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Document 01993D0704-20031120

Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (93/704/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/704/2003-11-20

Konsolidierter TEXT: 31993D0704 — DE — 20.11.2003

1993D0704 — DE — 20.11.2003 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 30. November 1993

über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle

(93/704/EG)

(ABl. L 329, 30.12.1993, p.63)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 30. November 1993

über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle

(93/704/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Parlament hat eine Entschließung zu gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle ( 2 ) angenommen.

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1991 ( 3 ) wird die Kommission aufgefordert, ein Gemeinschaftsprogramm mit konkreten Maßnahmen auszuarbeiten und durchzuführen, die dazu bestimmt sind, in den verschiedenen Aktions- und Forschungsbereichen bei der Verhütung von Straßenverkehrsunfällen und deren Folgen für die Unfallopfer neue gemeinsame Initiativen zu verwirklichen und die bestehenden einzelstaatlichen Erfahrungen zusammenzuführen.

Die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle gehört zu den von der hochrangigen Arbeitsgruppe aus Vertretern der mitgliedstaatlichen Regierungen als vorrangig eingestuften Maßnahmen.

In ihrem Weißbuch über die künftige Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik und ihrer Mitteilung über ein Aktionsprogramm zur Straßenverkehrssicherheit vertritt die Kommission die Ansicht, daß es angesichts des sehr unterschiedlichen Sicherheitsstandards im Straßenverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten vorrangig ist, den Informations- und Erfahrungsaustausch durch die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank zu fördern.

Die Mitgliedstaaten sammeln die Daten über Straßenverkehrsunfälle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und erfassen diese Angaben in einer elektronischen Datei; es gibt jedoch zur Zeit keine gemeinsame Datenbank, die den Zugang zu diesen verschiedenen Dateien und die Auswertung der darin gesammelten Informationen ermöglicht.

Mit Hilfe einer Datenbank, die auf Gemeinschaftsebene eingerichtet und verwaltet wird, lassen sich die Probleme ermitteln und quantifizieren, die Wirksamkeit bisheriger Maßnahmen bewerten und die Zielrelevanz einer gemeinschaftlichen Aktion feststellen.

Die Mitgliedstaaten einzeln können eine solche Datenbank nicht einrichten und verwalten. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips wird die Gemeinschaft nur in dem Maße tätig, wie es notwendig ist, um einerseits eine Zusammenfassung der in den statistischen Dateien der Mitgliedstaaten enthaltenen Daten und andererseits im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren einer gemeinschaftlichen Datenbank eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Es gilt festzulegen, wie die statistischen Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt werden sollen, insbesondere wie häufig, innerhalb welcher Frist und auf welchen Datenträgern.

Die Untersuchung der probleme im Bereich der Straßenverkehrssicherheit muß sich vorrangig auf Unfälle mit Personenschaden und nicht auf solche mit Sachschaden erstrecken; Angaben zur Identifizierung der beteiligten Personen sind hierzu nicht erforderlich.

Die Kommission sollte Vorkehrungen treffen, um den Schutz von statistischen Daten zu gewährleisten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

(2)  Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck „Unfall mit Personenschaden“ jeden Zusammenstoß von Verkehrsteilnehmern, an dem mindestens ein in Bewegung befindliches Fahrzeug, das eine normalerweise dem Verkehr dienende öffentliche Straße befährt, beteiligt ist und bei dem mindestens ein Verkehrsteilnehmer verletzt und/oder getötet wurde.

Artikel 2

(1)  Die in den elektronischen Dateien auf höchster bestehender Zentralisierungsstufe gespeicherten Daten über Unfälle mit Personenschaden zu einem bestimmten Jahr werden, jeweils auf eine statistische Einheit bezogen, von den Mitgliedstaaten dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „SAEG“ genannt, übermittelt. Im Rahmen dieser Entscheidung stellt jeder Unfall mit Personenschaden jeweils eine statistische Einheit dar.

(2)  Die erstmalige Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten erfolgt vor dem 31. März 1994 und betrifft die Jahre 1991 und 1992; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Daten, die nach den nationalen Bestimmungen unter das Statistikgeheimnis fallen, werden ebenfalls dem SAEG übermittelt, das sie entsprechend der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ( 4 ) verwaltet.

(4)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 5 fest, welche Angaben in den übermittelten Dateien nicht aufgeführt werden müssen.

Artikel 3

(1)  Die Übermittlung der Daten erfolgt, soweit möglich, auf einem Datenträger, dessen Art und Format von der Kommission festgelegt werden.

(2)  Werden die statistischen Angaben von den Mitgliedstaaten nach deren Übermittlung an das SAEG berichtigt, so übermitteln die Mitgliedstaaten diesem eine vollständige Kopie des betreffenden aktualisierten Datensatzes.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die Aufmachung oder Inhalt ihrer Datei ändern wollen, teilen dies der Kommission vorab mit. Ändern die Mitgliedstaaten Dateien, die bereits dem SAEG übermittelt wurden, so werden ihm Neufassungen hiervon übermittelt.

(4)  Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten statistischen Angaben verantwortlich.

(5)  Die Kommission ist für die Verarbeitung der ihr zugegangenen Daten verantwortlich.

Artikel 4

(1)  Die Kommission ist für die Weitergabe der ihr zugegangenen Daten verantwortlich. Die Einzelheiten des Zugangs zu den von der Kommission zusammengefaßten Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden, deren mögliche Veröffentlichung und alle Aspekte, die zum reibungslosen Funktionieren der gemeinschaftlichen Datenbank, in der diese Statistiken zusammengefaßt werden, beitragen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt.

(2)  Die Kommission untersucht gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die bei der Erstellung und Übermittlung der Statistiken oder der Art ihrer Erfassung auftretenden methodischen und technischen Probleme, um Lösungen zu finden, die schrittweise eine weitestgehende Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen.

Anhand dieser Untersuchung legt die Kommission dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

▼M1

Artikel 5

(1)  Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 5 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 6

Drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Entscheidung unterbreitet die Kommission dem Rat

a) einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 2, 3 und 4 sowie der Zweckmäßigkeit einer Fortsetzung dieser Maßnahmen;

b) die Leitlinien, die sich aus diesem Bericht für das etwaige weitere Vorgehen gemäß dieser Entscheidung ergeben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 225 vom 20. 8. 1993, S. 6.

( 2 ) ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 35.

( 3 ) ABl. Nr. C 178 vom 9. 7. 1991, S. 1.

( 4 ) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

( 5 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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