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Document 01991L0439-20070101
Council Directive of 29 July 1991 on driving licences (91/439/EEC)
Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)
Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)
1991L0439 — DE — 01.01.2007 — 008.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, 24.8.1991, p.1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 337 |
86 |
24.12.1994 |
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L 235 |
1 |
17.9.1996 |
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L 150 |
41 |
7.6.1997 |
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RICHTLINIE 2000/56/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 14. September 2000 |
L 237 |
45 |
21.9.2000 |
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RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2003 |
L 226 |
4 |
10.9.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003 |
L 284 |
1 |
31.10.2003 |
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L 363 |
344 |
20.12.2006 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
.. |
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
RICHTLINIE DES RATES
vom 29. Juli 1991
über den Führerschein
(91/439/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muß.
Ein erster Schritt in diese Richtung war die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins ( 4 ), mit der ein EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein, die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Führerscheine durch die Mitgliedstaaten und der Umtausch von Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz von einem Mitgliedstaat nach einem anderen verlegen, eingeführt wurden. Die bisherigen Fortschritte auf diesem Wege müssen weiter ausgebaut werden.
Das mit der Richtlinie 80/1263/EWG eingeführte EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein ist anzupassen, um insbesondere der Harmonisierung der Fahrzeugklassen und -unterklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen.
Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.
Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/1263/EWG sind endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung der in diesem Artikel genannten Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung zu erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine zu regeln.
Es ist die Möglichkeit zur Unterteilung dieser Fahrzeugklassen zu schaffen, um im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr und zur Berücksichtigung der bestehenden innerstaatlichen Verhältnisse insbesondere einen stufenweisen Zugang zum Führen der betreffenden Fahrzeuge zu fördern.
Es sind besondere Bestimmungen zu erlassen, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern.
In Artikel 10 der Richtlinie 80/1263/EWG ist eine weitergehende Harmonisierung der Vorschriften für die Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheins vorgesehen. Zu diesem Zweck sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen festzulegen, die Fahrprüfung aufgrund dieser Erfordernisse zu regeln und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge neu festzulegen.
Artikel 8 der Richtlinie 80/1263/EWG, insbesondere die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, ist angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit.
Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I ►M2 oder Ia ◄ aus. ►M1 Die Republik Finnland und das Königreich Schweden können jedoch bis zum 31. Dezember 1997 Führerscheine nach ihrem derzeitigen Muster ausstellen. ◄
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen.
Artikel 2
(1) Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters des Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I ►M2 oder Ia ◄ die Anpassungen vornehmen, die für eine DV-Bearbeitung erforderlich sind.
(4) Unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften, die der Rat zu dieser Frage erläßt, dürfen die in den Anhängen I und Ia festgelegten Führerscheinmuster keine elektronischen Informationsvorrichtungen besitzen.
Artikel 3
(1) Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:
Klasse A:
— Krafträder mit oder ohne Beiwagen;
Klasse B:
— Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
— Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
Klasse B + E:
— Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen;
Klasse C:
— Kraftwagen — ausgenommen jene der Klasse D — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Klasse C + E:
— Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
Klasse D:
— Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Klasse D + E:
— Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
(2) Innerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:
Unterklasse A1:
— Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder);
Unterklasse B1:
— dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
Unterklasse C1:
— Kraftwagen — ausgenommen jene der Klasse D — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Unterklasse C1 + E:
— Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
Unterklasse D1:
— Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Unterklasse D1 + E:
— Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern
—— die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
— der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten als
— „Kraftfahrzeug“ jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
— „dreirädriges Kraftfahrzeug“ und „vierrädriges Kraftfahrzeug“ jedes dreirädrige bzw. vierrädrige Fahrzeug der Klasse B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als ►M3 45 km/h ◄ oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor mit Fremdzündung ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einem anderen Motor entsprechender Leistung. Die Leermasse darf 550 kg nicht übersteigen. Bei der Leermasse von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb darf die Masse der Batterien nicht berücksichtigt werden.
— Die Mitgliedstaaten können für die Leermasse niedrigere Werte festlegen und weitere Normen, z. B. für den höchstzulässigen Hubraum oder die Motorleistung, hinzufügen;
— „Kraftrad“ jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
— „Kraftwagen“ Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne dieses Artikels;
— „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultierung der Kommission niedrigere Geschwindigkeiten als die in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Geschwindigkeiten festlegen, sofern dies im Führerschein vermerkt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können für die Unterklasse A1 ergänzende einschränkende Normen zur Auflage machen.
(6) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
Artikel 4
(1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.
(2) Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepaßte Fahrzeuge erteilt, so wird die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchgeführt.
Artikel 5
(1) Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:
a) ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;
b) ein Führerschein für die Klassen B + E, C + E und D + E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind.
(2) Die Gültigkeit des Führerscheins wird wie folgt festgelegt:
a) ein für die Klassen C + E oder D + E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse B + E;
b) ein für die Klasse C + E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D + E, wenn sein Inhaber bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen:
a) dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge fallen unter einen Führerschein für die Klasse A oder A1;
b) Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B.
(4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung der Kommission gestatten, daß
a) Fahrzeuge der Klasse D1 (höchstens 16 Sitzplätze ohne den Führersitz, zulässige Gesamtmasse 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher erworben wurde, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und daß der Fahrer seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und daß sie von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, daß sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.
Artikel 6
(1) Für die Ausstellung des Führerscheins gelten folgende Mindestaltersanforderungen:
a) 16 Jahre:
— für die Unterklasse A1;
— für die Unterklasse B1;
b) 18 Jahre:
— für die Klasse A; für das Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg (oder von Krafträdern mit Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg) ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern, die beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein der Klasse A erforderlich. Vorbehaltlich einer besonderen Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen braucht diese vorherige Fahrpraxis nicht verlangt zu werden, wenn der Bewerber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;
— für die Klassen B, B + E;
— für die Klassen C, C + E und die Unterklassen C1, C1 + E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( 5 );
c) 21 Jahre:
— für die Klassen D, D + E und die Unterklassen D1, D1 + E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
(2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen — mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz — abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
Artikel 7
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student — während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten — im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen, die der Rat auf diesem Gebiet erläßt, kann jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen des Anhangs III abweichen, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen dieses Anhangs vereinbar sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einzelstaatlichen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultierung der Kommission innerstaatliche Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden.
(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.
Artikel 7a
(1) Bei den in den Anhängen I und Ia aufgeführten harmonisierten Gemeinschaftscodes, insbesondere bei den Codenummern 04, 05, 44 und 55, wird nach dem Verfahren des Artikels 7b eine Unterteilung vorgenommen.
Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn zu entscheiden ist, ob die Anwendung bestimmter Unterteilungen der harmonisierten Gemeinschaftscodes erforderlichenfalls für verbindlich erklärt werden soll.
(2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um den Teil der Anhänge I und Ia, der die harmonisierten Codes betrifft, und die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7b angenommen.
Artikel 7b
(1) Die Kommission wird von einem „Ausschuss für den Führerschein“ (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 6 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.
(5) Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben.
(6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel 1 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Artikel 9
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.
Artikel 11
Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben.
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.
Artikel 13
Die Richtlinie 80/1263/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1996 aufgehoben.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS
1. |
Die Farbe des Führerscheins nach gemeinschaftlichem Muster ist rosa; seine Gesamtabmessungen sind wie folgt:
|
2. |
Der Führerschein hat sechs Seiten: Seite 1 enthält — das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt; — den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ); — das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt: —
— in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Groß-/Kleinschreibung in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften; — die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. Seite 2 enthält 1. den Namen des Inhabers, 2. den Vornamen des Inhabers, 3. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers, 4. die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die den Führerschein ausstellt (mit Ort und Datum der Ausstellung und Dienstsiegel), 5. die Nummer des Führerscheins, 6. das Lichtbild des Inhabers, 7. die Unterschrift des Inhabers, 8. den Wohnort, den Wohnsitz oder die Postanschrift (nichtobligatorische Angabe). Seiten 3 und 4 enthalten die (Unter-)Klassen der Fahrerlaubnis, das Datum der Fahrerlaubniseintragung für die jeweilige (Unter-)Klasse, ihre Gültigkeitsdauer, das Dienstsiegel (Stempel) und, der betreffenden Fahrerlaubnisklasse gegenüberstehend, die etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form. Die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vorgesehenen Unterklassen brauchen auf den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen nicht angegeben zu werden. Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch auf Seite 3 erneut einzutragen. Seite 5 kann verschiedene Informationen enthalten, z.B. über — Zeiten einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung; — schwere Verstöße auf dem Gebiet des Staates des ordentlichen Wohnsitzes, die bei dem in diesem Staat geltenden System für die Überwachung der Fahrer berücksichtigt werden. Seite 6 enthält — Berechtigungen, die nur für das Gebiet des Staates gelten, der sie als Äquivalenzen oder für nicht unter diese Richtlinie fallende Fahrzeugklassen erteilt hat (zusammen mit den Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten); — Spalten für die (nichtobligatorische) Eintragung von Wohnsitzänderungen des Inhabers. |
3. |
Die Eintragungen auf den anderen Seiten als der Seite 1 werden in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, abgefaßt. Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins. |
4. |
Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat — auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en), — auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben. z.B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße, eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen läßt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht. |
In Abweichung von Nummer 2 kann auf den von dem Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen für höchstens zehn Jahre nach Annahme dieser Richtlinie das Lichtbild des Führerscheininhabers entfallen.
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
Belgischer Führerschein (als Hinweis dienend)
ANHANG Ia
BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS
(Alternative zu dem Muster in Anhang I)
1. |
Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. |
Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält: a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt; b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ); c) das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:
d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Numerierung einzutragen sind: 1. Name des Inhabers; 2. Vorname des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 4.
a) Ausstellungsdatum des Führerscheins; b) Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer — ein Strich; c) Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden); d) andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nichtobligatorische Angabe); 5. Nummer des Führerscheins; 6. Lichtbild des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers; 8. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe); 9. (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); e) die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins: Свидетелство за управление на МПС Permiso de Conducción Řidičský průkaz Kørekort Führerschein Juhiluba Άδεια Οδήγησης Driving Licence Permis de conduire Ceadúnas Tiomána Patente di guida Vadītāja apliecība Vairuotojo pažymėjimas Vezetői engedély Liċenzja tas-Sewqan Rijbewijs Prawo Jazdy Carta de Condução Permis de conducere Vodičský preukaz Vozniško dovoljenje Ajokortti Körkort; f) Referenzfarben:
Seite 2 enthält: a)
9. die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unter-)Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen); 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird; 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen (Unter-)Klasse. Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden; 13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind; 14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muß vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen. Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt; b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden numerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12). Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins. c) auf dem EG-Führerscheinmuster muß ein Raum für die eventuelle Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden. |
3. |
Besondere Bestimmungen: a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerläßlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist. b) Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerläßlich sind. |
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ANHANG II
I. MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus
— einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach
— einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.
Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.
A. PRÜFUNG DER KENNTNISSE
1 Form
Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die in den Punkten 2 bis 4 dieses Anhangs angeführt sind.
Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Punkten 2 bis 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.
2 Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen
2.1 |
Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt: 2.1.1 Straßenverkehrsvorschriften: — insbesondere über Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen; 2.1.2 der Fahrzeugführer: — Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern; — die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen; 2.1.3 die Straße: — die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen; — Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn; — Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften; 2.1.4 die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr: — besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; — Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer; 2.1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: — Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs; — allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten; — die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren; 2.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs; 2.1.7 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können; 2.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder; 2.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissonen usw.). |
3 Besondere Bestimmungen für die Klassen A und A1
3.1 |
Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse: 3.1.1 Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm; 3.1.2 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer; 3.1.3 Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen; 3.1.4 technische Zusammenhänge, soweit sie die Straßenverkehrssicherheit beeinflussen können (z. B. alle Bedienungseinrichtungen, Flüssigkeitsstände, Antriebsstrang). |
4 Besondere Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D, D + E, C1, C1 + E, D1, D1 + E
4.1 |
Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse; 4.1.1 Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ( 7 ) festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates ( 8 ); 4.1.2 Vorschriften hinsichtlich der Transportart: Güter oder Personen; 4.1.3 Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind; 4.1.4 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe; 4.1.5 Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel; 4.1.6 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer; 4.1.7 Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs; 4.1.8 Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ); 4.1.9 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen (nur bei den Klassen C, C + E, C1 und C1 + E); 4.1.10 Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der theoretischen Prüfung sein (Busse im öffentlichen Dienst und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen, …) (nur bei den Klassen D, D + E, D1, D1 + E). |
4.2 |
Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse in den nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D und D + E: 4.2.1 Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.); 4.2.2 Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel; 4.2.3 Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Anpassung, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen; 4.2.4 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung; 4.2.5 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen C + E und D + E); 4.2.6 Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug; 4.2.7 allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen; 4.2.8 Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und C + E). |
B. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN
5 Das Fahrzeug und seine Ausrüstung
5.1 |
Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus. Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung. Unter einem „Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung“ ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird. |
5.2 |
Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Klasse A: — stufenweiser Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 1: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h; — direkter Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 2: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW; Unterklasse A1: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 75 cm3; Klasse B: Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen; Klasse B + E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Anhänger besteht aus einem geschlossenen Körper, der zumindest genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Unterklasse B1: Drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen; Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit zumindest 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und groß wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden; Klasse C + E: Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässigen Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, einer Länge von mindestens 14 m und einer Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der zumindest so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden; Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; Unterklasse C1 + E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist (der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist); der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Klasse D + E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Unterklasse D1: Fahrzeuge der Unterklasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Unterklasse D1 + E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Kategorien B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D und D + E verwendet werden, und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie der Kommission höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt. |
6 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A und A1
6.1 |
Klassen A und A1: Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit. Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen:
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6.2 |
Klassen A und A1: Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:
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6.3 |
Verhaltensweisen im Verkehr. Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: 6.3.1 abzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen; 6.3.2 auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren; 6.3.3 in Kurven zu fahren; 6.3.4 an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren; 6.3.5 Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln; 6.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; 6.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen); 6.3.8 spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren; 6.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. |
7 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und B + E
7.1 |
Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit. Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie den nachfolgenden Vorschriften nachkommen müssen: 7.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen; 7.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen; 7.1.3 überprüfen, ob die Türen geschlossen sind; 7.1.4 den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; 7.1.5 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse B + E); 7.1.6 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klasse B + E); |
7.2 |
Klassen B und B1: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit: Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang): 7.2.1 in gerader Richtung rückwärts zu fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Straßenecke den richtigen Fahrstreifen zu benutzen; 7.2.2 unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges zu wenden; 7.2.3 das Fahrzeug abzustellen und einen Parkplatz zu verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle); 7.2.4 das Fahrzeug genau zum Halten zu bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ. |
7.3 |
Klasse B + E: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit: 7.3.1 den Anhänger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heißt nicht in einer Linie) stehen; 7.3.2 rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll; 7.3.3 sicher zu parken um das Be- und Entladen durchzuführen. |
7.4 |
Verhaltensweisen im Verkehr. Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: 7.4.1 wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen; 7.4.2 auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren; 7.4.3 in Kurven zu fahren; 7.4.4 in Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren; 7.4.5 Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln; 7.4.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (sofern verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; 7.4.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen); 7.4.8 spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren; 7.4.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. |
8 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, C1, D, D1, C + E, C1 + E, D + E und D1 + E
8.1 |
Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit. Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: 8.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen; 8.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen; 8.1.3 den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Bremsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; 8.1.4 die Brems- und Lenkhilfe zu überprüfen; den Zustand der Räder zu überprüfen, sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, zu überprüfen und zu verwenden; 8.1.5 den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung zu überprüfen; 8.1.6 Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung; 8.1.7 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E); 8.1.8 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung zu kontrollieren (nur für die Klassen D, D + E, D1, D1 + E); 8.1.9 das Lesen einer Straßenkarte (fakultativ). |
8.2 |
Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen sind: 8.2.1 den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (das heißt nicht in einer Linie); 8.2.2 rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll; 8.2.3 sicher zu parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- und entladen (nur für die Klassen C, C + E, C1 und C1 + E); 8.2.4 zu parken um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D1, D1 + E, D, D + E). |
8.3 |
Verhaltensweisen im Verkehr. Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: 8.3.1 wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen; 8.3.2 auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren; 8.3.3 in Kurven zu fahren; 8.3.4 an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren; 8.3.5 Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln; 8.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; 8.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen); 8.3.8 spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren; 8.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. |
9 Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
9.1 |
Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, wird die Prüfung unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Prüfung zu Ende zu führen ist. Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten. |
9.2 |
Fahrprüfer sollen während ihrer Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen; dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Kandidat sollte auch vorausschauend fahren. |
9.3 |
Die Fahrprüfer sollen außerdem folgende Verhaltensweisen des Kandidaten bewerten: 9.3.1 Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden); der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten zu kontrollieren; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise zu wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs zu berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung zu berücksichtigen (nur für Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D + E und D1 + E); den Komfort der Passagiere zu berücksichtigen (nur für Klassen D1, D1 + E, D, D + E) (langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmäßiges Bremsen); 9.3.2 umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E); 9.3.3 Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen; 9.3.4 Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver); 9.3.5 Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung der Type und Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausahnende Positionierung auf der Straße; 9.3.6 Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Straßenteilnehmern halten; 9.3.7 Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und wenn möglich an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen; 9.3.8 Ampeln, Verkehrsschilder und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweisen von Verkehrspolizisten gehorchen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten; 9.3.9 Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren; 9.3.10 Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausahnen; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für Klassen C, C + E, D, D + E); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für Klassen C, C + E, D, D + E). |
10 Prüfungsdauer
Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, B und B + E und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen: Dies beinhaltet nicht die Aufnahme des Kandidaten, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit, die speziellen Fahrmanöver und der Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.
11 Prüfungsort
Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Anlagen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrauchte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.
II. KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
Fahrzeugführer aller Kraftfahrzeuge müssen zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, wie oben unter den Punkten 1 bis 9 beschrieben, um in der Lage zu sein:
— die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;
— ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten;
— die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
— die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
— alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben;
— durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.
Die Mitgliedstaaten können die angemessenen Maßnahmen einführen, um zu garantieren, dass diejenigen Fahrer, die ihre in den Punkten 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verloren haben, sie wiedererlangen können, und weiterhin ein solches Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.
ANHANG III
MINDESTANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KÖRPERLICHEN UND GEISTIGEN TAUGLICHKEIT FÜR DAS FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. |
Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Führer in zwei Gruppen eingeteilt: 1.1. Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, B und B + E sowie der Unterklassen A1 und B1, 1.2. Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D, D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.
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2. |
Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören. |
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN
3. Gruppe 1:
Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, daß bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Mängel vorliegen.
4. Gruppe 2:
Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Führer entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Zeitabständen ärztlich untersuchen lassen.
5. |
Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben. |
SEHVERMÖGEN
6. |
Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, daß sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten. Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Korrekturgläser zu betrachten. Gruppe 1:
Gruppe 2:
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HÖRVERMÖGEN
7. |
Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. |
BEWEGUNGSBEHINDERTE
8. |
Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Gruppe 1:
Gruppe 2:
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HERZ-; UND GEFÄSSKRANKHEITEN
9. |
Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Gruppe 1:
Gruppe 2:
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ZUCKERKRANKHEIT
10. |
Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern kann eine Fahrerlaubnis vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen für den betreffenden Fall geeigneten ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Gruppe 2:
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Gruppe 1:
Gruppe 2:
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15. Mißbrauch Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Regelmäßige Einnahme Gruppe 1:
Gruppe 2:
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Gruppe 1:
Gruppe 2:
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Gruppe 1:
Gruppe 2:
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( 1 ) ABl. Nr. C 48 vom 27. 2. 1989, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 40.
( 3 ) ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 21.
( 4 ) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 1.
( 5 ) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1.
( 6 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
( 7 ) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.
( 8 ) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.