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Document 01996L0067-20240520
Council Directive 96/67/EC of 15 October 1996 on access to the groundhandling market at Community airports
Consolidated text: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
01996L0067 — DE — 20.05.2024 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 96/67/EG DES RATES vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003 |
L 284 |
1 |
31.10.2003 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/1254 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 |
L 1254 |
1 |
30.4.2024 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 96/67/EG DES RATES
vom 15. Oktober 1996
über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach folgenden Modalitäten:
Die Bestimmungen für die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Dienste mit Ausnahme der Dienste nach Artikel 7 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 1998 für jeden Flughafen unabhängig vom Verkehrsaufkommen.
Die Bestimmungen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dienste gelten ab dem 1. Januar 1998 für Flughäfen, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25 000 t Fracht zu verzeichnen haben.
Die Bestimmungen für die in Artikel 6 genannten Dienste gelten ab dem 1. Januar 1999 für Flughäfen, die
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;
„Flughafensystem“ zwei oder mehr Flughäfen, die, wie in Anhang II der Verordnung Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs angegeben, als Einheit dieselbe Stadt oder dasselbe Ballungsgebiet bedienen;
„Leitungsorgan“ die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften - gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten - die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem obliegt;
„Flughafennutzer“ jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
„Bodenabfertigungsdienste“ die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, wie sie im Anhang beschrieben sind;
„Selbstabfertigung“ den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
„Dienstleister“ jede natürlich oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt.
Artikel 3
Das Leitungsorgan eines Flughafens
Artikel 4
Trennung der Tätigkeitsbereiche
Diese Stelle prüft auch, ob keine Finanzfluesse zwischen den Tätigkeiten, die das Leitungsorgan in seiner Eigenschaft als Flughafenleitung ausübt, und seinen Tätigkeiten als Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten stattfinden.
Artikel 5
Der Nutzerausschuß
Artikel 6
Drittabfertigung
Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Bodenabfertigungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen sind.
Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender Bodenabfertigungsdienste befugt sind:
Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je Bodenabfertigungsdienst begrenzen.
Darüber hinaus darf ab dem 1. Januar 2001 wenigstens einer dieser zugelassenen Dienstleister
unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch bis zum 1. Juli 2000 beantragen, daß die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen bis zum ►C1 31. Dezember 2002 ◄ ausgesetzt werden.
Die Kommission prüft mit Unterstützung des in Artikel 10 genannten Ausschusses einen solchen Antrag und kann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Sektors und insbesondere der Situation von Flughäfen, die hinsichtlich des Verkehrsvolumens und ihrer Beschaffenheit vergleichbar sind, beschließen, daß dem Antrag stattgegeben wird.
Artikel 7
Selbstabfertigung
Bei folgenden Bodenabfertigungsdiensten können die Mitgliedstaaten die Selbstabfertigung jedoch mindestens zwei Nutzern vorbehalten, sofern diese nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt werden:
Artikel 8
Zentrale Infrastruktureinrichtungen
Artikel 9
Ausnahmen
Wenn auf einem Flughafen besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen, eine Marktöffnung und/oder die Selbstabfertigung nicht in dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausmaß zulassen, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen,
die Zahl der Dienstleister für eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten auf dem gesamten Flughafen oder in einem Teil davon zu begrenzen, sofern es sich nicht um die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienste handelt; in diesem Fall gilt Artikel 6 Absätze 2 und 3;
einen oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienste einem einzigen Dienstleister vorzubehalten;
die Selbstabfertigung einer begrenzten Anzahl von Nutzern vorzubehalten, sofern es sich nicht um die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Dienste handelt und sofern diese Nutzer nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt werden;
die Selbstabfertigung bei den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Diensten zu untersagen oder auf einen einzigen Nutzer zu beschränken.
Jede gemäß Absatz 1 getroffene Freistellungsentscheidung muß
den oder die Dienste, für die eine Freistellung gewährt wird, und die für diese Entscheidung maßgeblichen technischen Schwierigkeiten nennen;
einen Plan mit geeigneten Maßnahmen beinhalten, mit denen diesen Schwierigkeiten abgeholfen werden soll.
Außerdem darf die Freistellung nicht
in unangemessener Weise die Ziele dieser Richtlinie beeinträchtigen;
zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen;
über das erforderliche Maß hinausgehen.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der ihr gemeldeten Entscheidungen und ersucht die Beteiligten um Äußerung.
Die Entscheidung der Kommission ergeht spätestens drei Monate nach der Meldung des Mitgliedstaats; sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Die Geltungsdauer von Freistellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist auf zwei Jahre zu befristen. Jedoch kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 1 beantragen, daß der betreffende Zeitraum einmalig um zwei Jahre verlängert wird. Über einen derartigen Antrag entscheidet die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 10.
Artikel 10
Beratender Ausschuss
Artikel 11
Auswahl der Dienstleister
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den Dienstleistern, die zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen befugt sind, falls die Zahl der Dienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 9 begrenzt wird. Dieses Verfahren ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:
Falls die Mitgliedstaaten die Erstellung eines Pflichtenhefts oder technischer Spezifikationen vorsehen, denen die Dienstleister gerecht werden müssen, werden diese Anforderungen nach Anhörung des Nutzerausschusses festgelegt. Die im Pflichtenheft bzw. in den technischen Spezifikationen vorgesehenen Auswahlkriterien müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
Nach Unterrichtung der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Standardbedingungen oder der technischen Spezifikationen, denen die Dienstleister gerecht werden müssen, eine öffentliche Leistungsverpflichtung für die Flughäfen in Randgebieten oder in in Entwicklung begriffenen Gebieten seines Hoheitsgebiets vorsehen, die ohne kommerzielle Bedeutung, doch für den betreffenden Mitgliedstaat von größter Wichtigkeit sind.
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist eine Ausschreibung zu veröffentlichen, die es jedem Interessenten gestattet, sich zu bewerben.
Die Auswahl der Dienstleister erfolgt
nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
in den übrigen Fällen durch die von den Leitungsorganen unabhängigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhörung des Nutzerausschusses und der Leitungsorgane.
Die Dienstleister werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, so wird er nach dem gleichen Verfahren durch einen anderen ersetzt.
Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 9 begrenzt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn
Artikel 12
Inselflughäfen
Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern
Artikel 13
Konsultationen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein obligatorisches Verfahren für Konsultationen zwischen dem Leitungsorgan, dem Nutzerausschuß und den Dienstleistungsunternehmen über die Anwendung der Richtlinie eingerichtet wird. Diese Konsultationen betreffen vor allem die Preise und die Organisation der Dienste, für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) eine Freistellung gewährt worden ist. Sie sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Artikel 14
Zulassung
Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung sowie zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.
Diese Kriterien müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken.
Diese Kriterien sind bekanntzumachen, und der Dienstleister oder Selbstabfertiger ist im voraus über das Zulassungsverfahren zu unterrichten.
Die Gründe für eine etwaige Verweigerung bzw. einen etwaigen Entzug sind dem betreffenden Dienstleister oder Selbstabfertiger und dem Leitungsorgan mitzuteilen.
Artikel 15
Verhaltensregeln
Der Mitgliedstaat kann gegebenenfalls auf Vorschlag des Leitungsorgans
Diese Regeln müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken;
Artikel 16
Zugang zu den Flughafeneinrichtungen
Artikel 17
Allgemeine und betriebliche Sicherheit
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung sowie der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit auf Flughäfen.
Artikel 18
Sozialer Schutz und Umweltschutz
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und unter Wahrung der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt sicherzustellen.
Artikel 19
Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften
Die Dienstleister, die auf einem Flughafen eines Mitgliedstaats Bodenabfertigungsdienste erbringen, sind verpflichtet, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats einzuhalten.
Artikel 20
Gegenseitigkeit
Wird festgestellt, daß ein Drittland im Zusammenhang mit dem Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste oder der Selbstabfertigung
Dienstleistern und Selbstabfertigern eines Mitgliedstaats von Rechts wegen oder tatsächlich keine Behandlung gewährt, die mit der von den Mitgliedstaaten den Dienstleistern und Selbstabfertigern des betreffenden Landes gewährten Behandlung vergleichbar ist, oder
Dienstleistern und Selbstabfertigern eines Mitgliedstaats von Rechts wegen oder tatsächlich keine Inländerbehandlung gewährt oder
Dienstleistern und Selbstabfertigern aus anderen Drittländern eine günstigere Behandlung als Dienstleistern und Selbstabfertigern eines Mitgliedstaats gewährt,
so kann ein Mitgliedstaat, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, die Pflichten, die sich aus dieser Richtlinie gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 21
Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und der Artikel 11 bis 16 treffen.
Der Rechtsbehelf muß bei einem innerstaatlichen Gericht oder einer anderen, von dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens und gegebenenfalls auch von dessen Aufsichtsbehörde unabhängigen, öffentlichen Behörde eingelegt werden können.
Artikel 22
Berichterstattung und Änderung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
Der Bericht wird zusammen mit etwaigen Vorschlägen für eine Änderung dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 erstellt.
Artikel 23
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 25
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
1. |
Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:
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2. |
Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußfluegen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen. |
3. |
Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum. |
4. |
Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:
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5. |
Die Vorfelddienste umfassen:
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6. |
Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:
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7. |
Die Betankungsdienste umfassen:
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8. |
Die Stationswartungsdienste umfassen:
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9. |
Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:
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10. |
Die Transportdienste am Boden umfassen:
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11. |
Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:
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( 1 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
( *1 ) Sofern diese Dienste nicht von den Flugverkehrskontrolldiensten erbracht werden.