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Document 01993R2861-19981217

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 des Rates vom 18. Oktober 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2861/1998-12-17

Konsolidierter TEXT: 31993R2861 — DE — 17.12.1998

1993R2861 — DE — 17.12.1998 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2861/93 DES RATES

vom 18. Oktober 1993

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(ABl. L 262, 21.10.1993, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 2537/1999 des Rates vom 29. November 1999

  L 307

1

2.12.1999




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2861/93 DES RATES

vom 18. Oktober 1993

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 920/93 ( 2 ) (nachstehend „Verordnung über den vorläufigen Zoll“ genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (nachstehend 3,5″-Mikroplatten) des KN-Codes ex852320 90 mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China ein. Die Geltungsdauer des Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2206/93 des Rates ( 3 ) um höchstens zwei Monate verlängert.

WEITERES VERFAHREN

(2)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die interessierten Parteien auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört. Einige dieser Parteien nahmen auch schriftlich zu der Sachaufklärung Stellung.

(3)

Zwei Einführer, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, legten nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls ihren Standpunkt schriftlich dar. Einer von ihnen stellte einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(4)

Auf Wunsch wurden die Parteien schriftlich über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt und die Feststellungen der Kommission, soweit angemessen, entsprechend geändert.

(6)

Die Untersuchung konnte nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 festgesetzten Frist abgeschlossen werden, da umfangreiches und vielfältiges Zahlenmaterial geprüft werden mußte.

WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Da zu der Ware und der gleichartigen Ware keine neuen Argumente vorgebracht wurden, bestätigt der Rat die Feststellungen der Kommission unter Randnummer 7 bis 12 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

INDIVIDUELLE BEHANDLUNG DERAUSFÜHRER IN CHINA

(8)

Mehrere Hersteller der Volksrepublik China beantragten erneut eine individuelle Sachaufklärung, übermittelten jedoch keine zusätzlichen Beweise zu denjenigen, die vor den vorläufigen Feststellungen beigebracht worden waren und unter Randnummer 13 der Verordnung über den vorläufigen Zoll genannt wurden.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, daß eine individuelle Behandlung in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 nicht vorgesehen ist. Eine individuelle Behandlung einiger dieser Hersteller könnte nämlich die Berechnung eines einzigen landesweiten Antidumpingzolls beeinträchtigen oder sogar verzerren. Außerdem ist es in der Praxis außerordentlich schwierig, im Falle eines Landes wie der Volksrepublik China festzustellen, ob ein Unternehmen tatsächlich sowohl de jure als auch de facto vom Staat unabhängig ist und vor allem, ob ein Unternehmen, wenn es zu einem gewissen Zeitpunkt Unabhängigkeit genießt, ständig unabhängig ist.

Da eine individuelle Behandlung zu unangemessenen Zollsätzen führen kann und dem Staat die Möglichkeit gibt, die Antidumpingmaßnahmen zu umgehen, indem er die Exporte über den Ausführer mit dem niedrigsten Zollsatz leitet, kam die Kommission zu dem Schluß, daß von der allgemeinen Regel, für Staatshandelsländer einen einzigen Antidumpingzoll festzusetzen, nur abgewichen werden sollte, wenn in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigt wird.

Die vorläufige Untersuchung hatte jedoch im Falle von Hanny Magnetics (Zuhai) Ltd ergeben, daß dieses Unternehmen in seinem Geschäftsgebaren unabhängig war, so daß ihm eine individuelle Behandlung zugestanden werden konnte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ist die Kommission der Auffassung, daß diesem Unternehmen auch weiterhin eine individuelle Behandlung gewährt werden sollte. Da die Dumpingspanne für diesen Hersteller nicht wesentlich von derjenigen der anderen Hersteller abweicht, ist die Gefahr einer Umgehung des Zolls äußerst gering.

Die Feststellungen unter Randnummer 13 gelten folglich nach wie vor.

(9)

Der Rat bestätigt die Feststellungen der Kommission.

DUMPINGNormalwert

(10)

Für die Zwecke der endgültigen Feststellungen wurde der Normalwert im allgemeinen in der gleichen Weise bestimmt wie für die Zwecke der vorläufigen Dumpingaufklärung, wobei die von den Parteien vorgelegten neuen Fakten und Argumente berücksichtigt wurden.

(11)

Nach der Veröffentlichung der Verordnung über den vorläufigen Zoll behauptete ein Hersteller in Taiwan, der Normalwert hätte sich auf die Preise sämtlicher Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt einschließlich der Verlustverkäufe stützen müssen.

Wie unter Randnummer 18 der Verordnung über den vorläufigen Zoll ausgeführt ist, wurde der Normalwert für diesen Hersteller in Taiwan gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand des Preises ermittelt, der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlt wurde, die dort in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um einen angemessenen Vergleich zuzulassen.

Jedoch wurde festgestellt, daß die meisten Inlandsverkäufe eines bestimmten Modells mit erheblichen Verlusten getätigt wurden. Die Kommission mußte daher die Verkäufe dieses Modells unberücksichtigt lassen, da sie nicht zu Preisen getätigt wurden, die im Untersuchungszeitraum im normalen Handelsverkehr die Deckung aller angemessen verteilten Kosten ermöglichten.

Im Falle des anderen Modells konnte der fragliche Hersteller nachweisen, daß seine Verkaufspreise genügend Gewinne brachten, so daß sie als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden konnten. Dementsprechend wurde der Normalwert für dieses Modell auf der Grundlage dieser Preise ermittelt.

(12)

Der unter Randnummer 21 der Verordnung über den vorläufigen Zoll genannte chinesische Hersteller beantragte eine Berichtigung des Normalwertes, der unter Heranziehung eines Vergleichslands mit Marktwirtschaft — Taiwan — ermittelt worden war, um die niedrigere Produktionskostenstruktur in China zu berücksichtigen.

Die Kommission kann diesem Antrag nicht stattgeben. Berichtigungen für behauptete Unterschiede in den Kostenstrukturen in einem Staatshandelsland müßten sich auf die Produktionskosten, vor allem die Arbeits- und Transportkosten, Vermögensabgaben und andere Inputs in diesem Land stützen, die nicht durch die Marktkräfte bestimmt werden und folglich keinen angemessenen Vergleich zulassen.

(13)

Der Rat bestätigt diese Feststellungen wie auch die Feststellungen zu dem Normalwert unter Randnummer 15 bis 23 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

Ausfuhrpreis

(14)

Ein Hersteller in Taiwan behauptete, die Kommission hätte aus Gründen der Billigkeit bei ihrer Berechnung der Ausfuhrpreise die Exportverkäufe an die antragstellenden Gemeinschaftshersteller nicht berücksichtigen dürfen.

Die Kommission konnte diese Verkäufe jedoch nicht ausschließen, da sie die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über die Ermittlung der Ausfuhrpreise erfüllten. Ein solcher Ausschluß ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 nicht vorgesehen, und die Zuverlässigkeit dieser Preise wird im vorliegenden Fall durch den Status der betroffenen Abnehmer nicht in Frage gestellt.

Das damit zusammenhängende Problem der selbstverursachten Schädigung wird unter Randnummer 28 behandelt.

(15)

Der Rat bestätigt diesen Standpunkt und die Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen unter Randnummer 24 bis 28 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

Vergleich

(16)

Der unter Randnummer 31 der Verordnung über den vorläufigen Zoll genannte chinesische Hersteller behauptete, die Berichtigung des Normalwertes für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften spiegele im Falle der unzertifizierten Exportwaren nicht den vollen Wert dieser Unterschiede wider.

Die Kommission hat diese Frage geprüft. Sie stellte fest, daß der Käufer ein gewisses Risiko beim Kauf der unzertifizierten Disketten eingeht, so daß eine Berichtigung für die Unterschiede in den materiellen Eigenschaften vorgenommen werden sollte. Dieser Hersteller war jedoch nicht in der Lage, neue Beweise zur Stützung seines zusätzlichen Antrags vorzulegen. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die vorläufige Berichtigung die festgestellten Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften in voller Höhe widerspiegelt. Der Antrag auf eine zusätzliche Berichtigung wurde daher abgelehnt.

(17)

Mehrere andere Hersteller in China und ein Hersteller in Taiwan machten geltend, daß bei dem Vergleich des Normalwertes auf dem Markt in Taiwan mit dem Ausfuhrpreis keine Berichtigung für die Unterschiede bei den direkten Verkaufskosten zwischen den OEM-Exportverkäufen und den Nicht-OEM-Inlandsverkäufen vorgenommen worden war. Bei der Prüfung der Situation des Herstellers in Taiwan, dessen Inlandsverkäufe ausreichten, um einen angemessenen Vergleich zuzulassen, konnte die Kommission keinen Hinweis auf etwaige Unterschiede in den Verkaufskosten und Gewinnen in den einzelnen Vertriebskanälen finden. Diesbezüglich konnte daher keine Berichtigung vorgenommen werden.

Dumpingspannen

(18)

Unter Berücksichtigung der geänderten Berechnung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises erreichten die von der Kommission berechneten endgültigen Dumpingspannen ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren

 ( 4 )

ermittelt wurde, für die einzelnen betroffenen Unternehmen folgende Werte:



—  Japan

Memorex Telex Japan Ltd

49,0 %

Hitachi Maxell Ltd

32,8 %

TDK Ltd

44,8 %

Sony Ltd

60,1 %

—  Taiwan

CIS Technology Ltd

19,8 %

Megamedia Ltd

32,7 %

—  China

Hanny Magnetics (Zuhai) Ltd

35,6 %

Sonstige Unternehmen

39,4 %

(19)

Was die nichtkooperationswilligen Hersteller anbetrifft, so erhielt die Kommission keine Bemerkungen zu den Schlußfolgerungen unter Randnummer 37 der Verordnung über den vorläufigen Zoll. Unter diesen Umständen bestätigt der Rat diese Feststellungen und die Dumpingspanne für die nicht kooperationswilligen Hersteller, die der jeweils höchsten Dumpingspanne entsprach.

WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(20)

Hersteller in Japan und der Volksrepublik China bestritten die Feststellungen der Kommission unter Randnummern 39 bis 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll, wonach auf die fünf antragstellenden Hersteller ein größerer Anteil der Gemeinschaftsproduktion von 3,5″-Mikroplatten entfiel, die folglich nicht als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen werden könnten. Sie behaupteten insbesondere, die Produktion der Hersteller in der Gemeinschaft, die nach den Feststellungen mit den Herstellern in den von dem Verfahren betroffenen Ländern verbunden waren, sollte bei der Berechnung, ob die Produktion der fünf antragstellenden Hersteller einen größeren Anteil an der gesamten Produktion der Gemeinschaft darstellt, berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, daß es sich nach der bisherigen Praxis der Gemeinschaftsorgane bei der Gesamtproduktion der Gemeinschaft nur um die Produktion derjenigen Gemeinschaftshersteller handeln kann, die aus den in Artikel 4 Absatz 5 erster Gedankenstrich genannten Gründen nicht ausgeschlossen sind. Die Produktion der Hersteller, die aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen ihrer geschäftlichen Beziehung zu den Ausführern ausgeschlossen sind, sollte folglich von vornherein aus der Gesamtproduktion der Gemeinschaft bei der Berechnung, ob auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein größerer Anteil dieser Produktion entfällt, ausgeklammert werden.

Mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 soll insbesondere für die Zwecke der Schadensermittlung verhindert werden, daß Hersteller, die mit Ausführern geschäftlich verbunden sind, Abhilfe durch unfaire Handelspraktiken suchen, da sie über diese geschäftliche Verbindung das schädigende Dumping mitverursacht oder davon profitiert haben können. Nur wenn diese Hersteller soweit angemessen ausgeschlossen werden, können die Gemeinschaftsorgane ein unverzerrtes und objektives Bild von den Auswirkungen der gedumpten Importe gewinnen. Andernfalls könnten sonst Hersteller, die mit Ausführern verbunden sind oder in anderer Weise von dem Dumping profitieren, zu der Schädigung beitragen und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller in ihren Bemühungen um einen legitimen Schutz gegen die Schädigung durch die gedumpten Importe behindern oder derartige Bemühungen sogar blockieren.

Die Kommission hält daher an ihren Feststellungen unter Randnummern 39 bis 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll fest, wonach die mit den Herstellern in Japan verbundenen Gemeinschaftshersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen sind und auf dieser Grundlage auf die antragstellenden Hersteller etwa 77 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Mikroplatten im Untersuchungszeitraum entfiel.

(21)

Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

SCHÄDIGUNGKumulierung der Auswirkungen der gedumpten Importe

(22)

Einige Hersteller in Japan bestritten die Feststellungen der Kommission zu der Kumulierung unter Randnummer 50 bis 52 der Verordnung über den vorläufigen Zoll, legten jedoch keine neuen Argumente oder Fakten vor. Der Rat bestätigt die vorgenannten Feststellungen der Kommission.

Preise der gedumpten Einfuhren

(23)

Ein Hersteller in Japan und mehrere Hersteller in der Volksrepublik China bestritten die Feststellungen der Kommission unter Randnummer 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll, wonach die Preise der eingeführten 3,5″-Mikroplatten in vielen Fällen zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als 75 % zurückgegangen waren.

Die Kommission überprüfte die ihr vorliegenden Informationen zu der Entwicklung der Ausfuhrpreise seit 1988. Die Preise gingen je nach Unternehmen und Warentyp um 23 bis 79 % zurück.

Der Vergleich der Preise zu Beginn und am Ende des Untersuchungszeitraums ergab ferner in diesen zwölf Monaten einen durchschnittlichen Rückgang von 13 % bei den 3,5″-Mikroplatten ohne Markennamen und von 31 % bei den 3,5″-Mikroplatten mit Markennamen.

(24)

Ein Hersteller in Japan beantragte, daß die Kommission bei der Ermittlung der Preisunterbietung die Tatsache berücksichtigt, daß die Verkäufe seiner Tochtergesellschaft in Deutschland an ein Alleinvertriebsunternehmen in Frankreich auf einer anderen Handelsstufe erfolgten als die entsprechenden Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Auf den Antrag des japanischen Herstellers hin überprüfte die Kommission ihre Berechnung der Preisunterbietung.

Dieser Hersteller legte jedoch keine Beweise dafür vor, daß die Aufgaben oder Tätigkeiten des Vertriebsunternehmens in Frankreich sich von denjenigen anderer Vertriebsunternehmen in der Gemeinschaft unterschieden. Unter diesen Umständen ermittelte die Kommission im Falle dieses Herstellers die Preise für die Vertriebsunternehmen und verglich diese Preise mit den Verkäufen der Gemeinschaftshersteller an Vertriebsunternehmen. Außerdem wurden die Preise für andere Abnehmerkategorien ebenfalls auf der gleichen Stufe verglichen.

Dieser Vergleich ergab nach wie vor eine Preisunterbietungsspanne in der gleichen Größenordnung wie unter Randnummer 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

(25)

Der Rat bestätigt diese Feststellungen wie auch die Feststellungen unter Randnummer 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(26)

Da keine neuen Argumente oder Informationen vorgelegt wurden, bestätigt der Rat die Feststellungen der Kommission zu der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummern 56 bis 61 der Verordnung über den vorläufigen Zoll und zu der Schädigung unter Randnummer 62.

SCHADENSURSACHE

(27)

Mit der Begründung, daß der Marktanteil der Einfuhren aus Japan in dem betreffenden Zeitraum stark zurückgegangen war, bestritten zwei Hersteller in Japan die Schlußfolgerung der Kommission unter Randnummer 66 der Verordnung über den vorläufigen Zoll, wonach die Auswirkungen der Importe aus von dem Verfahren nicht betroffenen Drittländern nichts an der Tatsache änderten, daß die gedumpten Einfuhren aus Japan, Taiwan und der Volksrepublik China für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Sie beantragten folglich, daß die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan nicht mit denjenigen der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern kumuliert werden.

Die Kommission weist darauf hin, daß nach der bisherigen Praxis der Gemeinschaftsorgane, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebilligt wurde, die Auswirkungen der gedumpten Importe insgesamt geprüft werden, es sei denn, der Umfang der gedumpten Importe aus einem bestimmten Land fällt kaum ins Gewicht oder trägt nicht zu der Schädigung bei.

Die Kommission erkannte unter Randnummer 54 der Verordnung über den vorläufigen Zoll an, daß die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten aus Japan in die Gemeinschaft zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum zurückgegangen waren.

Mit 22 % ist ihr Marktanteil jedoch nach wie vor erheblich und fast doppelt so hoch wie derjenige der Gemeinschaftshersteller.

Der gemeinsame Marktanteil der gedumpten Importe aus den drei betroffenen Ländern erreichte im Untersuchungszeitraum immerhin 33,8 %. Gekoppelt mit dem erheblichen Preisverfall infolge der Preisunterbietung seitens dieser gedumpten Importe mußte dies zwangsläufig die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bei dem es sich noch um eine noch relativ junge Industrie handelt, sehr nachteilig beeinflussen.

Die Kommission hält daher an ihren Feststellungen unter Randnummer 66 unverändert fest.

(28)

Zwei Hersteller in Japan bestritten die Tatsache, daß die Kommission die unzureichende Kapazitätsauslastung als Indikator für eine bedeutende Schädigung unter Randnummer 57 der Verordnung über den vorläufigen Zoll anerkannte, während gleichzeitig die antragstellenden Gemeinschaftshersteller auch große Mengen der betreffenden Ware aus den von dem Verfahren betroffenen Ländern importierten. Damit habe sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vielmehr selbst geschadet.

Wie unter Randnummer 43 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt ist, entfiel auf die eingeführten 3,5″-Mikroplatten im Falle aller Gemeinschaftshersteller — außer einem — nur ein geringer Anteil der Verkäufe im Untersuchungszeitraum. Die Argumente der japanischen Hersteller werden folglich nicht durch die Fakten belegt.

Im übrigen erzielte der antragstellende Hersteller, der größere Mengen importiert hatte, gleichzeitig auch eine besonders hohe Kapazitätsauslastung. Zwischen der Anerkennung der allgemeinen Kapazitätsunterauslastung und den Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten besteht folglich kein Widerspruch. Diese Einfuhren waren die Folge davon, daß der betreffende Hersteller wegen der Auswirkungen der Billigimporte aus den betreffenden Ländern nicht in der Lage gewesen war, die erforderlichen Erträge zur Finanzierung der Investitionen für den weiteren Ausbau der Produktionskapazität zwecks Deckung der Nachfrage in der Gemeinschaft zu erwirtschaften. Seinerzeit blieb diesem Hersteller keine andere Wahl als der Selbstschutz, so daß er sich nicht selbst schädigte.

(29)

Der Rat bestätigt die Feststellungen der Kommission zu der Schadensursache und der Schädigung durch andere Faktoren wie auch die Feststellungen unter Randnummer 64 bis 74 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(30)

Zwei japanische Hersteller behaupteten, die Einführung von Zöllen zu einer Zeit, in der auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Nachfrageüberhang besteht, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht decken kann, würde nur die Kosten und Preise zu Lasten der Abnehmer und Verbraucher erhöhen.

Unter Randnummer 78 der Verordnung über den vorläufigen Zoll erkannte die Kommission an, daß die Produktion der Gemeinschaftshersteller gegenwärtig zur Deckung der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht ausreicht. Dennoch hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Antwort auf diese Entwicklung seit dem Ende des Untersuchungszeitraums seine Produktionskapazität ausgeweitet und dürfte unter dem Schutz von Antidumpingzöllen gegen den Preisdruck seitens der unlauteren Importe auch in Zukunft in diesen Sektor investieren. Außerdem haben weitere Gemeinschaftshersteller als Antwort auf die Marktnachfrage Produktionsbetriebe in der Gemeinschaft errichtet. Die Kommission hält es für wichtig, daß die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und die neuen unabhängigen Gemeinschaftshersteller Gelegenheit erhalten, unter fairen, nicht durch Dumping verzerrten Handelsbedingungen die für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit erforderlichen Gewinne zu erwirtschaften. Die Kommission bestätigt daher ihre Feststellungen zu dem Interesse der Gemeinschaft unter Randnummer 75 bis 80 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

(31)

Ein Einführer behauptete, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls würde nur die Kosten der Abnehmer erhöhen und in keiner Weise dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft helfen, da Hersteller und Ausführer in anderen Ländern die höheren Preise dazu nutzen würden, Marktanteile zu Preisen unter denjenigen zu erlangen, die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft benötigt würden.

Die Kommission stellt jedoch fest, daß mit diesem Verfahren Probleme gelöst werden sollen, die durch die gedumpten Importe aus den betreffenden Ländern hervorgerufen wurden. Antidumpingmaßnahmen sollen dagegen keinen Schutz gegen einen Wettbewerb unter normalen Bedingungen liefern, die einen ungehinderten Marktzugang rechtfertigen.

(32)

Da keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, bestätigt der Rat diese Schlußfolgerungen und diejenigen unter Randnummer 75 bis 85 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

ZOLL

(33)

In der vorläufigen Sachaufklärung ermittelte die Kommission den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Zollbetrag auf der Grundlage der vollen Produktionskosten zuzüglich eines Gewinns von 10 %. Der Antragsteller behauptete, der Gewinn von 10 % reiche nicht aus, um den Investitionsbedarf des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Ausweitung der Produktionskapazität, die Vermarktungsausgaben und die Ausgaben für Forschung und Entwicklung neuer Produkte zu decken. Die Kommission sollte vielmehr bei der Berechnung der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Preiserhöhung eine Gewinnspanne zwischen 12 und 16 % zugrunde legen.

(34)

Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, daß in Anbetracht der entsprechenden Kosten im Untersuchungszeitraum Gewinne von mehr als 10 % in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unrealistisch wären, daß 10 % aber als das erforderliche Minimum zur Sicherung der Lebensfähigkeit der Gemeinschaftshersteller angesehen werden müssen.

(35)

Ein japanischer Hersteller brachte vor, die Kommission habe bei ihrer Berechnung des für die Beseitigung der Schädigung erforderlichen Zolls den Herstellern in den betroffenen Ländern nicht nur den Teil einer etwaigen Schädigung der Gemeinschaftshersteller, der durch die Einfuhren aus diesen Ländern hervorgerufen worden war, sondern auch die Schädigung angelastet, die anderen Faktoren, vor allem den Einfuhren aus nicht von dem Verfahren betroffenen Ländern, zuzuschreiben waren.

Die Kommission weist diese Behauptung zurück.

Bei der globalen Beurteilung der Lage hatte die Kommission alle potentiellen Schadensursachen geprüft, um sicherzustellen, daß nicht andere Faktoren als die Einfuhren aus Japan, Taiwan und der Volksrepublik China de facto für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich waren. Diese Prüfung betraf, wie unter Randnummer 66 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, die Einfuhren aus den nicht von dem Verfahren betroffenen Drittländern. Dabei wurde festgestellt, daß, selbst wenn ein Teil dieser Schädigung diesen Einfuhren zugeschrieben werden konnte, dies nichts an der Tatsache änderte, daß die Schädigung durch die gedumpten Importe aus den von dem Verfahren betroffenen Ländern für sich genommen bedeutend war.

Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaft hat die Kommission außerdem die Zölle zur Beseitigung der Schädigung nur auf der Höhe der Dumpingspannen oder der Preisunterbietungsspannen eingeführt, die für die einzelnen Dumping praktizierenden Hersteller festgestellt worden waren. Folglich steht außer Frage, daß die Kommission mit diesem Vorgehen nicht mehr Schaden beseitigt, als die einzelnen Ausführer durch ihre gedumpten Importe verursacht haben, und damit den gedumpten Importen keine Schädigung anlastet, für die andere Faktoren verantwortlich waren.

(36)

Die Differenz zwischen den erforderlichen Preisen der Gemeinschaftshersteller, die nach der Methode unter Randnummer 81 der Verordnung über den vorläufigen Zoll ermittelt wurden, und den Preisen der gedumpten Einfuhren, die bei der Ermittlung der Preisunterbietung unter Randnummer 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zugrunde gelegt worden waren und unter Randnummer 27 dieser Verordnung angepaßt wurden, überstieg, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ermittelt worden war, den gewogenen Durchschnitt bei allen Herstellern in Taiwan und der Volksrepublik China die festgestellten Dumpingspannen und lag zwischen 6,1 % und 40,9 % im Falle der Hersteller in Japan.

Was die nicht kooperationswilligen Hersteller anbetrifft, so liefern nach Auffassung der Kommission die Ergebnisse ihrer Untersuchung die am besten geeignete Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zolls. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß für die nicht kooperationswilligen Hersteller der für einen Hersteller in dem gleichen Land ermittelte höchste Zollsatz gelten sollte.

(37)

Der Rat bestätigt die obigen Feststellungen der Kommission und die Bestimmung des Zollsatzes unter Randnummer 81 bis 85 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

VERPFLICHTUNGEN

(38)

Mehrere Hersteller boten Verpflichtungen an. Ihnen wurde daraufhin mitgeteilt, daß die Kommission in diesem Fall keine Verpflichtungen annehmen kann, da ihrer Auffassung nach wegen der unzureichenden Kooperationsbereitschaft in diesem Verfahren, der raschen technologischen Entwicklung in diesem Bereich und der starken Preisschwankungen die Einhaltung von Verpflichtungen außerordentlich schwer zu überwachen wäre. Außerdem dürfte die hohe Mobilität der Produktionsanlagen in diesem Wirtschaftszweig kaum zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen am Markt beitragen.

(39)

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der Rat zu dem Schluß, daß Maßnahmen in Form endgültiger Antidumpingzölle eingeführt werden sollten.

VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGENZÖLLE

(40)

In Anbetracht der Höhe der Dumpingspannen, des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dessen schwieriger Finanzlage hält der Rat es für notwendig, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll im Falle aller Unternehmen endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der vorläufige Zoll den endgültigen Zollsatz, so sollte der vereinnahmte Betrag den endgültigen Zoll nicht übersteigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M1

(1)  Auf die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung digitaler Computerdaten des KN-Codes ex852320 90 (Taric-Code 85232090*40) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China, mit Ausnahme von 3,5″-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

▼B

(2)  Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird wie folgt festgesetzt:

a) 40,9 % für die in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Japan (Taric-Zusatzcode:

8708

), mit Ausnahme von Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, für die folgende Zollsätze gelten:



— Memorex Telex Japan Ltd:

(Taric-Zusatzcode: 8705)

6,1 %

— Hitachi-Maxell:

(Taric-Zusatzcode: 8706)

20,6 %

— TDK:

(Taric-Zusatzcode: 8707)

26,7 %

b) 32,7 % für die in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Taiwan (Taric-Zusatzcode:

8710

), mit Ausnahme von Waren, die von dem folgenden Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, für das folgender Zollsatz gilt:



— CIS Technology:

(Taric-Zusatzcode: 8709)

19,8 %

c) 39,4 % für die in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (Taric-Zusatzcode:

8712

), mit Ausnahme von Waren, die von dem folgenden Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, für das der folgende Zollsatz gilt:



— Hanny Magnetics:

(Taric-Zusalzcode: 8711)

35,6 %

(3)  Für die Erhebung des Zolls finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)  Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf 3,5″-Mikroplatten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 920/93 werden endgültig vereinnahmt. Übersteigt der vorläufige Zoll den endgültigen Zoll, wird nur ein Betrag bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt.

(2)  Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zollsatz übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 5.

( 3 ) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 47.

( 4 ) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

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