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Document 01990R2921-20040401

    Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2921/2004-04-01

    1990R2921 — DE — 01.04.2004 — 020.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2921/90 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 1990

    über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

    (ABl. L 279, 11.10.1990, p.22)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1768/91 DER KOMMISSION vom 21. Juni 1991

      L 158

    49

    22.6.1991

    ►M2

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1939/92 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1992

      L 196

    17

    15.7.1992

     M3

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 140/93 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1993

      L 19

    15

    28.1.1993

    ►M4

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1756/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993

      L 161

    48

    2.7.1993

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1368/95 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1995

      L 133

    4

    17.6.1995

     M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2547/95 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1995

      L 260

    47

    31.10.1995

     M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 257/1999 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999

      L 30

    19

    4.2.1999

     M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2501/1999 DER KOMMISSION vom 26. November 1999

      L 304

    13

    27.11.1999

    ►M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2654/1999 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1999

      L 325

    10

    17.12.1999

     M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2000 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2000

      L 141

    7

    15.6.2000

     M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2295/2000 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2000

      L 262

    16

    17.10.2000

     M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 502/2001 DER KOMMISSION vom 14. März 2001

      L 73

    15

    15.3.2001

     M13

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2001 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2001

      L 180

    20

    3.7.2001

     M14

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2348/2001 DER KOMMISSION vom 30. November 2001

      L 315

    41

    1.12.2001

     M15

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2002 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2002

      L 161

    3

    19.6.2002

     M16

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2002 DER KOMMISSION vom 13. August 2002

      L 219

    3

    14.8.2002

     M17

    VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2003 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2003

      L 115

    15

    9.5.2003

     M18

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2208/2003 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2003

      L 330

    19

    18.12.2003

    ►M19

    VERORDNUNG (EG) Nr. 590/2004 DER KOMMISSION vom 30. März 2004

      L 94

    5

    31.3.2004


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 040 vom 13.2.1999, S. 51  (257/99)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 11  (2654/99)



    NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




    ▼B

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2921/90 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 1990

    über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 ( 4 ), wurden die Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, festgelegt. Die Durchführungsvorschriften hierzu wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2832/90 ( 6 ), erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 enthält Vorschriften über die Kontrolle des endgültigen Verwendungszwecks von Kasein und Kaseinaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68. Der vorgenannte Artikel ist nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates ( 7 ) ab dem 15. Oktober 1990 nicht mehr anwendbar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 ab diesem Datum aufzuheben.

    Die Kontrollbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit und Art der vor Ort durchzuführenden Überprüfungen genauer festgelegt werden. Außerdem sollten die Sanktionen genauer festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung der bei der Beihilfengewährung geltenden Bedingungen zu verhängen sind. Unter Berücksichtigung der notwendigen Änderungen an der Beihilferegelung ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit angezeigt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 aufzuheben.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Die Beihilfe wird einem Hersteller von Kasein und Kaseinaten nur gewährt, wenn diese Erzeugnisse

     aus Magermilch oder Rohkasein hergestellt worden sind, das von in der Gemeinschaft erzeugter Milch stammt;

     den in Anhang I, II oder III vorgesehenen Vorschriften über die Zusammensetzung entsprechen;

     gemäß den Anforderungen aus Artikel 3 verpackt sind.

    ▼M9

    (2)  Die Beihilfe wird auf einen schriftlichen Antrag hin gewährt, der von Erzeuger des Kaseins und der Kaseinate bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht wird, in dem das Kasein und die Kaseinate hergestellt wurden. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

    ▼B

    a) Name und Anschrift des Herstellers,

    b) die von ihm hergestellte Menge von Kasein und Kaseinaten, für die die Beihilfe beantragt wird, sowie Angaben über die Qualität der Erzeugnisse,

    c) die Nummern der Partien, für die der Antrag gestellt wird.

    (3)  Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist, daß eine Partie aus am selben Tag hergestellten Erzeugnissen gleicher Qualität besteht. Beläuft sich jedoch die Gesamterzeugung an Kasein und Kaseinat, die der betreffende Betrieb im vorherigen Kalenderjahr hergestellt hat, auf nicht mehr als 1 000 Tonnen, darf sich die Herstellungspartie aus Erzeugnissen zusammensetzen, die während ein und derselben Kalenderwoche hergestellt wurden.

    ▼M9

    (4)  Im Sinne dieser Verordnung sind

    a) „Magermilch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe oder Ziegen, dem nichts hinzugefügt und nur ►C2  ein Teil der Fettstoffe ◄ entzogen worden ist, um einen Fettgehalt von höchstens 0,10 v. H. zu erreichen;

    b) „Rohkasein“: das in Wasser unlösliche Erzeugnis, das aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch mikrobiologische Säuerung oder Zusatz von Säure, Labfällung oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;

    c) „Kasein“: das gewaschene und getrocknete, in Wasser unlösliche Erzeugnis, das aus Rohkasein oder Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch mikrobiologische Säuerung oder Zusatz von Säure, Labfällung oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentratiosnverfahren;

    d) „Kaseinate“: die durch Trocknen von Kasein oder Rohkasein, das mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurde, gewonnenen Erzeugnisse.

    ▼B

    Artikel 2

    ▼M5

    (1)  Die Beihilfe für 100 kg Magermilch, die zur Verarbeitung zu Kasein oder Kaseinaten gemäß Absatz 2 bestimmt sind, beträgt ►M19  6,00 EUR ◄ .

    ▼B

    (2)  Für die Berechnung der Beihilfe gilt:

    a) 1 kg des in Anhang I definierten Säurekaseins wird mit 32,17 kg Magermilch hergestellt;

    b) 1 kg

     des in Anhang I definierten Kaseinats

     oder

     des in Anhang I definierten Labkaseins

     oder

     des in Anhang II definierten Säurekaseins

    wird mit 33,97 kg Magermilch hergestellt;

    c) 1 kg

     des in Anhang II definierten Labkaseins

     oder

     des in Anhang II definierten Kaseinats

    wird mit 35,77 kg Magermilch hergestellt;

    ▼M5 —————

    ▼B

    ►M5  d) ◄  1 kg des in Anhang III definierten Kaseinats wird mit 28,57 kg Magermilch hergestellt.

    (3)  Der gewährte Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate gilt.

    ▼M4 —————

    ▼B

    Artikel 3

    Auf den Behältern und Verpackungen der Kaseine oder Kaseinate ist folgendes anzugeben:

    a) Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie entweder der prozentuale Mindest- oder Höchstgehalt oder der tatsächliche prozentuale Gehalt der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Bestandteile. ►M5  Für die in Anhang III genannten Erzeugnisse ist folgender Vermerk einzutragen:

    „Kaseinate mit mehr als 5 % und bis 17 % anderem Eiweiß als Kasein, gleichzeitig gefällt und auf den Gesamtgehalt an Milcheiweiß berechnet“; ◄

    b) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2921/90“;

    c) die Nummer der Herstellungspartie.

    Artikel 4

    (1)  Einem Hersteller von Kasein oder Kaseinaten kann die Beihilfe nur gewährt werden, wenn er

    a) eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten führt;

    b) sich einer Kontrolle durch die zuständige Stelle unterwirft.

    (2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Mengenbilanz enthält mindestens folgende Angaben:

    a) Milch- und Rahmeingang,

    b) Zukauf von Rohkasein,

    c) Zukauf von Kasein und Kaseinaten,

    d) Herstellungsdatum und -mengen von Kasein und Kaseinaten, die anhand der Nummern der Partien feststellbar sind,

    e) Menge der anderen hergestellten Milcherzeugnisse,

    f) Verkaufstag und verkaufte Kasein- und Kaseinatmenge sowie Name und Anschrift des Empfängers,

    g) Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Milch, Milcherzeugnissen, Kasein und Kaseinaten.

    Die Angaben werden insbesondere durch Lieferscheine, Rechnungen und Betriebszettel belegt.

    Artikel 5

    (1)  Damit diese Verordnung eingehalten wird, führen die Mitgliedstaaten vor Ort nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des betreffenden Betriebs unangemeldete Kontrollen durch. Diese Kontrollen sind mindestens einmal je Zeitraum von sieben Produktionstagen durchzuführen.

    Die Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben aus jeder hergestellten Partie und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung der hergestellten Kaseine und Kaseinate.

    (2)  Die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen werden regelmäßig, in Abhängigkeit von den hergestellten Kasein- und Kaseinatmengen im Wege einer gründlichen Überprüfung und mit Hilfe von Stichproben durchgeführt. Auf diese Weise soll ein Zusammenhang zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und denen in der Mengenbilanz gemäß Artikel 4 einerseits sowie den entsprechenden Geschäftspapieren und den tatsächlich vorhandenen Lagerbeständen andererseits hergestellt werden.

    Die Kontrollen müssen sich über mindestens 25 % der Gesamtmenge erstrecken, für die Beihilfeanträge gestellt wurden und darüber hinaus sicherstellen, daß jeder Betrieb mindestens einmal je Halbjahr überprüft wird.

    (3)  Im Falle

    a) erheblicher Unregelmäßigkeiten, die mehr als 5 % der überprüften Beihilfemaßnahmen betreffen,

    b) erheblicher Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten des Begünstigten

    verstärken die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehenen Kontrollen und unterrichten die Kommission unverzüglich.

    (4)  Die Mitgliedstaaten ziehen die unrechtmäßig gezahlten Beträge — zuzüglich Zinsen — wieder ein. Die anzuwendenden Zinssätze sind die, welche sich in Anwendung des Artikels 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission ( 8 ) ergeben. Sie werden ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfen berechnet.

    (5)  Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß die beantragte oder gezahlte Beihilfe die gemäß dieser Verordnung tatsächlich zustehende Beihilfe überschreitet, so wird außer im Falle höherer Gewalt

     die Beihilfe um 15 % gekürzt, wenn der Unterschied weniger als 8 % beträgt, und um 50 % gekürzt, wenn der Unterschied zwischen 8 und 20 % liegt. Ist die Beihilfe bereits gezahlt worden, so sind 15 bzw. 50 % der Beihilfe zurückzuzahlen;

     die Beihilfe wird nicht gezahlt oder ist zurückzuzahlen, wenn der Unterschied mehr als 20 % beträgt.

    (6)  Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß der Unterschied gemäß Absatz 5 Ergebnis eines vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgefüllten Beihilfeantrags ist, so wird der Begünstigte für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung seines Ausschlusses von der Beihilfengewährung ausgeschlossen.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 wird aufgehoben.

    Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung geleisteten Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die am 14. Oktober 1990 noch nicht die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 genannten Bestimmungen erreicht waren, sobald der Mitgliedstaat die Kontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 eingeführt und die Genehmigungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission ( 9 ) erteilt hat. ►M1  ————— ◄

    ▼M1

    Wurden die obengenannten Bestimmungen bis zum 14. Oktober 1990 erreicht, so werden die Sicherheiten freigegeben, sofern die Interessenten bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, dem die nachstehenden, die betreffenden Kasein- und Kaseinatmengen mit den Fabrikationsnummern der entsprechenden Partien genau ausweisenden Belege beigefügt sind:

     im Fall der Ausfuhr der Beleg dafür, daß das betreffende Kasein oder Kaseinat das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat;

     im Fall der Lieferung an einen durch die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 gebundenen Betrieb die Durchschrift der Transportbescheinigung und/oder des Lieferscheins sowie der Rechnung.

    Die zuständige Stelle nimmt den Antrag nur an, wenn er die Verpflichtung des Interessenten enthält, bei ihr einen Betrag entsprechend der Summe der freigegebenen Sicherheiten zu hinterlegen, falls sich bei einer von den Behörden für notwendig gehaltenen und innerhalb von zwölf Monaten nach Abzeichnung der genannten Verpflichtung durchzuführenden Kontrolle herausstellt, daß das betreffende Kasein oder Kaseinat einer anderen als der Bestimmung zugeführt worden ist, die in den gemäß dem vorstehenden Absatz eingereichten Belegen ausgewiesen ist.

    Um die Freigabe der Sicherheiten verwaltungsmäßig zu erleichtern, unterstützen sich die Mitgliedstaaten nötigenfalls bei der Identifizierung der auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe, die durch die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 gebunden sind.

    ▼M2

    Auf Antrag der Interessenten können die in Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen Fristen von 12 und 36 Monaten auf 18 bzw. 42 Monate verlängert werden.

    ▼B

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    ▼M1

    Vorbehaltlich des Artikels 6 gilt er für die ab 15. Oktober 1990 hergestellten Kasein- und Kaseinatmengen.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Anforderungen an die Zusammensetzung

    Die nachstehend genannten Kaseine und Kaseinate haben einen Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein, der 5 % des Gesamtgehalts an Milcheiweiß nicht überschreitet.



    I.  Säurekasein

    1.  Höchstgehalt an Wasser

    12,00 %

    2.  Höchstgehalt an Fett

    1,75 %

    3.  Freie Säuren, ausgedrückt in Milchsäure — höchstens

    0,30 %

    II.  Labkasein

    1.  Höchstgehalt an Wasser

    12,00 %

    2.  Höchstgehalt an Fett

    1,00 %

    3.  Mindestgehalt an Asche

    7,50 %

    III.  Kaseinate

    1.  Höchstgehalt an Wasser

    6,00 %

    2.  Mindestgehalt an Milcheiweiß

    88,00 %

    3.  Höchstgehalt an Fett und Asche

    6,00 %




    ANHANG II

    Anforderungen an die Zusammensetzung

    Die nachstehend genannten Kaseine und Kaseinate haben einen Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein, der 5 % des Gesamtgehalts an Milcheiweiß nicht überschreitet.



    Säurekasein

    Labkasein

    I.  Kaseine

    1.  Höchstgehalt an Wasser

    10,00 %

    8,00 %

    2.  Höchstgehalt an Fett

    1,50 %

    1,00 %

    3.  Freie Säuren, ausgedrückt in Milchsäure — höchstens

    0,20 %

    4.  Mindestgehalt an Asche

    7,50 %

    5.  Gesamtkeimgehalt (Höchstgehalt in 1 g)

    30 000

    30 000

    6.  Gehalt an coliformen Keimen (in 0,1 g)

    negativ

    negativ

    7.  Gehalt an hitzeresistenten Keimen (Höchstgehalt in 1 g)

    5 000

    5 000

    II.  Kaseinate

    1.  Höchstgehalt an Wasser

    6,00 %

     

    2.  Mindestgehalt an Milcheiweiß

    88,00 %

     

    3.  Höchstgehalt an Fett und Asche

    6,00 %

     

    4.  Gesamtkeimgehalt (Höchstgehalt in 1 g)

    30 000

     

    5.  Gehalt an coliformen Keimen (in 0,1 g)

    negativ

     

    6.  Gehalt an hitzeresistenten Keimen (Höchstgehalt in 1 g)

    5 000

     

    ▼M5




    ANHANG III

    VORSCHRIFTEN ZUR ZUSAMMENSETZUNG

    Kaseinate mit einem Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein von höchstens 17 % des Gesamteiweißgehalts der Milch



    1.  Höchstgehalt an Wasser

    6,00 %

    2.  Mindestgehalt an Milcheiweiß

    85,00 %

    3.  Höchstgehalt an Fett

    1,50 %

    4.  Höchstgehalt an Laktose

    1,00 %

    5.  Höchstgehalt an Asche

    6,50 %

    6.  Gesamtkeimgehalt (Höchstgehalt in g)

    30 000

    7.  Gehalt an koliformen Keimen (in 0,1 g)

    8.  Gehalt an hitzeresistenten Keimen (Höchstgehalt in g)

    5 000

    ▼B




    ANHANG IV

    KONTROLLE

    a)   Analysemethoden

    Für die Durchführung dieser Verordnung sind die von der ersten Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 über Analysemethoden für Nährkaseine und Nährkaseinate übernommenen Referenzmethoden, die nachstehend aufgeführt werden, obligatorisch:

    1. Bestimmung des Wassergehalts,

    2. Bestimmung des Eiweißgehalts,

    3. Bestimmung der titrierbaren Säure,

    4. Bestimmung der Aschen (P2O5 eingeschlossen).

    b)   Definitionen

    1.   Fettgehalt

    Unter Fettgehalt versteht man die Menge Gesamtsubstanz in Gewichtsprozent, die man durch die Methode Schmid-Bondzinski-Ratzlaff oder durch die Methode Röse-Gottlieb erhält.

    2.   Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein

    Unter Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein versteht man den Gehalt, der durch die Methode der Dosierung der mit dem Eiweiß verbundenen -SH- und -S-S-Gruppen bestimmt wird; dabei betragen die Bezugswerte 0,25 % für reines Kasein und 3,00 % für reines Molkeneiweiß.

    3.   Gehalt an Milchzucker

    Unter Milchzuckergehalt versteht man den Stoff, den man durch eine Farbreaktion unter Verwendung einer Lösung von Phenol-Schwefelsäure nach Auflösung des Produkts in einem Natriumbikarbonat-Milieu und nachfolgender Trennung der niedergeschlagenen Eiweißstoffe in einem Säuremilieu bestimmt.

    4.   Gesamtkeimgehalt

    Unter Gesamtkeimgehalt versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 72 Stunden und einer Temperatur von 30 °C halten.

    5.   Gehalt an coliformen Keimen

    Unter fehlenden coliformen Keimen in 0,1 g des betreffenden Erzeugnisses versteht man die negative Reaktion auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 24 Stunden auf einer Temperatur von 30 °C.

    6.   Gehalt an thermophilen Keimen

    Unter Gehalt an thermophilen Keimen versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 48 Stunden auf einer Temperatur von 55 °C halten.

    c)   Probenahmen

    Die Probenahme erfolgt nach dem von der internationalen Norm ISO 707 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Methode der Probenahme verwenden, sofern diese den Grundsätzen der genannten Norm entspricht.



    ( 1 ) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    ( 2 ) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1.

    ( 3 ) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 6.

    ( 4 ) ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 8.

    ( 5 ) ABl. Nr. L 91 vom 25. 4. 1970, S. 28.

    ( 6 ) ABl. Nr. L 268 vom 29. 9. 1990, S. 85.

    ( 7 ) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 7.

    ( 8 ) ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 25.

    ( 9 ) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 20.

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