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Document 01991R1538-20060323

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1538/2006-03-23

1991R1538 — DE — 23.03.2006 — 007.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1538/91 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 1991

mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

(ABl. L 143, 7.6.1991, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2988/91 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1991

  L 284

26

12.10.1991

►M2

VERORDNUNG (EWG) Nr. 315/92 DER KOMMISSION vom 10. Februar 1992

  L 34

23

11.2.1992

►M3

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1980/92 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1992

  L 198

31

17.7.1992

►M4

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2891/93 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1993

  L 263

12

22.10.1993

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1026/94 DER KOMMISSION vom 2. Mai 1994

  L 112

32

3.5.1994

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 3239/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994

  L 338

48

28.12.1994

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 2390/95 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1995

  L 244

60

12.10.1995

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 205/96 DER KOMMISSION vom 2. Februar 1996

  L 27

6

3.2.1996

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/96 DER KOMMISSION vom 4. Juni 1996

  L 134

9

5.6.1996

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2000 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2000

  L 119

21

20.5.2000

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2002 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2002

  L 194

17

23.7.2002

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 814/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 231

3

30.6.2004

►M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 81/2006 DER KOMMISSION vom 18. Januar 2006

  L 14

8

19.1.2006

►M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 433/2006 DER KOMMISSION vom 15. März 2006

  L 79

16

16.3.2006


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 31  (1538/91)

►C2

Berichtigung, ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 145  (2891/93)

 C3

Berichtigung, ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 39  (1072/00)

 C4

Berichtigung, ABl. L 036 vom 7.2.2001, S. 12  (1538/91)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1538/91 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 1991

mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wurden bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erlassen, zu deren Anwendung gewisse Durchführungsvorschriften erforderlich sind, vor allem hinsichtlich des Verzeichnisses der von dieser Verordnung erfaßten Geflügelschlachtkörper, der entsprechenden Teilstücke und Schlachtnebenprodukte, der Einstufung nach Fleischigkeit, des Aussehens und Gewichts, der Angebotsformen, der Angabe der Verkehrsbezeichnung, unter der die Erzeugnisse verkauft werden sollen, der fakultativen Verwendung von Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform, der Lagerungs- und Transportbedingungen für bestimmte Arten von Geflügelfleisch sowie der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, sind für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Angebotsform und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei „Fettleber“ machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

Bestimmte Erzeugnisse und Angebotsformen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen zwar ausgenommen werden, doch sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden sollen, den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die vorgenannten Normalbestimmungen gelten. Diese Regelung sollte gleichermaßen auf zusätzliche Angaben angewandt werden, um die die Verkehrsbezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse ergänzt werden können.

Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch vorzuschreiben.

Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, müssen gemeinschaftsweit einheitlich angewendet werden. Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen einheitlich sein. So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichproben und Toleranzen festzulegen.

Um den Verbraucher ausreichend, unmißverständlich und objektiv über die zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse zu informieren und den gemeinschaftsweit freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, muß sichergestellt werden, daß die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch den Vorschriften der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen ( 2 ), geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG ( 3 ), soweit wie möglich Rechnung tragen.

Bei der Etikettierung können fakultativ Angaben über die Kühlmethode und über besondere Haltungsformen gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes sind letztere, insbesondere Angaben über das Schlachtalter, die Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und Besatzdichte zu binden.

Die Kommission sollte die gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, einschließlich der Vermarktungsnormen, und insbesondere solcher Vorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ständig überwachen. Besonders zu regeln sind die Zulassung und die regelmäßige Kontrolle von Betrieben, die Angaben zu besonderen Haltungsformen verwenden dürfen. Diesen Betrieben ist dementsprechend eine regelmäßige und ausführliche Buchführung zur Auflage zu machen.

Angesichts der besonderen Art dieser Kontrollen können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit vorbehaltlich entsprechender Überwachungsmaßnahmen und Sicherheiten an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen.

Für den Fall, daß Handelsbeteiligte aus Drittländern fakultative Angaben über Kühlmethoden und Haltungsformen machen wollen, ist eine entsprechende Regelung vorzusehen, jedoch vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Drittlandbehörde und der Erfassung des betreffenden Drittlandes in einem entsprechenden Länderverzeichnis der Kommission.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gelten folgende Definitionen:

1.  Geflügelschlachtkörper

a) HÜHNER (Gallus domesticus)

 Hähnchen: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

 Suppenhuhn: Tier mit rigidem (verknöchtertem (SIC! verknöchertem)) Brustbeinfortsatz,

▼M9

 Kapaun: vor der Geschlechtsreife kastrierter, nach einer Mastdauer von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 140 Tagen geschlachteter Junghahn

▼M4

 Stubenküken: Tier von weniger als 650 g Schlachtgewicht (gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer). Tiere mit einem Gewicht von 650 g bis 750 g dürfen „Stubenküken“ genannt werden, wenn das Schlachtalter 28 Tage nicht überschreitet. Zur Überprüfung des Schlachtalters können die Mitgliedstaaten Artikel 11 anwenden,

▼M12

 Junghahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz starr, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 90 Tagen geschlachtet wird;

▼B

b) PUTEN/TRUTHÜHNER (Meleagris gallopavo dom.)

 (Junge) Pute/(Junger) Truthahn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz),

 Pute/Truthahn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

▼M4

►C2  

c) ENTEN (Anas platyrhynchos dom., cairina muschata), Mulardenten (Kreuzung aus Barbarieente und Pekingente)

 Frühmastente/Jungente, (junge) Barbarieente, (junge) Mulardente: Tier mit biegsamen (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

 Ente/Barbarieente/Mulardente: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

 ◄

▼B

d) GÄNSE (Anser anser dom.)

 Frühmastgans/(Junge) Gans: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren,

 Gans: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;

e) PERLHÜHNER (Numida meleagris domesticus)

 (Junges) Perlhuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

 Perlhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz.

Im Sinne dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den vorstehenden Definitionen als äquivalent.

2.  Geflügelteilstücke

a) Hälfte: halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang.

▼M4

b) Viertel: durch Querschnitt einer Hälfte gewonnenes Hinter- bzw. Vorderviertel.

▼B

c) Hinterviertel am Stück: beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf.

d) Brust: Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte.

e) Schenkel: Femus (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.

▼M4

f) Hähnchenschenkel mit Rückenstück: das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen.

▼B

g) Oberschenkel: Femur (Oberschenkelknochen) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.

h) Unterschenkel: Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.

i) Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulan (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal (Mittelhand-)knochen, ist fakultativ. Bei Truthahnflügeln können Humerus bzw. Radius/Ulna einschließlich anhaftendem Muskelfleisch separat angeboten werden. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.

j) Beide Flügel, ungetrennt: beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmäßig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des Teilstücks ausmacht.

k) Brustfilet: ganze oder halbe entbeinte Brust, d. h. ohne Brustbein und Rippen.

Bei Putenbrust darf das Filet auch ausschließlich aus innerem Brustmuskel (pectoralis profundus) bestehen.

l) Brustfilet mit Schlüsselbein: ganzes oder halbes Brustfilet (ohne Haut) mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gesamtgewichts dieses Teilstücks ausmachen dürfen.

▼M4

m) „Magret, Maigret“: Brustfilet von in Nummer 3 genannten Enten oder Gänsen, mit Haut und subkutanem, den Brustmuskel bedeckendem Fett, ohne den inneren Brustmuskel.

▼M11

n) Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: Putenschenkel und/oder -oberschenkel, entbeint, d. h. ohne Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), ganz, gewürfelt oder in Streifen geschnitten.

▼M4

Bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e), g) und h) bedeutet „Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt“, daß die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang Ia).

Bis zum 31. Dezember 1991 können bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e), g) und h) die Schnitte in der Nähe der Gelenke angesetzt werden.

Die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d) bis k) können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d) bis j) ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Buchstabe k) mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Etikettierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) der ►M12  Richtlinie 2000/13/EG ◄ des Rates ( 4 ) anzugeben.

3.  Fettleber

Die Leber von Gänsen oder Enten der Art cairina muschata oder c.m. x Anas platyrynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.

Die Lebern, die nur vollständig ausgebluteten Vögeln entnommen werden dürfen, müssen von einheitlicher Farbe sein.

Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:

▼M7

 Entenlebern: Nettogewicht von mindestens 300 g

▼B

 Gänselebern: Nettogewicht von mindestens 400 g.

▼M4

Artikel 1a

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

„Vermarktung“: das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;

„Los“: Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Sinne von Artikel 8 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.

▼B

Artikel 2

(1)  Um entsprechend dieser Verordnung vermarktet werden zu können, sind Geflügelschlachtkörper in einer der folgenden Herrichtungsformen zum Verkauf anzubieten:

 teilweise ausgenommen („effilé“, „roped“),

 bratfertig oder mit Innereien,

 grillfertig oder ohne Innereien.

(2)  Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.

▼M4

(3)  Bei allen Herrichtungsformen von Schlachtkörpern können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.

▼B

(4)  Innereien sind ausschließlich:

Herz, Hals, Muskelmagen und Leber sowie alle anderen Körperteile, die vom Endverbraucher als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase, der Muskelmagen ohne die innere Hornhaut anzubieten; der Muskelmageninhalt ist zu entfernen. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden. Verbleibt der Hals am Schlachtkörper, so zählt er nicht zu den Innereien.

Werden die Schlachtkörper üblicherweise ohne eines der vorgenannten vier Organe zum Verkauf angeboten, ist das Fehlen dieses Organs auf dem Etikett anzugeben.

Artikel 3

(1)  Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 79/112/EWG der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse entsprechen den Bezeichnungen gemäß Artikel 1 und den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft. Anzugeben ist dabei

 bei ganzen Schlachtkörpern: eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 2 Absatz 1,

 bei Teilstücken: die jeweilige Geflügelart.

(2)  Die Artenbezeichnungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 können durch Zusätze ergänzt werden, sofern diese den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es inbesondere zu Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen des Artikels 1 Nummern 1 und 2 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 10 kommt.

Artikel 4

Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 10 kommen kann.

Artikel 5

Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch gemäß dieser Verordnung muß stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf mindestens −12 °C gehalten werden, wobei die Temperatur kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und im Einzelhandel voraus.

Artikel 6

(1)  Zur Einstufung in die Handelsklassen A und B müssen die unter diese Verordnung fallenden Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Mindestanforderungen genügen:

 ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform),

 sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut,

 frei von Fremdgeruch,

 frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig,

 frei von herausragenden gebrochenen Knochen,

 frei von starken Quetschungen.

Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.

(2)  Um in die Handelsklasse A eingestuft werden zu können, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Anforderungen genügen:

 Sie besitzen Fleischfülle. Das Fleisch ist vollfleischig; die Brust gut entwickelt, breit, lang und vollfleischig; die Schenkel sind fleischig. Bei Hähnchen, Frühmastenten/Jungenten und Puten/Truthähnen sind Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen. Bei Suppenhühnern, Enten und Frühmastgänsen/jungen Gänsen ist eine dickere Fettschicht zulässig. Gänse weisen eine mitteldicke bis dicke, gleichmäßig verteilte Fettschicht auf;

 an Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleine Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Suppenhühnern, Enten, Puten/Truthähnen und Gänsen können sich auch an anderen Körperteilen Federreste befinden;

 leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden. Die Flügelspitze darf fehlen. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung zeigen;

 gefrorenes und tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren ( 5 ) zeigen, es sei denn, sie sind zufallsbedingt, klein und unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln vorhanden.

Artikel 7

▼M4

(1)  Beschlüsse infolge von Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 6 werden immer für das gesamte gemäß diesem Artikel kontrollierte Los gefaßt.

▼M4 —————

▼B

(3)  Aus jedem in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Groß- und Einzelhandeslagerhäusern bzw. — im Falle der Einfuhr aus Drittländern — bei der Zollabfertigung zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Einzelerzeugnisse gemäß Artikel 1 entnommen:

▼M4



Losumfang

Stichprobenumfang

Anzahl fehlerhafte Fertigpackungen

insgesamt

nach Artikel 1 Nummern 1 (1) und 3 und Artikel 6 Absatz 1

1

2

3

4

100 bis 500

30

5

2

501 bis 3 200

50

7

3

mehr als 3 200

80

10

4

(1)   Toleranz für ein und dieselbe Art, nicht für verschiedene Arten zusammen.

(4)  Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse A ist die Fehlertoleranz nach Spalte 3 der Tabelle des Absatzes 3 zulässig. Bei diesen fehlerhaften Fertigpackungen darf es sich im Fall von Brustfilet auch um Filets mit bis zu 2 Gewichtsprozent Knorpel (biegsamer Brustbeinfortsatz) handeln. Die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen, die den Bestimmungen des Artikels 1 Nummern 1 und 3, und des Artikels 6 Absatz 1 nicht entsprechen, darf die in Spalte 4 der Tabelle von Absatz 3 angegebenen Zahlen jedoch nicht überschreiten.

Im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 3 kann eine fehlerhafte Fertigpackung nur dann akzeptiert werden, wenn ihr Gewicht im Fall von Entenlebern mindestens 240 g und im Fall von Gänselebern mindestens 385 g beträgt.

(5)  Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse B verdoppelt sich die Fehlertoleranz.

▼B

(6)  Wird das geprüfte Los als nicht konform angesehen, so verbietet die Kontrollstelle die Vermarktung bzw. die Einfuhr aus einem Drittland, sofern nicht bzw. solange bis der Beleg beigebracht ist, daß Konformität mit den Vorschriften der Artikel 1 und 6 nachträglich erzielt worden ist.

▼M3

Artikel 8

(1)  Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügel in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 in Gewichtsklassen eingestuft werden. Als Fertigpackungen in diesem Sinne gelten Fertigpackungen mit einem Geflügelschlachtkörper oder Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Geflügelart gemäß Artikel 1.

(2)  Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als „Nenngewicht“ bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muß.

(3)  Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden:

 Schlachtkörper:

 

 unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.),

 1 100 — < 2 400 g: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.),

 2 400 g und darüber: 200-g-Klassen (2 400 — 2 600 — 2 800 usw.),

 Teilstücke:

 

 unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.),

 1 100 g und darüber: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.).

(4)  Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfüllt sind:

 Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackung darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht;

 der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichungen die in Absatz 9 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so gering sein, daß das Los von Fertigpackungen den im Absatz 10 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht;

 eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Absatz 9 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG.

(5)  Hinsichtlich der Verantwortung des Abfüllers bzw. des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG.

(6)  Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft:

 Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung der Stichprobe;

 Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe.

Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der Prüfungen den Abnahmekriterien gemäß den Absätzen 10 und 11 genügen.

(7)  Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefüllten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.

Die Losgröße wird auf folgende Mengen begrenzt:

 Werden die Fertigpackungen nach dem Abfüllvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfüllanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist;

 in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.

(8)  Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen:



Losumfang

Stichprobenumfang

100-500

30

501-3 200

50

> 3 200

80

Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100-% des Losumfangs.

(9)  Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig:



(in Gramm)

Nenngewicht

Zulässige Minusabweichung

Schlachtkörper

Teilstücke

unter 1 100

25

25

1 100- <2 400

50

right accolade 50

2 400 und darüber

100

(10)  Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfüllmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.

Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, gelten als fehlerhaft.

Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw. abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner sind bzw. gleich nachstehender Ablehnungszahl oder größer sind:



Stichprobenumfang

Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen

Annahmezahl

Ablehnungszahl

30

2

3

50

3

4

80

5

6

(11)  Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt: Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe größer ist als folgende Annahmezahl:



Stichprobenumfang

Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen

30

image

≥ Qn − 0,503 s

50

image

≥ Qn − 0,379 s

80

image

≥ Qn − 0,295 s

image

= Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen,

Qn = Nennmenge der Fertigpackung,

s = Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe.

Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG des Rates.

(12)  Solange gemäß der Richtlinie 80/181/EWG zusätzliche Angaben zulässig sind, kann außer der Angabe des Nenngewichts der Fertigpackung im Sinne dieses Artikels eine zusätzliche Angabe angebracht werden.

(13)  Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 12 können Marktbeteiligte bis 31. Dezember 1994 Fertigpackungen im Sinne dieses Artikels im Vereinigten Königreich vermarkten, wenn das Nenngewicht ordnungsgemäß nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften in britischen Maßeinheiten angegeben ist.

Aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführtes Geflügelfleisch, das den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes entspricht, wird außerhalb des Grenzbereichs stichprobenweise geprüft.

▼B

Artikel 9

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) der ►M12  2000/13/EG ◄ kann auf dem Etikett eine Angabe hinsichtlich eines der nachstehenden definierten und in Anhang II aufgeführten Kühlverfahren gemacht werden:

—Luftkühlung:

Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, ohne Wasserzusatz.

—Luft-Sprüh-Kühlung:

Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kalftluftstrom (SIC! Kaltluftstrom), der zur Erhöhung der Kühlleistung und zur Erhaltung einer gewissen Oberflächenfeuchtigkeit mit Wassernebel durchsetzt wird.

►C1  Tauchkühlung ◄

Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren gemäß Anhang I Kapitel V Nummern 28 a) und 28) b) der Richtlinie 71/118/EWG des Rates ( 6 ).

Artikel 10

▼M4

(1)  Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der ►M12  Richtlinie 2000/13/EG ◄ dürfen zur Angabe der Haltungsform, ausgenommen organische oder biologische Erzeugung, ausschließlich die nachstehenden und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft verwendet werden, und dies nur, sofern die in Anhang IV genannten Bedingungen erfüllt sind:

▼B

a) „Gefüttert mit … % …“

b) „extensive Bodenhaltung“

c) „Auslaufhaltung“

d) „Bäuerliche Auslaufhaltung“

e) „Bäuerliche Freilandhaltung“.

Diese Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.

▼M12

Wird auf dem Etikett des Fleischs von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Auslaufhaltung“ bzw. „Freilandhaltung“ (Buchstaben c), d) und e)) gemacht, so muss auch die Angabe „aus der Fettlebererzeugung“ aufgeführt werden.

▼M4

(2)  Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang IV Buchstabe b), c) oder d) haben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich definierten Tiere.

▼B

(3)  Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanforderungen hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.

(4)  Die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden der Kommission mitgeteilt.

(5)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt jederzeit auf Antrag der Kommission alle Angaben, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die unter diesen Artikel fallenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.

Artikel 11

(1)  Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Begriffe gemäß Artikel 10 einer besonderen Zulassung. Je nach Haltungsform

 führen sie Buch über Name und Anschrift der Geflügelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden;

 führen sie auf Verlangen dieser Behörde Buch über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;

▼M12

 über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht solcher angelieferten und verarbeiteten Tiere;

 über die Einzelheiten der Verkäufe einschließlich Name und Anschrift der Käufer während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand.

▼M12

(2)  Vorgenannte Erzeuger werden anschließend regelmäßig kontrolliert. Sie führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und Quelle der Futtermittel.

Außerdem führen Erzeuger mit Auslauf- bzw. Freilandhaltung auch Buch über den Zeitpunkt, an dem die Tiere zum ersten Mal Zugang zum Freiland haben.

▼M12

(2a)  Futtermittelhersteller und -lieferanten führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Bücher, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeuger geliefert haben, den Fütterungsanweisungen entspricht.

(2b)  Die Brütereien führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen, die an die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) und e) genannten Erzeuger geliefert wurden.

▼B

(3)  Regelmäßig kontrolliert wird die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 10 und 11 in

 Mastbetrieben: mindestens einmal je Durchgang,

▼M12

 Betrieben der Futtermittelhersteller und -lieferanten: mindestens einmal jährlich,

▼B

 Schlachthöfen: mindestens viermal jährlich,

 Brütereien: mindestens einmal jährlich bei Haltungsformen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) und e).

(4)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1. Juli 1991 ein Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennummer des Schlachthofs ersichtlich sind. Etwaige Änderungen dieses Verzeichnisses werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn jedes Quartals des betreffenden Kalenderjahres mitgeteilt.

Artikel 12

In bezug auf die Überwachung der Angaben über die Art der Geflügelhaltung gemäß Artikel 5 Absatz 6 zweiter Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 müssen die entsprechenden einzelstaatlich benannten Stellen den Kriterien gemäß der Europäischen Norm Nr. EN/45011 vom 26. Juni 1989 genügen, um von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht zu werden.

Artikel 13

Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß Artikel 9 oder 10 tragen, sofern es eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung mitführt, mit der bestätigt wird, daß die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Auf Anfrage eines Drittlandes erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.

▼M12 —————

▼M4

Artikel 14a

(1)  Unbeschadet der Absätze 6 und 10 dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) oder Anhang VI (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.

(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, daß die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, daß

 Proben zur Kontrolle der Wasseraufnahme beim Kühlen sowie des Wassergehaltes von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchen entnommen werden,

 die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten und ein Jahr lang aufbewahrt werden,

 jedes Los so gekennzeichnet wird, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.

(3)  In den Schlachthöfen wird entweder regelmäßig gemäß Anhang VII die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang V durchgeführt, und zwar mindestens einmal in jeder ►M11  achtstündigen ◄ Arbeitsphase.

Stellt sich dabei heraus, daß die aufgenommene Wassermenge den nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalt überschreitet (unter Berücksichtigung des Wassers, das von den Schlachtkörpern während der nicht kontrollierten Phasen der Aufbereitung aufgenommen wird), oder überschreitet die aufgenommene Wassermenge die Werte gemäß Anhang VII Nummer 9 oder gemäß Anhang V Nummer 7, so nehmen die Schlachtbetriebe unverzüglich die notwendigen technischen Anpassungen des Verfahrens vor.

(4)  In allen Fällen nach Absatz 3 zweiter Unterabsatz und auf jeden Fall mindestens ►M8  jeden zweiten Monat ◄ wird der Wassergehalt gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen gemäß Absatz 1 in jedem Schlachthof durch Stichproben kontrolliert, wobei die zuständige Behörde des Mitgliedstaates bestimmt, ob das Verfahren nach Anhang V oder Anhang VI verwendet wird. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde, daß sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5)  Die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 werden durch die zuständigen Behörden oder unter deren Aufsicht durchgeführt. Die zuständigen Behörden können in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 und insbesondere die von Anhang VII Nummern 1 und 9 sowie die von Absatz 4 für einen Schlachthof verschärfen, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung des nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalts zu gewährleisten.

▼M8

Wenn eine Partie gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen dieser Verordnung nicht genügt, werden die Kontrollen in der in Absatz 4 genannten Mindesthäufigkeit erst wiederaufgenommen, wenn drei aufeinander folgende Kontrollen, die gemäß den Anhängen V oder VI anhand von Stichproben aus drei verschiedenen Tagesproduktionen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Wochen vorzunehmen sind, negativ ausgefallen sind. Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des betreffenden Schlachtbetriebs.

▼M12

(5a)  Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 im Fall von Luftkühlung auf, dass die Vorschriften der Anhänge V bis VII ein Jahr lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 3 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Absatz 3 durchgeführt werden.

▼M12

(6)  Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 4 die zulässigen Grenzwerte, so gilt das betreffende Los als nicht verordnungsgemäß. In diesem Fall kann der betroffene Schlachthof jedoch eine Gegenanalyse verlangen, die im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auszuwählenden Verfahren durchzuführen ist. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.

▼M4

(7)  Wird das betreffende Los — erforderlichenfalls nach einer Gegenanalyse — für nicht verordnungsgemäß befunden, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß dieses Los innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden darf, wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder ein Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der folgenden Aufschriften trägt:

▼M13

 Contenido en agua superior al límite CEE

 Obsah vody překračuje limit EHS

 Vandindhold overstiger EØF-Normen

 Wassergehalt über dem EWG-Höchstwert

 Veesisaldus ületab EMÜ normi

 Περιεκτικότητα σε νερό ανώτερη του ορίου ΕΟΚ

 Water content exceeds EEC limit

 Teneur en eau supérieure à la limite CEE

 Tenore d'acqua superiore al limite CEE

 Ūdens saturs pārsniedz EEK noteikto normu

 Vandens kiekis viršija EEB nustatytą ribą

 Víztartalom meghaladja az EGK által előírt határértéket

 Il-kontenut ta’ l-ilma superjuri għal-limitu KEE

 Watergehalte hoger danhet EEG-maximum

 Zawartość wody przekracza normę EWG

 Teor de água superior ao limite CEE

 Cudzia voda v hydinovom mäse EEC limit

 Vsebnost vode presega EES omejitev

 Vesipitoisuus ylittää ETY-normin

 Vattenhalten överstiger den halt som är tillåten inom EEG.

▼M4

Das Los gemäß dem ersten Unterabsatz verbleibt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird.

Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, daß das Los gemäß dem ersten Unterabsatz zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß das betreffende Los in der Gemeinschaft vermarktet wird.

Die Aufschriften gemäß dem ersten Unterabsatz müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden.

Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.

(8)  Besteht Grund zur Annahme von Unregelmäßigkeiten, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat durch nichtdiskriminierende Stichproben sicherstellen lassen, daß die betreffende Lieferung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

(9)  Die Stichproben nach Absatz 8 erfolgen am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen geeigneten Ort. Im letztgenannten Fall ist darauf zu achten, daß der Ort nicht an der Grenze liegt, daß möglichst wenig vom Transportweg der Ware abgewichen wird und daß die Waren nach der Probenahme wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort gebracht werden können. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen jedoch erst dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn das Ergebnis der Stichprobe vorliegt.

Die Stichproben sind möglichst rasch durchzuführen, damit die Vermarktung der Waren nicht unangemessen verzögert wird oder Wartezeiten entstehen, die zu einer Minderung der Qualität führen könnten.

Die Ergebnisse der Stichproben, die daraufhin gefaßten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse sind dem Versender, dem Empfänger oder deren Vertretern innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Probenahme mitzuteilen. Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gefaßten Beschlüsse müssen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats zusammen mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.

Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Beschlüsse dem Versender oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muß eine Belehrung darüber beigefügt sein, welche Rechtsbehelfe das im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Recht vorsieht und nach welchem Verfahren und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.

▼M12

(10)  Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 8 die zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse in einem der Referenzlaboratorien gemäß Anhang VIII nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien sind in Anhang IX aufgeführt.

▼M4

(11)  Stellt sich bei einer Stichprobe gemäß den Absätzen 8 und 9 und gegebenenfalls nach einer Gegenanalyse heraus, daß die gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen, so wendet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bestimmungen gemäß Absatz 7 an.

(12)  In den Fällen gemäß den Absätzen 10 und 11 setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die gefaßten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse mit.

Ergeben die Stichproben gemäß den Absätzen 8 und 10 wiederholt Unregelmäßigkeiten oder werden nach Auffassung des Versandmitgliedstaats Kontrollen ohne hinreichende Begründung durchgeführt, so unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hierüber.

Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Verstöße

 Sachverständige in den betreffenden Betrieb entsenden und in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen vor Ort vornehmen oder

 die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats auffordern, die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben zu kontrollieren und erforderlichenfalls Strafmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 zu ergreifen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit. Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet eine Untersuchung vorgenommen wird, lassen den Sachverständigen jegliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen.

Solange die Schlußfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muß der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben kontrollieren.

Werden diese Maßnahmen aufgrund wiederholter Unregelmäßigkeiten von seiten eines Betriebs ergriffen, so stellt die Kommission dem betreffenden Betrieb alle bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß den Gedankenstrichen des dritten Untersatzes anfallenden Kosten in Rechnung.

▼M8

12a.  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt dem einzelstaatlichen Referenzlaboratorium desselben Mitgliedstaats die Ergebnisse der von ihr oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen unverzüglich mit.

▼M15

Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln diese Ergebnisse dem Sachverständigengremium gemäß Absatz 14 zur Auswertung und Besprechung mit den nationalen Referenzlaboratorien vor dem 1. Juli jedes Jahres. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgelegt.

▼M11

(13)  Die Mitgliedstaaten erlassen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für die in diesem Artikel genannten Stichproben auf allen Vermarktungsstufen einschließlich der Stichproben von Einfuhren aus Drittländern zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gemäß den Anhängen V und VI. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vor dem 1. September 2000 darüber. Diesbezügliche Änderungen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mitzuteilen.

▼M15

(14)  Ein Gremium von Sachverständigen für die Überwachung des Wassergehalts in Geflügelfleisch dient als Koordinierungsstelle für die Untersuchungstätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission und der nationalen Referenzlaboratorien. Die Aufgaben des Gremiums und der nationalen Referenzlaboratorien sowie die Organisationsstruktur des Gremiums sind Anhang IX zu entnehmen.

▼M11

Artikel 14b

(1)  Die nachstehend genannten frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet:

a) Hähnchenbrustfilets, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut;

b) Hähnchenbrust, mit Haut;

c) Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut;

d) Putenbrustfilets, ohne Haut;

e) Putenbrust, mit Haut;

f) Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut;

g) entbeintes Putenschenkelfleisch, ohne Haut.

(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, daß Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe — unabhängig davon, ob diese zu Schlachthöfen gehören — alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Anforderungen gemäß Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, daß

▼M12

 in den Schlachthöfen regelmäßige Kontrollen der Wasseraufnahme gemäß Artikel 14a Absatz 3 auch bei Schlachtkörpern von Hähnchen und Puten durchgeführt werden, die für die Erzeugung der in Absatz 1 aufgeführten frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Teilstücke bestimmt sind. Diese Kontrollen werden mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase durchgeführt. Im Fall der Luftkühlung von Putenschlachtkörpern müssen jedoch keine regelmäßigen Kontrollen der Wasseraufnahme durchgeführt werden. Die in Anhang VII Nummer 9 festgesetzten Grenzwerte gelten auch für Putenschlachtkörper;

▼M11

 die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;

 jedes Los so gekennzeichnet wird, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muß im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.

▼M12

Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem ersten Gedankenstrich und Absatz 3 im Fall von Luftkühlung der Hähnchen auf, dass die Vorschriften der Anhänge V bis VII sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 3 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß dem ersten Gedankenstrich durchgeführt werden.

▼M11

(3)  Mindestens einmal alle drei Monate wird der Wassergehalt gemäß Absatz 1 von gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken aus sämtlichen solche Teilstücke erzeugenden Zerlegungsbetrieben anhand von Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang VIa kontrolliert. Diese Kontrollen gelten nicht für Geflügelteilstücke, bei denen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, daß sie ausschließlich zur Ausfuhr bestimmt sind.

▼M12

Nachdem die Vorschriften gemäß Anhang VIa in einem Zerlegungsbetrieb ein Jahr lang eingehalten worden sind, müssen die Kontrollen nur noch einmal alle sechs Monate durchgeführt werden. Werden diese Vorschriften von Anhang VI nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt werden.

▼M11

(4)  Artikel 14a Absätze 5 bis 13 gilt sinngemäß für Geflügelteilstücke gemäß Absatz 1.

▼M1

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1991 in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1991.

Artikel 8 gilt für Einfuhren aus Drittländern ab 1. März 1992.

Bis zum ►M2  31. März 1992 ◄ dürfen die Handelsbeteiligten jedoch durch diese Verordnung geregelte Erzeugnisse in Verpackungsmaterial verpacken, das Angaben gemäß dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Recht trägt. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M13




ANHANG I



ARTIKEL 1 NUMMER 1 — BEZEICHNUNGEN VON GEFLÜGELSCHLACHTKÖRPERN

 

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

1.

Pollo (de carne)

Kuře, brojler

Kylling, slagtekylling

Hähnchen, Masthuhn

Tibud, broiler

Κοτόπουλο Πετεινοί και κότες (κρεατοπαραγωγής)

Chicken, broiler

Poulet (de chair)

Pollo, „Broiler

Cālis, broilers

2.

Gallo, gallina

Kohout, slepice, drůbež na pečení, nebo vaření

Hane, høne, suppehøne

Suppenhuhn

Kuked, kanad, hautamiseks või keetmiseks mõeldud kodulinnud

Πετεινοί και κότες (για βράσιμο)

Cock, hen, casserole, or boiling fowl

Coq, poule (à bouillir)

Gallo, gallina Pollame da brodo

Gailis, vista, sautēta vai vārīta mājputnu gaļa

3.

Capón

Kapoun

Kapun

Kapaun

Kohikukk

Καπόνια

Capon

Chapon

Cappone

Kapauns

4.

Polluelo

Kuřátko, Kohoutek

Poussin, Coquelet

Stubenküken

Kana- ja kukepojad

Νεοσσός, πετεινάρι

Poussin, Coquelet

Poussin, coquelet

Galletto

Cālītis

5.

Gallo joven

Mladý kohout

Unghane

Junger Hahn

Noor kukk

Πετεινάρι

Young cock

Jeune coq

Giovane gallo

Jauns gailis

1.

Pavo (joven)

(Mladá) krůta

(Mini) kalkun

(Junge) Pute, (Junger) Truthahn

(Noor) kalkun

(Νεαροί) γάλοι και γαλοπούλες

(Young) turkey

Dindonneau, (jeune) dinde

(Giovane) tacchino

(Jauns) tītars

2.

Pavo

Krůta

Avlskalkun

Pute, Truthahn

kalkun

Γάλοι και γαλοπούλες

Turkey

Dinde (à bouillir)

Tacchino/a

Tītars

1.

Pato (joven o anadino), pato de Berberia (joven), Pato cruzado (joven)

(Mladá) kachna, kachně, (Mladá) Pižmová kachna, (Mladá) Kachna Mulard

(Ung) and (Ung) berberand (Ung) mulardand

Frühmastente, Jungente, (Junge) Barbarieente, (Junge) Mulardente

(Noor) part, pardipoeg, (noor) muskuspart, (noor), (noor) mullard

(Νεαρές) πάπιες ή παπάκια, (νεαρές) πάπιες βαρβαρίας, (νεαρές) πάπιες mulard

(Young) duck, duckling, (Young) Muscovy duck (Young) Mulard duck

(Jeune) canard, caneton, (jeune) canard de barbarie, (jeune) canard mulard

(Giovane) anatra (Giovane) Anatra muta (Giovane) Anatra „mulard

(Jauna) pīle, pīlēns, (Jauna) Muskuss pīle, (Jauna) Mullard pīle

2.

Pato, pato de Berbería Pato cruzado

Kachna, Pižmová kachna, Kachna Mulard

Avlsand Berberand Mulardand

Ente, Barbarieente, Mulardente

Part, muskuspart, mullard

Πάπιες, πάπιες βαρβαρίας πάπιες mulard

Duck, Muscovy duck, Mulard duck

Canard, canard de Barbarie (à bouillir), canard mulard (à bouillir)

Anatra Anatra muta Anatra „mulard

Pīle, Muskuss pīle, Mullard pīle

1.

Oca (joven), ansarón

Mladá husa, house

(Ung) gås

Frühmastgans, (Junge) Gans, Jungmastgans

(Noor) hani, hanepoeg

(Νεαρές) χήνες ή χηνάκια

(Young) goose, gosling

(Jeune) oie ou oison

(Giovane) oca

(Jauna) zoss, zoslēns

2.

Oca

Husa

Avlsgås

Gans

Hani

Χήνες

Goose

Oie

Oca

Zoss

1.

Pintada (joven)

Mladá perlička

(Ung) perlehøne

(Junges) Perlhuhn

(Noor) pärlkana

(Νεαρές) φραγκόκοτες

(Young) guinea fowl

(Jeune) pintade Pintadeau

(Giovane) faraona

(Jauna) pērļu vistiņa

2.

Pintada

Perlička

Avlsperlehøne

Perlhuhn

Pärlkana

Φραγκόκοτες

Guinea fowl

Pintade

Faraona

Pērļu vistiņa



 

lt

hu

mt

nl

pl

pt

sk

sl

fi

sv

1.

Viščiukas broileris

Brojler csirke, pecsenyecsirke

Fellus, brojler

Kuiken, braadkuiken

Kurczę, broiler

Frango

Kurča, brojler

Pitovni piščanec-brojler

Broileri

Kyckling, slaktkyckling (broiler)

2.

Gaidys, višta, skirti troškinti arba virti

Kakas és tyúk (főznivaló baromfi)

Serduk, tiġieġa (tal-brodu)

Haan, hen, soep- of stoofkip

Kura rosołowa

Galo, galinha

Kohút, sliepka

Petelin, kokoš, perutnina za pečenje ali kuhanje

Kukko, kana

Tupp, höna, gryt- eller kokhöna

3.

Kaplūnas

Kappan

Ħasi

Kapoen

Kapłon

Capão

Kapún

Kopun

Chapon (syöttökukko)

Kapun

4.

Viščiukas

Minicsirke

Għattuqa, coquelet

Piepkuiken

Kurczątko

Franguitos

Kuriatko

Mlad piščanec, mlad petelin (kokelet)

Kananpoika, kukonpoika

Poussin, Coquelet

5.

Gaidžiukas

Fiatal kakas

Serduk żgħir fl-eta

Jonge han

Młody kogut

Galo jovem

Mladý kohút

Mlad petelin

Nuori kukko

Ung tupp

1.

Kalakučiukas

Pecsenyepulyka, gigantpulyka, növendék pulyka

Dundjan (żgħir fl-eta)

(Jonge) kalkoen

(Młody) indyk

Peru

Mladá morka

(Mlada) pura

(Nuori) kalkkuna

(Ung) kalkon

2.

Kalakutas

Pulyka

Dundjan

Kalkoen

Indyk

Peru adulto

Morka

Pura

Kalkkuna

Kalkon

1.

Ančiukai, Muskusinės anties ančiukai, Mulardinės anties ančiukai

Pecsenyekacsa, Pecsenye pézsmakacsa, Pecsenye mulard -kacsa

Papra (żgħira fl-eta), papra żgħira (fellus ta’ papra), papra muskovy (żgħira fl-eta), papra mulard

(Jonge) eend, (Jonge) Barbarijse eend (Jonge) „Mulard“-eend

(Młoda) kaczka tuczona, (Młoda) kaczka piżmowa, (Młoda) kaczka mulard

Pato, Pato Barbary, Pato Mulard

(Mladá kačica), kačiatko, (Mladá) pyžmová kačica, (Mladý) mulard

(Mlada) raca, račka, (Mlada) muškatna raca, (Mlada) mulard raca

(Nuori) ankka, (Nuori) myskiankka

(Ung) anka, ankunge, (ung) mulardand (ung) myskand

2.

Antis, Muskusinė antis, Mulardinė antis

Kacsa, Pézsma kacsa, Mulard kacsa

Papra, papra muscovy, papra mulard

Eend Barbarijse eend „Mulard“-eend

Kaczka, Kaczka piżmowa, Kaczka mulard

Pato adulto, pato adulto Barbary, pato adulto Mulard

Kačica, Pyžmová kačica, Mulard

Raca, Muškatna raca, Mulard raca

Ankka, myskiankka

Anka, mulardand, myskand

1.

Žąsiukas

Fiatal liba, pecsenye liba

Wiżża (żgħira fl-eta), fellusa ta’ wiżża

(Jonge) gans

Młoda gęś

Ganso

(Mladá) hus, húsatko

(Mlada) gos, goska

(Nuori) hanhi

(Ung) gås, gåsunge

2.

Žąsis

Liba

Wiżża

Gans

Gęś

Ganso adulto

Hus

Gos

Hanhi

Gås

1.

Perlinių vištų viščiukai

Pecsenyegyöngyös

Fargħuna (żgħira fl-eta)

(Jonge) parelhoen

(Młoda) perliczka

Pintada

(Mladá) perlička

(Mlada) pegatka

(Nuori) helmikana

(Ung) pärlhöna

2.

Perlinės vištos

Gyöngytyúk

Fargħuna

Parelhoen

Perlica

Pintada adulta

Perlička

Pegatka

Helmikana

Pärlhöna



ARTIKEL 1 NUMMER 2 — BEZEICHNUNGEN VON GEFLÜGELTEILSTÜCKEN

 

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

a)

Medio

Půlka

Halvt

Hälfte oder Halbes

Pool

Μισά

Half

Demi ou moitié

Metà

Puse

b)

Charto

Čtvrtka

Kvart

(Vorder-, Hinter-) Viertel

Veerand

Τεταρτημόριο

Quarter

Quart

Quarto

Ceturdaļa

c)

Cuartos traseros unidos

Neoddělená zadní čtvrtka

Sammenhængende lårstykker

Hinterviertel am Stück

Lahtilõikamata koivad

Αδιαχώριστα τεταρτημόρια ποδιών

Unseparated leg quarters

Quarts postérieurs non séparés

Cosciotto

Nesadalītas kāju ceturdaļas

d)

Pechuga

Prsa

Bryst

Brust, halbe Brust, halbierte Brust

Rind

Στήθος

Breast

Poitrine, blanc ou filet sur os

Petto con osso

Krūtiņa

e)

Muslo y contramuslo

Stehno

Helt lår

Schenkel, Keule

Koib

Πόδι

Leg

Cuisse

Coscia

Kāja

f)

Charto trasero de pollo

Stehno kuřete s částí zad

Kyllingelår med en del af ryggen

Hähnchen-schenkel mit Rückenstück, Hühnerkeule mit Rückenstück

Koib koos seljaosaga

Πόδι από κοτόπουλο με ένα κομμάτι της ράχης

Chicken leg with a portion of the back

Cuisse de poulet avec une portion du dos

Coscetta

Cāļa kāja ar muguras daļu

g)

Contramuslo

Horní stehno

Overlår

Oberschenkel, Oberkeule

Reis

Μηρός (μπούτι)

Thigh

Haut de cuisse

Sovraccoscia

Šķiņkis

h)

Muslo

Dolní stehno (Palička)

Underlår

Unterschenkel, Unterkeule

Sääretükk

Κνήμη

Drumstick

Pilon

Fuso

Stilbs

i)

Ala

Křídlo

Vinge

Flügel

Tiib

Φτερούγα

Wing

Aile

Ala

Spārns

j)

Alas unidas

Neoddělená křídla

Sammenhængende vinger

Beide Flügel, ungetrennt

Lahtilõikamata tiivad

Αδιαχώριστες φτερούγες

Unseparated wings

Ailes non séparées

Ali non separate

Nesadalīti spārni

k)

Filete de pechuga

Prsní řízek

Brystfilet

Brustfilet, Filet aus der Brust, Filet

Rinnafilee

Φιλέτο στήθους

Breast fillet

Filet de poitrine, blanc, filet, noix

Filetto, fesa (tacchino)

Krūtiņas fileja

l)

Filete de pechuga con clavícula

Filety z prsou (Klíční kost s chrupavkou prsní kosti včetně svaloviny v přirozené souvislosti, klíč. kost a chrupavka max.3 % z cel.hmotnosti)

Brystfilet med ønskeben

Brustfilet mit Schlüsselbein

Rinnafilee koos harkluuga

Φιλέτο στήθους με κλειδοκόκαλο

Breast fillet with wishbone

Filet de poitrine avec clavicule

Petto (con forcella), fesa (con forcella)

Krūtiņas fileja ar krūšukaulu

m)

Magret, maigret

Magret, maigret (Filety z prsou kachen a hus s kůží a podkožním tukem pokrývajícím prsní sval, bez hlubokého svalu prsního)

Magret, maigret

Magret, Maigret

Rinnaliha („magret“ või „maigret“)

Maigret, magret

Magret, maigret

Magret, maigret

Magret, maigret

Pīles krūtiņa



 

lt

hu

Mt

nl

pl

pt

sk

sl

fi

sv

a)

Pusė

Fél baromfi

Nofs

Helft

Połówka

Metade

Polená hydina

Polovica

Puolikas

Halva

b)

Ketvirtis

Negyed baromfi

Kwart

Kwart

Ćwiartka

Quarto

Štvrťka hydiny

Četrt

Neljännes

Kvart

c)

Neatskirti kojų ketvirčiai

Összefüggő (egész) combnegyedek

Il-kwarti ta’ wara tas-saqajn, mhux separati

Niet-gescheiden achterkwarten

Ćwiartka tylna w całości

Quartos de coxa não separados

Neoddelené hydinové stehná

Neločene četrti nog

Takaneljännes

Bakdelspart

d)

Krūtinėlė

Mell

Sidra

Borst

Pierś, połówka piersi

Peito

Prsia

Prsi

Rinta

Bröst

e)

Koja

Comb

Koxxa

Hele poot, hele dij

Noga

Perna inteira

Hydinové stehno

Bedro

Koipireisi

Klubba

f)

Viščiuko koja su neatskirta nugaros dalimi

Csirkecomb a hát egy részével

Koxxa tat-tiġieġa b’porzjon tad-dahar

Poot/dij met rugdeel (bout)

Noga kurczęca z częścią grzbietu

Perna inteira de frango com uma porção do dorso

Kuracie stehno s panvou

Piščančja bedra z delom hrbta

Koipireisi, jossa selkäosa

Kycklingklubba med del av ryggben

g)

Šlaunelė

Felsőcomb

Il-biċċa ta’ fuq tal-koxxa

Bovenpoot, bovendij

Udo

Coxa

Horné hydinové stehno

Stegno

Reisi

Lår

h)

Blauzdelė

Alsócomb

Il-biċċa t’isfel tal-koxxa (drumstick)

Onderpoot, onderdij (Drumstick)

Podudzie

Perna

Dolné hydinové stehno

Krača

Koipi

Ben

i)

Sparnas

Szárny

Ġewnaħ

Vleugel

Skrzydło

Asa

Hydinové krídelko

Peruti

Siipi

Vinge

j)

Neatskirti sparnai

Összefüggő (egész) szárnyak

Ġwienaħ mhux separati

Niet-gescheiden vleugels

Skrzydła w całości

Asas não separadas

Neoddelené hydinové krídla

Neločene peruti

Siivet kiini toisissaan

Sammanhängande vingar

k)

Krūtinėlės filė

Mellfilé

Flett tas-sidra

Borstfilet

Filet z piersi

Carne de peito

Hydinový rezeň

Prsni file

Rintafile'

Bröstfilé

l)

Krūtinėlės filė su raktikauliu ir krūtinkauliu

Mellfilé szegycsonttal

Flett tas-sidra bil-wishbone

Borstfilet met vorkbeen

Filet z piersi z obojczykiem

Carne de peito com fúrcula

Hydinový rezeň s kosťou

Prsni file s prsno kostjo

Rintafile' solisluineen

Bröstfilé med nyckelben

m)

Krūtinėlės filė be kiliojo raumens (magret)

Bőrös libamell-filé, (maigret)

Magret, maigret

Magret

Magret

Magret, maigret

Magret

Magret

Magret, maigret

Magret, maigret

▼M4




ANHANG Ia

Trennung von Oberschenkel/Bein und Rücken durch Schnitt

 Abgrenzung des Hüftgelenks —

  image

Trennung von Ober- und Unterschenkel durch Schnitt

 Abgrenzung des Kniegelenks —

  image

▼M13




ANHANG II



ARTIKEL 9 — KÜHLVERFAHREN

 

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

1.

Refrigeración por aire

Vzduchem (Chlazení vzduchem)

Luftkøling

Luftkühlung

Õhkjahutus

Ψύξη με αέρα

Air chilling

Refroidissement à l'air

Raffreddamento ad aria

Dzesēšana ar gaisu

2.

Refrigeración por aspersión ventilada

Vychlazeným proudem vzduchu s postřikem

Luftspraykøling

Luft-Sprühkühlung

Õhkpiserdusjahutus

Ψύξη με ψεκασμό

Air spray chilling

Refroidissement par aspersion ventilée

Raffreddamento per aspersione e ventilazione

Dzesēšana ar izsmidzinātu gaisu

3.

Refrigeración por immersión

Ve vodní lázni ponořením

Neddypningskøling

Gegenstrom-Tauchkühlung

Sukeljahutus

Ψύξη με βύθιση

Immersion chilling

Refroidissement par immersion

Raffreddamento per immersione

Dzesēšana iegremdējot



 

lt

hu

mt

nl

pl

pt

sk

sl

fi

sv

1.

Atšaldymas ore

Levegős hűtés

Tkessiħ bl-arja

Luchtkoeling

Owiewowa

Refrigeração por ventilação

Chladené vzduchom

Zračno hlajenje

Ilmajähdytys

Luftkylning

2.

Atšaldymas pučiant orą

Permetezéses hűtés

Tkessiħ b’air spray

Lucht-sproeikoeling

Owiewowo-natryskowa

Refrigeração por aspersão e ventilação

Chladené sprejovaním

Hlajenje s pršenjem

Ilmasprayjäähdytys

Evaporativ kylning

3.

Atšaldymas panardinant

Bemerítéses hűtés

Tkessiħ b’immersjoni

Dompelkoeling

Zanurzeniowa

Refrigeração por imersão

Chladené vo vode

Hlajenje s potapljanjem

Vesijähdytys

Vattenkylning




ANHANG III



ARTIKEL 10 ABSATZ 1 — HALTUNGSFORMEN

 

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

a)

Alimentado con … %Oca engordada con avena

Krmena (čím) …%(čeho)…Husa krmená ovsem

Fodret med … % …Havrefodret gås

Mast mit … % …Hafermastgans

Söödetud …, mis sisaldab …% …Kaeraga toidetud hani

Έχει τραφεί με … % …Χήνα που παχαίνεται με βρώμη

Fed with … % of …Oats fed goose

Alimenté avec … % de …Oie nourrie à l'avoine

Alimentato con il … % di …Oca ingrassata con avena

Barība ar … % …ar auzām barotas zosis

b)

Sistema extensivo en gallinero

Extenzivní v hale

Ekstensivt staldopdræt (skrabe …)

Extensive Bodenhaltung

Ekstensiivne seespidamine (lindlas pidamine)

Εκτατικής εκτροφής

Extensive indoor (barnreared)

Élevé à l'intérieur: système extensif

Estensivo al coperto

Turēšana galvenokārt telpās („Audzēti kūtī“)

c)

Gallinero con salida libre

Volný výběh

Fritgående

Auslaufhal-tung

Vabapidamine

Ελεύθερης βοσκής

Free range

Sortant à l'extérieur

All'aperto

Brīvā turēšana

d)

Granja al aire libre

Tradiční volný výběh

Frilands …

Bäuerliche Auslaufhal-tung

Traditsiooniline vabapidamine

Πτηνοτροφείο παραδοσιακά ελεύθερης βοσκής

Traditional free range

Fermier-élevé en plein air

Rurale all'aperto

Tradicionālā brīvā turēšana

e)

Granja de cría en libertad

Volný výběh – úplná volnost

Frilands … opdrættet i fuld frihed

Bäuerliche Freilandhal-tung

Täieliku liikumisvabadusega traditsiooniline vabapidamine

Πτηνοτροφείο απεριόριστης τροφής

Free-range — total freedom

Fermier-élevé en liberté

Rurale in libertà

Pilnīgā brīvība



 

lt

hu

mt

nl

pl

pt

sk

sl

fi

sv

a)

Lesinta...%...Avižomis penėtos žąsys

…%-ban …..-val etetettZabbal etetett liba

Mitmugħa b'…% ta' …Wiżża mitmugħa bil-ħafur

Gevoed met … % …Met haver vetgemeste gans

Żywione z udziałem ..%....tucz owsiany (gęsi)

Alimentado com … % de …Ganso engordado com aveia

Kŕmené …% …husi kŕmené ovsom

Krmljeno s/z …….%gos krmljena z ovsem

Ruokittu … % …Kauralla ruokittu hanhi

Utfodrad med … % …Havreutfodrad gås

b)

Patalpose laisvai auginti paukščiai (Auginti tvartuose)

Istállóban külterjesen tartott

Mrobbija ġewwa: sistema estensiva

Scharrel … binnengehouden

Ekstensywny chów ściółkowy

Produção extensiva em interior

Extenzívne v halách

Ekstenzivna zaprta reja

Laajaperäinen siskasvatus

Extensivt uppfödd inomhus

c)

Laisvai laikomi paukščiai

Szabadtartás

Barra (free range)

Scharrel … met uitloop

Chów wybiegowy

Produção em semiliberdade

Chované vo voľnom výbehu

Prosta reja

Ulkoilumahdollisuus

Tillgång till utomhusvistelse

d)

Tradiciškai laisvai laikomi paukščiai

Hagyományos szabadtartás

Barra (free range) tradizzjonali

Boerenscharrel … met uitloopHoeve … met uitloop

Tradycyjny chów wybiegowy

Produção ao ar livre

Chované tradičným spôsobom v halách

Tradicionalna prosta reja

Ulkoiluvapaus

Traditionell utomhusvistelse

e)

Visiškoje laisvėje laikomi paukščiai

Teljes szabadtartás

Barra (free range) – liberta totali

Boerenscharrel … met vrije uitloopHoeve … met vrije uitloop

Chów wybiegowy bez ograniczeń

Produção em liberdade

Chované na paši

Prosta reja – neomejen izpust

Vapaa kasvatus

Uppfödd i full frihet

▼M4




ANHANG IV

▼M14

Die Bedingungen nach Artikel 10 sind folgende:

▼M12

a)  Gefüttert mit … % …

Angaben über besondere Futterbestandteile sind nur erforderlich, wenn sie

 im Fall von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein spezifisches Getreide hingewiesen, so muß dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;

 im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;

 im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Ausmast verabreichten Futters ausmachen.

Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf der Begriff “Hafermastgans“ verwendet werden.

b)  Extensive Bodenhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

 die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei

 

▼M12

 Hähnchen, Junghähne, Kapaune: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

▼M4

 Enten, Perlhühnern und Puten 25 kg Lebendgewicht,

 Gänsen 15 kg Lebendgewicht

 nicht überschreitet;

 die Tiere im Fall von

 

 Hähnchen frühestens mit 56 Tagen,

 Puten frühestens mit 70 Tagen,

 Gänsen frühestens mit 112 Tagen,

 Peking-Enten frühestens mit 49 Tagen,

 Flugenten frühestens mit 70 (weibliche Tiere) bzw. mit 84 Tagen (männliche Tiere),

 weiblichen Mulard-Enten frühestens mit 65 Tagen,

 Perlhühnern mit 82 Tagen,

▼M11

 jungen Gänsen frühestens mit 60 Tagen,

▼M12

 Junghähne frühestens mit 90 Tagen,

 Kapaune frühestens mit 140 Tagen

▼M4

 geschlachtet werden.

c)  Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

 die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b) entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 13 Tiere, jedoch nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter erhöht werden kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte 7,5 Tiere je Quadratmeter mit maximal 27,5 Lebendgewicht je Quadratmeter nicht überschreiten darf;

 die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:

 

 1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn,

▼M9

 2 m2 je Ente oder Kapaun

▼M4

 4 m2 je Pute oder Gans.

 Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

 das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 70 % Getreide enthält,

 der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt.

d)  Bäuerliche Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

 die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

 

 bei Hähnchen 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden,

 bei Kapaunen 6,25 Tiere (bis zu 91 Tagen alt: 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

 bei Flugenten und Pekingenten 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

 bei Mulard-Enten 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

▼M12

 bei Perlhühnern 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

▼M4

 bei Puten 6,25 Tiere (bis zu 7 Wochen alt: 10 Tiere), jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

 bei Gänsen 5 Tiere (bis zu 6 Wochen alt: 10 Tiere); 3 Tiere während der letzten 3 Mastwochen, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;

 die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1 600 m2 nicht überschreitet;

 die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als

 

 4 800 Hähnchen,

 5 200 Perlhühner,

 4 000 weibliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3 200 männliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3 200 Mulard-Enten,

 2 500 Kapaune, Gänse und Puten;

 der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;

 die Tiere mindestens ab einem Alter von

 

 6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen,

 8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten

 bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben;

 die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche von mindestens

 

 2 m2 je Hähnchen, Flugente, Pekingente oder Perlhuhn,

 3 m2 je Mulard-Ente,

 4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag),

 6 m2 je Pute,

 10 m2 je Gans

 bestehen.

 Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein.

 die Masttiere von einer anerkannt langsam wachsende Rasse sind;

 das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;

 das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

 

 81 Tage bei Hähnchen,

 150 Tage bei Kapaunen,

 49 Tage bei Pekingenten,

 70 Tage bei weiblichen Flugenten,

 84 Tage bei männlichen Flugenten,

 92 Tage bei Mulard-Enten,

 94 Tage bei Perlhühnern,

▼M12

 140 Tage bei Puten und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden,

 98 Tage bei Truthühnern, die zum Zerlegen bestimmt sind,

 126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind,

▼M4

 95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber und „Magret“ bestimmt sind,

▼M11

 60 Tage bei jungen Gänsen;

▼M4

 die Ausmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:

 

 bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage,

▼M9

 vier Wochen bei Kapaunen

▼M4

 bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber und „Magret“ bestimmten Gänsen und Mulard-Enten: 4 Wochen.

e)  Bäuerliche Freilandhaltung

Die Verwendung dieses Begriffes setzt Konformität mit den Kriterien gemäß Buchstabe d) voraus, mit der Ausnahme, daß die Tiere bei Tage flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.

▼M14

Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen, jedoch auf keinen Fall länger als zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.

▼M4




ANHANG V

BESTIMMUNG DES AUFTAUVERLUSTES

Drip-Verfahren

1.  Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren wird zur Ermittlung des Wasserverlustes beim Auftauen von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen angewandt. Überschreitet der Auftauverlust, ausgedrückt als Hundertsatz des Gewichtes des Schlachtkörpers (einschließlich aller in der Umhüllung enthaltenen genießbaren Schlachtnebenprodukte), den in Nummer 7 angegebenen Grenzwert, so wird davon ausgegangen, daß der Schlachtkörper während der Bearbeitung zusätzlich Wasser aufgenommen hat.

2.  Definition

Der nach diesem Verfahren ermittelte Wasserverlust wird als Hundertsatz der Gesamtmasse des gefrorenen oder tiefgefrorenen Schlachtkörpers, einschließlich der genießbaren Schlachtnebenprodukte, ausgedrückt.

3.  Grundsatz

Der gefrorene oder tiefgefrorene Schlachtkörper einschließlich genießbarer Schlachtnebenprodukte wird unter kontrollierten Bedingungen ►C2  aufgetaut ◄ . Dadurch kann die dabei verlorengegangene Wassermenge ermittelt werden.

4.  Geräte

4.1. Waage mit einer Wiegekapazität bis 5 kg und einer Mindestgenauigkeit von 1 g.

4.2. Kunststoffbeutel, die groß genug sind, die Schlachtkörper aufzunehmen, und sich befestigen lassen.

4.3. Thermostatisch gesteuertes Wasserbad mit Vorrichtungen, mit denen die Schlachtkörper, wie in 5.5 und 5.6 beschrieben, festgehalten werden können. Das Wasserbad muß eine Wassermenge aufnehmen können, die mindestens dem achtfachen Volumen des zu kontrollierenden Geflügels entspricht, und es ermöglichen, die Wassertemperatur auf 42 ± 2 °C zu halten.

4.4. Filterpapier oder andere saugfähige Papiertücher.

5.  Verfahren

5.1. 20 beliebige Schlachtkörper werden der zu kontrollierenden Geflügelmenge entnommen und auf einer Temperatur von höchstens −18 °C gehalten, bis sie nach dem Verfahren gemäß 5.2 bis 5.11 geprüft werden können.

5.2. Die Außenseite der Verpackung wird abgetrocknet, um Oberflächeneis und -wasser zu entfernen. Das Packstück und der Inhalt werden gewogen und das Gewicht auf die nächste Grammeinheit gerundet; dieses Gewicht ist Mo.

5.3. Der Schlachtkörper sowie gegebenenfalls die genießbaren Schlachtnebenprodukte, die zusammen mit dem Schlachtkörper verkauft werden, werden aus der äußeren Umhüllung herausgenommen. Die Umhüllung wird getrocknet und gewogen und das Gewicht auf die nächste Grammeinheit gerundet; dieses Gewicht ist M1.

5.4. Das Gewicht des gefrorenen Schlachtkörpers zuzüglich der Schlachtnebenprodukte wird errechnet, indem M1 von Mo abgezogen wird.

5.5. Der Schlachtkörper wird zusammen mit den Schlachtnebenprodukten so in einen festen, wasserdichten Kunststoffbeutel gelegt, daß die offene Bauchhöhle auf dem unteren geschlossenen Teil des Beutels ruht. Der Beutel muß so lang sein, daß er sicher befestigt werden kann, wenn er in das Wasserbad getaucht wird. Er darf aber nicht so groß sein, daß der Schlachtkörper seine senkrechte Position verlassen kann.

5.6. Der Teil des Beutels, der den Schlachtkörper und die genießbaren Schlachtnebenprodukte enthält, wird vollständig in ein Wasserbad getaucht. Er bleibt offen, so daß soviel Luft wie möglich entweichen kann. Der Beutel wird senkrecht gehalten (erforderlichenfalls durch Leitschienen oder durch ein zusätzliches Gewicht im Beutel), damit kein Wasser aus dem Wasserbad eindringen kann. Die einzelnen Beutel dürfen einander nicht berühren.

5.7 Der Beutel verbleibt im Wasserbad, das ständig auf 42 ± 2 °C gehalten wird. Der Beutel oder das Wasser wird dabei ständig bewegt, bis das Wärmezentrum des Schlachtkörpers (bei Hähnchen ohne Innereien der innerste Teil des Brustmuskels nahe dem Brustbein, bei Hähnchen mit Innereien die Mitte der Innereien), gemessen in zwei willkürlich herausgegriffenen Schlachtkörpern, mindestens 4 °C erreicht hat. Die Schlachtkörper sollten nicht länger im Wasserbad verbleiben, als nötig ist, um 4 °C zu erreichen. Für bei –18 °C gelagerte Schachtkörper gelten dabei folgende Richtwerte:



Gewichtsklasse (g)

Gewicht des Schlachtkörpers + Schlachtnebenprodukte

Richteintauchzeit in Minuten

Hähnchen ohne Schlachtnebenprodukte

Hähnchen mit Schlachtnebenprodukte

< 800

< 825

77

92

850

825 — 874

82

97

900

875 — 924

85

100

950

925 — 974

88

103

1 000

975 — 1 024

92

107

1 050

1 025 — 1 074

95

110

1 100

1 050 — 1 149

98

113

1 200

1 150 — 1 249

105

120

1 300

1 250 — 1 349

111

126

1 400

1 350 — 1 449

118

133

Für höhere Gewichte sind für jeden weiteren Gewichtsanteil bis zu 100 g sieben Minuten hinzuzufügen. Ist die vorgeschlagene Eintauchzeit abgelaufen, ohne daß das Wärmezentrum der beiden kontrollierten Schlachtkörper + 4 °C erreicht hat, so wird der Auftauprozeß so lange fortgesetzt, bis diese Temperatur erreicht ist.

5.8. Beutel und Inhalt werden aus dem Wasserbad herausgenommen; der Boden des Beutels wird durchstochen, damit etwaiges Tauwasser abfließen kann. Den Beutel mit Inhalt läßt man bei Zimmertemperatur zwischen + 18 °C und + 25 °C eine Stunde lang abtropfen.

5.9. Der aufgetaute Schlachtkörper wird dem Beutel entnommen, und die Umhüllung mit den etwaigen Schlachtnebenprodukten wird aus der Bauchhöhle herausgenommen. Der Schlachtkörper wird innen und außen mit Filterpapier oder Papiertüchern abgetrocknet. Der Beutel mit den Schlachtnebenprodukten wird durchstochen; nachdem etwaiges Wasser abgeflossen ist, werden Beutel und aufgetaute Schlachtnebenprodukte ebenfalls möglichst sorgfältig abgetrocknet.

5.10. Das Gesamtgewicht des aufgetauten Schlachtkörpers und der Schlachtnebenprodukte und ihrer Umhüllung wird unter Auf- oder Abrundung auf das nächste volle Gramm ermittelt; dieses Gewicht ist M2.

5.11. Das Gewicht der Umhüllung, in der die Schlachtnebenprodukte enthalten waren, wird unter Auf- oder Abrundung auf das nächste Gramm ermittelt; dieses Gewicht ist M3.

6.  Errechnung des Ergebnisses

Die Menge des Wassers, die durch Auftauen als Hundertsatz des Gewichtes des gefrorenen oder tiefgefrorenen Schlachtkörpers (einschließlich Schlachtnebenprodukte) verlorengegangen ist, wird nach folgender Formel berechnet:

image

7.  Auswertung des Ergebnisses

Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, daß die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem Grenzwert liegt.

Die Prozentsätze betragen:

 bei Luftkühlung: 1,5 %,

 bei Luft-Sprüh-Kühlung: 3,3 %,

 bei Tauchkühlung: 5,1 %.




ANHANG VI

ERMITTLUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON HÄHNCHEN

(Chemischer Test)

1.  Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Ermittlung des Gesamtwassergehalts gefrorener und tiefgefrorener Hähnchen. Es erfordert die Ermittlung des Wasser- und Proteingehalts von Proben homogenisierter Geflügelschlachtkörper. Der so ermittelte Gesamtwassergehalt wird mit dem nach den Formeln der Nummer 6.4 errechneten Grenzwert verglichen, um festzustellen, ob während der Bearbeitung zuviel Wasser aufgenommen wurde. Vermutet der Prüfende das Vorhandensein eines Stoffes, der das Ergebnis beeinflussen kann, so sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2.  Definitionen

„Schlachtkörper“: der Geflügelschlachtkörper mit Knochen, Knorpel und eventuell beigefügten Schlachtnebenprodukten,

„Schlachtnebenprodukte“: Leber, Herz, Muskelmagen und Hals.

3.  Grundsatz

Der Gehalt an Wasser und an Protein wird nach anerkannten ISO-Verfahren (International Organization for Standardization) oder anderen vom Rat zugelassenen Analysemethoden ermittelt.

Die Höchstgrenze des Gesamtwassergehalts des Schlachtkörpers wird vom Proteingehalt des Schlachtkörpers abgeleitet, der zum natürlichen Wassergehalt ins Verhältnis gesetzt werden kann.

4.  Geräte und Reagenzien

4.1. Waage für das Wiegen des Schlachtkörpers und der Verpackung mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm;

4.2. ein Beil oder eine Säge für Fleisch, mit denen der Schlachtkörper in Stücke zerlegt wird, die in das Zerkleinerungsgerät eingeführt werden;

4.3. Hochleistungszerkleinerungs- und Mischgerät, mit denen ganze Stücke von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügel homogenisiert werden können.

Anmerkung: Es wird kein bestimmtes Fleischzerkleinerungsgerät empfohlen. Es müßte geeignet sein, Fleisch und Knochen in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand zu zerkleinern und eine homogene Probe zu erzeugen, die derjenigen entspricht, die mittels eines Gerätes mit 4-Millimeter-Lochscheibe erzielt werden kann;

4.4. ein Gerät gemäß ISO 1442 zur Ermittlung des Wassergehalts;

4.5. ein Gerät gemäß ISO 937 zur Ermittlung des Proteingehalts.

5.  Verfahren

5.1. Der zu überprüfenden Geflügelmenge werden sieben beliebige Schlachtkörper entnommen und in gefrorenem Zustand gehalten, bis die Analyse gemäß 5.2 bis 5.6 begonnen hat.

Es kann entweder eine Analyse aller sieben Schlachtkörper einzeln vorgenommen oder eine aus den sieben Schlachtkörpern bestehende Stichprobe analysiert werden.

5.2. Die Schlachtkörper werden in der Stunde nach der Entnahme aus dem Tiefkühlgerät untersucht.

5.3. 

a) Die Außenseite der Verpackung wird abgetrocknet, um Oberflächeneis und -wasser zu entfernen. Jeder Schlachtkörper wird gewogen und von der Verpackung befreit. Nach Zerlegung des Schlachtkörpers in kleine Stücke wird das den Schlachtabfall umhüllende Verpackungsmaterial soweit wie möglich entfernt. Das Gesamtgewicht des Schlachtkörpers einschließlich des Schlachtabfalls und des Eises vom Schlachtkörper wird durch Abzug des Gewichts der entfernten Verpackungsmaterialien ermittelt, wobei auf das nächste Gramm gerundet wird; dies ergibt den Wert P.1

b) Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Probe wird das Gesamtgewicht der gemäß 5.3 Buchstabe a) behandelten Schlachtkörper bestimmt; dies ergibt den Wert P7.

5.4. 

a) Der gesamte Schlachtkörper mit dem Gewicht P1 wird durch ein Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 gedrückt (und erforderlichenfalls mit einem Mischgerät gemischt), um ein homogenes Material zu erhalten, von dem eine für jeden Schlachtkörper repräsentative Probe entnommen werden kann.

b) Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Probe werden alle sieben Schlachtkörper mit dem Gesamtgewicht P7 durch ein Zerkleinerungsgerät gemäß 4.3 gedrückt (und erforderlichenfalls mit einem Mischgerät gemischt), um ein homogenes Material zu erhalten, von dem zwei für die sieben Schlachtkörper repräsentative Proben entnommen werden können.

Die beiden Proben werden gemäß 5.5 und 5.6 analysiert.

5.5. Eine Probe des homogenisierten Materials wird entnommen und sofort für die Ermittlung des Wassergehalts gemäß ISO 1442 benutzt; dies ergibt den Wert des Wassergehalts „a %“.

5.6. Eine weitere Probe des homogenisierten Materials wird entnommen und sofort für die Ermittlung des Stickstoffgehalts gemäß ISO 937 benutzt. Dieser Stickstoffgehalt wird durch Multiplizieren mit dem Faktor 6,25 in den Rohproteingehalt „b %“ umgerechnet.

6.  Berechnung der Ergebnisse

6.1. 

a) Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Schlachtkörper entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide in Gramm ausgedrückt.

Es wird das Gesamtgewicht an Wasser (W7) und Eiweiß (RP7) in den sieben untersuchten Schlachtkörpern errechnet.

b) Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Probe werden der durchschnittliche Wassergehalt (a %) und Proteingehalt (b %) der beiden untersuchten Proben berechnet. Das Gewicht des Wassers (W7) in den sieben Schlachtkörpern entspricht dem Wert aP7/100 und das Gewicht des Proteins (RP7) dem Wert bP7/100, beide in Gramm ausgedrückt.

6.2. Der Durchschnitt des Wassergewichts (WA) und des Proteingewichts (RPA) wird berechnet, indem W7 und RP7 jeweils durch 7 geteilt werden.

6.3. Der nach diesem Verfahren ermittelte theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm kann nach folgender Formel berechnet werden:

Hähnchen: 3,53 × RPA + 23

6.4. 

a) Luftkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % ( 7 ), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen WG = 3,65 × RPA + 42

b) Luftsprühkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 % ( 8 ), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen WG = 3,79 × RPA + 42

c) Tauchkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 % ( 9 ), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen WG = 3,93 × RPA + 42

6.5. Liegt der nach 6.2 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß 6.4 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.

▼M11




ANHANG VIa

BESTIMMUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON GEFLÜGELTEILSTÜCKEN

(Chemischer Test)

1   Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gesamtwassergehalts bestimmter Geflügelteilstücke und beinhaltet die Messung des Wasser- und Proteinanteils von Proben homogenisierter Geflügelteilstücke. Der ermittelte Wassergehalt wird mit dem einschlägigen Grenzwert gemäß Nummer 6.4 verglichen, um festzustellen, ob bei der Verarbeitung überflüssiges Wasser aufgenommen wurde oder nicht. Befürchtet der Techniker das Vorhandensein von Stoffen, die das Testergebnis beeinflussen könnten, so trifft er/sie die erforderlichen Vorkehrungen.

2   Definitionen und Probenahmeverfahren

▼M12

Die Definitionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten für die in Artikel 14b genannten Geflügelteilstücke. Die Proben sollten folgende Mindestgröße haben:

 Hähnchenbrust: eine Brusthälfte;

 Hähnchenbrustfilet: eine entbeinte Brusthälfte ohne Haut;

 Putenbrust, Putenbrustfilet und entbeintes Schenkelfleisch: Portionen von ungefähr 100 g;

 andere Teilstücke: entsprechend den Definitionen von Artikel 1 Absatz 2.

▼M11

Bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen in loser Schüttung (nicht einzeln verpackte Teilstücke) dürfen die Großpackungen, aus denen die Proben entnommen werden, bei einer Temperatur von 0 °C aufbewahrt werden, bis einzelne Teilstücke entfernt werden können.

3   Prinzip

Der Wasser- und Proteingehalt wird nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Normenorganisation) oder nach anderen vom Rat genehmigten Analysemethoden bestimmt.

Der höchstzulässige Gesamtwassergehalt der Geflügelteilstücke wird anhand des Proteingehalts der Teilstücke errechnet, der zu dem physiologischen Wassergehalt in Beziehung gestellt werden kann.

4   Geräte und Reagenzien

4.1 Waagen für die Gewichtsmessung der Teilstücke und ihrer Umhüllungen mit einer Wiegegenauigkeit von ± 1 g oder kleiner (besser).

4.2 Hackbeil oder Säge zum Zerlegen der Teilstücke in zerkleinerungsgerechte Portionen.

4.3 Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät zur Homogenisierung von Geflügelteilstücken oder Portionen davon.

Anmerkung: Es wird kein spezielles Zerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät sollte leistungsstark genug sein, um auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch sowie Knochen zerkleinern zu können, bis eine homogene Mischung entsteht, die dem Mischergebnis eines Zerkleinerungsgeräts mit einer 4-mm-Lochscheibe entspricht.

4.4 Gerät nach der ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts.

4.5 Gerät nach der ISO-Norm ISO 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.

5   Verfahren

5.1 Aus der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke nach dem Zufallsprinzip fünf Teilstücke auswählen und gekühlt bzw. gefroren halten, bis mit der Analyse gemäß 5.2 bis 5.6 begonnen wird.

Proben von gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen in loser Schüttung gemäß Nummer 2 können bei 0 °C aufbewahrt werden, bis die Analyse beginnt.

Die Analyse kann als fünf Einzelproben oder als Sammelprobe vorgenommen werden.

5.2 Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entfernung der Teilstücke aus dem Kühl- oder Gefrierschrank beginnen.

5.3 

a) Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Teilstücke einzeln wiegen und Umhüllungsmaterial entfernen. Nach Portionierung der Teilstücke Gewicht „P1“ des Geflügelteilstücks bis auf das nächste Gramm bestimmen, abzüglich des Gewichts des Umhüllungsmaterials.

b) Bei Sammelprobenanalyse das Gesamtgewicht „P5“ der gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a) vorbereiteten fünf Teilstücke bestimmen.

a) Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Teilstücke einzeln wiegen und Umhüllungsmaterial entfernen. Nach Portionierung der Teilstücke Gewicht „P1“ des Geflügelteilstücks bis auf das nächste Gramm bestimmen, abzüglich des Gewichts des Umhüllungsmaterials.

b) Bei Sammelprobenanalyse das Gesamtgewicht „P5“ der gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a) vorbereiteten fünf Teilstücke bestimmen.

5.4 

a) Das gesamte Teilstück mit dem Gewicht „P1“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der eine für jedes Teilstück repräsentative Probe entnommen werden kann.

b) Bei Sammelprobenanalyse alle fünf Teilstücke mit dem Gewicht „P5“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der zwei für die fünf Teilstücke repräsentative Proben entnommen werden können.

a) Das gesamte Teilstück mit dem Gewicht „P1“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der eine für jedes Teilstück repräsentative Probe entnommen werden kann.

b) Bei Sammelprobenanalyse alle fünf Teilstücke mit dem Gewicht „P5“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der zwei für die fünf Teilstücke repräsentative Proben entnommen werden können.

Beide Proben gemäß den Nummern 5.5 und 5.6 analysieren.

5.5 Eine Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt „a %“ bestimmen.

5.6 Eine weitere Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt „b %“ errechnen.

6   Errechnung der Ergebnisse

6.1 

a) Das Gewicht des Wassers „W“ in jedem Teilstück entspricht dem Wert „aP1/100“, das Gewicht des Proteins „RP“ dem Wert „bP1/100“, beide ausgedrückt in Gramm.

Die Gesamtwassergewichte (W5) und Gesamtproteingewichte (RP5) der fünf analysierten Teilstücke errechnen.

b) Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %“ und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %“ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W5) in den fünf Teilstücken entspricht dem Wert „aP5/100“ und das Gewicht des Proteins (RP5) dem Wert „bP5/100“, beide ausgedrückt in Gramm.

a) Das Gewicht des Wassers „W“ in jedem Teilstück entspricht dem Wert „aP1/100“, das Gewicht des Proteins „RP“ dem Wert „bP1/100“, beide ausgedrückt in Gramm.

Die Gesamtwassergewichte (W5) und Gesamtproteingewichte (RP5) der fünf analysierten Teilstücke errechnen.

b) Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %“ und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %“ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W5) in den fünf Teilstücken entspricht dem Wert „aP5/100“ und das Gewicht des Proteins (RP5) dem Wert „bP5/100“, beide ausgedrückt in Gramm.

6.2 Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W5 und RP5 jeweils durch 5 geteilt werden.

6.3 Das nach diesem Verfahren ermittelte physiologische W/RP-Verhältnis beträgt:

 Hähnchenbrustfilet: 3,19 ± 0,12,

 Hähnchenschenkel und Hähnchenhinterviertel: 3,78 ± 0,19,

 Putenbrustfilet: 3,05 ± 0,15,

 Putenschenkel: 3,58 ± 0,15,

 entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: 3,65 ± 0,17.

6.4 Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Vorbereitung beträgt 2 %, 4 % oder 6 % ( 10 ), so entspricht das nach diesem Verfahren ermittelte höchstzulässige W/RP-Verhältnis folgendem Wert:



 

Luftgekühlt

Luftsprühgekühlt

Tauchgekühlt

Hähnchenbrustfilet, ohne Haut

3,40

3,40

3,40

Hähnchenbrust, mit Haut

3,40

3,50

3,60

Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut

4,05

4,15

4,30

Putenbrustfilet, ohne Haut

3,40

3,40

3,40

Putenbrust, mit Haut

3,40

3,50

3,60

Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut

3,80

3,90

4,05

entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut

3,95

3,95

3,95

Liegt das gemäß Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke unter dem Verhältniswert gemäß Nummer 6.4, so gilt die kontrollierte Menge Geflügelteilstücke als konform.

▼M4




ANHANG VII

ÜBERPRÜFUNG DER WASSERAUFNAHME IM PRODUKTIONSBETRIEB

(Test im Betrieb)

▼M11

1. Mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase:

Unmittelbar nach dem Ausnehmen und dem Entfernen der Innereien und des Fetts und vor dem ersten nachfolgenden Waschen werden 25 beliebige Schlachtkörper vom Schlachtband genommen.

▼M4

2. Gegebenenfalls wird der Hals durchtrennt, wobei die Haut des Halses mit dem Schlachtkörper verbunden bleibt.

3. Jeder Schlachtkörper wird einzeln gekennzeichnet und gewogen. Das Gewicht wird auf das nächste Gramm gerundet und vermerkt.

4. Die zur Kontrolle bestimmten Schlachtkörper werden auf das Schlachtband zurückgehängt und dann in der üblichen Weise gewaschen, gekühlt, zum Abtropfen gebracht usw.

5. Die gekennzeichneten Schlachtkörper werden am Ende des Abtropfbandes eingesammelt; sie dürfen nicht länger abtropfen als das übrige Geflügel der Partie, aus der die Probe stammt.

6. Die ersten 20 eingesammelten Schlachtkörper stellen die Probe dar. Sie werden erneut gewogen. Ihr jeweils auf das nächste Gramm gerundetes Gewicht wird neben dem beim ersten Wiegen festgestellten Gewicht vermerkt. Der Test ist ungültig, wenn weniger als 20 gekennzeichnete Schlachtkörper eingesammelt werden.

7. Die Kennzeichen werden von den zur Probe gehörenden Schlachtkörpern entfernt, die sodann in der üblichen Weise verpackt werden.

8. Zur Ermittlung der Wasseraufnahme wird das vor dem Waschen berechnete Gesamtgewicht der 20 kontrollierten Schlachtkörper von dem nach dem Waschen, Kühlen und Abtropfen berechneten Gesamtgewicht dieser Schlachtkörper abgezogen, die Differenz durch das ursprüngliche Gewicht dividiert und mit 100 multipliziert.

▼M11

8a. Anstelle des manuellen Wiegens gemäß den Nummern 1 bis 8 dürfen für die Bestimmung des Prozentsatzes der Wasseraufnahme bei derselben Anzahl Schlachtkörper und nach denselben Grundsätzen automatische Wiegeketten eingesetzt werden, sofern sie von der zuständigen Behörde für diesen Zweck vorher zugelassen wurden.

▼M4

9. Das Ergebnis darf folgende Prozentsätze in bezug auf das ursprüngliche Schlachtkörpergewicht bzw. jeden anderen Wert, der die Einhaltung des zulässigen Gesamtfremdwassergehalts gewährleistet, nicht überschreiten:



bei Luftkühlung

0 %

bei Luft-Sprüh-Kühlung

2,0 %

bei Tauchkühlung

4,5 %

▼M15




ANHANG VIII

LISTE DER NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN

Belgien

Instituut voor Landbouw- en Visserijonderzoek (ILVO)

Eenheid Technologie en Voeding

Productkwaliteit en voedselveiligheid

Brusselsesteenweg 370

BE-9090 Melle

Tschechische Republik

Státní veterinární ústav Jihlava

Národní referenční laboratoř pro mikrobiologické, chemické a senzorické analýzy masa a masných výrobků

Rantířovská 93

CZ-586 05 Jihlava

Dänemark

Fødevarestyrelsen

Fødevareregion Øst

Afdeling for Fødevarekemi

Søndervang 4

DK-4100 Ringsted

Deutschland

Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel

Standort Kulmbach

EC-Baumann-Straße 20

D-95326 Kulmbach

Estland

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Kreutzwaldi 30

EE-51006 Tartu

Griechenland

Ministry of Rural Development & Food

Veterinary Laboratory of Larisa

7th km Larisa-Trikalon st.

EL-411 10 Larisa

Spanien

Laboratorio Arbitral Agroalimentario

Carretera de La Coruña, km 10,700

ES-28023 Madrid

Frankreich

Unité hygiène et qualité des produits avicoles

Laboratoire central de recherches avicoles et porcines

Centre National d'études vétérinaires et alimentaires

Beaucemaine — B.P. 53

FR-22400 Ploufragan

Irland

National Food Centre

Teagasc

Dunsinea

Castleknock

Dublin 15

Ireland

Italien

Ministero Politiche Agricole e Forestali

Ispettorato Centrale Repressione Frodi — Laboratorio di Modena

Via Jacopo Cavedone n. 29

IT-41100 Modena

Zypern

Agricultural Laboratory

Department of Agriculture

Loukis Akritas Ave; 14

CY-Lefcosia (Nicosia)

Lettland

Pārtikas un veterinārā dienesta

Nacionālais diagnostikas centrs

Lejupes iela 3,

LV-1076 Rīga

Litauen

Nacionalinė veterinarijos laboratorija

J. Kairiūkščio g. 10

LT-2021 Vilnius

Luxemburg

Laboratoire National de Santé

Rue du Laboratoire, 42

LU-1911 Luxembourg

Ungarn

Országos Élelmiszervizsgáló Intézet

Budapest 94. Pf. 1740

Mester u. 81.

HU-1465

Malta

CE.FI.T S.r.l.

Sede Centrale e Laboratori

Viale Lido 108 A

IT-96012 Avola (SR)

Niederlande

RIKILT — Instituut voor Voedselveiligheid

Bornsesteeg 45, gebouw 123

NL-6708 AE Wageningen

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien

Abteilung 6 — Fleisch und Fleischwaren

Spargelfeldstraße 191

AT-1226 Wien

Polen

Centralne Laboratorium Głównego Inspektoratu Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

ul. Reymonta 11/13

PL-60-791 Poznań

Portugal

Autoridade de Segurança Alimentar e Económica — ASAE

Laboratório Central da Qualidade Alimentar — LCQA

Av. Conde Valbom, 98

PT 1050-070 LISBOA

Slowenien

Univerza v Ljubljani

Veterinarska fakulteta

Nacionalni veterinarski inštitut

Gerbičeva 60

SI-1115 Ljubljana

Slowakei

Štátny veterinárny a potravinový ústav

Botanická 15

SK-842 52 Bratislava

Finnland

Elintarviketurvallisuusvirasto Evira

Mustialankatu 3

FIN-00710 Helsinki

Schweden

Livsmedelsverket

Box 622

SE-75126 Uppsala

Vereinigtes Königreich

Laboratory of the Government Chemist

Queens Road

Teddington

United Kingdom

TW11 0LY




ANHANG IX

Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für den Wassergehalt von Geflügelfleisch

Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist zuständig für folgende Aufgaben:

a) Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien;

b) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere mittels Durchführung vergleichender Versuche;

c) Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung von Versuchen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung;

d) Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte;

e) technische und wissenschaftliche Unterstützung der Dienststellen der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten.

Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist wie folgt zu organisieren:

Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Ausschusses gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

Die in Anhang VIII genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:

a) Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind;

b) Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch;

c) Durchführung von vergleichenden Versuchen unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;

d) Weiterleitung der vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;

e) Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung zum Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests erforderlichen Proben, einschließlich Homogenitätstests, und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.



( 1 ) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21.

( 4 ) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

( 5 ) Frostbrand: (in qualitätsmindernder Eigenschaft) lokale oder großflächige irreversible Trocknungsschädigung von Haut und/oder Fleisch, die sich manifestieren kann als Veränderung

 der ursprünglichen Farbe (in der Regel Aufhellung) und/oder

 von Geschmack und Geruch (geschmacklos und ranzig) und/oder

 der Konsistenz (trocken, schwammig).

( 6 ) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23

( 7 ) Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

( 8 ) Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

( 9 ) Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

( 10 ) Berechnet anhand des Teilstücks ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln beläuft sich der Prozentsatz auf 2 % für jedes der Kühlungsverfahren.

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