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Document 01998A0330(01)-20130701

Consolidated text: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/238/2013-07-01

01998A0330(01) — DE — 01.07.2013 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

(ABl. L 097 vom 30.3.1998, S. 2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2000

  L 336

93

30.12.2000

►M2

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

  L 278

3

21.10.2005

►M3

BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN vom 28. Juli 2006

  L 260

1

21.9.2006

►M4

BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN vom 20. Februar 2012

  L 106

28

18.4.2012

►M5

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

  L 296

3

14.10.2014

►M6

BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN vom 26. September 2014

  L 346

60

2.12.2014

►M7

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

  L 330

3

9.10.2020


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 063 vom 3.3.2001, S.  68  (2000/1230)

 C2

Berichtigung, ABl. L 048 vom 11.2.2021, S.  5  (2020/1009)




▼B

EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und

DIE TUNESISCHE REPUBLIK,

im folgenden „Tunesien“ genannt, andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Tunesien sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Tunesien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN ANBETRACHT der im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Tunesien verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen,

IN ANBETRACHT der bedeutenden Fortschritte Tunesiens und des tunesischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die tunesische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

EINGEDENK der Bedeutung dieses auf Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Abkommens für die dauerhafte Stabilität und die Sicherheit in der Region Europa-Mittelmeer,

EINGEDENK einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Tunesien und in dem Wunsch, die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens zu erreichen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Tunesien umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Tunesiens für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

IN DEM WUNSCH, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschaftsbe-ziehungen und vor allem für Handel und Investitionen schaffen wird, die für die wirtschaftliche Umgestal-tung und die technologische Modernisierung unerläßlich sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)  

Ziel dieses Abkommens ist es,

— 
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;
— 
die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs festzulegen;
— 
den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Tunesiens und des tunesischen Volkes zu begünstigen;
— 
die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und den Ländern der Region zu fördern;
— 
die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.



TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1)  
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen.
(2)  

Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

a) 

die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern;

b) 

jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

c) 

zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen;

d) 

die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen.

Artikel 4

Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen.

Artikel 5

Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere

a) 

auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) 

auf der Ebene hoher Beamter, die Tunesien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseis vertreten;

c) 

durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) 

erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können.



TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 6

In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Tunesien gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden GATT genannt), schrittweise eine Freihandelszone.



KAPITEL I

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

Artikel 8

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 9

Die Ursprungswaren Tunesiens können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 10

(1)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zollsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt.

Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung.

(2)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Tunesien bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.

Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung.

(3)  
Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Tunesien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung.

Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.

(4)  
Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen.

Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 5 vorgesehenen Bestimmungen.

(5)  
Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
(6)  
Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 11

(1)  
Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3 bis 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2)  
Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 85 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

(3)  

Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in den Anhängen 4 und 5 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgenden Zeitplänen abgebaut:

Liste in Anhang 4:

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 92 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 84 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 68 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 36 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 12 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 4 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

Liste in Anhang 5:

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 77 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 66 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 33 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 22 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 11 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

(4)  
Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so können die nach Absatz 3 geltenden Zeitpläne einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Tunesiens auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Tunesien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(5)  
Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
(6)  
Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.
(7)  
Tunesien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

Artikel 12

Die Artikel 10 und 11 und Artikel 19 Buchstabe b) gelten nicht für die in Anhang 6 aufgeführten Waren. Die für diese Waren geltende Regelung wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assoziationsrat überprüft.

Artikel 13

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 14

(1)  
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Tunesien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden.

Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen

Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Tunesien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Tunesien dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Tunesien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen.



KAPITEL II

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Artikel 15

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens.

Artikel 16

Die Gemeinschaft und Tunesien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.

Artikel 17

(1)  
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Tunesien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise des Protokolls Nr. 2.
(2)  
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Tunesien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3.

Artikel 18

(1)  
Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Tunesien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.
(2)  
Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Tunesien im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.



KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Unbeschadet der Bestimmungen des GATT

a) 

werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt;

b) 

werden die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt;

c) 

wenden die Gemeinschaft und Tunesien in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 20

(1)  
Führen die Gemeinschaft oder Tunesien als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.

Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(2)  
Ändern die Gemeinschaft oder Tunesien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
(3)  
Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.

Artikel 21

Für Ursprungswaren Tunesiens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 22

(1)  
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2)  
Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 23

(1)  
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
(2)  
Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Tunesiens Rechnung getragen wird.

Artikel 24

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen gegen die Praktiken treffen.

Artikel 25

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

— 
den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
— 
in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die Gemeinschaft oder Tunesien unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 26

Führt die Befolgung des Artikels 19 Buchstabe c)

i) 

zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) 

zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentliche Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 27

(1)  
Legt die Gemeinschaft oder Tunesien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
(2)  
Die Gemeinschaft bzw. Tunesien stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(3)  

Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) 

Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) 

Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

c) 

Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert.

Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) 

Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Tunesien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

Artikel 28

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 29

Die Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

Artikel 30

Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.



TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 31

(1)  
Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereichen dieses Abkommens einzubeziehen.
(2)  
Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.

Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend GATS genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist.

(3)  
Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft.

Artikel 32

(1)  
In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.
(2)  

Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für

a) 

die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen;

b) 

die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden.



TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 33

Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

Artikel 34

(1)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Tunesien, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2)  
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Tunesien zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 35

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Tunesiens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.



KAPITEL II

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

(1)  

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a) 

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) 

die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

c) 

staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

(2)  
Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
(3)  
Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt.

(4)  
a) 

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Tunesien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Tunesien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.

Während dieses Zeitraums kann Tunesien ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern

— 
diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen,
— 
Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden,
— 
das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Tunesien verbunden ist.

Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Tunesiens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) 

Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5)  

Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren

— 
findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;
— 
werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.
(6)  

Wenn die Gemeinschaft oder Tunesien der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

— 
in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
— 
wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und inzwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7)  
Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufsund Geschäftsgeheimnisses aus.

Artikel 37

Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Tunesien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Tunesiens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 38

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.

Artikel 39

(1)  
Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2)  
Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

Artikel 40

(1)  
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Tunesien die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern.
(2)  
Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 41

(1)  
Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel.
(2)  
Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1.



TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 42

Ziele

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken.
(2)  
Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Tunesiens im Hinblick auf eine langfristige tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.

Artikel 43

Geltungsbereich

(1)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten tunesischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Tunesien und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2)  
Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der tunesischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
(3)  
Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.
(4)  
Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.
(5)  
Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

Artikel 44

Mittel und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) 

einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik;

b) 

Informationsaustausch und Kommunikation;

c) 

Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) 

die Durchführung gemeinsamer Aktionen;

e) 

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften.

Artikel 45

Regionale Zusammenarbeit

Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) 

Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;

b) 

Umweltschutz;

c) 

Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;

d) 

wissenschaftliche und technologische Forschung;

e) 

Kultur;

f) 

Zoll;

g) 

regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

Artikel 46

Bildung und Ausbildung

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) 

die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann;

b) 

insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung;

c) 

die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

Artikel 47

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) 

Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch

— 
den Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen;
— 
die Beteiligung Tunesiens an den Netzen der dezentralen Kooperation;
— 
die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung;
b) 

Ausbau der Forschungskapazitäten Tunesiens;

c) 

Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how;

d) 

Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

Artikel 48

Umwelt

Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

a) 

Qualität der Böden und Gewässer;

b) 

Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle);

c) 

Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.

Artikel 49

Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) 

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation;

b) 

Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Tunesiens um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft;

c) 

Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren;

d) 

Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Tunesiens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung;

e) 

Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen.

Artikel 50

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht:

a) 

Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren;

b) 

gegebenenfalls Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von Investitionen, insbesondere durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten.

Artikel 51

Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung

Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an:

a) 

die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung;

b) 

die Anhebung des Niveaus der tunesischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung;

c) 

den Ausbau der tunesischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind.

Artikel 52

Rechtsangleichung

Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Tunesien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten.

Artikel 53

Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um

a) 

den Finanzsektor Tunesiens zu stärken und umzustrukturieren;

b) 

die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Tunesiens zu verbessern.

Artikel 54

Landwirtschaft und Fischerei

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) 

Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme;

b) 

Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte;

c) 

Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden.

Artikel 55

Verkehr

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) 

Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Verbindungen;

b) 

Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft;

c) 

Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag;

d) 

schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße sowie der Verwaltung der Flughäfen, des Luftverkehrs und der Eisenbahn.

Artikel 56

Telekommunikation und Informationstechnologie

Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf

a) 

den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;

b) 

die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien;

c) 

die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Datenaustausch (EDI));

d) 

die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen.

Artikel 57

Energie

Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf

a) 

erneuerbare Energien;

b) 

die Förderung der Energieeinsparung;

c) 

die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien;

d) 

die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

Artikel 58

Fremdenverkehr

Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) 

Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes;

b) 

Entwicklung des Marketings;

c) 

Ankurbelung des Jugendtourismus.

Artikel 59

Zusammenarbeit im Zollwesen

(1)  

Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere

a) 

die Vereinbarung der Kontrollen und der Zollverfahren;

b) 

die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Tunesiens.

(2)  
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

Artikel 60

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

Artikel 61

Geldwäsche

(1)  
Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.
(2)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 62

Drogenbekämpfung

(1)  

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) 

Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels damit;

b) 

Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte.

(2)  
Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung der Tunesischen Republik und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3)  

Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

a) 

Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen;

b) 

Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

c) 

Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 63

Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest.



TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH



KAPITEL I

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 64

(1)  
Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
(2)  
Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3)  
Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.

Artikel 65

(1)  
Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrages vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens.

(2)  
Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versiche-rungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.
(3)  
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.
(4)  
Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Tunesien zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen.
(5)  
Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.

Artikel 66

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten.

Artikel 67

(1)  
Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze.
(2)  
Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

Artikel 68

Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der tunesischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.



KAPITEL II

DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 69

(1)  
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind.
(2)  
Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Tunesiens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind.
(3)  

Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit

a) 

den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

b) 

der Migration,

c) 

der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen,

d) 

Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen Tunesiens und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierungen.

Artikel 70

Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.



KAPITEL III

MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 71

Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen:

a) 

Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

b) 

Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;

c) 

Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Tunesiens;

d) 

Ausarbeitung und Ausbau der tunesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

e) 

Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

f) 

Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

g) 

Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;

h) 

Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und tunesischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern.

Artikel 72

Die Maßnahmen der Zusammenarbeit könnten mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

Artikel 73

Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt.



KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH

Artikel 74

(1)  
Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen.
(2)  
Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit.
(3)  
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Tunesien ausgedehnt werden können.



TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 75

Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Tunesiens nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht.

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf

— 
die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
— 
die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen,
— 
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;
— 
die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die tunesische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie;
— 
flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

Artikel 76

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der tunesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstützung der Strukturpolitik Tunesiens geeignet sind, die die allgemeine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

Artikel 77

Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.



TITEL VIII

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 78

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 79

(1)  
Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung der Tunesischen Republik andererseits.
(2)  
Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3)  
Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)  
Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung der Tunesischen Republik nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 80

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 81

(1)  
Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.
(2)  
Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

Artikel 82

(1)  
Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Tunesischen Republik andererseits.
(2)  
Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M2

(3)  
Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung der Tunesischen Republik.

▼B

Artikel 83

Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.

Artikel 84

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

Artikel 85

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Tunesischen Republik sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Tunesischen Republik zu erleichtern.

Artikel 86

(1)  
Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2)  
Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.
(3)  
Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
(4)  
Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 87

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 88

(1)  
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— 
bewirken die von der Tunesischen Republik gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;
— 
bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tunesischen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen tunesischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

Artikel 89

Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß

— 
die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
— 
eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;
— 
eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 90

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 91

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge 1 bis 7 sowie die Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 92

Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Tunesien andererseits.

Artikel 93

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 94

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Tunesischen Republik andererseits.

Artikel 95

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 96

(1)  
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2)  
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik, die am 25. April 1976 in Tunis unterzeichnet wurden.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli nitten hundrede og fem og halvfems.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Ιουλίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de zeventiende juli negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli nittonhundranittiofem.

image

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar ceann na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Suomen tasavallan puolesta

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

signatory

signatory

ANHANG 1

LISTE DER IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN



KN-Code

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 51

— Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

— — — 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

— — — mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

— — — mehr als 27 GHT

— — — anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

— — — 3 GHT oder weniger

0403 10 93

— — — mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

— — — mehr als 6 GHT

0403 90 71

— andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

— — in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

— — — 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

— — — mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

— — — mehr als 27 GHT

— — andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

— — — 6 GHT oder weniger

0403 90 93

— — — mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

— — — mehr als 6 GHT

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 10

— Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

— andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10

1704 10 11

— Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

— — — in Streifen

1704 10 19

— — — andere

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

— — — in Streifen

1704 10 99

— — — andere

1704 90 30

— weiße Schokolade

— andere:

1704 90 51

— — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

— Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

— Dragees

— andere:

1704 90 65

— — Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

— — Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

— — Weichkaramellen

— — andere:

1704 90 81

— — — Komprimate

1704 90 99

— — — andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 15

— — keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 10

— andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

— — mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

— — mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

— andere:

1806 20 50

— — mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

— — chocolate milk crumb genannte Zubereitungen

1806 20 80

— — Kakaoglasur

1806 20 95

— — andere

— andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

— — gefüllt

1806 32 10

— — nicht gefüllt:

— — — mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

— — andere

1806 90 11

— andere:

— — Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

— — — Pralinen, auch gefüllt:

— — — — alkoholhaltig

1806 90 19

— — — andere

— — andere

1806 90 31

— — gefüllt

1806 90 39

— — nicht gefüllt

1806 90 50

— kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

— kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

— kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

— andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1901 10

— Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20

— Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90 11

— Malzextrakt:

— — mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

— — andere

1901 90 99

— andere

1902

Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet:

1902 11

— Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

— — Eier enthaltend

1902 19 10

— weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

— andere

— Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 91

—— gekocht

1902 20 99

— — andere

— andere Teigwaren:

1902 30 10

— — getrocknet

1902 30 90

— — andere

1902 40 10

— Couscous:

— — nicht zubereitet

1902 40 90

— — anderer

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

1904 10 10

— Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

— — auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

— — auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

— — andere

1904 90 10

— andere:

— — Reis

1904 90 90

— — andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

— Knäckebrot

1905 20 10

— Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90

— — mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

1905 30 11

— Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

— — ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

— — — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 30 19

— — — andere

— — andere:

— — — Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

1905 30 30

— — — — mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

— — — — andere:

1905 30 51

— — — — — Doppelkekse mit Füllung

1905 30 59

— — — — — andere

--Waffeln:

1905 30 91

— — — gesalzen, auch gefüllt

1905 30 99

— — — andere

1905 40 10

— Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

— — Zwieback

1905 40 90

— — andere

1905 90 10

— — ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

— — Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

— — andere:

1905 90 30

— — — Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 40

— — — Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

1905 90 45

— — — Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

— — — extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

— — andere:

1905 90 60

— — — gesüßt

1905 90 90

— — — andere

2001 90 30

Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2004 90 10

Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 20 10

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2005 80 00

Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2008 92 45

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2101 10 98

— andere

2101 20 98

— andere

2101 30 19

Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2102 10 31

— Backhefen

2102 10 39

— andere

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

— kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

— mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

— — 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

— — 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10 80

— andere

2106 90 10

— „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

— Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 98

— — andere

2202 90 91

Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

2202 90 95

— andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

— — 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

— — 2 GHT oder mehr

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit):

2905 44 11

— in wäßriger Lösung:

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

— — anderer

— anderer:

2905 44 91

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

— — anderer

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und ver-esterte Stärken der Unterposition 3505 10 50 :

3505 10

— Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

— — Dextrine

— — andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

— — — andere

3505 20

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3823 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

3823 60 11

— in wäßriger Lösung:

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3823 60 19

— — anderer

— anderer:

3823 60 91

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3823 60 99

— — anderer

ANHANG 2

LISTE DER IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN



Liste 1 ()

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingent (in t)

1519

1519 11 00

1519 12 00

1519 13 00

1519 19 10

1519 19 30

1519 19 90

1519 20 00

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3 480

1520

1520 10 00

1520 90 00

Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

154

1704

1704 10 11

1704 10 19

1704 10 91

1704 10 99

1704 90 10

1704 90 30

1704 90 51

1704 90 55

1704 90 61

1704 90 65

1704 90 71

1704 90 75

1704 90 81

1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

186

1803

1803 10

1803 20

Kakaomasse, auch entfettet

100

1805

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

431

1806

1806 10 15

1806 10 20

1806 10 30

1806 10 90

1806 20 10

1806 20 30

1806 20 50

1806 20 70

1806 20 80

1806 20 95

1806 31 00

1806 32 10

1806 32 90

1806 90 11

1806 90 19

1806 90 31

1806 90 39

1806 90 50

1806 90 60

1806 90 70

1806 90 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

180

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

762

1901 10 00

 

 

1901 20 00

 

 

1901 90 11

 

 

1901 90 19

 

 

1901 90 91

 

 

1901 90 99

 

 

2106

2106 10 20

2106 10 80

2106 90 10

2106 90 92

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

370

2203

Bier aus Malz

255

2208

2208 20

2208 30

2208 40

2208 50

2208 90 19

2208 90 31

2208 90 33

2208 90 41

2208 90 45

2208 90 48

2208 90 52

2208 90 58

2208 90 65

2208 90 69

2208 90 73

2208 90 79

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

532

2402

2402 10 00

2402 20 10

2402 20 90

2402 90 00

Zigarren

493

2915 90

Andere Carbonsäuren

153

3505

3505 10 10

3505 10 90

3505 20 10

3505 20 30

3505 20 50

3505 20 90

Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

1398

3809

3809 10 10

3809 10 30

3809 10 50

3809 10 90

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen

990

(1)   

Waren, für die Tunesien nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für vier Jahre aufrechterhält.


Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.



Liste 2

KN-Code

Warenbezeichnung

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 20 10

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2008 92 45

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2101 10 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee, ausgenommen Zubereitungen der Unterposition 2101 10 91

2101 20 98

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate, ausgenommen Waren der Unterposition 2101 20 10

2101 30 19

Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit):

2905 44 11

— in wäßriger Lösung:

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

— — anderer

— anderer:

2905 44 91

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

— — anderer

ex  35 01

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate

3823 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

3823 60 11

— in wäßriger Lösung:

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3823 60 19

— — anderer

— anderer:

3823 60 91

— — mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3823 60 99

— — anderer



Liste 3

KN-Code

Warenbezeichnung

ex  15 17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 10

— Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1517 90 10

— andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

1904 10 10

— Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

— — auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

— — auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

— — andere

1904 90 10

— andere:

— — Reis

1904 90 90

— — andere

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

— kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

— mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

— — 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

— — 7 GHT oder mehr

2202 90 91

Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404:

2202 90 95

— andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

— — 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

— — 2 GHT oder mehr

ANHANG 3



CN Code

0505100

2519900

2707201

2818100

0505900

2520100

2707209

2818200

1302120

2521000

2707301

2818300

1302130

2523300

2707309

2819100

1302140

2524000

2707401

2820100

1302190

2525100

2707409

2820900

1302200

2525200

2707501

2821100

1302310

2525300

2707509

2821200

1505100

2526100

2707600

2823000

1505900

2526200

2707910

2824100

1515601

2527000

2707990

2824200

1515609

2528100

2708100

2824900

1516200

2528900

2708200

2825100

1522000

2529100

2709009

2825200

1702909

2529210

2712109

2825300

1804000

2529220

2712209

2825400

2001909

2529300

2712909

2825500

2101200

2530100

2713119

2825600

2101300

2530200

2713129

2825700

2103301

2530300

2713909

2825800

2106100

2530900

2714108

2825909

2106900

2601110

2714109

2826110

2403100

2601120

2714909

2826120

2403910

2601200

2715002

2826190

2403990

2602000

2715009

2826200

2501001

2603000

2801100

2826300

2501009

2604000

2801200

2826900

2502000

2605000

2801300

2827100

2504100

2606000

2802000

2827200

2504900

2607000

2803000

2827310

2505100

2608000

2804100

2827320

2505900

2609000

2804210

2827330

2506100

2610000

2804290

2827340

2506210

2611000

2804300

2827350

2506290

2612100

2804400

2827360

2507001

2612200

2804500

2827370

2507002

2613100

2804610

2827380

2508100

2613900

2804690

2827390

2508200

2614000

2804800

2827410

2508300

2615100

2804900

2827490

2508401

2615900

2805110

2827510

2508409

2616100

2805190

2827590

2508500

2616900

2805210

2827600

2508600

2617100

2805220

2828100

2508700

2617900

2805300

2828901

2509000

2618000

2809100

2828902

2511200

2619000

2810000

2828909

2512000

2620110

2811110

2829110

2513110

2620190

2811210

2829190

2513190

2620200

2811220

2829900

2513210

2620300

2811230

2830100

2513290

2620400

2812100

2830200

2514000

2621000

2812900

2830300

2516110

2701110

2813100

2830901

2516120

2701120

2813900

2830909

2516210

2701190

2814100

2831100

2516220

2701200

2814200

2831900

2517100

2702100

2815110

2832100

2517200

2702200

2815120

2832200

2517300

2703000

2815201

2832300

2517410

2704001

2815202

2833110

2517490

2704002

2815300

2833190

2518100

2705000

2816100

2833210

2518200

2706000

2816200

2833220

2518300

2707101

2816300

2833230

2519100

2707109

2817000

2833240

2833250

2902420

2909430

2917130

2833260

2902430

2909440

2917140

2833270

2902440

2909490

2917190

2833290

2902500

2909500

2917200

2833300

2902600

2909600

2917310

2833400

2902700

2910100

2917320

2834220

2903110

2910200

2917330

2835100

2903120

2910300

2917340

2835210

2903130

2910900

2917350

2835220

2903140

2911000

2917360

2835230

2903150

2912110

2917370

2835249

2903160

2912120

2917390

2835260

2903190

2912130

2918110

2835290

2903210

2912190

2918120

2835390

2903220

2912210

2918130

2836100

2903230

2912290

2918140

2836200

2903510

2912300

2918150

2836300

2903590

2912410

2918160

2836409

2903610

2912420

2918170

2836500

2903621

2912490

2918190

2836600

2903690

2912500

2918210

2836700

2904200

2912600

2918220

2836910

2904900

2913000

2918230

2836920

2905110

2914110

2918290

2836930

2905120

2914120

2918300

2836990

2905130

2914130

2918900

2839110

2905140

2914190

2919000

2839190

2905150

2914210

2920100

2839200

2905160

2914220

2920901

2839900

2905170

2914230

2920909

2840110

2905190

2914290

2921110

2840190

2905210

2914300

2921120

2840200

2905220

2914410

2921190

2840300

2905290

2914490

2921210

2841100

2905310

2914500

2921220

2841200

2905320

2914610

2921290

2841300

2905390

2914690

2921300

2841400

2905410

2914700

2921410

2841500

2905420

2915110

2921420

2841600

2905430

2915120

2921430

2841700

2905440

2915130

2921440

2841800

2905490

2915210

2921450

2841900

2905500

2915220

2921490

2842100

2906110

2915230

2921510

2842901

2906120

2915240

2921590

2842909

2906130

2915290

2922110

2844400

2906140

2915310

2922120

2846100

2906190

2915320

2922130

2846900

2906210

2915330

2922190

2847000

2906290

2915340

2922210

2848100

2907110

2915350

2922220

2848900

2907120

2915390

2922290

2849100

2907130

2915400

2922300

2849200

2907140

2915500

2922410

2849900

2907150

2915600

2922420

2850000

2907190

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8418610

8529102

7114209

7409211

8418691

8529901

7115100

7409291

8418692

8529904

7115901

7411109

8418693

8531100

7115902

7412200

8418910

8536201

7115903

7419994

8419811

8536300

7115909

7604103

8421230

8536491

7116101

7604210

8421310

8536501

7116109

7604293

8422400

8536509

7116201

7608100

8423810

8536611

7116209

7610100

8423820

8536691

7118101

7610900

8424100

8536901

7118109

7612100

8424811

8536902

7118901

7615100

8424819

8537100

7118902

7616906

8425421

8537200

7118909

8202100

8425429

8539221

7207110

8202200

8426110

8544112

7207120

8202910

8428100

8544201

7207190

8203100

8432100

8544209

7207200

8203200

8432210

8544410

7213100

8204110

8432290

8544491

7214200

8204120

8432401

8544499

7216211

8205400

8432409

8544511

7216219

8205900

8433400

8544519

7306300

8208100

8436210

8544593

7306600

8211100

8450110

8544599

7306900

8211911

8450120

8544603

7307110

8211912

8450190

8544609

7307190

8211919

8452400

8607110

7307910

8211921

8462390

8609001

7307920

9211929

8465100

8609009

7308200

8211931

8465910

8701200

7308300

8211932

8465920

8702100

7308400

8211939

8465950

8704212

7308901

8212101

8474311

8704219

7308909

8215100

8481102

8704230

7311000

8215200

8481809

8704311

7312100

8215910

8484901

8708310

7314190

8215990

8501201

8708800

7314200

8301100

8501209

8708910

7314300

8301200

8501400

8708920

7314410

8301300

8501519

8708992

7314500

8301400

8501521

8708993

7315820

8302100

8501529

8711101

8711109

8716390

9401200

9404210

8711201

8716400

9401300

9404290

8711209

8716800

9401400

9404300

8712001

9003110

9401500

9404900

8712009

9003191

9401610

9502100

8714110

9003199

9401690

9503410

8714191

9003900

9401710

9503490

8714192

9004109

9401790

9503500

8714193

9004902

9401809

9503600

8714194

9004909

9402101

9503700

8714195

9017101

9403100

9503800

8714200

9018310

9403201

9503900

8714910

9028202

9403202

9506620

8714920

9028301

9403209

9608102

8714950

9102110

9403300

9608109

8714991

9102120

9403400

9608202

8714992

9102190

9403500

9608399

8715001

9102210

9403600

9608509

8716100

9102290

9403700

9608991

8716200

9102910

9403800

9609100

8716310

9102990

9404100

9612100

ANHANG 6



KN-Code

0403900

5701901

0403100

5701902

1902110

5701903

1902190

5701909

1902200

5702100

1902300

5702310

1902400

5702320

1905100

5702390

1905200

5702410

1905300

5702420

1905400

5702490

1905901

5702510

1905902

5702520

1905909

5702590

2102100

5702910

2102200

5702920

2102300

5702990

2201100

5705000

2201900

5804300

5701101

5805000

5701102

6307100

5701103

6309000

5701109

 

ANHANG 7

über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

1. Tunesien wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten:

— 
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
— 
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
— 
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt 1979 und geändert 1984);
— 
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991);
— 
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977).

2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist. Hierzu wird Tunesien sein möglichstes tun, um insbesondere den Übereinkünften beizutreten, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Vertragsparteien angehören.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

— 
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);
— 
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971).

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft



Artikel 1

(1)  
Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(2)  
Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a) angegeben.

Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in Spalte a) angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in Spalte c) angegebene Senkung nur für den Wertzoll.

(3)  
Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte b) angegebenen Zollkontingente beseitigt.

Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c) angegeben gesenkt.

(4)  
Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d) angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Waren einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben.

(5)  
Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, werden die Kontingente oder Referenzmengen ►M1  zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2005 ◄ in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht.
(6)  
Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben.

Artikel 2

Bei Wein aus frischen Weintrauben der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tunesien, der eine Ursprungsbezeichnung trägt, findet Artikel 1 auf Wein in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger Anwendung.

Nach tunesischem Recht trägt dieser Wein folgende Bezeichnungen: Coteaux de Tebourba, Coteaux d'Utique, Sidi Salem, Kelibia, Thibar, Mornag, Grand cru Mornag.

▼M1

Wein mit Ursprung in Tunesien, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster im Präferenzabkommen entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist.

▼M1

Artikel 3

▼M2

(1)  
Unbehandeltes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 , das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, wird ab 1. Januar 2001 im Rahmen einer Menge von 50 000 Tonnen zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Ab 1. Mai 2004 kommt eine jährliche Menge von 700 Tonnen hinzu.
(2)  
Diese Menge wird ab 1. Januar 2002 während eines Zeitraums von vier Jahren jedes Jahr um 1 500 Tonnen erhöht, so dass am 1. Januar 2005 eine jährliche Menge von 56 700 Tonnen erreicht ist.

▼M1

(3)  
Drohen diese Einfuhren das Gleichgewicht auf dem Olivenölmarkt der Gemeinschaft insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieses Erzeugnisses eingegangenen Verpflichtungen zu beeinträchtigen, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um Maßnahmen zu treffen, die der Konjunkturlage entsprechen, für beide Parteien annehmbar sind und Abhilfe schaffen können.

▼B

ANHANG I

▼M1



Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

KN-Code

Warenbezeichnung

Senkung des Zolls

(%)

Zollkontingent

(Tonnen)

Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente

(%)

Referenzmenge

(Tonnen)

Besondere Bestimmungen

a

b

c

d

e

0101 19 90

Pferde, andere als zum Schlachten

100

 

80

 

Art. 1 Abs. 6

ex  02 04

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fleisch von Hausschafen

100

 

 

 

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

100

 

 

 

0407 00 90

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

100

 

 

 

 

0409 00 00

Natürlicher Honig

100

50

 

 

 

ex 0602 40

Rosen, auch veredelt, ausgenommen Rosenstecklinge

100

 

 

 

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

1 000

 

Art. 1 Abs. 5

ex 0701 90 50

Frühkartoffeln/Früherdäpfel (*2), vom 1. Januar bis 31. März (1)

100

16 800

50

 

Art. 1 Abs. 5

0702 00

Tomaten/Paradeiser (*2), vom 1. Oktober bis 31. Mai

100  (*1)

 

60  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

07031011

07031019

Zwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

0703 20 00

Knoblauch, vom 1. November bis 31. März

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

ex 0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März

100

 

40

 

Art. 1 Abs. 6

0707 00 05

Gurken, vom 1. Oktober bis 31. März

100  (*1)

 

0

 

Art. 1 Abs. 6

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Oktober bis 30. April

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), vom 1. November bis 30. April

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

0709 10 00

Artischocken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember

100  (*1)

 

30  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

0709 20 00

Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März

100

 

0

 

Art. 1 Abs. 6

0709 30 00

Auberginen/Melanzani (*2), vom 1. Dezember bis 30. April

100

 

 

Art. 1 Abs. 6

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 1. November bis 31. März

100

 

0

 

Art. 1 Abs. 6

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

100

 

40

 

Art. 1 Abs. 6

0709 60 99

Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

100

 

 

 

0709 90 50

Fenchel, vom 1. November bis 31. März

100

 

0

 

Art. 1 Abs. 6

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis 15. März

100  (*1)

 

 

 

ex 0709 90 90

Federhyazinthenzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

Petersilie, vom 1. November bis 31. März

100

 

0

 

0710 80 59

Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

100

 

 

 

0711 20 10

Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (2)

100

10

 

 

0711 30 00

Kapern

100

 

90

 

Art. 1 Abs. 6

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

100

 

 

 

ex 0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, zur Aussaat

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

ex  07 13

Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat

100

 

 

 

08021190

08021290

Mandeln, in der Schale oder ohne Schale, andere als bittere Mandeln

100

 

0

1 120

Art. 1 Abs. 5

ex 0804 10 00

Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts vom 35 kg oder weniger

100

 

 

 

ex 0805 10

Orangen, frisch

100  (*1)

35 123

80  (*1)

 

Art. 1 Abs. 5

ex 0805 10 80

Orangen, andere als frische

100

 

0

1 680

Art. 1 Abs. 5

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und andere

100  (*1)

 

80  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

►C1  ex 0805 30 10  ◄

►C1  Zitronen, frisch ◄

100  (*1)

 

80  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

80

 

 

 

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 15. November bis 31. Juli

100  (*1)

 

 

 

0807 11 00

Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni

100

 

 

 

0807 19 00

Melonen, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

0809 10 00

Aprikosen/Marillen (*2)

100  (*1)

 

0

2 240

Art. 1 Abs. 5

0809 40 05

Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni

100  (*1)

 

 

 

0810 10 00

Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

0810 20 10

Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni

50

 

 

 

ex 0810 90 85

Granatäpfel

100

 

 

 

 

ex 0810 90 85

Kaktusfeigen

100

 

 

 

 

ex 0812 90 20

Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht

80

 

 

 

ex 0812 90 95

Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht

80

 

 

 

0904 12 00

Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

 

 

0904 20 90

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

 

 

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter und andere Gewürze

100

 

 

 

1209 91 90

Samen von Gemüsen, andere (3)

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

1209 99 99

Samen, Früchte zur Aussaat, andere (3)

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

1211 90 30

Tonkabohnen

100

 

 

 

1212 10

Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

100

 

 

 

ex 1302 20

Pektinstoffe und Pektinate

25

 

 

 

►M2  1509 10  ◄

►M2  Olivenöl und seine Fraktionen, unbehandelt ◄

►M2  100  ◄

►M2  50 000 + 700 ◄

►M2  — ◄

 

►M2  Artikel 3 Absatz 2 ◄

ex 2001 10 00

Gurken, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 20 00

Zwiebeln, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

100

 

 

 

ex 2001 90 50

Pilze, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 65

Oliven, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 75

Rote Rüben (Beta vulgaris var. conditiva), ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 85

Rotkohl, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 96

Andere, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

2002 10 10

Tomaten/Paradeiser, geschält

100

 

30

 

Art. 1 Abs. 6

ex 2002 90

Tomaten-/Paradeiserkonzentrat

100

4 000

0

 

 (4)

2003 10 20

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart:

 

 

 

 

 

— der Art Psalliota

100  (*1)

 

50  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

— andere

100  (*1)

 

60  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

2003 10 30

Pilze der Gattung Agaricus, andere:

 

 

 

 

 

— der Art Psalliota

100  (*1)

 

50  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

— andere

100  (*1)

 

60  (*1)

 

Art. 1 Abs. 6

2003 10 80

Pilze, andere

100

 

60

 

Art. 1 Abs. 6

2003 20 00

Trüffeln

100

5

 

 

2004 10 99

Kartoffeln/Erdäpfel, andere

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

ex 2004 90 30

Kapern und Oliven

100

 

 

 

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

2004 90 98

Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

Andere

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert:

 

 

 

 

 

Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

Andere

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2005 20 20

Kartoffeln/Erdäpfel in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2005 20 80

Kartoffeln/Erdäpfel, andere

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2005 59 00

Bohnen, andere

20

 

 

 

2005 60 00

Spargel

20

 

 

 

2005 70

Oliven

100

 

 

 

2005 90 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

100

 

 

 

2005 90 30

Kapern

100

 

 

 

2005 90 50

Artischocken

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2005 90 60

Karotten

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

2005 90 70

Mischungen von Gemüsen

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

2005 90 80

Andere

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

2007 10 91

homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten

50

 

 

 

2007 10 99

Andere

50

 

 

 

2007 91 90

von Zitrusfrüchten andere

50

 

 

 

2007 99 91

Apfelmus

50

 

 

 

2007 99 98

Andere

50

 

 

 

20083051

20083071

ex20083091

ex20083099

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

80

 

 

 

ex20083055

ex20083075

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert; Clementinen, Wilkings und andere

80

 

 

 

ex20083059

ex20083079

Orangen und Zitronen, fein zerkleinert

80

 

 

 

ex20083091

ex20083099

Zitrusfrüchte, fein zerkleinert

80

 

 

 

ex 2008 30 91

Pülpe von Zitrusfrüchten

40

 

 

 

2008 50 61

2008 50 69

Aprikosen/Marillen

100

 

20

 

Art. 1 Abs. 6

ex20085092

ex20085094

ex20085099

Aprikosen-/Marillenhälften

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

ex20085092

ex20085094

Aprikosen-/Marillenpülpe

100

5 160

30

 

 

ex20087092

ex20087094

Pfirsichhälften (einschließlich Brügnolen und Nektarinen)

50

 

 

 

ex 2008 70 99

Pfirsichhälften (einschließlich Brügnolen und Nektarinen)

100

 

50

 

Art. 1 Abs. 6

20089251

20089259

20089272

20089274

20089276

20089278

Mischungen von Früchten

100

1 000  (5)

55

 

 

200911

200919

Orangensaft

70  (*1)

 

 

 

2009 20

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

70  (*1)

 

 

 

20093011

20093019

Saft aus anderen Zitrusfrüchten

60  (*1)

 

 

 

ex20093031

ex20093039

Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronen

60

 

 

 

ex  22 04

Wein aus frischen Weintrauben

100

179 200 hl

80

 

 

ex  22 04

Wein aus frischen Weintrauben, mit Ursprungsbezeichnung

100

56 000 hl

0

 

Bedingungen gemäß Artikel 2

ex  23 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, andere als von Mais und von Reis

60

 

 

 

(*1)   

Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.

(*2)   

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(1)   

Ab Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung im Kartoffel-/Erdäpfelsektor wird dieser Zeitraum bis zum 15. April verlängert und der außerhalb des Kontingents geltende Zoll um 50 % gesenkt.

(2)   

Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen [vgl. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) und spätere Änderungen].

(3)   

Dieses Zugeständnis betrifft nur Samen, die den Richtlinien über das Inverkehrbringen von Samen und Pflanzen entsprechen.

(4)   

Die Menge Tomaten-/Paradeisermark wird nach folgendem Zeitplan auf 4 000 Tonnen erhöht: 1.1.2001: 2 500 Tonnen; 1.1.2002: 2 875 Tonnen; 1.1.2003: 3 250 Tonnen; 1.1.2004: 3 625 Tonnen; ab 1.1.2005: 4 000 Tonnen.

(5)   

Gemeinsames Zollkontingent für die sechs Positionen für Mischungen von Früchten.

▼M1

ANHANG II

Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung

image

image

▼B

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft



Einziger Artikel

Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Tunesiens werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.



KN-Code

Warenbezeichnung

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

1604 11 00

Lachse

1604 12

Heringe

ex 1604 13 11

Sardinen der Art Sardina pilchardus, in Olivenöl ()

ex 1604 13 19

Sardinen der Art Sardina pilchardus, ausgenommen in Olivenöl ()

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

1604 15

Makrelen

1604 16 00

Sardellen

1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 19 31

Fische der Euthynnus-Arten, andere als

1604 19 39

Echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

1604 19 50

Fische der Art Orcynopsis unicolor

1604 19 91

Andere

bis

 

1604 19 98

 

1604 20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

1604 20 05

Surimizubereitungen

1604 20 10

Lachse

1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 20 40

Sardellen

ex 1604 20 50

Sardinen der Art Sardina pilchardus ()

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

1604 20 90

Andere

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

1605 10 00

Krabben

1605 20

Garnelen

1605 30 00

Hummer

1605 40 00

Andere Krebstiere

1605 90 11

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

1605 90 19

Andere

1605 90 30

Andere

1902 20 10

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

(1)   

Im Rahmen eines gemeinsamen Gemeinschaftszollkontingents von 100 Tonnen für die Unterpositionen ex 1604 13 11 , ex 1604 13 19 und ex 1604 20 50 .

▼M1

PROTOKOLL Nr. 3

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien

Einziger Artikel

Tunesien erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b) angegebenen Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a) angegebenen Einfuhrzölle



KN-Code

Warenbezeichnung

Höchstzollsatz

(%)

Präferenzzollkontingent

(%)

Besondere Bestimmungen

a

b

0102 10

Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

17

2 000

 

0102 90

Andere als reinrassige Zuchttiere

27

35

 (*3)

0105 11

Hühner (Eintagsküken)

43

40

 

0105 12

Truthühner (Eintagsküken)

0201 20

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, andere Teile, mit Knochen

27

8 000  (8)

 (*3)

0201 30

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen

27

8 000  (8)

 (*3)

0202 20

Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile, mit Knochen

27

8 000  (8)

 (*3)

0202 30

Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen

27

8 000  (8)

 (*3)

0207 12

Geflügel, unzerteilt, gefroren (Hühner)

43

400

 (9)

0402 10

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

17

9 700  (10)

 (*3)

0402 21

Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

17

9 700  (10)

 (*3)

0402 99

Milch und Rahm, eingedickt, weder in Pulverform noch in anderer fester Form, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

17

9 700  (10)

 (*3)

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

35

250

 (*3)

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

27

450

 (*3)

0407 00

— Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

1 100

 (9)

— Bruteier

20

— Eier von Wildvögeln

43

— Andere

43

0602 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), andere als die der Unterpositionen 0602 10 , 0602 20 , 0602 30 00 , 0602 40 und 0602 90 10

43

200

 



KN-Code

Warenbezeichnung

Höchstzollsatz

(%)

Endgültiger Zollsatz

(%)

Präferenzzollkontingent

(%)

Besondere Bestimmungen

a

b

0701 10 00

Kartoffeln/Erdäpfel, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln bzw. Pflanzerdäpfel/Saaterdäpfel

15

0

16 500

 (11)

0701 90

Kartoffeln/Erdäpfel, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln bzw. Pflanzerdäpfel/Saaterdäpfel

43

16 500

 (12)

0713 10 10

Getrocknete ausgelöste Erbsen Pisum sativum, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat

43

200

 

0802 22 00

Haselnüsse, ohne Schale

43

0

200

 (11)

1001 10 00

Hartweizen

17

17 000

 (*3)

1001 90 00

Andere als Hartweizen

17

230 000

 (*3)

17

0

230 000

 (11) (13)

1003 00

Gerste

17

12 000

 (*3)

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat

20

0

15 000

 (11)

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

27

0

4 000

 (11)

1103 11

Grobgrieß oder Feingrieß von Weizen

43

300

 

1103 13

Grobgrieß oder Feingrieß von Mais

43

800

 

1107 10

Malz, ungeröstet

43

3 500

 

1108 12 00

Stärke von Mais

31

0

1 000

 (11)

1210 20

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen

43

50

 

1214 10

Mehl und Pellets von Luzerne

29

0

15 000

 (11)

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

27

600

 

1507 10

rohes Sojaöl, auch entschleimt

15

0

100 000

 (*4) (11)

1508 10

rohes Erdnussöl

1511 10

rohes Palmöl und seine Fraktionen

1512 11

rohes Sonnenblumenöl

1512 21

rohes Baumwollsamenöl

1514 10

rohes Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl

1515 11 00

rohes Leinöl

1515 21

rohes Maisöl

1511 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

43

300

 

1514 90

Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl, anderes als rohes Öl

43

900

 

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

31

300

 

1701 99

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, anderer als Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

15

72 000

 (*3)

1702 30

Glucose und Glucosesirup:

 

 

650

 

— Glucose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

43

 

— andere

20

 

1702 90

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker, als Lactose, Ahornzucker, Glucose und Fructose und die entsprechenden Sirupe

 

 

200

 

— andere Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

43

 

— andere

29

 

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

20

0

6 000

 (11)

2309 10 00

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

43

35

 

2309 90 00

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

43

2 800

 

2401 10 00

Tabak, nicht entrippt

25

2 800

 

▼M3

PROTOKOLL Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4

Kumulierung in Tunesien

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8

Maßgebende Einheit

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

Artikel 14

Ausstellungen

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27a

Lieferantenerklärung

Artikel 28

Belege

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 33a

Prüfung der Lieferantenerklärung

Artikel 34

Streitbeilegung

Artikel 35

Sanktionen

Artikel 36

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung des Protokolls

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung des Protokolls

Artikel 40

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anhänge

Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang IIIa

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IIIb

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Anhang IVa

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Anhang IVb

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Anhang V

Muster der Lieferantenerklärung

Anhang VI

Muster der Langzeit-Lieferantenerklärung

Gemeinsame Erklärungen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino



TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) 

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Tunesien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Tunesien für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) 

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) 

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Tunesien für die Vormaterialien gezahlt wird.

j) 

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

k) 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l) 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m) 

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.



TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)  

Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

c) 

Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2)  

Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Tunesiens:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Tunesien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(3)  
Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen Tunesien einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) andererseits ein Freihandelsabkommen Anwendung findet.

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in ►M5  ————— ◄ der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) ( 7 ), Island, Norwegen, ►M5  ————— ◄ der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3)  
Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4)  
Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(4a)  
Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.
(5)  

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b) 

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen,

und

c) 

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Tunesien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Gemeinschaft teilt Tunesien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tags ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 4

Kumulierung in Tunesien

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Tunesiens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in ►M5  ————— ◄ der Schweiz (einschließlich Liechtensteins ( 8 ), Island, Norwegen, ►M5  ————— ◄ der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Tunesiens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3)  
Geht die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Tunesiens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Tunesien verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4)  
Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in Tunesien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(4a)  
Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft, Marokko oder Algerien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.
(5)  

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b) 

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c) 

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Tunesien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Tunesien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tags ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Als in der Gemeinschaft oder in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) 

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. Tunesiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) 

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) 

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Tunesien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b) 

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Tunesiens fahren,

c) 

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d) 

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens besteht

und

e) 

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)  

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

a) 

wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) 

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

p) 

Schlachten von Tieren.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Tunesien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1)  

Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) 

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)  
Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.



TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Tunesien erfüllt werden.
(2)  

Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Tunesien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) 

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

b) 

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens an aus der Gemeinschaft oder aus Tunesien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i) 

dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii) 

dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5)  
Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1)  

Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Tunesien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens befördert werden.

(2)  

Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) 

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) 

einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) 

dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii) 

den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder,

c) 

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Tunesien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,

a) 

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Tunesien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Tunesien verkauft oder überlassen hat,

c) 

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d) 

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1)  
a) 

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Tunesien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Tunesien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

b) 

Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe der Bestimmungen des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Tunesien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Tunesien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6)  
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens gelten.

▼M4

(7)  

Abweichend von Absatz 1 kann Tunesien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a) 

Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b) 

auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

▼M6

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.

▼M3



TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1)  

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Tunesien und Ursprungserzeugnisse Tunesiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

b) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

c) 

in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).

(2)  
Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4)  

Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Tunesiens eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,

— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse bei Anwendung der Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 4 Absatz 4a als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5)  

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Tunesiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

— 
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
— 
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
— 
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
(6)  

In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

— 
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)“;
— 
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„NO CUMULATION APPLIED“.
(7)  
Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  

Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) 

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b) 

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)  
Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.
(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5)  

Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [Datum und Ort der Ausstellung])“.

(6)  
Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  

Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Tunesien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Tunesien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

(1)  
Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“ genannt) zu verwalten.
(2)  
Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3)  
Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4)  
Die Anwendung der Methode und ihre Aufzeichnung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5)  
Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6)  
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

(1)  

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  

Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,

— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse bei Anwendung der Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 4 Absatz 4a als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3)  

Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Tunesiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

— 
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
— 
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
— 
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
(4)  

Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

— 
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)“;
— 
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„NO CUMULATION APPLIED“.
(5)  
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6)  
Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7)  
Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8)  
Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2)  
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3)  
Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27a

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird in der Gemeinschaft oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  

Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Artikel 28

Belege

Die in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 27a Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Tunesiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

a) 

der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Tunesien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) 

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Tunesien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Tunesien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) 

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Tunesien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e) 

geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind;

f) 

Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Gemeinschaft, Tunesien, Marokko oder Algerien an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem dieser Länder ausgefertigt worden sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

(1)  
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2)  
Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2a)  

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder des anderen Handelspapiers, dem die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 27a Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27a Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)  
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4)  
Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Tunesiens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Tunesiens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

(1)  
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Tunesiens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung, der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung, der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Tunesiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6)  
Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33a

Prüfung der Lieferantenerklärung

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 33a, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1)  
Die Gemeinschaft und Tunesien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.



TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung des Protokolls

(1)  
Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2)  
Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Tunesien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3)  
Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

(1)  

Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. 

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) 

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

als Ursprungserzeugnisse Tunesiens:

a) 

Erzeugnisse, die in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) 

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „Tunesien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.



TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 40

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Tunesien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 , die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

— 
Seide,
— 
Wolle,
— 
grobe Tierhaare,
— 
feine Tierhaare,
— 
Rosshaar,
— 
Baumwolle,
— 
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— 
Flachs,
— 
Hanf,
— 
Jute und andere textile Bastfasern,
— 
Sisal und andere textile Agavefasern,
— 
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
— 
synthetische Filamente,
— 
künstliche Filamente,
— 
elektrische Leitfilamente,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
— 
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
— 
andere Erzeugnisse der Position 5605 .

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 , 2713 bis 2715 , ex 2901 , ex 2902 und ex 3403 gelten

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) 

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation.

7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) 

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation;

j) 

nur für Schweröle der Position ex 2710 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k) 

nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l) 

nur für Schweröle der Position ex 2710 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m) 

nur für Heizöl der Position ex 2710 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n) 

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o) 

nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 , 2713 bis 2715 , ex 2901 , ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.



HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

–  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–  alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

–  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

–  alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 0910

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

 

 

 

–  Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

–  anderes

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

 

 

 

–  Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

–  anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

–  feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

–  feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

 

–  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

 

–  feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

–  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–  alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

–  alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

–  alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

–  aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

–  bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

–  chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

 

–  andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

 

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

–  Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

 

–  andere

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

–  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

 

–  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

–  alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–  alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 ,

–  bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 2004 und

ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2008

–  Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

 

 

–  Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

 

–  andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

–  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

 

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

–  bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

–  aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

–  bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex 2306

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

–  alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

–  alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfate

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

 

 

 

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932

–  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

–  Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere:

 

 

 

– –  menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

– –  tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

– –  Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

– –  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

– –  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ):

 

 

 

–  hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 3006

Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

 

 

ex Kapitel 31

Düngemittel, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

–  Natriumnitrat

–  Calciumcyanamid

–  Kaliumsulfat

–  Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken ()

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe () dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ()

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

 

–  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

–  hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 ,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

 

 

 

–  Vormaterialien der Position 3404 .

 

 

 

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

–  veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

–  Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3801

–  Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

 

 

–  Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

–  zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

–  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

 

–  technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

–  folgende Waren dieser Position:

– –  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

– –  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

– –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

– –  Ionenaustauscher

– –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

– –  nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –  Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –  Fuselöle und Dippelöle

– –  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

– –  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

–  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

–  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

 

 

–  Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916 , ex 3917 , ex 3920 und ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

–  Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere:

 

 

 

– –  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

– –  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3916 und

ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920

–  Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron ()

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

–  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

 

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4107 , 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

 

ex 4114

Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

 

–  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

–  andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

 

–  geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

 

–  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex 4418

–  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

 

–  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

–  Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis

ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus ()

–  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

 

 

 

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus ()

–  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

 

 

 

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus ()

–  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

 

 

 

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5306 bis 5308

Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus ()

–  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  Kokosgarnen,

–  Jutegarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus ()

–  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

 

 

 

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus ()

–  Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Faser,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus ()

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

–  Nadelfilze

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

 

 

 

–  Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

–  Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

–  Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  Spinnfasern aus Kasein oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

–  Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–  Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

–  aus Nadelfilz

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch dürfen

 

 

 

–  Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

–  Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

–  Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

 

–  aus anderem Filz

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  Kokos- oder Jutegarnen,

–  Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

–  natürlichen Fasern oder

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 

 

 

–  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

 

 

 

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

 

–  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Herstellen aus Garnen

 

 

–  andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen ()

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

 

–  mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

 

 

 

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

 

 

 

–  aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

–  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

 

–  andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

–  Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

 

–  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

 

–  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus ()

–  Kokosgarnen,

–  folgenden Vormaterialien:

– –  Garnen aus Polytetrafluorethylen (),

– –  Garnen aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

– –  Garnen aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

– –  Monofilen aus Polytetrafluorethylen (),

– –  Garnen aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

– –  Garnen aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (),

– –  Monofilen aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4 -Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

– –  natürlichen Fasern,

– –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

– –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  Kokosgarnen,

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

–  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen () ()

 

 

–  andere

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

Herstellen aus Garnen () ()

 

ex 6202 ,

ex 6204 ,

ex 6206 ,

ex 6209 und

ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen ()

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

 

ex 6210 und

ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen ()

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

 

6213 und

6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

–  bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () ()

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

 

 

–  andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () ()

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

 

 

–  bestickt

Herstellen aus Garnen ()

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

 

 

–  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen ()

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()

 

 

–  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen aus Garnen ()

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

–  aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

–  andere:

 

 

 

– –  bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () ()

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

– –  andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () ()

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus ()

–  natürlichen Fasern,

–  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

–  aus Vliesstoffen

Herstellen aus () ()

–  natürlichen Fasern oder

–  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

–  andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () ()

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6503

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ()

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ()

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex 6812

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 7003 ,

ex 7004 und

ex 7005

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

 

–  Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII () Halbleiter

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

–  ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

–  Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 7102 ,

ex 7103 und

ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)

 

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

 

–  in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

 

–  als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex 7107 ,

ex 7109 und

ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

oder

 

 

 

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

 

ex 7218 , 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus nichtrostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

 

ex 7224 , 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

 

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

–  raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

 

 

–  Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

 

–  raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

 

–  anderes

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

–  andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8401

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ()

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8403 und

ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

–  Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

–  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

–  der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8524

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

 

 

–  Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

 

–  erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 und

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

 

 

 

–  monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

 

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

– –  50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

– –  mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

–  zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

–  Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

–  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

–  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9401 und

ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

–  ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

–  alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

 

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex 9601 und

ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

 

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

–  bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 9614

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)   

Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)   

Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)   

Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)   

Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)   

Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)   

Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(8)   

Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)   

Siehe Bemerkung 6.

(10)   

Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)   

SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)   

Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

ANHANG IIIa

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IIIb

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED

Druckanweisungen

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzdeeies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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▼M7

ANHANG IVa

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 9 )) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход ( 10 ).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (9) ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (10) .

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (9) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (10) .

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (9) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (10) .

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (9) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (10)  Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (9) ) deklareerib, et need tooted on … (10)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (9) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (10) .

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (9) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (10)  preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (9) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (10) .

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (9) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi .... (10)  preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (9) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (10) .

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (9) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (10) .

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (9) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (10)  preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (9) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … (10)  származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (9) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (10) .

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (9) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (10) .

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (9) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (10)  preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (9) ), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (10) .

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (9) ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (10) .

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (9) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (10)  poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (9) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (10) .

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (9) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (10)  alkuperätuotteita.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (9) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (10) .

Arabische Fassung

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.................................................................................................................................................................................................................... ( 11 )

(Ort und Datum)

.................................................................................................................................................................................................................... ( 12 )

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

ANHANG IVb

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED

Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ... ( 13 )) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с ... преференциален произход ( 14 ).

— 
cumulation applied with ....... ( 15 )
— 
no cumulation applied ( 16 )

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... (13) ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ... (13) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.... (13) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (13) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (14)  Ursprungswaren sind.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. ... (13) ) deklareerib, et need tooted on ... (14)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. ... (13) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (13) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (14)  preferential origin.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... (13) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (13) ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (14)  preferencijalnog podrijetla.

— 
cumulation applied with ........... (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (13) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ... (13) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr ... (13) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ... (14)  preferencinės kilmės prekės.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ... (13) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes ... (14)  származásúak.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ... (13) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (13) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ... (13) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ... (14)  preferencyjne pochodzenie.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. ... (13) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. ... (13) ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială ... (14) .

— 
cumulation applied with ....... (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št ... (13) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ... (14)  poreklo.

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ... (13) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ... (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (13) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (13) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (14) .

— 
cumulation applied with ........ (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

Arabische Fassung

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— 
cumulation applied with…….. (15) 
— 
no cumulation applied (16) 

................................................................................................................................................................................................................. ( 17 )

(Ort und Datum)

................................................................................................................................................................................................................. ( 18 )

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

▼M3

ANHANG V

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG VI

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Marokko als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Marokko als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

▼B

PROTOKOLL Nr. 5

über Amtshilfe im Zollbereich



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Zollrecht“ jede von den Vertragsparteien angenommene und im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) 

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

c) 

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

d) 

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.
(2)  
Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
(2)  
Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3)  

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) 

Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen;

c) 

Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) 

Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

— 
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können;
— 
neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
— 
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
— 
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
— 
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5.

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

— 
die Zustellung aller Schriftstücke,
— 
die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenen Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2)  

Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) 

Maßnahme, um die ersucht wird;

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) 

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach

(3)  
Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4)  
Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)  
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.
(2)  
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzung bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4)  
Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstük-ken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

a) 

die Souveränität Tunesiens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder

b) 

die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

c) 

Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)  
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3)  
Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1)  
Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
(2)  
Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grundsätze anlehnt.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1)  
Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind.
(2)  
Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.
(3)  
Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

(1)  
Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheit betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
(2)  
Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1)  
Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Tunesiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
(2)  
Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Protokolls

(1)  
Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Tunesien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

Anhang des Protokolls

GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ

1. Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen

a) 

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden;

b) 

zu bestimmen, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden;

c) 

für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein;

d) 

sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand sein;

e) 

so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erfordern.

2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen.

3. Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen.

4. Jedermann muß berechtigt sein,

a) 

zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält;

b) 

sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen zu lassen;

c) 

diese Daten gegebenenfalls berichten oder löschen zu lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet worden sind;

d) 

einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im Sinne der Buchstaben b) und c) nicht entsprochen wird.

5.1. Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.

5.2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maßnahme darstellt.

a) 

zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;

b) 

zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.

5.3. Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b), c) und d) genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigt wird.

6. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu gewähren.

SCHLUSSAKTE



Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und

die Bevollmächtigten der TUNESISCHEN REPUBLIK,

nachstehend „Tunesien“ genannt,

andererseits,

die am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen und folgende Protokolle:





Protokoll Nr. 1

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 3

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 5

über Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren.

Die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen Tunesiens zur Kenntnis genommen:

Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens
Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli nitten hundrede og fem og halvfems.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Ιουλίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de zeventiende juli negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli nittonhundranittiofem.

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Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar ceann na hÉireann For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Suomen tasavallan puolesta

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

signatory

signatory

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zur Artikel 5 des Abkommens

1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene mindestens einmal im Jahr stattfinden soll.

2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der tunesischen Nationalversammlung eingeführt werden soll.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Tunesien die landwirtschaftliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft getrennt ausweist.

Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.

Sollte Tunesien die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der Gemeinschaft um 25 v. H.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens

Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen Wirtschaft Tunesiens an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der europäischen Wirtschaft anzupassen.

Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Tunesien von ihr bei der Durchführung eines Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens

Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Tunesien Bedeutung bei.

Sie kommen überein, den Zugang Tunesiens zu den Investitionsförderinstrumenten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens

Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmäßig beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer — ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten — während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gewährt werden kann.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens

Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens

Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff „Familienangehörige“ im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Ausnahmelandes bestimmt wird.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens

Sollte Tunesien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Tunesien und die Gemeinschaft Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten geeignet sind, um Tunesien bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.

Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds statt.

Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren

Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem besonderen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 geltenden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens

Sollte Tunesien Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, so ist die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit diesen Ländern zu prüfen.

ERKLÄRUNGEN TUNESIENS

Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens

Die tunesische Seite beantragt, daß die Interessen Tunesiens bei den Zugeständnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen künftiger Abkommen mit der Gemeinschaft eingeräumt werden.

Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens

— 
In dem Bewußtsein, daß die Familienzusammenführung ein grundlegendes Recht der im Ausland ansässigen tunesischen Arbeitnehmer ist,
— 
in Anbetracht der Bedeutung, die diesem Recht als entscheidendem Faktor für die Stabilität der Familie und als Garantem des schulischen Erfolgs sowie der sozialen und beruflichen Eingliederung der Kinder zukommt,
— 
unbeschadet der bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

wünscht Tunesien, daß die Frage der Familienzusammenführung in Gesprächen mit der Gemeinschaft eingehend erörtert wird, um die Familienzusammenführung zu erleichtern und zu verbessern.



( *1 ) Die Mengen, die im Rahmen des von Tunesien im Rahmen der WTO für den laufenden Zugang eröffneten Zollkontingents eingeführt werden, werden auf das Präferenzzollkontingent angerechnet.

( *2 ) Gesamtkontingent für die acht Unterpositionen.

( 1 ) Die Menge von 8 000 Tonnen gilt für alle vier Unterpositionen zusammen.

( 2 ) Vom 1. Juli bis Ende Februar.

( 3 ) Die Menge von 9 700 Tonnen gilt für alle drei Unterpositionen zusammen.

( 4 ) Der Satz wird zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. Januar 2005 in fünf gleichen Tranchen auf 0 % verringert.

( 5 ) Vom 1. Oktober bis 31. Mai.

( 6 ) Zusätzliches Kontingent zum bestehenden Kontingent, für das der Zollsatz von 17 % gilt.

( 6 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

( 6 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

( 7 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

( 8 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

( 9 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 10 ) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 11 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen.

( 12 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

( 13 ) Name des Landes/der Länder einfügen.

( 14 ) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

( 15 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 16 ) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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