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Document 01998R0974-20090101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/974/2009-01-01

1998R0974 — DE — 01.01.2009 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES

vom 3. Mai 1998

über die Einführung des Euro

(ABl. L 139, 11.5.1998, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 2596/2000 DES RATES vom 27. November 2000

  L 300

2

29.11.2000

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES vom 21. Dezember 2005

  L 346

1

29.12.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2006 DES RATES vom 7. November 2006

  L 309

2

9.11.2006

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007

  L 186

1

18.7.2007

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 836/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007

  L 186

3

18.7.2007

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2008 DES RATES vom 8. Juli 2008

  L 195

1

24.7.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES

vom 3. Mai 1998

über die Einführung des Euro



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung werden währungsrechtliche Bestimmungen für die Mitgliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über die Kontinuität von Verträgen, die Ersetzung von Bezugnahmen auf die Ecu in Rechtsinstrumenten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ( 4 ) niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es sollten außer den Maßnahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

(2)

Auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck „ECU“ eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der europäischen Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Untereinheiten mit dem Namen „Cent“ unterteilt. Der Name „Cent“ schließt nicht die Verwendung von umgangssprachlichen Abwandlungen in den Mitgliedstaaten aus. Der Europäische Rat hat ferner die Auffassung vertreten, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muß.

(3)

Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3 des Vertrags trifft der Rat alle Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro erforderlich sind, mit Ausnahme der Festlegung der Umrechnungskurse.

(4)

Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 109k Absatz 2 des Vertrags zu einem teilnehmenden Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 5 des Vertrags die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.

(5)

Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags nimmt der Rat am ersten Tag der dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währungen jeweils durch den Euro ersetzt werden.

(6)

Da weder zwischen der Euro-Einheit und den nationalen Währungseinheiten noch zwischen den nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht, sollten einschlägige Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.

(7)

Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff „Vertrag“ bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres Zustandekommens.

(8)

Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro bedarf es einer Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen. In dieser Übergangszeit gelten die nationalen Währungseinheiten als Untereinheiten des Euro. Dadurch werden die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.

(9)

Gemäß Artikel 109g des Vertrags sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999 die Ecu als Rechnungseinheit der Organe der Europäischen Gemeinschaften. Der Euro sollte auch der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Rechnungseinheit dienen. Im Einklang mit den Schlußfolgerungen von Madrid sollten geld- und währungspolitische Maßnahmen des Europäischen Systems von Zentralbanken (ESZB) in der Euro-Einheit erfolgen. Dies schließt nicht aus, daß die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal und die öffentlichen Verwaltungen während der Übergangszeit Konten in ihrer jeweiligen nationalen Währungseinheit führen.

(10)

Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, daß die Euro-Einheit in seinem Hoheitsgebiet in der Übergangszeit in vollem Umfang verwendet wird.

(11)

In der Übergangszeit können Verträge, nationale Gesetze und sonstige Rechtsinstrumente sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer nationalen Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während dieser Übergangszeit sollte keine Bestimmung dieser Verordnung in irgendeiner Weise die Gültigkeit einer Bezugnahme auf eine nationale Währungseinheit in einem Rechtsinstrument beeinträchtigen.

(12)

Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die Wirtschaftssubjekte an die in einem Rechtsinstrument verwendete Währungsbezeichnung zu halten, wenn sie Handlungen aufgrund dieses Instrumentes ausführen.

(13)

Die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten sind Einheiten derselben Währung. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Zahlungen im Wege von Kontogutschriften innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats sowohl in der Euro-Einheit als auch in der jeweiligen nationalen Währung getätigt werden können. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften haben auch für grenzüberschreitende Zahlungen zu gelten, die auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit des Mitgliedstaats lauten, in dem das Konto des Gläubigers geführt wird. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme ist es notwendig, Vorschriften für Kontogutschriften zu erlassen, die Zahlungsinstrumente aus diesen Systemen auslösen. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften dürfen nicht zur Folge haben, daß die Finanzintermediäre verpflichtet sind, entweder andere Zahlungsmöglichkeiten oder auf eine bestimmte Einheit des Euro lautende Produkte anzubieten. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften hindern die Finanzintermediäre nicht daran, in koordinierter Weise auf die Euro-Einheit lautende Zahlungsmöglichkeiten einzuführen, die während der Übergangszeit eine gemeinsame technische Infrastruktur zur Grundlage haben.

(14)

Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid werden ab 1. Januar 1999 neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Euro-Einheit aufgelegt. Die Emittenten von Schuldtiteln sollten die Möglichkeit haben, bereits emittierte Schuldtitel auf die Euro-Einheit umzustellen. Die Bestimmungen über die Umstellung sollten so gestaltet sein, daß sie auch in der Rechtsordnung dritter Länder Anwendung finden können. Die Emittenten sollten in die Lage versetzt werden, bereits emittierte Schuldtitel umzustellen, wenn diese auf die nationale Währungseinheit eines Mitgliedstaats lauten, in dem die bereits emittierten Schuldtitel eines Schuldners, der zum Sektor Staat zählt, teilweise oder vollständig umgestellt wurden. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Änderung der Bedingungen für bereits emittierte Schuldtitel, um unter anderem deren Nennbetrag zu ändern, da dafür die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechnungseinheit für die operationellen Verfahren organisierter Märkte zu ändern.

(15)

Es könnten auch weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sein, um zu klären, wie sich die Einführung des Euro auf die Anwendung der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auswirkt, insbesondere was Aufrechnungen, Verrechnungen und Techniken vergleichbarer Wirkung anbelangt.

(16)

Eine Verpflichtung zur Verwendung der Euro-Einheit kann nur auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts vorgeschrieben werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können die Verwendung der Euro-Einheit bei Transaktionen mit dem öffentlichen Sektor gestatten. Entsprechend dem vom Europäischen Rat in Madrid beschlossenen Referenzszenario könnten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung des zeitlichen Rahmens für die allgemeine Verwendung der Euro-Einheit den einzelnen Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum belassen.

(17)

Nach Artikel 105a des Vertrags kann der Rat Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller Münzen zu harmonisieren.

(18)

Banknoten und Münzen bedürfen eines angemessenen Schutzes vor Fälschungen.

(19)

Banknoten und Münzen in nationaler Währungseinheit verlieren spätestens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Von den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeführte Begrenzungen für Zahlungen in Banknoten und Münzen sind mit der den Euro-Banknoten und Euro-Münzen zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels nicht unvereinbar, sofern andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestehen.

(20)

Nach dem Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Daher ist eine materielle Anpassung bestehender Rechtsinstrumente hierzu nicht notwendig. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 festgelegten Rundungsregeln gelten auch für die zum Ende der Übergangszeit oder nach der Übergangszeit vorzunehmenden Umrechnungen. Aus Gründen der Klarheit kann es wünschenswert sein, die materielle Anpassung durchzuführen, sobald dies angezeigt ist.

(21)

Nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt unter anderem Nummer 5 dieses Protokolls für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. Das Vereinigte Königreich hat dem Rat am 30. Oktober 1997 mitgeteilt, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. Nummer 5 sieht unter anderem vor, daß Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrags nicht für das Vereinigte Königreich gilt.

(22)

Unter Bezugnahme auf Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark hat Dänemark in Zusammenhang mit dem am 12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschluß notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird. Somit finden nach Nummer 2 des genannten Protokolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen des Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung.

(23)

Nach Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrags wird die einheitliche Währung nur in den Mitgliedstaaten eingeführt, für die keine Ausnahmeregelung gilt.

(24)

Diese Verordnung ist somit gemäß Artikel 189 des Vertrags vorbehaltlich der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109k Absatz 1 des Vertrags anwendbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TEIL I

DEFINITIONEN

▼M2

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „teilnehmende Mitgliedstaaten“ die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten;

b) „Rechtsinstrumente“ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

c) „Umrechnungskurs“ den vom Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs;

d) „Termin der Euro-Einführung“ entweder den Termin, an dem der jeweilige Mitgliedstaat in die dritte Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags eintritt, oder ggf. den Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung für den jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;

e) „Termin der Bargeldumstellung“ den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

f) „Euro-Einheit“ die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;

g) „nationale Währungseinheiten“ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind;

h) „Übergangszeit“ einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;

i) „Auslaufphase“ einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Termin der Euro-Einführung beginnt und der nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden kann, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen;

j) „umstellen“ das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind;

k) „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 5 ). Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie aufgeführten Institute mit Ausnahme der Postscheckämter nicht als Kreditinstitute.

▼M2

Artikel 1a

Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

▼B



TEIL II

ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO

▼M2

Artikel 2

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.

▼B

Artikel 3

Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.



TEIL III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Die Artikel 6, 7, 8 und 9 gelten während der Übergangszeit.

Artikel 6

(1)  Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.

(2)  Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf eine nationale Währungseinheit sind genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit unter Beachtung der Umrechnungskurse.

Artikel 7

Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ändert als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.

Artikel 8

(1)  Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben oder auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.

(2)  Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

(3)  Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats lautet und innerhalb dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.

(4)  Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

 die von einem Schuldner, der in diesem Mitgliedstaat zum Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zählt, emittierten Schuldtitel, die auf seine nationale Währungseinheit lauten und nach seinem Recht ausgegeben wurden, auf die Euro-Einheit umzustellen. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme getroffen, so können die Emittenten die auf die nationale Währungseinheit dieses Mitgliedstaats lautenden Schuldtitel auf die Euro-Einheit umstellen, es sei denn, die Umstellung ist in den Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen; diese Bestimmung gilt für die von einem Schuldner, der in einem Mitgliedstaat zum Sektor Staat zählt, emittierten Schuldtitel sowie für die von anderen Schuldnern emittierten Schuldverschreibungen und anderen an den Kapitalmärkten handelbaren Formen verbriefter Verbindlichkeiten und Geldmarkttitel;

 folgenden Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen:

 

a) Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ( 6 ) aufgeführten Instrumenten oder in Waren regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, und

b) Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt, verrechnet und abgerechnet werden.

(5)  Andere Vorschriften als die des Absatzes 4, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(6)  Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken vergleichbarer Wirkung gestatten oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale Währungseinheit lauten, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen erfolgen.

▼M2

Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.

▼M2

Artikel 9a

In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.

▼B



TEIL IV

EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN

▼M2

Artikel 10

Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.

Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 11

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

▼B

Artikel 12

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.



TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M2

Artikel 13

Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

▼B

Artikel 15

(1)  Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate ►M2  ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung ◄ ; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.

(2)  Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ►M2  ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung ◄ Regeln für die Verwendung von auf seine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.

▼M2

(3)  Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums tauschen die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2002 einführen, die auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautenden Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu einem Betrag, der durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden kann, kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen um. Die Kreditinstitute können eine vorherige Anmeldung für den Umtausch von Beträgen verlangen, die eine durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst als haushaltsüblich festgelegte Höhe überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute tauschen auch auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautende Banknoten und Münzen von Personen, die nicht Kunden des Kreditinstituts sind, bis zu einer durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst festgelegten Höhe kostenlos um.

Die Verpflichtung gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen kann durch die nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Arten von Kreditinstituten beschränkt werden. Außerdem kann diese Verpflichtung durch die nationalen Rechtsvorschriften auf andere Personen ausgedehnt werden.

▼B

Artikel 16

Gemäß den Gesetzen oder Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher ausgegebenen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro um.



TEIL VI

INKRAFTTRETEN

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz 1 des Vertrags.

▼M2




ANHANG



Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt

Belgien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Deutschland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Griechenland

1. Januar 2001

1. Januar 2002

entfällt

Spanien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Frankreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Irland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Italien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M4

Zypern

1. Januar 2008

1. Januar 2008

Nein

▼M2

Luxemburg

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M5

Malta

1. Januar 2008

1. Januar 2008

Nein

▼M2

Niederlande

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Österreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Portugal

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M3

Slowenien

1. Januar 2007

1. Januar 2007

Nein

▼M6

Slowakei

1. Januar 2009

1. Januar 2009

Nein

▼M2

Finnland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt



( 1 ) ABl. C 369 vom 7. 12. 1996, S. 10.

( 2 ) ABl. C 205 vom 5. 7. 1997, S. 18.

( 3 ) ABl. C 380 vom 16. 12. 1996, S. 50.

( 4 ) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

( 5 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

( 6 ) ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).

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