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Document 01988L0661-20080903

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (88/661/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/661/2008-09-03

1988L0661 — DE — 03.09.2008 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1988

über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

(88/661/EWG)

(ABl. L 382, 31.12.1988, p.36)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M2

RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Juli 2008

  L 219

40

14.8.2008


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1988

über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

(88/661/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schweinezucht und die Schweineproduktion nehmen in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein; für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung stellen sie eine mögliche Einkommensquelle dar.

Aus diesem Grunde ist die Schweineproduktion zu fördern; dabei hängen befriedigende Ergebnisse in diesem Bereich weitgehend vom Einsatz reinrassiger oder hybrider Zuchttiere ab.

Im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Zuchtpolitik haben sich die meisten Mitgliedstaaten bisher bemüht, die Erzeugung von Tieren zu fördern, die eindeutig bestimmten tierzüchterischen Normen entsprechen. Das Bestehen von Ungleichartigkeiten bei der Durchführung dieser Politiken kann eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen.

Um diese Ungleichartigkeiten auszuschalten und so zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist der innergemeinschaftliche Handel mit allen Zuchttieren nach und nach zu liberalisieren. Die vollständige Liberalisierung des Handels setzt eine weitere ergänzende Harmonisierung voraus, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung zur Zucht und die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher bzw. Register.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Bescheinigungen, die nach einem Gemeinschaftsverfahren auszustellen sind, zu verlangen.

Deshalb sind Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um solche Maßnahmen anwenden zu können, ist ein Verfahren zur Herstellung enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des vom Rat mit dem Beschluß 77/505/EWG ( 4 ) eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschusses einzuführen.

Bis zum Erlaß ergänzender Gemeinschaftsbeschlüsse können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Regeln des Vertrages ihre einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Einfuhr von Zuchtschweinen aus Drittländern nicht weniger strengen Bedingungen unterworfen wird als denen, die in der Gemeinschaft gelten.

Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a)  reinrassiges Zuchtschwein — jedes Schwein, dessen Eltern und Großeltern in einem Herdbuch derselben Rasse eingetragen bzw. registriert sind und das selbst entweder eingetragen oder aber registriert ist und wahrscheinlich eingetragen werden wird;

b)  hybrides Zuchtschwein — jedes Schwein, das folgende Bedingungen erfüllt:

1. Es stammt aus einer geplanten Kreuzung

 entweder zwischen reinrassigen Zuchtschweinen, die verschiedenen Rassen oder verschiedenen Abstammungslinien angehören;

 oder zwischen Tieren, die selbst aus einer Kreuzung zwischen verschiedenen Rassen oder Abstammungslinien stammen;

 oder zwischen reinrassigen Tieren und Tieren, die einer oder der anderen vorstehend genannten Kategorien angehören.

2. Es muß in ein Register eingetragen sein.

c)  Herdbücher — Bücher, Karteien oder Datenträger

 die entweder von einer Züchtervereinigung mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates geführt werden.

 Die Mitgliedstaaten können jedoch ebenfalls vorsehen, daß die Herdbücher von einer Zuchtorganisation mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes geführt werden;

 in denen reinrassige Zuchtschweine einer bestimmten Rasse mit Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder registriert sind;

d)  Register — Bücher, Karteien oder Datenträger

 die von einer Züchtervereinigung, einer Zuchtorganisation oder einem privaten Unternehmen mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes oder einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates geführt werden;

 in denen hybride Zuchtschweine mit Angabe ihrer Vorfahren eingetragen sind.



KAPITEL II

Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:

 den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;

 die Einrichtung von Herdbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festzulegenden Bedingungen entsprechen;

 die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher gemäß Artikel 6 führen oder einrichten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertrages bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.

Artikel 3

Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission spätestens zum 31. Dezember 1990 die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht.

Artikel 4

(1)  Von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c) und/oder die amtliche Stelle eines Mitgliedstaats dürfen die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat in die betreffenden Herdbücher nicht verweigern, sofern die Tiere den nach Artikel 6 festzulegenden Normen entsprechen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben bzw. zulassen, daß bestimmte, aus einem anderen Mitgliedstaat versandte reinrassige Zuchtschweine mit spezifischen Merkmalen, die sie von der im Bestimmungsmitgliedstaat befindlichen Population derselben Rasse unterscheiden, in einen besonderen Teil des Herdbuchs der Rasse, der sie angehören, eingetragen werden.

▼M2

Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

▼B

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß reinrassige Zuchtschweine sowie Samen, Eizellen und Embryonen von solchen bei ihrer Vermarktung von Bescheinigungen, die gemäß Artikel 6 erstellt sind, begleitet werden.

Artikel 6

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 11 sind zu bestimmen:

 die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen Zuchtschweine;

 die Kriterien für die Einrichtung von Herdbüchern;

 die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher;

 die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle von Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher führen oder einrichten;

 die Bescheinigung gemäß Artikel 5.

(2)  Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich amtlich vorgenommenen Kontrollen sowie die Herdbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.



KAPITEL III

Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel mit hybriden Zuchtschweinen

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:

 den innergemeinschaftlichen Handel mit hybriden Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;

 die Einrichtung von Registern, sofern sie den nach Artikel 10 festzulegenden Bedingungen entsprechen;

 die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen und/oder privaten Unternehmen gemäß Artikel 1 Buchstabe d), die Register gemäß Artikel 10 führen oder einrichten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertrags bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 8, 9 und 10 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.

▼M2

Artikel 7a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

▼B

Artikel 8

Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission spätestens zum 31. Dezember 1990 die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß hybride Zuchtschweine sowie Samen, Eizellen und Embryonen von solchen bei ihrer Vermarktung von Bescheinigungen, die gemäß Artikel 10 erstellt sind, begleitet werden.

Artikel 10

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 11 sind zu bestimmen:

 die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der hybriden Zuchtschweine;

 die Kriterien für die Einrichtung von Registern;

 die Kriterien für die Eintragung in die Register;

 die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle von Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen und/oder privaten Unternehmen gemäß Artikel 1 Buchstabe d), die Register führen oder einrichten;

 die Bescheinigung gemäß Artikel 9.

(2)  Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich amtlich vorgenommenen Kontrollen sowie die Register von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.



KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

▼M1

Artikel 11

(1)  Die Kommission wird von dem durch Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 5 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 12

Bis zum Beginn der Anwendung einer diesbezüglichen Gemeinschaftsregelung dürfen die bei der Einfuhr von reinrassigen und hybriden Zuchtschweinen aus Drittländern geltenden tierzüchterischen Bedingungen nicht günstiger sein als die, welche für den innergemeinschaftlichen Handel maßgebend sind.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik verfügen jedoch über eine zusätzliche Frist von zwei Jahren, um dieser Richtlinie nachzukommen, es sei denn, daß der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, diese Ausnahmeregelung zu verlängern.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 44 vom 21.2.1980, S. 12.

( 2 ) ABl. Nr. C 147 vom 16.6.1980, S. 34.

( 3 ) ABl. Nr. C 182 vom 21.7.1980, S. 5.

( 4 ) ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 11.

( 5 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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