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Document 01998D0509-20021008
Council Decision of 18 June 1998 on the conclusion of an Agreement on mutual recognition in relation to conformity assessment between the European Community and New Zealand (98/509/EC)
Consolidated text: Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG)
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG)
1998D0509 — DE — 08.10.2002 — 001.001
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L 278 |
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16.10.2002 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juni 1998
über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung
(98/509/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland ausgehandelte und am 19. Juli 1996 paraphierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung sollte genehmigt werden.
Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Vollmacht, bestimmte Aspekte der Sektoralen Anhänge zu ändern.
Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen; daher ist es erforderlich, der Kommission die Befugnis zu übertragen, bestimmte technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen und bestimmte Entscheidungen hinsichtlich seiner Durchführung zu treffen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung einschließlich der Anhänge und der beigefügten Gemeinsamen Erklärungen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und der Gemeinsamen Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen ( 1 ).
Artikel 3
(1) Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor.
(2) Der von der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
( 1 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.