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Document 02000R1227-20050801

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1227/2005-08-01

2000R1227 — DE — 01.08.2005 — 010.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2000 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2000

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials

(ABl. L 143, 16.6.2000, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2001 DER KOMMISSION vom 23. April 2001

  L 113

4

24.4.2001

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1253/2001 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2001

  L 173

31

27.6.2001

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1342/2002 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2002

  L 196

23

25.7.2002

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2191/2002 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2002

  L 334

16

11.12.2002

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2003 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2003

  L 46

9

20.2.2003

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2003 DER KOMMISSION vom 28. März 2003

  L 82

19

29.3.2003

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1203/2003 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2003

  L 168

9

5.7.2003

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1841/2003 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2003

  L 268

58

18.10.2003

 M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1389/2004 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2004

  L 255

7

31.7.2004

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 1074/2005 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2005

  L 175

12

8.7.2005

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2005 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2005

  L 199

32

29.7.2005




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2000 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2000

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 sowie die Artikel 10, 15, 23 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, durch die die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999 ( 3 ), mit Wirkung vom 1. August 2000 ersetzt worden ist, enthält in Titel II Vorschriften über das Produktionspotential. Der damit festgelegte Rahmen sollte nunmehr ausgefüllt werden, indem Durchführungsbestimmungen erlassen und die bisherigen Regelungen dieser Materie, die Verordnungen (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2462/93 ( 5 ), (EWG) Nr. 940/81 ( 6 ), (EWG) Nr. 3800/81 ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2548/1999 ( 8 ), (EWG) Nr. 2729/88 ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2182/97 ( 10 ), (EWG) Nr. 2741/89 ( 11 ) und (EWG) Nr. 3302/90 ( 12 ) aufgehoben werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten können aber gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 strengere einzelstaatliche Vorschriften für die Neu- oder Wiederbepflanzung mit Reben oder die Umveredelung erlassen, als sie in diesem Titel, der auch Vorschriften für die Erteilung, Übertragung und Nutzung von Pflanzungsrechten enthält, vorgesehen sind.

(3)

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten für die Flächen gemäß den Buchstaben a) bis d) für die Erzeugung von zur Vermarktung bestimmtem Wein vorbehaltlich bestimmter Kontrollen Genehmigungen erteilen. Es sind genaue Vorschriften für die Anträge und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachträglichen Genehmigung festzulegen, und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die nachträgliche Genehmigung in begründeten Fällen tatsächlich wirksam wird, namentlich durch Erteilung der Genehmigung ab dem Antragsdatum, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muß, daß ungerechtfertigten Anträgen der Erzeuger nicht stattgegeben wird. Außerdem müssen alle Pflanzungsrechte, die bei der nachträglichen Genehmigung genutzt werden, zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.

(4)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Parzellen, die unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot bepflanzt wurden, zu roden. Weinbauerzeugnisse aus Trauben, die von diesen noch nicht gerodeten Parzellen stammen, müssen daher zur Vermeidung von Marktstörungen destilliert werden.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilt werden, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder Enteignung im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Damit eine Aushöhlung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermieden wird, sollten aber nicht mehr Neuanpflanzungsrechte erteilt werden als notwendig sind, um 105 % der den Erzeugern im Rahmen dieser Maßnahmen verlorengegangenen Fläche zu bepflanzen.

(6) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Flächen erteilt werden, die für Weinbauversuche bestimmt sind. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die während und nach dem Versuchszeitraum von Trauben dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen das Marktgleichgewicht nicht beeinträchtigen. Aus diesem Grund dürfen solche Weinbauerzeugnisse während des Versuchszeitraums nicht in den Verkehr gebracht werden; ihr Verbrauch zu Prüfzwecken ist erlaubt. Nach dem Versuchszeitraum sollten die betreffenden Flächen gerodet werden, oder sie dürfen mittels Pflanzungsrechten für die normale Erzeugung genutzt werden. Laufende Weinbauversuche sollten nach den bestehenden Vorschriften fortgesetzt werden dürfen.

.

(7)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte auch zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern erteilt werden. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die während oder nach dem Zeitraum der Erzeugung aus Trauben von Edelreisern dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen das Marktgleichgewicht nicht beeinträchtigen. Während des Erzeugungszeitraums sollten daher Trauben dieser Flächen nicht geerntet bzw. andernfalls vernichtet werden. Nach dem Erzeugungszeitraum sollten die betreffenden Flächen gerodet oder Pflanzungsrechte für die normale Erzeugung genutzt werden. Bereits angelegte Bestände von Edelreisern sollten nach den bestehenden Vorschriften weitergeführt werden dürfen.

(8)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Erzeugers bestimmt sind. Da die Erzeugung zum Eigenverbrauch in bestimmten Mitgleidstaaten aber weit verbreitet ist, könnte diese Regelung dort zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Flächen auch ohne Erteilung entsprechender Pflanzungsrechte zu dulden, sofern es sich um kleine Flächen handelt, der Weinbau nicht gewerblich betrieben und somit das Marktgleichgewicht nicht gestört wird. Die betreffenden Flächen und Erzeuger sollten angemessen überwacht und die Nichteinhaltung der Vorschriften durch Sanktionen wie z. B. die Rodung der betreffenden Flächengeahndet werden.

(9)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte außerdem für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind. Solche Neuanpflanzungsrechte dürfen aber nur dann erteilt werden, wenn die Erzeugung des betreffenden Weins anerkanntermaßen weit geringer als die Nachfrage ist; für eine solche Anerkennung sollten objektive Kriterien und Daten zugrunde gelegt werden.

(10)

Damit die Gleichwertigkeit und Richtigkeit dieser objektiven Daten in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt wird, ist vorzusehen, daß diese eine Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder gleichwertige Angaben umfassen.

(11)

Um eine Störung des Marktgleichgewichts zu verhindern, sollten für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zwangsweise gerodet wurden, keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden. Aus dem gleichen Grund sollten für gerodete Flächen, für die Pflanzungsrechte für andere Zwecke als die gewerbsmäßige Weinerzeugung erteilt wurden, keine Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden.

(12)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte gewährt. Damit nicht mehr Bepflanzungsrechte erteilt werden, als der betreffende Erzeuger tatsächlich benötigt, sollten unter Berücksichtigung der bereits in seinem Besitz befindlichen Pflanzungsrechte nur noch so viele Pflanzungsrechte erteilt werden, daß die gesamte Fläche bepflanzt wird. Damit die Verpflichtung eingehalten wird, sollte für jedes an eine solche Verpflichtung geknüpfte Wiederbepflanzungsrecht eine Sicherheit geleistet werden. Solange die zu rodende neben der neu bepflanzten Fläche weiterbesteht, sollte nur Wein von einer dieser Flächen vermarktet werden dürfen, um eine Störung des Marktgleichgewichts zu vermeiden.

(13)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 schaffen die Mitgliedstaaten zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotentials auf nationaler oder regionaler Ebene eine nationale und/oder gebenenfalls regionale Reserve von Pflanzungsrechten. Zur Verhinderung von Störungen des Marktgleichgewichts sollte der Transfer von Pflanzungsrechten im Rahmen des Reservesystems wie der Transfer von Rechten zwischen den Betrieben gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten führen. Hierbei haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 die Möglichkeit, bei dem Transfer von Pflanzungsrechten einen Kürzungskoeffizenten anzuwenden.

(14)

Nach Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß er in seinem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügt. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets das Reservesystem und in anderen Teilen des Hoheitsgebiets ein anderes wirksames System anzuwenden. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Gebrauch machen wollen, sollten nachweisen können, daß sie über ein solches System verfügen und daß etwaige Abweichungen von Titel II Kapitel I der Verordnung notwendig sind.

(15)

Die Kommission kann beschließen, den Mitgliedstaaten auf entsprechenden Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Pflanzungsrechte aus der Gemeinschaftsreserve zuzuteilen.

(16)

Nach Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf einer bestimmten Rebläche eine Prämie gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, für welche Fläche in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls eine Prämie gewährt werden sollte. Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften für die entsprechenden Anträge, die angemessenen Höchstgrenzen der Prämien und die Zeiträume gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt werden.

(17)

Aus Gründen der Kontrolle sollte die Prämie im Regelfall erst nach der Rodung gezahlt werden. Die Prämie kann allerdings auch vor der Rodung gewährt werden, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um zu gewährleisten, daß die Rodung tatsächlich erfolgt.

(18)

Die Aufgabe von Rebflächen durch Mitglieder von Erzeugergemeinschaften, die die von ihnen geernteten Trauben gemeinsam verarbeiten, kann zu einer Verringerung der gelieferten Traubenmengen und damit zu einer Erhöhung der Verarbeitungskosten führen. Daher ist es angezeigt, für einen Ausgleich solcher nachteiligen Auswirkungen zu sorgen.

(19)

Bei der Durchführung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verfügen die Mitgliedstaaten bezüglich des genauen Andwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung über einen weiten Ermessensspielraum, z. B. durch Zahlung von Pauschalbeträgen, Festsetzung der Unterstützungshöchstbeträge je Hektar oder Differenzierung der Unterstützung auf der Grundlage objektiver Kriterien im Rahmen der Einschränkungen von Kapitel III und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(20)

Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Mindestgröße der betreffenden Parzellen erlassen, um sicherzustellen, daß sich das System tatsächlich auf das Produktionspotential auswirkt. Außerdem sollten Maßnahmen mit Fristen für die Durchführung und die ordnungsgemäße Überwachung erlassen werden. Diese Vorschriften sollten auch die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte aufgrund der gemäß dem Plan erfolgten Rodungen umfassen, um Störungen des Marktgleichgewichts durch höhere Erträge zu vermeiden, und angesichts der damit verbundenen höheren Kosten eine ensprechend höhere Unterstützung vorsehen.

(21)

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten auch beschließen, selbst keine Umstrukturierungs- bzw. Umstellungspläne zu erstellen. Da die Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne zuständig sind, sollten sie in diesem Fall Vorschriften für die Vorlage und die Genehmigung der Pläne sowie für die Mindestangaben der betreffenden Pläne festlegen.

(22)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt die Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen nicht für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen. Dieser Satz sollte genauer erläutert werden.

(23)

Aus Gründen der Kontrolle sollte die Zahlung der Unterstützung im Regelfall erst nach Durchführung der betreffenden Maßnahme erfolgen. Die Zahlung kann allerdings vorab erfolgen, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um sicherzustellen, daß die betreffende Maßnahme durchgeführt wird.

(24)

Für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems sollten genaue Vorschriften festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Stand der Finanzierung des Systems berichten.

(25)

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß die für das System vorgesehenen Mittel ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dabei sollten insbesondere Vorschriften für die Vorschüsse und für die notwendige Anpassung der Mittelzuweisungen erlassen werden, die dem Bedarf und den bereits durchgeführten Maßnahmen Rechnung tragen.

(26)

Neben den spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung sollten auch die allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin, insbesondere im Fall von unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen der Mitgliedstaaten, zu Anwendung kommen.

(27)

Die Einzelheiten der finanziellen Verwaltung der Regelung werden in den Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 13 ) festgelegt.

(28)

Zur Überwachun der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr1493/1999 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete Daten zum Produktionspotential einschließlich der Pflanzungsrechte sowie genaue Angaben zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des genannten Titels treffen. Aus diesem Grund sollten der Kommission die wichtigsten diesbezüglichen Angaben in standardisierter Form übermittelt werden. Die übrigen Informationen, die für die Kontrolle und Prüfung der Umsetzung dieses Titels erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten während eines angemessenen Zeitraums zur Überprüfung aufbewahren.

(29)

Es sollte auch festgelegt werden, welche Einzelangaben die Aufstellung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthalten muß. Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung vorschriftswidrig bepflanzter Flächen, zusätzlicher Pflanzungsrechte oder der Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung nicht in Anspruch nehmen wollen, brauchen keine Aufstellung zu erstellen.

(30)

Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollte die Klassifizierung der Rebsorten den Mitgliedstaaten übertragen werden. Es sollten gemeinsame Vorschriften für die Form der Klassifizierung, die darin enthaltenen Informationen sowie die Übermittlung und Veröffentlichung der Klassifizierung erlassen werden. Das Klassifizierungssystem als solches darf aber nicht zu einer Erhöhung des Produktionspotentials führen.

(31)

Grundsätzlich sollte die Klassifizierung nur die Rebsorten umfassen, die nach der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben ( 14 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, in mindestens einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden dürfen. Im Intersse der Erhaltung des genetischen Erbes sollten aber auch Sorten klassifiziert werden können, die vor Inkrafttreten der genannten Richtlinie gepflanzt wurden.

(32)

Erzeuger, die ihre Erzeugnisse aufgrund eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsbestimmungen destillieren müssen, sollten für die Destillation keine Unterstützung erhalten.

(33)

Die Beträge gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten den Begünstigten vollständig ausgezahlt werden.

(34)

Als Übergangsregelung sollten Pflanzungsrechte, für die die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 galt und die bis zu einem nach dem 31. Juli 2000 liegenden Zeitpunkt eingeräumt worden sind, bis zu diesem späteren Zeitpunkt gültig bleiben, damit sie beim Übergang auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht verlorengehen. Aus demselben Grund sollten diese Rechte der jeweiligen nationalen bzw. regionalen Reserve zugeführt werden, wenn sie bis zu diesem späteren Zeitpunkt nicht genutzt wurden.

(35)

Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsauschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu Kapitel I (Rebpflanzung), Kapitel II (Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus), Kapitel III (Umstrukturierung und Umstellung) und einem Teil von Kapitel IV (Information und allgemeine Bestimmungen) des Titels II (Produktionspotential) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt.



KAPITEL II

Rebpflanzung

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung von Anträgen auf eine Abweichung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durch die Erzeuger eine Frist festsetzen.

▼M12

(1.a)  Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzte Termin wird auf den 31. Dezember 2007 verschoben.

▼B

(2)  Hat ein Erzeuger eine Abweichung beantragt, so kann der betreffende Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags zulassen, daß Trauben von den betreffenden Flächen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zur Herstellung von Wein verwendet werden, der zur Vermarktung bestimmt ist.

(3)  Wird die Abweichung anschließend gewährt, so ist sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam.

(4)  Wird die Abweichung anschließend verweigert, so tut der Mitgliedstaat folgendes:

a) Er verhängt entweder eine Geldbuße in Höhe von 30 % des Marktwertes des Weines, der zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Ablehnung aus Trauben von den betreffenden Flächen gewonnen wurde, oder

b) er schreibt vor, daß der Erzeuger eine Weinmenge destilliert, die der Weinmenge entspricht, die ab dem Zeitpunkt der Antragstellung aus Trauben von den betreffenden Flächen gewonnen und zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Ablehnung vermarktet wurde. Diese Destillation darf nicht zur Herstellung von Erzeugnissen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger verwendet werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten setzten den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angesprochenen Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Erzeuger im Anschluß an die Bepflanzung der betreffenden Flächen Wiederbepflanzungsrechte erwirbt. Dieser Zeitraum darf jedoch den ►M9  30. Juni 2004 ◄ nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat darf eine Abweichung gemäß Artikel 2 Absatz 3 nur gewähren, wenn die betreffenden Wiederbepflanzungsrechte zum Zeitpunkt der Beantragung der Abweichung gültig sind.

(6)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über jeden Antrag auf Abweichung, das Ergebnis der Prüfung des Antrags und alle gemäß Absatz 4 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(7)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr die Gesamtfläche mit, für die eine Abweichung beantragt wurde, die Gesamtfläche, für die eine Abweichung gewährt wurde, und die Gesamtfläche, für die eine Abweichung verweigert wurde. Diese Mitteilung muß innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.

(8)  Muß eine Fläche gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet werden, so dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von dieser Fläche gewonnen wurden, nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Im Wege der Abweichung können die Mitgliedstaaten statt dessen vorsehen, daß Wein eines entsprechenden Wertes destilliert wird. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten auch eine angemessene administrative Sanktion verhängen. Auf keinen Fall darf aus den vorgenannten Erzeugnissen Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(9)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Artikel 3

(1)  Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden, so tragen sie dafür Sorge, daß diese Rechte nicht für Flächen gewährt werden, die hinsichtlich der Reinkultur mehr als 105 % der Rebfläche haben, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interessse war. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen sie Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die für Weinbauversuche bestimmt sind. Solche Neuanpflanzungsrechte gelten nur während des Versuchszeitraums.

Während dieses Zeitraums dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von diesen Flächen gewonnen wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden.

Nach Ablauf dieses Zeitraums

a) verwendet entweder der Erzeuger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilte Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder

b) werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet. Die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger. Bis zur Rodung der betrefffenden Fläche dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von diesen Flächen gewonnen wurden, nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3)  Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Weinbauversuche und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Versuchszeitraums weiterhin. Die Vorschriften von Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten für diese Flächen nach Ablauf des Versuchszeitraums.

(4)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen sie Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die für Veredelungsbetriebe bestimmt sind. Diese Neuanpflanzungsrechte gelten nur während des Zeitraums der Erzeugung der Veredelungsbetriebe.

Während dieses Zeitraums dürfen Trauben dieser Reben nicht geerntet werden oder sind, falls sie geerntet wurden, zu vernichten.

Nach Ablauf dieses Zeitraums

a) verwendet entweder der Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilte Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder

b) werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet. Die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger. Bis zur Rodung der betreffenden Fläche dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von diesen Flächen gewonnen wurden, nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(5)  Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Flächen für Veredelungsbetriebe und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Produktionszeitraums der Veredelungsbetriebe weiterhin. Die Vorschriften von Absatz 4 Unterabsatz 3 gelten für diese Flächen nach Ablauf des Produktionszeitraums der Veredelungtsbetriebe.

(6)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen sie Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.

(7)  Um eine übermäßige administrative Belastung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat abweichend von Absatz 6 vorsehen, daß Flächen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind, nicht unter die Rodungspflicht gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallen. Die Mitgliedstaaten können dies nur tun, sofern

a) die auf einen einzelnen Weinbauern entfallende Fläche eine von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Höchstfläche nicht übersteigt und

b) der betreffende Weinbauer die Weinerzeugung nicht gewerbsmäßig ausübt.

(8)  Die Vermarktung von Wein oder Weinbauerzeugnissen von den in den Absätzen 6 und 7 genannten Flächen ist zu verbieten. Die Mitgliedstaaten wenden eine angemessene Regelung zur Überwachung dieses Verbots an. Sollte ein Verstoß gegen dieses Verbot festgestellt werden, so ist zusätzlich zu Sanktionen, die der Mitgliedstaat verhängen kann, die betreffende Fläche auf Kosten des betrefffenden Weinbauern zu roden. Bis zur Rodung dieser Fläche dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle gemäß diesem Absatz.

(9)  Die Mitgliedstaaten dürfen Neuanpflanzungsrechte für Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, nur dann erteilen, wenn sie eine Bewertung durchgeführt haben, aus der hervorgeht, daß die Erzeugung des betreffenden Weins weit unter der Nachfrage liegt. Die Mitgliedstaaten stützen sich bei ihrer Bewertung auf objektive Kriterien und Daten. Diese objektiven Daten umfassen die Aufstellung des Produktionspotentials für die betreffende Region oder entsprechende Angaben. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über diese Bewertungen sowie die objektiven Kriterien und Daten. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Erzeugung eines derartigen Weines weit unter der Nachfrage liegt, so führt er Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für einen derartigen Wein erteilt werden.

(10)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr folgende Angaben:

a) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte gemäß den Absätzen 1,2 und 4 erteilt wurden;

b) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte gemäß Absatz 6 erteilt wurden. Macht ein Mitgliedstaat jedoch von der Abweichung nach Absatz 7 Gebrauch, so übermittelt er statt dessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche, die auf den Ergebnissen der Überwachung basiert;

c) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für jeden betreffenden Wein erteilt wurden, sowie die Einzelheiten der durchgeführten Bewertung einschließlich der zugrunde gelegten objektiven Kriterien und Daten und

d) ob die Erzeuger für die Gewährung der Neuanpflanzungsrechte gezahlt haben.

Diese Mitteilung muß innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftjahres erfolgen.

Artikel 4

(1)  Wird eine Fläche gemäß Artikel 2 Absatz 7 oder Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b), Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b) oder Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung gerodet, so werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt. Auch bei der Rodung nachstehender Flächen werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt:

a) Rebflächen, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse waren, wenn Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 1 für diese Flächen gewährt wurden;

b) für Weinbauversuche bestimmte Flächen während des Versuchszeitraums;

c) Flächen für Veredelungsbetriebe während des Produktionszeitraums der Veredelungsbetriebe oder

d) Flächen, deren Erzeugung ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt ist.

(2)  Ein Mitgliedstaat darf einem Erzeuger, der sich verpflichtet, eine Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden, nur dann Wiederbepflanzungsrechte erteilen, wenn dieser Erzeuger nachweisen kann, daß er keine oder keine ausreichenden Pflanzungsrechte besitzt, die für eine Bepflanzung der gesamten Fläche mit Reben benutzt werden könnten. Ein Mitgliedstaat erteilt einem Erzeuger nicht mehr Rechte, als erforderlich sind, um die gesamte Fläche mit Reben zu bepflanzen, wobei die Rechte, die der Erzeuger bereits besitzt, berücksichtigt werden. Der Erzeuger hat die zu rodende Fläche anzugeben.

(3)  Bei der Abgabe der Verpflichtung gemäß Absatz 2 hat der Erzeuger eine Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung zur Rodung der betreffenden Fläche ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ( 15 ) . Die Höhe der Sicherheit setzt der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien fest. Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die angemessen ist und ausreichend, um Erzeuger von der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung abzuhalten.

(4)  Bis die Rodungsverpflichtung erfüllt ist, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß es in keinem Weinwirtschaftsjahr gleichzeitig eine gewerbliche Weinerzeugung von den zu rodenden Flächen und von den neubepflanzten Flächen gibt, indem sie sicherstellen, daß

a) entweder die aus den Trauben von diesen neubepflanzten Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden dürfen; aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat, oder

b) die aus den Trauben von den zu rodenden Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden dürfen; aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(5)  Wird die Rodungsverpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, so wird die nicht gerodete Fläche behandelt, als sei sie entgegen der Pflanzungsbeschränkung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bepflanzt worden.

(6)  Die Mitgliedstaaten überwachen die Bepflanzung und Rodung der betreffenden Flächen.

(7)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, die nach diesem Artikel behandelt werden.

(8)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben.

(9)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beabsichtigen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zeitraum für die Verwendung der Wiederbepflanzungsrechte von fünf Weinwirtschaftsjahren nach Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung stattgefunden hat, auf bis zu acht Weinwirtschaftsjahre zu verlängern.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Transfer von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven nicht zu einer allgemeinen Zunahme des Produktionspotentials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

(2)  Bei der Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten

a) den Kürzungsfaktor gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwenden und

b) einen entsprechende Kürzungsfaktor für andere Transfers von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven anwenden.

(3)  Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten auch einen entsprechenden Kürzungsfaktor auf Transfers von Rechten zwischen Betrieben anwenden.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen bzw. ob sie beschließen, die Reserveregelung nicht durchzuführen.

(5)  Beschließt ein Mitgliedstaat, die Reserveregelung nicht durchzuführehn, so hat er der Kommission gegenüber nachzuweisen, daß auf seinem gesamten Hoheitsgebiet eine wirksame Regelung für die Verwaltung der Pflanzungsrechte besteht. Dabei ist insbesondere die Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nachzuweisen.

(6)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte aus Reserven zugeteilt werden, über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte von einer Reserve auf eine andere übertragen werden, und über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte Reserven zugeführt werden. Alle Zahlungen für die Zuführung von Pflanzungsrechten zu einer Reserve oder für die Zuteilung von Pflanzungsrechten aus einer Reserve sind ebenfalls aufzuzeichnen.

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zuführung neu geschaffener Pflanzungsrechte zu einer oder mehreren Reserven, wobei die bereits gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugeführten neu geschaffenen Pflanzungsrechte zu berücksichtigen sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten können beantragen, daß die Kommission ihnen die neu geschaffenen Pflanzungsrechte aus der Gemeinschaftsreserve zuteilt. Die Kommission kann solche Zuweisungen nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vornehmen.



KAPITEL III

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls die von ihnen bezeichneten Flächen mit, für die die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gewährt werden kann, und die etwaigen Bedingungen, die für diese Bezeichnung gelten.

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere folgendes geregelt wird:

a) Antragsfristen und die Angaben, die dem Antrag beizufügen sind;

b) die anschließende Überprüfüng der Existenz der betreffenden Reben, der betreffenden Fläche und ihres durchschnittlichen Ertrags bzw. ihrer durchschnittlichen Produktionskapazität;

c) die anschließende Mitteilung der Prämie an den betreffenden Erzeuger;

d) die Möglichkeit, die mitgeteilte Prämie zu überprüfen, falls der betreffende Erzeuger einen diesbezüglichen begründeten Antrag stellt, und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung;

e) die Überprüfung der Rodung.

(2)  Die Zahlung der Prämie erfolgt nach der Überprüfung der Rodung. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Prämie vor der Erfüllung der Rodungsverpflichtung an den Erzeuger ausgezahlt wird, sofern der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Prämie leistet. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Rodung der betreffenden Fläche. In diesem Fall muß die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres erfolgen, das auf dasjenige folgt, in dem die Prämie gezahlt wurde.

(3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Prämie für Erzeuger, die Mitglied einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind, um bis zu 15 % gekürzt wird. Die dieser Kürzung entsprechenden Beträge werden an die betreffende Erzeugerorganisation gezahlt.

▼M3

(4)  Für jeden Betrieb, dessen Rebfläche 25 Ar nicht überschreitet, darf eine Prämie gewährt werden, deren Höchstbetrag je Hektar 4 300 EUR nicht überschreiten darf.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannte Prämie den Betrieben, deren Rebfläche 25 Ar überschreitet, für die Rodung von Flächen von mindestens 10 Ar bis höchstens 25 Ar zu gewähren.

▼B

(5)  Bei Flächen von mehr als 25 Ar darf der Höchstbetrag der Prämie je Hektar folgende Beträge nicht überschreiten:

a) 1 450 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von höchsten 20 Hektolitern;

b) 3 400 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 20, aber höchstens 30 Hektolitern;

c) 4 200 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 30, aber höchstens 40 Hektolitern;

d) 4 600 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 40, aber höchstens 50 Hektolitern;

e) 6 300 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 50, aber höchstens 90 Hektolitern;

f) 8 600 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 90, aber höchstens 130 Hektolitern;

g) 11 100 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 130, aber höchstens 160 Hektolitern und

h) 12 300 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 160 Hektolitern.

▼M3 —————

▼B

Artikel 9

Der in Artikel 9 Buchstaben a), c) und d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Zeitraum beläuft sich auf zehn Weinwirtschaftsjahre nach Ende des betreffenden Weinwirtschaftsjahres.

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Anträge und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr

a) die Gesamtfläche, die gegen Gewährung einer Prämie gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet wurde, und

b) die Schätzungen für das folgende Weinwirtschaftsjahr mit.

Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gewährung nationaler Beihilfen, mit denen ähnliche Ziele wie die des Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verfolgt werden,

a) Aufzeichnungen über alle Anträge und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen führen;

b) der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr die Gesamtfläche, die ausschlließlich mit Gewährung einer staatlichen Beihilfe gerodet wurde, sowie den Gesamtbetrag der gezahlten Beihilfe mitteilen. Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen;

c) sicherstellen, daß in der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung angegeben wird, welcher Anteil der betreffenden Fläche mit Gewährung einer staatlichen Beihilfe zusätzlich zu einer Prämie gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet wurde; außerdem ist der Gesamtbetrag der in diesem Zusammenhang gezahlten staatlichen Beihilfe anzugeben.



KAPITEL IV

Umstrukturierung und Umstellung

▼M3

Artikel 12

(1)  Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

a) ist die „normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen“ die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken;

b) sind „Junglandwirte“ unter 40 Jahre alte Landwirte, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und sich erstmals als Betriebsinhaber auf einem Weinbaubetrieb niederlassen.

(2)  Die Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfassen auch die in Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Rechte.

Artikel 13

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Mindestparzellengröße fest, für die eine Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe gewährt werden kann, sowie die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a) Definitionen der in den Plänen aufzuführenden Maßnahmen;

b) Fristen für ihre Durchführung, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen;

c) die Vorschrift, dass alle Pläne für jedes Haushaltsjahr die in diesem Haushaltsjahr durchzuführenden Maßnahmen und die unter jede Maßnahme fallende Fläche enthalten müssen;

d) Verfahren für die Überwachung dieser Durchführung.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über die Begrenzung der Verwendung der Wiederbepflanzungsrechte bei Durchführung eines Plans, die sich aus der im Plan vorgesehenen Rodung ergeben, wenn dies einen möglichen Anstieg des Ertrags der betreffenden Fläche nach sich ziehen würde. Über diese Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden, und insbesondere, dass es zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotenzials des betreffenden Mitgliedstaats kommt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über die Verwendung der Neuanpflanzungsrechte. Nach diesen Vorschriften können diese Rechte nur im Fall technischer Notwendigkeit in einem Umfang umgesetzt werden, der 10 % der unter den Plan fallenden Gesamtfläche nicht übersteigt. Diese Vorschriften sehen ferner eine angemessene Kürzung der für diese Flächen bewilligten Beihilfe vor.

Hinsichtlich der Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfassen die im vorliegenden Absatz Unterabsatz 2 genannten Vorschriften

a) die Nichtanwendung der Begrenzung von 10 % gemäß Unterabsatz 2;

b) die Bestimmung, dass diese den Junglandwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte 30 % der Höhe der neu geschaffenen und dem Mitgliedstaat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugewiesenen Pflanzungsrechte nicht überschreiten.

(4)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und des vorliegenden Kapitels können diese Vorschriften insbesondere die Zahlung von Pauschalbeträgen, Höchstbeihilfebeträgen je Hektar und die Modulierung der Beihilfe anhand objektiver Kriterien vorsehen. Die Vorschriften sehen insbesondere eine angemessen höhere Beihilfe vor, wenn Wiederbepflanzungsrechte, die sich aus der Rodung gemäß der Durchführung eines Plans ergeben, bei der Durchführung des Plans verwendet werden.

▼B

Artikel 14

Beschließt ein Mitgliedstaat, selbst keine Umstrukturierungs- und Umstellungspläne auszustellen, so legt er folgendes fest:

a) welche Einrichtungen oder Personen Planentwürfe vorlegen dürfen;

b) den Inhalt der Planentwürfe, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen;

c) eine Mindestfläche, für die Umstrukturierungs- und Umstellungspläne gelten müssen, sowie etwaige Abweichungen von dieser Voraussetzung, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, und

d) das Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Plänen, wobei insbesondere Fristen für die Vorlage von Planentwürfen und objektive Kriterien für ihre vorrangige Behandlung festzulegen sind.

▼M3

Artikel 15

(1)  Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Durchführung einer bestimmten Maßnahme überprüft worden ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

▼M5

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern für eine bestimmte Maßnahme vor der vollständigen Durchführung dieser Maßnahme im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der betreffenden Maßnahme vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Gewährung der Vorauszahlung folgt.

▼M3

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a) die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;

b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Hat der betreffende Erzeuger bereits eine Vorauszahlung der Beihilfe für eine andere Maßnahme betreffend dieselbe Parzelle erhalten, so muss diese andere Maßnahme vollständig durchgeführt worden sein, damit die Beihilfe im Voraus gezahlt werden kann.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung der Maßnahme, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

(3)  Werden alle im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb der Fristen von Artikel 13 Absatz 2 durchgeführt, so muss der Erzeuger alle im Rahmen des Antrags gewährten Beihilfen zurückzahlen.

Werden jedoch die im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen auf über 80 % der betreffenden Flächen durchgeführt, so entspricht die Rückzahlung dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe, die bei Durchführung der Maßnahmen des Plans auf allen Flächen gewährt worden wäre.

▼M11

(4)  Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

Die Toleranzmarge gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Zahlung der Beihilfen.

▼M3

Artikel 15a

(1)  Abweichend von Artikel 15 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

▼M5

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern vor der vollständigen Durchführung der im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung aller Maßnahmen vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Gewährung der Vorauszahlung folgt.

▼M3

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a) die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;

b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung aller Maßnahmen, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

▼M11

(3)  Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

Die Toleranzmarge gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Zahlung der Beihilfen.

▼B

Artikel 16

▼M5

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:

a) eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;

b) eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;

 ◄

c) alle Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit der jeweiligen Gesamtfläche;

d) die revidierte Ausgabenplanung mit den betreffenden Gesamtflächen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums der Durchführung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

▼B

(2)  Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin nimmt die Kommission für den Fall, daß die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder daß die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.

▼M5

Artikel 17

▼M8

(1)  Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht überschreiten.

▼M5

(2)  Die Mitgliedstaaten nehmen die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldet haben, zumindest 75 % des gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugewiesenen Betrags ausmacht.

(3)  Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) werden anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Beträge und der gemäß 16 Absatz 1 Buchstabe b) gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abgezogen worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(4)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes: Ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldete Gesamtfläche geringer als die in Hektar ausgedrückte Fläche, die in der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführt ist, so werden die für das betreffende Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis zu einem Höchstbetrag finanziert, der berechnet wird, indem die gemeldete Gesamtfläche mit der durchschnittlichen Hektarbeihilfe multipliziert wird, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugeteilten Betrag und der vorgesehenen in Hektar ausgedrückten Fläche ergibt.

Dieser Betrag darf die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Ausgaben auf keinen Fall überschreiten.

Für die Anwendung dieses Absatzes gilt ein Toleranzwert von 5 % für die gemeldete Gesamtfläche gegenüber der Fläche, die in der Mittelzuweisung für das betreffende Haushaltsjahr aufgeführt ist.

▼M8

Die in Anwendung dieses Absatzes nicht finanzierten Ausgaben sind für die Anwendung von Absatz 3 nicht verfügbar.

▼M5

(5)  Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der in Absatz 1 genannten Beträge, so werden die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Fläche um ein Drittel der Differenz zwischen diesem Schwellenwert und den im Laufe dieses Haushaltsjahres getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

(6)  Diese Kürzung wird bei der Feststellung der Ausgaben nicht berücksichtigt, die für das Haushaltsjahr anzuerkennen sind, das auf das Haushaltsjahr der Kürzung folgt.

(7)  Die von den Erzeugern gemäß Artikel 15 oder 15a zurückgezahlten Beträge werden von den zu finanzierenden Ausgaben abgezogen.

(8)  Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

▼M11

(9)  Für das Haushaltsjahr 2005 gilt Folgendes:

a) Jeder Mitgliedstaat, der im Wirtschaftsjahr 2004/05 erstmalig die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung anwendet und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b einen Betrag von weniger als 90 % der ihm durch die Entscheidung 2004/687/EG der Kommission ( 16 ) bewilligten Mittelzuweisung meldet, kann im Rahmen von 90 % dieser Mittelzuweisung bei der Kommission bis spätestens 10. Juli 2005 für das Haushaltsjahr 2005 die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Betrag hinausgehen;

b) die nicht unter Buchstabe a fallenden Anträge auf weitere Finanzierung, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet haben, werden anteilmäßig bewilligt, wobei der Betrag zugrunde gelegt wird, der nach Abzug der Summe der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten und bewilligten Beträge vom bewilligten Gesamtbetrag gemäß Buchstabe a dieses Absatzes verfügbar ist;

c) die Kommission teilt den Mitgliedstaaten sobald wie möglich die endgültigen Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2005 mit.

▼B

Artikel 18

(1)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Pläne, unabhängig davon, ob sie genehmigt oder abgelehnt wurden, und über alle im Rahmen der Pläne durchgeführten Maßnahmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr und jeden Plan die ursprünlich unter den Plan fallende Fläche und deren Durchschnittsertrag sowie die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergebende Fläche und deren Durchschnittsertrag mit. Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.



KAPITEL V

Information und allgemeine Bestimmungen

Artikel 19

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie die Aufstellung über das Produktionspotential auf nationaler oder auf regionaler Ebene vornehmen.

(2)  Beschließt ein Mitgliedstaat, die Aufstellung auf regionaler Grundlage vorzunehmen, und schafft er regionale Reserven gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, so sind für beide Zwecke die gleichen Regionen zugrunde zu legen.

(3)  Die in der Aufstellung enthaltenen Informationen sind wie folgt darzustellen:

a) Bei Flächen, die mit Reben bepflanzt sind, die als Sorten für die Weinherstellung klassifiziert sind, ist nach Weinarten (Qualitätswein b.A. und Tafelwein) einschließlich der Fläche aufzuschlüsseln, die für die Herstellung von Wein geeignet ist, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird. Der Anteil der Gesamtfläche, der mit einer bestimmten Rebsorte bepflanzt ist, ist anzugeben, wenn er von Bedeutung ist.

b) Hinsichtlich der bestehenden Pflanzungsrechte ist so aufzugliedern, daß folgende Angaben ersichtlich sind:

i) die geschätzte Menge (in Hektar) der Neuanpflanzungsrechte, die Erzeugern zugeteilt, aber noch nicht verwendet wurden;

ii) die geschätzte Menge (in Hektar) der von Erzeugern gehaltenen Wiederbepflanzungsrechte, die noch nicht verwendet wurden;

iii) die Menge (in Hektar) der neu geschaffenen Pflanzungsrechte, die noch keiner Reserve oder keinen Reserven zugeführt oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 zugeteilt worden sind

iv) die Menge (in Hektar) der Pflanzungsrechte in einer Reserve oder Reserven.

c) Im Falle einer Aufstellung auf nationaler Ebene ist auf geeigneter regionaler Ebene aufzugliedern.

(4)  In der Aufstellung sind die enthaltenen Informationsquellen anzugegben.

(5)  Zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufstellung zum ersten Mal vorgenommen wird, enthält sie Informationen über die Lage an einem von einem Mitgliedstaat im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr auszuwählenden Datum. Sie enthält auch Angaben über ein vom Mitgliedstaat ausgewähltes historisches Bezugswirtschaftsjahr. Diese Angaben

a) müssen soweit wie möglich auf derselben Grundlage wie die Angaben in der restlichen Aufstellung zusammengestellt worden sein und

b) können sich gegebenenfalls auf Schätzwerte stützen.

(6)  Die Aufstellung wird anschließend jährlich unter Bezugnahme auf die Lage an dem ausgewählten Datum auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 20

(1)  In der Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung klassifizieren die Mitgliedstaaten die Sorten nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe.

(2)  Entscheidungen über die Klassifizierung von Rebsorten erfolgen auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Anbaueignung, sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus den betreffenden Sorten hergestellt wurde.

(3)  Die Namen und synonymen Bezeichnungen klassifizierter Rebsorten entsprechen denen, die festgelegt wurden

a) vom Internationalen Weinamt (IWO),

b) durch den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und/oder

c) vom Internationalen Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR).

(4)  Für jede Sorte, die in der Klassifizierung als Sorte für die Weinherstellung aufgeführt ist, wird in der Klassifizierung auch angegeben, ob sie für eine der folgenden anderen zugelassenen Verwendungen geeignet ist:

a) als Tafeltraubensorte,

b) als Sorte zur Herstellung von Branntwein,

c) als Sorte zur Herstellung von zur Trocknung bestimmten Weintrauben und

d) für andere Verwendungszwecke.

(5)  In der Klassifizierung sind auch alle homonymen Bezeichnungen für Rebsorten anzugeben.

(6)  In die Klassifizierung eines Mitgliedstaates dürfen nur Rebsorten aufgenommen werden, die in mindestens einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 68/193/EWG in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(7)  Abweichend von Absatz 6 darf ein Mitgliedstaat auch Sorten von Reben in die Klassifizierung aufnehmen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 68/193/EWG angepflanzt wurden und sich noch stets in seinem Hoheitsgebiet befinden.

(8)  Klassifiziert ein Mitgliedstaat, in dem Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Anwendung findet, eine Sorte als Sorte für die Weinherstellung, die vorher weder im Rahmen der gemeinschaftlichen noch der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der betreffenden Verwaltungseinheit als solche Sorte klassifiziert war, so dürfen die bereits mit dieser Sorte bepflanzten Flächen nicht zur Weinherstellung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten wenden eine Regelung an, die zur Überwachung der Einhaltung dieses Verbots geeignet ist. Abweichend davon können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Erzeuger erlauben, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilte Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte zu verwenden, um auf der betreffenden Fläche Wein herzustellen. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle diese Fälle.

(9)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Klassifizierungen in jedem Weinjahr unter Angabe aller Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2000 mit, ob von der Abweichung gemäß Absatz 7 Gebrauch gemacht wurde und ob sie von der Abweichung gemäß Absatz 8 Gebrauch machen wollen.

(10)  Die Kommission macht die Klassifizierungen in dem Format und auf die Art und Weise zugänglich, die sie für angemessen erachtet.

Artikel 21

(1)  Wenn die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der vorliegenden Verordnung der Kommission die erlassenen Maßnahmen mitteilen, übermitteln sie ferner eine kurze Zusammenfassung dieser Bestimmungen.

(2)  Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(3)  Bei den gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Mitteilungen sind die im Anhang angegebenen Formate zu verwenden.



KAPITEL VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 22

Ist ein Erzeuger gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verpflichtet, ein Erzeugnis zu destillieren, so wird für die Destillation und das Destillationserzeugnis keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

Artikel 23

Zahlungen gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und gemäß der vorliegenden Verordnung sind in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.

Artikel 24

Die Die Verordnungen (EWG) Nr. 2314/72, (EWG) Nr. 940/81, (EWG) Nr. 3800/81, (EWG) Nr. 2729/88, (EWG) Nr. 2741/89 und (EWG) Nr. 3302/90 werden aufgehoben.

Artikel 25

(1)  Unter die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 fallende Pflanzungsrechte, die gemäß dieser Verordnung bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Juli 2000 galten, gelten weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt.

(2)  Nach dem späteren in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fallen diese Rechte automatisch an die entsprechende nationale oder regionale Reserve. Ist die entsprechende Reserve zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschaffen worden, so werden diese Rechte bis zur Schaffung der Reserve ausgesetzt. Dann fallen die Rechte automatisch an die Reserve.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Format der gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Mitteilungen

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▼M9

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1. Jährliche Mitteilung zu einem vom Mitgliedstaat ausgewählten Datum des Jahres unter Angabe der Änderungen gegenüber dem Vorjahr (Artikel 20 Absätze 4 und 9 dieser Verordnung).

2. Der Mitgliedstaat passt die Tabelle an sein Klassifizierungssystem an.



( 1 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

( 2 ) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

( 3 ) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

( 4 ) ABl. L 248 vom 1.11.1972, S. 53.

( 5 ) ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 1.

( 6 ) ABl. L 96 vom 8.4.1981, S. 10.

( 7 ) ABl. L 381 vom 31.12.1981, S. 1.

( 8 ) ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 5.

( 9 ) ABl. L 241 vom 1.9.1988, S. 108.

( 10 ) ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 3.

( 11 ) ABl. L 264 vom 12,9,1989, S. 5.

( 12 ) ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 25.

( 13 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

( 14 ) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

( 15 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

( 16 ) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 23.

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