EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01989R0120-20070101

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/120/2007-01-01

1989R0120 — DE — 01.01.2007 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 120/89 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 1989

zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(ABl. L 016, 20.1.1989, p.19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EWG) Nr. 1431/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 

  L 140

27

11.6.1993

►M2

Verordnung (EG) Nr. 2194/96 der Kommission vom 15. November 1996 

  L 293

3

16.11.1996

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 163

63

30.4.2004

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1847/2006 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2006

  L 355

21

15.12.2006



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 120/89 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 1989

zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 28. (SIC! 27.) Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2180/71 des Rates vom 12. Oktober 1971 über die im Falle von Versorgungsschwierigkeiten auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuwendenden Grundregeln ( 5 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates vom 25. Juni 1974 über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse gezuckerte Erzeugnisse auf der Grundlage von Getreide, Reis und Milch im Falle von Versorgungsschwierigkeiten mit Zucker ( 6 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2221/88 ( 8 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 ( 10 ), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2747/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln ( 11 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 ( 12 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2229/88 ( 14 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Reissektor anzuwendenden Grundregeln ( 15 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 16 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2247/88 ( 17 ),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker im Falle von Schwierigkeiten bei der Zuckerversorgung ( 18 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 19 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2306/88 ( 20 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 18 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates vom 26. Mai 1986 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl ( 21 ), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission ( 22 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 ( 23 ), wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen erscheint es angebracht, in diese Verordnung einige neue Vorschriften aufzunehmen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um einer leistungsfähigen Verwaltung willen empfiehlt es sich, die einschlägige Regelung neu zu fassen,

Die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben sind Teil der zollrechtlichen Abgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld ( 24 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 ( 25 ).

Bei Ausfuhren, die mit einer Lizenz und einer im voraus festgesetzten oder durch Ausschreibung bestimmten Erstattung durchgeführt werden, sollte keine Ausfuhrabschöpfung erhoben werden.

Manche Ausfuhren sind wirtschaftlich bedeutungslos oder betreffen nur sehr geringe Mengen. Es erscheint daher möglich, sie von der Erhebung der Ausfuhrabschöpfung auszunehmen.

Es empfiehlt sich, daß das für die Anwendung der Ausfuhrabschöpfung maßgebliche Datum und der Mitgliedstaat bestimmt werden, in dem diese Abschöpfung erhoben wird.

Um spekulativen Transaktionen vorzubeugen, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß die Erzeugnisse nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist verlassen. Die für die erstattungsbegünstigten Ausfuhren vorgesehene Frist von 60 Tagen läßt sich auch auf die Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung anwenden. Im besonderen Fall der Ausfuhrabschöpfung sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung ihrer Höhe für den Fall erlassen werden, daß diese Frist überschritten wird.

Die Arbeit der Zollstellen wird erleichtert, wenn die Erzeugnisse, auf die eine Ausfuhrabschöpfung angewandt worden ist, im Rahmen eines anderen Verfahrens befördert werden als dem, das für Erzeugnisse gilt, auf die keine Ausfuhrabschöpfung erhoben wird. Es ist deshalb vorzusehen, daß die erstgenannten Erzeugnisse im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert werden.

Für den Fall, daß die betreffenden Erzeugnisse die Gemeinschaft auf dem Weg von einem zu einem anderen Ort in der Gemeinschaft verlassen, jedoch nicht wieder in die Gemeinschaft verbracht werden, sind geeignete Vorschriften für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu erlassen. Dazu sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( 26 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1469/88 ( 27 ), zurückgegriffen werden.

Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung konnten bisher vor Anwendung der Ausfuhrabschöpfung beantragt oder erteilt werden. Abgesehen von den Vorausfestsetzungsfällen dürfte es nicht notwendig sein, im Fall der Anwendung einer Ausfuhrabschöpfung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu verlangen. Es ist demnach vorzusehen, daß diese Lizenzanträge oder Lizenzen auf Antrag des Beteiligten unter Freigabe der geleisteten Sicherheit zurückgezogen bzw. annulliert werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

In dieser Verordnung werden unbeschadet der in der spezifischen Gemeinschaftsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Ausnahmen die gemeinsamen Vorschriften über Abschöpfungen und Abgaben bei der Ausfuhr, nachstehend „Ausfuhrabschöpfungen“ genannt, für die in folgenden Artikeln genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgelegt:

 Artikel 20 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2180/71,

 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1603/74,

 Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75,

 Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2747/75,

 Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1432/76,

 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 520/77,

 Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

Artikel 2

Wenn in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die Ausfuhrabschöpfungen bei jeder endgültigen oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auf die nachstehenden Erzeugnisse erhoben:

a) Erzeugnisse, die ohne Berücksichtigung der hinsichtlich der Verpackung bestehenden Rechtsverhältnisse unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen;

b) Erzeugnisse, die nicht unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen, sofern sie ausfuhrabschöpfungspflichtige Bestandteile enthalten, die ganz oder teilweise darunter fielen, bevor sie zur Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurden.

Artikel 3

(1)  Die Ausfuhrabschöpfungen sind nicht auf Ausfuhren anwendbar, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Wege einer Ausschreibung bestimmten Erstattung sind.

Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Erstattung für einen oder mehrere seiner Bestandteile im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission ( 28 ) im voraus festgesetzt, so betrifft die Nichtanwendung der Ausfuhrabschöpfungen nur diesen Bestandteil bzw. diese Bestandteile.

(2)  Außer den in Kapitel II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates ( 29 ) genannten Fällen sind die Ausfuhrabschöpfungen nicht anwendbar auf:

a) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zur Bevorratung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Linienverkehr an Bord gebracht werden, sofern ihre Menge den normalen Bedarf für die Verpflegung an Bord der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht überschreitet;

b) Erzeugnisse, die für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stationierte Streitkräfte eines Mitgliedstaats bestimmt sind;

c) Kleinsendungen nicht kommerzieller Art, wenn die abgabenpflichtigen Erzeugnisse je Sendung nicht schwerer als 3 kg sind; mit Ausnahme der Vorschriften über den Warenwert sind die übrigen Anwendungsvorschriften für diese Freistellung die der Artikel 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;

d) Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, wenn die abgabenpflichtigen Erzeugnisse je Reisenden nicht schwerer als 3 kg sind; mit Ausnahme der Vorschriften über den Warenwert sind die übrigen Anwendungsvorschriften für diese Freistellung die der Artikel 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;

e) Erzeugnisse, die unter eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 30 ) fallen;

f) die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bezeichnete Bordverpflegung, wobei die Bedingungen nach Absatz 2 zweiter Satz und den Absätzen 3 bis 7 des genannten Artikels entsprechende Anwendung finden.

(3)  Absatz 2 Buchstabe b) findet nur Anwendung, wenn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, eine Bescheinigung der betreffenden Streitkräfte vorgelegt wird, aus der die Bestimmung der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse hervorgeht, und soweit ausreichende Garantien dafür vorliegen, daß die betreffende Ausfuhrsendung ihre Bestimmung erreicht.

Artikel 4

(1)  Ausgenommen im Fall der Vorausfestsetzung der Ausfuhrabschöpfung oder ihrer Bestimmung im Wege einer Ausschreibung ist der Abschöpfungssatz anwendbar, der an dem Tag gilt, an dem die Zollstelle die Ausfuhranmeldung für die abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse annimmt. Ab der Annahme dieser Anmeldung befinden sich die Erzeugnisse unter Zollkontrolle, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Ausgenommen im Fall höherer Gewalt gilt jedoch folgendes:

 Haben die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft erst nach dem 60. Tag ab der Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen,

 oder wird der Nachweis darüber, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht innerhalb von zwölf Monaten ab der Annahme der Ausfuhranmeldung erbracht,

so gilt der in der Zeit vom Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bis zu dem Tag, an dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, angewandte höchste Satz der Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls der im voraus festgesetzte Satz.

Bei Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes wird eine etwaige Festsetzung einer Ausfuhrerstattung während des genannten Zeitraums nicht berücksichtigt.

Der Nachweis darüber, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, wird entsprechend der für die Erstattungen geltenden Regelung erbracht. Wird dieser Nachweis nicht binnen zwölf Monaten ab der Annahme der Ausfuhranmeldung erbracht, so gilt der letzte Tag dieser Frist als Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet verlassen hat.

(2)  Für die Festlegung der Menge, der Beschaffenheit und Merkmale des ausgeführten Erzeugnisses ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend.

(3)  Bei Anwendung dieses Artikels versteht man unter „höchster Ausfuhrabschöpfung“ die Ausfuhrabschöpfung,

 ausgedrückt in Ecu,

 die im Zeitraum des Abgabenvergleichs für das betreffende Erzeugnis und die entsprechende Bestimmung am höchsten war.

(4)  Die durch Ausschreibung bestimmte Ausfuhrabschöpfung ist eine im voraus festgesetzte Abgabe.

▼M2

Artikel 4a

(1)  In den Fällen, in denen Artikel 4 keine Anwendung findet und kein Erstattungsbetrag für die Erzeugnisse gewährt wird, hat die Nichteinhaltung der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Frist von 60 Tagen bei Verbringung aus dem Zollgebiet zur Folge, daß dem Anmelder gemäß Artikel 211 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 31 ) eine Zollschuld in Höhe des gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 geltenden Zollsatzes entsteht, wobei allerdings die Angaben der ursprünglich angenommenen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Art, Merkmale und Menge der ausgeführten Erzeugnisse herangezogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 251 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 32 ) keine Anwendung.

(2)  Der Ort, an dem die in Absatz 1 genannte Zollschuld als entstanden gilt, ist der Ort der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Ab dem Tag, an dem eine Ausfuhrabschöpfung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbar ist, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, durch Übersendung des Kontrollexemplars T5 oder durch Übersendung einer Fotokopie des Kontrollexemplars oder eines besonderen Formblatts über den Zeitpunkt, an dem die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

▼M4

Das Dokument, das an die Zollstelle übersandt wird, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, wird von der Ausgangszollstelle mit einem der in Anhang I aufgeführten Vermerke versehen.

▼M2

(3)  Ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind, nicht für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zuständig, so unterrichtet sie die dafür jeweils zuständige Stelle.

▼B

Artikel 5

(1)  Die Ausfuhrabschöpfung wird von dem Mitgliedstaat erhoben, dem die Zollstelle untersteht, die die Ausfuhranmeldung annimmt.

(2)  Bei nach Bestimmungsgebieten differenzierter Ausfuhrabschöpfung gilt folgendes:

a) Es wird die Abschöpfung für das Bestimmungsgebiet, das in der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausfuhranmeldung eingetragen ist, erhoben, wobei in Höhe des etwaigen Unterschieds zwischen dieser Abschöpfung und der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden höchsten Abschöpfung eine Sicherheit zu leisten ist;

b) wird eine Sicherheit geleistet, so hat der Ausführer außer im Fall höherer Gewalt den Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses im Bestimmungsgebiet binnen zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu führen; ausgenommen im Fall höherer Gewalt wird dieser Nachweis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht;

c) wird der Nachweis nach Buchstabe b) nicht fristgerecht erbracht, so wird außer im Fall höherer Gewalt davon ausgegangen, daß das Erzeugnis die Bestimmung erreicht hat, für die die höchste Abschöpfung gilt; die Sicherheit verfällt dann anstelle der Ausfuhrabschöpfung;

d) wird der Nachweis nach Buchstabe b) fristgerecht erbracht, so wird die Sicherheit nach Maßgabe des erreichten Bestimmungsgebiets und im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für welche dieser Nachweis erbracht wird; wird die Sicherheit ganz oder teilweise nicht freigegeben, so verfällt der entsprechende Betrag anstelle der Ausfuhrabschöpfung;

e) weist der Ausführer innerhalb der Frist nach Buchstabe b) nach, daß das Erzeugnis ein Bestimmungsgebiet erreicht hat, für das die Abschöpfung niedriger als die erhobene Abschöpfung ist, so wird der geschuldete Betrag berichtigt und die gegebenenfalls geleistete Sicherheit freigegeben;

f) die Sicherheit wird in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts geleistet, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird.

(3)  Konnte die Frist nach Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) nicht eingehalten werden, obwohl sich der Ausführer um die Erlangung der Nachweise innerhalb dieser Frist bemüht hat, so kann sie auf Antrag des Ausführers um eine Zeitspanne verlängert werden, welche die zuständige Dienststelle des Ausfuhrmitgliedstaats aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtet.

Artikel 6

Wird der Nachweis nach Artikel 4 Absatz 1 vierter Unterabsatz und/oder der Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) innerhalb der auf die dort vorgesehenen Fristen folgenden sechs Monate erbracht, so

a) ist die fällige Abschöpfung die Abschöpfung, die bei Einhaltung der genannten Fristen erhoben worden wäre;

b) wird die fällige Abschöpfung um 15 % des Unterschieds zwischen der erhobenen und der unter Buchstabe a) genannten Abschöpfung erhöht.

▼M1

Artikel 7

Ab der Annahme der Ausfuhranmeldung für die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gelten diese nicht mehr als unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallend. Sie werden deshalb gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates befördert ( 33 ).

Artikel 8

(1)  Erfolgt die Beförderung ausfuhrabschöpfungspflichtiger Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission ( 34 ), so finden auch die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(2)  Die Abgangszollstelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 trifft die zur Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gemäß Buchstabe c) erforderlichen Maßnahmen, wenn

a) ein gemeinschaftliches Versandpapier, in dem als Bestimmungszollstelle eine Zollstelle eines Mitgliedstaats angegeben ist, nicht den Vermerk nach Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 enthält, weil auf das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren keine Ausfuhrabschöpfung zu erheben war, und

b) dieses Erzeugnis aufgrund des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren einer Bestimmungszollstelle vorgeführt wird, die einem EFTA-Land untersteht, und

c) zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis der Bestimmungszollstelle gestellt wird, eine nach der Annahme der Anmeldung zum innergemeinschaftlichen Versandverfahren eingeführte Ausfuhrabschöpfung gilt.

(3)  Weist der Ausführer der zuständigen Behörde nach, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, als die Ausfuhrabschöpfung nicht galt oder niedriger war als die in Absatz 2 genannte, so ist keine oder gegebenenfalls nur die niedrigere Ausfuhrabschöpfung zu erheben.

(4)  Werden ausfuhrabschöpfungspflichtige Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 befördert, so findet Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission ( 35 ) Anwendung.

Artikel 9

(1)  Werden die Erzeugnisse gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 oder Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 befördert, so ist eine Sicherheit zu leisten, um die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu gewährleisten, falls diese Erzeugnisse nicht wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Diese Sicherheit wird gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 geleistet, und zwar auch im Falle der Anwendung von Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92.

(2)  Sobald im Abgangsmitgliedstaat nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, wird die Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für die der Nachweis erbracht wurde.

Artikel 10

Wird ein Erzeugnis in einem vereinfachten Verfahren gemäß Titel X Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 zu einem Bestimmungsbahnhof oder einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so darf die Abgangszollstelle einer Änderung des Beförderungsvertrags, wonach die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden soll, erst dann zustimmen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, mit denen die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Ausfuhrabschöpfung anwendbar, die an dem Tag gilt, an dem die Abgangszollstelle die Anmeldung zur Ausfuhr nach Drittländern angenommen hat.

▼B

Artikel 11

(1)  Gilt eine Ausfuhrabschöpfung und werden die Erzeugnisse im Rahmen der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz oder des Artikels 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates ( 36 ) wiederausgeführt, so wird eine Sicherheit geleistet, deren Betrag gleich der Ausfuhrabschöpfung ist.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Sicherheit

a) wird freigegeben, wenn dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabschöpfung stattgegeben worden ist;

b) verfällt anstelle der Ausfuhrabschöpfung, wenn

 dem Antrag nach Buchstabe a) nicht stattgegeben wird und

 die Ausfuhrabschöpfung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zahlungsaufforderung entrichtet wird.

Artikel 12

In der Zeit, in der für ein Erzeugnis ein höherer Abschöpfungssatz als Null anzuwenden ist, können auf Antrag des Beteiligten die dieses Erzeugnis betreffenden Ausfuhrlizenzen annulliert und Anträge auf Erteilung dieser Lizenzen zurückgezogen werden, es sei denn,

a) die Lizenz umfaßt eine im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung;

b) die Lizenz ist auf einen Antrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission ( 37 ) an einem Tag ausgestellt worden, an dem eine Abschöpfung anzuwenden war;

c) der Lizenzantrag betrifft eine Lizenz gemäß Buchstabe a) oder b).

In diesem Fall wird die Sicherheit für die Lizenz umgehend freigegeben.

Artikel 13

(1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 645/75 wird aufgehoben.

(2)  Verweise auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Die Bezugnahmen und Verweise auf die Artikel der aufgehobenen Verordnung sind der Übereinstimmungstabelle im ►M4  Anhang II ◄ zu entnehmen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG I

Vermerke gemäß Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 3:

Bulgarisch

:

В приложение на член 4а от Регламент (ЕИО) № 120/89

Spanisch

:

Aplicación del artículo 4 bis del Reglamento (CEE) no 120/89

Tschechisch

:

Použitelnost článku 4a nařízení (EHS) č. 120/89

Dänisch

:

Anvendelse af artikel 4a i forordning (EØF) nr. 120/89

Deutsch

:

Anwendung von Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 120/89

Estnisch

:

Määruse (EMÜ) nr 120/89 artikli 4a kohaldamine

Griechisch

:

Εφαρμoγή τoυ άρθρoυ 4α τoυ καvovισμoύ (ΕΟΚ) αριθ. 120/89

Englisch

:

Application of Article 4a of Regulation (EEC) No 120/89

Französisch

:

Application de l'article 4 bis du règlement (CEE) no 120/89

Italienisch

:

Applicazione dell'articolo 4 bis del regolamento (CEE) n. 120/89

Lettisch

:

Regulas (EEK) Nr. 120/89 4.a panta piemērošana

Litauisch

:

Reglamento (EEB) Nr. 120/89 4 bis straipsnio taikymas

Ungarisch

:

A 120/89/EGK rendelet 4.a cikkének alkalmazása

Maltesisch

:

Applikazzjoni ta' l-Artikolu 4 bis tar-regolament (KEE) nru 120/89

Niederländisch

:

Toepassing van artikel 4 bis van Verordening (EEG) nr. 120/89

Polnisch

:

Stosowanie art. 4a rozporządzenia (EWG) nr 120/89

Portugiesisch

:

Aplicação do artigo 4.o-A do Regulamento (CEE) n.o 120/89

Rumänisch

:

Aplicarea articolului 4a din Regulamentul (CEE) nr. 120/89

Slowakisch

:

Uplatňovanie článku 4a nariadenia (EHS) č. 120/89

Slowenisch

:

Uporaba člena 4 bis Uredbe (EGS) št. 120/89

Finnisch

:

Asetuksen (ETY) N:o 120/89 4 a artiklan soveltaminen

Schwedisch

:

I enlighet med artikel 4a i förordning (EEG) nr 120/89




▼M4

ANHANG II

▼B

Übereinstimmungstabelle



Verordnung (EWG) Nr. 645/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1



Artikel 2

Absatz 1

 

Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2a

Artikel 11

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

7Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14



( 1 ) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

( 2 ) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

( 4 ) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27.

( 5 ) ABl. Nr. L 231 vom 14. 10. 1971, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 172 vom 27. 6. 1974, S. 9.

( 7 ) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

( 8 ) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 16.

( 9 ) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57.

( 10 ) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 6.

( 11 ) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 82.

( 12 ) ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 1.

( 13 ) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

( 14 ) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 27.

( 15 ) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 39.

( 16 ) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

( 17 ) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 21.

( 18 ) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 26.

( 19 ) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

( 20 ) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 65.

( 21 ) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.

( 22 ) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1975, S. 16.

( 23 ) ABl. Nr. L 351 vom 12. 12. 1986, S. 1.

( 24 ) ABl. Nr. L 201 vom 22. 7. 1987, S. 15.

( 25 ) ABl. Nr. L 361 vom 29. 12. 1988, S. 2.

( 26 ) ABl. Nr. L 107 vom 22. 4. 1987, S. 1.

( 27 ) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 67.

( 28 ) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

( 29 ) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

( 30 ) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

( 31 ) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

( 32 ) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

( 33 ) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

( 34 ) ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.

( 35 ) ABl. Nr. L 326 vom 12. 11. 1992, S. 11.

( 36 ) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

( 37 ) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

Top