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Document 01998L0078-20051210

Consolidated text: Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/78/2005-12-10

1998L0078 — DE — 10.12.2005 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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▼M3

RICHTLINIE 98/78/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Oktober 1998

über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe

▼B

(ABl. L 330, 5.12.1998, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002

  L 35

1

11.2.2003

►M2

RICHTLINIE 2005/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 9. März 2005

  L 79

9

24.3.2005

►M3

RICHTLINIE 2005/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 16. November 2005

  L 323

1

9.12.2005




▼B

▼M3

RICHTLINIE 98/78/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Oktober 1998

über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe

▼B



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ( 4 ) und der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) ( 5 ) müssen Versicherungsunternehmen über eine Solvabilitätsspanne verfügen.

(2)

Nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) ( 6 ) sowie nach der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/916/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) ( 7 ) bedürfen die Aufnahme und Ausübung des Versicherungsgeschäfts einer einheitlichen Zulassung, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz hat (Herkunftsmitgliedstaat), erteilt wird. Diese Zulassung erlaubt es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte zu betreiben. Die Aufsicht über die finanzielle Solidität der Versicherungsunternehmen, einschließlich ihrer Solvabilität, ist von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats auszuüben

(3)

Die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen soll den für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens zuständigen Aufsichtsbehörden eine fundiertere Beurteilung ihrer finanziellen Situation ermöglichen. Diese zusätzliche Beaufsichtigung soll bestimmte Unternehmen erfassen, die bisher der Aufsicht nach den Gemeinschaftsrichtlinien nicht unterliegen. Diese Richtlinie beinhaltet in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.

(4)

Da die Versicherungsunternehmen in einem gemeinsamen Versicherungsmarkt in direktem Wettbewerb miteinander stehen, müssen die Standards für die Kapitalanforderungen gleichwertig sein. Deshalb dürfen die Kriterien für die Bestimmung der zusätzlichen Aufsicht nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden. Dem Interesse der Gemeinschaft ist mit der Ausnahme gemeinsamer Grundregeln am besten gedient, da durch sie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Bestimmte Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen in einer Versicherungsgruppe müssen beseitigt werden.

(5)

Der gewählte Ansatz besteht in einer grundlegenden, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, mit der die gegenseitige Anerkennung der einschlägigen Aufsichtssysteme erreicht werden soll. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere die Interessen der Versicherten geschützt werden.

(6)

In einigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen.

(7)

Diese Richtlinie beinhaltet eine zusätzliche Aufsicht für alle Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittlands sind, sowie eine zusätzliche Aufsicht nach anderen Modalitäten für alle Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdingggesellschaft, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. Die Einzelaufsicht über Versicherungsunternehmen durch die zuständigen Behörden bleibt ein wesentlicher Grundsatz der Versicherungsaufsicht.

(8)

Für einer Versicherungsgruppe angehörende Versicherungsunternehmen muß die bereinigte Solvabilität berechnet werden. Den finanziellen Auswirkungen der Zugehörigkeit eines Versicherungsunternehmens zu einer Versicherungsgruppe wird von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen. Mit dieser Richtlinie werden zum Zwecke dieser Berechnung drei Methoden festgelegt. Es ist davon auszugehen, daß diese Methoden im Hinblick auf die Finanzaufsicht gleichwertig sind.

(9)

Die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, denen das betreffende Versicherungsunternehmen angehört, und von der Aufteilung dieser finanziellen Mittel innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Den zuständigen Behörden sollte die Möglichkeit gegeben werden, eine zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben und geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden.

(10)

Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen haben, die zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufsicht erforderlich sind. Eine Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsaufsichtsbehörden und mit den für andere Finanzbereiche zuständigen Aufsichtsbehörden sollte herbeigeführt werden.

(11)

Gruppeninterne Geschäfte können die finanzielle Situation eines Versicherungsunternehmens berühren. Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, bestimmte Arten dieser gruppeninternen Geschäfte einer allgemeinen Aufsicht zu unterwerfen und geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erhalten hat;

b) „Versicherungsunternehmen eines Drittlands“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG eine behördliche Zulassung benötigen würde, wenn es seinen satzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft hätte;

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c) „Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung ( 8 ) die behördliche Zulassung besitzt;

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d) „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG ( 9 ) sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt;

e) „Tocherunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

f) „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ( 10 ) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;

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g) „Beteiligungsunternehmen“ ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

h) „verbundenes Unternehmen“ ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

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i) „Versicherungs-Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Drittlands-Versicherungsunternehmens sind, und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen ist, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ( 11 ) handelt;

j) „gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen hat;

k) „zuständige Behörden“ diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen innehaben;

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l) „dittlands-Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn es seinen Sitz in der Gemeinschaft hätte.

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Artikel 2

Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Rückversicherungsunternehmen

(1)  Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( 12 ) und der Richtlinie 2005/68/EG, die die Regeln zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen enthalten, sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 5, 6, 8 und 9 der vorliegenden Richtlinie eine zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen vor, welche Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittlands-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens sind.

(2)  Jedes Versicherungsunternehmen oder jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe der Artikel 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.

(3)  Jedes Versicherungsunternehmen und jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6 und 8.

Artikel 3

Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung

(1)  Die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.

(2)  Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden die nachfolgenden in den Artikeln 5, 6, 8, 9 und 10 genannten Unternehmen berücksichtigt:

 verbundene Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

 Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

 verbundene Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

(3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 Unternehmen mit Sitz in einem Drittland nicht zu berücksichtigen, wenn der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; Anhang I Nr. 2.5 und Anhang II Nr. 4 werden hiervon nicht berührt.

Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden können ferner im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 nicht zu berücksichtigen, wenn

 das einzubeziehende Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nur von untergeordneter Bedeutung ist;

 die Einbeziehung der finanziellen Situation des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen ungeeignet oder irreführend ist.

Artikel 4

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörden

(1)  Die zusätzliche Beaufsichtigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in welchem dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EGE0030(**) oder Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erteilt worden ist.

(2)  Haben Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.

(3)  Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen zuständige Behörde, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

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Artikel 5

Verfügbarkeit und Qualität der Informationen

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(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden fordern, dass in allen Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

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(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine rechtlichen Hindernisse in ihrem Zuständigkeitsbereich es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen und ihren verbundenen Unternehmen sowie Beteiligungsunternehmen verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

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Artikel 6

Zugang zu Informationen

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden Zugang zu allen Informationen haben, die für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden dürfen sich wegen der Übermittlung der erforderlichen Informationen nur dann direkt an die in Artikel 3 Absatz 2 genannten betroffenen Unternehmen wenden, wenn die Informationen von dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen angefordert und durch dieses nicht übermittelt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet örtliche Prüfungen der Informationen gemäß Absatz 1 selbst vornehmen oder durch von ihnen dazu beauftragte Personen vornehmen lassen können bei

 dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

 dem Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

 Tochterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,

 Tochterunternehmen dieses Rückversicherungsunternehmens,

 Mutterunternehmen des Versicherungsunternehmens,

 Mutterunternehmen des Rückversicherungsunternehmens,

 Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens,

 Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Rückversicherungsunternehmens.

(3)  Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Artikels in bestimmten Fällen wichtige Informationen nachprüfen wollen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, das entweder ein verbundenes Versicherungsunternehmen, ein verbundenes Rückversicherungsunternehmen, ein Tochterunternehmen, ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens ist, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder diesen gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, kann sich — falls sie dies wünscht — an der Nachprüfung beteiligen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

Artikel 7

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)  Falls Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt verbunden sind oder ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen haben, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander auf Anfrage die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie zu ermöglichen oder zu erleichtern, und teilen von sich aus alle Informationen mit, die ihnen für die anderen zuständigen Behörden wesentlich erscheinen.

(2)  Ist ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 13 ) und/oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ( 14 ) direkt oder indirekt verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen, so arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse stellen diese Behörden einander alle Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe, insbesondere im Rahmen dieser Richtlinie, zu erleichtern.

(3)  Die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (dritte Nichtlebensversicherungsrichtlinie) ( 15 ) und Artikel 16 der Richtlinie 2002/83/EG und den Artikeln 24 bis 30 der Richtlinie 2005/68/EG.

Artikel 8

Gruppeninterne Transaktion

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine generelle Aufsicht ausüben über Geschäfte zwischen

a) einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und

i) einem verbundenen Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

ii) einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

iii) einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

b) einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und einer natürlichen Person, die eine Beteiligung hält an

i) dem Versicherungsunternehmen, dem Rückversicherungsunternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen,

ii) einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

iii) einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

Diese Transaktionen betreffen insbesondere

 Darlehen,

 Garantien und außerbilanzliche Geschäfte,

 zulässige Solvabilitätselemente,

 Kapitalanlagen,

 Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte,

 Kostenteilungsvereinbarungen.

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen über ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren, verfügen müssen, um Transaktionen nach Maßgabe von Absatz 1 zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten schreiben außerdem vor, dass die Versicherungsunternehmen und die Rückversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die wichtigsten Transaktionen Bericht erstatten. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überprüft.

Ergibt sich aus diesen Informationen, dass die Solvabilität des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

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Artikel 9

Bereinigte Solvabilität

(1)  Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fälle schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die bereinigte Solvabilität gemäß Anhang I berechnet wird.

(2)  In die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden die verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens einbezogen.

▼M3

(3)  Ergibt sich aus der Berechnung gemäß Absatz 1, dass die bereinigte Solvabilität negativ ist, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen auf der Ebene des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

▼B

Artikel 10

▼M3

Versicherungs-Holdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen

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(1)  Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II.

▼M3

(2)  Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle umfasst die Berechnung alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Drittlands-Versicherungsunternehmens oder des -Rückversicherungsunternehmens nach der Methode gemäß Anhang II.

(3)  Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Berechnung zu der Auffassung kommen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens.

▼M1

Artikel 10a

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

(1)  Die Kommission kann dem Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem Drittland oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung folgender Unternehmen geregelt werden:

a) Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in einem Drittland haben, und

▼M3

b) Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, mit Sitz in einem Drittland haben;

c) Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2)  Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere zweierlei gewährleistet werden, dass:

a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen;

b) die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

▼M2

(3)  Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.

▼M1

Artikel 10b

Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen müssen.

▼B

Artikel 11

Durchführung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 5. Juni 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum ersten Mal auf die Rechnungslegung für das am 1. Januar 2001 oder während dieses Kalenderjahres beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.

(3)  Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

▼M2

(5)  Spätestens am 1. Januar 2006 unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist.

▼B

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M3




ANHANG I

BERECHNUNG DER BEREINIGTEN SOLVABILITÄT VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

1.   WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE UND GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN

A. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die bereinigte Solvabilität der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach einer der unter Ziffer 3 beschriebenen Methoden berechnet wird. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Anwendung einer anderen als der unter Ziffer 3 genannten Methoden als die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Methode zulassen oder vorschreiben.

B.  Anteilmäßige Berechnung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das Beteiligungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Der Ausdruck„Anteil“bezeichnet entweder bei Anwendung der in Ziffer 3 beschriebenen Methode 1 oder 2 den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem Beteiligungsunternehmen gehalten wird, oder bei Anwendung der unter Ziffer 3 beschriebenen Methode 3 die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der zuständigen Behörden allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so können eben diese Behörden zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Bestehen zwischen einigen der einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen keine kapitalmäßigen Verflechtungen, bestimmt die zuständige Behörde, welcher Anteil berücksichtigt wird.

C.  Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente

C.1.  Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente

Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die Verwendung der für die Berechnung der Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente bei den verschiedenen in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck werden, sofern dies nicht bereits gemäß den unter Ziffer 3 beschriebenen Methoden vorgesehen ist, bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens folgende Beträge nicht berücksichtigt:

 der Wert von Vermögensgegenständen des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in einem seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen;

 der Wert von Vermögensgegenständen eines mit dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen;

 der Wert von Vermögensgegenständen eines mit dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in anderen mit diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen.

C.2.  Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts C.1 dürfen

 Gewinnreserven und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- [oder Lebensrück] versicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist, sowie

 gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist,

nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Deckung der Mindestsolvabilität dieses verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Gezeichnetes, jedoch nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das Beteiligungsunternehmen darstellt, ist ganz aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile des Beteiligungsversicherungs- oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, die eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen, sind ebenfalls aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen, sind, wenn sie demselben Beteiligungsversicherungs- bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmen angehören, aus der Berechnung herauszunehmen.

C.3.  Übertragbarkeit

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass außer den in Abschnitt C.2 genannten Elementen bestimmte andere Elemente, die grundsätzlich für die Berechnung der Solvabilitätsspanne eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Frage kommen, de facto nicht zur Deckung der geforderten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden können, so dürfen diese Elemente nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie für die Deckung der geforderten Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen.

C.4. Die Summe der in den Abschnitten C.2 und C.3 genannten Elemente darf die geforderte Solvabilitätsspanne des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht überschreiten.

D.  Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden zulässige Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und

 einem verbundenen Unternehmen,

 einem Beteiligungsunternehmen,

 einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner Beteiligungsunternehm enstammen, nicht berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden ferner zulässige Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, wenn sie aus der Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt zulässige Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält.

E. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Berechnung der bereinigten Solvabilität in denselben Zeitabständen vorgenommen wird wie die der Solvabilitätsspanne für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.

2.   ANWENDUNG DER BERECHNUNGSMETHODEN

2.1.  Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Die bereinigte Solvabilität wird nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs berechnet.

Die bereinigte Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird bei allen Methoden unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnet.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Beteiligungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, welches wiederum Beteiligungsunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist) wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die bereinigte Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu berechnen, wenn es sich bei diesem Unternehmen

 um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

 um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.

Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

In allen Fällen kann die Befreiung nur gewährt werden, wenn die zulässigen Solvabilitätselemente der in die Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Überzeugung der zuständigen Behörden zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, mit dem Wert in die Berechnung einbezogen wird, den die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ermittelt haben.

2.2.  Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungsunternehmens mit berücksichtigt. Die betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmenden Berechnung — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.

2.3.  Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Drittländern

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands beteiligt ist, wird dieses Unternehmen ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden dieses Anhangs Anwendung finden.

Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens vergleichbar ist, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung berücksichtigt werden.

2.4.  Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierhäuser und Finanzinstitute

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierhaus oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, gelten die in Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, in Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG niedergelegten Bestimmungen über den Abzug solcher Beteiligungen sowie die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, andere Methoden zu verwenden und derartige Beteiligungen nicht in Abzug zu bringen entsprechend.

2.5.  Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmen von den für die Berechung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elementen abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.

3.   BERECHNUNGSMETHODEN

Methode 1: Abzugs- und Aggregationsmethode

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

i) der Summe aus

a) den für die Berechnung der Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens in Frage kommenden Elementen und

b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens an den Elementen, die in die Berechnung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einfließen dürfen,

und

ii) der Summe aus

a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmen und

b) der Mindestanforderung an die Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und

c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter Ziffer ii Buchstabe a genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall ist in den Betrag unter Ziffer i Buchstabe b und Ziffer ii Buchstabe c der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen.

Methode 2: Abzugsmethode

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

i) der Summe der zulässigen Solvabilitätselemente des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens

und

ii) der Summe aus

a) der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und

b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Zur Bewertung der zulässigen Solvabilitätselemente werden die Beteiligungen im Sinne dieser Richtlinie nach der Equity-Methode bewertet, die in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehen ist.

Methode 3: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten zulässigen Solvabilitätselementen und entweder

a) der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der Beteiligung, oder

b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Anforderung an die Solvabilität.

Die Berechnung der zulässigen Solvabilitätselemente und der Solvabilitätsanforderungen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgt anhand der Bestimmungen der Richtlinie 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.




ANHANG II

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND

1. Im Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.

Die zuständigen Behörden führen die zusätzliche Beaufsichtigung in den gleichen Zeitabständen durch, wie sie in den Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgesehen sind.

2. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Berechnung gemäß diesem Anhang vorzunehmen, wenn

 das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist und in die für dieses andere Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

 das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

 das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

 In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die sich ihrerseits im Besitz einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands befinden) können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.

3. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das

 eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt,

 eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.

4.  Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen, die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung herangezogen werden dürfen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.



( 1 ) ABl. C 341 vom 19.12.1995, S. 16 und

ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 48.

( 2 ) ABl. C 174 vom 17.6.1996, S. 16.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 130), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. März 1998 (ABl. C 204 vom 30.6.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. September 1998 (ABl. C 313 vom 12.10.1998). Beschluß des Rates vom 13. Oktober 1998.

( 4 ) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

( 5 ) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

( 6 ) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

( 7 ) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

( 8 ) ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

( 9 ) Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 10 ) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 11 ) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

( 12 ) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

( 13 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

( 14 ) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

( 15 ) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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