EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01991R2092-20040827

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2092/2004-08-27

1991R2092 — DE — 27.08.2004 — 019.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES

vom 24. Juni 1991

über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. L 198, 22.7.1991, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1535/92 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1992

  L 162

15

16.6.1992

►M2

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2083/92 DES RATES vom 14. Juli 1992

  L 208

15

24.7.1992

►M3

VERORDNUNG (EWG) Nr. 207/93 DER KOMMISSION vom 29. Januar 1993

  L 25

5

2.2.1993

►M4

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2608/93 DER KOMMISSION vom 23. September 1993

  L 239

10

24.9.1993

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 468/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994

  L 59

1

3.3.1994

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1468/94 DES RATES vom 20. Juni 1994

  L 159

11

28.6.1994

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 2381/94 DER KOMMISSION vom 30. September 1994

  L 255

84

1.10.1994

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1202/95 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1995

  L 119

11

30.5.1995

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1201/95 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1995

  L 119

9

30.5.1995

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/95 DES RATES vom 22. Juni 1995

  L 186

1

5.8.1995

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 418/96 DER KOMMISSION vom 7. März 1996

  L 59

10

8.3.1996

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997

  L 202

12

30.7.1997

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 1900/98 DER KOMMISSION vom 4. September 1998

  L 247

6

5.9.1998

 M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 330/1999 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1999

  L 40

23

13.2.1999

►M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/1999 DES RATES vom 19. Juli 1999

  L 222

1

24.8.1999

►M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2000 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999

  L 48

1

19.2.2000

►M17

VERORDNUNG (EG) Nr. 1073/2000 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2000

  L 119

27

20.5.2000

 M18

VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/2000 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2000

  L 161

62

1.7.2000

►M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 2020/2000 DER KOMMISSION vom 25. September 2000

  L 241

39

26.9.2000

►M20

VERORDNUNG (EG) Nr. 436/2001 DER KOMMISSION vom 2. März 2001

  L 63

16

3.3.2001

►M21

VERORDNUNG (EG) Nr. 2491/2001 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2001

  L 337

9

20.12.2001

►M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 473/2002 DER KOMMISSION vom 15. März 2002

  L 75

21

16.3.2002

►M23

VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2003 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2003

  L 31

3

6.2.2003

 M24

VERORDNUNG (EG) Nr. 599/2003 DER KOMMISSION vom 1. April 2003

  L 85

15

2.4.2003

►M25

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M26

VERORDNUNG (EG) Nr. 2277/2003 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2003

  L 336

68

23.12.2003

►M28

VERORDNUNG (EG) Nr. 392/2004 DES RATES vom 24. Februar 2004

  L 65

1

3.3.2004

►M29

VERORDNUNG (EG) Nr. 746/2004 DER KOMMISSION vom 22. April 2004

  L 122

10

26.4.2004

►M30

VERORDNUNG (EG) Nr. 1481/2004 DER KOMMISSION vom 19. August 2004

  L 272

11

20.8.2004


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 220 vom 24.6.1991, S. 22  (2092/91)

►C2

Berichtigung, ABl. L 044 vom 29.1.1993, S. 35  (207/93)

►C3

Berichtigung, ABl. L 021 vom 30.9.1994, S. 21  (2381/94)

►C4

Berichtigung, ABl. L 201 vom 19.7.1999, S. 11  (1804/99)

►C5

Berichtigung, ABl. L 344 vom 22.4.2004, S. 40  (746/04)




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES

vom 24. Juni 1991

über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher immer mehr Anklang. Dieser Trend schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Solche Erzeugnisse erzielen auf dem Markt höhere Preise. Gleichzeitig bedeutet der ökologische Landbau, daß der Boden weniger intensiv genutzt wird. Er kann somit zur Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen und damit zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und Agrarerzeugnissen, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums.

Als Antwort auf die steigende Nachfrage werden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Angaben auf den Markt gebracht, denen zu entnehmen ist oder die beim Käufer den Anschein erwecken, daß sie aus ökologischem Landbau stammen oder ohne Verwendung chemisch-synthetischer Mittel erzeugt worden sind.

Einige Mitgliedstaaten haben für die Verwendung solcher Angaben bereits Rechtsvorschriften und Kontrollen eingeführt.

Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle sind zum Schutz des ökologischen Landbaus erforderlich, da sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen, dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch stärkere Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutlicheres Profil verleihen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

Der ökologische Landbau stellt eine besondere Art der Agrarerzeugung dar. Deshalb sollte vorgesehen werden, daß bei der Kennzeichnung des ökologischen Landbaus auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen angegeben werden muß, welche der Zutaten nach dieser Wirtschaftsweise gewonnen wurden.

Für die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen sind flexible Verfahren zur Anpassung, Ergänzung oder Präzisierung technischer Einzelheiten oder bestimmter Maßnahmen festzulegen, damit den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden kann. Diese Verordnung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eine entsprechende Regelung über die tierische Erzeugung ergänzt.

Im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher von Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden, empfiehlt es sich, die Grundregeln festzulegen, die mindestens erfüllt werden müssen, damit ein Erzeugnis mit dieser Kennzeichnung aufgemacht werden darf.

Ökologischer Anbau bedeutet erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich ungünstig auf die Umwelt auswirken oder zu Rückständen in den Agrarerzeugnissen führen können. In diesem Zusammenhang sollten die Praktiken eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in der Gemeinschaft allgemein akzeptiert sind, und zwar nach den zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Kodizes. Ferner sollten für die Zukunft Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Zulassung der Produkte erfolgt, die in dieser Form des Anbaus verwendet werden dürfen.

Der ökologische Landbau arbeitet mit vielseitigen Anbauverfahren und unter begrenzter Zufuhr nichtchemischer und wenig löslicher Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Diese Verfahren sollten einzeln angegeben und die Verwendungsbedingungen für bestimmte nicht chemisch-synthetische Stoffe vorgesehen werden.

Dank der vorgesehenen Verfahren läßt sich Anhang I erforderlichenfalls durch spezifischere Bestimmungen mit dem Ziel vervollständigen, daß in den auf diese Weise gewonnenen Erzeugnissen bestimmte Rückstände chemisch-synthetischer Stoffe, die aus anderen Quellen als der Landwirtschaft stammen (Belastung durch Umweltschadstoffe), nicht mehr vorhanden sein werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften erfordert grundsätzlich Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung.

Alle Betriebe, die Produkte erzeugen, aufbereiten, einführen oder vermarkten, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, müssen sich einem routinemäßigen Kontrollverfahren unterziehen, das den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen entspricht und von den zuständigen Kontrollgremien und/oder zugelassenen und überwachten privaten Stellen durchgeführt wird. In diesem Fall sollte ein gemeinschaftlicher Kontrollvermerk auf dem Etikett der Erzeugnisse, die diesem Kontrollverfahren unterliegen, angebracht werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Anwendungsbereich

▼M15

Artikel 1

(1)  Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

a) nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse; außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Agrarerzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind;

b) für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs bestehen;

c) nicht unter Buchstabe a) erfaßte Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 3 genannten Verordnung.

(2)  Abweichend von Absatz 1 gelten für einige Tierarten, für die in Anhang I keine ausführlichen Erzeugungsvorschriften vorgesehen sind, sowie die aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der Aquakultur und der Erzeugnisse der Aquakultur, die Etikettierungsvorschriften gemäß Artikel 5 und die Kontrollvorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9. Bis zur Aufnahme ausführlicher Erzeugungsvorschriften gelten einzelstaatliche Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

(3)  Die Kommission schlägt spätestens am 24. August 2001 nach dem Verfahren des Artikels 14 eine Verordnung über Etikettierungsanforderungen und Kontrollanforderungen sowie vorsorgliche Maßnahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse vor, soweit diese Anforderungen den ökologischen Landbau betreffen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung gelten für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse die einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

▼M28

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:

 spanisch:

ecológico,

 dänisch:

økologisk,

 deutsch:

ökologisch, biologisch,

 griechisch:

βιολογικό,

 englisch:

organic,

 französisch:

biologique,

 italienisch:

biologico,

 niederländisch:

biologisch,

 portugiesisch:

biológico,

 finnisch:

luonnonmukainen,

 schwedisch:

ekologisk.

▼M15

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die in Artikel 1 definierten Erzeugnisse gelten, wie z. B. die Bestimmungen für die Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.

▼B



Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. „Etikettierung“: Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketts, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis nach Artikel 1 beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.

▼M10

2. „Erzeugung“: im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführte Arbeitsgänge zur Erzeugung, Verpackung und ersten Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dieses Betriebs als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft.

▼M15

3. „Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen) sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf den ökologischen Landbau bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse.

▼B

4. „Vermarktung“: Vorrätighalten bzw. Feilhalten zum Verkauf, Verkauf, Ausliefern oder jedes andere Inverkehrbringen.

5. „Unternehmen“: natürliche oder juristische Personen, die Erzeugnisse des Artikels 1 gewerbsmäßig erzeugen, aufbereiten oder aus Drittländern einführen bzw. diese Erzeugnisse vermarkten.

▼M10

6. „Zutaten“: Stoffe, einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Aufbereitung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse nach der Begriffsbestimmung des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verwendet werden.

▼B

7. „Pflanzenschutzmittel“: Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/365/EWG ( 5 ).

8. „Detergentien“: Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG ( 7 ), die für die Reinigung bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt sind.

▼M10

9. „Vorverpackte Lebensmittel“: jede Verkaufseinheit gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 79/112/EWG.

10. „Zutatenverzeichnis“: Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG.

▼M15

11. „tierische Erzeugung“: Erzeugung der an Land lebenden Haustiere oder domestizierten Tiere (einschließlich Insekten) und der im Süß-, Brack- oder Salzwasser für die Nutzung gehaltenen aquatischen Arten. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf wildlebende Tiere gelten nicht als aus ökologischer Erzeugung stammend.

12. „genetisch veränderter Organismus (GVO)“: jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 8 ).

13. „GVO-Derivat“: jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält.

14. „Verwendung von GVO und GVO-Derivaten“: die Verwendung derselben als Lebensmittel, Lebensmittelzutaten (einschließlich Zusatzstoffe und Aromen), Verarbeitungshilfsstoffe (einschließlich Extraktionslösemittel), Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel-Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG ( 9 ), Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsgut und Tiere.

15. „Tierarzneimittel“: die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel ( 10 ) definierten Erzeugnisse.

16. „homöopathische Tierarzneimittel“: die Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel ( 11 ).

17. „Futtermittel“: Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ( 12 ).

18. „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG ( 13 ).

19. „Mischfuttermittel“: Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 79/373/EWG.

20. „Futtermittel-Zusatzstoffe“: Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 14 ).

21. „bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung“: in den Geltungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung fallende Futtermittel.

22. „ökologische Einheit/ökologischer Betrieb/ökologischer Tierhaltungsbetrieb“: eine Einheit oder ein Betrieb, die/der den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

23. „ökologische Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: gemäß den in Artikel 6 festgelegten Erzeugungsvorschriften erzeugte Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.

24. „Umstellungsfuttermittel/Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnisse“: den in Artikel 6 festgelegten Erzeugungsvorschriften entsprechende Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse; hiervon ausgenommen ist der Umstellungszeitraum, wobei diese Vorschriften zumindest ein Jahr lang vor der Ernte gelten.

25. „konventionelle Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht unter die in den Nummern 23 und 24 genannten Gruppen fallen.

▼B



Etikettierung

Artikel 5

(1)  In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn

a) sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;

b) das Erzeugnis gemäß den Vorschriften des ►M10  Artikels 6 ◄ erzeugt oder aus einem Drittland im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurde;

c) es von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

▼M10

d) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung, den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Komission mitteilt.

▼M10 —————

▼M10

(3)  In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 95 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt oder von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

b) alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;

c) das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;

d) das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlung unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;

e) das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde;

f) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

g) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

Aus den Angaben zu den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muß klar hervorgehen, daß sie sich auf eine landwirtschaftliche Produktionsweise beziehen, und es muß ihnen ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt sein, sofern diese Angaben nicht bereits eindeutig aus der Zutatenliste hervorgehen;

▼M15

h) das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

 

Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Marken mit den in Artikel 2 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die dieser Verordnung nicht genügen, sofern

 die Eintragung der Marke vor dem 22. Juli 1991 - bzw. vor dem Datum, das nach Unterabsatz 2 gilt angemeldet wurde, und der Ersten Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 15 ) entspricht und

 die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht gemäß dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren des ökologischen Landbaus hergestellt werden.

Das in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannte Datum der Anmeldung ist für Finnland, Österreich und Schweden der 1. Januar 1995 und für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der 1. Mai 2004. ◄

▼M10

(4)  Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können.

▼M15

(5)  Gemäß Absatz 1 oder 3 gekennzeichnete oder beworbene pflanzliche Erzeugnisse können mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen sein, sofern

▼M10

a) die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 mit Ausnahme der Anforderungen in bezug auf die Dauer des Umstellungszeitraums nach Anhang I Nummer 1 voll erfüllt sind;

b) ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde;

c) die betreffenden Hinweise den Käufer des Erzeugnisses nicht darüber irreführen, daß es sich um ein Erzeugnis anderer Art als jene Erzeugnisse handelt, die allen Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 genügen. Nach dem 1. Januar 1996 müssen diese Hinweise folgenden Wortlaut erhalten: „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“; diese Worte dürfen hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype nicht auffallender aufgemacht sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses; die Worte „ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft“ dürfen in dem Hinweis nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf“;

▼M15

d) das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;

▼M10

e) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt;

▼M15

f) das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

▼M10

(5a)  In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf unbeschadet des Absatzes 3 auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 70 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt bzw. von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

b) alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft in dem Verzeichnis der Zutaten erscheinen und eindeutig auf die Zutaten bezogen sind, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 gewonnen oder aus Drittländern gemäß Artikel 11 eingeführt wurden; diese Hinweise müssen dieselbe Farbe, Größe und Schrifttype aufweisen wie die anderen Angaben in dem Zutatenverzeichnis. Diese Hinweise müssen außerdem gesondert im gleichen Sichtbereich wie die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses aufgeführt werden unter Angabe des Anteils an Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder des Anteils an aus solchen Zutaten gewonnenen Erzeugnissen, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 erzeugt oder gemäß Artikel 11 aus Drittländern eingeführt wurden. Dieser gesonderte Hinweis muß hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype mit den anderen Angaben übereinstimmen und darf nicht auffallender sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Er hat folgende Form: „X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden“ oder „X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden“;

d) das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;

e) das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;

f) das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;

g) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

h) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- und Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt;

▼M15

i) das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

▼M10

(6)  Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b), das teilweise aus Zutaten zubereitet wurde, die den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 50 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) entsprechen;

b) das Erzeugnis den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben c), d), e) und f) entspricht;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft

 nur im Verzeichnis der Zutaten gemäß der Richtlinie 79/112/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG, erscheinen,

 sich eindeutig nur auf Zutaten beziehen, die gemäß den Vorschriften des Artikels 6 erzeugt oder im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

d) die Zutaten und ihr Anteil nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge im Verzeichnis der Zutaten erscheinen;

e) Hinweise im Verzeichnis der Zutaten in derselben Farbe und in jeweils gleicher Größe mit gleicher Schrifttype gegeben werden.

▼B

(7)  Ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

▼M10

(8)  Erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben b), c) und d) sowie des Absatzes 5a Buchstaben b), d) und e) werden in Anhang VI Teile A, B und C nach dem Verfahren des Artikels 14 aufgestellt.

▼B

Es können Bedingungen für die Verwendung und Anforderungen an die Zusammensetzung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in die obengenannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.

▼M10

(9)  Für die Berechnung der in den Absätzen 3 und 6 genannten Prozentsätze gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG.

▼M15

(10)  In einem Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) darf eine nach den Bestimmungen des Artikels 6 gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

▼M10

(11)  Die Kommission überprüft diesen Artikel sowie Artikel 10 vor dem 1. Januar 1999 und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

▼B



Erzeugungsvorschriften

▼M10

Artikel 6

▼M15

(1)  Ökologischer Landbau schließt ein, daß bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,

a) wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsbestimmungen eingehalten werden müssen;

b) als Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittel-Zusatzstoffe, Stoffe für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen, Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen oder Krankheiten in den Stallungen und Haltungseinrichtungen oder zu anderen Zwecken, die in Anhang II für bestimmte Stoffe aufgeführt sind, nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Stoffen zusammensetzen, welche in Anhang I erwähnt oder in Anhang II verzeichnet sind. Sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist;

c) nur Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet wird, das gemäß dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Absatz 2 erzeugt wurde;

▼M15

d) genetisch veränderte Organismen und/oder deren Derivate nicht verwendet werden dürfen; hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel.

▼M15

(2)  Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)

a) ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen,

b) zumindest während einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b)

erzeugt wurden.

▼M10

(3)  

a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft gewonnen wurde, während eines am ►M15  31. Dezember 2003 ◄ ablaufenden Übergangszeitraums und mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats insoweit verwendet werden, als die Verwender eines solchen Vermehrungsmaterials der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats hinreichende Beweise dafür liefern können, daß sie auf dem Markt ein die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllendes Vermehrungsmaterial für eine geeignete Sorte der betreffenden Art nicht erhalten konnten. In diesem Fall muß Vermehrungsmaterial verwendet werden, das nicht mit Erzeugnissen behandelt ist, die nicht in Anhang II Teil B aufgeführt sind, sofern es auf dem Markt erhältlich ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten andere Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie gemäß diesem Buchstaben erteilt haben.

b) Nach dem Verfahren des Artikels 14 können folgende Maßnahmen getroffen werden:

 Einführung — vor dem ►M15  31. Dezember 2003 ◄ — von Beschränkungen der Übergangsmaßnahme gemäß Buchstabe a) in bezug auf bestimmte Arten und/oder Typen von Vermehrungsmaterial und/oder den Ausschluß von chemischer Behandlung;

 Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) für bestimmte Arten und/oder Typen von Vermehrungsmaterial für die gesamte Gemeinschaft oder Teile davon über den ►M15  31. Dezember 2003 ◄ hinaus;

 Einführung von Verfahrensregeln und Kriterien für die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) sowie entsprechende Unterrichtung der betreffenden Wirtschaftskreise, der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(4)  Die Kommission überprüft vor dem ►M15  31. Dezember 2002 ◄ die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

▼M10

Artikel 6a

(1)  Jungpflanzen im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung.

(2)  Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß die Erzeuger nur Jungpflanzen verwenden, die gemäß Artikel 6 erzeugt worden sind.

(3)  In Abweichung von Absatz 2 können Jungpflanzen, die nicht im ökologischen Landbau/in biologischer Landwirtschaft gewonnen wurden, während eines am 31. Dezember 1997 endenden Übergangszeitraums verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung genehmigt, nachdem der oder die Verwender dieses Materials der Kontrollstelle oder -behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, daß auf dem Markt der Gemeinschaft keine geeignete Sorte der betreffenden Art erhältlich war;

b) die Jungpflanzen wurden seit der Aussaat nur mit den in Anhang II Teilen A und B genannten Erzeugnissen behandelt;

c) die Jungpflanzen stammen von einem Erzeuger, der sich mit einer der Regelung nach Artikel 9 gleichwertigen Kontrollregelung und mit der Auflage gemäß Buchstabe b) einverstanden erklärt hat; diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft;

d) nach der Anpflanzung müssen die Jungpflanzen vor der Ernte mindestens sechs Wochen lang im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kultiviert worden sein;

e) die Etikettierung eines Erzeugnisses, das von solchen Jungpflanzen stammende Zutaten enthält, darf den in Artikel 10 genannten Hinweis nicht enthalten;

f) unbeschadet etwaiger sich aus dem in Absatz 4 genannten Verfahren ergebender Beschränkungen wird eine aufgrund dieses Absatzes erteilte Genehmigung bei Beendigung der Mangelsituation zurückgezogen; die Genehmigung gilt längstens bis 31. Dezember 1997.

(4)  

a) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

 Genehmigungsdatum,

 Bezeichnung der betreffenden Sorte und der betreffenden Art,

 benötigte Mengen sowie Begründung dafür,

 voraussichtliche Dauer der Mangelsituation,

 alle sonstigen von der Kommission oder den Mitgliedstaaten beantragten Informationen.

b) Geht aus Informationen, die ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Genehmigungsmitgliedstaat übermittelt hat, hervor, daß eine geeignete Sorte während der Dauer der Mangelsituation erhältlich ist, so kann letzterer erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu verkürzen; er unterrichtet die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der genannten Informationen über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

c) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 genannten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu ändern.

▼B

Artikel 7

▼M15

(1)  Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung für eine in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Verwendung nicht zugelassen sind, können in Anhang II aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) bei Verwendung zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oder -erkrankungen oder zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen:

 Sie sind unerläßlich für die Bekämpfung eines besonderen Schadorganismus oder einer besonderen Erkrankung, weil andere biologische, anbautechnische, materielle oder zuchtbezogene Alternativen fehlen, und

 ihre Verwendung schließt jede unmittelbare Berührung mit dem Saatgut, der Pflanze, den pflanzlichen Erzeugnissen bzw. den Tieren und den tierischen Erzeugnissen aus; bei einer Behandlung mehrjähriger Pflanzen ist jedoch eine unmittelbare Berührung zulässig — allerdings nur außerhalb der Wachstumsperiode der genießbaren Teile der Pflanze (Früchte) —, sofern hierdurch nicht indirekt bewirkt wird, daß es zu Rückständen des Erzeugnisses in den genießbaren Teilen kommt, und

 ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei;

▼B

b) bei Verwendung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel:

 Sie sind unerläßlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke, für die die Verfahren des Anhangs I nicht ausreichen, und

 ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei.

▼M10

(1a)  Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor Erlaß dieser Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden.

▼M15

(1b)  Was die in der Tierernährung verwendeten ►C4  Mineralien ◄ und Spurenelemente anbelangt, so können hierfür zusätzliche Quellen in Anhang II aufgenommen werden, vorausgesetzt sie sind natürlichen Ursprungs oder andernfalls naturidentisch.

▼B

(2)  Falls erforderlich, kann für ein in Anhang II aufgenommenes Erzeugnis folgendes angegeben werden:

 die ausführliche Beschreibung des Erzeugnisses;

 die entsprechenden Verwendungsvorschriften und Anforderungen an die Zusammensetzung und/oder Löslichkeit, insbesondere im Hinblick darauf, daß bei diesen Erzeugnissen Rückstände auf genießbaren Teilen der Pflanze und genießbaren pflanzlichen Erzeugnissen sowie Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering gehalten werden müssen;

 besondere Etikettierungsvorschriften für die Erzeugnisse des Artikels 1, falls diese unter Verwendung bestimmter in Anhang II aufgeführter Erzeugnisse hergestellt wurden.

(3)  Änderungen des Anhangs II, die entweder die Aufnahme bzw. Streichung von Erzeugnissen des Absatzes 1 oder die Aufnahme bzw. Änderung von Angaben gemäß Absatz 2 betreffen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

(4)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in Anhang II aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.



Kontrollsystem

Artikel 8

(1)  Jedes Unternehmen, das mit dem Ziel der Vermarktung Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet oder aus einem Drittland einführt, ist verpflichtet,

a) diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden; die Meldung muß die in Anhang IV genannten Angaben enthalten;

b) seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten bestimmen eine für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständige Behörde oder Stelle.

Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung ergänzender Angaben vorsehen, die ihnen für eine wirksame Kontrolle der betreffenden Unternehmen geboten erscheinen.

(3)  Die zuständige Behörde stellt sicher, daß den betreffenden Personen eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste mit Namen und Adressen der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 9

▼M28

(1)  Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollverfahren ein, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und/oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unternehmen unterstellt werden.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen dieser Verordnung einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmaßnahmen entrichtet, sichergehen kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

(3)  Das Kontrollverfahren umfaßt mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen.

(4)  Im Falle der Durchführung der Kontrollregelung durch private Kontrollstellen bestimmen die Mitgliedstaaten eine Behörde zur Zulassung und Überwachung dieser Stellen.

(5)  Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:

a) Standardkontrollprogramm der Stelle mit ausführlicher Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage macht;

b) von der Stelle für den Fall von ►M10  Unregelmäßigkeiten und/oder Verstößen ◄ erwogene Sanktionen;

c) geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit;

d) Objektivität der Kontrollstelle gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen.

(6)  Nach Zulassung einer Kontrollstelle hat die zuständige Behörde folgende Aufgaben:

a) Gewährleistung der Objektivität der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen;

b) Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrolle;

c) Erfassung der festgestellten ►M10  Unregelmäßigkeiten und/oder Verstöße ◄ und verhängten Sanktionen;

d) Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle, falls sie die Anforderungen der Buchstaben a) und b) oder die Kriterien des Absatzes 5 nicht mehr oder die Anforderungen ►M10  der Absätze 7, 8, 9 und 11 ◄ nicht erfüllt.

▼M10

(6a)  Vor dem 1. Januar 1996 erteilen die Mitgliedstaaten jeder gemäß den Bestimmungen dieses Artikels anerkannten oder benannten Kontrollstelle oder -behörde eine Codenummer. Sie informieren darüber die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die diese Codenummern in der in Artikel 15 Unterabsatz 3 genannten Liste veröffentlichen wird.

▼B

(7)  Die Kontrollbehörde und die zugelassenen Kontrollstellen nach Absatz 1

a)  ►C1  gewährleisten, daß in den von ihnen kontrollierten Unternehmen mindestens die in Anhang III ◄ aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden;

b)  ►C1  geben keinen anderen Personen als der für das Unternehmen verantwortlichen Person ◄ und den zuständigen staatlichen Stellen Einblick in die Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten. ►M28  Sie müssen jedoch auf Antrag einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Kontrollbehörden oder zugelassenen Kontrollstellen austauschen, soweit dieser Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung erzeugt wurden. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen. ◄

(8)  Die zugelassenen Kontrollstellen

a) gewähren der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und sind in dem Maße auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie dies der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint;

b) übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alljährlich spätestens am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben und legen ihr alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.

(9)  Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Absatz 1 müssen

▼M28

a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6, der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau ( 16 ) oder der Maßnahmen des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

▼B

b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist untersagen.

(10)  Folgende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden:

a) die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach Absatz 5 und die Maßnahmen nach Absatz 6;

b) die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen nach Absatz 9.

▼M10

(11)  Ab dem 1. Januar 1998 müssen die zugelassenen Kontrollstellen unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Bedingungen der Norm EN 45011 ►M15  ————— ◄ erfüllen.

▼M15

(12)  

a) Bei der Fleischerzeugung aus der Tierproduktion vergewissern sich die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs III, daß sich die Kontrollen auf alle Stufen der Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und alle sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an den Verbraucher erstrecken, um — soweit dies technisch möglich ist — die Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen und die Folgemaßnahmen zugleich mit dem Bericht über die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 mit.

b) Für andere tierische Erzeugnisse als Fleisch werden in Anhang III weitere Bestimmungen festgelegt, um — soweit dies technisch möglich ist — die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

c) In jedem Fall ist mit den gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, daß die Erzeugnisse dieser Verordnung entsprechen.

▼B



Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Artikel 10

▼M10

(1)  Der Vermerk und/oder das Emblem betreffend die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Anhang V dürfen nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 angebracht werden, wenn diese

a) Artikel 5 Absatz 1 oder 3 erfüllen;

▼M28

b) bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 oder — bei eingeführten Erzeugnissen — gleichwertigen Maßnahmen unterzogen wurden; bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens Anforderungen erfüllen, die den in Artikel 9, insbesondere Absatz 4, vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind;

▼M10

c) unmittelbar in geschlossenen Behältnissen vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher verkauft werden oder als vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden; im Fall des Direktverkaufs vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher sind geschlossene Behältnisse nicht vorgeschrieben, sofern die Etikettierung eine klare und unzweideutige Identifizierung des von dem Vermerk betroffenen Erzeugnisses erlaubt;

d) auf dem Etikett den Namen und/oder die Firma des Erzeugers, des Aufbereiters oder des Verkäufers und den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder -stelle sowie alle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben tragen.

▼B

(2)  Etikett oder Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, der beim Käufer den Eindruck erweckt, daß der Vermerk nach Anhang V eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder bessere Gesundheitsverträglichkeit darstellt.

(3)  Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Artikel 9 Absatz 1 müssen

a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung ►M10  der Artikel 5 und 6 ◄ bzw. der Maßnahmen des Anhangs III den Vermerk nach Anhang V von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen das Recht auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist entziehen.

(4)  Bei Feststellung bestimmter Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 bzw. die Anforderungen und Vorschriften des Anhangs III können nach den Verfahren des Artikels 14 Bestimmungen für den Entzug des Rechts auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V festgelegt werden.

▼M10



Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung

Artikel 10a

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der mißbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen.

▼B



Einfuhren aus Drittländern

Artikel 11

(1)  Unbeschadet des Artikels 5 dürfen aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 nur vermarktet werden, wenn

a) sie aus einem Drittland stammen, das in einer durch Beschluß der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 zu erstellenden Liste aufgeführt ist, und aus Gebieten oder Produktionsbetrieben kommen und von einer der Kontrollstellen kontrolliert wurden, die gegebenenfalls in der das jeweilige Drittland betreffenden Entscheidung bezeichnet sind;

b) die zuständige Behörde bzw. Kontrollstelle des Drittlandes eine Bescheinigung ausgestellt hat, der zufolge die darin bezeichnete Partie

 mit Hilfe von Wirtschaftsmethoden auf der Grundlage von Regeln erzeugt wurde, die denen des ►M10  Artikels 6 ◄ gleichwertig sind, und

 einem Kontrollverfahren unterzogen wurde, dessen Gleichwertigkeit anläßlich der Prüfung nach Absatz 2 Buchstabe b) anerkannt wurde.

(2)  Zur Entscheidung darüber, ob für bestimmte Erzeugnisse des Artikels 1 ein Drittland auf seinen Antrag hin in der Liste des Absatzes 1 Buchstabe a) aufgeführt werden darf, wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

a) die von dem Drittland gebotenen Garantien für die Einhaltung von Regeln, die zumindest bei Erzeugnissen, die für die Gemeinschaft bestimmend sind, den Regeln des ►M10  Artikels 6 ◄ gleichwertig sein müssen;

b) die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Vorschriften des Buchstaben a) getroffenen Kontrollmaßnahmen, die zumindest bei Erzeugnissen, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, den Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gleichwertig sein müssen.

Anhand dieser Kriterien kann die Kommission in ihrer Entscheidung die Ursprungsregionen oder -betriebe bzw. die Stellen festlegen, deren Kontrolle als gleichwertig gilt.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung muß

a) der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers im Original beigefügt sein und anschließend vom Einführer der ►M10  Kontrollstelle und/oder Kontrollbehörde ◄ mindestens zwei Jahre zur Einsicht bereitgehalten werden;

b) nach Maßgabe der Modalitäten sowie eines Formblatts ausgestellt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 festzulegen sind.

(4)  Ausführliche Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(5)  Bei der Prüfung des Antrags eines Drittlandes verlangt die Kommission, daß dieses Land alle erforderlichen Auskünfte mitteilt; ferner kann sie Sachverständige damit beauftragen, unter ihrer Aufsicht an Ort und Stelle eine Prüfung der in dem betreffenden Drittland tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

▼M2

(6)  

a) Abweichend von Absatz 1 können Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats ermächtigt werden, bis zum ►M15  31. Dezember 2005 ◄ aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse zu vermarkten, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Liste aufgeführt sind, sofern der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats hinreichend nachgewiesen wird, daß die Einfuhrerzeugnisse nach Produktionsvorschriften, die denen des ►M10  Artikels 6 ◄ gleichwertig wird, und im Rahmen von Kontrollmaßnahmen gewonnen werden, die in gleicher Weise wirksam sind wie die in den Artikel 8 und 9 genannten Kontrollmaßnahmen, und daß diese Kontrollmaßnahmen auch tatsächlich und kontinuierlich durchgeführt werden.

Die Ermächtigung gilt nur so lange, wie die vorgenannten Bedingungen auch tatsächlich erfüllt sind. ►M10  Sie erlischt ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe a) befunden wird, es sei denn, sie betrifft ein Erzeugnis, das in Gebieten erzeugt wurde, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Entscheidung bezeichnet sind, und das nicht aufgrund des von dem Drittland eingereichten Antrags kontrolliert wurde, solange dieses Drittland damit einverstanden ist, daß die in diesem Absatz vorgesehene Ermächtigungsreglung fortgeführt wird. ◄

b) Werden einem Mitgliedstaat von einem Einführer hinreichende Nachweise erbracht, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten umgehend nur das betreffende Drittland mit, aus dem die Erzeugnisse eingeführt werden, und gibt ihr ausführliche Informationen über die Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen sowie über die Garantien für deren tatsächliche, kontinuierliche Anwendung.

c) In Zweifelsfällen wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission der in Artikel 14 genannte Ausschuß befaßt. Ergibt diese Prüfung, daß die Produktion der betreffenden Einfuhrerzeugnisse nicht nach gleichwertigen Produktionsvorschriften und/oder im Rahmen gleichermaßen wirksamer Kontrollmaßnahmen erfolgt, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Ermächtigung zurückzuziehen. Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen werden, daß die betreffenden Einfuhren einzustellen sind oder nur unter bestimmten geänderten Bedingungen, die innerhalb einer bestimmten Zeit erfüllt sein müssen, weiter getätigt werden können.

d) Die Mitteilung gemäß Buchstabe b) erübrigt sich bei Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen, die bereits gemäß Buchstabe b) von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, sofern sich kein wesentlicher neuer Aspekt ergeben hat, der eine Revision der Prüfung und des Beschlusses gemäß Buchstabe c) rechtfertigen würde.

Die Kommission überprüft Absatz 1 vor dem 31. Juli 1994 und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor.

▼M10

(7)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 14 auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Kontrollstelle eines Drittlands, die zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wurde, zulassen und in die Liste nach Absatz 1 Buchstabe a) aufnehmen. Die Kommission übermittelt den Antrag dem betreffenden Drittland.

▼B



Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft

Artikel 12

Jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten ist unzulässig.

▼M15

Was jedoch die in Anhang I Teil B genannten Vorschriften für die tierische Erzeugung anbelangt, so können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Erzeugnisse strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befinden und die Vermarktung anderer Tiere oder tierischer Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung genügen, weder untersagen noch beschränken.

▼B



Verwaltungsbestimmungen und Durchführung

▼M15

Artikel 13

Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:

 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung,

 Änderungen der Anhänge I bis IV, VI, VII und VIII,

 Änderungen an Anhang V zur Festlegung eines Gemeinschaftsemblems, das zusammen mit dem Konformitätskontrollvermerk oder auch ersatzweise verwendet werden kann,

 Beschränkungen und Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Ausnahme für Tierarzneimittel,

 dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts entsprechende Bestimmungen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO und GVO-Derivaten unter besonderer Berücksichtigung eines Schwellenwerts für unvermeidbare Verunreinigungen, der nicht überschritten werden darf.

▼M25

Artikel 14

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 17 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Juli die im Vorjahr zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit, insbesondere

 die Liste der Unternehmen, die die Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) bis zum 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt haben und dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterstellt waren;

 einen Bericht über die Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 6.

Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres über die Liste der zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Kontrollstellen, ihre Rechts- und Verwaltungsstruktur, ihre Standardkontrollprogramme, ihre Sanktionsregelung sowie gegebenenfalls ihr Zeichen.

Die Kommission stellt sicher, daß die Listen der zugelassenen Kontrollstellen, die ihr vor dem im Unterabsatz 2 genannten Datum mitgeteilt worden sind, jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

▼M15

Artikel 15a

Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von der Kommission zur Verwirklichung der in den Artikeln 9 und 11 sowie in den technischen Anhängen festgelegten Ziele durchzuführen sind, werden die erforderlichen Mittel jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens zugewiesen.

▼B

Artikel 16

(1)  Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2)  Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Artikel 8 und 9 durch.

▼M2

(3)  Für Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer am 1. Januar 1993.

▼B

Nach dem Verfahren des Artikels 14 darf die Frist bis zum Geltungsbeginn des Artikels 11 Absatz 1 für die Einfuhr aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn es der Stand der Prüfung des Antrags nicht zuläßt, über die Aufnahme dieses Landes in die Liste nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu entscheiden.

Zur Einhaltung des in Anhang I Nummer 1 genannten Umstellungszeitraums wird die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung insoweit berücksichtigt, wie der Wirtschaftsteilnehmer der Kontrollstelle nachweisen kann, daß seine Produktion während dieser Zeit den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder aber, in Ermangelung solcher Bestimmungen, den international anerkannten Normen für den ökologischen Landbau entsprochen hat.

(4)  Während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 die Verwendung von Erzeugnissen, die in Anhang II nicht aufgeführte Stoffe enthalten und die ihres Erachtens die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllen, in ihrem Gebiet zulassen.

(5)  Während eines Zeitraums, der zwölf Monate nach Festlegung des Anhangs VI gemäß Artikel 5 Absatz 7 endet, können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die Verwendung von Stoffen zulassen, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind.

(6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stoffe, die nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

GRUNDREGELN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS FÜR AGRARBETRIEBE

▼M15

A.   PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE

▼M22

1.1. Die Grundregeln gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) und insbesondere nach diesem Anhang müssen auf den Anbauflächen normalerweise während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder, bei Grünland, von mindestens zwei Jahren vor seiner Verwertung als Futtermittel aus ökologischer Erzeugung oder, im Fall anderer mehrjähriger Kulturen als Grünland, von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse befolgt worden sein. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 gemeldet und seinen Betrieb dem durch Artikel 9 vorgeschriebenen Kontrollsystem unterstellt hat.

1.2. Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a) die Parzellen unter ein Programm zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren ( 18 ) oder von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ( 19 ) oder ein anderes amtliches Programm fielen, sofern im Rahmen der betreffenden Programme gewährleistet ist, dass auf diesen Parzellen keine Erzeugnisse verwendet wurden, die nicht in Anhang II Teil A und B aufgeführt sind, oder

b) die Parzellen natürliche Flächen oder landwirtschaftliche Nutzflächen waren, die nicht mit anderen als den in Anhang II Teil A und B aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden. Dieser Zeitraum kann nur rückwirkend berücksichtigt werden, sofern der Kontrollbehörde oder -stelle ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr dafür geben, dass die Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren erfüllt wurden.

1.3. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Kontrollbehörde oder -stelle beschließen, den Umstellungszeitraum in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der früheren Nutzung der Parzellen über die Dauer gemäß Nummer 1.1 hinaus zu verlängern.

1.4. Für Parzellen, die bereits auf den ökologischen Landbau umgestellt oder in Umstellung begriffen sind und die mit einem nicht in Anhang II aufgeführten Mittel behandelt werden, kann der Mitgliedstaat in den folgenden Fällen für den Umstellungszeitraum eine kürzere Dauer als die gemäß Nummer 1.1 festlegen:

a) Parzellen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder bestimmte Teile desselben für eine bestimmte Kultur vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme unter Verwendung eines nicht unter Anhang II Teil B fallenden Mittels behandelt worden sind;

b) Parzellen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Versuchen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurden, mit einem nicht in Anhang II Teil A oder B aufgeführten Mittel behandelt worden sind.

Die Dauer des Umstellungszeitraums wird in diesen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher nachstehender Faktoren festgelegt:

 Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist sichergestellt, dass nach Abschluss des verkürzten Umstellungszeitraums die Höhe der Rückstände im Boden bzw. bei Dauerkulturen in der Pflanze unbedeutend ist.

 Die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als Erzeugnis aus ökologischem Landbau vermarktet werden.

 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Entscheidung über die Behandlungspflicht.

▼M17

2.1. Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten bzw. in geeigneten Fällen zu steigern durch:

a) Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge;

b) Einarbeitung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen tierischen Erzeugung in Übereinstimmung mit Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs und innerhalb der dort festgelegten Beschränkungen;

c) Einarbeitung von anderem organischen Material, gegebenenfalls nach Kompostierung, das in Betrieben gewonnen wurde, die nach den Vorschriften dieser Verordnung wirtschaften.

2.2. Andere organische oder mineralische Düngemittel gemäß Anhang II dürfen ausnahmsweise nur dann ergänzend eingesetzt werden,

 wenn der Nährstoffbedarf der Pflanzen im Rahmen der Fruchtfolge bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mit den in vorstehender Ziffer unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Mitteln gedeckt bzw. sichergestellt werden können;

 soweit es sich um Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und/oder tierische Exkremente gemäß Anhang II handelt, wenn diese Erzeugnisse zusammen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe b) unter Einhaltung der in Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs festgelegten Beschränkungen verwendet werden.

2.3. Zur Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder auf der Basis von genetisch nicht veränderten Mikroorganismen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12 verwendet werden. Für Zwecke gemäß dieser Ziffer und gemäß Ziffer 2.1. dürfen außerdem so genannte „biodynamische Zubereitungen“ aus Gesteinsmehl, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Pflanzen verwendet werden.

2.4. Geeignete Zubereitungen aus genetisch nicht veränderten Mikroorganismen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Landwirtschaft im allgemeinen verwendet werden dürfen, können zur Verbesserung der Bodenverhältnisse insgesamt oder zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in den Kulturpflanzen eingesetzt werden, sofern die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt ist.

▼B

3. Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung folgender Maßnahmen bekämpft werden:

 geeignete Arten- und Sortenwahl;

 geeignete Fruchtfolge;

 mechanische Bodenbearbeitung;

 Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Aussetzung von natürlichen Gegenspielern);

 Abflammen von Unkrautkeimlingen.

Die Mittel im Sinne von Anhang II dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.

▼M4

4. Das Sammeln eßbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus, sofern

 diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit anderen Mitteln als den Mitteln gemäß Anhang II behandelt worden sind;

 das Sammeln die Stabilität des natürlichen Habitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

▼M13

5. Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschließlich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

5.1. Stallmist und tierische Exkremente (einschließlich Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), der

a) entweder aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammt;

b) oder die Anforderungen des Anhangs II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt, und zwar bis zu einem Höchstanteil von 25 % ( 20 ), jedoch nur, wenn das Erzeugnis gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a) nicht verfügbar ist;

5.2. nicht unter Nummer 5.1 fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Stroh) aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben;

5.3. nicht chemisch behandelter Torf;

5.4. Holz, das nach dem Schlagen nicht chemisch behandelt wurde;

5.5. mineralische Stoffe gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Wasser und Erde.

▼M15

B.   TIERE UND TIERISCHE ERZEUGNISSE VON FOLGENDEN ARTEN: RINDER (EINSCHLIESSLICH BUBALUS- UND BISON-ARTEN), SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN, EQUIDEN UND GEFLÜGEL

1.   Allgemeine Grundregeln

1.1. Die tierische Erzeugung ist integrierender Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe.

1.2. Die tierische Erzeugung muß das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme fördern, indem sie zur Deckung des Bedarfs der Pflanzen an Nährstoffen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt. Sie fördert so den natürlichen Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden. Im Rahmen dieses Konzepts entspricht die flächenunabhängige Produktion nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

1.3. Durch die Verwendung erneuerbarer natürlicher Quellen (Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Leguminosen und Futterpflanzen) wird eine Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung und der entsprechenden Weidesysteme ermöglicht, die die langfristige Erhaltung und Verbesserung der Böden sowie die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft fördert.

1.4. Die ökologische Tierhaltung wird flächengebunden betrieben. Sofern keine Ausnahmeregelung gemäß diesem Anhang vorliegt, müssen die Tiere Auslauf haben; die Tierbelegung je Flächeneinheit ist so zu begrenzen, daß Pflanzenbau und Tierhaltung in der Produktionseinheit miteinander kombiniert werden können und jede Belastung der Umwelt, insbesondere des Bodens, der Oberflächengewässer und des Grundwassers, auf ein Minimum reduziert wird. Der Tierbesatz ist unmittelbar an die verfügbaren Flächen gebunden, um Probleme infolge einer Überweidung und ►C4  Erosion ◄ zu verhindern und die Ausbringung tierischer Ausscheidungen zu ermöglichen, so daß nachteilige Effekte auf die Umwelt vermieden werden. Ausführliche Vorschriften über die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind in Abschnitt 7 enthalten.

1.5. Im ökologischen Landbau müssen alle Tiere innerhalb einer Produktionseinheit nach den Grundregeln dieser Verordnung gehalten werden.

1.6. Jedoch ist eine dieser Verordnung nicht entsprechende Tierhaltung im Betrieb zulässig, sofern sie in einer Produktionseinheit erfolgt, deren Gebäude und Flächen von dem gemäß dieser Verordnung wirtschaftenden Betriebsteil deutlich getrennt sind, und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.

1.7. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Tiere, die nicht gemäß dieser Verordnung gehalten werden, jedes Jahr während eines begrenzten Zeitraums die Weiden der nach dieser Verordnung wirtschaftenden Einheiten benutzen, sofern die betreffenden Tiere aus einer extensiven Tierhaltung (gemäß der Festlegung in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 ( 21 ) oder, bei anderen nicht in dieser Verordnung genannten Arten, gemäß der Festlegung in Anhang VII der vorliegenden Verordnung, bei der die Anzahl der Tiere 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr entspricht) stammen und sich keine anderen Tiere, die den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, gleichzeitig auf dieser Weide befinden. Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu genehmigen.

1.8. Als zweite Abweichung von diesem Grundsatz dürfen Tiere, die gemäß dieser Verordnung gehalten werden, auf einer Gemeinschaftsweide gehalten werden, sofern

a) die Weide seit mindestens drei Jahren mit keinen anderen als den gemäß Anhang II zulässigen Erzeugnissen behandelt wurde;

b) alle Tiere, die sich auf der betreffenden Weide befinden und nicht den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, aus einer extensiven Haltung entsprechend der Festlegung in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 stammen oder bei anderen nicht in der betreffenden Verordnung genannten Arten die Anzahl der Tiere 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr gemäß der Festlegung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung entspricht;

c) alle tierischen Erzeugnisse, die von den gemäß dieser Verordnung gehaltenen Tieren in dem Zeitraum erzeugt werden, in dem sie auf diesen Weiden gehalten werden, nicht als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gelten, es sei denn, es kann der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nachgewiesen werden, daß die betreffenden Tiere in angemessener Weise von den nicht den Anforderungen ►C4  dieser Verordnung ◄ entsprechenden Tieren getrennt waren.

2.   Umstellung

2.1.   Umstellung von für die tierische Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus genutzten Flächen

2.1.1. Bei der Umstellung einer Produktionseinheit muß die gesamte für Futter verwendete Fläche der Einheit die Regeln des ökologischen Landbaus erfüllen, wobei die in Teil A dieses Anhangs für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgelegten Umstellungszeiträume durchlaufen werden müssen.

2.1.2. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Umstellungszeitraum für Weiden, Freigelände und Auslaufflächen für Nichtpflanzenfresser auf ein Jahr verkürzt werden. Dieser Zeitraum kann auf sechs Monate verkürzt werden, wenn die betreffenden Flächen in der jüngsten Vergangenheit mit keinen anderen als den in Anhang II dieser Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt wurden. Diese Ausnahme ist von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu genehmigen.

2.2.   Umstellung von Tieren und tierischen Erzeugnissen

2.2.1. Sollen tierische Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden, so müssen die Tiere nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden, und zwar für mindestens

 zwölf Monate bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens;

 sechs Monate bei kleinen Wiederkäuern und Schweinen; dieser Zeitraum wird jedoch während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit von drei Jahren für Schweine auf vier Monate festgesetzt;

 sechs Monate bei milchproduzierenden Tieren; dieser Zeitraum wird jedoch während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit von drei Jahren auf drei Monate festgesetzt;

 zehn Wochen bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;

 sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.

2.2.2. Abweichend von Nummer 2.2.1 und für die Zwecke des Aufbaus eines Bestands können Kälber und kleine Wiederkäuer für die Fleischerzeugung während eines am 31. Dezember 2003 ablaufenden Übergangszeitraums als Tiere aus ökologischem Landbau vermarktet werden, sofern

 sie aus einer extensiven Tierhaltung stammen;

 sie bis zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Schlachtung während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten bei Kälbern und zwei Monaten bei kleinen Wiederkäuern in der ökologischen Einheit gehalten wurden;

 die Herkunft der Tiere den im vierten und fünften Gedankenstrich der Nummer 3.4 enthaltenen Anforderungen entspricht.

2.3.   Gleichzeitige Umstellung

2.3.1. Abweichend von den Nummern 2.2.1, 4.2 und 4.4 verkürzt sich bei einer gleichzeitigen Umstellung der gesamten Produktionseinheit einschließlich Tieren, Weiden und/oder Futterflächen der kombinierte Umstellungszeitraum insgesamt für Tiere, Weiden und/oder Futterflächen unter folgenden Bedingungen auf 24 Monate:

a) die Ausnahme gilt nur für die vor der Umstellung vorhandenen Tiere und ihre Nachzucht sowie zugleich für die Futterflächen/Weiden;

b) die Tiere werden hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit gefüttert.

3.   Herkunft der Tiere

3.1. Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Außerdem müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, daß die für bestimmte, in der Intensivhaltung verwendete Rassen oder Linien typischen Krankheiten oder Gesundheitsprobleme (z. B. Streß-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom, plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw.) vermieden werden. Einheimische Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

3.2. Die Tiere müssen aus Produktionseinheiten stammen, die nach den in Artikel 6 für die verschiedenen Produktionsarten festgelegten Grundregeln der Erzeugung und den Bestimmungen dieses Anhangs wirtschaften. Sie müssen lebenslang in diesem Produktionssystem verbleiben.

3.3. Im Rahmen einer ersten Ausnahmeregelung können die Tiere einer Tiererzeugungseinheit, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, nach vorheriger Genehmigung der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle umgestellt werden.

3.4. Wenn mit dem Aufbau eines Bestands begonnen wird und Tiere aus ökologischem Landbau nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, können unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung Tiere, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden:

 Legehennen für die Eiererzeugung dürfen nicht älter sein als 18 Wochen;

 Geflügel für die Fleischerzeugung muss weniger als drei Tage alt sein;

 für die Zucht bestimmte Büffelkälber müssen weniger als sechs Monate alt sein;

 für die Zucht bestimmte Kälber und Fohlen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als sechs Monate alt sein;

 für die Zucht bestimmte Lämmer und Ziegen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als 60 Tage alt sein;

 für die Zucht bestimmte Ferkel müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben.

3.5. Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewähren und gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2004.

3.6. Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die zuständige Kontrollbehörde oder -stelle in den nachstehend aufgeführten Fällen die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

a) hohe Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen;

b) Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind;

c) Geflügel für die Fleischerzeugung, das nicht älter als drei Tage ist;

d) für die Zucht bestimmte, abgesetzte Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 35 kg.

Die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Fälle werden für einen Übergangszeitraum genehmigt, der am 31. Dezember 2004 endet.

3.7. Im Fall von Schweinen, Legehennen und Geflügel für die Fleischerzeugung wird vor Ablauf des Übergangszeitraums geprüft, ob es Gründe für eine Verlängerung gibt.

3.8. Im Rahmen einer vierten Ausnahmeregelung dürfen zur Ergänzung der natürlichen Bestandsvergrößerung und zur Bestandserneuerung (nullipare) weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 % des Bestands an ausgewachsenen Equiden oder Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) oder bis zu 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nichtökologischen Tierhaltungsbetrieben eingestellt werden, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind und eine Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorliegt.

3.9. Die in der vorgenannten Ausnahmeregelung vorgesehenen Prozentsätze finden keine Anwendung auf Produktionseinheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen. Für diese Einheiten wird die unter Nummer 3.8 genannte Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.

3.10. Diese Prozentsätze können nach Stellungnahme und mit Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in den folgenden besonderen Fällen auf bis zu 40 % angehoben werden:

 bei erheblicher Ausweitung der Haltung,

 bei Rassenumstellung,

 beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion,

 wenn die Gefahr besteht, dass diese Rassen der Landwirtschaft verloren gehen. Bei Tieren dieser Rassen muss es sich nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

3.11. Im Rahmen einer fünften Ausnahmeregelung ist die Einstellung männlicher Zuchttiere aus nichtökologischen Tierhaltungsbetrieben zulässig, sofern diese Tiere anschließend nach den Grundregeln gemäß dieser Verordnung gehalten und gefüttert werden.

3.12. Bei Zukäufen aus Einheiten, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen der Nummern 3.3 bis 3.11 als Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau die unter Nummer 2.2.1 genannten Fristen einzuhalten; innerhalb dieser Fristen müssen alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt werden.

3.13. Bei Zukäufen von Tieren aus Einheiten, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind die Hygienevorschriften besonders zu beachten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann nach Maßgabe der örtlichen Lage besondere Maßnahmen, wie z. B. einen Screeningtest und Quarantänezeiträume, vorsehen.

3.14. Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Tieren aus ökologischem Landbau im Hinblick darauf vorlegen, daß gegebenenfalls dem Ständigen Ausschuß ein Vorschlag unterbreitet wird, mit dem sichergestellt werden soll, daß die gesamte ökologische Fleischproduktion von Tieren stammt, die in ökologischen Betrieben geboren und gehalten wurden.

4.   Futter

4.1. Das Futter soll den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und dient eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung. Mastmethoden sind zulässig, sofern sie in jedem Stadium der Aufzucht reversibel sind. Zwangsfütterung ist verboten.

4.2. Die Tiere müssen mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden.

4.3. Außerdem müssen Tiere nach den Regeln dieses Anhangs unter Verwendung von Futter von der betreffenden Einheit oder, wenn dies nicht möglich ist, Futter von anderen Einheiten oder Unternehmen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung wirtschaften, aufgezogen werden. Des Weiteren müssen bei Pflanzenfressern, außer zu der Jahreszeit, wenn sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, mindestens 50 % des Futters aus der Einheit selbst kommen oder, wo dies nicht möglich ist, in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt werden.

4.4. Die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 60 % betragen. ►M23  Diese Prozentzahlen werden als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ausgedrückt. ◄

4.5. Die Ernährung von jungen Säugetieren erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise ►C4  Milch der Muttertiere ◄ . Alle Säugetiere werden je nach Art für einen Mindestzeitraum — bei Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) und Equiden sind dies drei Monate, bei Schafen und Ziegen 45 Tage und bei Schweinen 40 Tage — mit natürlicher Milch ernährt.

4.6. Unbeschadet der Vorschriften dieses Anhangs über das Futter der Tiere bestimmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Gebiete oder Regionen, in denen Wandertierhaltung (einschließlich des Auftriebs von Tieren zu Bergweiden) möglich ist.

4.7. Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten nach Verfügbarkeit der Weiden zu den verschiedenen Jahreszeiten ein Maximum an Weidegang gewähren. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration muß aus frischem, getrocknetem oder siliertem Rauhfutter bestehen. Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch bei Milchvieh für höchstens drei Monate während der frühen Laktation eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulassen.

4.8. Abweichend von Nummer 4.2 ist für einen Übergangszeitraum, der am 24. August 2005 endet, die Verwendung von konventionellen Futtermitteln in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats gegenüber glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist. Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln beträgt bei Pflanzenfressern 10 % und bei anderen Arten 20 % im Jahr. Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil von konventionellen Futtermitteln an der Tagesration beträgt, außer zu der Jahreszeit, wenn sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, 25 % der Trockenmasse.

4.9.  ►M22  

Abweichend von Nummer 4.8 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion, insbesondere aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, Infektionskrankheiten, Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder Feuer, für einen begrenzten Zeitraum in einem spezifischen Gebiet einen höheren Prozentsatz konventioneller Futtermittel in begründeten Fällen zulassen. Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wird diese Ausnahmeregelung von der Kontrollbehörde oder -stelle auf Einzelbetriebe angewendet. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission über die von ihnen gewährten Ausnahmen.

 ◄

▼M26 —————

▼M15

4.11. Der Tagesration für Schweine und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Rauhfutter beizugeben.

4.12. Nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.5 und 3.1 genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatz- und Behandlungsstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden.

4.13. Konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann für die Tierernährung verwendet werden, wenn sie in Anhang II Teil C Abschnitt 1 aufgeführt sind (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs), und zwar mit den im vorliegenden Anhang vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen, und wenn sie ohne Verwendung chemischer Lösungsmittel hergestellt oder zubereitet wurden.

4.14. Konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs und ökologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang II Teil C Abschnitt 2 aufgeführt sind, und zwar mit den in diesem Anhang festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen.

4.15. Spätestens bis zum 24. August 2003 werden Teil C Abschnitte 1, 2 und 3 und Teil D des Anhangs II mit dem Ziel überprüft, insbesondere die konventionellen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs, die in der Gemeinschaft in ausreichender Menge im ökologischen Landbau erzeugt werden, zu streichen.

4.16. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist für die Tierernährung nur der Zusatz der in Anhang II Teil C Abschnitt 3 (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs) und Teil D Ñummern 1.1 (Spurenelemente) und 1.2 (Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) genannten Erzeugnisse zulässig.

4.17. Zur Tierernährung dürfen nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.3 (Enzyme), 1.4 (Mikroorganismen), 1.5 (Konservierungsstoffe), 1.6 (Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), 1.7 (Stoffe mit antioxydierender Wirkung), 1.8 (Silierzusatzstoffe), 2 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung) und 3 (Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel, Wachstumsförderer und sonstige Stoffe zur Wachstums- oder Leistungsförderung dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden.

4.18. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von GVO oder von GVO-Derivaten hergestellt worden sein.

5.   Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

5.1. Die Krankheitsvorsorge im Rahmen der ökologischen tierischen Erzeugung beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) Wahl geeigneter Rassen oder Linien, wie in Abschnitt 3 dargelegt;

b) Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;

c) Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmäßiger Auslauf und Weidezugang zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere;

d) Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.

5.2. Bei Befolgung der obengenannten Grundsätze dürfte es möglich sein, Tiergesundheitsprobleme zu begrenzen, so daß die Tiergesundheit hauptsächlich durch vorbeugende Maßnahmen sichergestellt werden kann.

5.3. Wenn ungeachtet aller genannten vorbeugenden Maßnahmen ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.

5.4. Für die Verwendung von Tierarzneimitteln im ökologischen Landbau gelten folgende Grundsätze:

a) Phytotherapeutische Erzeugnisse (z. B. Pflanzenextrake (ausgenommen Antibiotika), Pflanzenessenzen usw.), homöopathische Erzeugnisse (z. B. pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die in Anhang II Teil C Abschnitt 3 aufgeführten Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie tatsächlich eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.

b) Kann mit den obengenannten Mitteln eine Krankheit oder eine Verletzung tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam behandelt werden und ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden oder Qualen des Tieres erforderlich, so dürfen in Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

c) Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist verboten.

5.5. Zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen gelten folgende Vorschriften:

a) Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderer künstlicher Wachstumsförderer) sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. Hormone dürfen jedoch im Fall einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.

b) Tierärztliche Behandlungen von Tieren oder Behandlungen von Gebäuden, Geräten und Einrichtungen sind, soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben sind, zulässig; dies schließt die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ein, wenn in einem spezifischen Bereich, in dem sich die Produktionseinheit befindet, anerkanntermaßen Krankheitsfälle aufgetreten sind.

5.6. Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die ►C4  Dosierung ◄ , die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben. Diese Angaben sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Tiere oder die tierischen Erzeugnisse als Tiere oder Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarktet werden dürfen. Die behandelten Tiere sind eindeutig als solche — im Fall großer Tiere einzeln, im Fall von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder partienweise — zu kennzeichnen.

5.7. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabfolgung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus ökologischem Landbau muß doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit bzw., wenn keine Wartezeit angegeben ist, 48 Stunden betragen.

5.8. Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen vorbehaltlich der Zustimmung der Kontrollbehörde oder -stelle die Umstellungszeiträume gemäß Abschnitt 2 durchlaufen; hiervon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie von den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne.

6.   Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung von tierischen Erzeugnissen

6.1.   Tierhaltungspraktiken

6.1.1. Grundsätzlich muß die Fortpflanzung der Tiere in der ökologischen Tierhaltung im Natursprung erfolgen. Künstliche Besamung ist jedoch zulässig. Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung (z. B. Embryonentransfer) sind verboten.

6.1.2. Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, Kupieren des Schwanzes, Zähne abkneifen, Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen im ökologischen Landbau nicht systematisch durchgeführt werden. Bestimmte Interventionen können von der Kontrollbehörde oder -stelle aus Sicherheitsgründen (z. B. Enthornung junger Tiere) oder zur Verbesserung der Gesundheit, des Tierschutzes oder der Hygiene der Tiere jedoch gestattet werden. Diese Eingriffe sind an den Tieren im geeignetsten Alter von qualifiziertem Personal so durchzuführen, daß das Leiden für die Tiere dabei auf ein Minimum reduziert wird.

6.1.3. Die physische Kastration ist zur Qualitätssicherung und zur Erhaltung der traditionellen Produktionsverfahren (Schlachtschweine, Mastochsen, Kapaune usw.) unter den im letzten Satz der Nummer 6.1.2 genannten Bedingungen gestattet.

6.1.4. Es ist untersagt, Tiere in Anbindung zu halten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann jedoch von diesem Grundsatz abweichen und bei einzelnen Tieren diese Praxis auf begründeten Antrag des Tierhalters genehmigen, wenn dies aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen notwendig ist und die Anbindung zeitlich begrenzt wird.

6.1.5. In Abweichung von den Bestimmungen der Nummer 6.1.4. dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden. Diese Abweichung, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle genehmigt werden muß, gilt für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2010 abläuft.

6.1.6. Als weitere Abweichung dürfen Rinder in kleinen Betrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern sie mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände-, Auslauf- oder Weideflächen haben. Diese Abweichung, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle genehmigt werden muß, gilt für Betriebe, die den bis zum 24. August 2000 für die tierische Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügen.

6.1.7. Die Kommission unterbreitet vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen der Nummer 6.1.5.

6.1.8. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muß sich die Größe der Gruppe nach dem Entwicklungsstadium der Tiere und nach den verhaltensbedingten Bedürfnissen der betreffenden Tierart richten. Es ist verboten, Tiere unter Bedingungen zu halten oder zu ernähren, die zu Anämie führen könnten.

6.1.9. Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:

81 Tage bei Hühnern,

150 Tage bei Kapaunen,

49 Tage bei Peking-Enten,

70 Tage bei weiblichen Flugenten,

84 Tage bei männlichen Flugenten,

92 Tage bei Mulard-Enten,

94 Tage bei Perlhühnern,

140 Tage bei Truthühnern und Bratgänsen.

Erzeuger, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen auf langsamwachsende Rassen zurückgreifen.

6.2.   Transport

6.2.1. Tiertransporte haben unter Begrenzung des Stresses der Tiere und unter Beachtung der geltenden einschlägigen einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften zu erfolgen. Verladen und Entladen muß vorsichtig geschehen, und die Tiere dürfen nicht mit Stromstößen angetrieben werden. Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln vor und während der Fahrt ist verboten.

6.2.2. Vor und während der Schlachtung müssen die Tiere so behandelt werden, daß der Streß auf ein Minimum begrenzt wird.

6.3.   Identifizierung von tierischen Erzeugnissen

6.3.1. Tiere und tierische Erzeugnisse müssen auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein.

7.   Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

7.1. Die in einem Betrieb insgesamt verwendete, in der Richtlinie 91/676/EWG ( 22 ) definierte Dungmenge darf 170 kg Stickstoffeintrag je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, d. h. die in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegte Menge, nicht überschreiten. Erforderlichenfalls wird die Gesamtbesatzdichte so verringert, daß der vorgenannte höchstzulässige Wert nicht überschritten wird.

7.2. Damit die vorerwähnte geeignete Viehbesatzdichte ermittelt werden kann, werden die 170 kg Stickstoffeintrag je Hektar und Jahr landwirtschaftlich genutzter Fläche entsprechenden Vieheinheiten für die verschiedenen Kategorien von Tieren von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung der Zahlen in Anhang VII festgelegt.

7.3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Abweichungen von diesen Zahlenangaben und die Gründe für diese Änderung mit. Dieses Erfordernis bezieht sich nur auf die Berechnung der höchstzulässigen Stückzahl von Tieren, um zu gewährleisten, daß der höchstzulässige Wert 170 kg Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar und Jahr nicht überschritten wird. Dies gilt unbeschadet der mit Blick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere in Abschnitt 8 und in Anhang VIII festgelegten Zahlen für die Besatzdichte.

7.4. Ökologische Betriebe können eine vertragliche Zusammenarbeit ►M22  ausschließlich ◄ mit anderen dieser Verordnung entsprechenden Betrieben eingehen, die darauf ausgerichtet ist, den beim ökologischen Landbau anfallenden überschüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zu verteilen. Der höchstzulässige Wert von 170 kg Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche wird auf der Grundlage aller an dieser Zusammenarbeit beteiligten ökologischen Einheiten errechnet.

7.5. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets, der Ausbringung anderer stickstoffhaltiger Düngemittel auf die landwirtschaftlichen Flächen und der Stickstoffaufnahme der Pflanzen aus dem Boden können die Mitgliedstaaten niedrigere Grenzwerte als die unter den Nummern 7.1 bis 7.4 angegebenen Werte festlegen.

7.6. Das Fassungsvermögen von Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft muß so groß sein, daß eine Gewässerverschmutzung durch direkte Kontamination von Oberflächenwasser, Lecken oder Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.

7.7. Zur Gewährleistung einer vernünftigen Düngerwirtschaft muß das Fassungsvermögen dieser Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die Lagerkapazität überschreiten, die während des längsten Zeitraums eines Jahres erforderlich ist, in dem das Ausbringen von Dünger auf landwirtschaftliche Flächen entweder (nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten zur guten landwirtschaftlichen Praxis) unangebracht oder verboten ist, und zwar in den Fällen, in denen die Produktionseinuheit innerhalb eines als in bezug auf die Nitratbelastung gefährdet ausgewiesenen Gebiets gelegen ist.

8.   Ausläufe und Haltungsgebäude

8.1.   Allgemeine Grundsätze

8.1.1. Es muß eine artgerechte Unterbringung der Tiere gewährleistet sein, die ihren biologischen und ethologischen Bedürfnissen (z. B. ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen in bezug auf angemessene Bewegungsfreiheit und Tierkomfort) Rechnung trägt. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu den Futterstellen und Tränken haben. Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes muß sichergestellt sein, daß die Luftzirkulation, die Staubkonzentration, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration in Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Bei dem Gebäude müssen reichlich natürliche Belüftung und ausreichender Tageslichteinfall gewährleistet sein.

8.1.2. Die Frei- und Auslaufflächen sind den lokalen Klimaverhältnissen und der jeweiligen Rasse entsprechend bei Bedarf mit ausreichenden Einrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind, Sonne und extremer Kälte oder Hitze auszustatten.

8.2.   Besatzdichte und Vorbeugung gegen Überweidung

8.2.1. In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es erlauben, daß die Tiere im Freien leben, sind keine Stallungen vorgeschrieben.

8.2.2. Die Besatzdichte in Stallgebäuden muß den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und richtet sich insbesondere nach der Art, der Rasse und dem Alter der Tiere. Sie muß ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die im besonderen von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängig sind. Eine optimale Belegung ist dann erreicht, wenn das Wohlbefinden der Tiere durch eine genügend große Stallfläche für natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen sichergestellt ist.

8.2.3. Anhang VIII enthält Angaben über die Mindeststallflächen und die Mindestfreiflächen und andere Angaben über die Unterbringung verschiedener Tierarten und -kategorien.

8.2.4. Auf Freiflächen muß die Besatzdichte bei Tieren, die auf Weideland, anderem Grünland, Heideland, in Feuchtgebieten, auf der Heide und in anderen natürlichen und naturnahen Lebensräumen gehalten werden, so niedrig sein, daß der Boden nicht zertrampelt und einer Überweidung vorgebeugt wird.

8.2.5. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen dürfen nur die in Teil E von Anhang II aufgeführten Produkte verwendet werden. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Teil B Abschnitt 2 von Anhang II aufgeführten Produkte verwendet werden.

8.3.   Säugetiere

8.3.1. Vorbehaltlich der Nummer 5.3 ist allen Säugetieren ►C4  Weide- oder Freigeländezugang ◄ oder Auslauf zu gewähren, wobei die betreffenden Bereiche teilweise überdacht sein können; die Tiere müssen diese Bereiche immer dann nutzen können, wenn der physiologische Zustand des Tieres, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzustand dies gestatten, sofern es keine gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in bezug auf spezifische Tiergesundheitsprobleme gibt, die dem entgegenstehen. Pflanzenfressern ist Weidezugang zu gewähren, wenn die Bedingungen dies gestatten.

8.3.2. Soweit Pflanzenfressern während der Weidezeit Weidegang gewährt wird und die Tiere im Rahmen der Winterstallung Bewegungsfreiheit haben, kann die Verpflichtung, ihnen in den Wintermonaten Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, aufgehoben werden.

8.3.3. Ungeachtet des letzten Satzes der Nummer 8.3.1 ist über ein Jahr alten Bullen Weide- oder Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren.

8.3.4. In Abweichung von Nummer 8.3.1 darf die Endmast von Rindern, Schweinen und Schafen für die Fleischerzeugung in Stallhaltung erfolgen, sofern diese ausschließlich im Stall verbrachte Zeit nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Lebensdauer der Tiere und auf jeden Fall nicht mehr als längstens drei Monate ausmacht.

8.3.5. Die Böden der Ställe müssen glatt, dürfen aber nicht rutschig sein. Zumindest die Hälfte der gesamten Bodenfläche muß aus festem Material bestehen, d. h. nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen.

8.3.6. Die Ställe müssen bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen von ausreichender Größe aufweisen, die aus einer festen und nicht perforierten Konstruktion bestehen. Im Ruhebereich muß ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muß aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Zur Verbesserung und Anreicherung der Einstreu dürfen sämtliche Mineralstoffe verwendet werden, die gemäß Anhang II Abschnitt A als Düngemittel im ökologischen Landbau zugelassen sind.

8.3.7. Was die Kälberaufzucht betrifft, so haben die Betriebe ab dem 24. August 2000 der Richtlinie 91/629/EWG ( 23 ) über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern zu entsprechen; Ausnahmen sind nicht zulässig. Die Kälberhaltung in Einzelboxen ist untersagt, wenn die Tiere älter als eine Woche sind.

8.3.8. Was die Schweinehaltung betrifft, so haben die Stallgebäude ab dem 24. August 2000 der Richtlinie 91/630/EWG ( 24 ) über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen zu entsprechen. Sauen sind jedoch in Gruppen zu halten, außer im späten Trächtigkeitsstadium und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.

8.4.   Geflügel

8.4.1. Geflügel muß in traditioneller Auslaufhaltung und darf nicht in Käfigen gehalten werden.

8.4.2. Im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen in bezug auf eine artgerechte Tierhaltung sowie unter Einhaltung der Hygienebedingungen muß Wassergeflügel stets Zugang zu einem fließenden Gewässer, einem Teich oder einem See haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.

8.4.3. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

 Zumindest ein Drittel der Bodenfläche muß eine feste Konstruktion sein, d. h., darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen und muß mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein.

 In Geflügelställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Stallfläche als Kotgrube vorzusehen.

 Es müssen ihnen Sitzstangen zur Verfügung stehen, die in Größe und Anzahl der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs VIII angepaßt sind.

 Sie müssen über Ein- und Ausflugklappen von einer für die Vögel angemessenen Größe verfügen, und diese Klappen müssen eine kombinierte Länge von mindestens 4 m je 100 m2 des den Vögeln zur Verfügung stehenden Gebäudes haben.

 Jeder Geflügelstall beherbergt maximal

 

4 800 Hühner,

3 000 Legehennen,

5 200 Perlhühner,

4 000 weibliche Flug- oder Pekingenten oder 3 200 männliche Flug- oder Pekingenten oder sonstige Enten,

2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner.

 Im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1 600 m2.

8.4.4. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens acht Stunden eingehalten werden muß.

8.4.5. Geflügel muß stets Zugang zu Auslaufflächen haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies erlauben, und, soweit möglich, muß diese Möglichkeit während mindestens einem Drittel seines Lebens bestehen. Diese Auslaufflächen müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Tränken und Futtertrögen haben.

8.4.6. Aus hygienischen Gründen müssen die Stallgebäude zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen müssen während dieser Zeit gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem muß nach jeder Belegung für den Auslaufplatz eine Ruhezeit zur Erholung der Vegetation und aus hygienischen Gründen eingelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer der Ruhezeit für den Auslaufplatz fest und unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung. Diese Erfordernisse gelten nicht für Geflügel in geringer Zahl, das nicht in Auslaufplätzen gehalten wird, sondern ganztags frei herumlaufen darf.

8.5.   Generelle Abweichung von den Vorschriften für die Tierhaltung

8.5.1. Abweichend von den Anforderungen gemäß den Nummern 8.3.1, 8.4.2, 8.4.3 und 8.4.5 und den Besatzdichten gemäß Anhang VIII können die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2010 abläuft, Ausnahmen von diesen Nummern und von Anhang VIII zulassen. Diese Ausnahmen gelten nur für Tierhaltungsbetriebe mit vorhandenen Haltungsgebäuden, die vor dem 24. August 1999 errichtet wurden, sofern diese Tierhaltungsgebäude den einzelstaatlichen Bestimmungen über die ökologische Tiererzeugung, die vor diesem Zeitpunkt bereits galten, oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügen.

8.5.2. Die Betriebsinhaber, für welche diese Ausnahmen gelten, unterbreiten der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen dafür gesorgt wird, daß der Betrieb bei Ablauf der Geltungsdauer dieser Ausnahmen den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen genügt.

8.5.3. Die Kommission unterbreitet vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen der Nummer 8.5.1.

C.   BIENENHALTUNG UND IMKEREIERZEUGNISSE

1.   Allgemeine Grundsätze

1.1. Die Bienenhaltung ist eine wichtige Tätigkeit, da aufgrund der von den Bienen vollzogenen Bestäubung ein Beitrag zum Umweltschutz und zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung geleistet wird.

1.2. Die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse hängt stark von der Behandlung der Bienenstöcke und der Qualität der Umwelt ab. Auch die Bedingungen, unter denen Imkereierzeugnisse gewonnen, verarbeitet und gelagert werden, bestimmen diese ökologische Qualität.

1.3. Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenhaltungs-Einheiten in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Betreiber Einheiten halten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern alle Anforderungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen von Nummer 4.2 zum Standort der Bienenstöcke erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht mit Hinweisen auf ökologische Wirtschaftsweise vermarktet werden.

2.   Umstellungszeitraum

2.1. Imkereierzeugnisse dürfen erst dann mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen seit mindestens einem Jahr erfüllt werden. Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen unter Nummer 8.3 auszuwechseln.

3.   Herkunft der Bienen

3.1. Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

3.2. Die Bestandsgründung hat durch Teilung der Bienenvölker oder durch Zukauf von Bienenschwärmen oder Bienenstöcken von Einheiten, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, zu erfolgen.

3.3. Im Rahmen einer ersten Ausnahmeregelung dürfen in der Einheit vorhandene Bestände, die dieser Verordnung nicht entsprechen, einer Umstellung unterzogen werden.

3.4. Im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung dürfen während eines Übergangszeitraums, der am 24. August 2002 abläuft, lose Schwärme von Imkern zugekauft werden, deren Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum.

3.5. Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen den Wiederaufbau des Bestands, wenn Bienenstöcke, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum.

3.6. Im Rahmen einer vierten Ausnahmeregelung können zur Erneuerung des Bestands jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der ökologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

4.   Standort der Bienenstöcke

4.1. Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen eine dieser Verordnung entsprechende Bienenhaltung nicht praktikabel ist. Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke gemäß Anhang III Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich verzeichnet ist. Lassen sich solche Gebiete nicht bestimmen, so muß der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, daß die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

4.2. Für den Standort der Bienenstöcke gilt folgendes:

a) Er muß genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.

b) In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muß die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen des ökologischen Landbaus und/oder Wildpflanzen gemäß Artikel 6 und Anhang I sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege mit Methoden, die z. B. in den Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ( 25 ) beschrieben sind, jedoch nur eine geringe Umweltbelastung mit sich bringt, die die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigt.

c) Der Bienenstock muß sich in ausreichender Entfernung von jedweden möglichen nichtlandwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle legt Maßnahmen fest, die die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten.

Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

5.   Futter

5.1. Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung belassen werden.

5.2. Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist nur dann zulässig, wenn das Überleben des Volkes aufgrund extremer klimatischer Bedingungen gefährdet ist. Für die künstliche Fütterung ist ökologischer Honig, vorzugsweise aus derselben ökologischen Einheit, zu verwenden.

5.3. Im Rahmen einer ersten Abweichung von Nummer 5.2 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates die Verwendung von ökologischem Zuckersirup oder ökologischer Zuckermelasse anstelle von ökologischem Honig für die künstliche Fütterung zulassen, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs aufgrund der klimatischen Verhältnisse dies erfordert.

5.4. Im Rahmen einer zweiten Abweichung können Zuckersirup, Zuckermelasse und Honig, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, während eines Übergangszeitraums, der am 24. August 2002 abläuft, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die künstliche Fütterung zugelassen werden.

5.5. Das Bienenstockverzeichnis enthält in bezug auf die künstliche Fütterung folgende Angaben: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Bienenstöcke, in denen sie angewandt wird.

5.6. Andere als die unter den Nummern 5.1 bis 5.4 genannten Erzeugnisse dürfen in der dieser Verordnung entsprechenden Bienenhaltung nicht verwendet werden.

5.7. Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

6.   Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

6.1. Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) Wahl geeigneter widerstandsfähiger Rassen;

b) Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe, z. B. regelmäßige Nachbeschaffung von Weiseln, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmäßige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmäßige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

6.2. Wenn die Bienenvölker ungeachtet aller genannten vorbeugenden Maßnahmen erkranken oder sich infiziert haben, sind sie unverzüglich zu behandeln; erforderlichenfalls können sie in ein Isolierhaus übergeführt werden.

6.3. Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der dieser Verordnung entsprechenden Bienenhaltung gelten folgende Grundsätze:

a) Tierarzneimittel können verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Verwendung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den den Gemeinschaftsvorschriften entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften zuläßt.

b) Phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln vorzuziehen, sofern sie tatsächlich eine therapeutische Wirkung auf die zu behandelnde Krankheit haben.

c) Kann mit den vorgenannten Mitteln eine Krankheit oder Seuche, die die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden, so dürfen in Verantwortung eines Tierarztes oder anderer von dem Mitgliedstaat ermächtigter Personen unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) enthaltenen Grundsätze chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel verwendet werden.

d) Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

e) Unbeschadet des in Buchstabe a) genannten Grundsatzes können Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer bei einem Befall mit Varroatose verwendet werden.

6.4. Zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenstöcken, Waben usw., soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben sind, zulässig.

6.5. Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschließend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr.

6.6. Die Anforderungen gemäß Nummer 6.5 gelten nicht für die unter Nummer 6.3 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse.

6.7. Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die ►C4  Dosierung ◄ , die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarktet werden dürfen.

7.   Bienenhaltungspraktiken und Identifizierung

7.1. Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

7.2. Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Weiseln sind verboten.

7.3. Die Ersetzung der Weiseln durch Beseitigung der alten Weiseln ist zulässig.

7.4. Die Vernichtung der männlichen Brut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

7.5. Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

7.6. Der Standort des Bienenstocks ist zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Bienenstöcke in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muß binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden.

7.7. Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

7.8. Die Entnahme der Honigwaben sowie die Maßnahmen der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

8.   Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

8.1. Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, die die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

8.2. Mit Ausnahme der unter Nummer 6.3 Buchstabe e) genannten Produkte dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

8.3. Bienenwachs für neue ►C4  Mittelwände ◄ muß von ökologischen Einheiten stammen. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung kann die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn unter außergewöhnlichen Umständen Wachs aus ökologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von ökologischen Einheiten stammt, zulassen, sofern es von den Deckeln stammt.

8.4. Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

8.5. Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Ungeziefer, dürfen nur die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Stoffe verwendet werden.

8.6. Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

8.7. Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang II Teil E genannten geeigneten Stoffe zulässig.




▼M7

ANHANG II

TEIL A

▼M12

Düngemittel und Bodenverbesserer

▼M17

Allgemeine Vorschriften für sämtliche Erzeugnisse:

 Verwendung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhang I zulässig;

 Verwendung nur unter Einhaltung der in der Landwirtschaft des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verwendet werden, allgemein geltenden Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse.

▼M7



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:

—  Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten müssen angegeben werden.

Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemaß ►C3  Artikel 6 Absatz 5 ◄ der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (2).

—  Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten sind anzugeben.

Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemäß ►C3  Artikel 6 Absatz 5 ◄ der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91.

—  Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten sind anzugeben.

Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen.

—  Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Jauche …)

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten sind anzugeben.

Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen.

▼M20

—  Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, von dem Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0 (3).

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Nur für eine Übergangszeit bis zum ►M22  31. März 2006 ◄ .

▼M7

—  Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).

▼M12

—  Ton (Perlit, Vermiculit usw.)

 

▼M7

—  Substrat von Champignonkulturen

Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen.

—  Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten

 

—  Guano

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

▼M20

—  Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

▼M7

—  Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Blutmehl

 

—  Hufmehl

 

—  Hornmehl

 

—  Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

 

▼M17 —————

▼M7

—  Fischmehl

 

—  Fleischmehl

 

—  Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

 

—  Wolle

 

—  Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile

►M12  Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0 (3)  ◄

—  Haare und Borsten

 

—  Milcherzeugnisse

 

—  Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

(Zum Beispiel: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzwurzeln usw.)

 

▼M12

—  Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)  physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)  Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wäßrigen Lösungen

iii)  Fermentation.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

▼M7

—  Sägemehl und Holzschnitt

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

—  Rindenkompost

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

—  Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

—  Weicherdiges Rohphosphat

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG (5).

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

—  Aluminiumcalciumphosphat

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der ►C3  Richtlinie 89/284/EWG ◄ .

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

—   ►M20  Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung ◄

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Kalisalz

(z. B. Kainit, Sylvinit usw.)

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

▼M17

—  Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

▼M7

—  Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe.

—  Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs

(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

 

—  Calcium- und Magnesiumcarbonat

(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl usw.)

 

—  Magnesiumsulfat (z. B. ►C3  Kieserit ◄ )

Ausschließlich natürlichen Ursprungs.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Calciumsulfat (Gips)

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG.

Ausschließlich natürlichen Ursprungs.

▼M20

—  Industrielkalk aus der Zuckerherstellung

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

▼M7

—  Elementarer Schwefel

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/294/EWG.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Spurennährstoffe

Spurennährstoffe gemäß der Richtlinie 89/530/EWG (6)

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Natriumchlorid

Ausschließlich Steinsalz.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

—  Gesteinsmehl

 

(1)   ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(2)   ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

(3)   Nachweisgrenze.

(4)   ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

(5)   ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34.

(6)   ABl. Nr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116.

▼M15

B.    ►C4  PFLANZENSCHUTZMITTEL UND ANDERE MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG VON SCHADORGANISMEN ◄

1.   Pflanzenschutzmittel.

▼M12

Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse, die aus den nachstehend genannten Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten:

 Verwendung gemäß den Bestimmungen in Anhang I;

 nur gemäß spezifischen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat für die Anwendung des Erzeugnisses gelten (gegebenenfalls ( 26 )).

I.   Pflanzliche und tierische Substanzen



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

▼M17

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

Insektizid

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

▼M12

 (1) Bienenwachs

Einsatz beim Baumschnitt

Gelatine

Insektizid

 (1) Hydrolysiertes Eiweiß

Lockmittel

nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs II Teil B

Lecithin

Fungizid

Extrakt (wäßrige Lösung) aus Nicotiana tabacum

Insektizid

nur gegen Blattläuse bei subtropischen Obstbäumen (z. B. Orangen, Zitronen) und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen); Verwendung nur zu Beginn der Vegetationsperiode

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002

Pflanzenöle (z. B. Minzöl, Kienöl, Kümmelöl)

Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff

▼M20

Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

Pflanzenschutzmittel

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

▼M12

Quassia aus Quassia amara

Insektizid, Repellent

Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp.

Insektizid

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

(1)   In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

II.   Mikroorganismen zur biologischen Schädlingsbekämpfung



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze) z. B. Bacillus thuringiensis, Granulose virus usw.

Nur Aufbereitungen, keine genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1)

(1)   ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

III.   Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen

Allgemeine Bedingungen:

 die Fallen und/oder Spender müssen ein Eindringen der Substanzen in die Umwelt und deren Kontakt mit den angebauten Kulturen verhindern;

 die Fallen müssen nach der Verwendung eingesammelt und sicher entsorgt werden.



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

 (1) Diammoniumphosphat

Lockmittel

nur in Fallen

Metaldehyd

Molluskizid

nur in Fallen mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel

nur für eine Übergangszeit bis ►M22  31. März 2006 ◄

▼M17

Pheromone

Lockstoffe; Anwendung der sexuellen Verwirrmethode

Nur in Fallen und Spendern

▼M12

Pyrethroide (nur Deltamethrin und Lambda-Cyhalothrin)

Insektizid

nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln

nur gegen Befall durch Batrocera oleae und Ceratitis capitata wied

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

▼M22 —————

(1)   In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

▼M22

IIIa   Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderug an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Eisen-(III)-Orthophosphat

Molluskizid

▼M12

IV.   Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

▼M22

Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid

Fungizid

Bis zum 31. Dezember 2005 im Rhamen einer Jahreshöchstmenge von 8 kg Kupfer je ha und ab dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer je ha unbeschadet einer geringeren Menge aufgrund von spezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat der Anwendung des Erzeugnisses gelten

Für mehrjährige Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorstehenden Absatz vorsehen, dass die Höchstmengen wie folgt gelten:

— Die Gesamtmenge, die ab 23. März 2002 bis zum 31. Dezember 2006 verwendet wird, darf höchstens 38 kg Kupfer je ha betragen

— Ab 1. Januar 2007 wird die jährlich zulässige Höchstmenge berechnet, indem die in den vier vorangegangenen Jahren tatsächlich verwendeten Mengen von 36, 34, 32 bzw. 30 kg Kupfer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und die folgenden Jahre abgezogen werden

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder Divisbehörde anerkannt

▼M12

 (1) Ethylen

Nachreifung von Bananen

Kaliseife (Schmierseife)

Insektizid

 (1) Kalialaun (Kalinit)

Verzögerung der Reifung von Bananen

▼M17

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

Fungizid, Insektizid, Akarizid

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

▼M12

Paraffinöl

Insektizid, Akarizid

Mineralöle

Insektizid, Fungizid

nur bei Obstbäumen, Reben, Ölbäumen und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen)

▼M22 —————

▼M12

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

Kaliumpermanganat

Fungizid, Bakterizid

nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben

 (1) Quarzsand

Repellent

Schwefel

Fungizid, Akarizid; Repellent

(1)   In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

▼M15

2. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen:

Die in Teil B Abschnitt 1 aufgeführten Erzeugnisse

Rodentizide.

▼M15

C.   FUTTERMITTEL

▼M26

1.   Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

1.1. Getreide, Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Hafer in Form von Körnern, Flocken, Futtermehl, Schälkleie; Gerste in Form von Körnern, Eiweiß- und Futtermehl; Reiskeimkuchen; Rispenhirse in Form von Körnern; Roggen in Form von Körnern und Futtermehl; Sorghum in Form von Körnern; Weizen in Form von Körnern, Futtermehl, Kleie; Kleberfutter, Kleber und Keime; Spelz in Form von Körnern; Triticale in Form von Körnern; Mais in Form von Körnern, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen und Kleber; Malzkeime; Biertreber.

1.2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Rapssaat, Rapskuchen und Rapsschalen; Sojabohnen, dampferhitzt, Sojakuchen und Sojabohnenschalen; Sonnenblumensaat und Sonnenblumenkuchen; Baumwollsaat und Baumwollsaatkuchen; Leinsaat und Leinkuchen; Sesamkuchen; Palmkernkuchen; Kürbiskernkuchen; Oliven, Oliventrester; Pflanzenöle (aus mechanischer Extraktion).

1.3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Kichererbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Erven in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Platterbsen in Form von Samen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, Futtermehl und Kleie; Erbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Puffbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Ackerbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Wicken in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Lupinen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie.

1.4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Zuckerrübenschnitzel, Kartoffeln, Bataten in Form von Knollen, Kartoffelpülpe (Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung anfällt), Kartoffelstärke, Kartoffeleiweiß und Maniok.

1.5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Johannnisbrot, Johannnisbrotschoten (ganz oder gemahlen), Kürbisse, Zitrustrester; Äpfel, Quitten, Birnen, Pfirsiche, Feigen, Trauben und Traubentrester; Kastanien, Walnusskuchen, Haselnusskuchen; Kakaoschalen und -kuchen; Eicheln.

1.6. Grünfutter und Raufutter. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Luzerne, Luzernegrünmehl, Klee, Kleegrünmehl, Grünfutter (gewonnen von Futterpflanzen), Grünmehl, Heu, Silage, Getreidestroh und Wurzelgemüse für Grünfutter.

1.7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Melasse, Seealgenmehl (gewonnen durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des Jodgehalts), Pulver und Extrakte von Pflanzen, pflanzliche Eiweißextrakte (nur für Jungtiere), Gewürze und Kräuter.

1.8. Die folgenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden: Reis in Form von Körnern, Bruchreis, Reiskleie; Roggen in Form von Grießkleie und Kleie; Rübensaatkuchen, Rübenschalen; Sago.

2.   Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

2.1. Milch und Milcherzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Rohmilch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/46/EWG ( 27 ), Milchpulver, Magermilch, Magermilchpulver, Buttermilch, Buttermilchpulver, Molke, Molkepulver, teilentzuckertes Molkepulver, Molkeneiweißpulver (durch physikalische Behandlung extrahiert), Kaseinpulver, Milchzuckerpulver, Quark (Topfen) und Sauermilch.

2.2. Fisch, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Fisch, Fischöl und Kabeljaulebertran, nicht raffiniert; enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Autolysate, Hydrolysate und Proteolysate von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren (ausschließlich für Jungtiere); Fischmehl.

2.3. Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Geflügel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb.

3.   Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Natrium:

Unraffiniertes Meersalz

Rohes Steinsalz

Natriumsulfat

Natriumkarbonat

Natriumbikarbonat

Natriumchlorid

Kalium:

Kaliumchlorid

Kalzium:

Lithotamne (Algenkalk) und Märl

Schalen von Wassertieren (einschließlich Schulp von Kopffüßern)

Kalziumkarbonat

Kalziumlaktat

Kalziumgluconat

Phosphor:

Entfluoriertes Dikalziumphosphat

Entfluoriertes Monokalziumphosphat

Mononatriumphosphat

Kalzium-Magnesium-Phosphat

Kalzium-Natrium-Phosphat

Magnesium:

Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

Magnesiumsulfat

Magnesiumchlorid

Magnesiumkarbonat

Magnesiumphosphat

Schwefel:

Natriumsulfat

Aus Knochen ausgefälltes Dikalziumphosphat darf bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden.

▼M15

D.   ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG, BESTIMMTE STOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG (RICHTLINIE 82/471/EWG) UND VERARBEITUNGSHILFSMITTEL IN FUTTERMITTELN

▼M26

1.   Zusatzstoffe in der Tierernährung

1.1. Spurenelemente. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E1 Eisen:

Eisen(II)-karbonat

Eisen(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

Eisen(III)-oxid

E2 Jod:

Kalziumjodat, Anhydrid

Kalziumjodat, Hexahydrat

Natriumjodid

E3 Kobalt:

Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

Basisches Kobalt(II)-karbonat, Monohydrat

E4 Kupfer:

Kupfer(II)-oxid

Basisches Kupfer(II)-karbonat, Monohydrat

Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

E5 Mangan:

Mangan(II)-karbonat

Manganoxid

Mangan(II)-sulfat, Mono- und/oder Tetrahydrat

E6 Zink:

Zinkkarbonat

Zinkoxid

Zinksulfat, Mono- und/oder Heptahydrat

E7 Molybdän:

Ammoniummolybdat, Natriummolybdat

E8 Selen:

Natriumselenat

Natriumselenit

1.2. Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates ( 28 ) zugelassenen Vitamine, nämlich

 vorzugsweise von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind, oder

 naturidentische synthetische Vitamine, die nur für Monogastriden bestimmt sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während eines am 31. Dezember 2005 endenden Übergangszeitraums die Verwendung synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäuer zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 es handelt sich um naturidentische Vitamine und

 die durch die Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen basieren auf genau festgelegten Kriterien und werden der Kommission mitgeteilt.

Diese Zulassung wird nur Erzeugern erteilt, die der Kontrollstelle oder -behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, dass Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ohne Verwendung dieser synthetischen Vitamine nicht sichergestellt werden können.

1.3. Enzyme. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Enzyme.

1.4. Mikroorganismen. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Mikroorganismen:

gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Mikroorganismen.

1.5. Konservierungsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 200 Sorbinsäure

E 236 Ameisensäure

E 260 Essigsäure

E 270 Milchsäure

E 280 Propionsäure

E 330 Zitronensäure

Bei der Erzeugung von Silage sind Milch-, Ameisen-, Propion- und Essigsäure nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.

1.6. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 470 Kalziumstearat natürlichen Ursprungs

E 551b Kolloidales Siliziumdioxid

E 551c Kieselgur

E 558 Bentonit

E 559 Kaolinit-Tone

E 560 Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

E 561 Vermiculit

E 562 Sepiolit

E 599 Perlit

1.7. Stoffe mit antioxydierender Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

1.8. Silierzusatzstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Ab 19. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Bakterien, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind.

2.   Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Bierhefen.

3.   Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung

3.1. Behandlungsstoffe für die Silage. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

 Meersalz, rohes Steinsalz, Molke, Zucker, Zuckerrübenmelasse, Getreidemehl und Melassen;

 bis zum 18. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Milchsäure-, Essigsäure-, Ameisensäure- und Propionsäurebakterien.

▼M15

E.   ZUR REINIGUNG UND DESINFEKTION VON STALLUNGEN UND HALTUNGSGEBÄUDEN (Z. B. EINRICHTUNGEN UND GERÄTSCHAFTEN) ZUGELASSENE ERZEUGNISSE

Kali- und Natronseifen

Wasser und Dampf

Kalkmilch

Kalk

Branntkalk

Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge)

Ätznatron

Ätzkali

Wasserstoffperoxid

natürliche Pflanzenessenzen

Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure

Alkohol

Salpetersäure (Melkausrüstungen)

Phosphorsäure (Melkausrüstungen)

Formaldehyd

Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte

Natriumkarbonat.

F.   ANDERE ERZEUGNISSE

▼M21




ANHANG III

MINDESTKONTROLLANFORDERUNGEN UND IM RAHMEN DES KONTROLLVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 8 AND 9 VORGESEHENE VORKEHRUNGEN

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.   Mindestkontrollanforderungen

Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2.   Durchführung

▼M23

Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten „Besonderen Vorschriften“.

▼M21

3.   Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen

 eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen und

 alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere der Anforderungen dieses Anhangs zu gewährleisten.

Die Beschreibung und die konkreten Maßnahmen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.

Ferner muss sich das Unternehmen in dieser Erklärung verpflichten,

 die Maßnahmen nach den Vorschriften der Artikel 5, 6, 6a und gegebenenfalls Artikel 11 ►M23  und/oder der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 ◄ durchzuführen,

 sich im Verstoßfall oder bei Unregelmäßigkeiten mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 und gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Absatz 3 einverstanden zu erklären und

 sich damit einverstanden zu erklären, die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Hinweise auf den ökologischen Landbau von allen Erzeugnissen dieser Partie entfernt werden.

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die alsdann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichtkonformität mit den Vorschriften dieser Verordnung identifiziert werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4.   Mitteilungen

▼M23

Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten „Besonderen Vorschriften“ mitzuteilen.

▼M21

5.   Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle der Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder sonstigen Stätten durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder -behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist.

Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde nach dem Zufallsprinzip unangekündigte oder angekündigte Kontrollbesuche durch. Diese Kontrollbesuche sind insbesondere in solchen Betrieben oder Situationen durchzuführen, in denen möglicherweise ein spezifisches Risiko besteht oder Erzeugnisse aus ökologischem Landbau mit anderen Erzeugnissen vertauscht werden können.

6.   Buchführung

In der Einheit oder der Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder -behörde gestatten, Folgendes zu ermitteln:

 den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, den Verkäufer oder den Ausführer der Erzeugnisse;

 die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Agrarerzeugnisse gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls alle zugekauften Materialien und deren Verwendung ►M23  sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln ◄ ;

 die Art, die Menge, die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Einheit verlassen haben oder aus den Stätten oder Lagereinrichtungen des ersten Empfängers abgegangen sind;

 alle anderen Informationen, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt.

Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein.

Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

7.   Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder -stätten

Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a) den Namen und die Anschrift des Unternehmens und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;

b)  ►M23  die Bezeichnung des Erzeugnisses oder — im Falle von Mischfuttermitteln — ihre Beschreibung einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003; ◄

c) den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, und

d) gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt wurde, und anhand der das Los den Bucheintragungen gemäß Nummer 6 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

Das Verschließen von Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln ist jedoch nicht erforderlich, wenn

 die Erzeugnisse von einem Erzeuger direkt zu einem anderen Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt, und

 die Erzeugnisse von einem Begleitpapier begleitet werden, das die im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben enthält, und

 diese Transporte sowohl den für das versendende als auch das empfangende Unternehmen zuständigen Kontrollstellen oder -behörden mitgeteilt und von diesen genehmigt wurden. Eine Genehmigung kann für einen oder mehrere Transportvorgang(-gänge) erteilt werden.

8.   Lagerung von Erzeugnissen

Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird.

9.   Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfüllen

Ist ein Unternehmen der Auffassung oder vermutet es, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmen bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so leitet es Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Das Unternehmen kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet das Unternehmen unverzüglich die Kontrollstelle oder -behörde. Letztere können vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmens oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass ein Unternehmen ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten beabsichtigt, das die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so kann sie dem Unternehmen zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten. Sie verpflichtet das Unternehmen außerdem, jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht verordnungskonform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass innerhalb einer von der Kontrollstelle oder -behörde festzusetzenden Frist aufgehoben. Das Unternehmen leistet der Kontrollstelle oder -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

10.   Zugang zu Anlagen

Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte.

Das Unternehmen legt der Kontrollstelle oder -behörde auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probennahmeprogramme vor.

Darüber hinaus sind Einführer und erste Empfänger verpflichtet, etwaige Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern vorzulegen.

11.   Informationsaustausch

Werden das Unternehmen und seine Subunternehmen von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Nummer 3 eine Einverständniserklärung des Unternehmens in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmen dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.

BESONDERE VORSCHRIFTEN

A.   Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Erzeugung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einbezogen ist.

Die Erzeugung muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Produktionsstätten, Parzellen, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen, Haltungsgebäude und gegebenenfalls Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel, eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt.

Verarbeitung, Verpackung und/oder Vermarktung können in dieser Betriebseinheit stattfinden, soweit diese Tätigkeiten auf die eigene landwirtschaftliche Erzeugung beschränkt sind.

Über die direkt an den Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.

In der Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt werden, deren Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) zulässig ist.

Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 kontrolliert das Unternehmen den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften“ ausdrücklich vermerkt.

A.1.   Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur

1.   Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit im Sinne von Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs muss

 auch in Fällen erstellt werden, in denen der Erzeuger seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;

 Aufschluss geben über die Lagereinrichtungen und Produktionsstätten, Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls Orte, in denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden;

 das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel verwendet wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) vereinbar ist.

Im Fall der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs auch die Garantien Dritter umfassen, die der Erzeuger vorlegen kann, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 erfüllt sind.

2.   Mitteilungen

Der Erzeuger muss der Kontrollstelle oder -behörde jedes Jahr vor dem von dieser Stelle oder Behörde angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vorlegen.

3.   Bewirtschaftung mehrerer Betriebseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen

Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzieren, sowie die Lagerstätten für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) auch den in den „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs festgelegten allgemeinen Kontrollvorschriften sowie den besonderen Kontrollvorschriften gemäß den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der „Allgemeinen Vorschriften“.

Sorten, die den in der Einheit gemäß Abschnitt A Unterabsatz 2 produzierten Sorten entsprechen oder sich nur schwer von diesen unterscheiden lassen, dürfen in diesen Einheiten nicht erzeugt werden.

Die Erzeuger dürfen jedoch in folgenden Fällen von dieser Regelung abweichen:

a) bei Erzeugnissen von Dauerkulturen (essbare Früchte tragende Bäume, Reben, Hopfen), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Erzeugung erfolgt im Rahmen eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf den ökologischen Landbau innerhalb kürzestmöglicher Frist (höchstens fünf Jahre) eingeleitet wird;

2. es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Betriebseinheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;

3. die Kontrollstelle oder -behörde wird von der Ernte jedes der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;

4. unmittelbar nach Abschluss der Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollstelle oder -behörde über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle besonderen Merkmale, die eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichen (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.), und bestätigt, dass Vorkehrungen zum Getrennthalten des Ernteguts getroffen wurden;

5. der Umstellungsplan und die Maßnahmen gemäß Nummern 1 und 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ sind von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt worden. Diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;

b) bei von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung zugelassenen Flächen, sofern die Bedingungen gemäß Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung gemäß Buchstabe a) Nummer 5 erfüllt sind;

c) bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie von vegetativem Vermehrungsmaterial, sofern die Bedingungen von Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung von Buchstabe a) Nummer 5 erfüllt sind;

d) bei ausschließlich für die Weidewirtschaft genutztem Grünland.

A.2.   Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

1.   Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens speziell für die Tierproduktion muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs Folgendes umfassen:

 eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Lager-, Pack- und Verarbeitungsstätten für Tiere, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel,

 eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

Die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs müssen Folgendes umfassen:

 einen von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Flächen,

 soweit zutreffend schriftliche Vereinbarungen mit anderen Landwirten, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, hinsichtlich der Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,

 einen Bewirtschaftungsplan für die Einheit der ökologischen Tierhaltung (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.).

2.   Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln im Falle großer Säugetiere sowie einzeln oder partienweise im Fall von Geflügel und kleinen Säugetieren.

3.   Haltungsbücher

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, das den Kontrollstellen oder -behörden am Betriebssitz ständig zur Einsicht bereit zu halten ist.

Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten:

 Neuzugänge, aufgeschlüsselt nach Arten: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichnung, tierärztliche Vorgeschichte;

 Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichnung und Empfänger;

 Angaben über Tierverluste und deren Gründe;

 Futter: Art des Futters, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;

 Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmethode, veterinärmedizinische Behandlungen mit Begründung sowie Wartezeiten, die vor der Vermarktung tierischer Erzeugnisse eingehalten werden müssen.

4.   Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen

Bewirtschaftet ein Erzeuger gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 und Abschnitt C Nummer 1.3 mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, hinsichtlich der Nummer 1 dieses Unterabschnitts über Tiere und tierische Erzeugnisse sowie hinsichtlich der Bestimmungen über die Herdenführung, die Haltungsbücher und die Grundregeln für die Lagerung von Erzeugnissen der Tierhaltung ebenfalls der Kontrollregelung.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kontrollstelle oder -behörde Haltungsbetrieben zu Zwecken der Agrarforschung jedoch eine Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf Haltung einer anderen Tierart gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 Es wurden im Einvernehmen mit der Kontrollstelle oder -behörde, angemessene Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten dauerhaft voneinander getrennt sind;

 der Erzeuger unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;

 das Unternehmen unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde im Einzelnen über die in den Einheiten erzeugten Mengen sowie über alle besonderen Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.

5.   Sonstige Anforderungen

Abweichend von den genannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang I tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und im Betriebsregister aufgeführt werden.

B.   Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, sowie insbesondere:

 Einheiten, die derartige Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken;

 Einheiten, die derartige Erzeugnisse etikettieren und/oder umetikettieren.

1.   Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.

2.   Buchführung

Die Buchführung gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften“ umfasst die Überprüfung gemäß Nummer 5 dieses Unterabschnitts.

3.   Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind,

 muss diese Einheit innerhalb der Lagerstätten über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;

 müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;

 müssen die Arbeitsgänge, sofern sie nicht regelmäßig oder an einem bestimmten Tag durchgeführt werden, innerhalb einer Frist, die mit der Kontrollstelle oder -behörde einvernehmlich festzulegen ist, im Voraus angemeldet werden;

 sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Lose/Partien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen oder des Austauschs durch Erzeugnisse, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;

 dürfen Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen.

4.   Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten

Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung werden getrennt von Erzeugnissen gesammelt, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung mit oder jeglichen Austausch durch nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt werden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

5.   Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften“ mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften“ ausdrücklich vermerkt.

▼M23

C.   Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern

▼M21

Dieser Abschnitt betrifft jedes Unternehmen, das auf eigene oder fremde Rechnung als Einführer und/oder erster Empfänger in die Einfuhr und/oder Annahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist. Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

 Einführer: jede natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaft, die eine Sendung selbst oder durch einen Vertreter zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft vorlegt;

 erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a), an die die Sendung geliefert wird und die die Sendung zwecks weiterer Aufbereitung und/oder Vermarktung annimmt.

1.   Erstkontrolle

Einführer

 Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Betriebsstätten des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten und Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.

 Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ verpflichten, dass jede von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen genutzte Einrichtung der Kontrolle unterstellt ist; diese Kontrolle wird entweder von der Kontrollstelle oder -behörde oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von diesem Mitgliedstaat oder dieser Region für derartige Kontrollen zugelassen oder befugten Kontrollstelle oder -behörde durchgeführt.

Erster Empfänger:

 Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme und Lagerung. Finden auch andere Tätigkeiten wie Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung von Agrarerzeugnissen vor und nach den diese Erzeugnisse betreffenden Arbeitsgängen sowie Transport dieser Erzeugnisse statt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen gemäß Abschnitt B.

Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht erstellt werden.

2.   Buchführung

Betreiben Einführer und erster Empfänger unterschiedliche Betriebseinheiten, so müssen sowohl Einführer als auch erster Empfänger Bestands- und Finanzbücher führen.

Auf Anfrage der Kontrollstelle oder -behörde sind alle Angaben zum Transport ab Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und ab Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

3.   Angaben über eingeführte Sendungen

Der Einführer unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 29 ) vorgelegt wird, über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und teilt insbesondere Folgendes mit:

 Namen und Anschrift des ersten Empfängers;

 alle von dieser Stelle oder Behörde verlangten Angaben wie eine Kopie der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau. Auf Verlangen der Kontrollstelle oder -behörde des Einfuhrunternehmens muss Letzteres die Angaben an die Kontrollstelle oder -behörde des ersten Empfängers weiterleiten.

4.   Einführer und erste Empfänger, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Soweit Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 1 in Einrichtungen gelagert werden, in denen auch andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gelagert sind,

 müssen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 von den anderen Agrarerzeugnissen und/oder Lebensmitteln getrennt gelagert werden;

 sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Sendungen und zur Vermeidung der Vermischung mit oder des Austauschs durch Erzeugnisse, die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind.

5.   Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder -behörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher sowie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 vorgesehenen und in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 festgelegten Bescheinigungen.

Soweit der Einführer seine Einfuhrtätigkeit über mehrere Einheiten oder Stätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß den Nummern 3 und 5 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs vorlegen.

6.   Annahme von Erzeugnissen aus einem Drittland

Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit einem Kennzeichen zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, anhand deren die Übereinstimmung der Partie/des Loses mit den Angaben auf der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern festgestellt werden kann.

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1, das aus einem Drittland eingeführt wurde, prüft der erste Empfänger die Verschließung der Verpackung bzw. des Behältnisses sowie die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Sendung mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Büchern gemäß Abschnitt C Nummer 2 ausdrücklich festzuhalten.

D.   Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben

Erstkontrolle

Hinsichtlich der Tätigkeiten, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ Folgendes umfassen:

 eine Liste der Subunternehmen mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten sowie der Kontrollstellen oder -behörden, deren Kontrolle sie unterstehen; diese Subunternehmen müssen sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Unternehmen im Einklang mit den einschlägigen Abschnitten des Anhangs III dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt;

 alle konkreten Maßnahmen, die u. a. eine angemessene Buchführung umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die das Unternehmen vermarktet, die Lieferanten und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer sowie die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer festgestellt werden können.

▼M23

E.   Einheiten für die aufbereitung von futtermitteln, mischfuttermitteln und futtermittel-ausgangserzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) einbezogen ist.

1.   Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Betriebseinheit gemäß Artikel 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs muss Folgendes umfassen:

 Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen;

 Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung der Futtermittel verwendete Erzeugnisse gelagert werden;

 Angaben über die Einrichtungen, in denen Erzeugnisse zur Reinigung und Desinfektion gelagert werden;

 ggf. eine Beschreibung der Mischfuttermittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 70/373/EWG, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

 ggf. eine Angabe der Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt.

Die Maßnahmen, die Unternehmen gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen Folgendes umfassen:

 insbesondere Angaben über die zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse durchzuführenden vorsorglichen Maßnahmen sowie die durchzuführenden Reinigungsmaßnahmen und die Überwachung ihrer Wirksamkeit;

 Identifizierung jedes Aspekts ihrer Tätigkeiten, der ausschlaggebend ist, um die Konformität der in den betreffenden Einheiten aufbereiteten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) mit den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 jederzeit zu garantieren;

 Festlegung und Durchführung, Einhaltung und Aktualisierung geeigneter Kontrollverfahren auf der Grundlage des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts.

Die Kontrollstelle oder -behörde muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitungseinheit potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

2.   Buchführung

Im Interesse einer angemessenen Kontrolle der Arbeitsgänge muss die Buchführung gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften“ Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.

3.   Aufbereitungseinheiten

Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass

a) ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel körperlich wirksam voneinander getrennt sind;

b) alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind.

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) und bis 31. Dezember 2007 kann die Aufbereitung in denselben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt,

 sie erfolgt nicht zur gleichen Zeit und die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; das Unternehmen muss die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;

 das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass entsprechend den gemäß Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, und stellt ggf. sicher, dass nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau auf den Markt gelangen.

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 ist an die vorherige Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde gebunden. Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden.

Die Kommission verpflichtet sich, die Prüfung der Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) bis 31. Dezember 2003 in Angriff zu nehmen. Im Anschluss an diese Prüfung könnte das Datum des 31. Dezember 2007 gegebenenfalls geändert werden.

4.   Kontrollbesuche

Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Kontrollstelle oder -behörde zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.

5.   Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel müssen bei der Beförderung körperlich wirksam voneinander getrennt werden;

b) für die Beförderung von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und/oder Container dürfen für die Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet, sofern

 vor der Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen eine angemessene Reinigung stattgefunden hat, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; die Unternehmen müssen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;

 die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass entsprechend den gemäß Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, und ggf. sichergestellt ist, dass nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau auf den Markt gelangen;

 die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle oder -behörde über solche Beförderungsvorgänge unterrichtet wurde und ihre Zustimmung erteilt hat; diese Zustimmung kann eine oder mehrere Beförderungsvorgänge betreffen;

c) die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden körperlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen befördert;

d) bei der Beförderung sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen.

6.   Annahme der Erzeugnisse

Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 muss das Unternehmenden den Verschluss der Verpackungen oder Behältnisse, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs überprüfen. Das Unternehmen muss eine Gegenkontrolle durchführen, ob die Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften“ dieses Anhangs den Angaben auf den Begleitpapieren entsprechen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist ausdrücklich in den Büchern gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften“ zu vermerken.

▼B




ANHANG IV

ANGABEN IN DER MELDUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)

a) Name und Anschrift des Unternehmens.

b) Lage der Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge erfolgen.

c) Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse.

d) Verpflichtung des Unternehmens zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend den Artikeln 5, 6, 7 und/oder 11.

e) Bei Landwirtschaftsbetrieben ist anzugeben, seit wann der Erzeuger auf den betreffenden Parzellen keine Mittel mehr anwendet, die mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 unvereinbar sind.

f) Name der zugelassenen Stelle, die das Unternehmen mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollverfahrens private Kontrollstellen zugelassen hat.

▼M16




ANHANG V

TEIL A: VERMERK ÜBER DIE IM KONTROLLVERFAHREN FESTGESTELLTE KONFORMITÄT

Die Angabe, daß ein Erzeugnis dem Kontrollverfahren unterzogen wurde, ist in derselben Sprache/denselben Sprachen wie die Etikettierung zu machen.

ES

:

Agricultura Ecológica — Sistema de control CE

▼A2

CS

:

Ekologické zemědělství — kontrolní systém ES

▼M16

DA

:

Økologisk jordbrug — EF-kontrolordning

DE

:

Ökologischer Landbau — EG-Kontrollsystem

eller

Biologische Landwirtschaft — EG-Kontrollsystem

▼A2

ET

:

Mahepõllumajandus — EÜ kontrollsüsteem or Ökoloogiline põllumajandus — EÜ kontrollsüsteem

▼M16

EL

:

Βιολογική γεωργία — Σύστημα ελέγχου ΕΚ

EN

:

Organic Farming — EC Control System

FR

:

Agriculture biologique — Système de contrôle CE

IT

:

Agricoltura Biologica — Regime di controllo CE

▼A2

LV

:

Bioloģiskā lauksaimniecība — EK kontroles sistēma

LT

:

Ekologinis žemės ūkis — EB kontrolės sistema

HU

:

Ökológiai gazdálkodás — EK ellenőrzési rendszer

MT

:

Agrikultura Organika — Sistema ta' Kontroll tal-KE

▼M16

NL

:

Biologische landbouw — EG-controlesysteem

▼A2

PL

:

Rolnictwo ekologiczne — system kontroli WE

▼M16

PT

:

Agricultura Biológica — Sistema de Controlo CE

▼A2

SK

:

Ekologické poľnohospodárstvo — kontrolný systém ES

SL

:

Ekološko kmetijstvo — Kontrolni sistem ES

▼M16

FI

:

Luonnonmukainen maataloustuotanto — EY:n valvontajärjestelmä

SV

:

Ekologiskt jordbruk — EG-kontrollsystem

TEIL B: GEMEINSCHAFTSEMBLEM

B.1   Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftsemblems

B.1.1 Das Gemeinschaftsemblem muß einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen.

B.1.2 Die in das Emblem aufzunehmenden Angaben sind in Teil B.3 dieses Anhangs aufgeführt. Es ist auch möglich, das Emblem mit der Angabe in Teil A dieses Anhangs zu kombinieren.

B.1.3 Bei der Verwendung des Gemeinschaftsemblems und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen gemäß dem graphischen Handbuch in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten.

▼M29

B.2   Muster

image image

▼M16

B.3   Angaben auf dem Gemeinschaftsemblem

▼C5

B.3.1   Einzelne Angaben:

ES

:

AGRICULTURA ECOLÓGICA

CS

:

EKOLOGICKÉ ZEMĚDĚLSTVÍ

DA

:

ØKOLOGISK JORDBRUG

DE

:

BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT, ÖKOLOGISCHER LANDBAU

ET

:

MAHEPÕLLUMAJANDUS, ÖKOLOOGILINE PÕLLUMAJANDUS

EL

:

ΒΙΟΛΟΓΙΚΗ ΓΕΩΡΓΙΑ

EN

:

ORGANIC FARMING

FR

:

AGRICULTURE BIOLOGIQUE

IT

:

AGRICOLTURA BIOLOGICA

LV

:

BIOLOĞISKĀ LAUKSAIMNIECĪBA

LT

:

EKOLOGINIS ŽEMĖS ŪKIS

HU

:

ÖKOLÓGIAI GAZDÁLKODÁS

MT

:

AGRIKULTURA ORGANIKA

NL

:

BIOLOGISCHE LANDBOUW

PL

:

ROLNICTWO EKOLOGICZNE

PT

:

AGRICULTURA BIOLÓGICA

SK

:

EKOLOGICKÉ POĽNOHOSPODÁRSTVO

SL

:

EKOLOŠKO KMETIJSTVO

FI

:

LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO

SV

:

EKOLOGISKT JORDBRUK

▼M16

B.3.2   Kombination von zwei Angaben

Kombinationen von zwei Angaben in den Sprachen gemäß B.3.1 sind zulässig, wenn sie gemäß den folgenden Beispielen aufgebaut sind:

NL/FR

:

BIOLOGISCHE LANDBOUW

AGRICULTURE BIOLOGIQUE

FI/SV

:

LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO

EKOLOGISKT JORDBRUK

FR/DE

:

AGRICULTURE BIOLOGIQUE

BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT

B.4   Graphisches Handbuch

INHALT

1 Einleitung

2 Allgemeine Verwendung des Emblems

2.1 Farbiges Emblem (Referenzfarben)

2.2 Einfarbiges Emblem: Emblem in Schwarzweiß

2.3 Kontrast zu den Hintergrundfarben

2.4 Schriftbild

2.5 Sprachversion

2.6 Verkleinerte Formate

2.7 Besondere Bestimmungen für die Verwendung des Emblems

3 Originalreprovorlagen

3.1 Zweifarbige Ausführung

3.2 Konturlinien

3.3 Einfarbig: Emblem in schwarzweiß

3.4 Farbmusterbogen (gelb und blau)

1   EINLEITUNG

Das Graphikhandbuch soll den Wirtschaftsbeteiligten bei der Reproduktion des Emblems als Anleitung dienen.

2   ALLGEMEINE VERWENDUNG DES EMBLEMS

2.1   FARBIGES EMBLEM (Referenzfarben)

Bei Verwendung des farbigen Emblems sind entweder direkte Farben (Pantone) oder ein Vierfarbendruck einzusetzen. Die Referenzfarben sind nachstehend angegeben.

image

2.2   EINFARBIGES EMBLEM: EMBLEM IN SCHWARZWEISS

Das Emblem in schwarzweiß kann wie nachstehend gezeigt verwendet werden:

image

2.3   KONTRAST ZU DEN HINTERGRUNDFARBEN

Bei Verwendung des farbigen Emblems auf einem Hintergrund in Farben, die das Lesen der Schrift erschweren, empfiehlt sich die Abgrenzung durch eine umlaufende weiße Konturlinie, wie nachstehend gezeigt, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken.

image

Emblem mit farbigem Hintergrund

2.4   SCHRIFTBILD

 

Für den Text ist die Schrift Frutiger oder Myriad bold condensed in Großbuchstaben zu verwenden. Die Schrift ist entsprechend den Angaben unter Punkt 2.6 zu verkleinern.

 ◄

2.5   SPRACHVERSION

Für beide Embleme können die entsprechenden Sprachversionen gemäß den Spezifikationen unter B.3 ausgewählt werden.

2.6   VERKLEINERTE FORMATE

Sollte die Verwendung des Emblems auf verschiedenen Etiketten deren Verkleinerung erfordern, sind folgende Mindestdurchmesser einzuhalten:

a) Bei einzelnen Angaben: mindestens 20 mm

image

b) Bei Kombinationen von zwei Angaben: mindestens 40 mm

image

2.7   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EMBLEMS

Durch das Emblem sollen die Erzeugnisse aufgewertet werden. Aus diesem Grund sollte die Umsetzung möglichst in Farbe erfolgen, damit das Emblem besser ins Auge fällt und eine einfachere und schnellere Erkennung durch den Verbraucher gewährleistet ist.

Einfarbige Embleme (schwarzweiß) gemäß Punkt 2.2 sollten deshalb lediglich verwendet werden, wenn eine Umsetzung in Farbe unpraktisch ist.

3   ORIGINALREPROVORLAGEN

3.1   ZWEIFARBIGE AUSFÜHRUNG

 Einzelne Angabe in allen Sprachen

  image

  image

  image

  image

  image

  image

  image

  image

  image

  image

  image

  image

 Beispielen von Sprachkombinationen gemäß B.3.2

  image

  image

  image

3.2   KONTURLINIEN

image

3.3   EINFARBIG: EMBLEM IN SCHWARZWEISS

image

3.4   FARBMUSTERBOGEN

PANTONE REFLEX BLUE

image

PANTONE 367

image




▼M3

ANHANG VI

EINLEITUNG

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

1. Zutaten: Stoffe nach der Definition in Artikel 4 dieser Verordnung mit den Einschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 30 ).

2. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

a) einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;

b) ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen gemäß den Nummern 5 und 7 anzusehen sind.

3. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören:

3.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger dieser Stoffe gemäß den Definitionen in den Nummern 5 und 6;

3.2. Aromen gemäß der Definition in Nummer 7;

3.3. Wasser und Salz;

3.4. Mikroorganismen, Kulturen;

3.5. Mineralien (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine.

4. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 31 ).

5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannte Globalrichtlinie fallen.

6. Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel: Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu dienen, einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder physikalisch zu verändern, ohne seine technologische Funktion zu beeinflussen, um seine Handhabung, An- oder Verwendung zu erleichtern.

7. Aromen: Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung ( 32 ), die unter diese Richtlinie fallen.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Die Teile A, B und C umfassen Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung ►C2  von Lebensmitteln, mit Ausnahme von Weinen, verwendet werden dürfen ◄ , die im wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

▼M15

Bis zur Annahme von Vorschriften in den Teilen A und B dieses Anhangs gelten insbesondere für die Aufbereitung von Lebensmitteln, die aus einem oder mehreren tierischen Erzeugnissen bestehen, die einzelstaatlichen Vorschriften.

▼M3

►M17  Unbeschadet der Bezugnahme auf Zutaten gemäß den Teilen A unc C oder auf Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Teil B dürfen ein Verarbeitungsverfahren, beispielsweise das Räuchern, eine Zutat oder ein Verarbeitungshilfsstoff nur gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen, dem Vertrag entsprechenden Rechtsvorschriften oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, unter Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Herstellungspraxis für Lebensmittel angewendet bzw. zugesetzt werden. ◄ Falls solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, sind die Regeln der guten Herstellungspraxis für Lebensmittel einzuhalten. Zusatzstoffe sind insbesondere gemäß den Vorschriften der Richtlinie 89/107/EWG, gegebenenfalls auch denen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannten Globalrichtlinie zu verwenden. Die Verwendung von Aromen erfolgt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 88/388/EWG, die Verwendung von Lösemitteln nach den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösemittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden ( 33 ).

▼M17

TEIL A —   ZUTATEN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE c) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE d) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91)

▼M3

A.1.   Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger



Bemerkungen (1)

 

Bezeichnung

▼M17

E 170

Calciumcarbonat

Alle zugelassenen Wirkungen außer Färbung

▼M3

E 270

Milchsäure

E 290

Kohlendioxid

E 296

Apfelsäure

E 300

Ascorbinsäure

▼M5

E 306

stark tocophenolhaltige Extrakte

Antioxidans in Fetten und Ölen

▼M3

E 322

Lecithine

E 330

Citronensäure

▼M5

E 333

Calciumcitrate

▼M3

E 334

Weinsäure (L (+) −)

E 335

Natriumtartrate

E 336

Kaliumtartrate

▼M5

E 341 (i)

Monocalciumphosphat

Backtriebmittel für Fertigmehl

▼M3

E 400

Alginsäure

E 401

Natriumalginat

E 402

Kaliumalginat

E 406

Agar-Agar

▼M5

E 407

Carrageen

▼M3

E 410

Johannesbrotkernmehl

E 412

Guarkernmehl

E 413

Traganth

E 414

Gummi arabicum

E 415

Xanthan

E 416

Karayagummi

▼M17

E 422

Glyzerin

Pflanzenextrakte

▼M3

E 440 (i)

Pektin

E 500

Natriumcarbonate

E 501

Kaliumcarbonate

E 503

Ammoniumcarbonate

E 504

Magnesiumcarbonate

▼M17

E 516

Calciumsulfat

Träger

▼M5

E 524

Natriumhydroxyd

Oberflächenbehandlung von Laugengebäck

▼M17

E 551

Siliziumdioxid

Trennmittel für Kräuter und Gewürze

▼M3

E 938

Argon

E 941

Stickstoff

E 948

Sauerstoff

(1)   CR Träger.

A.2.   Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

A.3.   Wasser und Salz

Trinkwasser,

Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.4.   Kulturen von Mikroorganismen

i) die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Organismen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG.

▼M17 —————

▼M12

A.5.   Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen

Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

▼M3

TEIL B —    ►M17  VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE d) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE e) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN ◄



Bezeichnung

Bemerkungen

Wasser

 

Calciumchlorid

Koagulationsmittel

Calciumcarbonat

 

Calciumhydroxid

 

Calciumsulfat

Koagulationsmittel

Magnesiumchlorid (oder Nigari)

Koagulationsmittel

Kaliumcarbonat

Trocknen von Trauben

▼M5

Natriumcarbonat

Zuckerherstellung

▼M12

Zitronensäure

Ölherstellung und Stärkehydrolyse

▼M5

Natriumhydroxyd

►M12  

— Zuckerherstellung

— Ölerzeugung aus Rapssaat (Brassica spp.) ►M22   während eines Übergangszeitraums bis  ◄

 ◄

Schwefelsäure

Zuckerherstellung

▼M17

Isopropanol (Propan-2-ol)

Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung

In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/60/EWG

Bis 31.12.2006

▼M3

Kohlendioxid

 

Stickstoff

 

Ethanol

Lösemittel

Gerbsäure

Filtrierhilfe

Eiweißalbumin

 

Kasein

 

Gelatine

 

Fischleim

 

Pflanzliche Öle

►M5  Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter ◄

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

 

Activkohle

 

Talkum

 

Bentonit

 

Kaolin

 

Kieselgur

 

Perlit

 

Haselnußschalen

 

▼M5

Reismehl

 

▼M3

Bienenwachs

Trennmittel

Carnaubawachs

Trennmittel

▼M17

Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme:

Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme, die normalerweise zur Lebensmittelherstellung verwendet werden, ausgenommen von genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG und von Enzymen aus genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG.

▼M19

TEIL C —   ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN

C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen:



Eicheln

Quercus spp

Kolanuss

Cola acuminata

Stachelbeeren

Ribes uva-crispa

Maracuja (Passionsfrucht)

Passiflora edulis

Himbeeren (getrocknet)

Rubus idaeus

Rote Johannisbeeren (getrocknet)

Ribes rubrum

C.1.2. Essbare Gewürze und Kraüter:



Muskatnuss

Myristica fragrans, nur bis 31.12.2000

Pfeffer, grün

Piper nigrum, nur bis 30.4.2001

Rosa Beeren, rosa Pfeffer

Schinus molle L.

Meerrettichsamen

Armoracia rusticana

Kleiner Galgant

Alpinia officinarum

Saflorblüten

Carthamus tinctorius

Brunnenkresse

Nasturtium officinale

C.1.3. Verschiedenes:

Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:



Kakao

Theobroma cacao

Kokosnuss

Cocos nucifera

Oliven

Olea europaea

Sonnenblumen

Helianthus annuus

Palmen

Elaeis guineensis

Raps

Brassica napus, rapa

Saflor

Carthamus tinctorius

Sesam

Sesamum indicum

Soja

Glycine max

C.2.2. Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:

Rübenzucker, nur bis 1.4.2003

Fructose

Reispapier

Oblaten

Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

C.2.3. Verschiedenes:



Koriander, geräuchert

Coriandrum sativum nur bis 31.12.2000

Erbsenprotein

Pisum spp

Rhum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen.

Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs.

Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwenden werden dürfen, nur für die Herstellung von „Gummibärchen“, nur bis 30.9.2000.

Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schinus molle und Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000

C.3. Tierische Erzeugnisse

Wassertiere, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.



Buttermilchpulver

nur bis 31.8.2001

Gelatine

 

Honig

nur bis 28.2.2001

Laktose

nur bis 31.8.2001

Molkenpulver „Herasuola“.

 

▼M22

Naturdärme

►M30  nur bis . ◄

▼M15




ANHANG VII



Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar

Klasse oder Art

Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar

Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Equiden ab 6 Monaten

2

Mastkälber

5

Andere Rinder unter einem Jahr

5

Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3

Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3

Männliche Rinder ab 2 Jahren

2

Zuchtfärsen

2,5

Mastfärsen

2,5

Milchkühe

2

Merzkühe

2

Andere Kühe

2,5

Weibliche Zuchtkaninchen

100

Mutterschafe

13,3

Mutterziegen

13,3

Ferkel

74

Zuchtsauen

6,5

Mastschweine

14

Andere Schweine

14

Masthühner

580

Legehennen

230




ANHANG VIII

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten und Arten der Erzeugung

1.   RINDER, SCHAFE UND SCHWEINE



 

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(Freigeländeflächen außer Weideflächen)

Lebendgewicht (kg)

Mindestfläche (m2/Tier)

(m2/Tier)

Zucht- und Mastrinder und Equiden

bis 100

1,5

1,1

bis 200

2,5

1,9

bis 350

4,0

3

über 350

5, mindestens 1 m2/100 kg

3,7, mindestens 0,75 m2/100 kg

Milchkühe

 

6

4,5

Zuchtbullen

 

10

30

Schafe und Ziegen

 

1,5 Schaf/Ziege

2,5

0,35 Lamm/Zickel

0,5 je Lamm/Zickel

säugende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln

 

7,5 Sau

2,5

Mastschweine

bis 50

0,8

0,6

bis 85

1,1

0,8

bis 110

1,3

1

Ferkel

über 40 Tage alt und bis 30 kg

0,6

0,4

Zuchtschweine

 

2,5 weibliches Zuchtschwein

1,9

6,0 männliches Zuchtschwein

8,0

2.   GEFLÜGEL



 

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(m2 der bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehenden Fläche in m2)

 

Anzahl Tiere/m2

cm Sitzstange/Tier

Nest

Legehennen

6

18

8 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier

4, sofern die Obergrenze von 170 kg/N/ha/Jahr nicht überschritten wird

Mastgeflügel (in festen Ställen)

10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2

20 (nur Perlhühner)

 

4 Masthähnchen und Perlhühner

4,5 Enten

10 Truthähne

15 Gänse

Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden

Mastgeflügel (in beweglichen Ställen)

16 (1) in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2

 
 

2,5, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird

(1)   Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2, die nachts offenbleiben.



( 1 ) ABl. Nr. C 4 vom 9. 1. 1990, S. 4, und

ABl. Nr. C 101 vom 18. 4. 1991, S. 13.

( 2 ) ABl. Nr. C 106 vom 22. 4. 1991, S. 27.

( 3 ) ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 12.

( 4 ) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

( 5 ) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58.

( 6 ) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51.

( 7 ) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51.

( 8 ) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

( 9 ) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

( 10 ) ABl. L 22 vom 9.2.1965, S. 369/65. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22).

( 11 ) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 12

( 12 ) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 43).

( 13 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10).

( 14 ) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission (ABl. L 6 vom 21.1.1999, S. 3).

( 15 ) ABl L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Richtlinie, geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35)

( 16 ) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3.

( 17 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 18 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

( 19 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

( 20 ) Dieser Prozentsatz wird anhand des Gewichts aller Substratbestandteile (ohne Deckmaterial) vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser berechnet.

( 21 ) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/98 (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 10).

( 22 ) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

( 23 ) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24).

( 24 ) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.

( 25 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35).

( 26 ) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

( 27 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

( 28 ) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Die Richtlinie 70/524/EWG wird zum 19.10.2004 aufgehoben. Ab jenem Datum gilt die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

( 29 ) ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.

( 30 ) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

( 31 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

( 32 ) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61.

( 33 ) ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28.

Top