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Document 02000R0032-20130701

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/32/2013-07-01

2000R0032 — DE — 01.07.2013 — 011.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2000 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95

(ABl. L 005, 8.1.2000, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 2511/2001 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2001

  L 339

17

21.12.2001

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2002 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2002

  L 132

13

17.5.2002

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 384/2003 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2003

  L 55

15

1.3.2003

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2004 DER KOMMISSION vom 24. März 2004

  L 87

12

25.3.2004

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 25/2005 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2005

  L 6

4

8.1.2005

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2005 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2005

  L 183

65

14.7.2005

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 2158/2005 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2005

  L 342

61

24.12.2005

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 928/2006 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2006

  L 170

14

23.6.2006

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1506/2006 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2006

  L 280

7

12.10.2006

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 630/2007 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2007

  L 145

12

7.6.2007

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 82/2008 DER KOMMISSION vom 28. Januar 2008

  L 25

8

30.1.2008

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2009 DER KOMMISSION vom 16. März 2009

  L 71

13

17.3.2009

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 17/2012 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012

  L 8

31

12.1.2012

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 624/2013 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2013

  L 177

21

28.6.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 84  (32/2000)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2000 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen jährlich Gemeinschaftszollkontingente zu herabgesetzten Zollsätzen oder mit Zollfreiheit für bestimmte Erzeugnisse zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente ( 1 ), wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich erneuter Änderungen ist es daher im Interesse der Klarheit angebracht, diese Verordnung im Sinne der Entschließung des Rates vom 25. Oktober 1996 ( 2 ) neuzufassen und zu vereinfachen.

(3)

Diese Verordnung gilt nicht für die im GATT gebundenen Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ( 3 ) fallen.

(4)

Verschiedene der früher unter die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 fallenden Erzeugnisse können infolge der im GATT vereinbarten Herabsetzungen der Zollsätze inzwischen unbegrenzt zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind daher nicht in die vorliegende Verordnung einzubeziehen.

(5)

Für Zeitungsdruckpapier (laufende Nummer 09.0015) hat die Gemeinschaft mit Kanada ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die Eröffnung eines Zollkontingents von 650 000 Tonnen vorsieht, wovon 600 000 Tonnen gemäß Artikel XIII des GATT bis zum 30. November jedes Jahres Erzeugnissen mit Herkunft aus Kanada vorbehalten sind. In diesem Abkommen ist ebenfalls vorgesehen, daß der den Einfuhren aus Kanada vorbehaltene Anteil um 5 % erhöht wird, wenn er vor Ablauf eines gegebenen Jahres ausgeschöpft ist.

(6)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt, die seit 1971 in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zollsätze bestanden.

(7)

Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande der GATT-Regelung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 mit den Verordnungen (EG) Nrn. 764/96 ( 4 ) und 1401/98 ( 5 ) autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Da das APS mit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 ( 6 ) bis zum 31. Dezember 2001 verlängert worden ist, müssen diese Kontingente ebenfalls bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden.

(8)

Im Rahmen ihrer Außenbeziehungen hat die Gemeinschaft sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, jährlich, für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres, ein zollfreies Zollkontingent für die Durchführung verschiedener Vorgänge an bestimmten Textilerzeugnissen im Verfahren der passiven Veredelung der Gemeinschaft zu eröffnen. Gemäß der Meistbegünstigungsklausel können die Schweiz und andere Drittländer in den Genuß dieses Kontingents kommen.

(9)

Die Gemeinschaft hat sich bereit erklärt, für bestimmte handgearbeitete Waren und für auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe jährliche zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen. Die Zulassung zu diesen Gemeinschaftszollkontingenten ist jedoch daran gebunden, daß den Zollbehörden der Gemeinschaft eine von der zuständigen Stelle des begünstigten Landes erteilte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren handgearbeitet oder gegebenenfalls auf Handwebstühlen hergestellt worden sind.

(10)

Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung ist eine Deflnition des Begriffs „handgearbeitete Waren“ erforderlich.

(11)

Es ist ein Aktualisierungssystem hinsichtlich der zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen befugten Behörden vorzusehen.

(12)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Verfahrens für handgearbeitete Waren oder auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe sind bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen die vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Kontingentsbegünstigung sowie Methoden der Zusammenarbeit bei der Überwachung der Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen vorzusehen.

(13)

Da die Kontingentsbegünstigung für handgearbeitete Erzeugnisse und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe den Entwicklungsländern im Rahmen des APS gewährt werden kann, ist vorzusehen, daß die Kommission auf offiziellen Antrag des möglichen begünstigen Landes und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex weitere APS-begünstigte Länder, die die erforderlichen Garantien in bezug auf die Kontrolle der Echtheit dieser Erzeugnisse bieten, auf die Liste der begünstigten Länder setzen kann.

(14)

Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, die Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(15)

Mit Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 7 ), sind die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt worden; danach ist für die Verwaltung der Zollkontingente die Reihenfolge maßgeblich, in der die betreffenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(16)

Aus Gründen der Schnelligkeit und der Effizienz sind die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Dienststellen der Kommission möglichst auf elektronischem Wege vorzunehmen.

(17)

Weder die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes noch die Anpassungen der Kontingentsmengen und -zollsätze an Rats- oder Kommissionsbeschlüsse bringen substantielle Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die technischen Änderungen und Anpassungen dieser Verordnung nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können.

(18)

Diese Verordnung ist im Falle einer Änderung der bestehenden Abkommen im Rahmen des GATT einschließlich einer Herabsetzung der Zollsätze und, für Jute- und Kokoserzeugnisse, im Falle einer Verlängerung des APS anzupassen. Deshalb ist vorzusehen, daß die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex die entsprechenden Änderungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge vornehmen kann, sofern diese Änderungen die kontingentsbegünstigten Erzeugnisse, ihre Mengen, die Kontingentszollsätze und -zeiträume und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung näher bestimmen.

(19)

Im Hinblick auf eine mögliche Harmonisierung der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Echtheitsbescheinigungen ist vorzusehen, daß die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex diese Definitionen und die Muster der Anhänge VI und VII ersetzen kann.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

ALLGEMEINE REGELUNG

Artikel 1

(1)  Die Zollsätze für die Waren der Anhänge I bis V werden im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume und nach den Vorschriften herabgesetzt, die in dieser Verordnung und den genannten Anhängen festgelegt sind.

(2)  Artikel 18 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 9 ) findet für die Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro ( 10 ) sind, bei der Berechnung des Gegenwerts der in Euro ausgedruckten Beträge in der jeweiligen Landeswährung Anwendung.



TITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZOLLKONTINGENTE



Abschnitt 1

Zollkontingent für Zeitungsdruckpapier

Artikel 2

(1)  Ab dem 30. November jedes Jahres können Restbestände der in Anhang I für Zeitungsdruckpapier genannten Mengen, die bis zum 29. November nicht ausgenutzt sind und voraussichtlich auch nicht mehr bis zum 31. Dezember ausgenutzt werden, für die Einfuhren der betreffenden Waren mit Herkunft aus Kanada oder einem anderen Drittland verwendet werden.

(2)  Ist das konsolidierte Zollkontingent von 600 000 Tonnen mit Herkunft aus Kanada ausgeschöpft, ohne daß ein autonomes Zollkontingent von mehr als 30 000 Tonnen für den Rest des Kalenderjahres eröffnet wurde, so wird das konsolidierte Zollkontingent von der Kommission um eine zusätzliche Menge von 5 % erhöht. Die Kommission gibt die Erhöhung des Kontingents im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, bekannt.



Abschnitt 2

Zollkontingente für handgearbeitete oder auf Handwebstühlen hergestellte Waren

Artikel 3

Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist den in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI vorgelegt wird.

Artikel 4

Der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren ist den in Anhang V aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt wird und die zu Beginn und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder ausnahmsweise auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sind.

Artikel 5

Die Erzeugnisse der Artikel 3 und 4 müssen vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werden.

Als „ohne Unterbrechung befördert“ gelten Waren,

a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden;

b) deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem solchen Land erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers.



Abschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei handgearbeiteten oder auf Handwebstühlen hergestellten Waren

Artikel 6

(1)  Die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene Kontingentsbegünstigung kann bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Prüfung der Echtheitsbescheinigungen jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.

(2)  Die in Absatz 1 vorgesehene vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Kontingentsbegünstigung wird nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 beschlossen, und zwar nach angemessenen Konsultationen, die die Kommission zuvor mit dem betreffenden begünstigten Land führt.

(3)  

a) Wird das Verfahren zur vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Kontingentsbegünstigung angewandt, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Bekanntmachung, in der sie darauf hinweist, daß begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung dieser Verordnung bestehen, und in der die betreffenden Waren, Hersteller und Exporteure angegeben sind.

b) Eine Zollschuld wird bis zu dem Betrag, der den gemäß dieser Verordnung gewährten Vergünstigungen entspricht, als nicht entstanden betrachtet, es sei denn, sie ist nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a) entstanden und betrifft in der Bekanntmachung ausdrücklich genannte Waren, Hersteller und Exporteure, oder es sind die Bedingungen gegeben, die die Anwendung von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 rechtfertigen.

Artikel 7

(1)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Gebiet für die Erteilung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen staatlichen Behörden mit und übermitteln ihr Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Prüfung der Bescheinigungen zuständigen staatlichen Behörden mit. Diese Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben möglichst auf elektronischem Wege den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Erfolgen solche Mitteilungen zur Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Bezeichnungen der zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen befugten Behörden der Herstellerländer sowie gegebenenfalls das Datum, an dem neue begünstigte Länder den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachgekommen sind.

(3)  Eine nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen haben.

(4)  Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft eine Abschrift der Echtheitsbescheinigung an die zuständige staatliche Behörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen dieser Abschrift der Echtheitsbescheinigung die Rechnung oder eine Abschrift davon sowie alle sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Beweismittel bei. Sie teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf Unrichtigkeit der Angaben in der Echtheitsbescheinigung schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden der Gemeinschaft, die Kontingentsbegünstigung bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(5)  Wird ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so wird innerhalb von höchstens sechs Monaten die Prüfung durchgeführt und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft mitgeteilt. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob die angefochtene Echtheitsbescheinigung die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese Erzeugnisse das Zollkontingent tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

(6)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums noch keine Antwort erfolgt, oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder die Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den antragsteilenden Behörden nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit der betreffenden Bescheinigung zuläßt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(7)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, daß diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(8)  Für die nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen müssen die Abschriften dieser Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.



TITEL III

VERWALTUNG DER ZOLLKONTINGENTE

Artikel 8

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Die diesbezüglichen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden möglichst auf elektronischem Wege vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange es der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ermöglicht.



TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

(1)  Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere

a) Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,

b) Anpassungen, die notwendig werden

 durch vom Rat im Rahmen des GATT geschlossene Abkommen oder Briefwechsel oder aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT gegenüber bestimmten Ländern eingegangenen Verpflichtungen oder

 in bezug auf Jute- und Kokoserzeugnisse durch eine Verlängerung des Allgemeinen Präferenzsystems,

c) die Aufnahme von Entwicklungsländern in die Listen der Anhänge IV und V, die dies förmlich beantragen und die erforderlichen Garantien für die Kontrolle der Echtheit der betreffenden Erzeugnisse bieten,

d) Änderungen und Anpassungen der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Muster für die Echtheitsbescheinigungen

werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

 nicht genutzte Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;

 die in den Abkommen oder Briefwechseln vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;

 den Zugang zu diesen Kontingenten von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig zu machen.

Artikel 10

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)  Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

LISTE DER IM GATT GEBUNDENEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen Codes der Kombinierten Nomenklatur bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.



Laufende Nummer

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Zollsatz

(in %)

09.0006

0302 40

 

Heringe, vorausgesetzt, dass die Referenzpreise eingehalten werden

vom 1. Januar 2003 bis zum 14. Februar 2003 und vom 16. Juni bis zum 14. Februar

 (1)

0

►M10  0303 51 ◄

 

►M10  0304 19 97 ◄

 

►M10  ex030419 99 ◄

►M10  10 ◄

34 000 t

►M10  0304 99 23 ◄

 

09.0007

ex030551 10

10

Kabeljau (Gadus morhua und Gadus ogac) und Fische der Art Boreogadus saida:

— getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

— gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

25 000 t

0

ex030551 10

20

ex030551 90

10

ex030551 90

20

0305 59 11

 

0305 59 19

 

ex030562 00

20

ex030562 00

25

ex030562 00

50

ex030562 00

60

0305 69 10

 

09.0009

ex030269 68

10

Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis), frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

2 000 t

8

ex030378 19

10

09.0013

►M10  ex441239 00 ◄

10

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

— mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm oder

— geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

650 000 Kubikmeter

0

►M10  ex441299 70 ◄

10

►M10  ex441299 70 ◄

►M10  10 ◄

09.0019

7202 21

 

Ferrosilicium

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

12 600 t

0

7202 29

 

09.0021

7202 30 00

 

Ferrosiliciummangan

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

18 550 t

0

09.0023

ex720249 10

11

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,1 GHT oder weniger und einem Gehalt an Chrom von mehr als 30 GHT bis 90 GHT (hochraffiniertes Ferrochrom)

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

2 950 t

0

ex720249 50

11

09.0045

ex030329 00

20

Fische der Gattung Coregonus, gefroren

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

1 000 t

5,5

09.0046

ex160540 00

30

Süßwasserkrebse, mit Dill gegart, gefroren

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

3 000 t

0

09.0047

ex160520 10

40

Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

500 t

 

ex160520 91

40

 

ex160520 99

40

 

09.0048

►M10  ex030429 99 ◄

20

Fischfilets von Fischen der Art Allocyttus spp. und Pseudocyttus maculatus, gefroren

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

200 t

0

09.0050

ex530610 10

10

Garne aus Flachs (Leinengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger), zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen, ausgenommen Garne aus Flachswerg (2)

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

400 t

1,8

ex530610 30

10

09.0051

7018 10 90

 

Ähnliche Glaskurzwaren, ausgenommen Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

52 t

0

▼M8

09.0084

1702 50 00

 

Chemisch reine Fructose

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

1 253 t

20

09.0085

1806

 

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

107 t

43

09.0086

1902 11 00

1902 19

1902 20 91

1902 20 99

1902 30

1902 40

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

532 t

11

09.0087

1901 90 99

1904 30 00

1904 90 80

1905 90 20

 

Lebensmittelzubereitungen aus Getreide

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

191 t

33

09.0088

2106 90 98

 

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

921 t

18

▼M3

09.0091

1702 50 00

 

Chemisch reine Fruktose

vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003

 (3)

 (4)

 

und vom 1. Juli bis zum 30. Juni

4 504 t

 

▼M14

09.0096

2106 90 98

 

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesen

Vom 1. Juli bis zum 30. Juni

1 550 t

EA (5) (6)

(1)   Restmenge des Kontingentszeitraums 2002/2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000.

(2)   Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen

(3)   Restmenge des Kontingentszeitraums 2002/2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000.

(4)   Aussetzung des spezifischen Zollsatzes ab dem 1. Juli 1995; zu berücksichtigen ist der Ad-valorem-Zollsatz nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987), in seiner geänderten Fassung.

(5)   Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die Waren zu erheben ist.

(6)   Die Inanspruchnahme des Zollkontingents ist an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungsbescheinigung gebunden.

▼M3




ANHANG II



GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR BESTIMMTE VEREDELUNGSARBEITEN AN BESTIMMTEN SPINNSTOFFEN IM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT (1)

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in )

Zollsatz

(in %)

09.2501

 

Waren, die im Rahmen folgender Veredelungsarbeiten gemäß der mit der Schweiz (2) getroffenen Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden:

a)  Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 55 und des KN-Codes 5809 00 00

b)  Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 55 und des KN-Codes 5605 00 00

c)  Veredelungsarbeiten an Waren der nachstehenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur:

vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2003 und vom 1. September bis zum 31. August

 (3)

1 870 000 an Wertzuwachs

0

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

– andere:

5606 00 91

– – Gimpen

5606 00 99

– – andere

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806:

5801 10 00

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

– aus Baumwolle:

5801 22 00

– – Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

5801 23 00

– – anderer Schusssamt und Schussplüsch

5801 24 00

– – Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

5801 25 00

– – Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

5801 26 00

– – Chenillegewebe

– aus Chemiefasern:

5801 32 00

– – Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

5801 33 00

– – anderer Schusssamt und Schussplüsch

5801 34 00

– – Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

5801 35 00

– – Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

5801 36 00

– – Chenillegewebe

5801 90

– aus anderen Spinnstoffen

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Position 6002

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

6002 bis 6006

Andere Gewirke und Gestricke

(1)   Zur Verwaltung dieses Zollkontingents gelten als

a)  „Veredelungsarbeiten“

— im Sinne der Buchstaben a) und c) von Spalte 3: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Apprettieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern;

— im Sinne des Buchstabens b) von Spalte 3: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

b)  „Wertzuwachs“:

der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.

(2)   Beschluss 69/304/EWG des Rates (ABl. L 240 vom 24.9.1969, S. 5).

(3)   Restmenge des Kontingentszeitraums 2002/2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000.




ANHANG III



LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR JUTE– UND KOKOSERZEUGNISSE

Laufende Nummer

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Zollsatz

(in %)

09.0107

5310

 

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

►M13  vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 ◄

68 000 t

0

 

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

►M10  ex560790 20 ◄

 

– aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

►M6  ex570239 00 ◄

10

– Fußbodenbeläge, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

►M6  ex570249 00 ◄

►M6  20 ◄

– Fußbodenbeläge, mit Flor, konfektioniert, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

►M10  ex570250 90 ◄

10

– Fußbodenbeläge, ohne Flor, nicht konfektioniert, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

ex570299 00

10

– Fußbodenbeläge, ohne Flor, konfektioniert, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

►M11  ex570390 20 ◄

►M11  ex570390 80 ◄

10

– aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten oder geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

ex580639 00

10

– andere Bänder, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

ex580640 00

10

– schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

– andere:

5905 00 50

 

– – aus Jute

ex590500 90

10

– – aus anderen textilen Bastfasern der Position 5303

09.0109

5702 20 00

 

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

►M13  vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 ◄

9 000 t

0

09.0111

6305 10 90

 

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303, nicht gebraucht

►M13  vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 ◄

98 000 t

0




ANHANG IV



LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITETE WAREN (1)

Laufende Nummer

KN-Code (3)

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in EUR)

Zollsatz

(in %)

09.0104

ex420100 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art:

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

1 800 000

0

– Reitsattel aus Leder

– Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11

– – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

– – mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen:

4202 12 914202 12 99

– – – aus anderen Stoffen als Kunststofffolien und formgepresstem Kunststoff, einschließlich Vulkanfiber

4202 19 90

– – aus anderen Stoffen als aus Aluminium

– Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

4202 21 00

– – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 22 90

– – mit Außenseite aus Spinnstoffen

– Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 31 00

– – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 32 90

– – mit Außenseite aus Spinnstoffen

4202 39 00

– – andere

– andere:

4202 91

– – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 92 91

– – mit Außenseite aus Spinnstoffen

4202 92 98

 

ex420299 00

– – Behältnisse für Musikinstrumente

4203 30 00

Gürtel, Koppel und Schulterriemen, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4203 40 00

Anderes Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:

4420 10 11

– Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz

4420 90 91

– andere, ausgenommen Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie), aus tropischem Holz

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

– aus pflanzlichen Stoffen:

– – ausgenommen Flaschenhülsen aus Stroh:

►M10  

4602 11 00

4602 12 00

 ◄

– – – Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt

►M10  

4602 19 91

4602 19 99

 ◄

– – – andere

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vlies aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

▼M4 —————

▼M3

 
 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 
 
 
 

►M10  

6403 51 05

6403 59 05

6403 91 05

6403 99 05

 ◄

– Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, weder mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

 
 
 
 
 

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

 
 
 
 

6406 10

– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

 
 
 
 

6406 20

– Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

 
 
 
 
 

– andere:

 
 
 
 

6406 91 00

– – aus Holz

 
 
 
 
 

– – aus anderen Stoffen als aus Holz:

 
 
 
 

6406 99 30

– – – Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

 
 
 
 

6406 99 50

– – – Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

 
 
 
 

6406 99 60

– – – Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 
 
 
 

►M12  6406 99 85 ◄

– – – andere

 
 
 
 

ex650590 10

Baskenmützen, aus Wolle

 
 
 
 

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

 
 
 
 

ex680291 90

Marmor, Travertin und Alabaster, mit Bildhauerarbeit

 
 
 
 

ex680292 90

Andere Kalksteine, mit Bildhauerarbeit

 
 
 
 

ex680293 90

Granit, mit Bildhauerarbeit

 
 
 
 

ex680299 00

Andere Steine, mit Bildhauerarbeit

 
 
 
 
 

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, nicht aus Porzellan:

 
 
 
 

6912 00 10

– aus gewöhnlichem Ton

 
 
 
 

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

 
 
 
 

6914 90 10

Andere keramische Waren, aus gewöhnlichem Ton

 
 
 
 
 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018):

 
 
 
 

►M10  

7013 22 10

7013 33 11

7013 33 19

 ◄

– Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik, aus Bleikristall

 
 
 
 

►M10  

7013 28 10

7013 37 51

7013 37 59

 ◄

– Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik, ausgenommen Waren aus Bleikristall, ausgenommen aus vorgespanntem Glas

 
 
 
 
 

– andere Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche:

 
 
 
 

►M10  7013 41 10 ◄

– – aus Bleikristall

 
 
 
 

►M10  7013 49 91 ◄

– – andere, ausgenommen aus vorgespanntem Glas

 
 
 
 

7013 91 10

– – andere Glaswaren, aus Bleikristall

 
 
 
 

ex701399 00

– – andere Glaswaren, ausgenommen Waren aus Bleikristall

 
 
 
 

7018 10 19

Glasperlen, weder geschliffen noch mechanisch poliert

 
 
 
 
 

Phantasieschmuck, aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

 
 
 
 

7117 19 917117 19 99

– andere als Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe, nicht in Verbindung mit Glas

 
 
 
 

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer

 
 
 
 

7419

Andere Waren aus Kupfer

 
 
 
 
 

Andere Waren aus Aluminium:

 
 
 
 

7616 99 90

– andere

 
 
 
 

ex830890 00

Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

 
 
 
 

9113 90 10

Uhrarmbänder und Teile davon, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 
 
 
 

►M4  ex911390 80 ◄

Uhrarmbänder und Teile davon, aus Spinnstoffen

 
 
 
 

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

 
 
 
 

►M10  

9403 81 00

9403 89 00

 ◄

Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffen

 
 
 
 

9403 90

Teile von Möbeln

 
 
 
 
 

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 
 
 
 
 

– Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

 
 
 
 

9405 10 91 ►M9  ex940510 98 ◄

– – auanderen Stoffen als aus Kunststoffen, keramischen Stoffen oder Glas

 
 
 
 
 

– elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen:

 
 
 
 
 

– – aus anderen Stoffen als aus Kunststoffen, keramischen Stoffen oder Glas:

 
 
 
 

9405 20 99

– – – andere als Waren von der mit Glühlampen verwendeten Art

 
 
 
 
 

– andere elektrische Beleuchtungskörper:

 
 
 
 
 

– – andere als Scheinwerfer:

 
 
 
 
 

– – – aus anderen Stoffen als aus Kunststoffen:

 
 
 
 

9405 40 99

– – – – ausgenommen Waren von der mit Glühlampen und mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

 
 
 
 

9405 50 00

– nicht elektrische Beleuchtungskörper

 
 
 
 
 

– Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

 
 
 
 
 

– – andere:

 
 
 
 

►M9  ex940560 80 ◄

– – – aus anderen Stoffen als aus Kunststoffen

 
 
 
 

►M9  ex940599 00 ◄

– – andere Teile von Beleuchtungskörpern, aus anderen Stoffen als aus Glas oder Kunststoffen

 
 
 
 

►M10  ex950300 21 ◄

Handgearbeitete dekorative Puppen in für das Ursprungsland charakteristischer Volkstracht

 
 
 
 

►M10  ex950300 39 ◄

Andere Bausätze und Baukastenspielzeug, aus Holz

 
 
 
 

►M10  ex950300 49 ◄

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, kein Füllmaterial enthaltend, aus Holz

 
 
 
 

►M10  ex950300 55 ◄

Musikspielzeuginstrumente und -geräte, aus Holz

 
 
 
 

►M10  9503 00 61 ◄

Puzzles, aus Holz

 
 
 
 

►M10  ex950300 81 ◄

Spielzeugwaffen, aus Holz

 
 
 
 

►M10  ex950300 99 ◄

Anderes Spielzeug, aus Holz

 
 
 
 

9601 10 00

Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

 
 
 
 

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

 
 
 

09.0106

 

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

11 067 000

0

 

ex520851 00 — ►M10  ex520859 90 ◄

– nach dem Batik-Verfahren handbedruckt

 
 
 
 
 

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 
 
 
 

ex520951 00 — ex520959 00

– nach dem Batik-Verfahren handbedruckt

 
 
 
 
 

Andere Gewebe aus Baumwolle:

 
 
 
 
 

– mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

 
 
 
 

ex521215 10 — ex521215 90

– – nach dem Batik-Verfahren handbedruckt

 
 
 
 
 

– mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 
 
 
 

ex521225 10 — ex521225 90

– – nach dem Batik-Verfahren handbedruckt

 
 
 
 

ex560890 00

Hängematten, aus Baumwolle

 
 
 
 
 

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

 
 
 
 
 

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 
 
 
 

5701 10 10

– – mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

 
 
 
 

5701 90

– aus anderen Spinnstoffen

 
 
 
 
 

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert:

 
 
 
 

5704 90 00

– ausgenommen Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

 
 
 
 

5705 00

Andere Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 
 
 
 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

 
 
 
 

►M10  ex610190 20 ◄

Ponchos aus feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben

 
 
 
 

ex610210 10

Ponchos aus feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen

 
 
 
 

ex611012 10

Pullover (mit oder ohne Ärmel), aus feinen Tierhaaren von Kaschmirziegen, für Männer oder Knaben

 
 
 
 

ex611019 10

Pullover (mit oder ohne Ärmel), aus anderen feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben

 
 
 
 

ex611012 90

Pullover (mit oder ohne Ärmel), aus feinen Tierhaaren von Kaschmirziegen, für Frauen oder Mädchen

 
 
 
 

ex611019 90

Andere Pullover (mit oder ohne Ärmel), aus anderen feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen

 
 
 

Andere im Batik-Verfahren handbedruckte Waren:

 
 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203:

 
 
 
 

6201 92 00

– andere als Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren, aus Baumwolle

 
 
 
 

6201 99 00

– andere als Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren, aus anderen Spinnstoffen

 
 
 
 
 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204:

 
 
 
 

6202 92 00

– andere als Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren, aus Baumwolle

 
 
 
 

6202 99 00

– andere als Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren, aus anderen Spinnstoffen

 
 
 
 
 

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 
 
 
 

6204 12 00

– Kostüme, aus Baumwolle

 
 
 
 

6204 22 80

– Kombinationen, aus Baumwolle, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 29 90

– Kombinationen, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen aus künstlichen Chemiefasern

 
 
 
 

6204 32 90

– Jacken, aus Baumwolle, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 39 90

– Jacken, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen aus künstlichen Chemiefasern

 
 
 
 

6204 42 00

– Kleider, aus Baumwolle

 
 
 
 

6204 44 00

– Kleider, aus künstlichen Chemiefasern

 
 
 
 

►M11  6204 49 90 ◄

– Kleider, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen aus Seide, Schappeseide oder Borretteseide

 
 
 
 
 

– Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen:

 
 
 
 

6204 52 00

– – aus Baumwolle

 
 
 
 

6204 53 00

– – aus synthetischen Chemiefasern

 
 
 
 

6204 59

– – aus anderen Spinnstoffen

 
 
 
 

6204 62 316204 62 336204 62 39

– lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), aus Baumwolle, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 62 59

– Latzhosen, aus Baumwolle, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 62 90

– kurze Hosen, aus Baumwolle

 
 
 
 

6204 63 18

– lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 63 39

– Latzhosen, aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 63 90

– kurze Hosen, aus synthetischen Chemiefasern

 
 
 
 

6204 69 18

– lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), aus künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 69 39

– Latzhosen, aus künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung

 
 
 
 

6204 69 50

– kurze Hosen, aus künstlichen Chemiefasern

 
 
 
 

6204 69 90

– lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen aus künstlichen Chemiefasern

 
 
 
 
 

Hemden, für Männer oder Knaben:

 
 
 
 

6205 20 00

– aus Baumwolle

 
 
 
 

6205 90 10

– aus Flachs oder Ramie

 
 
 
 
 

Blusen und Hemdblusen, für Frauen und Mädchen:

 
 
 
 

6206 30 00

– aus Baumwolle

 
 
 
 

6206 90 10

– aus Flachs oder Ramie

 
 
 
 

►M6  ex620791 00 ◄

Unterhemden, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, ausgenommen Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

 
 
 
 

►M10  6207 99 90 ◄

Unterhemden, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren aus anderen Spinnstoffen als Chemiefasern oder Baumwolle, für Männer oder Knaben

 
 
 
 

►M6  ex620891 00 ◄

Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren aus Baumwolle, ausgenommen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, für Frauen und Mädchen

 
 
 
 

6208 99 00

Unterhemden, Unterkleider, Slips, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus anderen Spinnstoffen als Baumwolle oder Chemiefasern, für Frauen und Mädchen

 
 
 
 
 

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

 
 
 
 

6302 21 00

– andere Bettwäsche als aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

 
 
 
 

►M6  6302 51 00 ◄

– andere Tischwäsche als aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

 
 
 
 

►M6  6302 91 00 ◄

– andere, aus Baumwolle

 
 
 
 
 

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster und Bettbehänge (Schabracken):

 
 
 
 

6303 91 00

– andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

 
 
 
 
 

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404:

 
 
 
 

6304 19 10

– Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

 
 
 
 

6304 92 00

– andere als Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

 
 
 

Andere Bekleidung:

 

ex620111 00

Ponchos aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben

 
 
 
 

ex620211 00

Ponchos aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Umhänge aus Wolle, für Frauen oder Mädchen

 
 
 
 

ex620451 00

Röcke und Hosenröcke und deren Zuschnitte, aus Wolle, für Frauen oder Mädchen

 
 
 
 

6213 20 00

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Baumwolle

 
 
 
 

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

 
 
 
 

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

 
 
 
 

►M4  6217 10 00 ◄

Konfektioniertes Bekleidungszubehör

 
 
 
 
 

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 
 
 
 
 

– ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken:

 
 
 
 

►M6  6301 20 90 ◄

– – ganz aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 
 
 
 

►M6   ◄

– – andere

 
 
 
 
 

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

 
 
 
 

6301 30 90

– ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

 
 
 
 

6301 40 90

– Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

 
 
 
 

6301 90 90

– andere Decken, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

 
 
 
 

ex630399 90

Übergardinen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle

 
 
 
 

ex630691 00

Hängematten, aus Baumwolle

 
 
 
 
 

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:

 
 
 
 
 

– Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:

 
 
 
 

6307 10 90

– – ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken oder aus Vliesstoffen

 
 
 
 
 

– andere als Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher, Schwimmwesten und Rettungsgürtel:

 
 
 
 

6307 90 99

– – ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken oder aus Filz

 
 
 

(1)   Als „handgearbeitete Waren“ gelten:

a)  in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren;

b)  in Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen;

c)  Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im Wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden der begünstigten Länder ist zuletzt im ABl. C 122 vom 4 Mai 1999, S. 3, veröffentlicht worden.

(3)   Die Taric-Codes sind in der Liste im Anhang aufgeführt.



Número de orden

Løbenummer

Laufende Nummer

Aύξων αριθμός

Order No

Numéro d'ordre

Numero d'ordine

Volgnummer

Número de ordem

Järjestysnumero

Löpnummer

Código NC

KN-kode

KN-Code

Kωδικός ΣO

CN code

Code NC

Codice NC

GN-code

Código NC

CN-koodi

KN-nr

Código Taric

Taric-kode

Taric-Code

Kωδικός Taric

Taric-code

Code TARIC

Codice TARIC

Taric-code

Código Taric

Taric-koodi

TARIC-nr

09.0104

4201 00 00

10

4202 11 10

10

4202 11 90

10

4202 12 91

10

4202 12 99

10

4202 19 90

10

4202 21 00

10

4202 22 90

10

4202 31 00

10

4202 32 90

10

4202 39 00

10

4202 91 10

10

4202 91 80

10

4202 92 91

10

4202 92 98

10

4202 99 00

10

4203 30 00

10

4203 40 00

10

4420 10 11

10

4420 90 91

10

►M10  4602 19 91 ◄

10

►M10  4602 19 99 ◄

10

▼M4 —————

▼M3

►M10  

6403 51 05

6403 59 05

6403 91 05

6403 99 05

 ◄

►M10  19 ◄

►M12  6406 10 10 ◄

10

►M12  10 ◄

6406 10 90

10

6406 20 10

10

6406 20 90

10

6406 91 00

10

6406 99 30

10

6406 99 50

10

6406 99 60

10

►M12  6406 99 85 ◄

10

6505 90 10

10

6602 00 00

10

6802 91 90

10

6802 92 90

10

6802 93 90

10

6802 99 90

10

6912 00 10

10

6913 10 00

10

6913 90 10

10

6913 90 91

10

6913 90 93

10

6913 90 99

10

6914 90 10

10

7013 99 00

10

7018 10 19

10

7117 19 91

10

7117 19 99

►M4  10 ◄

7418 11 00

10

►M10  

7418 19 10

7418 19 90

 ◄

10

7418 20 00

10

7419 10 00

10

7419 91 00

10

►M10  

7419 99 10

7419 99 30

7419 99 90

 ◄

10

7616 99 90

05

8308 90 00

10

9113 90 10

10

▼M4

9113 90 80

11

▼M3

9403 40 10

10

9403 40 90

10

►M10  

9403 81 00

9403 89 00

 ◄

10

9403 90 10

10

9403 90 30

10

9403 90 90

10

9405 10 91

10

►M9  9405 10 98 ◄

►M9  20 ◄

9405 20 99

10

9405 40 99

10

9405 50 00

10

►M9  9405 60 80 ◄

►M9  20 ◄

►M9  9405 99 00 ◄

►M9  20 ◄

►M10  9503 00 21 ◄

10

►M10  9503 00 21 ◄

►M10  10 ◄

►M10  9503 00 39 ◄

10

►M10  9503 00 49 ◄

10

►M10  9503 00 55 ◄

►M10  10 ◄

►M10  9503 00 61 ◄

10

►M10  9503 00 81 ◄

10

►M10  9503 00 99 ◄

10

9601 10 00

10

9602 00 00

10

09.0106

5208 51 00

11

91

►M9  5208 52 00 ◄

►M9  11 ◄

►M9  91 ◄

►M10  5208 59 10 ◄

11

91

►M10  5208 59 90 ◄

11

91

5209 51 00

11

91

5209 52 00

11

91

5209 59 00

11

91

5212 15 10

11

91

5212 15 90

11

91

5212 25 10

11

91

5212 25 90

11

91

5608 90 00

10

5701 10 10

10

5701 90 10

10

5701 90 90

10

5704 90 00

10

5705 00 10

10

5705 00 30

10

5705 00 90

11

31

91

5810 10 10

10

5810 10 90

10

5810 91 10

10

5810 91 90

10

5810 92 10

10

5810 92 90

10

5810 99 10

10

5810 99 90

10

►M10  6101 90 20 ◄

►M10  11 ◄

6102 10 10

10

6110 12 10

10

6110 19 10

10

6110 12 90

10

6110 19 90

10

6201 11 00

10

6201 92 00

10

6201 99 00

10

6202 11 00

10

20

6202 92 00

10

6202 99 00

10

6204 12 00

10

6204 22 80

10

6204 29 90

10

6204 32 90

10

6204 39 90

10

6204 42 00

10

6204 44 00

10

►M11  6204 49 90 ◄

►M11  10 ◄

6204 51 00

10

6204 52 00

10

6204 53 00

10

6204 59 10

10

6204 59 90

10

6204 62 31

10

6204 62 33

10

6204 62 39

10

6204 62 59

10

6204 62 90

10

6204 63 18

10

6204 63 39

10

6204 63 90

10

6204 69 18

10

6204 69 39

10

6204 69 50

10

6204 69 90

10

6205 20 00

10

6205 90 10

10

6206 30 00

10

6206 90 10

10

►M6  6207 91 00 ◄

►M6  91 ◄

►M10  6207 99 90 ◄

91

►M6  6208 91 00 ◄

►M6  18 ◄

6208 99 00

91

6213 20 00

10

6214 10 00

10

6214 20 00

10

6214 30 00

10

6214 40 00

10

►M9  6214 90 00 ◄

►M9  11 ◄

►M9  91 ◄

6215 10 00

10

6215 20 00

10

6215 90 00

10

6217 10 00

10

►M6  6301 20 90 ◄

10

6301 20 99

10

►M6   ◄

10

6301 40 90

91

6301 90 90

21

29

6302 21 00

21

81

►M6  6302 51 00 ◄

10

►M6   ◄

10

►M6  6302 91 00 ◄

10

►M6   ◄

10

6303 91 00

91

6303 99 90

31

6304 19 10

10

6304 92 00

10

6306 91 00

10

6307 10 90

10

6307 90 99

91

▼B




ANHANG V

LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE AUF HANDWEBSTÜHLEN HERGESTELLTE GEWEBE ►C1   ( 11 ) ◄

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist folgenden Ländern vorbehalten:

Argentinien, Bangladesch, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Thailand ►C1   ( 12 ) ◄ .



Laufende Nummer

KN-Code ►C1   (1)  ◄

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in €)

Zollsatz

(in %)

09.0101

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

2 432 000

0

►M10  5803 00 30 ◄

Drehergewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

09.0103

5208 51 00 bis ►M10  5208 59 90 ◄

Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

2 172 000

0

5209 51 00 bis 5209 59 00

Gewebe aus Baumwolle, bedruckt mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5210

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle

5801 21 00 bis 5801 26 00

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806, aus Baumwolle

►M10  5803 00 10 ◄

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806, aus Baumwolle

(1)   Die Taric-Codes sind in der Liste im Anhang aufgeführt.

▼B



Número de orden

Løbenummer

Laufende Nummer

Αύξων αριθμός

Order No

Numéro d'ordre

Numero d'ordine

Volgnummer

Número de ordem

Järjestysnumero

Löpnummer

Código NC

KN-kode

KN-Code

Κωδικός ΣΟ

CN code

Code NC

Codice NC

GN-code

Código NC

CN-koodi

KN-nr

Código Taric

Taric-kode

Taric-Code

Κωδικός Taric

Taric-Code

Code Taric

Codice Taric

Taric-code

Código Taric

Taric-koodi

Taric-nr

09.0101

5007 10 00

10

5007 20 11

10

5007 20 19

10

5007 20 21

10

5007 20 31

10

5007 20 39

10

5007 20 41

10

5007 20 51

10

5007 20 59

10

5007 20 61

10

5007 20 69

10

5007 20 71

10

5007 90 10

10

5007 90 30

10

5007 90 50

10

5007 90 90

10

►M10  5803 00 30 ◄

10

09.0103

5208 51 00

11

19

►M9  5208 52 00 ◄

►M9  11 ◄

►M9  19 ◄

►M10  5208 59 10 ◄

11

19

►M10  5208 59 90 ◄

11

19

5209 51 00

11

19

5209 52 00

11

19

5209 59 00

11

19

►M6  5210 11 00 ◄

10

►M6   ◄

10

►M10   ◄

►M10  10 ◄

5210 19 00

10

►M6  5210 21 00 ◄

10

►M6   ◄

10

►M10   ◄

►M10  10 ◄

5210 29 00

10

►M6  5210 31 00 ◄

10

►M6   ◄

10

5210 32 00

10

5210 39 00

10

5210 41 00

10

►M10   ◄

►M10  10 ◄

5210 49 00

10

5210 51 00

10

►M10   ◄

►M10  10 ◄

5210 59 00

10

5211 11 00

10

5211 12 00

10

5211 19 00

10

►M10  5211 20 00 ◄

►M10  10 ◄

►M10  5211 20 00 ◄

►M10  10 ◄

►M10  5211 20 00 ◄

10

5211 31 00

10

5211 32 00

10

5211 39 00

10

5211 41 00

10

5211 42 00

10

5211 43 00

10

5211 49 10

10

5211 49 90

10

5211 51 00

10

5211 52 00

10

5211 59 00

10

5212 11 10

10

5212 11 90

10

5212 12 10

10

5212 12 90

10

5212 13 10

10

5212 13 90

10

5212 14 10

10

5212 14 90

10

5212 15 10

11

19

5212 15 90

11

19

5212 21 10

10

5212 21 90

10

5212 22 10

10

5212 22 90

10

5212 23 10

10

5212 23 90

10

5212 24 10

10

5212 24 90

10

5212 25 10

11

19

5212 25 90

11

19

5801 21 00

10

5801 22 00

10

5801 23 00

10

5801 24 00

10

5801 25 00

10

5801 26 00

10

►M10  5803 00 10 ◄

10




ANHANG VI

image




ANHANG VII

image




ANHANG VIII



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1808/95

Diese Verordnung

1

1

2

2

4

3

5

4

5

5

5a

6

5b

7

6, 7, 8

8

9

9

10

10

11

12

12

Anhang I

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang V

Anhang III

Anhang IV A + Anhang IV d

Anhang IV

Anhang IV B + Anhang IV f

Anhang V

Anhang IV c

Anhang VI

Anhang IV e

Anhang VII

Anhang VIII



( 1 ) ABI. L 176 vom 27.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1401/98 (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 1).

( 2 ) ABl. C 332 vom 7.11.1996, S. 1.

( 3 ) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

( 4 ) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 1.

( 5 ) ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 1.

( 6 ) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

( 7 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 9 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

( 10 ) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

( 11 ) Als „Handwebstühle“ gelten Webstühle, die zur Herstellung von Geweben ausschließlich durch Hand- und Fußbewegungen betrieben werden.

( 12 ) Die Liste der zuständigen Behörden der begünstigten Länder ist zuletzt im ABl. C 122 vom 4.5.1999, S. 3, veröffentlicht worden.

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