zollstelle auf dem als Nachweis dienenden Papier beglaubigt sein; und

    b) durch eine Bestätigung, daß die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

    Artikel 46

    (1)  Für die Anwendung von Artikel 896 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird die Bestätigung, daß die Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr gegebenenfalls rückgängig machen zu können, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 von der Stelle ausgestellt, die die Lizenz erteilt hat.

    Der Einführer teilt der Behörde, die die Lizenz erteilt hat, folgendes mit:

     Name und Anschrift der Zollbehörde gemäß Artikel 877 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, der die Bestätigung übermittelt werden muß,

     Mengen und Art der betreffenden Erzeugnisse, Zeitpunkt der Einfuhr und Nummer der betreffenden Lizenz.

    Wurde die Lizenz der erteilenden Stelle noch nicht zurückgegeben, so muß der Einführer die Lizenz dieser Stelle vorlegen.

    Bevor die Behörde, die die Lizenz erteilt hat, die im ersten Unterabsatz genannte Bestätigung versendet, muß sie sich vergewissern, daß

     die Sicherheit für die betreffende Menge nicht freigegeben worden ist und nicht freigegeben wird oder

     sie für die betreffende Menge erneut geleistet worden ist, falls sie schon freigegeben wurde.

    Für die Mengen, die die Grenze, ab der die Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt, überschreiten, wird die Sicherheit nicht erneut geleistet.

    Die Lizenz wird dem Beteiligten ausgehändigt.

    (2)  In den Fällen, in denen die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben verweigert wurde, teilt die Entscheidungsbehörde dies der Stelle mit, die die Lizenz erteilt hat. Die Sicherheit für die betreffende Menge wird freigegeben.

    (3)  In den Fällen, in denen die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben gewährt wurde, wird die Abschreibung der betreffenden Menge in der Lizenz rückgängig gemacht, selbst wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz abgelaufen ist. Der Beteiligte hat die Lizenz unverzüglich an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, zurückzusenden, wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Sicherheit für diese Menge verfällt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.

    (4)  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

    a) wenn infolge höherer Gewalt die Erzeugnisse wiederausgeführt, vernichtet, zerstört oder in ein Zollager oder eine Freizone überführt werden müssen oder

    b) wenn sich die Erzeugnisse in der in Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe n) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Lage befinden oder

    c) wenn die Lizenz ►C1  , auf der die eingeführte Menge abgeschrieben worden ist, ◄ dem Beteiligten zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Erstattung oder Erlaß der Abgaben noch nicht ausgehändigt worden ist.

    (5)  Absatz 3 erster Satz

     gilt nicht in dem in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Fall;

     gilt in dem in Absatz 4 Buchstabe a) genannten Fall nur auf Antrag des Beteiligten.

    Artikel 47

    (1)  Sind die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr rückgängig gemacht worden und müßte die Sicherheit auf der für die Einfuhr der Erzeugnisse verwendeten Lizenz nach Artikel 46 verfallen ►C1  , so ist diese Sicherheit auf Antrag des Beteiligten freizugeben, ◄ wenn die Bedingungen in Absatz 2 erfüllt sind.

    (2)  Der Beteiligte muß den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen, daß als Ersatz für die Erzeugnisse, auf die Artikel 238 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angewendet wurde, von demselben Einführer innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einfuhr dieselbe Menge gleichartiger Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur desselben Lieferanten eingeführt worden ist.

    Artikel 48

    (1)  Sind Grunderzeugnisse in das Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 oder Erzeugnisse oder Waren in das Verfahren gemäß Artikel 5 der gleichen Verordnung unter Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung überführt worden und hat der Beteiligte ganz oder teilweise

     diese Grunderzeugnisse entweder unverändert oder als Verarbeitungserzeugnisse bzw. diese Erzeugnisse oder Waren aus der Zollkontrolle entnommen oder

     die gesamte, ausgehend von den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 6 und des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder gemäß anderer Bestimmungen, berechnete Frist nicht eingehalten,

    so ist die Ausfuhrverpflichtung für die betreffende Menge nicht erfüllt.

    (2)  Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Zahlungserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angenommen worden ist, unterrichtet die lizenzerteilende Stelle davon; sie teilt dieser insbesondere die Menge und Art der betreffenden Erzeugnisse, die Nummer der Lizenz und das Datum der betreffenden Abschreibung mit.

    (3)  Die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, wendet Artikel 44 sinngemäß an.

    (4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sie für erforderlich erachten, um die Beachtung von Absatz 3 sicherzustellen.

    Artikel 49

    (1)  Dieser Artikel gilt für Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden.

    Als Ausschreibung gelten nichtvertrauliche Aufforderungen amtlicher Stellen von Drittländern oder öffentlich-rechtlicher internationaler Stellen, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote einzureichen, über deren Annahme diese Stellen entscheiden.

    Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als einführendes Drittland.

    (2)  Der Ausführer, der an einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 teilgenommen hat oder teilnehmen will, kann bei Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 3 eine Lizenz oder mehrere Lizenzen beantragen, die erst erteilt wird/werden ►C1  , wenn er den Zuschlag erhalten hat. ◄

    (3)  Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt nur, wenn in der Ausschreibung zumindest folgende Angaben enthalten sind:

     das einführende Drittland und die ausschreibende Stelle,

     der Endtermin für die Einreichung von Angeboten für die Ausschreibung,

     die Gesamtmenge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung bezieht.

    Der Beteiligte muß diese Angaben der erteilenden Stelle bei Einreichung des Lizenzantrags mitteilen.

    Der Lizenzantrag kann nicht früher als 15 Tage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden; er muß jedoch spätestens um 13.00 Uhr des für die Einreichung der Angebote letztmöglichen Tages gestellt werden.

    ►C1  Die Menge, für die Lizenzen beantragt werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge nicht überschreiten. ◄ Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.

    (4)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 muß die Sicherheit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung geleistet werden.

    (5)  Der Antragsteller unterrichtet die erteilende Stelle außer im Fall höherer Gewalt binnen 21 Tagen nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote schriftlich oder durch schriftliche Fernübertragung; diese Mitteilung muß bei der erteilenden Stelle spätestens an dem Tag eintreffen, an dem die Frist von 21 Tagen abläuft, und es muß daraus hervorgehen,

    a) daß er den Zuschlag erhalten hat oder

    b) daß er den Zuschlag nicht erhalten hat oder

    c) daß er nicht an der Ausschreibung teilgenommen hat oder

    d) daß er aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, die Ergebnisse der Ausschreibung innerhalb dieser Frist nicht erfahren konnte.

    (6)  Den Lizenzanträgen wird nicht stattgegeben, wenn während der Erteilungsfrist, die für Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gilt, eine besondere Maßnahme getroffen worden ist, mit der die Erteilung der Lizenzen verhindert wird.

    Die Erteilung einer oder mehrerer Lizenzen für die betreffende Ausschreibung kann durch keine nach Ablauf der vorgenannten Frist getroffene Sondermaßnahme verhindert werden, wenn der Antragsteller die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt hat:

    a) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Angaben sind durch geeignete Dokumente belegt,

    b) der Antragsteller weist nach, daß er der Zuschlagsempfänger ist,

    c) der Vertrag wird vorgelegt, oder

    d) bei gerechtfertigtem Fehlen des Vertrags werden die Dokumente vorgelegt, die die mit dem Vertragspartner oder den Vertragspartnern eingegangenen Verpflichtungen belegen, einschließlich der Bestätigung seiner Bank, der zufolge durch das Finanzinstitut des Käufers unter Bezugnahme auf die vereinbarte Lieferung ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnet worden ist, und

    e) die für die Erteilung der Lizenz erforderliche Sicherheit wurde geleistet.

    Die Lizenz bzw. die Lizenzen wird/werden nur für das in Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich genannte Land erteilt. In den Lizenzen wird die Ausschreibung vermerkt.

    Die Gesamtmenge, für die diese Lizenz oder diese Lizenzen ausgestellt wird/werden, entspricht der Gesamtmenge, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten und den Vertrag oder die Dokumente gemäß Buchstabe d) vorgelegt hat; diese Menge darf jedoch die beantragte Menge nicht überschreiten.

    Werden mehrere Lizenzen beantragt, so darf die Menge, für die eine oder mehrere Lizenzen erteilt werden, außerdem nicht die Menge überschreiten, die ursprünglich für jede Lizenz beantragt worden ist.

    Für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt Artikel 23 Absatz 1.

    Für die Menge, für die der Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten oder eine der Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c) und e) oder a), b), d) und e) nicht erfüllt hat, wird keine Lizenz erteilt.

    Der Inhaber der Lizenz bzw. der Lizenzen haftet grundsätzlich für die Rückzahlung jeder zu Unrecht gezahlten Erstattung, wenn festgestellt wird, daß der Vertrag oder eine der Verpflichtungen gemäß Buchstabe d), auf deren Grundlage die Lizenz oder die Lizenzen erteilt wurden, nicht der in dem Drittland eröffneten Ausschreibung entspricht.

    (7)  In den Fällen gemäß Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) wird auf den in Absatz 3 genannten Antrag keine Lizenz erteilt.

    (8)  Hält der Antragsteller die Bestimmungen des Absatzes 5 nicht ein, so wird keine Lizenz erteilt.

    Wenn jedoch der Antragsteller der zuständigen Stelle nachweist, daß der Endtermin für die Einreichung der Angebote

     um bis zu zehn Tage verlängert wurde, so bleibt der Antrag gültig, und die Frist von 21 Tagen für die Mitteilung der in Absatz 5 genannten Angaben läuft ab dem Tag des neuen Termins für die Einreichung der Angebote ►C1  ————— ◄ ;

     sich um über zehn Tage verschiebt, so verfällt der Antrag.

    (9)  

    a) Weist der Zuschlagsempfänger zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt die zuständige Stelle die Sicherheit frei, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt.

    b) Weist der Zuschlagsempfänger zur Zufriedenheit zur zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle ihm aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann die erteilende Stelle, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung

     höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenzen gilt, die Sicherheit für die noch nicht ausgeführte Teilmenge freigeben;

     niedriger als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt, die Gültigkeitsdauer der Lizenz um die erforderliche Frist verlängern.

    Darf jedoch die Gültigkeitsdauer der im Rahmen dieses Artikels erteilten Lizenzen nach einer Sonderregelung für bestimmte Erzeugnisse länger sein als die normale Gültigkeitsdauer dieser Lizenz und befindet sich der Ausführer in der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich bezeichneten Lage, so kann die erteilende Stelle die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, sofern sie dann die nach dieser Regelung zulässige Gültigkeitsdauer nicht überschreitet.

    c) Weist der Zuschlagsempfänger nach, daß die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v. H. vorsieht und daß diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 v. H. geringer ist als die Menge, für welche die Lizenz erteilt worden ist, sofern die im voraus festgesetzte Erstattung mindestens der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung entspricht. In diesem Fall wird der in Artikel 35 Absatz 2 genannte Satz von 95 v. H. durch 90 v. H. ersetzt.

    d) Für den Vergleich zwischen dem Satz der im voraus festgesetzten Erstattung und dem Satz der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung werden gegebenenfalls die übrigen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Beträge berücksichtigt.

    (10)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Angaben gemäß Absatz 3 erster Unterabsatz mit.

    (11)  Abweichende Maßnahmen können in besonderen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel in den anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen werden.

    Artikel 50

    (1)  Setzt die Einfuhr eines Erzeugnisses die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraus und dient diese Lizenz auch zur Bestimmung des Anspruchs auf Anwendung einer Präferenzregelung, so fallen die eingeführten Mengen, die im Rahmen der Toleranz über die in der Einfuhrlizenz eingetragene Menge hinausgehen, nicht unter die Präferenzregelung.

    ▼M4

    Außer in den Fällen, in denen eine sektorbezogene Regelung einen Sondervermerk vorsieht, ist in Feld 24 der Lizenz einer der folgenden Vermerke einzutragen:

     

    Régimen preferencial aplicable a la cantidad indicada en las casillas 17 y 18

     

    Preferenční režim na množství uvedená v kolonkách 17 a 18

     

    Præferenceordning gældende for mængden anført i rubrik 17 og 18

     

    Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge

     

    Lahtrites 17 ja 18 osutatud koguse suhtes kohaldatav sooduskord

     

    Προτιμησιακό καθεστώς εφαρμοζόμενο για την ποσότητα που αναγράφεται στα τετραγωνίδια 17 και 18

     

    Preferential arrangements applicable to the quantity given in Sections 17 and 18

     

    Régime préférentiel applicable pour la quantité indiquée dans les cases 17 et 18

     

    Kedvezményes eljárás hatálya alá tartozó, a 17-es és 18-as mezőn feltüntetett mennyiség

     

    Regime preferenziale applicabile per la quantità indicata nelle caselle 17 e 18

     

    Taikomos lengvatinės sąlygos 17 ir 18 skiltyse įrašytiems kiekiams

     

    Labvēlības režīms, kas piemērojams 17. un 18. iedaļā dotajam daudzumam

     

    Reġim preferenzjali applikabbli għall-kwantità indikata fil-każi 17 u 18

     

    Preferentiële regeling van toepassing voor de in de vakken 17 en 18 vermelde hoeveelheid

     

    Porozumienie preferencyjne stosowane dla ilości wskazanych w polach 17 i 18

     

    Regime preferencial aplicável em relação à quantidade indicada nas casas 17 e 18,

     

    Preferenčné opatrenia platia pre množstvo uvedené v oddieloch 17 a 18

     

    Preferenčni režim, uporabljen za količine, navedene v okencih 17 in 18

     

    Etuuskohtelu, jota sovelletaan kohdissa 17 ja 18 esitettyihin määriin

     

    Preferensordning tillämplig för den kvantitet som anges i fält 17 och 18.

    ▼B

    (2)  Wird die Lizenz gemäß Absatz 1 außerdem zur Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents verwendet, so endet ihre Gültigkeitsdauer mit dem Anwendungszeitraum des betreffenden Kontingents.

    (3)  Darf das betreffende Erzeugnis nicht außerhalb eines Kontingents eingeführt werden oder gelten für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für dieses Erzeugnis Sonderbedingungen, so wird in der Lizenz keine Toleranz berücksichtigt.

    In diesem Fall ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer „0“ einzutragen.

    (4)  Ist für die Einfuhr eines Erzeugnisses keine Lizenz vorzulegen, wird aber eine Einfuhrlizenz zur Verwaltung einer Präferenzregelung für dasselbe Erzeugnis benötigt, so wird in dieser Einfuhrlizenz keine Toleranz berücksichtigt.

    In diesem Fall ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer „0“ einzutragen.

    ▼M5

    (5)  Die Zollstelle, die die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annimmt, behält eine Kopie der vorgelegten Lizenz bzw. Teillizenz, die zur Inanspruchnahme einer Präferenzregelung berechtigt. Ausgehend von einer Risikoanalyse sind mindestens 1 % der vorgelegten Lizenzen und mindestens zwei Lizenzen pro Jahr und pro Zollstelle zur Überprüfung ihrer Echtheit in Kopie an die in der Lizenz genannte erteilende Stelle zu senden. Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten nicht für elektronische Lizenzen und Lizenzen, bei denen in den Gemeinschaftsvorschriften eine andere Art der Kontrolle vorgesehen ist.

    ▼B



    TITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 51

    (1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird aufgehoben.

    (2)  Verweisungen auf die nach Maßgabe von Absatz 1 aufgehobene Verordnung sowie die bereits aufgehobenen Verordnungen (EWG) Nr. 3183/80, (EWG) Nr. 193/75 und (EWG) Nr. 1373/70 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Die Übereinstimmungstabelle für die Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 52

    (1)  Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2)  Sie gilt für die ab dem 1. Oktober 2000 beantragten Lizenzen.

    Jedoch gilt

     Artikel 35 Absatz 3 für die ab dem 1. Juli 2000 erteilten Lizenzen,

     Anhang III ab dem 1. Oktober 2000.

    Auf Antrag der Beteiligten können die Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 6 und des Artikels 35 Absatz 4 Buchstabe d) auf die am 1. Oktober 2000 noch offenen Vorgänge angewendet werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    EINFUHRLIZENZ

    AUSFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG

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    ►(1) C1  

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    ►(1) C1  

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    ►(1) C1  

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    ANHANG II

    ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE



    Diese Verordnung

    Verordnung (EWG) Nr. 3719/88

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 13a

    Artikel 15

    Artikel 14

    Artikel 16

    Artikel 14a

    Artikel 17

    Artikel 15

    Artikel 18

    Artikel 16

    Artikel 19

    Artikel 16a

    Artikel 20

    Artikel 18

    Artikel 21

    Artikel 19

    Artikel 22

    Artikel 20

    Artikel 23

    Artikel 21

    Artikel 24

    Artikel 22

    Artikel 25

    Artikel 23

    Artikel 26

    Artikel 24

    Artikel 27

    Artikel 25

    Artikel 28

    Artikel 26

    Artikel 29

    Artikel 27

    Artikel 30

    Artikel 28

    Artikel 31

    Artikel 29

    Artikel 32

    Artikel 30

    Artikel 33

    Artikel 31

    Artikel 34

    Artikel 32

    Artikel 35

    Artikel 33

    Artikel 36

    Artikel 34 Absätze 1 bis 9 und 11

    Artikel 37

    Artikel 34 Absätze 3 und 10

    Artikel 38

    Artikel 34 Absatz 12

    Artikel 39

    Artikel 35

    Artikel 40

    Artikel 36

    Artikel 41

    Artikel 37

    Artikel 42

    Artikel 38

    Artikel 43

    Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) und Absätze 2 und 3

    Artikel 44

    Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 4

    Artikel 45

    Artikel 40

    Artikel 46

    Artikel 41

    Artikel 47

    Artikel 42

    Artikel 48

    Artikel 43

    Artikel 49

    Artikel 44

    Artikel 50

    Artikel 45

    Artikel 51

    Artikel 46

    Artikel 52

    Artikel 47

    ▼M3




    ANHANG III



    Höchstmengen (1) an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorzulegen sind (sofern die Ein- bzw. Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung erfolgt, für die die Vorlage einer Lizenz erforderlich ist (2))

    Erzeugnisse (Codes der Kombinierten Nomenklatur)

    Nettomenge

    A

    GETREIDE UND REIS (Verordnung (EG) Nr. 1342/2003)

     

    Einfuhrlizenz:

     

    0709 90 60

     

    5 000 kg

     

    0712 90 19

     
     

    0714

    ohne Unterposition 0714 20 10

     

    1001 10 00

     
     

    1001 90 91

     
     

    1001 90 99

     
     

    1002 00 00

     
     

    1003 00

     
     

    1004 00 00

     
     

    1005 10 90

     
     

    1005 90 00

     
     

    1007 00 90

     
     

    1006 10

    ohne Unterposition 1006 10 10

    1 000 kg

     

    1006 20

     
     

    1006 30

     
     

    1006 40 00

     
     

    1008

     
     

    1101 00

     
     

    1102

     
     

    1103

     
     

    1104

     
     

    1106 20

     
     

    1107

     
     

    1108

    ohne Unterposition 1108 20 00

     

    1109 00 00

     
     

    1702 30 51

     
     

    1702 30 59

     
     

    1702 30 91

     
     

    1702 30 99

     
     

    1702 40 90

     
     

    1702 90 50

     
     

    1702 90 75

     
     

    1702 90 79

     
     

    2106 90 55

     
     

    2302

    ohne Unterposition 2302 50

     

    2303 10

     
     

    2303 30 00

     
     

    2306 70 00

     
     

    2308 00 40

     
     

    ex23 09

    Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 und Milcherzeugnisse enthaltend (3), ausgenommen Zubereitungen und Futtermittel mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    Ausfuhrlizenz mit oder ohne Vorausfestsetzung der Erstattung:

     

    0709 90 60

     

    5 000 kg

     

    0712 90 19

     
     

    0714

    ohne Unterposition 0714 20 10

     

    1001 10

     
     

    1001 90 91

     
     

    1001 90 99

     
     

    1002 00 00

     
     

    1003 00

     
     

    1004 00

     
     

    1005 10 90

     
     

    1005 90 00

     
     

    1007 00 90

     
     

    1006 10

    ohne Unterposition 1006 10 10

    500 kg

     

    1006 20

     
     

    1006 30

     
     

    1006 40 00

     
     

    1008

     
     

    1101 00

     
     

    1102

     
     

    1103

     
     

    1104

     
     

    1106 20

     
     

    1107

     
     

    1108

    ohne Unterposition 1108 20 00

     

    1109 00 00

     
     

    1702 30 51

     
     

    1702 30 59

     
     

    1702 30 91

     
     

    1702 30 99

     
     

    1702 40 90

     
     

    1702 90 50

     
     

    1702 90 75

     
     

    1702 90 79

     
     

    2106 90 55

     
     

    2302

    ohne Unterposition 2302 50

     

    2303 10

     
     

    2303 30 00

     
     

    2306 70 00

     
     

    2308 00 40

     
     

    ex23 09

    Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 und Milcherzeugnisse enthaltend (3), ausgenommen Zubereitungen und Futtermittel mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    B

    FETTE

     

    Einfuhrlizenz (Verordnung (EG) Nr. 1476/95):

     

    0709 90 39

     

    100 kg

     

    0711 20 90

     
     

    1509

     
     

    1510 00

     
     

    1522 00 31

     
     

    1522 00 39

     
     

    2306 90 19

     

    Ausfuhrlizenz mit oder ohne Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 2543/95):

     

    1509

     

    100 kg

     

    1510 00

     

    C

    ZUCKER (Verordnung (EG) Nr. 1464/95)

     

    Einfuhrlizenz:

     

    1212 91 20

     

    2 000 kg

     

    1212 91 80

     
     

    1212 99 20

     
     

    1701 11

     
     

    1701 12

     
     

    1701 91 00

     
     

    1701 99

     
     

    1702 20

     
     

    1702 30 10

     
     

    1702 40 10

     
     

    1702 60

     
     

    1702 90 30

     
     

    1702 90 60

     
     

    1702 90 71

     
     

    1702 90 80

     
     

    1702 90 99

     
     
     

    1703 10 00

     
     
     

    1703 90 00

     
     
     

    2106 90 30

     
     
     

    2106 90 59

     
     

    Ausfuhrlizenz mit oder ohne Vorausfestsetzung der Erstattung:

     

    1212 91 20

     

    2 000 kg

     

    1212 91 80

     
     

    1212 99 20

     
     

    1701 11

     
     

    1701 12

     
     

    1701 91 00

     
     

    1701 99

     
     

    1702 20

     
     

    1702 30 10

     
     

    1702 40 10

     
     

    1702 60

     
     

    1702 90 30

     
     

    1702 90 60

     
     

    1702 90 71

     
     

    1702 90 80

     
     

    1702 90 99

     
     
     

    1703

     
     
     

    2106 90 30

     
     
     

    2106 90 59

     
     

    D

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

     

    Einfuhrlizenz (Verordnung (EG) Nr. 2535/2001):

     

    0401

     

    150 kg

     

    0402

     
     

    0403 10 11 bis 0403 10 39

     
     

    0403 90 11 bis 0403 90 69

     
     

    0404

     
     

    0405 10

     
     

    0405 20 90

     
     

    0405 90

     
     

    0406

     
     

    1702 11 00

     
     

    1702 19 00

     
     

    2106 90 51

     
     

    2309 10 15

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Zubereitungen und Futtermittel mit Erzeugnissen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (4) unmittelbar oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 (5) anwendbar ist, ausgenommen Zubereitungen und Futtermittel, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (6) anwendbar ist

     

    2309 10 19

     

    2309 10 39

     

    2309 10 59

     

    2309 10 70

     

    2309 90 35

     

    2309 90 39

     

    2309 90 49

     

    2309 90 59

     

    2309 90 70

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 174/1999):

     

    0401

     

    150 kg

     

    0402

     
     

    0403 10 11 bis 0403 10 39

     
     

    0403 90 11 bis 0403 90 69

     
     

    0404

     
     

    0405 10

     
     

    0405 20 90

     
     

    0405 90

     
     

    0406

     
     

    2309 10 15

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Zubereitungen und Futtermittel mit Erzeugnissen, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (4) unmittelbar oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 (5) anwendbar ist, ausgenommen Zubereitungen und Futtermittel, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (6) anwendbar ist

     

    2309 10 19

     

    2309 10 70

     

    2309 90 35

     

    2309 90 39

     

    2309 90 70

    E

    RINDFLEISCH (Verordnung (EG) Nr. 1445/95)

     

    Einfuhrlizenz:

     

    0102 90 05 bis 0102 90 79

     

    1 Tier

     

    0201

     

    200 kg

     

    0202

     
     

    0206 10 95

     
     

    0206 29 91

     
     

    0210 20

     
     

    0210 99 51

     
     

    0210 99 90

     
     

    1602 50

     
     

    1602 90 61

     
     

    1602 90 69

     

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung:

     

    0102 10

     

    1 Tier

     

    0102 90 05 bis 0102 90 79

     
     

    0201

     

    200 kg

     

    0202

     
     

    0206 10 95

     
     

    0206 29 91

     
     

    0210 20

     
     

    0210 99 51

     
     

    0210 99 90

     
     

    1602 50

     
     

    1602 90 61

     
     

    1602 90 69

     

    Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95):

     

    0102 10

     

    9 Tiere

     

    0102 90 05 bis 0102 90 79

     
     

    0201

     

    2 000 kg

     

    0202

     
     

    0206 10 95

     
     

    0206 29 91

     
     

    0210 20

     
     

    0210 99 51

     
     

    0210 99 90

     
     

    1602 50

     
     

    1602 90 61

     
     

    1602 90 69

     

    F

    SCHAF– UND ZIEGENFLEISCH

     

    Einfuhrlizenz (Verordnung (EG) Nr. 1439/95):

     

    0204

     

    100 kg

     

    0210 99 21

     
     

    0210 99 29

     
     

    1602 90 72

     
     

    1602 90 74

     
     

    1602 90 76

     
     

    1602 90 78

     
     

    0104 10 30

     

    5 Tiere

     

    0104 10 80

     
     

    0104 20 90

     

    G

    SCHWEINEFLEISCH

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 1370/95):

     

    0203

     

    250 kg

     

    1601

     
     

    1602

     
     

    0210

     

    150 kg

    H

    GEFLÜGELFLEISCH

     

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 1372/95):

     

    010511119000

     

    4 000 Küken

     

    010511199000

     
     

    010511919000

     
     

    010511999000

     
     

    010512090000

     

    2 000 Küken

     

    010519209000

     
     

    0207

     

    250 kg

    I

    EIER

     

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 1371/95):

     

    040700119000

     

    2 000 Eier

     

    040700190009

     

    4 000 Eier

     

    040700309000

     

    400 kg

     

    040811809100

     

    100 kg

     

    040891809100

     
     

    040819819100

     

    250 kg

     

    040819899100

     
     

    040899809100

     

    J

    SAATGUT

     

    Einfuhrlizenz (Verordnung (EWG) Nr. 1119/79):

     

    1005 10 11 bis 1005 10 19

     

    100 kg

     

    1007 00 10

     

    K

    WEIN (Verordnung (EG) Nr. 883/2001)

     

    Einfuhrlizenz:

     

    2009 61

     

    3 000 kg

     

    2009 69

     
     

    2204 10

     

    30 hl

     

    2204 21

     
     

    2204 29

     
     

    2204 30

     

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung:

     

    2009 61

     

    10 hl

     

    2009 69

     
     

    2204 21

     

    10 hl

     

    2204 29

     
     

    2204 30

     

    L

    OBST UND GEMÜSE

     

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 1961/2001):

     

    0702 00

     

    300 kg

     

    0802

     
     

    0805

     
     

    0806 10 10

     
     

    0808

     
     

    0809

     

    M

    VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

     

    Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 1429/95):

     

    0806 20

     

    300 kg

     

    0812

     
     

    2002

     
     

    2006 00

     
     

    2008

     
     

    2009

     

    ▼M3

    N

    ALKOHOL

     

    Einfuhrlizenz (Verordnung (EG) Nr. 2336/2003):

     

    2207 10 00

    100 hl

     

    2207 20 00

     

    2208 90 91

    100 hl

     

    2208 90 99

    (1)   Die Höchstmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die ohne Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden können, entsprechen einer achtstelligen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) und, falls es sich um Ausfuhren mit Erstattung handelt, einer zwölfstelligen Unterposition der Nomenklatur der Erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

    (2)   Beispielsweise im Falle einer Einfuhr beziehen sich die in diesem Dokument angegebenen Mengen z. B. nicht auf die Einfuhren, die im Rahmen von Zollkontingenten oder einer Präferenzregelung getätigt werden, wo in jedem Fall und für jede Menge eine Lizenz erforderlich ist, sondern auf die „normalen“ Einfuhren ohne mengenmäßige Beschränkungen, für die der normale Zollsatz gilt.

    (3)   Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind „Milcherzeugnisse“ Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 10 und 2106 90 51.

    (4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (5)   ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20.

    (6)   ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.



    ( 1 ) ABl. L 181 vom 30.6.1992, S. 21.

    ( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

    ( 3 ) ABl. L 331 vom 2.12.1998, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

    ( 5 ) ABl. L 338 vom 13.12.1980, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 25 vom 31.1.1975, S. 10.

    ( 7 ) ABl. L 150 vom 20.7.1970, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

    ( 9 ) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5.

    ( 10 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ( 11 ) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

    ( 12 ) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

    ( 13 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    ( 14 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

    ( 15 ) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    ( 16 ) ABl. L 55 vom 2.3.1968, S. 1.

    ( 17 ) ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1.

    ( 18 ) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

    ( 19 ) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

    ( 20 ) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

    ( 21 ) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

    ( 22 ) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    ( 23 ) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

    ( 24 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    ( 25 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    ( 26 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    ( 27 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    ( 28 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    ( 29 ) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

    ( 30 ) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    ( 31 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

    ( 32 ) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 3.

    ( 33 ) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    ( 34 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

    ( 35 ) ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19.

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