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Document 01997A0222(01)-20080901
Agreement between the European Community, of the one part, and the Government of Denmark and the Home Government of the Faroe Islands, of the other part
Consolidated text: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/126/2008-09-01
1997A1222 — DE — 01.09.2008 — 001.001
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ABKOMMEN (ABl. L 053 vom 22.2.1997, S. 2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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BESCHLUSS Nr. 1/98 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER vom 13. März 1998 |
L 90 |
40 |
25.3.1998 |
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BESCHLUSS Nr. 2/98 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG—DÄNEMARK/FÄRÖER vom 31. August 1998 |
L 263 |
37 |
26.9.1998 |
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Beschluss Nr. 1/1999 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark—Färöer vom 22. Juni 1999 |
L 178 |
58 |
14.7.1999 |
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BESCHLUSS Nr. 2/2001 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER vom 11. Juli 2001 |
L 219 |
29 |
14.8.2001 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2002 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER vom 20. März 2002 |
L 104 |
44 |
20.4.2002 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER vom 10. November 2005 |
L 110 |
1 |
24.4.2006 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER vom 13. Juli 2006 |
L 221 |
15 |
12.8.2006 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER vom 8. Oktober 2007 |
L 275 |
32 |
19.10.2007 |
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BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER vom 20. November 2008 |
L 338 |
72 |
17.12.2008 |
Berichtigt durch:
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits, und
DIE REGIERUNG VON DÄNEMARK UND DIE LANDESREGIERUNG DER FÄRÖER
andererseits,
IN ANBETRACHT der Rechtsstellung der Färöer als sich selbst regierender Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft,
IN ANBETRACHT der Entschließung des Rates vom 4. Februar 1974 über die Probleme der Färöer,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Fischfang als bedeutendste Wirtschaftstätigkeit für die Färöer von lebenswichtiger Bedeutung ist, da Fisch und Fischereierzeugnisse ihre Hauptexportartikel sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß die im Fischereiabkommen festgelegte Beziehung zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Fischerei wichtig ist; die Vertragsparteien bekräftigen, daß die Handelsaspekte dieses Abkommens das Funktionieren des Fischereiabkommens nicht beeinträchtigen sollten und folglich die im Rahmen des genannten Abkommens gegenseitig zugestandenen Fangmengen weiterhin auf einem zufriedenstellenden Niveau gehalten werden sollten,
IN DEM WUNSCH, die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die ausgewogene Entwicklung des Handels sicherzustellen, um so zum Aufbau Europas beizutragen,
ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,
ihre Bereitschaft ERKLÄREND, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,
IN DER ERWÄGUNG, daß zu diesem Zweck am 2. Dezember 1991 ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im folgenden „ursprüngliches Abkommen“ genannt) unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, daß am 8. März 1995 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem ursprünglichen Abkommen (im folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt) unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, daß infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 die Vereinbarungen über den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen den Färöern und der Gemeinschaft angepaßt werden sollten, um die Handelsströme zwischen den Färöern einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits aufrechtzuerhalten,
IN DER ERWÄGUNG, daß wegen der von der Gemeinschaft angenommenen gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für Erdölerzeugnisse Änderungen der diese Erzeugnisse betreffenden Bestimmungen notwendig sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzupassen, um bestimmten Entwicklungen im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA Rechnung zu tragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, die Bestimmungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse anzupassen, um der spezifischen Herstellung von Fischfutter auf den Färöern Rechnung zu tragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß in dieses Abkommen ein Protokoll über die Amtshilfe im Zollbereich aufgenommen werden sollte, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherstellen zu helfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, die zolltarifliche Nomenklatur bestimmter im ursprünglichen Abkommen genannter Waren zu aktualisieren, damit sie der geänderten Nomenklatur der Zolltarife der Vertragsparteien entspricht,
IN DER ERWÄGUNG, daß es im Interesse der größeren Flexibilität zweckdienlich ist, den Gemischten Ausschuß zu ermächtigen, über Änderungen der Protokolle zu diesem Abkommen zu beschließen,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Klarheit halber das ursprüngliche Abkommen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels durch einen neuen Gesamtwortlaut in Form dieses Abkommens ersetzt werden sollten,
EINGEDENK DESSEN, daß die bilateralen Handelsabkommen zwischen Finnland und Schweden und den Färöern mit Inkrafttreten diesen Abkommens außer Kraft treten,
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet,
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
Zweck dieses Abkommens ist es,
a) durch die Ausweitung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Färöern die ausgewogene Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und auf den Färöern den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Beschäftigungslage, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen;
b) im Handel zwischen den Vertragsparteien gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur ausgewogenen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Färöer,
i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen, mit Ausnahme der in Anhang II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
ii) die in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 4 genannt sind, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Vereinbarungen.
Artikel 3
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf Einfuhren von den Färöern.
(2) Die Färöer beseitigen die Zölle auf Einfuhren aus der Gemeinschaft; zu diesem Zweck sind in Anhang II die Bestimmungen der Zoll- und Steuervorschriften der Färöer aufgeführt.
Artikel 5
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die bei der Einfuhr erhobenen Finanzzölle.
Die Färöer können einen bei der Einfuhr erhobenen Finanzzoll oder den Finanzanteil eines Einfuhrzolls durch eine interne Abgabe ersetzen.
Artikel 6
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle eingeführt.
Die im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern erhobenen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden beseitigt.
Artikel 7
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden beseitigt.
Artikel 8
Die Zollregelung und die Vereinbarungen für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder nach den Färöern eingeführt werden, sind in Protokoll Nr. 1 festgelegt.
Artikel 9
Die Zollregelung und die Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.
Artikel 10
(1) Führt eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung für die betreffenden Erzeugnisse anpassen.
(2) In diesem Fall trägt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise den Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung. Die Vertragsparteien können hierzu in dem durch Artikel 31 eingesetzten Gemischten Ausschuß Konsultationen abhalten.
Artikel 11
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt.
Artikel 12
Beabsichtigt eine Vertragspartei, ihre tatsächlich erhobenen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigung gilt, zu senken oder auszusetzen, so notifiziert sie diese Senkung oder Aussetzung, sofern dies praktisch durchführbar ist, spätestens dreißig Tage vor ihrem Inkrafttreten dem Gemischten Ausschuß. Sie nimmt Kenntnis von den Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.
Artikel 13
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Die Vertragsparteien beseitigen die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 14
(1) Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 2710, 2711, ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 der Kombinierten Nomenklatur bei Beschlüssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für Erdölerzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.
In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Färöer in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 33 Absatz 2 zusammentritt.
(2) Die Färöer behalten sich das Recht vor, in vergleichbaren Situationen entsprechend vorzugehen.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 berührt dieses Abkommen nicht die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nichttarifären Regelungen.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitik die ausgewogene Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.
(2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Handels zur Folge haben.
(3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 35 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden.
Artikel 16
Die Landesregierung der Färöer trifft die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreise nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1.
Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Protokoll Nr. 3.
Artikel 17
In Protokoll Nr. 4 sind die besonderen Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter nicht in Protokoll Nr. 1 aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgelegt.
Artikel 18
Die Bestimmungen über die Amtshilfe im Zollbereich sind in Protokoll Nr. 5 festgelegt.
Artikel 19
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, einander nach dem GATT 1994 die Meistbegünstigung zu gewähren.
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder der Errichtung von Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung, und insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.
Artikel 20
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse der einen Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen direkten oder indirekten Abgaben.
Artikel 21
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung der entsprechenden Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger ansässig ist, oder nach den Färöern sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Artikel 22
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 23
Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
a) die sie für notwendig erachtet, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c) die sie im Kriegsfall oder bei einer ernsten internationalen Spannung als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Artikel 24
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
(2) Sie treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 25
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hinsichtlich der Warenherstellung oder des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
iii) jede staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 26
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
i) auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der von der einführenden Vertragspartei auf diese Ware erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung und
ii) auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei auf die Einfuhren der zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffe oder Zwischenerzeugnisse erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erheblich niedriger sind als die von der einführenden Vertragspartei erhobenen entsprechenden Zölle und Abgaben,
kann die betroffene Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 27
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken fest, so kann sie unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 sowie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 28
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, kann die betroffene Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 29
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die die in den Artikeln 26 und 28 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 24 bis 28 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) dem Gemischten Ausschuß so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Bezüglich des Artikels 25 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß mit der Angelegenheit befassen, wenn ihres Erachtens eine bestimmte Praktik im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 mit dem reibungslosen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar ist.
Zur Prüfung des Falls und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten ihm die erforderliche Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der vom Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus der genannten Praktik entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
b) Bezüglich des Artikels 26 wird der Gemischte Ausschuß mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei binnen dreißig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
Diese Ausgleichsabgabe wird unter Berücksichtigung der Auswirkungen der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware berechnet.
c) Bezüglich des Artikels 27 finden Konsultationen im Gemischten Ausschuß statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 26, 27 und 28 sowie im Fall von Ausfuhrbeihilfen, die unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel haben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 30
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Färöer kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.
Artikel 31
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße Durchführung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Vorschriften aus.
(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuß ab.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 32
(1) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(2) Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 33
(1) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führen die. Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende beruft den Gemischten Ausschuß mindestens einmal jährlich zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens ein.
Der Gemischte Ausschuß tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung jedesmal zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Artikel 34
(1) Der Gemischte Ausschuß kann die Bestimmungen der Protokolle zu diesem Abkommen ändern.
(2) Wird die Nomenklatur der Zolltarife der Vertragsparteien für bestimmte in diesem Abkommen genannte Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuß die zolltarifliche Nomenklatur dieser Waren anpassen.
Artikel 35
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen hergestellten Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen mit einer Begründung versehenen Antrag.
Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls mit der Unterbreitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, beauftragen.
(2) Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder der Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
Artikel 36
Auf Antrag der Färöer wird die Gemeinschaft erwägen,
— die Zugangsmöglichkeiten für bestimmte Waren zu verbessern;
— die Zollzugeständnisse für die färöischen Fischereierzeugnisse zu erweitern, um neue von den im Nordatlantik stationierten und dort operierenden färöischen Fischereifahrzeugen gefangene Fischarten oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse einzubeziehen, die zur Zeit von der färöischen Fischwirtschaft nicht hergestellt werden. Diese neuen Fischarten oder Fischereierzeugnisse könnten zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden, jedoch vorbehaltlich der erforderlichen mengenmäßigen Beschränkungen, falls die neuen Fischarten oder Fischereierzeugnisse in der Gemeinschaft empfindliche Waren sind.
Artikel 37
Die Anhänge und Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 38
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer Kraft.
Artikel 39
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Färöer andererseits.
Artikel 40
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und färöischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(3) Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, daß die für diesen Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Erfolgt die Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft:
— das am 2. Dezember 1991 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits;
— das am 8. März 1995 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem vorgenannten Abkommen;
— die bilateralen Handelsabkommen zwischen Finnland und Schweden und den Färöern.
Hecho en Bruselas, el seis de diciembre de mil novecientos noventa y seis.
Udfærdiget i Bruxelles den sjette december nitten hundrede og seks og halvfems.
Geschehen zu Brüssel am sechsten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Δεκεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι.
Done at Brussels on the sixth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-six.
Fait à Bruxelles, le six décembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.
Fatto a Bruxelles, addì sei dicembre millenovecentonovantasei.
Gedaan te Brussel, de zesde december negentienhonderd zesennegentig.
Feito em Bruxelas, em seis de Dezembro de mil novecentos e noventa a seis.
Tehty Brysselissä kuudentena päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.
Som skedde i Bryssel den sjätte december nittonhundranittiosex.
Gjørdur í Brússel, sætta desembur nítjanhundrað og nýtiseks.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Fyri Europeiska Felagsskapin
Por el Gobierno de Dinamarca y el Gobierno local de las Islas Feroe
For Danmarks regering og Færøernes landsstyre
Für die Regierung von Dänemark und die Landesregierung der Färöer
Για την κυβέρνηση της Δανίας και την τοπική κυβέρνηση των Νήσων Φερόε
For the Government of Denmark and the Home Government of the Faroe Islands
Pour le gouvernement du Danemark et le gouvernement local des îles Féroé
Per il governo della Danimarca e per il governo locale delle isole Færøer
Voor de Regering van Denemarken en de Landsregering van de Faeröer
Pelo Governo da Dinamarca e pelo Governo Regional das Ilhas Faroé
Tanskan hallituksen ja Färsaarten paikallishallituksen puolesta
På Danmarks regerings och Färöarnas landsstyres vägnar
Fyri ríkisstjórn Danmarkar og Føroya landsstýri
ANHANG I
Liste der in Artikel 2 Ziffer i) dieses Abkommens genannten Erzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
— Eieralbumin: |
|
3502 11 |
— — getrocknet: |
3502 11 90 |
— — — anderes |
3502 19 |
— — anderes: |
3502 19 90 |
— — — anderes |
3502 20 |
— Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen: |
— — andere: |
|
3502 20 91 |
— — — getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) |
3502 20 99 |
— — — andere |
ANHANG II
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 dieses Abkommens enthalten die Zoll- und Steuervorschriften der Färöer folgende Bestimmungen:
a) einen Zolltarif auf der Grundlage des Harmonisierten Systems und im Einklang mit den GATT-Verpflichtungen Dänemarks;
b) Zollfreiheit für Ursprungswaren der Gemeinschaft mit Ausnahme der in den Protokollen Nrn. 2 und 4 aufgeführten Waren;
c) ein System indirekter Steuern auf der Grundlage
— einer Mehrwertsteuer (MWSt.) nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in der Gemeinschaft gelten, einschließlich der Nichtdiskriminierung eingeführter Waren, und
— eines Systems von Verbrauchsteuern, die gleichermaßen auf die inländische Produktion und die eingeführten Waren erhoben werden.
PROTOKOLL Nr. 1
mit der Zollregelung und den Vereinbarungen für bestimmte in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder nach den Färöern eingeführte Fische und Fischereierzeugnisse
Artikel 1
Für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Färöer gilt folgendes:
1. Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen Zölle eingeführt.
2. Die Präferenzzölle und die anderen Bedingungen, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gelten, sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt.
Artikel 2
Die von der Gemeinschaft festgesetzten oder noch festzusetzenden Referenzpreise gelten nicht für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Artikel 3
(1) Wenn ein Preisrückgang bei den Einfuhren eines bestimmten Fischereierzeugnisses aus der einen Vertragspartei einen Produktionszweig im Gebiet der anderen Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(3) Vor Ergreifen der geeigneten Maßnahmen unterbreitet die betreffende Vertragspartei dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
(4) Abgesehen von den besonders dringenden Fällen des Absatzes 5 darf die betreffende Vertragspartei erst einen Monat nach dem Tag der Notifikation Maßnahmen treffen, es sei denn, das Verfahren im Gemischten Ausschuß wird vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.
(5) Erfordern die Umstände sofortiges Handeln, so kann die betreffende Vertragspartei frühestens drei Tage nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die unbedingt erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen.
(6) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 4
Die Färöer beseitigen die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
ANHANG
Die Präferenzzölle und die anderen Bedingungen, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen mit Ursprung auf und Herkunft aus den Färöern gelten, sind nachstehend aufgeführt.
TABELLE I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Zollkontingent (ZK) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
0301 |
Fische, lebend: |
|
|
ex 0301 91 90 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 1 |
0301 92 00 |
– – Aale (Anguilla-Arten) |
0 |
|
ex 0301 99 11 |
– – – – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : |
|
|
ex 0302 11 90 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 1 |
ex 0302 12 00 |
– – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
0302 19 00 |
– – andere |
0 |
|
0302 21 10 |
– – – Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
0 |
|
0302 21 30 |
– – – Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) |
0 |
|
0302 22 00 |
– – Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) |
0 |
|
0302 23 00 |
– – Seezungen (Solea-Arten) |
0 |
|
0302 29 10 |
– – – Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) |
0 |
|
0302 29 90 |
– – – andere |
0 |
|
0302 40 |
– Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: |
|
|
0302 40 05 |
– – vom 1. Januar bis 14. Februar |
0 |
|
0302 40 98 |
– – vom 16. Juni bis 31. Dezember |
0 |
|
0302 50 10 |
– – Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
0302 62 00 |
– – – – Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
0 |
|
0302 63 00 |
– – Köhler (Pollachius virens) |
0 |
|
ex 0302 64 05 |
– – – Makrelen der Art Scomber scombrus, vom 1. Januar bis 14. Februar |
0 |
|
ex 0302 64 98 |
– – – Makrelen der Art Scomber scombrus, vom 16. Juni bis 31. Dezember |
0 |
|
0302 65 |
– – Haie: |
|
|
0302 65 20 |
– – – Dornhaie (Squalus acanthias) |
0 |
|
0302 65 50 |
– – – Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten) |
0 |
|
0302 65 90 |
– – – andere |
0 |
|
0302 66 00 |
– – Aale (Anguilla-Arten) |
0 |
|
– – – – Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten): |
|
|
|
0302 69 31 |
– – – – – der Art Sebastes marinus |
0 |
|
ex 0302 69 33 |
– – – – – der Art Sebastes mentella |
0 |
|
0302 69 41 |
– – – – Merlan (Merlangus merlangus) |
0 |
|
0302 69 45 |
– – – – Leng (Molva-Arten) |
0 |
|
ex 0302 69 68 |
– – – – Seehechte der Art Merluccius merluccius |
0 |
|
0302 69 81 |
– – – – Seeteufel (Lophius-Arten) |
0 |
|
0302 69 85 |
– – – – Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) |
0 |
|
0302 69 99 |
– – – – andere |
0 |
|
0302 70 00 |
– Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch |
0 |
|
0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : |
|
|
ex 0303 21 90 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 1 |
ex 0303 22 00 |
– – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
0303 29 00 |
– – andere |
0 |
|
0303 31 10 |
– – – Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
0 |
|
0303 31 30 |
– – – Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) |
0 |
|
0303 32 00 |
– – Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) |
0 |
|
0303 33 00 |
– – Seezungen (Solea-Arten) |
0 |
|
0303 39 10 |
– – – Flundern (Platichthys flesus) |
0 |
|
0303 39 30 |
– – – Fische der Rhombosolea-Arten |
0 |
|
0303 39 80 |
– – – andere |
0 |
|
0303 50 |
– Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: |
0 |
|
0303 50 05 |
– – vom 1. Januar bis 14. Februar |
0 |
|
0303 50 98 |
– – vom 16. Juni bis 31. Dezember |
0 |
|
0303 60 11 |
– – Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
0303 72 00 |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
0 |
|
0303 73 00 |
– – Köhler (Pollachius virens) |
0 |
|
ex 0303 74 10 |
– – – Makrelen der Art Scomber scombrus, vom 1. Januar bis 14. Februar |
0 |
|
ex 0303 74 20 |
– – – Makrelen der Art Scomber scombrus, vom 16. Juni bis 31. Dezember |
|
|
0303 75 |
– – Haie: |
|
|
0303 75 20 |
– – – Dornhaie (Squalus acanthias) |
0 |
|
0303 75 50 |
– – – Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten) |
0 |
|
0303 75 90 |
– – – andere |
|
|
0303 79 |
– – andere: |
|
|
– – – Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten): |
|
|
|
0303 79 35 |
– – – – – der Art Sebastes marinus |
0 |
|
ex 0303 79 37 |
– – – – – der Art Sebastes mentella |
0 |
|
0303 79 45 |
– – – – Merlan (Merlangus merlangus) |
0 |
|
0303 79 51 |
– – – – Leng (Molva-Arten) |
0 |
|
0303 79 81 |
– – – – Seeteufel (Lophius-Arten) |
0 |
|
0303 79 83 |
– – – – Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) |
0 |
|
0303 79 96 |
– – – – andere |
0 |
|
0303 80 |
– Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch |
0 |
|
0303 80 90 |
– – andere |
0 |
|
0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
|
0304 10 |
– frisch oder gekühlt: |
|
|
– – Filets: |
|
|
|
– – – von Süßwasserfischen: |
|
|
|
ex 0304 10 11 |
– – – – von Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 1 |
ex 0304 10 13 |
– – – – vom Atlantischen Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
– – – andere: |
|
|
|
ex 0304 10 31 |
– – – – vom Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
0304 10 33 |
– – – – vom Köhler (Pollachius virens) |
0 |
|
0304 10 35 |
– – – – vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten) |
0 |
|
0304 10 38 |
– – – – andere |
|
|
– – anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert): |
|
|
|
0304 10 91 |
– – – von Süßwasserfischen |
0 |
|
– – – andere: |
|
|
|
– – – – Heringslappen: |
|
|
|
0304 10 94 |
– – – – – vom 1. Januar bis 14. Februar |
0 |
|
0304 10 96 |
– – – – – vom 16. Juni bis 31. Dezember |
0 |
|
0304 10 98 |
– – – – anderes |
0 |
|
0304 20 |
– gefrorene Fischfilets: |
|
|
– – von Süßwasserfischen: |
|
|
|
ex 0304 20 11 |
– – – von Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 1 |
ex 0304 20 13 |
– – – vom Atlantischen Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
– – vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus macrocephalus, Gadus ogac) und von Fischen der Art Boreogadus saida: |
|
|
|
ex 0304 20 29 |
– – – vom Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
0304 20 31 |
– – vom Köhler (Pollachius virens) |
0 |
|
0304 20 33 |
– – vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
0 |
|
– – vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten): |
|
|
|
0304 20 35 |
– – – der Art Sebastes marinus |
0 |
|
ex 0304 20 37 |
– – – der Art Sebastes mentella |
0 |
|
0304 20 41 |
– – vom Merlan (Merlangus merlangus) |
0 |
|
0304 20 43 |
– – vom Leng (Molva-Arten) |
0 |
|
ex 0304 20 53 |
– – – von Makrelen der Art Scomber scombrus |
0 |
|
0304 20 71 |
– – von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) |
0 |
|
0304 20 75 |
– – von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii) |
0 |
|
0304 20 96 |
– – andere: |
|
|
– – – vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) |
|
|
|
– – – andere als vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) |
0 |
|
|
0304 90 |
– anderes: |
|
|
0304 90 05 |
– – Surimi |
0 |
|
– – anderes: |
|
|
|
ex 0304 90 10 |
– – – von Süßwasserfischen: |
|
|
– – – – von Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 1 |
|
– – – – vom Atlantischen Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
|
– – – anderes: |
|
|
|
– – – – von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii): |
|
|
|
0304 90 20 |
– – – – – vom 1. Januar bis 14. Februar |
0 |
|
0304 90 27 |
– – – – – vom 16. Juni bis 31. Dezember |
0 |
|
0304 90 38 |
– – – – – vom Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
0304 90 41 |
– – – – vom Köhler (Pollachius virens) |
0 |
|
0304 90 45 |
– – – – vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
0 |
|
0304 90 57 |
– – – – vom Seeteufel (Lophius-Arten) |
0 |
|
0304 90 59 |
– – – – vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) |
0 |
|
0304 90 97 |
– – – – anderes |
0 |
|
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: |
|
|
0305 10 00 |
– Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
0 |
|
0305 20 00 |
– Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake |
0 |
|
0305 30 |
– Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert: |
|
|
ex 0305 30 19 |
– – – vom Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
ex 0305 30 30 |
– – vom Atlantischen Lachs (Salmo salar), gesalzen oder in Salzlake |
0 |
|
0305 30 50 |
– – Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake |
0 |
|
0305 30 90 |
– – andere |
0 |
|
– Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets: |
|
|
|
ex 0305 41 00 |
– – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
0305 42 00 |
– – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) |
0 |
|
0305 49 10 |
– – – Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
0 |
|
0305 49 20 |
– – – Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) |
0 |
|
ex 0305 49 30 |
– – – Makrelen der Art Scomber scombrus |
0 |
|
ex 0305 49 45 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0305 49 50 |
– – – Aale (Anguilla-Arten) |
0 |
|
0305 49 80 |
– – – andere |
0 |
|
– Fische, getrocket, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert: |
|
|
|
ex 0305 51 10 |
– – – Kabeljau der Art Gadus morhua, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) |
0 |
|
ex 0305 51 90 |
– – – Kabeljau der Art Gadus morhua, getrocknet und gesalzen (Klippfisch) |
0 |
|
0305 59 |
– – andere: |
|
|
0305 59 80 |
– – – andere: |
|
|
ex 0305 59 80 |
– – – – Köhler (Pollachius virens) |
0 |
Zollkontingent Nr. 5 |
ex 0305 59 90 |
– – – andere: |
|
|
– – – – vom Leng (Molva molva) |
0 |
|
|
– – – – vom Blauleng (Molva dipterygia dipterygia) |
0 |
|
|
– – – – vom Brosme (Brosme brosme) |
0 |
|
|
– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake: |
|
|
|
0305 61 00 |
– – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) |
0 |
|
ex 0305 62 00 |
– – Kabeljau der Art Gadus morhua |
0 |
|
0305 69 |
– – andere: |
|
|
0305 69 90 |
– – – andere |
0 |
|
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake: Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: |
|
|
– gefroren: |
|
|
|
0306 13 |
– – Garnelen: |
|
|
0306 13 10 |
– – – der Familie Pandalidae |
0 |
|
0306 13 40 |
– – – Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) |
0 |
|
0306 13 50 |
– – – Geißelgarnelen (Penaeus spp.) |
0 |
|
0306 13 80 |
– – – andere |
0 |
|
0306 14 |
– – Krabben: |
|
|
0306 14 90 |
– – – andere: |
|
|
ex 0306 14 90 |
– – – – Krabben der Art Geryon affinis |
0 |
Zollkontingent Nr. 6 |
0306 19 30 |
– – – Kaisergranate (Nephrops norvegicus) |
0 |
|
– nicht gefroren: |
|
|
|
0306 29 30 |
– – – Kaisergranate (Nephrops norvegicus) |
0 |
|
0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: |
|
|
– Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten: |
|
|
|
0307 21 00 |
– – lebend, frisch oder gekühlt |
0 |
|
0307 29 |
– – andere: |
|
|
0307 29 10 |
– – – große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren |
0 |
|
0307 29 90 |
– – – andere |
0 |
|
– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: |
|
|
|
0307 91 00 |
– – lebend, frisch oder gekühlt: |
|
|
ex 0307 91 00 |
– – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum) |
0 |
Zollkontingent Nr. 7 |
0307 99 |
– – andere: |
|
|
– – – gefroren: |
|
|
|
0307 99 18 |
– – – – andere: |
|
|
ex 0307 99 18 |
– – – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum) |
0 |
Zollkontingent Nr. 7 |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen: |
|
|
– Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert: |
|
|
|
ex 1604 11 00 |
– – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
ZK Nr. 2 |
1604 12 |
– – Heringe: |
|
|
– – – andere: |
|
|
|
1604 12 91 |
– – – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
0 |
|
1604 12 99 |
– – – – andere |
0 |
|
1604 19 |
– – andere: |
|
|
ex 1604 19 10 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 2 |
1604 19 91 |
– – – – Filet, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren |
0 |
|
– – – – andere: |
|
|
|
1604 19 92 |
– – – – – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) |
0 |
ZK Nr. 3 |
1604 19 93 |
– – – – – Köhler (Pollachius virens) |
0 |
ZK Nr. 3 |
1604 19 94 |
– – – – – Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) |
0 |
ZK Nr. 3 |
1604 19 95 |
– – – – – Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) |
0 |
ZK Nr. 3 |
1604 19 98 |
– – – – – andere |
0 |
ZK Nr. 3 |
1604 20 |
– Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
1604 20 05 |
– – Surimizubereitungen |
0 |
ZK Nr. 3 |
– – andere: |
|
|
|
ex 1604 20 10 |
– – – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
ZK Nr. 2 |
ex 1604 20 30 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
ZK Nr. 2 |
1604 20 90 |
– – – andere: |
|
|
– – – – andere als Heringe |
0 |
ZK Nr. 3 |
|
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
1605 20 |
– Garnelen: |
|
|
1605 20 10 |
– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
0 |
ZK Nr. 4 |
– – andere: |
|
|
|
1605 20 91 |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger |
0 |
ZK Nr. 4 |
1605 20 99 |
– – – andere |
0 |
ZK Nr. 4 |
ex 1605 40 00 |
– Kaisergranate (Nephrops norvegicus) |
0 |
ZK Nr. 4 |
1605 90 |
– andere |
|
|
– – Weichtiere: |
|
|
|
1605 90 30 |
– – – andere: |
|
|
ex 1605 90 30 |
– – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum) |
0 |
Zollkontingent Nr. 7 |
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
|
|
2301 20 00 |
– Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
0 |
|
TABELLE II
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Zollkontingent (ZK) in Tonnen |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
0301 |
Fische, lebend: |
|
700 |
ex 0301 91 90 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : |
|
|
ex 0302 11 90 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : |
|
|
ex 0303 21 90 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
|
0304 10 |
– frisch oder gekühlt: |
|
|
– – Filets: |
|
||
ex 0304 10 11 |
– – – – von Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0304 20 |
– gefrorene Fischfilets: |
|
|
ex 0304 20 11 |
– – – von Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0304 90 |
– anderes: |
|
|
ex 0304 90 10 |
– – – von Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: |
|
|
– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert: |
|
|
|
0305 59 |
– – andere: |
|
|
0305 59 80 |
– – – andere: |
|
|
ex 0305 59 80 |
– – – – Köhler (Pollachius virens) |
0 |
Zollkontingent Nr. 5 (3) 750 |
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: |
|
|
– gefroren: |
|
|
|
0306 14 |
– – Krabben: |
|
|
0306 14 90 |
– – – andere: |
|
|
ex 0306 14 90 |
– – – – Krabben der Art Geryon affinis |
0 |
Zollkontingent Nr. 6 (3) 750 |
0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: |
|
|
– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: |
|
|
|
0307 91 00 |
– – lebend, frisch oder gekühlt: |
|
|
ex 0307 91 00 |
– – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum) |
0 |
Zollkontingent Nr. 7 (3) 1 200 |
0307 99 |
– – andere: |
|
|
– – – gefroren: |
|
|
|
0307 99 18 |
– – – – andere: |
|
|
ex 0307 99 18 |
– – – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum) |
0 |
Zollkontingent Nr. 7 (3) 1 200 |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen: |
|
ZK Nr. 2 400 |
– Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert: |
|
||
ex 1604 11 00 |
– – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
1604 19 |
– – andere: |
|
|
ex 1604 19 10 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
1604 20 |
– Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
– – andere: |
|
||
ex 1604 20 10 |
– – – Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
0 |
|
ex 1604 20 30 |
– – – Forellen der Art Oncorhynchus mykiss |
0 |
|
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht: Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen: |
|
ZK Nr. 3 1 200 |
– Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert: |
|
||
1604 19 92 |
– – – – – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) |
0 |
|
1604 19 93 |
– – – – – Köhler (Pollachius virens) |
0 |
|
1604 19 94 |
– – – – – Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) |
0 |
|
1604 19 95 |
– – – – – Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) |
0 |
|
1604 19 98 |
– – – – – andere |
0 |
|
1604 20 |
– Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
1604 20 05 |
– – Surimizubereitungen |
0 |
|
– – andere: |
|
||
ex 1604 20 90 |
– – – andere: |
|
|
– – – – andere als Heringe |
0 |
||
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
Zollkontingent Nr. 4 (2) 4 000 |
1605 20 |
- Garnelen: |
|
|
1605 20 10 |
- - in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
0 |
|
|
- - andere: |
|
|
1605 20 91 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger |
0 |
|
1605 20 99 |
- - - andere: |
0 |
|
ex 1605 40 00 |
- Kaisergranate (Nephrops norvegicus) |
0 |
|
1605 90 |
– andere |
|
|
– – Weichtiere: |
|
|
|
1605 90 30 |
– – – andere: |
|
|
ex 1605 90 30 |
– – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum) |
0 |
Zollkontingent Nr. 7 (3) 1 200 |
(1) Die Zahlenangaben gelten für die handelsübliche Aufmachung „ganz, ausgenommen“. Für Einfuhren von unter HS-Code 0304 fallenden Waren wird der Koeffizient 2 auf die Mengen angewandt, die auf dieses Kontingent angerechnet werden. (2) Im Jahr 2007 beträgt die jährliche Menge 4 000 Tonnen. Ab 1. Januar 2008 wird sie von Jahr zu Jahr — bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Tonnen — um 1 000 Tonnen erhöht, vorausgesetzt, das Vorjahreskontingent wurde bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mindestens zu 80 % ausgeschöpft. (3) Für das Jahr 2008 werden die Zollkontingente anteilmäßig entsprechend dem Grundvolumen für den vor Beginn der Anwendung der Zollkontingente bereits verstrichenen Zeitraum berechnet. |
PROTOKOLL Nr. 2
betreffend die Zollregelung und die Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 1
Dieses Abkommen steht folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den in der Tabelle aufgeführten Waren verarbeitet sind, nicht entgegen:
i) der Erhebung eines Agrarteilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung interner Preisausgleichsmaßnahmen bei der Einfuhr;
ii) Maßnahmen bei der Ausfuhr.
Artikel 2
Die Gemeinschaft erhebt auf Einfuhren mit Ursprung auf den Färöern die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Zölle.
Artikel 3
Die Färöer beseitigen vorbehaltlich der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 aufgeführten Ausnahmen die Zölle auf Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
Führen die Färöer für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Maßnahmen nach Artikel 1 ein, so teilen sie dies der Gemeinschaft ordnungsgemäß mit.
Tabelle
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (1) |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
0403 10 |
Joghurt: |
|
0403 10 51 bis 99 |
— — aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
EA |
0403 90 |
— andere: |
|
0403 90 71 bis 99 |
— — — aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
EA |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
0710 40 |
— Zuckermais |
EA |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet: |
|
0711 90 |
— anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse: |
|
— — Gemüse: |
|
|
0711 90 30 |
— — — Zuckermais |
EA |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: |
|
1702 50 |
— chemisch reine Fructose |
frei |
1702 90 |
— andere, einschließlich Invertzucker: |
|
1702 90 10 |
— — chemisch reine Maltose |
frei |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
1704 10 |
— Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
EA max. |
1704 90 |
— andere: |
|
1704 90 10 |
Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
frei |
1704 90 10 |
— — weiße Schokolade |
EA max. + AD S/Z |
1704 90 51 bis 99 |
— — andere |
EA max. + AD S/Z |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
1806 10 |
— Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
EA |
1806 20 |
— andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg: |
|
1806 20 10 |
— — mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr |
EA max. + AD S/Z |
1806 20 30 |
— — mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT |
EA max. + AD S/Z |
— — andere: |
|
|
1806 20 50 |
— — — mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr |
EA max. + AD S/Z |
1806 20 70 |
— — — „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen |
EA |
1806 20 95 |
— — — andere |
EA max. + AD S/Z |
— andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: |
|
|
1806 31 00 |
— — gefüllt: |
EA max. + AD S/Z |
1806 32 |
— — nicht gefüllt |
EA max. + AD S/Z |
1806 90 |
— andere: |
|
1806 90 11 bis 39 |
— — Schokolade und Schokoladenerzeugnisse |
EA max. + AD S/Z |
1806 90 50 |
— — kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
EA max. + AD S/Z |
1806 90 60 |
— — kakaohaltige Brotaufstriche |
EA max. + AD S/Z |
1806 90 70 |
— — kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken |
EA max. + AD S/Z |
1806 90 90 |
— — andere |
EA max. + AD S/Z |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
EA |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
— Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
|
1902 11 |
— — Eier enthaltend |
EA |
1902 19 |
— — andere |
EA |
1902 20 |
— Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
1902 20 91 bis 99 |
— — andere |
EA |
1902 30 |
— andere Teigwaren |
EA |
1902 40 |
— Couscous |
EA |
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
EA |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
EA |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
1905 10 |
— Knäckebrot |
EA max. 24 % + AD F/M |
1905 20 |
— Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
|
1905 30 |
— Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln |
EA max. 35 % + AD S/Z |
1905 40 |
— Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
EA |
1905 90 |
— andere: |
|
1905 90 10 |
— — ungesäuertes Brot (Matzen) |
EA max. 20 % + AD F/M |
1905 90 20 |
— — Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
EA |
1905 90 |
— — andere: |
|
1905 90 30 |
— — — Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
EA |
1905 90 40 |
— — — Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT |
EA max. + AD F/M |
1905 90 45 |
— — — Kekse und ähnliches Kleingebäck |
EA max. + AD F/M |
1905 90 55 |
— — — extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
EA max. + AD F/M |
— — — andere: |
|
|
1905 90 60 |
— — — — gesüßt |
EA max. + AD S/Z |
1905 90 90 |
— — — — andere |
EA max. + AD F/M |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
2001 90 |
— andere |
|
2001 90 30 |
— — Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
EA |
2004 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
2004 10 |
— Kartoffeln: |
|
— — andere: |
|
|
2004 10 91 |
— — — in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
EA |
2004 90 |
— anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
2004 90 10 |
— — Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
EA |
2005 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
2005 20 |
— Kartoffeln: |
|
2005 20 10 |
— — in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
EA |
2005 80 |
— Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
EA |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
— andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
2008 99 |
— — andere: |
|
— — — ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
— — — — ohne Zusatz von Zucker: |
|
|
2008 99 85 |
— — — — — Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
EA |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
— Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
2101 12 |
— — Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee: |
|
2101 12 98 |
— — — andere: |
EA |
2101 20 |
— Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
— — Zubereitungen: |
|
|
2101 20 98 |
— — — andere |
EA |
2101 30 |
— geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
— — geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
|
2101 30 19 |
— — — andere |
EA |
— — Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
|
2101 30 99 |
— — — andere: |
EA |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
2102 10 |
— Hefen, lebend: |
|
2102 10 31 bis 39 |
— — Backhefen |
EA |
2102 20 |
— Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: |
|
2102 20 11 bis 19 |
— — Hefen, nicht lebend |
frei |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 10 |
— Sojasoße |
frei |
2103 20 |
— Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
frei |
2103 90 |
— andere |
frei |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
2104 10 |
— Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen |
frei |
2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
EA max. + AD S/Z |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2106 10 |
— Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: |
|
2106 10 80 |
— — andere |
EA |
2106 90 |
— andere: |
|
2106 90 10 |
— — „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |
EA max. 25 ECU/100 kg/netto |
— — andere: |
|
|
ex 2106 90 92 |
— — — kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend: |
|
— — — — Proteinhydrolysate; Hefe-Autolysate |
frei |
|
2106 90 98 |
— — — andere |
EA |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
2202 10 |
— Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
frei |
2202 90 |
— andere: |
|
ex 2202 90 10 |
— — keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend: |
|
— — — Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
frei |
|
2202 90 91 bis 99 |
— — andere |
EA |
2203 |
Bier aus Malz |
frei |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
frei |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen: |
|
2208 90 |
— andere: |
|
— — anderer Branntwein und andere Spirituosen, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
|
— — — 2 1 oder weniger: |
|
|
ex 2208 90 69 |
— — — — andere Spirituosen: |
|
— — — — — Ei oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
1 ECU/% vol/hl + 6 ECU/hl |
|
— — — mehr als 2 1: |
|
|
ex 2208 90 78 |
— — — — andere Spirituosen: |
|
— — — — — Ei oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
1 ECU/% vol/hl |
|
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
— andere mehrwertige Alkohole: |
|
|
2905 43 |
— — Mannitol |
EA |
2905 44 |
— — D-Glucitol (Sorbit) |
EA |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
— Ameisensäure, ihre Salze und Ester: |
|
|
ex 2915 13 |
— — Ester der Ameisensäure: |
|
— — — Mannitester und Sorbitester |
frei |
|
— Ester der Essigsäure: |
|
|
2915 39 |
— — andere: |
|
ex 2915 39 90 |
— — — andere: |
|
— — — Mannitester und Sorbitester |
frei |
|
ex 2915 90 |
— andere: |
|
— — Mannitester und Sorbitester frei |
|
|
2916 |
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
— ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: |
|
|
2916 19 |
— — andere: |
|
ex 2916 19 80 |
— — — andere |
|
— — — — Mannitester und Sorbitester |
frei |
|
2917 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
— acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren und ihre Derivate: |
|
|
2917 19 |
— — andere: |
|
ex 2917 19 90 |
— — — andere |
|
— — — — Itaconsäure, ihre Salze und Ester |
frei |
|
2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
— Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoffunktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren und ihre Derivate: |
|
|
2918 11 |
— — Milchsäure, ihre Salze und Ester |
frei |
2918 14 |
— — Citronensäure |
frei |
2918 15 |
— — Salze und Ester der Citronensäure |
frei |
2918 19 |
— — andere: |
|
ex 2918 19 80 |
— — — andere: |
|
— — — — Glycerinsäure, Glycolsäure, Saccharinsäure, Isosaccharinsäure, Heptasaccharinsäure, ihre Salze und Ester |
frei |
|
2932 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e): |
|
— Verbindungen, die einen nichtkondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten: |
|
|
ex 2932 19 |
— — andere: |
|
— — — wasserfreie Verbindungen von Mannitol oder Sorbit, ausgenommen Maltol und Isomaltol |
frei |
|
2932 99 |
— andere: |
|
ex 2932 99 70 |
— — andere cyclische Acetate und innere Halbacetate, auch mit anderen Sauerstoffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
— — — α-Methylglucoside |
frei |
|
ex 2932 99 90 |
— — andere: |
|
— — — wasserfreie Verbindungen von Mannitol oder Sorbit, ausgenommen Maltol und Isomaltol |
frei |
|
2940 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939: |
|
2940 00 90 |
— andere |
frei |
2941 |
Antibiotika: |
|
2941 10 |
— Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse |
frei |
3001 |
Drüsen und andere Organe zu organtherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organtherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3001 90 |
— andere: |
|
— — andere: |
|
|
3001 90 91 |
— — — Heparin und seine Salze |
frei |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
3501 10 |
— Casein: |
|
3501 10 10 |
— — zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (2) |
frei |
3501 10 50 |
— — zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (2) |
frei |
3501 10 90 |
— — anderes |
frei |
3501 90 |
— andere |
frei |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
3505 10 |
— Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 10 |
— — Dextrine |
EA |
— — andere modifizierte Stärken: |
|
|
3505 10 50 |
— — — veretherte Stärken und veresterte Stärken |
frei |
3505 10 90 |
— — — andere |
EA |
3505 20 |
— Leime |
EA max. |
3506 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
ex 3506 10 00 |
— zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
— — auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilicat oder von emulgierten Harzen |
frei |
|
— andere: |
|
|
ex 3506 99 00 |
— — andere: |
|
— — — auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilicat oder von emulgierten Harzen |
frei |
|
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch |
|
3809 10 |
— auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
EA max. |
— andere: |
|
|
ex 3809 91 |
— — von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: |
|
— — — Stärke oder Stärkederivate enthaltend |
frei |
|
ex 3809 92 |
— — von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: |
|
— — — Stärke oder Stärkederivate enthaltend |
frei |
|
ex 3809 93 |
— — von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: |
|
— — — Stärke oder Stärkederivate enthaltend |
frei |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
— technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: |
|
|
3823 13 |
— — Tallölfettsäuren |
frei |
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
ex 3824 10 |
— zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne: |
|
— — auf der Grundlage von Kunstharzen |
frei |
|
3824 60 |
— Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
EA |
3824 90 |
— andere: |
|
ex 3824 90 25 |
— — Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat: |
|
— — — rohes Calciumcitrat |
frei |
|
— — andere: |
|
|
ex 3824 90 95 |
— — — andere: |
|
— — — — Erzeugnisse des Kraekens von Sorbit |
frei |
|
3911 |
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: |
|
ex 3911 10 |
— Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: |
|
— — Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen |
frei |
|
3911 90 |
— andere: |
|
— — Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert: |
|
|
ex 3911 90 19 |
— — — Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen |
frei |
— — andere: |
|
|
ex 3911 90 99 |
— — — Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen |
frei |
3913 |
Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: |
|
3913 90 |
— andere: |
|
ex 3913 90 90 |
— — andere: |
|
— — — Dextrane |
frei |
|
— — — andere, ausgenommen gehärtete Eiweißstoffe |
frei |
|
(1) Die Agrarteilbeträge (EA), auf die ein bestimmter Höchstzoll erhoben werden kann, sind im Gemeinsamen Zolltarif in Form eines spezifischen Betrags oder einer Verweisung auf Anhang I des Gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 in ihrer neuesten Fassung) aufgeführt. (2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. |
PROTOKOLL Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
INHALTSÜBERSICHT |
|
TITEL I |
|
ALLGEMEINES |
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II |
|
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
|
Artikel 2 |
Allgemeines |
Artikel 3 |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
Artikel 4 |
Kumulierung auf den Färöern |
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
TITEL III |
|
TERRITORIALE AUFLAGEN |
|
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 14 |
Ausstellungen |
TITEL IV |
|
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
|
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V |
|
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
Artikel 16 |
Allgemeines |
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
Artikel 21 |
Buchmäßige Trennung |
Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED |
Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 28 |
Belege |
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI |
|
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
Artikel 32 |
Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 34 |
Streitbeilegung |
Artikel 35 |
Sanktionen |
Artikel 36 |
Freizonen |
TITEL VII |
|
CEUTA UND MELILLA |
|
Artikel 37 |
Anwendung des Protokolls |
Artikel 38 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII |
|
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
Artikel 39 |
Änderung des Protokolls |
Artikel 40 |
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren |
Artikel 41 |
Aussetzung der Ursprungskumulierung |
Liste der Anhänge |
|
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
Anhang II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang IIIa: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IIIb: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
Anhang IVa: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
Anhang IVb: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED |
Gemeinsame Erklärungen |
|
Gemeinsame Erklärung zur Überprüfung und Änderung der Verwaltung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen durch die Färöer |
|
Gemeinsame Erklärung zur Änderung des Protokolls im Rahmen des Systems der diagonalen Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 des Ursprungsprotokolls |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder auf den Färöern gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
g) „Wert der Vormaterialien“ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder auf den Färöern für die Vormaterialien gezahlt wird.
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder auf den Färöern für die Vormaterialien gezahlt wird.
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).
k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Färöer:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 auf den Färöern vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die auf den Färöern unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien auf den Färöern im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen den Färöern einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) andererseits ein Freihandelsabkommen Anwendung findet.
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) ( 1 ), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei ( 2 ), hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen,
und
c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und auf den Färöern nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt den Färöern über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 4
Kumulierung auf den Färöern
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Färöer Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins (2) ), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die auf den Färöern vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Färöer Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei (2) , hergestellt worden sind, sofern die auf den Färöern vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Geht die auf den Färöern vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Färöer, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung auf den Färöern verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die auf den Färöern keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
und
c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und auf den Färöern nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Färöer teilen der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder auf den Färöern vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. der Färöer aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder auf den Färöern ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Färöer fahren,
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöer oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöer sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöer besteht
und
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöer besteht.
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,
a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d) Bügeln von Textilien;
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;
p) Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder auf den Färöern an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) Energie und Brennstoffe,
b) Anlagen und Ausrüstung,
c) Maschinen und Werkzeuge,
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder auf den Färöern erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder von den Färöern in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer an aus der Gemeinschaft oder von den Färöern ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder auf den Färöern vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,
und
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind
und
ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und den Färöern oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der Färöer befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse,
ii) dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel
und
iii) den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder auf die Färöer verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder von den Färöern in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder auf den Färöern verkauft oder überlassen hat,
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind
und
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1)
a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, auf den Färöern oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder auf den Färöern nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder auf den Färöern geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder auf den Färöern in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr auf die Färöer und Ursprungserzeugnisse der Färöer erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;
b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;
c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Färöer eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Färöer ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Färöer oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde oder
— die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder verwendet werden können oder
— die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
— wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;
— wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „NO CUMULATION APPLIED“.
(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist
oder
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [date and place of issue])“.
(6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder auf den Färöern der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder auf den Färöern durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“ genannt) zu verwalten.
(2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23
oder
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Färöer oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde oder
— die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder verwendet werden können oder
— die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
— wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;
— wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „NO CUMULATION APPLIED“.
(5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Belege
Die in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Färöer oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:
a) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder auf den Färöern ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
c) Belege über die in der Gemeinschaft oder auf den Färöern an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder auf den Färöern ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder auf den Färöern nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;
e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder der Färöer vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Färöer und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Färöer vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Färöer übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Färöer einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Färöer oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und die Färöer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Färöer gewähren bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Färöer oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse der Färöer:
a) Erzeugnisse, die auf den Färöern vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die auf den Färöern unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „den Färöern“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 40
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder auf den Färöern in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
Artikel 41
Aussetzung der Ursprungskumulierung
Verweigern die Färöer die Amtshilfe oder wurde auf den Färöern Betrug begangen, so kann die Gemeinschaft die den Färöern mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 gewährte Ursprungskumulierung vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist auf die Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft und den Färöern zu beschränken.
Die Aussetzung nach diesem Artikel
— gilt nur für den Zeitraum und für die Erzeugnisse, für die dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendig ist;
— gilt für höchstens sechs Monate;
— kann um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten oder um weitere Zeiträume von sechs Monaten verlängert werden, sofern die Gründe für die ursprüngliche Aussetzung noch bestehen.
Eine vorübergehende Aussetzung wird von der Gemeinschaft unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und ist gegebenenfalls Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.
Bemerkung 2
2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3
3.1. Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 72 24 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 72 24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel:
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 , die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel:
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4
4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .
Bemerkung 5
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2. Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
— Seide,
— Wolle,
— grobe Tierhaare,
— feine Tierhaare,
— Rosshaar,
— Baumwolle,
— Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— Flachs,
— Hanf,
— Jute und andere textile Bastfasern,
— Sisal und andere textile Agavefasern,
— Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
— synthetische Filamente,
— künstliche Filamente,
— elektrische Leitfilamente,
— synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— andere synthetische Spinnfasern,
— künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— andere künstliche Spinnfasern,
— Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
— Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
— andere Erzeugnisse der Position 5605 .
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6
6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7
7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 27 07 , 2713 bis 2715 , ex 29 01 , ex 29 02 und ex 34 03 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
i) die Isomerisation.
7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
ij) die Isomerisation;
k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l) nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m) nur für Schweröle der Position ex 27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n) nur für Heizöl der Position ex 27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
p) nur für Produkte in Rohform der Position ex 27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
7.3. Im Sinne der Positionen ex 27 07 , 2713 bis 2715 , ex 29 01 , ex 29 02 und ex 34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|
(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
|
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
|
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ex 05 02 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
|
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 09 10 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 11 06 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 : |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 15 05 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
||
– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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– feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl |
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden |
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen: — aus Tieren des Kapitels 1 und/oder — bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 17 01 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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– chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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– andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
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ex 17 03 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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– andere |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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– 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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– mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem — alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 , — bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 20 01 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 20 04 und ex 20 05 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 20 08 |
– Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
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– Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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– andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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– Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 21 04 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind |
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf |
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen — aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf |
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 23 01 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 23 03 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 23 06 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem — alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex 24 03 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 25 04 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 25 15 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 25 16 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 25 18 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 25 19 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 25 20 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 25 24 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 25 25 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 25 30 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 27 07 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
ex 27 09 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 28 05 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 28 11 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 28 33 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 28 40 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 29 01 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 29 02 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 29 05 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 29 32 |
– Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
– Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 29 39 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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– Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– andere: |
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– – menschliches Blut |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– – tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– – Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– – andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ): |
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– hergestellt aus Amicacin der Position 2941 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– andere |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 30 06 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 31 05 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: — Natriumnitrat — Calciumcyanamid — Kaliumsulfat — Kaliummagnesiumsulfat |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 32 01 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 34 03 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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|
– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: — hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 , — Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und — Vormaterialien der Position 3404 . Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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– veretherte Stärken und veresterte Stärken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 35 07 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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– Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 38 01 |
– Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
ex 38 03 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 38 05 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 38 06 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 38 07 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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|
– zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
||
– technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
— folgende Waren dieser Position: —– – zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten – – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
– – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze – – Ionenaustauscher |
|
||
– – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren – – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen – – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen |
|
||
– – Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – – Fuselöle und Dippelöle – – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen – – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |
|
||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 39 07 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
|
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– Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
ex 39 07 |
– Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
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– Polyester |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 39 16 , ex 39 17 , ex 39 20 und ex 39 21 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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|
– Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
– andere: |
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|
|
– – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
– – andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 39 16 und ex 39 17 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 39 20 |
– Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
– Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 39 21 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 40 01 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 40 17 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 41 02 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107 , 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
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ex 41 14 |
Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 43 02 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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– andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 44 03 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 44 07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 44 08 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 44 09 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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— geschliffen oder an den Enden verbunden |
Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 10 bis ex 44 13 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 15 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 44 16 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 44 18 |
– Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 21 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 48 11 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 48 18 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 48 19 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 48 20 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 48 23 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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– Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 50 03 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 50 06 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder |
||
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
|
|
– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder |
||
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder |
||
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — Jutegarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder |
||
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder |
||
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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|
– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Faser, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder |
||
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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– Nadelfilze |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , |
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|
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus (7): — natürlichen Fasern, — Spinnfasern aus Kasein oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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– Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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– andere |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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– aus Nadelfilz |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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– aus anderem Filz |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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– andere |
Herstellen aus (7) — Kokos- oder Jutegarnen, — Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, — natürlichen Fasern oder — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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– andere |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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– mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Herstellen aus Garnen |
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– andere |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Herstellen aus Garnen |
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– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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|
– aus Gewirken oder Gestricken |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
||
– andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
||
– andere |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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– Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
||
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 |
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — folgenden Vormaterialien: —– – Garne aus Polytetrafluorethylen (8), – – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, – – Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, |
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– – Monofile aus Polytetrafluorethylen (8), – – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), – – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8), – – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend, |
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– – natürlichen Fasern, – – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
||
– andere |
Herstellen aus (7) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
||
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
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– andere |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
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ex 62 02 , ex 62 04 , ex 62 06 , ex 62 09 und ex 62 11 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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ex 62 10 und ex 62 16 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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– bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
||
– andere |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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– bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
||
– Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
||
– Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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– aus Filz oder Vliesstoffen |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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– andere: |
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– – bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– – andere |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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– aus Vliesstoffen |
— natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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– andere |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 68 03 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 68 12 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 68 14 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 70 03 , ex 70 04 und ex 70 05 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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– Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII (11) Halbleiter |
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 70 19 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus — ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder — Glaswolle |
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 71 01 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 71 02 , ex 71 03 und ex 71 04 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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– in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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– als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 71 07 , ex 71 09 und ex 71 11 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
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ex 72 18 , 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nichtrostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
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ex 72 24 , 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 73 01 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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ex 73 07 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 73 15 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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– raffiniertes Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
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– Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält |
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
||
7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren |
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ex 76 16 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7801 |
Blei in Rohform: |
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– raffiniertes Blei |
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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– anderes |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
||
7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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– andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 82 11 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 83 02 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 83 06 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 84 01 |
Brennstoffelemente für Kernreaktoren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8403 und ex 84 04 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 84 13 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 84 14 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 84 19 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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– Straßenwalzen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 84 31 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 84 48 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
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– Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 85 04 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 85 18 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8519 |
Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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– Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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– erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 85 41 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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– monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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– mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: |
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– – 50 cm3 oder weniger |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– – mehr als 50 cm3 |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 87 12 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 88 04 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 90 05 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 90 06 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 90 14 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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– zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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– Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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– aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 94 01 und ex 94 03 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn — ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 95 06 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 96 01 und ex 96 02 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
|
ex 96 03 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 96 13 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 96 14 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. (2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. (3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. (6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt. (7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. (8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (9) Siehe Bemerkung 6 (10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (11) SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. (12) Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005. |
ANHANG IIIa
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
ANHANG IIIb
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
ANHANG IVa
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... ( 3 )) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... ( 4 ).
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (4) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (4) .
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (4) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (4) .
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (4) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (4) Ursprungswaren sind.
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr ... (4) ) deklareerib, et need tooted on ... (4) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. ... (4) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (4) .
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (4) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (4) preferential origin.
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... (4) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (4) .
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. ... (4) ] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (4) .
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (4) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (4) .
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (4) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (4) preferencinės kilmės prekės.
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (4) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (4) származásúak.
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (4) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (4) .
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (4) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (4) .
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (4) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (4) preferencyjne pochodzenie.
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o ... (4) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (4) .
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (4) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (4) poreklo.
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (4) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (4) .
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro ... (4) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... (4) alkuperätuotteita.
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (4) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... (4) ursprung.
Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (4) ) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (4) .
... ( 5 )
(Ort und Datum)
... ( 6 )
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
ANHANG IVb
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... ( 7 )) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... ( 8 ).
— cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied ( 9 )
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (9) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (9) .
— cumulation applied with (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (9) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (9) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (9) Ursprungswaren sind.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (9) ) deklareerib, et need tooted on ... (9) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. ... (9) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (9) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (9) preferential origin.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... (9) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. ... (9) ] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (9) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (9) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (9) preferencinės kilmės prekės.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (9) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (9) származásúak.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (9) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (9) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (9) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (9) preferencyjne pochodzenie.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o ... (9) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (9) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (9) poreklo.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (9) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro ... (9) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... (9) alkuperätuotteita.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (9) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... (9) ursprung.
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (9) ) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (9) .
— cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (9)
... ( 10 )
(Ort und Datum)
... ( 11 )
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zur Überprüfung und Änderung der Verwaltung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen durch die Färöer
Die Vertragsparteien kommen überein, das Funktionieren der diagonalen Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen auf Ersuchen der Gemeinschaft und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und diese Artikel gegebenenfalls zu ändern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zur Änderung des Protokolls im Rahmen des Systems der diagonalen Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 des Ursprungsprotokolls
Dieses Protokoll ist Teil des Systems der diagonalen Ursprungskumulierung nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls.
Voraussetzung für das Funktionieren eines solchen Systems ist ein Netz übereinstimmender Ursprungsprotokolle zwischen allen an der Kumulierung teilnehmenden Vertragsparteien.
Das Königreich Dänemark wirkt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 133 EG-Vertrag an den Gemeinsamen Standpunkten mit, die vom Rat vor den Beschlüssen der für die Änderung dieser Protokolle zuständigen Gremien festgelegt werden.
Es wird festgestellt, dass die Färöer und die Regierung von Dänemark bereit sind, im Gemischten Ausschuss allen Änderungen des Protokolls zuzustimmen, die von der Gemeinschaft unterbreitet werden, um die Bestimmungen des Protokolls den Bestimmungen anzugleichen, die sich aus Änderungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien des Kumulierungssystems nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls ergeben.
Die Färöer verpflichten sich ferner, die Protokolle zu den Abkommen, die sie mit den anderen Vertragsparteien des Kumulierungssystems nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls geschlossen haben, in gleicher Weise zu ändern.
Die Gemeinschaft und das Königreich Dänemark verpflichten sich, die Färöer über Verhandlungen über die Änderung der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien des Kumulierungssystems nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls zu unterrichten und ihnen die beschlossenen Änderungen zu notifizieren.
PROTOKOLL Nr. 4
mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter nicht in Protokoll Nr. 1 aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Artikel 1
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Zollkontingent in Tonnen |
||
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
0 |
|
||
0206 80 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, frisch oder gekühlt |
0 |
|||
0206 90 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gefroren |
0 |
|||
0210 90 11 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen |
0 |
|||
0210 90 19 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ohne Knochen |
0 |
|||
0210 90 60 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
0 |
|||
ex 16 01 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: |
|
|||
— von Schafen oder Ziegen |
0 |
||||
ex 16 02 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|||
— von Schafen oder Ziegen |
0 |
||||
ex 2309 90 10 (1) ex 2309 90 31 (1) ex 2309 90 41 (1) |
Fischfutter |
0 |
20 000 |
||
(1) Im Rahmen der Präferenzregelung eingeführtes Fischfutter darf außer dem Gluten, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes Gluten enthalten. |
In Bezug auf die für Fischfutter der KN-Codes ex 2309 90 10 , ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 eröffneten Zollkontingente gilt Folgendes:
1. Die färöischen Behörden bescheinigen, dass im Rahmen dieser Präferenzregelung in die EU ausgeführtes Fischfutter außer dem Gluten, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes Gluten enthält. Die Europäische Gemeinschaft kann die Zusammensetzung des Fischfutters, insbesondere seinen Glutengehalt, auf den Färöern kontrollieren.
2. Die Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen der Fischfutterzusammensetzung sind diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Ergibt die Kontrolle, dass die Bedingungen für die Gewährung dieser Präferenzregelung nicht erfüllt sind, kann die Kommission die Regelung aussetzen, bis die Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 2
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
0206 80 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, frisch oder gekühlt |
0206 90 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gefroren |
0210 90 11 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen |
0210 90 60 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
ex 0210 90 90 |
Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen, von Schafen oder Ziegen |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
ex 16 01 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: |
— von Schafen oder Ziegen |
|
ex 16 02 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
— von Schafen oder Ziegen |
ANHANG 1
Kontrolle der Zusammensetzung des Fischfutters
Artikel 1
Die färöischen Behörden teilen der Kommission die Kontrollbestimmungen mit, die sie in Bezug auf die Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegt haben. Sie stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle des Glutengehalts des in die EU ausgeführten Fischfutters zur Verfügung und treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen, die die Kommission für angezeigt hält.
Artikel 2
Die Europäische Gemeinschaft kann die Zusammensetzung von Fischfutter auf den Färöern kontrollieren. Die Fischfutterhersteller gewähren unverzüglich Zugang zu ihren Betrieben und zu ihrer Bestandsbuchhaltung, damit die Inspektoren die Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe zurückverfolgen können. Die Inspektoren dürfen zu Analysezwecken Proben ziehen.
Die Inspektoren sind berechtigt, die Zusammensetzung des Fischfutters, die Ausgangsstoffe und die verarbeiteten Erzeugnisse, die Bücher und sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten, erhaltenen oder aufgezeichneten Unterlagen und Metadaten über die Bestandsbuchhaltung zu kontrollieren.
Artikel 3
Die Inspektionen werden von Sachverständigen der Kommission oder der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Inspektoren“ genannt) durchgeführt. Die Kommission bestellt die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten.
Artikel 4
Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt; die Gemeinschaft trägt alle durch ihre Inspektoren entstehenden Kosten.
Die Inspektoren kündigen die Inspektionen bei den färöischen Behörden an, damit Vertreter der Färöer an den Inspektionen teilnehmen können.
Artikel 5
Die Modalitäten für den genauen Ablauf der Kontrollen können von der Kommission in Zusammenarbeit mit den färöischen Behörden festgelegt werden.
PROTOKOLL Nr. 5
über die Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) „Zollrecht“ jede von den Vertragsparteien erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, daß letztere der Weitergabe dieser Informationen zuvor zustimmen.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechtsund Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für eine andere Vertragspartei von Interesse sein können;
— neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
— Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
— die Zustellung aller Schriftstücke,
— die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet Anwendung.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) betroffene Rechtsund Verwaltungsvorschriften;
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.
Artikel 7
Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die von ihr mit dem Ersuchen befaßte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechtsund Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
(3) Um die Übermittlung von Originalakten und -dokumenten kann nur in Fällen ersucht werden, in denen die Vorlage beglaubigter Kopien nicht ausreichen würde. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgesandt.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese
a) die Souveränität der Färöer oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem in dem betreffenden Einzelfall von der übermittelnden Vertragspartei anzuwendenden Datenschutz mindestens gleichwertig ist.
(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den von dieser auferlegten Beschränkungen.
(4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet.
(5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Anwendung
(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Färöer einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den Datenschutzbestimmungen Rechnung.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.
Artikel 14
Ergänzender Charakter
Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern geschlossenen oder noch zu schließenden Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zur Überprüfung des Abkommens im Zuge der Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der EG und der EFTA
Gewährt die Gemeinschaft — im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — den EWR—EFTA-Staaten Zugeständnisse, die über die den Färöern in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen gewährten Zugeständnisse hinausgehen, so prüft sie auf Antrag der Färöer wohlwollend Fall für Fall, inwieweit und auf welcher Grundlage den Färöern entsprechende Zugeständnisse gewährt werden könnten.
Werden zwischen den Färöern und den Mitgliedstaaten der EFTA Abkommen geschlossen oder Vereinbarungen getroffen, in denen die Färöer den EFTA-Staaten Zugeständnisse gewähren, die über die der Gemeinschaft in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen gewährten Zugeständnisse hinausgehen, so prüfen die Färöer auf Antrag der Gemeinschaft wohlwollend Fall für Fall, inwieweit und auf welcher Grundlage der Gemeinschaft entsprechende Zugeständnisse gewährt werden könnten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
zu Protokoll Nr. 3 zum Abkommen
I. MÖGLICHKEIT DER KUMULIERUNG MIT VORMATERIALIEN AUS DEN EFTA-STAATEN
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig und wirtschaftlich von Interesse wäre, Bestimmungen über die Möglichkeit der Kumulierung mit Vormaterialien aus den EFTA-Staaten in das Protokoll Nr. 3 aufzunehmen.
II. ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN IM RAHMEN DES AM 2. DEZEMBER 1991 UNTERZEICHNETEN URSPRÜNGLICHEN ABKOMMENS
1. Bis zum 31. Dezember 1997 nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und der Färöer folgende Papiere als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 3 an:
i) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im vorhinein mit dem Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlands versehen worden sind;
ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im Rahmen dieses Abkommens ausgestellt und von einem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrlands anerkannten Sonderstempels versehen worden sind;
iii) Formblätter EUR.2, die im Rahmen dieses Abkommens ausgestellt worden sind.
2. Anträgen auf nachträgliche Prüfung der obengenannten Papiere wird von den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und der Färöer zwei Jahre nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises stattgegeben. Diese Prüfungen werden nach Maßgabe von Titel VI des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen durchgeführt.
III. FÜRSTENTUM ANDORRA
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von den Färöern als Ursprungerzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
IV. REPUBLIK SAN MARINO
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den Färöern als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
zu Artikel 24 Absatz 1 dies Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden autonomen Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage von Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben.
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
zur regionalen Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie gegebenenfalls auf der Grundlage der Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 29 oder auf der Grundlage des Artikels 30 trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eine ihrer Regionen beschränkt werden kann.
ERKLÄRUNG DÄNEMARKS UND DER FÄRÖER
zu Artikel 36 des Abkommens
Nach Artikel 36 des Abkommens wird die Gemeinschaft auf Antrag der Färöer erwägen, die Zugangsmöglichkeiten für bestimmte Waren zu verbessern.
Nach Auffassung der Färöer bedarf dieser Artikel einer Präzisierung, damit er seinen Zweck, den schrittweisen Ausbau des Handels zwischen den Vertragsparteien, erfüllt; die Färöer fordern die Gemeinschaft daher auf, eine Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn die Kontingente und Plafonds für die betreffenden Waren erwiesenermaßen erschöpft sind.
( 1 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
( 2 ) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.
( 3 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
( 4 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
( 5 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 6 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
( 7 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
( 8 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
( 9 ) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
( 10 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 11 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.