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Document 01992R2235-20041015

    Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2235/2004-10-15

    1992R2235 — DE — 15.10.2004 — 004.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2235/92 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 1992

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte

    (ABl. L 218, 1.8.1992, p.105)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1756/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993

      L 161

    48

    2.7.1993

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/95 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995

      L 174

    27

    26.7.1995

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/98 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1998

      L 187

    54

    1.7.1998

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/2004 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2004

      L 311

    18

    8.10.2004




    ▼B

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2235/92 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 1992

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird im Rahmen des Verbraucherbedarfs der Kanarischen Inseln eine Beihilfe für örtlich erzeugte frische Kuhmilchprodukte gewährt. Die Zahlung der Beihilfe an die Molkereien wird davon abhängig gemacht, daß die gewährten Vergünstigungen auch tatsächlich dem Endverbraucher in Form einer Preisermäßigung zugute kommen.

    Im Rahmen der Verbraucherbeihilferegelung für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte sind bestimmte Durchführungsbestimmungen zu erlassen, einschließlich der Festlegung der Milchmenge, in deren Rahmen für die Milchprodukte eine Beihilfe gewährt wird.

    Die für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Behörden müssen mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, damit die betreffende Beihilfe nicht ihrem Zweck entfremdet wird, der im regelmäßigen Absatz der auf den Kanarischen Inseln erzeugten frischen Kuhmilchprodukte auf dem örtlichen Markt und in der tatsächlichen Weitergabe der gewährten Vergünstigungen an den Endverbraucher besteht.

    Um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung zu überprüfen, haben die nationalen Behörden geeignete Kontrollmaßnahmen einzurichten. Ferner sind der Kommission regelmäßige Mitteilungen zu machen.

    Da die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 geschaffene Regelung am 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist, müssen auch ihre Durchführungsbestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Kuhmilchprodukte wird im Rahmen von ►M4  50 000 Tonnen ◄ Vollmilch für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt.

    (2)  Die Beihilfe beträgt ►M2  8,344 ◄ ECU je 100 kg Vollmilch, die für die Erzeugung der verschiedenen im Anhang aufgeführten Produkte verwendet wird. ►M1  ————— ◄

    (3)  Im Sinne dieser Verordnung gilt als Vollmilch das von einer oder mehreren Kühen stammende Gemelk, dessen Zusammensetzung seit dem Melkstadium nicht verändert worden ist.

    Artikel 2

    (1)  Die Beihilfe wird aufgrund eines von der Molkerei gestellten schriftlichen Antrags gewährt, in dem sich diese verpflichtet,

    a) eine Buchführung zu unterhalten, aus der insbesondere die Mengen aller erzeugten Milchprodukte und die für diese Produkte verwendeten Milchmengen ersichtlich sind;

    b) sich jeder von dem Mitgliedstaat eingerichteten Kontrollmaßnahme zu unterwerfen, insbesondere zur Überprüfung der Buchführung und zur Qualitätskontrolle der erzeugten Milchprodukte.

    (2)  Zur Beantragung der Beihilfeauszahlung ist ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegtes Standardformular zu verwenden, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:

     die Milchmengen, die je Produktkategorie für alle erzeugten Milchprodukte verwendet worden sind;

     der Name und die Anschrift der Molkerei;

     der Betrag der entsprechenden Beihilfe.

    Artikel 3

    (1)  Spanien trifft alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere durch Kontrollen zu gewährleisten, daß

    a) die Beihilfe nur für die in Artikel 1 bezeichneten Milchprodukte zum menschlichen Direktverbrauch auf den Kanarischen Inseln gewährt wird;

    b) die gewährte Beihilfe auch tatsächlich an den Endverbraucher in Form einer Ermäßigung des Einzelhandelsverkaufspreises weitergegeben wird.

    (2)  Spanien teilt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 4

    (1)  Über die gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht anzufertigen, aus dem folgendes hervorgeht:

     Datum der Kontrolle,

     Ort der Kontrolle,

     Kontrollergebnisse.

    (2)  Die zuständigen Behörden haben der Kommission Fälle von Unregelmäßigkeiten innerhalb von vier Wochen zu melden.

    Artikel 5

    Wird die gewährte Beihilfe nicht tatsächlich an den Endverbraucher in Form einer Preisermäßigung weitergegeben, so

     ziehen die zuständigen spanischen Behörden die bereits gezahlte Beihilfe ganz oder teilweise wieder ein;

     können diese Behörden je nach Schwere des Verstoßes gegen die eingegangenen Verpflichtungen den Beihilfeanspruch vorläufig oder endgültig einschränken oder aussetzen.

    Artikel 6

    Spanien übermittelt der Kommission spätestens bis zum letzten Tag eines jeden Monats folgende Angaven für den Vormonat:

     die Mengen, für die Beihilfeanträge gestellt worden sind;

     die Mengen, für die die Beihilfe gewährt worden ist.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M3




    ANHANG

    Liste der Produkte, die für die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 in Betracht kommen:

    1. Rohmilch,

    2. Rahm,

    3. Joghurt,

    4. Frischkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 40 GHT oder mehr.



    ( 1 ) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    ( 2 ) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

    ( 3 ) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

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