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Document 01998R1165-20061101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1165/2006-11-01

1998R1165 — DE — 01.11.2006 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/98 DES RATES

vom 19. Mai 1998

über Konjunkturstatistiken

(ABl. L 162, 5.6.1998, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2005

  L 191

1

22.7.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/2006 DER KOMMISSION vom 28. September 2006

  L 281

15

12.10.2006




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/98 DES RATES

vom 19. Mai 1998

über Konjunkturstatistiken



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk ( 5 ) und in der Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe ( 6 ), die auf die Erstellung kohärenter Statistiken abzielen, konnten wirtschaftliche und technische Veränderungen nicht berücksichtigt werden.

(2)

Die Europäische Union hat inzwischen weitere Fortschritte auf dem Weg zur Integration gemacht. Neue Konzepte und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage aussagekräftiger Statistiken. Die im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereitgestellten oder in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen sind teilweise unzureichend oder nicht genügend vergleichbar und geben deshalb keine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Gemeinschaft ab.

(3)

Die zukünftige Europäische Zentralbank braucht schnell verfügbare Konjunkturstatistiken, um die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten im Kontext einer einheitlichen europäischen Währungspolitik zu bewerten.

(4)

Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz zu entsprechen.

(5)

Es werden zuverlässige, schnell verfügbare Statistiken benötigt, damit im Rahmen der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union über die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten der Union berichtet werden kann.

(6)

Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf nationaler und internationaler Ebene.

(7)

Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Vokswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 7 ) erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger und zuverlässiger statistischer Quellen.

(8)

Mit der Entscheidung 92/326/EWG ( 8 ) wurde ein Zweijahresprogramm (1992-1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt, das auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über Handel und Vertrieb, auf nationaler und regionaler Ebene vorsieht.

(9)

Mit dem Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ist festzustellen, daß die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Statistiken ermöglichen, nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen kann; diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen angewendet.

(10)

Die beste Methode zur Erfassung des Konjunkturverlaufs ist die Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der Merkmale. Nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.

(11)

Für die Saisonbereinigung und die Berechnung von Trendzyklusreihen für einzelstaatliche Daten sind die einzelstaatlichen Statistikämter am besten geeignet. Die Übermittlung saisonbereinigter Daten und von Trendzyklusreihen an die Kommission (Eurostat) wird die Kohärenz zwischen den national und den auf internationaler Ebene verbreiteten Daten verbessern.

(12)

Die fachliche Einheit (FE) entspricht einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens. Damit eine Beobachtung der FE möglich ist, muß das Unternehmen über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen. Die in einer bestimmten Position der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) eingeordneten FE können wegen der diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Das Unternehmen und die FE sind identisch, wenn ein Unternehmen die Angaben nicht zu allen obengenannten Parametern für eine oder mehrere operationelle Unterabteilungen feststellen oder berechnen kann.

(13)

Die im Rahmen des Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von zufriedenstellender Qualität sein, und diese Qualität sowie der damit verbundene Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher ist es erforderlich, die Kriterien für die Erfüllung dieser Anforderungen gemeinsam festzulegen. Konjunkturstatistiken müssen mit den Ergebnissen vereinbar sein, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik ( 9 ) übermittelt wurden.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 10 ) bildet den Referenzrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere für diejenigen, die den Zugang zu administrativen Datenquellen und die statistische Geheimhaltung betreffen.

(15)

Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die kleineren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien für die Datenerhebung und -aufbereitung. Die Inanspruchnahme bestehender administrativer Quellen für statistische Zwecke ist eines der Mittel, die Belastung der Unternehmen gering zu halten. Wenn die direkte Erhebung der Daten bei den Unternehmen für die Bereitstellung der Statistiken unerläßlich ist, müssen die benutzten Methoden und Techniken sicherstellen, daß die Daten zuverlässig und aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch ist.

(16)

Es wird ein gemeinsamer gesetzlicher Rahmen für alle unternehmerischen Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik benötigt, der auch diejenigen Aktivitäten und Bereiche einbezieht, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt wurden. Der Geltungsbereich der zu erstellenden Statistiken kann definiert werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 11 ) und auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) ( 12 ).

(17)

Um spätere Präzisierungen der Vorschriften über die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und Übermittlung der Variablen zu ermöglichen, sollte der Kommission, die von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom ( 13 ) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt wird, die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.

(18)

Der Ausschuß für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des vorgenannten Beschlusses konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Allgemeine Ziele

(1)  Zweck dieser Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf.

(2)  Die Statistiken umfassen Informationen (Variable), die gebraucht werden, um eine einheitliche Basis für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen zu schaffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis K und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90.

(2)  Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 aufgeführt und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Arten der statistischen Einheiten, die für die Erstellung von Statistiken verwandt werden, werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel 3

Anhänge

(1)  Die besonderen Anforderungen bezüglich der Variablen sind in den Anhängen aufgeführt.

(2)  Jeder Anhang enthält, soweit erforderlich, die folgenden Informationen:

a) die spezifischen Tätigkeiten, über die Statistiken zu erstellen sind,

b) die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind,

c) die Listen der Variablen,

d) die Form der Variablen,

e) der Referenzzeitraum der Variablen,

f) die Gliederungstiefe der Variablen,

g) die Fristen für die Datenübermittlung,

h) die Liste der freiwilligen Pilotstudien,

i) den ersten Bezugszeitraum und

j) die Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)  Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Erstellung der in den Anhängen aufgeführten Variablen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie nach dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung die unten aufgeführten Quellen kombinieren:

a) verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;

b) sonstige geeignete Quellen, einschließlich administrativer Daten;

c) geeignete statistische Schätzverfahren;

▼M2

d) Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Ihre Verabschiedung und Anwendung wird nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geregelt.

Europäische Stichprobenpläne werden erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Darüber hinaus können sich die Mitgliedstaaten entscheiden, an europäischen Stichprobenplänen teilzunehmen, wenn diese Pläne Möglichkeiten zur beträchtlichen Verringerung der Kosten des statistischen Systems oder der Belastungen für die Unternehmen, die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbunden sind, schaffen. Mit der Beteiligung an einem solchen europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung des Plans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen hinsichtlich Gliederungstiefe und Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.

Zur Beschaffung von Daten, die (in der erforderlichen Zeitspanne) noch nicht aus anderen Quellen, wie z. B. Registern, verfügbar sind, wird auf verbindliche Untersuchungen zurückgegriffen. Die Untersuchungen werden gegebenenfalls mit Hilfe elektronischer Fragebögen und Web-Fragebögen durchgeführt.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenerfassung und der automatischen Datenverarbeitung.

Artikel 5

Periodizität

Sämtliche Variablen werden häufiger als einmal jährlich erstellt. Die Häufigkeit ist für die einzelnen Variablen in den Anhängen angegeben.

Artikel 6

Gliederungstiefe

Die Variablen sind in Einklang mit den maßgebenden Systematiken in der in den Anhängen festgelegten Gliederungstiefe zu erstellen.

Artikel 7

Aufbereitung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhobenen Daten nach den in den Anhängen festgelegten Regeln zu vergleichbaren Variablen auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die Hinweise in dem in Artikel 12 genannten informatorischen Methodikhandbuch.

Artikel 8

Übermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Variablen nach Artikel 7, einschließlich vertraulicher Daten, auf elektronischem oder sonstigem geeignetem Weg innerhalb einer in den Anhängen festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums. Auf jeden Fall sind die Variablen der Kommission (Eurostat) spätestens an dem Tag zu übermitteln, an dem sie von der nationalen Stelle verbreitet werden.

Artikel 9

Verarbeitung vertraulicher Daten

Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Artikel 8 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 10

Qualität

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die übermittelten Variablen die Grundgesamtheit der Einheiten widerspiegeln. Zu diesem Zweck müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschafften Daten so viele Einheiten erfassen, daß eine ausreichende Repräsentativität sichergestellt ist.

(2)  Die Qualität der Variablen ist von allen Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Kriterien zu beurteilen.

▼M2

(3)  Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten regelmäßig zu überprüfen, wobei dieser Vergleich von jedem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) vorzunehmen ist. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht.

(4)  Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen. Zum Zwecke dieser Bewertung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Informationen nach einer von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen europäischen Methodik.

▼B

Artikel 11

Änderung der Gewichtung und des Basisjahres

(1)  Soweit erforderlich, passen die Mitgliedstaaten die Gewichtungssysteme der zusammengesetzten Indizes mindestens alle fünf Jahre an. die in den angewendeten Gewichtungssystemen benutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres zu übermitteln.

(2)  Alle fünf Jahre basieren die Mitgliedstaaten die Indizes um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres auf dieses neue Jahr umzubasieren.

Artikel 12

Methodikhandbuch

▼M2

(1)  Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm bis zum 11. Februar 2006 ein informatorisches Methodikhandbuch, das die in den Anhängen festgelegten Regeln erläutert und Hinweise für die Konjunkturstatistiken enthält.

▼B

(2)  Das Handbuch wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet.

Artikel 13

Übergangszeit und Abweichungen

(1)  Für die Erstellung der Statistiken kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeräumt werden.

(2)  Während der Übergangszeit kann die Kommission Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung zulassen, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer Anpassungen bedürfen.

Artikel 14

Berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen.

▼M2

(2)  Bis zum 11. August 2008 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken sowie insbesondere über ihre Relevanz, ihre Qualität und die Revision der Indikatoren vor. In dem Bericht wird auch speziell auf die Kosten des statistischen Systems und die Belastungen für die Unternehmen eingegangen, die diese Verordnung im Verhältnis zu ihren Vorteilen mit sich bringt. Der Bericht zeigt bewährte Verfahren für den Abbau der Belastungen für die Unternehmen und Wege für eine Verringerung der Belastungen und der Kosten auf.

▼B

Artikel 15

Koordinierung in den Mitgliedstaaten

In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine nationale Behörde

1. die Übermittlung der Variablen (Artikel 8);

2. die Bewertung der Qualität (Artikel 10);

3. die Übermittlung der erforderlichen Informationen (Artikel 14 Absatz 1).

Artikel 16

Pilotstudien

(1)  Die Kommission wird nach dem Verfahren des Artikels 18 freiwillige Pilotstudien einführen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Pilotstudien sind in den Anhängen beschrieben.

(2)  Mit den Pilotstudien soll festgestellt werden, ob die Beschaffung weiterer Daten möglich und relevant ist, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten den Kosten der Datenerhebung und der Belastung der Unternehmen gegenüberzustellen sind.

(3)  Die Kommission unterrichtet den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien.

Artikel 17

Durchführung

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, daß der Nutzen der Maßnahmen größer sein muß als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde. Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung umfassen insbesondere

a) die Arten der statistischen Einheiten (Artikel 2);

b) die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3);

c) die Definitionen und die geeigneten Formen der übermittelten Variablen (Artikel 3);

d) die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5);

e) die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6);

f) die Übermittlungsfristen (Artikel 8);

g) die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10);

h) die Übergangszeiträume und die während der Übergangszeit zugelassenen Abweichungen (Artikel 13);

i) die Einführung von Pilotstudien (Artikel 16);

▼M2

j) die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4).

▼M1

Artikel 18

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 14 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 19

Aufhebungsbestimmungen

Die Richtlinien 72/211/EWG und 78/166/EWG werden hiermit aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG A

INDUSTRIE

a)   Geltungsbereich

▼M2

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten C bis E der CPA aufgeführten Güter.

▼B

b)   Beobachtungseinheit

1. Soweit unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt oder nach dem Verfahren der Nummer 3 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.

2. Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.

3. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c)   Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

110

Produktion

120

Umsatz

121

Inlandsumsatz

122

Auslandsumsatz

130

Auftragseingang

131

Auftragseingang des Inlandsmarkts

132

Auftragseingang des Auslandmarkts

210

Beschäftigtenzahl

220

geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter

310

Erzeugerpreise

311

Erzeugerpreise des Inlandmarkts

312

Erzeugerpreise des Auslandmarkts

▼M2

340

Einfuhrpreise

▼M2

2. Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren fest.

▼B

3. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nrn. 130, 131 und 132) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Konjunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens fünf weitere Jahre verlängert.

4. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts andere entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

5. Der Begriff „Inland“ bezeichnet das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

6. Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für Abteilung 41 und Gruppe 40.3 der NACE Rev. 1 nicht erforderlich.

7. Die Angaben zum Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für NACE Rev. 1 Abschnitt E nicht erforderlich.

8. Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 1 erforderlich: 17, 18, 21, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35. Die Liste der NACE-Abteilungen könnte binnen drei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

▼M2

9) Daten zu den Erzeugerpreisen und den Importpreisen (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen der NACE bzw. der CPA nicht erforderlich: 12.0, 22.1, 23.3, 29.6, 35.1, 35.3, 37.1, 37.2. Die Liste der Gruppen kann bis zum 11 August 2008 nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

▼M2

10. Die Variable zu den Einfuhrpreisen (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten C bis E der NACE angehören.

▼B

d)   Form

▼M2

1. Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2. Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

3. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4. Die Variablen Nrn. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

▼B

e)   Bezugszeitraum

Folgende Bezugszeiträume finden Anwendung:



Variable

Periodizität

110

Monat

120

Monat

121

Monat

122

Monat

130

Monat

131

Monat

132

Monat

210

höchstens ein Vierteljahr

220

höchstens ein Vierteljahr

230

höchstens ein Vierteljahr

310

Monat

311

Monat

312 bzw. 313

Monat

▼M2

340

Monat

▼B

f)   Gliederungstiefe

▼M2

1. Mit Ausnahme der Variablen Nr. 340 zu den Einfuhrpreisen sind alle Variablen auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu liefern.

2. Für den Abschnitt D der NACE sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes für die drei- und vierstellige Ebene müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe liefern.

▼B

3. Die auf der dreistelligen und der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 übermittelten Variablen werden verwendet, um aggregierte Indikatoren auf diesen Ebenen für die gesamte Europäische Gemeinschaft und für die an der Währungsunion teilnehmende Gruppe von Mitgliedstaaten zu erzeugen. Diese Indikatoren können auch für einzelne Mitgliedstaaten und andere Gruppierungen von Mitgliedstaaten auf der dreistelligen und vierstelligen Ebene verbreitet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten angegeben haben, daß die Daten von hinreichender Qualität sind.

▼M2

4. Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C bis E der NACE, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIGs), wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission ( 15 ) definiert sind, zu übermitteln.

▼M2

5. Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C und D der NACE, sowie für die MIGs mit Ausnahme der für den Bereich Energie definierten industriellen Hauptgruppe bereitzustellen.

6. Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte verarbeitende Gewerbe, d. h. Abschnitt D der NACE, sowie für einen reduzierten Satz von MIGs zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten NACE — Abteilungen umfasst.

7. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. Abschnitte C bis E der CPA, sowie die MIGs, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

8. Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen.

9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der NACE, die MIGs sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) von NACE vorzunehmen. Für die Variable Nr. 122 wird die Information zur NACE E nicht benötigt. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der CPA, die MIGs sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Variablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die die Euro-Währung nicht eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen C, D und E der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIGs und zur Ebene der Abschnitte von NACE bzw. CPA bereitstellen.

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

1. Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln:



Variable

Frist

▼M2

110

1 Monat und 10 Kalendertage

▼B

120

2 Monate

121

2 Monate

122

2 Monate

130

1 Monat und 20 Kalendertage

131

1 Monat und 20 Kalendertage

132

1 Monat und 20 Kalendertage

▼M2

210

2 Monate

▼B

220

3 Monate

230

3 Monate

310

1 Monat und 15 Kalendertage

311

1 Monat und 5 Kalendertage

312

1 Monat und 5 Kalendertage

313

1 Monat und 15 Kalendertage

▼M2

340

1 Monat und 15 Kalendertage

▼M2

2. Für Daten zu Gruppen und Klassen von NACE bzw. CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten C, D und E der NACE in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIGs sowie zu den Abschnitten und Abteilungen von NACE bzw. CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

▼B

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

▼M2 —————

▼B

4. Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen;

5. Erstellung monatlicher Beschäftigungsinformationen;

6. Erhebung von Daten zum Lagerbestand;

7. Bereitstellung von Informationen für unter Buchstabe c) Nummern 6 bis 9 nicht aufgeführte Wirtschaftszweige;

8. Erhebung kurzfristiger Investitionsdaten;

9. Erhebung von Daten zum Auftragsbestand.

i)   Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 1998.

▼M2

Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird.

▼B

j)   Übergangszeitraum

1. Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) und Erzeugerpreise des Inlandmarkts (Nr. 311) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M2

3. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variablen Nr. 340 und für die Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 110 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

5. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.

▼B




ANHANG B

BAUGEWERBE

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 1 aufgeführten Tätigkeiten des Baugewerbes.

b)   Beobachtungseinheit

1. Soweit unter den Nummern 2 oder 3 nichts anderes bestimmt oder gemäß dem Verfahren nach Nummer 4 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.

2. Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.

3. Die Statistiken können, soweit angezeigt, aus Daten abgeleitet werden, die nach der Klassifikation der Bauwerke gewonnen wurden.

4. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c)   Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

110

Produktion

115

Produktion Hochbau

116

Produktion Tiefbau

▼M3 —————

▼B

210

Beschäftigtenzahl

220

Geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter

320

Baukosten

321

Materialkosten

322

Arbeitskosten

411

Baugenehmigungen: Anzahl Wohnungen

412

Baugenehmigungen: Quadratmeter Nutzfläche oder alternative Größeneinheit

▼M3 —————

▼B

3. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Das Verfahren wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens fünf weitere Jahre verlängert.

▼M3 —————

▼M2

5. Nur wenn die Baukostenvariablen (Nrn. 320, 321, 322) nicht verfügbar sind, kann als Näherungswert die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist bis zum 11 August 2010 zulässig.

▼M2

6. Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a) die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Erzeugerpreisvariablen (Nr. 310) im Baugewerbe zu prüfen;

b) eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Bis spätestens 11 August 2006 schlägt die Kommission eine Definition für die Erzeugerpreisvariable vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008 ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt.

▼B

d)   Form

▼M2

1. Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2. Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

3. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4. Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und Nr. 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

▼B

e)   Bezugszeitraum

▼M2

Für die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr.

▼M3

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 2 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.

▼B

f)   Gliederungstiefe

▼M3

1. Die Variablen 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 zu übermitteln.

▼M3 —————

▼B

3. Die Variablen für Baukosten (Nrn. 320, 321 und 322) sind nur für Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) verbindlich zu übermitteln.

4. Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 411) betrifft nur Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) und ist wie folgt zu untergliedern:

i) Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen.

5. Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 412) betrifft nur Gebäude und ist wie folgt zu untergliedern:

i) Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen,

iii) Wohngebäude für Gemeinschaften,

iv) Bürogebäude,

v) andere Gebäude.

▼M2

6. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der NACE).

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

1. Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.



Variable

Frist

▼M2

110

1 Monat und 15 Kalendertage

115

1 Monat und 15 Kalendertage

116

1 Monat und 15 Kalendertage

▼M3 —————

▼M2

210

2 Monate

▼B

220

3 Monate

230

3 Monate

320

3 Monate

321

3 Monate

322

3 Monate

411

3 Monate

412

3 Monate

2. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren gesamter Wertschöpfungsanteil in Abschnitt F der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Kalendertage mehr betragen.

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

▼M2 —————

▼B

2. Aufgliederung der Produktionsvariablen (Nr. 110) in Neubauten einerseits und Reparatur und Instandhaltung andererseits;

▼M2 —————

▼B

4. Aufgliederung der Variablen Nrn. 210, 220 und 230 in Hochbau und Tiefbau;

5. Bereitstellung von Preisinformationen (Nrn. 320, 321 und 322) über andere Bauten als Wohngebäude sowie über Reparatur und Instandhaltung;

6. Aufgliederung der Produktionsvariablen für den Hochbau (Nr. 115) in Wohnbau und Nichtwohnbau;

7. Bereitstellung kurzfristiger Investitionsdaten;

8. Bereitstellung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)   Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

▼M2

Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

▼B

j)   Übergangszeitraum

1. Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M2

3. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nrn. 110, 115 und 116 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115, 116 und 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

▼B




ANHANG C

EINZELHANDEL UND REPARATUR

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die Tätigkeiten, die in Abteilung 52 der NACE Rev. 1 aufgeführt sind.

b)   Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Anhangs ist das Unternehmen.

2. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c)   Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

120

Umsatz

210

Beschäftigtenzahl

330

Deflator der Umsätze

2. Anstelle der Daten für den Deflator der Verkäufe (Nr. 330) können die Daten über das Umsatzvolumen (Nr. 123) erstellt werden.

3. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise aus der Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) abgeleitet werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

▼M2

4. Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a) die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

b) die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

c) eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.

▼B

d)   Form

▼M2

1. Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2. Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

▼B

3. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf Eurostat saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

4. Alle Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu übermitteln.

e)   Bezugszeitraum

Die folgenden Bezugszeiträume finden Anwendung:



Variable

Bezugszeitraum

120

Monat

210

Vierteljahr

330 oder 123

Monat

f)   Gliederungstiefe

▼M2

1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Variablen zum Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in der unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln.

▼B

2. Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 1:

Klasse 52.11,

Klasse 52.12,

Gruppe 52.2,

Gruppe 52.3,

Summe der Klassen 52.41, 52.42 und 52.43,

Summe der Klassen 52.44, 52.45 und 52.46,

Summe der Klassen 52.47 und 52.48,

Klasse 52.61.

3. Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 1:

Summe der Klasse 52.11 und der Gruppe 52.2,

Summe der Klasse 52.12 und der Gruppen 52.3 bis 52.6,

Summe der Gruppen 52.1 bis 52.6.

4. Abteilung 52

Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfungsanteil für die Gruppe 52.7 in einem gegebenen Basisjahr weniger als 5 % ihres Wertschöpfungsanteils für die Abteilung 52 beträgt, können die Abteilung 52 näherungsweise durch die Summe der Gruppen 52.1 bis 52.6 angeben.

▼M2

5. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in der Abteilung 52 der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter den Nummern 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

▼M2

1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummern 3 und 4 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

3. Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

▼B

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Bereitstellung einer detaillierten Tätigkeitsaufgliederung;

▼M2 —————

▼B

3. Erhebung von Daten über die Beschäftigtenzahl;

▼M2 —————

▼B

5. Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;

6. Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)   Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

j)   Übergangszeitraum

1. Für die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in den unter Buchstabe f) Nummer 3 festgelegten Gliederungstiefen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden.

3. Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in der unter Buchstabe f) Nummern 2 und 4 festgelegten Gliederungstiefe und für den Deflator der Verkäufe/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M2

4. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.

▼B




ANHANG D

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 50 und 51 sowie den Abschnitten H, I, J, K, M, N und O der NACE Rev. 1 aufgeführt sind.

b)   Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen in diesem Anhang ist das Unternehmen.

2. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c)   Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

120

Umsatz

210

Beschäftigtenzahl

▼M2

310

Erzeugerpreise

▼B

2. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise aus der Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) abgeleitet werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, um höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

▼M2

3. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) umfasst Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen.

4. Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a) die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

b) die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

c) eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen;

d) eine geeignete Gliederungstiefe festzulegen. Die Daten werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE und tiefer, maximal jedoch nach Abteilungen (Zweisteller) oder Gruppen von Abteilungen der NACE, gegliedert.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.

▼B

d)   Form

▼M2

1) Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2) Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

▼B

3. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

▼M2

4. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

▼B

e)   Bezugszeitraum

Ein Bezugszeitraum von einem Vierteljahr findet auf alle Variablen in diesem Anhang Anwendung.

▼M2

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe d die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert.

▼B

f)   Gliederungstiefe

1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 1 zu übermitteln:

Summe von 50.1, 50.3 und 50.4,

50.2,

50.5,

51 und 64, jeweis auf dreistelliger Ebene,

55, 60, 61, 62, 63 und 72, jeweils auf zweistelliger Ebene,

Summe von 74.11, 74.12, 74.13 und 74.14,

Summe von 74.2 und 74.3,

74.4 bis 74.8, jeweils auf dreistelliger Ebene.

2. Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für die Abteilungen 50, 51, 55, 60, 61, 62, 63, 64, 72 und 74 der NACE Rev. 1 auf zweistelliger Ebene zu übermitteln.

▼M2

3. Für die Abteilungen 50, 51, 64 und 74 der NACE muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4. Für den Abschnitt I der NACE muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt I im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.

▼M2

5. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppen der NACE zu übermitteln:

60.24, 63.11, 63.12, 64.11, 64.12 auf der vierstelligen Ebene;

61.1, 62.1, 64.2 auf der dreistelligen Ebene;

72.1 bis 72.6 auf der dreistelligen Ebene;

Summe von 74.11 bis 74.14;

Summe von 74.2 und 74.3;

74.4 bis 74.7 auf der dreistelligen Ebene.

Für NACE 74.4 können als Näherungswert die Platzierungen von Werbung angegeben werden.

Für NACE 74.5 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

6. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11 August 2008 geändert werden.

7. Für die Abteilung 72 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

▼M2

Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:



Variable

Fristen

120

2 Monate

210

2 Monate

310

3 Monate

▼B

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Erhebung von Lohn- und Gehaltsdaten;

2. Erhebung von Daten über Deflatoren;

3. Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über

i) Reiseveranstalter, NACE Rev. 1 Gruppe 63.3,

ii) Grundstückswesen, NACE Rev. 1 Abteilung 70,

iii) Vermietung, NACE Rev. 1 Abteilung 71,

iv) Forschung und Entwicklung, NACE Rev. 1 Abteilung 73,

v) Verwaltungstätigkeiten von Holding-Firmen, NACE Rev. 1 Klasse 74.15,

vi) NACE Rev. 1 Abschnitte J, M, N und O;

4. Erstellung einer detaillierteren Aufgliederung;

5. Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

6. Erhebung von Daten über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger;

7. Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;

8. Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)   Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 1998.

▼M2

Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2006. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für den ersten Bezugszeitraum eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2006 festgelegt wird.

▼B

j)   Übergangszeitraum

Für alle Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M2

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für dieÜbermittlung der NACE Divisionen 63 und 74 der Variable Nr. 310 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a „Geltungsbereich“ aufgeführten Tätigkeiten der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nr. 120 und Nr. 210 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2006 gewährt werden.



( 1 ) ABl. C 267 vom 3. 9. 1997, S. 1.

( 2 ) Stellungnahme vom 20. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998).

( 3 ) ABl. C 19 vom 21. 1. 1998, S. 125.

( 4 ) Stellungnahme vom 11. September 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 5 ) ABl. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28.

( 6 ) ABl. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 17.

( 7 ) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1.

( 8 ) ABl. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 131.

( 9 ) ABl. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1.

( 10 ) ABl. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 1.

( 11 ) ABl. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1.

( 12 ) ABl. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).

( 13 ) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

( 14 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

( 15 ) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.

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