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Document 01995R2869-20050725

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2869/2005-07-25

1995R2869 — DE — 25.07.2005 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1995

über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

(ABl. L 303, 15.12.1995, p.33)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2004 DER KOMMISSION vom 26. April 2004

  L 123

85

27.4.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/2005 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2005

  L 172

22

5.7.2005



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1995

über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 139,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, nachstehend „die Verordnung“ genannt, wird die Gebührenordnung nach dem in Artikel 141 der Verordnung vorgesehenen Verfahren angenommen.

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung bestimmt die Gebührenordnung insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend „das Amt“ genannt, gewährleisten.

In der Anlaufphase des Amts ist ein Ausgleich nur möglich, wenn das Amt einen Zuschuß gemäß Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften erhält.

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke enthält auch den Betrag, den das Amt gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten für jeden Recherchenbericht zu zahlen hat.

Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, ist der Präsident des Amts (nachstehend „der Präsident“) zu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Preise für Leistungen des Amts, für den Zugang zur Datenbank des Amts und für den Erhalt des Inhalts dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form sowie für die Publikationen des Amtes zu bestimmen.

Um eine mühelose Zahlung der Gebühren und Preise zu ermöglichen, ist der Präsident zu ermächtigen, auch andere als die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsarten zuzulassen.

Die Gebühren und Preise sollten in derselben Rechnungseinheit festgelegt werden, in der der Haushalt des Amts aufgestellt wird.

Der Haushalt des Amts wird in Ecu aufgestellt.

Durch die Festsetzung der Beträge in Ecu werden etwaige Unterschiede durch Wechselkursschwankungen vermieden.

Barzahlungen sollten in der Währung des Mitgliedstaats möglich sein, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 141 der Verordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Allgemeines

Nach Maßgabe dieser Verordnung werden erhoben:

a) die gemäß der Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 an das Amt zu entrichtenden Gebühren;

b) die vom Präsidenten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgesetzten Preise.

Artikel 2

Gebühren nach Maßgabe der Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95

Die nach Artikel 1 Buchstabe a) an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:



►M1  EUR ◄

1.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a))

975

▼M2

1a.

Recherchengebühr

a)  für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 39 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe c)

b)  für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist (Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 2, Regel 10 Absatz 2)

Der Betrag von 12 EUR multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

▼B

2.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe b))

200

3.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe a) und Regel 42)

1 675

4.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe b) und Regel 42)

400

5.

Widerspruchsgebühr (Artikel 42 Absatz 3, Regel 18 Absatz 1)

350

▼M2 —————

▼B

7.

Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 45, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe a))

1 100

8.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 45, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe b))

200

9.

Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45, Artikel 64 Absatz 3, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe a) und Regel 42)

2 200

10.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45, Artikel 64 Absatz 3, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe b) und Regel 42)

400

11.

Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 2, Regel 23 Absatz 3)

25 % der nachzuzahlenden Eintragungsgebühr, jedoch nicht mehr als 750

12.

Grundgebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a))

2 500

13.

►M2  Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke ◄ (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe b))

500

14.

Grundgebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 47 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a) und Regel 42)

5 000

15.

►M2  Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke ◄ (Artikel 47 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe b) und Regel 42)

1 000

16.

Zuschlagsgebühr wegen verspäteter Zahlung der Verlängerungsgebühr oder wegen verspäteter Stellung des Verlängerungsantrags (Artikel 47 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe c))

25 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr, jedoch nicht mehr als 1 500

17.

Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 55 Absatz 2, Regel 39 Absatz 2)

700

18.

Beschwerdegebühr (Artikel 59, Regel 49 Absatz 1)

800

19.

►M2  Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung ◄ (Artikel 78 Absatz 3)

200

▼M1

20.

►M2  Gebühr für den Antrag auf Umwandlung ◄ einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 109 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 1; Regel 45 Absatz 2, auch in Verbindung mit Regel 123 Absatz 2)

a)  in eine nationale Markenanmeldung

b)  in eine Benennung der Mitgliedstaaten gemäß dem Madrider Abkommen oder dem Madrider Protokoll

200

▼M2

21.

Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 78a Absatz 1)

400

22.

Gebühr für die Erklärung der Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 48a Absatz 4) oder der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 44a Absatz 4)

250

▼B

23.

►M2  Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 5, Regel 33 Absatz 1) oder an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 6, Regel 33 Absatz 4): ◄

a)  Erteilung einer Lizenz

b)  Übergang einer Lizenz

c)  Bestellung eines dinglichen Rechts

d)  Übertragung eines dinglichen Rechts

e)  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

200 je Eintragung, werden mehrere Anträge in einem gemeinsamen Antrag oder gleichzeitig gestellt, nicht mehr als insgesamt 1 000

24.

Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 7, Regel 35 Absatz 3)

200 je Löschung, werden mehrere Anträge in einem gemeinsamen Antrag oder gleichzeitig gestellt, nicht mehr als insgesamt 1 000

25.

Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 8, Regel 25 Absatz 2)

200

26.

Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 12, Regel 89 Absatz 5), einer Kopie der Eintragungsurkunde (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 3, Regel 25 Absatz 2) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 9, Regel 84 Absatz 6)

 

a)unbeglaubigte Kopie oder Auszug

10

b)beglaubigte Kopie oder Auszug

30

27.

Gebühr für die Akteneinsicht (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 10, Regel 89 Absatz 1)

30

28.

Gebühr für Kopien aus den Akten (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 11, Regel 89 Absatz 5)

 

a)unbeglaubigte Kopie

10

b)beglaubigte Kopie

30

zusätzlich für jede die Zahl 10 überschreitende Seite

1

29.

Gebühr für die Aktenauskunft (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 13, Regel 90)

10

▼M2 —————

▼B

30.

Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 14, Regel 94 Absatz 4)

100

▼M1

31.

Gebühr für die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (Artikel 142 Absatz 5)

300

▼B

Artikel 3

Vom Präsidenten festgesetzte Preise

(1)  Der Präsident setzt die Beträge fest, die für andere als die in Artikel 2 genannten Leistungen des Amts zu entrichten sind.

(2)  Der Präsident setzt außerdem die Beträge fest, die für das Blatt für Gemeinschaftsmarken, für das Amtsblatt und für sonstige Veröffentlichungen des Amts zu entrichten sind.

(3)  Die Höhe der Beträge wird in ►M1  Eur ◄ festgesetzt.

(4)  Die Höhe der Preise, die vom Präsidenten gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzt worden sind, wird im Amtsblatt des Amts veröffentlicht.

Artikel 4

Fälligkeit der Gebühren und Preise

(1)  Gebühren und Preise, deren Fälligkeit sich nicht aus der Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entgeltlichen Leistung fällig.

(2)  Der Präsident kann davon absehen, die Leistungen nach Absatz 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Preise abhängig zu machen.

Artikel 5

Zahlung der Gebühren und Preise

(1)  Die an das Amt zu zahlenden Gebühren und Preise sind zu entrichten:

a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,

b) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das Amt ausgestellt sind, oder

c) durch Barzahlung.

(2)  Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten zulassen, insbesondere mit Hilfe laufender Konten beim Amt.

(3)  Entscheidungen des Präsidenten gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

▼M1

Artikel 6

Währungen

Alle Zahlungen, auch mittels jeder anderen Zahlungsart, die der Präsident nach Artikel 5 Absatz 2 zugelassen hat, sind in EUR zu leisten.

▼B

Artikel 7

Zahlungsmodalitäten

(1)  Jede Zahlung muß den Namen des Einzahlers und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere ist anzugeben:

a) bei der Zahlung der Anmeldegebühr der Zweck der Zahlung, d. h. „Anmeldegebühr“,

b) bei Zahlung der Eintragungsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung, die der Eintragung zugrunde liegt, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Eintragungsgebühr“,

c) bei Zahlung der Widerspruchsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung und der Name des Anmelders der Gemeinschaftsmarke, gegen deren Eintragung Widerspruch eingelegt wird, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Widerspruchsgebühr“,

d) bei Zahlung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, gegen die sich der Antrag richtet, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Verfallsgebühr“ oder „Nichtigkeitsgebühr“.

(2)  Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

Artikel 8

Maßgebender Zahlungstag

(1)  Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:

a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben ist;

b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern er eingelöst wird;

c) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Tag des Eingangs der Barzahlung.

(2)  Läßt der Präsident gemäß Artikel 5 Absatz 2 andere als in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zahlungsarten zu, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlungen als eingegangen gelten.

(3)  Gilt eine Gebührenzahlung im Sinne der Absätze 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als eingegangen, so gilt diese Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, daß der Einzahler

a) innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat

i) die Zahlung bei einer Bank veranlaßt hat oder

ii) einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat oder

iii) beim Postamt oder auf anderem Wege einen an das Amt gerichteten Brief mit einem Scheck im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aufgegeben hat, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und

b) einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühr(en), jedoch nicht mehr als 200  ►M1  EUR ◄ , entrichtet hat; der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt wird.

(4)  Das Amt kann den Einzahler auffordern nachzuweisen, an welchem Tag eine der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt worden ist, und gegebenenfalls den Zuschlag innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist nach Absatz 3 Buchstabe b) zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Artikel 9

Nicht ausreichender Gebührenbetrag

(1)  Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht in voller Höhe gezahlt worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2)  Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Frist erlaubt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

Artikel 10

Erstattung geringfügiger Beträge

(1)  Zuviel gezahlte Gebühren oder Preise werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Präsident bestimmt, was unter einem geringfügigen Betrag zu verstehen ist.

(2)  Entscheidungen des Präsidenten nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

▼M1

Artikel 11

Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1)  Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu entrichten.

(2)  Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Europäischen Gemeinschaft benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu entrichten.

(3)  Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a) für eine Gemeinschaftsmarke: EUR 1875 zuzüglich EUR 400 für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse,

b) für eine Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission: EUR 3675 zuzüglich EUR 800 für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

Artikel 12

Individuelle Gebühr für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1)  Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Erneuerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu zahlen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Gebühr ist in Schweizer Franken zu entrichten und entspricht dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a) für eine Gemeinschaftsmarke: EUR 2300 zuzüglich EUR 500 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;

b) für eine Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission: EUR 4800 zuzüglich EUR 1000 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

Artikel 13

Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes

(1)  Bezieht sich die Schutzverweigerung auf alle in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, beträgt die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates zu erstattende Gebühr

a) bei einer Gemeinschaftsmarke: EUR 1100 zuzüglich EUR 200 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse

b) bei einer Gemeinschaftskollektivmarke: EUR 2200 zuzüglich EUR 400 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

(2)  Bezieht sich die Verweigerung lediglich auf einen Teil der in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, beläuft sich die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung zu erstattende Gebühr auf 50 % der Differenz zwischen den gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu zahlenden Klassengebühren und den Klassengebühren, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu zahlen gewesen wären, wenn die Benennung der Europäischen Gemeinschaft nur die Waren und Dienstleistungen enthalten hätte, für die die internationale Registrierung in der Europäischen Gemeinschaft geschützt bleibt.

▼M2

3.  Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.

▼M1

(4)  Die Erstattung erfolgt an den Inhaber der internationalen Registrierung oder seinen Vertreter.

Artikel 14

Artikel 1 bis 10 finden keine Anwendung auf an das Internationale Büro zu entrichtende individuelle Gebühr.

▼B

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 83.

( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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