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Document 01999R0921-20000301

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 921/1999 der Kommission vom 30. April 1999 mit Sondermaßnahmen für die Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an die Personen aus dem Kosovo

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/921/2000-03-01

    Konsolidierter TEXT: 31999R0921 — DE — 01.03.2000

    1999R0921 — DE — 01.03.2000 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 921/1999 DER KOMMISSION

    vom 30. April 1999

    mit Sondermaßnahmen für die Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an die ►M1  Personen aus dem Kosovo ◄

    (ABl. L 114, 1.5.1999, p.46)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    Verordnung (EG) Nr. 2134/1999 der Kommission vom 7. Oktober 1999

      L 262

    3

    8.10.1999

    ►M2

    Verordnung (EG) Nr. 398/2000 der Kommission vom 22. Februar 2000

      L 50

    7

    23.2.2000




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 921/1999 DER KOMMISSION

    vom 30. April 1999

    mit Sondermaßnahmen für die Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an die ►M1  Personen aus dem Kosovo ◄



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 857/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 729/1999 ( 4 ), wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse und insbesondere der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen als humanitäre Hilfe außerhalb der Gemeinschaft festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung muß eine Reihe von Bedingungen erfüllt sowie eine Entscheidung der Kommission ergangen sein, bevor eine kostenlose Verteilungsaktion außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden kann.

    (3)

    Für die Kosovo-Flüchtlinge und die Familien, die diese Flüchtlinge aufnehmen, ist eine schnelle Nahrungsmittelhilfe dringend notwendig.

    (4)

    Um die Hilfe für diese Menschen zu beschleunigen, sollten bis auf weiteres Ausnahmen von einigen der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 gemacht werden.

    (5)

    Es sind die Gebiete festzulegen, für die diese Ausnahmen gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 3 ►M2  ————— ◄ der Verordnung (EG) Nr. 659/97 gelten nicht für die kostenlose Verteilung von Lebensmitteln an die ►M1  Personen aus dem Kosovo ◄ und ihre Aufnahmefamilien im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslavien (Serbien und Montenegro), Albaniens, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowinas, Bulgariens und Rumäniens.

    Für diese Maßnahmen der kostenlosen Verteilung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

     am ersten Arbeitstag jedes Monats die Angaben gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 659/97 für die abgeschlossenen Maßnahmen;

     eine Abschrift der Notifizierung an den UN/FAO-Ausschuß für den Absatz von Überschüssen.

    ▼M1

    Artikel 1a

    (1)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 659/97 ist für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 bei der Übernahme der Transportkosten die Entfernung zwischen dem Ort der Entnahme aus dem Markt und dem Ort der Lieferung an die Personen aus dem Kosovo und ihre Aufnahmefamilien zu berücksichtigen.

    (2)  Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 sicherzustellen.

    ▼B

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 7.

    ( 3 ) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22.

    ( 4 ) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 11.

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